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Entscheid

VD.2024.168

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_426/2025 vom 24. September 2025)

30. Juni 2025Deutsch17 min

1. August 2005 mit ihrem Ehemann nach Basel. Das Ehepaar wurde in der Folge mehrmals

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.168

URTEIL

vom 30. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Lukas Schaub

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. September 2024

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf

eine Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am […], von Kosovo,

reiste am 1. Januar 1996 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Freiburg eine

Kurzaufenthaltsbewilligung. Am […] 1997 heiratete sie den Landsmann B____,

welcher über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt. Am 11. Juni

2001 wurde der Rekurrentin die Niederlassungsbewilligung erteilt und sie zog am

1. August 2005 mit ihrem Ehemann nach Basel. Das Ehepaar wurde in der Folge mehrmals

von der Sozialhilfe unterstützt und sammelte zudem Schulden an.

Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt

(nachfolgend: Bereich BdM) teilte der Rekurrentin mit Schreiben vom 29. März

2023 seine Absicht mit, ihre Niederlassungsbewilligung auf eine

Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen und gewährte ihr das rechtliche Gehör.

Hierzu nahm sie mit Eingabe vom 5. April 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 31.

Oktober 2023 stufte der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung der

Rekurrentin zu einer Aufenthaltsbewilligung zurück. Den gegen diese Verfügung

erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons

Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. September 2024

kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom

25. September 2024 erhobene und mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 begründete

Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit diesem verlangt die Rekurrentin

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dass auf die

Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung verzichtet werde. Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 6. November 2024 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD verzichtete auf eine Rekursantwort. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Dezember 2024 wurde mit Instruktionsverfügung

vom 17. Dezember 2024 abgewiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 6. November 2024 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum

Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtsmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60

E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10.

November 2022 E. 1.2 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind

deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem

Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.

zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei

hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei

juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings

keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E.

1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.

1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin

geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom

15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Der vorliegende Laienrekurs erfüllt die Voraussetzungen

von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG und wurde rechtzeitig

angemeldet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz stützte den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und die Rückstufung auf eine

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf das

Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.

2.1

2.1.1 Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG nicht erfüllt sind, kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Rückstufung

bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170 vom 30.

Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N

10.32).

2.1.2 Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2

AIG kommt eine

eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung

unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften

Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E.

5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4;

BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein

Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch

verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als

mildere Massnahme angeordnet werden (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E.

5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und 50; vgl. BGE 148 II 1

E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen AIG,

Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des

Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung

hingegen sehr wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.78 vom 6.

Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl.

SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 5 und 50; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG

N 23; Zünd/Brunner, a.a.O.,

N 10.32).

2.1.3 Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2

AIG genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums nach

Art. 58a AIG (Hunziker, a.a.O.,

Art. 63 N 51; vgl. implizit BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2

und 6.1 sowie 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 5.3.2; Frage für die

Nichterfüllung eines Integrationskriteriums, die einen Widerrufsgrund im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt, bejaht und im Übrigen offengelassen in BGer

2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 7.2; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer-

und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33; anderer Meinung

KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020

E. 5.1).

2.1.4 Die Anforderungen an ein ernsthaftes

Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund.

Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

nicht notwendigerweise einen erheblichen oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG) oder gar schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG)

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine

Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG

mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit (vgl.

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder gar dauerhafte und erhebliche

Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) in Betracht (vgl.

Hunziker, a.a.O., Art. 63

N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1; VGer

ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1, VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3

und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3.

Dezember 2020 E. 3.2 und VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Bensegger, a.a.O., N 10, 23 f., 26 und

43–67, die hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs der die

Niederlassungsbewilligung ersetzenden Aufenthaltsbewilligung eine

Differenzierung zwischen Rückstufungen wegen eines Integrationsdefizits und

Rückstufungen inklusive eines Widerrufsgrunds fordert; anderer Meinung wohl

KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E.

5.1; VGer SO VWBES.2019.448 vom 17. Juli 2020 E. 5.2; Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N 23).

2.1.5 Die Rückstufung muss zudem verhältnismässig

und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6;

BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember

2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die Rückstufung

setzt sich zwar aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Da sie als eine Einheit

erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber als Ganzes zu beurteilen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).

2.1.6 Die geltende Fassung von Art. 63

Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung

besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen

(BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170

vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte

abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach

diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019

eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom

30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,

a.a.O., N 10.32).

2.2

2.2.1 Ein Integrationskriterium besteht gemäss

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt

gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene

Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet

(lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt für

die Annahme eines Integrationsdefizits in der Form der Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von Verpflichtungen

nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl. BGer

2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; vgl. ferner Bensegger, a.a.O., N 9 f.). Dies

bedeutet, dass die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar

sein muss (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1 und 2C_185/2021

vom 29. Juni 2021 E. 3.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1).

Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus

Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen

ist (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30.

Juni 2024 E. 2.1.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische

Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist,

welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen

worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um

Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau,

negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGer

2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass

eine Person, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,

insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit

hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in

solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen

hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass

allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist,

welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen

worden sind (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3).

2.2.2 Ein anderes Integrationskriterium besteht

gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am

Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen

deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein

Rechtsanspruch besteht.

3.

3.1

3.1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid

fest, die Verschuldung des Ehepaars reiche weit in die Vergangenheit zurück und

trotz Informationsschreiben und Mahnungen des Bereichs BdM über die Folgen der

Verschuldung, habe sich das Verhalten der beiden nicht verändert. Ihre Schulden

seien über die Jahre hinweg gewachsen. Alleine seit Inkrafttreten des neuen

Rechts am 1. Januar 2019 sei es bei der Rekurrentin zu mindestens 26 neuen

Betreibungen in der Höhe von CHF 33'035.15 gekommen, in denen mit einer Ausnahme

für alle Forderungen Verlustscheine ausgestellt worden seien (angefochtener

Entscheid E. 7–8). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die

Rekurrentin aufgrund erheblicher Schulden, welche in vorwerfbarer Weise und

damit mutwillig angehäuft worden seien, das Integrationskriterium der Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG nicht erfülle (angefochtener Entscheid E. 9). Somit seien die

Voraussetzungen erfüllt, die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin zu

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (vgl. Art. 63 Abs.

2 AIG). Zusätzlich liege ein weiteres Integrationsdefizit vor, weil die

Rekurrentin nicht am Wirtschaftsleben gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE teilnehme. Das

Ehepaar sei über eine längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zur

Zeit des Entscheids habe die Unterstützung monatlich rund CHF 3'000.−

betragen und der Sozialhilfesaldo sei auf insgesamt CHF 310'170.10 angewachsen

(Stand: Juli 2024). Das Vorbringen der Rekurrentin, sie würde sich um mehr

Stellenprozente bemühen, könne sie nicht belegen. Sie würde seit jeher nur

Teilzeit arbeiten, obwohl erwartet werden könne, dass sie sich um zusätzliche

Arbeit bemühe. Das Vorbringen, ihr Ehemann habe eine Arbeitsstelle gefunden,

könne die Rekurrentin ebenfalls nicht belegen, da keine Lohnabrechnungen

eingereicht worden seien und bei der Sozialhilfe der Unterstützungsbeitrag

ebenfalls gleich gross geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann

nach wie vor kein Einkommen generiere (angefochtener Entscheid E. 11). Daraus

folge, dass die Rekurrentin aufgrund ihres langjährigen und erheblichen

Sozialhilfebezugs das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht

erfülle (angefochtener Entscheid E. 12). Somit sei eine weitere

Voraussetzung erfüllt, um die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin zu

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (Art. 63 Abs.

2 AIG).

3.1.2 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst

geltend, sie arbeite zusätzlich gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der […]

AG vom 19. Oktober 2022. Dies ist durch die mit dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege eingereichten Lohnabrechnungen für September bis November 2024

bewiesen. Auch unter der Annahme, dass die Tätigkeit der Rekurrentin für die […]

AG von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt worden ist, ist das Vorbringen

der Rekurrentin in keiner Art und Weise geeignet, die Rückstufung ihrer

Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung als unrichtig

erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz begründet die Rückstufung mit der

Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung aufgrund mutwilliger Nichterfüllung finanzieller

Verpflichtungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6–9) und mit der

Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben

(vgl. angefochtener Entscheid E. 10-12). Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der […]

AG vom 19. Oktober 2022 arbeitet die Rekurrentin seit Vertragsschluss zwei

Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatslohn von CHF 240.–. Dies entspricht

einem Pensum von rund 5 %. Gemäss dem angefochtenen Entscheid arbeitet die

Rekurrentin mit einem Pensum von 40–50 % und erzielt ein Monatseinkommen

von rund CHF 1'100.– (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10 und 15).

Eine allfällige zusätzliche Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von rund 5 %

und einem Monatslohn von CHF 240.– spricht nicht gegen die von der

Vorinstanz festgestellte Mutwilligkeit der Verschuldung der Rekurrentin und

ihres Ehemanns. Gemäss dem angefochtenen Entscheid werden die Rekurrentin und

ihr Ehemann mit rund CHF 3'000.– Sozialhilfe pro Monat unterstützt (angefochtener

Entscheid E. 11). Eine allfällige zusätzliche Erwerbstätigkeit mit

einem Pensum von rund 5 % und einem Monatslohn von CHF 240.–, der die Rekurrentin

bereits seit dem 19. Oktober 2022 nachgeht, wäre daher auch nicht geeignet, die

Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass die

Rekurrentin und ihr Ehemann nicht in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskosten

selbst zu decken, und dass die Rekurrentin keine Bemühungen um ein höheres

Arbeitspensum belegt hat. Aufgrund der mit dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege eingereichten Verfügungen der Sozialhilfe ist zwar davon

auszugehen, dass der Umfang der Unterstützung der Rekurrentin und ihres

Ehemanns durch die Sozialhilfe zurzeit deutlich kleiner ist als gemäss dem

angefochtenen Entscheid. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die

Rekurrentin und ihr Ehemann weiterhin nicht in der Lage sind, ihre

Lebenshaltungskosten selbst zu decken, und dass die Rekurrentin keine

Bemühungen um ein höheres Arbeitspensum belegt hat.

3.1.3 Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihr

Ehemann eine Arbeitsstelle gefunden, aber auf den Arbeitsbeginn um 03:00 Uhr

nachts keinen Transport gehabt habe. Diese Darstellung entspricht sinngemäss

den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff.

11) und ist daher offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Entscheids

in Frage zu stellen. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass

Rückstufungsgründe vorliegen.

3.2 Liegen Rückstufungsgründe vor, ist gemäss

Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Rückstufung verhältnismässig ist (vgl. E. 2.1.5).

Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf diese Interessensabwägung, dass die Rückstufung

der ausländerrechtlichen Bewilligung zwar mit einer Statusverschlechterung

einhergehe, der weitere Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz aber nicht gefährdet

sei. Die Rekurrentin sei mehrmals über die möglichen Folgen der

Schuldenwirtschaft und des Sozialhilfebezugs informiert und verwarnt worden.

Sie habe genügend Gelegenheit gehabt, ihre Integrationsdefizite zu beseitigen. Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, ein besonderer Grund, aus dem die Rückstufung für

die Rekurrentin nicht zumutbar sein könnte, sei von ihr nicht geltend gemacht worden

und sei auch nicht ersichtlich. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse

an der Beseitigung des ernsthaften Integrationsdefizits der Rekurrentin ihr

Interesse, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der

Niederlassungsbewilligung zu behalten und die mit der Rückstufung einhergehende

Verschlechterung ihrer Rechtsposition abzuwenden (vgl. angefochtener Entscheid

E. 14). Die Rekurrentin setzt sich nicht mit den Erwägungen zur

Verhältnismässigkeit der Rückstufung auseinander und bestreitet sie auch nicht.

Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz fehlen, weshalb darauf abgestellt werden kann

(vgl. § 18 VRPG). Weshalb die rechtliche Würdigung unrichtig sein sollte, ist

ebenfalls nicht ersichtlich. Damit ist auch die Bejahung der

Verhältnismässigkeit der Massnahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen

Entscheid verwiesen werden.

4.

Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.−,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.