VD.2024.143
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2014
1. April 2025Deutsch31 min
109'700.– zum Satz von CHF 130'700.– sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 1'422'000.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.143
VD.2024.144
URTEIL
vom 1. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Meret
Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Hubertus
Ludwig, Advokat,
St. Alban-Vorstadt 110, 4010
Basel
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskom-
mission vom 18. Januar 2024
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2014
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent)
deklarierte in der Steuererklärung pro 2014 für die kantonalen Steuern ein
steuerbares Einkommen in Höhe von CHF 26'179.– und ein steuerbares Vermögen in
Höhe von CHF 1'131'529.– sowie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares
Einkommen in der Höhe von CHF 42'079.–. Mit Veranlagungsverfügungen vom 12.
August 2021 nahm die Steuerverwaltung Basel-Stadt verschiedene Korrekturen vor.
Dabei setzte sie für die kantonalen Steuern das steuerbare Einkommen auf CHF
109'700.– zum Satz von CHF 130'700.– sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 1'422'000.–
zum Satz von CHF 1'764'000.– fest. Für die direkte Bundessteuer setzte sie das
steuerbare Einkommen auf CHF 115'600.– zum Satz von CHF 139'600.– fest. Am 19.
August 2021 erhob der Rekurrent Einsprache gegen diese Verfügungen, welche die
Steuerverwaltung teilweise guthiess. In der Folge setzte sie für die kantonalen
Steuern das steuerbare Einkommen neu auf CHF 68'600.– zum Satz von CHF 80'300.–
und das steuerbare Vermögen auf CHF 1'417'000.– zum Satz von CHF 1'675'000.– fest.
Für die direkte Bundessteuer setzte sie das steuerbare Einkommen auf CHF
62'100.– zum Satz von CHF 96'000.– fest. Gegen diese Entscheide erhob der
Rekurrent am 25. April 2022 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission
Basel-Stadt. Diese wies beide mit Entscheiden vom 18. Januar 2024 ab.
Mit Eingabe vom 6.
September 2024 erhob der Rekurrent gegen diese Entscheide Rekurs und
Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Entscheide der
Steuerrekurskommission vom 6. August 2024 [korrekt: 18. Januar 2024] und die Anweisung
der Steuerverwaltung «bei der Neuveranlagung der Veranlagungsverfügungen pro
2014 (kantonale Steuern / direkte Bundessteuer 2014) Kosten im Umfang von
CHF 98'855 (bestätigt sind erstinstanzlich CHF 49'371) zum Abzug vom steuerbaren
Einkommen zuzulassen», alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Rekursgegnerin. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom
10. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die
weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtenen Entscheide betreffen einerseits
die kantonale Steuer pro 2014 (Verfahren STRK.2022.43) und andererseits die
direkte Bundessteuer pro 2014 (Verfahren STRK.2022.44). Beide Entscheide
betreffen dieselbe Partei und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem
stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund
inhaltlich übereinstimmender Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt
sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu
befinden (vgl. VGE VD.2023.29 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1).
1.2
1.2.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des
Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2.2
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das
kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an
eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das
kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern
vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein
zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008,
S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster
Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober
2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das
Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist
legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen
Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht
eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel
einzutreten.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz
diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem
Dispositiv
Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Mit seinem Rekurs reicht der Rekurrent neue
Unterlagen bezüglich der streitgegenständlichen Berufskosten ein. Die Zulassung
neuer Beweismittel im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ist in
Steuersachen bundesrechtlich nicht vorgeschrieben (Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]), da diesem mit dem Verfahren vor
der Steuerrekurskommission bereits ein Prozess vor einem Gericht im materiellen
Sinne vorangegangen ist (§ 136 Abs. 4 StG; vgl. dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt 2008, S. 401,
428 f.). Noven sind im steuerrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren
vor dem Verwaltungsgericht deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts
zulässig (VGE VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts bildet der verwaltungsgerichtliche Rekurs ein
Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungskontrolle. Massgebend für die
Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht ist daher die Sachlage,
wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts, dass Noven, trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in
Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzuges nicht zugelassen werden
(BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1; VGE VD.2014.229
vom 2. Juni 2015 E. 3.2). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen,
wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem
überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Neue
Tatsachen und Beweismittel sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Nachweis bereits früher
vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 301; VGE VD.2017.176
vom 28. Februar 2018 E. 7.2; VD.2016.144 vom 21. April 2017 E. 2.4, VD.2015.120
vom 29. Februar 2016 E. 2.3, VD.2015.10 vom 18. September
2015 E. 2.2, VD.2014.229
vom 2. Juni 2015 E. 3.2, VD.2013.116
vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015
E. 2.3.5). Diese Verengung der Kognition muss aufgrund der Parallelität
der Verfahren sowohl für das Rekursverfahren betreffend kantonale Steuern wie
auch für das Beschwerdeverfahren betreffend Bundessteuern gelten (Beusch, Bemerkungen zu
BGer 2A.609/2003 vom 27.10.2004, in: AJP 2005 S. 869 ff.;
VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132
vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5).
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
sind die vom Rekurrenten geltend gemachten Berufskosten, welche zur Bestimmung
seines steuerbaren Einkommens für die kantonale Steuer sowie die direkte
Bundessteuer pro 2014 dienen.
Zu den
Berufskosten gehören die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die
übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (§ 27 Abs. 2 StG; Art.
26 Abs. 1 DBG). Als übrige Berufskosten abziehbar sind Aufwendungen, die für
die Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erforderlich
sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (§ 19 Abs. 1 der
kantonalen Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des
EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der
direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, SR 642.118.1]). Dabei sind nicht
sämtliche Ausgaben, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem
Zusammenhang stehen oder zu deren Erzielung aufgewendet wurden abzugsfähig (Reich/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Kommentar Schweizerisches Steuerrecht, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 25 DBG
N 7). Nicht abziehbar sind insbesondere freiwillig getätigte Auslagen, Aufwendungen
für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie
(Lebenshaltungskosten) und der durch die berufliche Stellung bedingte
Privataufwand (vgl. § 34 lit. a StG; § 19 Abs. 4 StV; Art.
34 DBG; Suter/ Meier, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Steuerrecht, 4. Aufl., Basel
2022, Art. 26 DBG N 1). Damit Aufwendungen abziehbar sind, müssen sie
wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht bzw. veranlasst sein
und die Vermeidung der Aufwendungen darf der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar
sein (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017 E. 2.2.2 m.H. auf BGE 142 II 293
E. 3.1 und 124 II 29 E. 3a; Suter/ Meier,
a.a.O., Art. 26 DBG N 2). Es wird jedoch nicht verlangt, dass der
Steuerpflichtige das betreffende Einkommen ohne die Aufwendung überhaupt nicht
hätte erzielen können (vgl. Reich/Hunziker,
a.a.O., Art. 25 DBG N 9, mit Hinweisen; VGE VD.2014.190 vom
28. September 2015 E. 2.3).
Die Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Berufskosten
sind gemäss § 19 Abs. 6 StV bzw. Art. 4 Berufskostenverordnung vom
Steuerpflichtigen mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Dies entspricht der
Regelung der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person in § 153 StG bzw.
Art. 126 DBG. Danach muss diese alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen. Sie hat auf Verlangen insbesondere auch Belege und
weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. In
der Rechtsprechung und Doktrin gilt der allgemeine Grundsatz, dass die
Steuerverwaltung die Beweislast für steuerbegründende und der Steuerpflichtige
jene für steuermindernde Tatsachen trägt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; VGE VD.2024.97
vom 9. Dezember 2024; VGE VD.2020.120 und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021
E. 2.5.; Blumenstein/Locher,
System des Schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich 2023, S. 575). Der
Rekurrent ist demnach beweispflichtig für alle Tatsachen,
die seine Steuerpflicht aufheben oder vermindern. Wird kein entsprechender Beweis erbracht, so hat der Steuerpflichtige gemäss der vorzitierten
Lehre und Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (vgl. VGE VD.2014.208 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2).
2.2 Vorweg darf konstatiert werden, dass der
Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs bzw. der vorliegenden Beschwerde berufsbedingte
Aufwendungen im Betrag von insgesamt CHF 98'855.– geltend macht. Dieser Aufwand
steht einem deklarierten Einkommen im Haupterwerb als Professor an der [...]
von CHF 125'497.– gegenüber. Der Rekurrent stellt sich damit auf den
Standpunkt, rund 80 % seines Nettoeinkommens für notwendige Berufsauslagen
ausgeben zu müssen. Trotz der Bestätigung des Kanzlers der [...] vom 20. Mai
2022, wonach der Arbeitgeber keine Erstattung für Reisekosten oder
Sachaufwänden leistet, erscheint fraglich, ob Aufwendungen in dieser Höhe für
die Erzielung eines unselbständigen Einkommens erforderlich sein können. Hinzu
kommt, dass der Rekurrent damit im Ergebnis geltend macht, für die Bestreitung
seines allgemeinen Lebensbedarfs – neben seinem Nebeneinkommen von CHF
16'875.–, Kapitalerträgen von CHF 14'181.– und Mieteinnahmen von CHF 19'125.– –
aus seinem Haupterwerb bloss noch über ein Einkommen von CHF 26'642.– frei
verfügen zu können.
3.
Vor diesem Hintergrund strittig sind die vom Rekurrenten als
Berufskosten geltend gemachten Fahrkosten.
3.1 Die Steuerrekurskommission hat diesbezüglich
erwogen, dass der Rekurrent zunächst mit seiner Steuererklärung pro 2014 keine Fahrkosten
deklariert habe, nun aber einen Aufwand von CHF 9'900.– geltend mache. Zur
Begründung mache er geltend, gemäss einer eingereichten Aufstellung regelmässig
nach [...], [...] und [...] zu fahren. Er verweist unter Hinweis auf
eingereichte Arztzeugnisse darauf, an Rückenproblemen zu leiden, weshalb es ihm
nicht zumutbar sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Die Steuerrekurskommission
anerkannte zwar, dass die eingereichten Arztzeugnisse dem Rekurrenten die
geltend gemachten Rückenprobleme attestierten. Daraus könne aber keine
Empfehlung für die Verwendung des privaten Fahrzeugs anstelle öffentlicher
Verkehrsmittel entnommen werden. Die Tätigkeiten des Rekurrenten würden als vielseitig
angegeben. Es handle sich etwa um den Besuch von Konzerten, um Presse- und
PR-Arbeit sowie Sitzungen mit Künstlern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
diese Tätigkeiten nicht auch ohne Fahrzeug absolviert werden könnten. Aus den
eingereichten Unterlagen gehe überdies hervor, dass der Rekurrent regelmässig
Zug fahre, was seine Argumentation bezüglich der Verwendung eines privaten
Fahrzeugs infolge seiner Rückenprobleme in Frage stellt.
Die Steuerrekurskommission verwies darauf, dass die
Steuerverwaltung in den Veranlagungsverfügungen vom 12. August 2021 im Sinne
eines Entgegenkommens effektive Fahrkosten von CHF 2'311.– zum Abzug zugelassen
habe.
3.2 Mit dem vorliegenden Rekurs und der
vorliegenden Beschwerde verweist der Rekurrent erneut auf den Bericht von Dr.
med. B____ vom 30. Januar 2015, worin ihm Hals-, Rücken- und Beckenprobleme und
insbesondere eine Instabilität im Rücken mit Schwierigkeiten bei täglichen Belastungen
wie Heben von Lasten attestiert worden seien. Die wiederkehrenden
Rückenprobleme hätten im Jahre 2017 in zwei komplizierte Rückenoperationen
gemündet. Da ihm die Hochschule keinen Platz für sein Archiv zur Verfügung
stelle, müsse er alle für Unterricht, Klassenstunden und Proben benötigten
Materialien wie Fachliteratur, Computer, Beamer, Partituren, Orchester- und
Chorstimmen/-sets, dirigierpädagogische Hilfsmittel, Kompendien, CDs, Lautsprecher,
Aufnahmegeräte, Kameras selber mitbringen. Dies führe zu sehr schwerem und
unhandlichem Gepäck. Allein die mehrstimmigen Noten für die Chöre, zuhause
eingerichtete Stimmsätze für das Orchester (für bis zu 60 Musiker) und
Partituren könnten etliche Kilogramm schwer werden und müssten in wuchtigen,
wasserresistenten Koffern verstaut werden. Problematisch seien für ihn weniger
die Zugfahrten an sich, sondern die Laufwege mit dem schweren Gepäck. Er fahre daher
entsprechend der mit der ergänzenden Stellungnahme im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Aufstellung der gemachten Fahrten regelmässig mit dem
privaten Auto nach [...] und [...] an die jeweiligen Musikhochschulen, an
welchen er Unterricht halte respektive Chor- und Orchesterproben leite. Er
fahre «im Zweifel mit dem Auto», wenn er schwere Arbeitsutensilien mitnehmen
müsse, auch wenn diese Empfehlung nicht explizit im Arztzeugnis enthalten sei. Mit
seinem Rekurs reicht er nun eine «verbesserte» Beilage mit Ergänzung der
Vorlesungsverzeichnisse der [...] sowie der Daten des Chor-Projekts in [...]
ein. Daraus werde ersichtlich, an welchen Tagen und zu welchem Zweck er an der [...]
zugegen gewesen sei. An der [...] seien feste Ensemblezeiten vorgesehen. Zudem habe
er im Jahr 2014 den Hochschulchor und einen Kammerchor für den
Bundeschorwettbewerb betreut. Aufgrund der regelmässigen Reisen im Zusammenhang
mit Forschung und künstlerischer Entwicklung hätten die grundsätzlich
wöchentlich stattfindenden Unterrichts- und Probezeiten nachgeholt werden
müssen, weshalb sich einige Terminverschiebungen ergeben hätten. Schliesslich
macht er geltend, dass Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel 1,5 bis 2
Stunden pro Weg dauerten. Zudem dauerten die Fahrten bis spät in den Abend,
wenn die Züge nur noch unregelmässig fahren würden.
3.3
3.3.1 Gemäss § 22 Abs. 2 StV bzw. Art. 5 Abs. 2 lit.
a Berufskostenverordnung sind bei der Benützung eines privaten Fahrzeugs für
Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte als notwendige Kosten die
Auslagen abziehbar, welche bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
anfallen würden. Die Kosten des privaten Fahrzeuges können zu den Pauschalansätzen
der Berufskostenverordnung dann abgezogen werden, wenn kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung wegen grosser
Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder aus anderen Gründen objektiv nicht
zumutbar ist (§ 22 Abs. 3 StV; Art. 5 Abs. 2 lit. b Berufskostenverordnung).
Dies gilt auch für die Fahrten an auswärtige Arbeitsorte, welche einem Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber nicht vergütet werden.
3.3.2 Vorliegend bestreitet der Rekurrent die
vorinstanzliche Feststellung, dass er in der massgeblichen Veranlagungsperiode
regelmässig Zug gefahren sei, nicht. Diese im angefochtenen Entscheid
ausdrücklich festgestellte Tatsache gilt daher als anerkannt (§ 18 i.f. VRPG).
Er macht denn auch selber geltend, dass «nicht jede Reise automatisch das
Mitführen von schwerem Gepäck» beinhalte, sodass er ab und zu den Zug habe
benutzen können. In diesem Zusammenhang verweist er auf Zugfahrten nach
Stuttgart im Zusammenhang mit seiner selbständigen Dirigententätigkeit oder mit
Anwaltsterminen und Gerichtsverfahren. Gemäss dem Schreiben des Kanzlers der [...]
vom 20. Mai 2022 stellt die Schule die «Grundausstattung» zur Verfügung. Vor
diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Rekurrent für seine Tätigkeit
an der Hochschule die «Beamer, Partituren, Orchester- und Chorstimmen/-sets,
dirigierpädagogische Hilfsmittel, Kompendien, CDs, Lautsprecher, Aufnahmegeräte,
Kameras» jeweils auf seinen 85 in der nachgereichten Aufstellung (act. 3/10)
ausgewiesenen Fahrten nach [...] mitgenommen hat. Dies gehört offensichtlich
zur Grundausstattung einer Hochschule, welche für akademischen Unterricht
unerlässlich erscheint. Dass die Hochschule diese als Grundausstattung
erforderlichen Hilfsmittel im Veranlagungsjahr nicht zur Verfügung gestellt
hat, ist daher nicht belegt. Auch die mehrstimmigen Noten für die Chöre,
zuhause eingerichtete Stimmsätze für das Orchester (für bis zu 60 Musiker) und
Partituren müssen offensichtlich nur einmal und nicht an jede Probe neu mitgebracht
werden. Insgesamt ist damit nicht erstellt, dass der Rekurrent für die
insgesamt 85 mit seiner nachgereichten Aufstellung ausgewiesenen Fahrten nach [...],
[...], [...], [...] und [...] aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung
auf die Benutzung seines Privatfahrzeuges angewiesen gewesen ist.
3.3.3 Die Fahrt vom [...] in Basel an die [...]
dauert mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen rund 1,25 und 1,5 Stunden.
Auch am Abend sind Verbindungen vorhanden. Demgegenüber dauert die Reise von
der [...] in Basel an die Hochschule über anderthalb Stunden, während hierfür
mit dem Auto rund eine Stunde veranschlagt werden muss. Mit Wirkung ab dem
Umzug an die [...] per 1. Oktober 2014 erscheint die Fahrt mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel daher aufgrund der Dauer der Fahrtzeit nicht mehr zumutbar. Dies
betrifft gemäss der nachgereichten Aufstellung (act. 3/10) 14 Fahrten. Für
diese macht der Rekurrent gemäss dieser Aufstellung Fahrkosten von jeweils CHF
141.– geltend. Deren Berechnung wird in der Rekursbegründung nicht
konkretisiert. Die Strecke beträgt 73 km. Zum anwendbaren Kilometeransatz von
CHF –.70 ergibt dies für die Hin- und Rückreise einen Betrag von CHF 102.–. Für
die 14 Fahrten resultiert ein Betrag von CHF 1'428.–. Bei den übrigen Reisen
ist aufgrund des nicht hinreichend konkretisierten Zielorts nicht klar, wie
lange die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel dauert. Aufgrund der Dauer
der jeweiligen Zugfahrten erscheint aber klar, dass die Reise auch für Arbeiten
genutzt werden konnte.
3.3.4 Mit einer Eventualbegründung rügt der
Rekurrent, dass ihm die Kosten der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
für die übrigen Fahrten ebenfalls verweigert worden seien. Korrekterweise seien
ihm zumindest die Kosten für die Zugfahrten in der Höhe eines
Streckenabonnements Basel–[...] zu gewähren. Er belegt jedoch weder für die
einzelnen Fahrten noch für das Abonnement, wie hoch die Kosten im Jahr 2014
ausgefallen wären. Die Kosten für die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels für die übrigen Fahrten sind daher nicht zum Abzug zuzulassen.
4.
Weiter strittig sind die vom Rekurrenten als Berufskosten
geltend gemachten Reisekosten im Betrag von CHF 28'402.–, die von den
Vorinstanzen nicht zugelassen worden sind.
4.1 Die Steuerrekurskommission erwog, dass der
Rekurrent diese Auslagen und insbesondere jene für seinen Aufenthalt am
Massachusetts Institute of Technology (MIT) in Boston (USA) in Zusammenhang mit
seiner Forschung stelle. Er bezeichne seine dortigen Tätigkeiten als Recherchen
(bezgl. des Repertoires bzw. von Werken, Räumlichkeiten und Künstlern), um
Vorsingen sowie Vorspielen, um Konzertbesuche sowie -tätigkeiten, um Proben und
um Presse bzw. PR-Arbeiten, welche eine erhöhte Reisetätigkeit und
entsprechende Aufenthalte erforderlich machten.
Die Steuerrekurskommission stellte dabei fest, dass die grössten
Positionen mehrheitlich von Aufenthalten in Dänemark und in den USA stammten,
bei denen er jeweils von C____ begleitet worden sei, die bis im September 2014
mit ihm in einer Wohngemeinschaft am [...] in Basel gewohnt habe. Zudem habe
der Rekurrent ihr seine Eigentumswohnung in Kopenhagen vermietet und bei seinen
Aufenthalten in Kopenhagen bei ihr zur Untermiete gewohnt und diese Mietkosten
als Aufwand geltend gemacht. C____ habe ab Herbst 2014 als wissenschaftliche
Mitarbeiterin am MIT in Boston gearbeitet. Der Rekurrent vermöge nicht
aufzuzeigen, inwiefern seine Aufenthalte in Boston und in Kopenhagen
geschäftlicher Natur gewesen seien. Er habe dort keine Einkünfte erzielt und
keine Nachweise vorgebracht, warum diese Reisen als Gewinnungskosten zu qualifizieren
seien. Er vermöge insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Kosten, falls
sie in direktem Zusammenhang zur unselbständigen Arbeitstätigkeit stünden,
allenfalls vom Arbeitgeber des Rekurrenten vergütet worden seien.
4.2 Mit seiner Rekursbegründung legt der
Rekurrent eine Bescheinigung des Kanzlers der [...] vom 20. Mai 2022 ins Recht.
Darin bestätigt dieser, dass «insbesondere Lehrende in den Fächern Chor- und
Orchesterleitung in Forschung und Kunstpflege besonderen Herausforderungen»
unterliegen würden, «da die praktische Ausübung regelmäßigen Zugang zu
verschiedenen Ensembles auf entsprechendem Niveau» voraussetze. Für die
Hochschule sei es «daher wertvoll und wünschenswert, dass künstlerisch Lehrende
mit hohem künstlerischem und kunstpädagogischem Anspruch auch außerhalb der
Institution tätig» seien. Der Rekurrent macht weiter geltend, seit den 90er-Jahren
Grundforschung in der internationalen Spitze im Bereich Dirigieren betrieben und
Methodiken und Hypothesen entwickelt zu haben, welche Didaktik und
künstlerische Interpretation grundsätzlich ändern würden. Er habe deshalb an
vielen Vorträgen von internationalen Tagungen (z.B. in San Francisco, Boston,
Genf und Kopenhagen) teilgenommen, zahlreiche wissenschaftliche Artikel publiziert
und im Ausland geforscht. Er verweist auf sein Forschungssemester 2015, während
dem er freigestellt worden ist, um seinem Forschungsvorhaben in den USA
nachzugehen.
4.3 Die Steuerrekurskommission hat zu Recht
hervorgehoben, dass sämtliche vom Rekurrenten als Berufskosten geltend
gemachten Reisen nach Boston, Kopenhagen und Paris entweder an Orte führten, an
denen C____ weilte, oder mit ihr unternommen worden sind.
4.3.1 Zur Begründung der beruflichen Notwendigkeit
der Reise nach Boston macht der Rekurrent geltend, dass C____, die damals mit
ihm in einer Wohngemeinschaft lebte, eine Stelle als wissenschaftliche
Mitarbeiterin in den USA angenommen habe. Dadurch sei eine
Forschungszusammenarbeit mit der technischen Universität MIT in Boston zustande
gekommen. Diese habe neue Möglichkeiten für gemeinsame Forschung mit C____
eröffnet, welche in den Jahren ab 2014 zu vielen Vorträgen an internationalen
Tagungen und Veröffentlichungen in der internationalen Fachpresse geführt habe.
Weiter weist er darauf hin, dass er im Jahr 2015 für diese Forschung ein halbes
Jahr freigestellt worden sei. Als gemeinsame Präsentation nennt er einen im
Jahr 2016 gehaltenen Vortrag an der [...] sowie einen wissenschaftlichen
Artikel, der auf den Forschungsaufenthalten in den Jahren 2014 und 2015 beruht
habe.
Vor dem Hintergrund, dass dem Rekurrenten im Jahr 2015 ein
Forschungssemester bewilligt wurde, damit er seiner Forschung in den USA
nachgehen konnte, erscheint nach wirtschaftlichem Ermessen nicht belegt,
weshalb sich der Rekurrent bereits im Vorjahr aus Forschungszwecken zur
Erzielung seines Einkommens aus unselbständigem Erwerb zudem zweimal nach
Boston hat begeben müssen. Dies gilt umso mehr, als alle Ergebnisse dieser
angeblichen Forschungsaufenthalte allein aus dem Jahr 2016 stammen. Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten ergibt sich diese Notwendigkeit auch nicht aus
der Bestätigung des Kanzlers der [...] vom 20. Mai 2022 (act. 3/8). Auch wenn
die Forschung ein «obligatorischer Bestandteil der festen Anstellung» gewesen
ist, erscheint nicht nachvollziehbar und wird nicht erläutert, weshalb bereits
vor dem Forschungssemester eine Reise nach Boston notwendig gewesen ist im
Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist ausserdem darauf
hinzuweisen, dass der Rekurrent mit seiner im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten «Übersicht berufliche Reisen / Anlässe» (Akten STRK S. 39) für 19
Tage Aufenthalt im September 2014 Übernachtungskosten von CHF 9'500.– (CHF
500.– pro Nacht) angibt, wofür er auf zwei Überweisungen an C____ in dieser
Höhe verweist (Akten STRK S. 78 f.).
4.3.2 Weiter bezieht sich der Rekurrent auf
Aufenthalte in Kopenhagen. Diese seien im Zusammenhang mit seiner
wiederkehrenden Kooperation mit dem Chor «[...]» gestanden. Er macht geltend, seit
den 90er-Jahren Grundforschung in der internationalen Spitze im Bereich
Dirigieren zu betreiben. Er nutze den Chor «[...]» um diese voranzutreiben.
Seine mehrmaligen beruflichen Aufenthalte in Kopenhagen würden durch seine
Nomination für den [...] und seine Einladung zur Verleihung am [...] belegt.
Die Flüge seien jeweils auf eine Person ausgestellt. C____ habe sich ab dem 4.
September 2014 in Boston befunden. Es sei unerklärlich, weshalb auf den
Flugtickets zwei Sitzplätze aufgeführt seien.
Wie der Aufstellung «Übersicht berufliche Reisen / Anlässe»
(Akten STRK S. 39) entnommen werden kann, benutzte der Rekurrent für seine
Aufenthalte mit insgesamt 65 Übernachtungen in Kopenhagen jeweils die Wohnung
von C____, mit der er auch in Basel in Wohngemeinschaft lebte, wobei er ihr
hierfür pro Nacht EUR 75.– vergütete (Akten STRK S. 56). Seine Aufenthalte in
diesem Umfang begründete er jeweils mit dem genannten Chor respektive einem
Hinweis auf das [...]. Inwiefern die Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit
der Betreuung des Chores einen Aufenthalt in Kopenhagen von insgesamt mehr als
zwei Monaten notwendig machte, ist nicht ersichtlich. Die berufliche Verbindung
des [...] zu seiner Tätigkeit in [...] begründet er nicht weiter. Weiter fällt
auf, dass er im Zusammenhang mit einer Reise nach Kopenhagen Fahrkosten für mit
dem Auto zurückgelegte 2'559 km im Betrag von CHF 1'791.30 geltend macht. Diese
Reisekosten stehen in keinem Verhältnis zu jenen der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel.
4.3.3 Der Rekurrent macht ausserdem eine zusammen
mit C____ unternommene Zugreise nach Paris als Berufskosten geltend. Zur
Begründung führt er aus, er sei mit C____ nach Paris gereist, um sich mit
Professor D____ und seinem Team zu treffen, seine Empfehlungen auszusprechen
und etwaige gemeinsame Forschungsvorhaben zu skizzieren. Er gibt dabei die
Zugkosten für beide Reisende wie auch die Übernachtungskosten als notwendige
Berufskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit an der [...] an (Akten STRK
S. 39 und 58). Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten handelte es sich bei der
Reise offensichtlich primär um eine Gefälligkeit an C____. Ein enger
Zusammenhang mit oder eine Notwendigkeit für seine Forschungstätigkeit ist
nicht ersichtlich.
4.3.4 Schliesslich bringt der Rekurrent vor, dass er
mit C____ in einer Wohngemeinschaft in Basel gelebt und deren Wohnung in
Kopenhagen benutzt habe. Es habe sich aber nicht um ein Konkubinat gehandelt
und ihre Zweitwohnung in Kopenhagen habe er in ihrer Abwesenheit genutzt.
Auffällig erscheint aber, dass sämtliche geltend gemachten Auslandreisen in
Zusammenhang mit C____ standen. Dabei leistete er ihr erhebliche Vergütungen
für Übernachtungen, deren Höhe weder mit Bezug auf die Aufenthalte in Boston
noch in Kopenhagen mit den tatsächlichen Kosten belegt werden. Eine persönliche
Konstellierung der Reisen kann daher nicht negiert werden. Eine solche kann notorischerweise
auch dann vorliegen, wenn keine geschlechtliche Beziehung besteht, was von C____
bestätigt wurde (act. 3/20). Dies gilt umso mehr, wenn der Rekurrent selbst
ausführen lässt, dass man in der Wohnung am [...] ein Zimmer gemeinsam als
Wohn- und Schlafzimmer genutzt habe. Dies steht der Begründung als notwendige
Berufsauslagen entgegen. Insgesamt vermag der Rekurrent nicht zu belegen, dass
die von ihm geltend gemachten Reisekosten notwendige Auslagen im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit an der [...] waren.
5.
Strittig ist weiter die Qualifikation von Gerichtskosten im
Betrag von CHF 7'053.– als Berufskosten. Diese betrafen ein Gerichtsverfahren
gegen den [...] Musikverlag.
5.1 Die Steuerrekurskommission erwog dazu, dass
es sich dabei um Forderungen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gegen den [...]
Musikverlag gehandelt habe. Es lägen aber bezüglich der strittigen Aufwände von
CHF 7'053.– keine Unterlagen vor und es bleibte daher unklar, um welche Art
Kosten es sich handle. Diesen Kosten seien in den Jahren 2012, 2013 und 2014
keine Erträge gegenübergestanden, weshalb der Gewinnungskostencharakter
fraglich erscheine.
5.2 Mit seinem Rekurs und seiner Beschwerde macht
der Rekurrent geltend, dass das Schreiben und Arrangieren von Musikwerken einen
wichtigen Teil der professionellen Tätigkeit bilde. Sobald sie in Rundfunk und
bei Konzerten aufgeführt würden, generierten sie Tantiemen für den Urheber. Oft
würden die Tantiemen von den Verlagen und Verwertungsgesellschaften über eine
gewisse Periode gesammelt und die Vergütung in grösseren Portionen und
Abständen ausgezahlt. Würden die Rechte verletzt, so müsse eingegriffen werden.
Er habe gemäss den eingereichten Belegen im Zusammenhang mit seinem Rechtsstreit
gegen die [...] ein Gutachten für EUR 5'000.– erstellen lassen und dieses im
Jahr 2014 dem Gericht vorgelegt (act. 3/21).
5.3 Damit ist belegt, dass diese Auslagen im
Zusammenhang mit der Erzielung eines Erwerbs aus Urheberrechtsentschädigungen standen.
Wie der Rekurrent selber ausführt, lässt er seine Stücke urheberrechtlich
registrieren mit dem Ziel, zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzliches
Einkommen zu generieren. Die geschützten Werke mögen im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit an der [...] entstanden sein. Die Gerichtskosten waren aber nicht
notwendiger Aufwand für die Erzielung des dortigen Erwerbseinkommens, sondern
für ein sonstiges Einkommen. Er bestreitet nicht, dass er ein solches im Jahr
2014 wie auch den Vorjahren nicht erzielt und auch nicht versteuert hat. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Qualifikation als
Gewinnungskosten ein zeitlicher Konnex der Aufwendungen zu einer aktuell
ausgeübten Tätigkeit erforderlich. Das heisst, Aufwendungen können nur insofern
als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der
Einkommenserzielung anfallen (BGE 142 II 293 E. 3.5). Zwar macht der Rekurrent
geltend, dass die Tantiemen oft über eine gewisse Periode gesammelt und die
Vergütung in grösseren Portionen und Abständen ausgezahlt würden, er zeigt aber
nicht auf, inwiefern dies im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit der
Fall ist. Er kann die geltend gemachten Gerichtskosten daher nicht als
Gewinnungskosten von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.
6.
Als Berufskosten macht der Rekurrent sodann weiterhin Kosten
für Bürobedarf im Gesamtbetrag von CHF 4'128.– geltend, wovon die
Steuerverwaltung CHF 2'008.– als Aufwand akzeptiert hat.
6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Steuerrekurskommission
mit der Steuerverwaltung festgestellt, dass elektronische Geräte wie Computer,
Kopierer, Tablets, Kopfhörer, Speichermedien etc. in heutigen Haushalten weit
verbreitet seien und nicht in jedem Fall als Berufswerkzeuge betrachtet werden
könnten. Dies gelte auch für besonders leistungsfähige Geräte. Soweit der Rekurrent
Kosten für ein Kopiergerät von CHF 1'600.– inkl. einem Wartungsvertrag von CHF
510.– geltend mache, sei es bei dessen tatsächlicher Verwendung für seine
unselbständige Erwerbstätigkeit sehr unüblich, dass ihm sein Arbeitgeber die
Auslagen dafür nicht erstatte. Einen Nachweis für das Gegenteil lege der
Rekurrent nicht ins Recht. Auch die Kosten für mehrere Homepages von CHF 321.–
seien zu Recht nicht als Berufsauslagen akzeptiert worden, handle es sich doch teilweise
um Webseiten von anderen Personen und zum anderen stünden diesen Kosten keine
Erträge gegenüber.
6.2 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs
entgegen, dass er die Ensemblevorbereitung sowie die Forschung mangels eines
Raumangebots an der Hochschule im Homeoffice ausgeübt habe. Dabei habe zu seiner
Büroausstattung spezielle Software für Musik und Bewegungsanalyse, ein
schneller Computer für die Bearbeitung von Filmen, Highspeed-Videos und grossen
Datenmengen, hochwertige Aufnahmegeräte für Audio und Video, entsprechende
Speichermedien und ein Multifunktionsgerät zum Scannen, Drucken und Binden
gehört. Diese für seine Forschung zwingend nötige Ausstattung habe er
ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt. Sein Arbeitgeber habe ihm einen
PC, einen Schreibtischdrucker und die nötigen Büromöbel bezahlt. Er bezieht
sich dabei allein auf eine Bestätigung vom 29. April 2015 (act. 3/23), dass ihm
der Arbeitgeber keinen Raum für seine Forschung und Vorbereitung des
Unterrichts zur Verfügung stellen konnte. Eine Bestätigung der Hochschule, dass
die vom Rekurrenten beschaffte Infrastruktur aus ihrer Sicht für die
unselbständige Tätigkeit an der Hochschule notwendig gewesen ist, bringt er
nicht bei. Dabei steht fest, dass die Hochschule dem Rekurrenten jene
Ausstattung vergütet hat, die sie offensichtlich als notwendig für die Arbeit
im Homeoffice angesehen hat. Wie er selber ausführt, waren die Geräte, deren
Kosten er geltend macht, «im Jahr 2014 etwas ganz Besonderes und damals nicht
Bestandteil eines ‘modernen Haushalts’». Auch die Webseiten stehen nicht im
Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit, sondern werden vom
Rekurrenten selber in Bezug zu seiner Tätigkeit als «freiberuflicher Dirigent
mit Einkommen auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit» gestellt. Der Rekurs ist
daher auch diesbezüglich abzuweisen.
7.
Die Vorinstanzen haben dem Rekurrenten von den als
Berufskosten geltend gemachten Kosten von insgesamt CHF 8'640.– für zwei
Arbeitszimmer die Hälfte für ein Arbeitszimmer zugelassen. Die Kosten des
zweiten Arbeitszimmers sind weiterhin strittig.
7.1 Die Steuerrekurskommission erwog dabei, dass
der Rekurrent bis zum 30. September 2014 zusammen mit C____ in einer Wohngemeinschaft
in einer 4.5-Zimmer-Wohnung am [...] in Basel gewohnt habe. Bei der Grösse der
Wohnung und deren Verwendung als Wohngemeinschaft mit zwei erwachsenen Personen
sei nicht nachvollziehbar, wie noch zwei Zimmer als Arbeitszimmer hätten
verwendet werden können. Dies gelte auch für die von ihm ab dem 1. Oktober 2014
bewohnte 3-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel. Es fehlten daher Belege,
welche den Abzug für ein zweites Arbeitszimmer rechtfertigen könnten.
7.2 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs und
seiner Beschwerde entgegen, dass ihm auch in der Vergangenheit anderthalb Arbeitszimmer
genehmigt worden seien. Der Platzbedarf aufgrund seiner Arbeit habe stetig
zugenommen. Aufgrund der Grundrisse der beiden Wohnungen sehe man, dass der
Grossteil der Wohnungen für seinen Beruf reserviert gewesen sei. Das
Privatleben habe sich in einem einzigen Raum als Schlaf- und Privatzimmer
abgespielt. Ein Wohnzimmer habe nicht existiert. Zum Beweis legt er nicht
weiter datierte Fotografien der Wohnung in der [...] ein (act. 3/25).
Gemäss § 24 Abs. 1 StV bzw. Art. 7 Abs. 1
Berufskostenverordnung sind die Kosten für die berufliche Benützung eines
eigenen Arbeitszimmers abziehbar, sofern am Arbeitsplatz keine Möglichkeit
besteht, die Berufsarbeit zu erledigen, für die Berufsarbeit ein besonderes
Arbeitszimmer eingerichtet ist und dieses Zimmer überwiegend und regelmässig
für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt wird. Vorliegend ist
unstrittig, dass dem Rekurrenten an seinem Arbeitsplatz kein Raum zur Verfügung
gestanden ist, weshalb ihm die Kosten eines Arbeitszimmers als Gewinnungskosten
angerechnet worden sind. Für die Anrechnung von zwei Räumen ist vorausgesetzt,
dass beide Räume ausschliesslich der beruflichen Tätigkeit gedient haben und
nicht anderweitig genutzt werden konnten. Dabei muss die Arbeit zu einem
wesentlichen Teil in diesen Räumlichkeiten ausgeübt werden. Ein Arbeitszimmer
kann daher nur in Ausnahmefälle und nach Massgabe der Wohnungsgrösse und
-belegung als Berufsauslage abgezogen werden. Bei einer Zweizimmerwohnung ist
daher tendenziell nicht gerechtfertigt, ein Arbeitszimmer zu akzeptieren (Wirz, in: Tarolli
Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, §
227 N 41 f.). Soweit die eingereichten Fotografien überhaupt für die Situation
im Jahr 2014 repräsentativ sein können, zumal der Rekurrent selber ausführt,
dass der Platzbedarf für die Arbeit stetig zugenommen habe, vermögen sie nicht
zu belegen, dass das gesamte Privatleben des Rekurrenten sich nur noch in einem
Raum abgespielt haben soll, er dort also geschlafen, gegessen und seine
Freizeit verbracht hat. Dem Rekurrent gelingt der Beweis daher nicht, dass ihm
zwei Räume ausschliesslich für berufliche Zwecke zur Verfügung standen. Dabei
kann der Rekurrent aus seiner Behauptung, dass ihm früher anderthalb Zimmer
angerechnet worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im System der
periodischen Veranlagung beziehen sich Veranlagungsverfügungen nur auf die betreffende
Veranlagungsperiode und können grundsätzlich keine behördliche Zusicherung für
künftige Veranlagungen sein. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den
Steuerbehörden deshalb nicht, eine Rechtsfrage, die früher zu Gunsten der
steuerpflichtigen Person entschieden worden ist, in einer späteren
Veranlagungsperiode anders zu beurteilen (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.3, mit
weiteren Hinweisen). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die
Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen
und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu
wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist
Ausprägung des Gesetzmässigkeitsprinzips im Steuerrecht (VGE VD.2020.234 vom 11.
Juni 2021 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen).
8.
Daraus folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde im weit
überwiegenden Umfang abzuweisen sind. Von den strittig gebliebenen Berufskosten
von CHF 49'484.– können ihm bloss CHF 1'428.– angerechnet werden. Er dringt
damit mit seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde zu weniger als 3 Prozent durch.
Bei diesem Ausgang der Verfahren hat er die gesamten Kosten der Verfahren mit
einer Gebühr von je CHF 1'500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
und der Beschwerde wird die Ziffer 1 der beiden Entscheide der
Steuerrekurskommission STRK.2022.43 und STRK.2022.44 vom 18. Januar 2024
aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die effektiven Fahrkosten
(Ziff. 503) mit CHF 3'759.– zu bemessen sind.
Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerbeträge
an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
insgesamt CHF 3'000.– (CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2024.143 und
CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2024.144), einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent und Beschwerdeführer
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus
den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.