VD.2024.16
kantonale Steuern pro 2019
31. Januar 2024Deutsch13 min
begründete Rekursentscheid wurde am 12. Dezember 2023 versandt und vom Vertreter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.16
URTEIL
vom 31. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 24. August 2023
betreffend kantonale Steuern pro
2019
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) erhob am 27. Mai 2022 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung
der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 28. April 2022 betreffend die kantonalen
Steuern pro 2019. Darin beanstandete er insbesondere die Berechnung des
Eigenmietwerts für die Liegenschaft [...] in Basel. Die Steuerverwaltung wies
die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juli 2022 ab. Dagegen erhob der Rekurrent
am 24. August 2022 Rekurs bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Im
Verlauf des Rekursverfahrens zeigte er an, nunmehr durch B____ vertreten zu
werden. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August
2023 ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 800.–. Der
begründete Rekursentscheid wurde am 12. Dezember 2023 versandt und vom Vertreter
des Rekurrenten nach Verlängerung der postalischen Aufbewahrungsfrist am 8.
Januar 2024 auf der Post abgeholt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 wandte
sich B____ an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, «eine
Terminerstreckung bezüglich Rekurs gegen die Entscheide vom 24.08.23, ohne
Begründung sowie vom 12.12.23 mit Begründung der Steuer[rekurs]kommission des
Kantons Basel-Stadt, Verfahren Nr. STRK.2022.78» bzw. «eine angemessene
Nachfrist zumal zwecks eingehender Begründung mein Mandant, Herr A____, [...]
noch bis Ende dieses Monats beruflich im Ausland weilt.»
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so
ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Die
gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um
Wiederherstellung und für den Erlass prozessleitender Verfügungen (§ 44 und §
42.
Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Ein Rekurs gegen einen Entscheid der
Steuerrekurskommission ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids
beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 171 Abs. 2 Steuergesetz [StG, SG
640.100]). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (§ 147 Abs. 1 StG; Biaggi, in: Tarolli Schmidt
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 164 N 28).
2.2
2.2.1
Wenn bei einer eingeschriebenen Postsendung
der Adressat beim ersten Zustellungsversuch nicht angetroffen wird und daher
eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, gilt
die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste und die
Sendung nicht früher abgeholt worden ist (vgl. Heuberger,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 147 N 7–9; Jordan, in:
Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019,
§ 160 N 30; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 15 N 49). Diese
Zustellungsfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch gilt
auch dann, wenn die Post die Abholfrist im Auftrag des Adressaten verlängert
(BGE 141 II 429 E. 3.1; BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1; vgl. BGer
6B_474/2021 vom 18. August 2022 E. 2.2, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E.
3.3).
2.2.2
Aufgrund des hängigen Rekursverfahrens mussten
der Rekurrent und sein Vertreter mit der Zustellung eines Entscheids der
Steuerrekurskommission rechnen. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung
des Umstands, dass die Steuerrekurskommission ihren Entscheid zunächst ohne
Begründung mitgeteilt hat. Der begründete Entscheid wurde am 12. Dezember 2023
eingeschrieben versendet. Die Sendung wurde gemäss Sendungsverfolgung am 13.
Dezember 2023 zur Abholung gemeldet und bis am 20. Dezember 2023 nicht
abgeholt. Unter diesen Umständen gilt sie gestützt auf die Zustellungsfiktion
als an diesem Tag zugestellt. Folglich hat die Rekursfrist am 19. Januar 2024
geendet.
2.3
2.3.1
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des
Rekurrenten am 20. Dezember 2023 einen Auftrag auf Verlängerung der
postalischen Abholfrist erteilt, ist diese am 21. Dezember 2023 verlängert
worden und hat der Vertreter des Rekurrenten die Sendung mit dem Entscheid der
Steuerrekurskommission am 8. Januar 2024 am Postschalter abgeholt.
2.3.2
Gemäss gewissen Urteilen des Bundesgerichts
darf einem Adressaten, der nicht Anwalt ist, nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]) aus dem Auseinanderklaffen des
Datums der Zustellungsfiktion und des letzten Tags der postalischen Abholfrist
kein Nachteil erwachsen, wenn er darauf vertraut hat, dass die Sendung erst am
Tag der tatsächlichen Abholung innert der verlängerten Abholfrist oder am
letzten Tag der verlängerten Abholfrist als zugestellt gilt, und kann von einem
Adressaten, der nicht Anwalt ist, nicht verlangt werden, dass er die
Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der
für die Zustellungsfiktion massgebenden Frist kennt, selbst wenn er die
Verlängerung der Abholfrist selbst veranlasst hat (vgl. BGer 2C_990/2015 vom
19.
Februar 2016 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4, 5A_211/2012
vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Dieser Rechtsprechung kann aus den nachstehenden
Gründen nicht gefolgt werden (kritisch auch Egli,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 20 N 53). Gemäss den überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichts ist für
die Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts der Zustellungsfiktion unter den
Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine klare, einfache und
einheitliche Praxis notwendig (BGer 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.3).
Diesen vom Bundesgericht selbst statuierten Anforderungen genügt die von ihm
teilweise verlangte Berücksichtigung einer Verlängerung der Abholfrist durch
die Post im Auftrag des Adressaten nicht. Da die für den Eintritt der
Zustellungsfiktion massgebende siebentätige Frist allgemein bekannt ist (BGer
6B_474/2021 vom 18. August 2022 E. 3.4, 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E.
3.5) und die Post in Ziff. 2.5.7 lit. b ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
«Postdienstleistungen für Privatkundinnen und -kunden» ausdrücklich festhält,
dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung unabhängig vom
postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften beurteilen, kann auch
von einem juristischen Laien erwartet werden, dass er erkennt, dass eine
Verlängerung der Abholfrist in seinem Auftrag nicht geeignet ist, den für den
Beginn einer Rechtsmittelfrist massgebenden Zeitpunkt der Zustellung
hinauszuschieben. Nachdem ein Verfahrensverhältnis begründet worden ist, sind
die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihnen
das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können, solange
sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen
Akts rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1). Dieser Pflicht genügt eine Partei
mit einem Auftrag auf Verlängerung der Abholfrist nicht (Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 138 N 7a; vgl. für einen
Postrückbehaltungsauftrag BGE 141 II 429 E. 3.1), was auch einem juristischen
Laien bewusst sein muss (vgl. Weber,
a.a.O., Art. 138 N 7a). Indem das Bundesgericht in einem neueren Urteil
ausdrücklich offengelassen hat, ob an der erwähnten Rechtsprechung vorbehaltlos
festgehalten werden könne (BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.3), hat es
selbst zu erkennen gegeben, dass es davon zumindest nicht (mehr) restlos
überzeugt ist. Schliesslich scheint das Bundesgericht die erwähnte
Rechtsprechung zu Recht ganz aufgegeben zu haben. In einem Fall, in dem ein
Adressat, der wohl nicht Anwalt gewesen ist, die Post beauftragt hat, die
Abholfrist zu verlängern, und geltend gemacht hat, er habe nicht gewusst, dass
die Zustellungsfiktion spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen
Dispositiv
Zustellungsversuch eintrete, hat das Bundesgericht erkannt, das Vorbringen des
Adressaten ändere nichts daran, dass die Zustellung am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelte (vgl. BGer 6B_474/2021 vom 18.
August 2022 Sachverhalt lit. B sowie E. 3.1 und 3.4).
2.3.3 Im Übrigen könnte der Rekurrent im
vorliegenden Fall aus der vorstehend erwähnten Rechtsprechung auch dann nichts
zu seinen Gunsten ableiten, wenn ihr vorbehaltlos gefolgt würde. Der Schutz des
Vertrauens des Adressaten setzt jedenfalls voraus, dass er aufgrund der
Verlängerung der Abholfrist durch die Post tatsächlich darauf vertraut hat, dass
die Sendung erst am Tag der tatsächlichen Abholung innert der verlängerten
Abholfrist oder am letzten Tag der verlängerten Abholfrist als zugestellt gilt.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Vertrauen. Der Vertreter des
Rekurrenten war sich vielmehr offensichtlich bewusst, dass die Verlängerung der
postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der
Zustellungsfiktion hat. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 hat er um Ansetzung
einer Nachfrist ersucht, weil er wegen einer Grippeerkrankung den Entscheid der
Steuerrekurskommission erst am 8. Januar 2024 habe abholen können. Damit ist er
offensichtlich davon ausgegangen, dass die Abholung der Sendung nach dem Ablauf
der Frist von sieben Tagen den Zeitpunkt der Zustellung und damit den Beginn
der Rekursfrist nicht hinausgeschoben hat und die Frist spätestens am 19.
Januar 2024 geendet hat. Wenn der Entscheid erst am 8. Januar 2024 als
zugestellt gälte, hätte die Rekursfrist erst am 7. Februar 2024 geendet und
hätte der Vertreter des Rekurrenten daher am 19. Januar 2024 noch überhaupt
keinen Anlass gehabt, um Ansetzung einer Nachfrist zu ersuchen.
2.4 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten. Die Beweismittel sind der Rekursschrift beizulegen oder,
soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Entspricht der Rekurs
diesen Anforderungen nicht, so wird der betroffenen Person unter Androhung des
Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (§ 164 Abs. 2
in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG). Es erscheint denkbar, dass sich der
Vertreter des Rekurrenten mit seinem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur
eingehenden Begründung sinngemäss auf diese Bestimmung bezieht. Die
Nachfristansetzung gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG kann
unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter bewusst eine
mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich so eine Erstreckung der
Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb
der gesetzlichen Frist verbunden mit einem Ersuchen um eine Nachfrist zur
Einreichung eines Antrags und einer Begründung ist deshalb ausgeschlossen (vgl.
Hunziker/Bigler, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 140 DBG N 48 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat der
Vertreter innert der gesetzlichen Rekursfrist bloss ein Gesuch um Ansetzung
einer Nachfrist für die Begründung eines Rekurses eingereicht und ist er sich
offensichtlich bewusst, dass seine Eingabe vom 19. Januar 2024 den
Anforderungen an einen Rekurs in keiner Art und Weise entspricht. Unter diesen
Umständen kommt die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung nicht in Betracht,
weil dies im Ergebnis einer unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen
Rekursfrist auf entsprechendes Gesuch hin gleichkäme.
2.5 Damit steht fest, dass der Rekurrent innert
der bis am 19. Januar 2024 laufenden Rekursfrist keinen Rekurs erhoben hat. Da
diese Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. oben E. 2.1) und auch die
Voraussetzungen für eine Nachfrist gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 2.4), wurde die Frist für einen
Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023
versäumt.
3.
3.1 Der Vertreter des Rekurrenten macht geltend,
dass er den Entscheid der Steuerrekurskommission wegen einer Grippeerkrankung
erst am 8. Januar 2024 habe abholen können und dass der Rekurrent noch bis Ende
Januar 2024 beruflich im Ausland weile. Dies kann als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch
verstanden werden. Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist
verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss binnen 30 Tagen,
vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der
nötigen Beweismittel gestellt werden (§ 147 Abs. 5 StG).
3.2 Mit § 147 Abs. 5 StG wird ein allgemeines
Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung. Ein Krankheitszustand bildet dann einen
Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung
gerichtete Handeln verunmöglicht. Dies setzt voraus, dass die Krankheit den
Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu
beauftragen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1 mit Nachweisen).
Eine vorhersehbare berufliche Landesabwesenheit stellt keinen
Wiederherstellungsgrund dar, weil es dem Steuerpflichtigen in diesem Fall
möglich gewesen wäre, die zur Wahrung seiner Interessen notwendigen
Vorkehrungen zu treffen (vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.3; Heuberger, a.a.O., § 148 N 35). Der
Umstand allein, dass der Steuerpflichtige oder sein Vertreter für den Rekurs
nicht über die vollen 30 Tage verfügt haben, stellt ebenfalls keinen
Wiederherstellungsgrund dar (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 8 N 17).
3.3 Im vorliegenden Fall kommt eine
Wiederherstellung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Vertreter des
Rekurrenten für die behauptete eigene Erkrankung und den behaupteten
Auslandsaufenthalt des Rekurrenten jeglichen Beweis schuldig geblieben ist.
Diese Umstände könnten aber auch bei Wahrunterstellung der Darstellung des
Vertreters des Rekurrenten nicht als Wiederherstellungsgründe anerkannt werden.
Die Grippeerkrankung hätte den Vertreter des Rekurrenten offensichtlich nicht
daran gehindert, nötigenfalls eine Drittperson mit dem Abholen der
eingeschriebenen Sendung und allenfalls auch mit dem Erstellen des Rekurses zu
beauftragen und bevollmächtigen. Zudem behauptet der Vertreter des Rekurrenten nicht
einmal, dass es ihm in den nach dem Abholen der Sendung verbliebenen elf Tagen
der Rekursfrist nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, den Rekurs zu
erstellen. Angesichts dessen, dass der angefochtene Entscheid nur fünf
Textseiten umfasst, erschiene eine entsprechende Behauptung auch unglaubhaft.
Der Vertreter des Rekurrenten behauptet auch nicht, dass dessen beruflicher
Auslandsaufenthalt unvorhersehbar gewesen sei. Daher ist davon auszugehen, dass
es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen ist, vor seiner
Abreise seinem Vertreter die für das allfällige Erstellen eines Rekurses
erforderlichen Instruktionen und Informationen zu erteilen. Damit wäre es dem
Rekurrenten und seinem Vertreter bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt möglich und
zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass der Rekurs innert der gesetzlichen
Frist erstellt und begründet eingereicht wird. Das Wiederherstellungsgesuch ist
aus diesen Gründen abzuweisen.
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf einen Rekurs gegen den
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 wegen Säumnis nicht
einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird in Anwendung von § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist wird
abgewiesen.
Das Gesuch um Wiederherstellung
der Rekursfrist wird abgewiesen.
Auf einen Rekurs gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 24. August 2023 (STRK.2022.78) wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.