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Entscheid

VD.2024.182

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB Gesuch vom 26. Juli 2024 bzw. 16. August 2024 um Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um vorläufigen Verbleib im Gefängnis [...] und subeventualiter um Versetzung in den [...]

28. Mai 2025Deutsch33 min

stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.182

URTEIL

vom 19. Mai

2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch lic. iur. Jürg

Tschopp, Advokat,

Aeschenvorstadt 67,

4010 Basel

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen Entscheid der

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

vom 11. November 2024

betreffend Prüfung der bedingten

Entlassung nach Art. 62d StGB, Gesuch um Einholung eines neuen

forensisch-psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um vorläufigen Verbleib im [...],

subeventualiter um Versetzung in den [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2018 (SB.2016.35) wurde A____ (nachfolgend:

Rekurrent) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des

Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Es wurde jedoch eine

stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) sprach das Appellationsgericht

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt durch 30 Tage

ausgestandenen Freiheitsentzug) aus. Mit Beschluss des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 27. Juni 2023 wurde die stationäre psychiatrische

Behandlung um 3 Jahre verlängert.

Der Rekurrent befand sich ab dem 12. Februar 2019 zum Vollzug

der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in der [...]. Auf deren

Antrag verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV)

als Vollzugsbehörde am 22. August 2019 die Anordnung einer

antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 8.

April 2020, das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.132

vom 25. Januar 2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni

2021 ab. In der Folge willigte der Rekurrent in einen medikamentösen

Behandlungsversuch mit dem Neuroleptikum Reagila® (Cariprazin) in einer Dosis

von 3 mg pro Tag ein, der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde. In der Folge trat

eine Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes ein. Mit Entscheid vom

16. März 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die bedingte

Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. In der Folge konnte der Rekurrent

im April 2022 von der Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte

Massnahmenabteilung versetzt werden, wo allerdings erneute psychopathologische

Auffälligkeiten bedrohlichen Ausmasses beobachtet werden mussten. Schliesslich

war er ab dem 22. Dezember 2022 nicht mehr bereit, sich auf eine

pharmakologische Behandlung mit Reagila® einzulassen, worauf die

Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai 2023 im Rahmen der Durchführung

der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches beim

Rekurrenten erneut massnahmen-indizierte Zwangsmassnahmen in Form der

Zwangsmedikation ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen

beziehungsweise bis zum 3. August 2023 anordnete. Während des dagegen beim

Verwaltungsgericht angehobenen Rekursverfahrens wurde der Rekurrent wegen

seines Verhaltens von der Klinik [...] am 28. Juli 2023 der

Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt, weshalb das erwähnte verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2023 zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten

im [...] sowie im Gefängnis [...] erfolgte der weitere Vollzug vom 6. Dezember

2023 bis zum 14. Juni 2024 in [...]. Am 14. Juni 2024 wurde der

Rekurrent in das [...] und am 17. Juni 2024 schliesslich in das Gefängnis [...]

versetzt, wo er sich bis heute befindet.

Mit Entscheid vom 11. November 2024 verweigerte die

Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die erneut beantragte bedingte Entlassung aus

der stationären Massnahme und lehnte auch sein Gesuch um Einholung eines neuen

forensisch-psychiatrischen Gutachtens, sein Eventualgesuch um vorläufigen

Verbleib im Gefängnis [...] sowie sein subeventualiter gestelltes Gesuch um

Versetzung in den [...] ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21.

November 2024 und 12. Dezember 2024 erhobene und begründete Rekurs an das

Verwaltungsgericht, mit welchem der Rekurrent folgende Anträge stellte:

1. Dem

Rekurrenten ist die bedingte Entlassung, auch unter angezeigten Auflagen oder

anderen Vollzugslockerungen zu gewähren.

2. Das

Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 ist als mangelhaft aus dem Recht

zu weisen.

3. Es ist ein

unabhängiges neutrales Gutachten zur Risikobeurteilung und zu den Bedingungen

einer bedingten Entlassung, respektive Vollzugslockerung für den Rekurrenten in

Auftrag zu geben.

4. Eventualiter:

Der Rekurrent ist bis zum Entscheid über eine allfällige Zwangsmedikation im

Gefängnis [...] zu belassen.

5. Subeventualiter:

Der Rekurrent ist für die Weiterbetreuung der [...] zu überweisen.

6. Subsubeventualiter:

Das vorliegende Verfahren ist zu sistieren bis zum Vorliegen des Entscheids

über eine allfällige Zwangsmedikation.

7. Dem

vorliegenden Rekurs ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Dem

Betroffenen ist die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als

Rechtsvertreter zu gewähren.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 bewilligte der

Instruktionsrichter dem Rekurrenten darauf die unentgeltliche Prozessführung.

Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Januar

2025 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm der

Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2025 replicando Stellung, wobei er Ziffer

5 seiner Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass «subsubeventualiter […] auch

die Verlegung in die Klinik [...] zu prüfen» sei. Gleichzeitig lässt er im

Rahmen eines «Verfahrensantrags» erklären, dass er nicht mit einer (bedingten)

Entlassung rechne und sich «mit seiner Unterbringung im Gefängnis [...] (seit

rund acht Monaten) zufrieden» gebe, «bis der Entscheid über eine

Zwangsmedikation rechtskräftig» sei. Es werde «nicht einmal beantragt, dass das

Gericht sich derzeit zur Geltung des Gutachtens B____» äussere. Es werde

allerdings beantragt, dass das vorliegende Verfahren sistiert und die

derzeitige Unterbringung im Gefängnis [...] nicht geändert werde, bis ein

rechtskräftiger Entscheid über die Zwangsmedikation vorliege oder der Entscheid

dem Gericht unterbreitet werde. In jenem Verfahren «sollte insbesondere auch

gezeigt werden, dass das Gutachten B____ nicht akzeptiert» werde. Mit Entscheid

vom 17. März 2025 ordnete der SMV u.a. die Zwangsmedikation des

Rekurrenten und dessen Unterbringung im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025

für die Dauer von 60 Tagen an. Mit Eingabe vom 26. März 2025 ergänzte die

Vollzugsbehörde schliesslich die dem Gericht edierten Vorakten.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht

des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als

Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3,

VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Dabei hat die rekurrierende

Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG

in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das

sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1

mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

1.3

1.3.1

Der Rekurrent beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung dieses Verfahrens «bis zum

Vorliegen des Entscheids über eine allfällige Zwangsmedikation». Zur Begründung

dieses Antrages wirft der Rekurrent der Vorinstanz vor, ihre «Entscheidungen in

einer an Salamitaktig [sic] gemahnenden Art» zu treffen. Der wichtige

Entscheid sei «die Geltung des Gutachtens B____ und die weitere Therapie des

Rekurrenten, also die Anordnung einer Zwangsmedikation». Das Amt hätte ohne

Weiteres diesen Entscheid ebenfalls fällen können oder eine erneute Verlegung

bis zu dessen rechtskräftigem Entscheid zurückhalten können. Der Entscheid des

SMV lediglich über seine Unterbringung zwinge ihn zur zweimaligen Prüfung und

allenfalls Begründung einer Anfechtung. Der Rekurs über die Vollzugslockerungen

könne ohne Weiteres bis zur Festlegung der Art seiner Therapie sistiert werden,

zumal sowohl das Gefängnis [...] als auch der Rekurrent mit der Situation

zufrieden seien, auch wenn der Rekurrent es begrüssen würde, wenn sich Vollzugslockerungen

ergeben würden (Rekursbegründung, act. 4 S. 4). In seiner Replik

ergänzte der Rekurrent, die Sistierung sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids über die Zwangsmedikation oder, bis der Entscheid dem Gericht

unterbreitet werde, zu sistieren (act. 10 S. 2).

1.3.2

Das VRPG enthält keine Regelung der Sistierung

eines Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine allgemeine Bestimmung zur

Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive die Schweizerische Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2012.47 vom 28. Juni

2012.

E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden,

wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom

Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich

widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie

Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Seiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 126 N 3). Auch die StPO regelt in Art. 314

die Sistierung ausdrücklich und nennt als Grund dafür u.a. das Abwarten des

Ausgangs eines anderen Verfahrens, wenn dies angebracht erscheint. Dies wird

dann bejaht, wenn der Ausgang des zu sistierenden Verfahrens von einem anderen

Verfahren abhängt, z.B. wegen einer übereinstimmenden Vorgeschichte sowie

identischen Tatvorwürfen, Sachverhalten und Deliktszeiträumen, wobei von einer

Sistierung stets nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist, da die Sistierung

leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät (VGE VD.2022.80 vom

9.

Dezember 2022 E. 3.2.2; AGE BE.2011.52 vom 10. August 2011 E. 2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 314

N 1). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung

zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der

Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der

Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht

(Seiler, a.a.O., Art. 126 N 3

f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen

(VGE VD.2012.207 und VD.2012.211, je vom 10. Dezember 2012, je E. 2.1).

1.3.3

Mit Entscheid vom 17. März 2025 hat der

SMV nunmehr u.a. die Zwangsmedikation des Rekurrenten und dessen Unterbringung

im Isolationszimmer ab dem 26. Mai 2025 für die Dauer von 60 Tagen

angeordnet (act. 13 S. 10 ff.). Sollte der Rekurrent hiergegen

vorgehen bzw., soweit er die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum

Ende eines rechtskräftigen Entscheids über die Zwangsmedikation beantragt, ist

Folgendes zu bemerken: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung

der bedingten Entlassung des Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug

gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

Diese erfolgt, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit

gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).

Die Prüfung erfolgt im Falle einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1

StGB, wie sie hier vorliegt, gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB gestützt auf

das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer

Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden

sowie der Psychiatrie. Demgegenüber stellt sich beim Entscheid über die

Anordnung einer Zwangsmedikation die Frage, ob diese zur Erreichung des

Massnahmenzwecks, d.h. der Reduktion der Gefahr weiterer mit einer psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten eines stationär behandelten Täters,

verhältnismässig ist (vgl. dazu VGE VD.2024.94 vom 22. Oktober 2024

E. 2.1). Sollte sich die erneute Anordnung einer massnahmenindizierten

Zwangsmedikation als nicht verhältnismässig erweisen, so hat dieser Entscheid

keinen Einfluss auf die Prüfung der bedingten Entlassung. Zu prüfen wäre vor

diesem Hintergrund vielmehr, ob die Massnahme aufgehoben werden müsste (Art.

62c StGB). Das vorliegende Verfahren ist somit nicht vom Ausgang des Verfahrens

bezüglich der Anordnung einer Zwangsmedikation des Rekurrenten abhängig. Hinzu

kommt, dass bei Entscheiden über die bedingte Entlassung von Personen

insbesondere bei zeitlich nicht limitierten Freiheitsentzügen dem Beschleunigungsgebot

gemäss Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGer 6B_790/2017 vom E.

2.3.1

mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, [Nr.

52089/09]). Vor diesem Hintergrund sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb

die Frage der Verwertbarkeit des bei Dr. med. B____ eingeholten Gutachtens vom

15.

Mai 2024 nicht in diesem Verfahren, sondern im Rahmen der Prüfung einer

Zwangsmedikation erfolgen soll.

2.

2.1

2.1.1

Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der

Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind.

Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das

künftige Wohlverhalten, welche eine Gesamtwürdigung der Umstände erfordert (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 62 StGB N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten

ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit

der behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die

betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche

Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2;

BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; VGE VD.2024.63 vom 26.

Juli 2024 E. 3.1.1; Trechsel/Pauen

Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 62 N 2).

2.1.2

Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern unter

Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage,

ob die Therapiefortschritte es der betroffenen Person erlauben, die Massnahme

unter einem anderen Regime, das heisst in Freiheit, fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Das

Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die Gefährlichkeit und nicht

etwa Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein dürfen

(BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 5.4). Auch das Fehlen einer

stufengerechten Vorbereitung ist für sich alleine nicht ausschlaggebend für die

Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November

2017.

E. 3.7; Heer, a.a.O.,

Art. 62 StGB N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten

Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen

und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N

2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.2).

2.1.3

Da vorliegend die Anordnung der stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf der Begehung von Katalogtaten gemäss Art. 64

Abs. 1 StGB beruht, ist die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Massnahme unter

anderem gestützt auf das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person

vorzunehmen, welche den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut hat

(Art. 62d Abs. 2 StGB).

2.2

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind

einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und

anderseits dessen Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit

künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer

6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56

N 7). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann

die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine

hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende

Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_473/2014

vom 20. November 2014 E. 1.6.2; Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Nach der Rechtsprechung muss den Gefahren,

die vom Täter ausgehen, im Rahmen einer Interessenabwägung grössere Bedeutung

zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BGer

6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3, 6B_473/2014 vom 20. November

2014.

E. 1.6.2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.2).

2.3

Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren

kritisiert der Rekurrent auch vorliegend das bei Dr. B____ eingeholte

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Mai 2024 (act. 8/2 S. 588 ff.).

2.3.1

Mit seiner Rekursbegründung macht der

Rekurrent geltend, dieses Gutachten erfülle die Ansprüche an ein Gutachten, wie

sie auch im Sozialversicherungsrecht diskutiert würden und im Massnahmenrecht

noch höher anzusetzen seien, nicht. Er rügt, dass die Gutachterin nur solche

Sachverhalte ins Feld führe, die sie für die Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie benötige. Es fehle insbesondere jeglicher Kommentar zu seiner

weitgehenden Gewaltlosigkeit in den verschiedenen Vollzugs- und Massnahmenzentren

während 10 Jahren. Die Gutachterin habe zwar wohl genug Zeit für ihr Gutachten aufgewendet.

Die Auswahl der präsentierten Sachverhalte scheine jedoch sehr restriktiv

erfolgt zu sein. Verlangt würden aber allseitige Untersuchungen, was bedeute,

dass sämtliche möglichen Sachverhalte erfasst und diskutiert würden. Im

Gutachten fänden sich jedoch lediglich solche, die die Gutachterin für ihre

Diagnosestellung benötige. Der Explorand sei zudem anzuhören. Im Gutachten

werde er aber zu den erhobenen Sachverhalten, auf die sich die Gutachterin

stütze, nicht angehört. Es seien daher allenfalls Zeugnisse einzuholen. Sodann

habe der Rekurrent nie etwas gegen Schwule gehabt, was die Gutachterin in ihrer

Anamnese selbst bemerkt habe. Weiter habe sich die Gutachterin insbesondere mit

widersprechenden Beurteilungen anderer Fachmediziner wie der Stellungnahme von

Prof. Dr. med. C____ und der Risikoeinschätzung der [...] auseinanderzusetzen.

Abweichungen von bereits bestehenden fachärztlichen Berichten seien kritisch zu

hinterfragen und zu begründen. Es genüge nicht nur zu vermerken, man teile

diese Beurteilung nicht, wie dies die Gutachterin tue. Schliesslich macht der Rekurrent

geltend, dass die Beurteilung medizinisch begründet werden müsse. Im Gutachten

selbst würden aber verschiedene Optionen und Meinungen aus der Literatur dazu

nicht diskutiert. Das «Gutachten B____» nenne als Diagnose eine schwere

paranoide Schizophrenie mit einem Psychopathiewert von 27 und stelle fest,

dass der Rekurrent gleichzeitig eine hoch manipulative Energie aufweise.

Ersteres hätte erhebliche kognitive Einbussen zur Folge, was der zweite Beschrieb

dann aber ausschliesse. Gemäss den Feststellungen von Prof. Dr. C____ in dessen

Stellungnahme vom 9. März 2024 seien keine formalen Denkstörungen und

kognitiven Störungen beim Rekurrenten erkennbar. Prof. Dr. C____ habe darauf

hingewiesen, dass der Zusammenhang zwischen Anlasstat, Polytoxikomanie und

einer allfälligen psychischen Erkrankung sorgfältig zu erheben sei, ohne den

Blickwinkel auf die allenfalls bestehende Schizophreniediagnose und eine

entsprechende Medikation einzuengen. Dabei habe er festgestellt, dass das durch

eine entsprechende Flexibilisierung allenfalls aktivierbare therapeutische

Potenzial zur Etablierung einer nachhaltigen Risikomanagementstrategie nicht

ausgeschöpft zu sein scheine. Diesen Hinweisen ihres erfahrenen Kollegen hätte

die Gutachterin nachgehen müssen. Demgegenüber führe sie jegliche

Aufzeichnungen über den Rekurrenten vor der Tat, während der Tat von 2014 und

im Vollzug als Beleg für die von ihr anscheinend von Beginn weg postulierte

paranoide Schizophrenie an. Einige ihrer Beurteilungen seien ohne

Auseinandersetzung mit mehreren in Frage kommenden Sachverhalten und ohne

Prüfung von deren Wahrheit und Stichhaltigkeit erfolgt. So stütze sich ihre

Diagnose und die Anordnung der Massnahmen auf das Vorliegen von

(dokumentierten) formalen Denkstörungen, ohne dass die Gutachterin solche in

ihren beiden mehrstündigen Interviews habe feststellen können. Während der Test

HCR der […] ergeben habe, dass Symptome nicht auszuschliessen seien oder in

milder Form festgestellt werden könnten, komme die Gutachterin zum Schluss,

dieselben Symptome seien aus ihrer Sicht schwerwiegend. Sie sehe die Gefahr

eines Rückfalls in die Suchtabhängigkeit bei einer Entlassung in das normale

Leben, obwohl der Rekurrent im […], wo Drogen aller Art beschafft werden

könnten, kein Interesse an solchen gezeigt habe (Rekursbegründung, act. 4

S. 6 ff.). In seiner Replik führt der Rekurrent als Beispiele dafür, dass

es dem Gutachten von Dr. B____ an jeglicher kritischen Würdigung

berücksichtigter Sachverhalte fehle, einen Vorfall anlässlich der

Gruppentherapie vom 21. März 2024 sowie einen Vorfall beim Sport vom

11.

August 2020 an (Replik, act. 10 S. 2 f.; act. 11).

Schliesslich macht der Rekurrent einen unauflösbaren Widerspruch

in der Krankheitseinschätzung der Gutachterin Dr. B____ geltend. Sie

diagnostiziere eine schwere paranoide Schizophrenie und stelle fest, dass

Suchtabhängigkeiten zum Tatzeitpunkt vorgelegen, derzeit aber nicht relevant

seien. «Im Gegenzug» lege ihm die Gutachterin mehrmals manipulatives Verhalten

zur Last. Die Diagnose eines manipulativen Verhaltens und einer paranoiden

Schizophrenie würden sich aber gegenseitig ausschliessen. Der schwer paranoid

Schizophrene sei geistig nicht in der Lage, einen stringenten Manipulationsplan

zu entwickeln und diesem Plan dann auch noch zu folgen. Er müsse sich auf sein

Gegenüber einstellen und flexibel bleiben und dürfe nicht einfach einem Wahn

folgen. Ein spezialisierter Fachmediziner könne zum gegenseitigen Ausschluss

dieser beiden Krankheitsbilder Stellung nehmen (Rekursbegründung, act. 4

S. 8).

2.3.2

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer

bedingten Entlassung und der Rückfallgefahr aus einer stationären Massnahme

darf nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten abgewichen

werden (BGer 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3, 7B_45/2024 vom 4.

Oktober 2024 E. 4.7.2, 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5; je mit

Hinweisen). Es ist Sache der forensischen Begutachtung, die psychische

Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage

abzuklären und prognostisch einzuschätzen (BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober

2024.

E. 4.7.2 mit Hinweis auf BGer 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5,

6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.4, 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015

E. 3.5 sowie Brägger/Graf,

Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern, in: Jusletter vom

27.

April 2015, Rz. 52 f.). Nach der sozialversicherungsrechtlichen

Rechtsprechung ist auf ein Gutachten externer Spezialärzte abzustellen, solange

«nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen

(BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn

gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die

Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023

E. 2.3.4, 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022 vom 23. Juni

2023.

E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit weiteren

Hinweisen; AGE SB.2024.53 vom 17. Januar 2025 E. 2.1.3).

2.3.3

Das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024

(act.8/2 S. 588 ff.) beruht auf den Vollzugsakten des Straf- und

Massnahmenvollzugs, auf drei 3½- bis 4-stündigen Explorationsgesprächen mit dem

Rekurrenten und auf einem Telefonat mit Dr. med. [...] von [...]. Die

Gutachterin setzt sich mit dem bisher erstatteten forensisch-psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. [...] und Prof. Dr. [...] vom 23. April 2018

(act. 8/1 S. 312 ff.), der – vom Rekurrenten in Auftrag gegebenen – forensisch-psychiatrischen

Stellungnahme von Prof. Dr. C____ vom 9. März 2023 (act. 5), dem bisherigen

Massnahmenverlauf sowie auch der eigenen Untersuchung des Rekurrenten

auseinander.

Vor diesem Hintergrund begründet die Gutachterin eingehend

und nachvollziehbar, wie sich beim Rekurrenten aufgrund der Aktenlage ab 2009

gut dokumentierte Auffälligkeiten ergeben, auf deren Grundlage die Diagnose

einer paranoiden Schizophrenie bestätigt werde. Sie verweist dabei auf die mit

Bericht [...] vom 31. März 2010 erfolgte Beschreibung von damals deutlichen

formalen Denkstörungen mit gesteigertem Redefluss sowie einer deutlich

wahnhaften Symptomatik mit Verschwörungsphantasien, die Feststellung

psychotischer Symptome und einer deutlichen Verwahrlosungstendenz mit

chaotischen Zuständen der Wohnung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. [...],

die Diagnose von Dr. med. [...] im Rahmen der IV-Abklärung wie auch die

Schilderung der Eltern des Rekurrenten, wonach dieser durch aggressive

Durchbrüche aufgefallen und schliesslich untragbar geworden sei. Weiter berücksichtigt

die Gutachterin die Feststellung deutlicher formaler Denkstörungen im Sinne

einer Ideenflucht, einem Vorbeireden und sprunghaftem Gedankengang, inhaltlicher

Denkstörungen und Ich-Störungen sowie deutlich wahnhaften Erlebens im Austrittsbericht

der […] vom 14. November 2014. Sodann weist die Gutachterin darauf hin,

nach dem ersten deliktischen Vorfall vom 11. Januar 2014 und dem danach

folgenden Angriff habe sich die paranoid-wahnhafte Symptomatik des Rekurrenten

akzentuiert. Für die Zeit ab der Inhaftierung des Rekurrenten seien ebenfalls

deutliche Auffälligkeiten festzustellen. Im Bericht des

gefängnispsychiatrischen Dienstes der [...] vom 2. Dezember 2014 seien

u.a. deutliche formale Denkstörungen mit Vorbeireden und affektive Auffälligkeiten

beschrieben. Gemäss den Berichten der Psychologen, welche den Rekurrenten im

Februar 2018 behandelt hätten, habe letzterer ein ausgeprägtes, im Einzelnen

konkretisiertes Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs-, Vergiftungs-

und Beeinflussungsideen aufgewiesen. Auch im Rahmen einer anschliessenden

notfallmässigen stationären Behandlung des Rekurrenten in der Klinik [...]

hätten die behandelnden Ärzte wiederum deutliche formale Denkstörungen mit

starkem Vorbeireden sowie zerfahrenem und sprunghaftem Denken und eine

wahnhafte Symptomatik beschrieben. Weiter verweist Dr. B____ auf die auch im

gerichtlichen Gutachten von 2018 erfolgte Beschreibung deutlicher formaler

Denkstörungen wie auch einer wahnhaften Symptomatik. Auch die Berichte der [...]

hätten ein vergleichbares Bild gezeigt. Dr. B____ erachtet es sodann als

auffällig, dass sich der Zustand des Rekurrenten unter der Medikation mit

Reagila® deutlich verbessert habe. Auch in ihrer eigenen aktuellen Begutachtung

hätten sich deutliche formale Denkstörungen im Sinne einer Ideenflucht, eines

Vorbeiredens und einer deutlichen Weitschweifigkeit sowie wahnhafte

Überzeugungen gezeigt. Die Gutachterin konkretisiert dabei auch, wie den

Schilderungen des Exploranden zum bisherigen Massnahmenverlauf wiederholt

paranoid anmutende Interpretationsstile entnommen werden könnten und verweist

als jüngstes Beispiel auf einen Vorfall vom 21. März 2024, bei dem sich

der Rekurrent überzeugt gezeigt habe, dass die […] diesen Vorfall bewusst

falsch protokolliert habe, um ihm eine schlechte Legalprognose zu attestieren.

Ähnliche Erlebensweisen hätten sich bereits im Behandlungsverlauf in der Klinik

[…] gezeigt. Aus dem Ganzen schliesst die Gutachterin, dass der Explorand

mittlerweile über einen Zeitraum von 10 Jahren einen unkorrigierbaren

paranoiden Wahn aufweise. Differenzialdiagnostisch erwägt die Gutachterin, dass

das von Prof. Dr. C____ diskutierte Vorliegen einer wahnhaften Störung

nicht mit formalen Denkstörungen einhergehe – wie sie aber beim Rekurrenten

seit Jahren wiederholt dokumentiert seien. Vor diesem Hintergrund begründet die

Gutachterin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem

Verlauf (DSM-5 und ICD-10: F20.9) nachvollziehbar und schlüssig (S. 92

ff., 110 ff.; act. 8/2 S. 679 ff., 697 ff.).

Dieser Diagnose entspricht auch die Beurteilung der [...].

Gemäss dem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2024 (act. 8/2 S. 558

ff.) liegt beim Rekurrenten «mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide

Schizophrenie vor». Die «deutlichen Störungen des Patienten in den Bereichen

Wahrnehmung, Denken, Gefühlsleben und sozialer Funktion» seien durch keine

andere Diagnose zu erklären. Die Besserung der Symptomatik unter der Gabe einer

auf die Behandlung von paranoider Schizophrenie zielenden Medikation weise sehr

deutlich auf das Vorliegen einer derartigen Erkrankung hin, während die Symptomatik

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie sie 2015 von Dr. med. [...]

diagnostiziert worden sei (siehe zum Gutachten vom 5. März 2015

act. 8/1 S. 6 ff.), auch unter einer solchen antipsychotischen

Medikation fortbestanden hätte.

Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Rekurrenten,

es stelle einen Widerspruch dar, wenn eine paranoide Schizophrenie

diagnostiziert und ihm gleichzeitig manipulatives Verhalten vorgeworfen werde.

Im Gutachten von Dr. B____ wird anhand von Beispielen nachvollziehbar dargelegt,

dass sich im Therapieverlauf deutliche manipulative Tendenzen gezeigt hätten

(S. 97; act. 8/2 S. 684). Wieso dies in Widerspruch zu der ausführlich

begründeten Diagnose stehen soll, erklärt der Rekurrent nicht.

Auch dem Einwand, in den Akten könnten keine formalen

Denkstörungen nachgewiesen werden, kann nicht gefolgt werden. Wie auch Prof.

Dr. C____ in seiner Stellungnahme ausführt, wurden solche «verschiedentlich»,

unter anderem auch im Zeitpunkt der Begutachtung 2018 sowie während des Aufenthalts

des Rekurrenten in der Klinik [...] berichtet (act. 8/2 S. 443). Im

Gutachten von Dr. B____ wird minutiös nachgewiesen, in welcher Form während des

bisherigen Verlaufs seit 2009 formale Denkstörungen beim Rekurrenten

festgestellt worden sind. Weiter wird im Gutachten aufgezeigt, dass diese formalen

Denkstörungen unter der Medikation mit Reagila® zurückgegangen waren (S. 115

f.; act. 8/2 S. 702 f.). Auch im Bericht der zuständigen Psychiaterin der [...]

vom 5. Januar 2024 weist die Gutachterin nach wie vor formale

Denkstörungen nach (S. 124; act. 8/2 S. 711). Sodann stellt die

Gutachterin auch anlässlich der aktuellen Begutachtung deutliche formale

Denkstörungen fest (S. 116 f.; act. 8/2 S. 703 f.), wobei

ihrer Zusammenfassung zu den Explorationsgesprächen konkretisierend zu

entnehmen ist, dass der Rekurrent wiederholt an den Fragen vorbei sowie

weitschweifig geantwortet habe und verschiedene Nachfragen erforderlich gewesen

seien (S. 50 f.; act. 8/2 S. 637 f.). Der Behauptung, dass keine

formalen Denkstörungen erkennbar seien, fehlt daher die Grundlage. Auch Prof. Dr.

C____ schloss das Auftreten formaler Denkstörungen in seiner Stellungnahme nicht

aus, sondern stellte vor dem Hintergrund seiner eigenen Anamnese allein die

Frage in den Raum, «ob tatsächlich formale Denkstörungen im engeren Sinne

bestanden haben oder ob es sich um ein auffälliges Kommunikationsverhalten

unter dem Einfluss einer starken psychischen Belastung und ausgeprägter Angst

mit wahnhaften Wahrnehmungen gehandelt hat». Trotz der so aufgeworfenen Frage

im Zusammenhang mit dem für eine Schizophreniediagnose wesentlichen

Symptomkomplex formaler Denkstörungen kommt aber auch Prof. Dr. C____ zum

Schluss, dass die «Diagnose einer Schizophrenie am wahrscheinlichsten» ist (S. 24;

act. 8/2 S. 445).

Nicht erkennbar ist schliesslich, worauf der Rekurrent mit

den Ausführungen in seiner Replik zu den Vorfällen vom 21. März 2024 und

11.

August 2020 abzielt. Den Vorfall vom 21. März 2024 hat die

Gutachterin als eines – von mehreren – Beispielen für paranoid anmutende

Interpretationsstile des Rekurrenten aufgezählt. Diese gutachterliche

Einschätzung ist anhand der wirren Stellungnahme des Rekurrenten zum Vorfall anlässlich

seines Explorationsgesprächs uneingeschränkt nachvollziehbar und schlüssig (87

ff., 93; act. 8/2 S. 674 ff., 680). Inwiefern die vom Rekurrent

beantragte Befragung einer beim Vorfall anwesenden Person an dieser

Einschätzung und insbesondere an der gutachterlichen Diagnose bzw.

Legalprognose etwas ändern soll, vermag der Rekurrent nicht darzutun. Entgegen

den Vorbringen des Rekurrenten kann der Gutachterin schliesslich mit Blick auf

den Vorfall vom 11. August 2020 nicht etwa angelastet werden, nicht

diskutiert zu haben, inwiefern die betroffene Pflegeperson Anteil an der

Eskalation vom 11. August 2020 getragen habe, wenn doch hierfür keinerlei

Anhaltspunkte aktenkundig sind (vgl. dazu etwa act. 8/1 S. 1172;

act. 11).

2.3.4

Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die

Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024

abgestellt hat (angefochtener Entscheid, act. 1 S. 3 ff.).

2.4

Im Vordergrund der Beurteilung steht bei der

Prüfung der bedingten Entlassung aber nicht die vom Rekurrenten bestrittene

Diagnose, sondern die gutachterliche Einschätzung seiner Legalprognose. Die

diesbezüglichen zutreffenden und überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz (act. 1

S. 4 ff.; vgl. auch act. 9 S. 2) auf der Grundlage des aktuellen

Gutachtens von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 und unter Mitberücksichtigung

des in den entscheidwesentlichen Punkten damit übereinstimmenden Vorgutachtens

von Prof. Dr. [...] und Dr. [...] vom 23. April 2018, des

Austrittsberichts der [...] vom 25. Juni 2024 sowie des Umstands, dass die

parteigutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C____ keine Risikobeurteilung

enthält, werden vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung nicht substantiiert

in Frage gestellt. Er rügt diesbezüglich vor allem, dass die Gutachterin die

Gefahr eines Rückfalls in die Suchtabhängigkeit bei einer Entlassung in das

normale Leben beschreibe, obwohl er im Gefängnis [...] trotz der Möglichkeit,

Drogen aller Art beschaffen zu können, daran kein Interesse gezeigt habe. Zudem

bezieht er sich auf sein Verhalten im Vollzug, wo ihm die Aufgabe eines

Kalfaktors und mithin einer Vertrauensstellung übertragen worden sei. Er habe

hierbei Reinigungsarbeiten, Essensausgaben und niederschwellige

Streitschlichtung auszuüben, wozu ein schwer paranoider, schizophrener Patient

kaum in der Lage sei. Daraus leitet er ab, dass er auch unter weniger rigiden

Bedingungen als in den Hochsicherheitstrakten psychiatrischer Kliniken ein

ansprechendes Verhalten gezeigt habe. Zwischen der Hochsicherheitsstation der [...]

und der Freiheit gebe es diverse Zwischenschritte. Letztlich befinde er sich

seit Monaten in einem solchen Zwischenschritt, nämlich im normalen Vollzug im

Gefängnis [...] (Rekursbegründung, act. 4 S. 5, 8; Replik,

act. 10 S. 3 f.).

Massgebend für die Prognose sind für die Gutachterin aber der

Bestand der aktuell unbehandelten Schizophrenie und ihrer hohen Deliktrelevanz,

weshalb zunächst eine adäquate medikamentöse Behandlung und darauf aufbauend

eine intensive Psychoedukation erfolgen müsse. Die Gutachterin stellt fest,

erste Vollzugslockerungen könnten erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn

der Rekurrent eine zumindest basale Krankheitseinsicht aufweise, was derzeit

nicht der Fall sei (S. 137; act. 8/2 S. 724). Hinzuweisen ist in

diesem Zusammenhang auch auf den dokumentierten Vorwurf in der Klinik [...],

dass der Rekurrent einen Testlauf zum Drogenschmuggel unternommen habe (S. 41;

act. 8/2 S. 628). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, welchen

Einfluss aktueller Drogenkonsum auf die Prognosestellung durch die Gutachterin –

etwa in der Anwendung des sog. Violence Risk Appraisal Guide-Revised

(VRAG-R; siehe dazu S. 101 ff.; act. 8/2 S. 688 ff.) oder bei der

Prüfung nach dem sog. Forensischen Operationalisierten

Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FORTRES; siehe dazu S. 104 ff.;

act. 8/2 S. 691 ff.) – gehabt hätte. Berücksichtigt wurde mit

Blick auf Betäubungsmittel primär der im Zeitraum der Anlassdelikte bestehende,

deutliche Kokain- und Cannabiskonsum, wobei die Gutachterin klarstellte, dass

dieser nicht als tatursächlich im engeren Sinne zu bezeichnen sei, jedoch die

psychotische Symptomatik des Exploranden zusätzlich begünstigt habe. Dass die

Gutachterin es «ferner» als «ungünstig» einstufte, dass der Rekurrent

anlässlich der aktuellen Begutachtung angegeben habe, im Falle einer Entlassung

gerne wieder Cannabis konsumieren zu wollen, ist nicht zu beanstanden – zumal

die Gutachterin ihm zugleich als günstig anrechnete, dass er sich von einem

erneuten Kokainkonsum distanziert habe (S. 127; act. 8/2 S. 714).

Wie der Rekurrent selbst anerkennt, wurden auch die bisherigen Führungsberichte

von der Gutachterin im Wesentlichen berücksichtigt (Rekursbegründung,

act. 4 S. 5; Gutachten, S. 32 ff.; act. 8/2 S. 619 ff.).

Es ist daher nicht erkennbar, welche Schlüsse der Rekurrent aus seinem

Verhalten im geschützten Vollzugssetting zur Begründung einer bedingten

Entlassung ziehen will (zumal er seine von ihm geltend gemachte Stelle als

Kalfaktor anlässlich eines Konflikts «umgehend niederlegte» [Disziplinarverfügung

vom 27. Februar 2025 act. 13, S. 3 f.]). Dies anerkennt der Rekurrent

denn auch implizit, wenn er replicando ausführen lässt, dass er mit einer

bedingten Entlassung gar nicht rechne (Replik, act. 10 S. 2).

3.

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent weiter auch an seinen

Begehren fest, ihn vorläufig bis zum Entscheid über eine allfällige

Zwangsmedikation im Gefängnis […] zu belassen oder ihn eventualiter für seine

Weiterbetreuung in den [...] zu überweisen (Rekursbegründung, act. 4

S. 9). Replicando stellt er «subsubeventualiter» den Antrag, es sei auch

eine Verlegung in die «Klinik [...]» zu prüfen (Replik, act. 10 S. 1).

3.1

Diese Anträge werden vom anwaltschaftlich

vertretenen Rekurrenten in seiner Rekursbegründung indessen nicht substantiiert

begründet. Mit Bezug auf seinen Antrag, ihn im Gefängnis […] zu belassen, kann

zwar festgestellt werden, dass dieser Antrag mit dem angefochtenen Entscheid

zwar abgewiesen worden ist. Der Rekurrent befindet sich aber nach wie vor in

der dortigen Vollzugsanstalt. Ein Wechsel der Vollzugseinrichtung müsste erst von

der Vollzugsbehörde verfügt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es daher an einem

konkretisierten aktuellen Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der

Beurteilung seines entsprechenden Antrags. Mangels Begründung und mangels aktuellen

Rechtsschutzinteresses ist auf diesen Antrag folglich nicht einzutreten. Im

Übrigen wäre der Antrag aber auch abzuweisen, wobei zur Begründung

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden kann (act. 1 S. 8).

3.2

Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag des

Rekurrenten auf Überweisung in den [...]. Die Vorinstanz hat diesbezüglich

erwogen, beim […] handle es sich um eine private offene Massnahmeneinrichtung

für den Vollzug von stationären Suchtbehandlungen sowie stationären

therapeutischen Massnahmen, wobei ein sozialtherapeutischer Ansatz verfolgt

werde. Eine Versetzung in diese Institution bedinge Absprachefähigkeit,

Kooperation, Behandlungswillen, die Bereitschaft, sich auf die therapeutische

Arbeit und das abstinenzgestützte Setting einzulassen, und in der Regel auch

einen fortgeschrittenen Vollzugsverlauf. Diese Voraussetzungen seien beim

Rekurrenten, welcher über keinerlei Krankheitseinsicht verfüge, weiterhin

Beeinträchtigungserleben zeige, und sich konsequent der gutachterlicherseits

dringend indizierten medikamentösen Behandlung widersetze, offensichtlich nicht

gegeben. Eine Versetzung in den [...] oder in eine andere offene, weniger

strukturierte Vollzugseinrichtung widerspreche ferner insbesondere auch der im

forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ vom 15. Mai 2024 sowie

im Austrittsbericht der [...] vom 25. Juni 2024 vertretenen Haltung,

wonach zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei Vollzugslockerungen empfohlen werden

könnten und einzig die gesicherte Unterbringung einen risikosenkenden Faktor

darstelle und das Risikomanagement gewährleiste (act. 1 S. 8 f.). In

ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz ergänzt, dass selbst der

Parteigutachter Prof. Dr. C____ die Rückfallgefahr bloss im geschlossenen

Massnahmensetting als gering eingeschätzt habe (act. 9 S. 2).

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent nur punktuell

auseinander. Er weist darauf hin, dass die Anlasstat unter Vorliegen einer

Suchtproblematik erfolgt sei und macht allein geltend, dass die Gutachterin

befürchte, dass bei Vollzugslockerungen eine solche wiederum drohe

(Rekursbegründung, act. 4 S. 9). Im Übrigen setzt er sich aber mit

den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bestreitet

dabei zu Recht nicht, dass ihm Krankheitseinsicht und Therapiewillen fehlen. Er

lehnt auch eine Medikation nach wie vor ab. Entsprechend unbehelflich ist es,

wenn der Rekurrent replicando geltend macht, Nachfragen beim [...] hätten

ergeben, dass nach Beginn seiner Medikation eine Weiterbehandlung im […]

möglich sei (Replik, act. 10 S. 4), da es an dieser Voraussetzung

gerade fehlt.

3.3

Schliesslich ist mit Blick auf den replicando

gestellten Antrag, «subsubeventualiter» sei eine Verlegung in die «Klinik [...]»

zu prüfen, nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargetan,

inwiefern diese eine geeignete bzw. gegenüber den vom SMV ins Auge gefassten [...]

vorzugswürdige Vollzugseinrichtung darstellen soll. Auch dieser Antrag ist

abzuweisen.

4.

Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist,

soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid auch in

der Sache wird der Antrag des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden

Wirkung seines Rekurses hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.–. Aufgrund der

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten des

Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist zudem ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen

Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen

ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Rekursbegründung sowie Replik

wiederholt Sätze angefangen und ohne Fortsetzung abgebrochen werden bzw.

offensichtlich unvollständig sind (vgl. etwa act. 4 Ziff. 2.2, 12, 13 und 14 in

fine, 17, act. 10 Ziff. 5, 10, 11), was auf eine reduzierte zeitliche

Inanspruchnahme deutet. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 6 Stunden

zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR,

SG 291.400]), mithin ein Honorar von CHF 1'200.–. Hinzu kommen die

pauschalierten Auslagen von CHF 36.– (§ 23 Abs. 2 HoR). Auf Honorar und

Auslagenersatz ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von total CHF 100.10

zu entrichten. Dementsprechend wird dem Vertreter des Rekurrenten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von insgesamt

CHF 1'336.10 ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'236.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10,

insgesamt somit CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Gutachterin Dr. med. B____

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.