VD.2024.122
Tierhaltung
26. März 2025Deutsch59 min
zugänglichen Raum verwendet werden (Dispositivziffer 3). Weiter müssten alle [...]tiergehege
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.122
URTEIL
vom 26. März 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur André Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Veterinäramt Basel-Stadt
Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gesundheitsdepartements
Basel-Stadt vom 24. April 2024
betreffend Tierhaltung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nach einer unangemeldeten Kontrolle am [...] 2023 in den
Räumlichkeiten des von A____ (nachfolgend: Rekurrentin) betriebenen B____ an
der [...] in [...] wies das Veterinäramt Basel-Stadt diese mit Verfügung vom
18. Juli 2023 an, die darin festgestellten Mängel bis zum 15. August 2023 zu
beheben (Dispositivziffer 1). Zudem verpflichtete es die Rekurrentin, ab
demselben Datum sicherzustellen, dass die Mindestanzahl an [...]personal gemäss
dem in der Verfügung aufgeführten Schlüssel eingehalten werde. Ein
Unterschreiten sei nicht zulässig (Dispositivziffer 2). Die gesperrten
Tiergehege [...], [...], [...], [...], [...] sowie die [...]ställe 5 und 6 im
Raum [...] müssten gut sichtbar und dauerhaft als gesperrt gekennzeichnet
werden und dürften nur in Kombination mit einem freigegebenen und frei
zugänglichen Raum verwendet werden (Dispositivziffer 3). Weiter müssten alle [...]tiergehege
mit einer Boxenkarte gekennzeichnet werden, auf welcher die besonderen
Ansprüche der jeweiligen Tierart vermerkt seien. Die täglich durchgeführte
Kontrolle dieser Tiere, der Einrichtung des Geheges sowie die Einhaltung der
Anforderungen müssten an der Boxentüre schriftlich durch die betreuende Person
visiert werden (Dispositivziffer 4). In jedem belegten [...]gehege müsse ein […]
dauerhaft installiert sein (Dispositivziffer 5). Für den administrativen
Aufwand, die Durchführung der Kontrolle, die Beanstandungen sowie das Verfügen
angemessener Massnahmen wurde eine Gebühr von CHF 420.– erhoben
(Dispositivziffer 6). Den hiergegen erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: GD) mit Entscheid vom 24. April
2024 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Schreiben vom 10.
Mai 2024 angemeldete und mit Eingabe vom 16. Juli 2024 begründete Rekurs an den
Regierungsrat Basel-Stadt, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2.
August 2024 dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli
2023 sowie des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 nahm
das GD Stellung und die Rekurrentin replizierte mit Schreiben vom 26. November
2024. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 2.
August 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig
zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
1.2.1.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse aktuell ein. Dies ist dann der
Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende Person sowohl beim Einreichen
des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung
hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und
praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines
wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert
wird. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird
sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder
abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2022.157 vom 9. August 2022
E. 1.3.1.1, VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.1 mit Hinweisen;
vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 292). In der Verfügung vom 18. Juli 2023 stellte das Veterinäramt fest,
dass die Rekurrentin aufgrund bestimmter Tatsachen bestimmte gesetzliche
Anforderungen nicht erfüllt habe. Soweit die Rekurrentin diese
Pflichtverletzungen bestreitet, weil die Tatsachen nicht vorgelegen hätten
und/oder sich die geltend gemachten Anforderungen aus den einschlägigen
Rechtsnormen nicht ableiten liessen, hat sie jedenfalls unter
Mitberücksichtigung der nachstehend dargelegten Umstände ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanzen feststellen, ob die Vorwürfe
der gesetzeswidrigen Tierhaltung begründet sind oder nicht. Dadurch, dass die
Rekurrentin die Bedingungen teilweise den bestrittenen Anforderungen angepasst
oder die beanstandeten Tierhaltungen aufgegeben hat, ist ihr aktuelles
Rechtsschutzinteresse entgegen der Ansicht des GD (vgl. angefochtener Entscheid
E. 26, 28, 34, 43 und 46) nicht entfallen (vgl. zu Dispositiv-Ziffer 5 der
Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Juli 2023 aber hiernach E.1.2.2), wie die
Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 Rz. 2). Weiter hat das Veterinäramt der Rekurrentin gestützt auf Art.
219.
lit. b TSchV für die Kontrolle eine Gebühr von CHF 280.– auferlegt. Da
gemäss der erwähnten Bestimmung nur für Kontrollen, die zu Beanstandungen
geführt haben, eine Gebühr erhoben werden darf, wäre diese Kostenauferlegung
unzulässig, wenn sich die Beanstandungen des Veterinäramts als unbegründet
erweisen würden. Schliesslich erklärte das Veterinäramt in seiner Verfügung vom
18.
Juli 2023 (S. 4), es beurteile einige der festgestellten Mängel als
schwerwiegend. Für diese Mängel werde auch eine strafrechtliche Beurteilung
erfolgen. Auch im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Beurteilung hat
die Rekurrentin ein Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanzen beurteilen,
ob die Beanstandungen des Veterinäramts begründet sind oder nicht. Insoweit ist
die Rekurrentin deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2.2
Die Rekurrentin hat ihre [...] geschlossen
und [...] (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 52; vgl. angefochtener
Entscheid E. 26). Sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Wiedereröffnung
der [...] beabsichtige oder ihr Entscheid über eine allfällige Wiedereröffnung
von den für die Haltung der [...] geltenden Anforderungen abhängig sei. Unter
diesen Umständen hat sie kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung der mit Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2023
statuierten Verpflichtung, die sich ausschliesslich auf die künftige [...]haltung
bezieht. Diesbezüglich ist daher auf ihren Rekurs nicht einzutreten. Dies
ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob in einem belegten [...] ein [...]
installiert sein muss, für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandung
der Haltung des […] ohnehin beantwortet werden muss.
1.3
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von
Dispositiv
§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Die Rügen
sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden
(VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind
in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der
Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,
VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).
2.
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln.
2.1 Die Rekurrentin rügt eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) durch die Vorinstanz (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 62).
Zur Begründung führt sie aus, ihr sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 Rz. 12 f., 15–20). Zudem habe die Vorinstanz den Schriftenwechsel
nach der Rekursantwort vom 16. November 2023 geschlossen, ohne ihr ein
Replikrecht einzuräumen (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 14 und 25).
2.2
2.2.1 In der Verfügung vom 18. Juli 2023 (S. 1)
stellte das Veterinäramt fest, dass die B____leitung zu den Beanstandungen
teilweise bereits habe Stellung nehmen können. Die Rekurrentin bestreitet dies
(Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 17; Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 Rz. 13). In seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 (Rz. 14–19)
behauptete das Veterinäramt, die Leiterin des B____ habe anlässlich der
Kontrolle zu allen Beanstandungen mündlich Stellung genommen. Dies ist durch
den internen Kontrollbericht erstellt. Gemäss diesem wurde die Kontrolle vom [...]
2023 in Anwesenheit der Leiterin des B____ der Rekurrentin, [...], durchgeführt
(interner Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 S. 1). Zudem sind im internen
Kontrollbericht betreffend alle Beanstandungen Stellungnahmen der Leiterin des B____
protokolliert (D____: Ziff. 6.3.1, E____: Ziff. 6.4.1, C____: Ziff. 6.4.2,
F____: Ziff. 3, [...]: Ziff. 6.6, [...]: Ziff. 2.1.3).
2.2.2 Damit hat die Leiterin des B____ in der
Sache auch zu den Gegenständen von Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der
Verfügung vom 18. Juli 2023 Stellung genommen. Aus ihren Stellungnahmen kann
zudem geschlossen werden, dass ihr zumindest ein Grossteil der Beanstandungen
und damit die wesentlichen Elemente des voraussichtlichen Inhalts der
diesbezüglichen Teile der Verfügung vorab mitgeteilt worden sind. Betreffend
Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2023 macht das
Veterinäramt zu Recht geltend, dass damit bloss die Auflagen wiederholt werden,
die der Rekurrentin bereits mit der unangefochtenen Verfügung vom [...] 2022
(Ziff. III.10 und Ziff. III.2 in Verbindung mit Kontrollbericht vom 10.
Dezember 2021) auferlegt worden sind (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023
Rz. 14–19). Die Rüge der Rekurrentin, auch beim Erlass dieser Verfügung sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 Rz. 13), ist verspätet. Diese Rüge hätte sie mit einem Rekurs gegen
die Verfügung vom [...] 2022 vorbringen müssen. Aus dem internen
Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 (Ziff. 6.4.2) ist ersichtlich, dass die
Leiterin des B____ auch zum in Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom
18. Juli 2023 behandelten Thema […] Stellung genommen hat. Ob sie darüber
informiert wurde, dass das Veterinäramt beabsichtigte, eine Pflicht zum
Installieren eines solchen in jedem belegten […] zu verfügen, ist nicht
ersichtlich. Angesichts dessen, dass das Veterinäramt bereits im
Kontrollbericht vom 10. Dezember 2021 gefordert hatte, dass in den […] grundsätzlich
[…] installiert werden, musste sie aber jedenfalls damit rechnen. Aufgrund des
internen Kontrollberichts (Ziff. 6.4.1 und 6.4.2) ist davon auszugehen, dass
anlässlich der Kontrolle beanstandet wurde, dass sich am Gehege der E____ und
der C____ kein Anforderungsblatt befunden habe, und dass die Leiterin des B____
dazu Stellung nehmen konnte. Davon, dass das Veterinäramt die Rekurrentin
informiert habe, dass es beabsichtige, generell für alle [...]tiergehege die in
Ziff. 4 der Verfügung vom 18. Juli 2023 erwähnten Verpflichtungen
betreffend Boxenkarte und Visieren an den Boxentüren zu statuieren, und dass
die Rekurrentin dazu Stellung genommen hätte, kann jedoch mangels Beweises
nicht ausgegangen werden. Ob die Modalitäten der Möglichkeit zur Stellungnahme
(mündliche Stellungnahme der Leiterin des B____ anlässlich einer unangemeldeten
Kontrolle) den rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht vollständig genügt
haben oder nicht, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
Zusammenfassend wurde der Anspruch der Rekurrentin auf Orientierung und
vorgängige Anhörung weitgehend, aber nicht in jeder Hinsicht vollständig
erfüllt. Im Übrigen konnte die Rekurrentin auch bei der Beweiserhebung
mitwirken, indem die Leiterin des B____ am Augenschein anlässlich der Kontrolle
teilnahm und dem Veterinäramt Urkunden als Beweismittel übergeben wurden.
Insgesamt ist eine leichte Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf
rechtliches Gehör festzustellen. Eine solche scheint auch das GD anzunehmen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Von einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör kann jedoch keine Rede
sein.
2.3
2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, über alle
entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige
Orientierung), sowie das Recht,
sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch
auf vorgängige Äusserung; VGE VD.2020.94 vom 21. Dezember
2020 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, Rz 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur
und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E.
2.2.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die
Vorinstanz verfügt, zu äussern (VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 3.8.2,
VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4; vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1,
137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 548; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 314; Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage,
Zürich 2023, Art. 29 N 114). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung
dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2021.138 vom
28. Februar 2022 E. 3.2.4, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2,
VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 548).
2.3.2 Dass die Heilung die Ausnahme bleiben soll
(BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 127 V 431 E. 3d.aa), bedeutet entgegen der
Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 17
und 62) nicht, dass dafür ein zusätzlicher besonderer Umstand erforderlich
wäre, der die Heilung rechtfertigt. Dem Ausnahmecharakter der Heilung wird
vielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie nur unter den
vorstehend erwähnten Voraussetzungen zugelassen und allenfalls grundsätzlich
ausgeschlossen wird, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör systematisch
verletzt (vgl. dazu BGE 126 II 111 E. 6b.aa; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 549 und 552; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 217 und 314a). Wie bereits erwähnt wiegt die Verletzung des Anspruchs
der Rekurrentin auf rechtliches Gehör durch das Veterinäramt nicht schwer.
Hinweise auf regelmässige oder gar systematische Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör bestehen nicht. Das GD verfügt über die gleiche Kognition wie
das Veterinäramt und die Rekurrentin konnte sich im verwaltungsinternen
Rekursverfahren umfassend äussern. Damit wurde die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geheilt, wie das GD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 12).
2.4 Mit Schreiben vom 23. November 2023 (Akten
GD 14) stellte das GD der Rekurrentin die Stellungnahme des Veterinäramts vom
16. November 2023 einschliesslich Beilagen (Akten GD 12) zu. Damit hat sie
der anwaltlich vertretenen Rekurrentin das Replikrecht wirksam gewährt. Dass
sie im Schreiben erklärt hat, der Schriftenwechsel sei damit abgeschlossen,
ändert daran nichts. Mit Schreiben vom 22. November 2023 (Akten GD 13) reichte
das Veterinäramt dem GD die vollständigen Akten in dreifacher Ausführung mit
Aktenverzeichnis ein. Dass das GD mit seinem Schreiben vom 23. November 2023
der Rekurrentin auch diese Akten hat zukommen lassen, ist aus den Akten zwar
nicht eindeutig ersichtlich. Die Ausführungen in der Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 (z. B. Rz. 25) beweisen aber, dass die Rekurrentin auch im Besitz
dieser Akten gewesen ist. Dafür, dass ihr diese Akten erst nach dem
angefochtenen Entscheid zugestellt worden wären, fehlt jeglicher Hinweis.
Folglich ist davon auszugehen, dass ihr auch diese Akten vor dem angefochtenen
Entscheid zugestellt worden sind. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör auch diesbezüglich gewahrt. Folglich sind entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (z. B. Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 25) die Aktenstücke
GD 12 und 13 verwertbar.
2.5 Schliesslich sind auch die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zum Ablauf der durch das Veterinäramt durchgeführten unangemeldeten
jährlichen Kontrolle im B____ nicht zu beanstanden. Das GD stellte unter
Verweis auf die Stellungnahme des Veterinäramts vom 16. November 2023 zu Rz.
27–28 fest, die Mitarbeitenden des Veterinäramts hätten ihre Befunde auf
Laufzetteln eingetragen, ihre Messungen fotografisch dokumentiert und die
Stellungnahmen der befragten Mitarbeitenden der Rekurrentin protokolliert (angefochtener
Entscheid E. 11). Die Rekurrentin behauptet nicht und es ist auch nicht
ersichtlich, dass sie die entsprechende Darstellung des Veterinäramts im
verwaltungsinternen Rekursverfahren bestritten hätte. Zudem ist kein Grund
ersichtlich, weshalb das GD an deren Richtigkeit hätte zweifeln müssen. Unter
diesen Umständen hat das GD den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör
offensichtlich nicht verletzt, indem es die Darstellung des Veterinäramts
weitgehend übernommen hat. Im Übrigen ist die Darstellung teilweise belegt
(Akten GD 13/16, 13/19, 13/20, 13/23 und 13/24).
3.
3.1 In materieller Hinsicht macht die Rekurrentin
zunächst geltend, die Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023 wie auch
der Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 24. April 2024 entbehrten einer
genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzten somit das Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV; Rekursbegründung Rz. 7-11, Replik Rz.5–9).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 5 Abs.
1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage.
Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein
staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die
hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen
worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung
der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen
Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen
Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGer 2C_416/202 vom 10. November
2020 E. 4.1).
3.2.2 Nach Art. 80 Abs. 1
und 2 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere. Zudem
erlässt er gemäss Art. 120 Abs. 2 BV Vorschriften über den Umgang unter anderem
mit dem Erbgut von Tieren. Dabei trägt er der Würde der Kreatur sowie der
Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische
Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten. Das auf die beiden Bestimmungen gestützte
Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der
Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Das TSchG sowie die
gestützt auf das TSchG und Art. 19 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes (GTG, SR
814.91) erlassene Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) enthalten viele
unbestimmte Rechtsbegriffe (beispielsweise verlangt Art. 11 Abs. 1 TSchV ein
den Tieren angepasstes Klima in Räumen und Innengehegen und müssen sich
Tiere gemäss Art. 7 Abs. 2 TSchV in Unterkünften und Gehegen arttypisch
verhalten können). Zu deren Konkretisierung dürfen im Rahmen der Auslegung auch
Empfehlungen und Merkblätter staatlicher oder privater Organisationen
berücksichtigt werden. Aus dieser konkretisierenden Auslegung können sich
selbstverständlich konkrete Anforderungen an die Tierhaltung ergeben, die als
solche im TSchG und der TSchV nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dies ändert
nichts daran, dass die konkretisierend ausgelegten Bestimmungen des TSchG oder
der TSchV die gesetzliche Grundlage für diese Anforderung darstellen und die
Anwendung dieser Anforderung keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellt.
Auch der Detaillierungsgrad des TSchG und der TSchV ändert entgegen der Ansicht
der Rekurrentin nichts daran, dass das Gesetz und die Verordnung teilweise
unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die durch Auslegung konkretisiert werden
müssen.
3.2.3 Generell können Empfehlungen von
Fachbehörden oder anderweitige Fachinformationen Auslegungsrichtlinien für den
Vollzug des Bundesrechts – hier der Tierschutzgesetzgebung – sein (KGer LU 7H
18 129 vom 14. November 2018 E. 5.3.2). Zwar sind sie für die Gerichte nicht
verbindlich, ihnen kann unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit aber eine
gewisse Bedeutung zukommen (KGer LU 7H 18 129 vom 14. November 2018 E. 5.3.2; vgl.
BGE 138 V 140 E. 5.3.6, 126 V 353 E. 3). Das Gericht kann sie einerseits bei
seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Andererseits hat es insoweit davon abzuweichen, als sie
nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den
allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in
Einklang stehen (KGer LU 7H 18 129 vom 14. November 2018 E. 5.3.2).
3.2.4 Gemäss Art. 32 Abs. 1 TSchG erlässt der
Bundesrat die Vollzugsvorschriften. Er kann das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermächtigen,
Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen. Gemäss Art. 208 Abs. 1 TSchV
sorgt das BLV für eine einheitliche Anwendung der Tierschutzgesetzgebung und
fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren. Zudem kann
das BLV nach Art. 209 Abs. 1 TSchV Amtsverordnungen technischer Art erlassen.
Gestützt auf diese Subdelegation erliess das BLV die Nutz- und
Haustierverordnung (SR 455.110.1). Dabei handelt es sich um eine
Rechtsverordnung (vgl. zum Begriff Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 78 f.). Das
BLV kann aber auch Verwaltungsverordnungen erlassen (vgl. zum Begriff Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 81).
Diese enthalten nach herkömmlicher Auffassung keine Rechtssätze. In
Verwaltungsverordnungen enthaltene generell-abstrakte Normen genügen damit dem
Erfordernis des Rechtssatzes als Element des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit
nicht (vgl. Tschannen/Müller/Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 294 und 399; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 84).
Verwaltungsverordnungen sind für die Verwaltungsbehörden und ihr Personal
verbindlich, soweit ihr Inhalt nicht offensichtlich verfassungs- oder
gesetzeswidrig ist (BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.1; vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.2). Für die Rechtsunterworfenen und die Gerichte hingegen
sind Verwaltungsverordnungen nicht rechtsverbindlich (BGer 2C_264/2014 vom 17.
August 2015 E. 2.4.1; vgl. Tschannen/Müller/Kern,
a.a.O., N 1118 f.). Obwohl Verwaltungsverordnungen für die Gerichte nicht
verbindlich sind, berücksichtigen sie vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen
bei der Rechtsanwendung, um ihrem Zweck, eine rechtsgleiche Anwendung der
massgebenden Rechtssätze zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Soweit sie eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und insofern eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen, weichen die Gerichte nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab (vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2,
141 V 139 E. 6.3.1; BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1119).
Damit können vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen die Rechtsstellung der
Rechtsunterworfenen indirekt mitprägen (Tschannen/Müller/Kern,
a.a.O., N 1119). Eine Verwaltungsverordnung kann zwar keine über die
einschlägigen Gesetze und Rechtsverordnungen hinausgehenden Pflichten Privater
begründen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 142 V 425 E. 7.2). Aus der
konkretisierenden Auslegung des einschlägigen Gesetzes oder der einschlägigen
Rechtsverordnung, hier des TSchG oder der TSchV, können sich aber unter den
vorstehend erwähnten Voraussetzungen konkrete Anforderungen an die Tierhaltung
ergeben, die als solche im TSchG und in der TSchV nicht ausdrücklich erwähnt
werden. Dies ändert nichts daran, dass die konkretisierend ausgelegten
Bestimmungen des TSchG oder der TSchV die gesetzliche Grundlage für diese
Anforderung darstellen und die Anwendung dieser Anforderung keine Verletzung
des Legalitätsprinzips bedeutet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
ist der Leitfaden «G____» des BLV als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren
(Vernehmlassung Rz. 3).
4.
Soweit auf den Rekurs einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2), ist
weiter zu prüfen, ob die Beanstandungen in der mit dem angefochtenen Entscheid
des GD vom 24. April 2024 bestätigten Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli
2023 begründet sind, ob das Veterinäramt die Rekurrentin zu Recht zur Behebung
der festgestellten Mängel in der Tierhaltung verpflichtet hat und ob die vom
Veterinäramt statuierten Auflagen gerechtfertigt sind.
4.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4
Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (lit.
a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt (lit. b), für ihr Wohlergehen zu
sorgen. Wohlergehen der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b TSchG namentlich
gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und
ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen
Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind
(Ziff. 3) sowie Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4).
Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für
ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit
nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten und
mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht
gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs.
1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot-
und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung,
Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen
versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut
und eingerichtet und so geräumig sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht
beeinträchtigt wird und sie sich darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs.
1 lit. b und Abs. 2 TSchV), sowie den Mindestanforderungen nach den Anhängen
1–3 der TSchV entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Gemäss Anhang 2 Vorbemerkungen
lit. P TSchV müssen Gehege so gewartet und betrieben werden, dass die
besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tierarten,
ungeachtet der in den Tabellen in Anhang 2 TSchV im Einzelnen festgehaltenen
Vorgaben, ausreichend berücksichtigt werden. Tiere sind regelmässig und
ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1
TSchV).
4.2 Strittig ist zunächst, ob die Einstreutiefe
im Gehege der D____ anlässlich der Kontrolle durch das Veterinäramt vom [...]
2023 den Mindestanforderungen gemäss der TSchV genügt hat (angefochtener
Entscheid E. 17–21; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 24–28).
4.2.1 Die Mindestanforderungen an die Gehege für
Säugetiere zum Halten von [...]tieren sind in Anhang 2 Tabelle 1 TSchV aufgeführt.
Für die D____ wird eine geeignete Einstreu zum Graben von mindestens 25 cm
Tiefe verlangt (Anhang 2 Tabelle 1 Ziff. 43 in Verbindung mit der besonderen
Anforderung Nr. 40 TSchV).
4.2.2 Die Wahrnehmungen und Feststellungen,
welche die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei der Kontrolle vom [...] 2023
gemacht haben, stellen einen Augenschein und damit ein Beweismittel dar (vgl.
Art. 12 lit. d VwVG; Auer/Binder,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 49;
Krauskopf/Wyssling, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.
Auflage, Zürich 2023, Art. 12 N 133; vgl. zur Zulässigkeit der Delegation des
Augenscheins an Mitarbeitende der Behörde Auer/Binder,
a.a.O., Art. 12 N 22 f. und 53). Die an einem ordnungsgemäss durchgeführten
Augenschein gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht nur im laufenden Verfahren der
jeweiligen Instanz verwendet werden. Eine Rechtsmittelinstanz darf sich auf das
Ergebnis eines vorinstanzlichen Augenscheins abstützen (vgl. Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 12 N
140). Ein Augenschein muss grundsätzlich protokolliert werden (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3; Auer/Binder, a.a.O.,
Art. 12 N 56; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 497; Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 12 N 144; vgl. zu möglichen Ausnahmen im
Verwaltungsjustizverfahren BGE 142 I 86 E. 2.4). In den Akten finden sich
ein interner Kontrollbericht der amtlichen Tierärztin Dr. med. vet. [...]
von der Fachstelle Tierschutz des Veterinäramts vom 15. Juni 2023 über die
Kontrolle vom [...] 2023 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 16. November 2023
[Akten GD 12]) und Kontrollberichte, die der Verfügung vom 18. Juli 2023
beigelegt waren (Akten GD und 13/8). Dr. [...] war an der Kontrolle vom [...]
2023 beteiligt. Die der Verfügung beigelegten Kontrollberichte sind zwar nicht
datiert und daraus ist auch nicht ersichtlich, wer sie erstellt hat.
Schliesslich ist keines der erwähnten Dokumente unterzeichnet. All dies ändert
nichts daran, dass der interne Kontrollbericht und die der Verfügung
beigelegten Kontrollberichte als Augenscheinsprotokolle qualifiziert werden
können. Dass die darin enthaltenen Feststellungen auch in den handschriftlichen
Notizen der beiden an der Kontrolle beteiligten Mitarbeiterinnen des
Veterinäramts (Akten GD 13/23 und 13/24) zu finden sind, ist dafür entgegen der
Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 25) nicht erforderlich.
4.2.3 Gemäss dem internen Kontrollbericht vom
15. Juni 2023 über die Kontrolle vom [...] 2023 (Beilage 4 Ziff. 6.3.1 zur
Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12]) fehlte im Gehege der D____
die erforderliche Einstreutiefe von mindestens 25 cm Substrat. Gemessen worden
seien zwischen 0, 5, 10 und 15 cm Substrat. Das Messen sei sehr schwierig
gewesen, weil sich nirgends reine Einstreu befunden habe. Im Kontrollbericht
ist vermerkt, dass mindestens 25 cm Einstreu vorhanden sein müsse und zu wenig
Einstreu vorhanden sei. Die betreffende Beanstandung gemäss der Verfügung vom
18. Juli 2023 lautet: «Zu wenig Einstreutiefe (nur ca. 10–15 cm tief)». Mit dem
internen Kontrollbericht liegt ein Beweismittel dafür vor, dass die
Einstreutiefe gemessen worden ist und welche Tiefen dabei ermittelt worden
sind. Irgendeinen nachvollziehbaren Grund, weshalb diese Feststellungen
unrichtig sein sollten, hat die Rekurrentin nicht dargelegt. Insbesondere
widerlegt das Foto Akten GD 13/18 die erwähnten Feststellungen entgegen der
Darstellung der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 25) keineswegs, falls es das
Gehege der D____ zeigt. Die Feststellung einer Einstreutiefe von ca. 10–15 cm
in der Verfügung ist angesichts der Messungen zugunsten der Rekurrentin sogar
grosszügig. Im Übrigen hat das GD entgegen der Ansicht der Rekurrentin zu Recht
erwogen, dass für die Feststellung einer Verletzung der Anforderungen an die
Tierhaltung die genaue Einstreutiefe unerheblich ist, solange aufgrund der
Messungen kein ernsthafter Zweifel besteht, dass sie weniger als 25 cm betrug.
Dies genügt zur Feststellung einer Verletzung der Mindestanforderungen gemäss
TschV.
4.3 Sodann wird von der Rekurrentin
bestritten, dass das Gehege der E____ nicht den Mindestanforderungen an die
Raummasse genügt habe (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 22–25,
Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 29–34, Vernehmlassung vom
1. Oktober 2024 Rz. 9–12, Replik vom 26. November 2024 Rz. 14–20).
4.3.1 Für Gehege von Reptilien sind die
Mindestanforderungen in Anhang 2 Tabelle 5 TSchV aufgeführt. Die Gehegegrösse
richtet sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen
adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums. Die
Körperlänge bedeutet bei Schlangen deren Gesamtlänge. Die Gehegegrösse wird in
der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben (vgl. Anhang 2
Tabelle 5 Reptilien Vorbemerkungen lit. A TSchV). Die Flächen- und Raummasse
legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest (Anhang 2 Vorbemerkungen
lit. A TSchV). Für kleine und mittelgrosse [...], wie namentlich die E____, ist
eine Mindestgehegegrösse von KL x 0.5 KL x 0.75 KL (Länge x Breite x Höhe)
vorgesehen (Anhang 2 Tabelle 5 Ziff. 43a TSchV).
4.3.2 Gemäss dem internen Kontrollbericht vom
15. Juni 2023 über die Kontrolle vom [...] 2023 (Akten GD 13/9 Ziff.
6.4.1) wurde die frische Haut der Schlange, die im Raum zur Verfügung gestanden
habe, gemessen. Diese sei ca. 220–240 cm lang gewesen. Im Kontrollbericht E____
wird eine Gesamtlänge von ca. 200 cm angegeben. In seiner Stellungnahme vom 16.
November 2023 (Rz. 38) führte das Veterinäramt aus, es sei die Haut aus der
letzten Häutung gemessen und vom festgestellten Wert 15 % abgezogen worden,
weil die Haut während des Häutungsprozesses gedehnt werde. Gemäss gängiger
Praxis der Herpetologen lasse sich auf diese Weise die ungefähre Grösse der
Schlange errechnen. Auch optisch hätten alle Kontrollierenden die Schlange auf
über 1.5 m geschätzt. Die Rekurrentin machte zwar geltend, dass das
Veterinäramt die Schlange offenbar nicht gemessen habe (Rekursbegründung vom
18. Oktober 2023 Rz. 38). Sie hat aber weder im verwaltungsinternen Rekursverfahren
noch in ihrer Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 substanziiert bestritten, dass
das Veterinäramt die Haut der Schlange aus der Häutung gemessen hat. Die
erstmalige Bestreitung der Messung der Schlangenhaut in der Replik vom 26.
November 2024 (Rz. 14) ist verspätet (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen liegt dafür
mit dem internen Kontrollbericht ein Beweismittel vor und ist kein Grund
ersichtlich, weshalb die darin enthaltene Feststellung betreffend die Messung
der Schlangenhaut unrichtig sein könnte. Dass die angewandte Methode zur
Ermittlung der Länge nicht gängiger Praxis entspreche, macht die Rekurrentin
selbst in ihrer Replik nicht geltend. Folglich besteht kein ernsthafter
Zweifel, dass die Schlange mindestens 187 cm (0.85 x 220 cm) lang gewesen ist.
Die Breite des Geheges betrug unbestritten 0.55 m. Wenn 0.55 m der Hälfte
der Körperlänge der Schlange entspricht, misst diese 1.1 m. Genau genommen
hätten die Masse des Geheges entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen damit
nicht nur für eine Schlange von 1 m, sondern für eine solche von 1.1 m
genügt. Dies ändert aber nichts daran, dass entgegen der Ansicht der
Rekurrentin für die Feststellung einer Verletzung der Anforderungen an die
Tierhaltung die Feststellung genügt, dass die Körperlänge der Schlange mehr als
1.1 m betragen hat. Daran besteht aufgrund der Angaben des Veterinäramts nicht
der geringste Zweifel. Für Säugetiere und Vögel werden die minimalen Raummasse
in m3 angegeben (Anhang 2 Tabellen 1 und 2 TschV), für Reptilien
hingegen durch Angabe der Fläche und der Höhe. Zudem wird betreffend die
Reptilien ausdrücklich festgehalten, dass die Angaben der Fläche sowohl den
Flächeninhalt als auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche
vorgeben (Anmerkung lit. b zu Anhang 2 Tabelle 5 [Reptilien] TSchV). Damit
handelt es sich bei der angegebenen Länge, Breite und Höhe je um zwingende
Mindestanforderungen und genügt es nicht, dass das Volumen des Geheges in m3
dem Produkt der angegebenen Länge mal Breite mal Höhe entspricht. Die
Ausführungen der Rekurrentin zum Rauminhalt des Geheges in cm3 (Rekursbegründung
Rz. 32) sind daher nicht geeignet, die Missachtung der Mindestanforderungen in
Frage zu stellen.
4.4 Die Rekurrentin rügt weiter, dass das
Veterinäramt betreffend die Haltung der C____ Anforderungen stelle, die in der TSchV
nicht vorgesehen seien.
4.4.1 In der Verfügung vom 18. Juli 2023 des
Veterinäramts wurde beanstandet, dass das Gehege des männlichen C____ zu klein gewesen
sei sowie keine Wetbox, keine Temperatur- und Luftfeuchtekontrolle, kein
grabfähiges Substrat mit einer Tiefe von mindestens 10 cm und kein
Temperaturgefälle aufgewiesen habe. Ob diese Beanstandungen abgesehen von
derjenigen betreffend die Grösse auch für das Gehege der weiblichen C____
Geltung beanspruchen, erscheint unklar und kann offenbleiben, weil sie
diesbezüglich genauso begründet wären wie betreffend das Gehege des männlichen C____
(vgl. hiernach E. 4.4.2 ff.). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin war ihr
Rekurs betreffend das Gehege der weiblichen C____ daher nicht gutzuheissen,
obwohl das Veterinäramt dessen Grösse nicht beanstandet hat (Rekursbegründung
vom 16. Juli 2024 Rz. 36).
4.4.2 Die Grösse des Terrariums richtet sich auch
beim C____ nach der Körperlänge (vgl. oben zur E____ E. 4.3.1). Für nachtaktive
bodenbewohnende [...], zu denen der C____ gehört, gilt eine Mindestgehegegrösse
von 6 KL x 6 KL x 2 KL (Länge x Breite x Höhe) (Anhang 2 Tabelle 5
Ziff. 31 TSchV). Dass das Veterinäramt in der Verfügung vom 18. Juli 2023
irrtümlich die falsche gesetzliche Grundlage für die Mindestmasse des Geheges
des männlichen C____ angegeben hat (Anhang 2 Tabelle 5 Ziff. 43a statt
Ziff. 31 TSchV), ist irrelevant (vgl. Stellungnahme Veterinäramt vom 16.
November 2023 Rz. 41). Es ist unbestritten, dass die Fläche des Geheges des
männlichen C____ den einschlägigen Mindestanforderungen nicht genügt hat (vgl.
Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 42). Entgegen den Ausführungen
der Rekurrentin ist es unerheblich, dass die Höhe des Geheges dieser am Boden
lebenden Art etwa der doppelten Mindesthöhe entsprochen hat (vgl. oben zur E____
E. 4.3.2 und Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 42).
4.4.3
4.4.3.1 Die Rekurrentin behauptet nicht, dass die
erwähnten, über die Mindestgrösse hinausgehenden Anforderungen (oben E. 4.4.1)
erfüllt gewesen seien, sondern macht bloss geltend, dass diese keine Grundlage
in der TSchV fänden (vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 41–47,
Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 36–44). Bei Arten, die besondere
Ansprüche beispielsweise an Luftfeuchtigkeit, Bodensubstrat oder Nahrung
stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn in den Tabellen
keine Angaben gemacht werden (Anhang 2 Vorbemerkungen lit. E TSchV). Die
besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie),
Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Genaue Informationen sind
der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu
entnehmen (Anhang 2 Tabelle 5 Vorbemerkungen lit. B TSchV). Das Veterinäramt
hat überzeugend dargelegt (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 43–46),
dass sich die erwähnten Anforderungen aus der unter Mitberücksichtigung insbesondere
des Merkblatts des Schweizer Tierschutzes (STS, Beilage 5 zur Stellungnahme vom
16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/12) und der Informationen
der deutschen Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT, Beilage 6
zur Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/13) konkretisierend
ausgelegten TSchV ableiten lassen (vgl. dazu oben E. 3.2.2 ff.). Nicht
einschlägig ist entgegen der Ansicht des Veterinäramts (Stellungnahme vom 16.
November 2023 Rz. 10) Anhang 2 Vorbemerkungen lit. K TSchV, welcher sich
nur auf im Anhang nicht aufgeführte Arten bezieht. Dies ändert im Ergebnis aber
nichts an der Begründetheit der Forderungen des Veterinäramts.
4.4.3.2 Präzisierend ist bloss festzuhalten, dass
eine Wetbox nicht zwingend ist. Gemäss dem Merkblatt des STS (Beilage 5 zur
Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/12 S. 2)
kann entweder der Boden an einer Stelle immer leicht feucht sein oder
alternativ eine Wetbox angeboten werden. Gemäss den Informationen der TVT (Beilage
6 zur Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/13
S. 1) muss das Terrarium ein Versteck aufweisen, das stets feucht zu halten
ist, und ist eine Wetbox nur ein Beispiel für ein solches Versteck. Da die
Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass eine Stelle der Gehege der C____ immer
feucht gehalten worden sei, ändert dies aber nichts daran, dass die
Beanstandung des Veterinäramts begründet ist.
4.4.3.3 Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung
vom 16. Juli 2024 Rz. 42) kann aus dem Umstand, dass als besondere
Anforderung 40 in Anhang 2 Tabelle 1 TSchV für Hamster, mongolische Rennmäuse
und Degu eine konkrete Mindesttiefe der geeigneten Einstreu zum Graben
angegeben wird, nicht geschlossen werden, dass in allen anderen Fällen keine
Mindesttiefe gilt. Gemäss der besonderen Anforderung 7 in Anhang 2 Tabelle 5
TSchV muss der Boden teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass
die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können. Es ist
offensichtlich, dass das Substrat diese Funktionen nur erfüllen kann, wenn es
eine gewisse Mindesttiefe aufweist. Wie gross diese ist, ist in
konkretisierender Auslegung der TSchV für die betreffende [...]art zu
bestimmen.
4.4.3.4 Im Übrigen gehen die Ausführungen der
Rekurrentin zu unterschiedlichen Angaben und Empfehlungen in Merkblättern (vgl.
Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 41) an der Sache vorbei. Umstritten ist
in Fachkreisen gemäss dem Merkblatt des STS (Beilage 5 zur Stellungnahme vom
16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/12 S. 3), ob C____ sozial oder
grundsätzlich eher Einzelgänger sind. Dies ist im Hinblick auf die vom
Veterinäramt statuierten Anforderungen genauso irrelevant wie die von der
Rekurrentin erwähnten unterschiedlichen Angaben des STS und der TVT zu anderen
Punkten. Differenzen betreffend für die vorliegend zu beurteilenden
Anforderungen irrelevante Punkte sind nicht geeignet, Zweifel daran zu
begründen, dass die im vorliegenden Fall relevanten Angaben im Merkblatt des
STS und in den Informationen der TVT gesichertes Fachwissen darstellen.
4.5 Mit Ziff. 3 des Dispositivs seiner
Verfügung vom 18. Juli 2023 erkannte das Veterinäramt, die gesperrten
Tiergehege [...], [...], [...], [...], [...] sowie die […]ställe 5 und 6 im
Raum [...] müssten gut sichtbar und dauerhaft als gesperrt gekennzeichnet
werden und dürften nur in Kombination mit einem freigegebenen und frei
zugänglichen Raum verwendet werden. Die Beanstandungen des Veterinäramts
betreffend die Belegung der Box [...] mit einem F____ erachtet die Rekurrentin für
«nicht statthaft» (Rekursbegründung Rz. 47).
4.5.1
4.5.1.1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln
gehalten werden (Art. 33 Abs. 1 TSchV). Räume, in denen sich die Tiere
überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden (Art. 33 Abs.
2 TSchV). Weiter muss nach Art. 33 Abs. 3 TSchV «[d]ie Beleuchtungsstärke […]
tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen
sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen
Standort aufsuchen können». Aus dieser Formulierung ergibt sich zweifelsfrei,
dass eine ausreichende Beleuchtung eines Ruhe- oder Rückzugsbereichs nur dann
entbehrlich ist, wenn das Tier permanent einen anderen, ausreichend hellen
Standort aufsuchen kann. Der Umstand, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 TSchV nur
Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, durch Tageslicht
beleuchtet werden müssen, ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(Rekursbegründung Rz. 47) nichts.
4.5.1.2 Gemäss der Verfügung des Veterinäramts vom
18. Juli 2023 befand sich ein F____ ohne Zugang zu einem angrenzenden Raum mit
genügend Tageslicht im Tiergehege [...]. Die Rekurrentin gesteht zu, dass sich
der F____ eineinhalb bis zwei Stunden dort befunden hat, und behauptet nicht
einmal, dass er während dieser Zeit Zugang zu einem angrenzenden Raum mit
genügend Tageslicht gehabt habe (vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz.
48; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 45–47). Unter diesen Umständen
ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der F____ mindestens während
eineinhalb Stunden keinen ausreichend hellen Standort aufsuchen konnte. Damit
war seine Haltung entgegen der Ansicht der Rekurrentin gesetzeswidrig, selbst
wenn er sich wie von ihr behauptet nur zum Schlafen im Tiergehege aufgehalten
haben sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik gehen an der Sache
vorbei (Replik Rz. 26 f.). Die Unterbringung eines F____ zum Schlafen
ist offensichtlich nicht vergleichbar mit der notfallmässigen [...]. Dass es
sich um einen F____ gehandelt haben soll, der bei einer Mitarbeiterin der
Rekurrentin in Pflege gewesen sei (vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023
Rz. 48), ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin irrelevant, weil Art. 33
TSchV für jeden F____ gilt, die Unterbringung jedes Hunds im Tiergehege [...]
ohne permanenten Zugang zu einem anderen, ausreichend hellen Standort gegen
Art. 33 Abs. 3 TSchV verstösst und die Rekurrentin unabhängig davon,
wem der F____ anvertraut ist, dafür verantwortlich ist, dass das sich in ihrer
Herrschaft befindliche Tiergehege nicht für eine gesetzeswidrige Unterbringung
eines F____ verwendet wird.
4.5.2 Abgesehen von den vorstehend erwähnten
Rügen betreffend das Tiergehege [...] hat die Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb
die in Ziff. 3 der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023
statuierten Verpflichtungen zu beanstanden sein sollten. Ein Grund dafür ist
auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Rekurs insoweit ohne Weiteres
als unbegründet. Insbesondere ändert die Behauptung der Rekurrentin, sie habe
nach Erlass der Verfügung einen Teil der Tiergehege den Anforderungen gemäss
der Verfügung angepasst und einen Teil der Tiergehege vorübergehend abgebaut
(vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 49), selbst bei
Wahrunterstellung nichts an der Begründetheit der mit der Verfügung statuierten
Verpflichtungen.
4.6
In seiner Verfügung vom 18. Juli 2023 (Dispositiv Ziff. 1 in
Verbindung mit S. 3) beanstandet das Veterinäramt, dass sich ein H____
unbekannter Art in einem nicht abgeschlossenen und angeschriebenen […] befunden
habe. Die Rekurrentin hält diese Beanstandung für unbegründet (vgl.
angefochtener Entscheid E. 34 und 37–41; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz.
48–52; Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 Rz. 20–22; Replik vom 26. November
2024 Rz. 28 f.).
4.6.1
4.6.1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 BV erlässt der Bund
Vorschriften über den Schutz der Tiere. Für den Vollzug der Vorschriften sind
gemäss Art. 80 Abs. 3 BV die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem
Bund vorbehält. Art. 80 Abs. 1 BV erteilt dem Bund für den Bereich des
Tierschutzes eine umfassende Rechtsetzungskompetenz mit nachträglich
derogatorischer Wirkung (Errass,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 80 BV N 25; vgl.
VGE VD.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 3.8.1 mit Nachweisen). Grundsätzlich wird
der Tierschutz materiell abschliessend durch das TSchG und die zugehörigen
bundesrechtlichen Verordnungen geregelt und bleibt insoweit kein Raum für
kantonales Recht (vgl. VGE VG.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 3.8.1; Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,
Schweizerisches Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, Zürich
2019, S. 107). Soweit das TSchG zu seiner Ausführung der Ergänzung durch
kantonales Recht bedarf, sind die Kantone gemäss Art. 42 Abs. 1 TSchG
verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen. Aus der vorstehend
erwähnten Kompetenzverteilung folgt, dass den Kantonen beim Erlass solcher
Ausführungsbestimmungen grundsätzlich kein Spielraum für eigene inhaltliche
Regelungen verbleibt (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,
a.a.O., S. 50 und 107 f.). Art. 80 Abs. 1 BV weist dem Bund die Kompetenz
zum Erlass von Regelungen zum Schutz von Tieren vor menschlichem Verhalten zu
und stellt keine Grundlage dar für bundesrechtliche Vorschriften, die den
Schutz von Menschen vor Tieren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
bezwecken. Der Erlass solcher Vorschriften fällt in die Kompetenz der Kantone
(vgl. BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; Biaggini, BV Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 80 N
4; Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,
a.a.O., S. 108; Schäermeli/Griffel,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 80 BV N 18). Trotzdem wird der Schutz des
Menschen vor gefährlichen Tieren oft in den kantonalen Ausführungserlassen zur
Tierschutzgesetzgebung geregelt (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,
a.a.O., S. 108 FN 535). Gemäss § 19 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG,
SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer ohne Bewilligung gefährliche Tiere
hält oder den behördlichen Auflagen und Anordnungen zuwiderhandelt (lit. a)
oder vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Tiere nicht angemessen verwahrt
oder unter Kontrolle hält oder Vorsichtsmassnahmen unterlässt, zu denen sie
oder er nach den Umständen verpflichtet ist, oder nicht sofort Anzeige macht,
wenn ihr oder ihm ein solches Tier entwichen ist (lit. b). Gestützt auf Art. 42
TSchG und § 19 ÜStG hat der Regierungsrat die Tierschutzverordnung (SG 365.500)
erlassen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die kantonale Tierschutzverordnung
entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz.
51) nicht auf Art. 42 TSchG, sondern auf § 19 ÜStG stützt, soweit
Regelungen betreffend den Schutz von Menschen vor gefährlichen Tieren betroffen
sind. Für solche bleibt mangels Bundeskompetenz entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 51; Replik Rz. 29) sehr
wohl Raum.
4.6.1.2 Gemäss § 1 Abs. 2 der kantonalen Tierschutzverordnung
erlässt das Gesundheitsdepartement ein Reglement über das Halten gefährlicher
Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hinsichtlich der
Sicherheitsaspekte. Auf diese Bestimmung stützt sich das Reglement betreffend
das Halten gefährlicher Tiere (SG 365.540). Gemäss § 3 Abs. 1 dieses
Reglements sind gefährliche Tiere «derart in Gehegen und Behausungen bzw.
Räumen zu verwahren, dass keine Gefahr des Ausbrechens besteht und sie auch
nicht durch Unbefugte befreit werden können; auch unbeteiligte Dritte dürfen
durch solche Tiere nicht gefährdet werden. Gehege müssen abschliessbar sein und
den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung entsprechen.» Ausnahmen werden vom
Veterinäramt bewilligt und in der Bewilligung festgehalten. Aus dieser
Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Gehege gefährlicher Tiere als solche
abschliessbar sein müssen und es nicht genügt, dass die Gehege in einem
ausbruchsicheren, abgeschlossenen Raum stehen, der für Unbefugte nicht
zugänglich ist. Die Sicherheitspolizeilichen Empfehlungen für das Halten von [...]tieren
des BVET (Beilage 17 zur Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 [Akten GD 11])
versuchen, Lösungen aufzuzeigen für sicherheitspolizeiliche Vorschriften der
Kantone für das Halten gefährlicher [...]tiere (vgl. Ziff. 1 und 3). Sie
hindern die Kantone nicht daran, bei der Haltung gefährlicher Tiere ein höheres
Sicherheitsniveau zu verlangen. Daher kann aus dem Umstand, dass gemäss Ziff.
52 der Empfehlungen bei giftigen Reptilien und Spinnentieren von einem Schloss
an jedem Behälter abgesehen werden kann, wenn die Behälter in einem
ausbruchsicheren, abgeschlossenen Raum stehen, der für Unbefugte nicht
zugänglich ist, entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 51;
Replik Rz. 28) nicht geschlossen werden, die weitergehende Regelung von § 3
Abs. 1 des Reglements betreffend das Halten gefährlicher Tiere sei unzulässig.
Irgendein anderer Grund für die Unzulässigkeit des Erfordernisses der
Abschliessbarkeit des Geheges als solches wird von der Rekurrentin nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Folglich hat das Veterinäramt zu
Recht beanstandet, dass sich der H____ in einem nicht abgeschlossenen […] befunden
hat.
4.6.2 Das GD will die Verpflichtung der
Rekurrentin zur Beschriftung der Gehege gefährlicher Tiere mit deren
wissenschaftlichen Namen auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes,
insbesondere wohl Art. 101a TSchV stützen (vgl. angefochtener Entscheid E. 37
und 40). Dies ist nicht möglich. Gemäss Art. 101a TSchV darf die Bewilligung
für [...] nur erteilt werden, wenn Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und
Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht
entweichen können (lit. a), die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in
geeigneter Weise dokumentiert wird (lit. b) sowie die personellen Anforderungen
nach Art. 102 TSchV erfüllt sind (lit. c). Mit der Anforderung, dass die Tiere
nicht entweichen können, werden zwar indirekt auch Menschen vor gefährlichen
Tieren geschützt. Wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, bezweckt das
Tierschutzrecht des Bundes im Übrigen aber nicht den Schutz von Menschen vor
Tieren und besteht keine Kompetenz des Bundes zum Erlass von Vorschriften, die
den Schutz von Menschen vor Tieren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
bezwecken. Genau diesen Zweck verfolgen die Vorinstanzen aber mit der
Verpflichtung zur Beschriftung der Gehege gefährlicher Tiere mit ihrem
wissenschaftlichen Namen. Diese kann aber jedenfalls für Gifttiere als
Voraussetzung für die angemessene Verwahrung gefährlicher Tiere qualifiziert
werden und/oder als Vorsichtsmassnahme, zu der die Halterin nach den Umständen
verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig davon, dass Behälter, in denen giftige
Reptilien und Spinnentiere gehalten werden, auch gemäss den
Sicherheitspolizeilichen Empfehlungen für das Halten von [...]tieren
(Ziff. 52) mit dem wissenschaftlichen Namen beschriftet sein sollen, wird
dadurch aber bestätigt. Durch die Beschriftung der Gehege gefährlicher
Gifttiere mit ihrem wissenschaftlichen Namen werden Personen, die
beabsichtigen, das Gehege zu öffnen, auf die darin lauernden Gefahren
aufmerksam gemacht und bei einem Unfall die rasche Bestimmung des richtigen
Gegengifts ermöglicht. Zudem handelt es sich dabei um eine äusserst einfach umsetzbare
und daher auch verhältnismässige Sicherheitsmassnahme, wie das GD richtig
festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 41). Auf kantonalrechtlicher
Grundlage (vgl. oben E. 4.6.1.1) hat das Veterinäramt daher im Ergebnis zu
Recht beanstandet, dass das […], in dem sich der H____ befunden hat, nicht
angeschrieben gewesen ist, und eine Behebung dieses Mangels gefordert.
4.7
Strittig ist auch die Pflicht zur Kennzeichnung der [...]tiergehege
mit einer Boxenkarte und deren Tragweite (vgl. angefochtener Entscheid E. 15
f., 35, 37 und 43; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 53–56; Vernehmlassung
vom 1. Oktober 2024 Rz. 2–5 und 23 f.; Replik vom 26. November 2024 Rz.
30).
4.7.1 Gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der
Verfügung vom 18. Juli 2023 muss «[j]edes [...]tiergehege […] mit einer
Boxenkarte gekennzeichnet werden, auf welcher die besonderen Ansprüche der
jeweiligen Tierart vermerkt sind. Die täglich durchgeführte Kontrolle dieser
Tiere, der Einrichtung des Geheges sowie die Einhaltung der Anforderungen muss
an der Boxentüre schriftlich durch die das Tier/die Tiere betreuende Person
visiert werden.» In der Begründung (S. 3) erwog das Veterinäramt diesbezüglich,
die Betreuung von [...]tieren erfordere ein umfassendes Management der
besonderen Ansprüche dieser Tiere. «Dazu ist es erforderlich, dass für jedes
dieser Tiere eine schriftliche Dokumentation der besonderen Ansprüche vorliegt
(mittels Boxenkarte) und die Einhaltung dieser Ansprüche täglich schriftlich
dokumentiert und von dem zuständigen Tierpfleger kontrolliert wird.» Eine Karte
in der hier in Betracht kommenden Bedeutung ist ein «rechteckiges Blatt aus
dünnem Karton» (www.duden.de/rechtschreibung/Karte). Elektronische Mittel
werden im Zusammenhang mit den besonderen Ansprüchen der [...]tiere in der
ganzen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend
macht (vgl. Replik vom 26. November 2024 Rz. 30), durfte und musste sie
die Verfügung daher dahingehend auslegen, dass das Veterinäramt verlangt, dass
zur Gewährleistung der Erfüllung der besonderen Ansprüche der [...]tiere an
ihren Gehegen Blätter angebracht werden, auf denen die besonderen Ansprüche der
jeweiligen Tierart vermerkt werden. Entgegen der Ansicht des GD (vgl.
Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 Rz. 24) konnte die Rekurrentin aufgrund der
vom Veterinäramt gewählten Formulierung nicht davon ausgehen, dass die Auflage
betreffend Boxenkarten auch mit digitalen Touchscreens erfüllt werden kann.
Zudem hat das Veterinäramt ausdrücklich verlangt, dass die Kontrollen der Tiere
und der Einrichtung ihrer Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen an der
Boxentüre schriftlich visiert werden. Beide Anforderungen stellen nicht
erforderliche und daher unverhältnismässige Einschränkungen der Freiheit der
Rekurrentin, die geeigneten Mittel selbst zu wählen, dar.
4.7.2
4.7.2.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das
Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig
überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Bewilligung für den [...] darf nur
erteilt werden, wenn unter anderem Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und
Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht
entweichen können sowie die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in
geeigneter Weise dokumentiert wird (Art. 101a lit. a und b TSchV). Die
Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden insbesondere
hinsichtlich Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere,
Umgang mit den Tieren sowie Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der
Tätigkeit (Art. 101b Abs. 3 lit. b, c und e TSchV). Im Dokument «G____» d)
unter «[...]» abrufbar. An dieser Stelle ist auch ersichtlich, dass die
aktuelle Version dieses Dokuments vom [...] 2024 stammt.
4.7.2.2 Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen des
TSchG und der TSchV kann zwar durch konkretisierende Auslegung unter
Mitberücksichtigung des Dokuments «G____» geschlossen werden, dass für alle [...]tiergehege
die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart leicht zugänglich vermerkt
werden müssen und dass die tägliche Kontrolle der [...]tiere und der
Einrichtung ihrer Gehege sowie die Erfüllung der Anforderungen protokolliert
werden müssen. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 58; Rekursbegründung vom 16. Juli
2024 Rz. 55), kann aus den gesetzlichen Grundlagen aber auch unter
Mitberücksichtigung des Dokuments «G____» nicht abgeleitet werden, dass die
besonderen Ansprüche auf Blättern an den Gehegen vermerkt werden müssten oder
dass die Protokolle an den Türen der Gehege angebracht werden müssten. Betreffend
die Boxenkarten gestehen die Vorinstanzen dies selbst zu, indem sie erklären,
dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine digitale Umsetzung mit Displays
zulässig sei (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 58). Für die
Gewährleistung der Erfüllung der besonderen Ansprüche der [...]tiere gibt es
viele verschiedene gleich geeignete Mittel. Möglich wäre beispielsweise, dass
die Mitarbeitenden ein Klemmbrett mit Blättern mitführen, auf denen die
besonderen Ansprüche der darin befindlichen [...]tiere für jedes Gehege
vermerkt sind und auf denen die Kontrollen und die Erfüllung der Anforderungen
handschriftlich visiert werden, oder dass die Mitarbeitenden ein Tablet
verwenden, auf dem die besonderen Ansprüche für jedes Gehege abgerufen werden können
und auf dem die Kontrollen sowie die Erfüllung der Anforderungen elektronisch
bestätigt werden. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, die besonderen
Ansprüche der jeweiligen Tierart seien auf Touch-Displays an den Gehegen oder
mit dem Smartphone über das Intranet abrufbar (vgl. Rekursbegründung vom 18.
Oktober 2023 Rz. 58). Soweit auf diese Weise die für jedes [...]tiergehege
geltenden besonderen Ansprüche abrufbar sind und elektronisch oder in
Papierform auch eine Protokollierung der Kontrolle der [...]tiere und der
Einrichtung ihrer Gehege sowie die Erfüllung der Anforderungen erfolgt, genügen
auch diese Mittel den gesetzlichen Vorgaben.
4.7.3 Zusammenfassend lassen sich aus den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchaus gewisse Pflichten der
Rekurrentin im Zusammenhang mit den besonderen Ansprüchen von [...]tieren
ableiten, hat das Veterinäramt der Rekurrentin mit Ziff. 4 des Dispositivs der
Verfügung vom 18. Juli 2023 hinsichtlich der zu verwendenden Mittel aber zu
weitgehende Vorgaben gemacht. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist
Ziff. 4 daher folgendermassen anzupassen: «Für jedes [...]tiergehege müssen die
besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart leicht zugänglich vermerkt sein.
Die täglich durchgeführte Kontrolle der [...]tiere und der Einrichtung ihrer
Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen müssen durch die das Tier oder
die Tiere betreuende Person protokolliert werden.» Ob die Rekurrentin im
Zeitpunkt der Kontrolle vom [...] 2023 diese Verpflichtungen mit elektronischen
Mitteln bereits erfüllt hat (vgl. dazu Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023
Rz. 58; Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 58; Rekursbegründung vom 16.
Juli 2024 Rz. 56), kann offenbleiben, weil diesbezüglich in der Verfügung vom
18. Juli 2023 keine Pflichtverletzung festgestellt wird und das Veterinäramt
eine Auflage zur Bewilligung der Rekurrentin zur Gewährleistung der künftigen
Einhaltung selbst dann hätte statuieren dürfen, wenn die Rekurrentin die
betreffenden Verpflichtungen bereits erfüllt hätte.
4.8
4.8.1 Das Veterinäramt beanstandet in der
Verfügung vom 18. Juli 2023, dass am Tag der Kontrolle vom [...] 2023 sowie an
mehreren Tagen von Februar bis April und im Juni 2023 keine Tierpflegerin oder
kein Tierpfleger EFZ in der Tierpflege eingeteilt gewesen sei, und erkannte,
dass ab dem 15. August 2023 sichergestellt sein müsse, dass pro [...]
mindestens drei Personen und davon mindestens eine Tierpflegerin EFZ in der
Tierbetreuung eingesetzt werden.
4.8.2 Die Auflage, sicherzustellen, dass pro [...]
mindestens drei Personen und davon mindestens eine Tierpflegerin EFZ in der
Tierbetreuung eingesetzt werden, wurde der Rekurrentin sinngemäss bereits mit
der Verfügung vom [...] 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. November 2023
[Akten GD 12]) auferlegt, mit der ihr die Bewilligung zum [...] erteilt wurde.
Gemäss dieser Verfügung (Ziff. III.10) muss pro [...] eine Tierpflegerin oder
ein Tierpfleger angestellt sein und muss mindestens ein Drittel des Personals
über ein Tierpflegerdiplom verfügen. Wenn die Rekurrentin die Auflage hätte
beanstanden wollen, hätte sie daher die erwähnte Verfügung anfechten müssen.
Die blosse sinngemässe Wiederholung der Auflage in der Verfügung vom 18. Juli
2023 begründet keine neue Anfechtungsmöglichkeit. Im Übrigen ist die erwähnte
Auflage auch in der Sache nicht zu beanstanden.
4.8.3
4.8.3.1 Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen
Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und
Tierpflegern erforderlich ist (Art. 9 TSchG). Gemäss Art. 102 Abs. 1 TSchV
müssen die Tiere in [...] «unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder
eines Tierpflegers betreut werden». Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im
Sinn der TSchV gelten Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach
Art. BGG, einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August
1986 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger oder einem
Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde (Art. 195 TSchG). Solche
werden im vorliegenden Urteil vereinfachend als Tierpflegerinnen EFZ
bezeichnet. Das GD ist der Meinung, das Veterinäramt hätte gestützt auf Art.
102 Abs. 1 TSchV verlangen können, dass alle betreuenden Personen
Tierpflegerinnen EFZ sind (Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 Rz. 6). Dies ist
offensichtlich falsch, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik
vom 26. November 2024 Rz. 10 f.). Die Formulierung in der genannten
Bestimmung, dass die Tiere «unter der Verantwortung» einer Tierpflegerin EFZ
betreut werden müssen, impliziert zweifelsfrei, dass die Betreuung nicht
vollständig durch Tierpflegerinnen EFZ erfolgen muss, sondern zumindest
teilweise auch von anderen Personen übernommen werden darf. Entgegen der
Ansicht der Rekurrentin (Replik vom 26. November 2024 Rz. 11) kann aus der
Formulierung von Art. 102 Abs. 1 TSchV allerdings auch nicht geschlossen
werden, dass unabhängig von der Zahl der betreuten Tiere immer nur eine
Tierpflegerin EFZ erforderlich sei. Als unter der Verantwortung einer
Tierpflegerin EFZ erfolgend kann die Tierbetreuung nur insoweit qualifiziert
werden, als diese tatsächlich in der Lage ist, die Verantwortung für die
Betreuung durch andere Personen wahrzunehmen. Dies kann voraussetzen, dass die
Zahl der betreuten Tiere pro Tierpflegerin EFZ einen bestimmten Wert nicht
überschreitet und dass sich die Tierpflegerin EFZ selbst aktiv an der Betreuung
beteiligt. Insoweit kann das Dokument «G____» zur konkretisierenden Auslegung
von Art. 102 Abs. 1 TSchV beigezogen werden. Im erwähnten Dokument (Ziff. 1.2
S. 2) werden betreffend den Ausbildungsstand des Personals die folgenden
Anforderungen statuiert: «[...]).» Zudem wird im erwähnten Dokument
(Ziff. 1.2 S. 3) festgehalten, dass auch an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ausreichend Fachpersonal im Einsatz stehen müsse sowie dass Lernende
und Praktikantinnen auch an Sonn- und Feiertagen oder bei kurzfristigem
Personalmangel infolge Krankheit oder Ähnlichem grundsätzlich nicht alleine im
Betrieb arbeiten und in keinem Fall Verantwortlichkeiten übernehmen dürfen, die
ihren Ausbildungsstand übersteigen. Schliesslich wird im erwähnten Dokument
(Ziff. 1.1.2 S. 1) darauf hingewiesen, dass im kantonalen Vollzug für die
Betreuung der Tiere üblicherweise 100 Stellenprozent pro [...] verlangt
werden. Weshalb diese Anforderungen überhöht sein oder keine überzeugende
Konkretisierung von Art. 102 Abs. 1 TSchV darstellen sollten, legt die
Rekurrentin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
4.8.3.2 Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist auch
die Feststellung des Veterinäramts, dass am Tag der Kontrolle vom [...] 2023
sowie an mehreren Tagen von Februar bis April und im Juni 2023 keine
Tierpflegerin EFZ in der Tierpflege eingeteilt gewesen sei, nicht zu
beanstanden.
Gemäss dem internen Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 konnte
das Veterinäramt bei der Kontrolle vom [...] 2023 eine Liste vom 3. Februar
2023 einsehen. Gemäss dieser sei nur eine Tierpflegerin EFZ, [...], für die
Tierbetreuung angestellt gewesen. Als Tätigkeiten der weiteren Tierpflegerinnen
EFZ, [...], [...] und [...], seien Leitung [...], Leitung [...] und [...]
angegeben gewesen (vgl. Ziff. 2.1.1 S. 2 und Ziff. 2.1.3 S. 5). Am Tag der
Kontrolle vom [...] 2023 sei keine Tierpflegerin EFZ direkt in die
Tierbetreuung involviert gewesen. [...] sei gemäss ihren eigenen Angaben in der
Dienstleistung tätig gewesen. Gemäss den Angaben von Mitarbeitenden sei sie
zudem am Wochenende nicht vor Ort gewesen. Obwohl [...] zur Personalsituation
Stellung genommen hat (Ziff. 2.1.3 S. 6), wird im internen Kontrollbericht
nicht erwähnt, dass sie geltend gemacht hätte, sie, [...] oder [...] seien
teilweise auch in der Tierbetreuung tätig. Gemäss dem internen Kontrollbericht
wurden bei der Kontrolle vom [...] 2023 vor Ort Arbeitspläne eingesehen und
ausgedruckt (Ziff. 2.1.3 S. 5). Dabei handelt es sich um Akten GD 13/25 (entspricht
Beilage 9 zur Stellungnahme vom 16. November 2023). Auf diesen Plänen ist
als Tierpflegerin EFZ nur [...] verzeichnet. Diese war gemäss den Plänen
mindestens am 2., 6., 10., 14. 18., 22., 23., 26. und 27. Februar, 3., 7.,
13.–28. und 31. März, 3., 11., 15., 19., 22., 23. und 27. April sowie
4.–11., 15., 19., 23., 24. und 28. Juni 2023 nicht im Einsatz (vgl. zu den
Abkürzungen interner Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 Ziff. 2.1.3 S. 6). Die
Tierpflegerinnen EFZ [...], [...] und [...] sind in den Plänen nicht
verzeichnet. Gestützt auf diese Beweismittel sind die Feststellungen des
Veterinäramts, am Tag der Kontrolle vom [...] 2023 sowie an mehreren Tagen von
Februar bis April und im Juni 2023 sei keine Tierpflegerin EFZ in der
Tierpflege eingeteilt gewesen, nicht zu beanstanden.
Die Vorbringen der Rekurrentin sind nicht geeignet,
ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu erwecken. In
ihrer Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 (Rz. 62 und 64) behauptet die
Rekurrentin, es sei immer mindestens eine Tierpflegerin EFZ für die Betreuung
der Tiere anwesend gewesen. Es seien bloss nicht alle in den Einsatzplänen
eingetragen gewesen. Nicht eingetragen gewesen seien insbesondere die
Springerinnen. Dabei handle es sich um Mitarbeiterinnen mit der erforderlichen
Ausbildung, die nicht explizit für die Tierbetreuung angestellt seien, aber bei
Bedarf trotzdem entsprechende Betreuungsaufgaben übernähmen. Dabei handelt es
sich um eine blosse Parteibehauptung. Das gleiche gilt für die als angebliches
Beweismittel eingereichte Einsatzlisten (Beilage 18 zur Rekursbegründung vom
18. Oktober 2023). Da diese Listen nicht datiert sind, ist davon auszugehen,
dass sie nachträglich zum Zweck der Einreichung im Rekursverfahren erstellt
worden sind. Die Parteibehauptungen der Rekurrentin sind zudem wenig glaubhaft.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie gewisse in der Tierbetreuung
tätige Tierpflegerinnen EFZ in den Arbeitsplänen nicht hätte erwähnen sollen.
Da ihre Bewilligung mit den Auflagen verbunden ist, dass mindestens ein Drittel
ihres für die Tierbetreuung eingesetzten Personals über das erforderliche
Diplom verfügen muss und Dienstpläne geführt werden müssen, anhand derer die
fachgerechte Betreuung aller Tiere jederzeit überprüft werden kann (Verfügung
vom [...] 2022 Ziff. III.10), hatte die Rekurrentin ein sehr grosses Interesse,
in den anlässlich der Kontrolle übergebenen Arbeitsplänen alle für die
Tierbetreuung eingesetzten Tierpflegerinnen EFZ zu erwähnen. Im Übrigen wird
die Erwägung des Veterinäramts, es sei nicht wahrscheinlich, dass die [...] zu
100 % in der Tierpflege anwesend sein könne (Verfügung vom 18. Juli 2023 S. 4),
welche die Rekurrentin als blosse Vermutung beanstandet (Rekursbegründung vom
18. Oktober 2023 Rz. 61), durch ihre eigenen Angaben bestätigt. Gemäss diesen
ist [...], welche die Funktion der [...] ausübt, nur zu 80 % im [...] tätig (Rekursbegründung
vom 18. Oktober 2023 Rz. 63).
5.
5.1 Gemäss Art. 219 lit. b TSchV kann die
kantonale Fachstelle für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben,
Gebühren nach Zeitaufwand erheben. Gemäss Ziff. 1.1 des Anhangs der Gebührenverordnung
Veterinäramt (SG 361.200) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Gebührenverordnung
Veterinäramt beträgt die Gebühr für Tätigkeiten des Veterinäramts CHF 140 pro
Stunde. Das Veterinäramt erhob für die Kontrolle eine Gebühr von CHF 280.– für
einen Zeitaufwand von zwei Personen von je einer Stunde. Da die Kontrolle zu
begründeten Beanstandungen geführt hat, ist die Kostenauflegung als solche
offensichtlich begründet. Dass der geltend gemachte Zeitaufwand zu hoch sei,
macht die Rekurrentin nicht geltend und erscheint ausgeschlossen.
5.2 Ferner kann die kantonale Fachstelle für
Verfügungen gemäss Art. 219 lit. a TSchV je nach Zeitaufwand eine Gebühr von
CHF 100.– bis CHF 5'000.– erheben. Gemäss Ziff. 1.1 in Verbindung mit Ziff. 2
des Anhangs der Gebührenverordnung Veterinäramt und § 2 Abs. 2 der
Gebührenverordnung Veterinäramt beträgt die Gebühr CHF 140.– pro Stunde. Das
Veterinäramt erhob für das Erstellen seiner Verfügung vom 18. Juli 2023 für
einen Aufwand von einer Stunde eine Gebühr von CHF 140.–. Der Umstand,
dass eine mit der Verfügung statuierte Auflage teilweise unzulässig ist, ändert
nichts daran, dass auch die Auferlegung dieser sehr bescheidenen Gebühr nicht
zu beanstanden ist.
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Entscheid des
Gesundheitsdepartements vom 24. April 2024 und Ziffer 4 des Dispositivs
der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023 aufzuheben sind. Ziffer 4 des
Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts wird wie folgt neu gefasst: Für
jedes [...]tiergehege müssen die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart
leicht zugänglich vermerkt sein. Die täglich durchgeführte Kontrolle der [...]tiere
und der Einrichtung ihrer Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen müssen
durch die das Tier oder die Tiere betreuende Person protokolliert werden.
6.2
6.2.1
6.2.1.1 Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) können der Rekurrentin im Fall des
vollständigen oder teilweisen Unterliegens ihres Standpunkts die amtlichen
Kosten bestehend aus einer Spruchgebühr und den Auslagen ganz oder teilweise
auferlegt werden. Der teilweise oder ganz obsiegenden Rekurrentin, der im
verwaltungsinternen Rekursverfahren Anwaltskosten entstanden sind, kann, sofern
es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 7 Abs. 1 VGG und § 13 Abs.
1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV,
SG 153.810]).
6.2.1.2 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist
die Rekurrentin nur deshalb unterlegen, weil die Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch das Veterinäramt vom GD geheilt worden ist. Diesem
Umstand ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen
Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2,
1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3, 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E.
6.3). Wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die
Rekurserhebung nicht kausal gewesen ist und die Rekurrentin neben der
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch weitere Mängel rügt, sind
die Verfahrenskosten entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen zu verteilen
und ist dabei bezüglich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör von einem Obsiegen auszugehen (vgl. Schindler,
Die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, in: ZBl 2005 S. 169, 193; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 27; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 124 FN 317).
Die Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches
Gehör durch das Veterinäramt ist für ihren Rekurs gegen die Verfügung vom 18.
Juli 2023 nicht kausal gewesen, weil die Rekurrentin offensichtlich auch dann
Rekurs erhoben hätte, wenn das Veterinäramt ihren Anspruch auf Orientierung und
vorgängige Anhörung vollumfänglich gewahrt hätte. Im verwaltungsinternen
Rekursverfahren hat die Rekurrentin neben der Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör auch geltend gemacht, dass alle Beanstandungen in der Sache
unbegründet und die Auflagen gemäss Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 18. Juli
2023 auch aus materiellen Gründen ganz (Ziff. 4) oder teilweise (Ziff. 2)
unzulässig seien. Betreffend die Auflage gemäss Ziff. 4 obsiegt die Rekurrentin
teilweise. Im Übrigen unterliegt sie in der Sache vollständig. Unter Annahme
eines Obsiegens mit der Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist damit insgesamt von einem Unterliegen der Rekurrentin im Umfang von
60 % und einem Obsiegen der Rekurrentin im Umfang von 40 % auszugehen.
Dabei wird dem Unterliegen betreffend Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung
kein relevantes Gewicht beigemessen, weil damit bloss eine bereits früher
verfügte Auflage wiederholt wird. Folglich hat die Rekurrentin 60 % der
Spruchgebühr des GD zu tragen und hat ihr das Veterinäramt für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren 40 % einer angemessenen Parteientschädigung
zu bezahlen.
Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor einem Departement beträgt grundsätzlich CHF 20.– bis CHF
850.– in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV). Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache
oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann eine
Parteientschädigung von bis zu CHF 3'500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Umfang
der Streitsache für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2'500.–. Davon hat das Veterinäramt der Rekurrentin 40 % entsprechend
CHF 1'000.– zu bezahlen.
6.2.2
6.2.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
beantragt die Rekurrentin die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli
2023 und des Entscheids des GD 24. April 2024 sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Die Rekurrentin
obsiegt nur teilweise betreffend die Auflage gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom
18. Juli 2023 und teilweise betreffend die Verfahrenskosten des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens. Im Übrigen unterliegt sie. Unter diesen
Umständen ist für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren von einem
Unterliegen der Rekurrentin im Umfang von 80 % und einem Obsiegen der
Rekurrentin im Umfang von 20 % auszugehen. Dabei wird dem Unterliegen
betreffend Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung kein relevantes Gewicht
beigemessen, weil damit bloss bereits früher verfügte Auflagen wiederholt
werden. Folglich hat die Rekurrentin 80 % der Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat ihr das GD für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren 20 % einer vollen Parteientschädigung
zu bezahlen.
6.2.2.2 Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG Gerichtskosten in
der Höhe von CHF 1'200.– erhoben. Davon hat die Rekurrentin CHF 960.– zu
bezahlen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Rekurrentin im Zusammenhang mit
dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von rund 15 Stunden.
Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt dieser
Zeitaufwand ein Honorar von CHF 3'750.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 100.– berücksichtigt. Die volle
Parteientschädigung beliefe sich damit auf CHF 3'850.–. Davon hat das GD der
Rekurrentin 20 % entsprechend CHF 770.– zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 4 des Dispositivs der
Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023 sowie der Entscheid des
Gesundheitsdepartements vom 24. April 2024 betreffend die Bestätigung der
vorstehend erwähnten Ziffer der Verfügung des Veterinäramts und die Kosten des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens aufgehoben.
Ziffer 4 des Dispositivs der
Verfügung des Veterinäramts wird wie folgt neu gefasst: Für jedes [...]tiergehege
müssen die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart leicht zugänglich
vermerkt sein. Die täglich durchgeführte Kontrolle der [...]tiere und der
Einrichtung ihrer Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen müssen durch
die das Tier oder die Tiere betreuende Person protokolliert werden.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 240.–
auferlegt.
Das Veterinäramt hat der
Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF1’000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 77.–, zu bezahlen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird, und wird die Verfügung des Veterinäramts vom
18. Juli 2023 bestätigt.
Die Rekurrentin trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 960.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.– verrechnet,
sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 240.– zurückzuerstatten hat.
Das Gesundheitsdepartement hat der
Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 770.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 62.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.