VD.2024.166
Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 14. September 2022 in Sachen Umbau und Sanierung Mehrfamilienhaus mit Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, Einbau Dachflächenfenster strassen- und hofseitig sowie Velounterstand im Garten, [...], Basel
6. Oktober 2025Deutsch32 min
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.166
VD.2024.174
URTEIL
vom 6.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Bau- und Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt Rekurrent 1
Rechtsabteilung, Münsterplatz 11,
Postfach, 4001 Basel
A____
Rekurrentin 2
[...]
vertreten durch Daniel Ordás, Advokat,
Salinenstrasse 25, Postfach,
4133 Pratteln
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 1, 4001 Basel
Mieterinnen- und Mieterverband
Basel Beigeladener
Clarastrasse 2, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 26. Juni 2024
betreffend Bauentscheid Nr. BBG [...]
vom 14. September 2022 in Sachen Umbau und Sanierung Mehrfamilienhaus mit
Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, Einbau Dachflächenfenster strassen-
und hofseitig sowie Velounterstand im Garten, [...], Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Baueingabe vom 16. November 2021 ersuchte die B____
als Grundeigentümerin der Liegenschaft [...] in Basel beim Bau- und
Gastgewerbeinspektorat (BGI) um Bewilligung eines Umbaus und einer Sanierung
des Mehrfamilienhauses mit Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und Einbau
von strassen- und hofseitigen Dachflächenfenstern sowie um Bewilligung der
Erstellung eines Velounterstands im Garten. Gegen das am
1. Dezember 2021 publizierte Vorhaben erhob der Mieterinnen- und
Mieterverband Basel (MV Basel) im Namen diverser Mietparteien der betroffenen
Liegenschaft Einsprache. Am 14. September 2022 erteilte das BGI die
Baubewilligung unter Vorbehalt verschiedener Bedingungen und Auflagen. Die
Dachflächenfenster (strassen- und hofseitig) wurden im Meldeverfahren
bestätigt. Auf die Einsprache der durch den MV Basel handelnden Mietparteien
trat das BGI mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag nicht ein.
Hiergegen erhob der MV Basel am 29. September 2022
im Namen von vier Mietparteien sowie im eigenem Namen Rekurs bei der
Baurekurskommission. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
3. Oktober 2022 stellte der Präsident der Baurekurskommission unter
Hinweis auf § 4 des Advokaturgesetzes fest, dass die berufsmässige
Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt Personen vorbehalten sei,
die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, und entsprechend der
MV Basel die rekurrierenden Mietparteien im Baurekurekursverfahren nicht
vertreten könne. Entsprechend wurden die betroffenen Mietparteien aufgefordert,
persönlich unterzeichnete Kopien ihrer Eingabe vom 29. September 2022
einzureichen, andernfalls besagte Eingabe als nicht erfolgt gelten würde, mit
der Folge, dass nicht auf ihren Rekurs eingetreten werden könnte. Am
18. Oktober 2022 reichten die Mietparteien C____, D____, E____ und F____
unterzeichnete Kopien der Eingabe vom 29. September 2022 ein. Mit
Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass
der MV Basel in eigenem Namen Rekurs führe. In Bezug auf die Mietparteien wurde
ein separates Rekursverfahren eröffnet. Nachdem mit Blick auf das von den
Beteiligten gegen die Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2022 beim
Verwaltungsgericht angehobene Rekursverfahren das Rekursverfahren vor der
Baurekurskommission zwischenzeitlich sistiert worden war, wurde das
Rekursverfahren nach Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts VGE
VD.2022.218 vom 15. September 2023 fortgesetzt. Mit Rekursbegründung
vom 15. Januar 2024 beantragte der MV Basel die Aufhebung des
Entscheids des Bauinspektorats vom 14. September 2022 unter Rückweisung
der Sache an die Wohnschutzkommission, eventualiter an das Bauinspektorat. Am
26. Juni 2024 fällte die Baurekurskommission folgenden Entscheid:
«1. Der Rekurs wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die angefochtenen Entscheide
werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur
Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und
insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom
5. Juni 2013 (WRFG, SG 861.500) in der im Zeitpunkt des durch die Vorinstanz zu
fällenden Entscheids geltenden Fassung.»
Gegen diesen Entscheid meldete die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartements (BVD) am 5. November 2024 beim
Appellationsgericht Rekurs an (Verfahren VD.2024.166) und beantragte unter
Hinweis auf ein beim Appellationsgericht bereits hängiges Rekursverfahren
(Verfahren VD.2023.136) mit ähnlichem Streitgegenstand (Anwendung der
Übergangsbestimmung aus § 22a des neuen Wohnraumfördergesetzes) die
Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens. Am 7. November 2024 meldete
auch die A____ (ehemals B____) beim Appellationsgericht Rekurs an (Verfahren
VD.2024.174). Mit Eingabe vom 14. November 2024 stellte die A____ sich
gegen die Sistierung des Rekursverfahrens unter Hinweis auf die Gefahr, dass im
hier sistierten Verfahren später etwas vorgebracht würde, was das Gericht im
Leitentscheid VD.2023.136 zu einem anderen Schluss geführt hätte. Zugleich
bestätigte die A____ die Feststellung des Instruktionsrichters in dessen
verfahrensleitender Verfügung vom 11. November 2024, wonach gemäss
Angaben im Handelsregister die B____ per 27. Mai 2024 zufolge Fusion
gelöscht worden sei, woraufhin Aktiven und Passiven auf eine G____ übergegangen
seien, die per 12. Juni 2024 zufolge Aufspaltung jedoch wieder gelöscht
worden sei und deren Aktiven und Passiven an drei verschiedene
Aktiengesellschaften übergegangen seien. Die vom Bauvorhaben betroffene
Liegenschaft stehe nun im Eigentum der A____. Mit Verfügung vom
15. November 2024 wies der Verfahrensleiter den Antrag des BVD auf
Verfahrenssistierung ab unter Hinweis auf die ablehnende Haltung der
Bauherrschaft und deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Behandlung der sie
betreffenden Sache innert angemessener Frist. Mit Rekursbegründung vom
16. Januar 2025 stellte das BVD Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission und die Bestätigung des
Bauentscheids vom 14. September 2022. Die A____ (nachfolgend
Bauherrschaft) beantragte mit Rekursbegründung vom gleichen Tag die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit
der Auflage, auf den Rekurs des MV Basel nicht einzutreten, eventualiter zum
sofortigen materiellen Entscheid im Rekurs des MV Basel gegen den
Einspracheentscheid zum betreffenden Bauentscheid, subeventualiter die Abweisung
des Rekurses des MV Basel im direkten materiellen Entscheid durch das
Appellationsgericht. Mit Stellungnahmen vom 27. Februar 2025 beantragten
die Mietparteien D____ und F____ (Beigeladene in den sie betreffenden
Parallelverfahren VD.2024.164/167) die Abweisung der Rekurse in allen vier
Verfahren. Mit Eingaben vom gleichen Tag erklärte die Baurekurskommission unter
Hinweis auf das inzwischen im Rekursverfahren VD.2023.136 ergangene Urteil des
Appellationsgerichts ihren jeweiligen Verzicht auf eine Stellungnahme. Am
21. März 2025 erklärte der Beigeladene MV Basel, auf die Einreichung
einer Vernehmlassung zu verzichten und sich an den Rekursverfahren nicht weiter
beteiligen zu wollen. Mit Repliken vom 26. Mai 2025 hielt die Bauherrschaft
in beiden Verfahren jeweils an ihrem Antrag auf Gutheissung des Rekurses sowie
Aufhebung des angefochtenen Entscheids fest. Am 16. Juni 2025 nahm
der beigeladene MV Basel noch Stellung zum Antrag der Bauherrschaft, ihm Kosten
aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 teilte die
Rechtsvertretung der in den Parallelverfahren beigeladenen Mietparteien mit,
dass D____ im vergangenen Monat die Wohnung und die Zusatzräume an der [...]
auf den 30. September 2025 gekündigt habe und dementsprechend kein
schutzwürdiges Interesse am Verfahren und dessen Ausgang mehr habe. Sie, die
Anwältin, habe den Auftrag gehabt, die Anträge und Ausführungen vollumfänglich
zurückzuziehen. Damit entfalle die Stellung von D____ als Beigeladene in den
Rekursverfahren ohnehin. Am 29. Juni 2025 sei D____ jedoch gestorben.
Die andere im Rekursverfahren verbliebene Mietpartei, F____, würde unter diesen
Umständen am Verfahren nicht festhalten wollen, sondern ziehe alle Anträge und
Ausführungen zurück. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Bau-rekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen.
1.2
Verfügungen der vom Regierungsrat gewählten
Kommissionen können gemäss § 13 Abs. 2 VRPG unter anderem vom zuständigen
Departementsvorsteher angefochten werden. Die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartementes ist folglich zur Rekurserhebung legitimiert. Die
rekurrierende Bauherrschaft ist sodann als Grundeigentümerin der Bauparzelle durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, womit sie nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt
ist.
1.3
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der
Baurekurskommission, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen wurde.
Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um
Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung des
Rekurses sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE VD.2023.89
vom 12. März 2024 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Das BVD verlangt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des ursprünglichen
Bauentscheids. Die Bauherrschaft verlangt mit ihrem Rekurs die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die
Baurekurskommission zum materiellen Entscheid im Rekurs der MV Basel. Als
Eventualantrag verlangt sie einen direkten Entscheid des Verwaltungsgerichts in
der Sache. Bei einer Gutheissung der jeweiligen Rekurse könnte somit sofort ein
Endentscheid bewirkt werden. Auf die beiden Rekurse gegen den angefochtenen
Rückweisungsentscheid ist daher einzutreten.
1.4
Die beiden Rekurse betreffen das gleiche
Bauvorhaben sowie die selbe Sach- und Rechtslage, weshalb die beiden Verfahren
VD.2024.166 und VD.2024.174 vereinigt werden können und über die Rekurse in
einem einzigen Urteil befunden werden kann.
2.
Das vorliegend umstrittene Baugesuch wurde am
16.
November 2021 und damit vor Inkrafttreten der mit der
formulierten Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz» durch das Basler
Stimmvolk angenommenen Änderungen des Wohnraumförderungsgesetz (nWRFG,
SG 861.500) am 28. Mai 2022 eingereicht. Der angefochtene
Bauentscheid datiert allerdings vom 14. September 2022, womit sich im
vorinstanzlichen Verfahren die Frage nach dem anwendbaren Recht gestellt hatte.
Die Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid hierfür zunächst auf die
Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG verwiesen, wonach
Verfahren, welche bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen hängig sind, bis zum
Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht unterstehen. Sie
hat sodann auf ihren Entscheid vom 31. Mai 2023 i.S. [...] Bezug
genommen. In diesem grundlegenden Entscheid sei sie zum Schluss gelangt, dass
in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der das erstinstanzliche
Verfahren nach Massgabe von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG noch nach
altem Recht beurteilt worden sei, im Baurekursverfahren als
Rechtsmittelverfahren – dem klaren Wortlaut der Bestimmung (§ 22a
Abs. 1 Satz 2) entsprechend – das nWRFG zur Anwendung zu bringen sei.
Sie habe im genannten Entscheid festgestellt, dass eine rechtsanwendende
Behörde – und somit auch die Baurekurskommission – nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vom wörtlichen Sinn eines klaren Textes auf dem Wege der
Auslegung nur dann abweichen dürfe, wenn objektive Gründe vermuten liessen,
dass dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden Bestimmung wiedergebe.
Sie sei im Rahmen ihrer Beurteilung in jenem Entscheid zum Schluss gekommen,
dass sich die fragliche Übergangsbestimmung mit Blick darauf, dass sich die
Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz üblicherweise darin erschöpfe zu überprüfen,
ob die Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet habe, durchaus als
ungewöhnlich präsentiere. Ungewöhnlich an dieser Regelung sei, dass die
Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nach einem anderen materiellen Recht prüfen
müsse als demjenigen Recht, das die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde ihrer
Beurteilung habe zugrunde legen müssen. Für die Baurekurskommission habe sich
infolgedessen die Frage gestellt, ob objektive Gründe vermuten liessen, dass
der klare Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergeben könnte, wobei sie der Frage nach der Intention des
Gesetzgebers nachgegangen sei. Es sei zu beachten gewesen, dass die
Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG ebenso wie sämtliche
anderen am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes auf
die formulierte Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz», welche am
28.
November 2021 durch das Basler Stimmvolk angenommen worden sei,
zurückgingen. Vor diesem Hintergrund habe es für die Baurekurskommission in
Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Überprüfung der
Gültigkeit von Volksinitiativen in erster Linie relevant erschienen, wie die
Stimmberechtigten den Initiativtext vernünftigerweise hätten verstehen dürfen.
Da der Wortlauf von § 22a Abs. 1 nWRFG – wie gesagt – klar und
eindeutig sei, sei für die Baurekurskommission kein Grund erkennbar gewesen,
weshalb dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden Bestimmung wiedergeben
sollte, zumal sich auch den Argumenten des Initiativkomitees in den
Abstimmungsunterlagen nichts zur strittigen Übergangsbestimmung entnehmen
lasse. Hinweise darauf, dass der Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben sollte, habe sich auch nicht
aus den weiteren Auslegungsmethoden ergeben. Ebenso wenig habe die
Baurekurskommission eine Unvereinbarkeit mit übergeordneten Rechtsgrundlagen
erkannt, weshalb sie in jenem Entscheid vom 31. Mai 2023 zum Schluss
gelangt sei, dass vom klaren und unzweideutigen Text nicht abgewichen werden
dürfe. Daran sei auch im vorliegenden Fall festzuhalten, zumal die Parteien
nichts vorbringen würden, was ein Abweichen von dieser Rechtsprechung
erforderlich machen würde (angefochtener Entscheid, E. 15).
Komme – so die Baurekurskommission weiter (E. 16) –
Dispositiv
demnach im vorliegenden Rekursverfahren neues Recht (nWRFG) zur Anwendung,
stelle sich die Frage nach der Zuständigkeit der Baurekurskommission zur
Beurteilung der materiellen wohnschutzbezogenen Rügen des rekurrierenden MV
Basel. Diesbezüglich habe sie im genannten Entscheid vom 31. Mai 2023
– damals ein Sanierungs- und Umbauvorhaben betreffend – in grundsätzlicher
Weise festgestellt, dass die Baurekurskommission als Rechtsmittelbehörde nicht
zuständig und befähigt sei, konkrete Streitfragen, die sich im Rahmen der
umfassenden erstinstanzlichen Beurteilung eines Baugesuchs ergeben hätten, zu
beurteilen und zu entscheiden. Sie verfüge selbst nicht über die personellen
Ressourcen zur Durchführung eines erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens und
zur umfassenden erstinstanzlichen Prüfung eines Baugesuchs. Auch die für die
Baurekurskommission geltenden Verfahrensbestimmungen seien nicht für die
Durchführung der erstinstanzlichen Prüfung eines Baugesuchs geeignet. Diese
Überlegungen hätten die Baurekurskommssion zum Schluss geführt, dass die Sache
an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens unter
Berücksichtigung des nWRFG zurückzuweisen sei. Diesen Überlegungen folgend sei
die Sache nicht wie von den rekurrierenden Mietparteien gefordert an die
Wohnschutzkommission, sondern an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
zurückzuweisen, welches im Rahmen des durchzuführenden koordinierten
Baubewilligungsverfahrens als Leitbehörde fungiere und darüber zu befinden
haben werde, welche Behörde mit der inhaltlichen Prüfung der
wohnschutzrechtlichen Bestimmungen betraut werden soll (angefochtener
Entscheid, E. 16).
3.
3.1 Das BVD bezieht sich in seiner
Rekursbegründung vom 16. Januar 2025 im Wesentlichen auf die Erwägungen,
welche das Verwaltungsgericht in seinem Urteil VGE VD.2023.136/138 vom
6. Januar 2025 zum Schluss hätten kommen lassen, dass die Anwendung
der Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG zu einem unhaltbaren
Ergebnis führe, da sie sich nicht in Einklang bringen liesse mit dem Grundsatz
rechtsgleicher Behandlung, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot
sowie dem Vertrauensschutz. Die genannte Bestimmung sei so auszulegen, dass
Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 noch unter altem Recht hätten geprüft
werden dürfen und müssen, auch im Rekursverfahren nach diesen Vorschriften auf
ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen seien. Die Überprüfung der Entscheide des
BGI durch die Baurekurskommission sei – entgegen deren Ansicht und in Korrektur
von § 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG – auf die korrekte Anwendung des
alten Rechts (aWRFG) zu beschränken. Der angefochtene Entscheid der
Baurekurskommission sei infolgedessen aufzuheben und der Bauentscheid
Nr. BBG [...] vom 14. September 2022 zu bestätigen
(Rekursbegründung, Ziff. 15 ff.).
3.2 Die Bauherrschaft bestreitet in ihrer
Rekursbegründung vom 16. Januar 2025 zunächst die Legitimation des
beigeladenen MV Basel, dessen Rekurs im Verfahren vor der Baurekurskommission
nicht hätte zugelassen werden dürfen (Rekursbegründung, Rz 12 ff.).
Sodann rügt sie die Verfassungswidrigkeit der Regelung von § 22a nWRFG. Die
Bauherrschaft macht dabei im Wesentlichen geltend, dass mit dieser Bestimmung,
wonach bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren bis zum
Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht unterstehen,
daran anschliessende Rechtsmittelverfahren jedoch dem neuen Recht unterstehen,
die Anwendbarkeit des alten bzw. neuen Rechts der Willkür privater Dritter
überlassen werde. Einsprecher/Rekurrenten könnten durch den Weiterzug eines
rechtskonformen, d.h. nach bisherigen Recht ergangenen Entscheids dafür sorgen,
dass dieser plötzlich nicht mehr rechtskonform sei, da durch den Weiterzug, im
nächsten Verfahrensschritt, neues Recht zur Anwendung komme. In casu käme nicht
nur neues materielles Recht zu Anwendung, sondern sogar neues formelles Recht
und ein ganz anderes Verfahren. Dies sei mit den verfassungsrechtlichen
Grundsätzen der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz sowie dem Gebot
staatlichen Handelns nach Treu und Glauben nicht vereinbar (Rekursbegründung,
Rz 19 ff.). Die echte Rückwirkung einer neuen Gesetzesnorm verstosse
gegen die Rechtssicherheit, die Rechtsgleichheit und das
Rechtsstaatlichkeitsprinzip. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zulässigkeit einer echten Rückwirkung seien vorliegend nicht erfüllt
(Rz 22 und 27 ff.). Die Bauherrschaft beanstandet im Übrigen, dass
der Entscheid der Baurekurskommission, die Sache an das BGI zum neuen Entscheid
insbesondere unter Berücksichtigung des WRFG zurückzuweisen, im Widerspruch zu
den massgeblichen gesetzlichen Vorschriften stehe. Gemäss den einschlägigen
Bestimmungen der Wohnraumschutzverordnung sei das Verfahren vor der
Wohnschutzkommission ein autonomes Verfahren, das dem Baubewilligungsverfahren
vor dem BGI nachgelagert sei. Die Auffassung der Baurekurskommission, die sich
unzulässigerweise auf die Koordinationspflicht im Raumplanungsgesetz des Bundes
abstütze, degradiere die Wohnschutzkommission zu einem Berichterstatter im
Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Die Wohnschutzkommission sei
nur noch eine mitwirkende Behörde im Sinne von § 41 der Bau- und
Planungsverordnung. Geboten sei nicht koordiniertes, sondern gestaffeltes
Vorgehen (Rz 33 ff.).
3.3 Das Verwaltungsgericht hat in dem den
Parteien bekannten Urteil VGE VD.2023.136/ 138 vom 6. Januar 2025 bei
gleicher Ausgangslage – Erteilung einer Baubewilligung nach altem
Wohnschutzförderrecht durch das BGI und Aufhebung des Bauentscheids durch die
Baurechtskommission unter Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung zur
Prüfung des noch unter altem Recht eingereichten Baugesuchs nach neuem
Wohnschutzförderrecht – die Frage nach dem im Rekursverfahren anwendbaren Recht
eingehend geprüft und den in diesen Verfahren angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht hat in besagtem Urteil in einem ersten
Abschnitt die Entstehungsgeschichte der (auch vorliegend) umstrittenen
Bestimmung von § 22a nWRFG nachgezeichnet (zum Nachstehenden VGE
VD.2023.136/138 E. 4.6.1). Diese Bestimmung bildete Gegenstand der in der
Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommenen Gesetzesinitiative
«Ja zum ECHTEN Wohnschutz». Diese Gesetzesinitiative war die Reaktion auf einen
Beschluss des Grossen Rats, welcher in Konkretisierung der Ergänzung von
§ 34 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) mit Bestimmungen zum
Wohnschutz (Abs. 3–6), welche auf die 2018 angenommene Initiative «Wohnen
ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht auf ältere Mietparteien
(Wohnschutzinitiative)» zurückgingen, am 23. April 2020 verschiedene
Änderungen des Wohnraumfördergesetz beschlossen hatte, darunter auch eine
Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut:
§ 22a Übergangsbestimmungen gemäss
Grossratsbeschluss vom (Datum)
1 Bei
Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum
Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das
für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
Gegen diesen Grossratsbeschluss
ergriffen die Initiantinnen und Initianten der ursprünglichen
Wohnschutzinitiative das Referendum, da sie offenbar nicht mit der vom Grossen
Rat beschlossenen Umsetzung von § 34 KV zufrieden waren. Zugleich
lancierten sie auch die Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz». Diese
Initiative wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021
angenommen. § 22a Abs. 2 des gemäss dieser Initiative geänderten WRFG
schrieb nun vor, dass diese Änderungen sechs Monate nach Annahme der Initiative
in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen wurden vom Regierungsrat auf den 28.
Mai 2022 in Kraft gesetzt. In der gemäss der angenommenen Gesetzesinitiative
«Ja zum ECHTEN Wohnschutz» nunmehr geltenden Fassung lautet die
Übergangsbestimmung wie folgt:
§ 22a Übergangsbestimmung gemäss
Grossratsbeschluss vom (Datum)
1 Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige
Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem
bisherigen Recht. Daran anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem
neuen Recht.
In einem nächsten Abschnitt hat sich das Verwaltungsgericht
in genereller Weise mit der Frage befasst, wie Übergangsvorschriften im
Baurecht ausgestaltet sein können. Nach § 178 Abs. 1 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG, SG 730.110) unterstehen bei Inkrafttreten neuer
Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren dem neuen Recht, während gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung Rechtsmittelverfahren dem Recht unterstehen, das
für den erstinstanzlichen Entscheid massgeblich war. Demgegenüber haben die
Initianten und Initiantinnen der Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz»
eine derartige sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen nach ihrem
Inkrafttreten auch auf zu diesem Zeitpunkt hängige Gesuche offenbar nicht
angestrebt. Nach der Übergangsvorschrift von § 22a Abs. 1 Satz 1
nWRFG sollten auf die bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängigen Gesuche
das bisherige Recht zur Anwendung gelangen. Abweichend von der vom Grossen Rat
verabschiedeten, aber nie in Kraft getretenen Regelung sieht nun aber
Satz 2 der Bestimmung vor, dass daran anschliessende Rechtsmittelverfahren
dem neuen Recht unterstehen sollten. Das Verwaltungsgericht hat in diesem
Zusammenhang auf die Ausführungen des Regierungsrats in dessen Bericht vom
30. Juni 2021 betreffend die Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN
Wohnschutz» verwiesen. In diesem Bericht habe der Regierungsrat Bedenken
betreffend die Rechtsstaatlichkeit geäussert, die Übergangsregelung aber grundsätzlich
als zulässig erachtet. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass bei
Änderungen des materiellen Rechts üblicherweise das bisherige Recht auch auf
Rechtsmittelverfahren anwendbar sei, da die funktionelle Zuständigkeit der
Rechtsmittelbehörde dies begründe, solle doch der Verwaltungsakt auf die
Rechtmässigkeit im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts überprüft
werden und nicht die Anwendung neuen Rechts erzwungen werden. Die vorliegend zu
beurteilende Regelung könne zu einer rechtsmissbräuchlichen Erhebung von
Rechtsmittelverfahren führen, damit die neuen Bestimmungen im vorliegenden
Gerichtsfall zur Anwendung gelangen würden. Auch stelle sich diesfalls die
Frage, welche Rechte der betroffenen Gesuchstellerin bzw. dem betroffenen
Gesuchsteller zustehen würden, welcher lediglich die zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung für die Prüfung relevanten Unterlagen bzw. Nachweise
erbracht habe und sich in gerichtlichen Verfahren durch den von der Initiative
vorgesehenen Rechtswechsel mit zusätzlichen Anforderungen bzw.
Nachweispflichten konfrontiert sehe (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.2).
Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu den Grenzen der Zulässigkeit der Ausgestaltung von
Übergangsvorschriften im Entscheid BGE 149 I 291 E. 5.4 hat das Verwaltungsgericht
anschliessend erwogen, dass bei der Frage, ob hängige Baugesuche bereits nach
neuem oder noch nach altem Recht zu beurteilen sind, eine Abwägung zwischen dem
Vertrauensschutz der Gesuchstellenden einerseits und dem öffentlichen Interesse
an einer sofortigen Wirkung der neuen Regeln vorzunehmen ist. Es hat darauf
verwiesen, dass mit der hier vorliegenden Übergangsregelung diesbezüglich zwei
widersprüchliche Grundlagen zum Ausdruck gebracht werden (VGE VD.2023.136/138
E. 4.6.3):
«Mit der Vorschrift, dass auf die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung hängigen Baugesuche noch das
alte Recht zur Anwendung gebracht werden soll, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen
Anwendung der neuen Bestimmungen auf die schon hängigen Baugesuche besteht.
Diesbezüglich sind die Initiantinnen und Initianten offenbar der […] Empfehlung
des Regierungsrats gefolgt, wonach es im Sinne der Rechtssicherheit und der
Praktikabilität angebracht sei, auch nach dem Wirksamwerden der neuen
Vorschriften das alte Recht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen
Verfahren zur Anwendung zu bringen. Davon abgewichen werden soll nun aber im
Rechtsmittelverfahren. Allerdings handelt es sich bei den geänderten
Vorschriften nicht in erster Linie um Verfahrensrecht. Es werden vielmehr neue
materielle Vorgaben eingeführt wie etwa gesetzlich definierte Höchstgrenzen für
einen monatlichen Mietzinsaufschlag bei Umbau-, Sanierungs- oder Renovationsvorhaben
bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 8d WRFG).»
In der Folge hat das Verwaltungsgericht sich mit der Frage
befasst, ob diese unterschiedliche Behandlung von Baugesuchen, welche
erstinstanzlich erledigt werden, und solchen, die mit einem Rechtsmittel
angefochten werden, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz zu
vereinbaren sind. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht mit den Vorbringen der
Beigeladenen, neben den Mieterinnen und Mietern der vom Umbau- und
Sanierungsvorhaben betroffenen Liegenschaft auch der MV Basel,
auseinandergesetzt (zum Nachfolgenden VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.4). Nach
deren Darstellung sollte mit der Behandlung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der neuen Regeln hängigen Baugesuchen nach altem Recht eine Besserstellung von
«Fairvermietenden» erreicht werden. Demgegenüber
sollten jene Investoren, die es darauf angelegt hätten, das neue Gesetz bewusst
zu umgehen, eben gerade nicht von dieser Erleichterung profitieren. Mit anderen
Worten sollten die «Unfairen» mit ihrer Grundhaltung gerade nicht durchkommen
und nicht mit einer «billigen» Baubewilligung belohnt werden. Genau diese
Triage zwischen «Fairvermietenden» und «Umgehungs-Investoren» sei beabsichtigt
gewesen. Wo keine Unregelmässigkeiten auftauchten, bleibe ein Rekurs aus und
die «fairvermietende» Partei erhalte problemlos die Baubewilligung nach altem
Recht. Die Beigeladenen gingen, so das Verwaltungsgericht, offenbar von
der Idee aus, dass die Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen einen
Bauentscheid entscheidend sei für die Qualifizierung von bauwilligen
Vermietenden als «fairvermietend». Umgekehrt solle die Ergreifung eines
Rechtsmittels – unabhängig davon, von welcher Partei und aus welchen
(Rechts-)Gründen dieses erhoben werde – zeigen, dass es sich eben nicht um eine
«fairvermietende» Bauherrschaft handle.
Den Beigeladenen im damaligen Verfahren hat das
Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass der von ihnen insinuierte Konnex,
wonach die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen Bauentscheid einen Beweis
für eine «unfaire» Vermieterschaft darstelle, nicht haltbar ist. Denn es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei rechtlich und auch aus
Wohnschutzrecht unbedenklichen Sanierungsvorhaben Rekurs eingelegt wird. Der
(unausgesprochenen) Logik der Beigeladenen folgend müsste bei einer Abweisung
eines Rekurses wiederum das ursprünglich geltende alte Recht zur Anwendung
gelangen, da aufgrund der Abweisung des Rekurses ja erstellt wäre, dass das
ursprünglich gestellte Baugesuch nicht zu beanstanden war und es sich somit um
eine «fairvermietende» Bauherrschaft handelt. Zudem muss die Bauherrschaft bei
einer fehlerhaften Behandlung ihres Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde
selbst die Möglichkeit haben, diese Verhinderung ihres Bauvorhabens mittels
einer Rekurserhebung korrigieren zu lassen, ohne dass sich daraus ergeben
würde, dass es sich nicht um eine «fairvermietende» Bauherrschaft handelt. Die
«Belohnung» von Gesuchstellenden, bei welchen kein Rekursverfahren eingeleitet
wird, durch die Anwendung des alten Rechts und die «Bestrafung» von anderen Gesuchstellenden,
deren Baugesuch aufgrund einer Rekurserhebung, unabhängig von der Begründung
eines solchen Rechtsmittels, nunmehr im Rechtmittelverfahren nach neuem Recht
geprüft wird, lässt sich folglich mit den von den Beigeladenen vorgebrachten
Gründen sachlich nicht begründen. Die Beigeladenen lassen im Übrigen völlig
offen, nach welchem – auch justiziablen – Massstab denn «fairvermietende» und
«unfairvermietende» Bauherrschaften voneinander unterschieden werden könnten.
Der Auffassung der Beigeladenen liegt implizit die Vorstellung einer Vorwirkung
des neuen Rechts trotz formeller Anwendbarkeit des bisherigen Rechts im
erstinstanzlichen Verfahren zugrunde. So soll letztlich geprüft werden können,
ob eine Bauherrschaft sich bereits unter der Geltung des bisherigen Rechts am
Wohnschutz nach Massgabe des neuen Rechts hält, dem gegebenenfalls mit der
Einlegung eines Rechtsmittels Geltung verschafft werden soll. Die Anwendung von
§ 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG hiesse den neuen wohnschutzrechtlichen
Bestimmungen im Falle einer Rekurserhebung nachträglich eine positive
Vorwirkung beizumessen, was jedoch wegen des Verstosses gegen das
Legalitätsprinzip rechtswidrig wäre (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.4).
Das Verwaltungsgericht hat sodann auch die Überlegung der
Baurekurskommission im Zusammenhang mit der Rückweisung der Sache an das BGI
zur erneuten Prüfung des Baugesuchs nach neuem Wohnschutzförderrecht geprüft,
wonach sie nicht zur erstmaligen Prüfung von Baugesuchen eingesetzt und auch
nicht funktional geeignet sei. Dass die erstinstanzlich korrekte Prüfung des
Baugesuchs damit unbeachtlich wird, habe die Baurekurskommission selbst als
unglücklich bezeichnet. Die Rückweisung einer Sache durch die Rekursinstanz zur
erneuten Prüfung an die erste Instanz hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
aber nichts daran geändert, dass es sich nach der Zurückweisung erneut um ein
erstinstanzliches Verfahren, das beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits
hängig gewesen ist, handelt. Die Baurekurskommission hat nicht aufgezeigt,
worauf sie ihre Auflage stützt, dass die erneute Prüfung entgegen dem klaren
Wortlaut von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG («Bei Inkrafttreten der neuen
Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen
Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.») nunmehr nach dem neuen Recht
erfolgen soll. Ohne eine solche Auflage macht eine Rückweisung zur erneuten
Prüfung – wiederum in Anwendung des alten Rechts – keinen Sinn. Das Verwaltungsgericht
ist infolgedessen zum Schluss gelangt, dass die Anwendung sowohl des ersten wie
auch des zweiten Satzes gemäss dem Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG
rechtlich nicht möglich ist. Auch dies zeigt, dass die Anwendbarkeit der neuen
materiellen Vorschriften (erst) im Rechtsmittelverfahren zu einem stossenden
Ergebnis führt. Für die Anwendung einer solchen Übergangsvorschrift müssten
überwiegende sachliche Gründe vorliegen, welche jedoch nicht erkennbar sind (VGE
VD.2023.136/138 E. 4.6.4).
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen,
dass nach § 48 Abs. 2 KV und § 14 des Gesetzes betreffend
Initiative und Referendum (IRG, SG 131.100) in Verbindung mit Art. 34
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) kantonale
Initiativen nicht übergeordnetem Recht widersprechen dürfen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung der
Rechtmässigkeit einer Initiative von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene
zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten
entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche andererseits im
Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund
und Kanton vereinbar erscheint. In analoger Anwendung dieses Grundsatzes auf
die Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 nWRFG, welche Bestimmung
auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht, hat das Verwaltungsgericht
in mehrfacher Hinsicht auf einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht erkannt.
Da für die in dieser Übergangsbestimmung vorgenommenen Unterscheidung der
Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche Verfahren einerseits
und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren andererseits keine sachliche
Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der Bestimmung zu einem
unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die Übergangsbestimmung nicht in
Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8
Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem Verhältnismässigkeitsprinzip
(Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem
Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus diesen verfassungsmässigen Vorgaben
ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr einheitlich entweder bereits im
erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in Kraft getretenen Vorschriften zu
behandeln ist oder dass bei Anwendung der altrechtlichen Regeln im
erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des Entscheids auch im
Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen muss. Dabei ist unter
Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu beachten, dass die
geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte der
betroffenen Grundeigentümerinnen und –eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a
Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass
Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht
geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen
Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind. An diesem Ergebnis
ändert entgegen der Auffassung der Baurekurskommission nichts, dass die Zahl
der Fälle, welche von der strittigen Übergangsregelung erfasst werden,
überschaubar sein soll. In jedem dieser Fälle haben die Betroffenen Anspruch
auf eine Anwendung der Vorschriften im Einklang mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot
sowie dem Vertrauensschutz. Mit diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist die von
der Baurekurskommission vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 WRFG nicht zu vereinbaren (VGE VD.2023.136/138 E. 4.6.5).
3.4 An der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
im genannten Urteil VGE VD.2023.136/138 vom 6. Januar 2025 ist
vorliegend festzuhalten. Der beigeladene MV Basel hat mit seiner Eingabe vom
21. März 2025 keine Einwände gegen die ihm bekannte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts erhoben, sondern ausdrücklich auf eine Vernehmlassung und
eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichtet. Er sehe die Sache selbst
durch die Mieterseite sehr gut vertreten. Die beiden in den Parallelverfahren
beigeladenen Mietparteien haben zwar mit ihren beiden Stellungnahmen vom
27. Februar 2025 verschiedene Einwände gegen dieses Urteil erhoben. Darauf
ist vorliegend jedoch nicht näher einzugehen, weil D____ ihr Mietverhältnis per
30. September 2025 gekündigt hat und darauffolgend verstorben ist,
womit ihre Stellung als Beigeladene entfallen ist, und F____ im Gefolge davon
seine Anträge und Ausführungen zurückgezogen hat (Schreiben RA Ursula Ramseier
vom 11. Juli 2025).
3.5 Aus den vorgenannten Gründen
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wenn das Verwaltungsgericht
einen Rekurs für begründet erachtet, hebt es den angefochtenen Entscheid auf
und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid
oder weist die Sache zu neuem Entscheid an die Behörde zurück, von der die
aufgehobene Verfügung ausgegangen ist (§ 20 Abs. 1
VRPG; VGE VD.2020.150 vom 19. November 2020 E. 4.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 513). Im – wie hier ein Umbau- und Sanierungsvorhaben
betreffenden – Fall VD.2023.136/138 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt,
einen eigenen Entscheid in der Sache zu fällen, sondern hat die Sache an die
Baurekurskommission zurückgewiesen, weil die Vorinstanz die von den
rekurrierenden Parteien erhobene Rügen bau- und umweltrechtlicher Natur zufolge
der (zu Unrecht) erfolgten Rückweisung an das BGI nicht geprüft hatte und sich
die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hierzu auch nicht mehr
geäussert hatten (VGE VD.2023.136/138 vom 6. Januar 2025
E. 4.7).
Vorliegend hat der beigeladene MV Basel wie ausgeführt mit
Eingabe vom 21. März 2025 ausdrücklich auf eine Teilnahme an den Verfahren
verzichtet. Er muss das vorliegende Urteil deshalb trotz Nichtbeteiligung am
Verfahren gegen sich gelten lassen (Brunner,
Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht – Von
Verfügungsadressatinnen, Streitgenossen, Beigeladenen und anderen Parteien,
Zürich 2021, Rz 461; § 15 Satz 3 VRPG). Der MV Basel könnte
deshalb bei einer Rückweisung an die Baurekurskommission aufgrund der Preisgabe
seiner Parteistellung nicht mehr am Rückweisungsverfahren teilnehmen. Selbst
wenn er noch am Verfahren beteiligt werden könnte, könnten seine im
vorinstanzlichen Verfahren gegen das Bauvorhaben erhobenen materiellen Rügen
mangels Legitimation nicht mehr geprüft werden. Wie das Verwaltungsgericht in
seinem ebenfalls den MV Basel betreffenden Urteil VD.2024.107/109 vom
19. Juni 2025 E. 3.1 unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in
VGE VD.2016.216-218 vom 25. September 2017 E. 1.3.3 festgestellt
hat, kommt privaten Organisationen des Mieterschutzes mangels einer
spezialgesetzlichen Regelung hinsichtlich der Anwendung von Bau-,
Denkmalschutz, Naturschutz- und Baumschutzrecht grundsätzlich keine
Rekurslegitimation zu. Zur Erhebung von Rügen in Bezug auf die Verletzung von
Gesetzen bzw. Normen ausserhalb des WRFG könnte der MV Basel nur soweit befugt
sein, wie die angerufenen Bestimmungen auch dem Schutz von Interessen dienen,
welche vom WRFG erfasst werden. Der MV Basel hat es in seiner im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Rekursbegründung unterlassen, hinsichtlich der
vorgebrachten materiellen Rügen den Bezug zu den vom WRFG geschützten
Interessen (vgl. z.B. § 8e Abs. 2 und 3 WRFG) aufzuzeigen.
Stattdessen hat er seine Rekurslegitimation einzig mit dem per
28. Mai 2022 neu gefassten und nunmehr im Rechtsmittelverfahren
massgeblichen Verbandsbeschwerderecht nach § 21 Abs. 4 nWRFG
begründet, wonach private kantonale Organisation im Kanton, welche wie der MV
Basel seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der
Mieterschaft wahren, in jedem Verfahren betreffend Abbruch, Umbau,
Renovationen, Sanierung oder Zweckentfremdung rekursberechtigt sind
(Rekursbegründung vom 15. Januar 2024, Rz 1 und 22). Nach dem
Gesagten kommt im vorliegenden Fall die übergangsrechtliche Bestimmung von
§ 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG jedoch nicht zur Anwendung, so dass
das Baugesuch der Rekurrentin 2 noch nach dem alten Recht zu beurteilen
ist. Gemäss der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung von § 21 Abs. 4 WRFG waren private Organisationen wie der MV Basel jedoch bloss in
Verfahren betreffend Bewilligung eines Abbruchs rekursberechtigt. Da es sich
vorliegend unbestrittenermassen um ein Umbau- und Sanierungsvorhaben ohne
Abbruch handelt, wäre der MV Basel bei einer Rückweisung im Verfahren vor der
Baurekurskommission (nicht mehr) zum Rekurs befugt. Auch mit Bezug auf die
beiden in den Parallelverfahren beigeladenen Mietparteien und F____ erübrigt es
sich, die Sache zwecks Überprüfung ihrer materiellen Rügen (Baurecht, Denk- und
Denkmalschutz) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie ausgeführt haben die beiden
Mietparteien infolge Kündigung des Mietverhältnisses/Versterbens (D____) bzw.
Rückzugs der Rechtsbegehren und Ausführungen (F____) ihre Parteistellung im
Rekursverfahren verloren bzw. aufgegeben. Sie könnten demzufolge im
Rückweisungsverfahren vor der Baurekurskommission keine eigenen Rechte mehr
geltend machen. Infolgedessen kann das Verwaltungsgericht in der Sache selber entscheiden
und damit die erstinstanzlich mit Bedingungen und Auflagen erteilte
Baubewilligung bestätigen.
4.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass in Gutheissung der
Rekurse der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben ist und
der Bauentscheid des BGI vom 14. September 2022 zu bestätigen ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der Beigeladene als unterliegend im
Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG zu betrachten.
Entsprechend hat er die Verfahrenskosten zu tragen, unabhängig von seiner
Nichtbeteiligung am Verfahren. Aufgrund der Verfahrensvereinigung (oben
E. 1.4) sind die Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren auf insgesamt CHF 3'000.– zu reduzieren. Diese Kosten
gehen zur Hälfte zu Lasten des Beigeladenen. Die andere Hälfte geht zu Lasten
des Gerichts, da der Vorinstanz gemäss § 30 Abs. 1 VRPG keine
Verfahrenskosten auferlegt werden. Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft ist
zudem gemäss § 30 Abs. 1 VRPG eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand
ihrer Rechtsvertretung zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand
von rund 20 Stunden für Rekursbegründung und Replik. Dieser Aufwand ist
auf die Bemühungen der Rechtsvertretung im Parallelverfahren VD.2024.164
(vereinigt mit dem Verfahren VD.2024.167) aufzuteilen. Dieses Parallelverfahren
betrifft dasselbe Bauvorhaben; angefochten ist aber ein separater Entscheid der
Baurekurskommission, in welchem der Rekurs der Mietparteien gegen den
Einspracheentscheid zum Bauentscheid zu prüfen war. Der Rechtsvertreter der
Bauherrschaft hat im Verfahren VD.2024.164 praktisch gleichlautende
Rechtsschriften eingereicht, welche Bemühungen nicht doppelt vergütet werden können.
Im vorliegenden Fall ist ein gewisser Mehraufwand entstanden, weil die
Bauherrschaft hier den Entscheid der Baurekurskommission zusätzlich unter dem
Aspekt der Rekurslegitimation des MV Basel im vorinstanzlichen Verfahren
bestritten hat. Dieser Mehraufwand ist mit zwei Stunden zu veranschlagen, womit
sich eine Aufteilung des Aufwands von 11 Stunden für das vorliegende
Verfahren und von 9 Stunden im Verfahren VD.2024.164 ergibt. Für das
vorliegende Rekursverfahren resultiert beim geltenden Überwälzungstarif von CHF
250.–/Stunde damit ein Honorar von CHF 2'750.–. Ausserdem wird in
Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR) eine
Auslagenpauschale von CHF 82.50 berücksichtigt. Ersatz der Mehrwertsteuer
ist der Bauherrschaft keine zuzusprechen. Sie macht nicht geltend, dass sie
bezüglich der Rechnung ihres Anwalts nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Die
Parteientschädigung ist durch die Baurekurskommission zu tragen, da der
beigeladene MV Basel infolge seiner Nichtbeteiligung am Verfahren nicht zur
Mittragung der Parteientschädigung verpflichtet werden kann (§ 30
Abs. 1 Satz 2 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekursverfahren VD.2024.166 und
VD.2024.174 werden vereinigt.
In Gutheissung der beiden Rekurse wird der Entscheid
der Baurekurskommission vom 26. Juni 2024 aufgehoben und der
Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 14. September 2022 bestätigt.
Der Beigeladene trägt die Kosten der beiden
Rekursverfahren mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
Der von der Rekurrentin 2 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.– wird dieser zurückerstattet.
Der Rekurrentin 2 wird eine Parteientschädigung
von CHF 2'832.50, inklusive Auslagen, zugesprochen, welche durch die
Baurekurskommission zu tragen ist.
Mitteilung an:
-
Rekurrent 1
-
Rekurrentin 2
-
Beigeladener
-
Beigeladene 1 und 2 in den Parallelverfahren VD.2024.164/167
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.