VD.2024.145
Kantonale Steuern pro 2021 und direkte Bundessteuer pro 2021
25. Juni 2025Deutsch24 min
A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin [nachfolgend: Rekurrentin]) wurde infolge eines
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.145
VD.2024.146
URTEIL
vom 1. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Michael
Angehrn, Advokat,
Lange Gasse 15, 4002 Basel
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskom-
mission vom 23. Mai 2024
betreffend kantonale Steuern pro
2021 und direkte Bundessteuer pro
2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin [nachfolgend: Rekurrentin]) wurde infolge eines
Restrukturierungsprogramms ihrer Arbeitgeberin per 1. April 2021
vorzeitig pensioniert. In diesem Zusammenhang erhielt sie von der Arbeitgeberin
verschiedene Zahlungen. Mit der Steuererklärung 2021 deklarierte die Rekurrentin in diesem Zusammenhang eine
«Extraentschädigung» in der Höhe von CHF 34'407.– sowie eine Kapitalleistung
von CHF 142'731.– als Kapitalleistung aus Vorsorge. Die Steuerverwaltung
besteuerte diese beiden Zahlungen in der Folge in voller Höhe
(Veranlagungsverfügungen vom 8. Juni 2023). Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie am 17. August 2023 ab. Die Rekurrentin
erhob hiergegen Rekurs und Beschwerde, welche die Steuerrekurskommission mit separaten
Entscheiden vom 23. Mai 2024 abwies.
Am 10. September 2024 erhob die Rekurrentin gegen die beiden Entscheide Rekurs
und Beschwerde. Damit beantragt sie, die beiden angefochtenen Entscheide
aufzuheben, die Kapitalleistungen von CHF 34'407.– sowie von CHF 142'731.–
von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuern 2021 auszunehmen und separat
als Vorsorgeleistungen zu besteuern, sowie die Steuerverwaltung anzuweisen, die
Veranlagungen 2021 im Sinn der Anträge zu korrigieren sowie separate
Jahressteuern auf den beiden Kapitalleistungen zu erheben. Eventualiter seien
die Kapitalleistungen von CHF 34'407.– sowie von CHF 142'731.– als
wiederkehrende Leistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum
3. Dezember 2027 zu besteuern. Mit Eingaben vom 29. Oktober 2024
hielt die Steuerverwaltung an den Anträgen sowie Ausführungen in den vorangegangenen
Verfahren fest und verzichtete im Übrigen auf die Einreichung einer
Vernehmlassung. Die Steuerrekurskommission nahm mit Eingaben vom
13. November 2024 nur Stellung zum Eventualantrag. Bezüglich des
Hauptantrags verzichtete sie auf eine Vernehmlassung und verwies auf ihre
beiden Entscheide. Die Rekurrentin replizierte hierauf am
6. Dezember 2024. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben
sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtenen Entscheide beziehen sich
einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2021 (STRK.2023.73
und VD.2024.145) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer
pro 2021 (STRK.2023.74 und VD.2024.146). Beide Verfahren betreffen dieselbe
Partei und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in
beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund vergleichbarer
Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs
und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2023.29
vom 18. Oktober 2023 E. 1.1).
1.2
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs.
1.
des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht
den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein
zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe
Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober
2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
1.3
Die Rekurrentin ist als Adressatin der
angefochtenen Entscheide von diesen berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung. Damit ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
und zur Beschwerde legitimiert. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und
formgerecht eingereicht (vgl. § 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG
und Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist
einzutreten.
1.4
In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet
Dispositiv
sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu
prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der
Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs.
3 DBG).
2.
2.1 Gemäss § 18 Abs. 2 StG werden
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen
Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige, der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen
des Arbeitsgebers nach § 39 StG besteuert, und gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG
werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen
Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach
Art. 38 DBG besteuert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können
unter die gleichartigen Kapitalabfindungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG nur
solche mit überwiegendem Vorsorgecharakter fallen (BGE 145 II 2
E. 4.2; BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 2.3.3, 2C_932/2013 vom
6. September 2014 E. 2.2 und 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.5). Ob auch
für die Subsumtion unter § 18 Abs. 2 StG ein überwiegender Vorsorgecharakter
genügt, oder ob dafür ein ausschliesslicher Vorsorgecharakter erforderlich ist,
kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil den fraglichen Leistungen auch
kein überwiegender Vorsorgecharakter attestiert werden kann.
Ob einer Kapitalzahlung ein überwiegender Vorsorgecharakter
zukommt, beurteilt sich anhand der Umstände der Zahlung (vgl. BGE 145 II 2 E.
4.2; BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.2; Suter/Meier,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 17 DBG N 46). Massgebend ist dabei die Absicht der
Parteien (Opel/Oesterhelt,
Besteuerung von Abgangsentschädigungen, in: StR 2022 S. 107 ff., 112; vgl.
BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 48).
Da der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen privilegiert besteuert werden,
trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für die Tatsachen, aus denen
sich der Vorsorgecharakter ergibt (vgl. Richner/
Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 17 N 66 und Art. 38 N 22):
2.2
2.2.1 Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 3. Oktober 2002 können
Kapitalleistungen des Arbeitgebers als Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG qualifiziert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind: (a) Die steuerpflichtige Person verlässt das
Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr, (b) die (Haupt-) Erwerbstätigkeit
wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden und (c) durch den
Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine
Vorsorgelücke (vgl. ESTV Kreisschreiben Nr. 1 Ziff. 3.2; Opel/Oesterhelt, a.a.O., S. 109).
2.2.2 Bei diesem Kreisschreiben handelt es sich
bloss um eine Verwaltungsverordnung, die jedenfalls für die Rechtsunterworfenen
und die Gerichte nicht verbindlich ist. Das Kreisschreiben kann daher nicht
wortwörtlich angewandt werden und entbindet die Behörden nicht davon, die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 145 II 2 E. 4.3; BGer
9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.3.1). Dies ändert aber nichts daran, dass die
Gerichte vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen bei der Rechtsanwendung
berücksichtigen, um ihrem Zweck, eine rechtsgleiche Anwendung der massgebenden
Rechtssätze zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Soweit sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und insofern eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen, weichen die Gerichte nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab (vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2
und 141 V 139 E. 6.3.1; BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.2; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 1119). Dass das Kreisschreiben
1 grundsätzlich eine überzeugende Konkretisierung von Art. 17 Abs. 2 DBG
darstellt, wird vom Bundesgericht allenfalls abgesehen vom im vorliegenden Fall
ohnehin überschrittenen Mindestalter (vgl. dazu BGer 2C_538/2009 vom 19. August
2010 E. 4.4 und 6.1) nicht in Frage gestellt. Dementsprechend stellt das
Bundesgericht teilweise selbst auf die darin statuierten Voraussetzungen ab
(vgl. beispielsweise BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 2.3.2). Unter
diesen Umständen ist vom Kreisschreiben Nr. 1 nur aus triftigen Gründen
abzuweichen. Im Übrigen ist das Kreisschreiben Nr. 1 auch bei der Anwendung von
§ 18 Abs. 2 StG zu berücksichtigen (vgl. Koch,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 39 N 15).
2.2.3 Der massgebende Zeitpunkt für die Beantwortung
der Frage, ob die Voraussetzung der Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllt ist,
ist derjenige der Leistung der Kapitalzahlung (BGer 9C_237/2023 vom 5. März
2024 E. 4.3.2 und 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 6.3; Koch, a.a.O., § 39 N 16; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG
N 47). Ein älteres Urteil des Bundesgerichts könnte den Eindruck erwecken,
dass die Voraussetzung der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bereits dann erfüllt
sei, wenn es im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unwahrscheinlich erscheint, dass die Arbeitnehmerin eine vergleichbare Arbeit
finden wird, und dass eine weitere Erwerbstätigkeit zu einem deutlich
niedrigeren Lohn der Qualifizierung der Kapitalleistung als Kapitalabfindung
mit Vorsorgecharakter nicht entgegenstehe (vgl. BGer 2C_538/2009 vom 19. August
2010 E. 6.3 f. und 7.2; vgl. auch Koch,
a.a.O., § 39 N 16; Suter/Meier,
a.a.O., Art. 17 DBG N 47). In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht aber
klargestellt, dass bei weiterer Erwerbstätigkeit und weiterem Anschluss an die
berufliche Vorsorge der Umstand, dass der Lohn der Arbeitnehmerin und folglich
auch die Beiträge an ihre berufliche Vorsorge nach der Ausrichtung der
Kapitalleistung der Arbeitgeberin deutlich geringer sind als vorher (im beurteilten
Fall Lohnreduktion von fast 50 %), nicht genügt, um der Kapitalleistung
einen überwiegenden Vorsorgecharakter zu attestieren (vgl. BGer 2C_520/2019 vom
1. Oktober 2019 E. 3.6; vgl. auch Suter/Meier,
a.a.O., Art. 17 DBG N 47).
2.2.4 Die Anerkennung des überwiegenden
Vorsorgecharakters einer Kapitalzahlung im Zusammenhang mit einem vorzeitigen
Altersrücktritt setzt voraus, dass die Leistung des Arbeitgebers der Abgeltung
einer Vorsorgelücke dient, die infolge fehlender Beiträge in der Zeit zwischen
dem Austritt und der ordentlichen Pensionierung entsteht (BGer 2C_87/2017 vom
26. September 2017 E. 4.1). Von einer Vorsorgelücke ist auszugehen, wenn die
Rentenleistungen der ersten und zweiten Säule zusammen voraussichtlich unter 60
% des zuletzt bezogenen Salärs liegen werden (BGer 2C_87/2017 vom 26. September
2017 E. 2.3.2; Opel/Oesterhelt,
a.a.O., S. 111 FN 15). Sofern die Kapitalzahlung nicht überwiegend zur
Deckung einer beim vorzeitigen Altersrücktritt entstehenden Vorsorgelücke
vereinbart bzw. ausbezahlt worden ist, kann der fehlende Vorsorgecharakter in
steuerlicher Hinsicht nicht durch den Eintritt einer solchen Lücke kompensiert
werden. Wenn die Kapitalzahlung nach dem Parteiwillen nicht in erster Linie dem
Ausgleich einer künftigen, durch die vorzeitige Pensionierung verursachten
Vorsorgelücke dienen soll, erübrigt sich daher die Frage, ob durch den
vorzeitigen Altersrücktritt eine Vorsorgelücke entsteht (vgl. BGer 2C_87/2017
vom 26. September 2017 E. 4.2; Suter/Meier,
a.a.O., Art. 17 DBG N 48).
2.3 Aus dem geltend gemachten sozialpolitischen
Zweck von Art. 17 Abs. 2 DBG und § 18 Abs. 2 StG (vgl. Rekurs und Beschwerde,
Rz. 22 f.) kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem
Umstand, dass der Gesetzgeber mit der separaten Besteuerung zu einem
reduzierten Tarif aus sozialpolitischen Gründen die Vorsorge begünstigen wolle,
schliessen Rechtsprechung und Lehre vielmehr, dass die privilegierte
Besteuerung auf Kapitalzahlungen mit überwiegendem Vorsorgecharakter beschränkt
ist (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.2; BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.2; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 46).
2.4
2.4.1 Die Rekurrentin arbeitete als Laborassistentin
mit einem Pensum von 50 % bei der B____ (nachfolgend: B____). Infolge eines
Restrukturierungsprogramms ihrer Arbeitgeberin wurde sie per 1. April 2021
vorzeitig pensioniert. Im Zeitpunkt der Frühpensionierung befand sich die am
[…] geborene Rekurrentin in ihrem 59. Altersjahr. Im Februar 2021 leistete
die B____ der Rekurrentin eine Kapitalzahlung von CHF 34'407.– brutto. Am 31.
März 2021 erhielt die Rekurrentin von der B____ eine Kapitalzahlung von CHF
142'731.– brutto.
2.4.2 Am 8. Juni 2023 meldete sich die Rekurrentin
bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an
(angefochtene Entscheide, E. 4b). Vom 1. August 2021 bis März 2022 arbeitete
sie bei C____ im Bereich der Betreuung mit einem Pensum von 50 %. Dabei
erzielte sie gemäss der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz ein
Einkommen, das bloss rund 18 % geringer war als dasjenige bei der B____
(angefochtene Entscheide, E. 4b). Aus dem Lohnausweis von C____ für das Jahr
2021 ist ersichtlich, dass diese auch Beiträge an die berufliche Vorsorge
geleistet hat. Im Juni 2022 arbeitete die Rekurrentin für den Verein [...]. Die
Behauptung der Rekurrentin, die Stellen, die sie nach ihrer vorzeitigen
Pensionierung angenommen habe, seien nicht dem primären, sondern dem sekundären
Arbeitsmarkt zuzuordnen (Rekurs und Beschwerde, Rz. 35), ist weder begründet
noch belegt und daher unbeachtlich. Die Tatsachen, dass sich die Rekurrentin nur
gut zwei Monate nach ihrer vorzeitigen Pensionierung bei der
Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und
bloss vier Monate nach ihrer Frühpensionierung eine Erwerbstätigkeit mit dem
gleichen Pensum wie vor ihrer Pensionierung annahm, beweisen, dass die
Rekurrentin überhaupt nicht gewillt gewesen war, ihre Erwerbstätigkeit
aufzugeben, und dass sie dazu auch nicht gezwungen gewesen war. Da die Rekurrentin
nicht einmal behauptet, dass sich die Verhältnisse diesbezüglich in der Zeit
zwischen ihrer vorzeitigen Pensionierung und der Aufnahme der neuen
Erwerbstätigkeit verändert hätten, besteht kein ernsthafter Zweifel, dass ihr
der Wille zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt der Leistung
der Kapitalzahlungen im Februar und am 31. März 2021 gefehlt hat. Ein um bloss
rund 18 % tieferes Einkommen kann in diesem Kontext nicht als deutlich
niedriger qualifiziert werden. Eine Arbeit mit dem gleichen Pensum wie bisher
und einem bloss rund 18 % tieferen Lohn als bisher erscheint vielmehr
vergleichbar. Auch wenn im Zeitpunkt der Leistung der Kapitalzahlungen bereits
damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Rekurrentin und Beschwerdeführerin an
einer neuen Stelle rund 18 % weniger verdienen wird, wäre das Kriterium der
Aufgabe der Erwerbstätigkeit daher selbst nach der älteren Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht erfüllt. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichts änderten selbst ein deutlich geringerer Lohn und infolgedessen
deutlich geringere Beiträge an die berufliche Vorsorge nichts daran, dass eine
weitere Erwerbstätigkeit mit weiterem Anschluss an die berufliche Vorsorge der
Annahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit entgegensteht (vgl. oben E. 2.2.3). Im
Übrigen ist es entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs und Beschwerde,
Rz. 7, 18 und 33) weder belegt noch (gerichts-)notorisch, dass eine
vergleichbare Anstellung zu finden für sie im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen
Pensionierung unwahrscheinlich oder gar undenkbar gewesen wäre. Die Tatsache,
dass sie nach nur vier Monaten eine solche Stelle angetreten hat, spricht vielmehr
für das Gegenteil.
2.4.3 Bei der Kapitalzahlung von CHF 34'407.–
handelt es sich gemäss Schreiben der B____ vom 6. November 2020 (Rekurs- bzw.
Beschwerdebeilage 4, S. 1) um eine Unterstützungsleistung zur Abwendung
finanzieller Härte aus einem Härtefallfonds. Die Möglichkeit einer zusätzlichen
Leistung in Härtefällen ist auch in der Zusammenfassung des Sozialplans
2019–2022 der B____ vorgesehen (vgl. Rekurs- bzw. Beschwerdebeilage 5, S. 7).
Im Lohnausweis der B____ für das Jahr 2021 wird die Kapitalzahlung von CHF
34'407.– mit der Bezeichnung «Extraentschädigung» als unregelmässige Leistung
deklariert. Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Kapitalzahlung der
Abgeltung einer Vorsorgelücke gedient hätte, die infolge fehlender Beiträge in
der Zeit zwischen dem Austritt der Rekurrentin bei der B____ und ihrer
ordentlichen Pensionierung entstanden wären, fehlt. Daran ändert entgegen der
Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz. 24) auch die Erklärung
im Schreiben der B____ vom 6. November 2020 (Rekurs- bzw. Beschwerdebeilage 4,
S. 2) nichts, die «zugesprochene Unterstützungsleistung ist nach Möglichkeit
zur Einlage in die Pensionskasse vorgesehen.»
2.4.4 Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die
Kapitalzahlung der Abgeltung einer Vorsorgelücke diente, die infolge fehlender
Beiträge in der Zeit zwischen dem Austritt der Rekurrentin bei der B____ und
ihrer ordentlichen Pensionierung entstehen, fehlt auch für die Kapitalzahlung
von CHF 142'731.–. Im Lohnausweis der B____ für das Jahr 2021 wird diese
Kapitalzahlung mit den Bezeichnungen «Kapitalleist.SozPlan SVpf» CHF 13'671.–
und «Kapitalleist.SozPlan SVfr» CHF 129'060.– als Kapitalleistungen deklariert.
Die Rekurrentin behauptet unter Verweis auf die Zusammenfassung des Sozialplans
2019–2022 der B____ (Rekurs- bzw. Beschwerdebeilage 5, S. 7), sie habe zur
Abfederung der vorzeitigen Beendigung des Sparprozesses in der zweiten Säule
Anspruch auf die Kapitalzahlung von CHF 142'731.– gehabt (Rekurs und
Beschwerde, Rz. 11). Eine solche Zweckbestimmung kann der Zusammenfassung des
Sozialplans jedoch nicht entnommen werden. An der angegebenen Stelle sind als
zusätzliche Leistungen abgesehen von derjenigen in Härtefällen und der
Bezahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse 1 und
2 für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Alter 59
eine Abfindung von mindestens CHF 100'000.– (oder CHF 4'000.– pro Dienstjahr,
wenn dieser Betrag grösser ist als CHF 100'000.–) und ein «[e]inmaliger
Zuschlag Sonderregelung Beitragsprimat», interpoliert auf das genaue Alter beim
Austritt, von CHF 90'000.– bei Alter 58 und CHF 70'000.– bei Alter 59. Die
Steuerrekurskommission erwog, wenn ein Zuschlag Sonderregelung Beitragsprimat
vorläge, könnte allenfalls auf eine Leistung mit Vorsorgecharakter geschlossen
werden. Es sei jedoch in keiner Weise belegt, bei welchem Teil des Betrags es
sich allenfalls um einen solchen Zuschlag handeln würde und dass es sich dabei
wirklich um eine Leistung mit Vorsorgecharakter handle (angefochtene Entscheide,
E. 4d). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekurs und Beschwerde, Rz. 26)
ist in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt, ob und wenn ja in welchem Umfang
es sich bei der Kapitalzahlung von CHF 142'731.– um einen Zuschlag
Sonderregelung Beitragsprimat im Sinn der Zusammenfassung des Sozialplans
2019–2022 der B____ handelt. Gemäss dieser Zusammenfassung hätte die
Rekurrentin eine Abfindung von mindestens CHF 100'000.– und einen einmaligen
Zuschlag Sonderregelung Beitragsprimat von CHF 70'000.– bis CHF 90'000.– und
damit eine Kapitalzahlung von CHF 170'000.– bis CHF 190'000.– erhalten müssen.
Tatsächlich hat sie aber nur eine solche von CHF 142'731.– erhalten. Damit
bleibt offen, ob es sich bei der erwähnten Kapitalzahlung überhaupt um
zusätzliche Leistungen im Sinn der Zusammenfassung des Sozialplans 2019–2022
der B____ handelt und wie sich der Betrag gegebenenfalls auf die Abfindung und
den Zuschlag Sonderregelung Beitragsprimat aufteilt.
2.4.5 Die Rekurrentin behauptet, die
Kapitalzahlungen bezweckten «die Abfederung der finanziellen Einbussen aufgrund
des Stellenverlusts per sofort, denn die Lebenshaltungskosten laufen weiter.
[…] Da die Sparquote sich bei Stellenverlust auf einen Schlag verringert oder
gar wegfällt, hat die Kapitalzahlung aber auch direkte Auswirkung auf die
Altersvorsorge.» (Rekurs und Beschwerde, Rz. 18) Damit macht sie sinngemäss
geltend, dass es sich bei den Kapitalzahlungen zu einem erheblichen Teil um
Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen handle. Solche
Abfindungen haben jedoch keinen Vorsorgecharakter (ESTV Kreisschreiben Nr. 1,
Ziff. 3.5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 38 N 21). Indessen hat die Rekurrentin weder substanziiert noch
belegt, dass und wenn ja in welchem Umfang die Kapitalzahlungen Entschädigungen
für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen darstellen.
2.4.6 Schliesslich behauptet die Rekurrentin, dem
Sozialplan sei die Verbesserung ihrer Vorsorgesituation inhärent: «Je länger
jemand bei B____ gearbeitet hat, desto höher wird die Abfindungssumme. Das
bedeutet nichts anderes, als dass sich B____ für die finanzielle und
vorsorgebezogene Zukunft der entlassenen Mitarbeitenden umso verantwortlicher
fühlt, je länger sie ihre Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung gestellt
haben.» (Rekurs und Beschwerde, Rz. 28). Abgesehen davon, dass diese
Ausführungen jeglicher Grundlage entbehren, sprächen sie nicht für, sondern
gegen den Vorsorgecharakter der auf den Sozialplan gestützten Kapitalzahlungen.
Aus der Darstellung der Rekurrentin wäre zu schliessen, dass es sich bei den
Kapitalzahlungen zumindest teilweise um eine Treueprämie für ein langjähriges
Dienstverhältnis handelte. Eine solche hat aber gerade keinen Vorsorgecharakter
(ESTV Kreisschreiben Nr. 1 Ziff. 3.5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 38 N 21; vgl. Suter/Meier,
a.a.O., Art. 17 DBG N 45).
2.4.7 Unter Berücksichtigung aller vorstehend
dargelegten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den
Kapitalzahlungen von CHF 34'407.– und CHF 142'731.– den überwiegenden
Vorsorgecharakter abgesprochen haben. Damit kommt eine auf Art. 17 Abs. 2 DBG
und § 18 Abs. 2 StG gestützte Besteuerung nach Art. 38 DBG und § 39 StG nicht
in Betracht.
3.
3.1 Für den Fall der Verweigerung der Besteuerung
gemäss § 18 Abs. 2 StG und Art. 17 Abs. 2 DBG nach § 39 StG und Art. 38 DBG
beantragt die Rekurrentin eventualiter die Besteuerung der beiden
Kapitalzahlungen als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für die
Zeit vom 1. April 2021 bis zum 3. Dezember 2027 gemäss § 38 StG und Art.
37 DBG. Zur Rechtfertigung dieses Eventualantrags macht sie geltend, bei den
Kapitalzahlungen handle es sich um eine Überbrückung für die Zeit ihrer
Frühpensionierung per 1. April 2021 und dem Erreichen des ordentlichen
Rentenalters am 3. Dezember 2027 (Rekurs und Beschwerde, Rz. 38 f.).
3.2
3.2.1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen
für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer gemäss § 38 StG und
Art. 37 DBG unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen
Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der
einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Unter einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen ist eine
Kapitalzahlung zu verstehen, mit der ein Anspruch auf in der Vergangenheit oder
in der Zukunft periodisch zu erbringende Leistungen, die sich auf mehr als eine
Steuerperiode erstrecken, abgegolten wird (vgl. Angehrn,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 38 N 5; Baumgart-ner,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 37 DBG N 10b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 37 N 6–8; vgl. ferner BGE 145 II 2 E. 5.1 f.; BGer 2A.68/2000
vom 5. Oktober 2000 E. 3a und 4b f.), wobei Abgeltungen für aufgelaufene
periodische Leistungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann in
den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Rentensatz gemäss § 38 StG und
Art. 37 DBG kommen, wenn dem Wesen der Leistung entsprechend ordentlicherweise
eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und diese ohne Zutun der
steuerpflichtigen Person unterblieben ist (vgl. BGE 145 II 2 E. 5.1 f.; BGer
2A.100/2005 vom 20. September 2005 E. 3.1 und 2A.68/2000 vom 5. Oktober
2000 E. 4b f.).
3.2.2 Kapitalzahlungen der Arbeitgeberin bei
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, namentlich im Rahmen eines Sozialplans,
können unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. Baumgartner,
a.a.O., Art. 37 DBG N 12). Es kann sich beispielsweise um «Schmerzensgeld» für
eine Entlassung handeln, eine Treueprämie für ein langjähriges
Dienstverhältnis, eine «Risikoprämie» für die persönliche Sicherheit und berufliche
Zukunft, eine Entschädigung zum Schliessen der durch den vorzeitigen Austritt
entstandenen Vorsorgelücke, ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen oder
eine Entschädigung für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen für einen
bestimmten Zeitraum (vgl. ESTV Kreisschreiben Nr. 1, Ziff. 1, 3.2 und 3.5).
Kapitalzahlungen der Arbeitgeberin bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
ohne überwiegenden Vorsorgecharakter können Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 38 StG und Art. 37 DBG darstellen (vgl.
BGE 145 II 2 E. 5.1; Baumgartner,
a.a.O., Art. 37 DBG N 12; Opel/Oesterhelt,
a.a.O., S. 118 f.). Aufgrund der verschiedenen möglichen Zwecke kann es sich
aber auch um (einmalige) Einkünfte im Sinn von § 18 Abs. 1 StG bzw.
Art. 17 Abs. 1 DBG, § 24 lit. a StG bzw. Art. 23 lit. a DBG oder § 24 lit. c StG bzw. Art. 23 lit. c DBG handeln, die mit den übrigen Einkünften der
steuerpflichtigen Person zum üblichen Satz steuerbar sind (vgl. BGE 145 II 2 E.
5.1; BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1). Insbesondere Treueprämien für
langjährige Dienstverhältnisse (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 37 N 8) und Kapitalabfindungen mit überwiegendem Vorsorgecharakter
(vgl. dazu Baumgartner, a.a.O.,
Art. 37 DBG N 12a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 37 N 15 f.) sind keine Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen im Sinn von § 38 StG und Art. 37 DBG. Wenn mit der Kapitalzahlung
ein Anspruch auf künftige Löhne oder Bonuszahlungen abgegolten werden soll,
setzt die Anwendung des Rentensatzes im Übrigen voraus, dass die Zeitspanne,
für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, definiert oder nach objektiven
Kriterien feststellbar ist (vgl. Baumgartner,
a.a.O., Art. 37 DBG N 12). Soweit unter Würdigung der Gesamtumstände wie der
vertraglichen Grundlagen keine eindeutige Einordnung einer bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses geleisteten Entschädigung vorgenommen werden kann, ist die
Anwendung von § 38 StG und Art. 37 DBG ausgeschlossen (vgl. Angehrn, a.a.O., § 38 N 16; Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12).
3.2.3 Die Rekurrentin scheint aus dem Baselbieter
Steuerbuch ableiten zu wollen, die Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft
würden Kapitalzahlungen von Arbeitgebern bei Frühpensionierung im Fall der
Verneinung des überwiegenden Vorsorgecharakters ohne Weiteres als zum
Rentensatz zu versteuernde Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
qualifizieren (vgl. Replik, S. 1). Einen solchen Schluss lassen die
Ausführungen der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft nicht zu. Das
Baselbieter Steuerbuch spricht vielmehr dafür, dass auch die Behörden des
Kantons Basel-Landschaft Kapitalzahlungen von Arbeitgebern bei
Frühpensionierung ohne überwiegenden Vorsorgecharakter nur insoweit zum Rentensatz
besteuern, als es sich im Einzelfall tatsächlich um eine Abgeltung für künftige
Löhne handelt (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, Berechnung 36 Nr. 1,
Ziff. 4.1.2: «Fehlt einer Kapitalabfindung des Arbeitgebers der
Vorsorgecharakter, erfolgt die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften.
Für die Satzbestimmung kommt § 35 Abs. 1 StG [BL] zur Anwendung – Umrechnung in
eine jährliche Leistung, sofern die Abfindung an Stelle von wiederkehrenden
Leistungen tritt.» [Hervorhebung hinzugefügt] und Ziff. 4.2.2 «Bei allen
übrigen Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter steht Art. 37 DBG
zur Diskussion, d.h. es kommt wie bei der Staatssteuer darauf an, ob
die Abgangsentschädigung an Stelle periodischer Leistungen einen mehrjährigen
Zeitraum finanziell abdecken soll.» [Hervorhebung hinzugefügt]). Im Übrigen
wären die Behörden des Kantons Basel-Stadt an eine mit den anwendbaren
Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbare
abweichende Praxis der Behörden eines anderen Kantons in keiner Art und Weise
gebunden.
3.3 Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin nicht
ansatzweise belegt, dass mit den Kapitalzahlungen ein Anspruch auf aufgelaufene
oder künftige periodische Leistungen abgegolten worden ist. Insbesondere hat sie
keine vertragliche Grundlage genannt, die einen entsprechenden Schluss erlauben
würde. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt der konkrete Zweck der
Kapitalzahlungen vielmehr im Dunkeln. Die sinngemässe Behauptung der
Rekurrentin, Kapitalzahlungen von Arbeitgebern bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Frühpensionierung im Rahmen eines
Sozialplans seien offensichtlich in jedem Fall Abgeltungen für künftige Löhne
(vgl. Replik, S. 1), entbehrt jeglicher Grundlage. Selbst wenn die Kapitalzahlungen
ganz oder teilweise Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Löhne oder
Bonuszahlungen darstellten, stünde im Übrigen entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz. 39) keineswegs fest, dass diese
Entschädigung für die gesamte Zeit von der vorzeitigen Pensionierung bis zum
Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgerichtet worden wäre. Es könnte
sich vielmehr auch bloss um eine Kapitalabfindung mit Überbrückungscharakter
für eine kürzere Übergangsphase handeln (vgl. dazu Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12). Aus den vorstehenden
Gründen kommt auch eine Besteuerung der Kapitalzahlungen zum Rentensatz gemäss
§ 38 StG und Art. 37 DBG nicht in Betracht, wie die Steuerrekurskommission
zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Damit bleibt es dabei, dass
die Vorinstanzen die Kapitalleistungen zu Recht mit den übrigen Einkünften der
Rekurrentin zusammen zum ordentlichen Satz besteuert haben.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 1’200.– für die Fälle
VD.2024.145 (Rekurs betreffend kantonale Steuern) und VD.2024.146 (Beschwerde
betreffend direkte Bundessteuer) und damit gesamthaft auf CHF 2’400.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 2'400.–, einschliesslich Auslagen (CHF 1'200.–
entfallend auf das Rekursverfahren VD.2024.145 und CHF 1'200.– entfallend auf
das Beschwerdeverfahren VD.2024.146).
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.