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Entscheid

VD.2024.151

Nichteintreten

1. November 2024Deutsch15 min

Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Rekurrent),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.151

URTEIL

vom 1. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. Iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. August 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die

Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Rekurrent),

geboren am [...] 1960, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen

Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VGE

VD.2021.112) ab. Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung letztinstanzlich mit Urteil 2C_389/2022

vom 23. September 2022.

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des

migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem

Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine neue

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 an. Diese

angesetzte Ausreisefrist wurde auf Gesuch des Rekurrenten hin vom Bereich BdM

mit einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 letztmals um einen Monat bis zum

28. Februar 2023 erstreckt. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz-

und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels

tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein. Das Verwaltungsgericht bestätigte

diesen Entscheid mit Urteil vom 29. März 2023 (VGE VD.2023.37). Die vom

Rekurrenten dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das

Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf

eintrat, hob das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die

Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht

zurück.

Im Nachgang dieses zweiten

bundesgerichtlichen Verfahrens wies das Verwaltungsgericht die Sache mit Urteil

vom 4. August 2023 (VGE VD.2023.37) zur materiellen Entscheidung betreffend die

Ausreisefrist an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurück. Dieses wies den Rekurs des Rekurrenten mit

Entscheid vom 9. November 2023 ab und setzte ihm eine neue Frist, die Schweiz

bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2024.21 vom 16. Februar 2024

kostenfällig ab. Mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 wies das Bundesgericht

das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, trat auf die vom Rekurrenten

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und

wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kostenfällig ab, soweit es darauf

eintrat.

In der Folge wurde der Rekurrent vom Bereich BdM mit

Schreiben vom 5. August 2024 und vom Justiz- und Sicherheitsdepartement mit

Schreiben vom 15. August 2024 aufgefordert, die Schweiz nun umgehend zu

verlassen. Zudem erteilte der Bereich BdM nach Erhalt des bundesgerichtlichen

Urteils 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 dem Einwohneramt am 18. Juli 2024 den

Auftrag, den Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt bzw. Loganto rückwirkend per

4. Juni 2024 (Datum der Ausfällung und des Rechtskrafteintritts des hiervor erwähnten

Bundesgerichtsurteils,) in einwohnerregisterrechtlicher Hinsicht abzumelden.

Der Rekurrent gelangte mit diversen Schreiben bzw. Online-Kontaktanfragen

datierend vom 28. Juli 2024, 9. August 2024 und 15. August 2024 an das

Einwohneramt und ersuchte um unverzügliche bzw. sofortige rückwirkende

Wiederanmeldung. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob er schliesslich beim Justiz-

und Sicherheitsdepartement Rekurs wegen Rechtsverweigerung durch Nichtvornahme

seiner Wiederanmeldung durch das Einwohneramt und beantragte dem Departement

seine rückwirkend ab seiner von Amtes wegen per 4. Juni 2024 erfolgten

Abmeldung vorzunehmende Wiederanmeldung durch das Departement. Für den Fall der

Unzuständigkeit des Departements ersuchte er um Verweisung der Angelegenheit an

die zuständige Behörde. Mit Entscheid vom 29. August 2024 trat das Justiz- und

Sicherheitsdepartement auf diesen Rechtsverweigerungsrekurs nicht ein, ohne

Kosten zu erheben. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10.

und 15. September 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den

Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. September

2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs stellt

der Rekurrent folgende Rechtsbegehren:

«1. Ziffer

1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des

Kantons Basel-Stadt vom 29.08.2024 (Beilage N 1) sei aufzuheben und auf den bei

ihm mit Schrift des Rekurrenten vom 16.08.2024 erhobenen verwaltungsinternen

Rekurs durch den Regierungsrat Basel-Stadt, eventualiter das

Appellationsgericht Basel-Stadt, subeventualiter das Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter das

Einwohneramt Basel-Stadt einzutreten.

2. Es

sei festzustellen, dass die vom Einwohneramt Basel-Stadt von Amts wegen per

04.06.2024 im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw.

Loganto vorgenommene Abmeldung und anschliessende Nichtwiederanmeldung des

Rekurrenten rechtswidrig ist.

3. Der

Rekurrent sei im Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Basel, vorab

gerne auch mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung

oder Massnahme, mittels, eventualiter ohne Verfügung, ab seiner von Amts wegen

per 04.06.2024 im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw.

Loganto vorgenommenen Abmeldung dort wieder unter der Adresse [...]strasse [...],[...]

Basel anzumelden: eventualiter sei das Einwohneramt Basel-Stadt, sub-eventuaIiter

die Einwohnergemeinde Basel, vorab gerne auch mittels superprovisorischer eventualiter

vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, durch den Regierungsrat Basel- Stadt,

eventualiter das Appellationsgericht Basel-Stadt-, subeventualiter durch das

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, den Rekurrenten

mittels, eventualiter ohne Verfügung, im Kanton Basel-Stadt und der

Einwohnergemeinde Basel rückwirkend ab seiner von Amts wegen per 04. Juni 2024

im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto

vorgenommenen Abmeldung wieder dort unter der Adresse [...]strasse [...], [...]

Basel anzumelden.

4. Es

sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung

zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden

Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die

aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw.

wiederherzustellen; sub-eventualiter sei eine (provisorische) Massnahme mit

vergleichbarer Wirkung, vorab gerne auch durch superprovisorische Anordnung,

anzuordnen.

5. Für

den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder das Appellationsgericht

Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, aber über ihn nicht oder

nur teilweise entscheiden kann oder will, sei die Sache insoweit, sofern

geboten, an das an das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons

Basel-Stadt, eventualiter an das Einwohneramt Basel-Stadt, sub-subeventualiter

an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu neuer Beurteilung

zurückzuweisen.

6. Dem

Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige

Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein

Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses

bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in

angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in

Anbetracht seiner Bedürftigkeit wohl ein Monatsbetrag von maximal CHF 15.- als

angemessen erscheinen dürfte).

7. Dem

Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzuerkennen.»

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2024

wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements

sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses des Rekurrenten verzichtet. Der

Rekurrent äusserte sich mit Eingaben vom 20. September 2024 erneut zur Sache.

Weiter wurden die dem Verwaltungsgericht von der Staatskanzlei am 25. September

2024 zur Kenntnis weitergeleiteten E-Mail-Eingaben des Rekurrenten vom 16. und

19. September 2024 zu den Akten genommen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 19. September 2024 sowie

aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Der

Rekurs wurde fristgerecht angemeldet (§ 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 1 VRPG). Gemäss

§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurrent zudem innert 30-tägiger

Frist eine Rekursbegründung einzureichen. Aus dieser hat hervorzugehen, weshalb

die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid antragsgemäss

aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3,

VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 1.2 und VD.2011.23 vom 22. März 2012

E. 3.3; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008.

[nachfolgend Schwank

Handbuch], S. 435 ff., 451 f.). In der Begründung ist substantiiert

darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der

angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder

abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der

Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur

substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O.,

S. 477 ff., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den

Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, mit

Hinweisen; Stamm, a.a.O., S. 513).

Im Übrigen gilt

im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2016.66 vom

20.

Juni 2016 E. 1.3; Stamm,

a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von

sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2016.60 vom 30.

September 2016 E. 1.3.1; VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 und

VD.2015.91 vom E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305).

Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der

Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit

zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben

hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

2.

2.1

Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheid

erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement, dass mit einem Rekurs wegen

Rechtsverweigerung gemäss § 50 Abs. 1 OG nur gerügt werden kann, der Erlass

einer Verfügung, auf welche ein Anspruch besteht, werde zu Unrecht verweigert.

Ziel eines Rechtsverweigerungsrekurses sei daher, eine untätige Behörde zu

einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen

Rechtsmitteln angefochten werden kann. Gegenstand des Verfahrens sei daher

allein die Frage, ob eine Behörde eine erwartete Verfügung unrechtmässig

verweigert habe. Materiell-rechtliche und andere prozedurale Aspekte der

Verfügung könnten daher nie Streitgegenstand eines solchen Rekurses bilden. Die

mit einem Rekurs wegen Rechtsverweigerung angerufene Behörde sei daher nicht

befugt, sich dazu zu äussern, wie eine unrechtmässig verweigerte Verfügung

inhaltlich hätte ausfallen sollen, dürfe sie doch nicht anstelle der untätig

gebliebenen Behörde entscheiden. Der vom Rekurrenten mit Schreiben vom 16.

August 2024 erhobene Rechtsverweigerungsrekurs bewege sich daher klarerweise

ausserhalb des Streitgegenstands eines eigentlichen

Rechtsverweigerungsrekurses, da er damit direkt seine Wiederanmeldung und nicht

etwa nur den Erlass einer inhaltlich noch offenen Verfügung durch das

Einwohneramt erwirken wolle. Deshalb könne auf den mit Schreiben vom 16. August

20245.

erhobenen Rekurs nicht eingetreten werden.

Weiter erwog die Vorinstanz, «selbst wenn aus irgendwelchen

unerfindlichen Gründen gleichwohl auf den vorliegenden Rechtsverweigerungsrekurs

eingetreten werden müsste», wäre «dieser ganz klar abzuweisen», da es im Zusammenhang

mit der vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM rückwirkend per 4. Juni

2024.

vorgenommenen Abmeldung des Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt/Loganto

seitens des Einwohneramtes nichts zu verfügen gelte. Der Rekurrent verfüge seit

Erlass des Urteils des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 über

keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz und sei seit Ausfällung

des Urteils des Bundesgerichts 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 in der Schweiz auch

nicht mehr faktisch geduldet. Vielmehr sei er seit der Rechtskraft dieses

Urteils aus migrationsrechtlicher Sicht zur nunmehr unverzüglichen Ausreise

verpflichtet. Dem Einwohneramt sei daher gar keine andere Wahl mehr geblieben,

als den Rekurrenten im Loganto bzw. im kantonalen Datenmarkt abzumelden, da er

gar keine Niederlassung und keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne von § 3

Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG

122.200) bzw. Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mehr innehaben könne.

Da die vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM vorgenommene Abmeldung des

Dispositiv

Rekurrenten im Loganto bzw. kantonalen Datenmarkt demnach derart eng mit seiner

migrationsrechtlichen Situation verwoben sei, seien dem Rekurrenten durch die

vom Einwohneramt vorgenommene Abmeldung keinerlei neue Pflichten auferlegt

worden und habe die entsprechende Abmeldung somit auch nicht durch das

Einwohneramt verfügt werden müssen. Daher sei auch das Recht des Rekurrenten

auf Wiederanmeldung mit der migrationsrechtlichen Ausreiseverpflichtung

untergegangen, weshalb das Einwohneramt auch in diesem Zusammenhang keine

Verfügung habe erlassen müssen. Entsprechend habe weder in Zusammenhang mit der

vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM rückwirkend per 4. Juni 2024

vorgenommenen Abmeldung des Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt/Loganto noch

in Bezug auf die diversen Gesuche des Rekurrenten um Wiederanmeldung vom 28.

Juli 2024, 9. August 2024 sowie 15. August 2024 seitens des EWA eine Verfügung

erlassen werden müssen. Deshalb wäre der Rekurs des Rekurrenten wegen

Rechtsverweigerung vom 16. August 2024 abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten

werden müssen.

2.2 Mit seiner Rekursbegründung verweist der

Rekurrent auf die Regelung im NAG, welches die An-, Um- und Abmeldung

natürlicher Personen von der migrationsrechtlichen Regelung des Aufenthalts

abgrenze. Das NAG stelle für die Frage der Abmeldung auf die «Tatsächlichkeit

des Aufenthalts» und nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Vielmehr ende gemäss § 4 Abs. 2 NAG der tatsächliche Aufenthalt mit der

Abmeldung. § 6 Abs. 3 NAG räume dabei Personen, die eine amtliche Handlung

gemäss Abs. 1 verursacht hätten und diese rückgängig machen wollten, die

Möglichkeit ein zu belegen, dass die amtliche Handlung zu Unrecht erfolgt sei.

Dabei hätten sie zu belegen, wo sie sich aufgehalten haben. Er sei gar nicht

weggezogen, sondern weiterhin in Basel an der [...]strasse [...] wohnhaft und

habe sich zu keiner Zeit von Basel abgemeldet. Noch am 1. Juli 2024 habe ihm

das Einwohneramt denn auch bestätigt, an der [...]strasse [...] in [...] Basel

wohnhaft zu sein. Das Bundesgerichtsurteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 sei ihm

erst am 22. Juli 2024 eröffnet worden. Es bestehe für ihn auch noch gar kein

definitiv gewordener Anlass und es könne von ihm auch nicht verlangt werden,

aus Basel wegzuziehen, da sein Einbürgerungsgesuch wie auch sein Ausreisefristverlängerungs-

und Vollstreckungsunterlassungsgesuch noch immer hängig seien. Zudem habe er

ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zuletzt selbständig

Erwerbstätiger gestellt. Auch habe er die Mietzinse für seine Wohnung an der [...]strasse

[...] für die Monate Juni und Juli 2024 bereits entrichtet. Er ersuche daher

nochmals mit Nachdruck darum, seine Abmeldung aufzuheben und ihn wieder an der [...]strasse

[...] anzumelden. Ferner verweist er auf seine Online-Kontaktanfragen vom 9.

und 15. August 2024 beim Einwohneramt, mit welchen er um die sofortige,

rückwirkende Wiederanmeldung ersucht habe, worauf er von diesem an das

Migrationsamt verwiesen worden sei. Er habe weder einen Wohnsitz im Ausland

begründet noch halte er sich dort auf. Vielmehr wohne er weiterhin in seiner

Einzimmerwohnung an der [...]strasse [...]. Er macht geltend, dass der Bestand

einer Niederlassungsbewilligung nur ein Indiz für einen Wohnsitz sei. Dieser

entfalle nicht mit deren Widerruf. Der Wohnsitz bleibe vielmehr bis zur

effektiven Ausreise bestehen. «Im Kanton Basel-Stadt nicht angemeldete Personen

einschliesslich untergetauchte abgewiesene und allenfalls abgemeldet wordene

Asylsuchende oder andere sich hier illegal aufhaltende und schwarz arbeitende

Sans Papiers» könnten «hier gleichwohl weiterhin ihren Wohnsitz haben». Die

durch das Einwohneramt veranlasste Abmeldung sei daher rechtswidrig, da er in

Basel wohne und sich hier gewöhnlich aufhalte. Da man ihn mit der Abmeldung zu

Unrecht von der Schweiz zu vertreiben und entwurzeln versuche und als

Rechtssubjekt missachte, verletze diese nicht nur seine in Art. 7 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) verbriefte Menschenwürde, sondern auch seinen in

Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) niedergeschriebenen grundrechtlichen Rechtsanspruch auf

Privat- und Familienleben wie auch das Ungleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot

nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BV Sie sei treuwidrig und willkürlich. Daraus folge

unmittelbar und dringlich sein Recht auf Wiederanmeldung im kantonalen und

namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto.

3.

Damit genügt die zwar fristgerecht erfolgte Rekurseingabe des

Rekurrenten vom 15. September 2024 den erwähnten Begründungsanforderungen

nicht (vgl. oben E. 1.3). Der im vorliegenden Rekursverfahren gestellte

Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (vgl. Rechtsbegehren

1) bleibt unbegründet. Der Rekurrent begründet einzig in materieller Hinsicht,

weshalb ihn das Einwohneramt im kantonalen Datenmarkt bzw. Loganto wieder

anmelden müsse, legt aber nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf seinen

Rechtsverweigerungsrekurs hätte eintreten müssen. Damit setzt sich der

Rekurrent mit juristischem Abschluss mit den Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids

in keiner Weise auseinander. Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids

genügt es aber nicht, sich nur mit der materiellen Rechtslage

auseinanderzusetzen. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seines Rekurses hat der Rekurrent keinen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung, weshalb der Rekurrent diese Gebühr unabhängig

von seiner finanziellen Situation zu tragen hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.