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Entscheid

VD.2024.141

Nichtbestehen einer schriftlichen Leistungsüberprüfung im Studiengang Bachelor Medizin (BGer 2C_51/2025 vom 26. Februar 2025)

10. November 2024Deutsch22 min

A____ absolvierte am 12. Januar 2024 im zweiten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.141

URTEIL

vom 10.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[…]

gegen

Universität Basel

Medizinische Fakultät, Administration,

Klingelbergstrasse 61, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität

Basel vom 26. August 2024

betreffend Nichtbestehen einer

schriftlichen Leistungsüberprüfung im

Studiengang Bachelor Medizin

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ absolvierte am 12. Januar 2024 im zweiten

Wiederholungsversuch die Leistungsüberprüfung Multiple Choice 1.1 im

Studiengang Bachelor Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität

Basel. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte ihr der Studiendekan mit,

dass sie die Leistungsüberprüfung zum dritten Mal nicht bestanden habe und das

dritte Nichtbestehen der Leistungsüberprüfung zum Ausschluss vom Studium der

Medizin führe. Bereits vor Erhalt dieser Verfügung reichte A____ am 2. Februar

2024 ein Schreiben bei der Rekurskommission der Universität Basel ein mit dem

Antrag, den Ausschluss vom Medizinstudium aufzuheben. Mit Verfügung vom 5.

Februar 2024 forderte die Rekurskommission A____ auf, ihre Rekursbegründung

unterschrieben und mit weiteren Unterlagen innert 30 Tagen seit Zustellung der

anzufechtenden Verfügung nachzureichen. Diese Verfügung konnte ihr nicht

zugestellt werden. Die Rekurskommission setzte ihr am 26. März 2024 eine

Nachfrist zur Verbesserung bis zum 16. April 2024 an und forderte A____

nochmals auf, die Rekursbegründung mit ihrer Unterschrift versehen

nachzureichen. Diese ging am 27. März 2024 bei der Rekurskommission ein.

Mit Entscheid vom 26. August 2024 wies die Rekurskommission den Rekurs

schliesslich ab.

Gegen diesen Entscheid reichte A____ mit Eingabe vom 5.

September 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Schreiben vom 18. September 2024

stellte sie sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Rechtsmittelverfahren. Am 23. September 2014 verfügte der

Instruktionsrichter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ersuchte die Rekurskommission

der Universität Basel, die Verfahrensakten vorzulegen. Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des

Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die

gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel

(Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über

die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE

VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom

29.

März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63 vom 5. September 2016

E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären

Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze

nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht

mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die

Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären

Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63

vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom

24.

September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017

E. 1.5).

1.4

Art. 110

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die

unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht kein

Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen

ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts

wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Soweit

dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein Rechtsmittelverfahren vor

einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen ist, sind Noven

hingegen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (VGE VD.2022.100 vom

10.

November 2022 E. 1.4.2 mit Nachweisen). Die Rekurskommission der

Universität Basel ist ein Gericht im Sin von Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie eine richterliche Behörde im Sinn von Art.

29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV, Art. 191c BV und Art. 110 BGG (VGE

VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1 mit eingehender Begründung).

Soweit das Bundesrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

die Zulassung der Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht

vorschreibt, ist für die Beurteilung des Rekurses durch das

Verwaltungsgericht die Sachlage massgebend,

wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt

worden ist. Daraus folgt, dass bei Rekursen gegen Entscheide der

Rekurskommission der Universität Basel neue Tatsachen und Beweismittel

grundsätzlich nicht zugelassen werden. In Abweichung von diesem Grundsatz

werden Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei Rekursen gegen

Entscheide der Rekurskommission zugelassen, wenn das Festhalten an der

ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme

und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und

Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE

VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.2).

2.

2.1

Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid auf die von der Rekurrentin gerügte

mangelnde Kommunikation der Rekurskommission ein und hielt fest, dass die

Rekurrentin selbst das Rekursverfahren eingeleitet habe, weshalb sie mit

behördlichen Zustellungen habe rechnen müssen und auch verpflichtet gewesen

wäre, Adressänderungen zu melden. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die

Rekurrentin durch das Ansetzen von Nachfristen ihre Versäumnisse jeweils habe

beheben können und sie wiederholt auch über den Verfahrensablauf aufgeklärt

worden sei. Weiter seien die Anliegen der Rekurrentin entgegengenommen und ihre

Ausführungen im Rahmen der Entscheidfindung gewürdigt worden.

2.2

In

der Sache erwog die Vorinstanz, dass die Rekurrentin erst beim Vorliegen des

ungenügenden Prüfungsresultats geltend gemacht habe, sie sei aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Prüfung zu absolvieren.

Gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung seien

aber sofort zu melden. Ärztliche Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Prüfungsnoten

eingereicht werden, würden gemäss konstanter Praxis der Universität und der

Rechtsmittelinstanzen nicht anerkannt. Es könne der Rekurrentin ohne weiteres

zu Gute gehalten werden, dass ihre äusseren Lebensumstände offenbar schwierig

seien und eine Belastung darstellen können. Es seien aber keine Faktoren

ersichtlich, die dazu führen könnten, vom Grundsatz der strengen

Gleichbehandlung abzuweichen.

3.

3.1

Die

Rekurrentin macht geltend, Verzögerungen und mangelnde Klarheit in der

Kommunikation der Rekurskommission hätten zusätzlichen Stress verursacht und

ihre Fähigkeit beeinträchtigt, effektiv und rechtzeitig zu antworten. Trotz

wiederholter Versuche, klare Informationen und Antworten zu erhalten, habe sie

den endgültigen Entscheid erst verspätet erhalten. Dadurch sei der Zeitraum für

die Formulierung des vorliegenden Rekurses erheblich verkürzt worden. Die

Rekurrentin rügt sinngemäss, die vorstehend behaupteten Umstände seien als

Verletzungen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,

Art. 29 BV N 16) und auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29

BV zu qualifizieren.

3.2

Die

formellen Rügen der Rekurrentin sind unbegründet. Verfahrensverzögerungen sind

nur deshalb eingetreten, weil die Rekurrentin ihren Obliegenheiten im Verfahren

mehrfach nicht nachgekommen ist. Mit einer an die auf der Rekursbegründung

angegebene Adresse gesendeten Verfügung vom 5. März 2024 setzte die Rekurskommission

der Rekurrentin eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Rekursbegründung an. Da

die Rekurrentin ihre Adressänderung der Rekurskommission nicht gemeldet hatte,

konnte ihr die Verfügung nicht zugestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 1). Nachdem die juristische Sekretärin der Rekurskommission aus

Kopien einer E-Mail-Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und dem Studiendekan

vom 22. März 2024 davon Kenntnis erhalten hatte, setzte sie der Rekurrentin mit

Verfügung vom 26. März 2024 erneut eine Nachfrist an. Mit einer an die von der

Rekurrentin angegebene neue Adresse gesendeten Verfügung vom 30. April

2024.

ordnete die juristische Sekretärin der Rekurskommission an, dass die

Stellungnahme der Medizinischen Fakultät der Rekurrentin zur schriftlichen Replik

innert Frist bis zum 30. Mai 2024 zugestellt werde. Die eingeschriebene

Postsendung wurde von der Rekurrentin jedoch nicht abgeholt. Da sie mit einer

Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung als erfolgt. Zusätzlich sandte

die Rekurskommission die Verfügung vom 30. April 2024 einschliesslich

Beilage nochmals mit A-Post an die Rekurrentin (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 4 und Akten Rekurskommission). Mit E-Mail vom 16. Mai 2024

teilte die Rekurrentin der juristischen Sekretärin der Rekurskommission mit,

dass sie eine eingeschriebene Postsendung der Rekurskommission nicht mehr habe

abholen können, weil sie erst nach der Rücksendung auf der Poststelle gewesen

sei. Bei der erwähnten Sendung handelt es sich offensichtlich um die

eingeschriebene Postsendung mit der Verfügung vom 30. April 2024 und der

Stellungnahme der Medizinischen Fakultät. Die Rekurrentin bat die juristische

Sekretärin, zu überprüfen, ob die Verfügung schon erneut versandt worden sei,

und ihr die Verfügung erneut zuzusenden, falls dies noch nicht geschehen sei.

Aufgrund des bereits erfolgten erneuten Versands mit A-Post durfte die

juristische Sekretärin davon ausgehen, dass kein weiterer Handlungsbedarf

bestand. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die juristische Sekretärin der

Rekurrentin mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ohne erneute Zustellung der

Stellungnahme der Medizinischen Fakultät eine Nachfrist zur Einreichung einer

Replik angesetzt hat. Nachdem die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juni 2024 mitgeteilt

hatte, sie habe die Verfügung vom 30. April 2024 nicht erhalten, informierte

die juristische Sekretärin die Rekurrentin am 11. Juni 2024, dass ihr mit

Verfügung vom 3. Juni 2024 eine Nachfrist zur Einreichung einer Replik bis zum

3.

Juli 2024 gesetzt worden sei, und stellte ihr die Verfügung vom 30.

April 2024 nochmals zur Kenntnis zu. Nachdem die Replik der Rekurrentin vom 14.

Juni 2024 am 17. Juni 2024 bei der Rekurskommission eingegangen war,

entschied diese am 26. August 2024. Der schriftlich begründete Entscheid wurde

am 27. August 2024 versandt und der Rekurrentin am 29. August 2024 zugestellt.

Von einem verspäteten Erhalt des Entscheids kann unter diesen Umständen

offensichtlich keine Rede sein. Die verfahrensleitenden Verfügungen der Sekretärin

der Rekurskommission sind klar formuliert. Offensichtlich hat die Rekurrentin

aber unberechtigte Erwartungen an den Inhalt prozessleitender Verfügungen. So

glaubt sie offenbar, die Rekurskommission hätte ihr erklären sollen, auf welche

Argumente der Medizinischen Fakultät sie mit ihrer Replik antworten solle (vgl.

Eingabe vom 10. Juni 2024 S. 1). Eine solche Information ist nicht geboten,

wenn der Rekurrentin Möglichkeit zur Replik zur gesamten Stellungnahme geboten

wird, und die Formulierung der Verfügung vom 30. April 2024, „Die

Stellungnahme der Rekursgegnerin vom 29. April 2024 geht zur schriftlichen

Replik an die Rekurrentin mit Frist bis zum 30. Mai 2024“ entspricht der

üblichen prozessualen Kommunikation.

3.3

Zusammenfassend

wurden weder der Anspruch der Rekurrentin auf ein gerechtes Verfahren noch

derjenige auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. dazu bereits angefochtener

Entscheid E. 11) und liegt auch offensichtlich keine Rechtsverzögerung vor.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss

dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist

Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden

Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung

Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also

verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche

Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen

unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden

müssen. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen

besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert

werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des

Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,

weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung (BGE 147 I 73 E. 6.1).

4.1.2

Aus

dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV wird für das Prüfungsrecht der

Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die

Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne

formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen.

Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen

ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen.

Ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das

Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2). In der Regel ist die

Rechtsgleichheit daher durch möglichst gleiche äussere Prüfungsbedingungen für

alle Kandidierenden zu gewährleisten (BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E.

4.3). Faktische Ungleichheiten durch persönliche Belastungen, die

gesundheitlich, finanziell oder auch zeitlich bedingt sein können, vermögen

grundsätzlich keine besondere Rücksichtnahme zu begründen und sind der

Risikosphäre der einzelnen Prüfungskandidierenden zuzurechnen. Studierende sind

bekanntlich nicht nur mit fachlichen Herausforderungen konfrontiert, sondern

müssen das Studium bisweilen unter schwierigen Umständen bewältigen. Wollte man

solche in jedem Einzelfall berücksichtigen, würde dies die Institutionen vor

kaum überwindbare praktische Schwierigkeiten stellen. Überdies würden dadurch

im Verhältnis zu anderen Studierenden neue Ungerechtigkeiten geschaffen (BVGer

A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3; vgl. BVGer B-5115/2022 vom 5. Juli 2023

E. 7.3.3). In der Regel ist daher eine strikte formale Gleichbehandlung

der Kandidierenden geboten (vgl. BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3).

In bestimmten Konstellationen verlangen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das

Diskriminierungsverbot allerdings ein Abweichen vom prüfungsrechtlichen

Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit (BGE 147 I 73 E. 6.3).

4.2

4.2.1

Mit

dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung für die

Leistungsüberprüfungen des entsprechenden Studienjahrs bzw. Semesters

vorgenommen. Eine Abmeldung ist, vorbehältlich § 21 Abs. 4 der Ordnung für das

Bachelorstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom

24.

August 2020 (nachfolgend Studienordnung) nur aus einem gewichtigen Grund möglich

und muss bis zwei Wochen vor der Leistungsüberprüfung bei der

Prüfungskommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der

Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt

(§ 21 Abs. 1 Studienordnung). Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht

erschienen» bewertet wurden, sind die Studierenden automatisch zur

entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet (§ 21 Abs. 2 Studienordnung).

Bei Verhinderung oder Prüfungsabbruch aus gesundheitlichen Gründen ist gemäss §

21.

Abs. 4 der Studienordnung dem Studiendekanat umgehend bzw. zum

nächstmöglichen Zeitpunkt ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Ansonsten wird die

Prüfung mit «nicht bestanden» (fail) oder mit der Note 1.0 bewertet (§ 21 Abs. 4 Studienordnung).

4.2.2

Gemäss

ständiger Praxis der Rekurskommission der Universität Basel und des

Verwaltungsgerichts sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt

von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach

Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich

der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen

Rechtsschutz. Anders kann bloss dann entschieden werden, wenn die Studentin

aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der Prüfung und auch

bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen ist, ihre

Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen. Ein erst nach der

Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen gestelltes

Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der

absolvierten Prüfung ist dementsprechend abzuweisen, wenn es der Studentin

bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf die

gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder eine Annullierung

der Prüfung zu beantragen (vgl. VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 2.3,

VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2; vgl.

ferner BGer 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 3 und 5.4).

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Kantonsgerichts St. Gallen

und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist eine nachträgliche

Annullierung wegen einer die Prüfungsleistung negativ beeinflussenden

gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die

geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage

gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung

unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit

die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken,

um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer

Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die

gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (BVGer

A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 9.3; vgl. KGer SG BR.2015.1 vom

19.

Februar 2016 E. III.2.a; VGer ZH VB.2020.00577 vom 17. Dezember 2020

E. 3.2). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist dabei entscheidend, ob die

geprüfte Person die Symptome erkennen konnte, und nicht erforderlich, dass sie

die medizinische Qualität ihres Gesundheitszustands oder die exakte Ursache

ihrer Symptome erkennen konnte (vgl. BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016

E. 10.4.2). Für das Kantonsgericht St. Gallen kommt es nicht darauf an, ob die

betroffene Person in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte

Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu

würdigen, sondern darauf, ob ihr die gesundheitlichen Beschwerden in den

wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die

Leistungsfähigkeit erfasst (KGer SG BR.2015.1 vom 19. Februar 2016 E. III.2.a).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtet als einzig entscheidend, ob

die geprüfte Person eine allfällige Beeinträchtigung oder Aufhebung ihrer

Prüfungsfähigkeit erkannt hat, und als unerheblich, ob sie die exakte Ursache

dafür gekannt hat. Dabei sei sie bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr

Leistungsvermögen gehalten, sich unverzüglich um Aufklärung ihres

Gesundheitszustands zu bemühen. Es liege an den Kandidierenden, sich im Rahmen

ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu

verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände,

insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls

daraus unverzüglich die gebotenen Konsequenzen zu ziehen (vgl. VGer ZH

VB.2020.00577 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2).

4.3

4.3.1

Gemäss

ärztlicher Bescheinigung der Psychiatrie […] vom 10. April 2024 wurde die

Rekurrentin erstmals am 26. März 2024 von einer Psychologin gesehen. Während

dieses Gesprächs habe sie alle Symptome einer schweren depressiven Episode

gezeigt. Diese sei durch die Erstellung eines BDI-Scores bestätigt worden. Am

4.

April 2024 habe eine Assistenzärztin eine medikamentöse antidepressive

Behandlung eingeleitet. Die Empfehlung in der Bescheinigung der Psychiatrie […]

vom 10. April 2024, die medikamentöse Behandlung und eine regelmässige

psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen, spricht dafür, dass sich die

Rekurrentin im Zeitpunkt der Bescheinigung auch in psychotherapeutischer

Behandlung befunden hat. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung ist es angesichts

der Schilderungen der Rekurrentin sehr wahrscheinlich, dass sich ihre

depressiven Symptome allmählich über mehrere Monate entwickelt haben. Die

Rekurskommission erwog, die ärztliche Bescheinigung vom 10. April 2024 beweise

nicht, dass die Rekurrentin bereits drei Monate vorher während der Prüfung vom

12.

Januar 2024 an einer Depression gelitten habe (angefochtener Entscheid E.

14). Die Rekurrentin scheint dagegen einwenden zu wollen, ihre

Prüfungsunfähigkeit dürfe ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht

verneint werden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Rekurrentin

aus den nachstehenden Gründen aus einer allfälligen Prüfungsunfähigkeit wegen

einer allfälligen Depression ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte.

4.3.2

Nachdem

die Rekurrentin bereits wusste, dass sie die Prüfung vom 12. Januar 2024 nicht

bestanden hatte, schrieb sie lange vor ihrem ersten Termin bei der Psychiatrie […]

am 10. April 2024 in ihrer E-Mail vom 1. Februar 2024 und ihrer

Rekursbegründung vom 2. Februar 2024, „dass ich unter Depressionen,

generalisierter und sozialer Angst sowie Konzentrationsstörungen leide, die

meine Fähigkeiten, mein Studium erfolgreich fortzusetzen, erheblich

beeinträchtigt haben. […] Ich habe mein erstes Jahr in Biomedizin an der

Universität […] sowie mein erstes Jahr in Medizin an der Universität Basel

wiederholt. Diese Wiederholungen stehen direkt im Zusammenhang mit meinen

mentalen Gesundheitsproblemen und dem äusserst schwierigen Umfeld, in dem ich

lebe. […] Ich habe versucht, finanzielle und psychologische Unterstützung von

den Sozialdiensten zu erhalten, aber meine Anfragen wurden aufgrund meines

Studentenstatus abgelehnt. Ich möchte auch meine Bereitschaft betonen, die

Prüfung unter besseren Bedingungen zu wiederholen. Dieses Mal möchte ich eine

angemessene Behandlung für meine mentalen Probleme erhalten, damit ich die

Prüfung mit besserer geistiger Gesundheit und verbesserter

Konzentrationsfähigkeit angehen kann.“ Daraus ergibt sich, dass die Rekurrentin

bereits vor der Prüfung vom 12. Januar 2024 davon ausging, dass ihre psychische

Gesundheit erheblich beeinträchtigt war und dass diese

Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Prüfungsfähigkeit erheblich

beeinträchtigten. Zusätzlich waren ihr sogar die konkreten Diagnosen bekannt,

erachtete sie die Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit selbst für behandlungsbedürftig

und wusste sie, dass sie noch keine adäquate Behandlung erhalten hatte. Damit

konnte sie ihre gesundheitliche Situation längst genug überblicken, um einen

informierten Entscheid über den Antritt der Prüfung zu fällen, und hat sie die

behauptete Prüfungsunfähigkeit vor der Prüfung erkannt. Weshalb es ihr nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, entsprechend ihrer Einsicht zu

handeln und sich vor der Prüfung unter Berufung auf die Beeinträchtigungen

ihrer Gesundheit von der Prüfung abzumelden, ist nicht ersichtlich. Indem sie

die Prüfung trotzdem absolviert hat, hat sie bewusst in Kauf genommen, wegen

der behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu scheitern.

4.3.3

In

ihrer Rekursbegründung vom 5. September 2024 macht die Rekurrentin geltend, in

afrikanischen Kulturen und christlichen Familien würden Beeinträchtigungen der

psychischen Gesundheit oft unterschätzt oder stigmatisiert. Auch in ihrer

Kultur und bei ihrer Erziehung seien Beeinträchtigungen der psychischen

Gesundheit oft ignoriert oder verharmlost worden. Insbesondere Frauen aus

afrikanischen Familien oder Einwandererfamilien könnten ihre psychischen

Störungen schwer erkennen. Erst durch eine Therapie habe sie erkannt, dass es

sich bei ihren Symptomen nicht um eine «Phase» oder «Müdigkeit» handle, sondern

um behandlungsbedürftige ernsthafte Probleme. Diese Vorbringen stehen indes im Widerspruch

zur Darstellung der Rekurrentin vom 1. und 2. Februar 2024 und sind nicht

glaubhaft. Da aufgrund der E-Mail vom 1. Februar 2024 und der Rekursbegründung

vom 2. Februar 2024 kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass die

Rekurrentin vor der Prüfung die behauptete Beeinträchtigung ihrer Gesundheit

und deren behauptete Auswirkungen auf ihre Prüfungsfähigkeit in genügendem

Umfang tatsächlich erkannt hat, um einen informierten Entscheid über den

Antritt der Prüfung zu fällen, ist es unerheblich, ob ihr die in der

Rekursbegründung genannten Faktoren das Gewinnen dieser Erkenntnis erschwert

haben.

4.3.4

Weiter

macht die Rekurrentin geltend, ihre Diagnose habe schwere Symptome einer

Depression offenbart, derer sie sich vor ihrer Therapie nicht bewusst gewesen

sei, und sie sei nicht in der Lage gewesen, das volle Ausmass ihrer psychischen

Probleme zu verstehen. Es mag sein, dass die Rekurrentin die Schwere und/oder

das Ausmass der Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit vor der Prüfung

nicht in vollem Umfang erkannt hat und auch nicht in vollem Umfang erkennen

konnte. Dies ist für den Ausschluss der nachträglichen Berufung auf die

gesundheitlichen Probleme aber auch nicht erforderlich. Wie vorstehend bereits

festgestellt worden ist (vgl. oben E. 4.2 1), waren ihr die wesentlichen

Merkmale der Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit bereits vor der

Prüfung bewusst und verfügte sie über alle für eine eigenverantwortliche

Willensausübung betreffend den Antritt der Prüfung erforderlichen Kenntnisse.

4.3.5

Indem

die Rekurrentin die Prüfung absolviert und erst nach Bekanntgabe des

Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen um Zulassung zu einem

zusätzlichen Prüfungsversuch ersucht hat, hat sie gegen Treu und Glauben

verstossen. Aus diesem Grund hat die Rekurskommission zu Recht erwogen, dass

die Berufung der Rekurrentin auf die behaupteten Beeinträchtigungen ihrer

Gesundheit keinen Rechtsschutz verdient (vgl. angefochtener Entscheid E. 14).

5.

5.1

In

Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen

von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese in die

Kompetenz der Fakultät fallen (§ 28 Studienordnung).

5.2

Die

Rekurrentin macht geltend, aufgrund der bestehenden Ungleichheiten,

insbesondere ihrer finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten, sei eine

Abweichung vom prüfungsrechtlichen Grundsatz der Herstellung formaler

Gleichheit geboten. Sie bringt insbesondere vor, ihre Stipendienanträge seien

zu Unrecht abgewiesen worden, und sie habe jeden Tag drei Stunden pendeln

müssen, weil sie in Basel keine Wohnung habe finden können. Es mag zwar sein,

dass die Rekurrentin ihr Studium einschliesslich der Prüfungsvorbereitungen

unter schwierigeren Umständen absolviert hat als eine durchschnittliche

Studentin, und ihre Lebensumstände die Rekurrentin stark belastet haben. Die

geltend gemachten faktischen Ungleichheiten sind aber ihrer eigenen

Risikosphäre zuzuordnen und vermögen im Bereich der Prüfungen keine Abweichung

von der formalen Gleichbehandlung der Studierenden zu rechtfertigen.

Insbesondere stellen die genannten Umstände keinen hinreichenden Grund dafür

dar, der Rekurrentin entgegen der anwendbaren Studienordnung einen zusätzlichen

Prüfungsversuch zu gewähren. Dies gilt besonders für die angeblich

ungerechtfertigte Verweigerung von Stipendien. Eine solche könnte nicht durch

Gewährung eines zusätzlichen Prüfungsversuchs kompensiert werden, sondern hätte

von der Rekurrentin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden

können und müssen. Im Übrigen waren die erschwerenden Umstände und deren

allfällige Auswirkungen auf ihr Studium und insbesondere ihre

Prüfungsvorbereitungen der Rekurrentin bereits im Zeitpunkt der Prüfung

bekannt. Unter diesen Umständen ist ein mit diesen Umständen begründetes

nachträgliches Härtefallgesuch nach Erhalt des Prüfungsergebnisses ohnehin

ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6 mit

Nachweisen).

6.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch in Anwendung von §

40.

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

verzichtet. Damit ist das Gesuch der Rekurrentin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Rekurskommission der Universität Basel

-

Universität Basel, Medizinische Fakultät

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.