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Entscheid

VD.2024.169

Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

25. Januar 2025Deutsch5 min

vom 24. Juli 2024 informierte das ASB die Rekurrentin über den vor­aussichtlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.169

URTEIL

vom 25. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 30. September 2024

betreffend Gesuch um

Entschädigung und Genugtuung gemäss Opfer-

hilfegesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 reichte A____

(Rekurrentin) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in

Höhe von CHF 2'102'967.–, um einen Vorschuss auf Entschädigung in Höhe von

CHF 2'102'967.– sowie um eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'512'290.–

gemäss Opferhilfegesetz ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 wies das

ASB die Rekurrentin darauf hin, dass die Anträge die gesetzlichen

Maximalbeträge gemäss Opferhilfegesetz bei Weitem überstiegen. Mit Vorbescheid

vom 24. Juli 2024 informierte das ASB die Rekurrentin über den vor­aussichtlichen

Entscheid und räumte ihr eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 30 Tagen

ein. Am 4. September 2024 erreichte das ASB die entsprechende

Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies das ASB das

Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ab, ohne Kosten zu erheben. Die

Verfügung wurde der Rekurrentin am 5. Oktober 2024 zugestellt.

Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrentin sowie ihr

Ehemann B____ (Rekurrent) mit Schreiben vom 26. Oktober 2024

«Beschwerde» (in der basel-städtischen und folgenden Terminologie «Rekurs»)

beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die Verfügung vom 30. September 2024

sei in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und es seien die bei der Opferhilfe

beantragte Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz gutzuheissen.

Am 7. November 2024 stellte das ASB dem verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten die Verfügung vom 30. September 2024

samt Beilagen zu. Mit Verfügung vom 8. November 2024 räumte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Rekurrierenden eine Frist

von 10 Tagen zur Stellungnahme zur Eingabe des ASB ein. Im selben Zug machte

der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrierenden darauf

aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob die Frist zur Rekursanmeldung

eingehalten sei. Die Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt.

Das

vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge ist gemäss § 3 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

(EG OHG, SG 257.900) der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig

ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter

zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder

das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Diese

Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor (vgl. E. 1.2). Da

die Rekurrierenden von der angefochtenen Verfügung berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben, sind sie gemäss § 13 Abs. 1

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert.

1.2

1.2.1

Der

Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen

30.

Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche

Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung

nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als

dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.2.2

Die

Verfügung vom 30. September 2024 des ASB wurde der Rekurrentin

nachweislich am 5. Oktober 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung,

act. 3). Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann damit am 6. Oktober 2024

zu laufen und endete am 15. Oktober 2024. Aus den Akten ergibt sich

nicht, dass die Rekurrierenden den Rekurs innert dieser Frist angemeldet haben.

Mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung kann im Einklang mit

§ 16 Abs. 1 VRPG auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

2.

Gemäss Art. 30

Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) sind für das Verfahren

betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine

Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne

von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist

vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

keine Kosten erhoben werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Rekurrent

-

Amt für Sozialbeiträge

-

Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.