VD.2024.151
Nichteintreten
1. November 2024Deutsch15 min
Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Rekurrent),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.151
URTEIL
vom 1. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. Iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. August 2024
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) die
Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Rekurrent),
geboren am [...] 1960, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen
Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VGE
VD.2021.112) ab. Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung letztinstanzlich mit Urteil 2C_389/2022
vom 23. September 2022.
Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des
migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte der Bereich BdM dem
Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine neue
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 an. Diese
angesetzte Ausreisefrist wurde auf Gesuch des Rekurrenten hin vom Bereich BdM
mit einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 letztmals um einen Monat bis zum
28. Februar 2023 erstreckt. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz-
und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels
tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein. Das Verwaltungsgericht bestätigte
diesen Entscheid mit Urteil vom 29. März 2023 (VGE VD.2023.37). Die vom
Rekurrenten dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf
eintrat, hob das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
zurück.
Im Nachgang dieses zweiten
bundesgerichtlichen Verfahrens wies das Verwaltungsgericht die Sache mit Urteil
vom 4. August 2023 (VGE VD.2023.37) zur materiellen Entscheidung betreffend die
Ausreisefrist an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurück. Dieses wies den Rekurs des Rekurrenten mit
Entscheid vom 9. November 2023 ab und setzte ihm eine neue Frist, die Schweiz
bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2024.21 vom 16. Februar 2024
kostenfällig ab. Mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 wies das Bundesgericht
das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, trat auf die vom Rekurrenten
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und
wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kostenfällig ab, soweit es darauf
eintrat.
In der Folge wurde der Rekurrent vom Bereich BdM mit
Schreiben vom 5. August 2024 und vom Justiz- und Sicherheitsdepartement mit
Schreiben vom 15. August 2024 aufgefordert, die Schweiz nun umgehend zu
verlassen. Zudem erteilte der Bereich BdM nach Erhalt des bundesgerichtlichen
Urteils 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 dem Einwohneramt am 18. Juli 2024 den
Auftrag, den Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt bzw. Loganto rückwirkend per
4. Juni 2024 (Datum der Ausfällung und des Rechtskrafteintritts des hiervor erwähnten
Bundesgerichtsurteils,) in einwohnerregisterrechtlicher Hinsicht abzumelden.
Der Rekurrent gelangte mit diversen Schreiben bzw. Online-Kontaktanfragen
datierend vom 28. Juli 2024, 9. August 2024 und 15. August 2024 an das
Einwohneramt und ersuchte um unverzügliche bzw. sofortige rückwirkende
Wiederanmeldung. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob er schliesslich beim Justiz-
und Sicherheitsdepartement Rekurs wegen Rechtsverweigerung durch Nichtvornahme
seiner Wiederanmeldung durch das Einwohneramt und beantragte dem Departement
seine rückwirkend ab seiner von Amtes wegen per 4. Juni 2024 erfolgten
Abmeldung vorzunehmende Wiederanmeldung durch das Departement. Für den Fall der
Unzuständigkeit des Departements ersuchte er um Verweisung der Angelegenheit an
die zuständige Behörde. Mit Entscheid vom 29. August 2024 trat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement auf diesen Rechtsverweigerungsrekurs nicht ein, ohne
Kosten zu erheben. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10.
und 15. September 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den
Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. September
2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs stellt
der Rekurrent folgende Rechtsbegehren:
«1. Ziffer
1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des
Kantons Basel-Stadt vom 29.08.2024 (Beilage N 1) sei aufzuheben und auf den bei
ihm mit Schrift des Rekurrenten vom 16.08.2024 erhobenen verwaltungsinternen
Rekurs durch den Regierungsrat Basel-Stadt, eventualiter das
Appellationsgericht Basel-Stadt, subeventualiter das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter das
Einwohneramt Basel-Stadt einzutreten.
2. Es
sei festzustellen, dass die vom Einwohneramt Basel-Stadt von Amts wegen per
04.06.2024 im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw.
Loganto vorgenommene Abmeldung und anschliessende Nichtwiederanmeldung des
Rekurrenten rechtswidrig ist.
3. Der
Rekurrent sei im Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Basel, vorab
gerne auch mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung
oder Massnahme, mittels, eventualiter ohne Verfügung, ab seiner von Amts wegen
per 04.06.2024 im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw.
Loganto vorgenommenen Abmeldung dort wieder unter der Adresse [...]strasse [...],[...]
Basel anzumelden: eventualiter sei das Einwohneramt Basel-Stadt, sub-eventuaIiter
die Einwohnergemeinde Basel, vorab gerne auch mittels superprovisorischer eventualiter
vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, durch den Regierungsrat Basel- Stadt,
eventualiter das Appellationsgericht Basel-Stadt-, subeventualiter durch das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, den Rekurrenten
mittels, eventualiter ohne Verfügung, im Kanton Basel-Stadt und der
Einwohnergemeinde Basel rückwirkend ab seiner von Amts wegen per 04. Juni 2024
im kantonalen und namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto
vorgenommenen Abmeldung wieder dort unter der Adresse [...]strasse [...], [...]
Basel anzumelden.
4. Es
sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung
zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden
Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die
aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw.
wiederherzustellen; sub-eventualiter sei eine (provisorische) Massnahme mit
vergleichbarer Wirkung, vorab gerne auch durch superprovisorische Anordnung,
anzuordnen.
5. Für
den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder das Appellationsgericht
Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, aber über ihn nicht oder
nur teilweise entscheiden kann oder will, sei die Sache insoweit, sofern
geboten, an das an das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons
Basel-Stadt, eventualiter an das Einwohneramt Basel-Stadt, sub-subeventualiter
an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu neuer Beurteilung
zurückzuweisen.
6. Dem
Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige
Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein
Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses
bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in
angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in
Anbetracht seiner Bedürftigkeit wohl ein Monatsbetrag von maximal CHF 15.- als
angemessen erscheinen dürfte).
7. Dem
Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzuerkennen.»
Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2024
wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses des Rekurrenten verzichtet. Der
Rekurrent äusserte sich mit Eingaben vom 20. September 2024 erneut zur Sache.
Weiter wurden die dem Verwaltungsgericht von der Staatskanzlei am 25. September
2024 zur Kenntnis weitergeleiteten E-Mail-Eingaben des Rekurrenten vom 16. und
19. September 2024 zu den Akten genommen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 19. September 2024 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Der
Rekurs wurde fristgerecht angemeldet (§ 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 1 VRPG). Gemäss
§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurrent zudem innert 30-tägiger
Frist eine Rekursbegründung einzureichen. Aus dieser hat hervorzugehen, weshalb
die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid antragsgemäss
aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3,
VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 1.2 und VD.2011.23 vom 22. März 2012
E. 3.3; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008.
[nachfolgend Schwank
Handbuch], S. 435 ff., 451 f.). In der Begründung ist substantiiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der
angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der
Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur
substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O.,
S. 477 ff., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den
Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, mit
Hinweisen; Stamm, a.a.O., S. 513).
Im Übrigen gilt
im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2016.66 vom
20.
Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2016.60 vom 30.
September 2016 E. 1.3.1; VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 und
VD.2015.91 vom E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305).
Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit
zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).
2.
2.1
Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheid
erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement, dass mit einem Rekurs wegen
Rechtsverweigerung gemäss § 50 Abs. 1 OG nur gerügt werden kann, der Erlass
einer Verfügung, auf welche ein Anspruch besteht, werde zu Unrecht verweigert.
Ziel eines Rechtsverweigerungsrekurses sei daher, eine untätige Behörde zu
einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen
Rechtsmitteln angefochten werden kann. Gegenstand des Verfahrens sei daher
allein die Frage, ob eine Behörde eine erwartete Verfügung unrechtmässig
verweigert habe. Materiell-rechtliche und andere prozedurale Aspekte der
Verfügung könnten daher nie Streitgegenstand eines solchen Rekurses bilden. Die
mit einem Rekurs wegen Rechtsverweigerung angerufene Behörde sei daher nicht
befugt, sich dazu zu äussern, wie eine unrechtmässig verweigerte Verfügung
inhaltlich hätte ausfallen sollen, dürfe sie doch nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden. Der vom Rekurrenten mit Schreiben vom 16.
August 2024 erhobene Rechtsverweigerungsrekurs bewege sich daher klarerweise
ausserhalb des Streitgegenstands eines eigentlichen
Rechtsverweigerungsrekurses, da er damit direkt seine Wiederanmeldung und nicht
etwa nur den Erlass einer inhaltlich noch offenen Verfügung durch das
Einwohneramt erwirken wolle. Deshalb könne auf den mit Schreiben vom 16. August
20245.
erhobenen Rekurs nicht eingetreten werden.
Weiter erwog die Vorinstanz, «selbst wenn aus irgendwelchen
unerfindlichen Gründen gleichwohl auf den vorliegenden Rechtsverweigerungsrekurs
eingetreten werden müsste», wäre «dieser ganz klar abzuweisen», da es im Zusammenhang
mit der vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM rückwirkend per 4. Juni
2024.
vorgenommenen Abmeldung des Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt/Loganto
seitens des Einwohneramtes nichts zu verfügen gelte. Der Rekurrent verfüge seit
Erlass des Urteils des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 über
keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz und sei seit Ausfällung
des Urteils des Bundesgerichts 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 in der Schweiz auch
nicht mehr faktisch geduldet. Vielmehr sei er seit der Rechtskraft dieses
Urteils aus migrationsrechtlicher Sicht zur nunmehr unverzüglichen Ausreise
verpflichtet. Dem Einwohneramt sei daher gar keine andere Wahl mehr geblieben,
als den Rekurrenten im Loganto bzw. im kantonalen Datenmarkt abzumelden, da er
gar keine Niederlassung und keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne von § 3
Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG
122.200) bzw. Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mehr innehaben könne.
Da die vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM vorgenommene Abmeldung des
Dispositiv
Rekurrenten im Loganto bzw. kantonalen Datenmarkt demnach derart eng mit seiner
migrationsrechtlichen Situation verwoben sei, seien dem Rekurrenten durch die
vom Einwohneramt vorgenommene Abmeldung keinerlei neue Pflichten auferlegt
worden und habe die entsprechende Abmeldung somit auch nicht durch das
Einwohneramt verfügt werden müssen. Daher sei auch das Recht des Rekurrenten
auf Wiederanmeldung mit der migrationsrechtlichen Ausreiseverpflichtung
untergegangen, weshalb das Einwohneramt auch in diesem Zusammenhang keine
Verfügung habe erlassen müssen. Entsprechend habe weder in Zusammenhang mit der
vom Einwohneramt im Auftrag des Bereichs BdM rückwirkend per 4. Juni 2024
vorgenommenen Abmeldung des Rekurrenten im kantonalen Datenmarkt/Loganto noch
in Bezug auf die diversen Gesuche des Rekurrenten um Wiederanmeldung vom 28.
Juli 2024, 9. August 2024 sowie 15. August 2024 seitens des EWA eine Verfügung
erlassen werden müssen. Deshalb wäre der Rekurs des Rekurrenten wegen
Rechtsverweigerung vom 16. August 2024 abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten
werden müssen.
2.2 Mit seiner Rekursbegründung verweist der
Rekurrent auf die Regelung im NAG, welches die An-, Um- und Abmeldung
natürlicher Personen von der migrationsrechtlichen Regelung des Aufenthalts
abgrenze. Das NAG stelle für die Frage der Abmeldung auf die «Tatsächlichkeit
des Aufenthalts» und nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis ab.
Vielmehr ende gemäss § 4 Abs. 2 NAG der tatsächliche Aufenthalt mit der
Abmeldung. § 6 Abs. 3 NAG räume dabei Personen, die eine amtliche Handlung
gemäss Abs. 1 verursacht hätten und diese rückgängig machen wollten, die
Möglichkeit ein zu belegen, dass die amtliche Handlung zu Unrecht erfolgt sei.
Dabei hätten sie zu belegen, wo sie sich aufgehalten haben. Er sei gar nicht
weggezogen, sondern weiterhin in Basel an der [...]strasse [...] wohnhaft und
habe sich zu keiner Zeit von Basel abgemeldet. Noch am 1. Juli 2024 habe ihm
das Einwohneramt denn auch bestätigt, an der [...]strasse [...] in [...] Basel
wohnhaft zu sein. Das Bundesgerichtsurteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 sei ihm
erst am 22. Juli 2024 eröffnet worden. Es bestehe für ihn auch noch gar kein
definitiv gewordener Anlass und es könne von ihm auch nicht verlangt werden,
aus Basel wegzuziehen, da sein Einbürgerungsgesuch wie auch sein Ausreisefristverlängerungs-
und Vollstreckungsunterlassungsgesuch noch immer hängig seien. Zudem habe er
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zuletzt selbständig
Erwerbstätiger gestellt. Auch habe er die Mietzinse für seine Wohnung an der [...]strasse
[...] für die Monate Juni und Juli 2024 bereits entrichtet. Er ersuche daher
nochmals mit Nachdruck darum, seine Abmeldung aufzuheben und ihn wieder an der [...]strasse
[...] anzumelden. Ferner verweist er auf seine Online-Kontaktanfragen vom 9.
und 15. August 2024 beim Einwohneramt, mit welchen er um die sofortige,
rückwirkende Wiederanmeldung ersucht habe, worauf er von diesem an das
Migrationsamt verwiesen worden sei. Er habe weder einen Wohnsitz im Ausland
begründet noch halte er sich dort auf. Vielmehr wohne er weiterhin in seiner
Einzimmerwohnung an der [...]strasse [...]. Er macht geltend, dass der Bestand
einer Niederlassungsbewilligung nur ein Indiz für einen Wohnsitz sei. Dieser
entfalle nicht mit deren Widerruf. Der Wohnsitz bleibe vielmehr bis zur
effektiven Ausreise bestehen. «Im Kanton Basel-Stadt nicht angemeldete Personen
einschliesslich untergetauchte abgewiesene und allenfalls abgemeldet wordene
Asylsuchende oder andere sich hier illegal aufhaltende und schwarz arbeitende
Sans Papiers» könnten «hier gleichwohl weiterhin ihren Wohnsitz haben». Die
durch das Einwohneramt veranlasste Abmeldung sei daher rechtswidrig, da er in
Basel wohne und sich hier gewöhnlich aufhalte. Da man ihn mit der Abmeldung zu
Unrecht von der Schweiz zu vertreiben und entwurzeln versuche und als
Rechtssubjekt missachte, verletze diese nicht nur seine in Art. 7 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verbriefte Menschenwürde, sondern auch seinen in
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) niedergeschriebenen grundrechtlichen Rechtsanspruch auf
Privat- und Familienleben wie auch das Ungleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot
nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BV Sie sei treuwidrig und willkürlich. Daraus folge
unmittelbar und dringlich sein Recht auf Wiederanmeldung im kantonalen und
namentlich basel-städtischen Datenmarkt bzw. Loganto.
3.
Damit genügt die zwar fristgerecht erfolgte Rekurseingabe des
Rekurrenten vom 15. September 2024 den erwähnten Begründungsanforderungen
nicht (vgl. oben E. 1.3). Der im vorliegenden Rekursverfahren gestellte
Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (vgl. Rechtsbegehren
1) bleibt unbegründet. Der Rekurrent begründet einzig in materieller Hinsicht,
weshalb ihn das Einwohneramt im kantonalen Datenmarkt bzw. Loganto wieder
anmelden müsse, legt aber nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf seinen
Rechtsverweigerungsrekurs hätte eintreten müssen. Damit setzt sich der
Rekurrent mit juristischem Abschluss mit den Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids
in keiner Weise auseinander. Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids
genügt es aber nicht, sich nur mit der materiellen Rechtslage
auseinanderzusetzen. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seines Rekurses hat der Rekurrent keinen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung, weshalb der Rekurrent diese Gebühr unabhängig
von seiner finanziellen Situation zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.