VD.2024.153
bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB, Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB und Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB
25. Februar 2025Deutsch20 min
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.153
URTEIL
vom 25. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken UPK,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 17. September 2024
betreffend bedingte Entlassung
nach Art. 62d StGB, Anordnung einer
ambulanten Massnahme nach Art.
62c Abs. 3 StGB und Aufhebung der
stationären Massnahme nach Art.
62c Abs. 1 lit. c StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____
der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher
Körperverletzung, mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen,
teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR
812.121) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe zugunsten
einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben worden ist.
Zugleich wurde die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012
angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung gestützt auf Art. 63a Abs. 3
StGB aufgehoben. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.
November 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten
Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen wurde
wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember
2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Diese
Massnahme wurde ein erstes Mal mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom
13. Dezember 2022 um 2 Jahre bis zum 20. Dezember 2024 verlängert.
Mit Urteil vom 26. November 2024 hat das Strafgericht diese stationäre
Massnahme ein zweites Mal um weitere 18 Monate verlängert. Nachdem A____ mit
Eingabe vom 16. Dezember 2024 dagegen Berufung erklärt hat, ist das
Berufungsverfahren betreffend die Verlängerung der Massnahme derzeit vor
Appellationsgericht hängig (SB.2024.112).
Mit Entscheid
vom 17. September 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____ die mit
Gesuch vom 27. August 2024 beantragte bedingte Entlassung aus dem Vollzug der
stationären therapeutischen Massnahme verweigert und zugleich seine
(sub-)eventualiter gestellten Gesuche um Beantragung der Anordnung einer
ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht bzw. um Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme abgewiesen. Dieser Entscheid wurde seinem
Rechtsbeistand, [...], am 18. September 2024 via Postfach zugestellt. Mit
Schreiben seines Rechtsbeistands vom 30. September 2024 hat A____ (Rekurrent) Rekurs
gegen diesen Entscheid erheben lassen und zugleich um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ersucht. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde dem Rekurrenten die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt. In seiner Rekursbegründung vom 18.
Oktober 2024 hat der Rekurrent darüber hinaus folgende, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu beurteilende Anträge gestellt:
«Es sei die Verfügung vom 17.09.2024
des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons
Basel-Stadt aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz im Sinne der
Erwägungen, eventualiter zur neuen Begründung und Entscheidung, zurückzuweisen;
- Der Betroffene sei sofort
bedingt zu entlassen.
- Eventualiter
sei beim zuständigen Gericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu
beantragen.
- Subeventualiter sei die
stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben.»
Mit
Vernehmlassung vom 14. November 2024 hat der SMV die kostenfällige und
vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent
innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64;
VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2
des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes
in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an
dessen Aufhebung. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2.2
Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE
VD.2022.285 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, VD.2020.213 vom
16.
Dezember 2020 E. 1.2).
Die mit Urteil
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 angeordnete
stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB wurde mit Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 ein erstes Mal um 2 Jahre bis zum 20.
Dezember 2024 verlängert. Mit Urteil vom 26. November 2024 hat das Strafgericht
diese stationäre Massnahme zwar ein zweites Mal um weitere 18 Monate verlängert
(act. 10). Nachdem der Rekurrent aber gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16.
Dezember 2024 Berufung beim Appellationsgericht erklärt hat und der Berufung gemäss
Art. 402 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufschiebende
Wirkung zukommt, liegt zum aktuellen Zeitpunkt in Bezug auf die stationäre
Massnahme kein gültiger Vollzugstitel vor. Auch wenn das bisherige
Massnahmensetting in der UPK Basel beibehalten wurde, befindet sich der
Rekurrent dort seit dem 20. Dezember 2024 nicht (mehr) im Massnahmenvollzug
sondern gemäss Art. 364b StPO in Sicherheitshaft.
Sofern das
Appellationsgericht die Massnahme im Berufungsverfahren – in Gutheissung der
Berufung des Rekurrenten – nicht verlängert, endet die stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend per 20. Dezember 2024. Eine
spätere bedingte Entlassung aus einer beendeten Massnahme ist nicht mehr
möglich, ebenso wenig wie deren vollzugsbehördliche Aufhebung. Sollte das
Appellationsgericht den vorinstanzlichen Entscheid des Strafgerichts
bestätigen und die Massnahme verlängern, müsste es vorfrageweise entscheiden,
dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung «noch nicht gegeben» sind
(vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Gleichzeitig dürften auch die Voraussetzungen für
eine vollzugsbehördliche Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB
nicht erfüllt sein. Dem Rekurrenten stünde es diesfalls frei, zu gegebener Zeit
ein erneutes Gesuch um Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62d
Abs. 1 StGB zu stellen.
Soweit sich der vorliegend
zu beurteilende Rekurs auf die Abweisung der beantragten bedingten Entlassung
aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der
subeventualiter beantragten Aufhebung der stationären Massnahme bezieht, ist er
folglich mangels einer aktuell vollzogenen stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB gegenstandslos geworden. Gleiches gilt insoweit
sich der Rekurs eventualiter auf das abgewiesene Gesuch um Beantragung der
Anordnung einer ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht gestützt auf Art.
62c Abs. 3 StGB bezieht, zumal diese Bestimmung einen solchen Folgeentscheid
nur bei einer vorherigen vollzugsbehördlichen Aufhebung der Massnahme gestützt
auf Art. 62c Abs. 1 StGB ermöglicht und eine solche – wie soeben erläutert
– vorliegend nicht mehr in Frage kommt.
Daraus folgt,
dass das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines
Rekurses während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens weggefallen ist. Da die
Fragen, die im vorliegenden Rekursverfahren zu entscheiden gewesen wären auch
im strafgerichtlichen Verfahren vom Appellationsgericht beurteilt werden, würde
auch im Falle einer Massnahmenverlängerung kein Interesse an der erneuten
Beurteilung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. Aufhebung der Massnahme in
diesem Verfahren bestehen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
deshalb als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1
Es
bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis
des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei
sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch
zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.285 vom 26. Januar 2023 E. 2.1, VD.2022.110
vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
2.2
2.2.1
Insoweit
der Rekurrent in formeller Hinsicht eine Verletzung der aus dem rechtlichen
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessenden
Begründungspflicht rügt, weil der SMV den angefochtenen Entscheid mit einem
Verweis auf seinen Antrag vom 31. Juli 2024 betreffend die Verlängerung der
angeordneten stationären therapeutischen Behandlung um zwei Jahre begründe (Rekursbegründung,
act. 4, S. 5 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal – entgegen der
Auffassung des Rekurrenten – der Verweis auf bestimmte Dokumente der Begründung
eines Entscheides zu dienen vermag (vgl. VGE VD.2024.56 vom 20. Juni 2024 E.
3.2) und dies im vorliegenden Fall aufgrund der weitgehend deckungsgleichen
Sachverhalts- und Rechtsfragen auch naheliegend war. Es kann insoweit auf die
zutreffenden Erwägungen des SMV in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2024
(act. 6) verwiesen werden.
In seinem
achtseitigen Antrag auf Verlängerung der angeordneten therapeutischen Massnahme
vom 31. Juli 2024 (VD.2024.94, act. 12 S. 48 ff.) ging der SMV eingehend auf
den bisherigen Vollzugsverlauf ein. Er setzte sich mit dem Gutachten vom 3.
November 2022 von Dr. med. B____, den aktuellen Vollzugsberichten und dem
Antrag der UPK Basel vom 10. Juni 2024 auf Verlängerung der
massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation detailliert
auseinander. Gestützt darauf stellte er fest, dass sich der Massnahmeverlauf zunächst
positiv gestaltet habe, bis es ab Herbst 2023 zu einer zunehmenden
Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes des Rekurrenten gekommen
sei. Im Rahmen des hochstrukturierten Settings der forensisch-psychiatrischen
Klinik und einer hinreichenden antipsychotischen Medikation sei es wiederum zu
einer Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes gekommen. Er sei aber
nach wie vor nicht in der Lage, die in Bezug auf seine individuellen
Risikofaktoren gelernten Coping-Strategien intrinsisch motiviert und
eigenständig auch unter gelockerten Bedingungen anzuwenden. Es sei daher
weiterhin von einer Behandlungsbedürftigkeit in einem engmaschig geführten
Setting auszugehen. Etwa eine inadäquate Medikamentencompliance berge die
Gefahr von anlassdeliktsnahen, fremdaggressiven Übergriffen wie drohendem
Verhalten und sexualisierten Gesten und Bemerkungen. In Übereinstimmung mit den
Behandlern seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Ansicht
des SMV weiterhin nicht gegeben. Die Weiterführung der stationären Behandlung
trage entscheidend dazu bei, das Rückfallrisiko des Rekurrenten für Delikte wie
die der Anlasstaten nachhaltig zu senken und somit die Legalprognose zu
verbessern.
Gestützt auf
diese, dem Rekurrenten aufgrund seines Aktenzugangs im strafgerichtlichen
Verfahren bezüglich Verlängerung der angeordneten Massnahme bekannte Begründung
war es ihm ohne Weiteres möglich zu erkennen, von welchen Überlegungen sich die
Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids hat leiten lassen. Aufgrund dieses
Verweises war es ihm daher auch möglich, sich über die Tragweite des
angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen, womit der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht Genüge getan wurde.
2.2.2
Eine
summarische Prüfung ergibt sodann, dass die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung des Rekurrenten bis zum 20. Dezember 2024 nicht erfüllt waren und
die Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verhältnismässig
erscheint:
2.2.2.1
Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird die
eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt
entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben
wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten. Diese
ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren
Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang
stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten
umzugehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 62 StGB N 20c; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,
Art. 62 StGB N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Legalprognose
ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es
stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen
Person es erlauben, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21).
Schliesslich muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig
sein, wobei einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen und anderseits sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56
N 7).
2.2.2.2
Zunächst spricht sich Dr. med. B____ in dem
vom SMV nachgereichten Gutachten vom 29. Oktober 2024 (act. 7) klar gegen eine
bedingte Entlassung aus. Nur sofern sich der Rekurrent auf eine Mitwirkung am
Therapieprogramm der forensischen Klinik der UPK einlassen könnte, wäre es nach
Auffassung des Gutachters möglich, «mit ihm allmählich im üblichen
Stufenprogramm die sozialen Reintegrationsschritte zu vollziehen, bis
schliesslich bei psychischer Stabilität zum Austritt aus dem geschlossenen
Behandlungsrahmen in ein möglichst betreutes Wohnexternat» erfolgen könnte
(act. 7, S. 40). Ohne Teilnahme an einem Therapieprogramm mit schrittweisem
Übergang in eine selbständigere Alltagsgestaltung einschliesslich der Erprobung
der Belastbarkeit in der Führung eines eigenen Haushalts in einer betreuten
Wohnumgebung bleibe das Risiko des Rückfalls in den Konsum von Drogen und für
erneut psychotisch wahnhaftes Erleben hoch, womit auch das Risiko erneuter mit
Gewalt verbundener Delikte ansteigen würde (act. 7, S. 51 f.). Der
Gutachter kommt aus psychiatrischer Sicht zum Schluss, dass die vom Rekurrenten
geforderte umgehende Entlassung in eine von ihm gewünschte eigene Wohnung nicht
befürwortet werden könne. Eine bedingte Entlassung hält jener dann für möglich,
wenn der Rekurrent mindestens ein Jahr bei Fortsetzung der laufenden
stationären Massnahme nach Artikel 59 StGB im Wohnexternat zeige, dass er
zuverlässig an den getroffenen Vereinbarungen mitwirke (act. 7, S. 84). Erst
wenn der Rekurrent in höheren Freiheitsgraden gezeigt haben werde, dass er
selbst mit den dann eintretenden psychosozialen Belastungen und Stresserleben
wirksam umgehen könne, ohne die vereinbarten Auflagen zu verletzen, ohne
psychotische Symptome zu entwickeln und ohne in den Konsum von Substanzen
zurückzufallen, könne die von ihm nun bekundete noch oberflächliche Einsicht in
das Bestehen einer schizophrenen Störung und einer Substanzproblematik als
protektiv gewertet werden (act. 7, S. 87 f.). Im Zusammenhang mit seiner
schizophrenen Erkrankung erweise sich zudem auch seine rigide und auf umgehende
Entlassung in Freiheit gerichtete Einengung des Denkens als belastend für die
Legalprognose, da er hiermit eine Bearbeitung wichtiger Themen für die
erfolgreiche soziale Reintegration in der Therapie verunmögliche. Damit bestehe
ein erhebliches Risiko, sollte man seinen Forderungen entsprechen und ihn ohne
weitere Auflagen aus dem jetzt eng personalintensiv betreuenden und sicheren
Rahmen entlassen, dass er in Kürze zunehmend unzuverlässig auftrete und
getroffene Vereinbarungen nicht mehr einhalte, womit schliesslich bei Rückfall
in den Konsum von Drogen, Alkohol, stimulierenden Substanzen und bei Auftreten
psychotischer Beeinträchtigungsgedanken das Risiko von Delikten allgemein sowie
auch von mit Gewalt verbundenen Sexualdelikte erheblich ansteigen würde. Auch
das risikoprognostische standardisierte Verfahren HCR-R weise für den Fall
einer Entlassung in eine weniger betreuende und weitgehend selbständige
Lebensführung erfordernde Wohnumgebung ein erhöhtes Risiko erneuter Delikte,
einschliesslich Gewaltdelikte, auf (act. 7, S. 88). Die Wahrscheinlichkeit,
dass er bei stärkeren psychosozialen Belastungssituationen in höheren
Freiheitsgraden mit zunehmend eigenverantwortlicher Lebensgestaltung rasch
überfordert wäre, erscheine hoch, womit sich auch das Risiko eines Rückfalls in
die früheren schädlichen Konsummuster von Drogen und Alkohol wie auch die Unzuverlässigkeit
in der Einhaltung von psychiatrischen Therapieterminen und der Einnahme der
antipsychotischen Medikation erhöhe (act. 7, S. 98). Das Risiko erneuter
deliktischer Handlungen könne nur dann als gering eingeschätzt werden, wenn
sich der Rekurrent auf das Stufenkonzept der forensisch-psychiatrischen Klinik
mit schrittweiser Öffnung nach aussen mit Erprobung seiner Kompetenzen und
seiner Belastbarkeit einliesse, wodurch schliesslich bei Einhaltung der
erforderlichen Vereinbarungen auch die Vorbereitung eines Übergangs in eine
weniger intensiv betreuende Wohnumgebung möglich würde (act. 7, S. 88, 94,
100).
2.2.2.3
In Bezug auf die bisher gewährten
Vollzugslockerungen, welche Teil des im Gutachten von Dr. med. B____ erwähnten
«üblichen Stufenprogramm[s]» sind, ist mit Blick auf die Einwände des
Rekurrenten ergänzend festzustellen, dass sich die Einschätzung des
Rückfallrisikos durch den SMV in seiner Verfügung vom 29. August 2024
(act. 5/1) klarerweise auf das bisherige, durch begleitete Ausgänge stufenweise
gelockerte Setting bezog. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann die
entsprechende Einschätzung offensichtlich nicht auf die Situation nach einer
bedingten Entlassung aus der Massnahme übertragen werden. Das Gleiche gilt auch
für die in der genannten Verfügung erfolgten Äusserungen zur aktuellen
Absprachefähigkeit des Rekurrenten, zumal explizit festgestellt worden ist,
dass dem verbleibenden Restrisiko während der Ausgänge durch das engmaschig
betreute Behandlungssetting hinreichend begegnet werden könne. Der Rekurrent
kann daher aus der Gewährung von vorerst doppelbegleiteten Einzelausgängen auf
dem Klinikareal bis hin zu begleiteten Gruppenausgängen ausserhalb des
Klinikareals im Sinne der Lockerungsstufen 3 bis 7 des Ausgangspakets 1 der UPK
Basel zur zunehmenden Verantwortungsübernahme und zur erhöhten
Auseinandersetzung mit Risikosituationen bzw. zur weiteren sukzessiven
Steigerung der Belastungserprobung und der Überprüfung des in der Therapie
Erlernten nichts zur Begründung einer guten Prognose als Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung ableiten. Nicht ersichtlich erscheint aufgrund des
Protokolls der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juli 2024 (act. 5/3) auch,
wie der Rekurrent zum Eindruck gelangt sein soll, dass er «nun ohne Weiteres
entlassen werden» könne. Entsprechende Hinweise finden sich im Protokoll,
gemäss dem allein vereinbart worden ist, dass die UPK der Vollzugsbehörde die
Gewährung des Ausgangspakets I beantragen werde, keine.
2.2.2.4
Schliesslich hat das Strafgericht im kürzlich
ergangenen – und noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 26. November 2024
betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
StGB (act. 10) die Voraussetzungen der bedingten Entlassung vorfrageweise
geprüft und hierbei die wesentlichen Einwände des Rekurrenten, nämlich dass er
seine Medikamente nun freiwillig einnehme, dass ihm zwischenzeitlich
Vollzugslockerungen gewährt wurden, dass er nach gutachterlichen Einschätzung
phasenweise Fortschritte in der Therapie gezeigt habe und eine Verbesserung
seines psychopathologischen Zustands beobachtet worden sei (vgl. Rekursbegründung,
act. 4, S. 11 ff.), entkräftet. Gestützt auf das jüngste forensisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. B____ vom 29. Oktober 2024 (act. 7), dessen
Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung und den aktuellen Therapie- und
Verlaufsbericht vom 19. November 2024 hat das Strafgericht schliesslich – trotz
der neuerlichen Therapiefortschritte des Rekurrenten – das Vorliegen einer
«erhöhten» Rückfallgefahr festgestellt (act. 10, S. 13 ff.). Mit Blick auf das
soeben Erwogene schliesst sich das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung
den Schlussfolgerungen des Strafgerichts an.
2.2.2.5
Gleiches gilt in Bezug auf die vom Rekurrenten
bestrittene Verhältnismässigkeit. Ausgehend von den Ausführungen im Gutachten
vom 29. Oktober 2024 (dazu soeben, E. 2.2.2.2) ist die Fortführung der
stationären Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt geeignet und erforderlich, um der
Gefahr weiterer Delikte zu begegnen und die Legalprognose des Rekurrenten
kontinuierlich zu verbessern. Dabei ist angesichts der Einwände des Rekurrenten
zu präzisieren, dass die Massnahme nicht zwingend in den UPK Basel, sondern –
gerade mit Blick auf die präkonisierten Lockerungen im Rahmen des
Stufenvollzugs und unter dem Vorbehalt eines weiterhin positiven
Vollzugsverlaufs – für die Dauer von mindestens einem Jahr im Rahmen eines
Wohnexternats zu vollziehen sein wird (vgl. wiederum oben, E. 2.2.2.2 sowie das
Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024, E. 2.1). Schliesslich erscheint
die Fortführung der stationären Massnahme auch angesichts der ausgesprochenen
Strafen und den begangenen Taten trotz des bereits verstrichenen
Massnahmenvollzugs noch verhältnismässig. Wie das Strafgericht richtig
festgehalten hat, waren die Anlasstaten im vorliegenden Fall «gravierend» und
betrifft das Rückfallrisiko bei einer Beendigung der Massnahme «Straftaten von
erheblichem Gewicht, neben Gewaltstraftaten auch sexuelle Übergriffe», weshalb
«ein hohes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit» besteht (vgl. a.a.O., S. 19 f.).
2.2.3
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei summarischer Prüfung auch die
(sub-)enventualiter gestellten Anträge des Rekurrenten betreffend die Beantragung
der Anordnung einer ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht bzw. die
Aufhebung der Massnahme abzuweisen gewesen wären, zumal die Voraussetzungen für
eine – in beiden Fällen notwendige (vgl. hierzu E. 1.2.2, vierter Absatz) –
Aufhebung der stationären Massnahme nicht gegeben sind. Eine solche wird vom
Rekurrent ausschliesslich gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB
beantragt, wonach eine Massnahme aufgehoben wird, wenn «eine geeignete
Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert». Entgegen seinen Beanstandungen
(vgl. Rekursbegründung, S. 18) lässt sich dem Urteil des Strafgerichts vom 26.
November 2024 entnehmen, dass bereits im Frühling ein Übertritt in ein
Wohnexternat möglich sein werde (S. 21) und der Rekurrent mit einem solchen
auch einverstanden wäre («[…], aber wenn das Gericht entscheide, dass er ein
Wohnexternat brauche, sei er «parat», […]», S. 18).
2.3
Die summarische Kontrolle des angefochtenen
Entscheids ergibt somit, dass dieser nicht fehlerhaft erscheint und der Rekurs
vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre. Folglich trägt der Rekurrent
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF
800.‒ (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Diese geht jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zulasten des Staates und es ist seinem Vertreter ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszuweisen. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht eine
Honorarnote einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand vom Gericht zu
schätzen ist. Bei dessen Bemessung ist zu berücksichtigen, dass sich die
Bemühungen des Vertreters auch in diesem Verfahren zu einem grossen Teil auf
die Frage der Verlängerung der Massnahme bezogen haben, welche Gegenstand des
parallelen Verfahrens am Strafgericht gewesen sind. In jenem Verfahren ist dem
Vertreter ein Honorar von CHF 5'240.– zugesprochen worden (Urteil des
Strafgerichts vom 26. November 2024, act. 10, S. 22). Für das vorliegende
Verfahren ist daher von einem angemessenen zusätzlichen Aufwand von sechs
Stunden auszugehen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 1’200.– (§ 20
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400]) sowie ein
Auslagenersatz von CHF 36.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die
Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’236.–, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich MWST CHF 110.10 (8,1 % auf CHF 1'236.–), insgesamt somit CHF
1'346.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.