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Entscheid

VD.2024.122

Tierhaltung

26. März 2025Deutsch59 min

zugänglichen Raum verwendet werden (Dispositivziffer 3). Weiter müssten alle [...]tiergehege

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.122

URTEIL

vom 26. März 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur André Equey, Dr. Andreas Traub

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Veterinäramt Basel-Stadt

Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Gesundheitsdepartements

Basel-Stadt vom 24. April 2024

betreffend Tierhaltung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nach einer unangemeldeten Kontrolle am [...] 2023 in den

Räumlichkeiten des von A____ (nachfolgend: Rekurrentin) betriebenen B____ an

der [...] in [...] wies das Veterinäramt Basel-Stadt diese mit Verfügung vom

18. Juli 2023 an, die darin festgestellten Mängel bis zum 15. August 2023 zu

beheben (Dispositivziffer 1). Zudem verpflichtete es die Rekurrentin, ab

demselben Datum sicherzustellen, dass die Mindestanzahl an [...]personal gemäss

dem in der Verfügung aufgeführten Schlüssel eingehalten werde. Ein

Unterschreiten sei nicht zulässig (Dispositivziffer 2). Die gesperrten

Tiergehege [...], [...], [...], [...], [...] sowie die [...]ställe 5 und 6 im

Raum [...] müssten gut sichtbar und dauerhaft als gesperrt gekennzeichnet

werden und dürften nur in Kombination mit einem freigegebenen und frei

zugänglichen Raum verwendet werden (Dispositivziffer 3). Weiter müssten alle [...]tiergehege

mit einer Boxenkarte gekennzeichnet werden, auf welcher die besonderen

Ansprüche der jeweiligen Tierart vermerkt seien. Die täglich durchgeführte

Kontrolle dieser Tiere, der Einrichtung des Geheges sowie die Einhaltung der

Anforderungen müssten an der Boxentüre schriftlich durch die betreuende Person

visiert werden (Dispositivziffer 4). In jedem belegten [...]gehege müsse ein […]

dauerhaft installiert sein (Dispositivziffer 5). Für den administrativen

Aufwand, die Durchführung der Kontrolle, die Beanstandungen sowie das Verfügen

angemessener Massnahmen wurde eine Gebühr von CHF 420.– erhoben

(Dispositivziffer 6). Den hiergegen erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: GD) mit Entscheid vom 24. April

2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Schreiben vom 10.

Mai 2024 angemeldete und mit Eingabe vom 16. Juli 2024 begründete Rekurs an den

Regierungsrat Basel-Stadt, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2.

August 2024 dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zum

Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli

2023 sowie des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 nahm

das GD Stellung und die Rekurrentin replizierte mit Schreiben vom 26. November

2024. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 2.

August 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig

zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

1.2.1.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse aktuell ein. Dies ist dann der

Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende Person sowohl beim Einreichen

des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung

hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und

praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines

wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert

wird. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird

sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder

abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2022.157 vom 9. August 2022

E. 1.3.1.1, VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.1 mit Hinweisen;

vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 292). In der Verfügung vom 18. Juli 2023 stellte das Veterinäramt fest,

dass die Rekurrentin aufgrund bestimmter Tatsachen bestimmte gesetzliche

Anforderungen nicht erfüllt habe. Soweit die Rekurrentin diese

Pflichtverletzungen bestreitet, weil die Tatsachen nicht vorgelegen hätten

und/oder sich die geltend gemachten Anforderungen aus den einschlägigen

Rechtsnormen nicht ableiten liessen, hat sie jedenfalls unter

Mitberücksichtigung der nachstehend dargelegten Umstände ein schutzwürdiges

Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanzen feststellen, ob die Vorwürfe

der gesetzeswidrigen Tierhaltung begründet sind oder nicht. Dadurch, dass die

Rekurrentin die Bedingungen teilweise den bestrittenen Anforderungen angepasst

oder die beanstandeten Tierhaltungen aufgegeben hat, ist ihr aktuelles

Rechtsschutzinteresse entgegen der Ansicht des GD (vgl. angefochtener Entscheid

E. 26, 28, 34, 43 und 46) nicht entfallen (vgl. zu Dispositiv-Ziffer 5 der

Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Juli 2023 aber hiernach E.1.2.2), wie die

Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 Rz. 2). Weiter hat das Veterinäramt der Rekurrentin gestützt auf Art.

219.

lit. b TSchV für die Kontrolle eine Gebühr von CHF 280.– auferlegt. Da

gemäss der erwähnten Bestimmung nur für Kontrollen, die zu Beanstandungen

geführt haben, eine Gebühr erhoben werden darf, wäre diese Kostenauferlegung

unzulässig, wenn sich die Beanstandungen des Veterinäramts als unbegründet

erweisen würden. Schliesslich erklärte das Veterinäramt in seiner Verfügung vom

18.

Juli 2023 (S. 4), es beurteile einige der festgestellten Mängel als

schwerwiegend. Für diese Mängel werde auch eine strafrechtliche Beurteilung

erfolgen. Auch im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche Beurteilung hat

die Rekurrentin ein Interesse daran, dass die Rechtsmittelinstanzen beurteilen,

ob die Beanstandungen des Veterinäramts begründet sind oder nicht. Insoweit ist

die Rekurrentin deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2.2

Die Rekurrentin hat ihre [...] geschlossen

und [...] (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 52; vgl. angefochtener

Entscheid E. 26). Sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Wiedereröffnung

der [...] beabsichtige oder ihr Entscheid über eine allfällige Wiedereröffnung

von den für die Haltung der [...] geltenden Anforderungen abhängig sei. Unter

diesen Umständen hat sie kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der

Überprüfung der mit Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2023

statuierten Verpflichtung, die sich ausschliesslich auf die künftige [...]haltung

bezieht. Diesbezüglich ist daher auf ihren Rekurs nicht einzutreten. Dies

ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob in einem belegten [...] ein [...]

installiert sein muss, für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandung

der Haltung des […] ohnehin beantwortet werden muss.

1.3

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von

Dispositiv

§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Die Rügen

sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden

(VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind

in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der

Vor­instanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).

2.

Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln.

2.1 Die Rekurrentin rügt eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101]) durch die Vorinstanz (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 62).

Zur Begründung führt sie aus, ihr sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung

keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 Rz. 12 f., 15–20). Zudem habe die Vorinstanz den Schriftenwechsel

nach der Rekursantwort vom 16. November 2023 geschlossen, ohne ihr ein

Replikrecht einzuräumen (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 14 und 25).

2.2

2.2.1 In der Verfügung vom 18. Juli 2023 (S. 1)

stellte das Veterinäramt fest, dass die B____leitung zu den Beanstandungen

teilweise bereits habe Stellung nehmen können. Die Rekurrentin bestreitet dies

(Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 17; Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 Rz. 13). In seiner Stellungnahme vom 16. November 2023 (Rz. 14–19)

behauptete das Veterinäramt, die Leiterin des B____ habe anlässlich der

Kontrolle zu allen Beanstandungen mündlich Stellung genommen. Dies ist durch

den internen Kontrollbericht erstellt. Gemäss diesem wurde die Kontrolle vom [...]

2023 in Anwesenheit der Leiterin des B____ der Rekurrentin, [...], durchgeführt

(interner Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 S. 1). Zudem sind im internen

Kontrollbericht betreffend alle Beanstandungen Stellungnahmen der Leiterin des B____

protokolliert (D____: Ziff. 6.3.1, E____: Ziff. 6.4.1, C____: Ziff. 6.4.2,

F____: Ziff. 3, [...]: Ziff. 6.6, [...]: Ziff. 2.1.3).

2.2.2 Damit hat die Leiterin des B____ in der

Sache auch zu den Gegenständen von Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der

Verfügung vom 18. Juli 2023 Stellung genommen. Aus ihren Stellungnahmen kann

zudem geschlossen werden, dass ihr zumindest ein Grossteil der Beanstandungen

und damit die wesentlichen Elemente des voraussichtlichen Inhalts der

diesbezüglichen Teile der Verfügung vorab mitgeteilt worden sind. Betreffend

Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Juli 2023 macht das

Veterinäramt zu Recht geltend, dass damit bloss die Auflagen wiederholt werden,

die der Rekurrentin bereits mit der unangefochtenen Verfügung vom [...] 2022

(Ziff. III.10 und Ziff. III.2 in Verbindung mit Kontrollbericht vom 10.

Dezember 2021) auferlegt worden sind (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023

Rz. 14–19). Die Rüge der Rekurrentin, auch beim Erlass dieser Verfügung sei ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 Rz. 13), ist verspätet. Diese Rüge hätte sie mit einem Rekurs gegen

die Verfügung vom [...] 2022 vorbringen müssen. Aus dem internen

Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 (Ziff. 6.4.2) ist ersichtlich, dass die

Leiterin des B____ auch zum in Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom

18. Juli 2023 behandelten Thema […] Stellung genommen hat. Ob sie darüber

informiert wurde, dass das Veterinäramt beabsichtigte, eine Pflicht zum

Installieren eines solchen in jedem belegten […] zu verfügen, ist nicht

ersichtlich. Angesichts dessen, dass das Veterinäramt bereits im

Kontrollbericht vom 10. Dezember 2021 gefordert hatte, dass in den […] grundsätzlich

[…] installiert werden, musste sie aber jedenfalls damit rechnen. Aufgrund des

internen Kontrollberichts (Ziff. 6.4.1 und 6.4.2) ist davon auszugehen, dass

anlässlich der Kontrolle beanstandet wurde, dass sich am Gehege der E____ und

der C____ kein Anforderungsblatt befunden habe, und dass die Leiterin des B____

dazu Stellung nehmen konnte. Davon, dass das Veterinäramt die Rekurrentin

informiert habe, dass es beabsichtige, generell für alle [...]tiergehege die in

Ziff. 4 der Verfügung vom 18. Juli 2023 erwähnten Verpflichtungen

betreffend Boxenkarte und Visieren an den Boxentüren zu statuieren, und dass

die Rekurrentin dazu Stellung genommen hätte, kann jedoch mangels Beweises

nicht ausgegangen werden. Ob die Modalitäten der Möglichkeit zur Stellungnahme

(mündliche Stellungnahme der Leiterin des B____ anlässlich einer unangemeldeten

Kontrolle) den rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht vollständig genügt

haben oder nicht, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

Zusammenfassend wurde der Anspruch der Rekurrentin auf Orientierung und

vorgängige Anhörung weitgehend, aber nicht in jeder Hinsicht vollständig

erfüllt. Im Übrigen konnte die Rekurrentin auch bei der Beweiserhebung

mitwirken, indem die Leiterin des B____ am Augenschein anlässlich der Kontrolle

teilnahm und dem Veterinäramt Urkunden als Beweismittel übergeben wurden.

Insgesamt ist eine leichte Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf

rechtliches Gehör festzustellen. Eine solche scheint auch das GD anzunehmen

(vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Von einer schwerwiegenden Verletzung

des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör kann jedoch keine Rede

sein.

2.3

2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, über alle

entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige

Orientierung), sowie das Recht,

sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch

auf vorgängige Äusserung; VGE VD.2020.94 vom 21. Dezember

2020 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, Rz 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur

und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E.

2.2.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts

aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die

Vorinstanz verfügt, zu äussern (VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 3.8.2,

VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4; vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1,

137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 548; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 314; Waldmann/Bickel, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage,

Zürich 2023, Art. 29 N 114). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung

dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2021.138 vom

28. Februar 2022 E. 3.2.4, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2,

VD.2018.87 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 548).

2.3.2 Dass die Heilung die Ausnahme bleiben soll

(BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 127 V 431 E. 3d.aa), bedeutet entgegen der

Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 17

und 62) nicht, dass dafür ein zusätzlicher besonderer Umstand erforderlich

wäre, der die Heilung rechtfertigt. Dem Ausnahmecharakter der Heilung wird

vielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie nur unter den

vorstehend erwähnten Voraussetzungen zugelassen und allenfalls grundsätzlich

ausgeschlossen wird, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör systematisch

verletzt (vgl. dazu BGE 126 II 111 E. 6b.aa; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 549 und 552; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 217 und 314a). Wie bereits erwähnt wiegt die Verletzung des Anspruchs

der Rekurrentin auf rechtliches Gehör durch das Veterinäramt nicht schwer.

Hinweise auf regelmässige oder gar systematische Verletzungen des Anspruchs auf

rechtliches Gehör bestehen nicht. Das GD verfügt über die gleiche Kognition wie

das Veterinäramt und die Rekurrentin konnte sich im verwaltungsinternen

Rekursverfahren umfassend äussern. Damit wurde die Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör geheilt, wie das GD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 12).

2.4 Mit Schreiben vom 23. November 2023 (Akten

GD 14) stellte das GD der Rekurrentin die Stellungnahme des Veterinäramts vom

16. November 2023 einschliesslich Beilagen (Akten GD 12) zu. Damit hat sie

der anwaltlich vertretenen Rekurrentin das Replikrecht wirksam gewährt. Dass

sie im Schreiben erklärt hat, der Schriftenwechsel sei damit abgeschlossen,

ändert daran nichts. Mit Schreiben vom 22. November 2023 (Akten GD 13) reichte

das Veterinäramt dem GD die vollständigen Akten in dreifacher Ausführung mit

Aktenverzeichnis ein. Dass das GD mit seinem Schreiben vom 23. November 2023

der Rekurrentin auch diese Akten hat zukommen lassen, ist aus den Akten zwar

nicht eindeutig ersichtlich. Die Ausführungen in der Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 (z. B. Rz. 25) beweisen aber, dass die Rekurrentin auch im Besitz

dieser Akten gewesen ist. Dafür, dass ihr diese Akten erst nach dem

angefochtenen Entscheid zugestellt worden wären, fehlt jeglicher Hinweis.

Folglich ist davon auszugehen, dass ihr auch diese Akten vor dem angefochtenen

Entscheid zugestellt worden sind. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches

Gehör auch diesbezüglich gewahrt. Folglich sind entgegen der Ansicht der

Rekurrentin (z. B. Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 25) die Aktenstücke

GD 12 und 13 verwertbar.

2.5 Schliesslich sind auch die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid zum Ablauf der durch das Veterinäramt durchgeführten unangemeldeten

jährlichen Kontrolle im B____ nicht zu beanstanden. Das GD stellte unter

Verweis auf die Stellungnahme des Veterinäramts vom 16. November 2023 zu Rz.

27–28 fest, die Mitarbeitenden des Veterinäramts hätten ihre Befunde auf

Laufzetteln eingetragen, ihre Messungen fotografisch dokumentiert und die

Stellungnahmen der befragten Mitarbeitenden der Rekurrentin protokolliert (angefochtener

Entscheid E. 11). Die Rekurrentin behauptet nicht und es ist auch nicht

ersichtlich, dass sie die entsprechende Darstellung des Veterinäramts im

verwaltungsinternen Rekursverfahren bestritten hätte. Zudem ist kein Grund

ersichtlich, weshalb das GD an deren Richtigkeit hätte zweifeln müssen. Unter

diesen Umständen hat das GD den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör

offensichtlich nicht verletzt, indem es die Darstellung des Veterinäramts

weitgehend übernommen hat. Im Übrigen ist die Darstellung teilweise belegt

(Akten GD 13/16, 13/19, 13/20, 13/23 und 13/24).

3.

3.1 In materieller Hinsicht macht die Rekurrentin

zunächst geltend, die Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023 wie auch

der Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 24. April 2024 entbehrten einer

genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzten somit das Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 BV; Rekursbegründung Rz. 7-11, Replik Rz.5–9).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 5 Abs.

1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage.

Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein

staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die

hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen

worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung

der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen

Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen

Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGer 2C_416/202 vom 10. November

2020 E. 4.1).

3.2.2 Nach Art. 80 Abs. 1

und 2 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere. Zudem

erlässt er gemäss Art. 120 Abs. 2 BV Vorschriften über den Umgang unter anderem

mit dem Erbgut von Tieren. Dabei trägt er der Würde der Kreatur sowie der

Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische

Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten. Das auf die beiden Bestimmungen gestützte

Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der

Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Das TSchG sowie die

gestützt auf das TSchG und Art. 19 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes (GTG, SR

814.91) erlassene Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) enthalten viele

unbestimmte Rechtsbegriffe (beispielsweise verlangt Art. 11 Abs. 1 TSchV ein

den Tieren angepasstes Klima in Räumen und Innengehegen und müssen sich

Tiere gemäss Art. 7 Abs. 2 TSchV in Unterkünften und Gehegen arttypisch

verhalten können). Zu deren Konkretisierung dürfen im Rahmen der Auslegung auch

Empfehlungen und Merkblätter staatlicher oder privater Organisationen

berücksichtigt werden. Aus dieser konkretisierenden Auslegung können sich

selbstverständlich konkrete Anforderungen an die Tierhaltung ergeben, die als

solche im TSchG und der TSchV nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dies ändert

nichts daran, dass die konkretisierend ausgelegten Bestimmungen des TSchG oder

der TSchV die gesetzliche Grundlage für diese Anforderung darstellen und die

Anwendung dieser Anforderung keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellt.

Auch der Detaillierungsgrad des TSchG und der TSchV ändert entgegen der Ansicht

der Rekurrentin nichts daran, dass das Gesetz und die Verordnung teilweise

unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die durch Auslegung konkretisiert werden

müssen.

3.2.3 Generell können Empfehlungen von

Fachbehörden oder anderweitige Fachinformationen Auslegungsrichtlinien für den

Vollzug des Bundesrechts – hier der Tierschutzgesetzgebung – sein (KGer LU 7H

18 129 vom 14. November 2018 E. 5.3.2). Zwar sind sie für die Gerichte nicht

verbindlich, ihnen kann unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit aber eine

gewisse Bedeutung zukommen (KGer LU 7H 18 129 vom 14. November 2018 E. 5.3.2; vgl.

BGE 138 V 140 E. 5.3.6, 126 V 353 E. 3). Das Gericht kann sie einerseits bei

seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Andererseits hat es insoweit davon abzuweichen, als sie

nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den

allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in

Einklang stehen (KGer LU 7H 18 129 vom 14. November 2018 E. 5.3.2).

3.2.4 Gemäss Art. 32 Abs. 1 TSchG erlässt der

Bundesrat die Vollzugsvorschriften. Er kann das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermächtigen,

Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen. Gemäss Art. 208 Abs. 1 TSchV

sorgt das BLV für eine einheitliche Anwendung der Tierschutzgesetzgebung und

fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren. Zudem kann

das BLV nach Art. 209 Abs. 1 TSchV Amtsverordnungen technischer Art erlassen.

Gestützt auf diese Subdelegation erliess das BLV die Nutz- und

Haustierverordnung (SR 455.110.1). Dabei handelt es sich um eine

Rechtsverordnung (vgl. zum Begriff Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 78 f.). Das

BLV kann aber auch Verwaltungsverordnungen erlassen (vgl. zum Begriff Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 81).

Diese enthalten nach herkömmlicher Auffassung keine Rechtssätze. In

Verwaltungsverordnungen enthaltene generell-abstrakte Normen genügen damit dem

Erfordernis des Rechtssatzes als Element des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit

nicht (vgl. Tschannen/Müller/Kern,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 294 und 399; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 84).

Verwaltungsverordnungen sind für die Verwaltungsbehörden und ihr Personal

verbindlich, soweit ihr Inhalt nicht offensichtlich verfassungs- oder

gesetzeswidrig ist (BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.1; vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.2). Für die Rechtsunterworfenen und die Gerichte hingegen

sind Verwaltungsverordnungen nicht rechtsverbindlich (BGer 2C_264/2014 vom 17.

August 2015 E. 2.4.1; vgl. Tschannen/Müller/Kern,

a.a.O., N 1118 f.). Obwohl Verwaltungsverordnungen für die Gerichte nicht

verbindlich sind, berücksichtigen sie vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen

bei der Rechtsanwendung, um ihrem Zweck, eine rechtsgleiche Anwendung der

massgebenden Rechtssätze zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Soweit sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen und insofern eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen, weichen die Gerichte nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab (vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2,

141 V 139 E. 6.3.1; BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 1119).

Damit können vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen die Rechtsstellung der

Rechtsunterworfenen indirekt mitprägen (Tschannen/Müller/Kern,

a.a.O., N 1119). Eine Verwaltungsverordnung kann zwar keine über die

einschlägigen Gesetze und Rechtsverordnungen hinausgehenden Pflichten Privater

begründen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 142 V 425 E. 7.2). Aus der

konkretisierenden Auslegung des einschlägigen Gesetzes oder der einschlägigen

Rechtsverordnung, hier des TSchG oder der TSchV, können sich aber unter den

vorstehend erwähnten Voraussetzungen konkrete Anforderungen an die Tierhaltung

ergeben, die als solche im TSchG und in der TSchV nicht ausdrücklich erwähnt

werden. Dies ändert nichts daran, dass die konkretisierend ausgelegten

Bestimmungen des TSchG oder der TSchV die gesetzliche Grundlage für diese

Anforderung darstellen und die Anwendung dieser Anforderung keine Verletzung

des Legalitätsprinzips bedeutet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

ist der Leitfaden «G____» des BLV als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren

(Vernehmlassung Rz. 3).

4.

Soweit auf den Rekurs einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2), ist

weiter zu prüfen, ob die Beanstandungen in der mit dem angefochtenen Entscheid

des GD vom 24. April 2024 bestätigten Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli

2023 begründet sind, ob das Veterinäramt die Rekurrentin zu Recht zur Behebung

der festgestellten Mängel in der Tierhaltung verpflichtet hat und ob die vom

Veterinäramt statuierten Auflagen gerechtfertigt sind.

4.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4

Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (lit.

a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt (lit. b), für ihr Wohlergehen zu

sorgen. Wohlergehen der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b TSchG namentlich

gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und

ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht

überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen

Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind

(Ziff. 3) sowie Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4).

Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für

ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit

nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten und

mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht

gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs.

1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot-

und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung,

Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen

versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut

und eingerichtet und so geräumig sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht

beeinträchtigt wird und sie sich darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs.

1 lit. b und Abs. 2 TSchV), sowie den Mindestanforderungen nach den Anhängen

1–3 der TSchV entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Gemäss Anhang 2 Vorbemerkungen

lit. P TSchV müssen Gehege so gewartet und betrieben werden, dass die

besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tierarten,

ungeachtet der in den Tabellen in Anhang 2 TSchV im Einzelnen festgehaltenen

Vorgaben, ausreichend berücksichtigt werden. Tiere sind regelmässig und

ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1

TSchV).

4.2 Strittig ist zunächst, ob die Einstreutiefe

im Gehege der D____ anlässlich der Kontrolle durch das Veterinäramt vom [...]

2023 den Mindestanforderungen gemäss der TSchV genügt hat (angefochtener

Entscheid E. 17–21; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 24–28).

4.2.1 Die Mindestanforderungen an die Gehege für

Säugetiere zum Halten von [...]tieren sind in Anhang 2 Tabelle 1 TSchV aufgeführt.

Für die D____ wird eine geeignete Einstreu zum Graben von mindestens 25 cm

Tiefe verlangt (Anhang 2 Tabelle 1 Ziff. 43 in Verbindung mit der besonderen

Anforderung Nr. 40 TSchV).

4.2.2 Die Wahrnehmungen und Feststellungen,

welche die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei der Kontrolle vom [...] 2023

gemacht haben, stellen einen Augenschein und damit ein Beweismittel dar (vgl.

Art. 12 lit. d VwVG; Auer/Binder,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 49;

Krauskopf/Wyssling, in:

Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.

Auflage, Zürich 2023, Art. 12 N 133; vgl. zur Zulässigkeit der Delegation des

Augenscheins an Mitarbeitende der Behörde Auer/Binder,

a.a.O., Art. 12 N 22 f. und 53). Die an einem ordnungsgemäss durchgeführten

Augenschein gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht nur im laufenden Verfahren der

jeweiligen Instanz verwendet werden. Eine Rechtsmittelinstanz darf sich auf das

Ergebnis eines vorinstanzlichen Augenscheins abstützen (vgl. Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 12 N

140). Ein Augenschein muss grundsätzlich protokolliert werden (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3; Auer/Binder, a.a.O.,

Art. 12 N 56; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 497; Krauskopf/Wyssling,

a.a.O., Art. 12 N 144; vgl. zu möglichen Ausnahmen im

Verwaltungsjustizverfahren BGE 142 I 86 E. 2.4). In den Akten finden sich

ein interner Kontrollbericht der amtlichen Tierärztin Dr. med. vet. [...]

von der Fachstelle Tierschutz des Veterinäramts vom 15. Juni 2023 über die

Kontrolle vom [...] 2023 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 16. November 2023

[Akten GD 12]) und Kontrollberichte, die der Verfügung vom 18. Juli 2023

beigelegt waren (Akten GD und 13/8). Dr. [...] war an der Kontrolle vom [...]

2023 beteiligt. Die der Verfügung beigelegten Kontrollberichte sind zwar nicht

datiert und daraus ist auch nicht ersichtlich, wer sie erstellt hat.

Schliesslich ist keines der erwähnten Dokumente unterzeichnet. All dies ändert

nichts daran, dass der interne Kontrollbericht und die der Verfügung

beigelegten Kontrollberichte als Augenscheinsprotokolle qualifiziert werden

können. Dass die darin enthaltenen Feststellungen auch in den handschriftlichen

Notizen der beiden an der Kontrolle beteiligten Mitarbeiterinnen des

Veterinäramts (Akten GD 13/23 und 13/24) zu finden sind, ist dafür entgegen der

Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 25) nicht erforderlich.

4.2.3 Gemäss dem internen Kontrollbericht vom

15. Juni 2023 über die Kontrolle vom [...] 2023 (Beilage 4 Ziff. 6.3.1 zur

Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12]) fehlte im Gehege der D____

die erforderliche Einstreutiefe von mindestens 25 cm Substrat. Gemessen worden

seien zwischen 0, 5, 10 und 15 cm Substrat. Das Messen sei sehr schwierig

gewesen, weil sich nirgends reine Einstreu befunden habe. Im Kontrollbericht

ist vermerkt, dass mindestens 25 cm Einstreu vorhanden sein müsse und zu wenig

Einstreu vorhanden sei. Die betreffende Beanstandung gemäss der Verfügung vom

18. Juli 2023 lautet: «Zu wenig Einstreutiefe (nur ca. 10–15 cm tief)». Mit dem

internen Kontrollbericht liegt ein Beweismittel dafür vor, dass die

Einstreutiefe gemessen worden ist und welche Tiefen dabei ermittelt worden

sind. Irgendeinen nachvollziehbaren Grund, weshalb diese Feststellungen

unrichtig sein sollten, hat die Rekurrentin nicht dargelegt. Insbesondere

widerlegt das Foto Akten GD 13/18 die erwähnten Feststellungen entgegen der

Darstellung der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 25) keineswegs, falls es das

Gehege der D____ zeigt. Die Feststellung einer Einstreutiefe von ca. 10–15 cm

in der Verfügung ist angesichts der Messungen zugunsten der Rekurrentin sogar

grosszügig. Im Übrigen hat das GD entgegen der Ansicht der Rekurrentin zu Recht

erwogen, dass für die Feststellung einer Verletzung der Anforderungen an die

Tierhaltung die genaue Einstreutiefe unerheblich ist, solange aufgrund der

Messungen kein ernsthafter Zweifel besteht, dass sie weniger als 25 cm betrug.

Dies genügt zur Feststellung einer Verletzung der Mindestanforderungen gemäss

TschV.

4.3 Sodann wird von der Rekurrentin

bestritten, dass das Gehege der E____ nicht den Mindestanforderungen an die

Raummasse genügt habe (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 22–25,

Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 29–34, Vernehmlassung vom

1. Oktober 2024 Rz. 9–12, Replik vom 26. November 2024 Rz. 14–20).

4.3.1 Für Gehege von Reptilien sind die

Mindestanforderungen in Anhang 2 Tabelle 5 TSchV aufgeführt. Die Gehegegrösse

richtet sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen

adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums. Die

Körperlänge bedeutet bei Schlangen deren Gesamtlänge. Die Gehegegrösse wird in

der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben (vgl. Anhang 2

Tabelle 5 Reptilien Vorbemerkungen lit. A TSchV). Die Flächen- und Raummasse

legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest (Anhang 2 Vorbemerkungen

lit. A TSchV). Für kleine und mittelgrosse [...], wie namentlich die E____, ist

eine Mindestgehegegrösse von KL x 0.5 KL x 0.75 KL (Länge x Breite x Höhe)

vorgesehen (Anhang 2 Tabelle 5 Ziff. 43a TSchV).

4.3.2 Gemäss dem internen Kontrollbericht vom

15. Juni 2023 über die Kontrolle vom [...] 2023 (Akten GD 13/9 Ziff.

6.4.1) wurde die frische Haut der Schlange, die im Raum zur Verfügung gestanden

habe, gemessen. Diese sei ca. 220–240 cm lang gewesen. Im Kontrollbericht E____

wird eine Gesamtlänge von ca. 200 cm angegeben. In seiner Stellungnahme vom 16.

November 2023 (Rz. 38) führte das Veterinäramt aus, es sei die Haut aus der

letzten Häutung gemessen und vom festgestellten Wert 15 % abgezogen worden,

weil die Haut während des Häutungsprozesses gedehnt werde. Gemäss gängiger

Praxis der Herpetologen lasse sich auf diese Weise die ungefähre Grösse der

Schlange errechnen. Auch optisch hätten alle Kontrollierenden die Schlange auf

über 1.5 m geschätzt. Die Rekurrentin machte zwar geltend, dass das

Veterinäramt die Schlange offenbar nicht gemessen habe (Rekursbegründung vom

18. Oktober 2023 Rz. 38). Sie hat aber weder im verwaltungsinternen Rekursverfahren

noch in ihrer Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 substanziiert bestritten, dass

das Veterinäramt die Haut der Schlange aus der Häutung gemessen hat. Die

erstmalige Bestreitung der Messung der Schlangenhaut in der Replik vom 26.

November 2024 (Rz. 14) ist verspätet (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen liegt dafür

mit dem internen Kontrollbericht ein Beweismittel vor und ist kein Grund

ersichtlich, weshalb die darin enthaltene Feststellung betreffend die Messung

der Schlangenhaut unrichtig sein könnte. Dass die angewandte Methode zur

Ermittlung der Länge nicht gängiger Praxis entspreche, macht die Rekurrentin

selbst in ihrer Replik nicht geltend. Folglich besteht kein ernsthafter

Zweifel, dass die Schlange mindestens 187 cm (0.85 x 220 cm) lang gewesen ist.

Die Breite des Geheges betrug unbestritten 0.55 m. Wenn 0.55 m der Hälfte

der Körperlänge der Schlange entspricht, misst diese 1.1 m. Genau genommen

hätten die Masse des Geheges entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen damit

nicht nur für eine Schlange von 1 m, sondern für eine solche von 1.1 m

genügt. Dies ändert aber nichts daran, dass entgegen der Ansicht der

Rekurrentin für die Feststellung einer Verletzung der Anforderungen an die

Tierhaltung die Feststellung genügt, dass die Körperlänge der Schlange mehr als

1.1 m betragen hat. Daran besteht aufgrund der Angaben des Veterinäramts nicht

der geringste Zweifel. Für Säugetiere und Vögel werden die minimalen Raummasse

in m3 angegeben (Anhang 2 Tabellen 1 und 2 TschV), für Reptilien

hingegen durch Angabe der Fläche und der Höhe. Zudem wird betreffend die

Reptilien ausdrücklich festgehalten, dass die Angaben der Fläche sowohl den

Flächeninhalt als auch das Verhältnis von Länge und Breite der Mindestfläche

vorgeben (Anmerkung lit. b zu Anhang 2 Tabelle 5 [Reptilien] TSchV). Damit

handelt es sich bei der angegebenen Länge, Breite und Höhe je um zwingende

Mindestanforderungen und genügt es nicht, dass das Volumen des Geheges in m3

dem Produkt der angegebenen Länge mal Breite mal Höhe entspricht. Die

Ausführungen der Rekurrentin zum Rauminhalt des Geheges in cm3 (Rekursbegründung

Rz. 32) sind daher nicht geeignet, die Missachtung der Mindestanforderungen in

Frage zu stellen.

4.4 Die Rekurrentin rügt weiter, dass das

Veterinäramt betreffend die Haltung der C____ Anforderungen stelle, die in der TSchV

nicht vorgesehen seien.

4.4.1 In der Verfügung vom 18. Juli 2023 des

Veterinäramts wurde beanstandet, dass das Gehege des männlichen C____ zu klein gewesen

sei sowie keine Wetbox, keine Temperatur- und Luftfeuchtekontrolle, kein

grabfähiges Substrat mit einer Tiefe von mindestens 10 cm und kein

Temperaturgefälle aufgewiesen habe. Ob diese Beanstandungen abgesehen von

derjenigen betreffend die Grösse auch für das Gehege der weiblichen C____

Geltung beanspruchen, erscheint unklar und kann offenbleiben, weil sie

diesbezüglich genauso begründet wären wie betreffend das Gehege des männlichen C____

(vgl. hiernach E. 4.4.2 ff.). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin war ihr

Rekurs betreffend das Gehege der weiblichen C____ daher nicht gutzuheissen,

obwohl das Veterinäramt dessen Grösse nicht beanstandet hat (Rekursbegründung

vom 16. Juli 2024 Rz. 36).

4.4.2 Die Grösse des Terrariums richtet sich auch

beim C____ nach der Körperlänge (vgl. oben zur E____ E. 4.3.1). Für nachtaktive

bodenbewohnende [...], zu denen der C____ gehört, gilt eine Mindestgehegegrösse

von 6 KL x 6 KL x 2 KL (Länge x Breite x Höhe) (Anhang 2 Tabelle 5

Ziff. 31 TSchV). Dass das Veterinäramt in der Verfügung vom 18. Juli 2023

irrtümlich die falsche gesetzliche Grundlage für die Mindestmasse des Geheges

des männlichen C____ angegeben hat (Anhang 2 Tabelle 5 Ziff. 43a statt

Ziff. 31 TSchV), ist irrelevant (vgl. Stellungnahme Veterinäramt vom 16.

November 2023 Rz. 41). Es ist unbestritten, dass die Fläche des Geheges des

männlichen C____ den einschlägigen Mindestanforderungen nicht genügt hat (vgl.

Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 42). Entgegen den Ausführungen

der Rekurrentin ist es unerheblich, dass die Höhe des Geheges dieser am Boden

lebenden Art etwa der doppelten Mindesthöhe entsprochen hat (vgl. oben zur E____

E. 4.3.2 und Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 42).

4.4.3

4.4.3.1 Die Rekurrentin behauptet nicht, dass die

erwähnten, über die Mindestgrösse hinausgehenden Anforderungen (oben E. 4.4.1)

erfüllt gewesen seien, sondern macht bloss geltend, dass diese keine Grundlage

in der TSchV fänden (vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 41–47,

Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 36–44). Bei Arten, die besondere

Ansprüche beispielsweise an Luftfeuchtigkeit, Bodensubstrat oder Nahrung

stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn in den Tabellen

keine Angaben gemacht werden (Anhang 2 Vorbemerkungen lit. E TSchV). Die

besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie),

Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Genaue Informationen sind

der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu

entnehmen (Anhang 2 Tabelle 5 Vorbemerkungen lit. B TSchV). Das Veterinäramt

hat überzeugend dargelegt (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 43–46),

dass sich die erwähnten Anforderungen aus der unter Mitberücksichtigung insbesondere

des Merkblatts des Schweizer Tierschutzes (STS, Beilage 5 zur Stellungnahme vom

16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/12) und der Informationen

der deutschen Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT, Beilage 6

zur Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/13) konkretisierend

ausgelegten TSchV ableiten lassen (vgl. dazu oben E. 3.2.2 ff.). Nicht

einschlägig ist entgegen der Ansicht des Veterinäramts (Stellungnahme vom 16.

November 2023 Rz. 10) Anhang 2 Vorbemerkungen lit. K TSchV, welcher sich

nur auf im Anhang nicht aufgeführte Arten bezieht. Dies ändert im Ergebnis aber

nichts an der Begründetheit der Forderungen des Veterinäramts.

4.4.3.2 Präzisierend ist bloss festzuhalten, dass

eine Wetbox nicht zwingend ist. Gemäss dem Merkblatt des STS (Beilage 5 zur

Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/12 S. 2)

kann entweder der Boden an einer Stelle immer leicht feucht sein oder

alternativ eine Wetbox angeboten werden. Gemäss den Informationen der TVT (Beilage

6 zur Stellungnahme vom 16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/13

S. 1) muss das Terrarium ein Versteck aufweisen, das stets feucht zu halten

ist, und ist eine Wetbox nur ein Beispiel für ein solches Versteck. Da die

Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass eine Stelle der Gehege der C____ immer

feucht gehalten worden sei, ändert dies aber nichts daran, dass die

Beanstandung des Veterinäramts begründet ist.

4.4.3.3 Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung

vom 16. Juli 2024 Rz. 42) kann aus dem Umstand, dass als besondere

Anforderung 40 in Anhang 2 Tabelle 1 TSchV für Hamster, mongolische Rennmäuse

und Degu eine konkrete Mindesttiefe der geeigneten Einstreu zum Graben

angegeben wird, nicht geschlossen werden, dass in allen anderen Fällen keine

Mindesttiefe gilt. Gemäss der besonderen Anforderung 7 in Anhang 2 Tabelle 5

TSchV muss der Boden teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass

die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können. Es ist

offensichtlich, dass das Substrat diese Funktionen nur erfüllen kann, wenn es

eine gewisse Mindesttiefe aufweist. Wie gross diese ist, ist in

konkretisierender Auslegung der TSchV für die betreffende [...]art zu

bestimmen.

4.4.3.4 Im Übrigen gehen die Ausführungen der

Rekurrentin zu unterschiedlichen Angaben und Empfehlungen in Merkblättern (vgl.

Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 41) an der Sache vorbei. Umstritten ist

in Fachkreisen gemäss dem Merkblatt des STS (Beilage 5 zur Stellungnahme vom

16. November 2023 [Akten GD 12] = Akten GD 13/12 S. 3), ob C____ sozial oder

grundsätzlich eher Einzelgänger sind. Dies ist im Hinblick auf die vom

Veterinäramt statuierten Anforderungen genauso irrelevant wie die von der

Rekurrentin erwähnten unterschiedlichen Angaben des STS und der TVT zu anderen

Punkten. Differenzen betreffend für die vorliegend zu beurteilenden

Anforderungen irrelevante Punkte sind nicht geeignet, Zweifel daran zu

begründen, dass die im vorliegenden Fall relevanten Angaben im Merkblatt des

STS und in den Informationen der TVT gesichertes Fachwissen darstellen.

4.5 Mit Ziff. 3 des Dispositivs seiner

Verfügung vom 18. Juli 2023 erkannte das Veterinäramt, die gesperrten

Tiergehege [...], [...], [...], [...], [...] sowie die […]ställe 5 und 6 im

Raum [...] müssten gut sichtbar und dauerhaft als gesperrt gekennzeichnet

werden und dürften nur in Kombination mit einem freigegebenen und frei

zugänglichen Raum verwendet werden. Die Beanstandungen des Veterinäramts

betreffend die Belegung der Box [...] mit einem F____ erachtet die Rekurrentin für

«nicht statthaft» (Rekursbegründung Rz. 47).

4.5.1

4.5.1.1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln

gehalten werden (Art. 33 Abs. 1 TSchV). Räume, in denen sich die Tiere

überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden (Art. 33 Abs.

2 TSchV). Weiter muss nach Art. 33 Abs. 3 TSchV «[d]ie Beleuchtungsstärke […]

tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen

sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen

Standort aufsuchen können». Aus dieser Formulierung ergibt sich zweifelsfrei,

dass eine ausreichende Beleuchtung eines Ruhe- oder Rückzugsbereichs nur dann

entbehrlich ist, wenn das Tier permanent einen anderen, ausreichend hellen

Standort aufsuchen kann. Der Umstand, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 TSchV nur

Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, durch Tageslicht

beleuchtet werden müssen, ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin

(Rekursbegründung Rz. 47) nichts.

4.5.1.2 Gemäss der Verfügung des Veterinäramts vom

18. Juli 2023 befand sich ein F____ ohne Zugang zu einem angrenzenden Raum mit

genügend Tageslicht im Tiergehege [...]. Die Rekurrentin gesteht zu, dass sich

der F____ eineinhalb bis zwei Stunden dort befunden hat, und behauptet nicht

einmal, dass er während dieser Zeit Zugang zu einem angrenzenden Raum mit

genügend Tageslicht gehabt habe (vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz.

48; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 45–47). Unter diesen Umständen

ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der F____ mindestens während

eineinhalb Stunden keinen ausreichend hellen Standort aufsuchen konnte. Damit

war seine Haltung entgegen der Ansicht der Rekurrentin gesetzeswidrig, selbst

wenn er sich wie von ihr behauptet nur zum Schlafen im Tiergehege aufgehalten

haben sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik gehen an der Sache

vorbei (Replik Rz. 26 f.). Die Unterbringung eines F____ zum Schlafen

ist offensichtlich nicht vergleichbar mit der notfallmässigen [...]. Dass es

sich um einen F____ gehandelt haben soll, der bei einer Mitarbeiterin der

Rekurrentin in Pflege gewesen sei (vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023

Rz. 48), ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin irrelevant, weil Art. 33

TSchV für jeden F____ gilt, die Unterbringung jedes Hunds im Tiergehege [...]

ohne permanenten Zugang zu einem anderen, ausreichend hellen Standort gegen

Art. 33 Abs. 3 TSchV verstösst und die Rekurrentin unabhängig davon,

wem der F____ anvertraut ist, dafür verantwortlich ist, dass das sich in ihrer

Herrschaft befindliche Tiergehege nicht für eine gesetzeswidrige Unterbringung

eines F____ verwendet wird.

4.5.2 Abgesehen von den vorstehend erwähnten

Rügen betreffend das Tiergehege [...] hat die Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb

die in Ziff. 3 der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023

statuierten Verpflichtungen zu beanstanden sein sollten. Ein Grund dafür ist

auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Rekurs insoweit ohne Weiteres

als unbegründet. Insbesondere ändert die Behauptung der Rekurrentin, sie habe

nach Erlass der Verfügung einen Teil der Tiergehege den Anforderungen gemäss

der Verfügung angepasst und einen Teil der Tiergehege vorübergehend abgebaut

(vgl. Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 49), selbst bei

Wahrunterstellung nichts an der Begründetheit der mit der Verfügung statuierten

Verpflichtungen.

4.6

In seiner Verfügung vom 18. Juli 2023 (Dispositiv Ziff. 1 in

Verbindung mit S. 3) beanstandet das Veterinäramt, dass sich ein H____

unbekannter Art in einem nicht abgeschlossenen und angeschriebenen […] befunden

habe. Die Rekurrentin hält diese Beanstandung für unbegründet (vgl.

angefochtener Entscheid E. 34 und 37–41; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz.

48–52; Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 Rz. 20–22; Replik vom 26. November

2024 Rz. 28 f.).

4.6.1

4.6.1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 BV erlässt der Bund

Vorschriften über den Schutz der Tiere. Für den Vollzug der Vorschriften sind

gemäss Art. 80 Abs. 3 BV die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem

Bund vorbehält. Art. 80 Abs. 1 BV erteilt dem Bund für den Bereich des

Tierschutzes eine umfassende Rechtsetzungskompetenz mit nachträglich

derogatorischer Wirkung (Errass,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 80 BV N 25; vgl.

VGE VD.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 3.8.1 mit Nachweisen). Grundsätzlich wird

der Tierschutz materiell abschliessend durch das TSchG und die zugehörigen

bundesrechtlichen Verordnungen geregelt und bleibt insoweit kein Raum für

kantonales Recht (vgl. VGE VG.2018.1 vom 15. Januar 2019 E. 3.8.1; Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,

Schweizerisches Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, Zürich

2019, S. 107). Soweit das TSchG zu seiner Ausführung der Ergänzung durch

kantonales Recht bedarf, sind die Kantone gemäss Art. 42 Abs. 1 TSchG

verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen. Aus der vorstehend

erwähnten Kompetenzverteilung folgt, dass den Kantonen beim Erlass solcher

Ausführungsbestimmungen grundsätzlich kein Spielraum für eigene inhaltliche

Regelungen verbleibt (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,

a.a.O., S. 50 und 107 f.). Art. 80 Abs. 1 BV weist dem Bund die Kompetenz

zum Erlass von Regelungen zum Schutz von Tieren vor menschlichem Verhalten zu

und stellt keine Grundlage dar für bundesrechtliche Vorschriften, die den

Schutz von Menschen vor Tieren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

bezwecken. Der Erlass solcher Vorschriften fällt in die Kompetenz der Kantone

(vgl. BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; Biaggini, BV Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 80 N

4; Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,

a.a.O., S. 108; Schäermeli/Griffel,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 80 BV N 18). Trotzdem wird der Schutz des

Menschen vor gefährlichen Tieren oft in den kantonalen Ausführungserlassen zur

Tierschutzgesetzgebung geregelt (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner,

a.a.O., S. 108 FN 535). Gemäss § 19 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG,

SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer ohne Bewilligung gefährliche Tiere

hält oder den behördlichen Auflagen und Anordnungen zuwiderhandelt (lit. a)

oder vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Tiere nicht angemessen verwahrt

oder unter Kontrolle hält oder Vorsichtsmassnahmen unterlässt, zu denen sie

oder er nach den Umständen verpflichtet ist, oder nicht sofort Anzeige macht,

wenn ihr oder ihm ein solches Tier entwichen ist (lit. b). Gestützt auf Art. 42

TSchG und § 19 ÜStG hat der Regierungsrat die Tierschutzverordnung (SG 365.500)

erlassen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die kantonale Tierschutzverordnung

entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz.

51) nicht auf Art. 42 TSchG, sondern auf § 19 ÜStG stützt, soweit

Regelungen betreffend den Schutz von Menschen vor gefährlichen Tieren betroffen

sind. Für solche bleibt mangels Bundeskompetenz entgegen der Ansicht der

Rekurrentin (Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 51; Replik Rz. 29) sehr

wohl Raum.

4.6.1.2 Gemäss § 1 Abs. 2 der kantonalen Tierschutzverordnung

erlässt das Gesundheitsdepartement ein Reglement über das Halten gefährlicher

Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hinsichtlich der

Sicherheitsaspekte. Auf diese Bestimmung stützt sich das Reglement betreffend

das Halten gefährlicher Tiere (SG 365.540). Gemäss § 3 Abs. 1 dieses

Reglements sind gefährliche Tiere «derart in Gehegen und Behausungen bzw.

Räumen zu verwahren, dass keine Gefahr des Ausbrechens besteht und sie auch

nicht durch Unbefugte befreit werden können; auch unbeteiligte Dritte dürfen

durch solche Tiere nicht gefährdet werden. Gehege müssen abschliessbar sein und

den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung entsprechen.» Ausnahmen werden vom

Veterinäramt bewilligt und in der Bewilligung festgehalten. Aus dieser

Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Gehege gefährlicher Tiere als solche

abschliessbar sein müssen und es nicht genügt, dass die Gehege in einem

ausbruchsicheren, abgeschlossenen Raum stehen, der für Unbefugte nicht

zugänglich ist. Die Sicherheitspolizeilichen Empfehlungen für das Halten von [...]tieren

des BVET (Beilage 17 zur Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 [Akten GD 11])

versuchen, Lösungen aufzuzeigen für sicherheitspolizeiliche Vorschriften der

Kantone für das Halten gefährlicher [...]tiere (vgl. Ziff. 1 und 3). Sie

hindern die Kantone nicht daran, bei der Haltung gefährlicher Tiere ein höheres

Sicherheitsniveau zu verlangen. Daher kann aus dem Umstand, dass gemäss Ziff.

52 der Empfehlungen bei giftigen Reptilien und Spinnentieren von einem Schloss

an jedem Behälter abgesehen werden kann, wenn die Behälter in einem

ausbruchsicheren, abgeschlossenen Raum stehen, der für Unbefugte nicht

zugänglich ist, entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 51;

Replik Rz. 28) nicht geschlossen werden, die weitergehende Regelung von § 3

Abs. 1 des Reglements betreffend das Halten gefährlicher Tiere sei unzulässig.

Irgendein anderer Grund für die Unzulässigkeit des Erfordernisses der

Abschliessbarkeit des Geheges als solches wird von der Rekurrentin nicht

dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Folglich hat das Veterinäramt zu

Recht beanstandet, dass sich der H____ in einem nicht abgeschlossenen […] befunden

hat.

4.6.2 Das GD will die Verpflichtung der

Rekurrentin zur Beschriftung der Gehege gefährlicher Tiere mit deren

wissenschaftlichen Namen auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes,

insbesondere wohl Art. 101a TSchV stützen (vgl. angefochtener Entscheid E. 37

und 40). Dies ist nicht möglich. Gemäss Art. 101a TSchV darf die Bewilligung

für [...] nur erteilt werden, wenn Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und

Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht

entweichen können (lit. a), die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in

geeigneter Weise dokumentiert wird (lit. b) sowie die personellen Anforderungen

nach Art. 102 TSchV erfüllt sind (lit. c). Mit der Anforderung, dass die Tiere

nicht entweichen können, werden zwar indirekt auch Menschen vor gefährlichen

Tieren geschützt. Wie vorstehend bereits dargelegt worden ist, bezweckt das

Tierschutzrecht des Bundes im Übrigen aber nicht den Schutz von Menschen vor

Tieren und besteht keine Kompetenz des Bundes zum Erlass von Vorschriften, die

den Schutz von Menschen vor Tieren aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

bezwecken. Genau diesen Zweck verfolgen die Vorinstanzen aber mit der

Verpflichtung zur Beschriftung der Gehege gefährlicher Tiere mit ihrem

wissenschaftlichen Namen. Diese kann aber jedenfalls für Gifttiere als

Voraussetzung für die angemessene Verwahrung gefährlicher Tiere qualifiziert

werden und/oder als Vorsichtsmassnahme, zu der die Halterin nach den Umständen

verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig davon, dass Behälter, in denen giftige

Reptilien und Spinnentiere gehalten werden, auch gemäss den

Sicherheitspolizeilichen Empfehlungen für das Halten von [...]tieren

(Ziff. 52) mit dem wissenschaftlichen Namen beschriftet sein sollen, wird

dadurch aber bestätigt. Durch die Beschriftung der Gehege gefährlicher

Gifttiere mit ihrem wissenschaftlichen Namen werden Personen, die

beabsichtigen, das Gehege zu öffnen, auf die darin lauernden Gefahren

aufmerksam gemacht und bei einem Unfall die rasche Bestimmung des richtigen

Gegengifts ermöglicht. Zudem handelt es sich dabei um eine äusserst einfach umsetzbare

und daher auch verhältnismässige Sicherheitsmassnahme, wie das GD richtig

festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 41). Auf kantonalrechtlicher

Grundlage (vgl. oben E. 4.6.1.1) hat das Veterinäramt daher im Ergebnis zu

Recht beanstandet, dass das […], in dem sich der H____ befunden hat, nicht

angeschrieben gewesen ist, und eine Behebung dieses Mangels gefordert.

4.7

Strittig ist auch die Pflicht zur Kennzeichnung der [...]tiergehege

mit einer Boxenkarte und deren Tragweite (vgl. angefochtener Entscheid E. 15

f., 35, 37 und 43; Rekursbegründung vom 16. Juli 2024 Rz. 53–56; Vernehmlassung

vom 1. Oktober 2024 Rz. 2–5 und 23 f.; Replik vom 26. November 2024 Rz.

30).

4.7.1 Gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der

Verfügung vom 18. Juli 2023 muss «[j]edes [...]tiergehege […] mit einer

Boxenkarte gekennzeichnet werden, auf welcher die besonderen Ansprüche der

jeweiligen Tierart vermerkt sind. Die täglich durchgeführte Kontrolle dieser

Tiere, der Einrichtung des Geheges sowie die Einhaltung der Anforderungen muss

an der Boxentüre schriftlich durch die das Tier/die Tiere betreuende Person

visiert werden.» In der Begründung (S. 3) erwog das Veterinäramt diesbezüglich,

die Betreuung von [...]tieren erfordere ein umfassendes Management der

besonderen Ansprüche dieser Tiere. «Dazu ist es erforderlich, dass für jedes

dieser Tiere eine schriftliche Dokumentation der besonderen Ansprüche vorliegt

(mittels Boxenkarte) und die Einhaltung dieser Ansprüche täglich schriftlich

dokumentiert und von dem zuständigen Tierpfleger kontrolliert wird.» Eine Karte

in der hier in Betracht kommenden Bedeutung ist ein «rechteckiges Blatt aus

dünnem Karton» (www.duden.de/rechtschreibung/Karte). Elektronische Mittel

werden im Zusammenhang mit den besonderen Ansprüchen der [...]tiere in der

ganzen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend

macht (vgl. Replik vom 26. November 2024 Rz. 30), durfte und musste sie

die Verfügung daher dahingehend auslegen, dass das Veterinäramt verlangt, dass

zur Gewährleistung der Erfüllung der besonderen Ansprüche der [...]tiere an

ihren Gehegen Blätter angebracht werden, auf denen die besonderen Ansprüche der

jeweiligen Tierart vermerkt werden. Entgegen der Ansicht des GD (vgl.

Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 Rz. 24) konnte die Rekurrentin aufgrund der

vom Veterinäramt gewählten Formulierung nicht davon ausgehen, dass die Auflage

betreffend Boxenkarten auch mit digitalen Touchscreens erfüllt werden kann.

Zudem hat das Veterinäramt ausdrücklich verlangt, dass die Kontrollen der Tiere

und der Einrichtung ihrer Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen an der

Boxentüre schriftlich visiert werden. Beide Anforderungen stellen nicht

erforderliche und daher unverhältnismässige Einschränkungen der Freiheit der

Rekurrentin, die geeigneten Mittel selbst zu wählen, dar.

4.7.2

4.7.2.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das

Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig

überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Bewilligung für den [...] darf nur

erteilt werden, wenn unter anderem Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und

Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht

entweichen können sowie die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in

geeigneter Weise dokumentiert wird (Art. 101a lit. a und b TSchV). Die

Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden insbesondere

hinsichtlich Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere,

Umgang mit den Tieren sowie Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der

Tätigkeit (Art. 101b Abs. 3 lit. b, c und e TSchV). Im Dokument «G____» d)

unter «[...]» abrufbar. An dieser Stelle ist auch ersichtlich, dass die

aktuelle Version dieses Dokuments vom [...] 2024 stammt.

4.7.2.2 Aus den vorstehend zitierten Bestimmungen des

TSchG und der TSchV kann zwar durch konkretisierende Auslegung unter

Mitberücksichtigung des Dokuments «G____» geschlossen werden, dass für alle [...]tiergehege

die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart leicht zugänglich vermerkt

werden müssen und dass die tägliche Kontrolle der [...]tiere und der

Einrichtung ihrer Gehege sowie die Erfüllung der Anforderungen protokolliert

werden müssen. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl.

Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 Rz. 58; Rekursbegründung vom 16. Juli

2024 Rz. 55), kann aus den gesetzlichen Grundlagen aber auch unter

Mitberücksichtigung des Dokuments «G____» nicht abgeleitet werden, dass die

besonderen Ansprüche auf Blättern an den Gehegen vermerkt werden müssten oder

dass die Protokolle an den Türen der Gehege angebracht werden müssten. Betreffend

die Boxenkarten gestehen die Vorinstanzen dies selbst zu, indem sie erklären,

dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine digitale Umsetzung mit Displays

zulässig sei (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 58). Für die

Gewährleistung der Erfüllung der besonderen Ansprüche der [...]tiere gibt es

viele verschiedene gleich geeignete Mittel. Möglich wäre beispielsweise, dass

die Mitarbeitenden ein Klemmbrett mit Blättern mitführen, auf denen die

besonderen Ansprüche der darin befindlichen [...]tiere für jedes Gehege

vermerkt sind und auf denen die Kontrollen und die Erfüllung der Anforderungen

handschriftlich visiert werden, oder dass die Mitarbeitenden ein Tablet

verwenden, auf dem die besonderen Ansprüche für jedes Gehege abgerufen werden können

und auf dem die Kontrollen sowie die Erfüllung der Anforderungen elektronisch

bestätigt werden. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, die besonderen

Ansprüche der jeweiligen Tierart seien auf Touch-Displays an den Gehegen oder

mit dem Smartphone über das Intranet abrufbar (vgl. Rekursbegründung vom 18.

Oktober 2023 Rz. 58). Soweit auf diese Weise die für jedes [...]tiergehege

geltenden besonderen Ansprüche abrufbar sind und elektronisch oder in

Papierform auch eine Protokollierung der Kontrolle der [...]tiere und der

Einrichtung ihrer Gehege sowie die Erfüllung der Anforderungen erfolgt, genügen

auch diese Mittel den gesetzlichen Vorgaben.

4.7.3 Zusammenfassend lassen sich aus den

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchaus gewisse Pflichten der

Rekurrentin im Zusammenhang mit den besonderen Ansprüchen von [...]tieren

ableiten, hat das Veterinäramt der Rekurrentin mit Ziff. 4 des Dispositivs der

Verfügung vom 18. Juli 2023 hinsichtlich der zu verwendenden Mittel aber zu

weitgehende Vorgaben gemacht. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist

Ziff. 4 daher folgendermassen anzupassen: «Für jedes [...]tiergehege müssen die

besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart leicht zugänglich vermerkt sein.

Die täglich durchgeführte Kontrolle der [...]tiere und der Einrichtung ihrer

Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen müssen durch die das Tier oder

die Tiere betreuende Person protokolliert werden.» Ob die Rekurrentin im

Zeitpunkt der Kontrolle vom [...] 2023 diese Verpflichtungen mit elektronischen

Mitteln bereits erfüllt hat (vgl. dazu Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023

Rz. 58; Stellungnahme vom 16. November 2023 Rz. 58; Rekursbegründung vom 16.

Juli 2024 Rz. 56), kann offenbleiben, weil diesbezüglich in der Verfügung vom

18. Juli 2023 keine Pflichtverletzung festgestellt wird und das Veterinäramt

eine Auflage zur Bewilligung der Rekurrentin zur Gewährleistung der künftigen

Einhaltung selbst dann hätte statuieren dürfen, wenn die Rekurrentin die

betreffenden Verpflichtungen bereits erfüllt hätte.

4.8

4.8.1 Das Veterinäramt beanstandet in der

Verfügung vom 18. Juli 2023, dass am Tag der Kontrolle vom [...] 2023 sowie an

mehreren Tagen von Februar bis April und im Juni 2023 keine Tierpflegerin oder

kein Tierpfleger EFZ in der Tierpflege eingeteilt gewesen sei, und erkannte,

dass ab dem 15. August 2023 sichergestellt sein müsse, dass pro [...]

mindestens drei Personen und davon mindestens eine Tierpflegerin EFZ in der

Tierbetreuung eingesetzt werden.

4.8.2 Die Auflage, sicherzustellen, dass pro [...]

mindestens drei Personen und davon mindestens eine Tierpflegerin EFZ in der

Tierbetreuung eingesetzt werden, wurde der Rekurrentin sinngemäss bereits mit

der Verfügung vom [...] 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. November 2023

[Akten GD 12]) auferlegt, mit der ihr die Bewilligung zum [...] erteilt wurde.

Gemäss dieser Verfügung (Ziff. III.10) muss pro [...] eine Tierpflegerin oder

ein Tierpfleger angestellt sein und muss mindestens ein Drittel des Personals

über ein Tierpflegerdiplom verfügen. Wenn die Rekurrentin die Auflage hätte

beanstanden wollen, hätte sie daher die erwähnte Verfügung anfechten müssen.

Die blosse sinngemässe Wiederholung der Auflage in der Verfügung vom 18. Juli

2023 begründet keine neue Anfechtungsmöglichkeit. Im Übrigen ist die erwähnte

Auflage auch in der Sache nicht zu beanstanden.

4.8.3

4.8.3.1 Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen

Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und

Tierpflegern erforderlich ist (Art. 9 TSchG). Gemäss Art. 102 Abs. 1 TSchV

müssen die Tiere in [...] «unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder

eines Tierpflegers betreut werden». Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im

Sinn der TSchV gelten Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach

Art. BGG, einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August

1986 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger oder einem

Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde (Art. 195 TSchG). Solche

werden im vorliegenden Urteil vereinfachend als Tierpflegerinnen EFZ

bezeichnet. Das GD ist der Meinung, das Veterinäramt hätte gestützt auf Art.

102 Abs. 1 TSchV verlangen können, dass alle betreuenden Personen

Tierpflegerinnen EFZ sind (Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 Rz. 6). Dies ist

offensichtlich falsch, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik

vom 26. November 2024 Rz. 10 f.). Die Formulierung in der genannten

Bestimmung, dass die Tiere «unter der Verantwortung» einer Tierpflegerin EFZ

betreut werden müssen, impliziert zweifelsfrei, dass die Betreuung nicht

vollständig durch Tierpflegerinnen EFZ erfolgen muss, sondern zumindest

teilweise auch von anderen Personen übernommen werden darf. Entgegen der

Ansicht der Rekurrentin (Replik vom 26. November 2024 Rz. 11) kann aus der

Formulierung von Art. 102 Abs. 1 TSchV allerdings auch nicht geschlossen

werden, dass unabhängig von der Zahl der betreuten Tiere immer nur eine

Tierpflegerin EFZ erforderlich sei. Als unter der Verantwortung einer

Tierpflegerin EFZ erfolgend kann die Tierbetreuung nur insoweit qualifiziert

werden, als diese tatsächlich in der Lage ist, die Verantwortung für die

Betreuung durch andere Personen wahrzunehmen. Dies kann voraussetzen, dass die

Zahl der betreuten Tiere pro Tierpflegerin EFZ einen bestimmten Wert nicht

überschreitet und dass sich die Tierpflegerin EFZ selbst aktiv an der Betreuung

beteiligt. Insoweit kann das Dokument «G____» zur konkretisierenden Auslegung

von Art. 102 Abs. 1 TSchV beigezogen werden. Im erwähnten Dokument (Ziff. 1.2

S. 2) werden betreffend den Ausbildungsstand des Personals die folgenden

Anforderungen statuiert: «[...]).» Zudem wird im erwähnten Dokument

(Ziff. 1.2 S. 3) festgehalten, dass auch an Sonn- und gesetzlichen

Feiertagen ausreichend Fachpersonal im Einsatz stehen müsse sowie dass Lernende

und Praktikantinnen auch an Sonn- und Feiertagen oder bei kurzfristigem

Personalmangel infolge Krankheit oder Ähnlichem grundsätzlich nicht alleine im

Betrieb arbeiten und in keinem Fall Verantwortlichkeiten übernehmen dürfen, die

ihren Ausbildungsstand übersteigen. Schliesslich wird im erwähnten Dokument

(Ziff. 1.1.2 S. 1) darauf hingewiesen, dass im kantonalen Vollzug für die

Betreuung der Tiere üblicherweise 100 Stellenprozent pro [...] verlangt

werden. Weshalb diese Anforderungen überhöht sein oder keine überzeugende

Konkretisierung von Art. 102 Abs. 1 TSchV darstellen sollten, legt die

Rekurrentin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4.8.3.2 Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist auch

die Feststellung des Veterinäramts, dass am Tag der Kontrolle vom [...] 2023

sowie an mehreren Tagen von Februar bis April und im Juni 2023 keine

Tierpflegerin EFZ in der Tierpflege eingeteilt gewesen sei, nicht zu

beanstanden.

Gemäss dem internen Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 konnte

das Veterinäramt bei der Kontrolle vom [...] 2023 eine Liste vom 3. Februar

2023 einsehen. Gemäss dieser sei nur eine Tierpflegerin EFZ, [...], für die

Tierbetreuung angestellt gewesen. Als Tätigkeiten der weiteren Tierpflegerinnen

EFZ, [...], [...] und [...], seien Leitung [...], Leitung [...] und [...]

angegeben gewesen (vgl. Ziff. 2.1.1 S. 2 und Ziff. 2.1.3 S. 5). Am Tag der

Kontrolle vom [...] 2023 sei keine Tierpflegerin EFZ direkt in die

Tierbetreuung involviert gewesen. [...] sei gemäss ihren eigenen Angaben in der

Dienstleistung tätig gewesen. Gemäss den Angaben von Mitarbeitenden sei sie

zudem am Wochenende nicht vor Ort gewesen. Obwohl [...] zur Personalsituation

Stellung genommen hat (Ziff. 2.1.3 S. 6), wird im internen Kontrollbericht

nicht erwähnt, dass sie geltend gemacht hätte, sie, [...] oder [...] seien

teilweise auch in der Tierbetreuung tätig. Gemäss dem internen Kontrollbericht

wurden bei der Kontrolle vom [...] 2023 vor Ort Arbeitspläne eingesehen und

ausgedruckt (Ziff. 2.1.3 S. 5). Dabei handelt es sich um Akten GD 13/25 (entspricht

Beilage 9 zur Stellungnahme vom 16. November 2023). Auf diesen Plänen ist

als Tierpflegerin EFZ nur [...] verzeichnet. Diese war gemäss den Plänen

mindestens am 2., 6., 10., 14. 18., 22., 23., 26. und 27. Februar, 3., 7.,

13.–28. und 31. März, 3., 11., 15., 19., 22., 23. und 27. April sowie

4.–11., 15., 19., 23., 24. und 28. Juni 2023 nicht im Einsatz (vgl. zu den

Abkürzungen interner Kontrollbericht vom 15. Juni 2023 Ziff. 2.1.3 S. 6). Die

Tierpflegerinnen EFZ [...], [...] und [...] sind in den Plänen nicht

verzeichnet. Gestützt auf diese Beweismittel sind die Feststellungen des

Veterinäramts, am Tag der Kontrolle vom [...] 2023 sowie an mehreren Tagen von

Februar bis April und im Juni 2023 sei keine Tierpflegerin EFZ in der

Tierpflege eingeteilt gewesen, nicht zu beanstanden.

Die Vorbringen der Rekurrentin sind nicht geeignet,

ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu erwecken. In

ihrer Rekursbegründung vom 18. Oktober 2023 (Rz. 62 und 64) behauptet die

Rekurrentin, es sei immer mindestens eine Tierpflegerin EFZ für die Betreuung

der Tiere anwesend gewesen. Es seien bloss nicht alle in den Einsatzplänen

eingetragen gewesen. Nicht eingetragen gewesen seien insbesondere die

Springerinnen. Dabei handle es sich um Mitarbeiterinnen mit der erforderlichen

Ausbildung, die nicht explizit für die Tierbetreuung angestellt seien, aber bei

Bedarf trotzdem entsprechende Betreuungsaufgaben übernähmen. Dabei handelt es

sich um eine blosse Parteibehauptung. Das gleiche gilt für die als angebliches

Beweismittel eingereichte Einsatzlisten (Beilage 18 zur Rekursbegründung vom

18. Oktober 2023). Da diese Listen nicht datiert sind, ist davon auszugehen,

dass sie nachträglich zum Zweck der Einreichung im Rekursverfahren erstellt

worden sind. Die Parteibehauptungen der Rekurrentin sind zudem wenig glaubhaft.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sie gewisse in der Tierbetreuung

tätige Tierpflegerinnen EFZ in den Arbeitsplänen nicht hätte erwähnen sollen.

Da ihre Bewilligung mit den Auflagen verbunden ist, dass mindestens ein Drittel

ihres für die Tierbetreuung eingesetzten Personals über das erforderliche

Diplom verfügen muss und Dienstpläne geführt werden müssen, anhand derer die

fachgerechte Betreuung aller Tiere jederzeit überprüft werden kann (Verfügung

vom [...] 2022 Ziff. III.10), hatte die Rekurrentin ein sehr grosses Interesse,

in den anlässlich der Kontrolle übergebenen Arbeitsplänen alle für die

Tierbetreuung eingesetzten Tierpflegerinnen EFZ zu erwähnen. Im Übrigen wird

die Erwägung des Veterinäramts, es sei nicht wahrscheinlich, dass die [...] zu

100 % in der Tierpflege anwesend sein könne (Verfügung vom 18. Juli 2023 S. 4),

welche die Rekurrentin als blosse Vermutung beanstandet (Rekursbegründung vom

18. Oktober 2023 Rz. 61), durch ihre eigenen Angaben bestätigt. Gemäss diesen

ist [...], welche die Funktion der [...] ausübt, nur zu 80 % im [...] tätig (Rekursbegründung

vom 18. Oktober 2023 Rz. 63).

5.

5.1 Gemäss Art. 219 lit. b TSchV kann die

kantonale Fachstelle für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben,

Gebühren nach Zeitaufwand erheben. Gemäss Ziff. 1.1 des Anhangs der Gebührenverordnung

Veterinäramt (SG 361.200) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Gebührenverordnung

Veterinäramt beträgt die Gebühr für Tätigkeiten des Veterinäramts CHF 140 pro

Stunde. Das Veterinäramt erhob für die Kontrolle eine Gebühr von CHF 280.– für

einen Zeitaufwand von zwei Personen von je einer Stunde. Da die Kontrolle zu

begründeten Beanstandungen geführt hat, ist die Kostenauflegung als solche

offensichtlich begründet. Dass der geltend gemachte Zeitaufwand zu hoch sei,

macht die Rekurrentin nicht geltend und erscheint ausgeschlossen.

5.2 Ferner kann die kantonale Fachstelle für

Verfügungen gemäss Art. 219 lit. a TSchV je nach Zeitaufwand eine Gebühr von

CHF 100.– bis CHF 5'000.– erheben. Gemäss Ziff. 1.1 in Verbindung mit Ziff. 2

des Anhangs der Gebührenverordnung Veterinäramt und § 2 Abs. 2 der

Gebührenverordnung Veterinäramt beträgt die Gebühr CHF 140.– pro Stunde. Das

Veterinäramt erhob für das Erstellen seiner Verfügung vom 18. Juli 2023 für

einen Aufwand von einer Stunde eine Gebühr von CHF 140.–. Der Umstand,

dass eine mit der Verfügung statuierte Auflage teilweise unzulässig ist, ändert

nichts daran, dass auch die Auferlegung dieser sehr bescheidenen Gebühr nicht

zu beanstanden ist.

6.

6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses der Entscheid des

Gesundheitsdepartements vom 24. April 2024 und Ziffer 4 des Dispositivs

der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023 aufzuheben sind. Ziffer 4 des

Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts wird wie folgt neu gefasst: Für

jedes [...]tiergehege müssen die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart

leicht zugänglich vermerkt sein. Die täglich durchgeführte Kontrolle der [...]tiere

und der Einrichtung ihrer Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen müssen

durch die das Tier oder die Tiere betreuende Person protokolliert werden.

6.2

6.2.1

6.2.1.1 Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) können der Rekurrentin im Fall des

vollständigen oder teilweisen Unterliegens ihres Standpunkts die amtlichen

Kosten bestehend aus einer Spruchgebühr und den Auslagen ganz oder teilweise

auferlegt werden. Der teilweise oder ganz obsiegenden Rekurrentin, der im

verwaltungsinternen Rekursverfahren Anwaltskosten entstanden sind, kann, sofern

es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 7 Abs. 1 VGG und § 13 Abs.

1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV,

SG 153.810]).

6.2.1.2 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist

die Rekurrentin nur deshalb unterlegen, weil die Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör durch das Veterinäramt vom GD geheilt worden ist. Diesem

Umstand ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen

Rechnung zu tragen (vgl. BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2,

1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3, 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E.

6.3). Wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die

Rekurserhebung nicht kausal gewesen ist und die Rekurrentin neben der

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch weitere Mängel rügt, sind

die Verfahrenskosten entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen zu verteilen

und ist dabei bezüglich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör von einem Obsiegen auszugehen (vgl. Schindler,

Die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, in: ZBl 2005 S. 169, 193; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 27; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 124 FN 317).

Die Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches

Gehör durch das Veterinäramt ist für ihren Rekurs gegen die Verfügung vom 18.

Juli 2023 nicht kausal gewesen, weil die Rekurrentin offensichtlich auch dann

Rekurs erhoben hätte, wenn das Veterinäramt ihren Anspruch auf Orientierung und

vorgängige Anhörung vollumfänglich gewahrt hätte. Im verwaltungsinternen

Rekursverfahren hat die Rekurrentin neben der Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör auch geltend gemacht, dass alle Beanstandungen in der Sache

unbegründet und die Auflagen gemäss Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 18. Juli

2023 auch aus materiellen Gründen ganz (Ziff. 4) oder teilweise (Ziff. 2)

unzulässig seien. Betreffend die Auflage gemäss Ziff. 4 obsiegt die Rekurrentin

teilweise. Im Übrigen unterliegt sie in der Sache vollständig. Unter Annahme

eines Obsiegens mit der Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör ist damit insgesamt von einem Unterliegen der Rekurrentin im Umfang von

60 % und einem Obsiegen der Rekurrentin im Umfang von 40 % auszugehen.

Dabei wird dem Unterliegen betreffend Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung

kein relevantes Gewicht beigemessen, weil damit bloss eine bereits früher

verfügte Auflage wiederholt wird. Folglich hat die Rekurrentin 60 % der

Spruchgebühr des GD zu tragen und hat ihr das Veterinäramt für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren 40 % einer angemessenen Parteientschädigung

zu bezahlen.

Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor einem Departement beträgt grundsätzlich CHF 20.– bis CHF

850.– in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV). Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache

oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann eine

Parteientschädigung von bis zu CHF 3'500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Umfang

der Streitsache für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 2'500.–. Davon hat das Veterinäramt der Rekurrentin 40 % entsprechend

CHF 1'000.– zu bezahlen.

6.2.2

6.2.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

beantragt die Rekurrentin die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli

2023 und des Entscheids des GD 24. April 2024 sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Die Rekurrentin

obsiegt nur teilweise betreffend die Auflage gemäss Ziff. 4 der Verfügung vom

18. Juli 2023 und teilweise betreffend die Verfahrenskosten des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens. Im Übrigen unterliegt sie. Unter diesen

Umständen ist für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren von einem

Unterliegen der Rekurrentin im Umfang von 80 % und einem Obsiegen der

Rekurrentin im Umfang von 20 % auszugehen. Dabei wird dem Unterliegen

betreffend Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung kein relevantes Gewicht

beigemessen, weil damit bloss bereits früher verfügte Auflagen wiederholt

werden. Folglich hat die Rekurrentin 80 % der Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat ihr das GD für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren 20 % einer vollen Parteientschädigung

zu bezahlen.

6.2.2.2 Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG Gerichtskosten in

der Höhe von CHF 1'200.– erhoben. Davon hat die Rekurrentin CHF 960.– zu

bezahlen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Rekurrentin im Zusammenhang mit

dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von rund 15 Stunden.

Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt dieser

Zeitaufwand ein Honorar von CHF 3'750.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 100.– berücksichtigt. Die volle

Parteientschädigung beliefe sich damit auf CHF 3'850.–. Davon hat das GD der

Rekurrentin 20 % entsprechend CHF 770.– zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 4 des Dispositivs der

Verfügung des Veterinäramts vom 18. Juli 2023 sowie der Entscheid des

Gesundheitsdepartements vom 24. April 2024 betreffend die Bestätigung der

vorstehend erwähnten Ziffer der Verfügung des Veterinäramts und die Kosten des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens aufgehoben.

Ziffer 4 des Dispositivs der

Verfügung des Veterinäramts wird wie folgt neu gefasst: Für jedes [...]tiergehege

müssen die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart leicht zugänglich

vermerkt sein. Die täglich durchgeführte Kontrolle der [...]tiere und der

Einrichtung ihrer Gehege sowie die Einhaltung der Anforderungen müssen durch

die das Tier oder die Tiere betreuende Person protokolliert werden.

Der Rekurrentin wird für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 240.–

auferlegt.

Das Veterinäramt hat der

Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF1’000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7

% MWST von CHF 77.–, zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird, und wird die Verfügung des Veterinäramts vom

18. Juli 2023 bestätigt.

Die Rekurrentin trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 960.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.– verrechnet,

sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 240.– zurückzuerstatten hat.

Das Gesundheitsdepartement hat der

Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 770.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 62.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.