VD.2024.136
Ausreisefristverlängerungsgesuch (BGer 2C_557/2024 vom 15. November 2024)
4. Oktober 2024Deutsch21 min
eventualiter in Wiedererwägung des durch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.136
URTEIL
vom 4. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. August 2024
betreffend Ausreisefristverlängerungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration die Niederlassungsbewilligung
des deutschen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent), geboren am [...]. Es wies
ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis
zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid
vom 10. Februar 2021 und das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2021.112
vom 20. März 2022 ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil des Bundesgerichts abgewiesen (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022).
Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des
migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem
Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar 2023 erneut eine
bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies das JSD mit Entscheid vom 9. November 2023 ab (Ziff.1) und setzte dem
Rekurrenten eine neue Frist, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu
verlassen (Ziff. 2). Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 16. Februar 2024 (VD.2024.21) kostenfällig ab. Mit Urteil vom 4.
Juni 2024 (2C_169/2024) trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die
dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde kostenfällig ab.
Mit Schreiben vom 9. August 2024 gelangte der Rekurrent mit
einem Gesuch um Ausreisefristverlängerung erneut ans JSD. Dieses beschied ihm
mit Schreiben vom 15. August 2024, dass es sich nicht rechtfertige, ihm in
irgendeiner Art und Weise die Möglichkeit zu geben, die Angemessenheit der
Ausreisefrist in einem neuerlichen Verfahrensstrang auf wiederholte Weise in
Frage stellen zu können. Dabei verwies es auf die Urteile des
Appellationsgerichts Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) und des
Bundesgerichts, mit welchen die Rechtsmittel gegen die angesetzte Ausreisefrist
abgewiesen worden sind.
Gegen dieses Schreiben richtet sich der mit Eingaben vom 18.
und 21. August 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,
welcher vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 26. August 2024 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit seinem Rekurs
stellt der Rekurrent folgende Rechtsmittel:
«2. (recte 1.) Der
ohne Dispositiv versehene mit Mail vom 16.08.2024 (Beilage X 2) abschliessend
konkretisierte Verfügungsentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartments des
Kantons Basel-Stadt vom 15.08.2024 (Beilage X 1) sei aufzuheben.
2. Die
mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 05.08.2024 erlassene Verfügung
(Beilage X 7) sei aufzuheben.
3. Ohne,
eventualiter in Wiedererwägung des durch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
VD.2024.21 vom 19.02.2024 und das Bundesgerichtsurteil 2C_169/2024 vom
04.06.2024 bestätigten und in Konkretisierung der Wegweisungsverfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 17.01.2020 und der Schreiben des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 28.10.2022 und 27.01.2023 ergangenen Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023 sei die darin
dem Rekurrenten bis 09.03.2024 gewährte und vom Bundesgericht im Verfahren
2C_169/2024 durch die am 03.04.2024 superprovisorisch verfügte
Anwesenheitsgestattung erstreckte Ausreisefrist für den Rekurrenten zu
verlängern:
a. bis zum
bestands- und rechtskräftigen Abschluss des in Bezug auf den Rekurrenten auf
der Grundlage seines Einbürgerungsgesuchs vom 29.12.2017 vor dem Migrationsamt
Basel-Stadt laufenden Einbürgerungsverfahrens;
b. bis zum bestands-
und rechtskräftigen Abschluss des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt mittels am
10.06.2024 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt vom 29.05.2024 angemeldeten und mit Eingaben vom 15. und
17.08.3024 begründeten Rekurses unter dem Geschäftszeichen P240856 und nach
erwartbarer Überweisung alsbald vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht hängig gemachten Verfahrens um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung;
c. bis zur
Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des
sich daraus inzwischen zwischen der NATO und der Russischen Föderation resp.
zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B Deutschland,
Frankreich, Grossbritannien, Polen und den USA entwickelt habenden
kriegerischen Konflikts;
d. für einen über
den 09.03.2024 hinausgehenden angemessenen Zeitraum.
subeventualiter sei der
Rekursgegnerin, sub-subeventualiter nach Rückweisung der Sache an das
Migrationsamt Basel-Stadt diesem aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zu den
vorstehend unter Antragsziffer 3a,b,c,d genannten Zeitpunkten anzusetzen.
4. Es
sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung
zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden
Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die
aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw.
wiederherzustellen.
5. Es
sei von der Vollstreckung der genannten durch die Schreiben des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 28.10.2022 und 27.01.2023 und zuletzt durch den Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023
konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom
17.01.2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des erwähnten betreffs den
Rekurrenten laufenden Einbürgerungsverfahrens, des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt
unter dem Geschäftszeichen P240856 und nach erwartbarer Überweisung alsbald vor
dem Appellations- und Verwaltungsgericht Basel-Stadt hängig gemachten
Rekursverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und des vorliegenden
Rekursverfahrens abzusehen und seien daher bis dahin jegliche
Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu
unterlassen sowie allfällige bereits angeordnete derartige
Vollstreckungsmassnahmen zu widerrufen und zurückzunehmen und für hinfällig zu
erklären, eventualiter sei das Migrationsamt Basel-Stadt, subeventualiter des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, von der
Vollstreckung der genannten durch die Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt
vom 28.10.2022 und 27.01.2023 und zuletzt durch den Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023 konkretisierten
Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17.01.2020 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des erwähnten betreffs den Rekurrenten laufenden
Einbürgerungsverfahrens, des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt unter dem
Geschäftszeichen P240856 und nach erwartbarer Überweisung alsbald vor dem Appellations-
und Verwaltungsgericht Basel-Stadt hängig gemachten Rekursverfahrens um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung und des vorliegenden Rekursverfahrens abzusehen
und seien daher von Seiten Migrationsamt Basel-Stadt und Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie anderer Behörden bis dahin
jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten
zu unterlassen sowie allfällige bereits angeordnete derartige
Vollstreckungsmassnahmen zu widerrufen und zurückzunehmen und für hinfällig zu
erklären.
6. Ungeachtet
der vorgenannten Anträge Ziffern 3, 4 und 5 sei dem Rekurrenten bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens die Anwesenheit in
der Schweiz, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter
vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten und seien bei Rückweisung
der Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
dieses und bei Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt dieses
anzuweisen, dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss der dann vor
ihnen wieder aufzunehmenden Rekurs- und/oder
Ausreisefristverlängerungsverfahren die Anwesenheit in der Schweiz, vorab gerne
mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder
Massnahme, zu gestatten.
7. Dem
Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige
Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein
Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses
bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in
angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in
Anbetracht seiner Bedürftigkeit allenfalls ein Monatsbetrag von maximal CHF
15.- als angemessen erschiene).
8. Für
den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder das Appellationsgericht
Basel- Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, aber über ihn nicht
oder nur teilweise entscheiden kann oder will, sei die Sache insoweit, sofern
geboten, an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, eventualiter an das
Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter
an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
9. Dem
Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzuerkennen.»
Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass dem vorliegenden Rekurs
keine aufschiebende Wirkung zukomme, lehnte seinen Antrag, ihm vorsorglich den
Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Rekursverfahrens zu gestatten, wie auch sein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab, und verpflichtet ihn zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 600.– innert Frist bis zum 27. August 2024,
widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Das Gesuch
um Ratenzahlung dieses Kostenvorschusses wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 28.
August 2024 gelangte der Rekurrent mit einem «Novenvortrag» an das Gericht. Auf
die Gesuche des Rekurrenten vom 28. August und 4. September 2024 um
Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung trat der Instruktionsrichter mit
Verfügungen vom 30. August und 6. September 2024 nicht ein. Gegen diese drei
instruktionsrichterlichen Verfügungen erhob der Rekurrent Beschwerden an das
Bundesgericht, worauf dieses mit Verfügung vom 17. September 2024 in den
vereinigten Verfahren 2C_430/2024, 2C_432/2024 und 2C_433/2024 das darin
gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem
Sinne guthiess, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung des
festgesetzten Kostenvorschusses abgenommen worden ist. Demgegenüber wurde sein
Gesuch um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz während der
Dauer der bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen.
Mit Eingabe vom 18. September 2024 gelangte der Rekurrent
erneut an das Gericht. Mit Verfügung vom 19. September 2024 trug der
Instruktionsrichter darauf der Verfügung des Bundesgerichts insoweit Rechnung,
als er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung
einer Vernehmlassung der Vorinstanz zum Rekurs verzichtete. Im Übrigen trat er
auf das neuerliche Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten bezüglich eines vorläufigen
Aufenthalts nicht ein. Mit Eingaben vom 20., 25., 29. und 30. September 2024
und vom 1. Oktober 2024 wandte sich der Rekurrent wiederum an das Gericht. Mit
Verfügungen vom 30. September 2024 wies das Bundesgericht sowohl das Gesuch um
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. September 2024 wie auch in einem
weiteren Verfahren (2C_471/2024) dessen neuerliches Gesuch um vorsorgliche
Gestattung des Aufenthalts während der Dauer jenes Verfahrens ab.
Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Vorliegend kann offenbleiben, ob es sich beim
angefochtenen Schreiben des JSD vom 15. August 2024 um eine Verfügung im Sinne
von §§ 38 ff. des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) handelt, welche auf
Überweisung gemäss § 42 OG hin gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt.
Sinngemäss hat das JSD damit einen Anspruch auf Wiedererwägung der
rechtskräftig festgesetzten Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 abgewiesen und
ist auf das Gesuch um Neubeurteilung dieser Frist daher nicht eingetreten. Auf
der Grundlage dieser Qualifikation des angefochtenen Schreibens ergibt sich die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 26. August 2024 sowie
aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde
den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu entscheiden.
2.
2.1 Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent
erneut eine Verlängerung der mit dem Entscheid des JSD vom 9. November
2023 in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
gesetzten Ausreisefrist bis zum 9. März 2024. Dieser Entscheid ist mit den
Urteilen des Appellationsgerichts (VD.2024.21 vom 16. Februar 2024) und des
Bundesgerichts (2C_169/2024 vom 4. Juni 2024) in Rechtskraft erwachsen. Damit
verlangt er eine Wiedererwägung dieses Entscheides.
Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf,
mit dem der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre
Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (VGE VD.2018.57 vom
19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1220 und 1272; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 43 f.).
Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf
materielle Behandlung und der Entscheid über das Eintreten liegt im
pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli
2018 E. 4.1, vgl. VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 1220; Schwank, a.a.O., S.
44). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt sich ein
Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung,
wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert
haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
gewesen ist oder dazu keine Veranlassung bestanden hat (VGE VD.2021.99 vom 21.
Februar 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I
133 E. 6; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19.
Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017
E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1273;
Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank,
a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche
Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen
verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE
VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1274; VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1).
2.2 Mit dem angefochtenen Schreiben hat das JSD
auf die mit seinem Entscheid vom 9. November 2023 gesetzte Ausreisefrist bis
zum 9. März 2024 verwiesen, welche sowohl vom Appellationsgericht (VD.2024.21
vom 16. Februar 2024) wie auch vom Bundesgericht (2C_169/2024 vom 4. Juni 2024)
als angemessen respektive nicht offensichtlich unverhältnismässig und unhaltbar
bezeichnet worden sei. Dabei habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass
eine Verfahrenssistierung aufgrund des derzeit noch laufenden
Einbürgerungsverfahrens nicht in Betracht komme, zumal die
Ausreisefristthematik nicht vom Einbürgerungsverfahren abhängig sei, dessen
Erfolgschancen sich ohnehin als fraglich erweisen würden und es letztlich auch
nicht angehen könne, dass ihm mittels einer Verfahrenssistierung Zeit
verschafft werde, um die Voraussetzungen eines möglichen Verbleibeanspruchs
doch noch erfüllen zu können. Die neuerliche Berufung auf das
Einbürgerungsverfahren zur Verlängerung des Aufenthalts sei daher klar als
rechtsmissbräuchlich einzustufen. Der Rekurrent habe im Rechtsmittelverfahren
gegen den Entscheid vom 9. November 2023 die Möglichkeit gehabt, die
Angemessenheit der Ausreisefrist bis vor Bundesgericht ausdiskutieren zu
können. Das diesbezügliche Verfahren sei mit Ausfällung des Urteils des
Bundesgerichts 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 zwischenzeitlich rechtskräftig
abgeschlossen worden. Es rechtfertige sich daher nicht mehr, dem Rekurrenten
erneut Gelegenheit zu geben, die Angemessenheit der Ausreisefrist in einem
neuerlichen Verfahrensstrang auf wiederholte Weise in Frage stellen zu können
und damit die mit Urteil des Bundesgerichts (2C_389/2022 vom 23. September 2022)
rechtskräftig angeordnete Wegweisung komplett zu untergraben. Er wisse seit
diesem Urteil, dass er die Schweiz innert nützlicher Frist verlassen müsse,
wofür ihm mit Entscheid vom 9. November 2023 letztmals eine Ausreisefrist bis
zum 9. März 2024 gewährt worden sei. Er habe sich damit nach seiner rechtskräftig
angeordneten Wegweisung bis rund eineinhalb Jahre geduldeter massen weiterhin
in der Schweiz aufhalten können. Ein weiterer geduldeter Aufenthalt würde nun
ganz klar einer faktischen Bewilligungsverlängerung gleichkommen, was eindeutig
nicht angehen könne. Demzufolge habe er die Schweiz nun umgehend zu verlassen,
wie ihm dies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration
mit Schreiben vom 5. August 2024 bereits mitgeteilt habe.
2.3 Mit seiner weitschweifigen Eingabe vom 21.
August 2024 bezieht sich der Rekurrent erneut auf das mit Einbürgerungsgesuch
vom 29. Dezember 2017 eingeleitete Einbürgerungsverfahren, auf das hängige
Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung seines neuen Gesuchs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung und auf den gegen die Ukraine laufenden
Angriffskrieg.
2.3.1 Mit Bezug auf sein Einbürgerungsverfahren
macht der Rekurrent geltend, dass sein Einbürgerungsgesuch durch eine
erzwungene Ausreise «unwidereinbringlich vereitelt würde», da er dadurch die
formelle Voraussetzung des zweijährigen Wohnsitzes im Zeitpunkt der
Einbürgerungsentscheidung nicht mehr erfülle. Die durch die Entfernung seiner
Person aus der Schweiz verursachte Rechtsvereitelung verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
und das Diskriminierungsverbot. Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_169/2024
vom 4. Juni 2024 festgestellt hat, hängt die Beurteilung der Frage einer
Verlängerung der Ausreisefrist nicht vom Ausgang des Einbürgerungsverfahren ab.
Dass der Rekurrent den von ihm behaupteten Anspruch auf Einbürgerung verlieren
könnte, da er deren formelle Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ergibt sich
aus dem mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022
rechtkräftig gewordenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
deren zwingende Folge gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG die Ansetzung einer
Ausreisefrist ist, welche in der Folge letztinstanzlich vom Bundesgericht mit
Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 bestätigt worden ist. Das noch hängige
Einbürgerungsverfahren bildet daher keinen Grund für eine Wiedererwägung der
Ausreisefrist.
2.3.2 Das Gleiche gilt auch für das hängige,
neuerliche Aufenthaltsbewilligungsverfahren des Rekurrenten. Der Rekurrent
ersuchte mit Gesuch vom 24. Januar 2024 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige, auf welches der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) mit Verfügung vom 29. Februar 2024
nicht eingetreten ist. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid
vom 29. Mai 2024 ab. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs, welcher dem
Verwaltungsgericht überwiesen worden ist. Mit Verfügung vom 23. August 2024
wies der Instruktionsrichter in diesem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
(VD.2024.135) den Antrag des Rekurrenten, ihm vorsorglich den Aufenthalt in der
Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rekursverfahrens zu gestatten,
ab. Der Instruktionsrichter erwog dabei, dass die vorsorgliche Gestattung der
Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rekursverfahrens gegen die Verweigerung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung
der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts entsprechen würde. Dabei sei
gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG der Entscheid im Ausland abzuwarten. Davon könne
gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG nur abgewichen werden, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt würden. In der Folge hat der
Instruktionsrichter mit eingehender Begründung belegt, dass der Rekurs gegen
die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige
aussichtslos erscheine. Damit ist vom zuständigen Organ festgestellt worden,
dass der Rekurrent während der Dauer dieses Verfahrens keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat. Daraus folgt, dass dieses hängige
Rekursverfahren offensichtlich keinen Grund darstellen kann, den
rechtskräftigen Entscheid über die Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 in
Wiedererwägung zu ziehen. Dem entspricht auch die Feststellung des
Bundesgerichts im Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024, wonach die Prüfung der
angesetzten und nun rechtskräftig festgesetzten Ausreisefrist spruchreif
gewesen sei und vom Ausgang des Wiedererwägungsgesuch nicht abhänge (E. 3.2).
2.3.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf den
Ukrainekrieg eine Wiedererwägung der Ausreisefrist nicht zu begründen. Der
Rekurrent hat sich zur Begründung einer Erstreckung seiner Ausreisefrist
bereits im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2024.21 auf den
Ukrainekrieg bezogen. Das Verwaltungsgericht hat dabei erwogen, weitere
zukünftige Auswirkungen des Angriffskriegs von Russland gegen die Ukraine auf
die Nato-Staaten und mithin auf Deutschland könnten zwar nicht ausgeschlossen
werden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Rückkehr des
Rekurrenten in seine Heimat beeinflussen könnte. Da Deutschland von Russland
nicht angegriffen worden sei und sich im grenznahen Ausland keine
Kriegshandlungen ereignen würden, erscheine es offensichtlich irrelevant, ob
dort «Bunker und Schutzräume» zur Verfügung stünden. Mit dem vorliegenden
Rekurs weist der Rekurrent selber darauf hin, «dass er über alle Instanzen
(JSD, Appellationsgericht Basel-Stadt, Bundesgericht) hinweg […] um
Verlängerung der Ausreisefrist immer bis zur Beendigung des Ukrainekrieges,
mindestens aber bis zum Ablauf des 30.11.2026» ersucht habe. Er weist dabei
selber auf die bundesgerichtliche Feststellung im Urteil 2C_169/2024 vom 4.
Juni 2024 hin, wonach er mit seinem sinngemäss erhobenen Einwand, dass die
Ausweitung des Ukrainekriegs zu kriegerischen Handlungen in Deutschland führen
könne und es dort – im Falle eines atomaren Angriffs – an Bunkern und
Schutzräumen mangle, keine hinreichend konkrete Gefährdung darzutun vermöge (E.
5.4). Mit seinem vorliegenden Rekurs macht er nun aber geltend, dass sich inzwischen
«die Lage aber ganz dramatisch verändert [habe], was bei Ausweisung des
Rekurrenten nach Deutschland zu einer konkreten Gefährdungslage für ihn führen
würde». Er weist dabei auf die kürzlich von der Ukraine gestartete Offensive in
Russland in der Region Kursk hin, wo sie «unter tüchtiger Mithilfe von
deutschen Schützenpanzern des Typs Marder ein Gebiet von inzwischen schon mehr
als 1’250 km und 90 Ortschaften» erobert habe. Es handle sich dabei genau
um den Panzertyp, den die deutsche Wehrmacht im zweiten Weltkrieg im Rahmen
ihres Russlandfeldzugs in der Schlacht von Kursk im Juli 1943 mit einer Million
getöteter Soldaten einsetzt habe. Mit der ukrainischen Offensive werde «Deutschland
nunmehr unzweideutig zum Kriegsbeteiligten mit der Folge, dass jederzeit auch
mit einem russischen Gegenschlag auf deutschen Boden zu rechnen ist, weshalb
die Einwohnerinnen und Einwohner der BRD folglich akut gefährdet» seien. Darin
kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Ukraine setzt
beinahe seit Kriegsbeginn von Deutschland gelieferte Waffen ein, ohne dass dies
zu einem «russischen Gegenschlag auf deutschem Boden» geführt hätte. Auch wies
der Krieg in verschiedenen Phasen eine unterschiedliche Dynamik mit russischen
Rückschlägen auf, ohne dass es zu einer Gefährdung der Menschen in Deutschland
gekommen wäre. Daran ändern auch die aktuellen nuklearen Drohungen der
russischen Regierung nichts, zumal Deutschland keine Atommacht ist. Die vom
Rekurrenten genannte Offensive in der Region Kursk, welche zudem von
Rückschlägen der Ukraine im Donbass begleitet ist, begründet daher keine
wesentliche Änderung der Umstände seit der rechtskräftigen Festsetzung der
Ausreisefrist bis zum 9. März 2024.
2.3.4 Nicht einzugehen ist schliesslich auf den
Rekurs, soweit sich der Rekurrent in allgemeiner Weise auf den Standpunkt
stellt, dass ein Wegweisungsvollzug seinen Anspruch auf Achtung seines Privat-
und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletze. Inwieweit dem Rekurrenten
gestützt darauf ein Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bereits im
Rechtsmittelverfahren bezüglich dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
und seiner Wegweisung beurteilt worden. Das Bundesgericht hat dabei letztinstanzlich
festgestellt, dass der Rekurrent daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten
kann (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 10).
2.3.5 Keine neue Tatsache bildet auch die vom
Rekurrenten behauptete «Beratertätigkeit für die Erbengemeinschaft [...]» im
Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders in Deutschland. Darauf hat sich der
Rekurrent, wie von ihm selber geltend gemacht worden ist, bereits im
Rechtsmittelverfahren gegen die mit Entscheid vom 9. November 2023
festgesetzte Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 bezogen. Sie wurde vom
Bundesgericht in seinem Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 in E. 5.3 explizit
berücksichtigt.
2.3.6 Schliesslich vermag auch die vom
Universitätsspital Basel mit Zeugnis vom 22. September 2024 sowie von der
[...] mit Zeugnis vom 26. September 2024 dem Rekurrenten infolge eines
Unfalls bis zum 13. Oktober 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit nichts an der
nun zu vollstreckenden Wegweisung zu ändern. Im Übrigen enthält die ärztliche
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit keine Aussage über seine Ausreisefähigkeit.
Zudem belegt der Rekurrent mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der [...]
vom 16. September 2024 selber, dass er in Deutschland und nicht in der Schweiz
ärztlich versorgt wird.
2.4 Aus den Erwägungen folgt, dass der Rekurrent
keinen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftig festgesetzten
Ausreisefrist hat, weshalb die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht nicht auf sein
Gesuch eingetreten sind.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
600.–. Entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 27. August 2024
hat der Rekurrent aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines
Rekurses keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen in der Sache besteht kein Anlass, auf diesen
instruktionsrichterlichen Entscheid zurück zu kommen, weshalb der Rekurrent
diese Gebühr unabhängig von seiner finanziellen Situation zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Mit Hinweis auf die Verfahren 2C_430/2024,
2C_432/2024 und 2C_433/2024
-
Bundesgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.