VD.2024.169
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
25. Januar 2025Deutsch5 min
vom 24. Juli 2024 informierte das ASB die Rekurrentin über den voraussichtlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.169
URTEIL
vom 25. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 30. September 2024
betreffend Gesuch um
Entschädigung und Genugtuung gemäss Opfer-
hilfegesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 reichte A____
(Rekurrentin) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) ein Gesuch um Genugtuung in
Höhe von CHF 2'102'967.–, um einen Vorschuss auf Entschädigung in Höhe von
CHF 2'102'967.– sowie um eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'512'290.–
gemäss Opferhilfegesetz ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 wies das
ASB die Rekurrentin darauf hin, dass die Anträge die gesetzlichen
Maximalbeträge gemäss Opferhilfegesetz bei Weitem überstiegen. Mit Vorbescheid
vom 24. Juli 2024 informierte das ASB die Rekurrentin über den voraussichtlichen
Entscheid und räumte ihr eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 30 Tagen
ein. Am 4. September 2024 erreichte das ASB die entsprechende
Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies das ASB das
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ab, ohne Kosten zu erheben. Die
Verfügung wurde der Rekurrentin am 5. Oktober 2024 zugestellt.
Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrentin sowie ihr
Ehemann B____ (Rekurrent) mit Schreiben vom 26. Oktober 2024
«Beschwerde» (in der basel-städtischen und folgenden Terminologie «Rekurs»)
beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragen sie, die Verfügung vom 30. September 2024
sei in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und es seien die bei der Opferhilfe
beantragte Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz gutzuheissen.
Am 7. November 2024 stellte das ASB dem verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten die Verfügung vom 30. September 2024
samt Beilagen zu. Mit Verfügung vom 8. November 2024 räumte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Rekurrierenden eine Frist
von 10 Tagen zur Stellungnahme zur Eingabe des ASB ein. Im selben Zug machte
der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrierenden darauf
aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob die Frist zur Rekursanmeldung
eingehalten sei. Die Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt.
Das
vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge ist gemäss § 3 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(EG OHG, SG 257.900) der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig
ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter
zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder
das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Diese
Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor (vgl. E. 1.2). Da
die Rekurrierenden von der angefochtenen Verfügung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben, sind sie gemäss § 13 Abs. 1
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1
Der
Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen
30.
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung
nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als
dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.2.2
Die
Verfügung vom 30. September 2024 des ASB wurde der Rekurrentin
nachweislich am 5. Oktober 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung,
act. 3). Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann damit am 6. Oktober 2024
zu laufen und endete am 15. Oktober 2024. Aus den Akten ergibt sich
nicht, dass die Rekurrierenden den Rekurs innert dieser Frist angemeldet haben.
Mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung kann im Einklang mit
§ 16 Abs. 1 VRPG auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 30
Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) sind für das Verfahren
betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine
Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne
von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
keine Kosten erhoben werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekurrent
-
Amt für Sozialbeiträge
-
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.