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Entscheid

VD.2024.179

Vollzugsbefehl

16. Januar 2025Deutsch6 min

mehrfachen Diebstahls und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zu 140 Tagen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.179

URTEIL

vom 16.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. November 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu

einer Busse von CHF 30.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von 1 Tag), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 12. Juni 2023 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfachen Diebstahls und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zu 140 Tagen

Freiheitsstrafe (abzüglich 10 Tage), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2023 wegen Widerhandlung gegen das

Hundegesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 500.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen) sowie

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. August 2023

wegen mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer

Busse von CHF 400.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von 4 Tagen) verurteilt.

Gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) und § 40 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) ordnete die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom

7. November 2024 den Strafvollzug an.

Gegen den Vollzugsbefehl erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent)

mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. November 2024) beim

Verwaltungsgericht Rekurs. Mit Schreiben vom 26. November 2024 teilte [...],

Advokatin mit, dass der Rekurrent sie mit der Wahrung seiner rechtlichen

Interessen beauftragt habe. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erklärte sie

indessen bereits wieder die Niederlegung des Mandats. Der Rekurrent reichte

sodann mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 seine Rekursbegründung ein.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum

Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.2.2

Der Rekurrent macht vorliegend lediglich seine

Vorgeschichte geltend und weshalb die Aufhebung der gemeinnützigen Arbeit nicht

korrekt gewesen sei. Die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit wurde ihm aber bereits

mit Verfügung vom 13. Juni 2024 entzogen (act. 6, Vorakten S. 35 f.). Zwar

erhob der Rekurrent dagegen mit Eingabe vom 3. Juli 2024 ebenfalls Rekurs,

mangels Leistung des Kostenvorschusses von CHF 500.–, der mit Verfügung

vom 8. Juli 2024 beim Rekurrenten eingefordert worden war (act. 6, Vorakten S.

40), wurde dieses Verfahren (VD.2024.104) aber schon mit Verfügung vom 13.

August 2024 rechtskräftig abgeschrieben (act. 6, Vorakten S. 44), weshalb es

vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.

Zu den Gründen, weshalb er gegen den Vollzugsbefehl vom 7.

November 2024 Rekurs angemeldet hat und dieser aufzuheben ist, äussert sich der

Rekurrent hingegen nicht. Er setzt sich auch sonst mit den Erwägungen des

Vollzugsbefehls nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht

nicht nach. Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden

geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er lässt aber im

vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Diese kann

einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren

nicht aussichtslos sind. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erscheint

der vorliegende Rekurs aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

Aufgrund der Umstände des inhaftierten Rekurrenten kann aber auf die Erhebung

einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.