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Entscheid

VD.2024.148

Denkmalsubvention […], Basel, Fensterersatz Hinterhof-Seite ([…])

14. Februar 2025Deutsch13 min

hofseitigen Fassade zugestimmt werde. Es wurde mitgeteilt, dass die Denkmalpflege

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.148

URTEIL

vom 14. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

gegen

Komission für

Denkmalsubventionen

c/o Basler Denkmalpflege

Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Kommission für Denkmalsubvention

vom 18. September 2024

betreffend Denkmalsubvention […],

Basel, Fensterersatz Hinterhof-Seite

([…])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11. September 2018 teilte die Kantonale

Denkmalpflege Basel-Stadt (nachfolgend Denkmalpflege) A____ (Rekurrent) mit,

dass die von diesem im Meldeverfahren Nr. […] gemeldeten Reparaturarbeiten

Dachrand und Traufe, Spenglerarbeiten und Ersatz der Hoffenster aus Sicht der

Denkmalpflege mit folgenden Auflagen und unter folgendem Vorbehalt ausgeführt

werden könnten: Die Detailgestaltung sowie die Farb- und Materialwahl seien im

Einvernehmen mit der Denkmalpflege auszuführen. Vor der Ausführung seien der

Denkmalpflege Detailpläne der Ersatzfenster zur Genehmigung vorzulegen. Für die

Arbeiten könnten andernfalls Subventionen der Denkmalpflege geltend gemacht

werden.

Mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 wurde dem Rekurrenten seitens

der Denkmalpflege mitgeteilt, dass einem Fensterersatz mit Holzfenstern an der

hofseitigen Fassade zugestimmt werde. Es wurde mitgeteilt, dass die Denkmalpflege

auf die Vorgabe, geschlossene Brüstungsfelder bei den Fenstertüren vorzusehen,

verzichte. Unter diesen Umständen seien für den Fenstertürenersatz jedoch keine

Subventionen möglich. Dem Rekurrenten wurde mitgeteilt, dass die definitive

Detailgestaltung mit der Denkmalpflege zu besprechen sei.

Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 legte der Rekurrent der

Denkmalpflege Fensterdetails basierend auf einer Offerte der B____ AG vor. Mit

E-Mail vom 15. Juli 2024 teilte die Denkmalpflege dem Rekurrenten mit, dass es

für eine allfällige Subventionierung unumgänglich sei, dass hölzerne

Brüstungsfelder eingeplant werden müssten. Wetterschenkel müssten in Holz

ausgeführt, oder mit einer hölzernen Abdeckung versehen werden. Das

aufgezeichnete Kämpferprofil müsse mit einer Holzabdeckung oder in komplett

Holz ausgeführt werden und es dürften keine Metallprofile sichtbar sein. Der

Rekurrent wurde gebeten, überarbeitete Pläne nochmals zur Genehmigung

einzureichen.

Der Rekurrent reichte am 29. August 2024 bei der Kommission

für Denkmalsubventionen ein Subventionsgesuch betreffend den Ersatz der

hofseitigen Fenster unter Beilage einer (neuen) Offerte der Firma C____ AG ein.

Die Kommission für Denkmalsubventionen entschied am 5. September 2024, dem

Rekurrenten eine Subvention in der Höhe von maximal CHF 7’400 für die

Rekonstruktion der hofseitigen Fenster als Holzfenster zu gewähren.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten am

18. September 2024 angemeldete und am 26. September 2024 begründete Rekurs an

das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt in der Rekursbegründung, es sei

der Beitrag der Denkmalpflege Basel-Stadt an die Fenster der C____ AG auf

insgesamt CHF 36’200.– zu erhöhen, resp. es sei die Kostendifferenz C____/B____

als Subvention zu vergüten. Eventualiter seien die Fenster der B____ AG ohne

Subventionsgesuch zu bewilligen. Die Kommission für Denkmalsubventionen

beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 die Abweisung des Rekurses.

Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Januar 2024.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid der Kommission für

Denkmalsubventionen, deren Mitglieder vom Grossen Rat gewählt werden (§ 11

Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz [DSchG; SG 497.100]). Entscheide

des Regierungsrates sowie der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten

Kommissionen sind gemäss § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) beim Verwaltungsgericht

anfechtbar. Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses zuständig (VGE VD.2010.277 vom 27. Dezember

2011.

E. 1.1). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

und gemeinschaftlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaft von dem Entscheid

berührt. Daher ist er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Angefochten ist im vorliegenden Fall der Entscheid

der Kommission für Denkmalsubventionen über die Gewährung einer Subvention. Nur

über diese Frage der Gewährung einer Subvention konnte die Kommission für

Denkmalsubventionen entscheiden. Nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids ist

die Frage, ob eine andere Ausgestaltung des Fensterersatzes (ohne entsprechende

Subventionen) zulässig wäre oder nicht. Da die Kommission für Denkmalsubventionen

für einen Entscheid über den letztgenannten Punkt nicht zuständig ist und

darüber nicht entscheiden kann, kann dieser Punkt auch im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nicht behandelt werden. Einzutreten ist somit ausschliesslich

auf das Hauptbegehren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach der Beitrag

der Denkmalpflege an die Fenster der C____ AG auf insgesamt CHF 36’200.– zu

erhöhen, resp. die Kostendifferenz C____/B____ als Subvention zu vergüten sei.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach § 28 DSchG, soweit die Anwendung von Bestimmungen des

Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht

nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob die Kommission für Denkmalsubventionen den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

das geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder

ihr Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des

angefochtenen Entscheids zu entscheiden. Soweit allerdings die Anwendung und

Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe

zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier

Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um dem Beurteilungsspielraum der

Verwaltung und vor allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen

(VGE VD.2023.61 vom 5. April 2024 E. 1.2; VD.2016.195 vom 27. April 2017

E.1.2; VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2 mit weiteren

Hinweisen auf VGE 629/2009 vom 15. Juli 2009; 694/2003 vom 23. April

2004; VGE vom 31. Mai 1985, in: BJM 1986, S. 46, 46 f.).

2.

2.1

Gemäss § 11 Abs. 1 DSchG kann der Kanton auf

begründetes Gesuch hin Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung

von Denkmälern leisten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung wählt der Grosse Rat eine

neungliedrige Kommission, die über die Beitragsgesuche entscheidet. Die

Beiträge richten sich gemäss Abs. 3 der Bestimmung nach den finanziell

unterstützungswürdigen Kosten. Sie betragen unter Vorbehalt begründeter

Ausnahmen höchstens 50 % dieser Kosten. Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit

Bedingungen und Auflagen zur Wahrung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes

verbunden werden. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, steht der

Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Ausrichtung solcher Beiträge

ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen aber pflichtgemäss, das

heisst im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen

auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort

angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung,

der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten (vgl. z.B.

BGE 138 I 305 E. 1.4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 409). Gemäss § 11 Abs. 4 DSchG erlässt die Kommission Richtlinien, insbesondere für die

Voraussetzungen der Zusprechung und die Modalitäten der Ausrichtung. In der

Verordnung betreffend die Denkmalpflege (DPV, SG 497.110) hat der Regierungsrat

weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, wobei die Regelungen in den

Richtlinien der Kommission vorbehalten bleiben. Gemäss § 6 Abs. 3 der

Richtlinien entscheidet über Beträge bis CHF 10'000.– in der Regel der

Präsident; die Beschlüsse werden der Kommission mitgeteilt.

2.2

Die

Kommission für Denkmalsubventionen verfügte mit Entscheid vom 18. September

2024, dass für den Fensterersatz Hinterhof beim […] eine Subvention im Maximum

von CHF 7'200.– ausgerichtet werde. Der in der ursprünglichen Verfügung

irrtümlich aufgeführte anderslautende Betreff («Freilegung und Restaurierung

Holzdecke») wurde von der Kommission nach der Rekurserhebung nachträglich

korrigiert. Die Verfügung selbst enthält keine Begründung. Es wird auf ein beigelegtes

Berechnungsblatt verwiesen, wobei unklar ist, ob ein solches im vorliegenden

Fall erstellt worden ist. Dem Rekurrenten wurde von der Kantonalen Denkmalpflege

nach der Einreichung einer Offerte der Firma B____ zum Ersatz der bestehenden

Fenster durch neue Holzfenster mit Wetterschenkeln aus Holz zu einem Offertpreis

von CHF 39'517.90 (Rekursbeilage 1, S. 1) resp. CHF 45'098.70 (Rekursbeilage

1, Seite 4) mit E-Mail vom 15. Juli 2024 mitgeteilt, dass es für die

Ausrichtung einer Subvention unumgänglich sei, dass hölzerne Brüstungsfelder

eingeplant werden müssten (Rekursbeilage 5, Seite 1). Weiter wurde in der

E-Mail mitgeteilt, dass die Wetterschenkel in Holz ausgeführt oder mit einer

hölzernen Abdeckung versehen sein müssten. Das aufgezeichnete Kämpferprofil

müsse mit einer Holzabdeckung oder in komplett Holz ausgeführt werden. Es

dürften keine Metallprofile sichtbar sein. Der Rekurrent holte daraufhin eine

Offerte der Firma C____ ein mit einem Offertpreis von CHF 81'262.90 ein. Im

Dokument «Empfehlung, Antrag, Beschluss» der Basler Denkmalpflege befindet sich

der folgende Hinweis: «[…], Basel: Die Häuserzeile mit Mehrfamilienhäuser mit

Vorgärten am […], auch im Bereich der Nr. […] wurden 1901-1904 samt der

Tramlinie angelegt. Der Architekt der Liegenschaft am […] ist der Baumeister […],

Bauherr war […]. Besonders sind die bauzeitlichen Vorgartengitter aus dem Jahr

1910.

Hofseitig weisen die Balkontüren eine geschlossene Bauweise in den

Brüstungsfeldern auf. Aus Sicht der Denkmalpflege sind die geplanten Arbeiten

zur Rekonstruktion der hofseitigen Fenster und Balkontüren unterstützungswürdig,

wenn die Brüstungsfelder der Balkontüren in geschlossener Bauweise und als Holzfenster

rekonstruiert werden.»

2.3

Der

Rekurrent moniert, dass die von der kantonalen Denkmalpflege resp. der

Kommission für Denkmalsubventionen verlangten Fenster mit Wetterschenkeln in

Holz und hölzernen resp. mit Holz abgedeckten Kämpfern durch die Firma B____

aus Qualitäts- und Unterhaltsüberlegungen nicht geliefert würden. Die von der

Firma C____ gelieferten Fenster, deren Ausführung sich gegenüber derjenigen der

Firma B____ lediglich dadurch unterscheide, dass sie eine hölzerne Abdeckung

des Wetterschenkels und eine vollständig hölzerne Abdeckung des Kämpfers

enthalten würden, seien doppelt so teuer. Die räumlichen Verhältnisse im

Hinterhof seien eng. Die Wetterschenkel seien von keiner Position aus einsehbar

und die Kämpfer nur aus steilem Blickwinkel von unten sichtbar. Die Vorschrift und

Einstufung der Denkmalpflege nach hölzernen Wetterschenkeln und Kämpfern sei

unverhältnismässig. Bei dieser Ausgangslage sei der Beitrag der Denkmalpflege

an die Fenster der Firma C____ auf insgesamt CHF 36'200.– zu erhöhen.

Beiträge in der Höhe von über 40 % seien keine Seltenheit.

2.4

Die

Kommission für Denkmalsubventionen weist in ihrer Rekursantwort darauf hin,

dass in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone die nach aussen hin sichtbare historisch

oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der

bestehenden Bebauung zu erhalten seien (§ 12 Abs. 1 DSchG bzw. § 37 Abs. 1 BPG). Dies bedeute, dass wenn die Originalsubstanz nicht erhalten werden könne,

neue Fenster bezüglich Materialisierung, Gliederung und Detailgestaltung gemäss

dem historischen Charakter auszuführen seien. Nur wenn die Einhaltung dieser

gesetzlichen Grundlage gewährleistet sei, sei ein Fenster- bzw.

Fenstertürenersatz subventionsberechtigt. Zur Begriffsbestimmung führt die

Kommission für Denkmalsubventionen aus, dass es sich beim Kämpfer um ein

feststehendes Fensterbauteil handle, das die Fensterfläche horizontal, meist in

zwei untere Flügel und ein Oberlicht unterteile. Der Wetterschenkel sei der

untere Teil der Fensterflügel und diene zur Absicherung gegen eindringendes

Regenwasser. Der Wetterschenkel stehe deshalb über den Fensterrahmen hinaus.

Das Brüstungsfeld bei einer Fenstertüre sei der Fensterbereich auf

Brüstungshöhe, vom Boden bis auf eine Höhe von etwa 50-90cm. Die

Bewilligungspraxis in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone umfasse, dass beim

Kämpfer-Detail sowie beim Wetterschenkel-Detail hölzerne Sichtteile,

beziehungsweise hölzerne Abdeckungen zum Einsatz kommen müssten. Ebenso seien

geschlossene Brüstungsfelder bei Fenstertüren vorzusehen. Nur wenn die Einhaltung

dieser gesetzlichen Grundlage gewährleistet sei, sei ein Fenster- bzw.

Fenstertürenersatz subventionsberechtigt. Die Denkmalpflege lasse jedoch bei

den Fenstertüren auf Seite der Hoffassade den Verzicht von Brüstungsfeldern zu.

Sei es nicht beabsichtigt, Brüstungsfelder aus Holz einzubauen, können dafür

keine Subventionen in Aussicht gestellt werden. Der Ausführungsbeschrieb in der

Offerte der Firma C____ AG belege, dass hölzerne Abdeckungen beim Kämpfer und

Wetterschenkel umgesetzt werden könnten und der langjährigen Bewilligungspraxis

in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone entsprochen werden könne. Aus diesen

Ausführungen ergebe sich, dass bei Hoffassaden nicht die gleichen Auflagen im

Vergleich zu Strassenfassaden zur Anwendung kämen. Es entspreche jedoch einer

Mindestanforderung der Kommission für Denkmalsubventionen, in der Stadt- und

Dorfbild-Schutzzone sichtbare Metallteile abzudecken. Die Berechnung von

Subventionen erfolge in einem festgelegten Rahmen verbunden mit dem

denkmalpflegerischen Aufwand. Dem Antrag des Rekurrenten betreffend Erhöhung

der Subvention von CHF 7'400.– auf CHF 36'200.–. resp. Kostendifferenz der

Offerten C____/B____ könne somit nicht entsprochen werden. Je nach

denkmalpflegerisch gefordertem Aufwand erfolge eine in der Höhe abgestufte Berechnung

der Subventionen.

2.5

Eine Begründung für die Höhe des

Subventionsrahmens von CHF 7'400.–, was in etwa 9 % der Investition gemäss

Offerte C____ entspricht, ist weder der Subventionsverfügung noch dem Dokument

«Empfehlung, Antrag, Beschluss» der Basler Denkmalpflege zu entnehmen. Es muss

als fraglich bezeichnet werden, ob die Kommission für Denkmalsubventionen damit

dem Anspruch auf die Begründung einer Verfügung nachkommt. Auch in der

Rekursantwort der Kommission für Denkmalsubventionen wird nicht ausgeführt, aus

welchen Gründen im vorliegenden Fall ein Subventionsrahmen in der vorgenannten

Höhe festgelegt wurde. Auch wenn gemäss den gesetzlichen Vorgaben kein Anspruch

auf die Ausrichtung von Subventionen besteht und aufgrund der Kann-Bestimmung

der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Ausrichtung solcher

Beiträge ein weiter Ermessensspielraum zusteht, ist die fehlende Begründung der

angefochtenen resp. des gesprochenen Subventionsrahmens als kritisch zu

betrachten. Eine Überprüfung der Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze

des Willkürverbots resp. Gleichbehandlungsprinzips durch das Gericht ist in

dieser Situation kaum möglich. Grundsätzlich in der Verfügung selbst oder zumindest

in der Rekursantwort sollte die Kommission für Denkmalsubventionen aufzeigen,

nach welchen generell angewandten Prinzipien sich die Festlegung des Subventionsrahmens

in einem solchen Fall richtet. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist es

aber nicht zu beanstanden, dass die Kommission für Denkmalsubventionen für die

Ausrichtung von Subventionen an den Fensterersatz und Fenstertüren in der

Stadt- und Dorfbild-Schutzzone erhöhte Anforderungen stellt und hierfür eine

Ausfertigung resp. Abdeckung der Kämpfer sowie der Wetterschenkel aus Holz

verlangt. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass

die Firma B____ offenbar Fenster gemäss diesen Vorgaben nicht liefert. Dem

Rekurrenten wurden die entsprechenden Anforderungen bekannt gegeben und sie

basieren auch gemäss Ausführungen des Rekurrenten auf einer ständigen Praxis

der Kommission. Dass die Ausrichtung eines Subventionsbeitrages in der Höhe von

CHF 7'400.– an einen dementsprechend vorgenommenen Fensterersatz mit der

üblichen Subventionspraxis der Kommission in vergleichbaren Fällen nicht

vereinbar sei und somit eine Ungleichbehandlung vorliege, wird vom Rekurrenten

nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen

des Rekurrenten ist es für die Beurteilung der vorliegend angefochtenen

Verfügung betreffend Ausrichtung einer Subvention nicht relevant, ob bei

anderen vergleichbaren Liegenschaften Kunststofffenster eingebaut worden seien

und ob dies von den Baubehörden bewilligt resp. nicht beanstandet worden ist.

Der Rekurrent vermag nicht aufzuzeigen und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte

dafür vor, dass für den Einbau von Kunststofffenstern in Liegenschaften der

Stadt- und Dorfbild-Schutzzone von der Kommission für Denkmalsubventionen

Subventionen ausgerichtet wurden, so dass sich der Rekurrent diesbezüglich auf

den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnte.

Insgesamt vermag der Rekurrent nicht aufzuzeigen, dass der

von der Kommission für Denkmalsubventionen verfügte Subventionsrahmen von CHF

7'400.– für den Ersatz der Fenster mit hölzerner Abdeckungen beim Kämpfer und

Wetterschenkel und (fakultativen) Brüstungsfeldern aus Holz bei den

Fenstertüren mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar wäre resp. dass im

vorliegenden Fall ein höherer Subventionsrahmen hätte festgelegt werden müssen.

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist der

Rekurs abzuweisen. Dementsprechend trägt der Rekurrent die Kosten des

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer

Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kommission für Denkmalsubventionen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.