VD.2024.134
Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit
13. Dezember 2024Deutsch13 min
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.134
URTEIL
vom 13. Dezember
2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 8. August 2024
betreffend Strafverbüssung in
Form von gemeinnütziger Arbeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Strafbefehl VT.[...]
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2022 zu 120 Tagen
Freiheitsstrafe (abzüglich 1 Tag) wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2023 lud der Straf- und
Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 22. Februar 2024
zum Strafantritt vor. Dieser beantragte mit Gesuch vom 9. Dezember 2023 die
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit, welchem entsprochen
worden ist. Die Vollzugsvereinbarung wurde am 23. Januar 2024
unterzeichnet.
Mit Vollzugsmeldung vom 26. Juli 2024 teilte die Fachstelle
für besondere Vollzugsformen (FBVF) der Vollzugsbehörde mit, dass A____
lediglich 105.50 von 480 Stunden gemeinnützige Arbeit abgeleistet habe. A____
habe sich beim Einsatzbetrieb immer wieder abgemeldet um den Einsatztermin zu
verschieben. Zudem sei er dem Einsatz auch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben
oder habe sich krankgemeldet. Nach Mahnungen der FBVF vom 30. April 2024 und
28. Mai 2024 entzog der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 8. August 2024 (Postzustellung am 10. August 2024)
die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit
per Entscheiddatum. Mit gleicher Verfügung wurde der Rekurrent zum umgehenden
Strafantritt im Gefängnis Bässlergut vorgeladen.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom
19. August 2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs ersuchte
er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. August 2024 und die
Bewilligung der Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde dem Rekurs vorläufig
die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wodurch der Rekurrent davon dispensiert wurde,
seine Strafe im Gefängnis Bässlergut anzutreten. Mit seiner Rekursbegründung
vom 9. September 2024 zog der Rekurrent sein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zurück. Der Straf- und Massnahmenvollzug
beantragte mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Innert der bis zum 6. November 2024 erstreckten Frist leistete
der Rekurrent den verfügten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.–.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach
Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt anzumelden
(§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens innert 30 Tagen seit
der Zustellung ist die Rekursbegründung einzureichen
(§ 16 Abs. 2 VRPG). Die Verfügung vom
8.
August 2024 wurde dem Rekurrenten am 10. August 2024
zugestellt. Die Rekursanmeldung vom 19. August 2024 und die
Rekursbegründung vom 9. September 2024 sind daher rechtzeitig
erfolgt.
1.4
Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
somit einzutreten.
1.5
Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79
vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Ist nicht zu erwarten, dass eine verurteilte
Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine
Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger
Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches [StGB; SR
311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung
nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und
Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im
Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollstreckt (Art. 79a
Abs. 6 StGB).
2.2
Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie
Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit,
elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die
gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der
Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die
Vorinstanz mit ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz
Mahnungen nach der Ableistung von 105.5 Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht
wieder zur Arbeit erschienen ist und auch das ihm gewährte rechtliche Gehör
nicht wahrgenommen hat. Er scheine mit den erhöhten Anforderungen der
gemeinnützigen Arbeit, insbesondere aufgrund fehlender Absprachefähigkeit, überfordert
zu sein. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die Strafverbüssung
in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu entziehen. Er habe
sich gemäss dem rechtskräftigen Vollzugsbefehl vom 17. November 2023
umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Antritt der Reststrafe von 93 Tagen zu
melden.
2.3
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass
die Vorinstanz «unentschuldigtes Fernbleiben» und «sich krankmelden» offenbar gleichsetzen
wolle. Sie nehme die Krankschreibungen des Rekurrenten offenkundig nicht ernst,
obwohl ihm im Laufe des Vollzugs zu Recht nie vorgeworfen worden sei, dass seine
Krankmeldungen nicht überzeugend seien. Er habe sich unbestrittenermassen
mehrfach krankmelden müssen, da er an einem schmerzhaften Abszess in der linken
Achselhöhle leide und aufgrund dieses Leidens mehrfach kurzfristig seinen Arzt habe
aufsuchen müssen. Der Einsatzbetrieb sei über sein konkretes gesundheitliches
Problem informiert gewesen. Er habe seine Absenzen gegenüber dem Einsatzbetrieb
jeweils rechtzeitig mittels ärztlichen Attesten begründet und belegt. Er habe
darauf vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz die Krankschreibungen nicht in
Zweifel ziehe, was diese nun aber wider Treu und Glauben zu tun scheine. Der
angefochtene Widerruf scheine ohnehin weniger auf unentschuldigtes bzw.
unbegründetes Fernbleiben zurückzuführen zu sein als vielmehr auf die
Unzufriedenheit über die gesamte Anzahl geleisteter Stunden an gemeinnütziger
Arbeit. Er habe aber im fraglichen Zeitraum immerhin 105.5 Stunden an
gemeinnütziger Arbeit geleistet, was monatlich rund 21 Stunden bzw. bezogen auf
die Arbeitstage täglich rund eine Stunde ausmache. Bedenke man seine
berechtigten Krankschreibungen, so sei dies eine beachtliche Leistung. Er habe
damit den ihm zumutbaren Einsatz geleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass
er den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit innert eines
überschaubaren Zeitrahmens werde verbüssen können.
2.4
Mit Vereinbarung vom 23. Januar 2024
verpflichtete sich der Rekurrent, die gemeinnützige Arbeit von damals insgesamt
360.
Stunden bis zu einer möglichen bedingten Entlassung in der Regel mit
mindestens acht Stunden pro Woche zu leisten und bei Krankheit oder Unfall ab
dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen. Er nahm davon
Kenntnis, dass eine zeitliche Verschiebung oder ein Unterbruch der
gemeinnützigen Arbeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann (act. 5 S. 20).
Er wurde darauf ins [...] als Einsatzbetrieb zur Kontaktaufnahme aufgeboten. In
der Folge leistete er zwischen dem 5. Februar 2024 und dem 31. März
2024.
an 10 Tagen Arbeitseinsätze von zweimal vier, siebenmal acht und einmal
neuneinhalb Stunden, insgesamt also von 74.5 Stunden (act. 5 S. 42).
Am 11. April 2024 wurde der Rekurrent vom Vollzugszentrum verwarnt,
da er sich nach Mitteilung des Einsatzbetriebes nicht zum Arbeitseinsatz
gemeldet hatte (act. 5 S. 36). Er reichte daraufhin drei
Arztzeugnisse von Dipl. med. [...] vom 2., 9. und 15. April 2024 ein,
mit welchen ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 21. April 2024
attestiert wurde (act. 5 S. 39 ff.).
Daraufhin erfolgte ein neues Aufgebot mit Arbeitsort in der [...]
Gärtnerei (act. 5 S. 46). Nachdem der Rekurrent seinen Arbeitstermin vom
21.
Mai 2024 «wegen Geburtstag» verschob und in der Folge wegen eines
Unfalls ein Arztzeugnis in Aussicht gestellt hatte (vgl. act. 5 S. 61), welches
sich in den Akten aber nicht findet, erfolgte mit Schreiben vom 28. Mai 2024
aufgrund der weiteren Verletzung seiner Verpflichtungen bezüglich der
gemeinnützigen Arbeit eine letzte Mahnung als «letzte Chance vor Abbruch und
Rückgabe» des Dossiers, mit welcher dem Rekurrenten das rechtliche Gehör
gewährt wurde (act. 5 S. 54).
Am 5. Juni 2024 teilte der Rekurrent dem Vollzugszentrum mit,
dass er verschlafen habe. Nachdem er gemäss den Akten auch im Verlauf des Tages
nicht erschienen ist (act. 5 S. 61) wurde bis spätestens am 6. Juni
2024.
ein Arztzeugnis verlangt, ansonsten der Abbruch erfolgen müsse (act. 5 S.
61). In der Folge meldete er sich am 11. und 12. Juni 2024 wieder krank. Mit
Mail vom 11. Juli 2024 teilte der Rekurrent dem Vollzugszentrum mit,
dass er seine «Sozialstunden derzeit nicht abarbeiten» könne. Er habe eine
ernsthafte Infektion an seinem Arm, die sich trotz intensiver Behandlung nicht
verbessere, weshalb er sich sehr wahrscheinlich einer Operation unterziehen müsse.
Er arbeite Vollzeit und wolle seinen Arbeitsplatz nicht verlieren (act. 5
S. 58). Zudem reichte er vier weitere Arztzeugnisse vom 11. und 19. Juni 2024 sowie
vom 3. und 8. Juli 2024 ein, welche ihm am 11. Juni 2024, vom 19. bis zum
30.
Juni 2024, vom 3. bis zum 5. Juli 2024 sowie vom 8. bis zum 12. Juli
2024.
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. 5 S. 55 ff., 59). Ein
Arztzeugnis für eine Verhinderung am 12. Juni 2024 fehlt. Gemäss der
Arbeitszeitkontrolle des Vollzugszentrums [...] vom 25. Juli 2024 arbeitete der
Rekurrent danach am 16., 17. und 18. Juli 2024 insgesamt 11 Stunden. Am 19.
Juli 2024 meldete er, dass sein Hund vergiftet sei, weshalb er nicht zur Arbeit
erscheinen konnte. Am 24. Juli 2024 reichte er für den 23. und
24.
Juli 2024 weitere Arztzeugnisse ein (act. 5 S. 60). Am
22.
Juli 2024 schrieb er dem Vollzugszentrum, «aufgrund von Stress wegen Arbeit
und meinem Hund und einer daraus resultierenden Verwechslung» habe er falsche
Arbeitstage genannt und könne daher heute nicht zur Arbeit kommen (act. 5
S. 62). Mit Mail vom Tag darauf berief er sich wieder auf seine Wunde,
derentwegen er nicht arbeiten könne (act. 5 S. 63).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 teilte das Vollzugszentrum
der Vorinstanz mit, dass sich der Rekurrent beim Einsatzbetrieb immer wieder
abgemeldet habe, dem Einsatz auch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben sei und
sich regelmässig krankgemeldet habe. Er scheine mit den erhöhten Anforderungen
der gemeinnützigen Arbeit überfordert zu sein und könne diese offenbar nicht
erfüllen (act. 5 S. 64 f.). Mit einem weiteren Arztzeugnis vom 23. Juli 2024
wurde dem Rekurrenten wiederum vom 23. bis zum 24. Juli 2024 infolge
Krankheit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 5 S.
65).
2.5
2.5.1
Vergleicht man die Absenzen des Rekurrenten
bei seinen Einsatzbetrieben mit seinen bei den Betrieben eingereichten Arztzeugnissen,
so folgt daraus, dass für diverse Absenzen eine ärztliche Bestätigung seiner
Verhinderung fehlte (so etwa am 23. Mai 2024, 5./6. Juni 2024, 12. Juni
2024.
und 19. Juni 2024). Der Rekurrent hat mit seiner Rekursbegründung vom
9.
September 2024 (act. 7) beim Appellationsgericht zwar
nachträglich Arztzeugnisse zu den besagten Absenzen eingereicht. Fest steht
aber, dass der Rekurrent gemäss der Vollzugsvereinbarung vom
23.
Januar 2024 verpflichtet gewesen wäre, diese Arztzeugnisse rechtzeitig
bei den Betrieben einzureichen. Weiter folgt aus seinen eigenen Mails, dass der
Rekurrent seine Einsätze auch ohne gesundheitliche Verhinderung nicht geleistet
hat (beispielsweise aufgrund Geburtstags, Verschlafens oder des vergifteten
Hunds). Der Rekurrent ist damit wiederholt den mit Vereinbarung über die
Leistung gemeinnütziger Arbeit vom 23. Januar 2024 festgelegten
Bedingungen und Auflagen nicht nachgekommen. Dies würde für den Entzug der Bewilligung zur Strafverbüssung in Form der
gemeinnützigen Arbeit bereits ausreichen.
2.5.2
Die Gewährung des
Vollzugs in Form der gemeinnützigen Arbeit ist auch von den Fähigkeiten und der
Eignung zu ihrer Leistung und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der betroffenen
Person abhängig (VGE ZH VB.2021.00550 vom 30. November 2021 E. 4.2 mit
Hinweisen auf BGer 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 6.3.3.3 [zum
alten Recht]). Aus den Akten folgt, dass der Rekurrent aufgrund ärztlich
attestierter Arbeitsunfähigkeit seiner Verpflichtung zur Leistung
gemeinnütziger Arbeit seit April 2024 kaum mehr nachkommen konnte. Überdies gab
der Rekurrent im Mail vom 11. Juli 2024 (act. 5 S. 58)
gegenüber dem Vollzugszentrum selber an, sich einer Operation unterziehen zu
müssen, zu deren Terminierung er keine weiteren Angaben machte. Aufgrund dieser
offenbar fortwährenden Arbeitsunfähigkeit erscheint fraglich, ob der Rekurrent
überhaupt in der Lage ist, die ihm weiterhin obliegende Reststrafe mittels
gemeinnützigen Arbeitseinsätzen innerhalb von zwei Jahren zu leisten (vgl.
Art. 79a Abs. 5 StGB). Die vom Rekurrenten
selber geltend gemachte, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit führt daher
ebenfalls zum Abbruch der gemeinnützigen Arbeit (VGE VD.2022.235 vom 16. Januar
2023.
E. 2.4 mit Hinweisen auf Brägger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 79a StGB N 55).
3.
Der Rekurrent hat die Auflagen und
Bedingungen der Vereinbarung über die Leistung von gemeinnütziger Arbeit vom
23.
Januar 2024 wiederholt nicht eingehalten. Im Übrigen ist der
Rekurrent dem Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht gewachsen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG
in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie seine
Vertretungskosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.