VD.2024.124
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2022
18. Februar 2025Deutsch25 min
Schreiben vom 12. Juni 2024 bestätigte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.124
VD.2024.125
URTEIL
vom 18. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr.
Lukas Schaub
Beteiligte
A____
Rekurrent
[…]
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024 betreffend kantonale
Steuern und direkte Bundessteuer pro 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erhob A____ (Rekurrent und
Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) bei der Steuerrekurskommission Rekurs
und Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16.
April 2024 betreffend kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2022.
Mit Verfügungen vom 22. Mai 2024 setzte ihm die Steuerrekurskommission
Frist bis zum 23. Juni 2024 zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 600.–
für das Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern und das
Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer mit dem Hinweis, dass
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als dahingefallen abgeschrieben werden,
wenn die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet werden. Zudem gewährte
die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten Nachfristen bis zum 6. Juni 2024 zur
Einreichung einer Rekurs- und einer Beschwerdebegründung. Die Verfügungen vom
22. Mai 2024 wurden dem Rekurrenten am 27. Mai 2024 zugestellt. Am 6. Juni 2024
reichte der Rekurrent der Steuerrekurskommission die gleichentags ausgedruckte
und unterzeichnete Steuererklärung als Rechtsmittelbegründung ein. Mit
Schreiben vom 12. Juni 2024 bestätigte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten
den Eingang seiner Eingabe vom 6. Juni 2024 und wies ihn auf die angesetzten
Fristen zur Zahlung der Kostenvorschüsse hin. Die Zustellung dieses Schreibens
ist aufgrund des Versands mit gewöhnlicher Post nicht beweisbar. Mit
Verfügungen vom 27. Juni 2024 schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs und
die Beschwerde mangels fristgerechter Zahlung der Kostenvorschüsse als
dahingefallen ab. Die eingeschriebenen Postsendungen mit den Verfügungen wurden
nach erfolglosen Zustellungsversuchen vom 28. Juni 2024 am 6. Juli 2024
zurückgesendet. Mit Begleitschreiben vom 10. Juli 2024 sandte die
Steuerrekurskommission die Verfügungen dem Rekurrenten nochmals mit normaler
Post und dem Hinweis, dass sie am letzten Tag der Abholfrist der Post als
zugestellt gälten. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erklärte der Rekurrent, dass
er die Schreiben vom 10. Juli 2024 mit den Verfügungen vom 27. Juni 2024 am 11.
Juli 2024 erhalten habe, dass er zurzeit in Frankreich weile und nur alle zwei
bis drei Wochen nach Basel komme, um nach seiner Post zu sehen, und dass ihn
sein Rechtsanwalt informiert habe, dass es im Hinblick auf die
Rechtsmittelbehrung relevant sei, wann das Einschreiben aufgegeben worden sei
und wann die Abholfrist geendet habe. Daher ersuchte er um Zustellung eines
Scans des Briefumschlags. Am 25. Juli 2024 sandte ihm die
Steuerrekurskommission per E-Mail Scans der Briefumschläge.
Am 4. August 2024 erhob der Rekurrent beim Verwaltungsgericht
Beschwerde (betreffend die kantonalen Steuern richtig Rekurs) gegen die
Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024. Darin stellte er ein
sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Fristen für die Leistung der von der
Steuerrekurskommission für die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
vor der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschüsse und ein sinngemässes
Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen. Mit Verfügung vom 7. August 2024
ersuchte der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident die Steuerrekurskommission
zuständigkeitshalber, zu entscheiden, ob die Eingabe des Rekurrenten vom 4.
August 2024 als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die
Leistung der mit den Verfügungen vom 22. August 2024 festgesetzten
Kostenvorschüsse entgegenzunehmen ist oder nicht, ob darauf einzutreten ist
oder nicht und ob es gutzuheissen oder abzuweisen ist. Mit Entscheiden vom 27.
August 2024 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des Rekurrenten vom
4. August 2024 nicht ein, soweit es als Gesuch um Erstreckung der Fristen für
die Leistung der Kostenvorschüsse zu betrachten ist, und wies das Gesuch ab,
soweit es als Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen zu betrachten ist. Mit
Verfügung vom 28. August 2024 gab der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident
dem Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu den
Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 und wies die
Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass vorgesehen sei, im vorliegenden Rekurs-
und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne separate Anfechtung der
Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 sowohl den Rekurs und
die Beschwerde vom 4. August 2024 gegen die Abschreibungsverfügungen der
Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024 als auch die Frage der Erstreckung
oder Wiederherstellung der Fristen zur Leistung der Kostenvorschüsse für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission zu beurteilen.
Mit Eingabe vom 27. September 2024 nahm der Rekurrent zu den Entscheiden der
Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 Stellung und ersuchte um
Wiederherstellung und Erstreckung der Fristen zur Leistung der Kostenvorschüsse
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend
kantonale Steuern pro 2022 (STRK.2024.51 und VD.2024.124) und andererseits auf
jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2022 (STRK.2024.52 und
VD.2024.125). Beide Verfahren betreffen dieselbe Partei und beruhen auf
demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen, die aufgrund inhaltlich übereinstimmender Bestimmungen zu
beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde
in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2023.29 vom 18. Oktober 2023
E. 1.1).
1.2
1.2.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2.2
Bezüglich
der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober
2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das
Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Abschreibungsverfügungen von diesen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung. Damit ist er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs und zur Beschwerde legitimiert. Der Rekurs
und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl. § 171 Abs. 2
in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG und Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
140.
Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.4
1.4.1
In
Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die
Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.4.2 In
Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art.
145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Gemäss
§ 170 Abs. 4 StG kann die Steuerrekurskommission den Rekurrenten zur Leistung
eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Wird dieser nicht innert der
angesetzten Frist bezahlt, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben
(§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 DBStV sinngemäss auch
auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE
VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1 mit Nachweisen). Der Rekurrent
bestreitet nicht, dass die von der Steuerrekurskommission verlangten
Kostenvorschüsse innert der mit den Verfügungen vom 22. Mai 2024 angesetzten
Fristen bis zum 23. Juni 2024 nicht bezahlt worden sind. Damit ist es unter
Vorbehalt der Erstreckung oder Wiederherstellung der Fristen für die Leistung
der Kostenvorschüsse nicht zu beanstanden, dass die Steuerrekurskommission den
Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. Juni 2024
als dahingefallen abgeschrieben hat.
2.2 Der
Rekurrent beantragt in seinem Rekurs und seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vom 4. August 2024 sinngemäss die Erstreckung und
Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der von der
Steuerrekurskommission für die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
vor der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschüsse. Für die Behandlung
eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich
diejenige Behörde zuständig, welche die Frist angesetzt hat (VGE VD.2023.12 vom
24. April 2023 E. 2.2.2, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020
E. 2.2.1), bei der die versäumte Rechtshandlung vorzunehmen gewesen wäre (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 143) bzw. die bei
Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung
zu entscheiden hat (VGE VD.2021.3 vom 1. Dezember 2021 E. 2.2.2; vgl. BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 [zu Art. 24
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SG 172.021]; Egli,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 24 N 6; Vogel, in:
Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24
N 19). Die Fristwiederherstellung kann bei dieser Behörde auch dann
verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat,
bereits abgeschlossen ist (vgl. BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f.
[zu Art. 24 VwVG], 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 [zu § 43 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern]; BVGer E-292/2023
vom 31. Januar 2023 E. 4.1 [zu Art. 24 VwVG]; Casanova/Dubey, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire
romand, Impôt fédéral direct, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 133 N 17b; Egli, a.a.O., Art. 24 N 6),
insbesondere auch wenn die Behörde bereits einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat (vgl. BGer 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 [zu § 43 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern]). Aus den
vorstehenden Gründen wurde das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch
zuständigkeitshalber der Steuerrekurskommission vorgelegt. Mit Entscheiden vom
27. August 2024 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des
Rekurrenten vom 4. August 2024 nicht ein, soweit es als Gesuch um Erstreckung
der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse zu betrachten ist, und wies
das Gesuch ab, soweit es als Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen zu
betrachten ist. Nachdem sich die Steuerrekurskommission zu den sinngemässen
Gesuchen um Erstreckung und Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der
Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission
geäussert hat, kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und
Beschwerdeverfahren geprüft werden, ob die Steuerrekurskommission auf das
sinngemässe Fristerstreckungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist und ob sie
das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat (vgl. VGE
VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.2).
3.
3.1 Eine
behördliche Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das
Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist (§ 147 Abs. 2 StG, Art.
119 Abs. 2 DBG). Auf ein verspätet gestelltes Gesuch ist nicht einzutreten
(vgl. Cavelti, in: Auer et al.
[Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 22 N 20).
3.2 Die
mit den Verfügungen vom 22. Mai 2024 angesetzten Fristen für die Leistung der
Kostenvorschüsse endeten am 23. Juni 2024. Das sinngemässe
Fristerstreckungsgesuch im Rekurs und der Beschwerde vom 4. August 2024 wurde
damit erst lange nach Fristablauf gestellt. Soweit sich dieses Gesuch auf die
von der Steuerrekurskommission angesetzten Fristen für die Leistung der
Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission bezieht, ist die Steuerrekurskommission darauf folglich
zu Recht nicht eingetreten.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die
Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer
Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren
muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich
unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Innert der gleichen
Frist muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (vgl. VGE VD.2019.117
vom 6. Oktober 2019 E. 3.1; Schwank,
a.a.O., S. 143; Richner/Frei/Kaufman/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 34;
Zweifel/Hunziker, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 133 DBG N 20).
§ 147 Abs. 5 StG setzt für die
Fristwiederherstellung voraus, dass die säumige Person durch ein
unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten
worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum
Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist
verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihre Vertretung unverschuldet davon
abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom
10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E.
2.3.3.1, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür ein
objektiver oder subjektiver Grund vorliegt und der säumigen Partei bzw. ihrer
Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Egli, a.a.O., Art. 24 N 12; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 587; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10 und 12). Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.159
und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2, VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 587; Richner/Frei/Kaufman/Meuter,
a.a.O., Art. 133 N 23). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einem
objektivierten Massstab (vgl. AGE ZB.2024.37 vom 17. Januar 2025 E. 3.1 mit
Nachweisen [zu Art. 148 Abs. 1 ZPO]; Fuchs,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art.
148 N 8; Gozzi, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 148 ZPO N 11; Tanner,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N
20; Tanner, Wiederherstellung von
Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, in: ZZZ 2022 S. 147 [nachfolgend Tanner, ZZZ], 153). Dies bedeutet, dass
das tatsächliche Verhalten der Partei bzw. ihrer Vertretung mit dem
hypothetischen Verhalten einer der Kategorie bzw. dem Verkehrskreis der Partei
bzw. ihrer Vertretung angehörenden durchschnittlich sorgfältigen vernünftigen
Person in der konkreten Situation der Partei bzw. ihrer Vertretung verglichen
wird (vgl. BGer 4A_70/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1, 4A_22/2008 vom 10. April
2008 E. 4; Schönenberger, in:
Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 41 N 33; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 22.14 f.; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich 2024, N 1003 und 1006 [alle zur
Fahrlässigkeit im Haftpflichtrecht]; Tanner,
ZZZ, S. 153 [zu Art. 148 Abs. 1 ZPO]).
Der Regelung der Fristwiederherstellung von § 147 Abs. 5 StG für den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern entspricht die
Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 133 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 140 Abs. 4 DBG für die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer (VGE VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2;
vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2019.79
vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018
E. 2.2.3). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss den
Bestimmungen des DBG setzt klare Schuldlosigkeit der betroffenen
steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung voraus (BGer
2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, 2C_401/2007 vom
21. Januar 2008 E. 3.3; VGE VD.2023.54 vom
16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23.
November 2020 E. 2.2.2; Locher,
Kommentar zum DBG, Basel 2015, Art. 133 N 30).
Nur ein nicht vorhersehbares Hindernis führt zur
Fristwiederherstellung (BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; VGE
VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom
23. November 2020 E. 2.2.2; vgl. Heuberger,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 147 N 35; Locher, a.a.O.,
Art. 133 N 30; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 11). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3,
VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember
2019 E. 1.3.1; Vogel, a.a.O.,
Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund,
wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln
verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87;
BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November
2006 E. 2.2.1; VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3,
VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3.
Dezember 2019 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies
setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu
handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom
15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E.
2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20;
vgl. Casanova/Dubey, a.a.O., Art.
133 LIFD N 14; Locher, a.a.O.,
Art. 133 N 33; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 133 DBG N 19). Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe
dar (VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2022.71
vom 4. April 2022 E. 4.1, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019
E. 3.1; Vogel, a.a.O.,
Art. 24 N 10; vgl. Locher,
a.a.O., Art. 133 N 29).
Der Umstand allein, dass die Partei für die fristwahrende
Handlung nicht über die ganze Frist verfügt hat, stellt keinen
Wiederherstellungsgrund dar. Da es der Partei grundsätzlich freisteht, die
fristwahrende Handlung erst gegen Ende der Frist vorzunehmen, sind die
Voraussetzungen für die Wiederherstellung hingegen erfüllt, wenn ein
unvorhersehbares unverschuldetes Hindernis während der Frist auftritt und
mindestens so lange bestehen bleibt, dass die verbleibende Zeit zur Vornahme
der fristwahrenden Handlung objektiv nicht mehr ausreicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 133 N 33; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 133 DBG N 19).
Die Beweislast für den Wiederherstellungsgrund trägt der
Gesuchsteller (VGE VD.2021.91 vom 23. Juni 2021 E. 3.2.3, DGV.2020.2 vom 28.
Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1;
vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG
N 21). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG
N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder
ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall
offenbleiben.
4.1.2 Bei
verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen
zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss
Art. 124 Abs. 4 DBG zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder
andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe
verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf verspätete Einsprachen wird gemäss Art.
133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er
durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere
erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die
Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss
auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung behördlicher
Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG
N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer 2C_302/2013 vom
17. Dezember 2013 E. 4.1 Casanova/Dubey,
a.a.O., Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben,
weil die beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 133 DBG N 2). Innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hinderungsgrunds hat die säumige Person die versäumte Rechtshandlung
nachzuholen und zumindest grundsätzlich ein Gesuch um Wiederherstellung der
versäumten Frist zu stellen (vgl. Locher,
a.a.O., Art. 133 N 20, 23, 25 und 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 133 DBG N 20 f.). Ein Gesuch ist höchstens dann allenfalls
entbehrlich, wenn der Fristwiederherstellungsgrund aus den Akten ersichtlich
ist (vgl. Casanova/Dubey, a.a.O.,
Art. 133 LIFD N 16; Locher,
a.a.O., Art. 133 N 28; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Die Beweislast für den Wiederherstellungsgrund
trägt der Gesuchsteller (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Da die Regelung der Fristwiederherstellung von
Art. 133 Abs. 3 DBG derjenigen von § 147 Abs. 5 StG entspricht (VGE
VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2019.79 vom
21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018
E. 2.2.3), kann für die materiellen Voraussetzungen der
Fristwiederherstellung vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (oben E.
4.1.1) verwiesen werden.
4.2
4.2.1 Der
Rekurrent behauptet, er sei von April bis Juli 2024 Opfer mehrerer
Betrugswellen geworden. Dabei sei sein Bankkonto, auf das seine AHV-Rente
einbezahlt werde, mehrmals missbräuchlich belastet worden. Da die
missbräuchlichen Belastungen nicht aufgehört hätten, sei seine Bankkarte
dreimal gesperrt worden. Daher habe er von Ende Mai bis Ende Juli 2024 keine
Bankkarte gehabt (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 4. August 2024; Stellungnahme
vom 27. September 2024). Deshalb habe er kein Bargeld beziehen können. Seine
Zahlungen erledige er durch Abheben von Bargeld bei der Bank und Einzahlungen
bei der Post. E-Banking habe er nicht. Zudem komme er nur alle zwei bis drei
Wochen nach Basel, um seine Post abzuholen. Da dies nicht zwingend am Tag sein
müsse, könne er auch nicht immer persönlich bei der Bank am Schalter
vorbeigehen (Stellungnahme vom 27. September 2024). Die aufgrund der
missbräuchlichen Belastungen erforderlichen Kontrollen hätten ihn viel Zeit
gekostet. In der Folge habe er die zu leistenden Kostenvorschüsse «aus den Augen
verloren» (Rekurs und Beschwerde vom 4. August 2024). Dass er in einer
Situation, in der er sich nicht in der Schweiz aufhalte, kein Bargeldbezug
möglich sei und er wegen des Betrugs im Stress sei, die Rechnungen für die
Kostenvorschüsse «übersehen» haben könne, sei möglich und habe «nichts mit
Absicht zu tun» (Stellungnahme vom 27. September 2024).
4.2.2 Aufgrund
der eingereichten Dokumente (vgl. AGer act. 3 und 9) ist es zwar glaubhaft,
dass Dritte im Mai 2024 zulasten des Bankkontos des Rekurrenten, auf das seine
AHV-Rente überwiesen wird, missbräuchlich Zahlungen veranlasst haben und dass
der Rekurrent aufgrund der deshalb ergriffenen Massnahmen Ende Mai und Anfang
Juni 2024 keine Debitkarte gehabt hat. Zudem ist erstellt, dass der Rekurrent
deshalb am 28. Mai 2024 eine Beanstandung zuhanden des Kreditkartenunternehmens
ausgefüllt und am 24. Juni 2024 bei der Polizei in Mulhouse Anzeige erstattet
hat. Schliesslich ist es glaubhaft, dass die missbräuchlichen Belastungen beim
Rekurrenten Stress hervorgerufen haben.
4.2.3 In
zeitlicher Hinsicht vermag die Darstellung des Rekurrenten jedoch nicht zu
überzeugen, wie bereits die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat
(Entscheid vom 27. August 2024 E. 3d). Auf dem eingereichten Kontoauszug vom 27.
Mai 2024 (AGer act. 3) sind nur Belastungen von CHF 26.25 und CHF 16.75 am 14.
Mai 2024, von CHF 16.15 am 15. Mai 2024, von CHF 311.54 am 17. Mai 2024 und von
CHF 204.00 am 19. Mai 2024 markiert. Gemäss dem Protokoll zur Strafanzeige
hat der Rekurrent sogar bloss die Belastungen vom 17. und 19. Mai 2024 erwähnt.
Auf dem Beanstandungsformular vom 28. Mai 2024 gab der Rekurrent als
Transaktionsdatum 25. März bis 19. Mai 2024 an. Irgendein Hinweis auf eine
missbräuchliche Belastung nach dem 19. Mai 2024 findet sich in den vom
Rekurrenten eingereichten Unterlagen nicht. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass die letzte missbräuchliche Belastung an diesem Datum und damit
mehr als einen Monat vor Ablauf der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse
stattgefunden hat. Im Übrigen genügten auch spätere missbräuchliche Belastungen
nicht, um das Versäumen der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse zu
entschuldigen.
4.2.4 Da
sich auf dem Kontoauszug vom 25. Juni 2024 seit dem 12. Juni 2024 mit einer
Karte veranlasste Belastungen finden, die nicht als missbräuchlich markiert
sind, ist auch nicht glaubhaft, dass der Rekurrent bis zum Ablauf der Frist für
die Bezahlung der Kostenvorschüsse am 23. Juni 2024 über keine Debitkarte
verfügt hat. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus dem Umstand, dass er bis
zum Ende der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse keine Debitkarte
gehabt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens hätte er Überweisungen
zulasten seines Kontos auch ohne Debitkarte veranlassen können. Dafür, dass
auch sein Konto gesperrt war, fehlt jeglicher Hinweis, wie die
Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat (vgl. Entscheid vom 27. August
2024 E. 3d). Indem der Rekurrent geltend macht, er habe nicht immer persönlich
bei der Bank am Schalter vorbeigehen können, weil er teilweise ausserhalb der
Banköffnungszeiten nach Basel gekommen sei, gesteht er implizit selbst zu, dass
er die Überweisungen am Bankschalter hätte veranlassen können. Angesichts
dessen, dass der Weg zwischen seiner Wohnadresse in Mulhouse und seiner Bank in
Basel mit dem öffentlichen Verkehr weniger als eine Stunde dauert, wäre es ihm
ohne Weiteres zumutbar gewesen, für die Veranlassung der Überweisungen extra
während der Bankenöffnungszeiten nach Basel zu fahren. Zweitens hätte er innert
der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse Fristerstreckungsgesuche
stellen können und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt müssen, wenn er nicht in
der Lage gewesen wäre, die Kostenvorschüsse fristgerecht zu leisten.
4.2.5 Wie
die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat (vgl. Entscheid vom
27. August 2024 E. 3d), ist unter den vorstehend dargestellten Umständen
davon auszugehen, dass der Rekurrent die Leistung der Kostenvorschüsse schlicht
und einfach vergessen hat, was er mit den erwähnten Formulierungen in seinem
Rekurs und seiner Beschwerde vom 4. August 2024 sowie seiner Stellungnahme vom
27. September 2024 (vgl. oben E. 4.2.1) implizit selbst zugestanden hat. Die
missbräuchlichen Belastungen seines Kontos sowie deren praktische und
emotionale Folgen mögen dem Rekurrenten die Einhaltung der Fristen zwar etwas
erschwert haben. Trotz dieser Umstände wäre es dem Rekurrenten bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres möglich gewesen, die erforderlichen Massnahmen
zu ergreifen, um sicherzustellen, dass er seine Kostenvorschusspflicht nicht
vergisst und innert der angesetzten Fristen die Vorschüsse leistet oder
Fristerstreckungsgesuche stellt. Dafür, dass die missbräuchlichen Belastungen
seines Kontos die Aufmerksamkeit und die Zeit des Rekurrenten nicht in einem
solchen Ausmass in Anspruch genommen haben, dass er bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt nicht hätte sicherstellen können, dass innert der angesetzten Frist
die Kostenvorschüsse bezahlt oder Fristerstreckungsgesuche gestellt werden,
spricht auch die Nachreichung der Begründung seiner Rechtsmittel. Obwohl er
sich am 28. Mai 2024 mit einer Beanstandung betreffend die missbräuchlichen
Belastungen an das Kartenunternehmen gewandt hatte und zu dieser Zeit über keine
Debitkarte verfügte, reichte der Rekurrent am 6. Juni 2024 innert der mit
Verfügung vom 22. Mai 2024 angesetzten Nachfrist die Steuererklärung als
Rechtsmittelbegründung nach.
4.2.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent nicht durch ein
unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Fristen für die
Leistung der Kostenvorschüsse abgehalten worden ist. Damit sind die
Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der
Kostenvorschüsse nicht erfüllt. Dass er die Fristen nicht absichtlich versäumt
hat, ist glaubhaft. Absicht ist für den Ausschluss der Fristwiederherstellung
aber auch nicht erforderlich. Dafür genügt jedes Verschulden und damit sogar
leichte Fahrlässigkeit (vgl. oben E. 4.1). Somit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Steuerrekurskommission das sinngemässe Gesuch des
Rekurrenten um Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der
Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission abgewiesen hat. Damit bleibt es dabei, dass die
Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen
Verfügungen vom 27. Juni 2024 zu Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf je CHF 250.– für die Fälle VD.2024.124 (Rekurs betreffend
kantonale Steuern) und VD.2024.125 (Rekurs betreffend direkte Bundessteuer) und
damit gesamthaft auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
insgesamt CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent und Beschwerdeführer
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.