VD.2024.179
Vollzugsbefehl
16. Januar 2025Deutsch6 min
mehrfachen Diebstahls und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zu 140 Tagen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.179
URTEIL
vom 16.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. November 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Busse von CHF 30.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 1 Tag), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 12. Juni 2023 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfachen Diebstahls und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zu 140 Tagen
Freiheitsstrafe (abzüglich 10 Tage), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2023 wegen Widerhandlung gegen das
Hundegesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen) sowie
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. August 2023
wegen mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer
Busse von CHF 400.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 4 Tagen) verurteilt.
Gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) und § 40 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) ordnete die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom
7. November 2024 den Strafvollzug an.
Gegen den Vollzugsbefehl erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent)
mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. November 2024) beim
Verwaltungsgericht Rekurs. Mit Schreiben vom 26. November 2024 teilte [...],
Advokatin mit, dass der Rekurrent sie mit der Wahrung seiner rechtlichen
Interessen beauftragt habe. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erklärte sie
indessen bereits wieder die Niederlegung des Mandats. Der Rekurrent reichte
sodann mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 seine Rekursbegründung ein.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum
Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.2.2
Der Rekurrent macht vorliegend lediglich seine
Vorgeschichte geltend und weshalb die Aufhebung der gemeinnützigen Arbeit nicht
korrekt gewesen sei. Die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit wurde ihm aber bereits
mit Verfügung vom 13. Juni 2024 entzogen (act. 6, Vorakten S. 35 f.). Zwar
erhob der Rekurrent dagegen mit Eingabe vom 3. Juli 2024 ebenfalls Rekurs,
mangels Leistung des Kostenvorschusses von CHF 500.–, der mit Verfügung
vom 8. Juli 2024 beim Rekurrenten eingefordert worden war (act. 6, Vorakten S.
40), wurde dieses Verfahren (VD.2024.104) aber schon mit Verfügung vom 13.
August 2024 rechtskräftig abgeschrieben (act. 6, Vorakten S. 44), weshalb es
vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.
Zu den Gründen, weshalb er gegen den Vollzugsbefehl vom 7.
November 2024 Rekurs angemeldet hat und dieser aufzuheben ist, äussert sich der
Rekurrent hingegen nicht. Er setzt sich auch sonst mit den Erwägungen des
Vollzugsbefehls nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht
nicht nach. Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden
geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er lässt aber im
vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Diese kann
einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren
nicht aussichtslos sind. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erscheint
der vorliegende Rekurs aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Aufgrund der Umstände des inhaftierten Rekurrenten kann aber auf die Erhebung
einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.