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Entscheid

VD.2024.124

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2022

18. Februar 2025Deutsch25 min

Schreiben vom 12. Juni 2024 bestätigte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.124

VD.2024.125

URTEIL

vom 18. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr.

Lukas Schaub

Beteiligte

A____

Rekurrent

[…]

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024 betreffend kantonale

Steuern und direkte Bundessteuer pro 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erhob A____ (Rekurrent und

Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) bei der Steuerrekurskommission Rekurs

und Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16.

April 2024 betreffend kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2022.

Mit Verfügungen vom 22. Mai 2024 setzte ihm die Steuerrekurskommission

Frist bis zum 23. Juni 2024 zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 600.–

für das Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern und das

Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer mit dem Hinweis, dass

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als dahingefallen abgeschrieben werden,

wenn die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet werden. Zudem gewährte

die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten Nachfristen bis zum 6. Juni 2024 zur

Einreichung einer Rekurs- und einer Beschwerdebegründung. Die Verfügungen vom

22. Mai 2024 wurden dem Rekurrenten am 27. Mai 2024 zugestellt. Am 6. Juni 2024

reichte der Rekurrent der Steuerrekurskommission die gleichentags ausgedruckte

und unterzeichnete Steuererklärung als Rechtsmittelbegründung ein. Mit

Schreiben vom 12. Juni 2024 bestätigte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten

den Eingang seiner Eingabe vom 6. Juni 2024 und wies ihn auf die angesetzten

Fristen zur Zahlung der Kostenvorschüsse hin. Die Zustellung dieses Schreibens

ist aufgrund des Versands mit gewöhnlicher Post nicht beweisbar. Mit

Verfügungen vom 27. Juni 2024 schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs und

die Beschwerde mangels fristgerechter Zahlung der Kostenvorschüsse als

dahingefallen ab. Die eingeschriebenen Postsendungen mit den Verfügungen wurden

nach erfolglosen Zustellungsversuchen vom 28. Juni 2024 am 6. Juli 2024

zurückgesendet. Mit Begleitschreiben vom 10. Juli 2024 sandte die

Steuerrekurskommission die Verfügungen dem Rekurrenten nochmals mit normaler

Post und dem Hinweis, dass sie am letzten Tag der Abholfrist der Post als

zugestellt gälten. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erklärte der Rekurrent, dass

er die Schreiben vom 10. Juli 2024 mit den Verfügungen vom 27. Juni 2024 am 11.

Juli 2024 erhalten habe, dass er zurzeit in Frankreich weile und nur alle zwei

bis drei Wochen nach Basel komme, um nach seiner Post zu sehen, und dass ihn

sein Rechtsanwalt informiert habe, dass es im Hinblick auf die

Rechtsmittelbehrung relevant sei, wann das Einschreiben aufgegeben worden sei

und wann die Abholfrist geendet habe. Daher ersuchte er um Zustellung eines

Scans des Briefumschlags. Am 25. Juli 2024 sandte ihm die

Steuerrekurskommission per E-Mail Scans der Briefumschläge.

Am 4. August 2024 erhob der Rekurrent beim Verwaltungsgericht

Beschwerde (betreffend die kantonalen Steuern richtig Rekurs) gegen die

Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024. Darin stellte er ein

sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Fristen für die Leistung der von der

Steuerrekurskommission für die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

vor der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschüsse und ein sinngemässes

Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen. Mit Verfügung vom 7. August 2024

ersuchte der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident die Steuerrekurskommission

zuständigkeitshalber, zu entscheiden, ob die Eingabe des Rekurrenten vom 4.

August 2024 als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die

Leistung der mit den Verfügungen vom 22. August 2024 festgesetzten

Kostenvorschüsse entgegenzunehmen ist oder nicht, ob darauf einzutreten ist

oder nicht und ob es gutzuheissen oder abzuweisen ist. Mit Entscheiden vom 27.

August 2024 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des Rekurrenten vom

4. August 2024 nicht ein, soweit es als Gesuch um Erstreckung der Fristen für

die Leistung der Kostenvorschüsse zu betrachten ist, und wies das Gesuch ab,

soweit es als Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen zu betrachten ist. Mit

Verfügung vom 28. August 2024 gab der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident

dem Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu den

Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 und wies die

Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass vorgesehen sei, im vorliegenden Rekurs-

und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne separate Anfechtung der

Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 sowohl den Rekurs und

die Beschwerde vom 4. August 2024 gegen die Abschreibungsverfügungen der

Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024 als auch die Frage der Erstreckung

oder Wiederherstellung der Fristen zur Leistung der Kostenvorschüsse für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission zu beurteilen.

Mit Eingabe vom 27. September 2024 nahm der Rekurrent zu den Entscheiden der

Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 Stellung und ersuchte um

Wiederherstellung und Erstreckung der Fristen zur Leistung der Kostenvorschüsse

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend

kantonale Steuern pro 2022 (STRK.2024.51 und VD.2024.124) und andererseits auf

jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2022 (STRK.2024.52 und

VD.2024.125). Beide Verfahren betreffen dieselbe Partei und beruhen auf

demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen, die aufgrund inhaltlich übereinstimmender Bestimmungen zu

beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde

in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2023.29 vom 18. Oktober 2023

E. 1.1).

1.2

1.2.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2.2

Bezüglich

der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die

Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der

direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober

2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das

Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

1.3

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Abschreibungsverfügungen von diesen

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung. Damit ist er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs und zur Beschwerde legitimiert. Der Rekurs

und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl. § 171 Abs. 2

in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG und Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

140.

Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.

1.4

1.4.1

In

Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die

Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

1.4.2 In

Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des

angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art.

145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1 Gemäss

§ 170 Abs. 4 StG kann die Steuerrekurskommission den Rekurrenten zur Leistung

eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Wird dieser nicht innert der

angesetzten Frist bezahlt, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben

(§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 DBStV sinngemäss auch

auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE

VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1 mit Nachweisen). Der Rekurrent

bestreitet nicht, dass die von der Steuerrekurskommission verlangten

Kostenvorschüsse innert der mit den Verfügungen vom 22. Mai 2024 angesetzten

Fristen bis zum 23. Juni 2024 nicht bezahlt worden sind. Damit ist es unter

Vorbehalt der Erstreckung oder Wiederherstellung der Fristen für die Leistung

der Kostenvorschüsse nicht zu beanstanden, dass die Steuerrekurskommission den

Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. Juni 2024

als dahingefallen abgeschrieben hat.

2.2 Der

Rekurrent beantragt in seinem Rekurs und seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht vom 4. August 2024 sinngemäss die Erstreckung und

Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der von der

Steuerrekurskommission für die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

vor der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschüsse. Für die Behandlung

eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich

diejenige Behörde zuständig, welche die Frist angesetzt hat (VGE VD.2023.12 vom

24. April 2023 E. 2.2.2, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020

E. 2.2.1), bei der die versäumte Rechtshandlung vorzunehmen gewesen wäre (Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 143) bzw. die bei

Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung

zu entscheiden hat (VGE VD.2021.3 vom 1. Dezember 2021 E. 2.2.2; vgl. BGer

1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 [zu Art. 24

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SG 172.021]; Egli,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 24 N 6; Vogel, in:

Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24

N 19). Die Fristwiederherstellung kann bei dieser Behörde auch dann

verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat,

bereits abgeschlossen ist (vgl. BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f.

[zu Art. 24 VwVG], 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 [zu § 43 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern]; BVGer E-292/2023

vom 31. Januar 2023 E. 4.1 [zu Art. 24 VwVG]; Casanova/Dubey, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire

romand, Impôt fédéral direct, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 133 N 17b; Egli, a.a.O., Art. 24 N 6),

insbesondere auch wenn die Behörde bereits einen Nichteintretensentscheid

gefällt hat (vgl. BGer 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 [zu § 43 des

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern]). Aus den

vorstehenden Gründen wurde das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch

zuständigkeitshalber der Steuerrekurskommission vorgelegt. Mit Entscheiden vom

27. August 2024 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des

Rekurrenten vom 4. August 2024 nicht ein, soweit es als Gesuch um Erstreckung

der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse zu betrachten ist, und wies

das Gesuch ab, soweit es als Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen zu

betrachten ist. Nachdem sich die Steuerrekurskommission zu den sinngemässen

Gesuchen um Erstreckung und Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der

Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission

geäussert hat, kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und

Beschwerdeverfahren geprüft werden, ob die Steuerrekurskommission auf das

sinngemässe Fristerstreckungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist und ob sie

das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat (vgl. VGE

VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.2).

3.

3.1 Eine

behördliche Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das

Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist (§ 147 Abs. 2 StG, Art.

119 Abs. 2 DBG). Auf ein verspätet gestelltes Gesuch ist nicht einzutreten

(vgl. Cavelti, in: Auer et al.

[Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 22 N 20).

3.2 Die

mit den Verfügungen vom 22. Mai 2024 angesetzten Fristen für die Leistung der

Kostenvorschüsse endeten am 23. Juni 2024. Das sinngemässe

Fristerstreckungsgesuch im Rekurs und der Beschwerde vom 4. August 2024 wurde

damit erst lange nach Fristablauf gestellt. Soweit sich dieses Gesuch auf die

von der Steuerrekurskommission angesetzten Fristen für die Leistung der

Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der

Steuerrekurskommission bezieht, ist die Steuerrekurskommission darauf folglich

zu Recht nicht eingetreten.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die

Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer

Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren

muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich

unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Innert der gleichen

Frist muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (vgl. VGE VD.2019.117

vom 6. Oktober 2019 E. 3.1; Schwank,

a.a.O., S. 143; Richner/Frei/Kaufman/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 34;

Zweifel/Hunziker, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,

Basel 2022, Art. 133 DBG N 20).

§ 147 Abs. 5 StG setzt für die

Fristwiederherstellung voraus, dass die säumige Person durch ein

unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten

worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum

Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist

verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihre Vertretung unverschuldet davon

abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom

10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E.

2.3.3.1, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür ein

objektiver oder subjektiver Grund vorliegt und der säumigen Partei bzw. ihrer

Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Egli, a.a.O., Art. 24 N 12; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 587; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10 und 12). Massgeblich

sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz

der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise

erschweren (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.159

und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2, VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 587; Richner/Frei/Kaufman/Meuter,

a.a.O., Art. 133 N 23). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einem

objektivierten Massstab (vgl. AGE ZB.2024.37 vom 17. Januar 2025 E. 3.1 mit

Nachweisen [zu Art. 148 Abs. 1 ZPO]; Fuchs,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.

148 N 8; Gozzi, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 148 ZPO N 11; Tanner,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N

20; Tanner, Wiederherstellung von

Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, in: ZZZ 2022 S. 147 [nachfolgend Tanner, ZZZ], 153). Dies bedeutet, dass

das tatsächliche Verhalten der Partei bzw. ihrer Vertretung mit dem

hypothetischen Verhalten einer der Kategorie bzw. dem Verkehrskreis der Partei

bzw. ihrer Vertretung angehörenden durchschnittlich sorgfältigen vernünftigen

Person in der konkreten Situation der Partei bzw. ihrer Vertretung verglichen

wird (vgl. BGer 4A_70/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1, 4A_22/2008 vom 10. April

2008 E. 4; Schönenberger, in:

Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 41 N 33; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches

Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 22.14 f.; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches

Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich 2024, N 1003 und 1006 [alle zur

Fahrlässigkeit im Haftpflichtrecht]; Tanner,

ZZZ, S. 153 [zu Art. 148 Abs. 1 ZPO]).

Der Regelung der Fristwiederherstellung von § 147 Abs. 5 StG für den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern entspricht die

Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 133 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 140 Abs. 4 DBG für die Beschwerde betreffend die direkte

Bundessteuer (VGE VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2;

vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2019.79

vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018

E. 2.2.3). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss den

Bestimmungen des DBG setzt klare Schuldlosigkeit der betroffenen

steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung voraus (BGer

2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, 2C_401/2007 vom

21. Januar 2008 E. 3.3; VGE VD.2023.54 vom

16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23.

November 2020 E. 2.2.2; Locher,

Kommentar zum DBG, Basel 2015, Art. 133 N 30).

Nur ein nicht vorhersehbares Hindernis führt zur

Fristwiederherstellung (BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; VGE

VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom

23. November 2020 E. 2.2.2; vgl. Heuberger,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 147 N 35; Locher, a.a.O.,

Art. 133 N 30; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 11). Taugliche

Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine

schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3,

VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember

2019 E. 1.3.1; Vogel, a.a.O.,

Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund,

wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln

verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87;

BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November

2006 E. 2.2.1; VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3,

VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3.

Dezember 2019 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies

setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu

handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom

15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E.

2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20;

vgl. Casanova/Dubey, a.a.O., Art.

133 LIFD N 14; Locher, a.a.O.,

Art. 133 N 33; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 133 DBG N 19). Arbeitsüberlastung, organisatorische

Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe

dar (VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2022.71

vom 4. April 2022 E. 4.1, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019

E. 3.1; Vogel, a.a.O.,

Art. 24 N 10; vgl. Locher,

a.a.O., Art. 133 N 29).

Der Umstand allein, dass die Partei für die fristwahrende

Handlung nicht über die ganze Frist verfügt hat, stellt keinen

Wiederherstellungsgrund dar. Da es der Partei grundsätzlich freisteht, die

fristwahrende Handlung erst gegen Ende der Frist vorzunehmen, sind die

Voraussetzungen für die Wiederherstellung hingegen erfüllt, wenn ein

unvorhersehbares unverschuldetes Hindernis während der Frist auftritt und

mindestens so lange bestehen bleibt, dass die verbleibende Zeit zur Vornahme

der fristwahrenden Handlung objektiv nicht mehr ausreicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 133 N 33; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 133 DBG N 19).

Die Beweislast für den Wiederherstellungsgrund trägt der

Gesuchsteller (VGE VD.2021.91 vom 23. Juni 2021 E. 3.2.3, DGV.2020.2 vom 28.

Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1;

vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG

N 21). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG

N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder

ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall

offenbleiben.

4.1.2 Bei

verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen

zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss

Art. 124 Abs. 4 DBG zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist,

dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder

andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe

verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der

Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf verspätete Einsprachen wird gemäss Art.

133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er

durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere

erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die

Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss

auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung behördlicher

Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG

N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer 2C_302/2013 vom

17. Dezember 2013 E. 4.1 Casanova/Dubey,

a.a.O., Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben,

weil die beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 133 DBG N 2). Innert 30 Tagen nach Wegfall des

Hinderungsgrunds hat die säumige Person die versäumte Rechtshandlung

nachzuholen und zumindest grundsätzlich ein Gesuch um Wiederherstellung der

versäumten Frist zu stellen (vgl. Locher,

a.a.O., Art. 133 N 20, 23, 25 und 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 133 DBG N 20 f.). Ein Gesuch ist höchstens dann allenfalls

entbehrlich, wenn der Fristwiederherstellungsgrund aus den Akten ersichtlich

ist (vgl. Casanova/Dubey, a.a.O.,

Art. 133 LIFD N 16; Locher,

a.a.O., Art. 133 N 28; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Die Beweislast für den Wiederherstellungsgrund

trägt der Gesuchsteller (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Da die Regelung der Fristwiederherstellung von

Art. 133 Abs. 3 DBG derjenigen von § 147 Abs. 5 StG entspricht (VGE

VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2019.79 vom

21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018

E. 2.2.3), kann für die materiellen Voraussetzungen der

Fristwiederherstellung vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (oben E.

4.1.1) verwiesen werden.

4.2

4.2.1 Der

Rekurrent behauptet, er sei von April bis Juli 2024 Opfer mehrerer

Betrugswellen geworden. Dabei sei sein Bankkonto, auf das seine AHV-Rente

einbezahlt werde, mehrmals missbräuchlich belastet worden. Da die

missbräuchlichen Belastungen nicht aufgehört hätten, sei seine Bankkarte

dreimal gesperrt worden. Daher habe er von Ende Mai bis Ende Juli 2024 keine

Bankkarte gehabt (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 4. August 2024; Stellungnahme

vom 27. September 2024). Deshalb habe er kein Bargeld beziehen können. Seine

Zahlungen erledige er durch Abheben von Bargeld bei der Bank und Einzahlungen

bei der Post. E-Banking habe er nicht. Zudem komme er nur alle zwei bis drei

Wochen nach Basel, um seine Post abzuholen. Da dies nicht zwingend am Tag sein

müsse, könne er auch nicht immer persönlich bei der Bank am Schalter

vorbeigehen (Stellungnahme vom 27. September 2024). Die aufgrund der

missbräuchlichen Belastungen erforderlichen Kontrollen hätten ihn viel Zeit

gekostet. In der Folge habe er die zu leistenden Kostenvorschüsse «aus den Augen

verloren» (Rekurs und Beschwerde vom 4. August 2024). Dass er in einer

Situation, in der er sich nicht in der Schweiz aufhalte, kein Bargeldbezug

möglich sei und er wegen des Betrugs im Stress sei, die Rechnungen für die

Kostenvorschüsse «übersehen» haben könne, sei möglich und habe «nichts mit

Absicht zu tun» (Stellungnahme vom 27. September 2024).

4.2.2 Aufgrund

der eingereichten Dokumente (vgl. AGer act. 3 und 9) ist es zwar glaubhaft,

dass Dritte im Mai 2024 zulasten des Bankkontos des Rekurrenten, auf das seine

AHV-Rente überwiesen wird, missbräuchlich Zahlungen veranlasst haben und dass

der Rekurrent aufgrund der deshalb ergriffenen Massnahmen Ende Mai und Anfang

Juni 2024 keine Debitkarte gehabt hat. Zudem ist erstellt, dass der Rekurrent

deshalb am 28. Mai 2024 eine Beanstandung zuhanden des Kreditkartenunternehmens

ausgefüllt und am 24. Juni 2024 bei der Polizei in Mulhouse Anzeige erstattet

hat. Schliesslich ist es glaubhaft, dass die missbräuchlichen Belastungen beim

Rekurrenten Stress hervorgerufen haben.

4.2.3 In

zeitlicher Hinsicht vermag die Darstellung des Rekurrenten jedoch nicht zu

überzeugen, wie bereits die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat

(Entscheid vom 27. August 2024 E. 3d). Auf dem eingereichten Kontoauszug vom 27.

Mai 2024 (AGer act. 3) sind nur Belastungen von CHF 26.25 und CHF 16.75 am 14.

Mai 2024, von CHF 16.15 am 15. Mai 2024, von CHF 311.54 am 17. Mai 2024 und von

CHF 204.00 am 19. Mai 2024 markiert. Gemäss dem Protokoll zur Strafanzeige

hat der Rekurrent sogar bloss die Belastungen vom 17. und 19. Mai 2024 erwähnt.

Auf dem Beanstandungsformular vom 28. Mai 2024 gab der Rekurrent als

Transaktionsdatum 25. März bis 19. Mai 2024 an. Irgendein Hinweis auf eine

missbräuchliche Belastung nach dem 19. Mai 2024 findet sich in den vom

Rekurrenten eingereichten Unterlagen nicht. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass die letzte missbräuchliche Belastung an diesem Datum und damit

mehr als einen Monat vor Ablauf der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse

stattgefunden hat. Im Übrigen genügten auch spätere missbräuchliche Belastungen

nicht, um das Versäumen der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse zu

entschuldigen.

4.2.4 Da

sich auf dem Kontoauszug vom 25. Juni 2024 seit dem 12. Juni 2024 mit einer

Karte veranlasste Belastungen finden, die nicht als missbräuchlich markiert

sind, ist auch nicht glaubhaft, dass der Rekurrent bis zum Ablauf der Frist für

die Bezahlung der Kostenvorschüsse am 23. Juni 2024 über keine Debitkarte

verfügt hat. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus dem Umstand, dass er bis

zum Ende der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse keine Debitkarte

gehabt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens hätte er Überweisungen

zulasten seines Kontos auch ohne Debitkarte veranlassen können. Dafür, dass

auch sein Konto gesperrt war, fehlt jeglicher Hinweis, wie die

Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat (vgl. Entscheid vom 27. August

2024 E. 3d). Indem der Rekurrent geltend macht, er habe nicht immer persönlich

bei der Bank am Schalter vorbeigehen können, weil er teilweise ausserhalb der

Banköffnungszeiten nach Basel gekommen sei, gesteht er implizit selbst zu, dass

er die Überweisungen am Bankschalter hätte veranlassen können. Angesichts

dessen, dass der Weg zwischen seiner Wohnadresse in Mulhouse und seiner Bank in

Basel mit dem öffentlichen Verkehr weniger als eine Stunde dauert, wäre es ihm

ohne Weiteres zumutbar gewesen, für die Veranlassung der Überweisungen extra

während der Bankenöffnungszeiten nach Basel zu fahren. Zweitens hätte er innert

der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse Fristerstreckungsgesuche

stellen können und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt müssen, wenn er nicht in

der Lage gewesen wäre, die Kostenvorschüsse fristgerecht zu leisten.

4.2.5 Wie

die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat (vgl. Entscheid vom

27. August 2024 E. 3d), ist unter den vorstehend dargestellten Umständen

davon auszugehen, dass der Rekurrent die Leistung der Kostenvorschüsse schlicht

und einfach vergessen hat, was er mit den erwähnten Formulierungen in seinem

Rekurs und seiner Beschwerde vom 4. August 2024 sowie seiner Stellungnahme vom

27. September 2024 (vgl. oben E. 4.2.1) implizit selbst zugestanden hat. Die

missbräuchlichen Belastungen seines Kontos sowie deren praktische und

emotionale Folgen mögen dem Rekurrenten die Einhaltung der Fristen zwar etwas

erschwert haben. Trotz dieser Umstände wäre es dem Rekurrenten bei Anwendung

zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres möglich gewesen, die erforderlichen Massnahmen

zu ergreifen, um sicherzustellen, dass er seine Kostenvorschusspflicht nicht

vergisst und innert der angesetzten Fristen die Vorschüsse leistet oder

Fristerstreckungsgesuche stellt. Dafür, dass die missbräuchlichen Belastungen

seines Kontos die Aufmerksamkeit und die Zeit des Rekurrenten nicht in einem

solchen Ausmass in Anspruch genommen haben, dass er bei Anwendung zumutbarer

Sorgfalt nicht hätte sicherstellen können, dass innert der angesetzten Frist

die Kostenvorschüsse bezahlt oder Fristerstreckungsgesuche gestellt werden,

spricht auch die Nachreichung der Begründung seiner Rechtsmittel. Obwohl er

sich am 28. Mai 2024 mit einer Beanstandung betreffend die missbräuchlichen

Belastungen an das Kartenunternehmen gewandt hatte und zu dieser Zeit über keine

Debitkarte verfügte, reichte der Rekurrent am 6. Juni 2024 innert der mit

Verfügung vom 22. Mai 2024 angesetzten Nachfrist die Steuererklärung als

Rechtsmittelbegründung nach.

4.2.6 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent nicht durch ein

unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Fristen für die

Leistung der Kostenvorschüsse abgehalten worden ist. Damit sind die

Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der

Kostenvorschüsse nicht erfüllt. Dass er die Fristen nicht absichtlich versäumt

hat, ist glaubhaft. Absicht ist für den Ausschluss der Fristwiederherstellung

aber auch nicht erforderlich. Dafür genügt jedes Verschulden und damit sogar

leichte Fahrlässigkeit (vgl. oben E. 4.1). Somit ist es nicht zu

beanstanden, dass die Steuerrekurskommission das sinngemässe Gesuch des

Rekurrenten um Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der

Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der

Steuerrekurskommission abgewiesen hat. Damit bleibt es dabei, dass die

Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen

Verfügungen vom 27. Juni 2024 zu Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf je CHF 250.– für die Fälle VD.2024.124 (Rekurs betreffend

kantonale Steuern) und VD.2024.125 (Rekurs betreffend direkte Bundessteuer) und

damit gesamthaft auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

insgesamt CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent und Beschwerdeführer

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.