VD.2024.178
Wegweisung (BGer 2C_50/2025 vom 3. September 2025)
9. Dezember 2024Deutsch48 min
BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.178
URTEIL
vom 9. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth
Beteiligte
A____
Rekurrentin
Wohnort unbekannt,
vertreten durch […], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. November 2024
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die serbische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1996,
wurde am 17. Juli 2023 und am 19. Oktober 2024 in Basel von der Kantonspolizei
kontrolliert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachstehend Bereich BdM), die
Rekurrentin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2024 aus
der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der Europäischen Union
(nachfolgend EU) weg. Am 28. Oktober 2024 stellte die Rekurrentin beim Bereich
BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) Rekurs gegen die
Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM vom 22. Oktober 2024. Das JSD wies diesen
Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2024 ab. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident am 15. November 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Verfügung vom 20. November 2024 stellte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen den
Entscheid des JSD vom 7. November 2024 betreffend Wegweisung wieder her und
trat auf das Rechtsbegehren, der Rekurrentin vorsorglich zu bewilligen, bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verweilen, nicht
ein. Das Verwaltungsgericht fällte das vorliegende Urteil auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15.
November 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht.
Betreffend die Rechtsbegehren 1 (Antrag auf Aufhebung des Entscheids des JSD
vom 7. November 2024), 4 (Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des Verweilens in
der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens), 5 (Antrag auf
Aufhebung des Kostenentscheids des JSD vom 7. November 2024) und 6
(Kostenantrag betreffend das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren) ist daher
auf den Rekurs einzutreten.
1.2
1.2.1
Den Streitgegenstand bildet das im
angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es noch im Streit liegt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2;
vgl. VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3; BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Der
Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt (auch
Anfechtungsgegenstand) begrenzt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2,
VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 mit Nachweisen, VG.2019.2 vom 2. November
2019.
E. 1.3.2 mit Nachweisen). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs
grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt
und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Streitgegenstand des
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen
weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der
Rekursinstanz nicht zu behandeln. Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise
abgewichen werden. Eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstands liegende Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist
und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von
einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu
dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat
und prozessökonomische Gründe für die Erweiterung des Streitgegenstands
sprechen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2, VD.2021.177 vom 15.
Februar 2022 E. 4.1.2 mit Nachweisen).
1.2.2
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies der
Bereich BdM die Rekurrentin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29.
Oktober 2024 aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der EU weg. Am
28.
Oktober 2024 stellte die Rekurrentin beim Bereich BdM ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie beim JSD Rekurs
gegen die Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024. Darin beantragte sie unter
anderem die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
durch das JSD und die Erteilung einer solchen (Rechtsbegehren 2 und 3). Auf diese
Rechtsbegehren trat das JSD nicht ein (angefochtener Entscheid S. 4 f.).
Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist dies nicht zu beanstanden. Die
Rekurrentin begründete ihre Anträge mit der Verfahrensökonomie und damit, dass
der Bereich BdM bei der Beurteilung des Gesuchs voreingenommen wäre (Rekurs vom
28.
Oktober 2024 Rz. 6). Diesen Argumenten hat das JSD zu Recht
entgegengehalten, dass für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung der Bereich BdM und nicht das JSD zuständig sei
(angefochtener Entscheid S. 4 f.). Die Verfahrensökonomie allein stellt keinen
hinreichenden Grund dafür dar, dass das JSD ein Geschäft aus dem
Zuständigkeitsbereich des ihm unterstellten Bereichs BdM an sich zieht
(sogenannter Selbsteintritt) bzw. den Streitgegenstand des Rekursverfahrens
ausweitet. Betreffend die angebliche Voreingenommenheit des Bereichs BdM hat
das JSD zu Recht festgehalten, dass eine solche bereits deshalb ausgeschlossen
ist, weil für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
eine andere Abteilung des Bereichs BdM (Abteilung Einreisen) zuständig ist als
die Abteilung des Bereichs BdM (Abteilung Vollzug), welche die
Wegweisungsverfügung erlassen hat (angefochtener Entscheid S. 5). In ihrem
vorliegenden Rekurs (Rz. 13) wendet die Rekurrentin dagegen ein, es sei
unerheblich, ob eine andere Abteilung zuständig sei, weil die zuständige
weisungsgebundene Sachbearbeiterin kaum eine Bewilligung erteilen werde,
nachdem die Departementsvorsteherin mit dem angefochtenen Entscheid die
Wegweisung bestätigt hat. Dieser Einwand ist unbegründet. Wenn die Rekurrentin
die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, ist ihr gemäss Art. 17
Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu gestatten und ihre Wegweisung daher
einstweilen ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 2.2.2
und 3.1). Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, ist
dabei mittels einer summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten aufgrund der
verfügbaren Akten zu entscheiden (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E.
3.4). Im Rahmen der Beurteilung des Rekurses gegen die Wegweisung der
Rekurrentin hatte das JSD daher nur mittels einer summarischen Beurteilung auf
der Grundlage der Akten, die ihm im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
vorlagen, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung offensichtlich erfüllt sind. Dementsprechend wird im
angefochtenen Entscheid bloss festgestellt, es sei derzeit nicht ersichtlich,
inwiefern der Rekurrentin gestützt auf das AIG oder Art. 8 EMRK ein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommen sollte (angefochtener
Entscheid S. 6). Damit hat sich das JSD betreffend die Frage der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung noch nicht in einem Mass festgelegt, welches die
Beurteilung im Bewilligungsverfahren nicht mehr als offen erscheinen liesse.
Insbesondere steht es dem Bereich BdM bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin
oder dem zuständigen Sachbearbeiter frei, aufgrund weitergehender
Sachverhaltsabklärungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung
zu bejahen. Aus den vorstehenden Gründen ist das JSD mit dem angefochtenen
Entscheid auf die Rechtsbegehren um Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer solchen zu Recht nicht eingetreten.
Damit ist die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Folglich ist auf die
Anträge der Rekurrentin in ihrem vorliegenden Rekurs, ihr Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung sei durch die Rekursinstanz zu entscheiden und ihr
sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.
1.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E.
1.2).
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG bzw. § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen
(vgl. VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.3, VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021
E. 1.2.2; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
1.5 Im verwaltungsinternen
und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2021.253 vom 25. Mai
2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen [zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren];
vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 30 f. und 180 f.). Sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat
die Rekurrentin Beweismittel in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem
Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt werden, ist das Gericht nicht
verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2019.201 vom 9. Dezember
2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 90 AIG).
1.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids bestehen. Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 1.5 mit Nachweisen).
2.
Gemäss Einträgen in den Akten wurde die Rekurrentin am 17.
Juli 2023 in Basel von der Kantonspolizei kontrolliert. Da sie erklärte, sie
wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, wurde ihr ein Passierschein
ausgestellt und wurde sie aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum zu melden.
Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde jedoch
betreffend die Rekurrentin kein Asylverfahren eröffnet. Am 19. Oktober 2024
wurde die Rekurrentin in Basel von der Kantonspolizei erneut kontrolliert. Bei
beiden Kontrollen verfügte sie nur über einen am 10. Mai 2023 abgelaufenen
serbischen Reisepass mit einem einzigen Schengeneinreisestempel vom 19. Februar
2023 (Akten BdM S. 2 und 26). Diesen Sachverhalt hat die Rekurrentin nicht
bestritten. Im angefochtenen Entscheid (S. 5) stellt das JSD fest, dass die
Rekurrentin über kein gültiges (langfristiges) Visum und keinen gültigen
Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats verfüge, sich mehr als 90 Tage
in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
aufgehalten habe und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der
Schweiz darstelle. Diese Tatsachenfeststellungen hat die anwaltlich vertretene
Rekurrentin nicht bestritten und damit zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, weshalb sie unrichtig sein könnten. Damit hat die
Rekurrentin jedenfalls den Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und c AIG erfüllt. Folglich wäre ihre Wegweisung nur
dann unzulässig, wenn ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale
Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich ihre Wegweisung als unverhältnismässig
erwiese (vgl. VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 3).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben
Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist
sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt
beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann
die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog.
prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts
unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch
verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss
der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet
werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November
2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl
Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und
Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf
Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz
eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die
Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der
Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste
Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland
abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2
AIG auf andere Fälle (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1,
VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).
3.1.2 Die
Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG
offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen
oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG
nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.
4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2
mit Nachweisen, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe-
und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem
Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren
abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte
allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8
EMRK besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird
(BGE 139 I 37 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78
vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1).
3.1.3 Aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf
ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens
entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu
dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3,
2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November
2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach
Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist
aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer
2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.;
VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2).
Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied
in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der
ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November
2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35
E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen Voraussetzungen ist
die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland
abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu
qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist
gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK
abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist
(VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen
Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes,
dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78
vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom 28. April
2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu
betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung
von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu
erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu
verweigern sein wird (VGE VD.2024.55 vom
10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November
2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37
E. 4.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar
2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht
deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das
öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten
Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem Fall
stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen,
eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse
liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts
auf Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28.
November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3).
3.1.4 Ob die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei
der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember
2015 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli
2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28. November 2022
E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die
Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen
vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im
Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen
(BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2024.55
vom 10. Juli 2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28.
November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die
zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer
summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten
begnügen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4; vgl. VGE VD.2021.78 vom 21.
Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4
mit Nachweisen).
3.2
3.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und
einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre
Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist
es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich
aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung
(VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer
kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung
aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte
Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März
2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2024.55 vom 10.
Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom
23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer
2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1,
2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom
14. März 2024 E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies
muss auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Liegen diese Voraussetzung nicht
kumulativ vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die hier zur
Diskussion stehende Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung
des Familienlebens darstellt (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.6.2.2; vgl.
VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Soll
die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, so wird nämlich mit
Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine
gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat
unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_145/2024 vom 14. März
2024 E. 3.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche muss für den Schutzbereich von Art. 13
Abs. 1 BV gelten (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen
Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei
ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist
der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung
aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli
2024 E. 6.2.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni
2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom
24. Juni 2015 E. 1.2).
3.2.2 In ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 (Rz. 1
und 3 f. [Akten JSD S. 8 f.; act. 5]) sowie in ihren Rekursen vom 28. Oktober
2024 (Rz. 8 und 11 [Akten JSD S. 1 ff.]) und 13. November 2024 (Rz. 4 f. und
14) behauptet die Rekurrentin, sie sei die Lebenspartnerin von B____, befinde
sich mit ihm in einer gefestigten Partnerschaft und wohne mit ihm zusammen an
der [...]strasse in [...] Basel. B____ habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2024
bestätigt, dass eine gefestigte Partnerschaft vorliege, und erklärt, dass er
für die Rekurrentin sorgen werde. Zudem wolle er sie möglichst bald heiraten. B____
verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Akten JSD S. 14).
Er behauptet in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Rekursbeilage 4), die
Rekurrentin sei seine Freundin bzw. Partnerin. Die Rekurrentin und er wohnten
zusammen. Er wünsche sich, dass sie zusammenbleiben können, und sie wollten heiraten.
Er sehe es als seine Verantwortung, der Rekurrentin ein sicheres und stabiles
Umfeld zu bieten. Diese Darstellungen stehen in diametralem Widerspruch zu den
früheren Angaben der Rekurrentin. Als ihr am 22. Oktober 2024 eröffnet wurde,
dass sie wegen rechtswidrigem Aufenthalt an die Staatsanwaltschaft überwiesen
werde, erklärte sie, sie lebe zurzeit in Frankreich und sei nur das Wochenende
hier (Akten BdM S. 5). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs behauptete sie
gleichentags, sie lebe in Frankreich und gehe dort zur Schule. Im vorliegenden
Rekurs macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, der Widerspruch erkläre sich
dadurch, dass sie am 22. Oktober 2024 unrichtige Angaben gemacht habe, weil sie
negative Konsequenzen für B____ befürchtet habe (Rekurs vom 13. November 2024
Rz. 9). Dies mag eine mögliche Erklärung darstellen, ändert aber nichts daran,
dass die völlig unsubstanziierten und nicht ansatzweise durch Angaben einer
Drittperson oder objektive Beweismittel gestützten Behauptungen der Rekurrentin
und ihres angeblichen Partners nicht genügen zur Glaubhaftmachung, dass die
beiden in einer gefestigten Partnerschaft leben und/oder zusammenwohnen. Dabei
fällt insbesondere auf, dass die beiden jegliche Angaben dazu schuldig
geblieben sind, seit wann sie ein Paar sein und zusammenleben wollen, und dass
der Hauseigentümer mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Akten JSD S. 15)
nur bestätigt, dass B____ bei ihm in seinem Einfamilienhaus an der [...]strasse
[...] in Basel als Mieter wohne, und die Rekurrentin nicht erwähnt.
Die Rekurrentin ist schwanger, vermutlich seit dem [...] Juni
2024. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der [...] März 2025 (vgl.
Rekursbeilage 3 und Beilage zur Eingabe vom 4. Dezember 2024). Die Rekurrentin
(Gesuch vom 28. Oktober 2024 Rz. 1; Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 5; Rekurs
vom 13. November 2024 Rz. 5) und B____ (Schreiben vom 28. Oktober 2024)
behaupten, dass er der Vater sei. Zudem behauptet die Rekurrentin, dass B____
mit Erklärung vom 12. November 2024 das noch ungeborene Kind anerkannt habe
(Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 6). Zum Beweis hat sie eine Kopie eines
ausgefüllten Formulars des Zivilstandsamts zur Anerkennung des Kinds und einer
schriftlichen Erklärung von B____ vom 12. November 2024 eingereicht, gemäss der
er der leibliche Vater des Kinds ist und seine Vaterschaft anerkennt. Zudem
beantragt sie eine amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt. Im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts genügen die Angaben
der Rekurrentin und ihres angeblichen Partners sowie die eingereichten Kopien
zur Glaubhaftmachung der biologischen Vaterschaft von B____ und unter der doppelten Bedingung, dass das Kind lebend
zur Welt kommt und die Rekurrentin vor der Geburt keinen anderen Mann heiratet
(vgl. Schwenzer/Cottier, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 260 ZGB N 4) auch eines rechtlichen
Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und B____. Da die Rekurrentin
nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie und B____ in einem gemeinsamen Haushalt
leben, genügt der Umstand, dass sie mit einem Kind von ihm schwanger ist, aber
nicht zur Annahme einer gefestigten Partnerschaft.
Das JSD stellte fest, die Rekurrentin habe kein objektives
Beweismittel eingereicht, das dafürsprechen würde, dass eine Hochzeit
unmittelbar bevorstehen würde (angefochtener Entscheid S. 6). Die Rekurrentin
macht zwar geltend, die Feststellung, es sei nicht erstellt, dass eine Hochzeit
unmittelbar bevorstehe, sei unzutreffend. Sie nennt aber kein einziges Indiz
für eine unmittelbar bevorstehende Heirat, sondern erklärt vielmehr, dass
hinsichtlich einer Eheschliessung in der Schweiz ausländerrechtliche
Hindernisse bestünden, weshalb diese bisher nicht habe vorgenommen werden
können (Rekursbegründung vom 13. November 2024 Rz. 4 f.). Insbesondere
behauptet die Rekurrentin nicht einmal, dass das Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet worden wäre (vgl. dazu VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.3.1).
Zusammenfassend hat die Rekurrentin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass
die angeblich gewünschte Heirat von ihr und B____ unmittelbar bevorstehe.
Da die Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie mit B____
in einer gefestigten Partnerschaft lebt oder eine Heirat mit ihm unmittelbar
bevorsteht, stellt ihre Wegweisung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des
Familienlebens dar.
Für den Fall, dass die Rekurrentin und B____ nach der Geburt
ihres Kinds mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und die
elterliche Sorge gemeinsam ausüben würden, ist bei provisorischer Beurteilung
aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Kind eine
Niederlassungsbewilligung erhalten würde (vgl. Staatssekretariat für Migration
SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. Juni 2024, Ziff. 6.1.2; Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 25.150). In diesem Fall könnte die
Rekurrentin möglicherweise auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zum
gemeinsamen Kind aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten.
Da das Kind noch nicht geboren ist, lässt sich ein Eingriff in das Recht der
Rekurrentin auf Achtung des Familienlebens aber zurzeit noch nicht mit ihrer
Beziehung zu ihrem (ungeborenen) Kind begründen. Dass das Kind vor der Geburt
unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird, rechtsfähig ist (Art. 31
Abs. 2 ZGB), ändert daran nichts.
3.2.3 Unter Zugrundelegung des Sachverhalts, der
bei summarischer Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten
glaubhaft ist (vgl. oben E. 3.2.2), stellt es zurzeit bei provisorischer
Beurteilung keinen Eingriff in das Recht der Rekurrentin auf Achtung ihres
Familienlebens dar, ihr den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen, und kann
sie folglich zurzeit aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten.
Eine andere Anspruchsgrundlage wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist
nicht ersichtlich. Damit kann keine Rede davon sein, dass die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (vgl. oben E. 4.2). Im
Übrigen wäre diese Voraussetzung für die Gestattung des prozeduralen
Aufenthalts aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.3) auch dann nicht
erfüllt, wenn für die Prüfung der Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt sind, auf die hypothetische künftige Situation
abgestellt würde, dass zwischen der Rekurrentin und B____ eine lang dauernde
und gefestigte Partnerschaft bestehe, eine Heirat unmittelbar bevorstehe, die
beiden mit ihrem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebten und das
Kind über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. In diesem Fall hätte die
Rekurrentin zwar gestützt sowohl auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Partner
als auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Kind gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer
summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten und
Rechtsschriften wäre eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens und damit eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die
Rekurrentin aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt. Da die
Voraussetzungen für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17
Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind, ist der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des
Verweilens der Rekurrentin in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens abzuweisen.
3.3
3.3.1
3.3.1.1 Auch in den Fällen, in denen sich aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit
und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung ergibt, kann
eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert werden, wenn die in Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des
Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK
abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig
sein (VGE VD.2024.160 vom 14 November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November
2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung,
ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung,
die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die
Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E.
2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236
vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1). Wenn
Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung insbesondere auch das
Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des Kinds, regelmässig
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kinds, in möglichst
engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als wesentliche
Elemente unter anderen zu berücksichtigen (VGE VD.2024.160 vom 14. November
2024 E. 5.1.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; VGE VD.2023.175 vom
17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler,
a.a.O., N 25.136).
3.3.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder
wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit.
d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2
AIG). Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG unter den gleichen
Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese
Bewilligungsvoraussetzungen sind mit der EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.6).
Insbesondere ist das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender
finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der
öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs
konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2). Die Ansprüche nach Art.
43 AIG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden (lit. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b). Schliesslich muss der Anspruch auf
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten
nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss
der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art.
51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren
grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht
aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt,
weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28.
Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1).
Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch
für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger
mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn
die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG
nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt,
ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund
zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13
Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von
Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar
2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E.
5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung
zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1).
Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer
Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten
Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der
Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.
3.3.2
3.3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG setzt der
Anspruch ausländischer Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Art. 43 Abs. 1 lit c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachzuziehenden
Person für den Fall des erfolgten Nachzugs (Spescha,
a.a.O., Art. 43 N 4). Die Verweigerung des Nachzugs gestützt auf Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus.
Blosse finanzielle Bedenken sowie Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen
nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den
bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im
Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden
Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen. Das
Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich
dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn
müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2). Wenn die erstmalige
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, setzt die
Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit
in der Regel nicht voraus, dass diese verschuldet ist. Dies gilt grundsätzlich
auch im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl.
VGer ZH VB.2021.00159 vom 25. August 2021 E. 3.1.4 und 3.2.12 [Mit BGer
2C_795/2021 vom 17. März 2022 wurde dieser Entscheid zwar aufgehoben und die
Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das VGer ZH
zurückgewiesen. Die vorstehend zitierten Erwägungen wurden aber vom BGer
jedenfalls für Personen, die nicht an einer Behinderung leiden, nicht
beanstandet.]; Geiser/Blocher/Busslinger,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.144).
3.3.2.2 Das JSD stellte fest, B____ werde seit dem 1.
Dezember 2023 ununterbrochen von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Der
monatliche Unterstützungsbetrag belaufe sich auf CHF 1'632.– und der
Gesamtsaldo der bisher bezogenen Unterstützungsleistungen per 1. Oktober 2024
CHF 42'257.05 (angefochtener Entscheid S. 6). Diese Feststellungen wurden von
der Rekurrentin nicht bestritten und damit zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Im
Übrigen sind sie durch die Akten belegt (Akten JSD S. 30). Das JSD schloss aus
den vorstehenden Tatsachen, dass B____ derzeit nicht in der Lage sei, für sich
und die Rekurrentin finanziell aufzukommen (angefochtener Entscheid S. 6). Die
Rekurrentin wendet dagegen ein, dass B____ 28 Jahre alt und [...] mit
EFZ-Ausbildung sei, zurzeit intensiv eine neue Arbeitsstelle suche und die
Sozialhilfeunterstützung demnächst wegfallen werde (Rekurs vom 13. November
2024 Rz. 8). In ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 (Rz. 5) behauptete die
Rekurrentin noch, B____ trete demnächst eine neue Anstellung an, mit der er CHF
5'750.– brutto pro Monat verdienen werde. Davon ist im Rekurs vom 13. November
2024 keine Rede mehr. Zudem hat die Rekurrentin auch mit diesem Rekurs kein
Beweismittel für eine mögliche Anstellung von B____ eingereicht, obwohl das JSD
bereits im angefochtenen Entscheid (S. 6) festgehalten hat, dass kein
Anstellungsvertrag von B____ eingereicht worden sei. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass B____ keine konkrete Anstellung in Aussicht hat. B____
bestand zwar im Jahr 2016 die Lehrabschlussprüfung als [...] EFZ (Rekursbeilage
6). Dies ist jedoch noch lange keine Garantie dafür, dass er in absehbarer Zeit
eine Stelle finden wird, an der er ein Einkommen erzielt, mit dem er den
eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen der Rekurrentin und des (künftigen)
gemeinsamen Kinds bestreiten könnte. Da er seit bald einem Jahr nicht einmal
ein Einkommen erzielt hat, das zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts
gereicht hat, erscheint es vielmehr fraglich, ob er in absehbarer Zeit ein für
die Deckung des eigenen Lebensbedarfs sowie desjenigen der Rekurrentin und des
(künftigen) gemeinsamen Kinds genügendes Einkommen erzielen wird.
Gegen die Fähigkeit und/oder den Willen von B____, für den
Bedarf der Rekurrentin und des gemeinsamen (künftigen) Kinds aufzukommen,
spricht insbesondere auch sein bisheriges Verhalten. B____ war Inhaber des
Einzelunternehmens [...] (Akten JSD S. 22). Mit Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 28. September 2017 wurde über B____ als Inhaber dieses
Unternehmens der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven
eingestellt. Am 2. Juli 2018 wurde das Unternehmen gelöscht
(Handelsregisterauszug der [...]). Gemäss Betreibungsauskunft vom 30. Oktober
2024 (Akten JSD S. 23 ff.) wurden zwischen dem 8. November 2019 und dem 7.
Oktober 2024 gegen B____ 47 Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF
85'803.33 eingeleitet und bestehen gegen ihn 33 offene Verlustscheine für CHF
75'794.73. Acht Betreibungen (8. November 2019 CHF 4'241.65, 8. November 2019
CHF 657.45, 2. Juli 2020 CHF 5'226.95, 6. April 2021 CHF 540.60, 6. April 2021
CHF 2'473.70, 26. November 2021 CHF 2'561.65, 14. März 2023 CHF 7'751.45 und
19. April 2024 CHF 5'726.95) betreffen Forderungen der [...] Versicherungen AG
und damit höchstwahrscheinlich Krankenkassenprämien und andere Forderungen
einer Krankenkasse. Eine Betreibung (21. Juni 2022 CHF 141.65) betrifft eine
Forderung des [...]. Somit ist davon auszugehen, dass B____ in den letzten
Jahren nicht einmal fähig oder gewillt gewesen ist, alle Bedarfspositionen zu
bezahlen, die Gegenstand seines eigenen Existenzminimums bilden.
Dass die Rekurrentin selbst für ihren Lebensunterhalt
aufkommen könnte, behauptet sie nicht. Dies erscheint aufgrund des derzeitigen
Kenntnisstands in absehbarer Zeit auch ausgeschlossen. Gemäss eigenen Angaben
spricht sie kaum Deutsch (Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 3). In den Akten
findet sich kein Hinweis darauf, dass sie über irgendeine Ausbildung verfügte.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs behauptete sie, sie gehe noch zur Schule
(Akten Bereich BdM S. 8). Zudem wird die Rekurrentin voraussichtlich im März
oder April 2025 ein Kind gebären. Unter diesen Umständen erscheint es
unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit ein relevantes Erwerbseinkommen
erzielen wird. Aufgrund der Akten besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sie
über andere Einkünfte oder relevantes Vermögen verfügen würde.
Aus den vorstehenden Gründen erscheint es bei provisorischer
Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht
zurzeit vorliegenden Akten wahrscheinlich, dass für den Fall der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
der Rekurrentin bejaht werden muss.
3.3.3 Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in
analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs.
1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei
Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21.
Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O.,
Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie
im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8
Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3
BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer
2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2;
VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]).
Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die
Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften
ergibt (vgl. oben E. 2), erscheint es zweifelhaft, ob diese Gefahr für sich
alleine zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
genügen würde. Das zusätzliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöht aber jedenfalls die
Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin insgesamt die privaten Interessen
der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und ihres (künftigen) gemeinsamen
Kinds, ihre familiären Beziehungen in der Schweiz zu leben, überwiegen.
3.3.4 Aus den vorstehenden dargelegten Gründen
erscheint es wahrscheinlich, dass zwei gesetzliche Grundlagen (Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG analog und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG analog) und gute Gründe für eine Einschränkung des Rechts der
Rekurrentin, ihres angeblichen Partners sowie ihres (künftigen) gemeinsamen
Kinds auf Achtung ihres Privatlebens vorliegen würden und dass nicht nur das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 137 I 284 E. 2.1), sondern auch das
öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der
Sozialhilfe und damit der öffentlichen Finanzen (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.2
und oben E. 3.3.2) sowie das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 3.3.3) gegen
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin sprechen würden.
Aufgrund einer provisorischen Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung
der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres
angeblichen Partners und des gemeinsamen (künftigen) Kinds an der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin als derart gewichtig erweisen
würden, dass sie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen
würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung daher
gutzuheissen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es aus den vorstehend
dargelegten Gründen (oben E. 3.3.2 f.) mindestens ähnlich wahrscheinlich
erscheint, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an der Erteilung einer solchen
überwiegen würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
die Rekurrentin daher abzuweisen wäre. Damit wären die Chancen, dass der
Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, nicht deutlich
höher als diejenigen, dass ihr eine solche zu verweigern sein wird. Folglich
wären die Zulassungsvoraussetzungen auch dann nicht als offensichtlich erfüllt
zu betrachten, wenn der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
eröffnet wäre (vgl. oben E. 3.1.3). Damit bleibt es dabei, dass die
Voraussetzungen für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17
Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind.
4.
4.1 Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 17
AIG folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass eine
Ausländerin den Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwartet, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt werden (VGE
VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 7). Die Einwanderungskontrolle ist gemäss der
überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ein legitimes öffentliches
Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken (statt
vieler BGE 139 I 37 E. 3.5.1; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 7). Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse
daran, dass die Rekurrentin aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU
weggewiesen wird und den Ausgang des Verfahrens betreffend ihr Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwartet. Dieses öffentliche
Interesse wird dadurch verstärkt, dass die Rekurrentin die öffentliche
Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet (vgl. oben E. 2).
4.2
4.2.1 Die Rekurrentin hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, den Entscheid über ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz abzuwarten. Dieses Interesse wird allerdings dadurch
relativiert, dass sich die Rekurrentin maximal seit dem 19. Februar 2023 in der
Schweiz aufhält und ihr Aufenthalt in diesem Fall spätestens seit dem 20. Mai
2023 rechtswidrig gewesen wäre.
4.2.2 Falls die Rekurrentin mit dem hier
niederlassungsberechtigten B____ in einer gefestigten Partnerschaft
leben oder eine Heirat mit ihm unmittelbar bevorstehen würde, was sie nicht
glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 3.2.2), hätte sie auch ein durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse daran, das
Familienleben mit ihm während des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz zu
leben.
4.2.3 Schliesslich hat die schwangere Rekurrentin
ein schutzwürdiges Interesse, ihr Kind in der Schweiz gebären zu können.
4.2.4 Die Rekurrentin macht geltend, sie «leide[…]
unter den häufig auftretenden Schwangerschaftssymptome[n], weswegen sie nicht
reisefähig» sei. Diese nicht ansatzweise substanziierten und belegten
Behauptungen sind nicht geeignet, ein Wegweisungsvollzugshindernis glaubhaft zu
machen. Mangels substanziierter gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen,
dass die Rückreise nach Serbien der Rekurrentin, die sich erst im sechsten
Schwangerschaftsmonat befindet, zumutbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung
ist bloss zu berücksichtigen, dass die Rückkehr für die Rekurrentin als
Schwangere etwas beschwerlicher ist als für eine durchschnittliche Ausländerin.
4.2.5 Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) zu prüfen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK müsse das Kindeswohl
vorrangig berücksichtigt werden. In der herausfordernden Zeit der
Schwangerschaft sei das Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem angeblichen
Lebenspartner zum Schutz des ungeborenen Kinds unerlässlich (vgl. Rekurs vom
13. November 2023 Rz. 7). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die
KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses
Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind
anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber,
ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt
beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2.
Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl,
Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5
f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder
vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl.
BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E.
6.2.4; Tschentscher, in: Basler
Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach,
a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher
nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2,
E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der
vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer
Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015
vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen
ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die
Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies
bedeutet aber nicht, dass dem Kindeswohl ein absoluter Vorrang gegenüber
anderen privaten oder öffentlichen Interessen zukäme. Im Einzelfall kann es
vielmehr hinter andere rechtlich geschützte Interessen zurücktreten (Schmahl, a.a.O., Art 3 N 7). Das
Kindeswohl ist für sich allein nicht ausschlaggebend, sondern bloss ein
wesentliches Element unter anderen bei der Interessenabwägung (BGer 2C_998/2020
vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2). Die Berücksichtigung des Wohls des (ungeborenen) Kinds der
Rekurrentin änderte im vorliegenden Fall nichts daran, dass die öffentlichen
Interessen an der Wegweisung der Rekurrentin die entgegenstehenden privaten
Interessen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zum Schutz des
ungeborenen Kinds nicht generell unerlässlich ist, dass die schwangere Mutter
mit dem Kindesvater zusammenlebt. Dass Mütter bereits während der
Schwangerschaft vom Kindsvater getrennt leben, entspricht vielmehr einer
verbreiteten Realität, die nicht generell als ernsthafte Kindeswohlgefährdung
qualifiziert werden kann.
4.2.6 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren
machte die Rekurrentin geltend, die Rückkehr in ihre Heimat sei ihr unzumutbar,
weil sie zur Bevölkerungsgruppe der Roma gehöre, Roma in Serbien diskriminiert
würden und sie dort obdachlos wäre (Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 9). Die
allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg oder Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Vollzug einer Wegweisung dorthin gilt
grundsätzlich als zumutbar (BVGer E-5481/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2.1,
E-4386/2020 vom 17. November 2020 E. 7.3.2; angefochtener Entscheid S. 7). Roma
und Romnja erfahren in Serbien zwar in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen
(BVGer E-4386/2020 vom 17. November 2020 E. 7.2.6) und es ist bekannt, dass
Roma und Romnja in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu
kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch
für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, die den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Alleine aufgrund der
Zugehörigkeit zu den Roma und Romnja wird daher keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angenommen (BVGer D-3208/2018 vom 6. Juni 2018 E. 8.3.4).
Dies ändert nichts daran, dass insbesondere bei jungen alleinstehenden Romnja im
Einzelfall zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien
tatsächlich zumutbar ist (vgl. BVGer E-4760/2022 vom 1. September 2023 E. 7.3
f., E-4757/2022 vom 1. September 2023 E. 7.3 f.). Diesbezüglich erwog das JSD,
die Rekurrentin bringe nur in pauschaler und somit gänzlich unsubstanziierter
Art und Weise vor, in ihrem Heimatland erheblichen sozialen, wirtschaftlichen
und familiären Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, ohne in diesem Zusammenhang
konkrete Beispiele zu nennen bzw. die zweckdienlichen Beweismittel ins Recht zu
legen. Daher sei auf ihre diesbezüglichen Voten nicht weiter einzugehen
(angefochtener Entscheid S. 7). In ihrem vorliegenden Rekurs macht die
anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht mehr geltend, dass ihr die Rückkehr in
ihr Heimatland wegen der dortigen Verhältnisse unzumutbar sei. Sie rügt auch
nicht, dass das JSD diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig festgestellt
habe. Unter diesen Umständen ist aufgrund des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.4)
ohne weitergehende Prüfung mit dem JSD (angefochtener Entscheid S. 7) davon
auszugehen, dass die Verhältnisse in Serbien die Rückkehr der Rekurrentin in
ihr Heimatland weder als unzulässig noch als unzumutbar erscheinen lassen.
4.3 Unter Berücksichtigung der vorstehend
dargelegten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der
Rekurrentin die privaten Interessen der Rekurrentin und ihres ungeborenen Kinds
am Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz während des Bewilligungsverfahrens.
Dies gälte auch unter der Annahme, dass die Rekurrentin mit B____ in
einer gefestigten Partnerschaft lebte oder eine Heirat mit ihm unmittelbar
bevorstünde und daher ihre Wegweisung einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung
ihres Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellte
und auch das Interesse ihres angeblichen Partners am Zusammenleben mit ihr zu
berücksichtigen wäre. Zusammenfassend hat das JSD die Wegweisung der
Rekurrentin zu Recht für verhältnismässig erachtet (angefochtener Entscheid S.
7).
5.
Im verwaltungsinternen Rekursverfahren machte die Rekurrentin
noch geltend, dass die Wegweisungsverfügung ihr nicht gehörig eröffnet worden
sei, weil keine übersetzende Person anwesend gewesen sei und sie die Umstände
der Verfügung nicht verstanden habe, und dass der Bereich BdM den
Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Diese Rügen erklärte das JSD für
unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Da sie von der anwaltlich
vertretenen Rekurrentin in ihrem vorliegenden Rekurs nicht mehr erhoben werden,
ist darauf nicht weiter einzugehen.
6.
Die Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen. Daher ist der
Rekurrentin eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. VGE VD.2024.52
vom 7. Oktober 2024 E. 8.1). Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG beträgt die
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen und ist eine längere
Ausreisefrist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Wenn
die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt, ist die Wegweisung gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG sofort
vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen
angesetzt werden. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist davon auszugehen,
dass die Rekurrentin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt (vgl. oben E. 2). Auf der Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024
ist zwar die Variante Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angekreuzt.
Indem er die Rekurrentin verpflichtet hat, die Schweiz, den Schengen-Raum und
die EU bis zum 29. Oktober 2024 zu verlassen, hat ihr der Bereich BdM aber
tatsächlich eine Ausreisefrist von sieben Tagen angesetzt. Diese Dauer erscheint
angemessen. Insbesondere rechtfertigen die familiäre und gesundheitliche
Situation der Rekurrentin aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. dazu
oben E. 4.2) keine längere Frist. Daher wird der Rekurrentin eine Ausreisefrist
von sieben Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte
allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das
Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, so hat sie die Schweiz, den Schengen-Raum und die EU innert sieben
Tagen ab der Zustellung eines die Wegweisung nicht ändernden Endentscheids des
Bundesgerichts zu verlassen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Rekurrentin begründet ihren
Antrag auf Aufhebung des Kostenentscheids des JSD nur sinngemäss mit dem
Ausgang des Verfahrens (vgl. Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 16). Da es nicht
zu beanstanden ist, dass das JSD den Rekurs abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist, besteht damit auch kein Anlass für eine Änderung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids. Entsprechend dem Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Rekurrentin auch dessen Kosten zu
tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.-
festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrentin hat die Schweiz, den Schengen-Raum und
die Europäische Union innert sieben Tagen ab der Zustellung des vorliegenden
Urteils zu verlassen. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende
Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung verleihen, so hat die Rekurrentin die Schweiz, den Schengen-Raum und
die Europäische Union innert sieben Tagen ab der Zustellung eines die
Wegweisung nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.