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Entscheid

VD.2024.136

Ausreisefristverlängerungsgesuch (BGer 2C_557/2024 vom 15. November 2024)

4. Oktober 2024Deutsch21 min

eventualiter in Wiedererwägung des durch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.136

URTEIL

vom 4. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Justiz- und

Sicherheitsdepartement

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. August 2024

betreffend Ausreisefristverlängerungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration die Niederlassungsbewilligung

des deutschen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent), geboren am [...]. Es wies

ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis

zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid

vom 10. Februar 2021 und das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2021.112

vom 20. März 2022 ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil des Bundesgerichts abgewiesen (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022).

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des

migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem

Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar 2023 erneut eine

bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist. Den dagegen erhobenen Rekurs

wies das JSD mit Entscheid vom 9. November 2023 ab (Ziff.1) und setzte dem

Rekurrenten eine neue Frist, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu

verlassen (Ziff. 2). Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 16. Februar 2024 (VD.2024.21) kostenfällig ab. Mit Urteil vom 4.

Juni 2024 (2C_169/2024) trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die

dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde kostenfällig ab.

Mit Schreiben vom 9. August 2024 gelangte der Rekurrent mit

einem Gesuch um Ausreisefristverlängerung erneut ans JSD. Dieses beschied ihm

mit Schreiben vom 15. August 2024, dass es sich nicht rechtfertige, ihm in

irgendeiner Art und Weise die Möglichkeit zu geben, die Angemessenheit der

Ausreisefrist in einem neuerlichen Verfahrensstrang auf wiederholte Weise in

Frage stellen zu können. Dabei verwies es auf die Urteile des

Appellationsgerichts Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) und des

Bundesgerichts, mit welchen die Rechtsmittel gegen die angesetzte Ausreisefrist

abgewiesen worden sind.

Gegen dieses Schreiben richtet sich der mit Eingaben vom 18.

und 21. August 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,

welcher vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 26. August 2024 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit seinem Rekurs

stellt der Rekurrent folgende Rechtsmittel:

«2. (recte 1.) Der

ohne Dispositiv versehene mit Mail vom 16.08.2024 (Beilage X 2) abschliessend

konkretisierte Verfügungsentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartments des

Kantons Basel-Stadt vom 15.08.2024 (Beilage X 1) sei aufzuheben.

2. Die

mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 05.08.2024 erlassene Verfügung

(Beilage X 7) sei aufzuheben.

3. Ohne,

eventualiter in Wiedererwägung des durch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt

VD.2024.21 vom 19.02.2024 und das Bundesgerichtsurteil 2C_169/2024 vom

04.06.2024 bestätigten und in Konkretisierung der Wegweisungsverfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 17.01.2020 und der Schreiben des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 28.10.2022 und 27.01.2023 ergangenen Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023 sei die darin

dem Rekurrenten bis 09.03.2024 gewährte und vom Bundesgericht im Verfahren

2C_169/2024 durch die am 03.04.2024 superprovisorisch verfügte

Anwesenheitsgestattung erstreckte Ausreisefrist für den Rekurrenten zu

verlängern:

a. bis zum

bestands- und rechtskräftigen Abschluss des in Bezug auf den Rekurrenten auf

der Grundlage seines Einbürgerungsgesuchs vom 29.12.2017 vor dem Migrationsamt

Basel-Stadt laufenden Einbürgerungsverfahrens;

b. bis zum bestands-

und rechtskräftigen Abschluss des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt mittels am

10.06.2024 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des

Kantons Basel-Stadt vom 29.05.2024 angemeldeten und mit Eingaben vom 15. und

17.08.3024 begründeten Rekurses unter dem Geschäftszeichen P240856 und nach

erwartbarer Überweisung alsbald vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als

Verwaltungsgericht hängig gemachten Verfahrens um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung;

c. bis zur

Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des

sich daraus inzwischen zwischen der NATO und der Russischen Föderation resp.

zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B Deutschland,

Frankreich, Grossbritannien, Polen und den USA entwickelt habenden

kriegerischen Konflikts;

d. für einen über

den 09.03.2024 hinausgehenden angemessenen Zeitraum.

subeventualiter sei der

Rekursgegnerin, sub-subeventualiter nach Rückweisung der Sache an das

Migrationsamt Basel-Stadt diesem aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung

des rechtlichen Gehörs eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zu den

vorstehend unter Antragsziffer 3a,b,c,d genannten Zeitpunkten anzusetzen.

4. Es

sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung

zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden

Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die

aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw.

wiederherzustellen.

5. Es

sei von der Vollstreckung der genannten durch die Schreiben des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 28.10.2022 und 27.01.2023 und zuletzt durch den Entscheid des

Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023

konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom

17.01.2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des erwähnten betreffs den

Rekurrenten laufenden Einbürgerungsverfahrens, des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt

unter dem Geschäftszeichen P240856 und nach erwartbarer Überweisung alsbald vor

dem Appellations- und Verwaltungsgericht Basel-Stadt hängig gemachten

Rekursverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und des vorliegenden

Rekursverfahrens abzusehen und seien daher bis dahin jegliche

Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu

unterlassen sowie allfällige bereits angeordnete derartige

Vollstreckungsmassnahmen zu widerrufen und zurückzunehmen und für hinfällig zu

erklären, eventualiter sei das Migrationsamt Basel-Stadt, subeventualiter des

Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, von der

Vollstreckung der genannten durch die Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt

vom 28.10.2022 und 27.01.2023 und zuletzt durch den Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023 konkretisierten

Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17.01.2020 bis zum

rechtskräftigen Abschluss des erwähnten betreffs den Rekurrenten laufenden

Einbürgerungsverfahrens, des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt unter dem

Geschäftszeichen P240856 und nach erwartbarer Überweisung alsbald vor dem Appellations-

und Verwaltungsgericht Basel-Stadt hängig gemachten Rekursverfahrens um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung und des vorliegenden Rekursverfahrens abzusehen

und seien daher von Seiten Migrationsamt Basel-Stadt und Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie anderer Behörden bis dahin

jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten

zu unterlassen sowie allfällige bereits angeordnete derartige

Vollstreckungsmassnahmen zu widerrufen und zurückzunehmen und für hinfällig zu

erklären.

6. Ungeachtet

der vorgenannten Anträge Ziffern 3, 4 und 5 sei dem Rekurrenten bis zum

rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens die Anwesenheit in

der Schweiz, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter

vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten und seien bei Rückweisung

der Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

dieses und bei Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt dieses

anzuweisen, dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss der dann vor

ihnen wieder aufzunehmenden Rekurs- und/oder

Ausreisefristverlängerungsverfahren die Anwesenheit in der Schweiz, vorab gerne

mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder

Massnahme, zu gestatten.

7. Dem

Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige

Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein

Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses

bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in

angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in

Anbetracht seiner Bedürftigkeit allenfalls ein Monatsbetrag von maximal CHF

15.- als angemessen erschiene).

8. Für

den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder das Appellationsgericht

Basel- Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, aber über ihn nicht

oder nur teilweise entscheiden kann oder will, sei die Sache insoweit, sofern

geboten, an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, eventualiter an das

Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter

an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

9. Dem

Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzuerkennen.»

Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass dem vorliegenden Rekurs

keine aufschiebende Wirkung zukomme, lehnte seinen Antrag, ihm vorsorglich den

Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Rekursverfahrens zu gestatten, wie auch sein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab, und verpflichtet ihn zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 600.– innert Frist bis zum 27. August 2024,

widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Das Gesuch

um Ratenzahlung dieses Kostenvorschusses wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 28.

August 2024 gelangte der Rekurrent mit einem «Novenvortrag» an das Gericht. Auf

die Gesuche des Rekurrenten vom 28. August und 4. September 2024 um

Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung trat der Instruktionsrichter mit

Verfügungen vom 30. August und 6. September 2024 nicht ein. Gegen diese drei

instruktionsrichterlichen Verfügungen erhob der Rekurrent Beschwerden an das

Bundesgericht, worauf dieses mit Verfügung vom 17. September 2024 in den

vereinigten Verfahren 2C_430/2024, 2C_432/2024 und 2C_433/2024 das darin

gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem

Sinne guthiess, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung des

festgesetzten Kostenvorschusses abgenommen worden ist. Demgegenüber wurde sein

Gesuch um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz während der

Dauer der bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen.

Mit Eingabe vom 18. September 2024 gelangte der Rekurrent

erneut an das Gericht. Mit Verfügung vom 19. September 2024 trug der

Instruktionsrichter darauf der Verfügung des Bundesgerichts insoweit Rechnung,

als er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung

einer Vernehmlassung der Vorinstanz zum Rekurs verzichtete. Im Übrigen trat er

auf das neuerliche Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten bezüglich eines vorläufigen

Aufenthalts nicht ein. Mit Eingaben vom 20., 25., 29. und 30. September 2024

und vom 1. Oktober 2024 wandte sich der Rekurrent wiederum an das Gericht. Mit

Verfügungen vom 30. September 2024 wies das Bundesgericht sowohl das Gesuch um

Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. September 2024 wie auch in einem

weiteren Verfahren (2C_471/2024) dessen neuerliches Gesuch um vorsorgliche

Gestattung des Aufenthalts während der Dauer jenes Verfahrens ab.

Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Vorliegend kann offenbleiben, ob es sich beim

angefochtenen Schreiben des JSD vom 15. August 2024 um eine Verfügung im Sinne

von §§ 38 ff. des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) handelt, welche auf

Überweisung gemäss § 42 OG hin gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt.

Sinngemäss hat das JSD damit einen Anspruch auf Wiedererwägung der

rechtskräftig festgesetzten Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 abgewiesen und

ist auf das Gesuch um Neubeurteilung dieser Frist daher nicht eingetreten. Auf

der Grundlage dieser Qualifikation des angefochtenen Schreibens ergibt sich die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 26. August 2024 sowie

aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde

den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig

angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids zu entscheiden.

2.

2.1 Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent

erneut eine Verlängerung der mit dem Entscheid des JSD vom 9. November

2023 in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

gesetzten Ausreisefrist bis zum 9. März 2024. Dieser Entscheid ist mit den

Urteilen des Appellationsgerichts (VD.2024.21 vom 16. Februar 2024) und des

Bundesgerichts (2C_169/2024 vom 4. Juni 2024) in Rechtskraft erwachsen. Damit

verlangt er eine Wiedererwägung dieses Entscheides.

Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf,

mit dem der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre

Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (VGE VD.2018.57 vom

19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1220 und 1272; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 43 f.).

Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf

materielle Behandlung und der Entscheid über das Eintreten liegt im

pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli

2018 E. 4.1, vgl. VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 1220; Schwank, a.a.O., S.

44). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt sich ein

Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung,

wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert

haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die

schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich

gewesen ist oder dazu keine Veranlassung bestanden hat (VGE VD.2021.99 vom 21.

Februar 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I

133 E. 6; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19.

Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017

E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1273;

Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank,

a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche

Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche

Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen

verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE

VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1274; VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1).

2.2 Mit dem angefochtenen Schreiben hat das JSD

auf die mit seinem Entscheid vom 9. November 2023 gesetzte Ausreisefrist bis

zum 9. März 2024 verwiesen, welche sowohl vom Appellationsgericht (VD.2024.21

vom 16. Februar 2024) wie auch vom Bundesgericht (2C_169/2024 vom 4. Juni 2024)

als angemessen respektive nicht offensichtlich unverhältnismässig und unhaltbar

bezeichnet worden sei. Dabei habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass

eine Verfahrenssistierung aufgrund des derzeit noch laufenden

Einbürgerungsverfahrens nicht in Betracht komme, zumal die

Ausreisefristthematik nicht vom Einbürgerungsverfahren abhängig sei, dessen

Erfolgschancen sich ohnehin als fraglich erweisen würden und es letztlich auch

nicht angehen könne, dass ihm mittels einer Verfahrenssistierung Zeit

verschafft werde, um die Voraussetzungen eines möglichen Verbleibeanspruchs

doch noch erfüllen zu können. Die neuerliche Berufung auf das

Einbürgerungsverfahren zur Verlängerung des Aufenthalts sei daher klar als

rechtsmissbräuchlich einzustufen. Der Rekurrent habe im Rechtsmittelverfahren

gegen den Entscheid vom 9. November 2023 die Möglichkeit gehabt, die

Angemessenheit der Ausreisefrist bis vor Bundesgericht ausdiskutieren zu

können. Das diesbezügliche Verfahren sei mit Ausfällung des Urteils des

Bundesgerichts 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 zwischenzeitlich rechtskräftig

abgeschlossen worden. Es rechtfertige sich daher nicht mehr, dem Rekurrenten

erneut Gelegenheit zu geben, die Angemessenheit der Ausreisefrist in einem

neuerlichen Verfahrensstrang auf wiederholte Weise in Frage stellen zu können

und damit die mit Urteil des Bundesgerichts (2C_389/2022 vom 23. September 2022)

rechtskräftig angeordnete Wegweisung komplett zu untergraben. Er wisse seit

diesem Urteil, dass er die Schweiz innert nützlicher Frist verlassen müsse,

wofür ihm mit Entscheid vom 9. November 2023 letztmals eine Ausreisefrist bis

zum 9. März 2024 gewährt worden sei. Er habe sich damit nach seiner rechtskräftig

angeordneten Wegweisung bis rund eineinhalb Jahre geduldeter massen weiterhin

in der Schweiz aufhalten können. Ein weiterer geduldeter Aufenthalt würde nun

ganz klar einer faktischen Bewilligungsverlängerung gleichkommen, was eindeutig

nicht angehen könne. Demzufolge habe er die Schweiz nun umgehend zu verlassen,

wie ihm dies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration

mit Schreiben vom 5. August 2024 bereits mitgeteilt habe.

2.3 Mit seiner weitschweifigen Eingabe vom 21.

August 2024 bezieht sich der Rekurrent erneut auf das mit Einbürgerungsgesuch

vom 29. Dezember 2017 eingeleitete Einbürgerungsverfahren, auf das hängige

Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung seines neuen Gesuchs um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung und auf den gegen die Ukraine laufenden

Angriffskrieg.

2.3.1 Mit Bezug auf sein Einbürgerungsverfahren

macht der Rekurrent geltend, dass sein Einbürgerungsgesuch durch eine

erzwungene Ausreise «unwidereinbringlich vereitelt würde», da er dadurch die

formelle Voraussetzung des zweijährigen Wohnsitzes im Zeitpunkt der

Einbürgerungsentscheidung nicht mehr erfülle. Die durch die Entfernung seiner

Person aus der Schweiz verursachte Rechtsvereitelung verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

und das Diskriminierungsverbot. Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_169/2024

vom 4. Juni 2024 festgestellt hat, hängt die Beurteilung der Frage einer

Verlängerung der Ausreisefrist nicht vom Ausgang des Einbürgerungsverfahren ab.

Dass der Rekurrent den von ihm behaupteten Anspruch auf Einbürgerung verlieren

könnte, da er deren formelle Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ergibt sich

aus dem mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022

rechtkräftig gewordenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

deren zwingende Folge gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG die Ansetzung einer

Ausreisefrist ist, welche in der Folge letztinstanzlich vom Bundesgericht mit

Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 bestätigt worden ist. Das noch hängige

Einbürgerungsverfahren bildet daher keinen Grund für eine Wiedererwägung der

Ausreisefrist.

2.3.2 Das Gleiche gilt auch für das hängige,

neuerliche Aufenthaltsbewilligungsverfahren des Rekurrenten. Der Rekurrent

ersuchte mit Gesuch vom 24. Januar 2024 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige, auf welches der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) mit Verfügung vom 29. Februar 2024

nicht eingetreten ist. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid

vom 29. Mai 2024 ab. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs, welcher dem

Verwaltungsgericht überwiesen worden ist. Mit Verfügung vom 23. August 2024

wies der Instruktionsrichter in diesem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

(VD.2024.135) den Antrag des Rekurrenten, ihm vorsorglich den Aufenthalt in der

Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rekursverfahrens zu gestatten,

ab. Der Instruktionsrichter erwog dabei, dass die vorsorgliche Gestattung der

Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Rekursverfahrens gegen die Verweigerung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung

der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts entsprechen würde. Dabei sei

gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG der Entscheid im Ausland abzuwarten. Davon könne

gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG nur abgewichen werden, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt würden. In der Folge hat der

Instruktionsrichter mit eingehender Begründung belegt, dass der Rekurs gegen

die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige

aussichtslos erscheine. Damit ist vom zuständigen Organ festgestellt worden,

dass der Rekurrent während der Dauer dieses Verfahrens keinen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat. Daraus folgt, dass dieses hängige

Rekursverfahren offensichtlich keinen Grund darstellen kann, den

rechtskräftigen Entscheid über die Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 in

Wiedererwägung zu ziehen. Dem entspricht auch die Feststellung des

Bundesgerichts im Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024, wonach die Prüfung der

angesetzten und nun rechtskräftig festgesetzten Ausreisefrist spruchreif

gewesen sei und vom Ausgang des Wiedererwägungsgesuch nicht abhänge (E. 3.2).

2.3.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf den

Ukrainekrieg eine Wiedererwägung der Ausreisefrist nicht zu begründen. Der

Rekurrent hat sich zur Begründung einer Erstreckung seiner Ausreisefrist

bereits im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2024.21 auf den

Ukrainekrieg bezogen. Das Verwaltungsgericht hat dabei erwogen, weitere

zukünftige Auswirkungen des Angriffskriegs von Russland gegen die Ukraine auf

die Nato-Staaten und mithin auf Deutschland könnten zwar nicht ausgeschlossen

werden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Rückkehr des

Rekurrenten in seine Heimat beeinflussen könnte. Da Deutschland von Russland

nicht angegriffen worden sei und sich im grenznahen Ausland keine

Kriegshandlungen ereignen würden, erscheine es offensichtlich irrelevant, ob

dort «Bunker und Schutzräume» zur Verfügung stünden. Mit dem vorliegenden

Rekurs weist der Rekurrent selber darauf hin, «dass er über alle Instanzen

(JSD, Appellationsgericht Basel-Stadt, Bundesgericht) hinweg […] um

Verlängerung der Ausreisefrist immer bis zur Beendigung des Ukrainekrieges,

mindestens aber bis zum Ablauf des 30.11.2026» ersucht habe. Er weist dabei

selber auf die bundesgerichtliche Feststellung im Urteil 2C_169/2024 vom 4.

Juni 2024 hin, wonach er mit seinem sinngemäss erhobenen Einwand, dass die

Ausweitung des Ukrainekriegs zu kriegerischen Handlungen in Deutschland führen

könne und es dort – im Falle eines atomaren Angriffs – an Bunkern und

Schutzräumen mangle, keine hinreichend konkrete Gefährdung darzutun vermöge (E.

5.4). Mit seinem vorliegenden Rekurs macht er nun aber geltend, dass sich inzwischen

«die Lage aber ganz dramatisch verändert [habe], was bei Ausweisung des

Rekurrenten nach Deutschland zu einer konkreten Gefährdungslage für ihn führen

würde». Er weist dabei auf die kürzlich von der Ukraine gestartete Offensive in

Russland in der Region Kursk hin, wo sie «unter tüchtiger Mithilfe von

deutschen Schützenpanzern des Typs Marder ein Gebiet von inzwischen schon mehr

als 1’250 km und 90 Ortschaften» erobert habe. Es handle sich dabei genau

um den Panzertyp, den die deutsche Wehrmacht im zweiten Weltkrieg im Rahmen

ihres Russlandfeldzugs in der Schlacht von Kursk im Juli 1943 mit einer Million

getöteter Soldaten einsetzt habe. Mit der ukrainischen Offensive werde «Deutschland

nunmehr unzweideutig zum Kriegsbeteiligten mit der Folge, dass jederzeit auch

mit einem russischen Gegenschlag auf deutschen Boden zu rechnen ist, weshalb

die Einwohnerinnen und Einwohner der BRD folglich akut gefährdet» seien. Darin

kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Ukraine setzt

beinahe seit Kriegsbeginn von Deutschland gelieferte Waffen ein, ohne dass dies

zu einem «russischen Gegenschlag auf deutschem Boden» geführt hätte. Auch wies

der Krieg in verschiedenen Phasen eine unterschiedliche Dynamik mit russischen

Rückschlägen auf, ohne dass es zu einer Gefährdung der Menschen in Deutschland

gekommen wäre. Daran ändern auch die aktuellen nuklearen Drohungen der

russischen Regierung nichts, zumal Deutschland keine Atommacht ist. Die vom

Rekurrenten genannte Offensive in der Region Kursk, welche zudem von

Rückschlägen der Ukraine im Donbass begleitet ist, begründet daher keine

wesentliche Änderung der Umstände seit der rechtskräftigen Festsetzung der

Ausreisefrist bis zum 9. März 2024.

2.3.4 Nicht einzugehen ist schliesslich auf den

Rekurs, soweit sich der Rekurrent in allgemeiner Weise auf den Standpunkt

stellt, dass ein Wegweisungsvollzug seinen Anspruch auf Achtung seines Privat-

und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletze. Inwieweit dem Rekurrenten

gestützt darauf ein Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bereits im

Rechtsmittelverfahren bezüglich dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

und seiner Wegweisung beurteilt worden. Das Bundesgericht hat dabei letztinstanzlich

festgestellt, dass der Rekurrent daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten

kann (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 10).

2.3.5 Keine neue Tatsache bildet auch die vom

Rekurrenten behauptete «Beratertätigkeit für die Erbengemeinschaft [...]» im

Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders in Deutschland. Darauf hat sich der

Rekurrent, wie von ihm selber geltend gemacht worden ist, bereits im

Rechtsmittelverfahren gegen die mit Entscheid vom 9. November 2023

festgesetzte Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 bezogen. Sie wurde vom

Bundesgericht in seinem Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 in E. 5.3 explizit

berücksichtigt.

2.3.6 Schliesslich vermag auch die vom

Universitätsspital Basel mit Zeugnis vom 22. September 2024 sowie von der

[...] mit Zeugnis vom 26. September 2024 dem Rekurrenten infolge eines

Unfalls bis zum 13. Oktober 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit nichts an der

nun zu vollstreckenden Wegweisung zu ändern. Im Übrigen enthält die ärztliche

Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit keine Aussage über seine Ausreisefähigkeit.

Zudem belegt der Rekurrent mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der [...]

vom 16. September 2024 selber, dass er in Deutschland und nicht in der Schweiz

ärztlich versorgt wird.

2.4 Aus den Erwägungen folgt, dass der Rekurrent

keinen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftig festgesetzten

Ausreisefrist hat, weshalb die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht nicht auf sein

Gesuch eingetreten sind.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF

600.–. Entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 27. August 2024

hat der Rekurrent aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines

Rekurses keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen in der Sache besteht kein Anlass, auf diesen

instruktionsrichterlichen Entscheid zurück zu kommen, weshalb der Rekurrent

diese Gebühr unabhängig von seiner finanziellen Situation zu tragen hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

Mit Hinweis auf die Verfahren 2C_430/2024,

2C_432/2024 und 2C_433/2024

-

Bundesgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.