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Entscheid

VD.2024.16

kantonale Steuern pro 2019

31. Januar 2024Deutsch13 min

begründete Rekursentscheid wurde am 12. Dezember 2023 versandt und vom Vertreter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.16

URTEIL

vom 31. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 24. August 2023

betreffend kantonale Steuern pro

2019

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) erhob am 27. Mai 2022 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung

der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 28. April 2022 betreffend die kantonalen

Steuern pro 2019. Darin beanstandete er insbesondere die Berechnung des

Eigenmietwerts für die Liegenschaft [...] in Basel. Die Steuerverwaltung wies

die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juli 2022 ab. Dagegen erhob der Rekurrent

am 24. August 2022 Rekurs bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Im

Verlauf des Rekursverfahrens zeigte er an, nunmehr durch B____ vertreten zu

werden. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August

2023 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 800.–. Der

begründete Rekursentscheid wurde am 12. Dezember 2023 versandt und vom Vertreter

des Rekurrenten nach Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist am 8.

Januar 2024 auf der Post abgeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 wandte

sich B____ an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, «eine

Terminerstreckung bezüglich Rekurs gegen die Entscheide vom 24.08.23, ohne

Begründung sowie vom 12.12.23 mit Begründung der Steuer[rekurs]kommission des

Kantons Basel-Stadt, Verfahren Nr. STRK.2022.78» bzw. «eine angemessene

Nachfrist zumal zwecks eingehender Begründung mein Mandant, Herr A____, [...]

noch bis Ende dieses Monats beruflich im Ausland weilt.»

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so

ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Die

gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um

Wiederherstellung und für den Erlass prozessleitender Verfügungen (§ 44 und §

42.

Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Ein Rekurs gegen einen Entscheid der

Steuerrekurskommission ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids

beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 171 Abs. 2 Steuergesetz [StG, SG

640.100]). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (§ 147 Abs. 1 StG; Biaggi, in: Tarolli Schmidt

et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 28).

2.2

2.2.1

Wenn bei einer eingeschriebenen Postsendung

der Adressat beim ersten Zustellungsversuch nicht angetroffen wird und daher

eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt

die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste und die

Sendung nicht früher abgeholt worden ist (vgl. Heuberger,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 147 N 7–9; Jordan, in:

Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,

§ 160 N 30; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 15 N 49). Diese

Zustellungsfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch gilt

auch dann, wenn die Post die Abholfrist im Auftrag des Adressaten verlängert

(BGE 141 II 429 E. 3.1; BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1; vgl. BGer

6B_474/2021 vom 18. August 2022 E. 2.2, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E.

3.3).

2.2.2

Aufgrund des hängigen Rekursverfahrens mussten

der Rekurrent und sein Vertreter mit der Zustellung eines Entscheids der

Steuerrekurskommission rechnen. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung

des Umstands, dass die Steuerrekurskommission ihren Entscheid zunächst ohne

Begründung mitgeteilt hat. Der begründete Entscheid wurde am 12. Dezember 2023

eingeschrieben versendet. Die Sendung wurde gemäss Sendungsverfolgung am 13.

Dezember 2023 zur Abholung gemeldet und bis am 20. Dezember 2023 nicht

abgeholt. Unter diesen Umständen gilt sie gestützt auf die Zustellungsfiktion

als an diesem Tag zugestellt. Folglich hat die Rekursfrist am 19. Januar 2024

geendet.

2.3

2.3.1

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des

Rekurrenten am 20. Dezember 2023 einen Auftrag auf Verlängerung der

postalischen Abholfrist erteilt, ist diese am 21. Dezember 2023 verlängert

worden und hat der Vertreter des Rekurrenten die Sendung mit dem Entscheid der

Steuerrekurskommission am 8. Januar 2024 am Postschalter abgeholt.

2.3.2

Gemäss gewissen Urteilen des Bundesgerichts

darf einem Adressaten, der nicht Anwalt ist, nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]) aus dem Auseinanderklaffen des

Datums der Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen Abholfrist

kein Nachteil erwachsen, wenn er darauf vertraut hat, dass die Sendung erst am

Tag der tatsächlichen Abholung innert der verlängerten Abholfrist oder am

letzten Tag der verlängerten Abholfrist als zugestellt gilt, und kann von einem

Adressaten, der nicht Anwalt ist, nicht verlangt werden, dass er die

Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der

für die Zustellungsfiktion massgebenden Frist kennt, selbst wenn er die

Verlängerung der Abholfrist selbst veranlasst hat (vgl. BGer 2C_990/2015 vom

19.

Februar 2016 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4, 5A_211/2012

vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Dieser Rechtsprechung kann aus den nachstehenden

Gründen nicht gefolgt werden (kritisch auch Egli,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 20 N 53). Gemäss den überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichts ist für

die Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts der Zustellungsfiktion unter den

Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine klare, einfache und

einheitliche Praxis notwendig (BGer 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.3).

Diesen vom Bundesgericht selbst statuierten Anforderungen genügt die von ihm

teilweise verlangte Berücksichtigung einer Verlängerung der Abholfrist durch

die Post im Auftrag des Adressaten nicht. Da die für den Eintritt der

Zustellungsfiktion massgebende siebentätige Frist allgemein bekannt ist (BGer

6B_474/2021 vom 18. August 2022 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E.

3.5) und die Post in Ziff. 2.5.7 lit. b ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen

«Postdienstleistungen für Privatkundinnen und -kunden» ausdrücklich festhält,

dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung unabhängig vom

postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften beurteilen, kann auch

von einem juristischen Laien erwartet werden, dass er erkennt, dass eine

Verlängerung der Abholfrist in seinem Auftrag nicht geeignet ist, den für den

Beginn einer Rechtsmittelfrist massgebenden Zeitpunkt der Zustellung

hinauszuschieben. Nachdem ein Verfahrensverhältnis begründet worden ist, sind

die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen

das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können, solange

sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen

Akts rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1). Dieser Pflicht genügt eine Partei

mit einem Auftrag auf Verlängerung der Abholfrist nicht (Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 138 N 7a; vgl. für einen

Postrückbehaltungsauftrag BGE 141 II 429 E. 3.1), was auch einem juristischen

Laien bewusst sein muss (vgl. Weber,

a.a.O., Art. 138 N 7a). Indem das Bundesgericht in einem neueren Urteil

ausdrücklich offengelassen hat, ob an der erwähnten Rechtsprechung vorbehaltlos

festgehalten werden könne (BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.3), hat es

selbst zu erkennen gegeben, dass es davon zumindest nicht (mehr) restlos

überzeugt ist. Schliesslich scheint das Bundesgericht die erwähnte

Rechtsprechung zu Recht ganz aufgegeben zu haben. In einem Fall, in dem ein

Adressat, der wohl nicht Anwalt gewesen ist, die Post beauftragt hat, die

Abholfrist zu verlängern, und geltend gemacht hat, er habe nicht gewusst, dass

die Zustellungsfiktion spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen

Dispositiv

Zustellungsversuch eintrete, hat das Bundesgericht erkannt, das Vorbringen des

Adressaten ändere nichts daran, dass die Zustellung am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelte (vgl. BGer 6B_474/2021 vom 18.

August 2022 Sachverhalt lit. B sowie E. 3.1 und 3.4).

2.3.3 Im Übrigen könnte der Rekurrent im

vorliegenden Fall aus der vorstehend erwähnten Rechtsprechung auch dann nichts

zu seinen Gunsten ableiten, wenn ihr vorbehaltlos gefolgt würde. Der Schutz des

Vertrauens des Adressaten setzt jedenfalls voraus, dass er aufgrund der

Verlängerung der Abholfrist durch die Post tatsächlich darauf vertraut hat, dass

die Sendung erst am Tag der tatsächlichen Abholung innert der verlängerten

Abholfrist oder am letzten Tag der verlängerten Abholfrist als zugestellt gilt.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Vertrauen. Der Vertreter des

Rekurrenten war sich vielmehr offensichtlich bewusst, dass die Verlängerung der

postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der

Zustellungsfiktion hat. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 hat er um Ansetzung

einer Nachfrist ersucht, weil er wegen einer Grippeerkrankung den Entscheid der

Steuerrekurskommission erst am 8. Januar 2024 habe abholen können. Damit ist er

offensichtlich davon ausgegangen, dass die Abholung der Sendung nach dem Ablauf

der Frist von sieben Tagen den Zeitpunkt der Zustellung und damit den Beginn

der Rekursfrist nicht hinausgeschoben hat und die Frist spätestens am 19.

Januar 2024 geendet hat. Wenn der Entscheid erst am 8. Januar 2024 als

zugestellt gälte, hätte die Rekursfrist erst am 7. Februar 2024 geendet und

hätte der Vertreter des Rekurrenten daher am 19. Januar 2024 noch überhaupt

keinen Anlass gehabt, um Ansetzung einer Nachfrist zu ersuchen.

2.4 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Rekursschrift beizulegen oder,

soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs

diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des

Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (§ 164 Abs. 2

in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG). Es erscheint denkbar, dass sich der

Vertreter des Rekurrenten mit seinem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur

eingehenden Begründung sinngemäss auf diese Bestimmung bezieht. Die

Nachfristansetzung gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG kann

unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter bewusst eine

mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich so eine Erstreckung der

Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb

der gesetzlichen Frist verbunden mit einem Ersuchen um eine Nachfrist zur

Einreichung eines Antrags und einer Begründung ist deshalb ausgeschlossen (vgl.

Hunziker/Bigler, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,

Basel 2022, Art. 140 DBG N 48 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat der

Vertreter innert der gesetzlichen Rekursfrist bloss ein Gesuch um Ansetzung

einer Nachfrist für die Begründung eines Rekurses eingereicht und ist er sich

offensichtlich bewusst, dass seine Eingabe vom 19. Januar 2024 den

Anforderungen an einen Rekurs in keiner Art und Weise entspricht. Unter diesen

Umständen kommt die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung nicht in Betracht,

weil dies im Ergebnis einer unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen

Rekursfrist auf entsprechendes Gesuch hin gleichkäme.

2.5 Damit steht fest, dass der Rekurrent innert

der bis am 19. Januar 2024 laufenden Rekursfrist keinen Rekurs erhoben hat. Da

diese Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. oben E. 2.1) und auch die

Voraussetzungen für eine Nachfrist gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 2.4), wurde die Frist für einen

Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023

versäumt.

3.

3.1 Der Vertreter des Rekurrenten macht geltend,

dass er den Entscheid der Steuerrekurskommission wegen einer Grippeerkrankung

erst am 8. Januar 2024 habe abholen können und dass der Rekurrent noch bis Ende

Januar 2024 beruflich im Ausland weile. Dies kann als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch

verstanden werden. Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist

verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein

unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss binnen 30 Tagen,

vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der

nötigen Beweismittel gestellt werden (§ 147 Abs. 5 StG).

3.2 Mit § 147 Abs. 5 StG wird ein allgemeines

Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die

Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine

Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung

ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche

Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine

schwerwiegende Erkrankung. Ein Krankheitszustand bildet dann einen

Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung

gerichtete Handeln verunmöglicht. Dies setzt voraus, dass die Krankheit den

Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu

beauftragen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1 mit Nachweisen).

Eine vorhersehbare berufliche Landesabwesenheit stellt keinen

Wiederherstellungsgrund dar, weil es dem Steuerpflichtigen in diesem Fall

möglich gewesen wäre, die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen

Vorkehrungen zu treffen (vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.3; Heuberger, a.a.O., § 148 N 35). Der

Umstand allein, dass der Steuerpflichtige oder sein Vertreter für den Rekurs

nicht über die vollen 30 Tage verfügt haben, stellt ebenfalls keinen

Wiederherstellungsgrund dar (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,

a.a.O., § 8 N 17).

3.3 Im vorliegenden Fall kommt eine

Wiederherstellung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Vertreter des

Rekurrenten für die behauptete eigene Erkrankung und den behaupteten

Auslandsaufenthalt des Rekurrenten jeglichen Beweis schuldig geblieben ist.

Diese Umstände könnten aber auch bei Wahrunterstellung der Darstellung des

Vertreters des Rekurrenten nicht als Wiederherstellungsgründe anerkannt werden.

Die Grippeerkrankung hätte den Vertreter des Rekurrenten offensichtlich nicht

daran gehindert, nötigenfalls eine Drittperson mit dem Abholen der

eingeschriebenen Sendung und allenfalls auch mit dem Erstellen des Rekurses zu

beauftragen und bevollmächtigen. Zudem behauptet der Vertreter des Rekurrenten nicht

einmal, dass es ihm in den nach dem Abholen der Sendung verbliebenen elf Tagen

der Rekursfrist nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, den Rekurs zu

erstellen. Angesichts dessen, dass der angefochtene Entscheid nur fünf

Textseiten umfasst, erschiene eine entsprechende Behauptung auch unglaubhaft.

Der Vertreter des Rekurrenten behauptet auch nicht, dass dessen beruflicher

Auslandsaufenthalt unvorhersehbar gewesen sei. Daher ist davon auszugehen, dass

es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen ist, vor seiner

Abreise seinem Vertreter die für das allfällige Erstellen eines Rekurses

erforderlichen Instruktionen und Informationen zu erteilen. Damit wäre es dem

Rekurrenten und seinem Vertreter bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt möglich und

zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass der Rekurs innert der gesetzlichen

Frist erstellt und begründet eingereicht wird. Das Wiederherstellungsgesuch ist

aus diesen Gründen abzuweisen.

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf einen Rekurs gegen den

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 wegen Säumnis nicht

einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird in Anwendung von § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist wird

abgewiesen.

Das Gesuch um Wiederherstellung

der Rekursfrist wird abgewiesen.

Auf einen Rekurs gegen den Entscheid der

Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 (STRK.2022.78) wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.