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Entscheid

VD.2024.130

Vollzugsbefehl

18. Oktober 2024Deutsch8 min

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. August 2024

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.130

URTEIL

vom 18. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____

Rekurrent

Wohnort unbekannt,

vertreten durch […], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. August 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am [...], von Libyen, wurde mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2020 (VT.[...])

der rechtswidrigen Einreise und Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt

und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe sowie 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus

Geldstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2020 ([...]) wurde der

Rekurrent zu 40 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich eines Tages) wegen

rechtswidriger Einreise verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 5. August 2024

verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug

des Kantons Basel-Stadt (SMV oder Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent die

vorerwähnten Freiheitsstrafen ab dem 2. August 2024 zu verbüssen habe.

Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent, vertreten durch […],

Advokatin, mit Eingabe vom 13. August 2024 Rekurs erheben und die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung beantragen. Mit Eingabe vom 16. August 2024

machte der Rekurrent mit Bezug auf den angefochtenen Vollzugsbefehl selber

geltend, dass er «nicht vorbestraft» sei. In der Folge holte der

Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz ein und ersuchte die

Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt und Basellandschaft um die

Nachweise der Eröffnung und Rechtskraft der Strafbefehle, auf welche sich der

angefochtene Vollzugsbefehl bezieht. Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Gericht mit, dass der Strafbefehl vom 7.

Oktober 2020 dem Rekurrenten mangels bekanntem Aufenthalt nicht zugestellt

worden sei, weshalb sie den Straf- und Massnahmenvollzug angewiesen habe,

diesen umgehend aus der «basel-städtischen Haft» zu entlassen. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. August 2024

mit, dass ihr Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 korrekt zugestellt worden sei.

Mit Vernehmlassung vom 28. August 2024 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug

dem Gericht mit, dass er den Rekurrenten aufgrund des Schreibens der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 15. August 2024 zu Handen der

basellandschaftlichen Vollzugsbehörden entlassen habe. Zudem habe er die am 5.

August 2024 vom Kanton Basel-Landschaft abgetretene Freiheitsstrafe von 40

Tagen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Dezember

2020 wieder an den Urteilkanton zum Vollzug zurückgegeben. Der Rekurrent liess

sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Verfahrensleitung für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids der Verfahrensleiter

als Einzelrichter zuständig.

1.2

1.2.1

Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er

Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte

als dessen Adressat ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2

Um schutzwürdig zu sein, muss das

Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das

Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur

konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet

werden (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020

E. 1.2). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung

des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des

Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben

(VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.3; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1).

1.2.3

Der Rekurrent ist von der Vorinstanz am 15.

August 2024 zu Handen der basellandschaftlichen Vollzugsbehörden entlassen

worden. Hinsichtlich der in der Rekursbegründung beantragten umgehenden

Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug kann festgehalten werden, dass

diese unbestrittenermassen sogleich am 15. August 2024 per sofort zu

Handen der basellandschaftlichen Vollzugsbehörde angeordnet worden ist. Allfällig

anschliessender, von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft angeordneter

Vollzug beruht daher nicht mehr auf dem angefochtenen Entscheid. Daraus folgt,

dass das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines

Rekurses während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens weggefallen und das

Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.

Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige

Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.

2.1

In der Verwaltungsrechtspflege richtet sich

die Verteilung der Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dabei richtet sich der Kostenentscheid auch bei der Abschreibung

des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des

Rechtsschutzinteresses gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die

Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu

prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar

2020.

E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels

VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

2.2

Vorliegend ist erstellt, dass die

Strafverfolgungsbehörden mittlerweile selber davon ausgehen, dass der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2020 nicht korrekt zugestellt

und somit nicht rechtskräftig geworden ist (Eingabe der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 23. August 2024, act. 7). Insofern fehlte dem Vollzugsbefehl

daher die Grundlage und hätte der Rekurs gutgeheissen werden müssen. Dabei gilt

zu berücksichtigen, dass dieser Strafbefehl die Zuständigkeit der

basel-städtischen Behörde begründet und bezüglich der ausgesprochenen Strafe

auch umfangmässig im Vordergrund gestanden ist. Demgegenüber hat die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit ihrer Eingabe vom 16. August 2024

glaubhaft gemacht, dass ihr Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 dem Rekurrenten

an die von ihm bezeichnete Adresse in Frankreich zugestellt, von ihm aber nach

erfolgter Benachrichtigung nicht abgeholt worden ist. Damit wurde die vom

Rekurrenten der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilte Adresse auch von den

zuständigen französischen Behörden bestätigt, weshalb in diesem Verfahren eine

gültige Zustellung glaubhaft gemacht worden ist. Dies wurde vom Rekurrenten in

der Folge nicht bestritten. Daraus folgt, dass der bloss mit der fehlenden

Verurteilung begründete Rekurs gegen den Vollzugsbefehl insoweit hätte

abgewiesen werden müssen.

2.3

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich,

auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten und dem

Rekurrenten zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen. Diese ist aufgrund des gestellten Gesuchs um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung der Vertreterin zuzusprechen und im Umfang eines

Honorars in der unentgeltlichen Prozessführung festzusetzen. Die Vertreterin

des Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb ihr angemessener

Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von

anderthalb Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR;

SG 291.400]). Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren

wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Amt für Justizvollzug,

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das

verwaltungsrechtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 330.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 26.73, also

insgesamt CHF 356.73 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.