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Entscheid

VD.2024.158

Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

20. Januar 2025Deutsch10 min

Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.158

URTEIL

vom 20. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Steuerrekurskommission des

Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 30A, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Steuerrekurskommission

vom 13. September 2024

betreffend Wiedereinsetzung in

die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) war von der Steuerrekurskommission

des Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2024

angehalten worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für die

Beschwerde in Sachen [...] (Verfahren Nr. [...]) zu leisten. Mangels

fristgerechter Zahlung dieses festgesetzten Kostenvorschusses hat die

Vorinstanz die Beschwerde mit Verfügung vom 13. September 2024 als

dahingefallen abgeschrieben.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht

verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der versäumten Frist zur

Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der direkten Bundessteuer das kantonale Recht den Weiterzug

mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen

(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das

kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern

vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75

ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs.

1.

des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) gegen Entscheide der Steuerrekurskommission den

Rekurs an das Verwaltungsgericht vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung

(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer

gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des

kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene

über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG,

§ 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170 und

VD.2018.171 vom 7. Juni 2019 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist somit für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der

Steuerrekurskommission zuständig.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Abschreibung des vorinstanzlichen

Rechtsmittels mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten

Kostenvorschusses. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE

VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der

Beschwerdeführer ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene

Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3

Mit

der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

140.

Abs. 3 DBG).

2.

2.1

Die

Steuerrekurskommission kann auch in Verfahren bezüglich der Bundessteuer gestützt

auf § 170 Abs. 4 StG für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss

verlangen (Hunziker/Bigler, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4.

Aufl., Basel 2022, Art. 144 DBG N 16 m.H. auf BGer 2A.22/2005 vom 30. Mai 2005,

E. 2.1.1; BGer 2A.352/2002 vom 17. Juli 2002, E. 3 [BStPra 2/2002, 158]).

Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben,

wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Diese

Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV,

SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE

VD.2020.159 vom 23. November 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGer 2A.352/2002 vom

17.

Juli 2002 E. 3; Hunziker/Bigler,

a.a.O., Art. 144 DBG

N 20). Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt

eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Beschwerdeführers fällt die

Beschwerde folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden

(vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 1022; VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23.

Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von

der Vorinstanz angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er

geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen diesen zu

leisten.

2.2.2

Für die

Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist

grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden

ist (VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.2, VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober

2017.

E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März

2017.

E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli

2011.

E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann jedoch auf eine Vorlegung des Gesuchs

um Wiederherstellung der Frist an die zuständige Steuerrekurskommission

verzichtet werden, da die Streitsache klar und liquid ist.

2.2.3

Bei verspäteter Einreichung und bei

verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten

Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG zu

entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder

Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der

rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das

Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf

verspätete Einsprachen wird gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn

der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst,

Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen

Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall

der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,

Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung

behördlicher Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG

(Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art.

133.

DBG N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer

2C_302/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1, Casanova/Dubey,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben, weil die

beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133

DBG N 2). Die Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 124 Abs. 4 und

Art. 133 Abs. 3 DBG entspricht derjenigen von § 147 Abs. 5 StG (vgl.

VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom

23.

November 2020 E. 2.2.2, VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019

E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3).

Entsprechend der Regelung in § 147 Abs. 5 StG im kantonalen

Recht kann eine Frist im Verfahren der direkten Bundessteuern wiederhergestellt

werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes

Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des

Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen

Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N

1158). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer

Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder

in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa

Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht

dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien

(VGE VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.3, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E.

2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des

Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.).

2.2.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht

mehr in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu leisten. Er reicht in diesem Zusammenhang

verschiedene Arztzeugnisse ein. Für den massgebenden Zeitraum (7. August bis 6.

September 2024) liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Orthopäden [...] vor.

Aus der bescheinigten, 100%-igen Arbeitsunfähigkeit kann aber offensichtlich

nicht auf eine Verhinderung an der Leistung eines Kostenvorschusses geschlossen

werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit den instruktionsrichterlichen

Verfügungen vom 16. Oktober 2024 darauf hingewiesen, dass aus den

Arztzeugnissen eine Verhinderung an der Leistung des verfügten

Kostenvorschusses im entsprechenden Zeitraum hervorgehen müsse. Dies ist hier

nicht der Fall. Die Säumnis des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht

unverschuldet eingetreten, weshalb die Vorinstanz seine Beschwerde zu Recht

abgeschrieben hat.

2.3

Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

haben gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer

vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege massgebend sind (VGE VD.2024.123 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2.2,

VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2

S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

Vorliegend ist die Beschwerde als aussichtlos zu

qualifizieren. Die Streitsache fällt klar und liquide zu Ungunsten des Beschwerdeführers

aus (siehe bereits E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.