VD.2024.123
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025)
13. Dezember 2024Deutsch34 min
(nachfolgend: Rekurrent), heiratete am [...] 2017 in Viti (Kosovo) die in der Schweiz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.123
URTEIL
vom 13. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, lic. iur.
Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Juni 2024
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-
sung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der kosovarische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1989
(nachfolgend: Rekurrent), heiratete am [...] 2017 in Viti (Kosovo) die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B____, geboren am [...]
1966. Am 7. Februar 2018 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 23. Februar
2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 14. Dezember 2021 konnte der Rekurrent in der gemeinsamen ehelichen Wohnung
an der [...] nicht angetroffen werden. Mit Entscheid vom[…] März 2022
bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten. Am […]
März 2023 wurde die Ehe geschieden. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) am 8. Januar 2024
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum. Den dagegen erhobenen Rekurs
sowie das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Juni 2024
kostenfällig ab und verpflichtete den Rekurrenten, die Schweiz bis zum 10.
September 2024 zu verlassen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21.
Juni und 15. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,
welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2. August 2024 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 12. Juni 2024 und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Weiter lässt er die Zustellung sämtlicher Akten an
seine Vertreterin und die Edition des Hausdurchsuchungsbefehls bei der
Kriminalpolizei respektive Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich der am 14.
Dezember 2021 erfolgten Hausdurchsuchung beantragen. Schliesslich stellt er mit
Eingabe vom 5. September 2024 Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Verfügung vom 6. September 2024 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Einholung eines Kostenvorschusses wie auch einer
Vernehmlassung der Vorinstanz, zog die Vorakten bei und stellte einen Entscheid
über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem
Endentscheid in Aussicht. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 2. August 2024 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG und § 16
Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, weshalb
darauf einzutreten ist.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November
2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom
15. Januar 2021 E. 3.4).
2.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen
bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden
werden. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen
mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie – nebst weiteren Voraussetzungen – mit diesen
zusammenwohnen und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 43 Abs. 1
lit. a und b AIG).
2.2 Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Rekurrenten
zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau B____ erteilt, welche über eine
Schweizer Niederlassungsbewilligung verfügt. Nach erfolgter Scheidung dieser
Ehe am […] März 2023 kann der Rekurrent keinen unmittelbar auf Art. 43 Abs. 1 AIG
gestützten Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen. Dies wird von ihm zu Recht
auch nicht bestritten und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3).
3.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des
nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43
AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt
sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid stellte das
Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Hinweis auf die Verfügung des Bereichs
BdM fest, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten mit seiner damaligen Ehefrau
keine drei Jahre gedauert habe und er die Voraussetzung für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG daher nicht erfülle. Die
Vorinstanzen stützten sich dabei auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021.
Aus der Hausdurchsuchung vom 14. Dezember 2021 sowie dem diesbezüglichen Polizeirapport
vom 16. Dezember 2021 ergebe sich, dass der Rekurrent in der ehelichen Wohnung
nicht habe angetroffen werden können. Es hätten sich weder gemeinsame Fotos in
der Wohnung befunden, noch sei diese familiär eingerichtet gewesen. Im Kleiderschrank
seien lediglich Kleider der Ehefrau eingeräumt gewesen. Im Badezimmer habe sich
nur eine Zahnbürste befunden. Auch weitere übliche Utensilien eines Mannes
(Parfüm, Rasierer usw.) hätten gefehlt. Die Ehefrau habe anlässlich der
Hausdurchsuchung angegeben, dass sie seit ungefähr fünf Jahren mit ihrem
Ehemann verheiratet sei und nicht wisse, wo sich dieser momentan aufhalte. Sie
sehe ihn seit ungefähr zwei Jahren nicht mehr regelmässig. Er komme ab und zu
vorbei, um die Post abzuholen und habe psychische Probleme. Er habe vor
ungefähr zwei Jahren einen Unfall gehabt und erhalte nun Geld von der [...].
Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 habe sie diese Angaben gegenüber der
Rechtsvertretung des Rekurrenten dementiert und erklärt, dass einige Daten überhaupt
nicht mit ihren Angaben übereinstimmen würden. Sie sei beim frühmorgendlichen
Eintreffen der Polizei sehr aufgeregt gewesen. Sie habe damals eine
Auseinandersetzung mit dem Rekurrenten gehabt, wobei dieser die Wohnung
verlassen habe, ohne ihr zu sagen, wo er hingehe. Sie habe lediglich die
letzten zwei Nächte nicht gewusst, wo der Rekurrent sich aufgehalten habe. Dies
bedeute nicht, dass er längere Zeit abwesend gewesen sei. Der Rekurrent sei am
1. März 2022 ausgezogen und seither würden sie nicht mehr zusammenwohnen. Auch
hätten sich Kleidungsstücke des Rekurrenten in der Wohnung und die Zahnbürste
im Badezimmer befunden, was auf dem Foto ersichtlich sei. Diese gehöre nicht
ihrem Sohn, da dieser seine Zahnbürste im Zimmer aufbewahre (angefochtener Entscheid
E. 7).
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verwies weiter auf die
Milderung der Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90
AIG. Verdichteten sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise auf einen
ausländerrechtlichen Tatbestand, sodass ohne Not davon ausgegangen werden könne,
dass der strittige Tatbestand vorliege, so obliege es der ausländischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen. Andernfalls sei der Tatbestand als erfüllt zu
betrachten (angefochtener Entscheid E. 8). Vorliegend könne auf den
Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 abgestellt und festgestellt werden, dass
keine drei Jahre dauernde Ehegemeinschaft vorgelegen habe. Dem Rekurrenten sei
der Gegenbeweis nicht gelungen. Die Ausführungen im Schreiben der Ex-Ehefrau
vom 19. Juli 2023 seien nicht glaubhaft (angefochtener Entscheid E. 9).
Der Rekurrent habe bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16.
Dezember 2021 Kenntnis vom Polizeirapport erhalten, es aber unterlassen dessen
Berichtigung zu verlangen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Polizei
grundlegende Aussagen komplett falsch aufgenommen habe, zumal die Ex-Ehefrau
die deutsche Sprache gut beherrsche, sodass ein sprachliches Missverständnis
nicht anzunehmen sei, und zwischen den Aussagen erhebliche Differenzen
bestünden. Die damaligen Aussagen seien auch aufgrund des Überraschungsmoments
viel unvoreingenommener und objektiver erfolgt, da sie noch keine Kenntnis von
deren migrationsrechtlichen Auswirkungen gehabt habe. Demgegenüber wirkten die
Aussagen zum rechtlichen Gehör vom 23. September 2022 und die Aussagen vom 19.
Juli 2023 abgesprochen (angefochtener Entscheid E. 10). Das bereits längere
Getrenntleben der Ehegatten würde auch durch das Erscheinungsbild der Wohnung während
der Hausdurchsuchung bestätigt. Auf den Fotos seien keine Gegenstände des
Rekurrenten zu erkennen. Die Ex-Ehefrau habe trotz Kenntnis des Zwecks der
Hausdurchsuchung auch nicht auf solche hingewiesen (angefochtener Entscheid E.
11). In einem Zwischenfazit gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die
Vorbringen des Rekurrenten die ursprüngliche Äusserung der Ex-Ehefrau nicht
umzustossen vermöchten und die Ehegemeinschaft die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG erforderliche Mindestdauer von drei Jahren nicht erreicht habe (angefochtener
Entscheid E. 13).
3.2 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst,
aus dem Polizeirapport gehe nicht hervor, dass die Hausdurchsuchung wegen eines
Verdachts auf eine Scheinehe durchgeführt worden sei. Es könne daher durchaus
sein, dass die Hausdurchsuchung aus anderen Gründen erfolgt und der Rapport
«einzig im Hinblick auf den entsprechenden ‘Zufallsfund’ erstellt» worden sei (Rekursbegründung
Ziff. 1). Darin kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Rapport vom
16. Dezember 2021 betrifft explizit den «Verdacht der Scheinehe i.S. A____,
1989 und B____, 1966[,] [...]» (act. 8/2 S. 11 ff.). Mit dem gleichen Betreff
sind auch die Fototafeln überschrieben (act. 8/2 S. 13 ff.). Warum dieser
Betreff gewählt worden sein soll, wenn der Polizeieinsatz einem anderen Zweck
gedient hat, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die polizeiliche Kontrolle
aber aus anderem Grund durchgeführt oder nicht vom Migrationsamt in Auftrag
gegeben worden wäre, könnte der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten und der Ermittlung der
materiellen Wahrheit verpflichteten Verwaltungsprozess sind Zufallsfunde
verwertbar, wenn sie rechtmässig auch auf ordentlichem Weg der
Sachverhaltsermittlung hätten beschafft werden können (BVGer B-4762/2017 vom
27. Februar 2020 E. 11.2.1; Krauskopf/Wyssling,
in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 12 N
223 ff.; Märkli, in:
Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar VRP SG, Zürich/St. Gallen
2020, Art. 12/13b N 17; vgl.
auch BGE 139 II 95 E. 3.1). Der Rekurrent macht zu Recht nicht geltend, dass
diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.
3.3
3.3.1 In der Sache macht der Rekurrent betreffend
die Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 geltend, aus dem
Fehlen gemeinsamer Fotos könne nichts abgeleitet werden, zumal aus dem Rapport
nicht hervorgehe, ob in der Wohnung überhaupt Fotos vorhanden gewesen seien.
Unklar sei ferner, was mit dem Hinweis, die Wohnung sei «nicht ‘familiär’
eingerichtet gewesen», gemeint sei, da immerhin der […] Sohn der Ex-Ehefrau
auch dort gewohnt habe. Dies bedeute, dass die Polizei auch von Männern
verwendete Produkte übersehen habe. Zu berücksichtigen sei auch der damalige
Hinweis der Ex-Ehefrau auf seine psychischen Probleme (Rekursbegründung Ziff.
3). Da nur dieser Polizeirapport vorliege, könne nicht gesagt werden, die
Hinweise, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, hätten sich
damit «verdichtet» (Rekursbegründung Ziff. 4).
Entgegen seiner
Auffassung kann der Rekurrent aus dem Aufenthalt des Sohnes seiner Ex-Ehefrau
in der kontrollierten Wohnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das
ausschliessliche Vorhandensein von Kleidern der Ex-Ehefrau wird auf den
«gemeinsame[n] Kleiderschrank des Ehepaars» in deren Schlafzimmer bezogen und
entsprechend dokumentiert (act. 8/2 S. 12). Aussagen zur Situation in einem vom
Sohn bewohnten Zimmer sind im Rapport nicht enthalten. Der Rekurrent macht auch
nicht geltend, mit seinem Stiefsohn ein Zimmer geteilt zu haben. Belegt ist
weiter, dass sich im Badezimmer keine Gegenstände des Rekurrenten befunden
haben.
3.3.2 Mit Bezug auf die Berichtigung des
Polizeirapports durch die Ex-Ehefrau verwahrt sich der Rekurrent gegen den Vorwurf,
keine Berichtigung des Rapports verlangt zu haben. Er habe diesen erst mit der
Akteneinsicht seiner Vertreterin zur Kenntnis nehmen können und sei selber
aufgrund seiner psychischen Probleme gar nicht in der Lage gewesen, eine
Richtigstellung zu verlangen (Rekursbegründung Ziff. 5). Wie es sich damit
verhält kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
3.3.3 Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass
sich bei der «frühmorgendlichen Hausdurchsuchung» ein «Missverständnis» ergeben
habe. Es erscheine «nicht abwegig […], dass es bezüglich der Worte ‘zwei Tage’
und ‘zwei Jahre’ zu einem sprachlichen Missverständnis» gekommen sei. Dies sei
auch dann möglich, wenn beide Gesprächspartner «akzentfreies Deutsch sprechen
würden». Seine Ex-Ehefrau sei «unter Schock» gestanden (Rekursbegründung Ziff.
5). Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Weder die
Aussage seiner damaligen Ehefrau, wonach sie den Rekurrenten «nicht mehr
regelmässig» sehe, noch jene, dass der Rekurrent «ab und zu vorbei[komme], um
die Post abzuholen», ergäbe einen Sinn, wenn sie sich auf eine Abwesenheit von
zwei Tagen beziehen sollten. Weiter ist festzustellen, dass der Rekurrent die
guten Deutschkenntnisse seiner Ex-Ehefrau nicht bestreitet. Ein
Missverständnis, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, kann daher ausgeschlossen
werden. Selbst wenn die Ex-Ehefrau bei ihrer Befragung «unter Schock» gestanden
sein sollte, ist ein Missverständnis unter Berücksichtigung der gesamten
Aussagen auszuschliessen.
3.3.4 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf
die Ausführungen zur Art der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner
Ex-Ehefrau und seine Bestreitung einer allfälligen Absprache (Rekursbegründung
Ziff. 5). Aus welchen Gründen die Ex-Ehefrau eine «Berichtigung» des
Polizeirapports beantragt hat, kann offenbleiben. Wesentlich ist vielmehr, dass
ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Requisition mit der von der Polizei vorgefundenen
und dokumentierten Situation übereinstimmen. Demgegenüber können die Aussagen
der Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2023 damit offensichtlich nicht
in Übereinstimmung gebracht werden. Wäre der Rekurrent, wie dies nun behauptet
wird, aufgrund einer damaligen Auseinandersetzung bloss während zweier Nächte
ohne Nachricht über seinen Aufenthalt abwesend gewesen, so wäre nicht nachvollziehbar,
weshalb in der Wohnung von ihm keine persönlichen Gegenstände wie Kleider und
Toilettenartikel vorhanden waren. Wie von der Vorinstanz ausgeführt wurde,
handelt es sich bei der zweiten Zahnbürste im Badzimmer nicht um eine gewöhnliche
Zahnbürste, sondern um eine Interdentalbürste, die notorisch ergänzend in der
Zahnpflege verwendet wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Zusammenhang mit der Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich dieser zweiten
Bürste, wie sie der Rekurrent rügt, ist daher nicht ersichtlich.
3.3.5 Der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz
folgend ist daher aufgrund der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 14. Dezember
2021 erstellt, dass der Rekurrent im damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) mit
seiner Ehefrau in der Wohnung an der […] in Basel lebte.
3.4
3.4.1 Weiter macht der Rekurrent geltend, selbst wenn
auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 abgestellt würde, müsste
berücksichtigt werden, dass das Zusammenleben letztlich nur sekundär eine Rolle
spiele und der Wille zur Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft auch unabhängig von
der Wohnsituation, etwa in Form des modernen «living apart together», bestehen
könne. Die Behauptung, die Ehegatten hätten nicht zusammengewohnt, genüge somit
nicht. Vielmehr hätte darüber hinaus auch begründet werden müssen, woraus die
Vorinstanz ableite, dass kein Ehewille mehr bestanden habe (Rekursbegründung
Ziff. 4).
3.4.2 Die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche
Dreijahresfrist für das Weiterbestehen des Anspruchs des nachgezogenen
Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG gilt
absolut, sodass auch das Fehlen weniger Wochen oder Tage den Anspruch
ausschliesst (BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 5.2, m.H.). Eine
ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
ist im Wesentlichen auf die von aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 ll 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_301/2019 vom
8. Juli 2019 E. 2.4.1, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1;
vgl. zudem Geiser/Blocher/Busslinger,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.
Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, m.H.). Diese beginnt mit dem tatsächlichen
Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der Auflösung des
gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Mehrere Phasen des
Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung
der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der
Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2,
m.H.). Im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet
(BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.301). Nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft kann sich
die ausländische Person somit grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen
Ansprüche gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG stützen (BGE 136 II 113 E. 3.2;
VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.3). Nicht relevant ist dabei, bis
zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens
formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.1.2, 136 II 113 E. 3.2).
Das Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 Abs.
1 lit. a AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Bei
einem Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer fortbestehenden
Ehegemeinschaft auszugehen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1). Die
Voraussetzungen des wichtigen Grundes für getrennte Wohnorte und des
Weiterbestehens der Familiengemeinschaft sind kumulativ (BGer 2C_204/2014 vom
5. Mai 2014 E. 6.1). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine
gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1,
2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 43 AIG N 1, mit Hinweisen). Entsprechende Nachweise für das
Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um
Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden.
Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von
Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 130 II 482
E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016
vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2). Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor,
je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen
können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_432/2016
vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1, mit Hinweisen; VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember
2021 E. 2.4.1). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch
eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen
(Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR
142.201, VZAE]).
Das krisenbedingte Getrenntleben darf jedoch nur wenige Monate
dauern, ansonsten der Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung erlischt
(betr. Art. 42 AuG: BGer 2C_712/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.3, mit
Hinweis). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass
ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben
können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni
2013 E. 2.3). Der freiwillige Entscheid für ein «living apart together» stellt
für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art.
49 AIG dar (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_545/2017 vom
8. Juni 2018 E. 4.3.1, 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_207/2011 vom
5. September 2011 E. 4.2; VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.2). Haben
die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt, spricht eine Vermutung für die
Erlöschung des Ehewillens und die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer
2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_575/2009 1. Juni 2010 E. 3.5),
vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen
worden ist. In einem solchen Fall muss substanziiert dargelegt werden, dass
weiterhin ein Ehewillen besteht (BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020
E. 4.2, mit Hinweis auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5
und 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4).
3.4.3
Gemäss dem Polizeirapport vom 16.
Dezember 2021 führte die Ex-Ehefrau aus, sie wisse nicht, wo sich der Rekurrent
momentan aufhalte. Er komme ab und zu vorbei, um die Post abzuholen. Dieses
einseitige Aufsuchen der Ex-Ehefrau zur Behändigung der Post ohne Kenntnisgabe
des eigenen Wohnorts durch den Rekurrenten ist offensichtlich nicht einmal als «living
apart together» zu qualifizieren. Die Aussage der Ex-Ehefrau belegt eindeutig,
dass ein Ehewille im Sinne eines Willens zur Fortführung der ehelichen
Gemeinschaft im damaligen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat.
3.5 Schliesslich rügt der Rekurrent, dass die
Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 von der Auflösung
der Familiengemeinschaft im Dezember 2019 ausgehe. Er macht geltend bei der «(angeblichen)»
Aussage der Ex-Ehefrau, wonach sie den Rekurrenten «seit ca. zwei Jahren nicht
mehr regelmässig» sehe, handle es sich um eine ungefähre Jahresangabe, die
durchaus auch erheblich kürzer gewesen sein könne (Rekursbegründung Ziff. 4).
Der Rekurrent reiste nach erfolgter Heirat im Kosovo am 7.
Februar 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 23. Februar 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Ehefrau. Am 28. März 2022 wurde den Ehegatten das
Getrenntleben gerichtlich bewilligt (act. 8/2 S. 247 f.) und die Ehe am 29.
März 2023 geschieden. Selbst wenn zu Gunsten des Rekurrenten davon ausgegangen
würde, dass sich die Ehefrau bei ihren Angaben gegenüber der Polizei im
Dezember 2021 um ein ganzes Jahr getäuscht hätte und die räumliche Trennung der
Ehegatten erst im Jahr 2020 erfolgt wäre, wäre die Voraussetzung einer
dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht
erfüllt. Unwahrscheinlich erscheint schliesslich, dass die eheliche
(Wohn-)Gemeinschaft sogar erst im Verlauf des Jahres 2021 aufgelöst wurde, da anzunehmen
wäre, dass sich die Ehefrau im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle vom 14.
Dezember 2021 an einen im selben Jahr erfolgten und erst wenige Monate zurückliegenden
Auszug des Rekurrenten aus der gemeinsamen Wohnung erinnern würde. Wie es sich
damit verhält, braucht aber letztlich nicht weiter abgeklärt zu werden. Es wäre
dem Rekurrenten aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG oblegen,
entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe trotz Trennung zu
erbringen.
3.6 Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist,
erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der
Rekurrent verfügt über keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.
Weiter verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach
der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG
sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark
gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (VGE VD.2022.244 vom 11. September
2023 E. 3.1.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.3.2, VD.2020.75 vom 15. Oktober
2020 E. 4.1 und VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Ein wichtiger persönlicher
Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE
erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle
spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall
zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der
Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand
(VGE VD.2022.244 vom 11. September 2023 E. 3.1.1 VD.2020.75 vom
15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3, 137 II 1 E. 4.1
und VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der
wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls
mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.1; VGE
VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine
erfolgreiche Integration in der Schweiz genügt für sich genommen nicht für eine
Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_435/2023 vom 14.
Dezember 2023 E. 6.3, 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4,
2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.4). Ein persönlicher, nachehelicher
Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,
die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind
(VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3;, 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E.
3.3). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_352/2022 vom 23. November 2022
E. 7.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
4.2 Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen
des Bereichs BdM erwog die Vorinstanz, dass sich der heute 34-jährige Rekurrent
seit dem 7. Februar 2018 in der Schweiz aufhalte. Er habe bis zu seiner
Einreise im Kosovo gelebt, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen
Teil des Erwachsenenlebens verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass er mit
der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei,
weshalb ihm eine dortige Reintegration zuzumuten sei. Auch seine Eltern und
Brüder würden dort leben, womit er auf ein soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen könne. Er reise auch mindestens einmal im Jahr in den Kosovo. Demgegenüber
sei ihm die Integration in der Schweiz nicht gelungen. Er sei mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Januar 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110 und
einer Busse von CHF 1'100.– verurteilt worden. Er würde daher die
rechtsstaatliche Ordnung in der Schweiz und die hier geltenden Werte
offensichtlich nicht respektieren. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit könne ihm
nicht vorgeworfen werden, dass er seit dem 1. Oktober 2022 Sozialhilfe beziehe.
Er weise aber trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe zwei offene
Betreibungen in Höhe von CHF 5'272.30 sowie acht Verlustscheine in Höhe
von CHF 20'115.18 auf. Diese Verschuldung müsse aufgrund des Sozialhilfebezug
als mutwillig und vorwerfbar bezeichnet werden. Er sei zwar sprachlich
integriert, was für sich allein jedoch keinen weiteren Verbleib in der Schweiz
rechtfertige. Schliesslich sei auch seine medizinische Versorgung im Kosovo
sowohl in Pristina als auch den grösseren Orten gewährleistet. Auch könnten
allfällige IV-Renten dorthin ausbezahlt werden (angefochtener Entscheid E. 19).
Soweit der Rekurrent bestreite, dass seine Verurteilung wie auch seine
Verschuldung gegen eine erfolgreiche Integration spreche (angefochtener
Entscheid E. 20), sei ihm entgegenzuhalten, dass die Begehung eines
solchen Verkehrsdelikts sowie die fortgesetzte Verursachung von Verlustscheinen
gegen eine überdurchschnittliche Integration sprechen würden. Dem Rekurrenten
sei somit die wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Auch seine
sprachliche Integration müsse relativiert werden. Zwar habe er ein
Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 erlangt, den Akten könne aber keine
überdurchschnittlich gute sprachliche Integration entnommen werden
(angefochtener Entscheid E. 21).
4.3
4.3.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz nicht
auf sein Argument eingehe, wonach eine (teil-)bedingte Geldstrafe von weniger
als 90 Tagessätzen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d der Verordnung über das
Schweizer Bürgerrecht (BüV, SR 141.01) nicht als Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung gelte (Rekursbegründung Ziff. 9). Darin kann ihm nicht
gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines
Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen
Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an
die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum
zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt,
dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst
und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE
VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E.
4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.). Mit seiner Argumentation verkennt der Rekurrent, dass eine
erfolgreiche Integration in der Schweiz für sich genommen nicht für eine
Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ausreicht (vgl. dazu oben E. 4.1; BGer
2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4, mit Hinweis auf BGer 2C_228/2018 vom
14. März 2019 E. 5.3, 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3; VGE VD.2023.133
vom 22. Februar 2024 E. 2.5.2). Es kann offenbleiben, ob eine solche dann in
Frage kommen könnte, wenn die ausländische Person eine überdurchschnittliche
Integration aufweist (verneinend: BGer 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4,
mit Hinweis auf 2C_494/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Eine solche
behauptet und konkretisiert der Rekurrent nicht. Vor diesem Hintergrund brauchte
die Vorinstanz daher nicht zu prüfen, ob das Verkehrsdelikt, das der Verurteilung
des Rekurrenten vom 10. Januar 2020 zu Grunde gelegen hat, als eine Nichtbeachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren ist. Sie durfte auch
offenlassen, welche Bedeutung Art. 4 Abs. 2 lit. d BüV im vorliegenden
Zusammenhang zukommt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich
nicht erkennbar.
4.3.2 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass ihm
zwischenzeitlich in [...] eine beträchtliche Summe zugesprochen worden sei, mit
welcher er seine Schulden zurückzahlen könne. Er substantiiert damit aber
nicht, inwiefern dieses Novum einen wichtigen Grund für einen Verbleib in der
Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnte (Rekursbegründung
Ziff. 9). Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Vorwurf, dass ihm die im vorinstanzlichen
Rekursverfahren beigezogenen Betreibungsregisterauszüge nicht zugestellt worden
seien, zumal der Rekurrent nicht geltend macht, dass er selber ein
Akteneinsichtsgesuch gestellt hat (Rekursbegründung Ziff. 9).
4.3.3 Der Rekurrent vermag die Argumentation der
Vorinstanz auch nicht mit dem Hinweis zu erschüttern, dass seine sprachlichen
Defizite durch seine psychische Beeinträchtigung gefördert worden sein könnten
(Rekursbegründung Ziff. 9). Nachdem auch eine erfolgreiche sprachliche
Integration in der Schweiz für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
nicht ausreichen würde (vgl. oben E. 4.1), braucht auf dieses Vorbringen des
Rekurrenten nicht weiter eingegangen zu werden.
4.3.4 Schliesslich erscheinen auch die Entgegnungen
des Rekurrenten zur medizinischen Versorgung im Kosovo nicht zielführend. Er
macht geltend, aus den rezipierten Ausführungen des EDA zur medizinischen
Versorgung in grösseren Orten folge, dass diese in kleineren Orten eben nicht
gewährleistet und sein Gesundheitszustand somit gefährdet wäre, da er nicht aus
einer Grossstadt komme. Weiter werde auch festgehalten, dass nur ein «Grossteil
der Medikamente» vorhanden seien und eben nicht alle. In diesem Zusammenhang
sei aber einzig relevant, ob die Medikamente, die er benötige, dort vorhanden
seien. Es müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (Rekursbegründung Ziff. 10). Der
Rekurrent macht weder geltend noch substantiiert er, dass es ihm nicht
zugemutet werden könne, sich im Kosovo in einem grösseren Ort mit ausgebauter
medizinischer Versorgung oder zumindest in dessen Reichweite aufzuhalten.
Hinzuweisen ist auch, dass die Ex-Ehefrau in ihrem Familiennachzugsgesuch vom
2. Februar 2017 als Aufenthaltsort des Rekurrenten [...] und mithin die [...]
Stadt des Kosovos mit rund 100'000 Einwohnenden angegeben hat. Auch
konkretisiert er nicht, welche Medikamente im Kosovo angeblich nicht verfügbar
sein könnten.
4.4 Damit hat die Vorinstanz das Vorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit b. AIG zu Recht verneint.
5.
Der Rekurrent kritisiert die Prüfung der Verhältnismässigkeit
der Wegweisung durch die Vorinstanz.
5.1 Diese erwog, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
stelle sich die Frage, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in
der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung überwiege.
Bei dieser Prüfung berücksichtigten die zuständigen Behörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse
der Ausländerinnen und Ausländer sowie den Grad ihrer Integration
(angefochtener Entscheid E. 24). Diesbezüglich könne auf die bisher getätigten
Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend sprächen die persönlichen
Verhältnisse und der Grad der Integration nicht gegen eine Wegweisung. Vielmehr
überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung das
private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Mit Ausnahme der
Problematik des Therapeutenwechsels bringe der Rekurrent nichts vor, was gegen
die Verhältnismässigkeit und eine Wegweisung spreche, insbesondere nicht
explizit. Demnach sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine
Wegweisung als verhältnismässig zu betrachten (angefochtener Entscheid E. 25).
5.2 Der Rekurrent rügt, die Vorinstanz verkenne,
dass die Verhältnismässigkeit gesondert geprüft werden müsse. Sie habe daher
sein rechtliches Gehör verletzt. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz halte
fest, dass er mit Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung mit Ausnahme der
Thematik eines Therapeutenwechsels nicht explizit Weiteres vorgebracht habe.
Damit impliziere sie, «dass sie noch weitere zu diskutierende Punkte» sehe,
«auf diese jedoch nicht eingehe, weil sie ‘insbesondere nicht explizit’
vorgetragen» worden seien. Damit verletze sie die Offizial- und
Untersuchungsmaxime, habe sie doch sämtliche relevante Umstände zu
berücksichtigen, auch wenn sie nicht «explizit» vorgebracht worden sind
(Rekursbegründung E.11).
5.3 Diesem «implizit» gezogenen Schluss des
Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verweist für die Abwägung
der sich gegenüberstehenden Interessen auf ihre vorstehenden Erwägungen. Sie
prüft daher nach Massgabe dieser Feststellungen die Verhältnismässigkeit des
angefochtenen Entscheids. Weshalb mit diesem Verweis sein rechtliches Gehör
verweigert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein soll, die wesentlichen
Überlegungen der Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit seiner
Wegweisung zu erkennen. Weiter verkennt der Rekurrent, dass der auch im
Migrationsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Betroffenen relativiert wird. Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 90
AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht kommt
naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt
als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. dazu auch oben E. 3.4.2; BGer
2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019
E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Falls bestimmte Tatsachen für
die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich
Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (VGE
VD:2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Mit den Erwägungen der
Vorinstanz ist es daher primär Sache des Rekurrenten, die eine
Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung begründenden Sachverhalte zu benennen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich solche offensichtlich aus den Akten
ergeben würden, von der Vorinstanz aber nicht berücksichtig worden wären.
5.4 Die verfügte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung erweisen sich daher
insgesamt als rechtmässig und auch verhältnismässig.
6.
6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
6.2 Der Rekurrent rügt die ihm auferlegte,
dreimonatige Ausreisefrist bis zum 10. September 2024 auch nicht in einem
Eventualstandpunkt (vgl. auch E. 1.3). Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher
ist dem Rekurrenten eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese
dauert in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1
AIG). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird
verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art.
64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat dem Rekurrenten eine Ausreisefrist
von drei Monaten ab Verfügungsdatum angesetzt. Diese Dauer ist von den
Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden und erscheint angemessen. Daher
wird ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab dem Datum des vorliegenden
Urteils angesetzt. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil
Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den
Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt
nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.
6.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
6.2.2 Mit Eingabe vom 5. September 2024 beantragt er
aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung haben gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige
Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE
VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E.
1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).
Der vorliegende Rekurs erscheint gemäss den vorstehenden
Erwägungen in der Sache als aussichtslos. Aufgrund der keine Zweifel
zulassenden Feststellung des Sachverhalts bei der polizeilichen Kontrolle vom 14.
Dezember 2021 steht klar fest, dass der Rekurrent die Voraussetzungen von Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Er vermochte auch weder in den
vorangegangenen Verfahren noch mit seinem vorliegenden Rekurs Anhaltspunkte für
wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine
Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung zu substantiieren. Das Gesuch ist
daher wie schon im vorinstanzlichen Verfahren unabhängig von seiner
finanziellen Situation infolge der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs
wird abgewiesen.
Der Rekurrent hat die Schweiz und den Schengenraum bis
zum 13. März 2025 zu verlassen. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das
vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz
und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt
nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.