VD.2024.158
Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
20. Januar 2025Deutsch10 min
Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.158
URTEIL
vom 20. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Steuerrekurskommission des
Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 30A, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 13. September 2024
betreffend Wiedereinsetzung in
die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) war von der Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2024
angehalten worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für die
Beschwerde in Sachen [...] (Verfahren Nr. [...]) zu leisten. Mangels
fristgerechter Zahlung dieses festgesetzten Kostenvorschusses hat die
Vorinstanz die Beschwerde mit Verfügung vom 13. September 2024 als
dahingefallen abgeschrieben.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht
verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der versäumten Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der direkten Bundessteuer das kantonale Recht den Weiterzug
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das
kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern
vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75
ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs.
1.
des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) gegen Entscheide der Steuerrekurskommission den
Rekurs an das Verwaltungsgericht vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung
(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer
gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG,
§ 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170 und
VD.2018.171 vom 7. Juni 2019 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist somit für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der
Steuerrekurskommission zuständig.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Abschreibung des vorinstanzlichen
Rechtsmittels mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten
Kostenvorschusses. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE
VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der
Beschwerdeführer ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3
Mit
der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
140.
Abs. 3 DBG).
2.
2.1
Die
Steuerrekurskommission kann auch in Verfahren bezüglich der Bundessteuer gestützt
auf § 170 Abs. 4 StG für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss
verlangen (Hunziker/Bigler, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4.
Aufl., Basel 2022, Art. 144 DBG N 16 m.H. auf BGer 2A.22/2005 vom 30. Mai 2005,
E. 2.1.1; BGer 2A.352/2002 vom 17. Juli 2002, E. 3 [BStPra 2/2002, 158]).
Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben,
wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Diese
Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV,
SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE
VD.2020.159 vom 23. November 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGer 2A.352/2002 vom
17.
Juli 2002 E. 3; Hunziker/Bigler,
a.a.O., Art. 144 DBG
N 20). Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt
eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Beschwerdeführers fällt die
Beschwerde folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden
(vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1022; VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23.
Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von
der Vorinstanz angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er
geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen diesen zu
leisten.
2.2.2
Für die
Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist
grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden
ist (VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.2, VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober
2017.
E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März
2017.
E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli
2011.
E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann jedoch auf eine Vorlegung des Gesuchs
um Wiederherstellung der Frist an die zuständige Steuerrekurskommission
verzichtet werden, da die Streitsache klar und liquid ist.
2.2.3
Bei verspäteter Einreichung und bei
verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten
Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG zu
entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder
Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das
Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf
verspätete Einsprachen wird gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst,
Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall
der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,
Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung
behördlicher Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG
(Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art.
133.
DBG N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer
2C_302/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1, Casanova/Dubey,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben, weil die
beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133
DBG N 2). Die Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 124 Abs. 4 und
Art. 133 Abs. 3 DBG entspricht derjenigen von § 147 Abs. 5 StG (vgl.
VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom
23.
November 2020 E. 2.2.2, VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019
E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3).
Entsprechend der Regelung in § 147 Abs. 5 StG im kantonalen
Recht kann eine Frist im Verfahren der direkten Bundessteuern wiederhergestellt
werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen
Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N
1158). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht
dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien
(VGE VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.3, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E.
2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des
Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.).
2.2.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht
mehr in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu leisten. Er reicht in diesem Zusammenhang
verschiedene Arztzeugnisse ein. Für den massgebenden Zeitraum (7. August bis 6.
September 2024) liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Orthopäden [...] vor.
Aus der bescheinigten, 100%-igen Arbeitsunfähigkeit kann aber offensichtlich
nicht auf eine Verhinderung an der Leistung eines Kostenvorschusses geschlossen
werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit den instruktionsrichterlichen
Verfügungen vom 16. Oktober 2024 darauf hingewiesen, dass aus den
Arztzeugnissen eine Verhinderung an der Leistung des verfügten
Kostenvorschusses im entsprechenden Zeitraum hervorgehen müsse. Dies ist hier
nicht der Fall. Die Säumnis des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht
unverschuldet eingetreten, weshalb die Vorinstanz seine Beschwerde zu Recht
abgeschrieben hat.
2.3
Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
haben gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege massgebend sind (VGE VD.2024.123 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2.2,
VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2
S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).
Vorliegend ist die Beschwerde als aussichtlos zu
qualifizieren. Die Streitsache fällt klar und liquide zu Ungunsten des Beschwerdeführers
aus (siehe bereits E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
entsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.