VD.2024.168
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_426/2025 vom 24. September 2025)
30. Juni 2025Deutsch17 min
1. August 2005 mit ihrem Ehemann nach Basel. Das Ehepaar wurde in der Folge mehrmals
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.168
URTEIL
vom 30. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Lukas Schaub
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. September 2024
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf
eine Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am […], von Kosovo,
reiste am 1. Januar 1996 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Freiburg eine
Kurzaufenthaltsbewilligung. Am […] 1997 heiratete sie den Landsmann B____,
welcher über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt. Am 11. Juni
2001 wurde der Rekurrentin die Niederlassungsbewilligung erteilt und sie zog am
1. August 2005 mit ihrem Ehemann nach Basel. Das Ehepaar wurde in der Folge mehrmals
von der Sozialhilfe unterstützt und sammelte zudem Schulden an.
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt
(nachfolgend: Bereich BdM) teilte der Rekurrentin mit Schreiben vom 29. März
2023 seine Absicht mit, ihre Niederlassungsbewilligung auf eine
Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen und gewährte ihr das rechtliche Gehör.
Hierzu nahm sie mit Eingabe vom 5. April 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 31.
Oktober 2023 stufte der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung der
Rekurrentin zu einer Aufenthaltsbewilligung zurück. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. September 2024
kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom
25. September 2024 erhobene und mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 begründete
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit diesem verlangt die Rekurrentin
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dass auf die
Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung verzichtet werde. Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 6. November 2024 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD verzichtete auf eine Rekursantwort. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Dezember 2024 wurde mit Instruktionsverfügung
vom 17. Dezember 2024 abgewiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 6. November 2024 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum
Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtsmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60
E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10.
November 2022 E. 1.2 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.
zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei
hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei
juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings
keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E.
1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.
1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin
geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom
15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Der vorliegende Laienrekurs erfüllt die Voraussetzungen
von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG und wurde rechtzeitig
angemeldet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz stützte den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und die Rückstufung auf eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf das
Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.
2.1
2.1.1 Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG nicht erfüllt sind, kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung
ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Rückstufung
bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170 vom 30.
Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N
10.32).
2.1.2 Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2
AIG kommt eine
eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung
unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften
Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E.
5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4;
BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein
Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch
verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als
mildere Massnahme angeordnet werden (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E.
5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und 50; vgl. BGE 148 II 1
E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen AIG,
Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des
Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung
hingegen sehr wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.78 vom 6.
Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl.
SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 5 und 50; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG
N 23; Zünd/Brunner, a.a.O.,
N 10.32).
2.1.3 Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2
AIG genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums nach
Art. 58a AIG (Hunziker, a.a.O.,
Art. 63 N 51; vgl. implizit BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2
und 6.1 sowie 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 5.3.2; Frage für die
Nichterfüllung eines Integrationskriteriums, die einen Widerrufsgrund im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt, bejaht und im Übrigen offengelassen in BGer
2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 7.2; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer-
und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33; anderer Meinung
KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020
E. 5.1).
2.1.4 Die Anforderungen an ein ernsthaftes
Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund.
Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht notwendigerweise einen erheblichen oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG) oder gar schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG)
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine
Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit (vgl.
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder gar dauerhafte und erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) in Betracht (vgl.
Hunziker, a.a.O., Art. 63
N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1; VGer
ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1, VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3
und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3.
Dezember 2020 E. 3.2 und VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Bensegger, a.a.O., N 10, 23 f., 26 und
43–67, die hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs der die
Niederlassungsbewilligung ersetzenden Aufenthaltsbewilligung eine
Differenzierung zwischen Rückstufungen wegen eines Integrationsdefizits und
Rückstufungen inklusive eines Widerrufsgrunds fordert; anderer Meinung wohl
KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E.
5.1; VGer SO VWBES.2019.448 vom 17. Juli 2020 E. 5.2; Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N 23).
2.1.5 Die Rückstufung muss zudem verhältnismässig
und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6;
BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember
2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die Rückstufung
setzt sich zwar aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Da sie als eine Einheit
erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber als Ganzes zu beurteilen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).
2.1.6 Die geltende Fassung von Art. 63
Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung
besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen
(BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170
vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte
abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach
diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019
eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom
30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32).
2.2
2.2.1 Ein Integrationskriterium besteht gemäss
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt
gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene
Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet
(lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt für
die Annahme eines Integrationsdefizits in der Form der Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von Verpflichtungen
nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl. BGer
2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; vgl. ferner Bensegger, a.a.O., N 9 f.). Dies
bedeutet, dass die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar
sein muss (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1 und 2C_185/2021
vom 29. Juni 2021 E. 3.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1).
Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus
Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen
ist (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30.
Juni 2024 E. 2.1.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische
Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist,
welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen
worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um
Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau,
negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGer
2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
eine Person, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,
insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit
hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in
solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass
allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist,
welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen
worden sind (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3).
2.2.2 Ein anderes Integrationskriterium besteht
gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am
Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen
deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid
fest, die Verschuldung des Ehepaars reiche weit in die Vergangenheit zurück und
trotz Informationsschreiben und Mahnungen des Bereichs BdM über die Folgen der
Verschuldung, habe sich das Verhalten der beiden nicht verändert. Ihre Schulden
seien über die Jahre hinweg gewachsen. Alleine seit Inkrafttreten des neuen
Rechts am 1. Januar 2019 sei es bei der Rekurrentin zu mindestens 26 neuen
Betreibungen in der Höhe von CHF 33'035.15 gekommen, in denen mit einer Ausnahme
für alle Forderungen Verlustscheine ausgestellt worden seien (angefochtener
Entscheid E. 7–8). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die
Rekurrentin aufgrund erheblicher Schulden, welche in vorwerfbarer Weise und
damit mutwillig angehäuft worden seien, das Integrationskriterium der Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG nicht erfülle (angefochtener Entscheid E. 9). Somit seien die
Voraussetzungen erfüllt, die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin zu
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (vgl. Art. 63 Abs.
2 AIG). Zusätzlich liege ein weiteres Integrationsdefizit vor, weil die
Rekurrentin nicht am Wirtschaftsleben gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE teilnehme. Das
Ehepaar sei über eine längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zur
Zeit des Entscheids habe die Unterstützung monatlich rund CHF 3'000.−
betragen und der Sozialhilfesaldo sei auf insgesamt CHF 310'170.10 angewachsen
(Stand: Juli 2024). Das Vorbringen der Rekurrentin, sie würde sich um mehr
Stellenprozente bemühen, könne sie nicht belegen. Sie würde seit jeher nur
Teilzeit arbeiten, obwohl erwartet werden könne, dass sie sich um zusätzliche
Arbeit bemühe. Das Vorbringen, ihr Ehemann habe eine Arbeitsstelle gefunden,
könne die Rekurrentin ebenfalls nicht belegen, da keine Lohnabrechnungen
eingereicht worden seien und bei der Sozialhilfe der Unterstützungsbeitrag
ebenfalls gleich gross geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann
nach wie vor kein Einkommen generiere (angefochtener Entscheid E. 11). Daraus
folge, dass die Rekurrentin aufgrund ihres langjährigen und erheblichen
Sozialhilfebezugs das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht
erfülle (angefochtener Entscheid E. 12). Somit sei eine weitere
Voraussetzung erfüllt, um die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin zu
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (Art. 63 Abs.
2 AIG).
3.1.2 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst
geltend, sie arbeite zusätzlich gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der […]
AG vom 19. Oktober 2022. Dies ist durch die mit dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereichten Lohnabrechnungen für September bis November 2024
bewiesen. Auch unter der Annahme, dass die Tätigkeit der Rekurrentin für die […]
AG von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt worden ist, ist das Vorbringen
der Rekurrentin in keiner Art und Weise geeignet, die Rückstufung ihrer
Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung als unrichtig
erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz begründet die Rückstufung mit der
Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung aufgrund mutwilliger Nichterfüllung finanzieller
Verpflichtungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6–9) und mit der
Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben
(vgl. angefochtener Entscheid E. 10-12). Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der […]
AG vom 19. Oktober 2022 arbeitet die Rekurrentin seit Vertragsschluss zwei
Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatslohn von CHF 240.–. Dies entspricht
einem Pensum von rund 5 %. Gemäss dem angefochtenen Entscheid arbeitet die
Rekurrentin mit einem Pensum von 40–50 % und erzielt ein Monatseinkommen
von rund CHF 1'100.– (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10 und 15).
Eine allfällige zusätzliche Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von rund 5 %
und einem Monatslohn von CHF 240.– spricht nicht gegen die von der
Vorinstanz festgestellte Mutwilligkeit der Verschuldung der Rekurrentin und
ihres Ehemanns. Gemäss dem angefochtenen Entscheid werden die Rekurrentin und
ihr Ehemann mit rund CHF 3'000.– Sozialhilfe pro Monat unterstützt (angefochtener
Entscheid E. 11). Eine allfällige zusätzliche Erwerbstätigkeit mit
einem Pensum von rund 5 % und einem Monatslohn von CHF 240.–, der die Rekurrentin
bereits seit dem 19. Oktober 2022 nachgeht, wäre daher auch nicht geeignet, die
Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass die
Rekurrentin und ihr Ehemann nicht in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskosten
selbst zu decken, und dass die Rekurrentin keine Bemühungen um ein höheres
Arbeitspensum belegt hat. Aufgrund der mit dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereichten Verfügungen der Sozialhilfe ist zwar davon
auszugehen, dass der Umfang der Unterstützung der Rekurrentin und ihres
Ehemanns durch die Sozialhilfe zurzeit deutlich kleiner ist als gemäss dem
angefochtenen Entscheid. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die
Rekurrentin und ihr Ehemann weiterhin nicht in der Lage sind, ihre
Lebenshaltungskosten selbst zu decken, und dass die Rekurrentin keine
Bemühungen um ein höheres Arbeitspensum belegt hat.
3.1.3 Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihr
Ehemann eine Arbeitsstelle gefunden, aber auf den Arbeitsbeginn um 03:00 Uhr
nachts keinen Transport gehabt habe. Diese Darstellung entspricht sinngemäss
den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff.
11) und ist daher offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Entscheids
in Frage zu stellen. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass
Rückstufungsgründe vorliegen.
3.2 Liegen Rückstufungsgründe vor, ist gemäss
Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Rückstufung verhältnismässig ist (vgl. E. 2.1.5).
Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf diese Interessensabwägung, dass die Rückstufung
der ausländerrechtlichen Bewilligung zwar mit einer Statusverschlechterung
einhergehe, der weitere Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz aber nicht gefährdet
sei. Die Rekurrentin sei mehrmals über die möglichen Folgen der
Schuldenwirtschaft und des Sozialhilfebezugs informiert und verwarnt worden.
Sie habe genügend Gelegenheit gehabt, ihre Integrationsdefizite zu beseitigen. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, ein besonderer Grund, aus dem die Rückstufung für
die Rekurrentin nicht zumutbar sein könnte, sei von ihr nicht geltend gemacht worden
und sei auch nicht ersichtlich. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse
an der Beseitigung des ernsthaften Integrationsdefizits der Rekurrentin ihr
Interesse, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der
Niederlassungsbewilligung zu behalten und die mit der Rückstufung einhergehende
Verschlechterung ihrer Rechtsposition abzuwenden (vgl. angefochtener Entscheid
E. 14). Die Rekurrentin setzt sich nicht mit den Erwägungen zur
Verhältnismässigkeit der Rückstufung auseinander und bestreitet sie auch nicht.
Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz fehlen, weshalb darauf abgestellt werden kann
(vgl. § 18 VRPG). Weshalb die rechtliche Würdigung unrichtig sein sollte, ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Damit ist auch die Bejahung der
Verhältnismässigkeit der Massnahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden.
4.
Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.−,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.