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Entscheid

VD.2024.134

Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit

13. Dezember 2024Deutsch13 min

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.134

URTEIL

vom 13. Dezember

2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 8. August 2024

betreffend Strafverbüssung in

Form von gemeinnütziger Arbeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Strafbefehl VT.[...]

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2022 zu 120 Tagen

Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2023 lud der Straf- und

Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 22. Februar 2024

zum Strafantritt vor. Dieser beantragte mit Gesuch vom 9. Dezember 2023 die

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit, welchem entsprochen

worden ist. Die Vollzugsvereinbarung wurde am 23. Januar 2024

unterzeichnet.

Mit Vollzugsmeldung vom 26. Juli 2024 teilte die Fachstelle

für besondere Vollzugsformen (FBVF) der Vollzugsbehörde mit, dass A____

lediglich 105.50 von 480 Stunden gemeinnützige Arbeit abgeleistet habe. A____

habe sich beim Einsatzbetrieb immer wieder abgemeldet um den Einsatztermin zu

verschieben. Zudem sei er dem Einsatz auch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben

oder habe sich krankgemeldet. Nach Mahnungen der FBVF vom 30. April 2024 und

28. Mai 2024 entzog der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten mit

Verfügung vom 8. August 2024 (Postzustellung am 10. August 2024)

die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

per Entscheiddatum. Mit gleicher Verfügung wurde der Rekurrent zum umgehenden

Strafantritt im Gefängnis Bässlergut vorgeladen.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom

19. August 2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs ersuchte

er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung

des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. August 2024 und die

Bewilligung der Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde dem Rekurs vorläufig

die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wodurch der Rekurrent davon dispensiert wurde,

seine Strafe im Gefängnis Bässlergut anzutreten. Mit seiner Rekursbegründung

vom 9. September 2024 zog der Rekurrent sein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zurück. Der Straf- und Massnahmenvollzug

beantragte mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Innert der bis zum 6. November 2024 erstreckten Frist leistete

der Rekurrent den verfügten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.–.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach

Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt anzumelden

(§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens innert 30 Tagen seit

der Zustellung ist die Rekursbegründung einzureichen

(§ 16 Abs. 2 VRPG). Die Verfügung vom

8.

August 2024 wurde dem Rekurrenten am 10. August 2024

zugestellt. Die Rekursanmeldung vom 19. August 2024 und die

Rekursbegründung vom 9. September 2024 sind daher rechtzeitig

erfolgt.

1.4

Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist

somit einzutreten.

1.5

Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79

vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Ist nicht zu erwarten, dass eine verurteilte

Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine

Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger

Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches [StGB; SR

311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung

nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und

Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im

Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollstreckt (Art. 79a

Abs. 6 StGB).

2.2

Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie

Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit,

elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die

gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der

Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die

Vorinstanz mit ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz

Mahnungen nach der Ableistung von 105.5 Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht

wieder zur Arbeit erschienen ist und auch das ihm gewährte rechtliche Gehör

nicht wahrgenommen hat. Er scheine mit den erhöhten Anforderungen der

gemeinnützigen Arbeit, insbesondere aufgrund fehlender Absprachefähigkeit, überfordert

zu sein. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die Strafverbüssung

in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu entziehen. Er habe

sich gemäss dem rechtskräftigen Vollzugsbefehl vom 17. November 2023

umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Antritt der Reststrafe von 93 Tagen zu

melden.

2.3

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass

die Vorinstanz «unentschuldigtes Fernbleiben» und «sich krankmelden» offenbar gleichsetzen

wolle. Sie nehme die Krankschreibungen des Rekurrenten offenkundig nicht ernst,

obwohl ihm im Laufe des Vollzugs zu Recht nie vorgeworfen worden sei, dass seine

Krankmeldungen nicht überzeugend seien. Er habe sich unbestrittenermassen

mehrfach krankmelden müssen, da er an einem schmerzhaften Abszess in der linken

Achselhöhle leide und aufgrund dieses Leidens mehrfach kurzfristig seinen Arzt habe

aufsuchen müssen. Der Einsatzbetrieb sei über sein konkretes gesundheitliches

Problem informiert gewesen. Er habe seine Absenzen gegenüber dem Einsatzbetrieb

jeweils rechtzeitig mittels ärztlichen Attesten begründet und belegt. Er habe

darauf vertrauen dürfen, dass die Vor­instanz die Krankschreibungen nicht in

Zweifel ziehe, was diese nun aber wider Treu und Glauben zu tun scheine. Der

angefochtene Widerruf scheine ohnehin weniger auf unentschuldigtes bzw.

unbegründetes Fernbleiben zurückzuführen zu sein als vielmehr auf die

Unzufriedenheit über die gesamte Anzahl geleisteter Stunden an gemeinnütziger

Arbeit. Er habe aber im fraglichen Zeitraum immerhin 105.5 Stunden an

gemeinnütziger Arbeit geleistet, was monatlich rund 21 Stunden bzw. bezogen auf

die Arbeitstage täglich rund eine Stunde ausmache. Bedenke man seine

berechtigten Krankschreibungen, so sei dies eine beachtliche Leistung. Er habe

damit den ihm zumutbaren Einsatz geleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass

er den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit innert eines

überschaubaren Zeitrahmens werde verbüssen können.

2.4

Mit Vereinbarung vom 23. Januar 2024

verpflichtete sich der Rekurrent, die gemeinnützige Arbeit von damals insgesamt

360.

Stunden bis zu einer möglichen bedingten Entlassung in der Regel mit

mindestens acht Stunden pro Woche zu leisten und bei Krankheit oder Unfall ab

dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen. Er nahm davon

Kenntnis, dass eine zeitliche Verschiebung oder ein Unterbruch der

gemeinnützigen Arbeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann (act. 5 S. 20).

Er wurde darauf ins [...] als Einsatzbetrieb zur Kontaktaufnahme aufgeboten. In

der Folge leistete er zwischen dem 5. Februar 2024 und dem 31. März

2024.

an 10 Tagen Arbeitseinsätze von zweimal vier, siebenmal acht und einmal

neuneinhalb Stunden, insgesamt also von 74.5 Stunden (act. 5 S. 42).

Am 11. April 2024 wurde der Rekurrent vom Vollzugszentrum verwarnt,

da er sich nach Mitteilung des Einsatzbetriebes nicht zum Arbeitseinsatz

gemeldet hatte (act. 5 S. 36). Er reichte daraufhin drei

Arztzeugnisse von Dipl. med. [...] vom 2., 9. und 15. April 2024 ein,

mit welchen ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 21. April 2024

attestiert wurde (act. 5 S. 39 ff.).

Daraufhin erfolgte ein neues Aufgebot mit Arbeitsort in der [...]

Gärtnerei (act. 5 S. 46). Nachdem der Rekurrent seinen Arbeitstermin vom

21.

Mai 2024 «wegen Geburtstag» verschob und in der Folge wegen eines

Unfalls ein Arztzeugnis in Aussicht gestellt hatte (vgl. act. 5 S. 61), welches

sich in den Akten aber nicht findet, erfolgte mit Schreiben vom 28. Mai 2024

aufgrund der weiteren Verletzung seiner Verpflichtungen bezüglich der

gemeinnützigen Arbeit eine letzte Mahnung als «letzte Chance vor Abbruch und

Rückgabe» des Dossiers, mit welcher dem Rekurrenten das rechtliche Gehör

gewährt wurde (act. 5 S. 54).

Am 5. Juni 2024 teilte der Rekurrent dem Vollzugszentrum mit,

dass er verschlafen habe. Nachdem er gemäss den Akten auch im Verlauf des Tages

nicht erschienen ist (act. 5 S. 61) wurde bis spätestens am 6. Juni

2024.

ein Arztzeugnis verlangt, ansonsten der Abbruch erfolgen müsse (act. 5 S.

61). In der Folge meldete er sich am 11. und 12. Juni 2024 wieder krank. Mit

Mail vom 11. Juli 2024 teilte der Rekurrent dem Vollzugszentrum mit,

dass er seine «Sozialstunden derzeit nicht abarbeiten» könne. Er habe eine

ernsthafte Infektion an seinem Arm, die sich trotz intensiver Behandlung nicht

verbessere, weshalb er sich sehr wahrscheinlich einer Operation unterziehen müsse.

Er arbeite Vollzeit und wolle seinen Arbeitsplatz nicht verlieren (act. 5

S. 58). Zudem reichte er vier weitere Arztzeugnisse vom 11. und 19. Juni 2024 sowie

vom 3. und 8. Juli 2024 ein, welche ihm am 11. Juni 2024, vom 19. bis zum

30.

Juni 2024, vom 3. bis zum 5. Juli 2024 sowie vom 8. bis zum 12. Juli

2024.

eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. 5 S. 55 ff., 59). Ein

Arztzeugnis für eine Verhinderung am 12. Juni 2024 fehlt. Gemäss der

Arbeitszeitkontrolle des Vollzugszentrums [...] vom 25. Juli 2024 arbeitete der

Rekurrent danach am 16., 17. und 18. Juli 2024 insgesamt 11 Stunden. Am 19.

Juli 2024 meldete er, dass sein Hund vergiftet sei, weshalb er nicht zur Arbeit

erscheinen konnte. Am 24. Juli 2024 reichte er für den 23. und

24.

Juli 2024 weitere Arztzeugnisse ein (act. 5 S. 60). Am

22.

Juli 2024 schrieb er dem Vollzugszentrum, «aufgrund von Stress wegen Arbeit

und meinem Hund und einer daraus resultierenden Verwechslung» habe er falsche

Arbeitstage genannt und könne daher heute nicht zur Arbeit kommen (act. 5

S. 62). Mit Mail vom Tag darauf berief er sich wieder auf seine Wunde,

derentwegen er nicht arbeiten könne (act. 5 S. 63).

Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 teilte das Vollzugszentrum

der Vorinstanz mit, dass sich der Rekurrent beim Einsatzbetrieb immer wieder

abgemeldet habe, dem Einsatz auch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben sei und

sich regelmässig krankgemeldet habe. Er scheine mit den erhöhten Anforderungen

der gemeinnützigen Arbeit überfordert zu sein und könne diese offenbar nicht

erfüllen (act. 5 S. 64 f.). Mit einem weiteren Arztzeugnis vom 23. Juli 2024

wurde dem Rekurrenten wiederum vom 23. bis zum 24. Juli 2024 infolge

Krankheit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 5 S.

65).

2.5

2.5.1

Vergleicht man die Absenzen des Rekurrenten

bei seinen Einsatzbetrieben mit seinen bei den Betrieben eingereichten Arztzeugnissen,

so folgt daraus, dass für diverse Absenzen eine ärztliche Bestätigung seiner

Verhinderung fehlte (so etwa am 23. Mai 2024, 5./6. Juni 2024, 12. Juni

2024.

und 19. Juni 2024). Der Rekurrent hat mit seiner Rekursbegründung vom

9.

September 2024 (act. 7) beim Appellationsgericht zwar

nachträglich Arztzeugnisse zu den besagten Absenzen eingereicht. Fest steht

aber, dass der Rekurrent gemäss der Vollzugsvereinbarung vom

23.

Januar 2024 verpflichtet gewesen wäre, diese Arztzeugnisse rechtzeitig

bei den Betrieben einzureichen. Weiter folgt aus seinen eigenen Mails, dass der

Rekurrent seine Einsätze auch ohne gesundheitliche Verhinderung nicht geleistet

hat (beispielsweise aufgrund Geburtstags, Verschlafens oder des vergifteten

Hunds). Der Rekurrent ist damit wiederholt den mit Vereinbarung über die

Leistung gemeinnütziger Arbeit vom 23. Januar 2024 festgelegten

Bedingungen und Auflagen nicht nachgekommen. Dies würde für den Entzug der Bewilligung zur Strafverbüssung in Form der

gemeinnützigen Arbeit bereits ausreichen.

2.5.2

Die Gewährung des

Vollzugs in Form der gemeinnützigen Arbeit ist auch von den Fähigkeiten und der

Eignung zu ihrer Leistung und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der betroffenen

Person abhängig (VGE ZH VB.2021.00550 vom 30. November 2021 E. 4.2 mit

Hinweisen auf BGer 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 6.3.3.3 [zum

alten Recht]). Aus den Akten folgt, dass der Rekurrent aufgrund ärztlich

attestierter Arbeitsunfähigkeit seiner Verpflichtung zur Leistung

gemeinnütziger Arbeit seit April 2024 kaum mehr nachkommen konnte. Überdies gab

der Rekurrent im Mail vom 11. Juli 2024 (act. 5 S. 58)

gegenüber dem Vollzugszentrum selber an, sich einer Operation unterziehen zu

müssen, zu deren Terminierung er keine weiteren Angaben machte. Aufgrund dieser

offenbar fortwährenden Arbeitsunfähigkeit erscheint fraglich, ob der Rekurrent

überhaupt in der Lage ist, die ihm weiterhin obliegende Reststrafe mittels

gemeinnützigen Arbeitseinsätzen innerhalb von zwei Jahren zu leisten (vgl.

Art. 79a Abs. 5 StGB). Die vom Rekurrenten

selber geltend gemachte, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit führt daher

ebenfalls zum Abbruch der gemeinnützigen Arbeit (VGE VD.2022.235 vom 16. Januar

2023.

E. 2.4 mit Hinweisen auf Brägger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 79a StGB N 55).

3.

Der Rekurrent hat die Auflagen und

Bedingungen der Vereinbarung über die Leistung von gemeinnütziger Arbeit vom

23.

Januar 2024 wiederholt nicht eingehalten. Im Übrigen ist der

Rekurrent dem Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit aus gesundheitlichen

Gründen nicht gewachsen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG

in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie seine

Vertretungskosten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.