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Entscheid

VD.2024.123

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025)

13. Dezember 2024Deutsch34 min

(nachfolgend: Rekurrent), heiratete am [...] 2017 in Viti (Kosovo) die in der Schweiz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.123

URTEIL

vom 13. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, lic. iur.

Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Juni 2024

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-

sung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der kosovarische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1989

(nachfolgend: Rekurrent), heiratete am [...] 2017 in Viti (Kosovo) die in der Schweiz

niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B____, geboren am [...]

1966. Am 7. Februar 2018 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 23. Februar

2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner

Ehefrau. Anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt

vom 14. Dezember 2021 konnte der Rekurrent in der gemeinsamen ehelichen Wohnung

an der [...] nicht angetroffen werden. Mit Entscheid vom[…] März 2022

bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten. Am […]

März 2023 wurde die Ehe geschieden. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung

des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) am 8. Januar 2024

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des

Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum. Den dagegen erhobenen Rekurs

sowie das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Juni 2024

kostenfällig ab und verpflichtete den Rekurrenten, die Schweiz bis zum 10.

September 2024 zu verlassen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21.

Juni und 15. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,

welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2. August 2024 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Justiz-

und Sicherheitsdepartements vom 12. Juni 2024 und die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Weiter lässt er die Zustellung sämtlicher Akten an

seine Vertreterin und die Edition des Hausdurchsuchungsbefehls bei der

Kriminalpolizei respektive Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich der am 14.

Dezember 2021 erfolgten Hausdurchsuchung beantragen. Schliesslich stellt er mit

Eingabe vom 5. September 2024 Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Verfügung vom 6. September 2024 verzichtete der

Instruktionsrichter auf die Einholung eines Kostenvorschusses wie auch einer

Vernehmlassung der Vorinstanz, zog die Vorakten bei und stellte einen Entscheid

über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem

Endentscheid in Aussicht. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 2. August 2024 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der

vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG und § 16

Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, weshalb

darauf einzutreten ist.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November

2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;

Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im

Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;

Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch

des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom

15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen

bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden

werden. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen

mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie – nebst weiteren Voraussetzungen – mit diesen

zusammenwohnen und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 43 Abs. 1

lit. a und b AIG).

2.2 Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Rekurrenten

zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau B____ erteilt, welche über eine

Schweizer Niederlassungsbewilligung verfügt. Nach erfolgter Scheidung dieser

Ehe am […] März 2023 kann der Rekurrent keinen unmittelbar auf Art. 43 Abs. 1 AIG

gestützten Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen. Dies wird von ihm zu Recht

auch nicht bestritten und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3).

3.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des

nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43

AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt

sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid stellte das

Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Hinweis auf die Verfügung des Bereichs

BdM fest, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten mit seiner damaligen Ehefrau

keine drei Jahre gedauert habe und er die Voraussetzung für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG daher nicht erfülle. Die

Vorinstanzen stützten sich dabei auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021.

Aus der Hausdurchsuchung vom 14. Dezember 2021 sowie dem diesbezüglichen Polizeirapport

vom 16. Dezember 2021 ergebe sich, dass der Rekurrent in der ehelichen Wohnung

nicht habe angetroffen werden können. Es hätten sich weder gemeinsame Fotos in

der Wohnung befunden, noch sei diese familiär eingerichtet gewesen. Im Kleiderschrank

seien lediglich Kleider der Ehefrau eingeräumt gewesen. Im Badezimmer habe sich

nur eine Zahnbürste befunden. Auch weitere übliche Utensilien eines Mannes

(Parfüm, Rasierer usw.) hätten gefehlt. Die Ehefrau habe anlässlich der

Hausdurchsuchung angegeben, dass sie seit ungefähr fünf Jahren mit ihrem

Ehemann verheiratet sei und nicht wisse, wo sich dieser momentan aufhalte. Sie

sehe ihn seit ungefähr zwei Jahren nicht mehr regelmässig. Er komme ab und zu

vorbei, um die Post abzuholen und habe psychische Probleme. Er habe vor

ungefähr zwei Jahren einen Unfall gehabt und erhalte nun Geld von der [...].

Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 habe sie diese Angaben gegenüber der

Rechtsvertretung des Rekurrenten dementiert und erklärt, dass einige Daten überhaupt

nicht mit ihren Angaben übereinstimmen würden. Sie sei beim frühmorgendlichen

Eintreffen der Polizei sehr aufgeregt gewesen. Sie habe damals eine

Auseinandersetzung mit dem Rekurrenten gehabt, wobei dieser die Wohnung

verlassen habe, ohne ihr zu sagen, wo er hingehe. Sie habe lediglich die

letzten zwei Nächte nicht gewusst, wo der Rekurrent sich aufgehalten habe. Dies

bedeute nicht, dass er längere Zeit abwesend gewesen sei. Der Rekurrent sei am

1. März 2022 ausgezogen und seither würden sie nicht mehr zusammenwohnen. Auch

hätten sich Kleidungsstücke des Rekurrenten in der Wohnung und die Zahnbürste

im Badezimmer befunden, was auf dem Foto ersichtlich sei. Diese gehöre nicht

ihrem Sohn, da dieser seine Zahnbürste im Zimmer aufbewahre (angefochtener Entscheid

E. 7).

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verwies weiter auf die

Milderung der Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90

AIG. Verdichteten sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise auf einen

ausländerrechtlichen Tatbestand, sodass ohne Not davon ausgegangen werden könne,

dass der strittige Tatbestand vorliege, so obliege es der ausländischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen. Andernfalls sei der Tatbestand als erfüllt zu

betrachten (angefochtener Entscheid E. 8). Vorliegend könne auf den

Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 abgestellt und festgestellt werden, dass

keine drei Jahre dauernde Ehegemeinschaft vorgelegen habe. Dem Rekurrenten sei

der Gegenbeweis nicht gelungen. Die Ausführungen im Schreiben der Ex-Ehefrau

vom 19. Juli 2023 seien nicht glaubhaft (angefochtener Entscheid E. 9).

Der Rekurrent habe bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16.

Dezember 2021 Kenntnis vom Polizeirapport erhalten, es aber unterlassen dessen

Berichtigung zu verlangen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Polizei

grundlegende Aussagen komplett falsch aufgenommen habe, zumal die Ex-Ehefrau

die deutsche Sprache gut beherrsche, sodass ein sprachliches Missverständnis

nicht anzunehmen sei, und zwischen den Aussagen erhebliche Differenzen

bestünden. Die damaligen Aussagen seien auch aufgrund des Überraschungsmoments

viel unvoreingenommener und objektiver erfolgt, da sie noch keine Kenntnis von

deren migrationsrechtlichen Auswirkungen gehabt habe. Demgegenüber wirkten die

Aussagen zum rechtlichen Gehör vom 23. September 2022 und die Aussagen vom 19.

Juli 2023 abgesprochen (angefochtener Entscheid E. 10). Das bereits längere

Getrenntleben der Ehegatten würde auch durch das Erscheinungsbild der Wohnung während

der Hausdurchsuchung bestätigt. Auf den Fotos seien keine Gegenstände des

Rekurrenten zu erkennen. Die Ex-Ehefrau habe trotz Kenntnis des Zwecks der

Hausdurchsuchung auch nicht auf solche hingewiesen (angefochtener Entscheid E.

11). In einem Zwischenfazit gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die

Vorbringen des Rekurrenten die ursprüngliche Äusserung der Ex-Ehefrau nicht

umzustossen vermöchten und die Ehegemeinschaft die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG erforderliche Mindestdauer von drei Jahren nicht erreicht habe (angefochtener

Entscheid E. 13).

3.2 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst,

aus dem Polizeirapport gehe nicht hervor, dass die Hausdurchsuchung wegen eines

Verdachts auf eine Scheinehe durchgeführt worden sei. Es könne daher durchaus

sein, dass die Hausdurchsuchung aus anderen Gründen erfolgt und der Rapport

«einzig im Hinblick auf den entsprechenden ‘Zufallsfund’ erstellt» worden sei (Rekursbegründung

Ziff. 1). Darin kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Rapport vom

16. Dezember 2021 betrifft explizit den «Verdacht der Scheinehe i.S. A____,

1989 und B____, 1966[,] [...]» (act. 8/2 S. 11 ff.). Mit dem gleichen Betreff

sind auch die Fototafeln überschrieben (act. 8/2 S. 13 ff.). Warum dieser

Betreff gewählt worden sein soll, wenn der Polizeieinsatz einem anderen Zweck

gedient hat, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die polizeiliche Kontrolle

aber aus anderem Grund durchgeführt oder nicht vom Migrationsamt in Auftrag

gegeben worden wäre, könnte der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten und der Ermittlung der

materiellen Wahrheit verpflichteten Verwaltungsprozess sind Zufallsfunde

verwertbar, wenn sie rechtmässig auch auf ordentlichem Weg der

Sachverhaltsermittlung hätten beschafft werden können (BVGer B-4762/2017 vom

27. Februar 2020 E. 11.2.1; Krauskopf/Wyssling,

in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 12 N

223 ff.; Märkli, in:

Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar VRP SG, Zürich/St. Gallen

2020, Art. 12/13b N 17; vgl.

auch BGE 139 II 95 E. 3.1). Der Rekurrent macht zu Recht nicht geltend, dass

diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

3.3

3.3.1 In der Sache macht der Rekurrent betreffend

die Feststellungen im Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 geltend, aus dem

Fehlen gemeinsamer Fotos könne nichts abgeleitet werden, zumal aus dem Rapport

nicht hervorgehe, ob in der Wohnung überhaupt Fotos vorhanden gewesen seien.

Unklar sei ferner, was mit dem Hinweis, die Wohnung sei «nicht ‘familiär’

eingerichtet gewesen», gemeint sei, da immerhin der […] Sohn der Ex-Ehefrau

auch dort gewohnt habe. Dies bedeute, dass die Polizei auch von Männern

verwendete Produkte übersehen habe. Zu berücksichtigen sei auch der damalige

Hinweis der Ex-Ehefrau auf seine psychischen Probleme (Rekursbegründung Ziff.

3). Da nur dieser Polizeirapport vorliege, könne nicht gesagt werden, die

Hinweise, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, hätten sich

damit «verdichtet» (Rekursbegründung Ziff. 4).

Entgegen seiner

Auffassung kann der Rekurrent aus dem Aufenthalt des Sohnes seiner Ex-Ehefrau

in der kontrollierten Wohnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das

ausschliessliche Vorhandensein von Kleidern der Ex-Ehefrau wird auf den

«gemeinsame[n] Kleiderschrank des Ehepaars» in deren Schlafzimmer bezogen und

entsprechend dokumentiert (act. 8/2 S. 12). Aussagen zur Situation in einem vom

Sohn bewohnten Zimmer sind im Rapport nicht enthalten. Der Rekurrent macht auch

nicht geltend, mit seinem Stiefsohn ein Zimmer geteilt zu haben. Belegt ist

weiter, dass sich im Badezimmer keine Gegenstände des Rekurrenten befunden

haben.

3.3.2 Mit Bezug auf die Berichtigung des

Polizeirapports durch die Ex-Ehefrau verwahrt sich der Rekurrent gegen den Vorwurf,

keine Berichtigung des Rapports verlangt zu haben. Er habe diesen erst mit der

Akteneinsicht seiner Vertreterin zur Kenntnis nehmen können und sei selber

aufgrund seiner psychischen Probleme gar nicht in der Lage gewesen, eine

Richtigstellung zu verlangen (Rekursbegründung Ziff. 5). Wie es sich damit

verhält kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

3.3.3 Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass

sich bei der «frühmorgendlichen Hausdurchsuchung» ein «Missverständnis» ergeben

habe. Es erscheine «nicht abwegig […], dass es bezüglich der Worte ‘zwei Tage’

und ‘zwei Jahre’ zu einem sprachlichen Missverständnis» gekommen sei. Dies sei

auch dann möglich, wenn beide Gesprächspartner «akzentfreies Deutsch sprechen

würden». Seine Ex-Ehefrau sei «unter Schock» gestanden (Rekursbegründung Ziff.

5). Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Weder die

Aussage seiner damaligen Ehefrau, wonach sie den Rekurrenten «nicht mehr

regelmässig» sehe, noch jene, dass der Rekurrent «ab und zu vorbei[komme], um

die Post abzuholen», ergäbe einen Sinn, wenn sie sich auf eine Abwesenheit von

zwei Tagen beziehen sollten. Weiter ist festzustellen, dass der Rekurrent die

guten Deutschkenntnisse seiner Ex-Ehefrau nicht bestreitet. Ein

Missverständnis, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, kann daher ausgeschlossen

werden. Selbst wenn die Ex-Ehefrau bei ihrer Befragung «unter Schock» gestanden

sein sollte, ist ein Missverständnis unter Berücksichtigung der gesamten

Aussagen auszuschliessen.

3.3.4 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf

die Ausführungen zur Art der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner

Ex-Ehefrau und seine Bestreitung einer allfälligen Absprache (Rekursbegründung

Ziff. 5). Aus welchen Gründen die Ex-Ehefrau eine «Berichtigung» des

Polizeirapports beantragt hat, kann offenbleiben. Wesentlich ist vielmehr, dass

ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Requisition mit der von der Polizei vorgefundenen

und dokumentierten Situation übereinstimmen. Demgegenüber können die Aussagen

der Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2023 damit offensichtlich nicht

in Übereinstimmung gebracht werden. Wäre der Rekurrent, wie dies nun behauptet

wird, aufgrund einer damaligen Auseinandersetzung bloss während zweier Nächte

ohne Nachricht über seinen Aufenthalt abwesend gewesen, so wäre nicht nachvollziehbar,

weshalb in der Wohnung von ihm keine persönlichen Gegenstände wie Kleider und

Toilettenartikel vorhanden waren. Wie von der Vorinstanz ausgeführt wurde,

handelt es sich bei der zweiten Zahnbürste im Badzimmer nicht um eine gewöhnliche

Zahnbürste, sondern um eine Interdentalbürste, die notorisch ergänzend in der

Zahnpflege verwendet wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im

Zusammenhang mit der Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich dieser zweiten

Bürste, wie sie der Rekurrent rügt, ist daher nicht ersichtlich.

3.3.5 Der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz

folgend ist daher aufgrund der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 14. Dezember

2021 erstellt, dass der Rekurrent im damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) mit

seiner Ehefrau in der Wohnung an der […] in Basel lebte.

3.4

3.4.1 Weiter macht der Rekurrent geltend, selbst wenn

auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 abgestellt würde, müsste

berücksichtigt werden, dass das Zusammenleben letztlich nur sekundär eine Rolle

spiele und der Wille zur Aufrechterhaltung der Ehegemeinschaft auch unabhängig von

der Wohnsituation, etwa in Form des modernen «living apart together», bestehen

könne. Die Behauptung, die Ehegatten hätten nicht zusammengewohnt, genüge somit

nicht. Vielmehr hätte darüber hinaus auch begründet werden müssen, woraus die

Vorinstanz ableite, dass kein Ehewille mehr bestanden habe (Rekursbegründung

Ziff. 4).

3.4.2 Die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche

Dreijahresfrist für das Weiterbestehen des Anspruchs des nachgezogenen

Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG gilt

absolut, sodass auch das Fehlen weniger Wochen oder Tage den Anspruch

ausschliesst (BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 5.2, m.H.). Eine

ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft

ist im Wesentlichen auf die von aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 ll 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_301/2019 vom

8. Juli 2019 E. 2.4.1, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1;

vgl. zudem Geiser/Blocher/Busslinger,

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.

Auflage, Basel 2022, Rz. 23.303, m.H.). Diese beginnt mit dem tatsächlichen

Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz und endet bei der Auflösung des

gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1). Mehrere Phasen des

Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung

der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der

Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2,

m.H.). Im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet

(BGE 136 II 113 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger,

a.a.O., N 23.301). Nach Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft kann sich

die ausländische Person somit grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen

Ansprüche gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG stützen (BGE 136 II 113 E. 3.2;

VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.3). Nicht relevant ist dabei, bis

zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens

formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E.

3.1.2, 136 II 113 E. 3.2).

Das Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 43 Abs.

1 lit. a AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend

gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Bei

einem Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer fortbestehenden

Ehegemeinschaft auszugehen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1). Die

Voraussetzungen des wichtigen Grundes für getrennte Wohnorte und des

Weiterbestehens der Familiengemeinschaft sind kumulativ (BGer 2C_204/2014 vom

5. Mai 2014 E. 6.1). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine

gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1,

2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 43 AIG N 1, mit Hinweisen). Entsprechende Nachweise für das

Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um

Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden.

Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von

Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 130 II 482

E. 3.2 S. 485 f.; BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016

vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2). Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor,

je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen

können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_432/2016

vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1, mit Hinweisen; VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember

2021 E. 2.4.1). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des

Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch

eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen

(Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR

142.201, VZAE]).

Das krisenbedingte Getrenntleben darf jedoch nur wenige Monate

dauern, ansonsten der Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung erlischt

(betr. Art. 42 AuG: BGer 2C_712/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.3, mit

Hinweis). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass

ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben

können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni

2013 E. 2.3). Der freiwillige Entscheid für ein «living apart together» stellt

für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art.

49 AIG dar (BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_545/2017 vom

8. Juni 2018 E. 4.3.1, 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_207/2011 vom

5. September 2011 E. 4.2; VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.2). Haben

die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt, spricht eine Vermutung für die

Erlöschung des Ehewillens und die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGer

2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1, 2C_575/2009 1. Juni 2010 E. 3.5),

vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen

worden ist. In einem solchen Fall muss substanziiert dargelegt werden, dass

weiterhin ein Ehewillen besteht (BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020

E. 4.2, mit Hinweis auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5

und 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4).

3.4.3

Gemäss dem Polizeirapport vom 16.

Dezember 2021 führte die Ex-Ehefrau aus, sie wisse nicht, wo sich der Rekurrent

momentan aufhalte. Er komme ab und zu vorbei, um die Post abzuholen. Dieses

einseitige Aufsuchen der Ex-Ehefrau zur Behändigung der Post ohne Kenntnisgabe

des eigenen Wohnorts durch den Rekurrenten ist offensichtlich nicht einmal als «living

apart together» zu qualifizieren. Die Aussage der Ex-Ehefrau belegt eindeutig,

dass ein Ehewille im Sinne eines Willens zur Fortführung der ehelichen

Gemeinschaft im damaligen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat.

3.5 Schliesslich rügt der Rekurrent, dass die

Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport vom 16. Dezember 2021 von der Auflösung

der Familiengemeinschaft im Dezember 2019 ausgehe. Er macht geltend bei der «(angeblichen)»

Aussage der Ex-Ehefrau, wonach sie den Rekurrenten «seit ca. zwei Jahren nicht

mehr regelmässig» sehe, handle es sich um eine ungefähre Jahresangabe, die

durchaus auch erheblich kürzer gewesen sein könne (Rekursbegründung Ziff. 4).

Der Rekurrent reiste nach erfolgter Heirat im Kosovo am 7.

Februar 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 23. Februar 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Ehefrau. Am 28. März 2022 wurde den Ehegatten das

Getrenntleben gerichtlich bewilligt (act. 8/2 S. 247 f.) und die Ehe am 29.

März 2023 geschieden. Selbst wenn zu Gunsten des Rekurrenten davon ausgegangen

würde, dass sich die Ehefrau bei ihren Angaben gegenüber der Polizei im

Dezember 2021 um ein ganzes Jahr getäuscht hätte und die räumliche Trennung der

Ehegatten erst im Jahr 2020 erfolgt wäre, wäre die Voraussetzung einer

dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht

erfüllt. Unwahrscheinlich erscheint schliesslich, dass die eheliche

(Wohn-)Gemeinschaft sogar erst im Verlauf des Jahres 2021 aufgelöst wurde, da anzunehmen

wäre, dass sich die Ehefrau im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle vom 14.

Dezember 2021 an einen im selben Jahr erfolgten und erst wenige Monate zurückliegenden

Auszug des Rekurrenten aus der gemeinsamen Wohnung erinnern würde. Wie es sich

damit verhält, braucht aber letztlich nicht weiter abgeklärt zu werden. Es wäre

dem Rekurrenten aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG oblegen,

entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe trotz Trennung zu

erbringen.

3.6 Nachdem die (absolute) Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht eingehalten ist,

erübrigt sich eine Prüfung der (kumulativen) Voraussetzungen der Integration nach Art. 58a AIG. Der

Rekurrent verfügt über keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.

Weiter verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach

der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG

sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark

gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (VGE VD.2022.244 vom 11. September

2023 E. 3.1.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.3.2, VD.2020.75 vom 15. Oktober

2020 E. 4.1 und VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Ein wichtiger persönlicher

Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE

erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle

spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall

zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der

Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand

(VGE VD.2022.244 vom 11. September 2023 E. 3.1.1 VD.2020.75 vom

15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3, 137 II 1 E. 4.1

und VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der

wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls

mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.1; VGE

VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat, nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine

erfolgreiche Integration in der Schweiz genügt für sich genommen nicht für eine

Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_435/2023 vom 14.

Dezember 2023 E. 6.3, 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4,

2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.4). Ein persönlicher, nachehelicher

Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der

Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,

die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind

(VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3;, 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E.

3.3). Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGer 2C_352/2022 vom 23. November 2022

E. 7.1, m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.2 Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen

des Bereichs BdM erwog die Vorinstanz, dass sich der heute 34-jährige Rekurrent

seit dem 7. Februar 2018 in der Schweiz aufhalte. Er habe bis zu seiner

Einreise im Kosovo gelebt, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen

Teil des Erwachsenenlebens verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass er mit

der dortigen Sprache und den kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei,

weshalb ihm eine dortige Reintegration zuzumuten sei. Auch seine Eltern und

Brüder würden dort leben, womit er auf ein soziales Beziehungsnetz

zurückgreifen könne. Er reise auch mindestens einmal im Jahr in den Kosovo. Demgegenüber

sei ihm die Integration in der Schweiz nicht gelungen. Er sei mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Januar 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110 und

einer Busse von CHF 1'100.– verurteilt worden. Er würde daher die

rechtsstaatliche Ordnung in der Schweiz und die hier geltenden Werte

offensichtlich nicht respektieren. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit könne ihm

nicht vorgeworfen werden, dass er seit dem 1. Oktober 2022 Sozialhilfe beziehe.

Er weise aber trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe zwei offene

Betreibungen in Höhe von CHF 5'272.30 sowie acht Verlustscheine in Höhe

von CHF 20'115.18 auf. Diese Verschuldung müsse aufgrund des Sozialhilfebezug

als mutwillig und vorwerfbar bezeichnet werden. Er sei zwar sprachlich

integriert, was für sich allein jedoch keinen weiteren Verbleib in der Schweiz

rechtfertige. Schliesslich sei auch seine medizinische Versorgung im Kosovo

sowohl in Pristina als auch den grösseren Orten gewährleistet. Auch könnten

allfällige IV-Renten dorthin ausbezahlt werden (angefochtener Entscheid E. 19).

Soweit der Rekurrent bestreite, dass seine Verurteilung wie auch seine

Verschuldung gegen eine erfolgreiche Integration spreche (angefochtener

Entscheid E. 20), sei ihm entgegenzuhalten, dass die Begehung eines

solchen Verkehrsdelikts sowie die fortgesetzte Verursachung von Verlustscheinen

gegen eine überdurchschnittliche Integration sprechen würden. Dem Rekurrenten

sei somit die wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Auch seine

sprachliche Integration müsse relativiert werden. Zwar habe er ein

Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 erlangt, den Akten könne aber keine

überdurchschnittlich gute sprachliche Integration entnommen werden

(angefochtener Entscheid E. 21).

4.3

4.3.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz nicht

auf sein Argument eingehe, wonach eine (teil-)bedingte Geldstrafe von weniger

als 90 Tagessätzen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d der Verordnung über das

Schweizer Bürgerrecht (BüV, SR 141.01) nicht als Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung gelte (Rekursbegründung Ziff. 9). Darin kann ihm nicht

gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines

Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen

Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an

die Begründung gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum

zukommt. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt,

dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst

und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf

sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE

VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E.

4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.). Mit seiner Argumentation verkennt der Rekurrent, dass eine

erfolgreiche Integration in der Schweiz für sich genommen nicht für eine

Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ausreicht (vgl. dazu oben E. 4.1; BGer

2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4, mit Hinweis auf BGer 2C_228/2018 vom

14. März 2019 E. 5.3, 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3; VGE VD.2023.133

vom 22. Februar 2024 E. 2.5.2). Es kann offenbleiben, ob eine solche dann in

Frage kommen könnte, wenn die ausländische Person eine überdurchschnittliche

Integration aufweist (verneinend: BGer 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4,

mit Hinweis auf 2C_494/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Eine solche

behauptet und konkretisiert der Rekurrent nicht. Vor diesem Hintergrund brauchte

die Vorinstanz daher nicht zu prüfen, ob das Verkehrsdelikt, das der Verurteilung

des Rekurrenten vom 10. Januar 2020 zu Grunde gelegen hat, als eine Nichtbeachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren ist. Sie durfte auch

offenlassen, welche Bedeutung Art. 4 Abs. 2 lit. d BüV im vorliegenden

Zusammenhang zukommt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich

nicht erkennbar.

4.3.2 Weiter macht der Rekurrent geltend, dass ihm

zwischenzeitlich in [...] eine beträchtliche Summe zugesprochen worden sei, mit

welcher er seine Schulden zurückzahlen könne. Er substantiiert damit aber

nicht, inwiefern dieses Novum einen wichtigen Grund für einen Verbleib in der

Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnte (Rekursbegründung

Ziff. 9). Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Vorwurf, dass ihm die im vorinstanzlichen

Rekursverfahren beigezogenen Betreibungsregisterauszüge nicht zugestellt worden

seien, zumal der Rekurrent nicht geltend macht, dass er selber ein

Akteneinsichtsgesuch gestellt hat (Rekursbegründung Ziff. 9).

4.3.3 Der Rekurrent vermag die Argumentation der

Vorinstanz auch nicht mit dem Hinweis zu erschüttern, dass seine sprachlichen

Defizite durch seine psychische Beeinträchtigung gefördert worden sein könnten

(Rekursbegründung Ziff. 9). Nachdem auch eine erfolgreiche sprachliche

Integration in der Schweiz für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

nicht ausreichen würde (vgl. oben E. 4.1), braucht auf dieses Vorbringen des

Rekurrenten nicht weiter eingegangen zu werden.

4.3.4 Schliesslich erscheinen auch die Entgegnungen

des Rekurrenten zur medizinischen Versorgung im Kosovo nicht zielführend. Er

macht geltend, aus den rezipierten Ausführungen des EDA zur medizinischen

Versorgung in grösseren Orten folge, dass diese in kleineren Orten eben nicht

gewährleistet und sein Gesundheitszustand somit gefährdet wäre, da er nicht aus

einer Grossstadt komme. Weiter werde auch festgehalten, dass nur ein «Grossteil

der Medikamente» vorhanden seien und eben nicht alle. In diesem Zusammenhang

sei aber einzig relevant, ob die Medikamente, die er benötige, dort vorhanden

seien. Es müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (Rekursbegründung Ziff. 10). Der

Rekurrent macht weder geltend noch substantiiert er, dass es ihm nicht

zugemutet werden könne, sich im Kosovo in einem grösseren Ort mit ausgebauter

medizinischer Versorgung oder zumindest in dessen Reichweite aufzuhalten.

Hinzuweisen ist auch, dass die Ex-Ehefrau in ihrem Familiennachzugsgesuch vom

2. Februar 2017 als Aufenthaltsort des Rekurrenten [...] und mithin die [...]

Stadt des Kosovos mit rund 100'000 Einwohnenden angegeben hat. Auch

konkretisiert er nicht, welche Medikamente im Kosovo angeblich nicht verfügbar

sein könnten.

4.4 Damit hat die Vorinstanz das Vorliegen eines

wichtigen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit b. AIG zu Recht verneint.

5.

Der Rekurrent kritisiert die Prüfung der Verhältnismässigkeit

der Wegweisung durch die Vorinstanz.

5.1 Diese erwog, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

stelle sich die Frage, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in

der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung überwiege.

Bei dieser Prüfung berücksichtigten die zuständigen Behörden gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse

der Ausländerinnen und Ausländer sowie den Grad ihrer Integration

(angefochtener Entscheid E. 24). Diesbezüglich könne auf die bisher getätigten

Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend sprächen die persönlichen

Verhältnisse und der Grad der Integration nicht gegen eine Wegweisung. Vielmehr

überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung das

private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Mit Ausnahme der

Problematik des Therapeutenwechsels bringe der Rekurrent nichts vor, was gegen

die Verhältnismässigkeit und eine Wegweisung spreche, insbesondere nicht

explizit. Demnach sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine

Wegweisung als verhältnismässig zu betrachten (angefochtener Entscheid E. 25).

5.2 Der Rekurrent rügt, die Vorinstanz verkenne,

dass die Verhältnismässigkeit gesondert geprüft werden müsse. Sie habe daher

sein rechtliches Gehör verletzt. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz halte

fest, dass er mit Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung mit Ausnahme der

Thematik eines Therapeutenwechsels nicht explizit Weiteres vorgebracht habe.

Damit impliziere sie, «dass sie noch weitere zu diskutierende Punkte» sehe,

«auf diese jedoch nicht eingehe, weil sie ‘insbesondere nicht explizit’

vorgetragen» worden seien. Damit verletze sie die Offizial- und

Untersuchungsmaxime, habe sie doch sämtliche relevante Umstände zu

berücksichtigen, auch wenn sie nicht «explizit» vorgebracht worden sind

(Rekursbegründung E.11).

5.3 Diesem «implizit» gezogenen Schluss des

Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verweist für die Abwägung

der sich gegenüberstehenden Interessen auf ihre vorstehenden Erwägungen. Sie

prüft daher nach Massgabe dieser Feststellungen die Verhältnismässigkeit des

angefochtenen Entscheids. Weshalb mit diesem Verweis sein rechtliches Gehör

verweigert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich,

weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein soll, die wesentlichen

Überlegungen der Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit seiner

Wegweisung zu erkennen. Weiter verkennt der Rekurrent, dass der auch im

Migrationsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Betroffenen relativiert wird. Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 90

AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht kommt

naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt

als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. dazu auch oben E. 3.4.2; BGer

2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019

E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Falls bestimmte Tatsachen für

die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich

Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (VGE

VD:2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Mit den Erwägungen der

Vorinstanz ist es daher primär Sache des Rekurrenten, die eine

Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung begründenden Sachverhalte zu benennen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich solche offensichtlich aus den Akten

ergeben würden, von der Vorinstanz aber nicht berücksichtig worden wären.

5.4 Die verfügte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung erweisen sich daher

insgesamt als rechtmässig und auch verhältnismässig.

6.

6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

6.2 Der Rekurrent rügt die ihm auferlegte,

dreimonatige Ausreisefrist bis zum 10. September 2024 auch nicht in einem

Eventualstandpunkt (vgl. auch E. 1.3). Diese ist mittlerweile aber abgelaufen. Daher

ist dem Rekurrenten eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Diese

dauert in der Regel zwischen sieben und dreissig Tagen (vgl. Art. 64d Abs. 1

AIG). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird

verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art.

64d Abs. 1 AIG). Der Bereich BdM hat dem Rekurrenten eine Ausreisefrist

von drei Monaten ab Verfügungsdatum angesetzt. Diese Dauer ist von den

Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet worden und erscheint angemessen. Daher

wird ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten ab dem Datum des vorliegenden

Urteils angesetzt. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das vorliegende Urteil

Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz und den

Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt

nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

6.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

6.2.2 Mit Eingabe vom 5. September 2024 beantragt er

aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung haben gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige

Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als

aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten

bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung

der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE

VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E.

1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

Der vorliegende Rekurs erscheint gemäss den vorstehenden

Erwägungen in der Sache als aussichtslos. Aufgrund der keine Zweifel

zulassenden Feststellung des Sachverhalts bei der polizeilichen Kontrolle vom 14.

Dezember 2021 steht klar fest, dass der Rekurrent die Voraussetzungen von Art.

50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Er vermochte auch weder in den

vorangegangenen Verfahren noch mit seinem vorliegenden Rekurs Anhaltspunkte für

wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine

Unverhältnismässigkeit seiner Wegweisung zu substantiieren. Das Gesuch ist

daher wie schon im vorinstanzlichen Verfahren unabhängig von seiner

finanziellen Situation infolge der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels

abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs

wird abgewiesen.

Der Rekurrent hat die Schweiz und den Schengenraum bis

zum 13. März 2025 zu verlassen. Sollte allerdings der Rekurrent gegen das

vorliegende Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, so hat der Rekurrent die Schweiz

und den Schengenraum innert drei Monaten ab der Zustellung eines den Wegweisungszeitpunkt

nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.