VD.2024.148
Denkmalsubvention […], Basel, Fensterersatz Hinterhof-Seite ([…])
14. Februar 2025Deutsch13 min
hofseitigen Fassade zugestimmt werde. Es wurde mitgeteilt, dass die Denkmalpflege
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.148
URTEIL
vom 14. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Komission für
Denkmalsubventionen
c/o Basler Denkmalpflege
Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kommission für Denkmalsubvention
vom 18. September 2024
betreffend Denkmalsubvention […],
Basel, Fensterersatz Hinterhof-Seite
([…])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 11. September 2018 teilte die Kantonale
Denkmalpflege Basel-Stadt (nachfolgend Denkmalpflege) A____ (Rekurrent) mit,
dass die von diesem im Meldeverfahren Nr. […] gemeldeten Reparaturarbeiten
Dachrand und Traufe, Spenglerarbeiten und Ersatz der Hoffenster aus Sicht der
Denkmalpflege mit folgenden Auflagen und unter folgendem Vorbehalt ausgeführt
werden könnten: Die Detailgestaltung sowie die Farb- und Materialwahl seien im
Einvernehmen mit der Denkmalpflege auszuführen. Vor der Ausführung seien der
Denkmalpflege Detailpläne der Ersatzfenster zur Genehmigung vorzulegen. Für die
Arbeiten könnten andernfalls Subventionen der Denkmalpflege geltend gemacht
werden.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 wurde dem Rekurrenten seitens
der Denkmalpflege mitgeteilt, dass einem Fensterersatz mit Holzfenstern an der
hofseitigen Fassade zugestimmt werde. Es wurde mitgeteilt, dass die Denkmalpflege
auf die Vorgabe, geschlossene Brüstungsfelder bei den Fenstertüren vorzusehen,
verzichte. Unter diesen Umständen seien für den Fenstertürenersatz jedoch keine
Subventionen möglich. Dem Rekurrenten wurde mitgeteilt, dass die definitive
Detailgestaltung mit der Denkmalpflege zu besprechen sei.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 legte der Rekurrent der
Denkmalpflege Fensterdetails basierend auf einer Offerte der B____ AG vor. Mit
E-Mail vom 15. Juli 2024 teilte die Denkmalpflege dem Rekurrenten mit, dass es
für eine allfällige Subventionierung unumgänglich sei, dass hölzerne
Brüstungsfelder eingeplant werden müssten. Wetterschenkel müssten in Holz
ausgeführt, oder mit einer hölzernen Abdeckung versehen werden. Das
aufgezeichnete Kämpferprofil müsse mit einer Holzabdeckung oder in komplett
Holz ausgeführt werden und es dürften keine Metallprofile sichtbar sein. Der
Rekurrent wurde gebeten, überarbeitete Pläne nochmals zur Genehmigung
einzureichen.
Der Rekurrent reichte am 29. August 2024 bei der Kommission
für Denkmalsubventionen ein Subventionsgesuch betreffend den Ersatz der
hofseitigen Fenster unter Beilage einer (neuen) Offerte der Firma C____ AG ein.
Die Kommission für Denkmalsubventionen entschied am 5. September 2024, dem
Rekurrenten eine Subvention in der Höhe von maximal CHF 7’400 für die
Rekonstruktion der hofseitigen Fenster als Holzfenster zu gewähren.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten am
18. September 2024 angemeldete und am 26. September 2024 begründete Rekurs an
das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt in der Rekursbegründung, es sei
der Beitrag der Denkmalpflege Basel-Stadt an die Fenster der C____ AG auf
insgesamt CHF 36’200.– zu erhöhen, resp. es sei die Kostendifferenz C____/B____
als Subvention zu vergüten. Eventualiter seien die Fenster der B____ AG ohne
Subventionsgesuch zu bewilligen. Die Kommission für Denkmalsubventionen
beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 die Abweisung des Rekurses.
Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Januar 2024.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid der Kommission für
Denkmalsubventionen, deren Mitglieder vom Grossen Rat gewählt werden (§ 11
Abs. 2 des Gesetzes über den Denkmalschutz [DSchG; SG 497.100]). Entscheide
des Regierungsrates sowie der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten
Kommissionen sind gemäss § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) beim Verwaltungsgericht
anfechtbar. Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuständig (VGE VD.2010.277 vom 27. Dezember
2011.
E. 1.1). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
und gemeinschaftlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaft von dem Entscheid
berührt. Daher ist er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Angefochten ist im vorliegenden Fall der Entscheid
der Kommission für Denkmalsubventionen über die Gewährung einer Subvention. Nur
über diese Frage der Gewährung einer Subvention konnte die Kommission für
Denkmalsubventionen entscheiden. Nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids ist
die Frage, ob eine andere Ausgestaltung des Fensterersatzes (ohne entsprechende
Subventionen) zulässig wäre oder nicht. Da die Kommission für Denkmalsubventionen
für einen Entscheid über den letztgenannten Punkt nicht zuständig ist und
darüber nicht entscheiden kann, kann dieser Punkt auch im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht behandelt werden. Einzutreten ist somit ausschliesslich
auf das Hauptbegehren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach der Beitrag
der Denkmalpflege an die Fenster der C____ AG auf insgesamt CHF 36’200.– zu
erhöhen, resp. die Kostendifferenz C____/B____ als Subvention zu vergüten sei.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach § 28 DSchG, soweit die Anwendung von Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht
nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob die Kommission für Denkmalsubventionen den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
das geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder
ihr Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids zu entscheiden. Soweit allerdings die Anwendung und
Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe
zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier
Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um dem Beurteilungsspielraum der
Verwaltung und vor allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen
(VGE VD.2023.61 vom 5. April 2024 E. 1.2; VD.2016.195 vom 27. April 2017
E.1.2; VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen auf VGE 629/2009 vom 15. Juli 2009; 694/2003 vom 23. April
2004; VGE vom 31. Mai 1985, in: BJM 1986, S. 46, 46 f.).
2.
2.1
Gemäss § 11 Abs. 1 DSchG kann der Kanton auf
begründetes Gesuch hin Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung
von Denkmälern leisten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung wählt der Grosse Rat eine
neungliedrige Kommission, die über die Beitragsgesuche entscheidet. Die
Beiträge richten sich gemäss Abs. 3 der Bestimmung nach den finanziell
unterstützungswürdigen Kosten. Sie betragen unter Vorbehalt begründeter
Ausnahmen höchstens 50 % dieser Kosten. Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit
Bedingungen und Auflagen zur Wahrung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes
verbunden werden. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, steht der
Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Ausrichtung solcher Beiträge
ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen aber pflichtgemäss, das
heisst im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen
auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort
angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung,
der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten (vgl. z.B.
BGE 138 I 305 E. 1.4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 409). Gemäss § 11 Abs. 4 DSchG erlässt die Kommission Richtlinien, insbesondere für die
Voraussetzungen der Zusprechung und die Modalitäten der Ausrichtung. In der
Verordnung betreffend die Denkmalpflege (DPV, SG 497.110) hat der Regierungsrat
weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, wobei die Regelungen in den
Richtlinien der Kommission vorbehalten bleiben. Gemäss § 6 Abs. 3 der
Richtlinien entscheidet über Beträge bis CHF 10'000.– in der Regel der
Präsident; die Beschlüsse werden der Kommission mitgeteilt.
2.2
Die
Kommission für Denkmalsubventionen verfügte mit Entscheid vom 18. September
2024, dass für den Fensterersatz Hinterhof beim […] eine Subvention im Maximum
von CHF 7'200.– ausgerichtet werde. Der in der ursprünglichen Verfügung
irrtümlich aufgeführte anderslautende Betreff («Freilegung und Restaurierung
Holzdecke») wurde von der Kommission nach der Rekurserhebung nachträglich
korrigiert. Die Verfügung selbst enthält keine Begründung. Es wird auf ein beigelegtes
Berechnungsblatt verwiesen, wobei unklar ist, ob ein solches im vorliegenden
Fall erstellt worden ist. Dem Rekurrenten wurde von der Kantonalen Denkmalpflege
nach der Einreichung einer Offerte der Firma B____ zum Ersatz der bestehenden
Fenster durch neue Holzfenster mit Wetterschenkeln aus Holz zu einem Offertpreis
von CHF 39'517.90 (Rekursbeilage 1, S. 1) resp. CHF 45'098.70 (Rekursbeilage
1, Seite 4) mit E-Mail vom 15. Juli 2024 mitgeteilt, dass es für die
Ausrichtung einer Subvention unumgänglich sei, dass hölzerne Brüstungsfelder
eingeplant werden müssten (Rekursbeilage 5, Seite 1). Weiter wurde in der
E-Mail mitgeteilt, dass die Wetterschenkel in Holz ausgeführt oder mit einer
hölzernen Abdeckung versehen sein müssten. Das aufgezeichnete Kämpferprofil
müsse mit einer Holzabdeckung oder in komplett Holz ausgeführt werden. Es
dürften keine Metallprofile sichtbar sein. Der Rekurrent holte daraufhin eine
Offerte der Firma C____ ein mit einem Offertpreis von CHF 81'262.90 ein. Im
Dokument «Empfehlung, Antrag, Beschluss» der Basler Denkmalpflege befindet sich
der folgende Hinweis: «[…], Basel: Die Häuserzeile mit Mehrfamilienhäuser mit
Vorgärten am […], auch im Bereich der Nr. […] wurden 1901-1904 samt der
Tramlinie angelegt. Der Architekt der Liegenschaft am […] ist der Baumeister […],
Bauherr war […]. Besonders sind die bauzeitlichen Vorgartengitter aus dem Jahr
1910.
Hofseitig weisen die Balkontüren eine geschlossene Bauweise in den
Brüstungsfeldern auf. Aus Sicht der Denkmalpflege sind die geplanten Arbeiten
zur Rekonstruktion der hofseitigen Fenster und Balkontüren unterstützungswürdig,
wenn die Brüstungsfelder der Balkontüren in geschlossener Bauweise und als Holzfenster
rekonstruiert werden.»
2.3
Der
Rekurrent moniert, dass die von der kantonalen Denkmalpflege resp. der
Kommission für Denkmalsubventionen verlangten Fenster mit Wetterschenkeln in
Holz und hölzernen resp. mit Holz abgedeckten Kämpfern durch die Firma B____
aus Qualitäts- und Unterhaltsüberlegungen nicht geliefert würden. Die von der
Firma C____ gelieferten Fenster, deren Ausführung sich gegenüber derjenigen der
Firma B____ lediglich dadurch unterscheide, dass sie eine hölzerne Abdeckung
des Wetterschenkels und eine vollständig hölzerne Abdeckung des Kämpfers
enthalten würden, seien doppelt so teuer. Die räumlichen Verhältnisse im
Hinterhof seien eng. Die Wetterschenkel seien von keiner Position aus einsehbar
und die Kämpfer nur aus steilem Blickwinkel von unten sichtbar. Die Vorschrift und
Einstufung der Denkmalpflege nach hölzernen Wetterschenkeln und Kämpfern sei
unverhältnismässig. Bei dieser Ausgangslage sei der Beitrag der Denkmalpflege
an die Fenster der Firma C____ auf insgesamt CHF 36'200.– zu erhöhen.
Beiträge in der Höhe von über 40 % seien keine Seltenheit.
2.4
Die
Kommission für Denkmalsubventionen weist in ihrer Rekursantwort darauf hin,
dass in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone die nach aussen hin sichtbare historisch
oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der
bestehenden Bebauung zu erhalten seien (§ 12 Abs. 1 DSchG bzw. § 37 Abs. 1 BPG). Dies bedeute, dass wenn die Originalsubstanz nicht erhalten werden könne,
neue Fenster bezüglich Materialisierung, Gliederung und Detailgestaltung gemäss
dem historischen Charakter auszuführen seien. Nur wenn die Einhaltung dieser
gesetzlichen Grundlage gewährleistet sei, sei ein Fenster- bzw.
Fenstertürenersatz subventionsberechtigt. Zur Begriffsbestimmung führt die
Kommission für Denkmalsubventionen aus, dass es sich beim Kämpfer um ein
feststehendes Fensterbauteil handle, das die Fensterfläche horizontal, meist in
zwei untere Flügel und ein Oberlicht unterteile. Der Wetterschenkel sei der
untere Teil der Fensterflügel und diene zur Absicherung gegen eindringendes
Regenwasser. Der Wetterschenkel stehe deshalb über den Fensterrahmen hinaus.
Das Brüstungsfeld bei einer Fenstertüre sei der Fensterbereich auf
Brüstungshöhe, vom Boden bis auf eine Höhe von etwa 50-90cm. Die
Bewilligungspraxis in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone umfasse, dass beim
Kämpfer-Detail sowie beim Wetterschenkel-Detail hölzerne Sichtteile,
beziehungsweise hölzerne Abdeckungen zum Einsatz kommen müssten. Ebenso seien
geschlossene Brüstungsfelder bei Fenstertüren vorzusehen. Nur wenn die Einhaltung
dieser gesetzlichen Grundlage gewährleistet sei, sei ein Fenster- bzw.
Fenstertürenersatz subventionsberechtigt. Die Denkmalpflege lasse jedoch bei
den Fenstertüren auf Seite der Hoffassade den Verzicht von Brüstungsfeldern zu.
Sei es nicht beabsichtigt, Brüstungsfelder aus Holz einzubauen, können dafür
keine Subventionen in Aussicht gestellt werden. Der Ausführungsbeschrieb in der
Offerte der Firma C____ AG belege, dass hölzerne Abdeckungen beim Kämpfer und
Wetterschenkel umgesetzt werden könnten und der langjährigen Bewilligungspraxis
in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone entsprochen werden könne. Aus diesen
Ausführungen ergebe sich, dass bei Hoffassaden nicht die gleichen Auflagen im
Vergleich zu Strassenfassaden zur Anwendung kämen. Es entspreche jedoch einer
Mindestanforderung der Kommission für Denkmalsubventionen, in der Stadt- und
Dorfbild-Schutzzone sichtbare Metallteile abzudecken. Die Berechnung von
Subventionen erfolge in einem festgelegten Rahmen verbunden mit dem
denkmalpflegerischen Aufwand. Dem Antrag des Rekurrenten betreffend Erhöhung
der Subvention von CHF 7'400.– auf CHF 36'200.–. resp. Kostendifferenz der
Offerten C____/B____ könne somit nicht entsprochen werden. Je nach
denkmalpflegerisch gefordertem Aufwand erfolge eine in der Höhe abgestufte Berechnung
der Subventionen.
2.5
Eine Begründung für die Höhe des
Subventionsrahmens von CHF 7'400.–, was in etwa 9 % der Investition gemäss
Offerte C____ entspricht, ist weder der Subventionsverfügung noch dem Dokument
«Empfehlung, Antrag, Beschluss» der Basler Denkmalpflege zu entnehmen. Es muss
als fraglich bezeichnet werden, ob die Kommission für Denkmalsubventionen damit
dem Anspruch auf die Begründung einer Verfügung nachkommt. Auch in der
Rekursantwort der Kommission für Denkmalsubventionen wird nicht ausgeführt, aus
welchen Gründen im vorliegenden Fall ein Subventionsrahmen in der vorgenannten
Höhe festgelegt wurde. Auch wenn gemäss den gesetzlichen Vorgaben kein Anspruch
auf die Ausrichtung von Subventionen besteht und aufgrund der Kann-Bestimmung
der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Ausrichtung solcher
Beiträge ein weiter Ermessensspielraum zusteht, ist die fehlende Begründung der
angefochtenen resp. des gesprochenen Subventionsrahmens als kritisch zu
betrachten. Eine Überprüfung der Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze
des Willkürverbots resp. Gleichbehandlungsprinzips durch das Gericht ist in
dieser Situation kaum möglich. Grundsätzlich in der Verfügung selbst oder zumindest
in der Rekursantwort sollte die Kommission für Denkmalsubventionen aufzeigen,
nach welchen generell angewandten Prinzipien sich die Festlegung des Subventionsrahmens
in einem solchen Fall richtet. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist es
aber nicht zu beanstanden, dass die Kommission für Denkmalsubventionen für die
Ausrichtung von Subventionen an den Fensterersatz und Fenstertüren in der
Stadt- und Dorfbild-Schutzzone erhöhte Anforderungen stellt und hierfür eine
Ausfertigung resp. Abdeckung der Kämpfer sowie der Wetterschenkel aus Holz
verlangt. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass
die Firma B____ offenbar Fenster gemäss diesen Vorgaben nicht liefert. Dem
Rekurrenten wurden die entsprechenden Anforderungen bekannt gegeben und sie
basieren auch gemäss Ausführungen des Rekurrenten auf einer ständigen Praxis
der Kommission. Dass die Ausrichtung eines Subventionsbeitrages in der Höhe von
CHF 7'400.– an einen dementsprechend vorgenommenen Fensterersatz mit der
üblichen Subventionspraxis der Kommission in vergleichbaren Fällen nicht
vereinbar sei und somit eine Ungleichbehandlung vorliege, wird vom Rekurrenten
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten ist es für die Beurteilung der vorliegend angefochtenen
Verfügung betreffend Ausrichtung einer Subvention nicht relevant, ob bei
anderen vergleichbaren Liegenschaften Kunststofffenster eingebaut worden seien
und ob dies von den Baubehörden bewilligt resp. nicht beanstandet worden ist.
Der Rekurrent vermag nicht aufzuzeigen und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte
dafür vor, dass für den Einbau von Kunststofffenstern in Liegenschaften der
Stadt- und Dorfbild-Schutzzone von der Kommission für Denkmalsubventionen
Subventionen ausgerichtet wurden, so dass sich der Rekurrent diesbezüglich auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnte.
Insgesamt vermag der Rekurrent nicht aufzuzeigen, dass der
von der Kommission für Denkmalsubventionen verfügte Subventionsrahmen von CHF
7'400.– für den Ersatz der Fenster mit hölzerner Abdeckungen beim Kämpfer und
Wetterschenkel und (fakultativen) Brüstungsfeldern aus Holz bei den
Fenstertüren mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar wäre resp. dass im
vorliegenden Fall ein höherer Subventionsrahmen hätte festgelegt werden müssen.
3.
Aus den vorgenannten Gründen ist der
Rekurs abzuweisen. Dementsprechend trägt der Rekurrent die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kommission für Denkmalsubventionen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.