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Entscheid

VD.2024.126

Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB

3. Oktober 2024Deutsch4 min

ersuchte er um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.126

URTEIL

vom 3.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o UPK, Wilhelm Klein-Strasse

27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 25. Juli 2024

betreffend Gesuch um Aufhebung

der stationären therapeutischen Be-

handlung in Anwendung von Art.

62c Abs. 1 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 6. Oktober 2022 im Rahmen einer angeordneten stationären

psychiatrischen Behandlung im Massnahmenzentrum St. Johannsen. Am 7. Juni 2024

ersuchte er um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Mit Verfügung

vom 25. Juli 2024 wies die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt dieses Gesuch ab.

Mit schriftlicher Eingabe erhob A____ (nachfolgend

Rekurrent), vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 5. August 2024 Rekurs gegen diese

Verfügung und ersuchte das Verwaltungsgericht um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde die Rekursanmeldung dem Straf- und

Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht und dem Rekurrenten die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt. In der Folge reichte der Rekurrent keine

Rekursbegründung ein. Der vom Straf- und Massnahmenvollzug dem

Verwaltungsgericht editierte Entscheid vom 17. September 2024, mit welchem die

bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der stationären therapeutischen

Massnahme verweigert wurde, wurde zu den Akten genommen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.

1.3

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder

nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als

dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die angefochtene

Verfügung wurde dem Rekurrenten nachweislich am 27. Juli 2024 zugestellt (act.

3/2). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief

demzufolge am 27. August 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem

Zeitpunkt keine Rekursbegründung in der Sache eingereicht. Eine solche ist auch

der Rekursanmeldung vom 5. August 2024 nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist der Rekurs als dahingefallen

zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Der

Rekurrent reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein.

Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein

Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird umständehalber auf die Erhebung einer

Abschreibungsgebühr verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[SG 143.810]).

2.2

Dem

Rekurrenten wurde mit Verfügung vom 8. August 2024 die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt. Für die Bemühungen zur Rekursanmeldung erhält der

Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.– sowie einen Auslagenersatz

von CHF 30.–, zuzüglich 8,1 % MWST.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 230.–, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich MWST von CHF 18.65, insgesamt somit CHF 248.65, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.