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Entscheid

VD.2024.18

Gesuch um Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Beschwerde beim BGer hängig)

14. August 2024Deutsch48 min

Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, seine Schwester, C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.18

URTEIL

vom 14. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62,

4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Amts für Sozialbeiträge

vom 24. Januar 2024

betreffend Gesuch um

Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 3. Februar 1999 verletzte der psychisch kranke B____, der fünf

Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, seine Schwester, C____,

mit 40 Messerstichen derart schwer, dass sie wenig später ihren Verletzungen

erlag. Am 5. Februar 1999 konnte B____ festgenommen werden. Er wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2000 u. a. der vorsätzlichen Tötung

schuldig befunden und befand sich bis zu seinem Suizid am 2. März 2019 in der

Justizvollzugsanstalt Bostadel. Täter und Opfer waren die Geschwister von A____

(nachfolgend: Rekurrent). Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beantragte der Rekurrent

beim Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt eine opferhilferechtliche

Entschädigung in Höhe von CHF 120'000.–. Dieses Gesuch wies das Amt für

Sozialbeiträge mit Verfügung vom

24. Januar 2024 ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom

29. Januar 2024 Rekurs an und begründete diesen am 22. Februar 2024. Darin

beantragt er, es sei die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 24. Januar

2024 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und ihm in Gutheissung des

Gesuchs eine Entschädigung von CHF 120'000.–, eventuell weniger nach Ermessen

des Verwaltungsgerichts, zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Prüfung des Gesuchs um Entschädigung vom 8. Juni 2023 an das Amt für

Sozialbeiträge zurückzuweisen. Weiter beantragt er die unentgeltliche

Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren. Schliesslich beantragt er die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung und seine persönliche Befragung. Das Amt für

Sozialbeiträge beantragt mit Eingabe vom 3. April 2024 die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. April 2024

wurden die Parteien in eine öffentliche Verhandlung geladen und auf den Antrag

auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren nicht eingetreten sowie der Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

abgewiesen. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Rekurrent ein Urteil des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 13. Februar

2024 ein. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. August

2024 wurde der Rekurrent zur Sache befragt. Anschliessend gelangten sein

Rechtsvertreter sowie die Vertreterin des Amts für Sozialbeiträge zum Vortrag

und der Rekurrent erhielt Gelegenheit, sein Anliegen dem Gericht persönlich

vorzutragen. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weitern

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist eine Verfügung des Amts für

Sozialbeiträge betreffend ein Gesuch des Rekurrenten um eine

opferhilferechtliche Entschädigung. Eine solche Verfügung kann gemäss § 3 Abs.

3.

des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von

Straftaten (EG OHG, SG 257.900) mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten

werden. Da der Rekurrent von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde frist- und formgerecht

angemeldet und begründet (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Darauf ist einzutreten.

Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat freie

Überprüfungsbefugnis (Art. 17 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von

Straftaten vom 4. Oktober 1991 [aOHG, SR 312.5]; vgl. VGE VD.2016.236 vom

15.

August 2017 E. 1.6).

1.2

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie

gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die

unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai

2022.

E. 1.5.1, mit Nachweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese

vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist

vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die

erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014

E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30.

Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78

vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Gemäss § 18 VRPG

gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die

Untersuchungsmaxime. Betreffend opferhilferechtliche Entschädigungen und

Genugtuungen ist die Untersuchungsmaxime bereits von Bundesrechts wegen

vorgesehen (Art. 16 Abs. 2 aOHG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz hat das

Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von

Amtes wegen zu erforschen» (§ 18 VRPG). Dieser Grundsatz wird aber durch die

prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2021.253 vom

25.

Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG

müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der

Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren

Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr

vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst

später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November

2017.

E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach

der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom

21.

Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch

nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den

Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E.

1.5.1).

2.

2.1

2.1.1

Am 23. März 2007 erliess die Bundesversammlung

ein totalrevidiertes Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5). Mit diesem wurde das

alte Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) aufgehoben (Art.

46.

OHG). Das OHG trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Gemäss Art. 12 Abs. 3 der

alten Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV, SR 312.51) gelten die Bestimmungen

des aOHG über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 1–17 aOHG) für

Straftaten, die nach Inkrafttreten des aOHG am 1. Januar 1993 begangen wurden.

Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung

für Straftaten, die vor Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, das aOHG. Für

Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des

OHG verübt worden sind, gelten allerdings die Fristen nach Art. 25 OHG (Art.48

lit. a OHG).

2.1.2

Sowohl in Art. 12. Abs. 3 aOHV als auch in

Art. 48 lit. a OHG muss mit der Straftat diejenige Straftat gemeint sein, aus

der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden. Dies wird

bestätigt durch die Erwägung des Bundesgerichts, dass das Vorliegen der

objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts den

Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Opferhilfe darstelle und die Straftat

somit opferhilferechtlich den anspruchsbegründenden Sachverhalt darstelle (BGE 134 II 308 E. 5.5).

2.1.3

Begangen im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw.

verübt im Sinn von Art. 48 lit. a OHG wurde die Straftat gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die objektiven und subjektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Folglich ist für die Bestimmung des

zeitlichen Anwendungsbereichs (vgl. zur Unterscheidung zwischen zeitlichem

Geltungs- und Anwendungsbereich VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.2,

mit Nachweisen) des aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten der Zeitpunkt

massgebend, in dem sowohl das tatbestandsmässige Verhalten erfolgt als auch der

tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.1 und

5.7–5.10; BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1, 1C_498/2008 vom

9.

Juli 2009 E. 5.1 und 6.3; Riniker,

Opferrechte des Tatzeugen, Diss. Bern 2011, Zürich 2011, S. 69–72; vgl. ferner

BGE 140 II 7 E. 3.3; widersprüchlich Fullin,

in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Auflage,

Bern 2020, Art. 48 OHG N 1, 9 und 11). Das Bundesgericht verwendet zwar auch

die Formulierung, die Straftat gelte erst dann als begangen, «wenn der

strafrechtlich und aus Opfersicht relevante Erfolg eingetreten ist» (BGE 134 II 308 E. 5.9; vgl. BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1). Aufgrund der

übrigen Erwägungen des Bundesgerichts besteht aber kein Zweifel, dass damit der

tatbestandsmässige Erfolg gemeint ist (BGE 140 II 7 E. 3.3, 134 II 308 E. 5.7 und

5.10). Spätfolgen eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören,

aus der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, sind

für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG

irrelevant (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom

9.

Juli 2009 E. 5.2 f.).

2.1.4

Ob die Erkennbarkeit der Verwirklichung des

Tatbestands für das Opfer bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs

des aOHG und des OHG zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich und kann im

vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Bei der

Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG bzw. des OHG handelt es

sich nicht um die gleiche Problemstellung wie bei der Beurteilung der

Verwirkung opferhilferechtlicher Ansprüche. Der zeitliche Anwendungsbereich ist

zwar auch aufgrund einer opferbezogenen Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl.

BGE 134 II 308 E. 5.6; BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009). Dieser opferbezogene

Ansatz gebietet, die Begriffe der Begehung und Verübung der Straftat in Art. 12

Abs. 3 aOHV und Art. 48 lit. a OHG anders auszulegen als die Begriffe der

Ausführung und der Begehung in Art. 98 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) betreffend die Verfolgungsverjährung (vgl. dazu BGE 134 II 308 E. 5.8;

BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009) sowie in Art. 2 StGB betreffend den zeitlichen

Geltungsbereich des StGB (vgl. dazu Dongois/Lubishtani,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2021, Art. 2 CP N 35; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, 2019, Art. 2 StGB N 5 ff.; Trechsel/Vest,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 2 N 4) und bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des

aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten auch den Eintritt des tatbestandsmässigen

Erfolgs zu berücksichtigen. Weshalb die opferbezogene Betrachtungsweise

gebieten sollte, bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs die

Erkennbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands für das Opfer zu

berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des

zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG ist die Verwirklichung des

Tatbestands der Straftat (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Diese erfolgt unabhängig

davon, ob sie für das Opfer erkennbar ist oder nicht. Dementsprechend erwähnt

das Bundesgericht dieses Erfordernis in seinen Erwägungen zum zeitlichen

Anwendungsbereich regelmässig nicht. In zwei Rückweisungsentscheiden hat das

Bundesgericht allerdings erwogen, zur Beantwortung der Frage, ob die geltend

gemachte Körperverletzung in den zeitlichen Anwendungsbereich des aOHG oder des

OHG falle, habe die Vor­instanz festzustellen, ob die Beeinträchtigung der

Gesundheit des Opfers nach dem Inkrafttreten des aOHG oder des OHG eingetreten

oder für das Opfer nach diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei bzw. vom Opfer

habe erkannt werden können (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.6,

1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.5). Dies erweckt den Eindruck, dass die

Begehung im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV und die Verübung im Sinn von Art. 48

lit. a OHG nach Ansicht des Bundesgerichts auch die Erkennbarkeit des

Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs für das Opfer voraussetzt. Dies

scheint auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu

entsprechen (vgl. VGer GR U 23 15 vom 13. Februar 2024 E. 3.2.3 und

3.2.5). In der Lehre scheint teilweise die Auffassung vertreten zu werden, dass

die Straftat erst dann im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV begangen und im

Sinn von Art. 48 lit. a OHG verübt worden sei, wenn das Opfer von ihren Folgen

bzw. seiner Schädigung Kenntnis haben konnte (vgl. Zehntner, in: forumpoenale 2009 S. 203, 208). Da Spätfolgen

eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, aus der die

Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, nach der

überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Bestimmung des

zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant sind (vgl. BGer

1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E.

5.2

f.), kann die Erkennbarkeit der Folgen bzw. der Schädigung für das

Opfer aber höchstens insoweit erforderlich sein, als diese zum Tatbestand

gehören. Erkennbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs für die

Angehörigen ist allerdings gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.

12.

Abs. 3 aOHV eindeutig nicht erforderlich. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus

dem Urteil BGer 1A.139/1997 vom 10. November 1997, welches das

Bundesgericht in BGE 134 II 308 referiert hat, ohne sich davon zu distanzieren.

Dieses Urteil betraf ein Opferhilfegesuch von Angehörigen eines Mord­opfers,

das vor dem 1. Januar 1993 gestorben, aber erst nach Inkrafttreten des aOHG

aufgefunden worden war. In diesem Fall wurden opferhilferechtliche

Entschädigungsansprüche der Kinder des Opfers verneint, weil sowohl die

Tathandlung als auch der Erfolgsreintritt und somit die Straftat zeitlich vor

dem Inkrafttreten des aOHG abgeschlossen waren. Im Licht von Art. 12 Abs. 3

aOHV stand deshalb ausser Frage, dass die Straftat vor Inkrafttreten des aOHG

begangen worden war (BGE 134 II 308 E. 5.1). Da die erst nach dem Inkrafttreten

des OHG eingetretenen Folgen im vorliegenden Fall nicht zum Tatbestand der

Straftat gehören, aus welcher der Rekurrent seinen Entschädigungsanspruch

ableitet, und der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs dem Rekurrenten seit

Februar 1999 bekannt ist (vgl. unten E. 2.2), wäre das OHG im Übrigen auch dann

nicht anwendbar, wenn aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG statuierten

Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von

Entschädigung und Genugtuung entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts

verlangt würde, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch für die

Angehörigen des Opfers erkennbar ist.

2.2

2.2.1

Gemäss einem von der Invalidenversicherung

(nachfolgend: IV) in deren Abklärungsverfahren in Auftrag gegebenen

psychiatrischen Gutachten leidet der Rekurrent an einer posttraumatischen

Belastungsstörung und ist seit August 2019 in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig

(vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 7. September 2021 S. 9 f. [Rekursbeilage 4/8

(act. 5 S. 66 f.]). In der Folge wurde ihm mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt

(nachfolgend: SVA) Basel-Landschaft vom 20. September 2021 ab dem 1.

August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Rekursbeilage 4/9 [act.

5.

S. 69]; Auszahlungsverfügung Eidgenössische Invalidenversicherung vom 14.

Dezember 2021, Rekursbeilage 4/10 [act. 5 S. 71]). Der Rekurrent macht geltend,

dass seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität durch das Zusammenwirken der

vorsätzlichen Tötung seiner Schwester durch seinen Bruder vom 3. Februar 1999

und den Suizid seines Bruders vom 2. März 2019 verursacht worden seien (vgl.

Rekursbegründung Rz. 17). Ob dies den Tatsachen entspricht, kann

offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen

Darstellung des Rekurrenten abzuweisen ist. Folglich ist auch der

diesbezügliche Beweisantrag des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18)

mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.

2.2.2

Der Rekurrent hat seinen geltend gemachten

Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung zumindest primär auf die

Straftat zum Nachteil seiner Schwester und seine Angehörigeneigenschaft

gestützt (Gesuch Rz. 11–16, insb. 11). Ob er im erstinstanzlichen Verfahren und

in seiner Rekursbegründung auch geltend machen wollte, dass er selbst Opfer

einer eigenständigen Straftat zu seinem Nachteil geworden sei (vgl.

Rekursbegründung Rz. 12 f.), erscheint fraglich und kann offenbleiben, weil der

Rekurs auch in diesem Fall abzuweisen ist (vgl. unten E. 7). Soweit der

Rekurrent seinen Entschädigungsanspruch auf seine Angehörigeneigenschaft

stützt, ist für die Beantwortung der Frage, ob auf sein Gesuch

intertemporalrechtlich das aOHG oder das OHG anwendbar ist, ausschliesslich die

vorsätzliche Tötung zum Nachteil seiner Schwester massgebend (vgl. oben E.

2.1.2). Damit besteht der intertemporalrechtlich entscheidende

tatbestandsmässige Erfolg entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung Rz. 12 f.) nicht in der Beeinträchtigung der psychischen

Integrität des Rekurrenten oder seiner Arbeitsunfähigkeit und Invalidität,

sondern im Tod seiner Schwester. Dieser trat im Februar 1999 ein. Falls die

Schwester den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs noch wahrnahm, erfolgte

die Kenntnisnahme ebenfalls im Februar 1999. Auch der Rekurrent weiss seit

Februar 1999, dass seine Schwester aufgrund der Tathandlung seines Bruders vom

3.

Februar 1999 gestorben ist. Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität

des Rekurrenten sowie seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gehören nicht

zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung seiner Schwester und sind daher für die

Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant

(vgl. oben E. 2.1.2 f.). Aus den vorstehenden Gründen hat das Amt für

Sozialbeiträge entgegen der Ansicht des Rekurrenten zu Recht festgestellt, dass

sich das vorliegenden Gesuch nach dem aOHG beurteilt.

3.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG muss das Opfer die

Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat

bei der Behörde einreichen. Andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Gemäss

Art. 2 Abs. 2 aOHG werden Angehörigen im Sinn dieser Bestimmung bei der

Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 aOHG) dem Opfer

gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.

Folglich gilt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG auch für sie.

3.2

3.2.1

Das Bundesgericht erwog, aus

opferhilferechtlicher Sicht sei massgeblich, «ob die Beeinträchtigung des

Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das

legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des [a]OHG

– ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen» (BGE 126 II 348 E. 5d;

BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.1; vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Dem

Opfer dürfe es nicht faktisch verunmöglicht sein, innerhalb der

Verwirkungsfrist ein substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Andernfalls

würde der Sinn und Zweck des OHG unterlaufen (BGE 126 II 348 E. 2b.bb).

Die Praxis verlange für die ausreichende Substanziierung eines

Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen

Straftat (BGE 126 II 348 E. 5b). Damit das Opfer das Vorliegen einer Straftat

im Sinn des aOHG glaubhaft machen könne, müsse es die massgebliche «Schädigung

bzw. Verletzung» erkannt haben können. «Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn

und Zweck des [a]OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige

Einreichung eins (substanziierten) Opferhilfegesuches zu stellen» (BGE 134 II 308 E. 5.5, 126 II 348 E. 5c; vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E.

5.1). Im Zusammenhang mit dem Beginn der Verwirkungsfrist verwendet das

Bundesgericht schliesslich auch die Begriffe der «Schadensfolgen» und des

«schädigenden Erfolges» (BGE 126 II 348 E. 6). Die genaue Tragweite dieser

Erwägungen ist aus den Formulierungen selbst nicht ersichtlich und muss aufgrund

weiterer Erwägungen und Urteile des Bundesgerichts bestimmt werden.

3.2.2

Zunächst besteht kein Zweifel, dass die

Straftat im Sinn von Art. 16 Abs. 3 aOHG genauso wie die Straftat im Sinn von

Art. 12 Abs. 3 aOHV und Art. 48 lit. a OHG (vgl. dazu oben E. 2.1.3) die

Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der

Straftat, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet werden,

voraussetzt und die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHV daher bei

Erfolgsdelikten erst beginnen kann, wenn sowohl das tatbestandsmässige

Verhalten erfolgt als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist.

3.2.3

Weiter setzt der Beginn der Verwirkungsfrist

von Art. 16 Abs. 3 aOHG voraus, dass das Opfer die Verwirklichung des

Tatbestands und damit bei Erfolgsdelikten insbesondere den Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs erkennen kann (vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2.

September 2004 E. 5.3; Gomm, in:

Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, Bern 2005, Art. 16 N 21 und

31; Weisshaupt, Finanzielle

Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 2002 S. 349, 354). Aufgrund der in

Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer

bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung erscheint es

naheliegend, für den Beginn der Verwirkungsfrist für die Ansprüche der

Angehörigen auf die Erkennbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs

für die Angehörigen abzustellen.

3.2.4

Gemäss dem Bundesgericht hat seine vorstehend

erwähnte Rechtsprechung in Art. 25 Abs. 1 OHG Eingang gefunden (BGE 134 II 308 E. 5.5) und gemäss der Botschaft verdeutlicht der Wortlaut dieser

Bestimmung die geltende Praxis (Botschaft zur Totalrevision des

Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7165 [nachfolgend

Botschaft OHG], 7229). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine

Angehörigen «das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach

der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken

die Ansprüche.» Der Vorentwurf der Expertenkommission sah vor, die Frist ab

Kenntnis des Schadens laufen zu lassen. Im Gesetz wurde jedoch grundsätzlich am

Beginn des Fristenlaufs mit der Straftat festgehalten. Da die Betroffenen unter

Umständen erst Jahre später davon Kenntnis erhalten, dass eine Straftat

vorliegt, wurde der Wortlaut jedoch dahingehend erweitert, dass die Frist

spätestens mit Kenntnis der Straftat beginnt (Botschaft OHG, S. 7229). Aus dem

erwähnten Bundesgerichtsurteil und der Botschaft ist zu schliessen, dass mit der

für den Beginn der Verwirkungsfrist relevanten Verletzung, Schädigung und

Schadensfolge im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die

Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des

Opfers gemeint ist und ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden

für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verwirkungsfrist irrelevant

ist (vgl. zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte von Art. 25 1 OHG auch BGer

1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.3).

3.2.5

Mit BGE 126 II 348 beurteilte das

Bundesgericht einen Fall, in dem das Opfer am 31. Juli 1993 beraubt,

vergewaltigt und mit dem HI-Virus infiziert wurde, am 7. August 1997 beim Opfer

die HIV-Infektion und der Ausbruch von AIDS festgestellt wurden, das Opfer davon

am 12. August 1997 Kenntnis erhielt und am 19. Januar 1998 ein Opferhilfegesuch

einreichte (BGE 126 II 348 E. 3 und 5c). Das Bundesgericht erwog, hinsichtlich

der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und des Raubs (Art. 140 StGB) seien die

Opferhilfeansprüche des Opfers offensichtlich bereits vor der Einreichung des

Opferhilfegesuchs verwirkt gewesen, weil dem Opfer sämtliche

Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung und des Raubs bereits am 31. Juli 1993

bekannt gewesen seien (BGE 126 II 348 E. 3a). Daraus ist zu schliessen, dass

die Verletzung, Schädigung oder Schadensfolge und damit die Beeinträchtigung

der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers für den

Beginn der Verwirkungsfrist nur dann relevant ist, wenn sie ein

Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen

Ansprüche abgeleitet werden. Die Beeinträchtigung der körperlichen und der

psychischen Integrität des Opfers in der Form der AIDS-Erkrankung wurde durch

die Vergewaltigung verursacht. Trotzdem hat das Bundesgericht diese

Beeinträchtigung bei der Bestimmung des Beginns der Verwirkungsfrist für die

opferhilferechtlichen Ansprüche aus der Vergewaltigung (zu Recht) nicht

berücksichtigt, weil sie nicht Bestandteil des Tatbestands der Vergewaltigung

bildet. Diese Einschränkung muss auch dann gelten, wenn Angehörige des Opfers

gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG Entschädigung oder Genugtuung geltend

machen, weil sie ihre opferhilferechtlichen Ansprüche in diesem Fall aus der

Straftat zum Nachteil des Opfers ableiten.

3.2.6

Das Bundesgericht hat ausdrücklich

offengelassen, ob eine neue Verwirkungsfrist beginnt, wenn nach dem für das

Opfer erkennbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs erkennbar wird, dass

nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Beeinträchtigung der

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers vorliegt oder

dass sich der Gesundheitszustand des Opfers gravierend verschlechtert hat (BGer

1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.2-5.4). Die Frage kann auch im vorliegenden

Fall offenbleiben, weil eine neue Verwirkungsfrist aus den vorstehend erwähnten

Gründen höchstens dann in Betracht kommt, wenn die betreffend Beeinträchtigung

der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ein Tatbestandsmerkmal

der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet

werden (vgl. oben E. 3.2.5), und diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht

erfüllt ist (vgl. oben E. 2.2.2), soweit der Rekurrent seinen

Entschädigungsanspruch auf die Straftat zum Nachteil seiner Schwester stützt.

Im Übrigen hat das Bundesgericht immerhin erwogen, dass nach dem Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs auftretende Spätfolgen grundsätzlich keinen

Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist haben (BGer 1A.93/2004 vom 2. September

2004.

E. 5.3). Gemäss Weisshaupt

haben erst nach Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auftretende Spätfolgen

des Delikts keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (Weisshaupt, a.a.O., S. 354 FN 49; andrer

Meinung Gomm, a.a.O., Art. 16 N

21).

3.2.7

In einem mit den Bundesgerichtsurteilen

1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 und 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4 beurteilten

Fall wurde der Betroffene in den Jahren 1985 bis 1991 Opfer mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und mehrfacher sexueller

Nötigung (Art. 189 StGB). Diese verursachten nach dem 1. Januar 1993 eine

als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu qualifizierende Schädigung der

psychischen Gesundheit des Opfers (vgl. 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4, 1C_498/2008

vom 9. Juli 2009 Sachverhalt lit. A). Da das strafbare Verhalten vor dem

Inkrafttreten des aOHG am 1. Januar 1993 erfolgte und die psychischen

Spätfolgen kein Tatbestandselement der Sexualdelikte bildeten, lagen die

Sexualdelikte ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG (vgl. BGer

1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.). Folglich kam nur noch ein auf die

Körperverletzung gestützter opferhilferechtlicher Genugtuungsanspruch in

Betracht. Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, dass die

Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG im Zeitpunkt begonnen habe, in dem das

Opfer erkennen konnte, dass es infolge der von 1985 bis 1991 verübten sexuellen

Übergriffe in seiner psychischen Gesundheit schwer geschädigt wurde (vgl. BGer

1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.4.3). Die schwere Schädigung der Gesundheit

ist ein Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung. Damit bestätigt das

erwähnte Bundesgerichtsurteil die vorstehende Schlussfolgerung, dass die

Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des

Opfers für den Beginn der Verwirkungsfrist insoweit relevant ist, als sie ein

Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen

Ansprüche abgeleitet werden. Zudem bestätigt das Bundesgerichtsurteil, dass die

Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erst zu laufen beginnt, wenn die

Verwirklichung des Tatbestands für das Opfer erkennbar ist.

3.3

3.3.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann die Verwirkung des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs dem Opfer

nicht entgegengehalten werden, wenn die Folgen der Straftat für das Opfer erst

nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind sowie das Opfer alles

ihm nach den konkreten Umständen Zumutbare zur Wahrung seiner Opferrechte

unternommen bzw. alle angemessenen und nach Treu und Glauben von ihm

vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte getroffen

und nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ohne weitere

Verzögerungen ein Gesuch um Entschädigung- oder Genugtuung gestellt hat (vgl.

BGE 129 II 409 E. 2 f.; BGer 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2; vgl.

ferner BGer 1C_99/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1 f. und für den Fall der

Verletzung der gesetzlichen Informations- und Beratungspflicht BGer 1C_140/2013

vom 23. Juli 2013 E. 5.4.1). In diesem Fall beginnt im Zeitpunkt, in dem die

Folgen der Straftat für das Opfer erkennbar geworden sind, keine neue

zweijährige Verwirkungsfrist, sondern hat das Opfer nach der Kenntnisnahme von

den Folgen der Straftat im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich seine Ansprüche

geltend zu machen (BGer 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2). Die Anwendung

dieser Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn für das Opfer erst nach Ablauf

der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erkennbar wird, dass es aufgrund

einer Straftat eine Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität erlitten hat, die kein Tatbestandsmerkmal der betreffenden

Straftat darstellt (vgl. dazu oben E. 3.2.5), oder dass aus der

Beeinträchtigung seiner Integrität ein Vermögensschaden resultiert (vgl. dazu

oben E. 3.2.4). Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen Gleichstellung

der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von Entschädigung und

Genugtuung erscheint es naheliegend, für die Frage der Verwirkung der

opferhilferechtlichen Ansprüche der Angehörigen die vorstehend erwähnte

Rechtsprechung sowohl dann anzuwenden, wenn für die Angehörigen des Opfers erst

nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar wird, dass das Opfer aufgrund einer

Straftat eine Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität erlitten hat, die kein Tatbestandsmerkmal der betreffenden Straftat

darstellt, oder dass aus der Beeinträchtigung der Integrität des Opfers ein Vermögensschaden

resultiert, als auch dann, wenn für die Angehörigen des Opfers erst nach Ablauf

der Verwirkungsfrist erkennbar wird, dass sie aufgrund der Straftat zum

Nachteil des Opfers eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität erlitten haben oder dass aus der Beeinträchtigung ihrer

Integrität ein Vermögensschaden resultiert.

3.3.2

Die Praxis verlangt für die ausreichende

Substanziierung eines Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer

tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat (BGE 126 II 348 E. 5b).

Jedenfalls soweit sie nicht möglich oder dem Opfer nicht zumutbar ist, ist die

Bezifferung und Substanziierung des geltend gemachten Schadens keine

Voraussetzung eines fristwahrenden Entschädigungsgesuchs. Jedenfalls soweit ihm

dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, braucht das Opfer im Zeitpunkt

seines Entschädigungsgesuchs insbesondere noch nicht glaubhaft machen, dass es

keine oder nur ungenügende Leistungen Dritter erhalten kann. Nötigenfalls kann

das Opfer zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch stellen und beantragen,

dass das Verfahren sistiert wird, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher

abgeklärt werden können (vgl. BGE 126 II 97 E. 2b; BGer 1A.93/2004 vom 2.

September 2004 E. 5.4.1). Wenn das Opfer vor Ablauf der Verwirkungsfrist noch

nicht über alle für die vollständige Bezifferung und Substanziierung seines

Entschädigungsgesuchs erforderlichen Elemente verfügt, hat es trotzdem vor

Ablauf der Verwirkungsfrist ein Gesuch zu stellen und dieses soweit möglich und

zumutbar zu substanziieren (vgl. BGE 129 II 409 E. 2). Insbesondere müssen

Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche auch dann innert zwei Jahren nach der

Straftat geltend gemacht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht,

ob und in welchem Umfang Dritte leistungspflichtig sind (Weisshaupt, a.a.O., S. 353 f.). Im

Zeitpunkt der Einreichung des Opferhilfegesuchs müssen die Tatbestandsmerkmale

noch nicht durch Strafuntersuchung oder Anklageerhebung konkretisiert oder gar

durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt sein. Es genügt, dass dem Opfer

Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen

vorliegen, die es ihm möglich und zumutbar machen, ein ausreichend

substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen (BGE 126 II 348 E. 2b.bb). Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Opfer, für das die Folgen der Straftat

erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind, eine Verzögerung

der Einreichung eines Entschädigungsgesuchs nicht damit rechtfertigen kann,

dass es noch nicht über alle für die vollständige Bezifferung und

Substanziierung seines Entschädigungsgesuchs erforderlichen Elemente verfügt

habe oder noch nicht festgestanden habe, ob und in welchem Umfang Dritte

leistungspflichtig sind. Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen

Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von

Entschädigung und Genugtuung gilt dies auch für Angehörige, für welche die

Folgen der Straftat erst nach dem Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden

sind.

4.

Wie bereits erwähnt hat sich der Tatbestand der Straftat zum

Nachteil der Schwester der Rekurrenten, aus der er seinen opferhilferechtlichen

Entschädigungsanspruch mindestens primär ableitet, im Februar 1999 verwirklicht

und ist ihm dies sei Februar 1999 bekannt (vgl. oben E. 2.2.2). Für den Beginn

der Verwirkungsfrist sind die Beeinträchtigung der psychischen Integrität sowie

die Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Rekurrenten irrelevant und können

auch keine neue Verwirkungsfrist eröffnet haben, soweit er seinen

opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruch aus der Straftat zum Nachteil

seiner Schwester ableitet und die Beeinträchtigung der psychischen Integrität

des Rekurrenten sowie seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität damit entgegen

seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Rz. 14) nicht zum Tatbestand der

massgebenden Straftat gehören (vgl. oben E. 3.1.6 f.). Folglich hat die

zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG im Februar 1999 begonnen

und im Februar 2001 geendet. Damit war ein allfälliger opferhilferechtlicher

Entschädigungsanspruch des Rekurrenten im Zeitpunkt seines

Entschädigungsgesuchs vom 8. Juni 2023 längst verwirkt. Im Übrigen wäre der

allfällige opferhilferechtliche Entschädigungsanspruch des Rekurrenten im Zeitpunkt

seines Entschädigungsgesuchs vom 8. Juni 2023 selbst dann bereits verwirkt

gewesen, wenn im Zeitpunkt, in dem die Beeinträchtigung seiner psychischen

Integrität und ihre Folgen für den Rekurrenten in ihrem vollen Ausmass

erkennbar geworden sind (vgl. dazu unten E. 5.2) eine neue Verwirkungsfrist

begonnen hätte (vgl. dazu oben E. 3.2.6). Schliesslich wäre der Anspruch

auch dann verwirkt, wenn sich der Rekurrent auf eine eigenständige Straftat zu

seinem Nachteil berufen würde (vgl. unten E. 7).

5.

5.1

5.1.1

Mit Arztzeugnissen vom 29. August 2019, 30.

September 2019 und 22. Oktober 2019 (Rekursbeilagen 4/14, 4/15 und 4/16 [act. 5

S. 81–83]) attestierte Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, dem Rekurrenten für die Zeit vom 26. August bis

31.

Dezember 2019 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit.

5.1.2

Im Arztbericht für die Beurteilung des

Anspruchs auf Rente und berufliche Massnahmen vom 29. Februar 2020 zuhanden der

IV-Stelle Basel-Stadt (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 39 ff., 41]) erklärte

Dr. med. E____ dass der Rekurrent in seiner bisherigen Tätigkeit als

Informatiker seit dem 26. August 2019 bis mindestens am 30. Juni 2020

100.

% arbeitsunfähig sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte sie eine seit 1999 bestehende posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) im Sinn einer komplexen Traumafolgestörung

bei Status nach schwerem familiärem Trauma 1999, eine seit 1999 wiederholt

aufgetretene und aktuell schwere rezidivierende depressive Störung (IDC-10: F33.1)

und längerdauernde Belastungen aufgrund organisatorisch-personeller Probleme am

Arbeitsplatz seit mindestens drei bis vier Jahren (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S.

39]). Auf die Frage nach den körperlichen, geistigen und psychischen

Einschränkungen nannte sie eine erhebliche Herabsetzung der Konzentration und

Aufmerksamkeit, eine starke innerliche Ablenkung durch Nachhallerinnerungen und

negative Gedanken, eine innere Übererregtheit, eine hohe innere Anspannung,

eine rasche Überforderung bei vermehrtem Stress sowie Gereiztheit und

Aggressivität bei Überforderung sowie ausgeprägte Schlafstörungen

(Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 41]). Aus dem ärztlichen Befund ist zu

schliessen, das Dr. med. E____ die Straftat zum Nachteil der

Schwester des Rekurrenten als Mitursache für die Beeinträchtigung der

psychischen Gesundheit des Rekurrenten betrachtet (Rekursbeilage 4/3 [act. 5

S. 40]). Hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit stellte Dr.

med. E____ dem Rekurrenten grundsätzlich eine gute Prognose (Rekursbeilage 4/3

[act. 5 S. 41]).

5.1.3

Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 21.

September 2020 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt (Rekursbeilage 4/4 [act. 5 S.

44.

ff.]) erklärte Dr. med. E____, dass die Diagnosen unverändert seien und der

Rekurrent in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 26. August 2019 bis

auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Auf die Frage, ob der Gesundheitszustand

des Rekurrenten stationär, besserungsfähig oder sich verschlechternd sei,

antwortete sie mit stationär. Zudem erklärte sie, dass die Arbeitsfähigkeit des

Rekurrenten im bisherigen Beruf durch medizinische Massnahmen nicht verbessert

werden könne und Eingliederungsmassnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht angezeigt seien (Rekursbeilage

4/4 [act. 5 S. 45]). Ein erster Versuch einer Leistungsfähigkeitsabklärung im

Rahmen der Frühintervention für den schrittweisen Aufbau der Arbeitsfähigkeit sei

krankheitsbedingt abgebrochen worden, weil es dem Rekurrenten aufgrund der

anhaltenden Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung noch nicht möglich

gewesen sei, sich lange genug zu konzentrieren oder auch nur einem Gespräch zu

folgen. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbilds und um dem Rekurrenten Zeit zu

verschaffen, das Trauma durchzuarbeiten und hinter sich zu lassen, sei eine

Rentenprüfung nötig. Es sei zu hoffen, dass der Rekurrent mit Hilfe der

Therapie mit der Zeit schrittweise Abstand vom Träume bekomme und sich wieder

besser auf die Gegenwart und die von ihm zu bewältigenden Aufgaben

konzentrieren könne. Sobald es ihm psychisch bessergehe, könne eine Leistungsfähigkeitsabklärung

eingeleitet werden. Nach Angaben des Rekurrenten in der Gerichtsverhandlung hat

die behandelnde Ärztin ihn über den wesentlichen Inhalt dieser Berichte

informiert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).

5.1.4

Mit Schreiben vom 28. September 2020

(Rekursbeilage 4/5 [act. 5 S. 47]) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem

Rekurrenten mit, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Gesundheitszustands

zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie seinen Anspruch

auf eine Rente prüfe.

5.1.5

Gemäss einem von der SVA Basel-Landschaft

eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 7. September 2021 (Rekursbeilage 4/8 [act. 5 S. 58 ff.])

lautet die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und ist der Rekurrent seit August 2019 für

jede Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die posttraumatische Belastungsstörung habe

wohl bereits im Jahr 1999 begonnen. Der Rekurrent habe die Symptomatik jedoch

lange verdrängen können, bis er nach dem Suizid seines Bruders im März 2019

dekompensiert sei. Die Prognose sei sehr unsicher.

5.1.6

Mit Vorbescheid vom 20. September 2021

(Rekursbeilage 4/9, act. 5 S. 69) erkannte die IV-Stelle Basel-Landschaft, dass

der Rekurrent ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Dass der Rekurrent voraussichtlich bleibend erwerbsunfähig ist, kann dem

Vorbescheid nicht entnommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die

rentenbegründende Invalidität wegen einer längere Zeit dauernden

Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten bejaht worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach

Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die

Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 % betragen und nach Ablauf

der Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass

bestehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit b und c des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Dementsprechend wies ihn die

IV-Stelle ausdrücklich darauf hin, dass das Ziel, den Rekurrenten beruflich

wieder einzugliedern, bestehen bleibe und die Rente in diesem Zusammenhang

nicht als «Dauerleistung» zu sehen sei.

5.2

Insbesondere aufgrund seiner seit mehr als

einem Jahr bestehenden ärztlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit

in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit, der Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit,

des krankheitsbedingten Abbruchs einer Leistungsfähigkeitsabklärung im Rahmen

der Frühintervention und der Feststellung der IV-Stelle, dass aufgrund seines

Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und

sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfe (vgl. Mitteilung vom 28. September

2020.

[Rekursbeilage 4/5; act. 5 S. 47), wusste der Rekurrent bereits Ende

September 2020, dass seine psychische Gesundheit erheblich beeinträchtig war,

und musste er bereits in diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass seine

Arbeitsunfähigkeit noch längere Zeit andauern wird, dass es ihm auch in einer leidensangepassten

beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeit zu leisten und dass

er möglicherweise eine Erwerbseinbusse erleidet. Da er gemäss eigenen Angaben

insbesondere darunter litt, dass er sich ständig mit dem beschäftigt habe, was

ihm und der Familie durch die vorsätzliche Tötung seiner Schwester und den

Suizid seines Bruders zugestossen sei (vgl. Arztbericht vom 21. September

2020), wusste der Rekurrent auch, dass die Beeinträchtigung seiner psychischen

Gesundheit möglicherweise durch die Straftat zum Nachteil seiner Schwester

mitverursacht worden war. Damit sind dem Rekurrenten die Beeinträchtigung

seiner psychischen Integrität und ihre Folgen bereits Ende September 2020 in

ihrem vollen Ausmass bekannt gewesen. Dies gilt erst recht, wenn er gemäss

seinen eigenen Ausführungen in der Gerichtsverhandlung Ende September 2020

bereits Kenntnis zumindest vom wesentlichen Inhalt des Arztberichts vom 21. September

2020.

gehabt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Falls er eine

opferhilferechtliche Entschädigung hätte geltend machen wollen, hätte der

Rekurrent daher bereits Ende September 2020 Anlass gehabt, beim Amt für

Sozialbeiträge ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Aufgrund seiner damaligen

Informationen wäre es dem Rekurrenten auch möglich und zumutbar gewesen, ein

ausreichend substanziiertes opferhilferechtliches Entschädigungsgesuch zu

stellen (vgl. oben E. 3.3.2). Eine Feststellung der Invalidität des Rekurrenten

durch die IV-Stelle war dazu entgegen der in der Gerichtsverhandlung

vertretenen Ansicht seines Rechtsvertreters (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer

S. 3) genauso wenig erforderlich wie ein Entscheid über den Umfang der

Leistungen der IV. Da die Folgen der Straftat zum Nachteil der Schwester des

Rekurrenten für diesen in ihrem vollen Ausmass erst nach Ablauf der

Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind, hätte der Rekurrent geltend machen

können, dass ihm die Verwirkung seines Entschädigungsanspruchs nicht

entgegengehalten werden könne, wenn er alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner

Opferrechte unternommen und nach Ende September 2020 ohne weitere Verzögerung

ein Gesuch um Entschädigung gestellt hätte (vgl. oben E. 3.3.1). Dies hat er

jedoch unterlassen und mit seinem Entschädigungsgesuch fast drei Jahre

zugewartet. Folglich hat er sich die Verwirkung seines allfälligen

Entschädigungsanspruchs entgegenhalten zu lassen.

5.3

Gemäss seiner eigenen Darstellung weiss der

Rekurrent aufgrund des Vorbescheids der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20.

September 2021 seit diesem Tag «offiziell» (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer

S. 3), dass er kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könne, und hat er damit

seine behauptete Schädigung erkennen können (Rekursbegründung Rz. 13 f.). Somit

besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent jedenfalls seit dem 20. September 2021

Kenntnis von allen relevanten Folgen der Straftat gehabt hat, wenn entgegen den

vorstehenden Feststellungen (vgl. oben E. 5.2) davon ausgegangen würde, dass

dies nicht bereits Ende September 2020 der Fall gewesen sei. Folglich hätte der

Rekurrent jedenfalls nach dem 20. September 2021 ohne weitere Verzögerung ein

Gesuch um Entschädigung stellen müssen. Auch dieser Obliegenheit ist der seit

dem 6. April 2022 anwaltlich vertretene Rekurrent jedoch nicht nachgekommen,

indem er mit seinem Entsch.igungsgesuch mehr als eineinhalb Jahre zugewartet

hat. Folglich besteht selbst auf der Grundlage der eigenen Darstellung des

Rekurrenten kein Zweifel, dass er sich die Verwirkung seines allfälligen

Entschädigungsanspruchs entgegenhalten lassen muss.

6.

6.1

Der Rekurrent macht geltend, aus der

«Asbest-Rechtsprechung» des EGMR ergebe sich, dass es eine Verletzung des

Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle, wenn

Ansprüche verwirken oder verjähren, bevor der Geschädigte sie kennen kann (vgl.

Rekursbegründung Rz. 14). Diese Ansicht kann nicht gefolgt werden.

6.2

Die «Asbest-Rechtsprechung» des EGMR ist für

den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit mit den beurteilten Fällen von

vornherein nicht einschlägig. Das Urteil des EGMR Howald Moor und andere

gegen die Schweiz vom 11. März 2014 (52067/10 und 41072/11) und das Urteil

des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024

(4976/20) betreffen haftpflichtrechtliche Ansprüche. Die opferhilferechtlichen

Ansprüche sind nicht haftungsrechtlicher Natur, beruhen nicht auf der

Verantwortlichkeit des Staats, sondern auf dem Gedanken der Hilfeleistung und

Solidarität und werden nicht von den für den Schaden verantwortlichen Personen,

sondern von der Allgemeinheit bezahlt (Riniker,

a.a.O., S. 28 f.). Diese Unterschiede rechtfertigten es, den vom EGMR im Fall

der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die angeblich für die Folgen von

Asbestexpositionen verantwortlichen Personen für unverhältnismässig befundenen

faktischen Ausschluss des Zugangs zu einem Gericht im Fall der Geltendmachung

von opferhilferechtlichen Ansprüchen als verhältnismässig zu erachten. Zudem

betreffen die erwähnten Urteile Fälle, in denen im Zeitpunkt des Eintritts der

Verwirkung bzw. Verjährung nach dem innerstaatlichen Recht die Feststellung der

Erkrankung der Betroffenen wissenschaftlich unmöglich gewesen ist (vgl. Urteil

des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024

[4976/20] § 79). Vorliegend geht es hingegen um den ganz anders gelagerten

Fall, dass nach dem Eintritt der Verwirkung des Entschädigungsanspruchs zur

angeblichen ersten Mitursache (vorsätzliche Tötung der Schwester des

Rekurrenten) eine angebliche zweite Mitursache (Suizid des Bruders des

Rekurrenten) hinzutritt und die beiden Mitursachen zusammen angeblich eine

Verschlimmerung der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Betroffenen

und einen Schaden verursacht haben. Im Übrigen kann der Rekurrent aus der

«Asbest-Rechtsprechung» des EGMR aus den nachstehenden Gründen aber auch dann

nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn sie für den vorliegenden Fall als

einschlägig erachtet wird.

6.3

6.3.1

In seinem Anwendungsbereich gewährleistet Art.

6.

Ziff. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu einem Gericht (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker

und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 64; Urteil des

EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014

[52067/10 und 41072/11] § 70; Grabenwarter/Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 24 N 51; Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 504 f.). Einschränkungen

dieses Rechts sind zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen,

verhältnismässig sind und nicht in den Wesensgehalt des Rechts eingreifen (vgl.

Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar

2024.

[4976/20] § 67; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die

Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 71; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 53; Villiger, a.a.O., N 507). Verwirkungs-

und Verjährungsfristen dienen legitimen Zwecken, insbesondere der

Rechtssicherheit (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die

Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 78; Urteil des EGMR Howald Moor

und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] §

72). Aufgrund dessen, dass der EGMR die aussergewöhnlichen Umstände von Opfern

von Asbestexpositionen (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die

Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 82; vgl. ferner Urteil des

EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014

[52067/10 und 41072/11] § 79) und die Bedeutung des Schutzes der körperlichen

Integrität (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz

vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 69 und 72) betont hat, erscheint es

fraglich, ob aus den beiden erwähnten Urteilen überhaupt allgemeine Schlussfolgerungen

für die Verwirkung und Verjährung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen gezogen

werden können. Selbst wenn diese Frage bejaht würde, könnte aus den Urteilen

höchstens abgeleitet werden, dass eine unverhältnismässige Einschränkung und

ein Eingriff in den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zum Gericht gemäss Art.

6.

Ziff. 1 EMRK vorliegen, wenn eine Person, die in vertretbarer Weise einen

haftpflichtrechtlichen Anspruch behauptet, keine tatsächliche und wirksame

Möglichkeit hat, ihren geltend gemachten Anspruch von einem Gericht materiell

beurteilen zu lassen, weil sie im Zeitpunkt des Eintritts der Verwirkung oder

Verjährung aus einem objektiven Grund noch keine Kenntnis von der

Beeinträchtigung ihrer Gesundheit haben konnte (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker

und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] §§ 65, 68,

70.

und 79–83; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz

vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] §§ 77–79). In den erwähnten Urteilen

erwog der EGMR zwar, bei der Berechnung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist

sollte berücksichtigt werden, wenn es wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine

Person nicht wissen kann, dass sie an einer bestimmten Krankheit leidet (vgl.

Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar

2024.

[4976/20] § 79; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die

Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 78). Daraus kann

jedoch nicht abgeleitet werden, eine gesetzliche Regelung, gemäss welcher der

Anspruch verwirkt oder verjährt ist, bevor die betroffene Person Kenntnis von

der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit haben kann, verstosse notwendigerweise

gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK (widersprüchlich Widmer,

Verjährung und Asbest: Die Schweiz wird erneut durch den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt, in: Jusletter 8. April 2024, Rz. 32

und 43). Der EGMR hielt vielmehr ausdrücklich fest, er habe nicht zu

beurteilen, ob die Umschreibung der Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu

einem Gericht im innerstaatlichen Recht angemessen sind und wie sie auszulegen

sind, sondern bloss, ob die Folgen dieser Umschreibungen und ihrer Auslegung

mit der EMRK vereinbar sind (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann

gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] §§ 70 und 80).

Dementsprechend erwog er, er wolle anderen vorstellbaren Lösungen als der

Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Kenntnis von der Krankheit bei der

Berechnung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist, nicht vorgreifen (vgl.

Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März

2014.

[52067/10 und 41072/11] § 78). Eine solche Lösung besteht für die

opferhilferechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (vgl. unten E.

6.3.2).

6.3.2

Opferhilferechtliche Entschädigungs- und

Genugtuungsansprüche können zwar gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG und der

diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirken, bevor das Opfer

Kenntnis von seinen Ansprüchen hat (vgl. oben E. 3.1 f.). Unter den Voraussetzungen,

dass es alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Opferrecht unternommen und nach

der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ohne weitere Verzögerungen ein

Gesuch um Entschädigung- oder Genugtuung gestellt hat, kann ihm die Verwirkung

des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts aber nicht entgegengehalten werden, wenn die Folgen der Straftat

für das Opfer erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind

(vgl. oben E. 3.3.1). Mit dieser vom Bundesgericht entwickelten Lösung ist

gewährleistet, dass das Opfer eine tatsächliche und wirksame Möglichkeit hat,

seinen geltend gemachten Anspruch von einem Gericht materiell beurteilen zu

lassen. Damit zieht die Verwirkung keine mit dem Recht auf Zugang zu einem

Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbaren Folgen nach sich. Falls die

«Asbest-Rechtsprechung» des EGMR für opferhilferechtliche Ansprüche als

einschlägig erachtet würde, hätte der Rekurrent gestützt auf die erwähnte

Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend machen können, dass ihm die

Verwirkung seines Entschädigungsanspruchs nicht entgegengehalten werden könne,

wenn er unverzüglich nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ein

Entschädigungsgesuch gestellt hätte. Seine sinngemässe Rüge der Verletzung

seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher unbegründet.

7.

7.1

Für den Fall, dass allfällige eigenständige

Straftaten zum Nachteil des Rekurrenten überhaupt rechtsgenüglich geltend

gemacht wurden (vgl. oben E. 2.2.2), wird im Sinn einer Eventualbegründung

im Folgenden dargelegt, dass das Gesuch des Rekurrenten um opferhilferechtliche

Entschädigung auch im Fall der Berücksichtigung allfälliger eigenständiger

Straftaten zu seinem Nachteil abzuweisen wäre.

7.2

Die Tatbestände der Körperverletzungen im

Sinn von Art. 122 f. und Art. 125 StGB erfassen sowohl Beeinträchtigungen der

körperlichen Integrität als auch der körperlichen und der geistigen Gesundheit

(Roth/Berkemeier, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 122 StGB N 12 f. und 15). Gemäss dem

Arztbericht vom 29. Februar 2020 leidet der Rekurrent seit 1999 an einer

posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven

Störung (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 7. September 2021 S. 8). Eine

einfache Körperverletzung in der Form der Schädigung seiner psychischen

Gesundheit hat der Rekurrent damit bereits im Jahr 1999 erlitten. Aufgrund des

Arztberichts vom 29. Februar 2020 besteht auch kein Zweifel, dass diese Verletzung

dem Rekurrenten seit 1999 bekannt gewesen ist. Folglich beurteilte sich ein

Entschädigungsanspruch des Rekurrenten aus einer einfachen Körperverletzung zu

seinem eigenen Nachteil ebenfalls nach dem aOHG (vgl. oben E. 2.1) und wäre ein

solcher Anspruch ebenfalls verwirkt (vgl. oben E. 3.1 f.). Dies gälte

selbst dann, wenn mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Rekurrenten bzw. dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit und Invalidität eine

neue zweijährige Verwirkungsfrist begonnen hätte (vgl. oben E. 3.2.6). Die

Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten trat im August 2019 ein und seine

Invalidität im August 2020 (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.6). Ende September 2020

sind dem Rekurrenten die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität und

ihrer Folgen in ihrem vollen Ausmass bekannt gewesen (vgl. oben E. 5.2). Damit

hätte die neue zweijährige Verwirkungsfrist Ende September 2020 begonnen und im

September 2022 lange vor dem Entschädigungsgesuch vom 8. Juni 2023 geendet.

7.3

7.3.1

Trotz der einfachen Körperverletzung in der

Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden

depressiven Störung hat der Rekurrent gemäss dem Arztbericht vom 29. Februar

2020.

immer 100 % gearbeitet (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 7. September

2021.

S. 8). Erst seit August 2019 ist der Rekurrent arbeitsunfähig und erst

seit August 2020 invalid (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.6). Unter diesen Umständen

fragt sich, ob die seit dem Jahr 2019 eingetretene Verschlimmerung der

Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten unter

Berücksichtigung ihrer Folgen allenfalls eine neue Straftat in der Form einer

schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 oder Art. 125 Abs. 2 StGB

begründet. In Betracht kommen dabei höchstens eine bleibende Arbeitsunfähigkeit

oder Geisteskrankheit und eine andere schwere Schädigung der geistigen

Gesundheit. Mit der bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder Geisteskrankheit ist

eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit gemeint (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB

N 16). Gestützt auf die Generalklausel der anderen schweren Schädigung der

geistigen Gesundheit kann zumindest unter Mitberücksichtigung weiterer

Beeinträchtigungen auch eine zwar nicht bleibende, aber lange dauernde Arbeitsunfähigkeit

oder Invalidität unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung subsumiert

werden (vgl. Geth, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,

Art. 122 N 9; Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 122 StGB N 21). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität

des Rekurrenten ist auch mit dem reduzierten Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht erstellt (vgl. insb. oben E. 5.1.6). Hingegen

erscheint es denkbar, die Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit unter Mitberücksichtigung

der seit 2019 eingetretenen Folgen unter der Generalklausel als schwere

Körperverletzung zu qualifizieren. Ob die Qualität und die Auswirkungen der

Verletzung dafür tatsächlich genügen, kann offenbleiben, weil der Tatbestand

der schweren Körperverletzung aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht

erfüllt wäre (vgl. unten E. 7.3.3 f.).

7.3.2

Die Tathandlung könnte jedenfalls in der

vorsätzlichen Tötung der Schwester durch den Bruder des Rekurrenten bestehen.

Ob auch der als solcher erlaubte Suizid als Tathandlung in Betracht kommt, kann

offenbleiben, weil andere Tatbestandsvor­aussetzungen ohnehin nicht erfüllt

sind. Ob zwischen der vorsätzlichen Tötung der Schwester des Rekurrenten durch

seinen Bruder bzw. dem Suizid des Bruders einerseits und der Beeinträchtigung

der psychischen Gesundheit sowie der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des

Rekurrenten andererseits ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (dagegen

angefochtene Verfügung S. 4 und 6 sowie Vernehmlassung Rz. 12; dafür

Rekursbegründung Rz. 17) kann ebenfalls offenbleiben, weil der Rekurs auch bei

Bejahung der Frage abzuweisen wäre (vgl. unten E. 7.3.3 f.). Folglich ist auch

der diesbezügliche Beweisantrag des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18)

mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.

7.3.3

Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung des

Rekurrenten durch seinen Bruder würde voraussetzen, dass es dieser für

ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hätte, durch die vorsätzliche

Tötung seiner Schwester oder seinen späteren Suizid eine schwere Schädigung der

psychischen Gesundheit des Rekurrenten herbeizuführen (vgl. Art. 12 Abs. 2

StGB; Geth, a.a.O., Art. 122 N 10;

Niggli/Maeder, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 22, 26, 30 und 52; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB

N 25; Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Trechsel/Pieth [Hrs.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art.

12.

StGB N 3-5 und 13 f.;). Dies wird vom Rekurrenten nicht behauptet und

erschein höchst unwahrscheinlich, zumal sich der Rekurrent nicht am Tatort

befunden und mit seinem Bruder während dessen Freiheitsentzug bis zum Suizid

keinen persönlichen Kontakt gepflegt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

Folglich kann die Entschädigungsforderung des Rekurrenten nicht mit einer

schweren vorsätzlichen Körperverletzung begründet werden.

7.3.4

Grundvoraussetzung eines fahrlässigen

Erfolgsdelikts bildet die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs. Dies

bedeutet, dass der zum Erfolg führende Kausalverlauf für den konkreten Täter im

Zeitpunkt des Handelns mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar

gewesen sein muss (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1 f., 127 IV

62.

E. 2d; Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 8

f.; Trechsel/Noll/Pieth,

Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Auflage, Zürich 2017; S. 267

f.). In der Lehre wird zu Recht betont, dass die Voraussehbarkeit des

eingetretenen Erfolgs als solche nicht genügt (Stratenwerth,

a.a.O., § 16 N 9; Trechsel/Noll/Pieth,

a.a.O., S. 267). Das Bundesgericht hingegen scheint die von ihm selbst

statuierte Vorhersehbarkeit der wesentlichen Züge des Kausalverlaufs allerdings

weitgehend seiner Bedeutung zu berauben, indem es die Frage der

Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz zu beantworten scheint, diese

bejaht, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und

den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen

herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, und die Adäquanz nur verneint,

wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des

Opfers oder eines Dritten als Mitursache hinzutreten, mit der schlechthin nicht

gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als

wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle

anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Täters, in den

Hintergrund drängt (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.2, 127 IV 62 E.

2d). Selbst nach diesem Massstab ist die Voraussehbarkeit im vorliegenden Fall

zu verneinen. Die möglicherweise als schwere Körperverletzung zu

qualifizierenden Schädigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten ist nur

und erst deshalb eingetreten, weil der Bruder des Rekurrenten nicht nur am 3.

Februar 1999 seine Schwester vorsätzlich getötet, sondern am 2. März 2019 auch sich

selbst in Abwesenheit des Rekurrenten in der Justizvollzugsanstalt umgebracht

hat. Aus der Sicht im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötung der Schwester ist der

Suizid des Bruders ein ganz aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin

nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er als

wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der allfälligen schweren

Schädigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten erscheint und so alle

anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere vorsätzliche Tötung der

Schwester als allfällige Mitursache, in den Hintergrund drängt. Der Suizid des

Bruders in Abwesenheit des Rekurrenten, der mit seinem Bruder 20 Jahre keinen

persönlichen Kontakt gepflegt hat, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und

den Erfahrungen des Lebens nicht geeignet gewesen, eine schwere Schädigung der

geistigen Gesundheit des Rekurrenten herbeizuführen oder zu begünstigen. Damit

ist der Erfolg auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Suizids nicht vorhersehbar

gewesen.

7.3.5

Zusammenfassend wäre die Annahme einer

schweren Körperverletzung des Bruders des Rekurrenten zu dessen Nachteil

ausgeschlossen.

8.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (vgl. § 16 Abs. 1 aOHG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Sozialbeiträge

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.