VD.2024.163
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
27. Mai 2025Deutsch30 min
Wiedereinstieg festgelegt: ab 23. Oktober 2023 mit einem Arbeitspensum von 40 %,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.163
URTEIL
vom 27. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes
Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
und
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Intervenientin
Utengasse 36, 4058 Basel
gegen
Universität Basel
Human Resources, Steinengraben 5,
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 23. September 2024
betreffend fristlose Auflösung
des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrentin) trat am 15. Juli 2022 als administrative Assistentin
im [...] der Universität Basel (nachfolgend Universität) mit einem
Beschäftigungsgrad von 90 % ein. Nach ihrem Mutterschaftsurlaub vom 13. März
bis 2. Juli 2023 und einem anschliessenden unbezahlten Urlaub vom 3. Juli bis
22. Oktober 2023 wurde auf Wunsch der Rekurrentin ein stufenweiser
Wiedereinstieg festgelegt: ab 23. Oktober 2023 mit einem Arbeitspensum von 40 %,
ab 4. Dezember 2023 mit einem Pensum von 60 % und ab 1. Januar 2024 mit einem
Pensum von 80 %. Ab dem 16. Oktober 2023 und damit bereits in einer Zeit vor
dem Wiedereinstieg und auch nach dem Wiedereinstieg fanden diverse Gespräche
zwischen der Rekurrentin, ihrer direkten Vorgesetzten, B____, der
Ansprechpartnerin der dezentralen HR, C____, der Ansprechpartnerin der
zentralen HR, D____, sowie der Leiterin Leadership & Development
Universität Basel, E____, statt. Nachdem die Rekurrentin nach einer
krankheitsbedingten Absenz nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen war, eine
erneute Beurlaubung verlangt hatte und weitere Gespräche und Korrespondenz über
die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses geführt worden waren, forderte die
Universität die Rekurrentin auf, wieder zurück zur Arbeit zu erscheinen. Als die
Rekurrentin dem Arbeitsplatz weiterhin fernblieb, räumte ihr die Universität
mit Schreiben vom 4. Januar 2024 die Möglichkeit ein, zur in Aussicht
gestellten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen. Die
Rekurrentin nahm diese Möglichkeit mit Schreiben vom 12. Januar 2024 wahr. Mit
Verfügung vom 16. Januar 2024 löste die Universität das Arbeitsverhältnis fristlos
auf. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität
Basel (nachfolgend Rekurskommission) mit Entscheid vom 23. September 2024 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. Oktober 2024 und 15. November
2024 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin stellte
die Rekurrentin die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Der Entscheid der
Personalrekurskommission der Universität Basel vom 23. September 2024 sei
aufzuheben.
2.
Die Verfügung der
Universität Basel vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben und die fristlose
Kündigung für unrechtmässig zu erklären.
3.
Der Rekurrentin
sei ausstehender Lohn bis zum 17. Januar 2024 in Höhe von CHF 188.98 brutto
(unter Abzug der von der [Universität] nachzuweisenden, auf dem zuzusprechenden
Lohnbetrag anfallenden gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen
Arbeitnehmerbeiträge) zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Januar 2024 zu zahlen.
4.
Infolge
ungerechtfertigter und diskriminierender fristloser Kündigung sei der
Rekurrentin Schadenersatz in Höhe von CHF 28'102.72 brutto (unter Abzug der von
der [Universität] nachzuweisenden, auf dem zuzusprechenden Lohnbetrag
anfallenden gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen
Arbeitnehmerbeiträge) zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Januar 2024 zu zahlen.
5.
Infolge
ungerechtfertigter und diskriminierender fristloser Kündigung sei der
Rekurrentin Schadenersatz in Höhe von CHF 2'587.77 netto (PK-Beiträge auf
Lohnforderung) zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Januar 2024 zu zahlen.
6.
Infolge
ungerechtfertigter und diskriminierender Kündigung sei eine Entschädigung an
die Rekurrentin in Höhe von CHF 34'285.92 netto zuzüglich Zins von 5 % seit 18.
Januar 2024 zu zahlen.
7.
Der Rekurrentin
seien auf Grund Beendigung des Arbeitsverhältnisses Überstunden in Höhe von CHF
2'100.89 brutto zuzüglich Zins von 5 % seit 18. Januar 2024 auszubezahlen.
8.
Das der
Rekurrentin mit Datum 16. Januar 2024 ausgestellte Arbeitszeugnis sei mit
folgendem Wortlaut wie folgt neu auszustellen:
‹[...]›
Eventualiter sei die [Universität] zu verpflichten,
das Arbeitszeugnis vom 16. Januar 2024 wie folgt abzuändern:
[...]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der [Universität].»
Die
Rekurskommission beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses und
verzichtete auf eine weiter gehende Vernehmlassung (Vernehmlassung vom 27.
November 2024). Die Universität liess sich mit dem Antrag auf Abweisung des
Rekurses unter o/e-Kostenfolge vernehmen (Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024).
Die Rekurrentin nahm mit Replik vom 24. Januar 2025 zu den Vernehmlassungen
Stellung. Am 3. Dezember 2024 hatte die Öffentliche Arbeitslosenkasse eine
Interventionserklärung eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Rekurskommission der
Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der
Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; VGE
VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.1 mit Nachweisen). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88
Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.3
Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG prüft das
Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanzen öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewandt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen
allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Indessen ist das
Verwaltungsgericht gemäss § 8 Abs. 5 VRPG mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE
VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.3.1 mit Nachweisen).
1.4
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substantiiert
darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein
und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die
Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im
Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen
in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind dabei innert der
Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der
Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik
nur noch insoweit zulässig, als erst die Vernehmlassungen der Vorinstanzen dazu
Anlass gegeben haben (VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.4 mit Nachweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504 f.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305 f.).
1.5
Die von den Parteien anerkannten Tatsachen
dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die
Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin nicht
bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine
Tatsache als streitig zu qualifizieren. Die Bestreitung muss substantiiert bzw.
detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist substantiiert, wenn das Gericht und
die Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen
Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei
Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen (VGE VD.2024.10 vom 29. Juni
2024.
E. 1.5 mit Nachweisen).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die
mit Verfügung der Universität vom 16. Januar 2024 ausgesprochene fristlose Auflösung
des Arbeitsverhältnisses (Rechtsbegehren 1 bis 6).
2.1
Die Universität Basel ist eine bikantonale
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem
Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Universitätsvertrags und des
Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone (§ 1 Abs. 2 Universitätsvertrag). Bezüglich des Personalrechts hat der Universitätsrat im
Rahmen der Autonomie der Universität die Kompetenz, eine eigene Personalordnung
zu erlassen (§ 25 Abs. 1 lit. i/ia
Universitätsvertrag). Die streitgegenständliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beurteilt sich daher auf der rechtlichen Grundlage der
Personalordnung der Universität Basel (PO). Danach kann das Arbeitsverhältnis
gemäss § 10 Abs. 1 PO ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden, wenn ein
Umstand vorliegt, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und
Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
kann. Ergänzend ist das Obligationenrecht (OR,
SR 220) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar (§ 1 Abs. 1 PO). Wie die Rekurskommission zutreffend erwogen hat und von der
Rekurrentin nicht bestritten wird, können zur Konkretisierung der
wichtigen Gründe gemäss § 10 Abs. 1 PO daher die Grundsätze zu Art. 337 OR
herangezogen werden. Über das Vorhandensein solcher Umstände ist somit nach
Ermessen zu entscheiden (Art. 337 Abs. 3 OR). Wie von der Rekurrentin zu Recht
nicht bestritten wird, bildet eine wiederholte, generelle und beharrliche
Verweigerung der Arbeitsleistung durch eine Arbeitnehmerin einen wichtigen
Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitgeberin
darf eine Arbeitnehmerin fristlos entlassen, welche der Arbeit zu Unrecht
fernbleibt und trotz einer klaren Verwarnung mit der Androhung einer fristlosen
Entlassung ihre Arbeit nicht wieder aufnimmt (Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 337 OR N 18 mit Hinweis auf BGE 111 II 245 E. 3 S. 250). Eine Arbeitsverweigerung setzt dabei voraus, dass die
Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und endgültig
verweigert (BGer 4A_204/2020 vom 27. August 2020 E. 2.1). Vorliegend ist
unstrittig, dass die Rekurrentin nach dem durch unbezahlten Urlaub verlängerten
Mutterschaftsurlaub ab dem vereinbarten Wiedereinstieg am 23. Oktober 2023 die
Arbeit nach einer krankheitsbedingten Absenz nicht wieder aufgenommen hat.
Strittig ist aber, ob diese unterbliebene Wiederaufnahme der Arbeit
unberechtigt erfolgt ist.
2.2
Die Rekurrentin beruft sich dabei zunächst
auf ein Arbeitsverweigerungsrecht infolge einer Integritätsverletzung durch die
Vorgesetzte und unterbliebener Vornahme von Schutzmassnahmen durch die
Arbeitgeberin.
2.2.1
In Konkretisierung
des allgemeinen
Rechtsmissbrauchsverbots kann eine Kündigung wegen einer Arbeitsverweigerung
dann nicht ausgesprochen werden, wenn diese vom Arbeitsgeber selber durch
pflichtwidriges Handeln verursacht worden ist. Dies gilt etwa dann, wenn eine
Eskalation im Arbeitsverhältnis durch Mobbing erfolgt ist, dem der Arbeitgeber
in Verletzung seiner Pflicht, die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin zu achten
und zu schützen (Art. 328 OR), nicht begegnet ist. Mobbing stellt dabei nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung systematisches, feindliches und über
einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten dar, mit dem eine Person an ihrem
Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt
werden soll (BGer 2A.312/2004 vom 22. April 2005 E. 6.2; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 OR N
19; Cirigliano/Rudin, Mobbing am
Arbeitsplatz, in: Jusletter 10. Februar 2025, Rz. 4). Das Mobbing muss die
Intensität einer ungerechtfertigten Verletzung der Persönlichkeit erreichen (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 OR N
19). Nicht um Mobbing handelt es sich bei gewöhnlichen Arbeitskonflikten oder
lediglich schlechtem Arbeitsklima. Auch die berechtigte Kritik aufgrund
ungenügender Leistung oder bestimmten Verhaltens oder die Aufforderung, seinen Arbeitspflichten
nachzukommen unter Androhung von Konsequenzen, stellen grundsätzlich kein
Mobbing dar (Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 328 OR N 19a mit weiteren Nachweisen; Cirigliano/Rudin, a.a.O., Rz. 9). Mobbing kann andererseits
etwa durch die Zuweisung neuer, zu schwieriger oder zu trivialer Aufgaben
begründet werden, wenn die entsprechenden Handlungen System haben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 OR N
19c). Unterlässt eine Arbeitgeberin Schutzmassnahmen, wenn eine Arbeitsnehmerin
von Vorgesetzten oder Mitarbeitenden gemobbt wird, so verletzt sie ihre
Fürsorgepflicht (BGE 125 III 70 E. 2a S. 73).
2.2.2
Die Rekurskommission erwog diesbezüglich, es
sei zwar richtig, dass die Arbeitgeberin in Annahmeverzug gerate, wenn sie
Mobbing im Betrieb nicht verhindere und damit ihre Fürsorgepflicht verletze.
Die Fürsorgepflichtverletzung müsse aber eine gewisse Schwere erreicht haben
und/oder über einen gewissen Zeitraum hinaus bestehen, ohne dass Abhilfe
geschaffen werde, um einen Annahmeverzug zu begründen und eine
Arbeitsverweigerung der Arbeitnehmerin zu rechtfertigen. Die Rekurskommission
stellte nicht in Frage, dass die Rekurrentin die Vorkommnisse, die sie als
massive Angriffe, Anfeindungen und Übergriffigkeiten ihrer Vorgesetzten
bezeichnet habe, als besonders schwerwiegend empfunden habe. Es stelle sich
jedoch die Frage, ob der Konflikt am Arbeitsplatz auch bei objektiver
Betrachtung als gegeben und genügend schwerwiegend erachtet werden könne und ob
die Universität tatsächlich keine Abhilfe geschaffen habe. Die Rekurskommission
stellte fest, dass gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien diverse
Gespräche stattgefunden hätten. Unter anderem seien am 30. Oktober 2023 ein
Gespräch mit C____, am 1. November 2023 und 15. November 2023 Gespräche mit E____
sowie am 28. November 2023 ein solches mit E____ und D____ geführt worden.
Zudem habe die Rekurrentin im Dezember 2023 Kontakt mit F____ von der
Koordinationsstelle Persönliche Integrität gehabt. Daneben hätten diverse
bilaterale Gespräche zwischen der Rekurrentin und ihrer direkten Vorgesetzten B____
stattgefunden. Es hätten somit innerhalb kurzer Zeit und in hoher Kadenz
Gespräche mit diversen Personen stattgefunden. Sowohl die internen als auch die
externen HR sowie die Abteilung Leadership & Development wie auch die
Koordinationsstelle Persönliche Integrität seien eingeschaltet worden. Dies
zeige, dass der Arbeitgeberin durchaus daran gelegen gewesen sei, die Situation
mit der Rekurrentin zu klären und Abhilfe zu schaffen. Diese Gespräche seien
für die Rekurrentin nicht wunschgemäss gelaufen und es seien nicht die von ihr
anbegehrten Massnahmen getroffen worden. So sei ihr weder das Arbeiten im
Homeoffice bewilligt worden noch sei es zu einem Stellenwechsel innerhalb der
Universität gekommen. Dies ändere aber nichts daran, dass es auch der
Universität offensichtlich daran gelegen gewesen sei, den Konflikt am
Arbeitsplatz rasch zu lösen und Abhilfe zu schaffen. Dass dabei auch die
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses thematisiert worden sei,
zeige keine feindliche Einstellung der Universität, sondern eine realistische
Herangehensweise an einen sehr schnell eskalierenden Streit am Arbeitsplatz,
der trotz des relativ kleinen Pensums von 40 % bei der Rekurrentin zu grossem
Leidensdruck geführt habe. Die Arbeitsverweigerung sei kein adäquates Mittel,
persönliche Wünsche oder Massnahmen wie beispielsweise Arbeiten im Homeoffice,
interne Versetzung, Bürowechsel etc. durchzusetzen. Daraus ergebe sich, dass
die Universität nicht in Annahmeverzug geraten sei, weil sie die Integrität der
Rekurrentin verletzt bzw. nicht die notwendigen Schutzmassnahen getroffen
hätte. Wie ihr schon von E____ beim Gespräch vom 15. November 2023 mitgeteilt
worden sei, habe die Rekurrentin daher nicht das Recht besessen, die Arbeit zu
verweigern. Sie sei somit trotz der Auskunft von E____ und zweimaliger
Aufforderung durch die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung nicht
nachgekommen (angefochtener Entscheid, E. 14–16).
2.2.3
Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin
diesbezüglich eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Rekurskommission.
Sie bestreitet, dass mit E____ am 1. November 2023 ein Gespräch stattgefunden
habe. Sie habe die Missstände und ihre Sorgen in Anbetracht der unerträglichen
Arbeitssituation mit B____ als ihrer Vorgesetzten, mit der sie sich ein Büro
geteilt habe und deren permanenten Übergriffigkeiten sie ausgesetzt gewesen
sei, erstmals im Gespräch vom 30. Oktober 2023 mit C____ von den dezentralen HR
platziert. Sie habe damals die angedachte Versetzung mit Degradierung zur
Sekretariatshilfskraft, die von ihrer Vorgesetzten permanent ausgeübten
Kontrolle, die persönlichkeitsverletzenden und übergriffigen Kommentare ihrer
Vorgesetzten, das Verbot, im Homeoffice zu arbeiten, die Herausforderungen, als
Mutter eines sieben Monate alten Kindes zu vorgegebenen Uhrzeiten im Büro zu
erscheinen, und die Situation mit dem Stillen ihrer Tochter, die im Stillraum
des […] nicht getrunken habe, thematisiert. Im Gespräch vom 15. November 2023
sei ihr von E____ signalisiert worden, dass das […] ein sehr kompetitiver Ort
sei und sie sich besser umorientieren solle. Sie habe damals die belastenden
Umstände nochmals angesprochen und E____ habe zugesagt, mit dem Leiter HR zwecks
eines Stellenwechsels innerhalb der Universität zu sprechen. Schliesslich hätten
E____ und D____ sie am 28. November 2023 informiert, dass die Universität sich
von ihr trennen wolle. Es sei mindestens zweifelhaft, ob drei Gespräche genügt
hätten, um «Abhilfe zu schaffen». Es sei widersprüchlich, wenn die Rekurskommission
nicht in Zweifel ziehe, dass der Rekurrentin gesagt worden sei, sie müsse die
Situation aushalten, und zugleich behaupte, die Universität habe sich
hinreichend bemüht. Die Koordinationsstelle Persönliche Integrität sei von der
Universität zu keinem Zeitpunkt eingeschaltet worden. Sie habe sich dort
gemeldet, nachdem ihr am 28. November 2023 mitgeteilt worden sei, dass diese
für die adressierten Missstände am Arbeitsplatz zuständig sei. Es sei ihr
mitgeteilt worden, dass sie zwölf Monate Zeit habe, ein Verfahren einzuleiten.
Schliesslich sei sie im Rahmen der verzögerten Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur fristlosen Entlassung nicht in Person zur Sache befragt worden. Die
Universität habe daher nicht alle notwendigen Schutzmassnahmen getroffen
(Rekursbegründung, Rz. 12–23).
2.2.4
Wie es sich bezüglich des von der Rekurskommission
genannten Gesprächs am 1. November 2023 verhält, kann letztlich offenbleiben.
Unzutreffend erscheint dagegen der Vorwurf bezüglich des Einbezugs der
Koordinationsstelle Persönliche Integrität, ging doch auch die Rekurskommission
davon aus, dass die Rekurrentin diese kontaktiert habe. Im Vergleich zur heute
negativen Konnotation dieser Gespräche fällt auf, dass die Rekurrentin das
Gespräch vom 15. November 2023 mit E____ noch mit E-Mail vom 16. November 2023
als «wirklich hilfreich» bezeichnet hat, es habe sie optimistisch gestimmt,
dass eine gute Lösung gefunden werden könne. Gleichwohl hat sie es aber am Tag
nach diesem Gespräch auch entgegen der Erwartung von E____ unterlassen, die
Arbeit wieder aufzunehmen, da sie sich ihrer Vorgesetzten nicht hat stellen
wollen (vgl. die E-Mails von C____ und der Rekurrentin vom 16. November 2023). Unbestritten
ist weiter, dass unterschiedliche Auffassung zwischen der Rekurrentin und ihrer
Vorgesetzten über die weitere Zusammenarbeit und die Art der Aufgabenerfüllung
durch die Rekurrentin nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz nach dem
Mutterschaftsurlaub bestanden haben. Es bestand daher ein Arbeitskonflikt. Ein
systematisches, feindliches und über einen längeren Zeitraum anhaltendes
Verhalten, mit dem die Rekurrentin an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt
oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden sollte, ist aber nicht belegt.
Zunächst ist erstellt, dass es der Wunsch der Rekurrentin gewesen ist, ihr
bisheriges Arbeitspensum von 90 % zunächst auf 40 % zu senken und sodann auf 80
% zu steigern. Es erfolgte daher auf ihre Initiative hin eine Anpassung ihres
Arbeitsverhältnisses an ihre geänderte familiäre Situation. Vor diesem
Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass auch der Stellenbeschrieb dem neuen
Beschäftigungsgrad angepasst worden ist. Dabei findet die Behauptung der
Rekurrentin, dass sie bisher eine selbstständige und verantwortungsvolle
Tätigkeit mit Handlungsspielräumen habe ausüben können, in der bisherigen
Stellenbeschreibung keine Grundlage. Vielmehr wurde dort explizit festgestellt,
dass sie «alle Aufgaben […] zunächst in Absprache mit den beiden Vorgesetzten
erledigt». Als Ziel in Aussicht gestellt wurde allein für einen späteren
Zeitpunkt, dass sie «Routine- respektive wiederkehrende Aufgaben selbständig
und vorausschauend» erfüllte konnte. Dabei fehlten ihr im Zeitpunkt des
Probezeitgesprächs vom 14. Dezember 2022 noch nötige Fachkenntnisse, weil
aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheiten zu wenig Zeit für die
Einarbeitung bestanden hat. Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrer
bisherigen Stellenbeschreibung wurde vorausgesetzt, dass die Rekurrentin zur
Entlastung des […] und der Leitung des […] in administrativen Belangen in
Spitzenzeiten über ihren Beschäftigungsgrad hinaus 100 % arbeitet. Mit der Rekurskommission
ist daher festzustellen, dass die Rekurrentin nicht darlegen kann, wie die Konzentration
ihrer unterstützenden Tätigkeit auf die Leitung des […] eine wesentliche
Änderung des Anforderungsprofils ihrer Stelle mit sich gebracht haben soll.
Eine solche Differenz kann auch der Aufzählung der Aufgabenschwerpunkte
bezüglich der Departementsleitung und des […] nicht entnommen werden. Die
Fokussierung auf eine Vorgesetzte erscheint vielmehr geeignet, die
Arbeitstätigkeit besser mit den von der Rekurrentin neu zu erfüllenden
familiären Aufgaben zu vereinbaren, weil der Umfang der Aufgabenerfüllung so besser
hat dosiert werden können.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Rekurrentin beim
Arbeitsantritt mit einem Pensum von 40 % nach dem mehrmonatigen
Mutterschaftsurlaub die Arbeit im Homeoffice nicht bewilligt worden ist. Dies
gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis vor dem Antritt des
Mutterschaftsurlaubs weniger als ein Jahr gedauert hat, die Arbeit nun mit
einer neuen Vorgesetzten wieder aufgenommen worden ist und die Einarbeitung der
Rekurrentin in der Probezeit gemäss dem Protokoll des Probezeitgesprächs vom
14.
Dezember 2022 noch ungenügend gewesen ist. Gemäss dem Merkblatt Homeoffice
für administrative Mitarbeitende der Universität besteht kein Anspruch auf
Homeoffice. Voraussetzung für deren Bewilligung ist, dass die Abläufe der Aufgabenerfüllung
für Homeoffice geeignet sind und Homeoffice sich nicht negativ auf die
Zusammenarbeit innerhalb der Organisationseinheit auswirkt. Die Arbeitszeit im
Homeoffice sollte dabei 40 % der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die
Verweigerung von Homeoffice verletzte daher keine Rechte der Rekurrentin. Dies
gilt umso mehr, als die Vorgesetzte der Rekurrentin im Rahmen der bloss
kurzzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit zumindest einmal situativ die Arbeit im
Homeoffice an einem Nachmittag bewilligt hat (E-Mail B____ vom 27. Oktober
2023).
Schliesslich zeigen die E-Mails der Rekurrentin, dass sie
sich eine Wiederaufnahme der Arbeit allein zu ihren eigenen Bedingungen hat
vorstellen können und von vornherein nicht bereit gewesen ist, gemäss der neuen
Stellenbeschreibung zu arbeiten (vgl. E-Mail vom 6. November 2023). Zumal die
Organisation der Arbeit der Arbeitgeberin obliegt und sie diese mit Weisungen
vornehmen darf, begründet die Verweigerung der von der Rekurrentin einseitig
verlangten Anpassungen ihres Arbeitsverhältnisses offensichtlich kein Mobbing
und bildet daher auch keine Diskriminierung.
Daraus folgt, dass die Universität weder ihre Fürsorgepflicht
verletzt noch ein vertragswidriges Beschäftigungsangebot unterbreitet hat. Die
Verweigerung der Arbeitsleistung der Rekurrentin war daher unberechtigt. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission
verwiesen werden (siehe oben E. 2.2.2).
2.3
Des Weiteren beruft sich die Rekurrentin auf
ein Arbeitsverweigerungsrecht gemäss Art. 35a des Arbeitsgesetzes (ArG, SR
822.11).
2.3.1
Die Rekurskommission erwog hierzu, dass
stillende Frauen gemäss Art. 35a Abs. 1 ArG nur mit ihrem Einverständnis
beschäftigt werden dürften. Stillenden Müttern sei die erforderliche Zeit zum
Stillen in Anrechnung an die Arbeitszeit freizugeben (Art. 35a Abs. 2 ArG).
Demgegenüber werde die Zeit, während der stillende Mütter ihrer Beschäftigung
nicht zustimmen, nicht als Arbeitszeit angerechnet. Die Stillzeit sei dem
Arbeitgeber mitzuteilen. Stillende Mütter hätten dabei das Recht, in den
Räumlichkeiten des Betriebes zu stillen (Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz [ArGV, SR 822.111). Sei der Arbeitgeber über das Stillen
informiert, so müsse er sich im Voraus bei der Arbeitnehmerin erkundigen, um zu
erfahren, ob ihre Abwesenheit durch das Stillen, durch die Ausübung des Rechts
auf Arbeitsbefreiung oder durch andere Gründe bedingt sei. Daraus schloss die Rekurskommission,
dass die Rekurrentin als stillende Mutter auf blosse Anzeige hin von der Arbeit
hätte fernbleiben oder die Arbeit hätte verlassen dürfen. Diese Zeit wäre ihr
aber nicht als Arbeitszeit anzurechnen gewesen und hätte keinen Lohnanspruch
begründet. Die Rekurrentin habe aber gerade nicht unter Verzicht auf Lohn von
ihrem Recht nach Art. 35a ArG Gebrauch gemacht, was aus ihrer E-Mail vom 28.
Dezember 2023 deutlich werde. Vielmehr habe sie sich erst nach erfolgter
fristloser Entlassung auf ihre Rechte als stillende Mutter berufen. Nachdem sie
während des Arbeitsverhältnisses nicht unter Verzicht auf den Lohn und nach
Anzeige gegenüber den Vorgesetzten der Arbeit ferngeblieben sei und diese
Rechte auch nach den Aufforderungen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht
ausgeübt habe, könne sie daraus kein Recht auf Arbeitsverweigerung ableiten
(angefochtener Entscheid, E. 20–22).
2.3.2
Die Rekurrentin wirft der Rekurskommission
vor, den Sachverhalt damit «eklatant falsch wiedergegeben» zu haben. Sie habe
sich immer und immer wieder auf ihr Recht berufen, als Stillende der Arbeit
fernzubleiben. Sie habe nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz ihren Partner
gebeten, die gemeinsame Tochter zum Stillen auf die Arbeit zu bringen. Da das
Baby auf der Arbeit aber nicht getrunken habe, sei es erforderlich gewesen, den
Arbeitsplatz zu verlassen. Das Baby habe zu dieser Zeit alle zwei bis drei Stunden
gestillt werden müssen, da es die Flasche und auch sonstige Nahrung abgelehnt
habe. Die von ihr vorgeschlagene praktikable Lösung, dass sie den Arbeitstag
vor Ort beginne und später nach Hause wechsle, um das Kind zu stillen und
anschliessend aus dem Homeoffice weiterzuarbeiten, sei von ihrer Vorgesetzten
ohne weitere Angabe von Gründen verweigert worden. Sie habe die Stillsituation
schon im Gespräch mit den HR vom 30. Oktober 2023 thematisiert und den Wunsch
nach mehr Flexibilität geäussert. Auch im Gespräch am 28. November 2023 mit D____
und E____ sei die «Unmöglichmachung des Stillens» thematisiert worden. Der
Wunsch nach der angeblich nicht möglichen Verlängerung des unbezahlten Urlaubs
wäre dabei nichts anderes als das Berufen auf ein Arbeitsverweigerungsrecht
wegen Stillens gewesen. Auch in einer E-Mail in Bezug auf die
Aufhebungsvereinbarung vom 5. Dezember 2023 habe sie deutlich gemacht, dass sie
eine vertragsgemässe Beschäftigung verlange. Unter den Arbeitsbedingungen, welche
die Universität ihr auferlegt habe, habe sie sich ausser Stande gesehen, ihren
Pflichten als stillende Mutter nachzukommen, was sie mit ihrer E-Mail in Bezug
auf die Aufhebungsvereinbarung vom 5. Dezember 2023 mitgeteilt habe.
Schliesslich habe sie mit ihrer E-Mail vom 28. Dezember 2023 unter Verweis auf
Art. 35a ArG noch einmal deutlich gemacht, dass der geforderte Arbeitsmodus es
ihr unmöglich gemacht habe, ihren Pflichten als stillende Mutter nachzukommen.
Erst im Anschluss daran habe die Universität die fristlose Entlassung ausgesprochen
(Rekursbegründung, Rz. 28–36).
2.3.3
Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin
die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass sie nach dem bewilligten
Ferienbezug ab dem 29. November 2023 zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist.
Davon ist daher auszugehen (siehe oben E. 1.5). Dieser Pflicht kam die
Rekurrentin nicht nach. Vielmehr wollte sie erzwingen, gemäss ihrer Vorstellung
primär im Homeoffice zu arbeiten. Dazu war sie auch aufgrund ihrer Rechte als
stillende Mutter nicht berechtigt. Da das Kind gemäss ihrer eigenen Darstellung
während ihrer Arbeitszeit von ihrem Partner betreut wurde, hatte sie nur nach
Massgabe von Art. 60 Abs. 2 ArGV Anspruch auf Lohnfortzahlung während des
Stillens. Ohne explizite Verweigerung der Zustimmung zu ihrer weiteren
Beschäftigung unter Lohnverzicht gemäss Art. 35a ArG war sie verpflichtet, nach
dem Stillen an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ein Beleg, dass die
Rekurrentin sich damals auf ihr Recht gemäss Art. 35a ArG bezogen hätte, ihre
Zustimmung für ihre Beschäftigung zu verweigern und auf ihren Lohn zu
verzichten, kann den Akten für den damaligen Zeitpunkt nicht entnommen werden.
Erstmals mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 führte sie aus, «darüber hinaus
[&] darauf hinweisen» zu wollen, «dass stillende Mütter nach Art. 35a ArG nur
mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen». Weiter führte sie mit
ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2023 aus, dass ihr Kind weder eine Flasche
akzeptiere noch andere Nahrung zu sich nehme. Sie sei als stillende Mutter
nicht in der Lage, im von der Universität gewünschten Arbeitsmodus tätig zu
sein. Sie berufe sich für den Fall, dass sie «trotz des Umstands, dass [sie]
die neue Stellungbeschreibung nicht akzeptiert habe, verpflichtet sein [sollte]
zu arbeiten, zusätzlich [auf] den Schutz von Art. 35a Arbeitsgesetz». Mit der Rekurskommission
ist festzustellen, dass die Rekurrentin auch mit diesen Schreiben nicht unter
Verzicht auf ihren Lohn ihre Beschäftigung niederlegt hat.
2.3.4
Damit ist auch der Rüge der Diskriminierung
aufgrund ihres Geschlechts gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR
151.1; vgl. Rekursbegründung, Rz. 37 f.) die Grundlage entzogen.
2.4
Die Rekurskommission erwog daher zutreffend,
dass die Rekurrentin kein Recht auf Arbeitsverweigerung wegen
Persönlichkeitsverletzungen oder gestützt auf Rechte als stillende Mutter gehabt
hat. Indem sie gleichwohl trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Arbeit erschien,
verweigerte sie wiederholt, generell und beharrlich die geschuldete
Arbeitsleistung. Dies berechtigte die Universität, das Arbeitsverhältnis
fristlos aufzulösen.
3.
Damit fehlt es den weiteren Rechtsbegehren, die sich auf eine
ungerechtfertigte fristlose Entlassung stützen (Rechtsbegehren 3 bis 6), an der
Grundlage. Auf diese Begehren ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.
Weiter hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs an einem
Anspruch auf Auszahlung von vor dem Mutterschaftsurlaub geleisteten Überstunden
im Betrag CHF 2'100.89 brutto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Januar 2024
fest (Rechtsbegehren 7).
4.1
Die Rekurskommission erwog diesbezüglich, die
Rekurrentin begründe die geltend gemachten Überstunden damit, dass sie nach
ihrer teilweisen Krankschreibung mit einer Arbeitsfähigkeit von 55,5 % ab dem
30.
November 2022 aufgrund der extrem hohen Arbeitsbelastung in den Monaten
November bis Januar über die ihr ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit hinaus
Überstunden gemacht habe. Sie mache geltend, die Zeiterfassungen zeigten, dass
unerlaubt gebuchte Stunden zwecks Krankheit «abgeschnitten» worden seien. Sie
habe auch nach dem 1. Februar 2023, nachdem sie bereits krankgeschrieben
gewesen sei, gearbeitet. Die Rekurskommission stellte dazu fest, dass von einer
ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin keine Überstundenarbeit
verlangt werden könne. Eine ganz oder teilweise arbeitsunfähige Arbeitnehmerin
könne gar keine Überstunden leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht nur
attestiert worden sei, sondern auch tatsächlich vorgelegen habe. Erbringe eine
Arbeitnehmerin eine grössere Leistung als sie gemäss Arztzeugnis müsste, könnte
argumentiert werden, dass sie damit den Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit widerlege.
Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob bei einer Arbeitsunfähigen, die
trotzdem Arbeit leiste, überhaupt Überstunden im Sinne des Gesetzes vorlägen.
Unter Überstundenarbeit sei diejenige Arbeit zu verstehen, die über die
Dispositiv
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werde. Leiste demnach eine
zu 50 % arbeitsunfähige Arbeitnehmerin mit einem vertraglich vereinbarten
Pensum von 100 % trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit 70 % Arbeit, so sei fraglich,
ob Überstunden vorlägen. Diese Mehrleistung stelle keine Überstundenarbeit dar,
sondern sei mit dem normalen Lohnansatz zu vergüten. Da die Rekurrentin nicht
geltend mache, Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus
geleistet zu haben, könne nicht von Überstunden ausgegangen werden.
Dementsprechend sei auch keine Entschädigung geschuldet (angefochtener
Entscheid, E. 31–35).
4.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich die
Rekurrentin in ihrem Rekurs nicht auseinander. Sie wiederholt bloss ihre
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach sie vor ihrem
Mutterschaftsurlaub 46,39 Überstunden geleistet habe, die mit einem Zuschlag
von 25 % auf ihrem Stundenlohn von CHF 36.23 brutto zu entschädigen seien
(Rekursbegründung, Rz. 50 f.). Mit dieser Begründung legt die Rekurrentin nicht
dar, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Damit
kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (siehe oben E. 1.4). Auf das
Rechtsbegehren 7 kann daher nicht eingetreten werden.
5.
Mit ihrem Rekurs verlangt die Rekurrentin schliesslich eine
Abänderung ihres Arbeitszeugnisses (Rechtsbegehren 8).
5.1 Die Rekurrentin verlangt dabei eine Anpassung
des im Arbeitszeugnis genannten Datums der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses (Rekursbegründung, Rz. 53). Nachdem die fristlose Entlassung
der Rekurrentin am 16. Januar 2024 nicht zu beanstanden ist, kann dieses Datum
entsprechend dem Grundsatz, dass Zeugnisse inhaltlich wahr und damit objektiv
richtig sein müssen, nicht abgeändert werden (vgl. zum Grundsatz der Wahrheit
des Arbeitszeugnisses Brühwiler,
Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 330a OR N 3; Emmel, in: Hochstrasser et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 330a OR
N 2; Portmann/Rudolph, a.a.O.,
Art. 330a OR N 6, 11; VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.2).
5.2 Weiter beantragt die Rekurrentin eine
Vielzahl von Anpassungen bei der Umschreibung der von ihr ausgeübten
Arbeitstätigkeit sowie eine positivere Bewertung ihrer Arbeit (Rekursbegründung,
Rz. 52, 54).
5.2.1 Die Rekurskommission erwog diesbezüglich, eine
Arbeitnehmerin könne beim Gericht die Berichtigung eines Zeugnisses verlangen,
wenn sie der Auffassung sei, dass dessen Inhalt unrichtig oder unvollständig
sei. Dabei obliege es grundsätzlich der Arbeitnehmerin, die Tatsachen zu
beweisen, welche die Ausstellung eines inhaltlich abweichenden Zeugnisses
rechtfertigten. Sie könne aber die Formulierungen nicht bestimmen. Es sei
grundsätzlich an der Arbeitgeberin, den Wortlaut des Zeugnisses zu bestimmen.
Die Arbeitnehmerin habe keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten
Zeugnisinhalt oder auf eine von ihr gewünschte Formulierung (angefochtener
Entscheid, E. 38). Diese rechtlichen Erwägungen stellt die Rekurrentin zu Recht
nicht in Frage.
5.2.2 Mit Bezug auf die Aufzählung der von der
Rekurrentin übernommenen Aufgaben stellte die Rekurskommission fest, dass sich die
Aufzählung nach der Stellenausschreibung richte. Die Rekurrentin gebe an,
diverse weitere Aufgaben übernommen und insbesondere Tätigkeiten mit
Selbstständigkeit, Handlungsspielraum und eigenen Kompetenzen ausgeführt zu
haben. Aufgrund der konträren Schilderungen der Parteien könne nicht
abschliessend beurteilt werden, ob die Rekurrentin allenfalls im Arbeitszeugnis
nicht erwähnte Tätigkeiten tatsächlich vereinzelt erbracht habe. Aufgrund der
Stellenausschreibung, des Umstands, dass die Stelle als «administrative
Assistentin» umschrieben und entsprechend auch so entlöhnt worden sei, sowie des
Umstands, dass aufgrund der krankheits- und mutterschaftsbedingten
Abwesenheiten nur eine sehr kurze tatsächliche Arbeitstätigkeit vorgelegen habe,
und aufgrund der damit einhergehenden geringen Arbeitserfahrung als administrative
Assistentin am [...] erscheine es unwahrscheinlich, dass die Rekurrentin
regelmässig Tätigkeiten mit Selbstständigkeit, Handlungsspielraum und eigenen
Kompetenzen ausgeführt habe, die einzeln gelistet werden müssten. Somit sei das
von der Universität ausgestellte Arbeitszeugnis als vollständig zu betrachten
und bedürfe keiner Anpassungen (angefochtener Entscheid, E. 38).
Mit dieser Begründung setzt sich die Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung nicht auseinander. Sie belässt es bei der unkommentierten
Wiederholung der von ihr beantragten Ergänzung der Umschreibung der von ihr
ausgeübten Tätigkeiten. Insbesondere unterlässt sie es, Beweismittel für die
von der Rekurskommission als nicht belegt beurteilte Ausübung von Tätigkeiten
mit Selbstständigkeit, Handlungsspielraum und eigenen Kompetenzen zu nennen
(Rekursbegründung, Rz. 54). Auf das Begehren um entsprechende Ergänzung der
Aufgabenumschreibung kann daher nicht eingetreten werden (siehe oben E. 1.4).
5.2.3 Was die Bewertung ihrer Arbeit betrifft,
verweist die Rekurrentin auf das Protokoll des Probezeitgesprächs vom 14.
Dezember 2022, bei dem ihre Leistungen mit der Note «sehr gut» bewertet worden
seien (Rekursbegründung, Rz. 52). Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass
sich die Beurteilung beim Probezeitgespräch allein auf die Probezeit bezogen
hat. Zudem sind gemäss dem Protokoll zwar etliche Leistungskriterien mit dem
Prädikat «sehr gute Leistung» bewertet worden, andere wie die Arbeitsmenge und
die Zuverlässigkeit mit dem Prädikat «gute Leistung» und die Fachkenntnisse mit
dem Prädikat «befriedigende Leistung». Dabei wurde darauf hingewiesen, dass
aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheiten der Rekurrentin zu wenig Zeit
für ihre Einarbeitung bestanden habe. Das Protokoll bildet daher keine
Grundlage für die von der Rekurrentin verlangte Attestierung eines «sehr guten
Fachwissens» und dessen «stets effizienten» Einsatzes. Auch die weiteren
verlangten Atteste, etwa einer hohen Auffassungsgabe, der schnellen
Problemlösung, eines grossen Verantwortungsbewusstseins und der Ausführung
ihrer Arbeit «stets mit höchster Gewissenhaftigkeit und Präzision» und «stets
mit Sicherheit und Souveränität, ohne jegliche Anzeichen von Unsicherheit» sowie
der Erbringung «hervorragender Leistungen», finden weder in diesem Protokoll
noch in den übrigen Akten eine Grundlage. Des Weiteren erklärt die Rekurrentin
nicht, wieso ihr anstelle einer «zielstrebigen und zügigen» eine «zielorientierte
und effiziente» Arbeitsweise attestiert werden sollte. Schliesslich fehlt auch ein
Beleg oder auch bloss eine Konkretisierung für die behauptete Bewältigung von
«komplexen Problemstellungen» oder für über die ihr attestierten
Planungsfähigkeiten hinausgehende «hervorragende Planungsfähigkeiten» bzw. für
über das ihr attestierte Organisationsgeschick hinausgehendes «ausgeprägtes
Organisationsgeschick». Das Gleiche gilt für die Umschreibung ihres Auftretens
und ihrer Umgangsformen.
5.3 Daraus folgt, dass der Antrag auf Ausstellung
eines neuen Zeugnisses mit dem von der Rekurrentin verlangten Inhalt abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
6.2 Es
stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin entsprechend dem Ausgang des
Rekursverfahrens dessen Kosten zu tragen hat. Gemäss § 23 Abs. 4 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) werden bei Verfahren betreffend
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in analoger Anwendung von Art. 114
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– keine Entscheidgebühren erhoben, soweit das
Verfahren nicht ohnehin gemäss § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes (PG, SG
162.100) kostenlos ist. Massgebend ist dabei der vorinstanzliche Streitwert
(VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 5). Dieser betrug vorliegend vor der
Rekurskommission deutlich über CHF 30'000.– und blieb im Übrigen vor Verwaltungsgericht
unverändert. Daraus folgt, dass sich die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht
mit § 23 Abs. 4 GGR begründen lässt.
Gemäss § 40 Abs.
4 in Verbindung mit Abs. 1 PG sind Rekursverfahren betreffend Massnahmen
während des Arbeitsverhältnisses gemäss § 24 PG, vorsorgliche Massnahmen gemäss
§ 25 PG, Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Das
Personalgesetz ist im vorliegenden Fall zwar nicht direkt anwendbar. Die
vergleichbare Interessenlage rechtfertigt es aber, die streitwertunabhängige
grundsätzliche Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in analoger Anwendung von §
40 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PG in den erwähnten Materien auf nicht in
den Anwendungsbereich des Personalgesetzes fallende öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnisse auszudehnen (VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 5).
Folglich ist das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren trotz der
Überschreitung des Streitwerts von CHF 30'000.– kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universität Basel
-
Rekurskommission der Universität Basel
-
Intervenientin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.