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Entscheid

VD.2024.12

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Beschwerde beim BGer hängig)

15. Mai 2024Deutsch29 min

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihrer Kinder nicht verlängert und ihre

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.12

URTEIL

vom 15. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. Oktober 2023

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die französische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:

Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 19. März 2013 gemeinsam mit ihrem

Sohn B____, geboren am [...], in die Schweiz ein und erhielt am 19. März

2013 im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck

der Arbeitsaufnahme. Am [...] 2013 gebar sie ihre Tochter C____.

Mit Schreiben

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM), Migrationsamt, vom 27.

Oktober 2021 wurde der Rekurrentin im Rahmen

des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht gestellt, weil ihr letztes Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016

aufgelöst worden sei und sie im Anschluss keine Arbeitslosentaggelder erhalten

habe. Aus diesem Grund sei ihr Aufenthaltsrecht am 1. Juli 2017 erloschen

und eine anderweitige Aufenthaltsregelung komme nicht in Frage, da sie seit

Januar 2017 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei und von der Sozialhilfe

unterstützt werde. Am 10. Dezember 2021 liess sich die Rekurrentin dazu

vernehmen. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022 wurde die

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihrer Kinder nicht verlängert und ihre

Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. Oktober

2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den

die Rekurrentin am 25. Oktober 2023 anmeldete und am 20. Dezember 2023

begründete. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, die Bewilligung ihres weiteren Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt

und den Verzicht auf ihre Wegweisung. Eventualiter beantragt sie die

Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen und

zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, dem Rekurs sei die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei anzuordnen, dass sie und ihre Kinder den

Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Mit Schreiben vom 17. Januar

2024 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt

zum direkten Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs daraufhin die aufschiebende Wirkung

zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 hat das JSD die

kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Das vorliegende Urteil ist auf

dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorakten wurden in elektronischer Form

beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 17. Januar

2024.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin

des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende

Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den

Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207

vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,

VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder

eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei

prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli

2022 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt

substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016

E. 1.3).

2.

Mangels

freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft hat die Rekurrentin keinen

Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 6

Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681). Dies bestreitet sie nicht.

3.

3.1 Die Rekurrentin macht aber zunächst

geltend, dass sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

habe, weil sie und ihre Kinder gemäss Art. 4 Anhang I FZA ein Recht

auf Verbleib in der Schweiz hätten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 16).

3.2 Gemäss Art. 7 lit. c FZA

in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA

haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen

nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E.

2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl.

BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn

sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats

ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen

Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch

auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses

Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge

Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des

Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmerin

gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der

Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE

VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019

E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 und E. 3.5.3; BGer

2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Die

Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit

die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese

wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6.

Februar 2020 E. 4.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5). Die

dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 setzt voraus, dass die Ausländerin nicht nur in ihrem

bisherigen Beruf, sondern auch in einem angepassten Beruf (Verweistätigkeit)

unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 f.; VGE VD.2021.137

vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.1). Eine teilweise Arbeitsfähigkeit im

bisherigen oder in einem angepassten Beruf schliesst eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr.

1251/70 grundsätzlich aus. Eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit steht der

Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn sie

keine berufliche Aktivität mehr ermöglicht, die einer qualitativ und

quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt,

oder der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht (mehr)

zugemutet werden kann (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4; VGE VD.2021.137 vom 21.

Dezember 2021 E. 3.4.3).

3.3

3.3.1 Die damalige Arbeitgeberin, die D____ GmbH (mit

Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Februar 2021 aufgelöst und am

22. Dezember 2023 gelöscht) kündigte der Rekurrentin während der Probezeit per

31. Dezember 2016 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Seit dem

13. Januar 2017 war die Rekurrentin 100 % arbeitsunfähig (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 10). Ob sie zu diesem Zeitpunkt noch

Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn gewesen ist, ist zwischen den

Vorinstanzen und der Rekurrentin umstritten. Diese Frage kann indessen offenbleiben,

weil ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA auch bei Bejahung

der Arbeitnehmereigenschaft in diesem Zeitpunkt zu verneinen wäre.

3.3.2 Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 11. September 2023 (Akten JSD, S. 38 f.) hat die Rekurrentin

keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen, weil gemäss fachärztlicher

Beurteilung und Beurteilung des [...] kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer

Verweistätigkeit ausgegangen. Der Rekurrentin seien körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier

Umgebung ohne Heben von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. Mit Verfügung

vom 24. Oktober 2023 bestätigte die IV-Stelle diesen Vorbescheid (vgl. Beschwerde

der Rekurrentin an das Sozialversicherungsgericht vom 24. November 2023

[Rekursbeilage 7], Rz. 9). Aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle wäre die

Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 offensichtlich ausgeschlossen. Die

Verfügung der IV-Stelle ist aber nicht rechtskräftig, weil die Rekurrentin

dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben hat. Darin

bestreitet sie jedoch bloss ihre volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis

intermittierenden mittelschweren Verweistätigkeit und scheint sie geltend

machen zu wollen, sie sei nur in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit

teilweise arbeitsfähig (vgl. IV-Beschwerde vom 24. November 2023, Rz. 10

ff.). Dass es ihr aufgrund der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht möglich

oder nicht zumutbar sei, eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, behauptet die Rekurrentin nicht einmal.

Indem sie in ihrer Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht geltend macht,

ihre berufliche Integration wäre möglich und angezeigt (Beschwerde vom

24. November 2023 [Rekursbeilage 7], Rz. 13), bejaht sie ihre

entsprechende Fähigkeit implizit vielmehr selbst. Damit erscheint es

ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahrens eine Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit der

Rekurrentin festgestellt wird, die als dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu qualifizieren ist. Aus

den vorstehenden Feststellungen folgt, dass ein Verbleiberecht der Rekurrentin

gemäss Art. 4 Anhang I FZA bereits mangels dauernder Arbeitsunfähigkeit

ausgeschlossen ist.

3.3.3 Weiter kommt ein Verbleiberecht gemäss Art.

4 Anhang I FZA auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rekurrentin ihre

Beschäftigung im Lohnverhältnis nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit

aufgegeben hat. Gemäss dem angefochtenen Entscheid vermag die Rekurrentin ihre

Behauptung, dass sie aufgrund der bei der D____ GmbH verwendeten chemischen

Produkte erkrankt sei, nicht mit Beweisen zu unterlegen. Weder in einem der

eingereichten Arztberichte noch in der IV-Anmeldung vom 23. November 2021 werde

erwähnt, dass die Lungenkrankheit der Rekurrentin auf einen Kontakt mit

Chemikalien zurückzuführen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Arztbericht des [...]

vom 6. Februar 2023, dass bei der Rekurrentin Nikotinabusus diagnostiziert

worden sei. Dieser könne durchaus eine mögliche Ursache für ihre

Lungenerkrankung darstellen. Wenn die Lungenerkrankung durch die Inhalation der

chemischen Produkte ausgelöst worden wäre, hätte es sich um eine

Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gehandelt, wäre die Unfallversicherung für

die Heilbehandlung aufgekommen und hätte die Rekurrentin als Beweismittel für

die behauptete Kausalität ein Schreiben der Unfallversicherung einreichen

können. Sodann könne die Rekurrentin auch nicht belegen, dass sie ihre Stelle

bei der D____ GmbH aufgrund einer Krankheit verloren habe (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 11).

In ihrer Rekursbegründung (Rz. 7 und 16) behauptet die

Rekurrentin zwar, Ende 2016 habe sich ihr Gesundheitszustand stets

verschlechtert. Vor allem aufgrund der Einatmung verschiedener giftiger Chemikalien

während ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei ihre Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt gewesen. Dies habe schliesslich zur Kündigung durch die

Arbeitgeberin geführt. Auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bleibt

sie für diese Behauptungen aber jeglichen Beweis schuldig. Zudem begründet sie

nicht nachvollziehbar, weshalb die Feststellungen im angefochtenen Entscheid

unrichtig sein sollten. Der Einwand, ein «einseitiges Abstellen auf den

Arztbericht vom 13. Januar 2017» sei wegen ihrer nicht ansatzweise belegten

Behauptungen nicht statthaft, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit

der Feststellungen des JSD zu wecken. Im Übrigen findet sich in den Akten kein

Arztbericht vom 13. Januar 2017. Damit ist mit dem JSD davon auszugehen, dass

die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin erst ab dem 13. Januar 2017

bestanden hat und die Kündigung nicht durch eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin veranlasst worden ist. Ein Anspruch auf

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie

auf Massnahmen beruflicher Art der IV entsteht frühestens im Zeitpunkt der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 10

Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf eine Rente der IV entsteht frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei mit der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Anmeldung bei der IV gemeint ist

(vgl. VGE VD.2021.269 vom 8. Dezember 2022 E. 2.5.4.2 mit

Nachweisen). Die Rekurrentin hat sich erst mit am 7. Dezember 2021 bei der

IV-Stelle Basel-Stadt eingegangener Eingabe vom 23. November 2021 bei der

IV angemeldet. Folglich wird ihre Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2016 und 2017

im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren offensichtlich nicht geprüft.

Für das Vorliegen einer Invalidität ist nicht massgebend, wodurch sie

verursacht worden ist (Frey/Mosimann/Bollinger,

AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 4 IVG N 1; vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG).

Daher wird im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auch nicht geprüft,

ob die Gesundheitsbeeinträchtigung der Rekurrentin durch den Kontakt mit

chemischen Produkten während ihrer letzten Erwerbstätigkeit verursacht worden ist.

3.3.4 Für den Fall, dass ihr Rekurs nicht ohnehin

gutgeheissen wird, macht die Rekurrentin geltend, dass der Ausgang des

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abgewartet werden müsste (vgl.

Rekursbegründung, Rz. 22–24). Dieser Einwand ist unbegründet. Im vorliegenden

Fall ist nicht ersichtlich, wie das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

für das ausländerrechtliche Verfahren relevante Ergebnisse liefern könnte. Aus

den vorstehenden Erwägungen ist dies vielmehr ausgeschlossen. Unter diesen

Umständen besteht keine Pflicht, den Ausgang des

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. VGE VD.2021.269

vom 8. Dezember 2022 E. 2.5.2.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7).

4.

4.1 Weiter macht die Rekurrentin sinngemäss

geltend, dass sie gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

habe. Die Nichtverlängerung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das

Recht auf Achtung des Privatlebens von ihr und ihren Kindern dar (vgl.

Rekursbegründung, Rz. 17 f.).

4.2 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das

in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den

Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen

anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Umgekehrt kann

der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer

kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte

Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

vorliegen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Nachweisen).

Als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung

ist nur der Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen. Der Aufenthalt in der Zeit zwischen

der erstinstanzlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil

des Verwaltungsgerichts ist nur bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mit einem

gegenüber dem Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung reduzierten

Gewicht mit zu berücksichtigen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023

E. 3.4 mit eingehender Begründung). Die Zeit, während der die ausländische

Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr rechtmässig in der

Schweiz gelebt hat, ist für die Berechnung des rechtmässigen Aufenthalts im

Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 9

Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz

[BüG, SR 141.0]) doppelt zu rechnen (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E.

5.3.1 mit eingehender Begründung).

4.3

4.3.1 Die Rekurrentin ist am 19. März 2013 in die

Schweiz eingereist (angefochtener Entscheid, E. 17). Im Zeitpunkt der Verfügung

des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022, mit der ihre

Aufenthaltsbewilligung erstinstanzlich nicht verlängert worden ist, hat sie

sich rund zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Bei doppelter Berücksichtigung

der Zeit seit der Vollendung des 8. Lebensjahrs haben sich im Zeitpunkt der

Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022 sowohl der Sohn als auch die

Tochter der Rekurrentin mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Die

Rekurrentin bezieht seit längerem Sozialhilfe und ist verschuldet (vgl. E.

4.3.2.3). Diese Umstände genügen jedoch nicht, um ihr die für die Eröffnung des

sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen (vgl. VGE

VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Die minderjährigen Kinder der

Rekurrentin teilen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der Rekurrentin

und haben die Schweiz mit ihr zu verlassen, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung

mehr verfügt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Aus den vorstehenden Gründen

stellen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und

ihre Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Rekurrentin und ihrer

Kinder dar.

4.3.2

4.3.2.1 Der in der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung liegende Eingriff

in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK

und Art. 36 BV gerechtfertigt, weil er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht

(vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit

Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70

sowie Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR

142.203]), im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.

4.3.2.2 Die Rekurrentin hat aufgrund ihres relativ

langen Aufenthalts ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.

Das Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz wird

aber insbesondere durch die folgenden Umstände relativiert. Die Rekurrentin

lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 19. März 2013 im Alter von 27

Jahren in Frankreich und verbrachte damit die prägenden Jahre ihrer Kindheit

und Jugend sowie einen Teil ihres Erwachsenenlebens in ihrem Heimatland. Gemäss

den nicht substanziiert bestrittenen und nachvollziehbaren Feststellungen des

JSD ist sie daher mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen in Frankreich

bestens vertraut und steht ihrer Wiedereingliederung in Frankreich nichts im

Weg (angefochtener Entscheid, E. 17). Wie das JSD richtig festgestellt hat,

kann die Rekurrentin bei einer Niederlassung in Grenznähe ihre sozialen

Kontakte in Basel auch bei einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung aus der Schweiz weiterhin pflegen (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 17). Dagegen wendet die Rekurrentin ein, es stehe keineswegs fest, dass

sie die Möglichkeit habe, sich in Grenznähe niederzulassen (Rekursbegründung,

Rz. 21). Unmittelbar an die Stadt Basel grenzen die französischen Städte

Saint-Louis mit gut 20'000 Einwohnern (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Saint-Louis_(Haut-Rhin))

und die Gemeinde Huningue mit gut 7'000 Einwohnern (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Huningue).

Knapp 40 km und gut 20 Minuten mit dem Zug von Basel entfernt befindet sich

Mulhouse (vgl. google maps). Diese Stadt hat gut 100'000 Einwohner und im

Grossraum Mulhouse leben gut 270'000 Einwohner (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BClhausen).

Zudem gibt es in Grenznähe eine Vielzahl weiterer Gemeinden. Unter diesen

Umständen ist es der Rekurrentin als französische Staatsbürgerin offensichtlich

möglich, sich in Grenznähe niederzulassen. Der Gesundheitszustand der

Rekurrentin steht der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer

Wegweisung nicht entgegen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 17).

4.3.2.3 Es ist nicht bestritten, dass die Rekurrentin

sprachlich und sozial in der Schweiz integriert ist und hier strafrechtlich

nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. Rekursbegründung, Rz. 18). Gemäss den

insoweit von der Rekurrentin nicht bestrittenen und damit zugestandenen (vgl. § 18 VRPG) Feststellungen des JSD ist die Rekurrentin aber seit dem 1. Mai 2013

und damit beinahe seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz zunächst

ergänzend zu ihrer Erwerbstätigkeit und seit 2017 vollumfänglich von der

Sozialhilfe unterstützt worden. Ihr Sozialhilfesaldo per 5. September 2023

beträgt CHF 492'587.85. Seit Anfang 2017 ist die Rekurrentin nicht mehr

erwerbstätig. Im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister ist sie per

19. September 2023 mit 13 Betreibungen in Höhe von CHF 4'544.87 und

23 Verlustscheinen in Höhe von CHF 24'977.57 verzeichnet (angefochtener

Entscheid, E. 17). Wie das JSD richtig festgestellt hat, ist die Rekurrentin

damit weder beruflich noch wirtschaftlich integriert.

Im angefochtenen Entscheid scheint das JSD sinngemäss

feststellen zu wollen, die fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration

lasse sich nicht mit dem Gesundheitszustand der Rekurrentin entschuldigen, weil

ihr gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. September 2023 körperlich

leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in staub- und

schadstofffreier Umgebung ohne Heben von Gewichten über 10 kg ganztags

zumutbar sind und sich die Rekurrentin viel früher bei der IV hätte anmelden

müssen, um sich Klarheit über ihre gesundheitliche Situation zu verschaffen

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 17). Dieser Einschätzung kann nicht

uneingeschränkt gefolgt werden. Für die Zeit ihrer Berufstätigkeit erscheint

der ergänzende Sozialhilfebezug der alleinerziehenden Rekurrentin unter

Berücksichtigung der Betreuung ihrer Kinder entschuldbar (vgl. Rekursbegründung,

Rz. 6). Die den Vorbescheid vom 11. September 2023 bestätigende Verfügung der

IV-Stelle ist aufgrund der Beschwerde der Rekurrentin nicht in Rechtskraft

erwachsen und lässt ohnehin keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der

Rekurrentin vor ihrer Anmeldung bei der IV von Ende 2021 zu. Gemäss Arztbericht

vom 12. September 2019 war die Rekurrentin seit dem 13. Januar 2017 und

weiterhin 100 % arbeitsunfähig. Die Sozialhilfe ging gemäss ihrer Antwort vom

4. April 2019 davon aus, dass die Rekurrentin seit längerem 100 %

arbeitsunfähig war und scheint daher keine Arbeitsbemühungen verlangt zu haben

(vgl. Akten BdM, S. 17 f.). Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung der

Rekurrentin, sie habe vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gewusst,

dass sie sich bei der IV hätte anmelden und ihre Arbeitsfähigkeit weiter

abklären lassen sollen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 7, 9 und 22), glaubhaft.

Daher kann auch ihr Sozialhilfebezug seit dem Ende ihrer Erwerbstätigkeit bis

zum Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle vom 11. September 2023 nicht als

selbstverschuldet betrachtet werden. Da die Rekurrentin trotz ihrer Beschwerde

gegen den Entscheid der IV-Stelle zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit in

einer leichten angepassten Tätigkeit zugesteht, kann von ihr seit dem Erhalt

des Vorbescheids erwartet werden, dass sie sich zumindest um eine solche

Tätigkeit bemüht. Solche Arbeitsbemühungen können unabhängig vom ausstehenden

Entscheid über Integrationsmassnahmen der IV erwartet werden, weil nicht

ersichtlich ist, weshalb solche Massnahmen notwendige Voraussetzung für die

Aufnahme einer unqualifizierten leichten angepassten Tätigkeit sein sollten.

Offenbar hat sich die Rekurrentin bis jetzt aber nicht um eine alternative

Berufstätigkeit bemüht. Seit September 2023 ist ihr daher vorzuwerfen, dass sie

sich nicht um eine Reduktion ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bemüht hat. In jedem

Fall vorzuwerfen ist der Rekurrentin zudem ihre Verschuldung, weil sie den

Bedarf von sich und ihrer Kinder mit der bezogenen Sozialhilfe hätte decken

können und müssen. Die Rekurrentin macht zwar geltend, der abnehmende

Betreuungsaufwand für ihre Kinder lasse die Möglichkeit einer künftigen

Arbeitsaufnahme offen, falls keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt

werden sollte (Rekursbegründung, Rz. 18). Eine konkrete Aussicht auf eine

Ablösung von der Sozialhilfe ist aber nicht ersichtlich und wird von der

Rekurrentin auch nicht dargelegt. Unter diesen Umständen erscheint es

wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft weiterhin Sozialhilfe beziehen

wird.

Aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände besteht ein

gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass mit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz

eine weitere Belastung der öffentlichen Finanzen und die Begründung weiterer

uneinbringlicher Forderungen verhindert werden. Zusätzlich spricht das öffentliche

Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an

der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und

ausländischer Wohnbevölkerung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.7) für die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung.

4.3.2.4 Da er sich schon relativ lang in der Schweiz

aufhält und einen erheblichen Teil der prägenden Jahre seiner Kindheit und

Jugend hier verbracht hat, hat auch der Sohn der Rekurrentin ein erhebliches

Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er hat aufgrund der Beeinträchtigung

seiner Gesundheit zudem ein gewichtiges Interesse daran, die am 1. August

2023 begonnene zweijährige Lehre als [...] beim E____ beenden zu können.

Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist jedoch davon auszugehen, dass diese

Möglichkeit durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin und ihre Wegweisung nicht in Frage gestellt wird. Daher ist der

Lehre bei der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Für

den Fall, dass der Sohn der Rekurrentin dieser nach Frankreich folgt, ist davon

auszugehen, dass ihm für den Abschluss seiner Lehre eine Grenzgängerbewilligung

ausgestellt werden kann (vgl. Art. 7 Anhang I FZA). Davon dürfte auch das

JSD ausgehen, wenn es darauf verweist, dass der Sohn der Rekurrentin die Lehre

auch nach einer Niederlassung im grenznahen Ausland absolvieren könnte (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 18). Gemäss Auskunft des Rechtsdiensts der

IV-Stelle Basel-Stadt besteht die Möglichkeit der Absolvierung der Lehre auch

dann, wenn sich der Sohn der Rekurrentin im grenznahen Ausland niederlässt und

dort nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet ist (vgl. Aktennotiz vom

6. Juli 2023 [Akten JSD, S. 27]). Die Rekurrentin behauptet, das E____

habe ihr gegenüber telefonisch festgehalten, dass die Ausbildung ihres Sohns

bei einer Wegweisung abgebrochen werden müsste (Rekursbegründung, Rz. 21).

Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Angesichts dessen, dass aufgrund der

vorstehenden Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung der

Lehre bei einer Niederlassung im grenznahen Ausland sowohl aus

ausländerrechtlicher als auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht

möglich und zulässig ist, besteht nicht der geringste Anlass, weshalb das E____

den Lehrvertrag kündigen sollte, wenn der Sohn der Rekurrentin mit dieser die

Schweiz verlässt und sich im grenznahen Frankreich niederlässt.

Gegen die Behauptung der Rekurrentin spricht auch die

Tatsache, dass die Frage der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Mutter und ihrer Wegweisung anlässlich des Standortgesprächs vom 17. Oktober

2023 in Anwesenheit unter anderem einer Vertreterin des Case Management des E____

und des verantwortlichen Berufsbildners des E____ mit keinem Wort angesprochen

worden ist (vgl. Rekursbeilage 8). Die Unterstellung der Rekurrentin, das E____

habe die Probezeit ihres Sohns in Wahrheit nicht wegen ungenügender Leistungen

verlängert, sondern um ihm seine Lehrstelle im Fall der Abweisung ihres

ausländerrechtlichen Rekurses mit verkürzter Frist kündigen zu können (vgl.

Rekursbegründung, Rz. 21), entbehrt jeglicher Grundlage. Die Rekurrentin

behauptet, der verantwortliche Berufsbildern habe telefonisch erklärt, dass er

mit ihrem Sohn sehr zufrieden sei, dieser ein ausgezeichnetes Verhalten zeige

und der Berufsbildner einen Lehrabbruch sehr bedauern würde (Rekursbegründung,

Rz. 20). Aus diesen Behauptungen kann sie selbst bei Wahrunterstellung nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss dem Protokoll des Standortgesprächs vom 17.

Oktober 2023 (Rekursbeilage 8) erklärte die Vertreterin des Case Management des

E____, der Sohn der Rekurrentin zeige ein gutes Sozialverhalten. Er sei

konzentriert und könne sich gut auf die Arbeit einlassen und dabeibleiben. Zudem

habe er einen guten Bericht über die überbetrieblichen Kurse erhalten. [...]

sei der richtige Beruf für ihn. Sie gab aber insbesondere auch an, dass er

Schwierigkeiten mit dem Lesen [...] habe, dass er in der Praxis Abläufe und

Fachbegriffe noch nicht beherrsche und dass die Ergebnisse von Prüfungen an der

Berufsschule nicht gut gewesen seien. Zudem habe er grosse Probleme mit

Mathematik. Es sei noch unklar, ob es sich um Startschwierigkeiten oder

längerfristige Probleme handle. Der verantwortliche Berufsbildner erklärte, der

Sohn der Rekurrentin sei sehr motiviert und die Freude, die er am Beruf zeige,

sei sehr schön. Der verantwortliche Berufsbildner gab jedoch auch an, dass der

Sohn der Rekurrentin Schwierigkeiten mit dem Leseverständnis habe und Sachen

schnell wieder vergesse. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der

Feststellungen der Vertreterin des Case Management und des Berufsbildners oder

ihrer Protokollierung zu zweifeln. Gemäss dem Protokoll des Standortgesprächs

musste die Probezeit um drei Monate verlängert werden, weil die Leistungen des

Sohns der Rekurrentin in der Berufsschule und zum Teil auch in der Praxis

ungenügend waren.

Angesichts der Feststellungen der Vertreterin des Case

Management und des Berufsbildners ist es ohne weiteres glaubhaft, dass es sich

bei den ungenügenden Leistungen um den wahren Grund für die Verlängerung der

Probezeit handelt. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung,

Rz. 21) spricht der Umstand, dass die Lehre von der IV unterstützt wird,

nicht gegen die Verlängerung der Probezeit. Auch eine solche Lehre ergibt nur

Sinn, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Lehrling über die

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Lehre verfügt. Im Übrigen

wird im Protokoll des Standortgesprächs für den Fall einer unbefriedigenden

Entwicklung seiner Leistungen die Möglichkeit einer Rückstufung auf das Niveau

einer Hilfskraft in Betracht gezogen und damit eine mögliche Alternative zu

einer (ersatzlosen) Kündigung aufgezeigt. Aufgrund der vorliegenden

Beweismittel besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass das E____ den Wegzug des

Sohns der Rekurrentin ins grenznahe Frankreich nicht zum Anlass für eine

Kündigung seines Lehrvertrags nimmt, wenn seine Leistungen eine Fortsetzung

dieser Ausbildung rechtfertigen, und ist davon auszugehen, dass eine amtliche

Erkundigung beim E____ an dieser Überzeugung des Gerichts nichts ändern würde.

Der diesbezügliche Beweisantrag (Rekursbegründung, Rz. 21) ist daher in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

Das Interesse des Sohns der Rekurrentin am Verbleib in der

Schweiz wird insbesondere durch die folgenden Umstände relativiert. Er hat

beinahe die Hälfte seiner Kindheit in Frankreich verbracht, ist erst im Alter

von sechseinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und kann auf die

Unterstützung der Rekurrentin zählen. Unter diesen Umständen hat das JSD zu

Recht festgestellt, dass seinem Umzug nach Frankreich in sprachlicher Hinsicht

nichts entgegensteht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18). Der blosse,

nicht weiter substanziierte Verweis der Rekurrentin auf sprachliche Defizite

ihres Sohns (Rekursbegründung, Rz. 18) vermag daran nichts zu ändern. Soziale

Kontakte in Basel kann der Sohn auch im Fall der Abweisung des Rekurses seiner

Mutter weiterhin pflegen, wenn er sich mit dieser im grenznahen Ausland

niederlässt.

4.3.2.5 Auch die Tochter der Rekurrentin hat ein

erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, weil sie sich seit ihrer

Geburt in der Schweiz aufhält. Da sie bereits eingeschult worden ist, hat sie

auch ein schutzwürdiges Interesse, ihre schulische Ausbildung hier beenden zu

können. Da sie sich relativ am Anfang der schulischen Laufbahn befindet, kann

diesem Interesse aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Mit Eingabe

vom 10. Dezember 2021 behauptete die Rekurrentin, ihre Tochter wäre in einer

Schule in Frankreich verloren, weil sie diese Sprache weder lesen noch

schreiben und sich darin auch nicht verständigen könne (Akten BdM, S. 98).

Diesen Behauptungen hielt das JSD im angefochtenen Entscheid (E. 19) entgegen,

dass die Rekurrentin gemäss ihren eigenen Angaben in ihrem Schreiben vom 10.

April 2021 (Akten BdM, S. 71) mit ihren Kindern auch Französisch spreche.

Zudem lerne die Tochter in Basel in der Schule seit der 3. Klasse ebenfalls

Französisch. Schliesslich könnte sie einen Sprachförderungskurs belegen, wenn

sie weiterhin Schwierigkeiten mit Französisch haben sollte, und könne sie auf

die Unterstützung durch die Rekurrentin vertrauen. Im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren bringt die Rekurrentin nichts vor, das geeignet wäre, die

Richtigkeit dieser Feststellungen des JSD in Frage zu stellen. Damit ist davon

auszugehen, dass der Schulwechsel der Tochter aus sprachlichen Gründen Anfangs

zwar gewisse Schwierigkeiten bereiten mag, ihre Sprachkenntnisse einer

erfolgreichen Integration ins französische Schulsystem aber nicht

entgegenstehen. Soziale Kontakte in Basel kann die Tochter auch im Fall der

Abweisung des Rekurses ihrer Mutter weiterhin pflegen, wenn sie sich mit dieser

im grenznahen Ausland niederlässt.

4.3.2.6 Unter Berücksichtigung der vorstehend

erwähnten Umstände hat das JSD zu Recht festgestellt, dass die öffentlichen

Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin

und ihrer Wegweisung aus der Schweiz den privaten Interessen der Rekurrentin

und ihrer Kinder am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 20). Damit sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und die Wegweisung verhältnismässig.

5.

5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin und ihre Wegweisung aus der Schweiz abzuweisen ist.

5.2

5.2.1 Entsprechend dem Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu

tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Da ihr mit Verfügung vom 22. Januar 2024 für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt worden ist, gehen die

Gerichtskosten jedoch zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung

auszurichten.

5.2.2 Die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR auf CHF 1'200.– festgesetzt.

5.2.3 Der Zeitaufwand des unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Die

Rekursanmeldung vom 25. Oktober 2023, das Fristerstreckungsgesuch vom 20.

November 2023 und die Rekursbegründung vom 20. Dezember 2023 wurden von [...]

für Advokat [...] unterzeichnet. Dessen Kanzlei befindet sich im Kanton

Basel-Stadt. Im Anwaltsregister dieses Kantons ist [...] nicht verzeichnet.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekursanmeldung, das

Fristerstreckungsgesuch und die Rekursbegründung von einem Volontär verfasst

worden sind. Unter Mitberücksichtigung der geringen Erfahrung eines Volontärs

erscheint dafür sowie für das Aktenstudium und die Analyse des angefochtenen

Entscheids ein geschätzter Zeitaufwand von zwölf Stunden angemessen. Zudem wird

ein Kontrollaufwand des Advokaten von einer Stunde berücksichtigt. Der

Stundenansatz für den Advokaten beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Für den Volontär

wird in Anwendung von § 21 HoR von einem Stundenansatz von CHF 130.– ausgegangen.

Für die Auslagen wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von CHF

50.– berücksichtigt.

Demgemäss erkennt das

Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die

Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'760.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.–

und 7,7 % MWST von CHF 139.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung

an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.