VD.2024.157
Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
20. Januar 2025Deutsch7 min
worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für den Rekurs in Sachen [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.157
URTEIL
vom 20. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 30A, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Steuerrekurskommission
vom 13. September 2024
betreffend Wiedereinsetzung in
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) war von der Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2024 angehalten
worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für den Rekurs in Sachen [...]
(Verfahren Nr. [...]) zu leisten. Mangels fristgerechter Zahlung dieses
festgesetzten Kostenvorschusses hat die Vorinstanz den Rekurs mit Verfügung vom
13. September 2024 als dahingefallen abgeschrieben.
Mit Rekurs vom 13. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht
verlangt der Rekurrent die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes
(StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an
das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30
Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission zuständig.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Abschreibung des vorinstanzlichen Rechtsmittels
mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses. Damit liegt
ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E.
1.2; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der
Rekurrent ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1
Die
Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das
Rekursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das
Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines
Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis der
Rekurrierenden fällt der Rekurs folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE
VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1,
VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der Vorinstanz
angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er geltend, er sei
aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen diesen zu leisten.
2.2.2 Für
die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist
grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden
ist (VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.2, VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober
2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März
2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli
2011 E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann jedoch auf eine Vorlegung des Gesuchs
um Wiederherstellung der Frist an die zuständige Steuerrekurskommission verzichtet
werden, da die Streitsache klar und liquid ist.
2.2.3
Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann eine Frist im Steuerrecht wiederhergestellt
werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N
1158). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn der säumigen Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt
gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.3, VD.2015.165
vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; SCHWANK, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Dem
entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen
Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der oder die
Steuerpflichtige nach Massgabe eines objektiv geltenden Massstabes daran
gehindert war, die Frist einzuhalten (VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017
E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).
2.2.4
Der Rekurrent macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht
in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu leisten. Er reicht in diesem
Zusammenhang verschiedene Arztzeugnisse ein. Für den massgebenden Zeitraum (7. August
bis 6. September 2024) liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Orthopäden [...]
vor. Aus der bescheinigten, 100%-igen Arbeitsunfähigkeit kann aber
offensichtlich nicht auf eine Verhinderung an der Leistung eines Kostenvorschusses
geschlossen werden. Der Rekurrent wurde bereits mit den
instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 16. Oktober 2024 darauf hingewiesen,
dass aus den Arztzeugnissen eine Verhinderung an der Leistung des verfügten
Kostenvorschusses im entsprechenden Zeitraum hervorgehen müsse. Dies ist hier
nicht der Fall. Die Säumnis des Rekurrenten ist entsprechend nicht
unverschuldet eingetreten, weshalb die Vorinstanz seinen Rekurs zu Recht
abgeschrieben hat.
2.3
Daraus folgt, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.
3.
Der Rekurrent stellt im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben
gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend
sind (VGE VD.2024.123 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2.2, VD.2017.86 und 175 vom 24.
November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E.
2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).
Vorliegend ist der Rekurs als aussichtlos zu qualifizieren.
Die Streitsache fällt klar und liquide zu Ungunsten des Rekurrenten aus (siehe
bereits E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.