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Entscheid

VD.2024.177

direkte Bundessteuer pro 2018

19. August 2025Deutsch24 min

vorliegend streitgegenständlichen Steuerperiode 2018 erzielte Bruttoerlös belief

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.177

URTEIL

vom 19. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret

Cajacob

Beteiligte

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch Susanne Schreiber,

Rechtsanwältin,

und Dr. Anke Stumm,

Rechtsanwältin,

Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 26. Oktober 2024

betreffend direkte Bundessteuer

pro 2018

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) führte im Jahr

2017 zwei Kapitalerhöhungen durch. Der daraus im Jahr 2017 als Vorperiode der

vorliegend streitgegenständlichen Steuerperiode 2018 erzielte Bruttoerlös belief

sich auf insgesamt CHF 3'101'787'944.–. Dabei fiel gesamthaft eine Summe von

CHF 99'059'691.– an Aufwendungen für die Kapitalerhöhungen an. Diese setzten

sich aus einem Betrag von CHF 30'251'360.– für die Eidgenössische Stempelabgabe

und einem Betrag von CHF 68'808'331.– für andere Aufwendungen zusammen.

Die Kapitalerhöhung wie auch die darauf anfallenden Kosten wurden

handelsrechtlich erfolgsneutral direkt im Eigenkapital der Gesellschaft

verbucht. In der Steuererklärung der Vorperiode deklarierte die

Beschwerdeführerin einen handelsrechtlichen Verlust von CHF 30'612'535.– und

machte unter anderem die Aufwendungen für die Kapitalerhöhung von insgesamt CHF

99'059'691.– geltend. Zudem wurde ein Gewinn aus dem Verkauf von eigenen Aktien

von CHF 1'849'566.– geltend gemacht. Insgesamt wurde ein steuerbarer Verlust

von CHF 209'669'583.– deklariert. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt veranlagte

mit Verfügung vom 14. Mai 2021 pro 2017 einen steuerbaren Gewinn von CHF 0.–.

In den Veranlagungsdetails hielt sie zudem fest, dass die Aufwendungen für die

Kapitalerhöhungen nicht akzeptiert würden. Der Gewinn aus der eigenen Aktien

wurde nicht berücksichtigt. Die Veranlagung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

In der Steuererklärung pro 2018 deklarierte die

Beschwerdeführerin einen steuerbaren Gewinn von CHF 511'789'952.– und einen

Verlustvortrag aus der Vorperiode von CHF 127'822'660.–. Dieser Verlustvortrag

setzte sich aus dem handelsrechtlichen Vorjahresverlust von CHF 30'612'535.–,

der Eidgenössischen Stempelabgabe von CHF 30'251'360.– und den anderen Aufwendungen

für die Kapitalerhöhungen von CHF 68'808'331.– abzüglich des Gewinns aus dem

Verkauf der eigenen Aktien von CHF 1'849'566.– zusammen. Mit

Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2022 veranlagte die Steuerverwaltung einen

Gewinn von CHF 578'748'717.–. In den Veranlagungsdetails hielt sie fest, dass

ein Verlustvortrag von CHF 60'863'895.–, bestehend aus dem handelsrechtlichen

Verlust der Vorperiode (CHF 30'612'535.–) und der Eidgenössischen Stempelabgabe

(CHF 30'251'360.–) akzeptiert würde. Hingegen seien die anderen Aufwendungen

für die Kapitalerhöhungen (CHF 68'808'331.–) steuerlich nicht zum Abzug

zuzulassen. Auf den Gewinn aus dem Verkauf der eigenen Aktien wurde nicht eingegangen.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Steuerverwaltung mit

Entscheid vom 26. August 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Diese

wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab und nahm zusätzlich

eine Aufrechnung des Gewinns aus dem Verkauf der eigenen Aktien von CHF 1'849'566.–

sowie der Eidgenössischen Stempelabgabe von CHF 30'251'360.– vor.

Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission richtet

sich die vorliegende, mit Eingabe vom 14. November 2024 erhobene Beschwerde.

Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Die Beschwerdeführerin sei unter o/e Kostenfolge für das Steuerjahr

2018 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 509'940'386.– für die Zwecke der

direkten Bundessteuer zu veranlagen. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2024

beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Beschwerde insoweit

gutzuheissen, als dass der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien in der Höhe

von CHF 1'849'566.– nicht zum steuerbaren Reingewinn 2018 hinzuzurechnen sei.

Im Übrigen sei sie abzuweisen. Die Steuerrekurskommission stellt in ihrer Vernehmlassung

vom 30. Januar 2025 die gleichen Anträge. Hierzu repliziert die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025, worauf die ESTV mit

Eingabe vom 25. März 2025 unaufgefordert dupliziert. Die weiteren Tatsachen und

die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann Rekurs an das Verwaltungsgericht

erhoben werden (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG

270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung

mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Sieht das

kantonale Recht wie in Basel-Stadt ein zweistufiges Rekursverfahren für die

kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte

Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die

Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG, SR 642.11), subsidiär jene des kantonalen Rechts über

die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs

(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der

direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170/171 vom 7. Juni

2019.

E. 1.2).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist als

Steuerpflichtige und Adressatin des angefochtenen Entscheids zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht

und begründet (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 140 Abs. 1 und 2 DBG), womit

darauf einzutreten ist.

1.3

Mit der Beschwerde können alle Mängel des

angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art.

145.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1

Mit ihrer Beschwerde rügt die

Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im

Zusammenhang mit der von der Vorinstanz vorgenommenen reformatio in peius. Sie

beanstandet, dass ihr in Verletzung von Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG die drohende

Verschlechterung nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht und ihr keine

Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei.

2.2

Dem halten die ESTV und die Steuerrekurskommission

entgegen, dass die ESTV im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit ihrer

Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 den ausserhalb der Erfolgsrechnung

gewährten steuerrechtlichen Abzug für die Stempelabgaben in der Höhe von CHF

30'251'360.– gerügt und die diesbezügliche Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids vom 26. August 2022 beantragt habe (Vernehmlassung ESTV,

Ziff. 2; Vernehmlassung STRK, S. 2 f.). Weiter habe die ESTV mit dieser Eingabe

auch darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns in

der Veranlagung 2018 der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien in der Höhe von

CHF 1'849'566.– nicht berücksichtigt worden sei. Mit der beantragten

Festsetzung des steuerbaren Reingewinns 2018 auf CHF 610'849'643.– sei dabei

auch der Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien bereits Streitgegenstand vor der

Vorinstanz gewesen. Die drohende Verschlechterung des Einspracheentscheids der

Steuerverwaltung betreffend Stempelabgaben und Gewinn aus dem Verkauf eigener

Aktien sei daher bereits aufgrund ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2022 im

Raum gestanden. Aufgrund der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels habe die

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beantragten reformatio in peius

nach Art. 143 Abs. 1 DBG somit mit der Gelegenheit zur Replik erhalten. Die Steuerrekurskommission

weist zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen

Verfahren zur Abzugsfähigkeit der Emissionsabgabe nach Art. 60 lit. a DBG

geäussert habe, weshalb sie weiterhin strittig gewesen sei. Weiter weist sie

darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gerügten Gehörsverletzung

gar keine Rückweisung beantrage, weshalb eine solche im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Entgegenkommen bei den Kosten geheilt

werden könne.

2.3

Es ist unbestritten, dass die Steuerrekurskommission

eine reformatio in peius vorgenommen hat. So hat sie den zuvor nicht steuerlich

berücksichtigten Gewinn aus dem Verkauf der eigenen Aktien in der Höhe von CHF 1'849'566.–

(angefochtener Entscheid E. 2.b.bb) sowie die Eidgenössischen Stempelabgabe von

CHF 30'251'360.– (angefochtener Entscheid E. 6) zum steuerbaren Gewinn

hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung führt zu einer Schlechterstellung der

Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG kann die

Steuerrekurskommission nach Anhören der steuerpflichtigen Partei die

Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern. Diese Anhörung dient dem Schutz

des Anspruchs der steuerpflichtigen Person auf rechtliches Gehör. Es wird dabei

in der Praxis verlangt, dass die Beschwerdeinstanz der steuerpflichtigen Person

zur Wahrung ihres Rechts auf Gegenäusserung die Gründe angibt, weshalb es aus

ihrer Sicht zu einer reformatio in peius kommen (Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 143 DBG N 6 m.H.

auf Guckelberger, Zur reformatio

in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach

der Justizreform, ZBl 2010, 114; VGer ZH, 21.8.2019, SB.2019.00001). Die

betroffene Partei ist vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung zu

unterrichten und es ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2024, § 39, Rz. 41).

Die Hinweispflicht der Beschwerdeinstanz steht dabei im Zusammenhang mit der

Konzeption des Beschwerdeverfahrens als Zwei-Parteien-Verfahren, bei dem sich

die steuerpflichtige Partei und die Steuerverwaltung gegenüberstehen (vgl. Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 143 DBG N

10). Dieser Konzeption steht aber im Beschwerdeverfahren betreffend die direkte

Bundessteuer die Verfahrensbeteiligung der ESTV als Drittpartei entgegen,

welche im Unterschied zur veranlagenden kantonalen Steuerverwaltung Anlass zum

Hinweis auf Gründe für eine reformatio in peius hat. Auf solche hat sie

vorliegend auch tatsächlich hingewiesen und der Beschwerdeführerin damit Anlass

zur replicando erfolgenden Stellungnahme zu diesen Ausführungen gegeben. Im

Ergebnis hatte die Beschwerdeführerin daher im vorinstanzlichen Verfahren

Anlass sich dazu zu äussern und damit auch Gelegenheit, diesbezüglich ihr rechtliches

Gehör wahrzunehmen. In einer solchen Dreiparteienkonstellation besteht denn

auch im Falle einer Behördenbeschwerde selber keine Hinweispflicht (vgl. Locher, Kommentar DBG Teil III, Basel

2015.

Einf. zu Art. 140 N 9). Ein konkreter Hinweis der Beschwerdeinstanz auf

die Möglichkeit hätte vor diesem Hintergrund in der vorliegenden Konstellation

dann eine selbständige Bedeutung, wenn der Beschwerdeführerin die Möglichkeit

zustünde, ihre Beschwerde aufgrund dieser Ankündigung zurückzuziehen. Ob ein solcher

Rückzug überhaupt möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings

strittig (vgl. dazu Hunziker/Bigler,

a.a.O., Art. 143 DBG N 8 ff.; Locher,

a.a.O., Einf. zu Art. 140 N 12 ff.). Letztlich kann hier aber die Frage, ob die

Steuerrekurskommission trotz der erfolgten Thematisierung einer reformatio in

peius aufgrund ihrer Verfahrensanträgen und deren Begründung selbst

verpflichtet gewesen wäre, die Prüfung einer solchen in Aussicht zu stellen und

die Beschwerdeführerin explizit dazu anzuhören, offenbleiben. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, in der Möglichkeit zum Rückzug ihrer

Beschwerde verkürzt worden zu sein. Sie hält auch daran fest, falls diese zu

Unrecht erfolgt ist, weshalb sie sich dazu im vorliegenden Verfahren umfassend

äussern kann. Vor diesem Hintergrund wie auch der Möglichkeit, sich bereits im

vorinstanzlichen Verfahren zu den Anträgen der ESTV zu äussern, wird eine

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geheilt, soweit eine solche überhaupt

erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst auch gar

keine Rückweisung an die Steuerrekurskommission beantragt.

3.

3.1

In materieller Hinsicht rügt die

Beschwerdeführerin die Hinzurechnung des Gewinns aus dem Verkauf eigener Aktien

einerseits sowie die fehlende steuerliche Berücksichtigung der

Kapitalerhöhungskosten, bestehend aus der Eidgenössischen Stempelabgabe sowie

anderen Kapitalerhöhungskosten, andererseits.

3.2

Grundsätzlich ist bei der Bemessung des

steuerbaren Gewinns vom Handelsrecht und dessen Regeln zur kaufmännischen

Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. des Obligationenrechts [OR; SR

220]) auszugehen. Dieses Massgeblichkeitsprinzip (BGE 141 II 8 E. 7.1 S. 21 f.)

findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage

(BGer 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.2). Danach bildet der Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres den

steuerbaren Reingewinn. Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art.

959.

ff. OR 2011) bildet daher den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung

von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die

steuerpflichtige Person, welche sich darauf behaften lassen muss (BGer

2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.3). Vorbehalten bleiben die Korrekturen

aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom

Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85; BGer 2C_1059/2019 vom 1.

Dezember 2020 E. 3.1.1; VGE VD.2021.152 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2,

VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 2.2, mit Nachweisen). Kein

steuerbarer Gewinn entsteht unter anderem durch Kapitaleinlagen von Mitgliedern

von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (Art. 60 Bst. a DBG).

4.

In Bezug auf den Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien hat

die Steuerrekurskommission im angefochtenen Entscheid ohne weitere Begründung

eine Aufrechnung vorgenommen (siehe angefochtener Entscheid E. 2.b.bb). Dem

hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass das DBG keine steuerrechtliche

Korrekturnorm kenne, welche die Aufrechnung von Gewinnen aus dem Verkauf von

eigenen Aktien, welche in der Handelsbilanz erfolgsneutral verbucht wurden,

erlauben würde. Sie verweist hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGer

9C_135/2023 vom 6. Juni 2024 E. 6, publiziert als BGE 150 II 369). Dieses habe

die bisher gültige Praxis der ESTV im Ergebnis als nicht mit dem DBG vereinbar

taxiert. Mit Hinweis auf dasselbe Urteil beantragen auch die ESTV (Vernehmlassung

ESTV, Ziff. 2) sowie die Steuerrekurskommission (Vernehmlassung STRK, S. 2)

eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Im Urteil des Bundesgerichts geht

es um die steuerliche Behandlung des Differenzbetrags zwischen den

Anschaffungskosten und dem Ausgabepreis eigener Aktien im Rahmen eines

Mitarbeiterbeteiligungsprogramms bei steuerneutraler Verbuchung. Das

Bundesgericht stellte fest, dass für die Hinzurechnung des Differenzbetrags

Dispositiv

keine steuerlichen Korrekturvorschriften herangezogen werden können. Demnach

sei in der Ausgabe zuvor von der Gesellschaft zurückgekaufter eigener Aktien im

Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ein steuerfreier

Kapitaleinlagevorgang nach Art. 60 Bst. a DBG zu sehen (BGE 150 II 369 E. 6).

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, ist der Sachverhalt im besagten

Bundesgerichtsurteil und dem vorliegenden Fall vergleichbar. Dementsprechend

ist dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen und keine Hinzurechnung des

Gewinns aus dem Verkauf eigener Aktien vorzunehmen. Die Beschwerde ist insoweit

gutzuheissen.

5.

5.1 Betreffend die Aufwendungen für die

Kapitalerhöhung führt die Vorinstanz aus, dass die Aufwendungen für die

Kapitalerhöhung dem Eigenkapital belastet und somit handelsrechtlich

erfolgsneutral verbucht worden seien. Während die Beschwerdeführerin geltend

mache, dass ein Wahlrecht bestehe zwischen einer erfolgsneutralen Verbuchung

der Kapitalerhöhungskosten und einer Verbuchung über die Erfolgsrechnung

bestehe, äussere sich die ESTV zwar kritisch, aber anerkenne ebenfalls, dass in

der Praxis beide Möglichkeiten anzutreffen seien und von den Steuerbehörden

akzeptiert würden. Letztlich könne die Frage über das Bestehen eines Wahlrechts

bzw. der Zulässigkeit der Verrechnung der Kapitalerhöhungskosten offenbleiben,

da dies zum einen eine Frage der zivilrechtlichen Verbuchung darstelle und zum

anderen von den Parteien nicht grundsätzlich bestritten werde. Steuerrechtlich

von Bedeutung sei hingegen, ob bei bestehender erfolgsneutraler Verbuchung die

Kapitalerhöhungskosten (inkl. Steuern) in Abweichung vom

Massgeblichkeitsprinzip als erfolgswirksame bzw. aufwandmindernde Positionen in

der Steuerbilanz berücksichtig werden dürfen (angefochtener Entscheid E. 4).

Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass sowohl die anderen

Kapitalerhöhungskosten wie auch die Eidgenössische Emissionsabgabe gestützt auf

die als Korrekturnorm zu betrachtende Bestimmung von Art. 60 Bst. a DBG

vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht werden könnten. Es gehe also

mithin um die Frage, ob der ganze Bruttobetrag der Kapitaleinlage steuerneutral

zu behandeln sei oder nur der Nettobetrag, welcher sich nach dem Abzug der

geltend gemachten Aufwendungen ergibt (angefochtener Entscheid E. 6.c.aa.). Die

Steuerrekurskommission kommt zum Schluss, dass die bei der Kapitalerhöhung

angefallenen erfolgsneutral gebuchten anderen Aufwendungen in der Höhe von CHF 68'808'331.–

sowie die Eidgenössische Stempelabgabe in der Höhe von CHF 30'251'360.– weder

gestützt auf Art. 59 Abs. 1 DBG noch auf Art. 60 Abs. 1 Bst. a DBG

gewinnsteuermindernd in Abzug gebracht werden können.

5.2 Dies begründet die Steuerrekurskommission im

angefochtenen Entscheid wie folgt: Zunächst führt sie aus, dass die Praxis und

die herrschende Lehre bei dieser Bestimmung von einer Korrekturnorm ausgingen,

die das Massgeblichkeitsprinzip nach Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG in gewissen

begründeten Fällen zu durchbrechen vermöge (BGE 143 II 83 E. 3 ff. m.w.H.; Brülisauer/Stocker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl., Art. 60 N 2;

a.M. Locher/Giger/Pedroli, Kommentar

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Band II, 2. Aufl., Basel 2022,

Art. 60 N 2 ff.). Die Bestimmung habe zum Zweck, dass nur jene Vermögenszugänge

besteuert würden, die auf erwirtschaftetem Ertrag und nicht auf Kapitaleinlagen

zurückzuführen seien. Die Abgrenzung ergebe sich bereits aus dem

Massgeblichkeitsprinzip, wonach die Zuflüsse entweder als Ertrag oder als

Kapital gebucht würden, wobei die Abgrenzung aufgrund der Erfolgswirksamkeit

stattfinde. Mit anderen Worten fliessen nur Erträge in die Erfolgsrechnung ein,

die im Rahmen des Unternehmenszwecks aus eigener Kraft selbst erwirtschaftet

worden seien (Brülisauer/Stocker,

a.a.O., Art 60 N 4 f.), Kapitaleinlagen hingegen sollen sich erfolgsneutral

auswirken. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Literatur vermöge mangels

spezifischer Begründungen bzw. Verweise auf Praxisentscheide zu dieser Frage

nicht zu überzeugen (angefochtener Entscheid E. 6.c.bb).

5.3 Weiter führt die Steuerrekurskommission aus,

dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die beiden Urteile des

Bundesgerichts BGE 143 II 674 und BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 gegen

eine Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips bei den

Kapitalbeschaffungskosten sprächen. Zunächst weist sie jedoch darauf hin, dass

im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt in beiden Fällen die

Kapitaleinlagen erfolgswirksam verbucht worden seien (BGE 143 II 674 E. 3.7;

BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2.4, 5.2.3). Bei BGE 143 II 674 sei

die massgebende Aussage des Bundesgerichts dessen Verständnis von Art. 60 DBG,

wonach nur der Nettozuwachs an Kapital keinen steuerbaren Gewinn darstelle. Von

dieser Nettobetrachtung habe es sich im zitierten Entscheid leiten lassen,

indem es die Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer verweigerte. Es habe

ausgeführt, dass diese bereits mit der Freistellung des Bruttobetrages erfolgt

sei und ein weiterer Abzug zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde

(BGE 143 II 674 E. 4.3 f.). Obschon diese Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht tel quel auf den vorliegenden Fall bezogen werden könne, sei den

grundsätzlichen Überlegungen zur Steuerneutralität von Art. 60 DBG zu folgen.

Für den vorliegenden Fall könne dies nur bedeuten, dass die weiteren

Kapitalerhöhungskosten und die Eidgenössische Stempelabgabe nicht als Aufwand

berücksichtigt werden können. Andernfalls würde dies zu einem Aufwand führen, der

geschäftsmässig nicht begründet sei und den steuerbaren Gewinn über die Gebühr

mindere. Geschäftsmässig begründeter Aufwand müsse immer im Zusammenhang mit

der geschäftlichen Tätigkeit stehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der

Vermögenszuwachs auf die Kapitalerhöhung zurückzuführen sei und nicht aus

erwirtschafteten Mitteln der Gesellschaft stamme. Letztlich sei vorliegend der

Nettobetrachtung von Art. 60 DBG ein grösseres Gewicht zuzumessen als der

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Kapitalerhöhung (angefochtener

Entscheid E. 6.c.ee.aaa). Auch aus BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 lasse

sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Darin ginge es unter

anderem um die Frage, ob gestützt auf Art. 60 DBG erfolgswirksam gebuchte Kapitaleinlagen

bzw. Forderungsverzichte in Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip korrigiert

werden dürfen. Das Bundesgericht führe dazu im Ergebnis aus, dass bei

erfolgswirksamer Verbuchung eigentlich eine Korrekturmöglichkeit bestehen

könnte. Da Forderungsverzichte hingegen nach ständiger Praxis als nicht

erfolgswirksame Vorgänge anzusehen seien, könne Art. 60 Abs. 1 Bst. a DBG im

besagten Fall nicht als Korrekturnorm zur Anwendung kommen. Zudem führe das

Bundesgericht zur Bestimmung von Art. 60 DBG aus, dass deren Anwendbarkeit

bezüglich wirtschaftlicher Gesichtspunkte beschränkt sei und sich die

steuerpflichtigen Personen auf die von ihnen gewählte rechtliche Ausgestaltung

und die buchhalterische Behandlung ihrer Geschäfte behaften lassen müssten

(BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2.1 und 5.2.3 f.). Diese

Einschränkung spreche vorliegend gegen die Abzugsfähigkeit der Eidgenössischen

Stempelabgabe und der anderen Kapitalerhöhungskosten.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass

sowohl BGE 143 II 674 als auch BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 nicht tel

quel auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könne. Bei BGE 143 II 674 sei sowohl die Erbschaft als auch die Erbschaftssteuer erfolgswirksam in

der Handelsbilanz verbucht worden, sodass das Bundesgericht die Korrektur bzw.

Freistellung der erfolgswirksam verbuchten Erbschaft zu beurteilen hatte.

Entsprechend könne dieses Urteil nicht tel quel auf den vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt angewendet werden. Gleiches gelte für BGer

2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014, bei welchem das Bundesgericht die

gewinnsteuerrechtliche Behandlung von Forderungsverzichten auf Stufe der

(verzichtenden) Aktionärin beurteilte. Auch dieser habe aufgrund der

unterschiedlichen Ausgangslage beschränkte Aussagekraft für den vorliegend zu

beurteilenden Fall.

5.4

5.4.1 Wie die Steuerrekurskommission zu Recht

festgestellt hat, geht es vorliegend im Wesentlichen um die Frage, ob der ganze

Bruttobetrag der Kapitaleinlage steuerneutral gemäss Art. 60 Bst. a DBG zu

behandeln ist oder nur der Nettobetrag, welcher sich nach Abzug der geltend

gemachten Aufwendungen ergibt (angefochtener Entscheid E. 6.c.aa.). Bei Art. 60

DBG handelt es sich um eine «steuerrechtliche Korrekturvorschrift». Sie

bezweckt, «die Besteuerung der Gesellschaft basierend auf ihrer eigenen

Wertschöpfung sicherzustellen; es soll nur der durch das Unternehmen ‹selbst

erwirtschaftete› Gewinn der Gewinnsteuer unterworfen werden» (Brülisauer/ Stocker, a.a.O., Art. 60 DBG

N 2). Auf diesen Sinn und Zweck von Art. 60 DBG verweist auch das Bundesgericht

in BGE 143 I 674 (E. 4.2). Als Kapitaleinlage im Sinne von Art. 60 Bst. a DBG

wird jede Erhöhung der Eigenkapitalbasis durch die Gesellschafter in der

Eigenschaft (bzw. Funktion) als Inhaber von Kapitalanteilsrechten verstanden (Brülisauer/Stocker, a.a.O., Art. 60 DBG

N 8; weiteren Ausführungen zur Abgrenzung von Kapitaleinlagen und anderen Kapitalzuwendungen

angefochtener Entscheid E. 6.c.bb). Vorliegend erfolgte die

Eigenkapitalerhöhung im Umfang des Nennwerts (Grundkapitals) und des Agios nach

Abzug der Kapitalerhöhungskosten. Hierbei vertreten einige Lehrmeinungen die Auffassung,

dass die Kapitalbeschaffungskosten trotzdem als Aufwand steuerlich abgezogen

werden können. Wie bereits im angefochtenen Entscheid angemerkt, fehlt in den

von der Beschwerdeführerin angegebenen Quellen (Brülisauer/Stocker,

a.a.O., Art. 60, N 45; Känzig,

Steuerbarer Ertrag und steuerfreie kapitaleinlagen bei Kapitalgesellschaften,

ASA 39, 81 ff., S. 89; Locher/Giger/Pedroli,

a.a.O., Art. 58 N 47) jedoch eine spezifische Begründung für die

Abzugsfähigkeit der Kapitalbeschaffungskosten. Der Botschaft über die

Steuerharmonisierung kann zur Frage, ob bei einer Nettoverbuchung die

Kapitalerhöhungskosten gleichwohl als Aufwand abgezogen werden können, soweit

ersichtlich, nichts entnommen werden (BBl 1983 III 1 ff., S. 189).

5.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin finden

sich sowohl in BGE 143 II 674 als auch aus BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober

2014 für den vorliegenden Sachverhalt massgebliche Hinweise. Zunächst ist

festzustellen, dass zwischen den in den angeführten Bundesgerichtsurteilen zu

beurteilenden Sachverhalten und dem vorliegenden Sachverhalt wesentliche

Unterschiede bestehen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die

Kapitaleinlagen jeweils erfolgswirksam verbucht wurden. Sie sind demnach nur

beschränkt vergleichbar, was von keinem der Beteiligten bestritten wird. Im

Folgenden ist darauf einzugehen, inwiefern die Urteile dennoch für den

vorliegenden Fall von Relevanz sind. Im Rahmen von BGE 143 II 647 sind dies die

Ausführungen, welche das Bundesgericht zu Art. 60 DBG in allgemeiner Weise

macht: «Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck der Norm

sowie der Gesetzessystematik ergibt sich, dass bei einer Erbschaft nur der

Nettozuwachs an Kapital keinen steuerbaren Gewinn darstellt. Art. 60 DBG findet

sich unter dem Titel ‹erfolgsneutrale Vorgänge› im Abschnitt zur Berechnung des

Reingewinns bei der Gewinnsteuer. Die Norm stellt eine

steuerrechtliche Korrekturvorschrift dar und bezweckt, die Besteuerung der

Gesellschaft basierend auf ihrer eigenen Wertschöpfung sicherzustellen; es soll

nur der durch das Unternehmen ‹selbst erwirtschaftete› Totalgewinn der

Gewinnsteuer unterworfen werden. Art. 60 DBG wirkt sich zugunsten der

steuerpflichtigen Gesellschaft aus.» (E. 4.2). Wie bereits im angefochtenen

Entscheid ausgeführt, hält das Bundesgericht damit fest, dass im Rahmen von

Art. 60 DBG nur der Nettozuwachs an Kapital keinen steuerbaren Gewinn

darstellt. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Überlegungen zur

Steuerneutralität von Art. 60 DBG, welche aus diesem Grund auch für den

vorliegenden Fall Bedeutung haben (vgl. angefochtener Entscheid 6.c.ee). Die

grammatikalische Auslegung der Beschwerdeführerin, welche an der

unterschiedlichen Begrifflichkeit in Art. 60 Bst. a und c DBG (Kapitaleinlage

in Bst. a und Kapitalzuwachs in Bst. c) anknüpft, überzeugt mit

Blick auf diese Ausführungen nicht. Das Bundesgericht weist explizit darauf

hin, dass sich die Beschränkung auf den Nettobetrag nicht nur aus dem Wortlaut,

sondern auch aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik ergibt. Die

Überlegungen sind daher auch auf Kapitaleinlagen gemäss Bst. a übertragbar.

Eine steuerneutrale Kapitaleinlage im Sinne von Bst. a besteht dementsprechend

nur im Nettozuwachs.

5.4.3 Auch die allgemeinen Ausführungen zu Art. 60

Bst. a DBG aus BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 sind für diesen Fall

relevant. Darin führt das Bundesgericht aus, dass es zwar Korrekturen des

Massgeblichkeitsprinzips gebe, dass jedoch «in einem Zusammenhang wie Art.

60 lit. a DBG die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte u.a.

dadurch begrenzt [wird], dass der Steuerpflichtige sich auf die von ihm

gewählte rechtliche Ausgestaltung und die buchhalterische Behandlung seiner

Geschäfte behaften lassen muss.» (E. 5.2.3 f.). Ausschlaggebend für steuerliche

Betrachtung ist demzufolge im Rahmen von Art. 60 Bst. a DBG in erster Linie die

buchhalterische Ausgestaltung. Vorliegend wurde das Eigenkapital lediglich um

den Nettobetrag erhöht und die Kapitalerhöhungskosten nicht erfolgswirksam

verbucht.

5.4.4 Zusammenfassend ist damit folgendes festzustellen:

Mit der erfolgsneutralen Nettoverbuchung hat die Beschwerdeführerin aufgrund

der Kapitalerhöhung in ihrer Bilanz bloss den Betrag ausgewiesen, welcher ihr

aus den Kapitalerhöhungen im Ergebnis im Eigenkapital effektiv zugeflossen ist.

Die ausgewiesene Kapitaleinlage besteht daher nur im Umfang des Nettobetrages

des zugeflossenen Nennwerts und Agios nach Abzug der Kosten, die im direkten

Zusammenhang mit der Ausgabe der neuen Aktien entstanden sind. Nur in diesem

Umfang erfuhr das Eigenkapital der Beschwerdeführerin einen Zuwachs, und nur

dieser Nettozuwachs des Kapitals stellt im Ergebnis einen steuerneutralen

Vorgang im Sinne von Artikel 60 Bst. a DBG dar (vgl. Vernehmlassung ESTV, Ziff.

4.2). Für einen gewinnsteuermindernden Abzug der Kapitalerhöhungskosten in Form

der Eidgenössischen Stempelabgabe von CHF 30'251'360.– und den anderen

Aufwendungen für die Kapitalerhöhungen von CHF 68'808'331.– fehlt es an einer

gesetzlichen Grundlage.

5.5 Entgegen der Ausführungen der

Beschwerdeführerin führt das Massgeblichkeitsprinzip vorliegend auch nicht zu

einer Untergrabung der Steuerneutralität des Rechnungslegungsrechts. Tatsächlich

ergibt sich aus der Verbuchung der Ausgabekosten über die Erfolgsrechnung

handelsrechtlich ein anderes Ergebnis. Dieses besteht darin, dass die freien

Reserven verringert werden. Es kommt so zu einer höheren gesetzlichen Reserve

und einer geringeren freien Reserve mit einem geringen Ausschüttungspotential (EY-Gutachten,

act. 3/5, Ziff. 4). Dementsprechend liegt auch ein handelsrechtlich

unterschiedlicher Vorgang vor. In diesem Zusammenhang rügt die

Beschwerdeführerin ausserdem einen Verstoss gegen das

Leistungsfähigkeitsprinzip und den Grundsatz der Gleichmässigkeit der

Besteuerung aus Art. 127 Abs. 2 BV. Bei den Kapitalerhöhungskosten handle es

sich um betriebswirtschaftlich effektiv der Gesellschaft entstandene

Aufwendungen – unabhängig von ihrer erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen

Verbuchung. Würden diese Aufwendungen bei einer erfolgsneutralen Verbuchung

nicht zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zugelassen, werde die Gesellschaft

basierend auf einem steuerbaren Reingewinn veranlagt, welcher ihr

betriebswirtschaftlich erwirtschaftetes Jahresergebnis übersteige. Die

Steuerrekurskommission verneinte im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der

genannten Besteuerungsgrundsätze, da es sich bei den Kapitalerhöhungskosten

nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handle (E. 6.dd). Die Frage, ob es

sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt, kann vorliegend offengelassen

werden. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, können die beiden

nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf ein Wahlrecht beruhenden

Verbuchungsvarianten (erfolgswirksam oder erfolgsneutral) nicht als

vergleichbare Sachverhalte identifiziert werden. Diese handelsrechtlich

unterschiedlichen Sachverhalte werden in Anwendung des Massgeblichkeitsprinzips

entsprechend auch im Steuerrecht konsequent unterschiedlich behandelt

(Vernehmlassung ESTV, Ziff. 6). Es liegt folglich kein Verstoss gegen den

Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder der

Gleichmässigkeit der Besteuerung vor.

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die

Beschwerde betreffend die Aufrechnung des Gewinns aus dem Verkauf eigener

Aktien gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Im Ergebnis unterliegt die

Beschwerdeführerin zu über 98 %. Dem teilweisen Obsiegen kann allein insoweit

Rechnung getragen werden, als trotz dem überaus hohen Interessenwert und der

grossen Komplexität der Sache der Gebührenrahmen von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GRR, SG 154.810) nicht ausgeschöpft wird. Auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung ist zu verzichten. Daran ändert auch eine allfällige

Verletzung des besonderen rechtlichen Gehörs gemäss Art. 143 Abs. 2 DBG im

Falle einer reformatio in peius nichts. Eine solche wäre für die

Verfahrenskosten der Beschwerdeführer irrelevant, zumal sie sich in der Sache

dazu bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat äussern können, sie

offensichtlich keine Veranlassung zur Prüfung eines Rückzugs gehabt hat und

eine allfällige Verletzung daher für die Höhe der Vertretungskosten nicht

kausal gewesen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Ziffer 1 des Entscheids der Steuerrekurskommission STRK.2022.93

vom 26. Oktober 2023 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Gewinn aus dem Verkauf

eigener Aktien dem steuerbaren Gewinn nicht hinzuzurechnen ist. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

Der steuerbare Reingewinn wird neu auf CHF 609'000'077.–

festgesetzt unter Berücksichtigung des neu zu berechnenden Beteiligungsabzugs.

Die Sache wird zur neuen Festsetzung des Steuerbetrags

an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt

CHF 18'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.