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Entscheid

VD.2024.178

Wegweisung (BGer 2C_50/2025 vom 3. September 2025)

9. Dezember 2024Deutsch48 min

BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.178

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____

Rekurrentin

Wohnort unbekannt,

vertreten durch […], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. November 2024

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die serbische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1996,

wurde am 17. Juli 2023 und am 19. Oktober 2024 in Basel von der Kantonspolizei

kontrolliert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies der Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachstehend Bereich BdM), die

Rekurrentin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2024 aus

der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der Europäischen Union

(nachfolgend EU) weg. Am 28. Oktober 2024 stellte die Rekurrentin beim Bereich

BdM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie

beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) Rekurs gegen die

Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM vom 22. Oktober 2024. Das JSD wies diesen

Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2024 ab. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident am 15. November 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Verfügung vom 20. November 2024 stellte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen den

Entscheid des JSD vom 7. November 2024 betreffend Wegweisung wieder her und

trat auf das Rechtsbegehren, der Rekurrentin vorsorglich zu bewilligen, bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verweilen, nicht

ein. Das Verwaltungsgericht fällte das vorliegende Urteil auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15.

November 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen

Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) entsprechend rechtzeitig eingereicht.

Betreffend die Rechtsbegehren 1 (Antrag auf Aufhebung des Entscheids des JSD

vom 7. November 2024), 4 (Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des Verweilens in

der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens), 5 (Antrag auf

Aufhebung des Kostenentscheids des JSD vom 7. November 2024) und 6

(Kostenantrag betreffend das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren) ist daher

auf den Rekurs einzutreten.

1.2

1.2.1

Den Streitgegenstand bildet das im

angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,

soweit es noch im Streit liegt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2;

vgl. VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3; BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Der

Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt (auch

Anfechtungsgegenstand) begrenzt (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2,

VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 mit Nachweisen, VG.2019.2 vom 2. November

2019.

E. 1.3.2 mit Nachweisen). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs

grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt

und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Streitgegenstand des

Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen

weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der

Rekursinstanz nicht zu behandeln. Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise

abgewichen werden. Eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des

Anfechtungsgegenstands liegende Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist

und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von

einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu

dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat

und prozessökonomische Gründe für die Erweiterung des Streitgegenstands

sprechen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2, VD.2021.177 vom 15.

Februar 2022 E. 4.1.2 mit Nachweisen).

1.2.2

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies der

Bereich BdM die Rekurrentin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29.

Oktober 2024 aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der EU weg. Am

28.

Oktober 2024 stellte die Rekurrentin beim Bereich BdM ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags erhob sie beim JSD Rekurs

gegen die Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024. Darin beantragte sie unter

anderem die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

durch das JSD und die Erteilung einer solchen (Rechtsbegehren 2 und 3). Auf diese

Rechtsbegehren trat das JSD nicht ein (angefochtener Entscheid S. 4 f.).

Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist dies nicht zu beanstanden. Die

Rekurrentin begründete ihre Anträge mit der Verfahrensökonomie und damit, dass

der Bereich BdM bei der Beurteilung des Gesuchs voreingenommen wäre (Rekurs vom

28.

Oktober 2024 Rz. 6). Diesen Argumenten hat das JSD zu Recht

entgegengehalten, dass für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung der Bereich BdM und nicht das JSD zuständig sei

(angefochtener Entscheid S. 4 f.). Die Verfahrensökonomie allein stellt keinen

hinreichenden Grund dafür dar, dass das JSD ein Geschäft aus dem

Zuständigkeitsbereich des ihm unterstellten Bereichs BdM an sich zieht

(sogenannter Selbsteintritt) bzw. den Streitgegenstand des Rekursverfahrens

ausweitet. Betreffend die angebliche Voreingenommenheit des Bereichs BdM hat

das JSD zu Recht festgehalten, dass eine solche bereits deshalb ausgeschlossen

ist, weil für die Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

eine andere Abteilung des Bereichs BdM (Abteilung Einreisen) zuständig ist als

die Abteilung des Bereichs BdM (Abteilung Vollzug), welche die

Wegweisungsverfügung erlassen hat (angefochtener Entscheid S. 5). In ihrem

vorliegenden Rekurs (Rz. 13) wendet die Rekurrentin dagegen ein, es sei

unerheblich, ob eine andere Abteilung zuständig sei, weil die zuständige

weisungsgebundene Sachbearbeiterin kaum eine Bewilligung erteilen werde,

nachdem die Departementsvorsteherin mit dem angefochtenen Entscheid die

Wegweisung bestätigt hat. Dieser Einwand ist unbegründet. Wenn die Rekurrentin

die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, ist ihr gemäss Art. 17

Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu gestatten und ihre Wegweisung daher

einstweilen ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 2.2.2

und 3.1). Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, ist

dabei mittels einer summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten aufgrund der

verfügbaren Akten zu entscheiden (vgl. VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E.

3.4). Im Rahmen der Beurteilung des Rekurses gegen die Wegweisung der

Rekurrentin hatte das JSD daher nur mittels einer summarischen Beurteilung auf

der Grundlage der Akten, die ihm im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

vorlagen, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung offensichtlich erfüllt sind. Dementsprechend wird im

angefochtenen Entscheid bloss festgestellt, es sei derzeit nicht ersichtlich,

inwiefern der Rekurrentin gestützt auf das AIG oder Art. 8 EMRK ein Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommen sollte (angefochtener

Entscheid S. 6). Damit hat sich das JSD betreffend die Frage der Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung noch nicht in einem Mass festgelegt, welches die

Beurteilung im Bewilligungsverfahren nicht mehr als offen erscheinen liesse.

Insbesondere steht es dem Bereich BdM bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin

oder dem zuständigen Sachbearbeiter frei, aufgrund weitergehender

Sachverhaltsabklärungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung

zu bejahen. Aus den vorstehenden Gründen ist das JSD mit dem angefochtenen

Entscheid auf die Rechtsbegehren um Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer solchen zu Recht nicht eingetreten.

Damit ist die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Folglich ist auf die

Anträge der Rekurrentin in ihrem vorliegenden Rekurs, ihr Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung sei durch die Rekursinstanz zu entscheiden und ihr

sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.

1.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E.

1.2).

1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG bzw. § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen

(vgl. VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.3, VD.2021.39 vom 22. Dezember 2021

E. 1.2.2; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

1.5 Im verwaltungsinternen

und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt grundsätzlich die

Untersuchungsmaxime. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2024.55

vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2021.253 vom 25. Mai

2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen [zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren];

vgl. Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 30 f. und 180 f.). Sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat

die Rekurrentin Beweismittel in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem

Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt werden, ist das Gericht nicht

verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2024.55

vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2019.201 vom 9. Dezember

2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen; vgl. auch Art. 90 AIG).

1.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind

bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids bestehen. Noven sind

deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem

Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VD.2024.55

vom 10. Juli 2024 E. 1.5 mit Nachweisen).

2.

Gemäss Einträgen in den Akten wurde die Rekurrentin am 17.

Juli 2023 in Basel von der Kantonspolizei kontrolliert. Da sie erklärte, sie

wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, wurde ihr ein Passierschein

ausgestellt und wurde sie aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum zu melden.

Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde jedoch

betreffend die Rekurrentin kein Asylverfahren eröffnet. Am 19. Oktober 2024

wurde die Rekurrentin in Basel von der Kantonspolizei erneut kontrolliert. Bei

beiden Kontrollen verfügte sie nur über einen am 10. Mai 2023 abgelaufenen

serbischen Reisepass mit einem einzigen Schengeneinreisestempel vom 19. Februar

2023 (Akten BdM S. 2 und 26). Diesen Sachverhalt hat die Rekurrentin nicht

bestritten. Im angefochtenen Entscheid (S. 5) stellt das JSD fest, dass die

Rekurrentin über kein gültiges (langfristiges) Visum und keinen gültigen

Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats verfüge, sich mehr als 90 Tage

in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten

aufgehalten habe und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der

Schweiz darstelle. Diese Tatsachenfeststellungen hat die anwaltlich vertretene

Rekurrentin nicht bestritten und damit zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Im Übrigen

ist nicht ersichtlich, weshalb sie unrichtig sein könnten. Damit hat die

Rekurrentin jedenfalls den Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und c AIG erfüllt. Folglich wäre ihre Wegweisung nur

dann unzulässig, wenn ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale

Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich ihre Wegweisung als unverhältnismässig

erwiese (vgl. VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 3).

3.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben

Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist

sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt

beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann

die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog.

prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts

unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch

verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss

der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet

werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November

2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl

Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und

Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf

Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz

eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die

Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der

Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste

Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland

abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2

AIG auf andere Fälle (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1,

VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).

3.1.2 Die

Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG

offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen

oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG

nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.

4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2

mit Nachweisen, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe-

und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem

Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags

oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren

abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte

allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt

insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8

EMRK besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird

(BGE 139 I 37 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78

vom 21. Juni 2021 E. 2.2.1).

3.1.3 Aus

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf

ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens

entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu

dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3,

2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2024.55

vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November

2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach

Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist

aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer

2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.;

VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236

vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2).

Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied

in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende

Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne

Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu

führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der

ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55

vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November

2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35

E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen Voraussetzungen ist

die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland

abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu

qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist

gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK

abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist

(VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236

vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen

Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes,

dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78

vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom 28. April

2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV

die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu

betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung

von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu

erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu

verweigern sein wird (VGE VD.2024.55 vom

10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November

2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37

E. 4.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar

2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht

deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das

öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten

Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201

vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1). In diesem Fall

stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen,

eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse

liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts

auf Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2024.55

vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28.

November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3).

3.1.4 Ob die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der

Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei

der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember

2015 E. 2.2; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli

2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28. November 2022

E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die

Bewilligungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, bereits vertiefte Abklärungen

vorzunehmen. Umgekehrt darf sie aber auch nicht schematisch entscheiden und im

Rahmen von Art. 96 AIG die ihr bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen

(BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; VGE VD.2024.55

vom 10. Juli 2024 E. 4.4, VD.2022.236 vom 28.

November 2022 E. 3.3.4, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.3). Die

zuständige Behörde kann sich für ihre Hauptsachenprognose mit einer

summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten

begnügen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.4; vgl. VGE VD.2021.78 vom 21.

Juni 2021 E. 2.2.3 mit Nachweisen, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.4

mit Nachweisen).

3.2

3.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und

einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre

Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist

es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das

Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich

aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf

Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung

(VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer

kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung

aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf

Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte

Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März

2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2024.55 vom 10.

Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom

23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer

2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1,

2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom

14. März 2024 E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies

muss auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Liegen diese Voraussetzung nicht

kumulativ vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die hier zur

Diskussion stehende Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung

des Familienlebens darstellt (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.6.2.2; vgl.

VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Soll

die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, so wird nämlich mit

Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine

gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat

unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_145/2024 vom 14. März

2024 E. 3.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche muss für den Schutzbereich von Art. 13

Abs. 1 BV gelten (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen

Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner

bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei

ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist

der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung

aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von

wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli

2024 E. 6.2.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni

2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom

24. Juni 2015 E. 1.2).

3.2.2 In ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 (Rz. 1

und 3 f. [Akten JSD S. 8 f.; act. 5]) sowie in ihren Rekursen vom 28. Oktober

2024 (Rz. 8 und 11 [Akten JSD S. 1 ff.]) und 13. November 2024 (Rz. 4 f. und

14) behauptet die Rekurrentin, sie sei die Lebenspartnerin von B____, befinde

sich mit ihm in einer gefestigten Partnerschaft und wohne mit ihm zusammen an

der [...]strasse in [...] Basel. B____ habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2024

bestätigt, dass eine gefestigte Partnerschaft vorliege, und erklärt, dass er

für die Rekurrentin sorgen werde. Zudem wolle er sie möglichst bald heiraten. B____

verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Akten JSD S. 14).

Er behauptet in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Rekursbeilage 4), die

Rekurrentin sei seine Freundin bzw. Partnerin. Die Rekurrentin und er wohnten

zusammen. Er wünsche sich, dass sie zusammenbleiben können, und sie wollten heiraten.

Er sehe es als seine Verantwortung, der Rekurrentin ein sicheres und stabiles

Umfeld zu bieten. Diese Darstellungen stehen in diametralem Widerspruch zu den

früheren Angaben der Rekurrentin. Als ihr am 22. Oktober 2024 eröffnet wurde,

dass sie wegen rechtswidrigem Aufenthalt an die Staatsanwaltschaft überwiesen

werde, erklärte sie, sie lebe zurzeit in Frankreich und sei nur das Wochenende

hier (Akten BdM S. 5). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs behauptete sie

gleichentags, sie lebe in Frankreich und gehe dort zur Schule. Im vorliegenden

Rekurs macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, der Widerspruch erkläre sich

dadurch, dass sie am 22. Oktober 2024 unrichtige Angaben gemacht habe, weil sie

negative Konsequenzen für B____ befürchtet habe (Rekurs vom 13. November 2024

Rz. 9). Dies mag eine mögliche Erklärung darstellen, ändert aber nichts daran,

dass die völlig unsubstanziierten und nicht ansatzweise durch Angaben einer

Drittperson oder objektive Beweismittel gestützten Behauptungen der Rekurrentin

und ihres angeblichen Partners nicht genügen zur Glaubhaftmachung, dass die

beiden in einer gefestigten Partnerschaft leben und/oder zusammenwohnen. Dabei

fällt insbesondere auf, dass die beiden jegliche Angaben dazu schuldig

geblieben sind, seit wann sie ein Paar sein und zusammenleben wollen, und dass

der Hauseigentümer mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Akten JSD S. 15)

nur bestätigt, dass B____ bei ihm in seinem Einfamilienhaus an der [...]strasse

[...] in Basel als Mieter wohne, und die Rekurrentin nicht erwähnt.

Die Rekurrentin ist schwanger, vermutlich seit dem [...] Juni

2024. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der [...] März 2025 (vgl.

Rekursbeilage 3 und Beilage zur Eingabe vom 4. Dezember 2024). Die Rekurrentin

(Gesuch vom 28. Oktober 2024 Rz. 1; Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 5; Rekurs

vom 13. November 2024 Rz. 5) und B____ (Schreiben vom 28. Oktober 2024)

behaupten, dass er der Vater sei. Zudem behauptet die Rekurrentin, dass B____

mit Erklärung vom 12. November 2024 das noch ungeborene Kind anerkannt habe

(Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 6). Zum Beweis hat sie eine Kopie eines

ausgefüllten Formulars des Zivilstandsamts zur Anerkennung des Kinds und einer

schriftlichen Erklärung von B____ vom 12. November 2024 eingereicht, gemäss der

er der leibliche Vater des Kinds ist und seine Vaterschaft anerkennt. Zudem

beantragt sie eine amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt. Im Rahmen der

Prüfung der Voraussetzungen des prozeduralen Aufenthalts genügen die Angaben

der Rekurrentin und ihres angeblichen Partners sowie die eingereichten Kopien

zur Glaubhaftmachung der biologischen Vaterschaft von B____ und unter der doppelten Bedingung, dass das Kind lebend

zur Welt kommt und die Rekurrentin vor der Geburt keinen anderen Mann heiratet

(vgl. Schwenzer/Cottier, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 260 ZGB N 4) auch eines rechtlichen

Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und B____. Da die Rekurrentin

nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie und B____ in einem gemeinsamen Haushalt

leben, genügt der Umstand, dass sie mit einem Kind von ihm schwanger ist, aber

nicht zur Annahme einer gefestigten Partnerschaft.

Das JSD stellte fest, die Rekurrentin habe kein objektives

Beweismittel eingereicht, das dafürsprechen würde, dass eine Hochzeit

unmittelbar bevorstehen würde (angefochtener Entscheid S. 6). Die Rekurrentin

macht zwar geltend, die Feststellung, es sei nicht erstellt, dass eine Hochzeit

unmittelbar bevorstehe, sei unzutreffend. Sie nennt aber kein einziges Indiz

für eine unmittelbar bevorstehende Heirat, sondern erklärt vielmehr, dass

hinsichtlich einer Eheschliessung in der Schweiz ausländerrechtliche

Hindernisse bestünden, weshalb diese bisher nicht habe vorgenommen werden

können (Rekursbegründung vom 13. November 2024 Rz. 4 f.). Insbesondere

behauptet die Rekurrentin nicht einmal, dass das Ehevorbereitungsverfahren

eingeleitet worden wäre (vgl. dazu VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.3.1).

Zusammenfassend hat die Rekurrentin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass

die angeblich gewünschte Heirat von ihr und B____ unmittelbar bevorstehe.

Da die Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie mit B____

in einer gefestigten Partnerschaft lebt oder eine Heirat mit ihm unmittelbar

bevorsteht, stellt ihre Wegweisung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des

Familienlebens dar.

Für den Fall, dass die Rekurrentin und B____ nach der Geburt

ihres Kinds mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und die

elterliche Sorge gemeinsam ausüben würden, ist bei provisorischer Beurteilung

aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Kind eine

Niederlassungsbewilligung erhalten würde (vgl. Staatssekretariat für Migration

SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. Juni 2024, Ziff. 6.1.2; Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 25.150). In diesem Fall könnte die

Rekurrentin möglicherweise auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zum

gemeinsamen Kind aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen

grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten.

Da das Kind noch nicht geboren ist, lässt sich ein Eingriff in das Recht der

Rekurrentin auf Achtung des Familienlebens aber zurzeit noch nicht mit ihrer

Beziehung zu ihrem (ungeborenen) Kind begründen. Dass das Kind vor der Geburt

unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird, rechtsfähig ist (Art. 31

Abs. 2 ZGB), ändert daran nichts.

3.2.3 Unter Zugrundelegung des Sachverhalts, der

bei summarischer Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten

glaubhaft ist (vgl. oben E. 3.2.2), stellt es zurzeit bei provisorischer

Beurteilung keinen Eingriff in das Recht der Rekurrentin auf Achtung ihres

Familienlebens dar, ihr den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen, und kann

sie folglich zurzeit aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen

grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten.

Eine andere Anspruchsgrundlage wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist

nicht ersichtlich. Damit kann keine Rede davon sein, dass die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (vgl. oben E. 4.2). Im

Übrigen wäre diese Voraussetzung für die Gestattung des prozeduralen

Aufenthalts aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.3) auch dann nicht

erfüllt, wenn für die Prüfung der Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt sind, auf die hypothetische künftige Situation

abgestellt würde, dass zwischen der Rekurrentin und B____ eine lang dauernde

und gefestigte Partnerschaft bestehe, eine Heirat unmittelbar bevorstehe, die

beiden mit ihrem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebten und das

Kind über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. In diesem Fall hätte die

Rekurrentin zwar gestützt sowohl auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Partner

als auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Kind gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer

summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten und

Rechtsschriften wäre eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des

Familienlebens und damit eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die

Rekurrentin aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt. Da die

Voraussetzungen für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17

Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind, ist der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des

Verweilens der Rekurrentin in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens abzuweisen.

3.3

3.3.1

3.3.1.1 Auch in den Fällen, in denen sich aus Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit

und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung ergibt, kann

eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert werden, wenn die in Art. 8

Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des

Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit

auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK

abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig

sein (VGE VD.2024.160 vom 14 November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November

2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung,

ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung,

die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die

Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an

deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E.

2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236

vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1). Wenn

Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung insbesondere auch das

Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des Kinds, regelmässig

persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu

pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kinds, in möglichst

engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als wesentliche

Elemente unter anderen zu berücksichtigen (VGE VD.2024.160 vom 14. November

2024 E. 5.1.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; VGE VD.2023.175 vom

17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler,

a.a.O., N 25.136).

3.3.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder

wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit.

d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2

AIG). Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG unter den gleichen

Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese

Bewilligungsvoraussetzungen sind mit der EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.6).

Insbesondere ist das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender

finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der

öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs

konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2). Die Ansprüche nach Art.

43 AIG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden (lit. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b). Schliesslich muss der Anspruch auf

Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend

gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten

nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss

der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art.

51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren

grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht

aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt,

weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28.

Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1).

Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch

für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger

mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn

die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG

nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt,

ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund

zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13

Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von

Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar

2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E.

5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung

zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1).

Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer

Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten

Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der

Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.

3.3.2

3.3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG setzt der

Anspruch ausländischer Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von

Personen mit Niederlassungsbewilligung auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Art. 43 Abs. 1 lit c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachzuziehenden

Person für den Fall des erfolgten Nachzugs (Spescha,

a.a.O., Art. 43 N 4). Die Verweigerung des Nachzugs gestützt auf Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG setzt eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus.

Blosse finanzielle Bedenken sowie Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen

nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den

bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Sozialhilfeabhängigkeit im

Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn eine Person bzw. die Familie hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden

Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen. Das

Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich

dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn

müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2). Wenn die erstmalige

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, setzt die

Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit

in der Regel nicht voraus, dass diese verschuldet ist. Dies gilt grundsätzlich

auch im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl.

VGer ZH VB.2021.00159 vom 25. August 2021 E. 3.1.4 und 3.2.12 [Mit BGer

2C_795/2021 vom 17. März 2022 wurde dieser Entscheid zwar aufgehoben und die

Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das VGer ZH

zurückgewiesen. Die vorstehend zitierten Erwägungen wurden aber vom BGer

jedenfalls für Personen, die nicht an einer Behinderung leiden, nicht

beanstandet.]; Geiser/Blocher/Busslinger,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.144).

3.3.2.2 Das JSD stellte fest, B____ werde seit dem 1.

Dezember 2023 ununterbrochen von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Der

monatliche Unterstützungsbetrag belaufe sich auf CHF 1'632.– und der

Gesamtsaldo der bisher bezogenen Unterstützungsleistungen per 1. Oktober 2024

CHF 42'257.05 (angefochtener Entscheid S. 6). Diese Feststellungen wurden von

der Rekurrentin nicht bestritten und damit zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Im

Übrigen sind sie durch die Akten belegt (Akten JSD S. 30). Das JSD schloss aus

den vorstehenden Tatsachen, dass B____ derzeit nicht in der Lage sei, für sich

und die Rekurrentin finanziell aufzukommen (angefochtener Entscheid S. 6). Die

Rekurrentin wendet dagegen ein, dass B____ 28 Jahre alt und [...] mit

EFZ-Ausbildung sei, zurzeit intensiv eine neue Arbeitsstelle suche und die

Sozialhilfeunterstützung demnächst wegfallen werde (Rekurs vom 13. November

2024 Rz. 8). In ihrem Gesuch vom 28. Oktober 2024 (Rz. 5) behauptete die

Rekurrentin noch, B____ trete demnächst eine neue Anstellung an, mit der er CHF

5'750.– brutto pro Monat verdienen werde. Davon ist im Rekurs vom 13. November

2024 keine Rede mehr. Zudem hat die Rekurrentin auch mit diesem Rekurs kein

Beweismittel für eine mögliche Anstellung von B____ eingereicht, obwohl das JSD

bereits im angefochtenen Entscheid (S. 6) festgehalten hat, dass kein

Anstellungsvertrag von B____ eingereicht worden sei. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass B____ keine konkrete Anstellung in Aussicht hat. B____

bestand zwar im Jahr 2016 die Lehrabschlussprüfung als [...] EFZ (Rekursbeilage

6). Dies ist jedoch noch lange keine Garantie dafür, dass er in absehbarer Zeit

eine Stelle finden wird, an der er ein Einkommen erzielt, mit dem er den

eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen der Rekurrentin und des (künftigen)

gemeinsamen Kinds bestreiten könnte. Da er seit bald einem Jahr nicht einmal

ein Einkommen erzielt hat, das zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts

gereicht hat, erscheint es vielmehr fraglich, ob er in absehbarer Zeit ein für

die Deckung des eigenen Lebensbedarfs sowie desjenigen der Rekurrentin und des

(künftigen) gemeinsamen Kinds genügendes Einkommen erzielen wird.

Gegen die Fähigkeit und/oder den Willen von B____, für den

Bedarf der Rekurrentin und des gemeinsamen (künftigen) Kinds aufzukommen,

spricht insbesondere auch sein bisheriges Verhalten. B____ war Inhaber des

Einzelunternehmens [...] (Akten JSD S. 22). Mit Entscheid des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 28. September 2017 wurde über B____ als Inhaber dieses

Unternehmens der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven

eingestellt. Am 2. Juli 2018 wurde das Unternehmen gelöscht

(Handelsregisterauszug der [...]). Gemäss Betreibungsauskunft vom 30. Oktober

2024 (Akten JSD S. 23 ff.) wurden zwischen dem 8. November 2019 und dem 7.

Oktober 2024 gegen B____ 47 Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF

85'803.33 eingeleitet und bestehen gegen ihn 33 offene Verlustscheine für CHF

75'794.73. Acht Betreibungen (8. November 2019 CHF 4'241.65, 8. November 2019

CHF 657.45, 2. Juli 2020 CHF 5'226.95, 6. April 2021 CHF 540.60, 6. April 2021

CHF 2'473.70, 26. November 2021 CHF 2'561.65, 14. März 2023 CHF 7'751.45 und

19. April 2024 CHF 5'726.95) betreffen Forderungen der [...] Versicherungen AG

und damit höchstwahrscheinlich Krankenkassenprämien und andere Forderungen

einer Krankenkasse. Eine Betreibung (21. Juni 2022 CHF 141.65) betrifft eine

Forderung des [...]. Somit ist davon auszugehen, dass B____ in den letzten

Jahren nicht einmal fähig oder gewillt gewesen ist, alle Bedarfspositionen zu

bezahlen, die Gegenstand seines eigenen Existenzminimums bilden.

Dass die Rekurrentin selbst für ihren Lebensunterhalt

aufkommen könnte, behauptet sie nicht. Dies erscheint aufgrund des derzeitigen

Kenntnisstands in absehbarer Zeit auch ausgeschlossen. Gemäss eigenen Angaben

spricht sie kaum Deutsch (Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 3). In den Akten

findet sich kein Hinweis darauf, dass sie über irgendeine Ausbildung verfügte.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs behauptete sie, sie gehe noch zur Schule

(Akten Bereich BdM S. 8). Zudem wird die Rekurrentin voraussichtlich im März

oder April 2025 ein Kind gebären. Unter diesen Umständen erscheint es

unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit ein relevantes Erwerbseinkommen

erzielen wird. Aufgrund der Akten besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sie

über andere Einkünfte oder relevantes Vermögen verfügen würde.

Aus den vorstehenden Gründen erscheint es bei provisorischer

Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht

zurzeit vorliegenden Akten wahrscheinlich, dass für den Fall der Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

der Rekurrentin bejaht werden muss.

3.3.3 Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in

analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs.

1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.

13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei

Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21.

Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O.,

Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie

im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8

Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3

BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer

2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2;

VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]).

Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die

Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften

ergibt (vgl. oben E. 2), erscheint es zweifelhaft, ob diese Gefahr für sich

alleine zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

genügen würde. Das zusätzliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöht aber jedenfalls die

Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin insgesamt die privaten Interessen

der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und ihres (künftigen) gemeinsamen

Kinds, ihre familiären Beziehungen in der Schweiz zu leben, überwiegen.

3.3.4 Aus den vorstehenden dargelegten Gründen

erscheint es wahrscheinlich, dass zwei gesetzliche Grundlagen (Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG analog und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG analog) und gute Gründe für eine Einschränkung des Rechts der

Rekurrentin, ihres angeblichen Partners sowie ihres (künftigen) gemeinsamen

Kinds auf Achtung ihres Privatlebens vorliegen würden und dass nicht nur das

öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 137 I 284 E. 2.1), sondern auch das

öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der

Sozialhilfe und damit der öffentlichen Finanzen (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.2

und oben E. 3.3.2) sowie das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 3.3.3) gegen

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin sprechen würden.

Aufgrund einer provisorischen Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung

der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten kann zwar nicht

ausgeschlossen werden, dass sich die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres

angeblichen Partners und des gemeinsamen (künftigen) Kinds an der Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin als derart gewichtig erweisen

würden, dass sie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen

würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung daher

gutzuheissen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es aus den vorstehend

dargelegten Gründen (oben E. 3.3.2 f.) mindestens ähnlich wahrscheinlich

erscheint, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an der Erteilung einer solchen

überwiegen würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

die Rekurrentin daher abzuweisen wäre. Damit wären die Chancen, dass der

Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, nicht deutlich

höher als diejenigen, dass ihr eine solche zu verweigern sein wird. Folglich

wären die Zulassungsvoraussetzungen auch dann nicht als offensichtlich erfüllt

zu betrachten, wenn der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV

eröffnet wäre (vgl. oben E. 3.1.3). Damit bleibt es dabei, dass die

Voraussetzungen für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17

Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind.

4.

4.1 Aus der gesetzlichen Regelung von Art. 17

AIG folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass eine

Ausländerin den Ausgang des Verfahrens auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwartet, wenn die Voraussetzungen für die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht offensichtlich erfüllt werden (VGE

VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 7). Die Einwanderungskontrolle ist gemäss der

überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ein legitimes öffentliches

Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken (statt

vieler BGE 139 I 37 E. 3.5.1; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 7). Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse

daran, dass die Rekurrentin aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU

weggewiesen wird und den Ausgang des Verfahrens betreffend ihr Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwartet. Dieses öffentliche

Interesse wird dadurch verstärkt, dass die Rekurrentin die öffentliche

Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet (vgl. oben E. 2).

4.2

4.2.1 Die Rekurrentin hat ein schutzwürdiges Interesse

daran, den Entscheid über ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz abzuwarten. Dieses Interesse wird allerdings dadurch

relativiert, dass sich die Rekurrentin maximal seit dem 19. Februar 2023 in der

Schweiz aufhält und ihr Aufenthalt in diesem Fall spätestens seit dem 20. Mai

2023 rechtswidrig gewesen wäre.

4.2.2 Falls die Rekurrentin mit dem hier

niederlassungsberechtigten B____ in einer gefestigten Partnerschaft

leben oder eine Heirat mit ihm unmittelbar bevorstehen würde, was sie nicht

glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 3.2.2), hätte sie auch ein durch Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse daran, das

Familienleben mit ihm während des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz zu

leben.

4.2.3 Schliesslich hat die schwangere Rekurrentin

ein schutzwürdiges Interesse, ihr Kind in der Schweiz gebären zu können.

4.2.4 Die Rekurrentin macht geltend, sie «leide[…]

unter den häufig auftretenden Schwangerschaftssymptome[n], weswegen sie nicht

reisefähig» sei. Diese nicht ansatzweise substanziierten und belegten

Behauptungen sind nicht geeignet, ein Wegweisungsvollzugshindernis glaubhaft zu

machen. Mangels substanziierter gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen,

dass die Rückreise nach Serbien der Rekurrentin, die sich erst im sechsten

Schwangerschaftsmonat befindet, zumutbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung

ist bloss zu berücksichtigen, dass die Rückkehr für die Rekurrentin als

Schwangere etwas beschwerlicher ist als für eine durchschnittliche Ausländerin.

4.2.5 Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe es

unterlassen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

(KRK, SR 0.107) zu prüfen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK müsse das Kindeswohl

vorrangig berücksichtigt werden. In der herausfordernden Zeit der

Schwangerschaft sei das Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem angeblichen

Lebenspartner zum Schutz des ungeborenen Kinds unerlässlich (vgl. Rekurs vom

13. November 2023 Rz. 7). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die

KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses

Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind

anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber,

ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt

beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2.

Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4.

Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl,

Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5

f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder

vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl.

BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E.

6.2.4; Tschentscher, in: Basler

Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach,

a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher

nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2,

E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der

vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer

Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015

vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen

ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die

Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies

bedeutet aber nicht, dass dem Kindeswohl ein absoluter Vorrang gegenüber

anderen privaten oder öffentlichen Interessen zukäme. Im Einzelfall kann es

vielmehr hinter andere rechtlich geschützte Interessen zurücktreten (Schmahl, a.a.O., Art 3 N 7). Das

Kindeswohl ist für sich allein nicht ausschlaggebend, sondern bloss ein

wesentliches Element unter anderen bei der Interessenabwägung (BGer 2C_998/2020

vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2). Die Berücksichtigung des Wohls des (ungeborenen) Kinds der

Rekurrentin änderte im vorliegenden Fall nichts daran, dass die öffentlichen

Interessen an der Wegweisung der Rekurrentin die entgegenstehenden privaten

Interessen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zum Schutz des

ungeborenen Kinds nicht generell unerlässlich ist, dass die schwangere Mutter

mit dem Kindesvater zusammenlebt. Dass Mütter bereits während der

Schwangerschaft vom Kindsvater getrennt leben, entspricht vielmehr einer

verbreiteten Realität, die nicht generell als ernsthafte Kindeswohlgefährdung

qualifiziert werden kann.

4.2.6 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren

machte die Rekurrentin geltend, die Rückkehr in ihre Heimat sei ihr unzumutbar,

weil sie zur Bevölkerungsgruppe der Roma gehöre, Roma in Serbien diskriminiert

würden und sie dort obdachlos wäre (Rekurs vom 28. Oktober 2024 Rz. 9). Die

allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg oder Bürgerkrieg noch von

allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Vollzug einer Wegweisung dorthin gilt

grundsätzlich als zumutbar (BVGer E-5481/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2.1,

E-4386/2020 vom 17. November 2020 E. 7.3.2; angefochtener Entscheid S. 7). Roma

und Romnja erfahren in Serbien zwar in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen

(BVGer E-4386/2020 vom 17. November 2020 E. 7.2.6) und es ist bekannt, dass

Roma und Romnja in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu

kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch

für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, die den

Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Alleine aufgrund der

Zugehörigkeit zu den Roma und Romnja wird daher keine Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs angenommen (BVGer D-3208/2018 vom 6. Juni 2018 E. 8.3.4).

Dies ändert nichts daran, dass insbesondere bei jungen alleinstehenden Romnja im

Einzelfall zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien

tatsächlich zumutbar ist (vgl. BVGer E-4760/2022 vom 1. September 2023 E. 7.3

f., E-4757/2022 vom 1. September 2023 E. 7.3 f.). Diesbezüglich erwog das JSD,

die Rekurrentin bringe nur in pauschaler und somit gänzlich unsubstanziierter

Art und Weise vor, in ihrem Heimatland erheblichen sozialen, wirtschaftlichen

und familiären Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, ohne in diesem Zusammenhang

konkrete Beispiele zu nennen bzw. die zweckdienlichen Beweismittel ins Recht zu

legen. Daher sei auf ihre diesbezüglichen Voten nicht weiter einzugehen

(angefochtener Entscheid S. 7). In ihrem vorliegenden Rekurs macht die

anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht mehr geltend, dass ihr die Rückkehr in

ihr Heimatland wegen der dortigen Verhältnisse unzumutbar sei. Sie rügt auch

nicht, dass das JSD diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig festgestellt

habe. Unter diesen Umständen ist aufgrund des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.4)

ohne weitergehende Prüfung mit dem JSD (angefochtener Entscheid S. 7) davon

auszugehen, dass die Verhältnisse in Serbien die Rückkehr der Rekurrentin in

ihr Heimatland weder als unzulässig noch als unzumutbar erscheinen lassen.

4.3 Unter Berücksichtigung der vorstehend

dargelegten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der

Rekurrentin die privaten Interessen der Rekurrentin und ihres ungeborenen Kinds

am Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz während des Bewilligungsverfahrens.

Dies gälte auch unter der Annahme, dass die Rekurrentin mit B____ in

einer gefestigten Partnerschaft lebte oder eine Heirat mit ihm unmittelbar

bevorstünde und daher ihre Wegweisung einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung

ihres Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellte

und auch das Interesse ihres angeblichen Partners am Zusammenleben mit ihr zu

berücksichtigen wäre. Zusammenfassend hat das JSD die Wegweisung der

Rekurrentin zu Recht für verhältnismässig erachtet (angefochtener Entscheid S.

7).

5.

Im verwaltungsinternen Rekursverfahren machte die Rekurrentin

noch geltend, dass die Wegweisungsverfügung ihr nicht gehörig eröffnet worden

sei, weil keine übersetzende Person anwesend gewesen sei und sie die Umstände

der Verfügung nicht verstanden habe, und dass der Bereich BdM den

Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Diese Rügen erklärte das JSD für

unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Da sie von der anwaltlich

vertretenen Rekurrentin in ihrem vorliegenden Rekurs nicht mehr erhoben werden,

ist darauf nicht weiter einzugehen.

6.

Die Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen. Daher ist der

Rekurrentin eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. VGE VD.2024.52

vom 7. Oktober 2024 E. 8.1). Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG beträgt die

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen und ist eine längere

Ausreisefrist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Wenn

die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellt, ist die Wegweisung gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG sofort

vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen

angesetzt werden. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist davon auszugehen,

dass die Rekurrentin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellt (vgl. oben E. 2). Auf der Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024

ist zwar die Variante Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angekreuzt.

Indem er die Rekurrentin verpflichtet hat, die Schweiz, den Schengen-Raum und

die EU bis zum 29. Oktober 2024 zu verlassen, hat ihr der Bereich BdM aber

tatsächlich eine Ausreisefrist von sieben Tagen angesetzt. Diese Dauer erscheint

angemessen. Insbesondere rechtfertigen die familiäre und gesundheitliche

Situation der Rekurrentin aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. dazu

oben E. 4.2) keine längere Frist. Daher wird der Rekurrentin eine Ausreisefrist

von sieben Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Sollte

allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende Urteil Beschwerde an das

Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, so hat sie die Schweiz, den Schengen-Raum und die EU innert sieben

Tagen ab der Zustellung eines die Wegweisung nicht ändernden Endentscheids des

Bundesgerichts zu verlassen.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Rekurrentin begründet ihren

Antrag auf Aufhebung des Kostenentscheids des JSD nur sinngemäss mit dem

Ausgang des Verfahrens (vgl. Rekurs vom 13. November 2024 Rz. 16). Da es nicht

zu beanstanden ist, dass das JSD den Rekurs abgewiesen hat, soweit es darauf

eingetreten ist, besteht damit auch kein Anlass für eine Änderung des

vorinstanzlichen Kostenentscheids. Entsprechend dem Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Rekurrentin auch dessen Kosten zu

tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.-

festgelegt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Rekurrentin hat die Schweiz, den Schengen-Raum und

die Europäische Union innert sieben Tagen ab der Zustellung des vorliegenden

Urteils zu verlassen. Sollte allerdings die Rekurrentin gegen das vorliegende

Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erheben und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende

Wirkung verleihen, so hat die Rekurrentin die Schweiz, den Schengen-Raum und

die Europäische Union innert sieben Tagen ab der Zustellung eines die

Wegweisung nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.