VD.2024.155
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
25. Juli 2025Deutsch34 min
(Totalunternehmerin) um Erteilung einer Baubewilligung auf dieser Liegenschaft für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.155
VD.2024.156
URTEIL
vom 6.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Bau- und Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt Rekurrent
1
Rechtsabteilung,
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel
A____
Rekurrentin 2
[...]
vertreten durch Dr. David Dussy,
Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach,
4010 Basel
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 1,
4001 Basel
Mieterinnen- und Mieterverband
Basel Beigeladener
Clarastrasse 2,
4058 Basel
vertreten durch Ursula Ramseier,
Rechtsanwältin,
Rosswiesstrasse 29,
8608 Bubikon
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 28. August 2024
betreffend Bauentscheid Nr. BBG [...]
vom 12. Juli 2023
in Sachen Abbruch und Neubau von Mehrfamilienhaus
mit Tiefgarage
(> 600 m2) und
Baumfällung mit Ersatzpflanzungen, [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ ist Eigentümerin der Liegenschaft [...] in Basel.
Mit Baueingabe vom 30. Dezember 2021 ersuchte die [...]
(Totalunternehmerin) um Erteilung einer Baubewilligung auf dieser Liegenschaft für
einen geplanten Abbruch und einen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit
Tiefgarage sowie im gleichen Zug um Bewilligung von Baumfällungen und
Ersatzpflanzungen. Diese Baueingabe wurde in der Folge durch das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat (BGI) retourniert, was von der Bauherrschaft akzeptiert
wurde. Am 31. März 2022 erfolgte eine neue Baueingabe. In der Folge
wurden wiederholt abgeänderte Unterlagen eingereicht, zuletzt am
15. Februar 2023. Gegen das gleichentags publizierte Bauvorhaben
erhob der Mieterinnen- und Mieterverband Basel (MV Basel) Einsprache. Am
12. Juli 2023 erteilte das BGI die Baubewilligung unter Vorbehalt
verschiedener Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache des MV Basel ab,
soweit darauf eingetreten wurde.
Hiergegen erhob der MV Basel Rekurs bei der
Baurekurskommission und verlangte die Aufhebung des Bau- wie auch des
Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zur Durchführung des
korrekten Baubewilligungsverfahrens nach neuem Wohnraumfördergesetz (WRFG).
Eventualiter seien die nach neuem WRFG erforderlichen Abklärungen und
Bewilligungen im Rahmen des Rekursverfahrens vorzunehmen und einzuholen. Am
28. August 2024 fällte die Baurekurskommission folgenden Entscheid:
«1. Der Rekurs wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die angefochtenen Entscheide
werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur
Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und
insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom
5. Juni 2013 (WRFG, SG 861.500) in der im Zeitpunkt des durch die Vorinstanz zu
fällenden Entscheids geltenden Fassung.»
Gegen diesen Entscheid erhob die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartements (BVD) mit Anmeldung vom 9. Oktober 2024 Rekurs
an das Appellationsgericht (Verfahren VD.2024.155). Ebenfalls am
9. Oktober 2024 meldete die A____ (nachfolgend Bauherrschaft) beim
Appellationsgericht Rekurs an (Verfahren VD.2024.156). Am
24. Oktober 2024 beantragte das BVD unter Hinweis auf ein beim
Appellationsgericht bereits hängiges Rekursverfahren (Verfahren VD.2023.136) mit
ähnlichem Streitgegenstand (Anwendung der Übergangsbestimmung aus § 22a
des neuen Wohnraumfördergesetzes) die Sistierung seines Rekursverfahrens. Mit
Eingabe vom 29. Oktober 2024 stellte die Bauherrschaft unter Hinweis
auf die identische Ausgangslage in ihrem Rekursverfahren ebenso Antrag auf
Verfahrenssistierung. Nachdem sowohl die Baurekurskommission wie auch der
beigeladene MV Basel mit Eingaben vom 1. November 2024 jeweils auf
eine Stellungnahme zu den Sistierungsanträgen verzichtet hatten, sistierte der
Verfahrensleiter die beiden Rekursverfahren antragsgemäss bis zur Eröffnung des
Entscheids im Verfahren VD.2023.136 vorbehältlich eines Antrags einer der
beiden Parteien auf frühere Aufhebung. Nachdem der Entscheid im Verfahren
VD.2023.136 (vereinigt mit dem Verfahren VD.2023.138) eröffnet worden war und
mangels anderslautender Anträge der Parteien die Sistierung der beiden vorliegenden
Rekursverfahren mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 14. Februar 2025
aufgehoben worden war, beantragte die Bauherrschaft mit Rekursbegründung vom
24. Februar 2025 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der
Baurekurskommission und die Bestätigung des Bauentscheids vom
12. Juli 2023. Das BVD stellte mit Rekursbegründung vom
28. März 2025 die gleichen Rechtsbegehren. Die Baurekurskommission
erklärte mit Eingaben vom 3. April 2025 (im Verfahren VD.2024.156) bzw.
10. April 2025 (im Verfahren VD.2024.155) unter Verweis auf die im
Rekursverfahren VD.2023.136 ergangene Rechtsprechung den Verzicht auf
Stellungnahme in den beiden vorliegenden Rekursverfahren. Mit jeweiligen
Eingaben vom 17. April 2025 verlangte der beigeladene MV Basel die
Abweisung der Rekurse, eventualiter deren Rückweisung an die
Baurekurskommission zur Behandlung der nicht oder nicht abschliessend
behandelten Rügen des MV Basel im vorinstanzlichen Rekursverfahren. Das BVD
verzichtete mit Eingabe vom 16. Mai 2025 auf die Einreichung einer
Replik unter Festhaltung an seinen Rechtsbegehren. Die Bauherrschaft nahm die
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahr. Das vorliegende Urteil ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen.
1.2
Verfügungen der vom Regierungsrat gewählten
Kommissionen können gemäss § 13 Abs. 2 VRPG unter anderem vom zuständigen
Departementsvorsteher angefochten werden. Die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartementes ist folglich zur Rekurserhebung legitimiert. Die rekurrierende
Bauherrschaft ist sodann als Grundeigentümerin der Bauparzelle durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, womit sie nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt
ist.
1.3
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der
Baurekurskommission, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen
wurde. Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um
Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung des
Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE
VD.2023.89 vom 12. März 2024 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Mit den
vorliegenden Rekursen beantragen beiden Rekurrierende, dass die angefochtenen
Entscheide aufzuheben und die Bau- und Einspracheentscheide des BGI zu
bestätigen seien. Bei einer Gutheissung des Rekurses könnte somit sofort ein
Endentscheid bewirkt werden. Auf die beiden Rekurse gegen den angefochtenen
Rückweisungsentscheid ist daher einzutreten.
1.4
Die beiden Rekurse betreffen das gleiche
Bauvorhaben sowie die selbe Sach- und Rechtslage, weshalb die beiden Verfahren
VD.2024.155 und VD.2024.156 vereinigt werden können und über die Rekurse in
einem einzigen Urteil befunden werden kann.
2.
Das vorliegend umstrittene Baugesuch wurde am
31.
März 2022 und damit vor Inkrafttreten der mit der formulierten
Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz» durch das Basler Stimmvolk
angenommenen Änderungen des Wohnraumförderungsgesetz (nWRFG, SG 861.500)
am 28. Mai 2022 eingereicht. Der angefochtene Bauentscheid datiert
allerdings vom 12. Juli 2023, womit sich im vorinstanzlichen
Verfahren die Frage nach dem anwendbaren Recht gestellt hatte. Die
Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid hierfür auf die Übergangsbestimmung
von § 22a Abs. 1 nWRFG verwiesen, wonach Verfahren, welche bei
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen hängig sind, bis zum Abschluss der
jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht unterstehen. Zwischen den
Parteien war im vorinstanzlichen Verfahren umstritten, ob das Baubewilligungsverfahren
tatsächlich mit (wiederholter) Baueingabe vom 31. März 2022 anhängig
gemacht worden war, nachdem die Bauherrschaft, wie der Beigeladene geltend gemacht
hatte, im Nachgang dazu noch umfangreichere Baugesuchsunterlagen nachgereicht
hatte. Die Baurekurskommission hat hierzu ausgeführt, dass die Bauherrschaft am 28. Juni 2022 zwar
abgeänderte Unterlagen eingereicht habe. Diese Änderungen erwiesen sich prima
vista aber nicht als derart weitreichend, als davon ausgegangen werden müsste,
dass die eigentliche Baueingabe quasi erst in diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Der
Zahl nach umfangreicher seien die Änderungen ausgefallen, welche mit den
abgeänderten Unterlagen vom 7. Dezember 2022 vorgenommen worden seien. Auf
den ersten Blick erschienen aber auch diese Änderungen inhaltlich nicht derart
weitreichend, als erst mit deren Einreichung von der Anhängigmachung des
Baubewilligungsverfahrens ausgegangen werden müsste. Anders verhielte es sich
wohl dann, wenn die fraglichen Unterlagen bei der ursprünglichen Baueingabe
gänzlich gefehlt hätten, womit es sich um ein unvollständiges Baugesuch
gehandelt hätte. Davon könne aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Mit der
Baueingabe vom 31. März 2022 seien doch bereits z.B. BGF- und
HNF-Berechnungen eingereicht worden sowie Berechnungen zum Abstellraum,
Situationsgrundlagen, Projektpläne (u.a. Schnitte), ein Grünflächennachweis,
ein Umgebungsplan, ein Baumbestandesplan sowie ein Baumschutzkonzept, mithin
alles Unterlagen, welche am 7. Dezember 2022 unter Vornahme von
inhaltlichen Änderungen erneut eingereicht worden seien. Vor diesem Hintergrund
könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Baueingabe vom
31.
März 2022 unvollständig gewesen sei. Die Baurekurskommission
wollte diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilen, da die Sache
aufgrund der weiteren Erwägungen ohnehin zur Durchführung eines neuen
Baubewilligungsverfahrens nach Massgabe des nWRFG an das BGI zurückzuweisen
sei. Damit gelange die Rekurssache zum selben Ausgang, wie wenn im erstinstanzlichen
Baubewilligungsverfahren das nWRFG zur Anwendung zu bringen gewesen wäre
(angefochtene Entscheide, E. 8 ff.).
Mit Bezug auf das im Rekursverfahren anwendbare Recht hat die
Baurekurskommission auf ihren eigenen kurz zuvor ergangenen Entscheid vom
31.
Mai 2023 i.S. I.C.D.S. et al. verwiesen. In diesem grundlegenden
Entscheid sei sie zum Schluss gelangt, dass in einer Konstellation wie der
vorliegenden, in der das erstinstanzliche Verfahren nach Massgabe von
§ 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG noch nach altem Recht beurteilt worden
sei, im Baurekursverfahren als Rechtsmittelverfahren – dem klaren Wortlaut der
Bestimmung (§ 22a Abs. 1 Satz 2) entsprechend – das nWRFG zur
Anwendung zu bringen sei. Sie habe im genannten Entscheid festgestellt, dass
eine rechtsanwendende Behörde – und somit auch die Baurekurskommission – nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom wörtlichen Sinn eines klaren Textes
auf dem Wege der Auslegung nur dann abweichen dürfe, wenn objektive Gründe
vermuten liessen, dass dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden
Bestimmung wiedergebe. Sie sei im Rahmen ihrer Beurteilung in jenem Entscheid zum
Schluss gekommen, dass sich die fragliche Übergangsbestimmung mit Blick darauf,
dass sich die Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz üblicherweise darin erschöpfe
zu überprüfen, ob die Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet
habe, durchaus als ungewöhnlich präsentiere. Ungewöhnlich an dieser Regelung
sei, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nach einem anderen
materiellen Recht prüfen müsse als demjenigen Recht, das die erstinstanzliche
Bewilligungsbehörde ihrer Beurteilung habe zugrunde legen müssen. Für die
Baurekurskommission habe sich infolgedessen die Frage gestellt, ob objektive
Gründe vermuten liessen, dass der klare Wortlaut von § 22a Abs. 1
nWRFG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, wobei sie der
Frage nach der Intention des Gesetzgebers nachgegangen sei. Es sei zu beachten
gewesen, dass die Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG ebenso
wie sämtliche anderen am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderungen
dieses Gesetzes auf die formulierte Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN
Wohnschutz», welche am 28. November 2021 durch das Basler Stimmvolk
angenommen worden sei, zurückgingen. Vor diesem Hintergrund habe es für die
Baurekurskommission in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung
betreffend die Überprüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen in erster Linie
relevant erschienen, wie die Stimmberechtigten den Initiativtext vernünftigerweise
hätten verstehen dürfen. Da der Wortlauf von § 22a Abs. 1 nWRFG – wie
gesagt – klar und eindeutig sei, sei für die Baurekurskommission kein Grund
erkennbar gewesen, weshalb dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden
Bestimmung wiedergeben sollte, zumal sich auch den Argumenten des
Initiativkomitees in den Abstimmungsunterlagen nichts zur strittigen
Übergangsbestimmung entnehmen lasse. Hinweise darauf, dass der Wortlaut von
§ 22a Abs. 1 nWRFG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben
sollte, habe sich auch nicht aus den weiteren Auslegungsmethoden ergeben.
Ebenso wenig habe die Baurekurskommission eine Unvereinbarkeit mit
übergeordneten Rechtsgrundlagen erkannt, weshalb sie in jenem Entscheid vom
31.
Mai 2023 zum Schluss gelangt sei, dass vom klaren und
unzweideutigen Text nicht abgewichen werden dürfe. Daran sei auch im
vorliegenden Fall festzuhalten, zumal die Parteien nichts vorbringen würden,
was ein Abweichen von dieser Rechtsprechung erforderlich machen würde
(angefochtene Entscheide, E. 15).
Komme – so die Baurekurskommission abschliessend weiter
Dispositiv
(E. 16) – demnach im vorliegenden Rekursverfahren neues Recht (nWRFG) zur
Anwendung, stelle sich die Frage nach der Zuständigkeit der Baurekurskommission
zur Beurteilung der materiellen wohnschutzbezogenen Rügen des Beigeladenen.
Diesbezüglich habe sie im genannten Entscheid vom 31. Mai 2023 –
damals ein Sanierungs- und Umbauvorhaben betreffend – in grundsätzlicher Weise
festgestellt, dass die Baurekurskommission als Rechtsmittelbehörde nicht
zuständig und befähigt sei, konkrete Streitfragen, die sich im Rahmen der
umfassenden erstinstanzlichen Beurteilung eines Baugesuchs ergeben hätten, zu
beurteilen und zu entscheiden. Sie verfüge selbst nicht über die personellen
Ressourcen zur Durchführung eines erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens und
zur umfassenden erstinstanzlichen Prüfung eines Baugesuchs. Auch die für die
Baurekurskommission geltenden Verfahrensbestimmungen seien nicht für die
Durchführung der erstinstanzlichen Prüfung eines Baugesuchs geeignet. Diese
Überlegungen hätten die Baurekurskommssion zum Schluss geführt, dass die Sache
an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens unter
Berücksichtigung des nWRFG zurückzuweisen sei. Diesen Überlegungen folgend sei
die Sache auch im vorliegenden Fall an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
zurückzuweisen, was zur Gutheissung des Rekurses führe.
3.
3.1 Das Bau- und Verkehrsdepartement bezieht sich
in seiner – nach vorübergehender Sistierung des Rekursverfahrens bis zum
Vorliegen des im Verfahren VD.2023.136 ergangenen Urteils vom
6. Januar 2025 – eingereichten Rekursbegründung vom
28. März 2025 im Wesentlichen auf die Erwägungen, welche das
Verwaltungsgericht in ebendiesem Urteil zum Schluss hätten kommen lassen, dass
die Anwendung der Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG zu einem
unhaltbaren Ergebnis führe, da sie sich nicht in Einklang bringen liesse mit
dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem
Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz. Die genannte Bestimmung sei so
auszulegen, dass Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 noch unter altem
Recht hätten geprüft werden dürfen und müssen, auch im Rekursverfahren nach
diesen Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen seien. Die
Überprüfung der Entscheide des BGI durch die Baurekurskommission sei – entgegen
deren Ansicht und in Korrektur von § 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG –
auf die korrekte Anwendung des alten Rechts (aWRFG) zu beschränken. Der
angefochtene Entscheid der Baurekurskommission sei infolgedessen aufzuheben und
der Einspracheentscheid zum Bauentscheid Nr. BBG […] vom
12. Juli 2023 zu bestätigen (Rekursbegründung,
Ziff. 16 ff.).
3.2 Die Bauherrschaft schliesst sich in ihrer
Rekursbegründung vom 24. Februar 2025 ebenfalls dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts in den Verfahren VD.2023.136/138 vom 6. Januar 2025
an, da der vorliegende Fall bezüglich der massgeblichen Rechtsfragen identisch
gelagert sei, und verlangt ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Bestätigung der Baubewilligung Nr. BBG 9'137'838 (1) vom
12. Juli 2023 (Rekursbegründung, Rz 009 ff.). Für den Fall, dass
besagtes Urteil – welches zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Rekursbegründung
noch nicht rechtskräftig war – keinen Bestand haben sollte, führt die
Bauherrschaft noch näher aus, inwiefern der angefochtene Entscheid durch eine
ihrer Ansicht nach falsche Auslegung sowohl das verfassungsmässige
Willkürverbot als auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzt
hat (Rz 017 ff.).
3.3
Das Verwaltungsgericht hat in dem den Parteien bekannten
Urteil VGE VD.2023.136/ 138 vom 6. Januar 2025 bei gleicher Ausgangslage –
Erteilung einer Baubewilligung nach altem Wohnschutzförderrecht durch das BGI
und Aufhebung des Bauentscheids durch die Baurechtskommission unter Rückweisung
an die Vorinstanz mit der Anweisung zur Prüfung des noch unter altem Recht eingereichten
Baugesuchs nach neuem Wohnschutzförderrecht – die Frage nach dem im
Rekursverfahren anwendbaren Recht eingehend geprüft und den in diesen Verfahren
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht hat in besagtem Urteil in einem ersten
Abschnitt die Entstehungsgeschichte der (auch vorliegend) umstrittenen
Bestimmung von § 22a nWRFG nachgezeichnet (zum Nachstehenden VGE VD.2023.136/138
E. 4.6.1). Diese Bestimmung bildete Gegenstand der in der Volksabstimmung
vom 28. November 2021 angenommenen Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN
Wohnschutz». Diese Gesetzesinitiative war die Reaktion auf einen Beschluss des
Grossen Rats, welcher in Konkretisierung der Ergänzung von § 34 der
Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) mit Bestimmungen zum Wohnschutz
(Abs. 3–6), welche auf die 2018 angenommene Initiative «Wohnen ohne Angst
vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien
(Wohnschutzinitiative)» zurückgingen, am 23. April 2020 verschiedene Änderungen
des Wohnraumfördergesetz beschlossen hatte, darunter auch eine
Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut:
§ 22a Übergangsbestimmungen gemäss Grossratsbeschluss
vom (Datum)
1 Bei
Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum
Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das
für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
Gegen diesen Grossratsbeschluss
ergriffen die Initiantinnen und Initianten der ursprünglichen
Wohnschutzinitiative das Referendum, da sie offenbar nicht mit der vom Grossen
Rat beschlossenen Umsetzung von § 34 KV zufrieden waren. Zugleich
lancierten sie auch die Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz». Diese
Initiative wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021
angenommen. § 22a Abs. 2 des gemäss dieser Initiative geänderten WRFG
schrieb nun vor, dass diese Änderungen sechs Monate nach Annahme der Initiative
in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen wurden vom Regierungsrat auf den 28.
Mai 2022 in Kraft gesetzt. In der gemäss der angenommenen Gesetzesinitiative
«Ja zum ECHTEN Wohnschutz» nunmehr geltenden Fassung lautet die
Übergangsbestimmung wie folgt:
§ 22a Übergangsbestimmung gemäss
Grossratsbeschluss vom (Datum)
1 Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige
Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem
bisherigen Recht. Daran anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem
neuen Recht.
In einem nächsten Abschnitt hat sich das Verwaltungsgericht in
genereller Weise mit der Frage befasst, wie Übergangsvorschriften im Baurecht
ausgestaltet sein können. Nach § 178 Abs. 1 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG, SG 730.110) unterstehen bei Inkrafttreten neuer
Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren dem neuen Recht, während gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung Rechtsmittelverfahren dem Recht unterstehen, das
für den erstinstanzlichen Entscheid massgeblich war. Demgegenüber haben die
Initianten und Initiantinnen der Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz»
eine derartige sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen nach ihrem
Inkrafttreten auch auf zu diesem Zeitpunkt hängige Gesuche offenbar nicht
angestrebt. Nach der Übergangsvorschrift von § 22a Abs. 1 Satz 1
nWRFG sollten auf die bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängigen Gesuche
das bisherige Recht zur Anwendung gelangen. Abweichend von der vom Grossen Rat
verabschiedeten, aber nie in Kraft getretenen Regelung sieht nun aber
Satz 2 der Bestimmung vor, dass daran anschliessende Rechtsmittelverfahren
dem neuen Recht unterstehen sollten. Das Verwaltungsgericht hat in diesem
Zusammenhang auf die Ausführungen des Regierungsrats in dessen Bericht vom
30. Juni 2021 betreffend die Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN
Wohnschutz» verwiesen. In diesem Bericht habe der Regierungsrat Bedenken
betreffend die Rechtsstaatlichkeit geäussert, die Übergangsregelung aber
grundsätzlich als zulässig erachtet. Das Verwaltungsgericht hat weiter
ausgeführt, dass bei Änderungen des materiellen Rechts üblicherweise das
bisherige Recht auch auf Rechtsmittelverfahren anwendbar sei, da die
funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde dies begründe, solle doch
der Verwaltungsakt auf die Rechtmässigkeit im Zeitpunkt des Erlasses dieses
Verwaltungsakts überprüft werden und nicht die Anwendung neuen Rechts erzwungen
werden. Die vorliegend zu beurteilende Regelung könne zu einer
rechtsmissbräuchlichen Erhebung von Rechtsmittelverfahren führen, damit die
neuen Bestimmungen im vorliegenden Gerichtsfall zur Anwendung gelangen würden.
Auch stelle sich diesfalls die Frage, welche Rechte der betroffenen Gesuchstellerin
bzw. dem betroffenen Gesuchsteller zustehen würden, welcher lediglich die zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Prüfung relevanten Unterlagen bzw.
Nachweise erbracht habe und sich in gerichtlichen Verfahren durch den von der
Initiative vorgesehenen Rechtswechsel mit zusätzlichen Anforderungen bzw.
Nachweispflichten konfrontiert sehe (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.2).
Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu den Grenzen der Zulässigkeit der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften
im Entscheid BGE 149 I 291 E. 5.4 hat das Verwaltungsgericht anschliessend
erwogen, dass bei der Frage, ob hängige Baugesuche bereits nach neuem oder noch
nach altem Recht zu beurteilen sind, eine Abwägung zwischen dem
Vertrauensschutz der Gesuchstellenden einerseits und dem öffentlichen Interesse
an einer sofortigen Wirkung der neuen Regeln vorzunehmen ist. Es hat darauf
verwiesen, dass mit der hier vorliegenden Übergangsregelung diesbezüglich zwei
widersprüchliche Grundlagen zum Ausdruck gebracht werden (VGE VD.2023.136/138
E. 4.6.3):
«Mit der Vorschrift, dass auf die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung hängigen Baugesuche noch das
alte Recht zur Anwendung gebracht werden soll, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen
Anwendung der neuen Bestimmungen auf die schon hängigen Baugesuche besteht.
Diesbezüglich sind die Initiantinnen und Initianten offenbar der […] Empfehlung
des Regierungsrats gefolgt, wonach es im Sinne der Rechtssicherheit und der
Praktikabilität angebracht sei, auch nach dem Wirksamwerden der neuen
Vorschriften das alte Recht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen
Verfahren zur Anwendung zu bringen. Davon abgewichen werden soll nun aber im
Rechtsmittelverfahren. Allerdings handelt es sich bei den geänderten
Vorschriften nicht in erster Linie um Verfahrensrecht. Es werden vielmehr neue
materielle Vorgaben eingeführt wie etwa gesetzlich definierte Höchstgrenzen für
einen monatlichen Mietzinsaufschlag bei Umbau-, Sanierungs- oder
Renovationsvorhaben bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 8d WRFG).»
In der Folge hat das Verwaltungsgericht sich mit der Frage
befasst, ob diese unterschiedliche Behandlung von Baugesuchen, welche
erstinstanzlich erledigt werden, und solchen, die mit einem Rechtsmittel
angefochten werden, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz zu
vereinbaren sind. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht mit den Vorbringen der
Beigeladenen, neben den Mieterinnen und Mietern der vom Umbau- und
Sanierungsvorhaben betroffenen Liegenschaft auch der MV Basel,
auseinandergesetzt (zum Nachfolgenden VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.4). Nach
deren Darstellung sollte mit der Behandlung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der neuen Regeln hängigen Baugesuchen nach altem Recht eine Besserstellung von
«Fairvermietenden» erreicht werden. Demgegenüber
sollten jene Investoren, die es darauf angelegt hätten, das neue Gesetz bewusst
zu umgehen, eben gerade nicht von dieser Erleichterung profitieren. Mit anderen
Worten sollten die «Unfairen» mit ihrer Grundhaltung gerade nicht durchkommen
und nicht mit einer «billigen» Baubewilligung belohnt werden. Genau diese
Triage zwischen «Fairvermietenden» und «Umgehungs-Investoren» sei beabsichtigt
gewesen. Wo keine Unregelmässigkeiten auftauchten, bleibe ein Rekurs aus und
die «fairvermietende» Partei erhalte problemlos die Baubewilligung nach altem
Recht. Die Beigeladenen gingen, so das Verwaltungsgericht, offenbar von
der Idee aus, dass die Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen einen
Bauentscheid entscheidend sei für die Qualifizierung von bauwilligen
Vermietenden als «fairvermietend». Umgekehrt solle die Ergreifung eines
Rechtsmittels – unabhängig davon, von welcher Partei und aus welchen
(Rechts-)Gründen dieses erhoben werde – zeigen, dass es sich eben nicht um eine
«fairvermietende» Bauherrschaft handle.
Den Beigeladenen im damaligen Verfahren hat das Verwaltungsgericht
entgegengehalten, dass der von ihnen insinuierte Konnex, wonach die Ergreifung
eines Rechtsmittels gegen einen Bauentscheid einen Beweis für eine «unfaire»
Vermieterschaft darstellt, nicht haltbar ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass auch bei rechtlich und auch aus Wohnschutzrecht unbedenklichen
Sanierungsvorhaben Rekurs eingelegt wird. Der (unausgesprochenen) Logik der
Beigeladenen folgend müsste bei einer Abweisung eines Rekurses wiederum das
ursprünglich geltende alte Recht zur Anwendung gelangen, da aufgrund der
Abweisung des Rekurses ja erstellt wäre, dass das ursprünglich gestellte
Baugesuch nicht zu beanstanden war und es sich somit um eine «fairvermietende»
Bauherrschaft handelt. Zudem muss die Bauherrschaft bei einer fehlerhaften
Behandlung ihres Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde selbst die
Möglichkeit haben, diese Verhinderung ihres Bauvorhabens mittels einer
Rekurserhebung korrigieren zu lassen, ohne dass sich daraus ergeben würde, dass
es sich nicht um eine «fairvermietende» Bauherrschaft handelt. Die «Belohnung»
von Gesuchstellenden, bei welchen kein Rekursverfahren eingeleitet wird, durch
die Anwendung des alten Rechts und die «Bestrafung» von anderen Gesuchstellenden,
deren Baugesuch aufgrund einer Rekurserhebung, unabhängig von der Begründung
eines solchen Rechtsmittels, nunmehr im Rechtmittelverfahren nach neuem Recht
geprüft wird, lässt sich folglich mit den von den Beigeladenen vorgebrachten
Gründen sachlich nicht begründen. Die Beigeladenen lassen im Übrigen völlig
offen, nach welchem – auch justiziablen – Massstab denn «fairvermietende» und
«unfairvermietende» Bauherrschaften voneinander unterschieden werden könnten.
Der Auffassung der Beigeladenen liegt implizit die Vorstellung einer Vorwirkung
des neuen Rechts trotz formeller Anwendbarkeit des bisherigen Rechts im
erstinstanzlichen Verfahren zugrunde. So soll letztlich geprüft werden können,
ob eine Bauherrschaft sich bereits unter der Geltung des bisherigen Rechts am
Wohnschutz nach Massgabe des neuen Rechts hält, dem gegebenenfalls mit der
Einlegung eines Rechtsmittels Geltung verschafft werden soll. Die Anwendung von
§ 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG hiesse den neuen wohnschutzrechtlichen
Bestimmungen im Falle einer Rekurserhebung nachträglich eine positive
Vorwirkung beizumessen, was jedoch wegen des Verstosses gegen das
Legalitätsprinzip rechtswidrig wäre (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.4).
Das Verwaltungsgericht hat sodann auch die Überlegung der
Baurekurskommission im Zusammenhang mit der Rückweisung der Sache an das BGI
zur erneuten Prüfung des Baugesuchs nach neuem Wohnschutzförderrecht geprüft,
wonach sie nicht zur erstmaligen Prüfung von Baugesuchen eingesetzt und auch
nicht funktional geeignet sei. Dass die erstinstanzlich korrekte Prüfung des
Baugesuchs damit unbeachtlich wird, habe die Baurekurskommission selbst als
unglücklich bezeichnet. Die Rückweisung einer Sache durch die Rekursinstanz zur
erneuten Prüfung an die erste Instanz hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
aber nichts daran geändert, dass es sich nach der Zurückweisung erneut um ein
erstinstanzliches Verfahren, das beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits
hängig gewesen ist, handelt. Die Baurekurskommission hat nicht aufgezeigt,
worauf sie ihre Auflage stützt, dass die erneute Prüfung entgegen dem klaren
Wortlaut von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG («Bei Inkrafttreten der neuen
Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen
Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.») nunmehr nach dem neuen Recht
erfolgen soll. Ohne eine solche Auflage macht eine Rückweisung zur erneuten
Prüfung, wiederum in Anwendung des alten Rechts keinen Sinn. Das Verwaltungsgericht
ist infolgedessen zum Schluss gelangt, dass die Anwendung sowohl des ersten wie
auch des zweiten Satzes gemäss dem Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG
rechtlich nicht möglich ist. Auch dies zeigt, dass die Anwendbarkeit der neuen
materiellen Vorschriften (erst) im Rechtsmittelverfahren zu einem stossenden
Ergebnis führt. Für die Anwendung einer solchen Übergangsvorschrift müssten
überwiegende sachliche Gründe vorliegen, welche jedoch nicht erkennbar sind (VGE
VD.2023.136/138 E. 4.6.4).
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen,
dass nach § 48 Abs. 2 KV und § 14 des Gesetzes betreffend
Initiative und Referendum (IRG, SG 131.100) in Verbindung mit Art. 34
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) kantonale
Initiativen nicht übergeordnetem Recht widersprechen dürfen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung der
Rechtmässigkeit einer Initiative von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene
zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten
entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im
Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund
und Kanton vereinbar erscheint. In analoger Anwendung dieses Grundsatzes auf
die Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 nWRFG, welche Bestimmung
auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht, hat das Verwaltungsgericht
in mehrfacher Hinsicht auf einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht erkannt.
Da für die in dieser Übergangsbestimmung vorgenommenen Unterscheidung der
Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche Verfahren einerseits
und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren andererseits keine sachliche
Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der Bestimmung zu einem
unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die Übergangsbestimmung nicht in
Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8
Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip
(Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem
Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus diesen verfassungsmässigen Vorgaben
ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr einheitlich entweder bereits im
erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in Kraft getretenen Vorschriften zu
behandeln ist oder dass bei Anwendung der altrechtlichen Regeln im
erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des Entscheids auch im
Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen muss. Dabei ist unter
Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu beachten, dass die
geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte der
betroffenen Grundeigentümerinnen und –eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a
Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass
Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht
geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen
Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind. An diesem Ergebnis
ändert entgegen der Auffassung der Baurekurskommission nichts, dass die Zahl
der Fälle, welche von der strittigen Übergangsregelung erfasst werden,
überschaubar sein soll. In jedem dieser Fälle haben die Betroffenen Anspruch
auf eine Anwendung der Vorschriften im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz,
dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz.
Mit diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist die von der Baurekurskommission
vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 WRFG nicht zu vereinbaren
(VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.5).
3.4 An der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
im genannten Urteil VGE VD.2023.136/138 vom 6. Januar 2025 ist vorliegend
festzuhalten. Daran ändern auch die Einwände des Beigeladenen nichts, die
dieser in Kenntnis dieses Urteils mit seinen beiden Stellungnahmen vom
17. April 2025 vorträgt.
3.4.1 Nach Darstellung des Beigeladenen stellt die
Übergangsbestimmung von § 22a nWRFG gegenüber derjenigen von § 178 BPG eine Erleichterung dar, indem einerseits das Inkrafttreten des neuen Gesetzes
erst auf sechs Monate nach Annahme der Initiative festgelegt worden sei und
andererseits bei Inkrafttreten hängige Verfahren bis zum Abschluss der
jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht unterstehen sollten. Trotz der
Dringlichkeit des Wohnschutzes hätten die Initianten offenbar das
administrative Chaos verhindern wollen, das entstanden wäre, wenn sämtliche im
Zeitpunkt der Annahme der Initiative hängigen Baugesuche sofort nach neuem
Recht hätten geprüft werden müssen, obwohl in jenem Zeitpunkt die konkreten
Abläufe, die neue Wohnschutzkommission etc. noch gar nicht bestanden hätten.
Innerhalb dieser im Vergleich zum Normalfall der Übergangsregelung im Bau- und
Planungsgesetz milderen Regelung gebe es eine Verschärfung für Fälle, bei
welchen ein Rechtsmittel ergriffen würde, indem im Rechtsmittelverfahren das
neue Recht angewendet werden müsse (Stellungnahme, Rz 5 ff.). Die
Erleichterung habe den «fairvermietenden Kleinen» zugutekommen sollen. Es habe
aber eine Möglichkeit geschaffen werden müssen zu verhindern, dass
«institutionelle Grosse» oder «institutionelle Anleger» diese Erleichterung ausnutzten
und der Idee von § 34 der Kantonsverfassung (welche durch das neue WRFG
umgesetzt werde) komplett widersprechende Projekte noch durchdrücken könnten.
Die Unterscheidung in «fairvermietende Kleine» einerseits und «institutionelle
Grosse» andererseits sei indessen nicht direkt relevant, sondern relevant sei,
ob ein hängiges Baugesuch im Rahmen der in § 34 der Kantonsverfassung
schon genannten Grundsätze vernünftig und fair daherkomme und nicht zu
übermässigen Mietzinsaufschlägen führen werde. Sei dies der Fall gewesen, habe
der jeweilige Gesuchsteller nichts zu befürchten gehabt (Rz 11).
Gegen die Zulässigkeit der Anwendung vorliegenden
Übergangsregelung in der von der Baurekurskommission angenommenen Form spricht
neben anderen Verfassungsgrundsätzen (oben E. 3.3) auch und vor allem die
Rechtssicherheit. Die Bauherrschaft wird in der Regel nicht vorhersehen können,
ob und wenn ja, welche Personen (Mietende, Nachbarn oder auch Dritte wie der MV
Basel) aus welchen Gründen auch immer – unter Umständen sogar gegen aus
Wohnschutzsicht unbedenklichen Bauvorhaben – Einsprache bzw. Rekurs erheben werden.
Bei Einlegung eines Rekurses würde die Bauherrschaft in ein zweitinstanzliches
Rechtsmittelverfahren gezwungen werden, in welchem nun das neue Recht zur
Anwendung käme, nachdem erstinstanzlich das Bauprojekt noch nach altem Recht beurteilt
worden war. Sogar im Falle, dass die Bauherrschaft selber gegen ihr auferlegte
Bedingungen und Auflagen Rekurs erheben würde, müsste sie nach dem Wortlaut von
§ 22a Abs. 1 nWRFG gewärtigen, dass ihr Bauvorhaben plötzlich nach
dem neuen Wohnschutzförderrecht geprüft wird, welches völlig neue materielle
Vorgaben enthält. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil VGE VD.2023.136/138
dargelegt hat, ist der insinuierte Konnex, wonach die Ergreifung eines
Rechtsmittels gegen einen Bauentscheid einen Beweis für eine «unfaire»
Vermieterschaft darstellt, nicht haltbar. Die «Belohnung» von Gesuchstellenden,
bei welchen kein Rekursverfahren eingeleitet wird, durch die Anwendung des
alten Rechts und die «Bestrafung» von anderen Gesuchstellenden, deren Baugesuch
aufgrund einer Rekurserhebung – unabhängig von der Begründung eines solchen
Rechtsmittels, nunmehr im Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht geprüft wird,
lässt sich mit den vorgebrachten Gründen sachlich nicht begründen. Ohnehin
bleibt völlig offen, nach welchem – auch justiziablen – Massstab denn «fair-
und unfairvermietende» Bauherrschaften voneinander unterschieden werden sollen
(VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.4). Diese Erwägungen lässt der Beigeladene mit
seinen Darlegungen gänzlich ausser acht, so dass auf seine Vorbringen hier nicht
weiter einzugehen ist. Die umstrittene Übergangsregelung von § 22a
Abs. 1 nWRFG führt im Ergebnis dazu, dass es für Bauwillige in der
Übergangszeit unvorhersehbar wurde, ob ihr Vorhaben schlussendlich noch nach
altem oder schon nach neuem Recht beurteilt würde. Die Ausarbeitung von
Baugesuchen bedeutet bekanntlich eine erhebliche Investition an Zeit und Geld,
die bei Erhebung eines Rechtsmittels wertlos gemacht werden würde. Die
Ungewissheit darüber, ob letztendlich das bisherige oder das neue Recht zur
Anwendung gelangt, ist – wenn man den Ausführungen des Beigeladenen folgen
wollte – einschneidend, umso mehr als der Entscheid über die Einlegung eines
Rechtsmittels und damit die Anwendbarkeit des massgeblichen Rechts vom
Entscheid Dritter wie Mietenden, Nachbarn oder MV Basel abhängig gemacht wurde.
Die strittige Regelung lädt zur rechtsmissbräuchlichen Erhebung von Rekursen
ein. Die Ungewissheit über das schlussendlich zur Anwendung gelangene Recht lässt
sich nicht mit der vom Beigeladenen vorgebrachten Überlegungen rechtfertigen
und ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, ganz
abgesehen davon, dass der Beigeladene auch nicht darlegt, wo sich die damaligen
Initianten öffentlich zu Handen der Stimmberechtigten über ihre Intentionen
betreffend die Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG geäussert
hätten.
3.4.2 Der Beigeladene hält sodann den vom Verwaltungsgericht
im bereits entschiedenen Verfahren angeführten «Zirkelschluss» für
nichtexistierend. Die Baurekurskommission habe die Sache in ihrem Entscheid zur
Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens «im Sinne der Erwägungen und
insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Wohnraumförderung
[…], Stand 31. Mai 2023» an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es sei für
alle Beteiligten offensichtlich, dass es sich aufgrund des durchlaufenen
Rechtsmittelverfahrens um eine neue Ausgangslage handle, und um eine klare
Anweisung der Rechtsmittelinstanz, wie vorzugehen sei. Das BGI werde ohnehin
nur wieder zuständig, weil die Baurekurskommission bekunde, nicht dafür
ausgelegt zu sein, das Verfahren im Rahmen des Rekurses als erste Instanz
durchzuführen. Die Interpretation, die Rückweisung an die Vorinstanz nach
durchgeführtem Rekursverfahren führe erneut zu einem erstinstanzlichen
Verfahren, sei überspitzt formalistisch und gehe hier offensichtlich an der
Sache vorbei (Stellungnahme, Rz 12). Der Beigeladene übersieht, dass die
Baurekurskommission nicht dargetan hat, worauf sie ihre Anweisung an das BGI
stützt, das Bauvorhaben entgegen dem klaren Wortlaut von § 22a Abs. 1
Satz 1 nWRFG («Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren
unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen
Recht.») nunmehr nach neuem Recht zu prüfen. Ohne eine solche Auflage
macht eine Rückweisung an die erste Instanz zur erneuten Prüfung, wiederum in
Anwendung des alten Rechts keinen Sinn. Wie das Verwaltungsgericht in VGE
VD.2023.136/138 erwogen hat, ist die gleichzeitige Anwendung des ersten wie des
zweiten Satzes gemäss dem Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG deshalb
rechtlich unmöglich. Die Anwendung der neuen materiellen Vorschriften (erst) im
Rechtsmittelverfahren führt zu einem stossenden Ergebnis. Für die Anwendung
einer solchen Übergangsvorschrift müssten überwiegende sachliche Gründe
vorliegen, welche jedoch nicht erkennbar sind (VGE VD.2023.136/138 vom
6. Januar 2025 E. 4.6.4 a. E.). Entgegen der Auffassung des
Beigeladenen ist diese «Interpretation» nicht überspitzt formalistisch, sondern
folgt aus einer letztlich unausgegorenen Übergangsregelung, welche die
seinerzeitigen Initianten offenbar nicht bedacht haben.
3.4.3 Schliesslich bestreitet der Beigeladene eine
Verletzung der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit. Das Bundesgericht belasse
dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung
einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht habe sodann in ständiger
Rechtsprechung zum LDTR des Kantons Genf und zum früheren LDTR (jetzt LPPPL)
des Kantons Waadt die Modalitäten des Wohnschutzrechts – auf die sich die
basel-städtische Gesetzgebung vollumfänglich stütze – als genügende Grundlage
für gewisse Beschränkungen der genannten Freiheitsrechte betrachtet. Da die
Initiative, die zum nWRFG geführt habe, eine Art LDTR-light darstelle, sei auch
schwerlich vorstellbar, wieso gerade diese Übergangsbestimmung in § 22a
nWRFG zu einer Verletzung der genannten Freiheitsrechte führen solle
(Rz 13). Diese Vorbringen sind viel zu unspezifisch, als dass vorliegend
darauf eingegangen werden müsste. Der Beigeladene legt nicht dar, inwiefern das
basel-städtische Wohnschutzrecht dem Genfer bzw. Waadtländer Wohnschutzrecht,
insbesondere den dortigen Übergangsbestimmungen, folgt und inwiefern das
Bundesgericht ebenderer Verfassungsmässigkeit geprüft und bestätigt hat.
Infolgedessen erübrigt es sich, sich vorliegend näher damit zu befassen.
3.5 Aus den vorgenannten Gründen
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wenn das Verwaltungsgericht
einen Rekurs für begründet erachtet, hebt es den angefochtenen Entscheid auf
und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid
oder weist die Sache zu neuem Entscheid an die Behörde zurück, von der die
aufgehobene Verfügung ausgegangen ist (§ 20 Abs. 1
VRPG; VGE VD.2020.150 vom 19. November 2020 E. 4.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 513). Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre es
sicherlich sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren
einen eigenen Entscheid in der Sache fällen würde, zumal im vorinstanzlichen
Verfahren primär Rügen in Bezug auf die geänderten Bestimmungen des WRFG vorgebracht
wurden. Der Beigeladene beantragt zwar in seiner Stellungnahme, dass im Falle
einer Rückweisung auch auf die materiellen Rügen (Lärmschutz und Baumschutz)
eingegangen werden müsste. Er legt aber in keiner Weise dar, weshalb der entsprechende
Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission (angefochtener Entscheid,
E. 2 a.E.) unrichtig sein soll. Es kann diesbezüglich auch auf die
Ausführungen im ebenfalls den Beigeladenen betreffenden Urteil VGE
VD.2024.107/109 vom 19. Juni 2025 E. 3.1 verwiesen werden. Das
Nichteintreten auf die materiellen Rügen ist daher nicht zu beanstanden, so
dass die Baurekurskommission hierauf nicht mehr zurückzukommen hat. Im
vorinstanzlichen Verfahren war im Übrigen die Frage strittig, wann das
Baugesuchsverfahren durch die Bauherrschaft im Sinne von § 22a Abs. 1
nWRFG anhängig gemacht worden war, nachdem die (wiederholte) Baueingabe
zwar am 31. März 2022 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen
Wohnschutzförderrechts erfolgt war, danach aber mehrfach abgeänderte Bauunterlagen
nachgereicht worden waren (erstmals 28. Juni 2022, letztmals am
15. Februar 2023). Die Baurekurskommission kam zwar zum Schluss, dass
die nachgereichten Änderungen auf den ersten Blick inhaltlich nicht derart
weitreichend gewesen seien, dass erst mit deren Einreichung von der
Anhängigmachung des Baubewilligungsverfahrens ausgegangen werden müsse. Auch
könne bei der Baueingabe vom 31. März 2022 nicht von einem
unvollständigen Baugesuch ausgegangen werden. Allerdings liess die Baurekurskommission
diesen Punkt im Ergebnis ausdrücklich offen. Denn aufgrund der Gutheissung des
Rekurses des MV Basel in Bezug auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des neuen
Wohnschutzförderrechts auf den vorliegenden Fall brauche die Frage nicht
abschliessend geklärt zu werden (zum Ganzen angefochtene Entscheide,
E. 5 ff., insb. 10 f.). Da die Parteien sich im Verfahren hier
vor Verwaltungsgericht zu dieser Frage nicht (mehr) geäussert haben, kann das
Verwaltungsgericht hierüber nicht rekursweise entscheiden. Die Sache ist vielmehr
an die Baurekurskommission zur abschliessenden Beantwortung der Frage
zurückzuweisen, wann die Bauherrschaft das Baubewilligungsverfahren anhängig
gemacht hat.
4.
4.1 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der
angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Rekurse im Sinne der
Erwägungen an die Baurekurskommission zurückzuweisen ist. Diese wird gemäss den
obigen Erwägungen die nicht abschliessend beurteilte Frage, ob die
Bauherrschaft das Baubewilligungsverfahren vor oder nach Inkrafttreten der
neuen Wohnschutzbestimmungen am 28. Mai 2022 anhängig gemacht hat, zu
beantworten haben.
4.2 Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt
für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges
Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu
einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrierenden führen kann
(BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2020.110/111 vom 6.
November 2020 E. 4.2.1 und VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2). Dies ist
vorliegend der Fall. Demensprechend ist der Beigeladene als unterliegend im
Sinn von § 30 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Aufgrund der Verfahrensvereinigung
(oben E. 1.4) sind die Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren auf insgesamt CHF 3'000.– zu reduzieren. Diese Kosten
gehen zur Hälfte zu Lasten des Beigeladenen. Die andere Hälfte geht zu Lasten
des Gerichts, da der Vorinstanz gemäss § 30 Abs. 1 VRPG keine
Verfahrenskosten auferlegt werden. Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft ist
zudem gemäss § 30 Abs. 1 VRPG eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand ihrer Rechtsvertretung
praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von rund 12 Stunden,
was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein Honorar von
CHF 3'000.– ergibt. Ausserdem wird in Anwendung von § 23 Abs. 1
des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von
CHF 90.– berücksichtigt. Ersatz der Mehrwertsteuer ist der Bauherrschaft
keine zuzusprechen. Sie macht nicht geltend, dass sie bezüglich der Rechnung
ihres Anwalts nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Diese Parteientschädigung
ist je zur Hälfte durch die Baurekurskommission und den Beigeladenen zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekursverfahren VD.2024.155 und
VD.2024.156 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Rekurse werden die
Entscheide der Baurekurskommission vom 28. August 2024 und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission
zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten der beiden
Rekursverfahren mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
Der von der Rekurrentin 2
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.– wird dieser
zurückerstattet.
Der Rekurrentin 2
wird eine Parteientschädigung von CHF 3'090.–, inklusive Auslagen,
zugesprochen, welche je zur Hälfte durch die Baurekurskommission und den
Beigeladenen zu tragen ist.
Mitteilung an:
-
Rekurrent 1
-
Rekurrentin 2
-
Beigeladener
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.