VD.2024.175
Unterstützungsbeitrag gemäss dem Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (BGer 2C_276/2025 vom 5. Juni 2025)
4. April 2025Deutsch21 min
Covid-19-Pandemie ein, welches vom zuständige Fachgremium Härtefallprogramm am 19.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.175
URTEIL
vom 4. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. Erik Wassmer,
Advokat,
Fischmarkt 12, Postfach 333,
4410 Liestal
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 24. September 2024
betreffend Unterstützungsbeitrag
gemäss dem Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. März 2021 reichte die A____ GmbH (nachfolgend Rekurrentin)
beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend: WSU) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge im Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie ein, welches vom zuständige Fachgremium Härtefallprogramm am 19.
Januar 2022 bewilligt wurde. Am 2. Februar 2022 wurde der Rekurrentin ein
Unterstützungsbeitrag von CHF 59'257.09 ausbezahlt und am 28. März 2022 die
Schlussrechnung versandt. Mit Verfügung vom 24. September trat das WSU auf ein
Gesuch der Rekurrentin vom 29. Juli 2024 um Neuberechnung des
Unterstützungsbeitrags nicht ein.
Dagegen richtet sich der am 7. Oktober 2024 angemeldete und am
25. Oktober 2024 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat
Basel-Stadt, welchen der Regierungspräsident dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. November 2024
zum Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des WSU, die
Wiedererwägung des Härtefall-Entscheides gestützt auf die definitive
Steuerveranlagung 2019 an die Hand zu nehmen und beim neuen Entscheid von einem
um CHF 134'692.– auf CHF 380'118.77 gestiegenen Referenzumsatz auszugehen.
Eventualiter beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Anweisung des WSU, die Härtefall-Entschädigung
für die Rekurrentin aufgrund der von der Steuerverwaltung erhobenen
Umsatzzahlen neu festzusetzen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17.
Dezember wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens beigezogen und auf die
Einholung einer Vernehmlassung des WSU vorerst verzichtet. Die weiteren
Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 13. November 2024 sowie §
42.
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob
die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu
entscheiden.
2.
2.1
2.1.1
Am 27. März 2021 reichte die Rekurrentin beim
WSU ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 1;
Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 S. 8).
Die Rekurrentin gab im Gesuch für das Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 343'078.64
an (angefochtene Verfügung S. 2; vgl. Zusammenfassung
Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember 2023 S. 3). Mit dem
Gesuch reichte sie eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 2. Dezember 2020
ein, in der dieser Betrag als Total Produktionsertrag ausgewiesen wird. Nachdem
das Gesuch auf Nachfrage mehrmals ergänzt worden war (vgl. angefochtene
Verfügung S. 1; Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140 vom 22. Dezember
2023.
5–8), bewilligte das zuständige Fachgremium Härtefallprogramm das Gesuch
am 19. Januar 2022 (vgl. Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140
vom 22. Dezember 2023 S. 4 [Beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten 31.
Januar 2022 handelt es sich um das Datum der Änderung des Status.]). Die
Bewilligung erfolgte gestützt auf die Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm vom
20.
April 2021 (SG 819.879) und die eingereichten Unterlagen (vgl.
angefochtene Verfügung S. 2; Schlussabrechnung S. 1). Am 2. Februar 2022 wurde
der Rekurrentin ein Unterstützungsbeitrag von CHF 59'257.09 ausbezahlt (vgl.
angefochtene Verfügung S. 1; Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140
vom 22. Dezember 2023 S. 4 und 9). Am 28. März 2022 erstellte das WSU eine
Schlussabrechnung, aus der sich ergibt, wie der Unterstützungsbeitrag von
CHF 59'257.09 berechnet worden ist. Diese Schlussabrechnung wurde
gleichentags versandt (vgl. Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 1140
vom 22. Dezember 2023 S. 4). Auf der Schlussabrechnung ist vermerkt, dass
allfällige Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 14 Tagen schriftlich
begründet an die E-Mail-Adresse hilfe-hgt@bs.ch zu
richten seien und die Abrechnung ansonsten als akzeptiert gelte.
2.1.2
Mit Eingabe vom 7. April 2022 an das WSU
erklärte die Rekurrentin unter dem Betreff «Antrag für die Dokumentenerneuerung
für die Härtefälle», dass sie vor einiger Zeit die Steuerdokumente erhalten
habe und sie die Dokumente aufgrund einiger Fehler neu ordnen und dem WSU
zustellen müsse, und bat um Angabe einer Adresse, in welche sie die Unterlagen
senden könne. Mit einer E-Mail vom 11. April 2022 mit dem Betreff «Korrekturen
Härtefälle A____ GmbH, Basel» reichte die Rekurrentin dem WSU eine Bilanz per
31.
Dezember 2019 und eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 6. April 2022
ein. Dazu bemerkte sie bloss, dass die Daten für eine Korrektur gedacht seien,
und bat sie um rasche Rückmeldung. Mit einer E-Mail vom 14. Juni 2022 mit dem
Betreff «Änderung Abrechnung-Grundlage Härtefall A____ GmbH» sandte die
Rekurrentin dem WSU möglicherweise die definitive Veranlagungsverfügung für die
Steuerperiode 2019 vom 1. April 2022. Dazu erklärte sie bloss, sie sende im Anhang
nochmals die Unterlagen mit der definitiven Steuerveranlagung 2019, damit das
WSU «die Grundlage Änderungen abrechnen» könne.
2.1.3
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 an das WSU
erklärte die Rekurrentin, dass sie seit dem vergangenen Jahr mehrmals vergeblich
versucht habe, eine korrekte Auszahlung des Unterstützungsbeitrags zu
veranlassen, und erinnerte sie das WSU daran, dass es für die Berechnung des
Beitrags den durch die Steuerverwaltung korrigierten Reingewinn bzw. Umsatz des
Jahres 2019 verwenden solle. Soweit aus den Akten ersichtlich äusserte die
Rekurrentin diesen Wunsch aber in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 erstmals
ausdrücklich. Zusammen mit ihrer Eingabe sandte die Rekurrentin dem WSU die
definitive Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 vom 1. April 2022
sowie möglicherweise erneut die Bilanz per 31. Dezember 2019 und die
Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 6. April 2022. Mit E-Mail vom 29.
November 2023 scheint das WSU sinngemäss auf die Einwendungen der Rekurrentin
nicht eingetreten zu sein. Jedenfalls hielt es unmissverständlich fest, dass
eine Neuberechnung des Unterstützungsbeitrags unter Berücksichtigung der
nachträglich eingereichten Dokumente nicht in Betracht komme. Am 1. Dezember
2023.
legte die Rekurrentin «Einspruch» gegen diese Entscheidung ein. Mit einer
Eingabe vom 29. Juli 2024, bei der sie erstmals anwaltlich vertreten war,
ersuchte die Rekurrentin das WSU gestützt auf die Steuerveranlagung 2019, die
Schlussabrechnung in Wiedererwägung zu ziehen und den Unterstützungsbeitrag
unter Berücksichtigung eines um CHF 134'692.– höheren Umsatzes im Jahr
2019.
neu zu berechnen.
2.2
2.2.1
Die Eingabe vom 7. April 2022, die E-Mail vom
11.
April 2022 mit Bilanz und Erfolgsrechnung im Anhang sowie die E-Mail vom
14.
Juni 2022 stellen keine begründeten Einwendungen gegen die
Schlussabrechnung dar, weil die Rekurrentin darin nicht ansatzweise erklärt,
weshalb die Höhe des Unterstützungsbeitrags nicht korrekt sein sollte (vgl.
auch E-Mail des WSU vom 29. November 2023). Es ist nicht Sache des WSU,
aufgrund der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung nach Gründen zu suchen,
weshalb der in der Schlussabrechnung ausgewiesene Betrag unrichtig sein könnte.
Dass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, ändert
daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 12)
nichts, weil diese eine Partei genauso wenig von ihrer Obliegenheit zur
Begründung einer Einwendung befreit wie von der Obliegenheit zur Begründung
eines Rekurses. Die E-Mail vom 14. Juni 2022 erfolgte zudem wie alle späteren
Eingaben der Rekurrentin erst lange nach Ablauf der Frist für Einwendungen
gegen die Schlussabrechnung. Aus den vorstehenden Gründen ist das WSU auf die
Einwendungen gegen die Schlussabrechnung entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(vgl. Rekursbegründung Rz. 11 f.) zu Recht implizit nicht eingetreten (vgl.
auch E-Mail des WSU vom 29. November 2023).
2.2.2
Im Übrigen erscheint es fraglich, ob sich
Einwendungen gegen die Schlussabrechnung nicht nur gegen die Berechnung des
Unterstützungsbeitrags, sondern auch gegen die dieser zugrundeliegenden
Umsatzangaben der Rekurrentin im Gesuchsverfahren richten können. Da die
Umsatzangaben der Rekurrentin im Gesuchsverfahren nicht nur der
Schlussabrechnung zugrunde liegen, sondern auch Grundlage der Bewilligung vom
19.
Januar 2022 des Gesuchs vom 27. März 2021 sind, wäre eine Überprüfung der
Umsatzangaben im Einwendungsverfahren jedenfalls höchstens dann möglich, wenn
auch die Bewilligung des Gesuchs als solche überprüft würde. Dazu müsste der
Bewilligungsentscheid des zuständigen Fachgremiums vom 19. Januar 2022 in
Wiedererwägung gezogen werden. Selbst wenn sich Einwendungen gegen die
Schlussabrechnung auch gegen die Umsatzangaben der Rekurrentin im
Gesuchsverfahren richten könnten, käme eine Verpflichtung des WSU zur
Überprüfung dieser Angaben im Einwendungsverfahren daher höchstens dann in
Betracht, wenn die Rekurrentin einen Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend den Bewilligungsentscheid vom 19. Januar 2022
hätte. Ein solcher Anspruch besteht aus den nachstehenden Gründen
offensichtlich nicht (vgl. unten E. 4).
2.3
Die Eingaben, welche die Rekurrentin nach
Ablauf der Frist für Einwendungen gegen die Schlussabrechnung eingereicht hat,
sind als Wiedererwägungsgesuche zu qualifizieren. Dementsprechend ersuchte die
Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2024 ausdrücklich um Wiedererwägung
der Schlussabrechnung. Allerdings müssten für eine Neuberechnung des
Unterstützungsbeitrags aus den vorstehend dargelegten Gründen (oben E. 2.2.2)
nicht nur die Schlussabrechnung des WSU vom 28. März 2022, sondern auch der
Entscheid des Fachgremiums Härtefallprogramm vom 19. Januar 2022 in Wiedererwägung
gezogen werden. Aus den nachstehenden Gründen hat die Rekurrentin keinen
Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Wiedererwägungsgesuche (vgl. unten E.
4). Daher ist das WSU auf ihr Gesuch um Neuberechnung des
Unterstützungsbeitrags zu Recht nicht eingetreten.
3.
3.1
Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich
die Untersuchungsmaxime (VGE VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 990). Gemäss dieser hat die Behörde
den Sachverhalt von Amts wegen richtig und vollständig abzuklären (VGE
VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 988; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 92). Der Untersuchungsgrundsatz
wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Partei relativiert (VGE VD.2021.11
vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5,
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 2.2, VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E.
7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die
Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar
2020.
E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239
vom 1. April 2021 E. 2.5). In Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien
insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes Begehren eingeleitet
haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (VGE
VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 182). Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm ausdrücklich, dass die Gesuchstellerin
das elektronische Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen
und mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen einzureichen hat. Aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug
auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie
in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und
die ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2,
VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 464; Krauskopf/Wyssling,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3.
Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen sind die
Parteien verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26.
Januar 2023 E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464).
Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung
verhältnismässig und insbesondere zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N
46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich
aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E.
2.4.2; vgl. Auer/Binder, a.a.O.,
Art. 13 N 40; Häfeln/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 994 Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der
Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen
Partei berücksichtigen (vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2;
BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; Auer/Binder,
a.a.O., Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).
3.2
Gestützt auf § 10 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm war die Rekurrentin verpflichtet, in
ihrem Gesuch vollständige und wahre Angaben zu ihren Umsätzen zu machen und
Belege dafür einzureichen. Die Rekurrentin hat das Verfahren betreffend den
Unterstützungsbeitrag durch ein eigenes Begehren eingeleitet. Zudem kennt die
Rekurrentin ihre eigenen Umsätze viel besser als das Fachgremium
Härtefallprogramm und das WSU und sind diese für die erwähnten Behörden ohne
Mitwirkung der Rekurrentin zumindest mit vertretbarem Aufwand nicht
feststellbar. Daher war die Rekurrentin auch in Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit.
a VwVG und nach Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet. Ihren eigenen
Umsatz festzustellen und gegenüber den Behörden korrekt anzugeben und zu
belegen war der Rekurrentin ohne Weiteres möglich und zumutbar. Aus den
vorstehenden Gründen durften die zuständigen Behörden betreffend den Umsatz im
Jahr 2019 auf die Angaben der Rekurrentin in ihrem Gesuch und ihrer
Erfolgsrechnung abstellen und waren sie offensichtlich nicht verpflichtet, zu
Gunsten der gesuchstellenden Rekurrentin abzuklären, ob ihr Umsatz allenfalls
höher sein könnte als von ihr selbst angegeben. Dass die Rekurrentin das WSU
mit dem Gesuchsformular ermächtigt hat, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten
mit anderen Behörden auszutauschen, und diese zu diesem Zweck von ihrem Amts-,
Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten
entbunden hat (§ 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm), ändert daran
nichts. Im Übrigen hat das WSU zu Recht festgestellt, dass der Verpflichtung
der Rekurrentin als Gesuchstellerin, vollständige und wahrheitsgemässe Angaben
zu machen, aufgrund der Anzahl der zu bearbeitenden Gesuche eine besondere
Bedeutung zukam und das Fachgremium keine detaillierte Buchprüfung vornehmen
konnte, sondern auf die Umsatzangaben im Gesuch und den Beilagen abstellen
musste, soweit diese plausibel waren (vgl. angefochtene Verfügung S. 2).
4.
4.1
4.1.1
Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich
ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die verfügende
Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie
abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch
keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das
Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2023.141
vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1, VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1
mit Nachweisen). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ausnahmsweise ein
Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung,
wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert
haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen
sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall
geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Im zweiten Fall handelt es
sich um einen verfassungsmässigrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE
VD.2023.141 vom 25. Februar 2024 E. 2.2.1, VD.2021.99 vom 21. Februar
2022.
E. 2.2.1 mit Nachweisen).
4.1.2
Steht die Anspruchsberechtigung fest, so
können gemäss § 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm
Akontozahlungen geleistet werden, falls sich die definitive Anspruchshöhe noch
nicht berechnen lässt. Sind die bisherigen Zahlungen höher als der definitive
Anspruch, so kann das WSU gemäss § 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm die zu viel ausbezahlten Beträge zurückfordern, insbesondere
wenn aufgrund unrichtiger Angaben im Gesuch zu hohe Akontozahlungen geleistet
worden sind. Zudem werden Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben
zugesprochen worden sind, gemäss § 12 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm zurückgefordert. Aus diesen Bestimmungen kann entgegen der
Meinung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 13 f.) offensichtlich nicht
geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin einen bedingungslosen Anspruch auf
Wiedererwägung hätte, wenn sich herausstellen sollte, dass sie Anspruch auf
einen Unterstützungsbeitrag hätte, der höher wäre als der ausbezahlte und in der
Schlussabrechnung festgehaltene Betrag. Selbst wenn mit der Rekurrentin
(Rekursbegründung Rz. 13) davon ausgegangen wird, dass es sich bei der
Überweisung eines Unterstützungsbetrags von CHF 59'257.09 am 2. Februar 2022 um
eine Akontozahlung gehandelt hat, kann die Rekurrentin deshalb aus den
erwähnten Bestimmungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2
4.2.1
Die Rekurrentin hat in der Erfolgsrechnung für
das Jahr 2019 vom 2. Dezember 2020, die sie dem WSU mit ihrem Gesuch um
Unterstützungsbeiträge eingereicht hat, ein Total Produktionsertrag von CHF
343'078.64 und einen Reingewinn von CHF 5'235.– deklariert, in der
Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 vom 7. Dezember 2021, die sie der
Steuerverwaltung eingereicht hat, für das Jahr 2019 ein Total Produktionsertrag
von CHF 342'994.57 und einen Reingewinn von CHF 6'670.31, und in der
Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 6. April 2022, die sie dem WSU am
11.
April 2022 eingereicht hat, ein Total Produktionsertrag von CHF
547'343.26 und einen Reingewinn von CHF 165'659.–. Die Rekurrentin scheint
geltend machen zu wollen, dass es sich bei der Erfolgsrechnung für das Jahr
2019.
vom 6. April 2022 um eine aufgrund der Veranlagungsverfügung vom 1. April
2022.
korrigierte Fassung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 2. Dezember
2020.
handle (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2023 S. 1). Wie sich das Total
Produktionsertrag in der Erfolgsrechnung vom 6. April 2022 aus den Angaben in
der Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 und in der Veranlagungsverfügung vom
1.
April 2022 ergeben soll, ist mangels jeglicher Begründung zwar nicht
nachvollziehbar, im vorliegenden Rekursverfahren aber auch nicht
rechtserheblich.
4.2.2
Gemäss der Darstellung der Rekurrentin, die
insoweit als wahr unterstellt werden kann, beruht die Veranlagungsverfügung vom
1.
April 2022 auf einer Prüfung ihrer Geschäftsunterlagen unter Beizug von
Unterlagen von Zulieferern und Kunden durch die Steuerverwaltung (vgl.
Rekursbegründung Rz. 12). Gemäss der Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022
beträgt der Gesamtgewinn der Rekurrentin im Geschäftsjahr 2019 CHF 165'659.–.
Diesen Gewinn hat die Steuerverwaltung dadurch ermittelt, dass sie zusätzlich
zu einem Reingewinn gemäss Saldo der Erfolgsrechnung von CHF 6'670.–
geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von CHF 943.–, Bildung von
Rückstellungen / Einlagen in Reserve von CHF 9'810.– und geldwerte Leistungen /
Gewinnvorwegnahme von CHF 172'990.– berücksichtigt und der Erfolgsrechnung zu
wenig belastete Steuern von CHF 24'754.– in Abzug gebracht hat. Die geldwerten
Leistungen / Gewinnvorwegnahme von CHF 172'990.– ergeben sich gemäss der
Veranlagungsverfügung aus diversen Korrekturen gemäss
Revisionsschlussbesprechung. Konkret handelt es sich dabei um eine nicht
nachgewiesene Einzahlung des Gesellschafters von CHF 2'300.–, einen nicht
verbuchten Bargeldbezug des Gesellschafters von CHF 1'398.–, unverbuchte
Erträge von CHF 134'692.–, falsch verbuchte Naturalbezüge, einen Bargeldbezug
des Gesellschafters für Provisionen […] von CHF 43'182.–, die bereits
anderweitig verbucht waren, die Berücksichtigung von nicht verbuchtem
Materialaufwand von minus CHF 45'360.–, privaten Aufwand für Ferienflüge von
CHF 8'241.–, nicht verbuchte Privatanteile für Fahrzeuge von CHF 4'680.–, einen
falsch verbuchten Bargeldbezug von CHF 800.– und diverse private Auslagen von
CHF 1'379.–.
4.2.3
Die Rekurrentin macht geltend, dass bei der
Berechnung des Unterstützungsbeitrags der von der Steuerverwaltung als
unverbuchte Erträge aufgerechnete Betrag von CHF 134'692.– zusätzlich zum im
Gesuch angegebenen Umsatz für das Jahr 2019 als Umsatz zu berücksichtigen sei
(vgl. Gesuch vom 29. Juli 2024 S. 1; Rekursbegründung R. 9). Die Rekurrentin
behauptet, sie sei erst durch die Steuerveranlagung 2019 darauf aufmerksam
geworden, dass ihr für die Berechnung des Unterstützungsbeitrags massgebender
Umsatz um einiges höher als im Gesuch angegeben gewesen sei (Rekursbegründung
Rz. 9). Diese in der Rekursbegründung nicht ansatzweise begründete Behauptung
ist völlig unglaubhaft. Indem sich die Rekurrentin selbst auf die
Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022 stützt, mit der unverbuchte Erträge von
CHF 136'692.– aufgerechnet worden sind, gesteht sie zu, dass sie im Jahr
2019.
tatsächlich einen deutlich höheren Umsatz erzielt hat als den in der
Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 und im Gesuch vom 27. März 2021
angegebenen von CHF 343'079.–. Selbst bei Wahrunterstellung der unbelegten
Behauptung der Rekurrentin, der von der Steuerverwaltung aufgerechnete Betrag
beruhe auf einer Hochrechnung ihres Umsatzes im Jahr 2020 (vgl. Eingabe vom 1.
Dezember 2023), besteht kein ernsthafter Zweifel, dass die Rekurrentin im Jahr
2019.
tatsächlich einen zusätzlichen Umsatz von mehr als CHF 100'000.– erzielt
hat und ihr tatsächlicher Umsatz im Jahr 2019 damit rund ein Drittel höher
gewesen ist als im Gesuch vom 27. März 2021 und in der Erfolgsrechnung vom 2.
Dezember 2020 deklariert. Angesichts dieser grossen Differenz und mangels einer
Begründung für die gegenteilige Behauptung der Rekurrentin besteht kein
ernsthafter Zweifel, dass ihr Gesellschafter und Geschäftsführer und damit
aufgrund der Wissenszurechnung die Rekurrentin selbst im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs vom 27. März 2021 tatsächlich gewusst hat, dass ihr
Umsatz im Jahr 2019 deutlich höher gewesen ist als im Gesuch angegeben. Dass
sich die Angabe eines zu tiefen Umsatzes zum Nachteil der Rekurrentin
ausgewirkt hat, spricht nicht gegen ihre Kenntnis. Es ist ohne Weiteres
möglich, dass die Rekurrentin zum Zweck der Steuerverkürzung in ihrer
Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 bewusst einen tieferen Umsatz als den
tatsächlich erzielten angegeben und sich anschliessend gezwungen gesehen hat,
sich auch in ihrem Gesuch um Unterstützungsbeiträge auf die Angaben in dieser
Erfolgsrechnung zu stützen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt wäre es der
Rekurrentin ohne Weiteres möglich gewesen, den von ihr selbst im Jahr 2019
tatsächlich erzielten Umsatz korrekt zu ermitteln sowie in ihrer
Erfolgsrechnung vom 2. Dezember 2020 und ihrem Gesuch vom 27. März 2021 korrekt
anzugeben. Art und Umfang der Korrekturen gemäss der Veranlagungsverfügung vom
1.
April 2022 zeigen, dass die Rekurrentin beim Erstellen der Jahresrechnung
für das Jahr 2019 die grundlegendste Sorgfalt hat vermissen lassen, wenn sie
nicht sogar zwecks Steuerverkürzung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
4.2.4
Die Veranlagungsverfügung vom 1. April 2022
konnte die Rekurrentin zwar vor der Bewilligung ihres Gesuchs am 19. Januar
2022.
noch nicht vorbringen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
(oben E. 4.2.3), wäre es ihr aber ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen,
den von ihr im Jahr 2019 tatsächlich erzielten Umsatz korrekt zu ermitteln und
in ihrem Gesuch vom 27. März 2021 korrekt anzugeben sowie mit einer korrekten
Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 zu belegen. Unter diesen Umständen begründet
die Feststellung eines zusätzlichen Umsatzes mit der Veranlagungsverfügung vom
1.
April 2022 keinen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der
Rekurrentin und materielle Behandlung (vgl. oben E. 4.1.1). Ein anderer
Umstand, aus dem sich ein solcher Anspruch ergeben könnte, ist nicht
ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen die Verfügung des WSU
vom 24. September 2024 abzuweisen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in
Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 2'500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.