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Entscheid

VD.2024.153

bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB, Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB und Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB

25. Februar 2025Deutsch20 min

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.153

URTEIL

vom 25. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken UPK,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. September 2024

betreffend bedingte Entlassung

nach Art. 62d StGB, Anordnung einer

ambulanten Massnahme nach Art.

62c Abs. 3 StGB und Aufhebung der

stationären Massnahme nach Art.

62c Abs. 1 lit. c StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____

der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher

Körperverletzung, mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen,

teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR

812.121) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe zugunsten

einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben worden ist.

Zugleich wurde die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012

angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung gestützt auf Art. 63a Abs. 3

StGB aufgehoben. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.

November 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten

Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen wurde

wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember

2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Diese

Massnahme wurde ein erstes Mal mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom

13. Dezember 2022 um 2 Jahre bis zum 20. Dezember 2024 verlängert.

Mit Urteil vom 26. November 2024 hat das Strafgericht diese stationäre

Massnahme ein zweites Mal um weitere 18 Monate verlängert. Nachdem A____ mit

Eingabe vom 16. Dezember 2024 dagegen Berufung erklärt hat, ist das

Berufungsverfahren betreffend die Verlängerung der Massnahme derzeit vor

Appellationsgericht hängig (SB.2024.112).

Mit Entscheid

vom 17. September 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____ die mit

Gesuch vom 27. August 2024 beantragte bedingte Entlassung aus dem Vollzug der

stationären therapeutischen Massnahme verweigert und zugleich seine

(sub-)eventualiter gestellten Gesuche um Beantragung der Anordnung einer

ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht bzw. um Aufhebung der stationären

therapeutischen Massnahme abgewiesen. Dieser Entscheid wurde seinem

Rechtsbeistand, [...], am 18. September 2024 via Postfach zugestellt. Mit

Schreiben seines Rechtsbeistands vom 30. September 2024 hat A____ (Rekurrent) Rekurs

gegen diesen Entscheid erheben lassen und zugleich um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ersucht. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde dem Rekurrenten die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt. In seiner Rekursbegründung vom 18.

Oktober 2024 hat der Rekurrent darüber hinaus folgende, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu beurteilende Anträge gestellt:

«Es sei die Verfügung vom 17.09.2024

des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons

Basel-Stadt aufzuheben und die Sache sei an die Vor­instanz im Sinne der

Erwägungen, eventualiter zur neuen Begründung und Entscheidung, zurückzuweisen;

- Der Betroffene sei sofort

bedingt zu entlassen.

- Eventualiter

sei beim zuständigen Gericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu

beantragen.

- Subeventualiter sei die

stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben.»

Mit

Vernehmlassung vom 14. November 2024 hat der SMV die kostenfällige und

vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent

innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter

Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64;

VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2

des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes

in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,

vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an

dessen Aufhebung. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2.2

Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE

VD.2022.285 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, VD.2020.213 vom

16.

Dezember 2020 E. 1.2).

Die mit Urteil

des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 angeordnete

stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB wurde mit Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 ein erstes Mal um 2 Jahre bis zum 20.

Dezember 2024 verlängert. Mit Urteil vom 26. November 2024 hat das Strafgericht

diese stationäre Massnahme zwar ein zweites Mal um weitere 18 Monate verlängert

(act. 10). Nachdem der Rekurrent aber gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16.

Dezember 2024 Berufung beim Appellationsgericht erklärt hat und der Berufung gemäss

Art. 402 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufschiebende

Wirkung zukommt, liegt zum aktuellen Zeitpunkt in Bezug auf die stationäre

Massnahme kein gültiger Vollzugstitel vor. Auch wenn das bisherige

Massnahmensetting in der UPK Basel beibehalten wurde, befindet sich der

Rekurrent dort seit dem 20. Dezember 2024 nicht (mehr) im Massnahmenvollzug

sondern gemäss Art. 364b StPO in Sicherheitshaft.

Sofern das

Appellationsgericht die Massnahme im Berufungsverfahren – in Gutheissung der

Berufung des Rekurrenten – nicht verlängert, endet die stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend per 20. Dezember 2024. Eine

spätere bedingte Entlassung aus einer beendeten Massnahme ist nicht mehr

möglich, ebenso wenig wie deren vollzugsbehördliche Aufhebung. Sollte das

Appellationsgericht den vor­instanzlichen Entscheid des Strafgerichts

bestätigen und die Massnahme verlängern, müsste es vorfrageweise entscheiden,

dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung «noch nicht gegeben» sind

(vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Gleichzeitig dürften auch die Voraussetzungen für

eine vollzugsbehördliche Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB

nicht erfüllt sein. Dem Rekurrenten stünde es diesfalls frei, zu gegebener Zeit

ein erneutes Gesuch um Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62d

Abs. 1 StGB zu stellen.

Soweit sich der vorliegend

zu beurteilende Rekurs auf die Abweisung der beantragten bedingten Entlassung

aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der

subeventualiter beantragten Aufhebung der stationären Massnahme bezieht, ist er

folglich mangels einer aktuell vollzogenen stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB gegenstandslos geworden. Gleiches gilt insoweit

sich der Rekurs eventualiter auf das abgewiesene Gesuch um Beantragung der

Anordnung einer ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht gestützt auf Art.

62c Abs. 3 StGB bezieht, zumal diese Bestimmung einen solchen Folgeentscheid

nur bei einer vorherigen vollzugsbehördlichen Aufhebung der Massnahme gestützt

auf Art. 62c Abs. 1 StGB ermöglicht und eine solche – wie soeben erläutert

– vorliegend nicht mehr in Frage kommt.

Daraus folgt,

dass das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines

Rekurses während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens weggefallen ist. Da die

Fragen, die im vorliegenden Rekursverfahren zu entscheiden gewesen wären auch

im strafgerichtlichen Verfahren vom Appellationsgericht beurteilt werden, würde

auch im Falle einer Massnahmenverlängerung kein Interesse an der erneuten

Beurteilung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. Aufhebung der Massnahme in

diesem Verfahren bestehen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

deshalb als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1

Es

bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis

des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei

sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch

zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.285 vom 26. Januar 2023 E. 2.1, VD.2022.110

vom 10. September 2022 E. 2; Wull­schle­ger/‌‌Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

2.2

2.2.1

Insoweit

der Rekurrent in formeller Hinsicht eine Verletzung der aus dem rechtlichen

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessenden

Begründungspflicht rügt, weil der SMV den angefochtenen Entscheid mit einem

Verweis auf seinen Antrag vom 31. Juli 2024 betreffend die Verlängerung der

angeordneten stationären therapeutischen Behandlung um zwei Jahre begründe (Rekursbegründung,

act. 4, S. 5 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal – entgegen der

Auffassung des Rekurrenten – der Verweis auf bestimmte Dokumente der Begründung

eines Entscheides zu dienen vermag (vgl. VGE VD.2024.56 vom 20. Juni 2024 E.

3.2) und dies im vorliegenden Fall aufgrund der weitgehend deckungsgleichen

Sachverhalts- und Rechtsfragen auch naheliegend war. Es kann insoweit auf die

zutreffenden Erwägungen des SMV in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2024

(act. 6) verwiesen werden.

In seinem

achtseitigen Antrag auf Verlängerung der angeordneten therapeutischen Massnahme

vom 31. Juli 2024 (VD.2024.94, act. 12 S. 48 ff.) ging der SMV eingehend auf

den bisherigen Vollzugsverlauf ein. Er setzte sich mit dem Gutachten vom 3.

November 2022 von Dr. med. B____, den aktuellen Vollzugsberichten und dem

Antrag der UPK Basel vom 10. Juni 2024 auf Verlängerung der

massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation detailliert

auseinander. Gestützt darauf stellte er fest, dass sich der Massnahmeverlauf zunächst

positiv gestaltet habe, bis es ab Herbst 2023 zu einer zunehmenden

Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes des Rekurrenten gekommen

sei. Im Rahmen des hochstrukturierten Settings der forensisch-psychiatrischen

Klinik und einer hinreichenden antipsychotischen Medikation sei es wiederum zu

einer Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes gekommen. Er sei aber

nach wie vor nicht in der Lage, die in Bezug auf seine individuellen

Risikofaktoren gelernten Coping-Strategien intrinsisch motiviert und

eigenständig auch unter gelockerten Bedingungen anzuwenden. Es sei daher

weiterhin von einer Behandlungsbedürftigkeit in einem engmaschig geführten

Setting auszugehen. Etwa eine inadäquate Medikamentencompliance berge die

Gefahr von anlassdeliktsnahen, fremdaggressiven Übergriffen wie drohendem

Verhalten und sexualisierten Gesten und Bemerkungen. In Übereinstimmung mit den

Behandlern seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Ansicht

des SMV weiterhin nicht gegeben. Die Weiterführung der stationären Behandlung

trage entscheidend dazu bei, das Rückfallrisiko des Rekurrenten für Delikte wie

die der Anlasstaten nachhaltig zu senken und somit die Legalprognose zu

verbessern.

Gestützt auf

diese, dem Rekurrenten aufgrund seines Aktenzugangs im strafgerichtlichen

Verfahren bezüglich Verlängerung der angeordneten Massnahme bekannte Begründung

war es ihm ohne Weiteres möglich zu erkennen, von welchen Überlegungen sich die

Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids hat leiten lassen. Aufgrund dieses

Verweises war es ihm daher auch möglich, sich über die Tragweite des

angefochtenen Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen, womit der aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht Genüge getan wurde.

2.2.2

Eine

summarische Prüfung ergibt sodann, dass die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung des Rekurrenten bis zum 20. Dezember 2024 nicht erfüllt waren und

die Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verhältnismässig

erscheint:

2.2.2.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird die

eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt

entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben

wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für eine bedingte

Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten. Diese

ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren

Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang

stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten

umzugehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 62 StGB N 20c; Trechsel/Pauen

Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,

Art. 62 StGB N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Legalprognose

ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es

stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen

Person es erlauben, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21).

Schliesslich muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig

sein, wobei einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen und anderseits sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und

Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56

N 7).

2.2.2.2

Zunächst spricht sich Dr. med. B____ in dem

vom SMV nachgereichten Gutachten vom 29. Oktober 2024 (act. 7) klar gegen eine

bedingte Entlassung aus. Nur sofern sich der Rekurrent auf eine Mitwirkung am

Therapieprogramm der forensischen Klinik der UPK einlassen könnte, wäre es nach

Auffassung des Gutachters möglich, «mit ihm allmählich im üblichen

Stufenprogramm die sozialen Reintegrationsschritte zu vollziehen, bis

schliesslich bei psychischer Stabilität zum Austritt aus dem geschlossenen

Behandlungsrahmen in ein möglichst betreutes Wohnexternat» erfolgen könnte

(act. 7, S. 40). Ohne Teilnahme an einem Therapieprogramm mit schritt­weisem

Übergang in eine selbständigere Alltagsgestaltung einschliesslich der Erprobung

der Belastbarkeit in der Führung eines eigenen Haushalts in einer betreuten

Wohnumgebung bleibe das Risiko des Rückfalls in den Konsum von Drogen und für

erneut psychotisch wahnhaftes Erleben hoch, womit auch das Risiko erneuter mit

Gewalt verbundener Delikte ansteigen würde (act. 7, S. 51 f.). Der

Gutachter kommt aus psychiatrischer Sicht zum Schluss, dass die vom Rekurrenten

geforderte umgehende Entlassung in eine von ihm gewünschte eigene Wohnung nicht

befürwortet werden könne. Eine bedingte Entlassung hält jener dann für möglich,

wenn der Rekurrent mindestens ein Jahr bei Fortsetzung der laufenden

stationären Massnahme nach Artikel 59 StGB im Wohnexternat zeige, dass er

zuverlässig an den getroffenen Vereinbarungen mitwirke (act. 7, S. 84). Erst

wenn der Rekurrent in höheren Freiheitsgraden gezeigt haben werde, dass er

selbst mit den dann eintretenden psychosozialen Belastungen und Stresserleben

wirksam umgehen könne, ohne die vereinbarten Auflagen zu verletzen, ohne

psychotische Symptome zu entwickeln und ohne in den Konsum von Substanzen

zurückzufallen, könne die von ihm nun bekundete noch oberflächliche Einsicht in

das Bestehen einer schizophrenen Störung und einer Substanzproblematik als

protektiv gewertet werden (act. 7, S. 87 f.). Im Zusammenhang mit seiner

schizophrenen Erkrankung erweise sich zudem auch seine rigide und auf umgehende

Entlassung in Freiheit gerichtete Einengung des Denkens als belastend für die

Legalprognose, da er hiermit eine Bearbeitung wichtiger Themen für die

erfolgreiche soziale Reintegration in der Therapie verunmögliche. Damit bestehe

ein erhebliches Risiko, sollte man seinen Forderungen entsprechen und ihn ohne

weitere Auflagen aus dem jetzt eng personalintensiv betreuenden und sicheren

Rahmen entlassen, dass er in Kürze zunehmend unzuverlässig auftrete und

getroffene Vereinbarungen nicht mehr einhalte, womit schliesslich bei Rückfall

in den Konsum von Drogen, Alkohol, stimulierenden Substanzen und bei Auftreten

psychotischer Beeinträchtigungsgedanken das Risiko von Delikten allgemein sowie

auch von mit Gewalt verbundenen Sexualdelikte erheblich ansteigen würde. Auch

das risikoprognostische standardisierte Verfahren HCR-R weise für den Fall

einer Entlassung in eine weniger betreuende und weitgehend selbständige

Lebensführung erfordernde Wohnumgebung ein erhöhtes Risiko erneuter Delikte,

einschliesslich Gewaltdelikte, auf (act. 7, S. 88). Die Wahrscheinlichkeit,

dass er bei stärkeren psychosozialen Belastungssituationen in höheren

Freiheitsgraden mit zunehmend eigenverantwortlicher Lebensgestaltung rasch

überfordert wäre, erscheine hoch, womit sich auch das Risiko eines Rückfalls in

die früheren schädlichen Konsummuster von Drogen und Alkohol wie auch die Unzuverlässigkeit

in der Einhaltung von psychiatrischen Therapieterminen und der Einnahme der

antipsychotischen Medikation erhöhe (act. 7, S. 98). Das Risiko erneuter

deliktischer Handlungen könne nur dann als gering eingeschätzt werden, wenn

sich der Rekurrent auf das Stufenkonzept der forensisch-psychiatrischen Klinik

mit schrittweiser Öffnung nach aussen mit Erprobung seiner Kompetenzen und

seiner Belastbarkeit einliesse, wodurch schliesslich bei Einhaltung der

erforderlichen Vereinbarungen auch die Vorbereitung eines Übergangs in eine

weniger intensiv betreuende Wohnumgebung möglich würde (act. 7, S. 88, 94,

100).

2.2.2.3

In Bezug auf die bisher gewährten

Vollzugslockerungen, welche Teil des im Gutachten von Dr. med. B____ erwähnten

«üblichen Stufenprogramm[s]» sind, ist mit Blick auf die Einwände des

Rekurrenten ergänzend festzustellen, dass sich die Einschätzung des

Rückfallrisikos durch den SMV in seiner Verfügung vom 29. August 2024

(act. 5/1) klarerweise auf das bisherige, durch begleitete Ausgänge stufenweise

gelockerte Setting bezog. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann die

entsprechende Einschätzung offensichtlich nicht auf die Situation nach einer

bedingten Entlassung aus der Massnahme übertragen werden. Das Gleiche gilt auch

für die in der genannten Verfügung erfolgten Äusserungen zur aktuellen

Absprachefähigkeit des Rekurrenten, zumal explizit festgestellt worden ist,

dass dem verbleibenden Restrisiko während der Ausgänge durch das engmaschig

betreute Behandlungssetting hinreichend begegnet werden könne. Der Rekurrent

kann daher aus der Gewährung von vorerst doppelbegleiteten Einzelausgängen auf

dem Klinikareal bis hin zu begleiteten Gruppenausgängen ausserhalb des

Klinikareals im Sinne der Lockerungsstufen 3 bis 7 des Ausgangspakets 1 der UPK

Basel zur zunehmenden Verantwortungsübernahme und zur erhöhten

Auseinandersetzung mit Risikosituationen bzw. zur weiteren sukzessiven

Steigerung der Belastungserprobung und der Überprüfung des in der Therapie

Erlernten nichts zur Begründung einer guten Prognose als Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung ableiten. Nicht ersichtlich erscheint aufgrund des

Protokolls der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juli 2024 (act. 5/3) auch,

wie der Rekurrent zum Eindruck gelangt sein soll, dass er «nun ohne Weiteres

entlassen werden» könne. Entsprechende Hinweise finden sich im Protokoll,

gemäss dem allein vereinbart worden ist, dass die UPK der Vollzugsbehörde die

Gewährung des Ausgangspakets I beantragen werde, keine.

2.2.2.4

Schliesslich hat das Strafgericht im kürzlich

ergangenen – und noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 26. November 2024

betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4

StGB (act. 10) die Voraussetzungen der bedingten Entlassung vorfrageweise

geprüft und hierbei die wesentlichen Einwände des Rekurrenten, nämlich dass er

seine Medikamente nun freiwillig einnehme, dass ihm zwischenzeitlich

Vollzugslockerungen gewährt wurden, dass er nach gutachterlichen Einschätzung

phasenweise Fortschritte in der Therapie gezeigt habe und eine Verbesserung

seines psychopathologischen Zustands beobachtet worden sei (vgl. Rekursbegründung,

act. 4, S. 11 ff.), entkräftet. Gestützt auf das jüngste foren­sisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. B____ vom 29. Oktober 2024 (act. 7), dessen

Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung und den aktuellen Therapie- und

Verlaufsbericht vom 19. November 2024 hat das Strafgericht schliesslich – trotz

der neuerlichen Therapiefortschritte des Rekurrenten – das Vorliegen einer

«erhöhten» Rückfallgefahr festgestellt (act. 10, S. 13 ff.). Mit Blick auf das

soeben Erwogene schliesst sich das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung

den Schlussfolgerungen des Strafgerichts an.

2.2.2.5

Gleiches gilt in Bezug auf die vom Rekurrenten

bestrittene Verhältnismässigkeit. Ausgehend von den Ausführungen im Gutachten

vom 29. Oktober 2024 (dazu soeben, E. 2.2.2.2) ist die Fortführung der

stationären Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt geeignet und erforderlich, um der

Gefahr weiterer Delikte zu begegnen und die Legalprognose des Rekurrenten

kontinuierlich zu verbessern. Dabei ist angesichts der Einwände des Rekurrenten

zu präzisieren, dass die Massnahme nicht zwingend in den UPK Basel, sondern –

gerade mit Blick auf die präkonisierten Lockerungen im Rahmen des

Stufenvollzugs und unter dem Vorbehalt eines weiterhin positiven

Vollzugsverlaufs – für die Dauer von mindestens einem Jahr im Rahmen eines

Wohnexternats zu vollziehen sein wird (vgl. wiederum oben, E. 2.2.2.2 sowie das

Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024, E. 2.1). Schliesslich erscheint

die Fortführung der stationären Massnahme auch angesichts der ausgesprochenen

Strafen und den begangenen Taten trotz des bereits verstrichenen

Massnahmenvollzugs noch verhältnismässig. Wie das Strafgericht richtig

festgehalten hat, waren die Anlasstaten im vorliegenden Fall «gravierend» und

betrifft das Rückfallrisiko bei einer Beendigung der Massnahme «Straftaten von

erheblichem Gewicht, neben Gewaltstraftaten auch sexuelle Übergriffe», weshalb

«ein hohes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit» besteht (vgl. a.a.O., S. 19 f.).

2.2.3

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei summarischer Prüfung auch die

(sub-)enventualiter gestellten Anträge des Rekurrenten betreffend die Beantragung

der Anordnung einer ambulanten Massnahme beim zuständigen Gericht bzw. die

Aufhebung der Massnahme abzuweisen gewesen wären, zumal die Voraussetzungen für

eine – in beiden Fällen notwendige (vgl. hierzu E. 1.2.2, vierter Absatz) –

Aufhebung der stationären Massnahme nicht gegeben sind. Eine solche wird vom

Rekurrent ausschliesslich gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB

beantragt, wonach eine Massnahme aufgehoben wird, wenn «eine geeignete

Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert». Entgegen seinen Beanstandungen

(vgl. Rekursbegründung, S. 18) lässt sich dem Urteil des Strafgerichts vom 26.

November 2024 entnehmen, dass bereits im Frühling ein Übertritt in ein

Wohnexternat möglich sein werde (S. 21) und der Rekurrent mit einem solchen

auch einverstanden wäre («[…], aber wenn das Gericht entscheide, dass er ein

Wohnexternat brauche, sei er «parat», […]», S. 18).

2.3

Die summarische Kontrolle des angefochtenen

Entscheids ergibt somit, dass dieser nicht fehlerhaft erscheint und der Rekurs

vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre. Folglich trägt der Rekurrent

gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF

800.‒ (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Diese geht jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung zulasten des Staates und es ist seinem Vertreter ein Honorar aus

der Gerichtskasse auszuweisen. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht eine

Honorarnote einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand vom Gericht zu

schätzen ist. Bei dessen Bemessung ist zu berücksichtigen, dass sich die

Bemühungen des Vertreters auch in diesem Verfahren zu einem grossen Teil auf

die Frage der Verlängerung der Massnahme bezogen haben, welche Gegenstand des

parallelen Verfahrens am Strafgericht gewesen sind. In jenem Verfahren ist dem

Vertreter ein Honorar von CHF 5'240.– zugesprochen worden (Urteil des

Strafgerichts vom 26. November 2024, act. 10, S. 22). Für das vorliegende

Verfahren ist daher von einem angemessenen zusätzlichen Aufwand von sechs

Stunden auszugehen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 1’200.– (§ 20

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400]) sowie ein

Auslagenersatz von CHF 36.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die

Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1’236.–, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich MWST CHF 110.10 (8,1 % auf CHF 1'236.–), insgesamt somit CHF

1'346.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.