VD.2024.182
Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB Gesuch vom 26. Juli 2024 bzw. 16. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um vorläufigen Verbleib im Gefängnis [...] und subeventualiter um Versetzung in den [...]
28. Mai 2025Deutsch33 min
stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.182
URTEIL
vom 19. Mai
2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. Jürg
Tschopp, Advokat,
Aeschenvorstadt 67,
4010 Basel
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen Entscheid der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
vom 11. November 2024
betreffend Prüfung der bedingten
Entlassung nach Art. 62d StGB, Gesuch um Einholung eines neuen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um vorläufigen Verbleib im [...],
subeventualiter um Versetzung in den [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2018 (SB.2016.35) wurde A____ (nachfolgend:
Rekurrent) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des
Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Es wurde jedoch eine
stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) sprach das Appellationsgericht
eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt durch 30 Tage
ausgestandenen Freiheitsentzug) aus. Mit Beschluss des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 27. Juni 2023 wurde die stationäre psychiatrische
Behandlung um 3 Jahre verlängert.
Der Rekurrent befand sich ab dem 12. Februar 2019 zum Vollzug
der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in der [...]. Auf deren
Antrag verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV)
als Vollzugsbehörde am 22. August 2019 die Anordnung einer
antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 8.
April 2020, das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.132
vom 25. Januar 2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni
2021 ab. In der Folge willigte der Rekurrent in einen medikamentösen
Behandlungsversuch mit dem Neuroleptikum Reagila® (Cariprazin) in einer Dosis
von 3 mg pro Tag ein, der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde. In der Folge trat
eine Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes ein. Mit Entscheid vom
16. März 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die bedingte
Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. In der Folge konnte der Rekurrent
im April 2022 von der Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte
Massnahmenabteilung versetzt werden, wo allerdings erneute psychopathologische
Auffälligkeiten bedrohlichen Ausmasses beobachtet werden mussten. Schliesslich
war er ab dem 22. Dezember 2022 nicht mehr bereit, sich auf eine
pharmakologische Behandlung mit Reagila® einzulassen, worauf die
Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai 2023 im Rahmen der Durchführung
der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches beim
Rekurrenten erneut massnahmen-indizierte Zwangsmassnahmen in Form der
Zwangsmedikation ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen
beziehungsweise bis zum 3. August 2023 anordnete. Während des dagegen beim
Verwaltungsgericht angehobenen Rekursverfahrens wurde der Rekurrent wegen
seines Verhaltens von der Klinik [...] am 28. Juli 2023 der
Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt, weshalb das erwähnte verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2023 zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten
im [...] sowie im Gefängnis [...] erfolgte der weitere Vollzug vom 6. Dezember
2023 bis zum 14. Juni 2024 in [...]. Am 14. Juni 2024 wurde der
Rekurrent in das [...] und am 17. Juni 2024 schliesslich in das Gefängnis [...]
versetzt, wo er sich bis heute befindet.
Mit Entscheid vom 11. November 2024 verweigerte die
Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die erneut beantragte bedingte Entlassung aus
der stationären Massnahme und lehnte auch sein Gesuch um Einholung eines neuen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens, sein Eventualgesuch um vorläufigen
Verbleib im Gefängnis [...] sowie sein subeventualiter gestelltes Gesuch um
Versetzung in den [...] ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21.
November 2024 und 12. Dezember 2024 erhobene und begründete Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit welchem der Rekurrent folgende Anträge stellte:
1. Dem
Rekurrenten ist die bedingte Entlassung, auch unter angezeigten Auflagen oder
anderen Vollzugslockerungen zu gewähren.
2. Das
Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 ist als mangelhaft aus dem Recht
zu weisen.
3. Es ist ein
unabhängiges neutrales Gutachten zur Risikobeurteilung und zu den Bedingungen
einer bedingten Entlassung, respektive Vollzugslockerung für den Rekurrenten in
Auftrag zu geben.
4. Eventualiter:
Der Rekurrent ist bis zum Entscheid über eine allfällige Zwangsmedikation im
Gefängnis [...] zu belassen.
5. Subeventualiter:
Der Rekurrent ist für die Weiterbetreuung der [...] zu überweisen.
6. Subsubeventualiter:
Das vorliegende Verfahren ist zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheids
über eine allfällige Zwangsmedikation.
7. Dem
vorliegenden Rekurs ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Dem
Betroffenen ist die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als
Rechtsvertreter zu gewähren.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bewilligte der
Instruktionsrichter dem Rekurrenten darauf die unentgeltliche Prozessführung.
Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Januar
2025 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm der
Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2025 replicando Stellung, wobei er Ziffer
5 seiner Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass «subsubeventualiter […] auch
die Verlegung in die Klinik [...] zu prüfen» sei. Gleichzeitig lässt er im
Rahmen eines «Verfahrensantrags» erklären, dass er nicht mit einer (bedingten)
Entlassung rechne und sich «mit seiner Unterbringung im Gefängnis [...] (seit
rund acht Monaten) zufrieden» gebe, «bis der Entscheid über eine
Zwangsmedikation rechtskräftig» sei. Es werde «nicht einmal beantragt, dass das
Gericht sich derzeit zur Geltung des Gutachtens B____» äussere. Es werde
allerdings beantragt, dass das vorliegende Verfahren sistiert und die
derzeitige Unterbringung im Gefängnis [...] nicht geändert werde, bis ein
rechtskräftiger Entscheid über die Zwangsmedikation vorliege oder der Entscheid
dem Gericht unterbreitet werde. In jenem Verfahren «sollte insbesondere auch
gezeigt werden, dass das Gutachten B____ nicht akzeptiert» werde. Mit Entscheid
vom 17. März 2025 ordnete der SMV u.a. die Zwangsmedikation des
Rekurrenten und dessen Unterbringung im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025
für die Dauer von 60 Tagen an. Mit Eingabe vom 26. März 2025 ergänzte die
Vollzugsbehörde schliesslich die dem Gericht edierten Vorakten.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht
des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3,
VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Dabei hat die rekurrierende
Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG
in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das
sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1
mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
1.3
1.3.1
Der Rekurrent beantragt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung dieses Verfahrens «bis zum
Vorliegen des Entscheids über eine allfällige Zwangsmedikation». Zur Begründung
dieses Antrages wirft der Rekurrent der Vorinstanz vor, ihre «Entscheidungen in
einer an Salamitaktig [sic] gemahnenden Art» zu treffen. Der wichtige
Entscheid sei «die Geltung des Gutachtens B____ und die weitere Therapie des
Rekurrenten, also die Anordnung einer Zwangsmedikation». Das Amt hätte ohne
Weiteres diesen Entscheid ebenfalls fällen können oder eine erneute Verlegung
bis zu dessen rechtskräftigem Entscheid zurückhalten können. Der Entscheid des
SMV lediglich über seine Unterbringung zwinge ihn zur zweimaligen Prüfung und
allenfalls Begründung einer Anfechtung. Der Rekurs über die Vollzugslockerungen
könne ohne Weiteres bis zur Festlegung der Art seiner Therapie sistiert werden,
zumal sowohl das Gefängnis [...] als auch der Rekurrent mit der Situation
zufrieden seien, auch wenn der Rekurrent es begrüssen würde, wenn sich Vollzugslockerungen
ergeben würden (Rekursbegründung, act. 4 S. 4). In seiner Replik
ergänzte der Rekurrent, die Sistierung sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids über die Zwangsmedikation oder, bis der Entscheid dem Gericht
unterbreitet werde, zu sistieren (act. 10 S. 2).
1.3.2
Das VRPG enthält keine Regelung der Sistierung
eines Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine allgemeine Bestimmung zur
Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive die Schweizerische Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2012.47 vom 28. Juni
2012.
E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden,
wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom
Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich
widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie
Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Seiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 126 N 3). Auch die StPO regelt in Art. 314
die Sistierung ausdrücklich und nennt als Grund dafür u.a. das Abwarten des
Ausgangs eines anderen Verfahrens, wenn dies angebracht erscheint. Dies wird
dann bejaht, wenn der Ausgang des zu sistierenden Verfahrens von einem anderen
Verfahren abhängt, z.B. wegen einer übereinstimmenden Vorgeschichte sowie
identischen Tatvorwürfen, Sachverhalten und Deliktszeiträumen, wobei von einer
Sistierung stets nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, da die Sistierung
leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät (VGE VD.2022.80 vom
9.
Dezember 2022 E. 3.2.2; AGE BE.2011.52 vom 10. August 2011 E. 2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 314
N 1). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung
zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der
Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der
Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht
(Seiler, a.a.O., Art. 126 N 3
f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen
(VGE VD.2012.207 und VD.2012.211, je vom 10. Dezember 2012, je E. 2.1).
1.3.3
Mit Entscheid vom 17. März 2025 hat der
SMV nunmehr u.a. die Zwangsmedikation des Rekurrenten und dessen Unterbringung
im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025 für die Dauer von 60 Tagen
angeordnet (act. 13 S. 10 ff.). Sollte der Rekurrent hiergegen
vorgehen bzw., soweit er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum
Ende eines rechtskräftigen Entscheids über die Zwangsmedikation beantragt, ist
Folgendes zu bemerken: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung
der bedingten Entlassung des Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug
gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
Diese erfolgt, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
Die Prüfung erfolgt im Falle einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB, wie sie hier vorliegt, gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB gestützt auf
das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer
Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden
sowie der Psychiatrie. Demgegenüber stellt sich beim Entscheid über die
Anordnung einer Zwangsmedikation die Frage, ob diese zur Erreichung des
Massnahmenzwecks, d.h. der Reduktion der Gefahr weiterer mit einer psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten eines stationär behandelten Täters,
verhältnismässig ist (vgl. dazu VGE VD.2024.94 vom 22. Oktober 2024
E. 2.1). Sollte sich die erneute Anordnung einer massnahmenindizierten
Zwangsmedikation als nicht verhältnismässig erweisen, so hat dieser Entscheid
keinen Einfluss auf die Prüfung der bedingten Entlassung. Zu prüfen wäre vor
diesem Hintergrund vielmehr, ob die Massnahme aufgehoben werden müsste (Art.
62c StGB). Das vorliegende Verfahren ist somit nicht vom Ausgang des Verfahrens
bezüglich der Anordnung einer Zwangsmedikation des Rekurrenten abhängig. Hinzu
kommt, dass bei Entscheiden über die bedingte Entlassung von Personen
insbesondere bei zeitlich nicht limitierten Freiheitsentzügen dem Beschleunigungsgebot
gemäss Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGer 6B_790/2017 vom E.
2.3.1
mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, [Nr.
52089/09]). Vor diesem Hintergrund sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb
die Frage der Verwertbarkeit des bei Dr. med. B____ eingeholten Gutachtens vom
15.
Mai 2024 nicht in diesem Verfahren, sondern im Rahmen der Prüfung einer
Zwangsmedikation erfolgen soll.
2.
2.1
2.1.1
Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der
Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind.
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das
künftige Wohlverhalten, welche eine Gesamtwürdigung der Umstände erfordert (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 62 StGB N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten
ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit
der behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die
betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche
Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2;
BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; VGE VD.2024.63 vom 26.
Juli 2024 E. 3.1.1; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 62 N 2).
2.1.2
Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern unter
Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage,
ob die Therapiefortschritte es der betroffenen Person erlauben, die Massnahme
unter einem anderen Regime, das heisst in Freiheit, fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Das
Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die Gefährlichkeit und nicht
etwa Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein dürfen
(BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 5.4). Auch das Fehlen einer
stufengerechten Vorbereitung ist für sich alleine nicht ausschlaggebend für die
Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November
2017.
E. 3.7; Heer, a.a.O.,
Art. 62 StGB N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten
Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen
und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N
2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.2).
2.1.3
Da vorliegend die Anordnung der stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf der Begehung von Katalogtaten gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB beruht, ist die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Massnahme unter
anderem gestützt auf das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person
vorzunehmen, welche den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut hat
(Art. 62d Abs. 2 StGB).
2.2
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind
einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und
anderseits dessen Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit
künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer
6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56
N 7). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann
die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine
hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende
Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_473/2014
vom 20. November 2014 E. 1.6.2; Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Nach der Rechtsprechung muss den Gefahren,
die vom Täter ausgehen, im Rahmen einer Interessenabwägung grössere Bedeutung
zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BGer
6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, 6B_473/2014 vom 20. November
2014.
E. 1.6.2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.2).
2.3
Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren
kritisiert der Rekurrent auch vorliegend das bei Dr. B____ eingeholte
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Mai 2024 (act. 8/2 S. 588 ff.).
2.3.1
Mit seiner Rekursbegründung macht der
Rekurrent geltend, dieses Gutachten erfülle die Ansprüche an ein Gutachten, wie
sie auch im Sozialversicherungsrecht diskutiert würden und im Massnahmenrecht
noch höher anzusetzen seien, nicht. Er rügt, dass die Gutachterin nur solche
Sachverhalte ins Feld führe, die sie für die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie benötige. Es fehle insbesondere jeglicher Kommentar zu seiner
weitgehenden Gewaltlosigkeit in den verschiedenen Vollzugs- und Massnahmenzentren
während 10 Jahren. Die Gutachterin habe zwar wohl genug Zeit für ihr Gutachten aufgewendet.
Die Auswahl der präsentierten Sachverhalte scheine jedoch sehr restriktiv
erfolgt zu sein. Verlangt würden aber allseitige Untersuchungen, was bedeute,
dass sämtliche möglichen Sachverhalte erfasst und diskutiert würden. Im
Gutachten fänden sich jedoch lediglich solche, die die Gutachterin für ihre
Diagnosestellung benötige. Der Explorand sei zudem anzuhören. Im Gutachten
werde er aber zu den erhobenen Sachverhalten, auf die sich die Gutachterin
stütze, nicht angehört. Es seien daher allenfalls Zeugnisse einzuholen. Sodann
habe der Rekurrent nie etwas gegen Schwule gehabt, was die Gutachterin in ihrer
Anamnese selbst bemerkt habe. Weiter habe sich die Gutachterin insbesondere mit
widersprechenden Beurteilungen anderer Fachmediziner wie der Stellungnahme von
Prof. Dr. med. C____ und der Risikoeinschätzung der [...] auseinanderzusetzen.
Abweichungen von bereits bestehenden fachärztlichen Berichten seien kritisch zu
hinterfragen und zu begründen. Es genüge nicht nur zu vermerken, man teile
diese Beurteilung nicht, wie dies die Gutachterin tue. Schliesslich macht der Rekurrent
geltend, dass die Beurteilung medizinisch begründet werden müsse. Im Gutachten
selbst würden aber verschiedene Optionen und Meinungen aus der Literatur dazu
nicht diskutiert. Das «Gutachten B____» nenne als Diagnose eine schwere
paranoide Schizophrenie mit einem Psychopathiewert von 27 und stelle fest,
dass der Rekurrent gleichzeitig eine hoch manipulative Energie aufweise.
Ersteres hätte erhebliche kognitive Einbussen zur Folge, was der zweite Beschrieb
dann aber ausschliesse. Gemäss den Feststellungen von Prof. Dr. C____ in dessen
Stellungnahme vom 9. März 2024 seien keine formalen Denkstörungen und
kognitiven Störungen beim Rekurrenten erkennbar. Prof. Dr. C____ habe darauf
hingewiesen, dass der Zusammenhang zwischen Anlasstat, Polytoxikomanie und
einer allfälligen psychischen Erkrankung sorgfältig zu erheben sei, ohne den
Blickwinkel auf die allenfalls bestehende Schizophreniediagnose und eine
entsprechende Medikation einzuengen. Dabei habe er festgestellt, dass das durch
eine entsprechende Flexibilisierung allenfalls aktivierbare therapeutische
Potenzial zur Etablierung einer nachhaltigen Risikomanagementstrategie nicht
ausgeschöpft zu sein scheine. Diesen Hinweisen ihres erfahrenen Kollegen hätte
die Gutachterin nachgehen müssen. Demgegenüber führe sie jegliche
Aufzeichnungen über den Rekurrenten vor der Tat, während der Tat von 2014 und
im Vollzug als Beleg für die von ihr anscheinend von Beginn weg postulierte
paranoide Schizophrenie an. Einige ihrer Beurteilungen seien ohne
Auseinandersetzung mit mehreren in Frage kommenden Sachverhalten und ohne
Prüfung von deren Wahrheit und Stichhaltigkeit erfolgt. So stütze sich ihre
Diagnose und die Anordnung der Massnahmen auf das Vorliegen von
(dokumentierten) formalen Denkstörungen, ohne dass die Gutachterin solche in
ihren beiden mehrstündigen Interviews habe feststellen können. Während der Test
HCR der […] ergeben habe, dass Symptome nicht auszuschliessen seien oder in
milder Form festgestellt werden könnten, komme die Gutachterin zum Schluss,
dieselben Symptome seien aus ihrer Sicht schwerwiegend. Sie sehe die Gefahr
eines Rückfalls in die Suchtabhängigkeit bei einer Entlassung in das normale
Leben, obwohl der Rekurrent im […], wo Drogen aller Art beschafft werden
könnten, kein Interesse an solchen gezeigt habe (Rekursbegründung, act. 4
S. 6 ff.). In seiner Replik führt der Rekurrent als Beispiele dafür, dass
es dem Gutachten von Dr. B____ an jeglicher kritischen Würdigung
berücksichtigter Sachverhalte fehle, einen Vorfall anlässlich der
Gruppentherapie vom 21. März 2024 sowie einen Vorfall beim Sport vom
11.
August 2020 an (Replik, act. 10 S. 2 f.; act. 11).
Schliesslich macht der Rekurrent einen unauflösbaren Widerspruch
in der Krankheitseinschätzung der Gutachterin Dr. B____ geltend. Sie
diagnostiziere eine schwere paranoide Schizophrenie und stelle fest, dass
Suchtabhängigkeiten zum Tatzeitpunkt vorgelegen, derzeit aber nicht relevant
seien. «Im Gegenzug» lege ihm die Gutachterin mehrmals manipulatives Verhalten
zur Last. Die Diagnose eines manipulativen Verhaltens und einer paranoiden
Schizophrenie würden sich aber gegenseitig ausschliessen. Der schwer paranoid
Schizophrene sei geistig nicht in der Lage, einen stringenten Manipulationsplan
zu entwickeln und diesem Plan dann auch noch zu folgen. Er müsse sich auf sein
Gegenüber einstellen und flexibel bleiben und dürfe nicht einfach einem Wahn
folgen. Ein spezialisierter Fachmediziner könne zum gegenseitigen Ausschluss
dieser beiden Krankheitsbilder Stellung nehmen (Rekursbegründung, act. 4
S. 8).
2.3.2
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer
bedingten Entlassung und der Rückfallgefahr aus einer stationären Massnahme
darf nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten abgewichen
werden (BGer 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3, 7B_45/2024 vom 4.
Oktober 2024 E. 4.7.2, 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5; je mit
Hinweisen). Es ist Sache der forensischen Begutachtung, die psychische
Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage
abzuklären und prognostisch einzuschätzen (BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober
2024.
E. 4.7.2 mit Hinweis auf BGer 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5,
6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.4, 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015
E. 3.5 sowie Brägger/Graf,
Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern, in: Jusletter vom
27.
April 2015, Rz. 52 f.). Nach der sozialversicherungsrechtlichen
Rechtsprechung ist auf ein Gutachten externer Spezialärzte abzustellen, solange
«nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen
(BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023
E. 2.3.4, 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022 vom 23. Juni
2023.
E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit weiteren
Hinweisen; AGE SB.2024.53 vom 17. Januar 2025 E. 2.1.3).
2.3.3
Das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024
(act.8/2 S. 588 ff.) beruht auf den Vollzugsakten des Straf- und
Massnahmenvollzugs, auf drei 3½- bis 4-stündigen Explorationsgesprächen mit dem
Rekurrenten und auf einem Telefonat mit Dr. med. [...] von [...]. Die
Gutachterin setzt sich mit dem bisher erstatteten forensisch-psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. [...] und Prof. Dr. [...] vom 23. April 2018
(act. 8/1 S. 312 ff.), der – vom Rekurrenten in Auftrag gegebenen – forensisch-psychiatrischen
Stellungnahme von Prof. Dr. C____ vom 9. März 2023 (act. 5), dem bisherigen
Massnahmenverlauf sowie auch der eigenen Untersuchung des Rekurrenten
auseinander.
Vor diesem Hintergrund begründet die Gutachterin eingehend
und nachvollziehbar, wie sich beim Rekurrenten aufgrund der Aktenlage ab 2009
gut dokumentierte Auffälligkeiten ergeben, auf deren Grundlage die Diagnose
einer paranoiden Schizophrenie bestätigt werde. Sie verweist dabei auf die mit
Bericht [...] vom 31. März 2010 erfolgte Beschreibung von damals deutlichen
formalen Denkstörungen mit gesteigertem Redefluss sowie einer deutlich
wahnhaften Symptomatik mit Verschwörungsphantasien, die Feststellung
psychotischer Symptome und einer deutlichen Verwahrlosungstendenz mit
chaotischen Zuständen der Wohnung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. [...],
die Diagnose von Dr. med. [...] im Rahmen der IV-Abklärung wie auch die
Schilderung der Eltern des Rekurrenten, wonach dieser durch aggressive
Durchbrüche aufgefallen und schliesslich untragbar geworden sei. Weiter berücksichtigt
die Gutachterin die Feststellung deutlicher formaler Denkstörungen im Sinne
einer Ideenflucht, einem Vorbeireden und sprunghaftem Gedankengang, inhaltlicher
Denkstörungen und Ich-Störungen sowie deutlich wahnhaften Erlebens im Austrittsbericht
der […] vom 14. November 2014. Sodann weist die Gutachterin darauf hin,
nach dem ersten deliktischen Vorfall vom 11. Januar 2014 und dem danach
folgenden Angriff habe sich die paranoid-wahnhafte Symptomatik des Rekurrenten
akzentuiert. Für die Zeit ab der Inhaftierung des Rekurrenten seien ebenfalls
deutliche Auffälligkeiten festzustellen. Im Bericht des
gefängnispsychiatrischen Dienstes der [...] vom 2. Dezember 2014 seien
u.a. deutliche formale Denkstörungen mit Vorbeireden und affektive Auffälligkeiten
beschrieben. Gemäss den Berichten der Psychologen, welche den Rekurrenten im
Februar 2018 behandelt hätten, habe letzterer ein ausgeprägtes, im Einzelnen
konkretisiertes Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs-, Vergiftungs-
und Beeinflussungsideen aufgewiesen. Auch im Rahmen einer anschliessenden
notfallmässigen stationären Behandlung des Rekurrenten in der Klinik [...]
hätten die behandelnden Ärzte wiederum deutliche formale Denkstörungen mit
starkem Vorbeireden sowie zerfahrenem und sprunghaftem Denken und eine
wahnhafte Symptomatik beschrieben. Weiter verweist Dr. B____ auf die auch im
gerichtlichen Gutachten von 2018 erfolgte Beschreibung deutlicher formaler
Denkstörungen wie auch einer wahnhaften Symptomatik. Auch die Berichte der [...]
hätten ein vergleichbares Bild gezeigt. Dr. B____ erachtet es sodann als
auffällig, dass sich der Zustand des Rekurrenten unter der Medikation mit
Reagila® deutlich verbessert habe. Auch in ihrer eigenen aktuellen Begutachtung
hätten sich deutliche formale Denkstörungen im Sinne einer Ideenflucht, eines
Vorbeiredens und einer deutlichen Weitschweifigkeit sowie wahnhafte
Überzeugungen gezeigt. Die Gutachterin konkretisiert dabei auch, wie den
Schilderungen des Exploranden zum bisherigen Massnahmenverlauf wiederholt
paranoid anmutende Interpretationsstile entnommen werden könnten und verweist
als jüngstes Beispiel auf einen Vorfall vom 21. März 2024, bei dem sich
der Rekurrent überzeugt gezeigt habe, dass die […] diesen Vorfall bewusst
falsch protokolliert habe, um ihm eine schlechte Legalprognose zu attestieren.
Ähnliche Erlebensweisen hätten sich bereits im Behandlungsverlauf in der Klinik
[…] gezeigt. Aus dem Ganzen schliesst die Gutachterin, dass der Explorand
mittlerweile über einen Zeitraum von 10 Jahren einen unkorrigierbaren
paranoiden Wahn aufweise. Differenzialdiagnostisch erwägt die Gutachterin, dass
das von Prof. Dr. C____ diskutierte Vorliegen einer wahnhaften Störung
nicht mit formalen Denkstörungen einhergehe – wie sie aber beim Rekurrenten
seit Jahren wiederholt dokumentiert seien. Vor diesem Hintergrund begründet die
Gutachterin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem
Verlauf (DSM-5 und ICD-10: F20.9) nachvollziehbar und schlüssig (S. 92
ff., 110 ff.; act. 8/2 S. 679 ff., 697 ff.).
Dieser Diagnose entspricht auch die Beurteilung der [...].
Gemäss dem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2024 (act. 8/2 S. 558
ff.) liegt beim Rekurrenten «mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide
Schizophrenie vor». Die «deutlichen Störungen des Patienten in den Bereichen
Wahrnehmung, Denken, Gefühlsleben und sozialer Funktion» seien durch keine
andere Diagnose zu erklären. Die Besserung der Symptomatik unter der Gabe einer
auf die Behandlung von paranoider Schizophrenie zielenden Medikation weise sehr
deutlich auf das Vorliegen einer derartigen Erkrankung hin, während die Symptomatik
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie sie 2015 von Dr. med. [...]
diagnostiziert worden sei (siehe zum Gutachten vom 5. März 2015
act. 8/1 S. 6 ff.), auch unter einer solchen antipsychotischen
Medikation fortbestanden hätte.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Rekurrenten,
es stelle einen Widerspruch dar, wenn eine paranoide Schizophrenie
diagnostiziert und ihm gleichzeitig manipulatives Verhalten vorgeworfen werde.
Im Gutachten von Dr. B____ wird anhand von Beispielen nachvollziehbar dargelegt,
dass sich im Therapieverlauf deutliche manipulative Tendenzen gezeigt hätten
(S. 97; act. 8/2 S. 684). Wieso dies in Widerspruch zu der ausführlich
begründeten Diagnose stehen soll, erklärt der Rekurrent nicht.
Auch dem Einwand, in den Akten könnten keine formalen
Denkstörungen nachgewiesen werden, kann nicht gefolgt werden. Wie auch Prof.
Dr. C____ in seiner Stellungnahme ausführt, wurden solche «verschiedentlich»,
unter anderem auch im Zeitpunkt der Begutachtung 2018 sowie während des Aufenthalts
des Rekurrenten in der Klinik [...] berichtet (act. 8/2 S. 443). Im
Gutachten von Dr. B____ wird minutiös nachgewiesen, in welcher Form während des
bisherigen Verlaufs seit 2009 formale Denkstörungen beim Rekurrenten
festgestellt worden sind. Weiter wird im Gutachten aufgezeigt, dass diese formalen
Denkstörungen unter der Medikation mit Reagila® zurückgegangen waren (S. 115
f.; act. 8/2 S. 702 f.). Auch im Bericht der zuständigen Psychiaterin der [...]
vom 5. Januar 2024 weist die Gutachterin nach wie vor formale
Denkstörungen nach (S. 124; act. 8/2 S. 711). Sodann stellt die
Gutachterin auch anlässlich der aktuellen Begutachtung deutliche formale
Denkstörungen fest (S. 116 f.; act. 8/2 S. 703 f.), wobei
ihrer Zusammenfassung zu den Explorationsgesprächen konkretisierend zu
entnehmen ist, dass der Rekurrent wiederholt an den Fragen vorbei sowie
weitschweifig geantwortet habe und verschiedene Nachfragen erforderlich gewesen
seien (S. 50 f.; act. 8/2 S. 637 f.). Der Behauptung, dass keine
formalen Denkstörungen erkennbar seien, fehlt daher die Grundlage. Auch Prof. Dr.
C____ schloss das Auftreten formaler Denkstörungen in seiner Stellungnahme nicht
aus, sondern stellte vor dem Hintergrund seiner eigenen Anamnese allein die
Frage in den Raum, «ob tatsächlich formale Denkstörungen im engeren Sinne
bestanden haben oder ob es sich um ein auffälliges Kommunikationsverhalten
unter dem Einfluss einer starken psychischen Belastung und ausgeprägter Angst
mit wahnhaften Wahrnehmungen gehandelt hat». Trotz der so aufgeworfenen Frage
im Zusammenhang mit dem für eine Schizophreniediagnose wesentlichen
Symptomkomplex formaler Denkstörungen kommt aber auch Prof. Dr. C____ zum
Schluss, dass die «Diagnose einer Schizophrenie am wahrscheinlichsten» ist (S. 24;
act. 8/2 S. 445).
Nicht erkennbar ist schliesslich, worauf der Rekurrent mit
den Ausführungen in seiner Replik zu den Vorfällen vom 21. März 2024 und
11.
August 2020 abzielt. Den Vorfall vom 21. März 2024 hat die
Gutachterin als eines – von mehreren – Beispielen für paranoid anmutende
Interpretationsstile des Rekurrenten aufgezählt. Diese gutachterliche
Einschätzung ist anhand der wirren Stellungnahme des Rekurrenten zum Vorfall anlässlich
seines Explorationsgesprächs uneingeschränkt nachvollziehbar und schlüssig (87
ff., 93; act. 8/2 S. 674 ff., 680). Inwiefern die vom Rekurrent
beantragte Befragung einer beim Vorfall anwesenden Person an dieser
Einschätzung und insbesondere an der gutachterlichen Diagnose bzw.
Legalprognose etwas ändern soll, vermag der Rekurrent nicht darzutun. Entgegen
den Vorbringen des Rekurrenten kann der Gutachterin schliesslich mit Blick auf
den Vorfall vom 11. August 2020 nicht etwa angelastet werden, nicht
diskutiert zu haben, inwiefern die betroffene Pflegeperson Anteil an der
Eskalation vom 11. August 2020 getragen habe, wenn doch hierfür keinerlei
Anhaltspunkte aktenkundig sind (vgl. dazu etwa act. 8/1 S. 1172;
act. 11).
2.3.4
Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die
Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024
abgestellt hat (angefochtener Entscheid, act. 1 S. 3 ff.).
2.4
Im Vordergrund der Beurteilung steht bei der
Prüfung der bedingten Entlassung aber nicht die vom Rekurrenten bestrittene
Diagnose, sondern die gutachterliche Einschätzung seiner Legalprognose. Die
diesbezüglichen zutreffenden und überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz (act. 1
S. 4 ff.; vgl. auch act. 9 S. 2) auf der Grundlage des aktuellen
Gutachtens von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 und unter Mitberücksichtigung
des in den entscheidwesentlichen Punkten damit übereinstimmenden Vorgutachtens
von Prof. Dr. [...] und Dr. [...] vom 23. April 2018, des
Austrittsberichts der [...] vom 25. Juni 2024 sowie des Umstands, dass die
parteigutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C____ keine Risikobeurteilung
enthält, werden vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung nicht substantiiert
in Frage gestellt. Er rügt diesbezüglich vor allem, dass die Gutachterin die
Gefahr eines Rückfalls in die Suchtabhängigkeit bei einer Entlassung in das
normale Leben beschreibe, obwohl er im Gefängnis [...] trotz der Möglichkeit,
Drogen aller Art beschaffen zu können, daran kein Interesse gezeigt habe. Zudem
bezieht er sich auf sein Verhalten im Vollzug, wo ihm die Aufgabe eines
Kalfaktors und mithin einer Vertrauensstellung übertragen worden sei. Er habe
hierbei Reinigungsarbeiten, Essensausgaben und niederschwellige
Streitschlichtung auszuüben, wozu ein schwer paranoider, schizophrener Patient
kaum in der Lage sei. Daraus leitet er ab, dass er auch unter weniger rigiden
Bedingungen als in den Hochsicherheitstrakten psychiatrischer Kliniken ein
ansprechendes Verhalten gezeigt habe. Zwischen der Hochsicherheitsstation der [...]
und der Freiheit gebe es diverse Zwischenschritte. Letztlich befinde er sich
seit Monaten in einem solchen Zwischenschritt, nämlich im normalen Vollzug im
Gefängnis [...] (Rekursbegründung, act. 4 S. 5, 8; Replik,
act. 10 S. 3 f.).
Massgebend für die Prognose sind für die Gutachterin aber der
Bestand der aktuell unbehandelten Schizophrenie und ihrer hohen Deliktrelevanz,
weshalb zunächst eine adäquate medikamentöse Behandlung und darauf aufbauend
eine intensive Psychoedukation erfolgen müsse. Die Gutachterin stellt fest,
erste Vollzugslockerungen könnten erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn
der Rekurrent eine zumindest basale Krankheitseinsicht aufweise, was derzeit
nicht der Fall sei (S. 137; act. 8/2 S. 724). Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang auch auf den dokumentierten Vorwurf in der Klinik [...],
dass der Rekurrent einen Testlauf zum Drogenschmuggel unternommen habe (S. 41;
act. 8/2 S. 628). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, welchen
Einfluss aktueller Drogenkonsum auf die Prognosestellung durch die Gutachterin –
etwa in der Anwendung des sog. Violence Risk Appraisal Guide-Revised
(VRAG-R; siehe dazu S. 101 ff.; act. 8/2 S. 688 ff.) oder bei der
Prüfung nach dem sog. Forensischen Operationalisierten
Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FORTRES; siehe dazu S. 104 ff.;
act. 8/2 S. 691 ff.) – gehabt hätte. Berücksichtigt wurde mit
Blick auf Betäubungsmittel primär der im Zeitraum der Anlassdelikte bestehende,
deutliche Kokain- und Cannabiskonsum, wobei die Gutachterin klarstellte, dass
dieser nicht als tatursächlich im engeren Sinne zu bezeichnen sei, jedoch die
psychotische Symptomatik des Exploranden zusätzlich begünstigt habe. Dass die
Gutachterin es «ferner» als «ungünstig» einstufte, dass der Rekurrent
anlässlich der aktuellen Begutachtung angegeben habe, im Falle einer Entlassung
gerne wieder Cannabis konsumieren zu wollen, ist nicht zu beanstanden – zumal
die Gutachterin ihm zugleich als günstig anrechnete, dass er sich von einem
erneuten Kokainkonsum distanziert habe (S. 127; act. 8/2 S. 714).
Wie der Rekurrent selbst anerkennt, wurden auch die bisherigen Führungsberichte
von der Gutachterin im Wesentlichen berücksichtigt (Rekursbegründung,
act. 4 S. 5; Gutachten, S. 32 ff.; act. 8/2 S. 619 ff.).
Es ist daher nicht erkennbar, welche Schlüsse der Rekurrent aus seinem
Verhalten im geschützten Vollzugssetting zur Begründung einer bedingten
Entlassung ziehen will (zumal er seine von ihm geltend gemachte Stelle als
Kalfaktor anlässlich eines Konflikts «umgehend niederlegte» [Disziplinarverfügung
vom 27. Februar 2025 act. 13, S. 3 f.]). Dies anerkennt der Rekurrent
denn auch implizit, wenn er replicando ausführen lässt, dass er mit einer
bedingten Entlassung gar nicht rechne (Replik, act. 10 S. 2).
3.
Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent weiter auch an seinen
Begehren fest, ihn vorläufig bis zum Entscheid über eine allfällige
Zwangsmedikation im Gefängnis […] zu belassen oder ihn eventualiter für seine
Weiterbetreuung in den [...] zu überweisen (Rekursbegründung, act. 4
S. 9). Replicando stellt er «subsubeventualiter» den Antrag, es sei auch
eine Verlegung in die «Klinik [...]» zu prüfen (Replik, act. 10 S. 1).
3.1
Diese Anträge werden vom anwaltschaftlich
vertretenen Rekurrenten in seiner Rekursbegründung indessen nicht substantiiert
begründet. Mit Bezug auf seinen Antrag, ihn im Gefängnis […] zu belassen, kann
zwar festgestellt werden, dass dieser Antrag mit dem angefochtenen Entscheid
zwar abgewiesen worden ist. Der Rekurrent befindet sich aber nach wie vor in
der dortigen Vollzugsanstalt. Ein Wechsel der Vollzugseinrichtung müsste erst von
der Vollzugsbehörde verfügt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es daher an einem
konkretisierten aktuellen Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der
Beurteilung seines entsprechenden Antrags. Mangels Begründung und mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses ist auf diesen Antrag folglich nicht einzutreten. Im
Übrigen wäre der Antrag aber auch abzuweisen, wobei zur Begründung
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (act. 1 S. 8).
3.2
Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag des
Rekurrenten auf Überweisung in den [...]. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
erwogen, beim […] handle es sich um eine private offene Massnahmeneinrichtung
für den Vollzug von stationären Suchtbehandlungen sowie stationären
therapeutischen Massnahmen, wobei ein sozialtherapeutischer Ansatz verfolgt
werde. Eine Versetzung in diese Institution bedinge Absprachefähigkeit,
Kooperation, Behandlungswillen, die Bereitschaft, sich auf die therapeutische
Arbeit und das abstinenzgestützte Setting einzulassen, und in der Regel auch
einen fortgeschrittenen Vollzugsverlauf. Diese Voraussetzungen seien beim
Rekurrenten, welcher über keinerlei Krankheitseinsicht verfüge, weiterhin
Beeinträchtigungserleben zeige, und sich konsequent der gutachterlicherseits
dringend indizierten medikamentösen Behandlung widersetze, offensichtlich nicht
gegeben. Eine Versetzung in den [...] oder in eine andere offene, weniger
strukturierte Vollzugseinrichtung widerspreche ferner insbesondere auch der im
forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 sowie
im Austrittsbericht der [...] vom 25. Juni 2024 vertretenen Haltung,
wonach zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei Vollzugslockerungen empfohlen werden
könnten und einzig die gesicherte Unterbringung einen risikosenkenden Faktor
darstelle und das Risikomanagement gewährleiste (act. 1 S. 8 f.). In
ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz ergänzt, dass selbst der
Parteigutachter Prof. Dr. C____ die Rückfallgefahr bloss im geschlossenen
Massnahmensetting als gering eingeschätzt habe (act. 9 S. 2).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent nur punktuell
auseinander. Er weist darauf hin, dass die Anlasstat unter Vorliegen einer
Suchtproblematik erfolgt sei und macht allein geltend, dass die Gutachterin
befürchte, dass bei Vollzugslockerungen eine solche wiederum drohe
(Rekursbegründung, act. 4 S. 9). Im Übrigen setzt er sich aber mit
den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bestreitet
dabei zu Recht nicht, dass ihm Krankheitseinsicht und Therapiewillen fehlen. Er
lehnt auch eine Medikation nach wie vor ab. Entsprechend unbehelflich ist es,
wenn der Rekurrent replicando geltend macht, Nachfragen beim [...] hätten
ergeben, dass nach Beginn seiner Medikation eine Weiterbehandlung im […]
möglich sei (Replik, act. 10 S. 4), da es an dieser Voraussetzung
gerade fehlt.
3.3
Schliesslich ist mit Blick auf den replicando
gestellten Antrag, «subsubeventualiter» sei eine Verlegung in die «Klinik [...]»
zu prüfen, nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargetan,
inwiefern diese eine geeignete bzw. gegenüber den vom SMV ins Auge gefassten [...]
vorzugswürdige Vollzugseinrichtung darstellen soll. Auch dieser Antrag ist
abzuweisen.
4.
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid auch in
der Sache wird der Antrag des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung seines Rekurses hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.–. Aufgrund der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten des
Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist zudem ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen
Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen
ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Rekursbegründung sowie Replik
wiederholt Sätze angefangen und ohne Fortsetzung abgebrochen werden bzw.
offensichtlich unvollständig sind (vgl. etwa act. 4 Ziff. 2.2, 12, 13 und 14 in
fine, 17, act. 10 Ziff. 5, 10, 11), was auf eine reduzierte zeitliche
Inanspruchnahme deutet. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 6 Stunden
zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]), mithin ein Honorar von CHF 1'200.–. Hinzu kommen die
pauschalierten Auslagen von CHF 36.– (§ 23 Abs. 2 HoR). Auf Honorar und
Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von total CHF 100.10
zu entrichten. Dementsprechend wird dem Vertreter des Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt
CHF 1'336.10 ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'236.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10,
insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Gutachterin Dr. med. B____
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.