VD.2024.119
Abschreibung des Verfahrens VD.2024.119
22. April 2025Deutsch10 min
Staatskanzlei an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 14. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.119
URTEIL
vom 22.
April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, lic. iur.
Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Damian
Wyss
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend die Abschreibung des
Verfahrens VD.2024.119
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ordnete das Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des [...] Staatsangehörigen A____ an. Es wies
ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, diese bis zum 16. August 2024 zu
verlassen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 2. Juli 2024 mangels Rekursbegründung
nicht ein. Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingaben vom 5. und
7. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid rückgängig zu machen und ihm
weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen respektive diese zu
verlängern. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom
26. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. In der Folge wurde A____
Frist bis zum 23. August 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses
gesetzt. Mit Eingabe vom 13. August 2024 wurde der Rekurs zurückgezogen,
worauf der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 14. August
2024 als erledigt abgeschrieben hat.
Mit einer an den Regierungsrat adressierten und von der
Staatskanzlei an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 14. Dezember
2024 macht A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) geltend, dass der Rückzug des
Rekurses ohne sein Wissen erstellt und seine Unterschrift gefälscht worden sei.
Er halte an seinem Rekurs fest. Der Gesuchsteller wurde daraufhin vom Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 aufgefordert, die Umstände der geltend
gemachten Fälschung seines Rückzugsschreibens vom 13. August 2024 näher zu
erläutern, was er mit Eingabe vom 3. Januar 2025 getan hat. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Vorbringen des Gesuchstellers ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2024 verlangt der Gesuchsteller
implizit die Revision der Abschreibungsverfügung vom 14. August 2024, mit
der das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
1.1
Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des
Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100)
nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von
§ 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen
Rekurse und Beschwerden möglich ist und das VRPG nichts anderes bestimmt. Das
Gerichtsorganisationsgesetz enthält keine materielle Regelung der Revision. Diese
ist aber ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Die Revisionsgründe
bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober
2018.
E. 1.1, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1 und
DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.1). Zuständig zur Behandlung eines
Revisionsgesuchs ist die Rechtsmittelinstanz, die sich zuletzt im fraglichen
Punkt mit der Sache befasst hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 1324), vorliegend also der Instruktionsrichter als
Verfahrensleiter.
Das Verwaltungsgericht zieht seinen Entscheid gemäss
Art. 66 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG in
Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. Dies macht der
Gesuchsteller geltend, wenn er behauptet, dass die Eingabe vom 13. August
2024, mit welcher sein Rekurs zurückgezogen worden ist, von einer Drittperson
gefälscht worden sein soll. Der Nachweis einer strafbaren Einwirkung ist in
einem Strafverfahren zu erbringen (Scherrer
Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 66
N 24). Ein Revisionsgesuch ist dabei innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes einzureichen (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRPG).
1.2
Das vorliegende Revisionsgesuch kann aus doppeltem
Grund nicht gutgeheissen werden, wie nachfolgend gezeigt wird.
1.2.1
Mit seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller
eine Fälschung seiner Unterschrift auf der Eingabe vom 13. August 2024
geltend. Es fällt auf, dass sich in den Akten Schriftstücke mit sich
unterscheidenden Unterschriften des Gesuchstellers finden, die aber alle
gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen. So unterscheiden sich die Unterschriften auf
dem Verlängerungsgesuch vom 17. April 2018 (Vorakten S. 2, act. 11),
auf dem Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH vom 1. Juni 2018 (Vorakten S. 8,
act. 11), auf der Schweigepflicht-Befreiungserklärung vom 26. Januar
2023.
(Vorakten S. 124, act. 11), auf der Eingabe vom 6. September
2023.
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Vorakten S. 184, act. 11),
auf der «Schnuppertage-Vereinbarung» vom 1. September 2023 (Vorakten
S. 186, act. 11), auf der Eingabe vom 28. September 2023 zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs (Vorakten S. 192, act. 11), auf der «Schnuppertage-Vereinbarung»
vom 23. Oktober 2023 (Vorakten S. 202, act. 11) und auf dem Rekurs
an die Vorinstanz vom 24. Mai 2024 (Vorakten S. 209, act. 11) in
verschiedenen Punkten. Auch die Unterschriften auf den amtlichen Dokumenten,
wie der [...] Identitätskarte (Vorakten S. 15, act. 11), der Kurzarbeitsbewilligung
(Vorakten S. 20, act. 11) oder dem Aufenthaltstitel B (Vorakten
S. 70, act. 11), unterscheiden sich von jenen Unterschriften. Auch
ein Vergleich dieser Unterschriften mit jener auf der Rekursbegründung vom
7.
Juli 2024 lässt gewisse Unterschiede erkennen. Die angeblich gefälschte
Unterschrift auf der mit «Rücknahme des Rekurses» betitelten Eingabe vom
13.
August 2024 entspricht jedoch dem sich jeweils in verschiedenen
Punkten unterscheidenden Schriftbild der Unterschriften in den Akten. Demgegenüber
weisen die Eingaben vom 14. Dezember 2024 und 3. Januar 2025, mit
denen der Gesuchsteller sinngemäss ein Revisionsgesuch gestellt und begründet
hat, ein gänzlich anderes Bild auf. Zur Erklärung dieses Wandels macht der Gesuchsteller
mit seiner Eingabe vom 3. Januar 2025 geltend, dass er nach Kenntnisnahme
von der Unterschriftenfälschung beschlossen habe, wieder seine «alte
Unterschrift» anzunehmen. Wie ausgeführt, decken sich aber auch die
Unterschriften auf den älteren Schriftstücken in den Akten nicht mit dieser nun
verwendeten Unterschrift.
Weiter vermag der Gesuchsteller keinerlei Anhaltspunkte zu
liefern, wer an seiner Stelle den Rekurs zurückgezogen haben soll. Mit Eingabe
vom 3. Januar 2025 erklärt er, es falle ihm schwer, die Beweggründe für
die geltend gemachte Fälschung zu erklären. Die Eingabe vom 13. August
2024.
nennt die Verfahrensnummer. Sie muss daher von einer Person stammen, die
Zugang zum Verfahren gehabt hat und daher seinem nächsten Umfeld angehören
müsste. Ein Strafverfahren soll vom Gesuchsteller zwar eingeleitet worden sein.
Dieses braucht vorliegend aber nicht abgewartet zu werden, da es an
Anhaltspunkten für eine Fälschung der Unterschrift auf der Rückzugserklärung
vom 13. August 2024 fehlt. Ein Revisionsgrund ist daher nicht erstellt.
1.2.2
Im Übrigen erscheint das Revisionsbegehren
auch verspätet. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 stellte sich der Gesuchsteller
auf den Standpunkt, erst aufgrund eines Schreibens des Migrationsamts vom
28.
November 2024 davon erfahren zu haben, dass ein gefälschtes Schreiben mit
dem Titel «Rücknahme des Rekurses», welches in seinem Namen erstellt worden
sei, existiere. Dies erscheint fraglich, ist dem Gesuchsteller doch die Abschreibungsverfügung
vom 14. August 2024 am 20. August 2024 zugestellt worden, was gemäss
Sendungsinformation der Post von ihm unterschriftlich bestätigt worden ist. Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bzw. weshalb eine Drittperson die an den Gesuchsteller
adressierte Post in Empfang genommen und mit seiner Unterschrift quittiert
hätte. Dies würde voraussetzen, dass der Gesuchsteller die ihn betrügende
Person mit Zugang zu seinem Haushalt kennen müsste, was er mit seiner Eingabe
vom 3. Januar 2025 gerade dementiert. Mit seiner Eingabe vom 14. Dezember
2024.
hat er damit die Frist für sein Revisionsbegehren gemäss Art. 67
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG versäumt.
2.
Selbst wenn auf das Revisionsgesuch eingetreten und der
Abschreibungsentscheid vom 14. August 2024 aufgehoben werden könnte,
könnte auf den Rekurs gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid vom
2.
Juli 2024 nicht eingetreten werden und wäre dieser abzuweisen. Die
Zuständigkeit zu dessen Beurteilung liegt beim Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 GOG), weshalb der vorliegende Entscheid von diesem
getroffen wird.
2.1
Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das
Rügeprinzip (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008 S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 und VD.2015.91 vom 6. August
2015.
E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit
zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).
2.2
Zur Begründung ihres
Nichteintretensentscheids erwog die Vorinstanz, dass der Rekurs an das
Departement gemäss § 46 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz
anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu
begründen ist. Vorliegend sei der Rekurs vom Gesuchsteller zwar mit Schreiben
vom 24. Mai 2024 rechtzeitig angemeldet worden. Innert der bis zum
17.
Juni 2024 dauernden 30-tägigen Frist zur Einreichung der
Rekursbegründung sei aber keine Rekursbegründung eingegangen.
Mit dieser Begründung für den formellen
Nichteintretensentscheid setzt sich der Gesuchsteller weder in seiner nicht
unterzeichneten Rekursanmeldung vom 5. Juli 2024 noch in seiner
Rekursbegründung vom 7. Juli 2024 auseinander. Stattdessen beschreibt er
seine aktuelle Arbeitsplatzsituation, weist auf seinen langjährigen Aufenthalt
und seine Integration in der Schweiz sowie seine gesundheitliche Situation hin
und macht schliesslich humanitäre Gründe geltend, die einer Wegweisung
Dispositiv
entgegenstünden. Er macht demnach materielle Gründe gegen die vom Migrationsamt
angeordnete Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
geltend. Die Vorinstanz konnte die angefochtene Verfügung aber materiell gar
nicht prüfen, da mangels Rekursbegründung die formellen Voraussetzungen für die
materielle Prüfung des Rekurses nicht erfüllt waren. Massgebend für eine
Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist daher allein die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht von einer unterbliebenen Rekursbegründung ausgegangen ist.
Damit setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander, weshalb auf seinen Rekurs
nicht eingetreten werden könnte.
2.3 Schliesslich zeigt eine Durchsicht der
vorinstanzlichen Akten, dass der Gesuchsteller gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 16. Mai 2024 mit Eingabe vom 24. Mai 2024 zwar
Rekurs erhoben und geltend gemacht hat, dass er mit dem Inhalt und den
Entscheidungen nicht einverstanden sei. Er hat die Einreichung einer
Rekursbegründung innert der entsprechenden Frist explizit in Aussicht gestellt.
Eine solche findet sich in den Akten aber nicht. Damit ist erstellt, dass die
Vorinstanz auf den Rekurs mangels Rekursbegründung zu Recht nicht eingetreten
ist, weshalb der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auch
abgewiesen werden müsste.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG, § 25 Abs. 1 Reglement über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.