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Entscheid

VD.2024.152

Strassenlärmsanierung einer Gemeindestrasse (Entzug der aufschiebenden Wirkung) (BGer 1C_191/2025 vom 3. Juli 2025)

27. Februar 2025Deutsch33 min

Grenzacherweg, am Kohlistieg und an der Rudolf Wackernagel-Strasse in Riehen an.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.152

URTEIL

vom 27. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

Einwohnergemeinde Riehen Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Umwelt und Energie

Spiegelgasse 15, 4001 Basel

A____ Beigeladener

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 3. Juli 2024

betreffend Strassenlärmsanierung

einer Gemeindestrasse (Entzug der aufschiebenden Wirkung)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 27. September 2023 ordnete das Amt für

Umwelt und Energie (AUE) Lärmsanierungen an der Bäumlihofstrasse, am

Grenzacherweg, am Kohlistieg und an der Rudolf Wackernagel-Strasse in Riehen an.

Mit Bezug auf den Grenzacherweg verpflichtete das Amt die Einwohnergemeinde

Riehen in Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung den bestehenden lärmmindernden

Belag durch einen lärmmindernden Belag mit einer langfristigen Wirkung von

mindestens -1 dB zu ersetzen. Dabei verfügte das AUE, «falls die Planung der

Werkleitungserneuerungen und der Ausbau des Fernwärmenetzes an die

Notwendigkeit des Belagersatzes angepasst werden kann, hat die Umsetzung des

Gesamtbelagsersatzes bis zum 30. Juni 2027 zu erfolgen. Falls die Planung der

Werkleitungserneuerung und der Ausbau des Fernwärmenetzes nicht an die Notwendigkeit

des Belagersatzes angepasst werden kann, ist bis zum 30. Juni 2024

vorübergehend ein lärmmindernder Deckbelag einzubauen. Der Gesamtbelagsersatz

mit einem neuen lärmmindernden Deckbelag erfolgt mit den Werkleitungserneuerungen

und dem Ausbau des Fernwärmenetzes. Nach erfolgter Umsetzung der Massnahme hat

die Einwohnergemeinde Riehen dem AUE eine schriftliche Meldung über den Vollzug

zu machen.»

Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Riehen mit

Eingaben vom 29. September 2023 und 7. Dezember 2023 Rekurs an das

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). In diesem

Rekursverfahren wurde A____, Miteigentümer und Bewohner der Liegenschaft B____ beigeladen.

Dieser beantragte die Abtrennung der Beurteilung der angefochtenen Verfügung

bezüglich der Massnahmen am Grenzacherweg sowie deren Behandlung «im

Eilverfahren». In Bezug auf den in der angefochtenen Verfügung angeordneten

vorüber­gehenden Einbau eines lärmmindernden Deckbelags per 30. Juni 2024

beantragte er den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Sinngemäss

als Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte er schliesslich um

Anordnung von Tempo 30 auf dem Grenzacherweg sowie einer

Zubringerdienstregelung. Sowohl das AUE wie auch die rekurrierende

Einwohnergemeinde Riehen beantragten die Abweisung dieser Verfahrensanträge.

Mit Zwischenentscheid vom 3. Juli 2024 hiess das WSU den «Antrag

auf Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses betreffend Ziffer 2 der

angefochtenen Verfügung» gut und setzte «die Frist zum Einbau eines

vorübergehenden lärmmindernden Deckbelags […] neu auf den 30. Juni 2025 fest»

(Ziff. 1). Die übrigen Anträge des Beigeladenen wies das WSU ab, soweit es darauf

eintrat (Ziff. 2). Es entzog einem allfälligen Rekurs gegen diesen

Entscheid die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3) und stellte fest, dass über die

Kosten mit der Hauptsache entschieden werde (Ziff.4).

Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben

vom 11. Juli und 12. September 2024 erhobene und begründete Rekurs der

Einwohnergemeinde Riehen (Rekurrentin) an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs

beantragte die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

Ziffer 1 des Zwischenentscheides vom 3. Juli 2024 des WSU. Es sei dem

Rekurs vom 29. September 2023 bzw. 7. Dezember 2023 auch betreffend Ziff.

2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. diese

wiederherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei

Ziff. 3 des Zwischenentscheides vom 3. Juli 2024 des WSU aufzuheben und dem

vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. diese

wiederherzustellen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit

Schreiben vom 18. September 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Verfügung vom 24. September 2024 sprach der

Instruktionsrichter dem Rekurs in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu, als die

Rekurrentin bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht mit dem Einbau eines

vorübergehenden, lärmmindernden Deckbelags gemäss Ziff. 1 des angefochtenen

Entscheides zu beginnen habe. Der zum Verfahren wiederum beigeladene A____

stellte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 folgende Anträge:

«1. Der Entscheid Nr. 1 der

Vorinstanz WSU – dass die Lärmsanierung des Grenzacherweges von den anderen

anstehenden Lärmsanierungen getrennt behandelt werden soll und dass die

Gemeinde Riehen verpflichtet wird, bis zum 30.06.2025 vorübergehend (bis zur

definitiven Lärmsanierung) einen lärmmindernden Deckbelag einzubauen – unter

Entzug der aufschiebenden Wirkung – sei zu bestätigen. Einer allfälligen

Beschwerde ans Bundesgericht sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2. Der Antrag der Rekurrentin

vom 12.09.2024 – u.a. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um den

vorübergehenden Deckbelagersatz nicht per 30.06.2025 einbauen zu müssen – ist

unter o/e Kostenfolge für die Rekurrentin abzuweisen.

3. Die Rekurrentin ist wegen

Rechtsmissbrauch gern. Art. 5 + 9 BV, eventualiter Rechtsverhinderung,

Rechtsbehinderung oder Rechtsverweigerung gern. Art. 29 BV zu verurteilen oder

zu rügen.

4. Verfahrensantrag

Die Rekurrentin hat verbindlich bekannt zu geben, wie ihre

Verkehrsumleitung während der Bauzeit 2025/26 in der Rudolf Wackernagel-Strasse

geplant ist.»

Das WSU

beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Die Rekurrentin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 26.

November 2024 replicando Stellung zur Vernehmlassung und zur Eingabe des

Beigeladenen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte das WSU die Vorakten

ihres Verfahrens nach. Mit Eingaben vom 13. und 16. Dezember 2024 nahmen der

Beigeladene und die Vorinstanz Stellung zur Replik der Rekurrentin. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten

vom 18. September 2024 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid des WSU, mit welchem das Departement auf Antrag des

Beigeladenen dem Rekurs der Rekurrentin die aufschiebende Wirkung bezüglich

Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung entzog und die Frist zum Einbau eines

vorübergehenden lärmmindernden Deckbelags auf den 30. Juni 2025 festsetzte. Zwischenverfügungen

unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch

das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirken nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug oder die Verweigerung der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VGE VD.2024.111 vom

29.

Oktober 2024 E. 1.2 m.w.H.).

1.3

Die

Rekurrentin ist als Gemeinde zum Rekurs legitimiert, wenn sie durch den

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat (§ 26a Abs. 1 Gemeindegesetz [SG 170.100]). Dabei

ist im Unterschied zur früheren Praxis des Verwaltungsgerichts eine

Betroffenheit in ihren vermögenrechtlichen Interessen oder in ihren

hoheitlichen Befugnissen nicht mehr erforderlich (Ratschlag 03.1664.03 vom 20.

Dezember 2006 betreffend Änderung des Gemeindegesetzes, S. 12; vgl. zur älteren

Praxis Wullschleger/Schröder,

Praktische Frage des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, 294

m.w.H.; VGE 738 etc./2005 vom 29. November 2006 E. 2). Vorliegend ist die

Rekurrentin durch den Eingriff in die Hoheit der Rekurrentin über ihre Gemeindestrasse

mit erheblichen Kostenfolgen zweifellos berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die über den vorliegenden Streitgegenstand

hinausgehenden Anträge des Beigeladenen.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1

Grundlage

des Verfahrens des AUE betreffend die Strassenlärmsanierung von Gemeindestrassen

in Riehen war die im Mai 2022 durchgeführte Neuberechnung der Lärmbelastung

durch die entsprechenden Gemeindestrassen. Gestützt darauf informierte das AUE

den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen mit Schreiben vom 29. Juni 2022

darüber, dass an der Bäumlihofstrasse, am Grenzacherweg, am Kohlistieg und an

der Rudolf Wackernagel-Strasse Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte an

Gebäuden mit lärmempfindlicher Nutzung und damit ein Sanierungsbedarf festgestellt

worden seien. In der Folge stellte der Gemeinderat in Aussicht, die vom AUE

errechneten Werte mittels Lärmmessungen überprüfen zu wollen. Mit Schreiben vom

9.

Mai 2023 übermittelte er die Resultate der eigenen Lärmmessung dem AUE mit

dem Antrag auf eine entsprechende Anpassung der gerechneten an die gemessenen

Werte. Als Massnahme zur Lärmsanierung nannte der Gemeinderat dabei allein den

Ersatz des lärmmindernden Belags am Grenzacherweg, wobei er geltend machte,

dass ein sofortiger Belagswechsel unter Beachtung der geplanten

Werkleitungserneuerung und dem Ausbau des Fernwärmenetzes nicht realisierbar

sei. Das AUE führte darauf unter Bezugnahme auf die Vollzugshilfe «sonROAD 18 –

Modellempfehlungen, Strassenlärm-Berechnungsmodell» des Bundesamts für Umweltschutz

(BAFU) vom 27. Juni 2023 eine Neuberechnung des Lärms mit sonROAD 18 in den

genannten Strassen durch, da diese Berechnung aufgrund der Massgeblichkeit der jahresdurchschnittlichen

Lärmbelastung zur rechtlich relevanten Lärmbeurteilung gemäss der Vollzugshilfe

gegenüber Messungen zu priorisieren sei.

Das AUE erwog gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung,

dass sich der Grenzacherweg in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II befinde. Der

Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm betrage daher gemäss Anhang 3 der

Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A)

in der Nacht. Gemäss der Berechnung werde dieser Grenzwert beim Grenzacherweg

am Tag um bis zu 1,7 dB überschritten. Drei Liegenschaften seien von einer

Überschreitung des Grenzwerts um mehr als 1 dB betroffen. Mit dem Einbau eines

lärmmindernden Belags mit einer langfristen Reduktion des Lärms um 1 dB könne

eine fast flächendeckende Lärmsanierung an 43 Liegenschaften erreicht werden.

Die Umsetzung einer Temporeduktion zur Lärmsanierung der danach noch

verbleibenden Grenzwertüberschreitungen an drei Liegenschaften von bis zu

0,7 dB werde als nicht verhältnismässig erachtet. Da die Notwendigkeit des

Belagersatzes sowohl seit geraumer Zeit bekannt und aufgrund des seit langem

erfolgten Ablaufs der Sanierungsfrist am 31. März 2018 dringend sei, müsse die

Planung der Werkleitungserneuerung und der Ausbau des Fernwärmenetzes an diese

Dringlichkeit angepasst oder zur Überbrückung bis zur definitiven

Belagserneuerung ein Deckbelagsersatz umgesetzt werden. Gestützt auf diese

Erwägungen verpflichtete das AUE die Einwohnergemeinde Riehen in Ziffer 2 des

Dispositivs der Verfügung zur Lärmsanierung am Grenzacherweg den lärmmindernden

Belag durch einen lärmmindernden Belag mit einer langfristigen Wirkung von mindestens

-1 dB zu ersetzen, wobei die Ersetzung des Gesamtbelagersatzes bis zum 30.

Juni 2027 zu erfolgen habe, wenn die Planung der Werkleitungserneuerungen und

der Ausbau des Fernwärmenetzes an die Notwendigkeit des Belagersatzes angepasst

werden könne. Andernfalls sei bis zum 30. Juni 2024 vorübergehend ein

lärmmindernder Deckbelag einzubauen. Gleichzeitig verfügte das AUE auch

Lärmsanierungsmassnahmen an der Bäumlihofstrasse, am Kohlistieg und an der

Rudolf Wackernagel-Strasse.

2.2

Im Rekursverfahren gegen diese Verfügung

hatte die Vorinstanz den Antrag des Beigeladenen auf Abtrennung des Verfahrens

bezüglich der Lärmsanierung am Grenzacherweg und auf Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses im abgetrennten Teil zu beurteilen. Sie erwog dabei, dass

die Einwohnergemeinde bezüglich des Grenzacherwegs im Unterschied zu den

anderen drei Strassen anerkenne, dass der Vergleich der Lärmberechnung nach

SonROAD 18 mit den Werten der von ihr veranlassten Lärmmessungen durch die C____

AG eine sehr gute Übereinstimmung ergebe. Es sei unbestritten, dass am

Grenzacherweg die Immissionsgrenzwerte am Tag überschritten würden. Entgegen

der Ansicht der Rekurrentin sei nicht ersichtlich, weshalb eine minutiöse

Koordinierung der Baumassnahmen an der von der Verfügung betroffenen Strassen (mit

Ausnahme der Bäumlihofstrasse) erforderlich sei und warum die Planung für den

Grenzacherweg nicht schon an die Hand genommen werden könne. Angesichts der

Akten sei unklar, wann die Sanierungsarbeiten am Grenzacherweg gemäss der

Planung der Rekurrentin aufgenommen werden könnten. Aufgrund der Rückweisung

der Kreditvorlage würde sich die Sanierung der Rudolf Wackernagel-Strasse und

damit auch diejenige des Grenzacherwegs zeitlich weiter verzögern. Damit könne

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen der Ausführungen der

Rekurrentin die Planung der Werkleitungserneuerungen und der Ausbau des

Fernwärmenetzes nicht an die Notwendigkeit des Belagsersatzes angepasst werden,

sodass die Umsetzung des Gesamtbelagsersatzes nicht bis zum 30. Juni 2027

erfolgen könne. Die Vor­instanz stellte somit nach summarischer Prüfung der

Aktenlage fest, dass die Sanierung des Grenzacherwegs wahrscheinlich erst nach

2029.

erfolgt sein werde.

Im Rahmen der Abwägung

zwischen den durch einen Vollstreckungsaufschub gefährdeten und den durch eine

vorzeitige Vollstreckung betroffenen Interessen kam die Vorinstanz zum Schluss,

dass das private Interesse der seit Jahren unter Strassenlärm leidenden

Anwohnerinnen und Anwohner des Grenzacherwegs an einer raschen Lärmsanierung aufgrund

der dortigen Überschreitung des Grenzwerts um bis zu 1.7 dB(A) gewichtig sei.

Dieses überwiege damit das primär finanzielle Interesse der Gemeinde, auf einen

sofortigen Einbau eines lärmmindernden Belags am Grenzacherweg zu verzichten

und eine Sanierung erst im Rahmen einer Gesamterneuerung vorzunehmen. Die

Notwendigkeit des Belagsersatzes sei der Rekurrentin zudem seit Jahren bekannt.

Schliesslich stellte sie fest, dass der zeitlich begrenzte Baustellenlärm und

die Schadstoffemissionen als Folgen eines allfälligen, vorübergehenden

lärmmindernden Deckbelags nicht derart gravierend seien, dass sie die

Gesundheit in einem ähnlichen Ausmass wie der über Jahre dauernde Strassenlärm

beeinträchtigen würden. Das Interesse an der Verhinderung einer weiteren

gesundheitlichen Beeinträchtigung bis weit nach dem bundesrechtlich

angeordneten Zeitpunkt der Sanierung überwiege das Interesse der Rekurrentin,

zumal auch das Appellationsgericht kürzlich feststellt habe, dass sich das

Departement äusserster Beförderung des vorliegenden Verfahrens zu bemüssigen

habe (VGE VD.2023.174 und VD.2024.17 vom 14. Juni 2024 E. 4.3).

3.

Der Rekurs an

verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese

nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung,

durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47

Abs. 1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene

aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt

nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung

zulässig ist. Da die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels

darin besteht, eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen,

bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel

und deren Entzug die Ausnahme bilden. Wie die Vorinstanz aber zutreffend feststellte,

bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses jedoch nicht,

dass nur aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die

Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr

überzeugende Gründe. Zudem muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung

verhältnismässig sein (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 2, VD.2017.86 und

VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E.

2.1; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff. S. 289 f.; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 1076; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu

belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer

Interessenabwägung. Die Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der

angefochtenen Verfügung müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und

Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des

Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn

die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind.

Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu

vermeiden (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1,

VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; Merkli,

Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,

in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423; Seiler,

in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG,

SR 172.021], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 97). Beim Entscheid über die

aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE

VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom

28.

November 2017 E. 2.1, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3).

Der Entzug und

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind besondere Formen

vorsorglicher Massnahmen (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom

24.

November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017

E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1088; Merkli, a.a.O., S. 417; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 142).

Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein

vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann

sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2;

VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1,

VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar

2017.

E. 1.4).

4.

4.1

Mit

ihrem

Rekurs hält die Rekurrentin an ihrer Rüge fest, dass die

angefochtene Verfügung des AUE vom 27. September 2024 als Ganzes auf der

fehlerhaften Priorisierung der Berechnung der Lärmbelastung nach sonROAD 18

basiere. Replicando ergänzt sie dabei, dass diese Fehlerhaftigkeit zur

formellen Aufhebung der gesamten Verfügung führen müsse, was einen wesentlichen

Einfluss auf die verfügten baulichen Massnahmen am Grenzacherweg haben müsse.

Somit könne die Frage des Grenzacherwegs nicht losgelöst von der Frage der

Priorisierung zwischen Berechnung und Messung beantwortet werden.

Wie die

Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung und der Beigeladene mit seiner

Stellungnahme zu Recht geltend machen, sind diese Ausführungen nicht

nachvollziehbar. Auf die Berechnung der Lärmwerte durch das AUE hin hat die

Rekurrentin die C____ AG beauftragt, für die vier von der Verfügung des AUE

betroffenen Strassenzüge Lärmmessungen durchzuführen und die Ergebnisse mit den

berechneten Lärmbelastungen zu vergleichen. Mit ihrem Bericht vom 14. April 2023

stellte die C____ AG mit Bezug auf die Bäumlihofstrasse, den Kohlistieg und die

Rudolf Wackernagel-Strasse erhebliche Abweichungen zwischen der Messung und der

Berechnung fest. Demgegenüber hielt sie fest, «dass die Berechnung für den

Bereich des Grenzacherwegs sehr gut [mit dem Resultat ihrer Messung] übereinstimmt».

Folglich hat auch die von der Rekurrentin selbst eingeholte Beurteilung durch

die C____ AG aufgrund einer Messung eine Überschreitung des massgeblichen

Immissionsgrenzwerts am Tag von 60 dB(A) ergeben. Die Differenzen zwischen der

Berechnung und der Messung an den drei Messpunkten am Grenzacherweg lägen im

Toleranzbereich, wobei die hier massgebenden Lärmwerte im Tageszeitraum eine

«sehr gute Übereinstimmung» aufweisen würden. Daraus folgt, dass auch die

Messung durch die C____ AG bei der Langzeitmessung im Bereich Grenzacherweg

Mitte einen Lärmbeurteilungspegel (Lr) von 60,1 dB(A) und die

Kurzzeitmessungen in den Bereichen Grenzacherweg Nord, Mitte und Süd einen

äquivalenten Dauerschallpegel von 60,1, 60,3 und 60,0 dB(A) ergeben haben. Die

Berechnung mit sonROAD 18 ergab einen Lärmbeurteilungspegel zwischen 60,1 und

61.7

dB. Es besteht somit am Grenzacherweg unbestrittenermassen eine

Überschreitung des massgebenden Immissionsgrenzwerts von 60 dB (A) am Tag. Dies

hat die Rekurrentin denn auch mit ihrem Rekurs an die Vorinstanz explizit

anerkannt (Ziff. 69 ff., 84). Es ist nicht erkennbar, welchen

weitergehenden Einfluss das Abstellen auf die gemäss sonROAD 18 berechneten

Lärmwerte am Grenzacherweg für den Sanierungsentscheid des AUE gehabt hat,

zumal die Rekurrentin nicht ausführt, mit welchen milderen, weniger

lärmmindernden Massnahmen anstelle des von ihr aufgrund ihrer eigenen Messung

selber vorgeschlagenen Einbaus eines lärmmindernden Belags der unbestrittenen

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am Tag begegnet werden könnte. Daraus

folgt, dass ein Sanierungsbedarf des Grenzacherwegs belegt ist.

4.2

Mit

ihrem Rekurs macht die Rekurrentin weiter geltend, dass die vom Entzug der

aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses an die Vorinstanz betroffene Anordnung

des vorübergehenden Einbaus eines lärmmindernden Deckbelags bis zum 30. Juni

2025.

nicht geeignet sei das angestrebte Ziel des Lärmschutzes zu erreichen,

nicht erforderlich und auch nicht verhältnismässig im engeren Sinn sei. Sie

bringt dabei vor, mit den weiteren, in Planung begriffenen Sanierungsmassnahmen

in Koordination mit den Industriellen Werken Basel («IWB») sowie dem Wärmeverbund

könne «frühestens (aber immerhin) per Anfang 2027» begonnen werden. Für die

Anwohnerschaft und den Beigeladenen hätte der vorübergehende Einbau des

lärmmindernden Deckbelags aufgrund der mit erhöhten Lärmemissionen verbunden

Baustelle am Grenzacherweg während drei bis vier Wochen somit ebenso starke –

wenn nicht gar deutlich grössere – Lärmbelastungen zur Folge als die

Beibehaltung des aktuellen Belags unter Verzicht auf die erste Baustelle. Die

Anordnung des vorübergehenden Einbaus eines lärmmindernden Deckbelags für 1,5

bis 2 Jahre sei daher nicht geeignet, das Ziel des Lärmschutzes zu erreichen. Sodann

würde mit dem wie ursprünglich angedacht gemeinsam mit den restlichen Sanierungsmassnahmen

am Grenzacherweg in den Jahren 2027/2028 erfolgenden Einbau des Deckbelags das

Ziel der Lärmreduktion für die Anwohnerschaft auch – wenn nicht gar besser –

erfüllt. Damit würde die Umwelt langfristig deutlich weniger belastet und «das

finanzielle Interesse der Restbevölkerung von Riehen angemessener

berücksichtigt». Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, die ausserordentlich

kurze Lebensdauer des Deckbelags stehe in keinem Verhältnis mit den hierfür

notwendigen finanziellen Aufwänden, die provisorische Massnahme würde die Erreichung

des Netto-Null-Ziels des Kantons Basel-Stadt bis 2037 erheblich erschweren und

deren negative Konsequenzen des vorzeitigen Belagseinbaus infolge der

Parallelität zur Sanierung der Rudolf Wackernagel-Strasse führe zu

unverhältnismässigen Verkehrseinschränkungen in Riehen, zumal eine Verschiebung

der Sanierung der Rudolf Wackernagel-Strasse auf nach dem 30. Juni 2025 keine

Lösung für dieses Problem darstelle.

Im Einzelnen

verweist sie in diesem Zusammenhang darauf, dass die ursprünglich mit dem Wärmeverbund

und den IWB koordinierte Sanierung des Grenzacherwegs auf die Jahre 2028–2032

geplant worden sei, aufgrund des Zeitdrucks vom Wärmeverbund und den IWB aber

in die Jahre 2027/2028 vorgezogen werde. Auch eine Koordination mit den

Bushaltestellen nach den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes

(BehiG, SR 151.3) sei in diesem Zeitraum möglich. Ein neuer, per 30. Juni

2025.

eingebauter Deckbelag müsse somit bereits anfangs 2027 wieder aufgerissen

werden. Der Einbau eines rund eine halbe Million Franken teuren Belags für eine

Lebensdauer von nur 1,5 Jahren sei aus finanzieller Sicht wie auch aus

Nachhaltigkeitsgründen unverhältnismässig, was auch vom AUE anerkannt worden

sei. Weiter würde das Netto-Null-Ziel des Kantons erschwert, da der Wärmeverbund

nur dann Leitungen verlege und Haushalten Zugang zur Geothermie-Wärme

verschaffe, wenn dies langfristig wirtschaftlich tragfähig sei. Aus dieser Wirtschaftlichkeitsrechnung

folge, dass der Wärmeverbund nur dann Leitungen verlegen könne, wenn die Strasse

ohnehin aufgerissen werde und er sich die damit zusammenhängenden Kosten mit

anderen Parteien teilen könne. Ein erst 1,5 Jahre alter Deckbelag treibe die

Kosten für eine derartige Strassensanierung massiv in die Höhe. Zumal an den

Grenzacherweg mehrheitlich Einfamilienhäuser mit niedrigem Wärmeverbrauch

anstossen würden, würde der Einbau des provisorischen Deckbelags bis zum 30.

Juni 2025 die Wirtschaftlichkeitsrechnung des Wärmeverbundes derart negativ

beeinflussen, dass dieser wohl vom Einbau der Fernwärmeleitungen absehen müsste.

Schliesslich sei eine parallele Sanierung der Rudolf Wackernagel-Strasse und

des Grenzacherwegs nicht möglich, da sie gemeinsam mit dem Kohlistieg die

Nord-Süd-Achse von Riehen bildeten. Eine Baustelle auf der Rudolf Wackernagel-Strasse

werde unvermeidbar dazu führen, dass der Verkehr auf den Grenzacherweg

ausweichen werde. Bei einer gleichzeitigen Sanierung beider Strassen würde

damit künstlich ein doppeltes Nadelöhr geschaffen, durch welches täglich mehr

als 7'000 Autos fahren müssten. Mit der Sanierung der Rudolf

Wackernagel-Strasse werde bereits im Jahr 2025 begonnen. Auch bei einer

Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach Juni 2025 könnten die mit den

Fernwärmeleitungen des Wärmeverbunds und den Strom- und Wasserleitungen der IWB

koordinierten Sanierungsarbeiten am Grenzacherweg nicht vorgängig durchgeführt

werden. Denkbar wäre einzig eine Koordinierung mit der Erneuerung der

Bushaltestellen gemäss BehiG. Der Bau von BehiG-konformen Bushaltestellen sei jedoch

aufgrund der zu verlegenden Betonelementen sehr kostspielig. Diese

Bushaltestellen müssten sodann bei der nachfolgenden, koordinierten

Gesamtsanierung erneut aufgerissen werden, um einen uneinheitlichen Belag zu

verhindern. Daher sei der Grossteil der Sanierungsarbeiten am Grenzacherweg bis

zum Abschluss der Planung an der Rudolf Wackernagel-Strasse blockiert. Weiter

verweist die Rekurrentin auf eine potentielle Verletzung der fünfjährigen

Aufgrabungssperre gemäss § 48 Abs. 1 der Allmendverordnung (SG 724.140).

4.3

4.3.1

Die

Argumentation der Rekurrentin bezieht sich damit in verschiedener Hinsicht auf

die Lebensdauer eines provisorisch bis zum 30. Juni 2025 einzubauenden

Deckbelags. Es gilt daher zunächst zu prüfen, wann mit einem Einbau eines

lärmmindernden Deckbelags im Rahmen einer Gesamtsanierung des Grenzacherwegs

gerechnet werden kann.

Mit ihrem Rekurs

an die Vorinstanz unterliess es die Rekurrentin, irgendwelche zeitliche

Vorgaben für diese Gesamtsanierung zu nennen. Sie wies allein darauf hin, dass

eine gleichzeitige Erneuerung mit der von 2024 bis 2026 erfolgenden Erneuerung

der Rudolf Wackernagel-Strasse und damit der Einbau eines neuen Belags im

Grenzacherweg bis zum 30. Juni 2027 nicht möglich sei. Massgebend für die

Terminierung sind somit einerseits der notwendige Vorlauf für die

Gesamtsanierung des Grenzacherwegs einerseits und die Terminierung der

Sanierung der Rudolf Wackernagel-Strasse andererseits. Die Vorinstanz ging

unter Würdigung der Akten davon aus, dass die Sanierung des Grenzacherwegs

wahrscheinlich erst nach 2029 erfolgt sein werde. Dem widerspricht die

Rekurrentin mit ihrem Rekurs.

4.3.2

Der

Vorlauf der Sanierung des Grenzacherwegs wird durch die Koordination mit der

Fernwärmeerschliessung und dem Leitungsersatz der IWB bestimmt. Wie die Vor­instanz

erwog, gaben die IWB gemäss dem E-Mail ihres Leiters Operative Planung vom 15.

März 2024 an, dass am Grenzacherweg «koordiniert im Bereich der Jahre 2027 bis

2029» gebaut werden könne. Im vorliegenden Verfahren holte die Rekurrentin nun

neue Auskünfte der Wärmeverbund Riehen AG und der IWB ein. Mit Schreiben vom 2.

September 2024 erklärte die Wärmeverbund Riehen AG der Rekurrentin, bis anhin

sei vorgesehen gewesen, den Grenzacherweg koordiniert mit IWB-Ersatzmassnahmen

in den Jahren 2028 bis 2032 mit Fernwärme zu erschliessen. Das Vorziehen der

Fernwärme-Massnahme in die Jahre 2027/28 sei für sie realistisch. Vor einer

Erschliessung müssten aber aufwändige Akquisitionstätigkeiten und

Planungsarbeiten erfolgen. Eine Realisierung der koordinierten Massnahme früher

als 2027/28 sei für sie aus planerischen Gründen nur äusserst schwierig

umsetzbar. Auch die IWB erklärten der Rekurrentin mit Schreiben vom 4.

September 2024, für den Ersatz der Strom- und Wasserleitungen im Grenzacherweg

sei in Abstimmung mit den Ausbauplänen des Wärmeverbundes Riehen eine

koordinierte Baumassnahme im Zeitfenster von 2028 bis 2032 vorgesehen. Auf

Grund von notwendigen Einzelmassnahmen an Hausanschlüssen sähen sie sich

veranlasst, das Projekt zügig voranzutreiben. Unter Vorbehalt des Entscheides

der Koordinationskommission Erhaltungsplanung werde eine koordinierte Ausführung

für die Jahre 2027 und 2028 als machbar beurteilt und würde ihnen betrieblich

entgegenkommen. Die Vorbereitungsarbeiten für den Ersatz der Hausanschlüsse

benötigten zeitintensive Abklärungs- und Koordinationsarbeiten mit den

einzelnen Liegenschaftsbesitzern, weshalb eine Beschleunigung der Vorbereitungsarbeiten

auf die Zeit vor 2027 aus operativen Gründen als nicht realistisch beurteilt

werde.

Daraus darf

geschlossen werden, dass bei rechtzeitigem, verbindlichem Beschluss aufgrund

des notwendigen Vorlaufs der Planung mit der Gesamtsanierung des Grenzacherwegs

im Jahr 2027 begonnen werden kann. Gemäss einem weiteren Schreiben des Leiters

Operative Planung der IWB vom 9. Oktober 2024 (act. 9/3) erfolgt die

Gesamtsanierung in zwei Etappen und dauert insgesamt zwei Jahre. Replicando

versichert die Rekurrentin daher, dass bei ihr, bei den IWB und bei der

Wärmeverbund Riehen AG «der feste Wille vorliegt sowie konkrete

Planungsmassnahmen ergriffen worden sind, um die Durchführung ohne Wenn und

Aber im Jahr 2027 zu beginnen und im Jahr 2028 abzuschliessen». Diese

Terminplanung entspreche dem «aktuell höchstwahrscheinlichen Szenario».

4.3.3

Es

ist jedoch zu prüfen, ob dieses Szenario aufgrund seiner Abhängigkeit von den

Sanierungsarbeiten an der Rudolf Wackernagel-Strasse in Frage gestellt wird.

Mit der Rekursbegründung stellte sich die Rekurrentin diesbezüglich auf den Standpunkt,

dass eine definitive Sanierung des Grenzacherwegs aufgrund der notwendigen

Koordinierung der Arbeiten erst nach der Sanierung der Rudolf

Wackernagel-Strasse erfolgen könne. Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 wies der

Einwohnerrat die Kreditvorlage «Verpflichtungskredit Erneuerung Rudolf

Wackernagel-Strasse inkl. öffentliche Beleuchtung, Baumallee und Sanierung von

Teilstücken der Kanalisation/(Teil-)Erneuerung Kohlistieg» an die

Sachkommission zur Prüfung zusätzlicher Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs

zurück (act. 9/2). Replicando führte die Rekurrentin dazu aus, die zuständige

Sachkommisson habe die Ausarbeitung weiterer Varianten zur

Strassenraumgestaltung bis im März 2025 angeordnet, weshalb der Einwohnerrat

das Geschäft im April 2025 werde behandeln können. Es könne damit noch im Jahr

2025.

mit der Ausführungsphase begonnen werden, womit die Überschneidung mit der

Sanierung des Grenzacherwegs so kurz wie möglich gehalten werden könne. Während

noch mit dem Rekurs ausgeführt worden ist, es sei «keine gleichzeitige

Sanierung mit der Rudolf Wackernagel-Strasse möglich», wird unter Bezugnahme

auf die eingetretene Verzögerung nun dargelegt, dass eine «beidseitige

Überschneidbarkeit» bestehe und sowohl die letzten Arbeiten an der Rudolf

Wackernagel-Strasse als auch die ersten Arbeiten am Grenzacherweg parallel

zueinander durchgeführt werden könnten. Es könne daher trotz der Verzögerung

der Erneuerung der Rudolf Wackernagel-Strasse und deren allfälligem Abschluss

erst per Ende 2027 bereits per Anfang 2027 mit der Sanierung des Grenzacherwegs

begonnen werden.

4.3.4

Die

Durchführung der Gesamtsanierung des Grenzacherwegs in den Jahren 2027 und 2028

stellt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den vom Gemeinderat zuhanden des

Einwohnerrats verabschiedeten Aufgaben- und Finanzplan 2025 bis 2028 in Frage.

Sie macht geltend, dass für die Rudolf Wackernagel-Strasse neben je CHF 2.5

Mio. in den Jahren 2026 und 2027 auch noch im Jahr 2028 Investitionen von rund CHF

1.5

Mio. geplant seien. Dies sei mit der von der Rekurrentin angegebenen

Bauzeit von 18 Monaten nicht vereinbar. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli

2024.

im vorinstanzlichen Verfahren gehe die Rekurrentin zudem von einer Bauzeit

am Grenzacherweg bis 2029 aus. Investitionen für den Grenzacherweg existierten in

der Planung 2025 bis 2028 aber überhaupt nicht. Da der Belag bekanntlich stets

die letzte, abschliessende Baumassnahme bilde, würde der überfällige Lärmschutz

somit selbst im besten Fall frühestens 2030 oder 2031 realisiert. Dies wird

replicando von der Rekurrentin bestritten. Sie verweist darauf, dass im

Aufgaben- und Finanzplan 2025 bis 2028 der Gemeinde (act. 12/1) mit Bezug auf

den Grenzacherweg für den Deckbelagsersatz im Jahr 2025 CHF 50’000 und im Jahr

2029.

CHF 500'000 und für «BehiG, Umbau Bus-Haltestellen/Haltekanten» im Jahr

2025.

CHF 30'000 und im Jahr 2028 CHF 300'000 als gebundene Ausgaben eingestellt

worden seien. Es handle sich dabei um das Jahr, in dem die Rechnung

voraussichtlich gestellt und bezahlt werde. Dies bezeuge deshalb, dass der Umbau

der Bushaltestellen und Haltekanten im Jahr 2027 und der Belagsersatz im Jahr

2028.

abgeschlossen sein werde. An dieser Aussage besteht insoweit ein gewisser

Zweifel, als die Budgetierung der Projektierungen im Jahr 2025 bedeuten würde,

dass diese im Jahr 2024 bereits erfolgt wäre, was nicht einmal behauptet wird.

Weiter verweist die Rekurrentin replicando auf nachgereichte Projektdatenblätter

der IWB (act. 12/2–10). Darin ist für die Abschnitte des Grenzacherwegs vom

Kohlistieg bis zur unteren Wenkenhofstrasse, von der untereren Wenkenhofstrasse

bis zur Bettingerstrasse und von der Bettingerstrasse bis zur Garbenstrasse für

die Projekte Elektrizität, Wasser und Gas ein Planungszeitraum von 2024 bis

2027.

respektive in den Jahren 2026 und 2027 und eine Realisierung in den Jahren

2027.

und 2028 vermerkt. Während in Bezug auf die Projekte Elektrizität und

Wasser vermerkt wird, das Projekt sei «in Koordination bei KOKO-EP», wird beim

Projekt Gas vermerkt, es sei die «Aufnahme an KOKO-EP beantragt, in Prüfung bei

KSI». Für das Projekt Wärmeverbund Riehen AG fehlen im entsprechenden

Projektplan Angaben über die Projektierung und die Realisierung.

4.3.5

Insgesamt

kann daher das Fazit gezogen werden, dass für die Gesamtsanierung des

Grenzacherwegs nunmehr zwar eine Absichtserklärung der Rekurrentin vorliegt,

diese in den Jahren 2027 und 2028 vorzunehmen. Eine Zusicherung fehlt aber. Aus

den Akten ergeben sich auch Hinweise auf gewisse Unsicherheiten. Zudem fällt

auf, dass die Gemeinde Riehen im vorliegenden Verfahren gewisse Behauptungen

zum Verfahrensablauf revidiert und eine Beschleunigung einer Gesamtsanierung

heute mit Blick auf gewisse Rahmenbedingungen als möglich erachtet, welche

einer solchen nach ihren bisherigen Verlautbarungen zwingend im Wege gestanden

sein sollen. Dies und der bisherige Umgang der für die Sanierung der

Gemeindestrasse zuständigen Gemeinde begründen noch immer Zweifel an der

Entschlossenheit der Gemeinde, die unbestritten notwendig erachtete

Lärmsanierung unverzüglich an die Hand zu nehmen und über die notwendigen

Massnahmen proaktiv zu beschliessen (vgl. VGE VD.2023.174 vom 14. Juni 2024 E.

4.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 5.5.3).

4.3.6

Replicando

kein Thema mehr ist für die Rekurrentin der Koordinationsbedarf einer

Gesamtsanierung mit der Anpassung der Bushaltestellen an die Erfordernisse des

Behindertengleichstellungsgesetzes. Es ist notorisch, dass die Rekurrentin eine

kantonale Gemeindeinitiative lanciert hat, mit welcher der Kanton verpflichtet

werden soll, mit Ausführungsbestimmungen zu § 7 des Gesetzes über die Rechte

von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, «dass pauschal auf eine

Maximallösung gesetzt» und sichergestellt wird, dass «bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung die Interessen und Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmenden

miteinbezogen werden und insbesondere allfällige, durch die Massnahmen

verursachten Verkehrsumlagerungen, Mehrverkehr, Verkehrsbehinderungen,

Verkehrssicherheitsdefizite sowie räumlichen und historischen Gegebenheiten in

die Interessenabwägung miteinbezogen werden». Der Grosse Rat hat mit Beschluss

vom 18. September 2024 entschieden, die Frage der rechtlichen Zulässigkeit

dieser Initiative dem Verfassungsgericht zum Entscheid zu überweisen. Das

entsprechende Verfahren ist derzeit beim Verfassungsgericht hängig (VG.2024.1).

Für den Fall ihrer Gültigkeit hätte der Grosse Rat über das weitere Verfahren

bezüglich der Initiative zu entscheiden (vgl. §§ 18 ff. des Gesetzes betreffend

Initiative und Referendum [IRG, SG 131.100]). Es wird zu prüfen sein, inwieweit

die Rekurrentin bei der Planung und Projektierung einer Gesamtsanierung des

Grenzacherwegs auch auf das Schicksal ihrer Initiative Rücksicht nehmen möchte

und welche zeitlichen Verzögerungen damit allenfalls verbunden sein könnten.

4.4

Insgesamt

steht aufgrund der Akten und der eigenen Feststellungen der Rekurrentin aber

fest, dass sie nicht in der Lage ist, die vom Amt für Umwelt und Energie mit Verfügung

vom 27. September 2023 angeordnete Lärmsanierung am Grenzacherweg durch den

Einbau eines Belagersatzes im Rahmen einer Gesamtsanierung mit der

Werkleitungserneuerungen und dem Ausbau des Fernwärmenetzes innert Frist bis

zum 30. Juni 2027 vorzunehmen. Daraus folgt, dass innert dieser Frist bloss

eine Lärmsanierung durch den Einbau eines provisorischen Deckbelags möglich

ist. Die Vor­instanz wird daher zu prüfen haben, ob die Gemeinde entsprechend

der Verfügung des AUE vom 27. September 2023 für diesen Fall verpflichtet

werden kann, einen solchen innert einer kürzeren Frist einzubauen.

5.

Vor dem Hintergrund der nunmehr geänderten Angaben über die

Umsetzung einer Gesamtsanierung ist zu klären, ob die Rekurrentin bereits

während dem vor­instanzlichen Verfahren durch den Entzug der aufschiebenden

Wirkung ihres Rechtsmittels verpflichtet werden kann, den provisorischen

Deckbelag einzubauen. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Verhältnismässigkeit

des Entzugs der aufschiebenden Wirkung.

5.1

Zunächst

steht fest, dass die Gemeinde seit dem Ablauf der Sanierungsfrist gemäss Art.

17.

Abs. 4 Bst. b LSV am 31. März 2018 verpflichtet ist, eine Lärmsanierung

vorzunehmen. Die Rekurrentin befindet sich daher deutlich im Verzug. Dieser

Verzug kann teilweise durch die Erschwerung einer verlässlichen Bestimmung der

massgeblichen Lärmwerte aufgrund des zeitweiligen Umwegverkehrs am

Grenzacherweg infolge der Sperrung der Äusseren Basel-Strasse und der darauf

folgenden Covid-19-Pandemie mit ihren Auswirkungen auf den Verkehr erklärt

werden (vgl. VGE VD.2021.104 vom 31. Oktober 2022 E. 3.2.2). Gleichwohl

folgt daraus mit den Erwägungen der Vorinstanz eine gewisse Dringlichkeit der

Sanierung.

Diese

Dringlichkeit wird durch den Umstand weiter akzentuiert, dass die für die Jahre

2025.

bis 2027 projektierte Sanierung der Rudolf Wackernagel-Strasse mit einer

Umleitung des Verkehrs in den Grenzacherweg und damit dort zu Mehrverkehr und

zu einer höheren Lärmbelastung der Anwohnenden verbunden sein könnte. Dies wird

von der Rekurrentin replicando aber in Abrede gestellt. Sie macht geltend, es

könne «nach dem aktuellen Stand der Planung», aber «ohne Gewähr» bestätigt

werden, dass keine Umleitung über den Grenzacherweg vorgesehen werde. Dies wird

im vorinstanzlichen Verfahren weiter geklärt werden können.

5.2

Sollte

die Rekurrentin wie von ihr beabsichtigt eine Gesamtsanierung des

Grenzacherwegs aber bis Ende 2028 durchführen können, so müsste die ihr hierfür

vom AUE mit der angefochtenen Verfügung gewährte Frist anderthalb Jahre

erstreckt werden. Die Vorinstanz wird daher in ihrem Verfahren zu prüfen haben,

ob eine solche Anpassung der angefochtenen Verfügung des AUE möglich ist.

Hierfür wird sie zu untersuchen haben, ob die Rekurrentin über die im

vorliegenden Verfahren getroffenen Verlautbarung und die Feststellung, bei der

Realisierung bis Ende 2028 handle es sich um das «aktuell höchstwahrscheinliche

Szenario», hinaus gewährleisten kann, dass sie bereits heute und in den

folgenden Jahren alles daransetzt, dass diese Terminplanung verbindlich

eingehalten werden kann.

5.3

Weiter

wird zu prüfen sein, inwieweit infolge der Baustellensituation im Grenzacherweg

nicht baubedingt während der Dauer der Gesamtsanierung verkehrspolizeiliche

Massnahmen werden angeordnet werden müssen, welche bereits temporär vor dem

Abschluss des Einbaus des neuen lärmmindernden Deckbelags zu einer weiteren

Reduktion der Lärmbelastung führen.

5.4

Dem

Interesse an einer unverzüglichen Lärmsanierung mittels einer provisorischen

Belagserneuerung steht das Interesse an der Vermeidung ihrer Kosten wie auch

der mit ihr verbundenen baubedingten Umtriebe und Umweltbelastungen entgegen.

Die Rekurrentin rechnet mit Kosten von rund CHF 500'000.–, ohne diesbezüglich

aber Belege für ihre Berechnung zu edieren. Auch ohne solche erscheinen aber

aufgrund der Länge des Grenzacherwegs erhebliche Kosten für den provisorischen

Belagsersatz notorisch. Weiter wird mit einer Dauer der Belagsarbeiten von rund

drei bis vier Wochen gerechnet. Da für die Belagsarbeiten auf Aushub und andere

lärmintensive Arbeiten aber wohl verzichtet werden kann, ist die damit

verbundene Lärmbelastung im Vergleich zu den dauernden, verkehrsbedingten

Lärmimmissionen allerdings zu relativieren. Es bleibt aber ein mit erheblichem

Energie- und Ressourcenverbrauch verbundener Aufwand für eine bloss

vorübergehend wirkende Massnahme. Insgesamt erscheint daher der entsprechende

Aufwand unabhängig von der abschliessenden Prüfung im vorinstanzlichen

Rekursverfahren, ob eine Verlängerung der Sanierungsfrist für eine

Gesamtsanierung gewährt werden kann, von erheblichem Gewicht. Demgegenüber

steht der von der Rekurrentin angerufene § 48 der Allmendverordnung dem Einbau eines

provisorischen Belags vor dem Hintergrund des späteren Leitungsbaus nicht

entgegen. Diese Bestimmung verlangt, dass Fahrbahnen nach dem Einbau von

Belägen während mindestens fünf Jahren grundsätzlich nicht aufgebrochen werden

dürfen. Vorbehalten bleibt aber die Reparatur der in der Fahrbahn liegenden

Leitungen sowie die Erstellung von Hausanschlussleitungen, sofern die

Interessentinnen und Interessenten nachweisen können, dass der Bau der Zuleitung

nicht aufschiebbar ist und vorher nicht erstellt werden konnte. Gerade dies

wird von Rekurrentin selbst geltend gemacht.

5.5

Wägt

man das Interesse an einer unverzüglichen Umsetzung des notwendigen

Lärmschutzes einerseits und das Interesse der Gemeinde an der Vermeidung eines

doppelten Belagsersatzes innert kurzer Zeit gegen einander ab, so erscheint der

Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses an die Vorinstanz und die

sofortige Verpflichtung zur Vornahme des provisorischen Belagsersatzes aufgrund

des von der Rekurrentin nunmehr in Abweichung von ihren früheren Feststellungen

präsentierten Zeitplans für eine Lärmsanierung im Rahmen einer Gesamtsanierung

des Grenzacherwegs als unverhältnismässig. Trotz des sich hinziehenden

Vorgehens der Rekurrentin und auch in Anbetracht der bereits geführten

Verfahren in dieser Sache ist es nicht angebracht, diesen Entscheid nun im

Rahmen des Entzugs der aufschiebenden Wirkungen vorwegzunehmen. Ob weiterhin an

einem vorgängigen provisorischen Belagsersatz festgehalten werden muss, wird

vielmehr mit dem Hauptentscheid im vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden

sein.

6.

6.1

Damit

ist der Rekurs gutzuheissen und Ziffer 1 des angefochtenen Zwischenentscheides

ist aufzuheben.

6.2

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da

aber erst die von der Rekurrentin in diesem Verfahren erstmals eingebrachten

Tatsachen und Zugeständnisse bezüglich des geplanten Zeitablaufs zu diesem

Ausgang geführt haben, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung

zugunsten der Rekurrentin zu verzichten und sind die Vertretungskosten

wettzuschlagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziff. 1

des Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird

aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Beigeladener

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.