VD.2024.160
Familiennachzug und Wegweisung
14. November 2024Deutsch60 min
A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde am [...] 1989 in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.160
URTEIL
vom 14. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Oktober 2024
betreffend Familiennachzug und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde am [...] 1989 in
Thailand geboren und ist sowohl schweizerischer als auch thailändischer
Staatsbürger. Am [...] 2000 reiste er im Alter von elf Jahren in die Schweiz
ein. Am [...] 2018 heiratete er in Bangkok in Thailand die am [...] 1987
geborene thailändische Staatsbürgerin B____ (nachfolgend: Rekurrentin). Aus der
Ehe gingen der am [...] 2020 geborene Sohn C____ und die am [...] 2022 geborene
Tochter D____ hervor. Beide Kinder wurden in Bangkok geboren und besitzen die
schweizerische Staatsbürgerschaft.
Am 27. Dezember 2023 reichte die Rekurrentin bei der
Schweizer Vertretung in Bangkok ein persönliches Einreisegesuch für einen
Daueraufenthalt ein und am 15. Januar 2024 reichte der Ehemann ein Gesuch
um Familiennachzug für die Rekurrentin ein. Am [...] 2024 reiste die
Rekurrentin zusammen mit dem Rekurrenten und ihren beiden Kindern in die
Schweiz ein. Nachdem der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
(nachfolgend: Bereich BdM) den Rekurrierenden mitgeteilt hatte, dass sich die
Rekurrentin während des Familiennachzugsverfahrens nur im Rahmen ihres
Touristenvisums in der Schweiz aufhalten dürfe, weil die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt seien,
kehrte die Rekurrentin am 15. April 2024 mit den beiden Kindern nach
Thailand zurück. Am 21. Mai 2024 reisten die Rekurrentin und die beiden Kinder
erneut in die Schweiz ein und halten sich seither hier auf. Seit August 2024
besucht der Sohn der Rekurrierenden in Basel den Kindergarten.
Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies der Bereich BdM das
Gesuch um Familiennachzug des Rekurrenten für die Rekurrentin vom 15. Januar
2024 ab (Ziff. 1) und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengenraum
weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 1. November 2024 (Ziff. 2). Am
30. September 2024 meldeten die Rekurrierenden beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) Rekurs an gegen die
Abweisung des Familiennachzugsgesuchs. Am 3. Oktober 2024 erhoben die
Rekurrierenden Beschwerde beim JSD gegen die Wegweisung mit dem Rechtsbegehren,
die Wegweisungsverfügung aufzuheben, sowie den Verfahrensanträgen, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren
betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug zu sistieren sowie eventualiter
das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung mit dem Rekursverfahren
betreffend den Familiennachzug zu vereinigen (Akten JSD Beschwerde S. 12
ff.). Mit Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2024 erkannte das JSD, dass die
Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher
Massnahmen sowie auf Sistierung des Wegweisungsverfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend Familiennachzug
abgewiesen würden (Dispositiv Ziff. 1 und 2) und der Antrag auf Vereinigung des
Beschwerdeverfahrens betreffend Wegweisung mit dem Rekursverfahren betreffend
Familiennachzug gutgeheissen werde (Dispositiv Ziff. 3). Am 18. Oktober
2024 erhoben die Rekurrierenden gegen diesen Zwischenentscheid Rekurs beim
Regierungsrat mit den Rechtsbegehren, Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids aufzuheben, der Beschwerde gegen die
Wegweisungsverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den
Familiennachzug zu sistieren, sowie dem Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen
Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober
2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 23. Oktober 2024 überwies der
Regierungspräsident diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2024 wies der verfahrensleitene
Verwaltungsgerichtspräsident den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen Ziff. 1 und
2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab und schob die Vollstreckbarkeit von
Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September
2024 (Wegweisung der Rekurrentin) bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts
über den Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD
vom 11. Oktober 2024 (Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin)
vorsorglich auf. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragte das JSD die
Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden hielten mit Replik vom 12. November
2024 an ihren Anträgen fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten sind Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs eines Zwischenentscheids. Mit Ziff. 1 hat das JSD den
Verfahrensantrag der Rekurrierenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin mit Ziff. 2 des
Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024 abgewiesen.
Mit Ziff. 2 wurde der Verfahrensantrag der Rekurrierenden auf Sistierung des
Beschwerdeverfahrens betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug abgewiesen.
Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig
der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
einen solchen Nachteil (VGE VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 E. 1.2 mit
Nachweisen). Hingegen ist nicht ersichtlich und wird im Rekurs auch nicht
dargelegt, weshalb die Verweigerung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens
betreffend die Wegweisung geeignet sein sollte, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass die Rekurrentin den Entscheid des JSD über ihre Wegweisung mit Rekurs beim
Verwaltungsgericht anfechten und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragen kann, falls das JSD seinen Entscheid über die Beschwerde
gegen die Wegweisung vor seinem Entscheid über den Rekurs gegen die Abweisung
des Familiennachzugsgesuchs fällt. Wenn die Voraussetzungen für die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind, ist damit
gewährleistet, dass die Wegweisung nicht vor ihrer gerichtlichen Überprüfung
vollstreckt wird. Falls die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt sind, änderte hingegen auch die Sistierung
des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wegweisung nichts an der vorzeitigen
Vollstreckbarkeit der Wegweisung. Aus den vorstehenden Gründen ist auf den
Rekurs gegen Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Zwischenentscheids
betreffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
1.2
Die Rekurrentin als Adressatin der
Wegweisungsverfügung ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Damit ist
sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Ob dies auch für den
Rekurrenten als ihr Ehemann gilt, kann offenbleiben, weil nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts für das Eintreten auf den Rekurs die Legitimation
mindestens einer der rekurrierenden Personen genügt, wenn mehrere Rekurrierende
zusammen einen Rekurs eingereicht haben (vgl. VGE VD.2023.112 vom
23.
Dezember 2023 E. 2.3, mit Nachweisen).
1.3
Gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG ist eine
Beschwerde gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AIG
ergangene Wegweisungsverfügung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer
Eröffnung einzureichen. Diese bundesrechtliche Frist gilt nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts auch für einen Rekurs an das Verwaltungsgericht gegen einen
Beschwerdeentscheid des JSD als erster kantonaler Rechtsmittelinstanz (VGE
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.2 mit Nachweisen). Der vorliegende Rekurs vom
18.
Oktober 2024 wurde innert der Frist von fünf Arbeitstagen mit schriftlicher
Begründung eingereicht. Auf den Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des
Zwischenentscheids des JSD vom 11. Oktober 2024 ist somit einzutreten.
1.4
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung durch
den Regierungspräsidenten vom 23. Oktober 2024 sowie aus § 42 OG in
Verbindung mit § 12 VRPG. Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist ein
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG).
1.5
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
Dispositiv
des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.4). Art. 110 BGG schreibt
den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor,
dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven)
unterbreitet werden können (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 1.4 mit
Nachweisen).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss § 47 OG hat ein Rekurs grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Dieser kantonalen Bestimmung geht allerdings Art. 64
Abs. 3 AIG vor, wonach Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a
und b AIG keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäss dieser Bestimmung kann die
aufschiebende Wirkung aber wiederhergestellt werden. Der Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat sich an denselben Kriterien wie
deren Entzug zu orientieren. Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu
belassen oder wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer
Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige
Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für
die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGer 2C_819/2016 vom 14.
November 2016 E. 2.2; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1). Mit der
gesetzlichen Regelung von Art. 64 Abs. 3 AIG, wonach der Beschwerde grundsätzlich
keine aufschiebende Wirkung zukommt, soll gewährleistet werden, dass der mit
dem Gesetz bzw. der Wegweisungsverfügung angestrebte Zweck noch erreicht werden
kann, und verhindert werden, dass dieser Zweck durch ein langes
Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung hintertrieben wird. Daran
besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse (vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14.
November 2016 E. 2.2 f.; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1).
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Wegweisungsverfügung aufgrund
des gesetzlich vorgesehenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung vorzeitig
vollstreckbar ist und daher mit dem Vollzug der Wegweisung während des
Beschwerdeverfahrens ein noch nicht überprüfter und damit möglicherweise
rechtswidriger Zustand geschaffen wird (vgl. BGer 2C_819/2016 vom 14. November
2016 E. 2.2; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1). Mit dem Entscheid über
die aufschiebende Wirkung ist soweit möglich zu vermeiden, dass der durch den
Endentscheid zu regelnde Zustand präjudiziert oder verunmöglicht wird (vgl.
BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2, 9C_986/2012, 9C_987/2012,
9C_988/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2.2; Merkli,
Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 2008 S. 416, 423; Seiler, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 55 N 97 und 156; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 507). Der
vermutliche Ausgang des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wenn die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels positiv oder negativ eindeutig sind (vgl.
BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E.
2.1, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013
E. 1.3; Dormann, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 103 BGG N 37 f.; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 92, 101 und 156; Stamm, a.a.O., S. 507 f.).
Aussichtslosen bzw. offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden
ist grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. BGE 115 Ib 157
E. 2 S. 158; VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 4.2 [zu anderen vorsorglichen
Massnahmen]; Kiener, in: Auer et
al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 56 N 8; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 101 und 156).
2.1.2 Die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist eine besondere Form einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Merkli, a.a.O., S. 416 f.; Stamm, a.a.O., S. 507). Die
Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sind im Antrag glaubhaft zu machen
(VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.2, VD.2017.141 vom 28. November 2017
E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, N 568; Merkli,
a.a.O., S. 420; Seiler,
a.a.O., Art. 56 N 68). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr
Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli
2018 E. 2.2, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; vgl. BVGer D-7782/2008
vom 9. September 2010 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 482; Krauskopf/Wyssling,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 12 N 197). Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Natur der Sache entsprechend
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die
zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid
zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer
summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden
Akten begnügen (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni
2007 E. 2.3.2; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.2, VD.2014.124 vom
7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2014.16 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; Merkli, a.a.O., S. 421 und 423; Seiler, a.a.O., Art. 56 N 72).
2.2
2.2.1 Mit ihrer Beschwerde gegen die Wegweisung
der Rekurrentin stellten die Rekurrierenden den Verfahrensantrag, ihrer
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das JSD erwog, mit dem
Verfahrensantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragten die
Rekurrierenden sinngemäss die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, mit
welcher der Rekurrentin für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens der
Aufenthalt in der Schweiz gestattet wird (angefochtener Zwischenentscheid E.
2). Im Allgemeinen kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Die
aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf ein bestimmtes Rechtsmittel und
endet spätestens mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Hauptsache
(VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.2 mit Nachweisen). Wenn die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Wegweisung der
Rekurrentin wiederhergestellt wird, endet sie folglich mit dem
Beschwerdeentscheid des JSD. Diesen Entscheid kann das JSD grundsätzlich
bereits vor seinem Entscheid über den Rekurs betreffend die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs fällen. Grundsätzlich erlaubt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffend ihre Wegweisung der
Rekurrentin nicht, den Abschluss des Rekursverfahrens betreffend den
Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten. Sie setzt daher entgegen der Ansicht
des JSD (Vernehmlassung Rz. 2) auch nicht notwendigerweise voraus, dass die
Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllt
sind, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen (vgl. Rekurs vom 18.
Oktober 2024 Rz. 6 f.). Mit dem Verfahren und dem Entscheid im Sinn von Art. 17
AIG sind das Bewilligungsverfahren und der Bewilligungsentscheid gemeint und
nicht das blosse Wegweisungsverfahren und der blosse Wegweisungsentscheid. In
Verbindung mit ihrem Verfahrensantrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens
betreffend die Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rekursverfahrens betreffend den Familiennachzug haben die Rekurrierenden im
vorliegenden Fall mit ihrem Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Wegweisung im Ergebnis
allerdings tatsächlich die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts der
Rekurrentin beantragt. Diese kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 17
Abs. 2 AIG in Betracht.
2.2.2 Unabhängig davon, ob zusätzlich die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt wird oder nicht, kommt der Frage,
ob die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG
erfüllt sind, bei eindeutigen diesbezüglichen Erfolgsaussichten aus den
nachstehenden Gründen entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs vom
18. Oktober 2024 Rz. 6 f.) für den Entscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung entscheidende
Bedeutung zu. Die Rekurrentin besass ein vom 15. Februar 2023 bis zum 14.
Februar 2028 für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen für mehrere Einreisen gültiges
Visum. Mit diesem Visum durfte sie sich bis am 26. Mai 2024 in der Schweiz
aufhalten. Seit dem 27. Mai 2024 ist ihr Aufenthalt rechtswidrig, wie die
Vorinstanzen richtig festgestellt haben (Verfügung vom 19. September 2024 E. 5;
angefochtener Zwischenentscheid E. 4). Zudem erfüllt die Rekurrentin seither
die Einreisevoraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG nicht mehr und ist
daher der Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, wie der
Bereich BdM ebenfalls zu Recht erwogen hat (vgl. Verfügung vom 19. September
2024 E. 5). Dennoch ist die Wegweisung der Rekurrentin in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 lit. b AIG bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die
Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für die Rekurrentin ausgeschlossen, wenn
ihr gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG der Aufenthalt in der Schweiz während des
Bewilligungsverfahrens zu gestatten ist (vgl. VGE VD.2016.223 vom 13. April
2017 E. 3.1; vgl. zur Geltungsdauer vorsorglicher Massnahmen VGE
VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.2 mit Nachweisen). Wenn die
Wegweisung der Rekurrentin vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Familiennachzugsverfahrens bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer
summarischen Prüfung eindeutig ausgeschlossen ist, weil bei provisorischer
Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung die Voraussetzungen des
prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG eindeutig erfüllt sind,
besteht kein relevantes öffentliches Interesse an der vorzeitigen
Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung und ist es der Rekurrentin nicht
zumutbar, der Wegweisungsverfügung vor ihrer Überprüfung durch die
Rechtsmittelinstanz Folge zu leisten. In diesem Fall ist daher die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin mit
Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024
wiederherzustellen. Wenn bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer
summarischen Prüfung die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts gemäss
Art. 17 Abs. 2 AIG eindeutig nicht erfüllt sind und die Wegweisung auch
eindeutig verhältnismässig erscheint, kommt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung hingegen bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
gegen die Wegweisungsverfügung nicht in Betracht.
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben
Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist
sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt
beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17
Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während
des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung
des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen
verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem
Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1,
VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3).
Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten
Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG
jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in
grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar,
die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in
der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17
Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch
rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid
grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der
Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018
E. 3.1).
3.2 Die
Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17
Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen
gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 VZAE;
VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni
2021 E. 2.2.1). Allein aus Vorkehren
wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von
Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines
Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine
Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2
VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische
Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein
schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit der
Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37
E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78
vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1).
3.3 Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in
Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37
E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015
vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021
E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den
Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform
zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom
28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.;
VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni
2021 E. 2.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem
Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung,
hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich
und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der
ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der
Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.
4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022
E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter
diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss
Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht
auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts
auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in
einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen
Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.
4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022
E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1,
135 I 143 E. 2.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine
grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid
im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE
VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni
2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom
28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits
dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der
prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu
gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird,
deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78
vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer
2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar
2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht
deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das
öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten
Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem
Fall stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, eine
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende
sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom
28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember
2019 E. 2.2.3).
3.4 Ob die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei
der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28.
November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021
E. 2.2.3). Die Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits
vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht
schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten
Umstände des Einzelfalls übergehen (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016
E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli
2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022
E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die
zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer
summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten
begnügen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4; vgl. VGE VD.2021.78 vom
21. Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
2.2.4 mit Nachweisen).
4.
4.1 Grundsätzlich hat die Rekurrentin als Ehefrau
des Rekurrenten mit Schweizer Staatsbürgerschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Abgesehen von der seiner
Ansicht nach verpassten Nachzugsfrist (vgl. dazu unten E. 4.2) besteht
gemäss dem Bereich BdM kein Grund für eine Ablehnung des Familiennachzugs
(Akten BdM S. 55).
4.2
4.2.1
4.2.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch
auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und gemäss
Art. 47 Abs. 3 AIG beginnt diese Frist bei Familienangehörigen von Schweizern
mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Die
Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bezwecken die Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019
vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2; VGE VD.2023.182
vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der
parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den
konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits
die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt
somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen Personen in die
Schweiz zu steuern (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4,
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai
2024 E. 4.2). Die Nachzugsfristen bezwecken sowohl die Integrationsförderung
als auch die Einwanderungsbeschränkung (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2;
vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.2; Geiser/Blocher/Busslinger, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.129). Dem Interesse an der
Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug ist bei erwachsenen
Familienangehörigen zwar weniger Gewicht beizumessen als bei Kindern (VGE
VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2; vgl. Spescha,
a.a.O., Art. 47 AIG N 17). In gewissem Umfang beanspruchen die den
Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für
erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten
erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (VGE VD.2023.182 vom 6. Mai
2024 E. 4.2; vgl. BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH
VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der
Ansicht von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17)
praxisgemäss um ein legitimes öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8
Ziff. 2 EMRK in das Recht auf Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer
2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 6.5.1; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2).
4.2.1.2 Der Rekurrent war seit seiner Einreise im
Jahr 2000 immer in der Schweiz angemeldet. Gemäss seiner E-Mail vom
23. Januar 2024 (Akten BdM S. 53) verbrachte er aber in den Jahren 2018
bis 2020 sechs Mal pro Jahr zwei bis drei Wochen und damit insgesamt drei bis
viereinhalb Monate pro Jahr sowie in den Jahren 2020 bis 2023 sieben Monate pro
Jahr in Thailand. Gemäss den Feststellungen des Bereichs BdM hat der Rekurrent
mit Flugbuchungen und Stempeln im Reisepass nachgewiesen, dass er im Jahr 2020
rund sechs Monate, im Jahr 2021 rund vier Monate, im Jahr 2022 gut sechs Monate
und im Jahr 2023 knapp drei Monate in Thailand verbracht hat (vgl. Akten BdM S.
56). Der Rekurrent ist der Ansicht, dass die Nachzugsfrist mit seiner
Wiedereinreise in die Schweiz am 28. September 2022 begonnen habe und daher mit
dem Familiennachzugsgesuch vom 15. Januar 2024 gewahrt worden sei (Beschwerde
vom 3. Oktober 2024 Rz. 17). Die Vorinstanzen sind der Ansicht, die
Auslandsaufenthalte des Rekurrenten änderten nichts daran, dass die
Nachzugsfrist mit der Heirat am [...] 2018 begonnen habe und damit im Zeitpunkt
des Familiennachzugsgesuchs vom 15. Januar 2024 bereits abgelaufen gewesen sei
(Verfügung vom 19. September 2024 E. 2 S. 2 f.; angefochtener
Zwischenentscheid E. 5). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren
offenbleiben, weil bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen
Prüfung aus den nachstehend dargelegten Gründen die Chancen, dass im Fall der
Fristversäumnis die Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs erfüllt
sind, eindeutig deutlich höher sind als jene, dass die betreffenden
Voraussetzungen nicht gegeben sind.
4.2.2
4.2.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein
nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen
hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Trotzdem ist Art.
47 Abs. 4 Satz 1 AIG praxisgemäss so zu handhaben, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt
wird (BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_481/2018 vom
11. Juli 2019 E. 6.2; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024 E. 4.2). Ob
wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGer
2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai 2024
E. 4.2). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 2C_979/2019
vom 7. Mai 2020 E. 4.2, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Praxisgemäss
geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat bzw. die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren
über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5.
August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5, 2C_481/2018 vom
11. Juli 2019 E. 6.2, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2).
In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen freiwillig
während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiege daher regelmässig das legitime Interesse
an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe, die von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen seien, etwas
anderes nahelegten (vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4,
2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5). Das blosse Interesse einer bisher
getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie stellt für sich
allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG
dar (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_29/2014 vom 10. November 2014
E. 3.3; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1; Geiser/Blocher/Busslinger, N 23.133 und 23.140). Im
Sinn einer EMRK-konformen Auslegung ist aber zumindest dann von einem wichtigen
familiären Grund auszugehen, wenn die Verweigerung des Familiennachzugs zu
einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK führen würde (Geiser/Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.137). Bei der Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe für den
nachträglichen Familiennachzug einer ausländischen Ehegattin eines Schweizers
vorliegen, sind auch die Beziehungen der Ehegatten zu allfälligen Kindern sowie
deren Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Wenn zwischen
der ausländischen Ehegattin und einem allfälligen Kind eine tatsächlich gelebte
und intakte familiäre Beziehung besteht und die Voraussetzungen eines Anspruchs
auf umgekehrten Familiennachzug erfüllt sind (vgl. dazu unten E. 5), ist ein
wichtiger familiärer Grund zu bejahen (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar
2022 E. 4.3). Unter umgekehrtem Familiennachzug ist der Nachzug von
ausländischen Eltern zu ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern zu
verstehen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,
Migrationsrecht, Zürich 2021, S. 134) bzw. die Ableitung des Aufenthaltsrechts
eines ausländischen Elternteils vom (gefestigten) Anwesenheitsrecht eines Kinds
(vgl. Achermann/Caroni, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.84; Spescha, a.a.O., Kommentar
BV/EMRK/UNO-KRK N 23; Spescha/Bolzli/de
Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020,
S. 111 FN 16). Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG dem Nachzugswilligen
(BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3; VGE VD.2023.182 vom 6. Mai
2024 E. 4.2, VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 5.1.3).
4.2.2.2 Die Rekurrierenden sind die gesetzlichen
Vertreter ihrer Kinder und haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren den
Eventualantrag gestellt, die Aufenthaltsbewilligung sei der Rekurrentin im
Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zu ihren beiden Kindern zu erteilen.
Zur Begründung machen sie geltend, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer
Beziehung zu den beiden gemeinsamen Kindern, die sich inzwischen in der Schweiz
aufhalten, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung habe (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM
S. 115 ff.] S. 4 ff.). Im angefochtenen Zwischenentscheid hat sich das JSD
dazu nicht geäussert, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen (vgl.
Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 8). Im Folgenden wird die Frage beantwortet, ob
ein Anspruch der Rekurrentin auf umgekehrten Familiennachzug bei provisorischer
Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung zu bejahen ist.
5.
5.1
5.1.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person
und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre
Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es
ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben
mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff
in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf
Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in
der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3 mit
Nachweisen, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 mit Nachweisen). Unter
den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine
entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2022.236 vom 28. November
2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2016.43 vom
16. September 2016 E. 5.1.2.1 mit Nachweisen). Eine
ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert werden, wenn die in Art.
8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer
Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die
Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der
in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen
und verhältnismässig sein (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 und
E. 4.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei
der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer
Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung
trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1,
135 I 153 E. 2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2,
VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 4.2.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.
3.1.1). Wenn Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung
insbesondere auch das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des
Kinds, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kinds,
in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als
wesentliche Elemente unter anderen zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 91 E.
5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 25.136).
5.1.2 Die Rekurrierenden machen geltend, dass
zwischen ihnen, zwischen den gemeinsamen Kindern und der Rekurrentin sowie
zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Rekurrenten enge Bindungen bestünden
und beide Elternteile die Hauptbezugspersonen ihrer Kinder seien (Stellungnahme
vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 6). Der inzwischen vier
Jahre alte Sohn und die inzwischen zwei Jahre alte Tochter lebten seit ihrer
Geburt bis zur Einreise in die Schweiz am [...] 2024 bei der Rekurrentin in
Thailand. Mangels jeglicher gegenteiligen Hinweise ist es unter diesen
Umständen offensichtlich, dass zwischen der Rekurrentin und den beiden Kindern
eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht. Da der
Rekurrent jedes Jahr mehrere Monate bei der Rekurrentin und den beiden
gemeinsamen Kindern verbracht hat und keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich
sind, besteht auch kein Zweifel, dass die Rekurrierenden untereinander sowie
den Rekurrenten und die beiden Kinder ebenfalls tatsächlich gelebte und intakte
familiäre Beziehungen verbinden. Sowohl der Rekurrent als auch die beiden
Kinder haben als Schweizer Bürger in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.1). Unabhängig
von der umstrittenen Frage, ob es dem Rekurrenten möglich wäre, in Thailand
eine Erwerbsarbeit zu finden, mit der er den Unterhalt von sich und seiner
Familie bestreiten könnte (vgl. dazu Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM
S. 115 ff.] S. 2; Verfügung vom 19. September 2024 E. 2.2 S. 4), ist es sowohl
dem Rekurrenten als auch den beiden Kindern als Schweizer Bürger nicht von
vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der Rekurrentin in
Thailand zu führen (vgl. für den Rekurrenten VGE VD.2022.24 vom 24. September
2022 E. 3.6.2 und für die Kinder unten E. 5.2.2 mit Nachweisen). Folglich
stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen den Rekurrierenden
untereinander sowie zwischen der Rekurrentin und den beiden Kindern dar, wenn
der Rekurrentin der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird. Damit sind die
Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu
betrachten, wenn die Chancen, dass der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass die
Abweisung des Familiennachzugsgesuchs zu bestätigen sein wird (vgl. oben
E. 3.3). Die Feststellung des Bereichs BdM, Art 8 EMRK sei nicht
tangiert, weil die Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt habe (Verfügung
vom 19. September 2024 E. 4), ist unrichtig, wie die Rekurrierenden zu Recht
geltend machen (vgl. Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 29). Der Umstand, dass
die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenze hinweg besuchsweise
und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt worden ist, relativiert
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar das Gewicht, das dem
Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben beizumessen ist
(vgl. oben E. 4.2.2.1), ändert aber nichts daran, dass das Verunmöglichen eines
solchen Familienlebens in der Schweiz unter den vorstehend erwähnten
Voraussetzungen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt. Zudem hat die
Familie im vorliegenden Fall durch ihr bisheriges Verhalten offensichtlich
nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Interesse an einem ortgebundenen
Zusammenleben der beiden Kinder mit der Rekurrentin nur ein beschränktes
Gewicht beimessen würde (vgl. unten E. 5.2.3.3 und 5.3.2). Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin bei provisorischer Beurteilung aufgrund
einer summarischen Prüfung sowohl aufgrund des Familienlebens zwischen ihr und
dem Rekurrenten als auch aufgrund des Familienlebens zwischen ihr und den
beiden Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.
Zu prüfen bleibt aber, ob die Verweigerung einer solchen durch überwiegende
öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
5.2
5.2.1 Als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher
Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern, oder, wenn diese keinen gemeinsamen
Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht
(Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei alternierender Obhut mit asymmetrischen
Betreuungsanteilen gilt der Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils
als Wohnsitz des Kinds (vgl. Hotz/Schlatter,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 25 N
1a; Staehelin, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 25 ZGB N 5). Ein minderjähriges Kind teilt
schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs.
3 und Art. 301a ZGB) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des
Elternteils, der Inhaber der elterlichen Sorge und faktischen Obhut ist und das
Kind ausschliesslich oder überwiegend betreut (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4).
Grundsätzlich hat ein minderjähriges Kind der Inhaberin der elterlichen Sorge
und der faktischen Obhut, die es ausschliesslich oder überwiegend betreut, zu
folgen und die Schweiz gegebenenfalls mit ihr zu verlassen, wenn sie über keine
Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; vgl. VGE
VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.6.3, VD.2022.121 vom 24. März 2023
E. 5.3.2). Wenn sich ein minderjähriges Kind unter der elterlichen Sorge
und Obhut eines ausländischen Elternteils befindet und überwiegend von ihm betreut
wird, ist es folglich faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen oder im
Ausland zu bleiben, wenn dem Elternteil keine Anwesenheitsbewilligung für die
Schweiz erteilt wird (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_7/2018 vom 10.
September 2018 E. 2.3).
5.2.2
5.2.2.1 Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV)
gewährleistet Schweizerinnen und Schweizern das Recht, sich an jedem Ort des
Landes niederzulassen, sowie die Schweiz zu verlassen und in dieses Land
einzureisen. Zudem dürfen Schweizerinnen und Schweizer nicht aus der Schweiz
ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV). Art. 24 BV gilt auch für im
Ausland geborene Schweizerinnen und Schweizer. Die Niederlassungsfreiheit kann
unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Sie steht auch
minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern zu. Diese bestimmen ihren Wohnsitz
jedoch nicht selbst (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3; vgl. zur
Berücksichtigung des Wunsches des Kinds in Abhängigkeit von seinem Alter BGer
2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.4). Wenn ein ausländischer Elternteil, der
Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut ist und das Kind ausschliesslich oder
überwiegend betreut, einem minderjährigen Kind mit schweizerischer
Staatsbürgerschaft ermöglichen will, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch
zu machen, indem er mit ihm in der Schweiz zusammenwohnt, berührt der
vorstehend erwähnte faktische Zwang, mit dem ausländischen Elternteil die
Schweiz zu verlassen oder im Ausland zu bleiben, die aus seiner
Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kinds und indirekt
auch das Verbot der Ausweisung von Schweizerinnen und Schweizern (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.5 f., E. 5.5
f., 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2 und 2.3; VGE VD.2022.24 vom 24.
September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Aufgrund der
weitreichenden Folgen der Reflexwirkungen auf das Kind genügt gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts das öffentliche Interesse an der Durchsetzung
einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um die Verweigerung einer
Anwesenheitsbewilligung für den ausländischen Elternteil zu rechtfertigen,
sondern sind dafür besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche
Gründe erforderlich (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f., 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024
E. 5.6 f. und 6; VGE VD.2022.24 vom 24. September 2022 E. 3.5.1,
VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Dabei können nur Beeinträchtigungen
der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von einer gewissen Schwere ins Gewicht
fallen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; VGE VD.2022.24 vom 24.
September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2).
Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften
genügen nicht (BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.1; vgl. VGE VD.2022.24
vom 24. September 2022 E. 3.5.1, VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2).
Wenn gegen den ausländischen Elternteil nichts vorliegt, das ihn als unerwünschte
Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der
Aufenthaltsberechtigung hinweist (vgl. dazu eingehend BGE 137 I 247
E. 5.1), ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind
nicht zugemutet werden darf, dem ausländischen Elternteil in seine Heimat zu
folgen oder mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK das private Interesse des
Kinds, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Zuwanderungspolitik überwiegt (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3;
vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 f., 135 I 153 E. 2.2.3; BGer 2C_273/2023 vom 30.
Mai 2024 E. 5.6 f. und 6; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2). Es
ist zwar möglich, dass für einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art.
24 BV gestützten Anspruch eines ausländischen Elternteils auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung strengere Anforderungen gelten, wenn die
erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, als
wenn sich der Elternteil bereits gestützt auf eine ausländerrechtliche
Bewilligung gemeinsam mit seinem Schweizer Kind in der Schweiz aufgehalten hat
(vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.3 und 5.7, 2C_7/2018 vom
10. September 2018 E. 2.1.2). Dies ändert aber nichts daran, dass das
Bundesgericht jedenfalls dann, wenn es für das Kind keine vernünftige
Alternative gibt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in
der Schweiz zu nehmen, und nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen die
privaten Interessen am Zusammenwohnen des ausländischen Elternteils mit seinem
Schweizer Kind in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung
des ausländischen Elternteils überwiegen, einen Anspruch auf erstmalige Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 204 E.
5.5 f. und 6).
5.2.2.2 Entgegen der Ansicht des JSD (vgl.
Vernehmlassung Rz. 3 S. 4 f.) beansprucht die vorstehend dargestellte
Rechtsprechung (oben E. 5.2.2.1) unabhängig von der Fähigkeit des Schweizer
Kinds, sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, Geltung.
In einem der zitierten Urteile erwog das Bundesgericht zwar, je älter das Kind
sei, desto mehr Gewicht sei seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und
Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen (BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E.
5.4; vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.6). Diese Erwägung bezieht
sich offensichtlich auf die Frage, ob die Meinung des Kinds beim Entscheid über
den umgekehrten Familiennachzug zu berücksichtigen ist. Daraus kann nicht
geschlossen werden, dass der Niederlassungsfreiheit des Kinds mehr Gewicht
beizumessen wäre, wenn es sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung
bilden kann, als wenn ihm diese Fähigkeit aufgrund seines Alters noch fehlt.
Kinder sind unabhängig von ihrem Alter und unabhängig von ihrer Fähigkeit, sich
betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, Träger der
Niederlassungsfreiheit (vgl. Wyttenbach,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 41). Die
Unfähigkeit, sich betreffend seinen Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, hat
nur zur Folge, dass das Kind seine Niederlassungsfreiheit nicht selbständig
ausüben kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 BV; Wyttenbach,
a.a.O., Art. 11 BV N 41). In diesem Fall kann die Niederlassungsfreiheit des
Kinds von seinen Eltern als seinen gesetzlichen Vertretern im Umfang der ihnen
zustehenden elterlichen Sorge geltend gemacht werden (vgl. Art. 304 Abs. 1
ZGB). Im vom JSD zitierten Urteil hat das Bundesgericht zu Recht anerkannt,
dass es auch im öffentlichen Interesse liegt, dass ein Schweizer Kind so bald
wie möglich in die Schweiz kommt und sich hier integriert (vgl. BGer
2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.4). Einen Anspruch auf umgekehrten
Familiennachzug erst bei Kindern zu bejahen, die aufgrund ihres Alters in der
Lage sind, sich betreffend ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden, liefe
dem öffentlichen Interesse deshalb diametral zuwider. Die Richtigkeit der
vorstehenden Erwägungen wird dadurch bestätigt, dass das Bundesgericht einen
Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug auch in Fällen bejaht hat, in denen
die Kinder im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids dreieinhalb bzw. zwei
Jahre alt und damit offensichtlich noch nicht fähig waren, sich betreffend
ihren Wohnort eine eigene Meinung zu bilden (vgl. BGE 135 I 153 Sachverhalt S.
154 und E. 2; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 Sachverhalt lit. A und B sowie
E. 3).
5.2.3
5.2.3.1 Der Bereich BdM erwog, der umgekehrte
Familiennachzug sei gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auf
Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern getrennt leben (Verfügung vom 19.
September 2024 E. 4). Es mag zwar zutreffen, dass die Eltern in den bisher vom
Bundesgericht beurteilten Fällen des umgekehrten Familiennachzugs getrennt
gelebt haben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter
Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug nicht in Betracht komme, wenn der
ausländische Elternteil mit dem anderen Elternteil in ungetrennter Ehe lebt.
Das JSD behauptet in seiner Vernehmlassung (Rz. 3 S. 5), ein umgekehrter
Familiennachzug komme gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann zur
Anwendung, wenn mangels tatsächlich gelebter Beziehung der Eltern keine
Anknüpfungspunkte für eine Bewilligung zum Verbleib beim Ehe- oder
Lebenspartner bestünden. Eine Bewilligung zum Verbleib beim Ehepartner gehe
einem umgekehrten Familiennachzug somit vor. Letzteres mag zwar insoweit
zutreffen, als gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG
der Familiennachzug der ausländischen Ehegattin durch den Schweizer Ehegatten
zu bewilligen ist, wenn ein wichtiger familiärer Grund deshalb bejaht wird,
weil aufgrund der Beziehung der ausländischen Ehegattin zu einem gemeinsamen
Schweizer Kind ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gemäss Art. 8 Ziff.
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV besteht (vgl.
dazu oben E. 4.2.2.1 und 5.2.2.1). Ein Urteil, das einen Anspruch auf
umgekehrten Familiennachzug für Fälle, in denen zwischen den Eltern eine
tatsächlich gelebte Beziehung besteht, grundsätzlich ausschliessen würde, ist
jedoch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und wird vom JSD auch nicht
genannt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Einschränkung aus den nachstehenden
Gründen nicht sachgerecht.
5.2.3.2 Wenn die Eheleute die Frist für den
Familiennachzug der ausländischen Ehegattin versäumt haben, könnte in diesem
Fall zwar argumentiert werden, gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für den ausländischen Elternteil spreche zusätzlich zum öffentlichen Interesse
an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik auch das
öffentliche Interesse, mit der Durchsetzung der Nachzugsfristen die Integration
der Familienmitglieder zu fördern (vgl. oben E. 4.2.1.1 mit Nachweisen).
Angesichts dessen, dass den Integrationsüberlegungen, die den Nachzugsfristen
zugrunde liegen, bei erwachsenen Familienangehörigen nur ein geringes Gewicht
beigemessen werden kann (vgl. oben E. 4.2.1.1 mit Nachweisen), kann dieses
Interesse aber nicht als besonderer Grund für die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu
oben E. 5.2.2) anerkannt werden. Zudem wird das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung des ausländischen Elternteils, dessen Integration aufgrund des
Ablaufs der Nachzugsfrist allenfalls etwas erschwert ist, bei weitem überwogen
durch das öffentliche Interesse daran, durch die Zulassung dieses Elternteils
eine möglichst baldige Integration des Schweizer Kindes zu fördern. Ein
minderjähriges Kind mit Schweizer Staatsbürgerschaft hat ein offenkundiges
Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können.
Spätestens nach Erreichen der Volljährigkeit ist es ohnehin befugt, selbständig
in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen (BGE 135 I 153 E.
2.2.3). Wenn das minderjährige Kind die Schweiz verlassen muss, ist bei seiner
Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen (BGE 135 I 153 E.
2.2.3; vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Daher ist es mit dem Wertentscheid des
Gesetzgebers im AIG, selbst die Integration von ausländischen Staatsangehörigen
zu fördern und für deren Aufenthalt in der Schweiz vorauszusetzen, kaum
verträglich, ein minderjähriges Kind faktisch zu zwingen, die Schweiz mit
seinem ausländischen Elternteil zu verlassen (BGE 135 I 153 E. 2.2.3), und gilt
es zu verhindern, dass ein Schweizer Kind ohne gewichtige Gründe die Schweiz
verlassen muss (BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Mit den gleichen
Integrationsschwierigkeiten ist zu rechnen, wenn einem minderjährigen Kind
verwehrt wird, sich in der Schweiz niederzulassen. Daher liegt es nicht nur im
Interesse des Schweizer Kinds, sondern auch im öffentlichen Interesse, wenn das
Kind so bald wie möglich in die Schweiz kommt und sich hier integriert (BGer
2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.4). Entgegen der Ansicht des Bereichs BdM
(vgl. Verfügung vom 19. September 2024 E. 4) und des JSD (vgl. Vernehmlassung
Rz. 3 S. 5) wird mit der Bejahung eines auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützten Anspruchs auf
umgekehrten Familiennachzug nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug der
Ehefrau gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG die gesetzliche Regelung der Nachzugsfristen
nicht umgangen. Art. 47 Abs. 4 AIG sieht ausdrücklich vor, dass die
Nichteinhaltung der Nachzugsfristen dem Familiennachzug nicht entgegensteht,
wenn ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug
besteht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die besonderen Umstände vorliegen,
die einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug begründen. Jedenfalls dann,
wenn es für das Kind keine vernünftige Alternative gibt, um ohne den
ausländischen Elternteil tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, ist ein
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit
Art. 24 BV gestützter Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug aus den
vorstehenden Gründen für einen ausländischen Elternteil, der mit einem
Schweizer Elternteil in ungetrennter Ehe lebt, unter den gleichen
Voraussetzungen zu bejahen wie wenn der ausländische Elternteil mit dem anderen
Elternteil nicht verheiratet oder von diesem getrennt oder geschieden ist oder
der andere Elternteil verstorben ist.
5.2.3.3 Wenn das Schweizer Kind in der Obhut seines
Schweizer Elternteils leben könnte, stellt sich die Frage, ob diese Möglichkeit
für das Kind eine vernünftige Alternative im Sinn der Rechtsprechung des
Bundesgerichts darstellt, um ohne den ausländischen Elternteil tatsächlich
Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen (vgl. dazu oben E. 5.2.2), und ob diese
Möglichkeit einem Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug entgegensteht. Wenn
das Kind bisher überwiegend von seinem ausländischen Elternteil betreut worden
ist und die überwiegende Betreuung durch diesen Elternteil von den Eltern und
unter der Voraussetzung seiner Fähigkeit, sich diesbezüglich eine eigene
Meinung zu bilden, auch vom Kind weiterhin gewünscht wird, sind aus den
nachstehenden Gründen beide Fragen zu verneinen. Massgebend für die Zuteilung
der alleinigen Obhut ist das Kindeswohl. Beim Entscheid, wem die alleinige
Obhut zugeteilt wird, können unter anderem die Kontinuität der Betreuung und
die Stabilität der Verhältnisse, die Möglichkeit der Eltern, das Kind
persönlich zu betreuen, und je nach Alter des Kinds sein Wunsch berücksichtigt
werden (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.14.1 mit Nachweisen). Wenn das Kind
bisher überwiegend von seinem ausländischen Elternteil betreut worden ist und
die überwiegende Betreuung durch diesen Elternteil von den Eltern und unter der
Voraussetzung seiner Fähigkeit, sich diesbezüglich eine eigene Meinung zu
bilden, auch vom Kind weiterhin gewünscht wird, beeinträchtigte es das
Kindeswohl, wenn das Kind nur aus ausländerrechtlichen Gründen gezwungen ist,
künftig in der Obhut des anderen Elternteils zu leben, und unmittelbaren
persönlichen Kontakt mit dem ausländischen Elternteil nur noch im Rahmen von
Besuchsaufenthalten pflegen kann, und ist es dem Kind nicht zumutbar, einen
Wechsel der Hauptbetreuungsperson in Kauf nehmen zu müssen, nur um von seiner
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können. Daher kann die Möglichkeit,
in der Obhut des Schweizer Elternteils zu leben, nicht als vernünftige
Alternative anerkannt werden. Dies gilt erst recht, wenn das Kind bisher vom
ausländischen Elternteil persönlich betreut worden ist und der Schweizer
Elternteil während der Arbeitszeit keine persönliche Betreuung gewährleisten
kann und auf Drittbetreuung zurückgreifen muss. Im Übrigen änderte auch die
Qualifizierung der Möglichkeit des Kinds, in der alleinigen Obhut des Schweizer
Elternteils in der Schweiz zu leben, als vernünftige Alternative nichts daran,
dass der faktische Zwang für das Kind, zur Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit
die Hauptbetreuungsperson zu wechseln und abgesehen von Besuchsaufenthalten auf
unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem bisher überwiegend betreuenden
Elternteil zu verzichten, einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf Achtung
des Familienlebens zwischen ihm und seinem ausländischen Elternteil gemäss Art.
8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt (vgl. VGE VD.2022.24 vom 24.
September 2022 E. 3.5.1 [ohne Qualifizierung der Schwere des Eingriffs], VGer
ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 und 4.3.2.2). Zu dessen Rechtfertigung
genügen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik und das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe
öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung
der Integration der ausländischen Familienangehörigen (vgl. dazu oben E.
5.2.3.2) nicht (vgl. VGer ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.1 f., 4.3.2
und 4.3.3). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gewicht des
Interesses des Kinds, weiterhin in der Obhut des ausländischen Elternteils
leben und über Besuchsaufenthalte hinaus regelmässig direkten persönlichen
Kontakt mit ihm pflegen zu können, durch das bisherige Verhalten der Familie
regelmässig nicht relativiert wird. Das Bundesgericht geht zwar davon aus, dass
eine Familie, welche die familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über
die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)
Familienleben zum Ausdruck bringe (vgl. oben E. 4.2.2.1 mit Nachweisen). Diese
Argumentation beansprucht in jedem Fall Geltung für das Interesse an der
Vereinigung der Gesamtfamilie (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer
2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 3.1).
Hingegen kann aus dem erwähnten Verhalten nicht in allen Fällen geschlossen
werden, dass das Interesse am ortsgebundenen Leben sämtlicher familiären
Beziehungen zwischen allen einzelnen Familienmitgliedern reduziert sei. Wenn
ein Schweizer Kind jahrelang im Ausland in der Obhut der ausländischen Mutter
und Ehefrau gelebt hat und die familiären Beziehungen zwischen dem Kind und dem
Schweizer Vater und Ehemann sowie zwischen der ausländischen Mutter und Ehefrau
und dem Schweizer Vater und Ehemann freiwillig über die Grenzen hinweg nur
besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt worden sind,
kann zwar angenommen werden, die Familie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass
sie nur ein beschränktes Interesse am ortsgebundenen Zusammenleben des Vaters
mit den Kindern einerseits und des Ehemanns mit der Ehefrau andererseits habe.
Hingegen kann aus dem erwähnten Verhalten offensichtlich nicht abgeleitet
werden, dass die Familie dem ortsgebundenen Zusammenleben des Kinds mit der
Mutter nur ein beschränktes Gewicht beimesse. Daraus, dass das Kind jahrelang
in der alleinigen Obhut der Mutter gelebt hat, ist vielmehr regelmässig zu
schliessen, dass der familiären Beziehung zwischen dem Kind und der Mutter eine
besonders grosse Bedeutung zukommt.
5.3
5.3.1 In den vorinstanzlichen Verfahren
behaupteten die Rekurrierenden, dass die Kinder ohne die Rekurrentin nicht beim
Rekurrenten in der Schweiz bleiben könnten, weil er aufgrund seiner
Erwerbstätigkeit ohne die Rekurrentin nicht in der Lage sei, die Betreuung der
beiden Kleinkinder sicherzustellen (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten
BdM S. 115 ff.] S. 3; Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 6 f.). Da das
Arbeitspensum des Rekurrenten 100 % beträgt und die beiden Kinder erst
zwei und vier Jahre alt sind, ist diese Behauptung bei provisorischer
Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich glaubhaft.
Allerdings hat das JSD im angefochtenen Zwischenentscheid (E. 5) festgestellt,
die Rekurrierenden könnten sich dafür entscheiden, dass die beiden Kinder beim
Rekurrenten in der Schweiz verbleiben, und ein entsprechendes Betreuungssetting
organisieren, und haben die Rekurrierenden diese Möglichkeit im Rekurs vom 18.
Oktober 2024 nicht bestritten, sondern geltend gemacht, sie wären im Fall der
Wegweisung der Rekurrentin vor die Wahl gestellt, ob die Kinder beim
Rekurrenten in der Schweiz verbleiben oder mit der Rekurrentin nach Thailand
gehen (Rz. 9). Damit erscheint es aufgrund der zurzeit vorliegenden Akten
unklar, ob die Kinder ohne die Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der
Schweiz leben könnten. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, ist ein auf Art.
8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV gestützter
Anspruch der Rekurrentin auf umgekehrten Familiennachzug unter den allgemeinen,
vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zu bejahen (vgl. oben E. 5.2.2
und 5.2.3.2). Jedenfalls im vorliegenden Verfahren kann die Frage, ob die
Kinder ohne die Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz leben
könnten, mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben, weil die Chancen, dass
die Rekurrentin auch im Fall der Bejahung dieser Möglichkeit einen Anspruch auf
umgekehrten Familiennachzug hat, bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer
summarischen Prüfung aus den vorstehenden (vgl. oben E. 5.2.3.3) und
nachstehenden (vgl. unten E. 5.3.2) Gründen eindeutig deutlich höher sind
als jene, dass ein solcher Anspruch zu verneinen ist.
5.3.2 Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am [...]
2024 lebten die beiden Kinder der Rekurrierenden mit der Rekurrentin zusammen
und damit in ihrer faktischen Obhut in Thailand. Mangels jeglicher
gegenteiligen Hinweise ist davon auszugehen, dass sie von der Rekurrentin
persönlich betreut worden sind. Da sich der Rekurrent nur während eines Teils
der Zeit in Thailand aufgehalten hat, sind die Kinder selbst dann deutlich
überwiegend von der Rekurrentin betreut worden, wenn sich der Rekurrent während
seiner Aufenthalte in Thailand an ihrer Betreuung beteiligt hat, und ist die
Rekurrentin eindeutig als bisherige Hauptbetreuungsperson zu qualifizieren.
Indem die Rekurrentin mit den beiden Kindern einerseits und der Rekurrent
andererseits teilweise örtlich getrennt voneinander gelebt haben (vgl. dazu
oben E. 4.2.1.2), haben die Beteiligten offensichtlich nicht zum Ausdruck
gebracht, dass sie dem Interesse an einem ortgebundenen Zusammenleben der
beiden Kinder mit der Rekurrentin nur ein beschränktes Gewicht beimessen würden
(vgl. oben E. 5.2.3.3). Die Rekurrierenden wünschen sich, dass ihre Kinder
weiterhin überwiegend von der Rekurrentin betreut werden, während der Rekurrent
seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Während der Arbeitszeit könnte
der Rekurrent die Kinder auf keinen Fall persönlich betreuen und müsste er für
sie Drittbetreuung in Anspruch nehmen. Selbst wenn die Kinder ohne die
Rekurrentin in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz leben könnten, stellte
diese Möglichkeit deshalb bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer
summarischen Prüfung keine vernünftige Alternative dar und genügten das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik sowie das bei erwachsenen Familienangehörigen geringe
öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung
der Integration der ausländischen Familienangehörigen nicht, um den damit
verbundenen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zwischen den
Kindern und der Rekurrentin zu rechtfertigen (vgl. oben E. 5.2.3.3).
5.3.3 Gemäss der unbestrittenen Darstellung der
Rekurrierenden ist der Rekurrent in der Lage und gewillt, für den Unterhalt
seiner gesamten Familie in der Schweiz aufzukommen (Beschwerde vom 3. Oktober
2024 Rz. 9). Die Rekurrierenden machen geltend, sie hätten sich bisher tadellos
verhalten (Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 6).
Abgesehen davon, dass der Aufenthalt der Rekurrentin seit dem 27. Mai 2024
rechtswidrig ist (vgl. oben E. 2.2.2), wird auch dies von den Vorinstanzen
nicht bestritten. Dieser rechtswidrige Aufenthalt kann nicht als besonderer
Grund für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung qualifiziert werden
(vgl. oben E. 5.2.2), zumal die Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts
erfüllt sind, wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt, und der Bereich BdM
diesen der Rekurrentin bereits vor Ablauf der gestützt auf ihr Visum
rechtmässigen Aufenthaltsdauer hätte gestatten können und müssen. Irgendein
anderer besonderer Grund dafür, der Rekurrentin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu verweigern, wird von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht und ist nicht
ersichtlich. Damit sprechen im Wesentlichen bloss das öffentliche Interesse an
der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das bei
erwachsenen Familienangehörigen geringe öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der Nachzugsfristen zwecks Förderung der Integration der
ausländischen Familienangehörigen gegen die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin. Unter diesen Umständen ist den
privaten Interessen der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder daran, dass den
Kindern mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin
ermöglicht wird, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen und
weiterhin überwiegend von der Rekurrentin betreut zu werden, sowie dem
öffentlichen Interesse daran, mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für die Rekurrentin eine möglichst baldige Integration der Kinder zu fördern
(vgl. dazu Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 10), bei provisorischer Beurteilung
aufgrund einer summarischen Prüfung eindeutig mehr Gewicht beizumessen als den
öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung.
Folglich sind die Chancen, dass die Rekurrentin gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 24 BV einen Anspruch auf
umgekehrten Familiennachzug hat und damit ein wichtiger familiärer Grund für
den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt (vgl.
oben E. 4.2.2.1) eindeutig deutlich höher als jene, dass ein solcher Anspruch
und ein solcher Grund zu verneinen sind.
5.4
5.4.1 Dafür, dass die Chancen, dass das
Familiennachzugsgesuch für die Rekurrentin gutzuheissen sein wird, eindeutig
deutlich höher sind als jene, dass seine Abweisung zu bestätigen sein wird,
spricht auch das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2021.85 vom 7. Januar 2022. Mit
diesem hat das Verwaltungsgericht in einem mit dem vorliegenden weitgehend
vergleichbaren Fall in Gutheissung des Rekurses das Gesuch um Familiennachzug
gutgeheissen und den Bereich BdM angewiesen, der ausländischen Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehemann zu erteilen, obwohl
gewichtigere Gründe gegen die Bewilligung des Familiennachzugs gesprochen haben
als im vorliegenden Fall. Im damals beurteilten Fall heiratete ein Algerier am [...]
1996 in Basel eine Schweizerin und erwarb am [...] 2003 das Schweizer
Bürgerrecht. Am [...] 2010 heiratete er in Algerien eine Algerierin als
Zweitfrau. Der Schweizer und die Algerierin wurden im Jahr 2011 Eltern einer
gemeinsamen Tochter und im Jahr 2012 Eltern eines gemeinsamen Sohns. Die Kinder
lebten bei der Mutter in Algerien und der Schweizer lebte seine beiden Ehen
sowohl in der Schweiz als auch in Algerien. Am [...] 2015 wurde seine Ehe mit
der Schweizerin geschieden und am [...] 2016 diejenige mit der Algerierin im
schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Im Jahr 2017 wurden der
Schweizer und die Algerierin Eltern einer zweiten gemeinsamen Tochter. Am [...]
2017 reiste die Algerierin mit den drei Kindern in die Schweiz ein und am [...]
2017 stellte der Schweizer für sie ein Familiennachzugsgesuch. Die drei Kinder
sind Schweizerinnen bzw. Schweizer. Seit dem [...] 2017 bezog der Schweizer für
sich und seine Familie Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 wies der
Bereich BdM das Familiennachzugsgesuch ab (VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022
Sachverhalt und E. 3.1). Das Verwaltungsgericht erwog, die Vorinstanzen seien
zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG
mit dem Gesuch vom [...] 2017 nicht eingehalten worden sei (VGE VD.2021.85 vom
7. Januar 2022 E. 3.6). Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der
Algerierin überwögen aber die privaten Interessen des Schweizers und der Schweizer
Kinder am Nachzug ihrer Ehefrau bzw. Mutter nicht, die Algerierin habe aufgrund
des Aufenthalts ihrer Kinder in der Schweiz einen Anspruch auf umgekehrten
Familiennachzug und die Einreise der Kinder habe unter diesen Umständen einen
wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art.
47 Abs. 4 AIG begründet (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3 und 5).
5.4.2 Mit dem Urteil VD.2023.175 vom 17. Mai 2024
bestätigte das Verwaltungsgericht zwar die Verweigerung des nachträglichen
Familiennachzugs einer ausländischen Ehefrau durch einen Schweizer mit drei
gemeinsamen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht. Da zwischen den beiden Fällen
wesentliche Unterschiede bestehen, kann aus diesem Urteil aber nicht
geschlossen werden, dass der nachträgliche Familiennachzug auch im vorliegenden
Fall verweigert werden dürfte. Insbesondere lebten im damals beurteilten Fall
zwei der drei Kinder, die bis zur Einreise in die Schweiz in der alleinigen
Obhut der Ehefrau im Ausland gelebt hatten, im Zeitpunkt des Urteils seit fast
zwei Jahren in der alleinigen Obhut des Ehemanns in der Schweiz und war eine
Beeinträchtigung des Kindeswohls in seiner Obhut nicht dargelegt (vgl. VGE
VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.2 und 4.4.2). Damit hatte die Familie bei
zwei der drei Kinder den Wechsel aus der Obhut der bisherigen
Hauptbetreuungsperson in die Obhut der neuen Hauptbetreuungsperson bereits von
sich aus vollzogen und damit zu erkennen gegeben, dass für sie das Aufwachsen
der Kinder in der alleinigen Obhut des Vaters eine akzeptable Möglichkeit
darstellt. Zudem wurde der Vater als Bezüger einer ganzen Invalidenrente nicht
durch eine Erwerbstätigkeit an der persönlichen Betreuung der Kinder gehindert
und waren diese bereits acht und fast zehn Jahre alt (vgl. VGE VD.2023.175 vom
17. Mai 2024 E. 4.3.1 f. und 4.4.2). Im Übrigen ist gegen das Urteil
VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.
5.5 Da bei provisorischer Beurteilung aufgrund
einer summarischen Prüfung ein wichtiger familiärer Grund für den
nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bereits aus den
vorstehenden Gründen zu bejahen ist, kann die Frage, ob ein solcher im
vorliegenden Fall auch aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist (vgl. dazu
Stellungnahme vom 28. Mai 2024 [Akten BdM S. 115 ff.] S. 3–6; Verfügung vom 19.
September 2024 E. 2.2; Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 20–23, 26 und 30;
angefochtener Zwischenentscheid E. 5; Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 9),
mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung die Chancen,
dass im Fall der Bejahung eines Fristversäumnisses die Voraussetzungen des
nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 4 AIG
erfüllt sind und das Gesuch um Familiennachzug für die Rekurrentin daher
gutzuheissen ist, eindeutig deutlich höher sind als jene, dass die Abweisung
des Gesuchs zu bestätigen ist. Damit sind bei provisorischer Beurteilung
aufgrund einer summarischen Prüfung die Voraussetzungen des prozeduralen
Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG eindeutig erfüllt. Daher ist die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Wegweisung der Rekurrentin mit
Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs BdM vom 19. September 2024
wiederherzustellen (vgl. oben E. 2.2.2). Da der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs
des angefochtenen Zwischenentscheids bereits aus den vorstehenden Gründen
gutzuheissen ist, kann die Frage, ob auch andere Umstände die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung gebieten (vgl. dazu Stellungnahme vom 28. Mai 2024
[Akten BdM S. 115 ff.] S. 3–6; Verfügung vom 19. September 2024 E. 2.2;
Beschwerde vom 3. Oktober 2024 Rz. 23; angefochtener Zwischenentscheid E. 5;
Rekurs vom 18. Oktober 2024 Rz. 9), mangels Entscheidwesentlichkeit
offenbleiben.
6.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der
Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Zwischenentscheids
gutzuheissen und ist auf den Rekurs gegen Ziff. 2 des Dispositivs dieses
Entscheids nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist von einem hälftigen
Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen der Rekurrierenden auszugehen. Bei
diesem Verfahrensausgang haben in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die
Rekurrierenden die Hälfte der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen und hat das JSD den Rekurrierenden für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Hälfte einer vollen
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR auf CHF 600.– festgesetzt. Die Hälfte davon sind CHF 300.–. Der Zeitaufwand
der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Zwischenentscheids
und den Rekurs vom 18. Oktober 2024 erscheint ein Zeitaufwand von rund sechs
Stunden angemessen. Dieser ergibt multipliziert mit dem praxisgemässen
Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von
CHF 250.– ein Honorar von CHF 1'500.–. Zusätzlich ist eine
Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 45.– zu berücksichtigen. Damit
beläuft sich die halbe Parteientschädigung auf CHF 772.50 zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 1 des Dispositivs des
Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Oktober 2024
aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Rekurrierenden
gegen Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration vom 19. September 2024 (Wegweisung der Rekurrentin aus der
Schweiz und dem Schengenraum) wiederhergestellt.
Auf den Rekurs gegen Ziffer 2 des
Dispositivs des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
11. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
Die Rekurrierenden tragen die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 300.– zurückzuerstatten hat.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 772.50,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 62.60, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende 1 und 2
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.