VD.2024.164
Einspracheentscheid zum Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 14. September 2022 in Sachen Umbau und Sanierung Mehrfamilienhaus mit Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, Einbau Dachflächenfenster strassen- und hofseitig sowie Velounterstand im Garten, [...], Basel
6. Oktober 2025Deutsch31 min
Fusion gelöscht worden sei, woraufhin Aktiven und Passiven auf eine G____ übergegangen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.164
VD.2024.167
URTEIL
vom 6.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
vertreten durch Daniel Ordás, Advokat,
Salinenstrasse 25, Postfach,
4133 Pratteln
Bau- und Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt Rekurrent 2
Rechtsabteilung, Münsterplatz 11,
Postfach, 4001 Basel
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 1, 4001 Basel
B____ †
Beigeladene 1
[...]
C____
Beigeladener 2
[...]
beide vertreten durch Ursula Ramseier,
Rechtsanwältin,
Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 26. Juni 2024
betreffend Einspracheentscheid
zum Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 14.
September 2022 in Sachen Umbau
und Sanierung Mehrfamilienhaus mit
Ausbau des Dachgeschosses zu
Wohnzwecken, Einbau Dachflächen-
fenster strassen- und hofseitig
sowie Velounterstand im Garten, [...],
Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Baueingabe vom 16. November 2021 ersuchte die D____
als Grundeigentümerin der Liegenschaft [...] in Basel beim Bau- und
Gastgewerbeinspektorat (BGI) um Bewilligung eines Umbaus und einer Sanierung
des Mehrfamilienhauses mit Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und Einbau
von strassen- und hofseitigen Dachflächenfenstern sowie um Bewilligung der
Erstellung eines Velounterstands im Garten. Gegen das am
1. Dezember 2021 publizierte Vorhaben erhob der Mieterinnen- und
Mieterverband Basel (MV Basel) im Namen diverser Mietparteien der betroffenen
Liegenschaft Einsprache. Am 14. September 2022 erteilte das BGI die
Baubewilligung unter Vorbehalt verschiedener Bedingungen und Auflagen. Die
Dachflächenfenster (strassen- und hofseitig) wurden im Meldeverfahren
bestätigt. Auf die Einsprache der durch den MV Basel handelnden Mietparteien
trat das BGI mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag nicht ein.
Hiergegen erhob der MV Basel am 29. September 2022
im Namen von vier Mietparteien sowie im eigenem Namen Rekurs bei der
Baurekurskommission. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
3. Oktober 2022 stellte der Präsident der Baurekurskommission unter
Hinweis auf § 4 des Advokaturgesetzes fest, dass die berufsmässige
Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt Personen vorbehalten sei,
die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, und entsprechend der
MV Basel die rekurrierenden Mietparteien im Baurekurekursverfahren nicht
vertreten könne. Entsprechend wurden die betroffenen Mietparteien aufgefordert,
persönlich unterzeichnete Kopien ihrer Eingabe vom 29. September 2022
einzureichen, andernfalls besagte Eingabe als nicht erfolgt gelten würde, mit
der Folge, dass nicht auf ihren Rekurs eingetreten werden könnte. Am
18. Oktober 2022 reichten die Mietparteien E____, B____, F____ und C____
unterzeichnete Kopien der Eingabe vom 29. September 2022 ein,
woraufhin für diese Parteien ein separates Rekursverfahren eröffnet wurde.
Nachdem mit Blick auf das von den Beteiligten gegen die Instruktionsverfügung
vom 3. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht angehobene
Rekursverfahren das Rekursverfahren vor der Baurekurskommission
zwischenzeitlich sistiert worden war, wurde das Rekursverfahren nach Vorliegen
des Urteils des Verwaltungsgerichts VGE VD.2022.218 vom 15. September 2023
fortgesetzt. Mit Rekursbegründung vom 15. Januar 2024 beantragten die
rekurrierenden Mietparteien die Aufhebung des Entscheids des Bauinspektorats
vom 14. September 2022 unter Rückweisung der Sache an die
Wohnschutzkommission, eventualiter an das Bauinspektorat. Am 26. Juni 2024
fällte die Baurekurskommission folgenden Entscheid:
«1. Der Rekurs wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtenen Entscheide
werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur
Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und
insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom
5. Juni 2013 (WRFG, SG 861.500) in der im Zeitpunkt des durch die Vorinstanz zu
fällenden Entscheids geltenden Fassung.»
Gegen diesen Entscheid meldete die D____ am
30. Oktober 2024 beim Appellationsgericht Rekurs an (Verfahren
VD.2024.164). Am 5. November 2024 meldete auch die Vorsteherin des
Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) beim Appellationsgericht Rekurs an
(Verfahren VD.2024.167) und beantragte unter Hinweis auf ein beim
Appellationsgericht bereits hängiges Rekursverfahren (Verfahren VD.2023.136)
mit ähnlichem Streitgegenstand (Anwendung der Übergangsbestimmung aus
§ 22a des neuen Wohnraumfördergesetzes) die Sistierung des vorliegenden
Rekursverfahrens. Mit Eingabe vom 14. November 2024 stellte die A____
sich gegen die Sistierung des Rekursverfahrens unter Hinweis auf die Gefahr,
dass im hier sistierten Verfahren später etwas vorgebracht würde, was das
Gericht im Leitentscheid VD.2023.136 zu einem anderen Schluss geführt hätte.
Zugleich bestätigte die A____ die Feststellung des Instruktionsrichters in
dessen verfahrensleitender Verfügung vom 11. November 2024, wonach
gemäss Angaben im Handelsregister die D____ per 27. Mai 2024 zufolge
Fusion gelöscht worden sei, woraufhin Aktiven und Passiven auf eine G____ übergegangen
seien, die per 12. Juni 2024 zufolge Aufspaltung jedoch wieder gelöscht
worden sei und deren Aktiven und Passiven an drei verschiedene
Aktiengesellschaften übergegangen seien. Die vom Bauvorhaben betroffene
Liegenschaft stehe nun im Eigentum der A____. Mit Verfügung vom
15. November 2024 wies der Verfahrensleiter den Antrag des BVD auf
Verfahrenssistierung ab unter Hinweis auf die ablehnende Haltung der
Bauherrschaft und deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Behandlung der sie
betreffenden Sache innert angemessener Frist. Auf entsprechenden Hinweis in der
verfahrensleitenden Verfügung vom 11. November 2024 hin erklärte der
Vertreter der beigeladenen Mietparteien H____ am 25. November 2024, dass
er die Mietparteien B____ und C____ in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht berufsmässig und ohne Entgelt vertrete. Am 8. Dezember 2024
liess H____ dem Gericht ein Schreiben von F____ vom gleichen Tag zugehen, worin
diese den Rückzug aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte. Zudem
teilte er mit, dass er die Mietpartei E____ bislang noch nicht habe erreichen
können, es jedoch weiterhin versuche, eine Bestätigung oder Rückzugserklärung
nachzureichen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde E____
aufgefordert, innert Frist bis zum 30. Dezember 2024 mitzuteilen, ob
sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin als Beigeladene beteiligt
werden möchte. Ohne entsprechende Mitteilung innert gesetzter Frist würde davon
ausgegangen werden, dass sie keine Beteiligung möchte. Am
4. Januar 2025 stellte der Verfahrensleiter mit verfahrensleitender
Verfügung fest, dass die an E____ gerichtete Verfügung vom 20. Dezember 2024
innert der Abholfrist der Post nicht abgeholt worden sei, so dass ankündigungsgemäss
davon ausgegangen werde, dass sie kein Interesse an der Teilnahme am Rekursverfahren
als Beigeladene habe. Mit Rekursbegründung vom 13. Januar 2025 beantragte
die A____ (nachfolgend Bauherrschaft) die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum sofortigen
materiellen Entscheid im Rekurs der Mietparteien gegen den Einspracheentscheid
zum betreffenden Bauentscheid, eventualiter Abweisung des Rekurses der
Mietparteien im direkten materiellen Entscheid durch das Appellationsgericht.
Das BVD stellte mit Rekursbegründung vom 16. Januar 2025 Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission und die
Bestätigung des Bauentscheids wie des Einspracheentscheids vom
14. September 2022. Mit Eingaben vom 27. Februar 2025 erklärte die
Baurekurskommission unter Hinweis auf das inzwischen im Rekursverfahren
VD.2023.136 ergangene Urteil des Appellationsgerichts ihren jeweiligen Verzicht
auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahmen ebenfalls vom
27. Februar 2025 beantragten die beiden – inzwischen anwaltlich
vertretenen – Beigeladenen B____ und C____ in beiden Verfahren die Abweisung
des jeweiligen Rekurses. Am 21. März 2025 erklärte der in den
Parallelverfahren VD.2024.166/174 beigeladene MV Basel, auf die Einreichung
einer Vernehmlassung zu verzichten und sich an den beiden Rekursverfahren nicht
weiter beteiligen zu wollen. Mit Repliken vom 26. Mai 2025 hielt die Bauherrschaft
in beiden Verfahren jeweils an ihrem Antrag auf Gutheissung des Rekurses wie Aufhebung
des angefochtenen Entscheids fest. Am 11. Juni 2025 nahmen die beiden
beigeladenen Mietparteien hierzu Stellung. Mit Eingabe vom
11. Juli 2025 teilte die Rechtsvertretung der verbliebenen beigeladenen
Mietparteien mit, dass B____ im vergangenen Monat die Wohnung und die
Zusatzräume an der [...] auf den 30. September 2025 gekündigt habe
und dementsprechend kein schutzwürdiges Interesse am Verfahren und dessen
Ausgang mehr habe. Sie, die Anwältin, habe den Auftrag gehabt, die Anträge und
Ausführungen vollumfänglich zurückzuziehen. Damit entfalle die Stellung von B____
als Beigeladene in den beiden Rekursverfahren ohnehin. Am
29. Juni 2025 sei B____ jedoch gestorben. Die andere im
Rekursverfahren verbliebene Mietpartei, C____, würde unter diesen Umständen am
Verfahren nicht festhalten wollen, sondern ziehe alle Anträge und Ausführungen
zurück. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Bau-rekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen.
1.2
Verfügungen der vom Regierungsrat gewählten
Kommissionen können gemäss § 13 Abs. 2 VRPG unter anderem vom zuständigen
Departementsvorsteher angefochten werden. Die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartementes ist folglich zur Rekurserhebung legitimiert. Die
rekurrierende Bauherrschaft ist sodann als Grundeigentümerin der Bauparzelle durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, womit sie nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt
ist.
1.3
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der
Baurekurskommission, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen wurde.
Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um
Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung des
Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE VD.2023.89
vom 12. März 2024 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Die Bauherrschaft verlangt
mit ihrem Rekurs die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Sache an die Baurekurskommission zum materiellen Entscheid im Rekurs der
Mietparteien. Als Eventualantrag verlangt sie einen direkten Entscheid des
Verwaltungsgerichts in der Sache. Das BVD verlangt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des ursprünglichen Bau- bzw.
Einspracheentscheids. Bei einer Gutheissung der jeweiligen Rekurse könnte somit
sofort ein Endentscheid bewirkt werden. Auf die beiden Rekurse gegen den
angefochtenen Rückweisungsentscheid ist daher einzutreten.
1.4
Die beiden Rekurse betreffen das gleiche
Bauvorhaben sowie die selbe Sach- und Rechtslage, weshalb die beiden Verfahren
VD.2024.164 und VD.2024.167 vereinigt werden können und über die Rekurse in
einem einzigen Urteil befunden werden kann.
2.
Das vorliegend umstrittene Baugesuch wurde am
16.
November 2021 und damit vor Inkrafttreten der mit der
formulierten Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz» durch das Basler
Stimmvolk angenommenen Änderungen des Wohnraumförderungsgesetz (nWRFG,
SG 861.500) am 28. Mai 2022 eingereicht. Der angefochtene
Bauentscheid datiert allerdings vom 14. September 2022, womit sich im
vorinstanzlichen Verfahren die Frage nach dem anwendbaren Recht gestellt hatte.
Die Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid hierfür zunächst auf die
Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG verwiesen, wonach
Verfahren, welche bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen hängig sind, bis zum
Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht unterstehen. Sie
hat sodann auf ihren Entscheid vom 31. Mai 2023 i.S. [...] Bezug
genommen. In diesem grundlegenden Entscheid sei sie zum Schluss gelangt, dass
in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der das erstinstanzliche
Verfahren nach Massgabe von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG noch nach
altem Recht beurteilt worden sei, im Baurekursverfahren als
Rechtsmittelverfahren – dem klaren Wortlaut der Bestimmung (§ 22a
Abs. 1 Satz 2) entsprechend – das nWRFG zur Anwendung zu bringen sei.
Sie habe im genannten Entscheid festgestellt, dass eine rechtsanwendende
Behörde – und somit auch die Baurekurskommission – nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vom wörtlichen Sinn eines klaren Textes auf dem Wege der
Auslegung nur dann abweichen dürfe, wenn objektive Gründe vermuten liessen,
dass dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden Bestimmung wiedergebe.
Sie sei im Rahmen ihrer Beurteilung in jenem Entscheid zum Schluss gekommen,
dass sich die fragliche Übergangsbestimmung mit Blick darauf, dass sich die
Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz üblicherweise darin erschöpfe zu überprüfen,
ob die Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet habe, durchaus als
ungewöhnlich präsentiere. Ungewöhnlich an dieser Regelung sei, dass die
Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nach einem anderen materiellen Recht prüfen
müsse als demjenigen Recht, das die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde ihrer
Beurteilung habe zugrunde legen müssen. Für die Baurekurskommission habe sich
infolgedessen die Frage gestellt, ob objektive Gründe vermuten liessen, dass
der klare Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergeben könnte, wobei sie der Frage nach der Intention des
Gesetzgebers nachgegangen sei. Es sei zu beachten gewesen, dass die
Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG ebenso wie sämtliche
anderen am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes auf
die formulierte Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz», welche am
28.
November 2021 durch das Basler Stimmvolk angenommen worden sei,
zurückgingen. Vor diesem Hintergrund habe es für die Baurekurskommission in
Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Überprüfung der
Gültigkeit von Volksinitiativen in erster Linie relevant erschienen, wie die
Stimmberechtigten den Initiativtext vernünftigerweise hätten verstehen dürfen.
Da der Wortlauf von § 22a Abs. 1 nWRFG – wie gesagt – klar und
eindeutig sei, sei für die Baurekurskommission kein Grund erkennbar gewesen,
weshalb dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden Bestimmung wiedergeben
sollte, zumal sich auch den Argumenten des Initiativkomitees in den
Abstimmungsunterlagen nichts zur strittigen Übergangsbestimmung entnehmen
lasse. Hinweise darauf, dass der Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben sollte, habe sich auch nicht
aus den weiteren Auslegungsmethoden ergeben. Ebenso wenig habe die
Baurekurskommission eine Unvereinbarkeit mit übergeordneten Rechtsgrundlagen
erkannt, weshalb sie in jenem Entscheid vom 31. Mai 2023 zum Schluss
gelangt sei, dass vom klaren und unzweideutigen Text nicht abgewichen werden
dürfe. Daran sei auch im vorliegenden Fall festzuhalten, zumal die Parteien
nichts vorbringen würden, was ein Abweichen von dieser Rechtsprechung
erforderlich machen würde (angefochtener Entscheid, E. 10).
Komme – so die Baurekurskommission weiter (E. 11) –
Dispositiv
demnach im vorliegenden Rekursverfahren neues Recht (nWRFG) zur Anwendung,
stelle sich die Frage nach der Zuständigkeit der Baurekurskommission zur
Beurteilung der materiellen wohnschutzbezogenen Rügen der rekurrierenden
Mietparteien. Diesbezüglich habe sie im genannten Entscheid vom
31. Mai 2023 – damals ein Sanierungs- und Umbauvorhaben betreffend –
in grundsätzlicher Weise festgestellt, dass die Baurekurskommission als
Rechtsmittelbehörde nicht zuständig und befähigt sei, konkrete Streitfragen,
die sich im Rahmen der umfassenden erstinstanzlichen Beurteilung eines
Baugesuchs ergeben hätten, zu beurteilen und zu entscheiden. Sie verfüge selbst
nicht über die personellen Ressourcen zur Durchführung eines erstinstanzlichen
Bewilligungsverfahrens und zur umfassenden erstinstanzlichen Prüfung eines
Baugesuchs. Auch die für die Baurekurskommission geltenden
Verfahrensbestimmungen seien nicht für die Durchführung der erstinstanzlichen
Prüfung eines Baugesuchs geeignet. Diese Überlegungen hätten die
Baurekurskommssion zum Schluss geführt, dass die Sache an die Vorinstanz zur
Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung des
nWRFG zurückzuweisen sei. Diesen Überlegungen folgend sei die Sache nicht wie
von den rekurrierenden Mietparteien gefordert an die Wohnschutzkommission,
sondern an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückzuweisen, welches im
Rahmen des durchzuführenden koordinierten Baubewilligungsverfahrens als
Leitbehörde fungiere und darüber zu befinden haben werde, welche Behörde mit
der inhaltlichen Prüfung der wohnschutzrechtlichen Bestimmungen betraut werden
soll (angefochtener Entscheid, E. 12).
3.
3.1 Die Bauherrschaft rügt in ihrer
Rekursbegründung vom 13. Januar 2025 die Verfassungswidrigkeit der
Regelung von § 22a nWRFG. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass mit
dieser Bestimmung, wonach bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige
Verfahren bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht
unterstehen, daran anschliessende Rechtsmittelverfahren jedoch dem neuen Recht
unterstehen, die Anwendbarkeit des alten bzw. neuen Rechts der Willkür privater
Dritter überlassen werde. Einsprecher/Rekurrenten könnten durch den Weiterzug
eines rechtskonformen, d.h. nach bisherigem Recht ergangenen Entscheids dafür
sorgen, dass dieser plötzlich nicht mehr rechtskonform sei, da durch den
Weiterzug, im nächsten Verfahrensschritt, neues Recht zur Anwendung komme. In
casu käme nicht nur neues materielles Recht zur Anwendung, sondern sogar neues
formelles Recht und ein ganz anderes Verfahren. Dies sei mit den
verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz
sowie dem Gebot staatlichen Handelns nach Treu und Glauben nicht vereinbar
(Rekursbegründung, Rz 13 ff.). Die echte Rückwirkung einer neuen
Gesetzesnorm verstosse gegen die Rechtssicherheit und das
Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zulässigkeit einer echten Rückwirkung seien vorliegend nicht erfüllt
(Rz 16 und 20 ff.). Die Bauherrschaft beanstandet im Übrigen, dass
der Entscheid der Baurekurskommission, die Sache an das BGI zum neuen Entscheid
insbesondere unter Berücksichtigung des WRFG zurückzuweisen, im Widerspruch zu
den massgeblichen gesetzlichen Vorschriften stehe. Gemäss den einschlägigen
Bestimmungen der Wohnraumschutzverordnung sei das Verfahren vor der
Wohnschutzkommission ein autonomes Verfahren, das dem Baubewilligungsverfahren
vor dem BGI nachgelagert sei. Die Auffassung der Baurekurskommission, die sich
unzulässigerweise auf die Koordinationspflicht im Raumplanungsgesetz des Bundes
abstütze, degradiere die Wohnschutzkommission zu einem Berichterstatter im
Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Die Wohnschutzkommission sei
nur noch eine mitwirkende Behörde im Sinne von § 41 der Bau- und
Planungsverordnung. Geboten sei nicht koordiniertes, sondern gestaffeltes
Vorgehen (Rz 26 ff.).
3.2 Das BVD bezieht sich in seiner
Rekursbegründung vom 16. Januar 2025 im Wesentlichen auf die Erwägungen,
welche das Verwaltungsgericht in seinem Urteil VGE VD.2023.136/138 vom
6. Januar 2025 zum Schluss hätten kommen lassen, dass die Anwendung
der Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG zu einem unhaltbaren
Ergebnis führe, da sie sich nicht in Einklang bringen liesse mit dem Grundsatz
rechtsgleicher Behandlung, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot
sowie dem Vertrauensschutz. Die genannte Bestimmung sei so auszulegen, dass
Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 noch unter altem Recht hätten geprüft
werden dürfen und müssen, auch im Rekursverfahren nach diesen Vorschriften auf
ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen seien. Die Überprüfung der Entscheide des
BGI durch die Baurekurskommission sei – entgegen deren Ansicht und in Korrektur
von § 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG – auf die korrekte Anwendung des
alten Rechts (aWRFG) zu beschränken. Der angefochtene Entscheid der
Baurekurskommission sei infolgedessen aufzuheben und der Einspracheentscheid
zum Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 14. September 2022 zu bestätigen
(Rekursbegründung, Ziff. 14 ff.).
3.3 Das Verwaltungsgericht hat in dem den
Parteien bekannten Urteil VGE VD.2023.136/ 138 vom 6. Januar 2025 bei
gleicher Ausgangslage – Erteilung einer Baubewilligung nach altem
Wohnschutzförderrecht durch das BGI und Aufhebung des Bauentscheids durch die
Baurechtskommission unter Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung zur
Prüfung des noch unter altem Recht eingereichten Baugesuchs nach neuem
Wohnschutzförderrecht – die Frage nach dem im Rekursverfahren anwendbaren Recht
eingehend geprüft und den in diesen Verfahren angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht hat in besagtem Urteil in einem ersten
Abschnitt die Entstehungsgeschichte der (auch vorliegend) umstrittenen
Bestimmung von § 22a nWRFG nachgezeichnet (zum Nachstehenden VGE
VD.2023.136/138 E. 4.6.1). Diese Bestimmung bildete Gegenstand der in der
Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommenen Gesetzesinitiative
«Ja zum ECHTEN Wohnschutz». Diese Gesetzesinitiative war die Reaktion auf einen
Beschluss des Grossen Rats, welcher in Konkretisierung der Ergänzung von
§ 34 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) mit Bestimmungen zum
Wohnschutz (Abs. 3–6), welche auf die 2018 angenommene Initiative «Wohnen
ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien
(Wohnschutzinitiative)» zurückgingen, am 23. April 2020 verschiedene
Änderungen des Wohnraumfördergesetz beschlossen hatte, darunter auch eine
Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut:
§ 22a Übergangsbestimmungen gemäss
Grossratsbeschluss vom (Datum)
1 Bei
Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum
Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das
für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
Gegen diesen Grossratsbeschluss
ergriffen die Initiantinnen und Initianten der ursprünglichen
Wohnschutzinitiative das Referendum, da sie offenbar nicht mit der vom Grossen
Rat beschlossenen Umsetzung von § 34 KV zufrieden waren. Zugleich
lancierten sie auch die Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz». Diese
Initiative wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021
angenommen. § 22a Abs. 2 des gemäss dieser Initiative geänderten WRFG schrieb
nun vor, dass diese Änderungen sechs Monate nach Annahme der Initiative in
Kraft treten. Die neuen Bestimmungen wurden vom Regierungsrat auf den 28. Mai
2022 in Kraft gesetzt. In der gemäss der angenommenen Gesetzesinitiative «Ja
zum ECHTEN Wohnschutz» nunmehr geltenden Fassung lautet die Übergangsbestimmung
wie folgt:
§ 22a Übergangsbestimmung gemäss
Grossratsbeschluss vom (Datum)
1 Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige
Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem
bisherigen Recht. Daran anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem
neuen Recht.
In einem nächsten Abschnitt hat sich das Verwaltungsgericht
in genereller Weise mit der Frage befasst, wie Übergangsvorschriften im
Baurecht ausgestaltet sein können. Nach § 178 Abs. 1 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG, SG 730.110) unterstehen bei Inkrafttreten neuer
Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren dem neuen Recht, während gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung Rechtsmittelverfahren dem Recht unterstehen, das
für den erstinstanzlichen Entscheid massgeblich war. Demgegenüber haben die
Initianten und Initiantinnen der Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz»
eine derartige sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen nach ihrem
Inkrafttreten auch auf zu diesem Zeitpunkt hängige Gesuche offenbar nicht
angestrebt. Nach der Übergangsvorschrift von § 22a Abs. 1 Satz 1
nWRFG sollten auf die bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängigen Gesuche
das bisherige Recht zur Anwendung gelangen. Abweichend von der vom Grossen Rat
verabschiedeten, aber nie in Kraft getretenen Regelung sieht nun aber
Satz 2 der Bestimmung vor, dass daran anschliessende Rechtsmittelverfahren
dem neuen Recht unterstehen sollten. Das Verwaltungsgericht hat in diesem
Zusammenhang auf die Ausführungen des Regierungsrats in dessen Bericht vom
30. Juni 2021 betreffend die Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN
Wohnschutz» verwiesen. In diesem Bericht habe der Regierungsrat Bedenken
betreffend die Rechtsstaatlichkeit geäussert, die Übergangsregelung aber
grundsätzlich als zulässig erachtet. Das Verwaltungsgericht hat weiter
ausgeführt, dass bei Änderungen des materiellen Rechts üblicherweise das
bisherige Recht auch auf Rechtsmittelverfahren anwendbar sei, da die
funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde dies begründe, solle doch
der Verwaltungsakt auf die Rechtmässigkeit im Zeitpunkt des Erlasses dieses
Verwaltungsakts überprüft werden und nicht die Anwendung neuen Rechts erzwungen
werden. Die vorliegend zu beurteilende Regelung könne zu einer
rechtsmissbräuchlichen Erhebung von Rechtsmittelverfahren führen, damit die
neuen Bestimmungen im vorliegenden Gerichtsfall zur Anwendung gelangen würden.
Auch stelle sich diesfalls die Frage, welche Rechte der betroffenen
Gesuchstellerin bzw. dem betroffenen Gesuchsteller zustehen würden, welcher
lediglich die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Prüfung relevanten
Unterlagen bzw. Nachweise erbracht habe und sich in gerichtlichen Verfahren
durch den von der Initiative vorgesehenen Rechtswechsel mit zusätzlichen
Anforderungen bzw. Nachweispflichten konfrontiert sehe (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.2).
Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu den Grenzen der Zulässigkeit der Ausgestaltung von
Übergangsvorschriften im Entscheid BGE 149 I 291 E. 5.4 hat das Verwaltungsgericht
anschliessend erwogen, dass bei der Frage, ob hängige Baugesuche bereits nach
neuem oder noch nach altem Recht zu beurteilen sind, eine Abwägung zwischen dem
Vertrauensschutz der Gesuchstellenden einerseits und dem öffentlichen Interesse
an einer sofortigen Wirkung der neuen Regeln vorzunehmen ist. Es hat darauf
verwiesen, dass mit der hier vorliegenden Übergangsregelung diesbezüglich zwei
widersprüchliche Grundlagen zum Ausdruck gebracht werden (VGE VD.2023.136/138
E. 4.6.3):
«Mit der Vorschrift, dass auf die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung hängigen Baugesuche noch das
alte Recht zur Anwendung gebracht werden soll, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen
Anwendung der neuen Bestimmungen auf die schon hängigen Baugesuche besteht.
Diesbezüglich sind die Initiantinnen und Initianten offenbar der […] Empfehlung
des Regierungsrats gefolgt, wonach es im Sinne der Rechtssicherheit und der
Praktikabilität angebracht sei, auch nach dem Wirksamwerden der neuen
Vorschriften das alte Recht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen
Verfahren zur Anwendung zu bringen. Davon abgewichen werden soll nun aber im
Rechtsmittelverfahren. Allerdings handelt es sich bei den geänderten
Vorschriften nicht in erster Linie um Verfahrensrecht. Es werden vielmehr neue
materielle Vorgaben eingeführt wie etwa gesetzlich definierte Höchstgrenzen für
einen monatlichen Mietzinsaufschlag bei Umbau-, Sanierungs- oder Renovationsvorhaben
bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 8d WRFG).»
In der Folge hat das Verwaltungsgericht sich mit der Frage
befasst, ob diese unterschiedliche Behandlung von Baugesuchen, welche
erstinstanzlich erledigt werden, und solchen, die mit einem Rechtsmittel
angefochten werden, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz zu
vereinbaren sind. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht mit den Vorbringen der
Beigeladenen, neben den Mieterinnen und Mietern der vom Umbau- und
Sanierungsvorhaben betroffenen Liegenschaft auch der MV Basel,
auseinandergesetzt (zum Nachfolgenden VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.4). Nach
deren Darstellung sollte mit der Behandlung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der neuen Regeln hängigen Baugesuchen nach altem Recht eine Besserstellung von
«Fairvermietenden» erreicht werden. Demgegenüber
sollten jene Investoren, die es darauf angelegt hätten, das neue Gesetz bewusst
zu umgehen, eben gerade nicht von dieser Erleichterung profitieren. Mit anderen
Worten sollten die «Unfairen» mit ihrer Grundhaltung gerade nicht durchkommen
und nicht mit einer «billigen» Baubewilligung belohnt werden. Genau diese
Triage zwischen «Fairvermietenden» und «Umgehungs-Investoren» sei beabsichtigt
gewesen. Wo keine Unregelmässigkeiten auftauchten, bleibe ein Rekurs aus und
die «fairvermietende» Partei erhalte problemlos die Baubewilligung nach altem
Recht. Die Beigeladenen gingen, so das Verwaltungsgericht, offenbar von
der Idee aus, dass die Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen einen
Bauentscheid entscheidend sei für die Qualifizierung von bauwilligen
Vermietenden als «fairvermietend». Umgekehrt solle die Ergreifung eines
Rechtsmittels – unabhängig davon, von welcher Partei und aus welchen
(Rechts-)Gründen dieses erhoben werde – zeigen, dass es sich eben nicht um eine
«fairvermietende» Bauherrschaft handle.
Den Beigeladenen im damaligen Verfahren hat das
Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass der von ihnen insinuierte Konnex,
wonach die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen Bauentscheid einen Beweis
für eine «unfaire» Vermieterschaft darstellt, nicht haltbar ist. Denn es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei rechtlich und auch aus
Wohnschutzrecht unbedenklichen Sanierungsvorhaben Rekurs eingelegt wird. Der
(unausgesprochenen) Logik der Beigeladenen folgend müsste bei einer Abweisung
eines Rekurses wiederum das ursprünglich geltende alte Recht zur Anwendung
gelangen, da aufgrund der Abweisung des Rekurses ja erstellt wäre, dass das
ursprünglich gestellte Baugesuch nicht zu beanstanden war und es sich somit um
eine «fairvermietende» Bauherrschaft handelt. Zudem muss die Bauherrschaft bei
einer fehlerhaften Behandlung ihres Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde
selbst die Möglichkeit haben, diese Verhinderung ihres Bauvorhabens mittels
einer Rekurserhebung korrigieren zu lassen, ohne dass sich daraus ergeben
würde, dass es sich nicht um eine «fairvermietende» Bauherrschaft handelt. Die
«Belohnung» von Gesuchstellenden, bei welchen kein Rekursverfahren eingeleitet
wird, durch die Anwendung des alten Rechts und die «Bestrafung» von anderen Gesuchstellenden,
deren Baugesuch aufgrund einer Rekurserhebung, unabhängig von der Begründung
eines solchen Rechtsmittels, nunmehr im Rechtmittelverfahren nach neuem Recht
geprüft wird, lässt sich folglich mit den von den Beigeladenen vorgebrachten
Gründen sachlich nicht begründen. Die Beigeladenen lassen im Übrigen völlig
offen, nach welchem – auch justiziablen – Massstab denn «fairvermietende» und
«unfairvermietende» Bauherrschaften voneinander unterschieden werden könnten.
Der Auffassung der Beigeladenen liegt implizit die Vorstellung einer Vorwirkung
des neuen Rechts trotz formeller Anwendbarkeit des bisherigen Rechts im
erstinstanzlichen Verfahren zugrunde. So soll letztlich geprüft werden können,
ob eine Bauherrschaft sich bereits unter der Geltung des bisherigen Rechts am
Wohnschutz nach Massgabe des neuen Rechts hält, dem gegebenenfalls mit der
Einlegung eines Rechtsmittels Geltung verschafft werden soll. Die Anwendung von
§ 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG hiesse den neuen wohnschutzrechtlichen
Bestimmungen im Falle einer Rekurserhebung nachträglich eine positive
Vorwirkung beizumessen, was jedoch wegen des Verstosses gegen das
Legalitätsprinzip rechtswidrig wäre (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.4).
Das Verwaltungsgericht hat sodann auch die Überlegung der
Baurekurskommission im Zusammenhang mit der Rückweisung der Sache an das BGI
zur erneuten Prüfung des Baugesuchs nach neuem Wohnschutzförderrecht geprüft,
wonach sie nicht zur erstmaligen Prüfung von Baugesuchen eingesetzt und auch
nicht funktional geeignet sei. Dass die erstinstanzlich korrekte Prüfung des
Baugesuchs damit unbeachtlich wird, habe die Baurekurskommission selbst als
unglücklich bezeichnet. Die Rückweisung einer Sache durch die Rekursinstanz zur
erneuten Prüfung an die erste Instanz hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
aber nichts daran geändert, dass es sich nach der Zurückweisung erneut um ein
erstinstanzliches Verfahren, das beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits
hängig gewesen ist, handelt. Die Baurekurskommission hat nicht aufgezeigt,
worauf sie ihre Auflage stützt, dass die erneute Prüfung entgegen dem klaren
Wortlaut von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG («Bei Inkrafttreten der neuen
Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen
Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.») nunmehr nach dem neuen Recht
erfolgen soll. Ohne eine solche Auflage macht eine Rückweisung zur erneuten
Prüfung – wiederum in Anwendung des alten Rechts – keinen Sinn. Das Verwaltungsgericht
ist infolgedessen zum Schluss gelangt, dass die Anwendung sowohl des ersten wie
auch des zweiten Satzes gemäss dem Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG
rechtlich nicht möglich ist. Auch dies zeigt, dass die Anwendbarkeit der neuen
materiellen Vorschriften (erst) im Rechtsmittelverfahren zu einem stossenden
Ergebnis führt. Für die Anwendung einer solchen Übergangsvorschrift müssten
überwiegende sachliche Gründe vorliegen, welche jedoch nicht erkennbar sind (VGE
VD.2023.136/138 E. 4.6.4).
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen,
dass nach § 48 Abs. 2 KV und § 14 des Gesetzes betreffend
Initiative und Referendum (IRG, SG 131.100) in Verbindung mit Art. 34
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) kantonale
Initiativen nicht übergeordnetem Recht widersprechen dürfen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung der
Rechtmässigkeit einer Initiative von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene
zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten
entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im
Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund
und Kanton vereinbar erscheint. In analoger Anwendung dieses Grundsatzes auf
die Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 nWRFG, welche Bestimmung
auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht, hat das Verwaltungsgericht
in mehrfacher Hinsicht auf einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht erkannt.
Da für die in dieser Übergangsbestimmung vorgenommene Unterscheidung der
Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche Verfahren einerseits
und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren andererseits keine sachliche
Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der Bestimmung zu einem
unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die Übergangsbestimmung nicht in
Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8
Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip
(Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem
Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus diesen verfassungsmässigen Vorgaben
ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr einheitlich entweder bereits im
erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in Kraft getretenen Vorschriften zu
behandeln ist oder dass bei Anwendung der altrechtlichen Regeln im
erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des Entscheids auch im
Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen muss. Dabei ist unter
Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu beachten, dass die
geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte der
betroffenen Grundeigentümerinnen und –eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a
Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass
Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht
geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen
Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind. An diesem Ergebnis
ändert entgegen der Auffassung der Baurekurskommission nichts, dass die Zahl
der Fälle, welche von der strittigen Übergangsregelung erfasst werden,
überschaubar sein soll. In jedem dieser Fälle haben die Betroffenen Anspruch
auf eine Anwendung der Vorschriften im Einklang mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot
sowie dem Vertrauensschutz. Mit diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist die von
der Baurekurskommission vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 WRFG nicht zu vereinbaren (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.5).
3.4 An der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
im genannten Urteil VGE VD.2023.136/138 vom 6. Januar 2025 ist
vorliegend festzuhalten. Die Beigeladenen 1 und 2 haben zwar mit ihren
beiden Stellungnahmen vom 27. Februar 2025 verschiedene Einwände gegen
dieses Urteil erhoben. Darauf ist vorliegend nicht näher einzugehen, nachdem
die Beigeladene 1 ihr Mietverhältnis per 30. September 2025
gekündigt hat und darauffolgend verstorben ist, womit ihre Stellung als
Beigeladene entfallen ist, und der Beigeladene 2 im Gefolge davon seine
Anträge und Äusserungen zurückgezogen hat (Schreiben RA Ursula Ramseier vom
11. Juli 2025). Immerhin kann bezüglich der (hinfällig gewordenen) Einwände
der Beigeladenen 1 und 2 auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
in seinem Urteil VGE VD.2024.155/156 vom heutigen Tag unter E. 3.4
verwiesen werden, in welchem Verfahren der dort ebenfalls beigeladene MV Basel,
welcher durch die selbe Rechtsanwältin wie die beiden Beigeladenen 1 und 2
hier vertreten war, (praktisch) gleichformulierte Einwände vorgetragen hatte.
3.5 Aus den vorgenannten Gründen
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wenn das Verwaltungsgericht
einen Rekurs für begründet erachtet, hebt es den angefochtenen Entscheid auf
und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid
oder weist die Sache zu neuem Entscheid an die Behörde zurück, von der die
aufgehobene Verfügung ausgegangen ist (§ 20 Abs. 1
VRPG; VGE VD.2020.150 vom 19. November 2020 E. 4.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 513). Im – wie hier ein Umbau- und Sanierungsvorhaben
betreffenden – Fall VD.2023.136/138 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt,
einen eigenen Entscheid in der Sache zu fällen, sondern hat die Sache an die
Baurekurskommission zurückgewiesen, weil die Vorinstanz die von den
rekurrierenden Parteien erhobene Rügen bau- und umweltrechtlicher Natur zufolge
der (zu Unrecht) erfolgten Rückweisung an das BGI nicht geprüft hatte und sich
die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hierzu auch nicht mehr
geäussert hatten (VGE VD.2023.136/138 vom 6. Januar 2025
E. 4.7). Auch im vorliegenden Fall haben die Beigeladenen im
vorinstanzlichen Verfahren Rügen baurechtlicher Natur sowie den Denkmal- und
Baumschutz betreffend erhoben, auf welche die Baurekurskommission in ihrem
Rückweisungsentscheid nicht eingegangen ist. Der vorliegende Fall unterscheidet
sich jedoch von jenem Fall dadurch, dass die Beigeladenen 1 und 2 infolge
Versterbens bzw. Rückzugs ihres Begehrens ihrer Parteistellung im
Rekursverfahren verlustig gegangen sind. Sie könnten demzufolge im
Rückweisungsverfahren vor der Baurekurskommission keine eigenen Rechte mehr
geltend machen. Der in den Parallelverfahren VD.2024.166/174 beigeladene MV
Basel hat wie ausgeführt mit Eingabe vom 21. März 2025 ausdrücklich auf
eine Teilnahme am Verfahren verzichtet. Infolgedessen erübrigt es sich, die
Sache an die Baurekurskommission zurückzuweisen. Vielmehr kann das
Verwaltungsgericht selbst in der Sache entscheiden und damit die
erstinstanzlich mit Bedingungen und Auflagen erteilte Baubewilligung
bestätigen.
4.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass in Gutheissung der
Rekurse der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben ist und
der Bauentscheid sowie der Einspracheentscheid des BGI vom
14. September 2022 zu bestätigen sind. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang sind die Beigeladenen als unterliegend im Sinne von § 30
Abs. 1 Satz 1 VRPG zu betrachten. Entsprechend haben sie die
Verfahrenskosten zu tragen, unabhängig vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses
bzw. ihres Versterbens (Beigeladene 1) bzw. Rückzug der Anträge und
Ausführungen (Beigeladener 2). Aufgrund der Verfahrensvereinigung (oben
E. 1.4) sind die Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren auf insgesamt CHF 3'000.– zu reduzieren. Diese Kosten
gehen zur Hälfte zu Lasten der Beigeladenen (diese untereinander in
solidarischer Verpflichtung). Die andere Hälfte geht zu Lasten des Gerichts, da
der Vorinstanz gemäss § 30 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft ist zudem gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand ihrer Rechtsvertretung
zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von rund
20 Stunden für Rekursbegründung und Replik. Dieser Aufwand ist auf die
Bemühungen der Rechtsvertretung im Parallelverfahren VD.2024.174 (vereinigt mit
dem Verfahren VD.2024.166) aufzuteilen. Dieses Parallelverfahren betrifft
dasselbe Bauvorhaben; angefochten ist aber ein separater Entscheid der
Baurekurskommission, in welchem der Rekurs des MV Basel gegen den Bauentscheid
zu prüfen war. Der Rechtsvertreter der Bauherrschaft hat im Verfahren
VD.2024.174 praktisch gleichlautende Rechtsschriften eingereicht, welche
Bemühungen nicht doppelt vergütet werden können. Im Parallelverfahren
VD.2024.174 ist indessen ein gewisser Mehraufwand entstanden, weil die
Bauherrschaft den Entscheid der Baurekurskommission zusätzlich unter dem Aspekt
der Rekurslegitimation des MV Basel im vorinstanzlichen Verfahren bestritten
hat. Dieser Mehraufwand ist mit zwei Stunden zu veranschlagen, womit sich eine
Aufteilung des Aufwands von 9 Stunden für das vorliegende Verfahren und
von 11 Stunden im Verfahren VD.2024.174 ergibt. Für das vorliegende
Rekursverfahren resultiert beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde
damit ein Honorar von CHF 2'250.–. Ausserdem wird in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR) eine Auslagenpauschale von
CHF 67.50 berücksichtigt. Ersatz der Mehrwertsteuer ist der Bauherrschaft
keine zuzusprechen. Sie macht nicht geltend, dass sie bezüglich der Rechnung
ihres Anwalts nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Die Parteientschädigung ist
je zur Hälfte durch die Baurekurskommission und die Beigeladenen 1 und 2
(letztere untereinander in solidarischer Verpflichtung) zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekursverfahren VD.2024.164 und
VD.2024.167 werden vereinigt.
In Gutheissung der beiden Rekurse wird der Entscheid
der Baurekurskommission vom 26. Juni 2024 aufgehoben und werden der
Bauentscheid Nr. BBG [...] sowie der Einspracheentscheid vom 14. September 2022
bestätigt.
Die Beigeladene 1 und 2 tragen die Kosten der
beiden Rekursverfahren mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–
in solidarischer Verpflichtung.
Der von der Rekurrentin 1 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.– wird dieser zurückerstattet.
Der Rekurrentin 1 wird eine Parteientschädigung
von CHF 2'317.50 inklusive Auslagen, zugesprochen, welche je zur Hälfte
durch die Baurekurskommission einerseits und die Beigeladenen 1 und 2
(untereinander in solidarischer Verpflichtung) andererseits zu tragen ist.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin 1
-
Rekurrent 2
-
Beigeladene 1 und 2
-
Beigeladener in den Parallelverfahren VD.2024.166/174
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.