VD.2024.141
Nichtbestehen einer schriftlichen Leistungsüberprüfung im Studiengang Bachelor Medizin (BGer 2C_51/2025 vom 26. Februar 2025)
10. November 2024Deutsch22 min
A____ absolvierte am 12. Januar 2024 im zweiten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.141
URTEIL
vom 10.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[…]
gegen
Universität Basel
Medizinische Fakultät, Administration,
Klingelbergstrasse 61, 4056 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität
Basel vom 26. August 2024
betreffend Nichtbestehen einer
schriftlichen Leistungsüberprüfung im
Studiengang Bachelor Medizin
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ absolvierte am 12. Januar 2024 im zweiten
Wiederholungsversuch die Leistungsüberprüfung Multiple Choice 1.1 im
Studiengang Bachelor Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität
Basel. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte ihr der Studiendekan mit,
dass sie die Leistungsüberprüfung zum dritten Mal nicht bestanden habe und das
dritte Nichtbestehen der Leistungsüberprüfung zum Ausschluss vom Studium der
Medizin führe. Bereits vor Erhalt dieser Verfügung reichte A____ am 2. Februar
2024 ein Schreiben bei der Rekurskommission der Universität Basel ein mit dem
Antrag, den Ausschluss vom Medizinstudium aufzuheben. Mit Verfügung vom 5.
Februar 2024 forderte die Rekurskommission A____ auf, ihre Rekursbegründung
unterschrieben und mit weiteren Unterlagen innert 30 Tagen seit Zustellung der
anzufechtenden Verfügung nachzureichen. Diese Verfügung konnte ihr nicht
zugestellt werden. Die Rekurskommission setzte ihr am 26. März 2024 eine
Nachfrist zur Verbesserung bis zum 16. April 2024 an und forderte A____
nochmals auf, die Rekursbegründung mit ihrer Unterschrift versehen
nachzureichen. Diese ging am 27. März 2024 bei der Rekurskommission ein.
Mit Entscheid vom 26. August 2024 wies die Rekurskommission den Rekurs
schliesslich ab.
Gegen diesen Entscheid reichte A____ mit Eingabe vom 5.
September 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Schreiben vom 18. September 2024
stellte sie sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Rechtsmittelverfahren. Am 23. September 2014 verfügte der
Instruktionsrichter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ersuchte die Rekurskommission
der Universität Basel, die Verfahrensakten vorzulegen. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des
Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE
VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom
29.
März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63 vom 5. September 2016
E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären
Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis
ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären
Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63
vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom
24.
September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017
E. 1.5).
1.4
Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die
unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige
andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht kein
Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen
ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts
wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Soweit
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein Rechtsmittelverfahren vor
einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen ist, sind Noven
hingegen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (VGE VD.2022.100 vom
10.
November 2022 E. 1.4.2 mit Nachweisen). Die Rekurskommission der
Universität Basel ist ein Gericht im Sin von Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie eine richterliche Behörde im Sinn von Art.
29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV, Art. 191c BV und Art. 110 BGG (VGE
VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1 mit eingehender Begründung).
Soweit das Bundesrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
die Zulassung der Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht
vorschreibt, ist für die Beurteilung des Rekurses durch das
Verwaltungsgericht die Sachlage massgebend,
wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt
worden ist. Daraus folgt, dass bei Rekursen gegen Entscheide der
Rekurskommission der Universität Basel neue Tatsachen und Beweismittel
grundsätzlich nicht zugelassen werden. In Abweichung von diesem Grundsatz
werden Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei Rekursen gegen
Entscheide der Rekurskommission zugelassen, wenn das Festhalten an der
ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme
und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und
Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE
VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.2).
2.
2.1
Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid auf die von der Rekurrentin gerügte
mangelnde Kommunikation der Rekurskommission ein und hielt fest, dass die
Rekurrentin selbst das Rekursverfahren eingeleitet habe, weshalb sie mit
behördlichen Zustellungen habe rechnen müssen und auch verpflichtet gewesen
wäre, Adressänderungen zu melden. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die
Rekurrentin durch das Ansetzen von Nachfristen ihre Versäumnisse jeweils habe
beheben können und sie wiederholt auch über den Verfahrensablauf aufgeklärt
worden sei. Weiter seien die Anliegen der Rekurrentin entgegengenommen und ihre
Ausführungen im Rahmen der Entscheidfindung gewürdigt worden.
2.2
In
der Sache erwog die Vorinstanz, dass die Rekurrentin erst beim Vorliegen des
ungenügenden Prüfungsresultats geltend gemacht habe, sie sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Prüfung zu absolvieren.
Gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung seien
aber sofort zu melden. Ärztliche Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Prüfungsnoten
eingereicht werden, würden gemäss konstanter Praxis der Universität und der
Rechtsmittelinstanzen nicht anerkannt. Es könne der Rekurrentin ohne weiteres
zu Gute gehalten werden, dass ihre äusseren Lebensumstände offenbar schwierig
seien und eine Belastung darstellen können. Es seien aber keine Faktoren
ersichtlich, die dazu führen könnten, vom Grundsatz der strengen
Gleichbehandlung abzuweichen.
3.
3.1
Die
Rekurrentin macht geltend, Verzögerungen und mangelnde Klarheit in der
Kommunikation der Rekurskommission hätten zusätzlichen Stress verursacht und
ihre Fähigkeit beeinträchtigt, effektiv und rechtzeitig zu antworten. Trotz
wiederholter Versuche, klare Informationen und Antworten zu erhalten, habe sie
den endgültigen Entscheid erst verspätet erhalten. Dadurch sei der Zeitraum für
die Formulierung des vorliegenden Rekurses erheblich verkürzt worden. Die
Rekurrentin rügt sinngemäss, die vorstehend behaupteten Umstände seien als
Verletzungen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 16) und auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29
BV zu qualifizieren.
3.2
Die
formellen Rügen der Rekurrentin sind unbegründet. Verfahrensverzögerungen sind
nur deshalb eingetreten, weil die Rekurrentin ihren Obliegenheiten im Verfahren
mehrfach nicht nachgekommen ist. Mit einer an die auf der Rekursbegründung
angegebene Adresse gesendeten Verfügung vom 5. März 2024 setzte die Rekurskommission
der Rekurrentin eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Rekursbegründung an. Da
die Rekurrentin ihre Adressänderung der Rekurskommission nicht gemeldet hatte,
konnte ihr die Verfügung nicht zugestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 1). Nachdem die juristische Sekretärin der Rekurskommission aus
Kopien einer E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und dem Studiendekan
vom 22. März 2024 davon Kenntnis erhalten hatte, setzte sie der Rekurrentin mit
Verfügung vom 26. März 2024 erneut eine Nachfrist an. Mit einer an die von der
Rekurrentin angegebene neue Adresse gesendeten Verfügung vom 30. April
2024.
ordnete die juristische Sekretärin der Rekurskommission an, dass die
Stellungnahme der Medizinischen Fakultät der Rekurrentin zur schriftlichen Replik
innert Frist bis zum 30. Mai 2024 zugestellt werde. Die eingeschriebene
Postsendung wurde von der Rekurrentin jedoch nicht abgeholt. Da sie mit einer
Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung als erfolgt. Zusätzlich sandte
die Rekurskommission die Verfügung vom 30. April 2024 einschliesslich
Beilage nochmals mit A-Post an die Rekurrentin (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 4 und Akten Rekurskommission). Mit E-Mail vom 16. Mai 2024
teilte die Rekurrentin der juristischen Sekretärin der Rekurskommission mit,
dass sie eine eingeschriebene Postsendung der Rekurskommission nicht mehr habe
abholen können, weil sie erst nach der Rücksendung auf der Poststelle gewesen
sei. Bei der erwähnten Sendung handelt es sich offensichtlich um die
eingeschriebene Postsendung mit der Verfügung vom 30. April 2024 und der
Stellungnahme der Medizinischen Fakultät. Die Rekurrentin bat die juristische
Sekretärin, zu überprüfen, ob die Verfügung schon erneut versandt worden sei,
und ihr die Verfügung erneut zuzusenden, falls dies noch nicht geschehen sei.
Aufgrund des bereits erfolgten erneuten Versands mit A-Post durfte die
juristische Sekretärin davon ausgehen, dass kein weiterer Handlungsbedarf
bestand. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die juristische Sekretärin der
Rekurrentin mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ohne erneute Zustellung der
Stellungnahme der Medizinischen Fakultät eine Nachfrist zur Einreichung einer
Replik angesetzt hat. Nachdem die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juni 2024 mitgeteilt
hatte, sie habe die Verfügung vom 30. April 2024 nicht erhalten, informierte
die juristische Sekretärin die Rekurrentin am 11. Juni 2024, dass ihr mit
Verfügung vom 3. Juni 2024 eine Nachfrist zur Einreichung einer Replik bis zum
3.
Juli 2024 gesetzt worden sei, und stellte ihr die Verfügung vom 30.
April 2024 nochmals zur Kenntnis zu. Nachdem die Replik der Rekurrentin vom 14.
Juni 2024 am 17. Juni 2024 bei der Rekurskommission eingegangen war,
entschied diese am 26. August 2024. Der schriftlich begründete Entscheid wurde
am 27. August 2024 versandt und der Rekurrentin am 29. August 2024 zugestellt.
Von einem verspäteten Erhalt des Entscheids kann unter diesen Umständen
offensichtlich keine Rede sein. Die verfahrensleitenden Verfügungen der Sekretärin
der Rekurskommission sind klar formuliert. Offensichtlich hat die Rekurrentin
aber unberechtigte Erwartungen an den Inhalt prozessleitender Verfügungen. So
glaubt sie offenbar, die Rekurskommission hätte ihr erklären sollen, auf welche
Argumente der Medizinischen Fakultät sie mit ihrer Replik antworten solle (vgl.
Eingabe vom 10. Juni 2024 S. 1). Eine solche Information ist nicht geboten,
wenn der Rekurrentin Möglichkeit zur Replik zur gesamten Stellungnahme geboten
wird, und die Formulierung der Verfügung vom 30. April 2024, „Die
Stellungnahme der Rekursgegnerin vom 29. April 2024 geht zur schriftlichen
Replik an die Rekurrentin mit Frist bis zum 30. Mai 2024“ entspricht der
üblichen prozessualen Kommunikation.
3.3
Zusammenfassend
wurden weder der Anspruch der Rekurrentin auf ein gerechtes Verfahren noch
derjenige auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. dazu bereits angefochtener
Entscheid E. 11) und liegt auch offensichtlich keine Rechtsverzögerung vor.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss
dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden
Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung
Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also
verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden
müssen. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen
besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert
werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des
Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung (BGE 147 I 73 E. 6.1).
4.1.2
Aus
dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV wird für das Prüfungsrecht der
Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die
Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne
formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen.
Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen
ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen.
Ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das
Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2). In der Regel ist die
Rechtsgleichheit daher durch möglichst gleiche äussere Prüfungsbedingungen für
alle Kandidierenden zu gewährleisten (BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E.
4.3). Faktische Ungleichheiten durch persönliche Belastungen, die
gesundheitlich, finanziell oder auch zeitlich bedingt sein können, vermögen
grundsätzlich keine besondere Rücksichtnahme zu begründen und sind der
Risikosphäre der einzelnen Prüfungskandidierenden zuzurechnen. Studierende sind
bekanntlich nicht nur mit fachlichen Herausforderungen konfrontiert, sondern
müssen das Studium bisweilen unter schwierigen Umständen bewältigen. Wollte man
solche in jedem Einzelfall berücksichtigen, würde dies die Institutionen vor
kaum überwindbare praktische Schwierigkeiten stellen. Überdies würden dadurch
im Verhältnis zu anderen Studierenden neue Ungerechtigkeiten geschaffen (BVGer
A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3; vgl. BVGer B-5115/2022 vom 5. Juli 2023
E. 7.3.3). In der Regel ist daher eine strikte formale Gleichbehandlung
der Kandidierenden geboten (vgl. BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3).
In bestimmten Konstellationen verlangen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das
Diskriminierungsverbot allerdings ein Abweichen vom prüfungsrechtlichen
Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit (BGE 147 I 73 E. 6.3).
4.2
4.2.1
Mit
dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung für die
Leistungsüberprüfungen des entsprechenden Studienjahrs bzw. Semesters
vorgenommen. Eine Abmeldung ist, vorbehältlich § 21 Abs. 4 der Ordnung für das
Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom
24.
August 2020 (nachfolgend Studienordnung) nur aus einem gewichtigen Grund möglich
und muss bis zwei Wochen vor der Leistungsüberprüfung bei der
Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der
Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt
(§ 21 Abs. 1 Studienordnung). Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht
erschienen» bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur
entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet (§ 21 Abs. 2 Studienordnung).
Bei Verhinderung oder Prüfungsabbruch aus gesundheitlichen Gründen ist gemäss §
21.
Abs. 4 der Studienordnung dem Studiendekanat umgehend bzw. zum
nächstmöglichen Zeitpunkt ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Ansonsten wird die
Prüfung mit «nicht bestanden» (fail) oder mit der Note 1.0 bewertet (§ 21 Abs. 4 Studienordnung).
4.2.2
Gemäss
ständiger Praxis der Rekurskommission der Universität Basel und des
Verwaltungsgerichts sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt
von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach
Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich
der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen
Rechtsschutz. Anders kann bloss dann entschieden werden, wenn die Studentin
aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der Prüfung und auch
bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen ist, ihre
Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen. Ein erst nach der
Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen gestelltes
Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der
absolvierten Prüfung ist dementsprechend abzuweisen, wenn es der Studentin
bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf die
gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder eine Annullierung
der Prüfung zu beantragen (vgl. VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 2.3,
VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2; vgl.
ferner BGer 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 3 und 5.4).
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Kantonsgerichts St. Gallen
und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist eine nachträgliche
Annullierung wegen einer die Prüfungsleistung negativ beeinflussenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die
geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage
gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung
unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit
die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken,
um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer
Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die
gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (BVGer
A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 9.3; vgl. KGer SG BR.2015.1 vom
19.
Februar 2016 E. III.2.a; VGer ZH VB.2020.00577 vom 17. Dezember 2020
E. 3.2). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist dabei entscheidend, ob die
geprüfte Person die Symptome erkennen konnte, und nicht erforderlich, dass sie
die medizinische Qualität ihres Gesundheitszustands oder die exakte Ursache
ihrer Symptome erkennen konnte (vgl. BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016
E. 10.4.2). Für das Kantonsgericht St. Gallen kommt es nicht darauf an, ob die
betroffene Person in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte
Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu
würdigen, sondern darauf, ob ihr die gesundheitlichen Beschwerden in den
wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit erfasst (KGer SG BR.2015.1 vom 19. Februar 2016 E. III.2.a).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtet als einzig entscheidend, ob
die geprüfte Person eine allfällige Beeinträchtigung oder Aufhebung ihrer
Prüfungsfähigkeit erkannt hat, und als unerheblich, ob sie die exakte Ursache
dafür gekannt hat. Dabei sei sie bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr
Leistungsvermögen gehalten, sich unverzüglich um Aufklärung ihres
Gesundheitszustands zu bemühen. Es liege an den Kandidierenden, sich im Rahmen
ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu
verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände,
insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls
daraus unverzüglich die gebotenen Konsequenzen zu ziehen (vgl. VGer ZH
VB.2020.00577 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2).
4.3
4.3.1
Gemäss
ärztlicher Bescheinigung der Psychiatrie […] vom 10. April 2024 wurde die
Rekurrentin erstmals am 26. März 2024 von einer Psychologin gesehen. Während
dieses Gesprächs habe sie alle Symptome einer schweren depressiven Episode
gezeigt. Diese sei durch die Erstellung eines BDI-Scores bestätigt worden. Am
4.
April 2024 habe eine Assistenzärztin eine medikamentöse antidepressive
Behandlung eingeleitet. Die Empfehlung in der Bescheinigung der Psychiatrie […]
vom 10. April 2024, die medikamentöse Behandlung und eine regelmässige
psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen, spricht dafür, dass sich die
Rekurrentin im Zeitpunkt der Bescheinigung auch in psychotherapeutischer
Behandlung befunden hat. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung ist es angesichts
der Schilderungen der Rekurrentin sehr wahrscheinlich, dass sich ihre
depressiven Symptome allmählich über mehrere Monate entwickelt haben. Die
Rekurskommission erwog, die ärztliche Bescheinigung vom 10. April 2024 beweise
nicht, dass die Rekurrentin bereits drei Monate vorher während der Prüfung vom
12.
Januar 2024 an einer Depression gelitten habe (angefochtener Entscheid E.
14). Die Rekurrentin scheint dagegen einwenden zu wollen, ihre
Prüfungsunfähigkeit dürfe ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht
verneint werden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Rekurrentin
aus den nachstehenden Gründen aus einer allfälligen Prüfungsunfähigkeit wegen
einer allfälligen Depression ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte.
4.3.2
Nachdem
die Rekurrentin bereits wusste, dass sie die Prüfung vom 12. Januar 2024 nicht
bestanden hatte, schrieb sie lange vor ihrem ersten Termin bei der Psychiatrie […]
am 10. April 2024 in ihrer E-Mail vom 1. Februar 2024 und ihrer
Rekursbegründung vom 2. Februar 2024, „dass ich unter Depressionen,
generalisierter und sozialer Angst sowie Konzentrationsstörungen leide, die
meine Fähigkeiten, mein Studium erfolgreich fortzusetzen, erheblich
beeinträchtigt haben. […] Ich habe mein erstes Jahr in Biomedizin an der
Universität […] sowie mein erstes Jahr in Medizin an der Universität Basel
wiederholt. Diese Wiederholungen stehen direkt im Zusammenhang mit meinen
mentalen Gesundheitsproblemen und dem äusserst schwierigen Umfeld, in dem ich
lebe. […] Ich habe versucht, finanzielle und psychologische Unterstützung von
den Sozialdiensten zu erhalten, aber meine Anfragen wurden aufgrund meines
Studentenstatus abgelehnt. Ich möchte auch meine Bereitschaft betonen, die
Prüfung unter besseren Bedingungen zu wiederholen. Dieses Mal möchte ich eine
angemessene Behandlung für meine mentalen Probleme erhalten, damit ich die
Prüfung mit besserer geistiger Gesundheit und verbesserter
Konzentrationsfähigkeit angehen kann.“ Daraus ergibt sich, dass die Rekurrentin
bereits vor der Prüfung vom 12. Januar 2024 davon ausging, dass ihre psychische
Gesundheit erheblich beeinträchtigt war und dass diese
Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Prüfungsfähigkeit erheblich
beeinträchtigten. Zusätzlich waren ihr sogar die konkreten Diagnosen bekannt,
erachtete sie die Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit selbst für behandlungsbedürftig
und wusste sie, dass sie noch keine adäquate Behandlung erhalten hatte. Damit
konnte sie ihre gesundheitliche Situation längst genug überblicken, um einen
informierten Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, und hat sie die
behauptete Prüfungsunfähigkeit vor der Prüfung erkannt. Weshalb es ihr nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, entsprechend ihrer Einsicht zu
handeln und sich vor der Prüfung unter Berufung auf die Beeinträchtigungen
ihrer Gesundheit von der Prüfung abzumelden, ist nicht ersichtlich. Indem sie
die Prüfung trotzdem absolviert hat, hat sie bewusst in Kauf genommen, wegen
der behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu scheitern.
4.3.3
In
ihrer Rekursbegründung vom 5. September 2024 macht die Rekurrentin geltend, in
afrikanischen Kulturen und christlichen Familien würden Beeinträchtigungen der
psychischen Gesundheit oft unterschätzt oder stigmatisiert. Auch in ihrer
Kultur und bei ihrer Erziehung seien Beeinträchtigungen der psychischen
Gesundheit oft ignoriert oder verharmlost worden. Insbesondere Frauen aus
afrikanischen Familien oder Einwandererfamilien könnten ihre psychischen
Störungen schwer erkennen. Erst durch eine Therapie habe sie erkannt, dass es
sich bei ihren Symptomen nicht um eine «Phase» oder «Müdigkeit» handle, sondern
um behandlungsbedürftige ernsthafte Probleme. Diese Vorbringen stehen indes im Widerspruch
zur Darstellung der Rekurrentin vom 1. und 2. Februar 2024 und sind nicht
glaubhaft. Da aufgrund der E-Mail vom 1. Februar 2024 und der Rekursbegründung
vom 2. Februar 2024 kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass die
Rekurrentin vor der Prüfung die behauptete Beeinträchtigung ihrer Gesundheit
und deren behauptete Auswirkungen auf ihre Prüfungsfähigkeit in genügendem
Umfang tatsächlich erkannt hat, um einen informierten Entscheid über den
Antritt der Prüfung zu fällen, ist es unerheblich, ob ihr die in der
Rekursbegründung genannten Faktoren das Gewinnen dieser Erkenntnis erschwert
haben.
4.3.4
Weiter
macht die Rekurrentin geltend, ihre Diagnose habe schwere Symptome einer
Depression offenbart, derer sie sich vor ihrer Therapie nicht bewusst gewesen
sei, und sie sei nicht in der Lage gewesen, das volle Ausmass ihrer psychischen
Probleme zu verstehen. Es mag sein, dass die Rekurrentin die Schwere und/oder
das Ausmass der Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit vor der Prüfung
nicht in vollem Umfang erkannt hat und auch nicht in vollem Umfang erkennen
konnte. Dies ist für den Ausschluss der nachträglichen Berufung auf die
gesundheitlichen Probleme aber auch nicht erforderlich. Wie vorstehend bereits
festgestellt worden ist (vgl. oben E. 4.2 1), waren ihr die wesentlichen
Merkmale der Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit bereits vor der
Prüfung bewusst und verfügte sie über alle für eine eigenverantwortliche
Willensausübung betreffend den Antritt der Prüfung erforderlichen Kenntnisse.
4.3.5
Indem
die Rekurrentin die Prüfung absolviert und erst nach Bekanntgabe des
Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen um Zulassung zu einem
zusätzlichen Prüfungsversuch ersucht hat, hat sie gegen Treu und Glauben
verstossen. Aus diesem Grund hat die Rekurskommission zu Recht erwogen, dass
die Berufung der Rekurrentin auf die behaupteten Beeinträchtigungen ihrer
Gesundheit keinen Rechtsschutz verdient (vgl. angefochtener Entscheid E. 14).
5.
5.1
In
Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen
von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese in die
Kompetenz der Fakultät fallen (§ 28 Studienordnung).
5.2
Die
Rekurrentin macht geltend, aufgrund der bestehenden Ungleichheiten,
insbesondere ihrer finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten, sei eine
Abweichung vom prüfungsrechtlichen Grundsatz der Herstellung formaler
Gleichheit geboten. Sie bringt insbesondere vor, ihre Stipendienanträge seien
zu Unrecht abgewiesen worden, und sie habe jeden Tag drei Stunden pendeln
müssen, weil sie in Basel keine Wohnung habe finden können. Es mag zwar sein,
dass die Rekurrentin ihr Studium einschliesslich der Prüfungsvorbereitungen
unter schwierigeren Umständen absolviert hat als eine durchschnittliche
Studentin, und ihre Lebensumstände die Rekurrentin stark belastet haben. Die
geltend gemachten faktischen Ungleichheiten sind aber ihrer eigenen
Risikosphäre zuzuordnen und vermögen im Bereich der Prüfungen keine Abweichung
von der formalen Gleichbehandlung der Studierenden zu rechtfertigen.
Insbesondere stellen die genannten Umstände keinen hinreichenden Grund dafür
dar, der Rekurrentin entgegen der anwendbaren Studienordnung einen zusätzlichen
Prüfungsversuch zu gewähren. Dies gilt besonders für die angeblich
ungerechtfertigte Verweigerung von Stipendien. Eine solche könnte nicht durch
Gewährung eines zusätzlichen Prüfungsversuchs kompensiert werden, sondern hätte
von der Rekurrentin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden
können und müssen. Im Übrigen waren die erschwerenden Umstände und deren
allfällige Auswirkungen auf ihr Studium und insbesondere ihre
Prüfungsvorbereitungen der Rekurrentin bereits im Zeitpunkt der Prüfung
bekannt. Unter diesen Umständen ist ein mit diesen Umständen begründetes
nachträgliches Härtefallgesuch nach Erhalt des Prüfungsergebnisses ohnehin
ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6 mit
Nachweisen).
6.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch in Anwendung von §
40.
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
verzichtet. Damit ist das Gesuch der Rekurrentin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekurskommission der Universität Basel
-
Universität Basel, Medizinische Fakultät
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.