VD.2024.18
Gesuch um Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Beschwerde beim BGer hängig)
14. August 2024Deutsch48 min
Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, seine Schwester, C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.18
URTEIL
vom 14. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62,
4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Amts für Sozialbeiträge
vom 24. Januar 2024
betreffend Gesuch um
Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 3. Februar 1999 verletzte der psychisch kranke B____, der fünf
Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, seine Schwester, C____,
mit 40 Messerstichen derart schwer, dass sie wenig später ihren Verletzungen
erlag. Am 5. Februar 1999 konnte B____ festgenommen werden. Er wurde mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2000 u. a. der vorsätzlichen Tötung
schuldig befunden und befand sich bis zu seinem Suizid am 2. März 2019 in der
Justizvollzugsanstalt Bostadel. Täter und Opfer waren die Geschwister von A____
(nachfolgend: Rekurrent). Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beantragte der Rekurrent
beim Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt eine opferhilferechtliche
Entschädigung in Höhe von CHF 120'000.–. Dieses Gesuch wies das Amt für
Sozialbeiträge mit Verfügung vom
24. Januar 2024 ab, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom
29. Januar 2024 Rekurs an und begründete diesen am 22. Februar 2024. Darin
beantragt er, es sei die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 24. Januar
2024 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und ihm in Gutheissung des
Gesuchs eine Entschädigung von CHF 120'000.–, eventuell weniger nach Ermessen
des Verwaltungsgerichts, zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Prüfung des Gesuchs um Entschädigung vom 8. Juni 2023 an das Amt für
Sozialbeiträge zurückzuweisen. Weiter beantragt er die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. Schliesslich beantragt er die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung und seine persönliche Befragung. Das Amt für
Sozialbeiträge beantragt mit Eingabe vom 3. April 2024 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. April 2024
wurden die Parteien in eine öffentliche Verhandlung geladen und auf den Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren nicht eingetreten sowie der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
abgewiesen. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Rekurrent ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 13. Februar
2024 ein. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. August
2024 wurde der Rekurrent zur Sache befragt. Anschliessend gelangten sein
Rechtsvertreter sowie die Vertreterin des Amts für Sozialbeiträge zum Vortrag
und der Rekurrent erhielt Gelegenheit, sein Anliegen dem Gericht persönlich
vorzutragen. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weitern
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist eine Verfügung des Amts für
Sozialbeiträge betreffend ein Gesuch des Rekurrenten um eine
opferhilferechtliche Entschädigung. Eine solche Verfügung kann gemäss § 3 Abs.
3.
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von
Straftaten (EG OHG, SG 257.900) mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten
werden. Da der Rekurrent von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde frist- und formgerecht
angemeldet und begründet (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Darauf ist einzutreten.
Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat freie
Überprüfungsbefugnis (Art. 17 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von
Straftaten vom 4. Oktober 1991 [aOHG, SR 312.5]; vgl. VGE VD.2016.236 vom
15.
August 2017 E. 1.6).
1.2
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die
unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige
andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai
2022.
E. 1.5.1, mit Nachweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese
vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist
vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die
erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014
E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30.
Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Gemäss § 18 VRPG
gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Betreffend opferhilferechtliche Entschädigungen und
Genugtuungen ist die Untersuchungsmaxime bereits von Bundesrechts wegen
vorgesehen (Art. 16 Abs. 2 aOHG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz hat das
Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von
Amtes wegen zu erforschen» (§ 18 VRPG). Dieser Grundsatz wird aber durch die
prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2021.253 vom
25.
Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG
müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren
Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr
vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst
später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach
der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21.
Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch
nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den
Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E.
1.5.1).
2.
2.1
2.1.1
Am 23. März 2007 erliess die Bundesversammlung
ein totalrevidiertes Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5). Mit diesem wurde das
alte Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) aufgehoben (Art.
46.
OHG). Das OHG trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Gemäss Art. 12 Abs. 3 der
alten Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV, SR 312.51) gelten die Bestimmungen
des aOHG über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 1–17 aOHG) für
Straftaten, die nach Inkrafttreten des aOHG am 1. Januar 1993 begangen wurden.
Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung
für Straftaten, die vor Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, das aOHG. Für
Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des
OHG verübt worden sind, gelten allerdings die Fristen nach Art. 25 OHG (Art.48
lit. a OHG).
2.1.2
Sowohl in Art. 12. Abs. 3 aOHV als auch in
Art. 48 lit. a OHG muss mit der Straftat diejenige Straftat gemeint sein, aus
der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden. Dies wird
bestätigt durch die Erwägung des Bundesgerichts, dass das Vorliegen der
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts den
Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Opferhilfe darstelle und die Straftat
somit opferhilferechtlich den anspruchsbegründenden Sachverhalt darstelle (BGE 134 II 308 E. 5.5).
2.1.3
Begangen im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw.
verübt im Sinn von Art. 48 lit. a OHG wurde die Straftat gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Folglich ist für die Bestimmung des
zeitlichen Anwendungsbereichs (vgl. zur Unterscheidung zwischen zeitlichem
Geltungs- und Anwendungsbereich VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.2,
mit Nachweisen) des aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten der Zeitpunkt
massgebend, in dem sowohl das tatbestandsmässige Verhalten erfolgt als auch der
tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.1 und
5.7–5.10; BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1, 1C_498/2008 vom
9.
Juli 2009 E. 5.1 und 6.3; Riniker,
Opferrechte des Tatzeugen, Diss. Bern 2011, Zürich 2011, S. 69–72; vgl. ferner
BGE 140 II 7 E. 3.3; widersprüchlich Fullin,
in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Auflage,
Bern 2020, Art. 48 OHG N 1, 9 und 11). Das Bundesgericht verwendet zwar auch
die Formulierung, die Straftat gelte erst dann als begangen, «wenn der
strafrechtlich und aus Opfersicht relevante Erfolg eingetreten ist» (BGE 134 II 308 E. 5.9; vgl. BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1). Aufgrund der
übrigen Erwägungen des Bundesgerichts besteht aber kein Zweifel, dass damit der
tatbestandsmässige Erfolg gemeint ist (BGE 140 II 7 E. 3.3, 134 II 308 E. 5.7 und
5.10). Spätfolgen eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören,
aus der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, sind
für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG
irrelevant (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom
9.
Juli 2009 E. 5.2 f.).
2.1.4
Ob die Erkennbarkeit der Verwirklichung des
Tatbestands für das Opfer bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs
des aOHG und des OHG zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich und kann im
vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Bei der
Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG bzw. des OHG handelt es
sich nicht um die gleiche Problemstellung wie bei der Beurteilung der
Verwirkung opferhilferechtlicher Ansprüche. Der zeitliche Anwendungsbereich ist
zwar auch aufgrund einer opferbezogenen Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl.
BGE 134 II 308 E. 5.6; BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009). Dieser opferbezogene
Ansatz gebietet, die Begriffe der Begehung und Verübung der Straftat in Art. 12
Abs. 3 aOHV und Art. 48 lit. a OHG anders auszulegen als die Begriffe der
Ausführung und der Begehung in Art. 98 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) betreffend die Verfolgungsverjährung (vgl. dazu BGE 134 II 308 E. 5.8;
BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009) sowie in Art. 2 StGB betreffend den zeitlichen
Geltungsbereich des StGB (vgl. dazu Dongois/Lubishtani,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2021, Art. 2 CP N 35; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, 2019, Art. 2 StGB N 5 ff.; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 2 N 4) und bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des
aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten auch den Eintritt des tatbestandsmässigen
Erfolgs zu berücksichtigen. Weshalb die opferbezogene Betrachtungsweise
gebieten sollte, bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs die
Erkennbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands für das Opfer zu
berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des
zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG ist die Verwirklichung des
Tatbestands der Straftat (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Diese erfolgt unabhängig
davon, ob sie für das Opfer erkennbar ist oder nicht. Dementsprechend erwähnt
das Bundesgericht dieses Erfordernis in seinen Erwägungen zum zeitlichen
Anwendungsbereich regelmässig nicht. In zwei Rückweisungsentscheiden hat das
Bundesgericht allerdings erwogen, zur Beantwortung der Frage, ob die geltend
gemachte Körperverletzung in den zeitlichen Anwendungsbereich des aOHG oder des
OHG falle, habe die Vorinstanz festzustellen, ob die Beeinträchtigung der
Gesundheit des Opfers nach dem Inkrafttreten des aOHG oder des OHG eingetreten
oder für das Opfer nach diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei bzw. vom Opfer
habe erkannt werden können (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.6,
1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.5). Dies erweckt den Eindruck, dass die
Begehung im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV und die Verübung im Sinn von Art. 48
lit. a OHG nach Ansicht des Bundesgerichts auch die Erkennbarkeit des
Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs für das Opfer voraussetzt. Dies
scheint auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu
entsprechen (vgl. VGer GR U 23 15 vom 13. Februar 2024 E. 3.2.3 und
3.2.5). In der Lehre scheint teilweise die Auffassung vertreten zu werden, dass
die Straftat erst dann im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV begangen und im
Sinn von Art. 48 lit. a OHG verübt worden sei, wenn das Opfer von ihren Folgen
bzw. seiner Schädigung Kenntnis haben konnte (vgl. Zehntner, in: forumpoenale 2009 S. 203, 208). Da Spätfolgen
eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, aus der die
Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, nach der
überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Bestimmung des
zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant sind (vgl. BGer
1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E.
5.2
f.), kann die Erkennbarkeit der Folgen bzw. der Schädigung für das
Opfer aber höchstens insoweit erforderlich sein, als diese zum Tatbestand
gehören. Erkennbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs für die
Angehörigen ist allerdings gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.
12.
Abs. 3 aOHV eindeutig nicht erforderlich. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus
dem Urteil BGer 1A.139/1997 vom 10. November 1997, welches das
Bundesgericht in BGE 134 II 308 referiert hat, ohne sich davon zu distanzieren.
Dieses Urteil betraf ein Opferhilfegesuch von Angehörigen eines Mordopfers,
das vor dem 1. Januar 1993 gestorben, aber erst nach Inkrafttreten des aOHG
aufgefunden worden war. In diesem Fall wurden opferhilferechtliche
Entschädigungsansprüche der Kinder des Opfers verneint, weil sowohl die
Tathandlung als auch der Erfolgsreintritt und somit die Straftat zeitlich vor
dem Inkrafttreten des aOHG abgeschlossen waren. Im Licht von Art. 12 Abs. 3
aOHV stand deshalb ausser Frage, dass die Straftat vor Inkrafttreten des aOHG
begangen worden war (BGE 134 II 308 E. 5.1). Da die erst nach dem Inkrafttreten
des OHG eingetretenen Folgen im vorliegenden Fall nicht zum Tatbestand der
Straftat gehören, aus welcher der Rekurrent seinen Entschädigungsanspruch
ableitet, und der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs dem Rekurrenten seit
Februar 1999 bekannt ist (vgl. unten E. 2.2), wäre das OHG im Übrigen auch dann
nicht anwendbar, wenn aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG statuierten
Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von
Entschädigung und Genugtuung entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verlangt würde, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch für die
Angehörigen des Opfers erkennbar ist.
2.2
2.2.1
Gemäss einem von der Invalidenversicherung
(nachfolgend: IV) in deren Abklärungsverfahren in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Gutachten leidet der Rekurrent an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und ist seit August 2019 in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig
(vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 7. September 2021 S. 9 f. [Rekursbeilage 4/8
(act. 5 S. 66 f.]). In der Folge wurde ihm mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt
(nachfolgend: SVA) Basel-Landschaft vom 20. September 2021 ab dem 1.
August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Rekursbeilage 4/9 [act.
5.
S. 69]; Auszahlungsverfügung Eidgenössische Invalidenversicherung vom 14.
Dezember 2021, Rekursbeilage 4/10 [act. 5 S. 71]). Der Rekurrent macht geltend,
dass seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität durch das Zusammenwirken der
vorsätzlichen Tötung seiner Schwester durch seinen Bruder vom 3. Februar 1999
und den Suizid seines Bruders vom 2. März 2019 verursacht worden seien (vgl.
Rekursbegründung Rz. 17). Ob dies den Tatsachen entspricht, kann
offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen
Darstellung des Rekurrenten abzuweisen ist. Folglich ist auch der
diesbezügliche Beweisantrag des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18)
mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.
2.2.2
Der Rekurrent hat seinen geltend gemachten
Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung zumindest primär auf die
Straftat zum Nachteil seiner Schwester und seine Angehörigeneigenschaft
gestützt (Gesuch Rz. 11–16, insb. 11). Ob er im erstinstanzlichen Verfahren und
in seiner Rekursbegründung auch geltend machen wollte, dass er selbst Opfer
einer eigenständigen Straftat zu seinem Nachteil geworden sei (vgl.
Rekursbegründung Rz. 12 f.), erscheint fraglich und kann offenbleiben, weil der
Rekurs auch in diesem Fall abzuweisen ist (vgl. unten E. 7). Soweit der
Rekurrent seinen Entschädigungsanspruch auf seine Angehörigeneigenschaft
stützt, ist für die Beantwortung der Frage, ob auf sein Gesuch
intertemporalrechtlich das aOHG oder das OHG anwendbar ist, ausschliesslich die
vorsätzliche Tötung zum Nachteil seiner Schwester massgebend (vgl. oben E.
2.1.2). Damit besteht der intertemporalrechtlich entscheidende
tatbestandsmässige Erfolg entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 12 f.) nicht in der Beeinträchtigung der psychischen
Integrität des Rekurrenten oder seiner Arbeitsunfähigkeit und Invalidität,
sondern im Tod seiner Schwester. Dieser trat im Februar 1999 ein. Falls die
Schwester den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs noch wahrnahm, erfolgte
die Kenntnisnahme ebenfalls im Februar 1999. Auch der Rekurrent weiss seit
Februar 1999, dass seine Schwester aufgrund der Tathandlung seines Bruders vom
3.
Februar 1999 gestorben ist. Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität
des Rekurrenten sowie seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gehören nicht
zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung seiner Schwester und sind daher für die
Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant
(vgl. oben E. 2.1.2 f.). Aus den vorstehenden Gründen hat das Amt für
Sozialbeiträge entgegen der Ansicht des Rekurrenten zu Recht festgestellt, dass
sich das vorliegenden Gesuch nach dem aOHG beurteilt.
3.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG muss das Opfer die
Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat
bei der Behörde einreichen. Andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Gemäss
Art. 2 Abs. 2 aOHG werden Angehörigen im Sinn dieser Bestimmung bei der
Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 aOHG) dem Opfer
gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.
Folglich gilt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG auch für sie.
3.2
3.2.1
Das Bundesgericht erwog, aus
opferhilferechtlicher Sicht sei massgeblich, «ob die Beeinträchtigung des
Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das
legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des [a]OHG
– ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen» (BGE 126 II 348 E. 5d;
BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.1; vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Dem
Opfer dürfe es nicht faktisch verunmöglicht sein, innerhalb der
Verwirkungsfrist ein substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Andernfalls
würde der Sinn und Zweck des OHG unterlaufen (BGE 126 II 348 E. 2b.bb).
Die Praxis verlange für die ausreichende Substanziierung eines
Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen
Straftat (BGE 126 II 348 E. 5b). Damit das Opfer das Vorliegen einer Straftat
im Sinn des aOHG glaubhaft machen könne, müsse es die massgebliche «Schädigung
bzw. Verletzung» erkannt haben können. «Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn
und Zweck des [a]OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige
Einreichung eins (substanziierten) Opferhilfegesuches zu stellen» (BGE 134 II 308 E. 5.5, 126 II 348 E. 5c; vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E.
5.1). Im Zusammenhang mit dem Beginn der Verwirkungsfrist verwendet das
Bundesgericht schliesslich auch die Begriffe der «Schadensfolgen» und des
«schädigenden Erfolges» (BGE 126 II 348 E. 6). Die genaue Tragweite dieser
Erwägungen ist aus den Formulierungen selbst nicht ersichtlich und muss aufgrund
weiterer Erwägungen und Urteile des Bundesgerichts bestimmt werden.
3.2.2
Zunächst besteht kein Zweifel, dass die
Straftat im Sinn von Art. 16 Abs. 3 aOHG genauso wie die Straftat im Sinn von
Art. 12 Abs. 3 aOHV und Art. 48 lit. a OHG (vgl. dazu oben E. 2.1.3) die
Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der
Straftat, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet werden,
voraussetzt und die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHV daher bei
Erfolgsdelikten erst beginnen kann, wenn sowohl das tatbestandsmässige
Verhalten erfolgt als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist.
3.2.3
Weiter setzt der Beginn der Verwirkungsfrist
von Art. 16 Abs. 3 aOHG voraus, dass das Opfer die Verwirklichung des
Tatbestands und damit bei Erfolgsdelikten insbesondere den Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs erkennen kann (vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2.
September 2004 E. 5.3; Gomm, in:
Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, Bern 2005, Art. 16 N 21 und
31; Weisshaupt, Finanzielle
Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 2002 S. 349, 354). Aufgrund der in
Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer
bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung erscheint es
naheliegend, für den Beginn der Verwirkungsfrist für die Ansprüche der
Angehörigen auf die Erkennbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs
für die Angehörigen abzustellen.
3.2.4
Gemäss dem Bundesgericht hat seine vorstehend
erwähnte Rechtsprechung in Art. 25 Abs. 1 OHG Eingang gefunden (BGE 134 II 308 E. 5.5) und gemäss der Botschaft verdeutlicht der Wortlaut dieser
Bestimmung die geltende Praxis (Botschaft zur Totalrevision des
Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7165 [nachfolgend
Botschaft OHG], 7229). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine
Angehörigen «das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach
der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken
die Ansprüche.» Der Vorentwurf der Expertenkommission sah vor, die Frist ab
Kenntnis des Schadens laufen zu lassen. Im Gesetz wurde jedoch grundsätzlich am
Beginn des Fristenlaufs mit der Straftat festgehalten. Da die Betroffenen unter
Umständen erst Jahre später davon Kenntnis erhalten, dass eine Straftat
vorliegt, wurde der Wortlaut jedoch dahingehend erweitert, dass die Frist
spätestens mit Kenntnis der Straftat beginnt (Botschaft OHG, S. 7229). Aus dem
erwähnten Bundesgerichtsurteil und der Botschaft ist zu schliessen, dass mit der
für den Beginn der Verwirkungsfrist relevanten Verletzung, Schädigung und
Schadensfolge im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die
Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des
Opfers gemeint ist und ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden
für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verwirkungsfrist irrelevant
ist (vgl. zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte von Art. 25 1 OHG auch BGer
1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.3).
3.2.5
Mit BGE 126 II 348 beurteilte das
Bundesgericht einen Fall, in dem das Opfer am 31. Juli 1993 beraubt,
vergewaltigt und mit dem HI-Virus infiziert wurde, am 7. August 1997 beim Opfer
die HIV-Infektion und der Ausbruch von AIDS festgestellt wurden, das Opfer davon
am 12. August 1997 Kenntnis erhielt und am 19. Januar 1998 ein Opferhilfegesuch
einreichte (BGE 126 II 348 E. 3 und 5c). Das Bundesgericht erwog, hinsichtlich
der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und des Raubs (Art. 140 StGB) seien die
Opferhilfeansprüche des Opfers offensichtlich bereits vor der Einreichung des
Opferhilfegesuchs verwirkt gewesen, weil dem Opfer sämtliche
Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung und des Raubs bereits am 31. Juli 1993
bekannt gewesen seien (BGE 126 II 348 E. 3a). Daraus ist zu schliessen, dass
die Verletzung, Schädigung oder Schadensfolge und damit die Beeinträchtigung
der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers für den
Beginn der Verwirkungsfrist nur dann relevant ist, wenn sie ein
Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen
Ansprüche abgeleitet werden. Die Beeinträchtigung der körperlichen und der
psychischen Integrität des Opfers in der Form der AIDS-Erkrankung wurde durch
die Vergewaltigung verursacht. Trotzdem hat das Bundesgericht diese
Beeinträchtigung bei der Bestimmung des Beginns der Verwirkungsfrist für die
opferhilferechtlichen Ansprüche aus der Vergewaltigung (zu Recht) nicht
berücksichtigt, weil sie nicht Bestandteil des Tatbestands der Vergewaltigung
bildet. Diese Einschränkung muss auch dann gelten, wenn Angehörige des Opfers
gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG Entschädigung oder Genugtuung geltend
machen, weil sie ihre opferhilferechtlichen Ansprüche in diesem Fall aus der
Straftat zum Nachteil des Opfers ableiten.
3.2.6
Das Bundesgericht hat ausdrücklich
offengelassen, ob eine neue Verwirkungsfrist beginnt, wenn nach dem für das
Opfer erkennbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs erkennbar wird, dass
nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Beeinträchtigung der
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers vorliegt oder
dass sich der Gesundheitszustand des Opfers gravierend verschlechtert hat (BGer
1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.2-5.4). Die Frage kann auch im vorliegenden
Fall offenbleiben, weil eine neue Verwirkungsfrist aus den vorstehend erwähnten
Gründen höchstens dann in Betracht kommt, wenn die betreffend Beeinträchtigung
der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ein Tatbestandsmerkmal
der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet
werden (vgl. oben E. 3.2.5), und diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht
erfüllt ist (vgl. oben E. 2.2.2), soweit der Rekurrent seinen
Entschädigungsanspruch auf die Straftat zum Nachteil seiner Schwester stützt.
Im Übrigen hat das Bundesgericht immerhin erwogen, dass nach dem Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs auftretende Spätfolgen grundsätzlich keinen
Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist haben (BGer 1A.93/2004 vom 2. September
2004.
E. 5.3). Gemäss Weisshaupt
haben erst nach Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auftretende Spätfolgen
des Delikts keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (Weisshaupt, a.a.O., S. 354 FN 49; andrer
Meinung Gomm, a.a.O., Art. 16 N
21).
3.2.7
In einem mit den Bundesgerichtsurteilen
1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 und 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4 beurteilten
Fall wurde der Betroffene in den Jahren 1985 bis 1991 Opfer mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und mehrfacher sexueller
Nötigung (Art. 189 StGB). Diese verursachten nach dem 1. Januar 1993 eine
als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu qualifizierende Schädigung der
psychischen Gesundheit des Opfers (vgl. 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4, 1C_498/2008
vom 9. Juli 2009 Sachverhalt lit. A). Da das strafbare Verhalten vor dem
Inkrafttreten des aOHG am 1. Januar 1993 erfolgte und die psychischen
Spätfolgen kein Tatbestandselement der Sexualdelikte bildeten, lagen die
Sexualdelikte ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG (vgl. BGer
1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.). Folglich kam nur noch ein auf die
Körperverletzung gestützter opferhilferechtlicher Genugtuungsanspruch in
Betracht. Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, dass die
Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG im Zeitpunkt begonnen habe, in dem das
Opfer erkennen konnte, dass es infolge der von 1985 bis 1991 verübten sexuellen
Übergriffe in seiner psychischen Gesundheit schwer geschädigt wurde (vgl. BGer
1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.4.3). Die schwere Schädigung der Gesundheit
ist ein Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung. Damit bestätigt das
erwähnte Bundesgerichtsurteil die vorstehende Schlussfolgerung, dass die
Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des
Opfers für den Beginn der Verwirkungsfrist insoweit relevant ist, als sie ein
Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen
Ansprüche abgeleitet werden. Zudem bestätigt das Bundesgerichtsurteil, dass die
Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erst zu laufen beginnt, wenn die
Verwirklichung des Tatbestands für das Opfer erkennbar ist.
3.3
3.3.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann die Verwirkung des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs dem Opfer
nicht entgegengehalten werden, wenn die Folgen der Straftat für das Opfer erst
nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind sowie das Opfer alles
ihm nach den konkreten Umständen Zumutbare zur Wahrung seiner Opferrechte
unternommen bzw. alle angemessenen und nach Treu und Glauben von ihm
vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte getroffen
und nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ohne weitere
Verzögerungen ein Gesuch um Entschädigung- oder Genugtuung gestellt hat (vgl.
BGE 129 II 409 E. 2 f.; BGer 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2; vgl.
ferner BGer 1C_99/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1 f. und für den Fall der
Verletzung der gesetzlichen Informations- und Beratungspflicht BGer 1C_140/2013
vom 23. Juli 2013 E. 5.4.1). In diesem Fall beginnt im Zeitpunkt, in dem die
Folgen der Straftat für das Opfer erkennbar geworden sind, keine neue
zweijährige Verwirkungsfrist, sondern hat das Opfer nach der Kenntnisnahme von
den Folgen der Straftat im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich seine Ansprüche
geltend zu machen (BGer 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2). Die Anwendung
dieser Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn für das Opfer erst nach Ablauf
der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erkennbar wird, dass es aufgrund
einer Straftat eine Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität erlitten hat, die kein Tatbestandsmerkmal der betreffenden
Straftat darstellt (vgl. dazu oben E. 3.2.5), oder dass aus der
Beeinträchtigung seiner Integrität ein Vermögensschaden resultiert (vgl. dazu
oben E. 3.2.4). Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen Gleichstellung
der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von Entschädigung und
Genugtuung erscheint es naheliegend, für die Frage der Verwirkung der
opferhilferechtlichen Ansprüche der Angehörigen die vorstehend erwähnte
Rechtsprechung sowohl dann anzuwenden, wenn für die Angehörigen des Opfers erst
nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar wird, dass das Opfer aufgrund einer
Straftat eine Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität erlitten hat, die kein Tatbestandsmerkmal der betreffenden Straftat
darstellt, oder dass aus der Beeinträchtigung der Integrität des Opfers ein Vermögensschaden
resultiert, als auch dann, wenn für die Angehörigen des Opfers erst nach Ablauf
der Verwirkungsfrist erkennbar wird, dass sie aufgrund der Straftat zum
Nachteil des Opfers eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität erlitten haben oder dass aus der Beeinträchtigung ihrer
Integrität ein Vermögensschaden resultiert.
3.3.2
Die Praxis verlangt für die ausreichende
Substanziierung eines Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer
tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat (BGE 126 II 348 E. 5b).
Jedenfalls soweit sie nicht möglich oder dem Opfer nicht zumutbar ist, ist die
Bezifferung und Substanziierung des geltend gemachten Schadens keine
Voraussetzung eines fristwahrenden Entschädigungsgesuchs. Jedenfalls soweit ihm
dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, braucht das Opfer im Zeitpunkt
seines Entschädigungsgesuchs insbesondere noch nicht glaubhaft machen, dass es
keine oder nur ungenügende Leistungen Dritter erhalten kann. Nötigenfalls kann
das Opfer zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch stellen und beantragen,
dass das Verfahren sistiert wird, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher
abgeklärt werden können (vgl. BGE 126 II 97 E. 2b; BGer 1A.93/2004 vom 2.
September 2004 E. 5.4.1). Wenn das Opfer vor Ablauf der Verwirkungsfrist noch
nicht über alle für die vollständige Bezifferung und Substanziierung seines
Entschädigungsgesuchs erforderlichen Elemente verfügt, hat es trotzdem vor
Ablauf der Verwirkungsfrist ein Gesuch zu stellen und dieses soweit möglich und
zumutbar zu substanziieren (vgl. BGE 129 II 409 E. 2). Insbesondere müssen
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche auch dann innert zwei Jahren nach der
Straftat geltend gemacht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht,
ob und in welchem Umfang Dritte leistungspflichtig sind (Weisshaupt, a.a.O., S. 353 f.). Im
Zeitpunkt der Einreichung des Opferhilfegesuchs müssen die Tatbestandsmerkmale
noch nicht durch Strafuntersuchung oder Anklageerhebung konkretisiert oder gar
durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt sein. Es genügt, dass dem Opfer
Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen
vorliegen, die es ihm möglich und zumutbar machen, ein ausreichend
substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen (BGE 126 II 348 E. 2b.bb). Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Opfer, für das die Folgen der Straftat
erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind, eine Verzögerung
der Einreichung eines Entschädigungsgesuchs nicht damit rechtfertigen kann,
dass es noch nicht über alle für die vollständige Bezifferung und
Substanziierung seines Entschädigungsgesuchs erforderlichen Elemente verfügt
habe oder noch nicht festgestanden habe, ob und in welchem Umfang Dritte
leistungspflichtig sind. Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen
Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von
Entschädigung und Genugtuung gilt dies auch für Angehörige, für welche die
Folgen der Straftat erst nach dem Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden
sind.
4.
Wie bereits erwähnt hat sich der Tatbestand der Straftat zum
Nachteil der Schwester der Rekurrenten, aus der er seinen opferhilferechtlichen
Entschädigungsanspruch mindestens primär ableitet, im Februar 1999 verwirklicht
und ist ihm dies sei Februar 1999 bekannt (vgl. oben E. 2.2.2). Für den Beginn
der Verwirkungsfrist sind die Beeinträchtigung der psychischen Integrität sowie
die Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Rekurrenten irrelevant und können
auch keine neue Verwirkungsfrist eröffnet haben, soweit er seinen
opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruch aus der Straftat zum Nachteil
seiner Schwester ableitet und die Beeinträchtigung der psychischen Integrität
des Rekurrenten sowie seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität damit entgegen
seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Rz. 14) nicht zum Tatbestand der
massgebenden Straftat gehören (vgl. oben E. 3.1.6 f.). Folglich hat die
zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG im Februar 1999 begonnen
und im Februar 2001 geendet. Damit war ein allfälliger opferhilferechtlicher
Entschädigungsanspruch des Rekurrenten im Zeitpunkt seines
Entschädigungsgesuchs vom 8. Juni 2023 längst verwirkt. Im Übrigen wäre der
allfällige opferhilferechtliche Entschädigungsanspruch des Rekurrenten im Zeitpunkt
seines Entschädigungsgesuchs vom 8. Juni 2023 selbst dann bereits verwirkt
gewesen, wenn im Zeitpunkt, in dem die Beeinträchtigung seiner psychischen
Integrität und ihre Folgen für den Rekurrenten in ihrem vollen Ausmass
erkennbar geworden sind (vgl. dazu unten E. 5.2) eine neue Verwirkungsfrist
begonnen hätte (vgl. dazu oben E. 3.2.6). Schliesslich wäre der Anspruch
auch dann verwirkt, wenn sich der Rekurrent auf eine eigenständige Straftat zu
seinem Nachteil berufen würde (vgl. unten E. 7).
5.
5.1
5.1.1
Mit Arztzeugnissen vom 29. August 2019, 30.
September 2019 und 22. Oktober 2019 (Rekursbeilagen 4/14, 4/15 und 4/16 [act. 5
S. 81–83]) attestierte Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, dem Rekurrenten für die Zeit vom 26. August bis
31.
Dezember 2019 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit.
5.1.2
Im Arztbericht für die Beurteilung des
Anspruchs auf Rente und berufliche Massnahmen vom 29. Februar 2020 zuhanden der
IV-Stelle Basel-Stadt (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 39 ff., 41]) erklärte
Dr. med. E____ dass der Rekurrent in seiner bisherigen Tätigkeit als
Informatiker seit dem 26. August 2019 bis mindestens am 30. Juni 2020
100.
% arbeitsunfähig sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte sie eine seit 1999 bestehende posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) im Sinn einer komplexen Traumafolgestörung
bei Status nach schwerem familiärem Trauma 1999, eine seit 1999 wiederholt
aufgetretene und aktuell schwere rezidivierende depressive Störung (IDC-10: F33.1)
und längerdauernde Belastungen aufgrund organisatorisch-personeller Probleme am
Arbeitsplatz seit mindestens drei bis vier Jahren (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S.
39]). Auf die Frage nach den körperlichen, geistigen und psychischen
Einschränkungen nannte sie eine erhebliche Herabsetzung der Konzentration und
Aufmerksamkeit, eine starke innerliche Ablenkung durch Nachhallerinnerungen und
negative Gedanken, eine innere Übererregtheit, eine hohe innere Anspannung,
eine rasche Überforderung bei vermehrtem Stress sowie Gereiztheit und
Aggressivität bei Überforderung sowie ausgeprägte Schlafstörungen
(Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 41]). Aus dem ärztlichen Befund ist zu
schliessen, das Dr. med. E____ die Straftat zum Nachteil der
Schwester des Rekurrenten als Mitursache für die Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit des Rekurrenten betrachtet (Rekursbeilage 4/3 [act. 5
S. 40]). Hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit stellte Dr.
med. E____ dem Rekurrenten grundsätzlich eine gute Prognose (Rekursbeilage 4/3
[act. 5 S. 41]).
5.1.3
Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 21.
September 2020 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt (Rekursbeilage 4/4 [act. 5 S.
44.
ff.]) erklärte Dr. med. E____, dass die Diagnosen unverändert seien und der
Rekurrent in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 26. August 2019 bis
auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Auf die Frage, ob der Gesundheitszustand
des Rekurrenten stationär, besserungsfähig oder sich verschlechternd sei,
antwortete sie mit stationär. Zudem erklärte sie, dass die Arbeitsfähigkeit des
Rekurrenten im bisherigen Beruf durch medizinische Massnahmen nicht verbessert
werden könne und Eingliederungsmassnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht angezeigt seien (Rekursbeilage
4/4 [act. 5 S. 45]). Ein erster Versuch einer Leistungsfähigkeitsabklärung im
Rahmen der Frühintervention für den schrittweisen Aufbau der Arbeitsfähigkeit sei
krankheitsbedingt abgebrochen worden, weil es dem Rekurrenten aufgrund der
anhaltenden Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung noch nicht möglich
gewesen sei, sich lange genug zu konzentrieren oder auch nur einem Gespräch zu
folgen. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbilds und um dem Rekurrenten Zeit zu
verschaffen, das Trauma durchzuarbeiten und hinter sich zu lassen, sei eine
Rentenprüfung nötig. Es sei zu hoffen, dass der Rekurrent mit Hilfe der
Therapie mit der Zeit schrittweise Abstand vom Träume bekomme und sich wieder
besser auf die Gegenwart und die von ihm zu bewältigenden Aufgaben
konzentrieren könne. Sobald es ihm psychisch bessergehe, könne eine Leistungsfähigkeitsabklärung
eingeleitet werden. Nach Angaben des Rekurrenten in der Gerichtsverhandlung hat
die behandelnde Ärztin ihn über den wesentlichen Inhalt dieser Berichte
informiert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).
5.1.4
Mit Schreiben vom 28. September 2020
(Rekursbeilage 4/5 [act. 5 S. 47]) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem
Rekurrenten mit, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Gesundheitszustands
zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie seinen Anspruch
auf eine Rente prüfe.
5.1.5
Gemäss einem von der SVA Basel-Landschaft
eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 7. September 2021 (Rekursbeilage 4/8 [act. 5 S. 58 ff.])
lautet die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und ist der Rekurrent seit August 2019 für
jede Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die posttraumatische Belastungsstörung habe
wohl bereits im Jahr 1999 begonnen. Der Rekurrent habe die Symptomatik jedoch
lange verdrängen können, bis er nach dem Suizid seines Bruders im März 2019
dekompensiert sei. Die Prognose sei sehr unsicher.
5.1.6
Mit Vorbescheid vom 20. September 2021
(Rekursbeilage 4/9, act. 5 S. 69) erkannte die IV-Stelle Basel-Landschaft, dass
der Rekurrent ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Dass der Rekurrent voraussichtlich bleibend erwerbsunfähig ist, kann dem
Vorbescheid nicht entnommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die
rentenbegründende Invalidität wegen einer längere Zeit dauernden
Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten bejaht worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach
Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die
Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 % betragen und nach Ablauf
der Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass
bestehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit b und c des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Dementsprechend wies ihn die
IV-Stelle ausdrücklich darauf hin, dass das Ziel, den Rekurrenten beruflich
wieder einzugliedern, bestehen bleibe und die Rente in diesem Zusammenhang
nicht als «Dauerleistung» zu sehen sei.
5.2
Insbesondere aufgrund seiner seit mehr als
einem Jahr bestehenden ärztlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit, der Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit,
des krankheitsbedingten Abbruchs einer Leistungsfähigkeitsabklärung im Rahmen
der Frühintervention und der Feststellung der IV-Stelle, dass aufgrund seines
Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und
sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfe (vgl. Mitteilung vom 28. September
2020.
[Rekursbeilage 4/5; act. 5 S. 47), wusste der Rekurrent bereits Ende
September 2020, dass seine psychische Gesundheit erheblich beeinträchtig war,
und musste er bereits in diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass seine
Arbeitsunfähigkeit noch längere Zeit andauern wird, dass es ihm auch in einer leidensangepassten
beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeit zu leisten und dass
er möglicherweise eine Erwerbseinbusse erleidet. Da er gemäss eigenen Angaben
insbesondere darunter litt, dass er sich ständig mit dem beschäftigt habe, was
ihm und der Familie durch die vorsätzliche Tötung seiner Schwester und den
Suizid seines Bruders zugestossen sei (vgl. Arztbericht vom 21. September
2020), wusste der Rekurrent auch, dass die Beeinträchtigung seiner psychischen
Gesundheit möglicherweise durch die Straftat zum Nachteil seiner Schwester
mitverursacht worden war. Damit sind dem Rekurrenten die Beeinträchtigung
seiner psychischen Integrität und ihre Folgen bereits Ende September 2020 in
ihrem vollen Ausmass bekannt gewesen. Dies gilt erst recht, wenn er gemäss
seinen eigenen Ausführungen in der Gerichtsverhandlung Ende September 2020
bereits Kenntnis zumindest vom wesentlichen Inhalt des Arztberichts vom 21. September
2020.
gehabt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Falls er eine
opferhilferechtliche Entschädigung hätte geltend machen wollen, hätte der
Rekurrent daher bereits Ende September 2020 Anlass gehabt, beim Amt für
Sozialbeiträge ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Aufgrund seiner damaligen
Informationen wäre es dem Rekurrenten auch möglich und zumutbar gewesen, ein
ausreichend substanziiertes opferhilferechtliches Entschädigungsgesuch zu
stellen (vgl. oben E. 3.3.2). Eine Feststellung der Invalidität des Rekurrenten
durch die IV-Stelle war dazu entgegen der in der Gerichtsverhandlung
vertretenen Ansicht seines Rechtsvertreters (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer
S. 3) genauso wenig erforderlich wie ein Entscheid über den Umfang der
Leistungen der IV. Da die Folgen der Straftat zum Nachteil der Schwester des
Rekurrenten für diesen in ihrem vollen Ausmass erst nach Ablauf der
Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind, hätte der Rekurrent geltend machen
können, dass ihm die Verwirkung seines Entschädigungsanspruchs nicht
entgegengehalten werden könne, wenn er alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner
Opferrechte unternommen und nach Ende September 2020 ohne weitere Verzögerung
ein Gesuch um Entschädigung gestellt hätte (vgl. oben E. 3.3.1). Dies hat er
jedoch unterlassen und mit seinem Entschädigungsgesuch fast drei Jahre
zugewartet. Folglich hat er sich die Verwirkung seines allfälligen
Entschädigungsanspruchs entgegenhalten zu lassen.
5.3
Gemäss seiner eigenen Darstellung weiss der
Rekurrent aufgrund des Vorbescheids der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20.
September 2021 seit diesem Tag «offiziell» (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer
S. 3), dass er kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könne, und hat er damit
seine behauptete Schädigung erkennen können (Rekursbegründung Rz. 13 f.). Somit
besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent jedenfalls seit dem 20. September 2021
Kenntnis von allen relevanten Folgen der Straftat gehabt hat, wenn entgegen den
vorstehenden Feststellungen (vgl. oben E. 5.2) davon ausgegangen würde, dass
dies nicht bereits Ende September 2020 der Fall gewesen sei. Folglich hätte der
Rekurrent jedenfalls nach dem 20. September 2021 ohne weitere Verzögerung ein
Gesuch um Entschädigung stellen müssen. Auch dieser Obliegenheit ist der seit
dem 6. April 2022 anwaltlich vertretene Rekurrent jedoch nicht nachgekommen,
indem er mit seinem Entsch.igungsgesuch mehr als eineinhalb Jahre zugewartet
hat. Folglich besteht selbst auf der Grundlage der eigenen Darstellung des
Rekurrenten kein Zweifel, dass er sich die Verwirkung seines allfälligen
Entschädigungsanspruchs entgegenhalten lassen muss.
6.
6.1
Der Rekurrent macht geltend, aus der
«Asbest-Rechtsprechung» des EGMR ergebe sich, dass es eine Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle, wenn
Ansprüche verwirken oder verjähren, bevor der Geschädigte sie kennen kann (vgl.
Rekursbegründung Rz. 14). Diese Ansicht kann nicht gefolgt werden.
6.2
Die «Asbest-Rechtsprechung» des EGMR ist für
den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit mit den beurteilten Fällen von
vornherein nicht einschlägig. Das Urteil des EGMR Howald Moor und andere
gegen die Schweiz vom 11. März 2014 (52067/10 und 41072/11) und das Urteil
des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024
(4976/20) betreffen haftpflichtrechtliche Ansprüche. Die opferhilferechtlichen
Ansprüche sind nicht haftungsrechtlicher Natur, beruhen nicht auf der
Verantwortlichkeit des Staats, sondern auf dem Gedanken der Hilfeleistung und
Solidarität und werden nicht von den für den Schaden verantwortlichen Personen,
sondern von der Allgemeinheit bezahlt (Riniker,
a.a.O., S. 28 f.). Diese Unterschiede rechtfertigten es, den vom EGMR im Fall
der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die angeblich für die Folgen von
Asbestexpositionen verantwortlichen Personen für unverhältnismässig befundenen
faktischen Ausschluss des Zugangs zu einem Gericht im Fall der Geltendmachung
von opferhilferechtlichen Ansprüchen als verhältnismässig zu erachten. Zudem
betreffen die erwähnten Urteile Fälle, in denen im Zeitpunkt des Eintritts der
Verwirkung bzw. Verjährung nach dem innerstaatlichen Recht die Feststellung der
Erkrankung der Betroffenen wissenschaftlich unmöglich gewesen ist (vgl. Urteil
des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024
[4976/20] § 79). Vorliegend geht es hingegen um den ganz anders gelagerten
Fall, dass nach dem Eintritt der Verwirkung des Entschädigungsanspruchs zur
angeblichen ersten Mitursache (vorsätzliche Tötung der Schwester des
Rekurrenten) eine angebliche zweite Mitursache (Suizid des Bruders des
Rekurrenten) hinzutritt und die beiden Mitursachen zusammen angeblich eine
Verschlimmerung der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Betroffenen
und einen Schaden verursacht haben. Im Übrigen kann der Rekurrent aus der
«Asbest-Rechtsprechung» des EGMR aus den nachstehenden Gründen aber auch dann
nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn sie für den vorliegenden Fall als
einschlägig erachtet wird.
6.3
6.3.1
In seinem Anwendungsbereich gewährleistet Art.
6.
Ziff. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu einem Gericht (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker
und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 64; Urteil des
EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014
[52067/10 und 41072/11] § 70; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 24 N 51; Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 504 f.). Einschränkungen
dieses Rechts sind zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen,
verhältnismässig sind und nicht in den Wesensgehalt des Rechts eingreifen (vgl.
Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar
2024.
[4976/20] § 67; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die
Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 71; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 53; Villiger, a.a.O., N 507). Verwirkungs-
und Verjährungsfristen dienen legitimen Zwecken, insbesondere der
Rechtssicherheit (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die
Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 78; Urteil des EGMR Howald Moor
und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] §
72). Aufgrund dessen, dass der EGMR die aussergewöhnlichen Umstände von Opfern
von Asbestexpositionen (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die
Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 82; vgl. ferner Urteil des
EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014
[52067/10 und 41072/11] § 79) und die Bedeutung des Schutzes der körperlichen
Integrität (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz
vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 69 und 72) betont hat, erscheint es
fraglich, ob aus den beiden erwähnten Urteilen überhaupt allgemeine Schlussfolgerungen
für die Verwirkung und Verjährung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen gezogen
werden können. Selbst wenn diese Frage bejaht würde, könnte aus den Urteilen
höchstens abgeleitet werden, dass eine unverhältnismässige Einschränkung und
ein Eingriff in den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zum Gericht gemäss Art.
6.
Ziff. 1 EMRK vorliegen, wenn eine Person, die in vertretbarer Weise einen
haftpflichtrechtlichen Anspruch behauptet, keine tatsächliche und wirksame
Möglichkeit hat, ihren geltend gemachten Anspruch von einem Gericht materiell
beurteilen zu lassen, weil sie im Zeitpunkt des Eintritts der Verwirkung oder
Verjährung aus einem objektiven Grund noch keine Kenntnis von der
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit haben konnte (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker
und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] §§ 65, 68,
70.
und 79–83; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz
vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] §§ 77–79). In den erwähnten Urteilen
erwog der EGMR zwar, bei der Berechnung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist
sollte berücksichtigt werden, wenn es wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine
Person nicht wissen kann, dass sie an einer bestimmten Krankheit leidet (vgl.
Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar
2024.
[4976/20] § 79; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die
Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 78). Daraus kann
jedoch nicht abgeleitet werden, eine gesetzliche Regelung, gemäss welcher der
Anspruch verwirkt oder verjährt ist, bevor die betroffene Person Kenntnis von
der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit haben kann, verstosse notwendigerweise
gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK (widersprüchlich Widmer,
Verjährung und Asbest: Die Schweiz wird erneut durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt, in: Jusletter 8. April 2024, Rz. 32
und 43). Der EGMR hielt vielmehr ausdrücklich fest, er habe nicht zu
beurteilen, ob die Umschreibung der Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu
einem Gericht im innerstaatlichen Recht angemessen sind und wie sie auszulegen
sind, sondern bloss, ob die Folgen dieser Umschreibungen und ihrer Auslegung
mit der EMRK vereinbar sind (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann
gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] §§ 70 und 80).
Dementsprechend erwog er, er wolle anderen vorstellbaren Lösungen als der
Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Kenntnis von der Krankheit bei der
Berechnung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist, nicht vorgreifen (vgl.
Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März
2014.
[52067/10 und 41072/11] § 78). Eine solche Lösung besteht für die
opferhilferechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (vgl. unten E.
6.3.2).
6.3.2
Opferhilferechtliche Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche können zwar gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG und der
diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirken, bevor das Opfer
Kenntnis von seinen Ansprüchen hat (vgl. oben E. 3.1 f.). Unter den Voraussetzungen,
dass es alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Opferrecht unternommen und nach
der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ohne weitere Verzögerungen ein
Gesuch um Entschädigung- oder Genugtuung gestellt hat, kann ihm die Verwirkung
des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts aber nicht entgegengehalten werden, wenn die Folgen der Straftat
für das Opfer erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind
(vgl. oben E. 3.3.1). Mit dieser vom Bundesgericht entwickelten Lösung ist
gewährleistet, dass das Opfer eine tatsächliche und wirksame Möglichkeit hat,
seinen geltend gemachten Anspruch von einem Gericht materiell beurteilen zu
lassen. Damit zieht die Verwirkung keine mit dem Recht auf Zugang zu einem
Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbaren Folgen nach sich. Falls die
«Asbest-Rechtsprechung» des EGMR für opferhilferechtliche Ansprüche als
einschlägig erachtet würde, hätte der Rekurrent gestützt auf die erwähnte
Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend machen können, dass ihm die
Verwirkung seines Entschädigungsanspruchs nicht entgegengehalten werden könne,
wenn er unverzüglich nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ein
Entschädigungsgesuch gestellt hätte. Seine sinngemässe Rüge der Verletzung
seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher unbegründet.
7.
7.1
Für den Fall, dass allfällige eigenständige
Straftaten zum Nachteil des Rekurrenten überhaupt rechtsgenüglich geltend
gemacht wurden (vgl. oben E. 2.2.2), wird im Sinn einer Eventualbegründung
im Folgenden dargelegt, dass das Gesuch des Rekurrenten um opferhilferechtliche
Entschädigung auch im Fall der Berücksichtigung allfälliger eigenständiger
Straftaten zu seinem Nachteil abzuweisen wäre.
7.2
Die Tatbestände der Körperverletzungen im
Sinn von Art. 122 f. und Art. 125 StGB erfassen sowohl Beeinträchtigungen der
körperlichen Integrität als auch der körperlichen und der geistigen Gesundheit
(Roth/Berkemeier, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 122 StGB N 12 f. und 15). Gemäss dem
Arztbericht vom 29. Februar 2020 leidet der Rekurrent seit 1999 an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven
Störung (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 7. September 2021 S. 8). Eine
einfache Körperverletzung in der Form der Schädigung seiner psychischen
Gesundheit hat der Rekurrent damit bereits im Jahr 1999 erlitten. Aufgrund des
Arztberichts vom 29. Februar 2020 besteht auch kein Zweifel, dass diese Verletzung
dem Rekurrenten seit 1999 bekannt gewesen ist. Folglich beurteilte sich ein
Entschädigungsanspruch des Rekurrenten aus einer einfachen Körperverletzung zu
seinem eigenen Nachteil ebenfalls nach dem aOHG (vgl. oben E. 2.1) und wäre ein
solcher Anspruch ebenfalls verwirkt (vgl. oben E. 3.1 f.). Dies gälte
selbst dann, wenn mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Rekurrenten bzw. dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit und Invalidität eine
neue zweijährige Verwirkungsfrist begonnen hätte (vgl. oben E. 3.2.6). Die
Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten trat im August 2019 ein und seine
Invalidität im August 2020 (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.6). Ende September 2020
sind dem Rekurrenten die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität und
ihrer Folgen in ihrem vollen Ausmass bekannt gewesen (vgl. oben E. 5.2). Damit
hätte die neue zweijährige Verwirkungsfrist Ende September 2020 begonnen und im
September 2022 lange vor dem Entschädigungsgesuch vom 8. Juni 2023 geendet.
7.3
7.3.1
Trotz der einfachen Körperverletzung in der
Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden
depressiven Störung hat der Rekurrent gemäss dem Arztbericht vom 29. Februar
2020.
immer 100 % gearbeitet (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 7. September
2021.
S. 8). Erst seit August 2019 ist der Rekurrent arbeitsunfähig und erst
seit August 2020 invalid (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.6). Unter diesen Umständen
fragt sich, ob die seit dem Jahr 2019 eingetretene Verschlimmerung der
Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten unter
Berücksichtigung ihrer Folgen allenfalls eine neue Straftat in der Form einer
schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 oder Art. 125 Abs. 2 StGB
begründet. In Betracht kommen dabei höchstens eine bleibende Arbeitsunfähigkeit
oder Geisteskrankheit und eine andere schwere Schädigung der geistigen
Gesundheit. Mit der bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder Geisteskrankheit ist
eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit gemeint (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB
N 16). Gestützt auf die Generalklausel der anderen schweren Schädigung der
geistigen Gesundheit kann zumindest unter Mitberücksichtigung weiterer
Beeinträchtigungen auch eine zwar nicht bleibende, aber lange dauernde Arbeitsunfähigkeit
oder Invalidität unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung subsumiert
werden (vgl. Geth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021,
Art. 122 N 9; Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 122 StGB N 21). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität
des Rekurrenten ist auch mit dem reduzierten Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht erstellt (vgl. insb. oben E. 5.1.6). Hingegen
erscheint es denkbar, die Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit unter Mitberücksichtigung
der seit 2019 eingetretenen Folgen unter der Generalklausel als schwere
Körperverletzung zu qualifizieren. Ob die Qualität und die Auswirkungen der
Verletzung dafür tatsächlich genügen, kann offenbleiben, weil der Tatbestand
der schweren Körperverletzung aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht
erfüllt wäre (vgl. unten E. 7.3.3 f.).
7.3.2
Die Tathandlung könnte jedenfalls in der
vorsätzlichen Tötung der Schwester durch den Bruder des Rekurrenten bestehen.
Ob auch der als solcher erlaubte Suizid als Tathandlung in Betracht kommt, kann
offenbleiben, weil andere Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt
sind. Ob zwischen der vorsätzlichen Tötung der Schwester des Rekurrenten durch
seinen Bruder bzw. dem Suizid des Bruders einerseits und der Beeinträchtigung
der psychischen Gesundheit sowie der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des
Rekurrenten andererseits ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (dagegen
angefochtene Verfügung S. 4 und 6 sowie Vernehmlassung Rz. 12; dafür
Rekursbegründung Rz. 17) kann ebenfalls offenbleiben, weil der Rekurs auch bei
Bejahung der Frage abzuweisen wäre (vgl. unten E. 7.3.3 f.). Folglich ist auch
der diesbezügliche Beweisantrag des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18)
mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.
7.3.3
Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung des
Rekurrenten durch seinen Bruder würde voraussetzen, dass es dieser für
ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hätte, durch die vorsätzliche
Tötung seiner Schwester oder seinen späteren Suizid eine schwere Schädigung der
psychischen Gesundheit des Rekurrenten herbeizuführen (vgl. Art. 12 Abs. 2
StGB; Geth, a.a.O., Art. 122 N 10;
Niggli/Maeder, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 22, 26, 30 und 52; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB
N 25; Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Trechsel/Pieth [Hrs.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art.
12.
StGB N 3-5 und 13 f.;). Dies wird vom Rekurrenten nicht behauptet und
erschein höchst unwahrscheinlich, zumal sich der Rekurrent nicht am Tatort
befunden und mit seinem Bruder während dessen Freiheitsentzug bis zum Suizid
keinen persönlichen Kontakt gepflegt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).
Folglich kann die Entschädigungsforderung des Rekurrenten nicht mit einer
schweren vorsätzlichen Körperverletzung begründet werden.
7.3.4
Grundvoraussetzung eines fahrlässigen
Erfolgsdelikts bildet die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs. Dies
bedeutet, dass der zum Erfolg führende Kausalverlauf für den konkreten Täter im
Zeitpunkt des Handelns mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar
gewesen sein muss (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1 f., 127 IV
62.
E. 2d; Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 8
f.; Trechsel/Noll/Pieth,
Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Auflage, Zürich 2017; S. 267
f.). In der Lehre wird zu Recht betont, dass die Voraussehbarkeit des
eingetretenen Erfolgs als solche nicht genügt (Stratenwerth,
a.a.O., § 16 N 9; Trechsel/Noll/Pieth,
a.a.O., S. 267). Das Bundesgericht hingegen scheint die von ihm selbst
statuierte Vorhersehbarkeit der wesentlichen Züge des Kausalverlaufs allerdings
weitgehend seiner Bedeutung zu berauben, indem es die Frage der
Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz zu beantworten scheint, diese
bejaht, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, und die Adäquanz nur verneint,
wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des
Opfers oder eines Dritten als Mitursache hinzutreten, mit der schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Täters, in den
Hintergrund drängt (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.2, 127 IV 62 E.
2d). Selbst nach diesem Massstab ist die Voraussehbarkeit im vorliegenden Fall
zu verneinen. Die möglicherweise als schwere Körperverletzung zu
qualifizierenden Schädigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten ist nur
und erst deshalb eingetreten, weil der Bruder des Rekurrenten nicht nur am 3.
Februar 1999 seine Schwester vorsätzlich getötet, sondern am 2. März 2019 auch sich
selbst in Abwesenheit des Rekurrenten in der Justizvollzugsanstalt umgebracht
hat. Aus der Sicht im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötung der Schwester ist der
Suizid des Bruders ein ganz aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin
nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der allfälligen schweren
Schädigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten erscheint und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere vorsätzliche Tötung der
Schwester als allfällige Mitursache, in den Hintergrund drängt. Der Suizid des
Bruders in Abwesenheit des Rekurrenten, der mit seinem Bruder 20 Jahre keinen
persönlichen Kontakt gepflegt hat, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
den Erfahrungen des Lebens nicht geeignet gewesen, eine schwere Schädigung der
geistigen Gesundheit des Rekurrenten herbeizuführen oder zu begünstigen. Damit
ist der Erfolg auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Suizids nicht vorhersehbar
gewesen.
7.3.5
Zusammenfassend wäre die Annahme einer
schweren Körperverletzung des Bruders des Rekurrenten zu dessen Nachteil
ausgeschlossen.
8.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (vgl. § 16 Abs. 1 aOHG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Sozialbeiträge
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.