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Entscheid

VD.2024.143

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2014

1. April 2025Deutsch31 min

109'700.– zum Satz von CHF 130'700.– sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 1'422'000.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.143

VD.2024.144

URTEIL

vom 1. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret

Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...] Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Hubertus

Ludwig, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 110, 4010

Basel

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskom-

mission vom 18. Januar 2024

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2014

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent)

deklarierte in der Steuererklärung pro 2014 für die kantonalen Steuern ein

steuerbares Einkommen in Höhe von CHF 26'179.– und ein steuerbares Vermögen in

Höhe von CHF 1'131'529.– sowie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares

Einkommen in der Höhe von CHF 42'079.–. Mit Veranlagungsverfügungen vom 12.

August 2021 nahm die Steuerverwaltung Basel-Stadt verschiedene Korrekturen vor.

Dabei setzte sie für die kantonalen Steuern das steuerbare Einkommen auf CHF

109'700.– zum Satz von CHF 130'700.– sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 1'422'000.–

zum Satz von CHF 1'764'000.– fest. Für die direkte Bundessteuer setzte sie das

steuerbare Einkommen auf CHF 115'600.– zum Satz von CHF 139'600.– fest. Am 19.

August 2021 erhob der Rekurrent Einsprache gegen diese Verfügungen, welche die

Steuerverwaltung teilweise guthiess. In der Folge setzte sie für die kantonalen

Steuern das steuerbare Einkommen neu auf CHF 68'600.– zum Satz von CHF 80'300.–

und das steuerbare Vermögen auf CHF 1'417'000.– zum Satz von CHF 1'675'000.– fest.

Für die direkte Bundessteuer setzte sie das steuerbare Einkommen auf CHF

62'100.– zum Satz von CHF 96'000.– fest. Gegen diese Entscheide erhob der

Rekurrent am 25. April 2022 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission

Basel-Stadt. Diese wies beide mit Entscheiden vom 18. Januar 2024 ab.

Mit Eingabe vom 6.

September 2024 erhob der Rekurrent gegen diese Entscheide Rekurs und

Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Entscheide der

Steuerrekurskommission vom 6. August 2024 [korrekt: 18. Januar 2024] und die Anweisung

der Steuerverwaltung «bei der Neuveranlagung der Veranlagungsverfügungen pro

2014 (kantonale Steuern / direkte Bundessteuer 2014) Kosten im Umfang von

CHF 98'855 (bestätigt sind erstinstanzlich CHF 49'371) zum Abzug vom steuerbaren

Einkommen zuzulassen», alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

der Rekursgegnerin. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom

10. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die

weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtenen Entscheide betreffen einerseits

die kantonale Steuer pro 2014 (Verfahren STRK.2022.43) und andererseits die

direkte Bundessteuer pro 2014 (Verfahren STRK.2022.44). Beide Entscheide

betreffen dieselbe Partei und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem

stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund

inhaltlich übereinstimmender Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt

sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu

befinden (vgl. VGE VD.2023.29 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1).

1.2

1.2.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern

Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des

Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2.2

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das

kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an

eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das

kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern

vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein

zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte

Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008,

S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster

Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des

kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene

über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug

der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober

2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das

Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

1.3

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist

legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen

Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht

eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel

einzutreten.

1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz

diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem

Dispositiv

Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können

mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.5 Mit seinem Rekurs reicht der Rekurrent neue

Unterlagen bezüglich der streitgegenständlichen Berufskosten ein. Die Zulassung

neuer Beweismittel im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ist in

Steuersachen bundesrechtlich nicht vorgeschrieben (Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]), da diesem mit dem Verfahren vor

der Steuerrekurskommission bereits ein Prozess vor einem Gericht im materiellen

Sinne vorangegangen ist (§ 136 Abs. 4 StG; vgl. dazu Freivogel,

Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt 2008, S. 401,

428 f.). Noven sind im steuerrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren

vor dem Verwaltungsgericht deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts

zulässig (VGE VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts bildet der verwaltungsgerichtliche Rekurs ein

Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungskontrolle. Massgebend für die

Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht ist daher die Sachlage,

wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts, dass Noven, trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes

gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in

Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzuges nicht zugelassen werden

(BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1; VGE VD.2014.229

vom 2. Juni 2015 E. 3.2). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen,

wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem

überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Neue

Tatsachen und Beweismittel sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Nachweis bereits früher

vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 301; VGE VD.2017.176

vom 28. Februar 2018 E. 7.2; VD.2016.144 vom 21. April 2017 E. 2.4, VD.2015.120

vom 29. Februar 2016 E. 2.3, VD.2015.10 vom 18. September

2015 E. 2.2, VD.2014.229

vom 2. Juni 2015 E. 3.2, VD.2013.116

vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015

E. 2.3.5). Diese Verengung der Kognition muss aufgrund der Parallelität

der Verfahren sowohl für das Rekursverfahren betreffend kantonale Steuern wie

auch für das Beschwerdeverfahren betreffend Bundessteuern gelten (Beusch, Bemerkungen zu

BGer 2A.609/2003 vom 27.10.2004, in: AJP 2005 S. 869 ff.;

VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132

vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5).

2.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

sind die vom Rekurrenten geltend gemachten Berufskosten, welche zur Bestimmung

seines steuerbaren Einkommens für die kantonale Steuer sowie die direkte

Bundessteuer pro 2014 dienen.

Zu den

Berufskosten gehören die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die

übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (§ 27 Abs. 2 StG; Art.

26 Abs. 1 DBG). Als übrige Berufskosten abziehbar sind Aufwendungen, die für

die Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erforderlich

sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (§ 19 Abs. 1 der

kantonalen Steuerverordnung [StV, SG 640.110]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des

EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der

direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, SR 642.118.1]). Dabei sind nicht

sämtliche Ausgaben, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem

Zusammenhang stehen oder zu deren Erzielung aufgewendet wurden abzugsfähig (Reich/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],

Kommentar Schweizerisches Steuerrecht, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 25 DBG

N 7). Nicht abziehbar sind insbesondere freiwillig getätigte Auslagen, Aufwendungen

für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie

(Lebenshaltungskosten) und der durch die berufliche Stellung bedingte

Privataufwand (vgl. § 34 lit. a StG; § 19 Abs. 4 StV; Art.

34 DBG; Suter/ Meier, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Steuerrecht, 4. Aufl., Basel

2022, Art. 26 DBG N 1). Damit Aufwendungen abziehbar sind, müssen sie

wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht bzw. veranlasst sein

und die Vermeidung der Aufwendungen darf der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar

sein (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017 E. 2.2.2 m.H. auf BGE 142 II 293

E. 3.1 und 124 II 29 E. 3a; Suter/ Meier,

a.a.O., Art. 26 DBG N 2). Es wird jedoch nicht verlangt, dass der

Steuerpflichtige das betreffende Einkommen ohne die Aufwendung überhaupt nicht

hätte erzielen können (vgl. Reich/Hunziker,

a.a.O., Art. 25 DBG N 9, mit Hinweisen; VGE VD.2014.190 vom

28. September 2015 E. 2.3).

Die Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Berufskosten

sind gemäss § 19 Abs. 6 StV bzw. Art. 4 Berufskostenverordnung vom

Steuerpflichtigen mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Dies entspricht der

Regelung der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person in § 153 StG bzw.

Art. 126 DBG. Danach muss diese alles tun, um eine vollständige und richtige

Veranlagung zu ermöglichen. Sie hat auf Verlangen insbesondere auch Belege und

weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. In

der Rechtsprechung und Doktrin gilt der allgemeine Grundsatz, dass die

Steuerverwaltung die Beweislast für steuerbegründende und der Steuerpflichtige

jene für steuermindernde Tatsachen trägt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; VGE VD.2024.97

vom 9. Dezember 2024; VGE VD.2020.120 und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021

E. 2.5.; Blumenstein/Locher,

System des Schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich 2023, S. 575). Der

Rekurrent ist demnach beweispflichtig für alle Tatsachen,

die seine Steuerpflicht aufheben oder vermindern. Wird kein entsprechender Beweis erbracht, so hat der Steuerpflichtige gemäss der vorzitierten

Lehre und Rechtsprechung die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen (vgl. VGE VD.2014.208 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2).

2.2 Vorweg darf konstatiert werden, dass der

Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs bzw. der vorliegenden Beschwerde berufsbedingte

Aufwendungen im Betrag von insgesamt CHF 98'855.– geltend macht. Dieser Aufwand

steht einem deklarierten Einkommen im Haupterwerb als Professor an der [...]

von CHF 125'497.– gegenüber. Der Rekurrent stellt sich damit auf den

Standpunkt, rund 80 % seines Nettoeinkommens für notwendige Berufsauslagen

ausgeben zu müssen. Trotz der Bestätigung des Kanzlers der [...] vom 20. Mai

2022, wonach der Arbeitgeber keine Erstattung für Reisekosten oder

Sachaufwänden leistet, erscheint fraglich, ob Aufwendungen in dieser Höhe für

die Erzielung eines unselbständigen Einkommens erforderlich sein können. Hinzu

kommt, dass der Rekurrent damit im Ergebnis geltend macht, für die Bestreitung

seines allgemeinen Lebensbedarfs – neben seinem Nebeneinkommen von CHF

16'875.–, Kapitalerträgen von CHF 14'181.– und Mieteinnahmen von CHF 19'125.– –

aus seinem Haupterwerb bloss noch über ein Einkommen von CHF 26'642.– frei

verfügen zu können.

3.

Vor diesem Hintergrund strittig sind die vom Rekurrenten als

Berufskosten geltend gemachten Fahrkosten.

3.1 Die Steuerrekurskommission hat diesbezüglich

erwogen, dass der Rekurrent zunächst mit seiner Steuererklärung pro 2014 keine Fahrkosten

deklariert habe, nun aber einen Aufwand von CHF 9'900.– geltend mache. Zur

Begründung mache er geltend, gemäss einer eingereichten Aufstellung regelmässig

nach [...], [...] und [...] zu fahren. Er verweist unter Hinweis auf

eingereichte Arztzeugnisse darauf, an Rückenproblemen zu leiden, weshalb es ihm

nicht zumutbar sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Die Steuerrekurskommission

anerkannte zwar, dass die eingereichten Arztzeugnisse dem Rekurrenten die

geltend gemachten Rückenprobleme attestierten. Daraus könne aber keine

Empfehlung für die Verwendung des privaten Fahrzeugs anstelle öffentlicher

Verkehrsmittel entnommen werden. Die Tätigkeiten des Rekurrenten würden als vielseitig

angegeben. Es handle sich etwa um den Besuch von Konzerten, um Presse- und

PR-Arbeit sowie Sitzungen mit Künstlern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb

diese Tätigkeiten nicht auch ohne Fahrzeug absolviert werden könnten. Aus den

eingereichten Unterlagen gehe überdies hervor, dass der Rekurrent regelmässig

Zug fahre, was seine Argumentation bezüglich der Verwendung eines privaten

Fahrzeugs infolge seiner Rückenprobleme in Frage stellt.

Die Steuerrekurskommission verwies darauf, dass die

Steuerverwaltung in den Veranlagungsverfügungen vom 12. August 2021 im Sinne

eines Entgegenkommens effektive Fahrkosten von CHF 2'311.– zum Abzug zugelassen

habe.

3.2 Mit dem vorliegenden Rekurs und der

vorliegenden Beschwerde verweist der Rekurrent erneut auf den Bericht von Dr.

med. B____ vom 30. Januar 2015, worin ihm Hals-, Rücken- und Beckenprobleme und

insbesondere eine Instabilität im Rücken mit Schwierigkeiten bei täglichen Belastungen

wie Heben von Lasten attestiert worden seien. Die wiederkehrenden

Rückenprobleme hätten im Jahre 2017 in zwei komplizierte Rückenoperationen

gemündet. Da ihm die Hochschule keinen Platz für sein Archiv zur Verfügung

stelle, müsse er alle für Unterricht, Klassenstunden und Proben benötigten

Materialien wie Fachliteratur, Computer, Beamer, Partituren, Orchester- und

Chorstimmen/-sets, dirigierpädagogische Hilfsmittel, Kompendien, CDs, Lautsprecher,

Aufnahmegeräte, Kameras selber mitbringen. Dies führe zu sehr schwerem und

unhandlichem Gepäck. Allein die mehrstimmigen Noten für die Chöre, zuhause

eingerichtete Stimmsätze für das Orchester (für bis zu 60 Musiker) und

Partituren könnten etliche Kilogramm schwer werden und müssten in wuchtigen,

wasserresistenten Koffern verstaut werden. Problematisch seien für ihn weniger

die Zugfahrten an sich, sondern die Laufwege mit dem schweren Gepäck. Er fahre daher

entsprechend der mit der ergänzenden Stellungnahme im vorinstanzlichen

Verfahren eingereichten Aufstellung der gemachten Fahrten regelmässig mit dem

privaten Auto nach [...] und [...] an die jeweiligen Musikhochschulen, an

welchen er Unterricht halte respektive Chor- und Orchesterproben leite. Er

fahre «im Zweifel mit dem Auto», wenn er schwere Arbeitsutensilien mitnehmen

müsse, auch wenn diese Empfehlung nicht explizit im Arztzeugnis enthalten sei. Mit

seinem Rekurs reicht er nun eine «verbesserte» Beilage mit Ergänzung der

Vorlesungsverzeichnisse der [...] sowie der Daten des Chor-Projekts in [...]

ein. Daraus werde ersichtlich, an welchen Tagen und zu welchem Zweck er an der [...]

zugegen gewesen sei. An der [...] seien feste Ensemblezeiten vorgesehen. Zudem habe

er im Jahr 2014 den Hochschulchor und einen Kammerchor für den

Bundeschorwettbewerb betreut. Aufgrund der regelmässigen Reisen im Zusammenhang

mit Forschung und künstlerischer Entwicklung hätten die grundsätzlich

wöchentlich stattfindenden Unterrichts- und Probezeiten nachgeholt werden

müssen, weshalb sich einige Terminverschiebungen ergeben hätten. Schliesslich

macht er geltend, dass Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel 1,5 bis 2

Stunden pro Weg dauerten. Zudem dauerten die Fahrten bis spät in den Abend,

wenn die Züge nur noch unregelmässig fahren würden.

3.3

3.3.1 Gemäss § 22 Abs. 2 StV bzw. Art. 5 Abs. 2 lit.

a Berufskostenverordnung sind bei der Benützung eines privaten Fahrzeugs für

Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte als notwendige Kosten die

Auslagen abziehbar, welche bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

anfallen würden. Die Kosten des privaten Fahrzeuges können zu den Pauschalansätzen

der Berufskostenverordnung dann abgezogen werden, wenn kein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung wegen grosser

Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder aus anderen Gründen objektiv nicht

zumutbar ist (§ 22 Abs. 3 StV; Art. 5 Abs. 2 lit. b Berufskostenverordnung).

Dies gilt auch für die Fahrten an auswärtige Arbeitsorte, welche einem Arbeitnehmer

von seinem Arbeitgeber nicht vergütet werden.

3.3.2 Vorliegend bestreitet der Rekurrent die

vorinstanzliche Feststellung, dass er in der massgeblichen Veranlagungsperiode

regelmässig Zug gefahren sei, nicht. Diese im angefochtenen Entscheid

ausdrücklich festgestellte Tatsache gilt daher als anerkannt (§ 18 i.f. VRPG).

Er macht denn auch selber geltend, dass «nicht jede Reise automatisch das

Mitführen von schwerem Gepäck» beinhalte, sodass er ab und zu den Zug habe

benutzen können. In diesem Zusammenhang verweist er auf Zugfahrten nach

Stuttgart im Zusammenhang mit seiner selbständigen Dirigententätigkeit oder mit

Anwaltsterminen und Gerichtsverfahren. Gemäss dem Schreiben des Kanzlers der [...]

vom 20. Mai 2022 stellt die Schule die «Grundausstattung» zur Verfügung. Vor

diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Rekurrent für seine Tätigkeit

an der Hochschule die «Beamer, Partituren, Orchester- und Chorstimmen/-sets,

dirigierpädagogische Hilfsmittel, Kompendien, CDs, Lautsprecher, Aufnahmegeräte,

Kameras» jeweils auf seinen 85 in der nachgereichten Aufstellung (act. 3/10)

ausgewiesenen Fahrten nach [...] mitgenommen hat. Dies gehört offensichtlich

zur Grundausstattung einer Hochschule, welche für akademischen Unterricht

unerlässlich erscheint. Dass die Hochschule diese als Grundausstattung

erforderlichen Hilfsmittel im Veranlagungsjahr nicht zur Verfügung gestellt

hat, ist daher nicht belegt. Auch die mehrstimmigen Noten für die Chöre,

zuhause eingerichtete Stimmsätze für das Orchester (für bis zu 60 Musiker) und

Partituren müssen offensichtlich nur einmal und nicht an jede Probe neu mitgebracht

werden. Insgesamt ist damit nicht erstellt, dass der Rekurrent für die

insgesamt 85 mit seiner nachgereichten Aufstellung ausgewiesenen Fahrten nach [...],

[...], [...], [...] und [...] aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung

auf die Benutzung seines Privatfahrzeuges angewiesen gewesen ist.

3.3.3 Die Fahrt vom [...] in Basel an die [...]

dauert mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen rund 1,25 und 1,5 Stunden.

Auch am Abend sind Verbindungen vorhanden. Demgegenüber dauert die Reise von

der [...] in Basel an die Hochschule über anderthalb Stunden, während hierfür

mit dem Auto rund eine Stunde veranschlagt werden muss. Mit Wirkung ab dem

Umzug an die [...] per 1. Oktober 2014 erscheint die Fahrt mit dem öffentlichen

Verkehrsmittel daher aufgrund der Dauer der Fahrtzeit nicht mehr zumutbar. Dies

betrifft gemäss der nachgereichten Aufstellung (act. 3/10) 14 Fahrten. Für

diese macht der Rekurrent gemäss dieser Aufstellung Fahrkosten von jeweils CHF

141.– geltend. Deren Berechnung wird in der Rekursbegründung nicht

konkretisiert. Die Strecke beträgt 73 km. Zum anwendbaren Kilometeransatz von

CHF –.70 ergibt dies für die Hin- und Rückreise einen Betrag von CHF 102.–. Für

die 14 Fahrten resultiert ein Betrag von CHF 1'428.–. Bei den übrigen Reisen

ist aufgrund des nicht hinreichend konkretisierten Zielorts nicht klar, wie

lange die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel dauert. Aufgrund der Dauer

der jeweiligen Zugfahrten erscheint aber klar, dass die Reise auch für Arbeiten

genutzt werden konnte.

3.3.4 Mit einer Eventualbegründung rügt der

Rekurrent, dass ihm die Kosten der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels

für die übrigen Fahrten ebenfalls verweigert worden seien. Korrekterweise seien

ihm zumindest die Kosten für die Zugfahrten in der Höhe eines

Streckenabonnements Basel–[...] zu gewähren. Er belegt jedoch weder für die

einzelnen Fahrten noch für das Abonnement, wie hoch die Kosten im Jahr 2014

ausgefallen wären. Die Kosten für die Benützung des öffentlichen

Verkehrsmittels für die übrigen Fahrten sind daher nicht zum Abzug zuzulassen.

4.

Weiter strittig sind die vom Rekurrenten als Berufskosten

geltend gemachten Reisekosten im Betrag von CHF 28'402.–, die von den

Vorinstanzen nicht zugelassen worden sind.

4.1 Die Steuerrekurskommission erwog, dass der

Rekurrent diese Auslagen und insbesondere jene für seinen Aufenthalt am

Massachusetts Institute of Technology (MIT) in Boston (USA) in Zusammenhang mit

seiner Forschung stelle. Er bezeichne seine dortigen Tätigkeiten als Recherchen

(bezgl. des Repertoires bzw. von Werken, Räumlichkeiten und Künstlern), um

Vorsingen sowie Vorspielen, um Konzertbesuche sowie -tätigkeiten, um Proben und

um Presse bzw. PR-Arbeiten, welche eine erhöhte Reisetätigkeit und

entsprechende Aufenthalte erforderlich machten.

Die Steuerrekurskommission stellte dabei fest, dass die grössten

Positionen mehrheitlich von Aufenthalten in Dänemark und in den USA stammten,

bei denen er jeweils von C____ begleitet worden sei, die bis im September 2014

mit ihm in einer Wohngemeinschaft am [...] in Basel gewohnt habe. Zudem habe

der Rekurrent ihr seine Eigentumswohnung in Kopenhagen vermietet und bei seinen

Aufenthalten in Kopenhagen bei ihr zur Untermiete gewohnt und diese Mietkosten

als Aufwand geltend gemacht. C____ habe ab Herbst 2014 als wissenschaftliche

Mitarbeiterin am MIT in Boston gearbeitet. Der Rekurrent vermöge nicht

aufzuzeigen, inwiefern seine Aufenthalte in Boston und in Kopenhagen

geschäftlicher Natur gewesen seien. Er habe dort keine Einkünfte erzielt und

keine Nachweise vorgebracht, warum diese Reisen als Gewinnungskosten zu qualifizieren

seien. Er vermöge insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Kosten, falls

sie in direktem Zusammenhang zur unselbständigen Arbeitstätigkeit stünden,

allenfalls vom Arbeitgeber des Rekurrenten vergütet worden seien.

4.2 Mit seiner Rekursbegründung legt der

Rekurrent eine Bescheinigung des Kanzlers der [...] vom 20. Mai 2022 ins Recht.

Darin bestätigt dieser, dass «insbesondere Lehrende in den Fächern Chor- und

Orchesterleitung in Forschung und Kunstpflege besonderen Herausforderungen»

unterliegen würden, «da die praktische Ausübung regelmäßigen Zugang zu

verschiedenen Ensembles auf entsprechendem Niveau» voraussetze. Für die

Hochschule sei es «daher wertvoll und wünschenswert, dass künstlerisch Lehrende

mit hohem künstlerischem und kunstpädagogischem Anspruch auch außerhalb der

Institution tätig» seien. Der Rekurrent macht weiter geltend, seit den 90er-Jahren

Grundforschung in der internationalen Spitze im Bereich Dirigieren betrieben und

Methodiken und Hypothesen entwickelt zu haben, welche Didaktik und

künstlerische Interpretation grundsätzlich ändern würden. Er habe deshalb an

vielen Vorträgen von internationalen Tagungen (z.B. in San Francisco, Boston,

Genf und Kopenhagen) teilgenommen, zahlreiche wissenschaftliche Artikel publiziert

und im Ausland geforscht. Er verweist auf sein Forschungssemester 2015, während

dem er freigestellt worden ist, um seinem Forschungsvorhaben in den USA

nachzugehen.

4.3 Die Steuerrekurskommission hat zu Recht

hervorgehoben, dass sämtliche vom Rekurrenten als Berufskosten geltend

gemachten Reisen nach Boston, Kopenhagen und Paris entweder an Orte führten, an

denen C____ weilte, oder mit ihr unternommen worden sind.

4.3.1 Zur Begründung der beruflichen Notwendigkeit

der Reise nach Boston macht der Rekurrent geltend, dass C____, die damals mit

ihm in einer Wohngemeinschaft lebte, eine Stelle als wissenschaftliche

Mitarbeiterin in den USA angenommen habe. Dadurch sei eine

Forschungszusammenarbeit mit der technischen Universität MIT in Boston zustande

gekommen. Diese habe neue Möglichkeiten für gemeinsame Forschung mit C____

eröffnet, welche in den Jahren ab 2014 zu vielen Vorträgen an internationalen

Tagungen und Veröffentlichungen in der internationalen Fachpresse geführt habe.

Weiter weist er darauf hin, dass er im Jahr 2015 für diese Forschung ein halbes

Jahr freigestellt worden sei. Als gemeinsame Präsentation nennt er einen im

Jahr 2016 gehaltenen Vortrag an der [...] sowie einen wissenschaftlichen

Artikel, der auf den Forschungsaufenthalten in den Jahren 2014 und 2015 beruht

habe.

Vor dem Hintergrund, dass dem Rekurrenten im Jahr 2015 ein

Forschungssemester bewilligt wurde, damit er seiner Forschung in den USA

nachgehen konnte, erscheint nach wirtschaftlichem Ermessen nicht belegt,

weshalb sich der Rekurrent bereits im Vorjahr aus Forschungszwecken zur

Erzielung seines Einkommens aus unselbständigem Erwerb zudem zweimal nach

Boston hat begeben müssen. Dies gilt umso mehr, als alle Ergebnisse dieser

angeblichen Forschungsaufenthalte allein aus dem Jahr 2016 stammen. Entgegen

der Auffassung des Rekurrenten ergibt sich diese Notwendigkeit auch nicht aus

der Bestätigung des Kanzlers der [...] vom 20. Mai 2022 (act. 3/8). Auch wenn

die Forschung ein «obligatorischer Bestandteil der festen Anstellung» gewesen

ist, erscheint nicht nachvollziehbar und wird nicht erläutert, weshalb bereits

vor dem Forschungssemester eine Reise nach Boston notwendig gewesen ist im

Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist ausserdem darauf

hinzuweisen, dass der Rekurrent mit seiner im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichten «Übersicht berufliche Reisen / Anlässe» (Akten STRK S. 39) für 19

Tage Aufenthalt im September 2014 Übernachtungskosten von CHF 9'500.– (CHF

500.– pro Nacht) angibt, wofür er auf zwei Überweisungen an C____ in dieser

Höhe verweist (Akten STRK S. 78 f.).

4.3.2 Weiter bezieht sich der Rekurrent auf

Aufenthalte in Kopenhagen. Diese seien im Zusammenhang mit seiner

wiederkehrenden Kooperation mit dem Chor «[...]» gestanden. Er macht geltend, seit

den 90er-Jahren Grundforschung in der internationalen Spitze im Bereich

Dirigieren zu betreiben. Er nutze den Chor «[...]» um diese voranzutreiben.

Seine mehrmaligen beruflichen Aufenthalte in Kopenhagen würden durch seine

Nomination für den [...] und seine Einladung zur Verleihung am [...] belegt.

Die Flüge seien jeweils auf eine Person ausgestellt. C____ habe sich ab dem 4.

September 2014 in Boston befunden. Es sei unerklärlich, weshalb auf den

Flugtickets zwei Sitzplätze aufgeführt seien.

Wie der Aufstellung «Übersicht berufliche Reisen / Anlässe»

(Akten STRK S. 39) entnommen werden kann, benutzte der Rekurrent für seine

Aufenthalte mit insgesamt 65 Übernachtungen in Kopenhagen jeweils die Wohnung

von C____, mit der er auch in Basel in Wohngemeinschaft lebte, wobei er ihr

hierfür pro Nacht EUR 75.– vergütete (Akten STRK S. 56). Seine Aufenthalte in

diesem Umfang begründete er jeweils mit dem genannten Chor respektive einem

Hinweis auf das [...]. Inwiefern die Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit

der Betreuung des Chores einen Aufenthalt in Kopenhagen von insgesamt mehr als

zwei Monaten notwendig machte, ist nicht ersichtlich. Die berufliche Verbindung

des [...] zu seiner Tätigkeit in [...] begründet er nicht weiter. Weiter fällt

auf, dass er im Zusammenhang mit einer Reise nach Kopenhagen Fahrkosten für mit

dem Auto zurückgelegte 2'559 km im Betrag von CHF 1'791.30 geltend macht. Diese

Reisekosten stehen in keinem Verhältnis zu jenen der Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel.

4.3.3 Der Rekurrent macht ausserdem eine zusammen

mit C____ unternommene Zugreise nach Paris als Berufskosten geltend. Zur

Begründung führt er aus, er sei mit C____ nach Paris gereist, um sich mit

Professor D____ und seinem Team zu treffen, seine Empfehlungen auszusprechen

und etwaige gemeinsame Forschungsvorhaben zu skizzieren. Er gibt dabei die

Zugkosten für beide Reisende wie auch die Übernachtungskosten als notwendige

Berufskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit an der [...] an (Akten STRK

S. 39 und 58). Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten handelte es sich bei der

Reise offensichtlich primär um eine Gefälligkeit an C____. Ein enger

Zusammenhang mit oder eine Notwendigkeit für seine Forschungstätigkeit ist

nicht ersichtlich.

4.3.4 Schliesslich bringt der Rekurrent vor, dass er

mit C____ in einer Wohngemeinschaft in Basel gelebt und deren Wohnung in

Kopenhagen benutzt habe. Es habe sich aber nicht um ein Konkubinat gehandelt

und ihre Zweitwohnung in Kopenhagen habe er in ihrer Abwesenheit genutzt.

Auffällig erscheint aber, dass sämtliche geltend gemachten Auslandreisen in

Zusammenhang mit C____ standen. Dabei leistete er ihr erhebliche Vergütungen

für Übernachtungen, deren Höhe weder mit Bezug auf die Aufenthalte in Boston

noch in Kopenhagen mit den tatsächlichen Kosten belegt werden. Eine persönliche

Konstellierung der Reisen kann daher nicht negiert werden. Eine solche kann notorischerweise

auch dann vorliegen, wenn keine geschlechtliche Beziehung besteht, was von C____

bestätigt wurde (act. 3/20). Dies gilt umso mehr, wenn der Rekurrent selbst

ausführen lässt, dass man in der Wohnung am [...] ein Zimmer gemeinsam als

Wohn- und Schlafzimmer genutzt habe. Dies steht der Begründung als notwendige

Berufsauslagen entgegen. Insgesamt vermag der Rekurrent nicht zu belegen, dass

die von ihm geltend gemachten Reisekosten notwendige Auslagen im Zusammenhang

mit seiner Tätigkeit an der [...] waren.

5.

Strittig ist weiter die Qualifikation von Gerichtskosten im

Betrag von CHF 7'053.– als Berufskosten. Diese betrafen ein Gerichtsverfahren

gegen den [...] Musikverlag.

5.1 Die Steuerrekurskommission erwog dazu, dass

es sich dabei um Forderungen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gegen den [...]

Musikverlag gehandelt habe. Es lägen aber bezüglich der strittigen Aufwände von

CHF 7'053.– keine Unterlagen vor und es bleibte daher unklar, um welche Art

Kosten es sich handle. Diesen Kosten seien in den Jahren 2012, 2013 und 2014

keine Erträge gegenübergestanden, weshalb der Gewinnungskostencharakter

fraglich erscheine.

5.2 Mit seinem Rekurs und seiner Beschwerde macht

der Rekurrent geltend, dass das Schreiben und Arrangieren von Musikwerken einen

wichtigen Teil der professionellen Tätigkeit bilde. Sobald sie in Rundfunk und

bei Konzerten aufgeführt würden, generierten sie Tantiemen für den Urheber. Oft

würden die Tantiemen von den Verlagen und Verwertungsgesellschaften über eine

gewisse Periode gesammelt und die Vergütung in grösseren Portionen und

Abständen ausgezahlt. Würden die Rechte verletzt, so müsse eingegriffen werden.

Er habe gemäss den eingereichten Belegen im Zusammenhang mit seinem Rechtsstreit

gegen die [...] ein Gutachten für EUR 5'000.– erstellen lassen und dieses im

Jahr 2014 dem Gericht vorgelegt (act. 3/21).

5.3 Damit ist belegt, dass diese Auslagen im

Zusammenhang mit der Erzielung eines Erwerbs aus Urheberrechtsentschädigungen standen.

Wie der Rekurrent selber ausführt, lässt er seine Stücke urheberrechtlich

registrieren mit dem Ziel, zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzliches

Einkommen zu generieren. Die geschützten Werke mögen im Zusammenhang mit seiner

Tätigkeit an der [...] entstanden sein. Die Gerichtskosten waren aber nicht

notwendiger Aufwand für die Erzielung des dortigen Erwerbseinkommens, sondern

für ein sonstiges Einkommen. Er bestreitet nicht, dass er ein solches im Jahr

2014 wie auch den Vorjahren nicht erzielt und auch nicht versteuert hat. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Qualifikation als

Gewinnungskosten ein zeitlicher Konnex der Aufwendungen zu einer aktuell

ausgeübten Tätigkeit erforderlich. Das heisst, Aufwendungen können nur insofern

als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der

Einkommenserzielung anfallen (BGE 142 II 293 E. 3.5). Zwar macht der Rekurrent

geltend, dass die Tantiemen oft über eine gewisse Periode gesammelt und die

Vergütung in grösseren Portionen und Abständen ausgezahlt würden, er zeigt aber

nicht auf, inwiefern dies im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit der

Fall ist. Er kann die geltend gemachten Gerichtskosten daher nicht als

Gewinnungskosten von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.

6.

Als Berufskosten macht der Rekurrent sodann weiterhin Kosten

für Bürobedarf im Gesamtbetrag von CHF 4'128.– geltend, wovon die

Steuerverwaltung CHF 2'008.– als Aufwand akzeptiert hat.

6.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Steuerrekurskommission

mit der Steuerverwaltung festgestellt, dass elektronische Geräte wie Computer,

Kopierer, Tablets, Kopfhörer, Speichermedien etc. in heutigen Haushalten weit

verbreitet seien und nicht in jedem Fall als Berufswerkzeuge betrachtet werden

könnten. Dies gelte auch für besonders leistungsfähige Geräte. Soweit der Rekurrent

Kosten für ein Kopiergerät von CHF 1'600.– inkl. einem Wartungsvertrag von CHF

510.– geltend mache, sei es bei dessen tatsächlicher Verwendung für seine

unselbständige Erwerbstätigkeit sehr unüblich, dass ihm sein Arbeitgeber die

Auslagen dafür nicht erstatte. Einen Nachweis für das Gegenteil lege der

Rekurrent nicht ins Recht. Auch die Kosten für mehrere Homepages von CHF 321.–

seien zu Recht nicht als Berufsauslagen akzeptiert worden, handle es sich doch teilweise

um Webseiten von anderen Personen und zum anderen stünden diesen Kosten keine

Erträge gegenüber.

6.2 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs

entgegen, dass er die Ensemblevorbereitung sowie die Forschung mangels eines

Raumangebots an der Hochschule im Homeoffice ausgeübt habe. Dabei habe zu seiner

Büroausstattung spezielle Software für Musik und Bewegungsanalyse, ein

schneller Computer für die Bearbeitung von Filmen, Highspeed-Videos und grossen

Datenmengen, hochwertige Aufnahmegeräte für Audio und Video, entsprechende

Speichermedien und ein Multifunktionsgerät zum Scannen, Drucken und Binden

gehört. Diese für seine Forschung zwingend nötige Ausstattung habe er

ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt. Sein Arbeitgeber habe ihm einen

PC, einen Schreibtischdrucker und die nötigen Büromöbel bezahlt. Er bezieht

sich dabei allein auf eine Bestätigung vom 29. April 2015 (act. 3/23), dass ihm

der Arbeitgeber keinen Raum für seine Forschung und Vorbereitung des

Unterrichts zur Verfügung stellen konnte. Eine Bestätigung der Hochschule, dass

die vom Rekurrenten beschaffte Infrastruktur aus ihrer Sicht für die

unselbständige Tätigkeit an der Hochschule notwendig gewesen ist, bringt er

nicht bei. Dabei steht fest, dass die Hochschule dem Rekurrenten jene

Ausstattung vergütet hat, die sie offensichtlich als notwendig für die Arbeit

im Homeoffice angesehen hat. Wie er selber ausführt, waren die Geräte, deren

Kosten er geltend macht, «im Jahr 2014 etwas ganz Besonderes und damals nicht

Bestandteil eines ‘modernen Haushalts’». Auch die Webseiten stehen nicht im

Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit, sondern werden vom

Rekurrenten selber in Bezug zu seiner Tätigkeit als «freiberuflicher Dirigent

mit Einkommen auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit» gestellt. Der Rekurs ist

daher auch diesbezüglich abzuweisen.

7.

Die Vorinstanzen haben dem Rekurrenten von den als

Berufskosten geltend gemachten Kosten von insgesamt CHF 8'640.– für zwei

Arbeitszimmer die Hälfte für ein Arbeitszimmer zugelassen. Die Kosten des

zweiten Arbeitszimmers sind weiterhin strittig.

7.1 Die Steuerrekurskommission erwog dabei, dass

der Rekurrent bis zum 30. September 2014 zusammen mit C____ in einer Wohngemeinschaft

in einer 4.5-Zimmer-Wohnung am [...] in Basel gewohnt habe. Bei der Grösse der

Wohnung und deren Verwendung als Wohngemeinschaft mit zwei erwachsenen Personen

sei nicht nachvollziehbar, wie noch zwei Zimmer als Arbeitszimmer hätten

verwendet werden können. Dies gelte auch für die von ihm ab dem 1. Oktober 2014

bewohnte 3-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel. Es fehlten daher Belege,

welche den Abzug für ein zweites Arbeitszimmer rechtfertigen könnten.

7.2 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs und

seiner Beschwerde entgegen, dass ihm auch in der Vergangenheit anderthalb Arbeitszimmer

genehmigt worden seien. Der Platzbedarf aufgrund seiner Arbeit habe stetig

zugenommen. Aufgrund der Grundrisse der beiden Wohnungen sehe man, dass der

Grossteil der Wohnungen für seinen Beruf reserviert gewesen sei. Das

Privatleben habe sich in einem einzigen Raum als Schlaf- und Privatzimmer

abgespielt. Ein Wohnzimmer habe nicht existiert. Zum Beweis legt er nicht

weiter datierte Fotografien der Wohnung in der [...] ein (act. 3/25).

Gemäss § 24 Abs. 1 StV bzw. Art. 7 Abs. 1

Berufskostenverordnung sind die Kosten für die berufliche Benützung eines

eigenen Arbeitszimmers abziehbar, sofern am Arbeitsplatz keine Möglichkeit

besteht, die Berufsarbeit zu erledigen, für die Berufsarbeit ein besonderes

Arbeitszimmer eingerichtet ist und dieses Zimmer überwiegend und regelmässig

für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt wird. Vorliegend ist

unstrittig, dass dem Rekurrenten an seinem Arbeitsplatz kein Raum zur Verfügung

gestanden ist, weshalb ihm die Kosten eines Arbeitszimmers als Gewinnungskosten

angerechnet worden sind. Für die Anrechnung von zwei Räumen ist vorausgesetzt,

dass beide Räume ausschliesslich der beruflichen Tätigkeit gedient haben und

nicht anderweitig genutzt werden konnten. Dabei muss die Arbeit zu einem

wesentlichen Teil in diesen Räumlichkeiten ausgeübt werden. Ein Arbeitszimmer

kann daher nur in Ausnahmefälle und nach Massgabe der Wohnungsgrösse und

-belegung als Berufsauslage abgezogen werden. Bei einer Zweizimmerwohnung ist

daher tendenziell nicht gerechtfertigt, ein Arbeitszimmer zu akzeptieren (Wirz, in: Tarolli

Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, §

227 N 41 f.). Soweit die eingereichten Fotografien überhaupt für die Situation

im Jahr 2014 repräsentativ sein können, zumal der Rekurrent selber ausführt,

dass der Platzbedarf für die Arbeit stetig zugenommen habe, vermögen sie nicht

zu belegen, dass das gesamte Privatleben des Rekurrenten sich nur noch in einem

Raum abgespielt haben soll, er dort also geschlafen, gegessen und seine

Freizeit verbracht hat. Dem Rekurrent gelingt der Beweis daher nicht, dass ihm

zwei Räume ausschliesslich für berufliche Zwecke zur Verfügung standen. Dabei

kann der Rekurrent aus seiner Behauptung, dass ihm früher anderthalb Zimmer

angerechnet worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im System der

periodischen Veranlagung beziehen sich Veranlagungsverfügungen nur auf die betreffende

Veranlagungsperiode und können grundsätzlich keine behördliche Zusicherung für

künftige Veranlagungen sein. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den

Steuerbehörden deshalb nicht, eine Rechtsfrage, die früher zu Gunsten der

steuerpflichtigen Person entschieden worden ist, in einer späteren

Veranlagungsperiode anders zu beurteilen (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.3, mit

weiteren Hinweisen). Es liegt im Wesen der periodischen Veranlagung, dass die

Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen

und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu

wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches Verhalten, sondern es ist

Ausprägung des Gesetzmässigkeitsprinzips im Steuerrecht (VGE VD.2020.234 vom 11.

Juni 2021 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen).

8.

Daraus folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde im weit

überwiegenden Umfang abzuweisen sind. Von den strittig gebliebenen Berufskosten

von CHF 49'484.– können ihm bloss CHF 1'428.– angerechnet werden. Er dringt

damit mit seinem Rekurs bzw. seiner Beschwerde zu weniger als 3 Prozent durch.

Bei diesem Ausgang der Verfahren hat er die gesamten Kosten der Verfahren mit

einer Gebühr von je CHF 1'500.– zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

und der Beschwerde wird die Ziffer 1 der beiden Entscheide der

Steuerrekurskommission STRK.2022.43 und STRK.2022.44 vom 18. Januar 2024

aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die effektiven Fahrkosten

(Ziff. 503) mit CHF 3'759.– zu bemessen sind.

Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerbeträge

an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde

abgewiesen.

Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

insgesamt CHF 3'000.– (CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2024.143 und

CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2024.144), einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent und Beschwerdeführer

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus

den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.