VD.2024.126
Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB
3. Oktober 2024Deutsch4 min
ersuchte er um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.126
URTEIL
vom 3.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o UPK, Wilhelm Klein-Strasse
27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 25. Juli 2024
betreffend Gesuch um Aufhebung
der stationären therapeutischen Be-
handlung in Anwendung von Art.
62c Abs. 1 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 6. Oktober 2022 im Rahmen einer angeordneten stationären
psychiatrischen Behandlung im Massnahmenzentrum St. Johannsen. Am 7. Juni 2024
ersuchte er um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Mit Verfügung
vom 25. Juli 2024 wies die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt dieses Gesuch ab.
Mit schriftlicher Eingabe erhob A____ (nachfolgend
Rekurrent), vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 5. August 2024 Rekurs gegen diese
Verfügung und ersuchte das Verwaltungsgericht um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde die Rekursanmeldung dem Straf- und
Massnahmenvollzug zur Kenntnis gebracht und dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt. In der Folge reichte der Rekurrent keine
Rekursbegründung ein. Der vom Straf- und Massnahmenvollzug dem
Verwaltungsgericht editierte Entscheid vom 17. September 2024, mit welchem die
bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der stationären therapeutischen
Massnahme verweigert wurde, wurde zu den Akten genommen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
1.3
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder
nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als
dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die angefochtene
Verfügung wurde dem Rekurrenten nachweislich am 27. Juli 2024 zugestellt (act.
3/2). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief
demzufolge am 27. August 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem
Zeitpunkt keine Rekursbegründung in der Sache eingereicht. Eine solche ist auch
der Rekursanmeldung vom 5. August 2024 nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist der Rekurs als dahingefallen
zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Der
Rekurrent reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein.
Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein
Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird umständehalber auf die Erhebung einer
Abschreibungsgebühr verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[SG 143.810]).
2.2
Dem
Rekurrenten wurde mit Verfügung vom 8. August 2024 die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt. Für die Bemühungen zur Rekursanmeldung erhält der
Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.– sowie einen Auslagenersatz
von CHF 30.–, zuzüglich 8,1 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 230.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich MWST von CHF 18.65, insgesamt somit CHF 248.65, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.