VD.2024.130
Vollzugsbefehl
18. Oktober 2024Deutsch8 min
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. August 2024
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.130
URTEIL
vom 18. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon
Beteiligte
A____
Rekurrent
Wohnort unbekannt,
vertreten durch […], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. August 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent), geboren am [...], von Libyen, wurde mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2020 (VT.[...])
der rechtswidrigen Einreise und Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt
und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe sowie 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus
Geldstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2020 ([...]) wurde der
Rekurrent zu 40 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich eines Tages) wegen
rechtswidriger Einreise verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 5. August 2024
verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug
des Kantons Basel-Stadt (SMV oder Vollzugsbehörde), dass der Rekurrent die
vorerwähnten Freiheitsstrafen ab dem 2. August 2024 zu verbüssen habe.
Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent, vertreten durch […],
Advokatin, mit Eingabe vom 13. August 2024 Rekurs erheben und die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung beantragen. Mit Eingabe vom 16. August 2024
machte der Rekurrent mit Bezug auf den angefochtenen Vollzugsbefehl selber
geltend, dass er «nicht vorbestraft» sei. In der Folge holte der
Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz ein und ersuchte die
Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Stadt und Basellandschaft um die
Nachweise der Eröffnung und Rechtskraft der Strafbefehle, auf welche sich der
angefochtene Vollzugsbefehl bezieht. Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Gericht mit, dass der Strafbefehl vom 7.
Oktober 2020 dem Rekurrenten mangels bekanntem Aufenthalt nicht zugestellt
worden sei, weshalb sie den Straf- und Massnahmenvollzug angewiesen habe,
diesen umgehend aus der «basel-städtischen Haft» zu entlassen. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. August 2024
mit, dass ihr Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 korrekt zugestellt worden sei.
Mit Vernehmlassung vom 28. August 2024 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug
dem Gericht mit, dass er den Rekurrenten aufgrund des Schreibens der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 15. August 2024 zu Handen der
basellandschaftlichen Vollzugsbehörden entlassen habe. Zudem habe er die am 5.
August 2024 vom Kanton Basel-Landschaft abgetretene Freiheitsstrafe von 40
Tagen aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Dezember
2020 wieder an den Urteilkanton zum Vollzug zurückgegeben. Der Rekurrent liess
sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100). Demgegenüber ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Verfahrensleitung für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids der Verfahrensleiter
als Einzelrichter zuständig.
1.2
1.2.1
Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er
Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte
als dessen Adressat ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2
Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur
konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet
werden (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020
E. 1.2). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung
des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des
Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben
(VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.3; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1).
1.2.3
Der Rekurrent ist von der Vorinstanz am 15.
August 2024 zu Handen der basellandschaftlichen Vollzugsbehörden entlassen
worden. Hinsichtlich der in der Rekursbegründung beantragten umgehenden
Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug kann festgehalten werden, dass
diese unbestrittenermassen sogleich am 15. August 2024 per sofort zu
Handen der basellandschaftlichen Vollzugsbehörde angeordnet worden ist. Allfällig
anschliessender, von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft angeordneter
Vollzug beruht daher nicht mehr auf dem angefochtenen Entscheid. Daraus folgt,
dass das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines
Rekurses während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens weggefallen und das
Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige
Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.
2.1
In der Verwaltungsrechtspflege richtet sich
die Verteilung der Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dabei richtet sich der Kostenentscheid auch bei der Abschreibung
des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des
Rechtsschutzinteresses gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die
Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu
prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar
2020.
E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels
VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
2.2
Vorliegend ist erstellt, dass die
Strafverfolgungsbehörden mittlerweile selber davon ausgehen, dass der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2020 nicht korrekt zugestellt
und somit nicht rechtskräftig geworden ist (Eingabe der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 23. August 2024, act. 7). Insofern fehlte dem Vollzugsbefehl
daher die Grundlage und hätte der Rekurs gutgeheissen werden müssen. Dabei gilt
zu berücksichtigen, dass dieser Strafbefehl die Zuständigkeit der
basel-städtischen Behörde begründet und bezüglich der ausgesprochenen Strafe
auch umfangmässig im Vordergrund gestanden ist. Demgegenüber hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit ihrer Eingabe vom 16. August 2024
glaubhaft gemacht, dass ihr Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 dem Rekurrenten
an die von ihm bezeichnete Adresse in Frankreich zugestellt, von ihm aber nach
erfolgter Benachrichtigung nicht abgeholt worden ist. Damit wurde die vom
Rekurrenten der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilte Adresse auch von den
zuständigen französischen Behörden bestätigt, weshalb in diesem Verfahren eine
gültige Zustellung glaubhaft gemacht worden ist. Dies wurde vom Rekurrenten in
der Folge nicht bestritten. Daraus folgt, dass der bloss mit der fehlenden
Verurteilung begründete Rekurs gegen den Vollzugsbefehl insoweit hätte
abgewiesen werden müssen.
2.3
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich,
auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten und dem
Rekurrenten zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen. Diese ist aufgrund des gestellten Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung der Vertreterin zuzusprechen und im Umfang eines
Honorars in der unentgeltlichen Prozessführung festzusetzen. Die Vertreterin
des Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb ihr angemessener
Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von
anderthalb Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR;
SG 291.400]). Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren
wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Amt für Justizvollzug,
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das
verwaltungsrechtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 330.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 26.73, also
insgesamt CHF 356.73 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.