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Entscheid

VD.2024.157

Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

20. Januar 2025Deutsch7 min

worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für den Rekurs in Sachen [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.157

URTEIL

vom 20. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Steuerrekurskommission des

Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 30A, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Steuerrekurskommission

vom 13. September 2024

betreffend Wiedereinsetzung in

die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) war von der Steuerrekurskommission des

Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2024 angehalten

worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für den Rekurs in Sachen [...]

(Verfahren Nr. [...]) zu leisten. Mangels fristgerechter Zahlung dieses

festgesetzten Kostenvorschusses hat die Vorinstanz den Rekurs mit Verfügung vom

13. September 2024 als dahingefallen abgeschrieben.

Mit Rekurs vom 13. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht

verlangt der Rekurrent die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung

des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes

(StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an

das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30

Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das

Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Das

Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses

gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission zuständig.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Abschreibung des vorinstanzlichen Rechtsmittels

mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses. Damit liegt

ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E.

1.2; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der

Rekurrent ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene

Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

Die

Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das

Rekursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das

Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert

der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines

Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis der

Rekurrierenden fällt der Rekurs folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel

nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE

VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1,

VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2

2.2.1 Der

Rekurrent bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der Vorinstanz

angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er geltend, er sei

aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen diesen zu leisten.

2.2.2 Für

die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist

grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden

ist (VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.2, VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober

2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März

2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli

2011 E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann jedoch auf eine Vorlegung des Gesuchs

um Wiederherstellung der Frist an die zuständige Steuerrekurskommission verzichtet

werden, da die Streitsache klar und liquid ist.

2.2.3

Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann eine Frist im Steuerrecht wiederhergestellt

werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes

Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer

gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr

Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N

1158). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn der säumigen Partei keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer

Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt

gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche

Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine

schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische

Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.3, VD.2015.165

vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; SCHWANK, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Dem

entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen

Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der oder die

Steuerpflichtige nach Massgabe eines objektiv geltenden Massstabes daran

gehindert war, die Frist einzuhalten (VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017

E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

2.2.4

Der Rekurrent macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht

in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu leisten. Er reicht in diesem

Zusammenhang verschiedene Arztzeugnisse ein. Für den massgebenden Zeitraum (7. August

bis 6. September 2024) liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Orthopäden [...]

vor. Aus der bescheinigten, 100%-igen Arbeitsunfähigkeit kann aber

offensichtlich nicht auf eine Verhinderung an der Leistung eines Kostenvorschusses

geschlossen werden. Der Rekurrent wurde bereits mit den

instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 16. Oktober 2024 darauf hingewiesen,

dass aus den Arztzeugnissen eine Verhinderung an der Leistung des verfügten

Kostenvorschusses im entsprechenden Zeitraum hervorgehen müsse. Dies ist hier

nicht der Fall. Die Säumnis des Rekurrenten ist entsprechend nicht

unverschuldet eingetreten, weshalb die Vorinstanz seinen Rekurs zu Recht

abgeschrieben hat.

2.3

Daraus folgt, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.

3.

Der Rekurrent stellt im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben

gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei

denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein

Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren

ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei

vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend

sind (VGE VD.2024.123 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2.2, VD.2017.86 und 175 vom 24.

November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E.

2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

Vorliegend ist der Rekurs als aussichtlos zu qualifizieren.

Die Streitsache fällt klar und liquide zu Ungunsten des Rekurrenten aus (siehe

bereits E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.