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Entscheid

VD.2024.187

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

3. April 2025Deutsch25 min

Sozialhilfe von Einkünften und Vermögenswerten, welche der Rekurrent ihr nicht gemeldet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.187

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas

Schaub

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. Peter Vetter,

Advokat,

Centralbahnstrasse 7, 4051 Basel

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Sozia-

les und Umwelt vom 28. August

2024

betreffend Rückerstattung von

Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde vom 1. Mai 2017 bis

September 2019 von der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt wirtschaftlich

unterstützt. Bis zum 22. Mai 2020 übernahm die Sozialhilfe zu seinen Gunsten

noch unterschiedliche Gesundheitskosten. Danach wurde der Rekurrent vom 1.

Dezember 2021 bis zum 31. Juli 2022 erneut durch die Sozialhilfe unterstützt.

Aufgrund einer Information durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt erfuhr die

Sozialhilfe von Einkünften und Vermögenswerten, welche der Rekurrent ihr nicht gemeldet

hatte. Mit Schreiben vom 30. September 2021 forderte die Sozialhilfe den

Rekurrenten auf, zu diesen nicht gemeldeten Beträgen und einer allfälligen

Rückforderung von ihm ausgerichteten Leistungen Stellung zu nehmen.

Am 15. Oktober 2021 reichte der Rekurrent eine von seiner

Mutter, B____, angefertigte Aufstellung ein. Nach dieser hatte er am 2. August

2017, am 30. November 2018 und am 5. Dezember 2019 Dividendenausschüttungen in

der Höhe von CHF 16'250.–, CHF 25'000.– und CHF 38'375.– erhalten. Mit diesen

Beträgen habe B____ Schulden des Rekurrenten bezahlt, namentlich

Krankenkassenprämien, Krankheitskosten und Alimente. Am 8. Dezember 2021

informierte B____ die Sozialhilfe über die Liquidation der C____ AG, in deren

Folge der Rekurrent am 12. Februar 2020 eine Schlussdividende von CHF 74'106.10

erhalten habe.

Am 4. Juli 2022 setzte die Sozialhilfe den Rekurrenten

darüber in Kenntnis, dass sie von der Steuerverwaltung über einen

Vermögensanfall aus Erbschaft am 4. Juli 2016 in der Höhe von CHF 106'096

(inkl. Anteil Liegenschaft) sowie Aktien der C____ AG, per 31. Dezember 2016

mit CHF 97'650.– bewertet und per 31. Dezember 2017 mit CHF 223'500.– bewertet,

informiert worden sei. Die Sozialhilfe ersuchte den Rekurrenten auch zu diesen

nicht gemeldeten Beträgen und einer allfälligen Rückforderung Stellung zu

nehmen.

Der Rekurrent erklärte mit Schreiben vom 22. Juli 2022

gegenüber der Sozialhilfebehörde, dass [...] den Restbetrag seines Erbanteils

in der Höhe von CHF 26'527.50 am 19. September 2016 zur treuhänderischen

Verwahrung und zwecks Abbau von Schulden an B____ überwiesen habe. Entsprechend

sei er im Zeitpunkt seines Unterstützungsgesuches vom 24. April 2017 abgesehen

von 30 Aktien der C____ AG mittellos gewesen. Da deren Wert von der

Steuerverwaltung immer erst rückwirkend bekannt gegeben werden könne, sei es

ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, genaue Angaben zu machen. Er

habe die aus diesen Aktien fliessenden Dividenden in den Jahren 2017 bis 2019

folgendermassen verwendet: Die gesamte Dividende aus dem Jahr 2017 in der Höhe

von CHF 16'250.– sei zwecks Schuldentilgung an B____ überwiesen worden. Von der

Dividende aus dem Jahr 2018 in der Höhe von CHF 25'000.– habe er CHF 11'500.– an

das Betreibungsamt überwiesen. Die Dividende aus dem Jahr 2019 in der Höhe von CHF

38'375.– sei ebenfalls an B____ überwiesen und für Unterhaltszahlungen zu Gunsten

seines Sohnes verwendet worden. Am 23. Juni 2022 habe er sich von der

Sozialhilfe abgemeldet.

In der Folge verfügte die Sozialhilfe am 24. Oktober 2022 die

Rückerstattung von nach ihrem Dafürhalten zu Unrecht bezogener Sozialhilfe in

der Höhe von CHF 38'344.85 zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 2017

bis 23. Oktober 2022 in der Höhe von CHF 7'738.10. Mit Eingaben vom 2. November

2022 und 26. Januar 2023 erhob der Rekurrent beim Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt (WSU) des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen diese Verfügung,

verlangte deren Aufhebung und Rückweisung an die Sozialhilfe zur Neuberechnung sowie

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Entscheid vom 28. August 2024 hiess das WSU den Rekurs teilweise

gut und reduzierte die Rückerstattungspflicht geringfügig um den Betrag von CHF

1'889.30 auf CHF 36'544.55. Die aufgelaufenen Zinsforderungen setzte das WSU

auf CHF 5'800.80 fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung wies es ab.

Mit Rekursanmeldung vom 9. September 2024 und

Rekursbegründung vom 14. November 2024 beantragt der Rekurrent beim

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des WSU und die Neuberechnung

der Rückerstattungspflicht durch selbiges. Weiter verlangt er unentgeltliche

Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Das weiter gestellte

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Dezember 2024

ab. Bereits mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 verzichtete er auf die

Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die Akten des

Verwaltungsverfahrens bei.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Präsidialdepartements vom 5. Dezember 2024 sowie § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist

daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen den

Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG

entsprechend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition

des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher

Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das

Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1

Das WSU hat die

Rückerstattungspflicht des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid

ausschliesslich auf § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) (Rückforderung

von CHF 29'742.55 aufgrund der Dividendenausschüttungen von August 2017 und

November 2018 [vgl. angefochtener Entscheid E. 10–27, insb. 27]) und § 17 Abs. 1 SHG (Rückforderung von CHF 6'802.– aufgrund der Dividendenausschüttung von

Dezember 2019 [vgl. angefochtener Entscheid E. 33–37, insb. 37]) gestützt. Eine

Rückerstattungspflicht gemäss § 16 SHG hat es zu Recht ausgeschlossen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 32). Die Ausführungen des Rekurrenten zu § 16 SHG

gehen damit an der Sache vorbei.

2.2

Der

Rekurrent macht geltend, § 17 SHG bilde in seinem Fall keine zulässige

Grundlage für eine Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Dem kann

nicht gefolgt werden. Wenn die unterstützte Person zu erheblichem Vermögen

gelangt, hat sie gemäss § 17 Abs. 1 SHG die bezogene wirtschaftliche Hilfe bis

zur Höhe des erhaltenen Vermögens zurückzuerstatten. Auf dem erhaltenen

Vermögen ist der ehemals unterstützten Person ein angemessener Freibetrag zu

gewähren. Dieser orientiert sich am Vermögensfreibetrag, der bei der Berechnung

der jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berücksichtigt wird (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.2,

VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E.

2.1). Ein erheblicher Vermögensanfall liegt vor, soweit das erhaltene Vermögen

diesen Freibetrag überschreitet (vgl. Wizent,

Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2023 [nachfolgend Wizent, Sozialhilferecht], N 801; Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der

Klientel, in: Jusletter 19. März 2018 [nachfolgend Wizent, Jusletter], Rz. 54). Für Einzelpersonen beträgt der

Freibetrag seit der Version vom 1. Januar 2021 der SKOS-Richtlinien CHF

30'000.–.

Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des WSU

erhielt der Rekurrent mit der Dividendenausschüttung vom 5. Dezember 2019 CHF

38'375.– (angefochtener Entscheid E. 33). Im Umfang von CHF 8'375.– ist der

Rekurrent damit grundsätzlich zu erheblichem Vermögen im Sinn von § 17 Abs. 1 SHG gelangt, wie das WSU sinngemäss zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 34 f.). Ein über CHF 30'000.– hinausgehender Betrag ist für die Annahme

eines erheblichen Vermögensanfalls entgegen der nicht ansatzweise begründeten

Meinung des Rekurrenten nicht erforderlich. Zu prüfen bleibt, ob eine

Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG zu verneinen ist, weil der

Rekurrent im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende in einem diesen

übersteigenden Umfang verschuldet gewesen ist (vgl. Rekursbegründung vom 14.

November 2024 Rz. 17 f.) oder weil er die Dividende zur Bezahlung von Schulden

verwendet hat, die im Zeitpunkt der Ausschüttung bereits bestanden haben (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 Rz. 57; Stellungnahme vom 12. Juli 2023

Rz. 26, 41 und 50).

Nach herkömmlicher Auffassung schliessen grundsätzlich weder

eine Verschuldung der ehemals unterstützten Person im Zeitpunkt des Zuflusses

des Vermögens noch dessen Verwendung zur Tilgung bestehender Schulden eine Rückerstattungspflicht

wegen eines erheblichen Vermögensanfalls aus (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4.

Mai 2017 E. 3.2 f., VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107

vom 19. Juni 2003 E. 4; Wizent,

Jusletter, Rz. 56 f.). Dies wird zunächst mit dem Grundsatz gerechtfertigt,

dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise Schulden übernehmen solle (vgl. VGer ZH

VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.2, VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E.

4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; vgl. ferner Wizent, Jusletter, Rz. 57). Diese

Begründung überzeugt nicht, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.

Stellungnahme vom 12. Juli 2023 Rz. 40). Wenn als Vermögensanfall nur die

Differenz zwischen dem zugeflossenen Vermögen und den bestehenden Schulden

berücksichtigt würde, würden die bestehenden Schulden nicht von der Sozialhilfe

übernommen, sondern würde der ehemals unterstützten Person nur ermöglicht, ihre

bestehenden Schulden mit dem nach der Ablösung von der Sozialhilfe neu

zugeflossenen Vermögen zu tilgen. Für die grundsätzliche Irrelevanz allfälliger

im Zeitpunkt des Vermögensanfalls bestehender Schulden und ihrer allfälligen

Tilgung aus dem zugeflossenen Vermögen spricht jedoch der allgemeinere

Grundsatz, dass andere Gläubiger gegenüber dem Gemeinwesen, das Sozialhilfe

geleistet hat, nicht bevorzugt werden sollen (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4.

Mai 2017 E. 3.2, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1). Eine analoge

Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG; SR 281.1; vgl. dazu Rekursbegründung vom 26. Januar 2023

Rz. 42–46 und 56 f.; Stellungnahme vom 12. Juli 2023 Rz. 41) kommt bei der

Prüfung der Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG nicht in Betracht

(vgl. VGE 756/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.4). Neuerdings wird unter Hinweis auf

den Verhältnismässigkeitsgrundsatz teilweise gefordert, dass bestehende

Schulden insofern berücksichtigt werden, als tatsächlich und nachweislich

Ausgaben zu ihrer Tilgung getätigt werden (vgl. Wizent,

Sozialhilferecht, N 802). Eine solche Berücksichtigung bestehender Schulden ist

jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Rückerstattungspflicht nicht

zwingend geboten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine

Vollstreckung des Rückerstattungsanspruchs auf dem Betreibungsweg ohnehin nur

unter Wahrung des Existenzminimums der ehemals unterstützten Person möglich ist

(vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.3, VB.2003.00393 vom 4.

Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; Wizent, Jusletter, Rz. 56). Im Übrigen

kommt bei gegebenen Voraussetzungen auch ein Erlass der Rückerstattungsforderung

in Betracht (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.3 VB.2003.00393

vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; Wizent, Jusletter, Rz. 56; vgl. zur

Möglichkeit des Erlasses von Forderungen auf Rückerstattung rechtmässig

bezogener Leistungen in analoger Anwendung von § 19 Abs. 2 SHG VGE VD.2017.253

vom 18. Juni 2018 E. 1.3.2, VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3). Ein solcher

setzt aber die rechtskräftige Festsetzung der Rückerstattungsforderung voraus

und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Ob und unter welchen

Voraussetzungen bestehende Schulden beim Entscheid über die Rückerstattungspflicht

gemäss § 17 Abs. 1 SHG ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, kann hier

offenbleiben, weil ein besonderer Umstand, der eine solche Ausnahme allenfalls

rechtfertigen könnte, vom Rekurrenten nicht geltend gemacht wird und nicht

ersichtlich ist.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist es nicht zu

beanstanden, dass das WSU den Rekurrenten aufgrund der Ausschüttung einer

Dividende von CHF 38'375.– am 5. Dezember 2019 gestützt auf § 17 Abs. 1 SHG zur

Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von CHF 6'802.–

verpflichtet hat, obwohl mit der zugeflossenen Dividende am 5. Dezember 2019

vorbestehende Unterhaltsschulden des Rekurrenten beglichen worden sind (vgl.

Aufstellung vom 15. Oktober 2021 [Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023];

Schreiben des Rekurrenten vom 22. Juli 2022 [Beilage 11 zur Stellungnahme vom

8.

Mai 2023] S. 2 und Beilage; Belastungsanzeige vom 5. Dezember 2019 [Beilage

10.

zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023]; Schreiben der Alimentenhillfe vom 18.

Dezember 2019 [Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023];

Unterhaltsvertrag vom 10. Juli 2007 [Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 26.

Januar 2023]).

3.

Der Rekurrent macht weiter geltend, dass das WSU vom ihm

angeblich bezahlte Gesundheitskosten zu Unrecht nicht vom Rückforderungsbetrag

in Abzug gebracht habe.

3.1

Im

öffentlichen Verfahrensrecht und damit auch im sozialhilferechtlichen Verfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E.

3.6.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 94). Gemäss diesem

haben die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen

richtig und vollständig abzuklären (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,

a.a.O., N 92; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 988). Der

Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Partei

relativiert (VGE VD.2021.11 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1.

April 2021 E. 2.5, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 2.2, VD.2010.174 vom

13.

Dezember 2011 E. 7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die

Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar

2020.

E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1.

April 2021 E. 2.5). Ob die Auskunftspflicht «der unterstützten Person» gemäss § 14 Abs. 1 SHG im Rückerstattungsverfahren auch für ehemals unterstützte

Personen gilt, erscheint fraglich (vgl. Wizent,

Jusletter, Rz. 47) und kann im vorliegenden Fall mangels

Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus dem Grundsatz

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) eine

Mitwirkungspflicht der ehemals unterstützten Person als Partei des Rückerstattungsverfahrens

insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer

zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt

als die Behörde und die ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit

vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November

2021.

E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 464; Krauskopf/Wyssling,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.

Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen ist die Partei

verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder

Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26. Januar

2023.

E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464). Eine Mitwirkungspflicht

besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung verhältnismässig und insbesondere

zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in:

Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling,

a.a.O., Art. 13 N 46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die

Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26.

November 2021 E. 2.4.2; vgl. Auer/Binder,

a.a.O., Art. 13 N 40; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 994; Krauskopf/Wyssling,

a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der Mitwirkungspflicht im

Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen Partei berücksichtigen (vgl.

BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember

2014.

E. 3.1; Auer/Binder, a.a.O.,

Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling,

a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).

Auch im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber

auch durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE

VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.5, VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4;

vgl. VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 30 f. und 180 f.).

Sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat der Rekurrent

Beweismittel in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem Rekurs blosse

Behauptungen aufgestellt werden, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus

eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E.

1.5, VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1

mit Nachweisen).

3.2

Mit

Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023)

reichte der Rekurrent von seiner Mutter erstellte Aufstellungen betreffend die

Verwendung der Dividenden 2017 und 2018 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai

2023) ein. In der Begründung ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2022 (S. 1 f.)

erwog die Sozialhilfe, mit diesen Aufstellungen habe der Rekurrent belegt, dass

er die Dividenden zur Tilgung von Schulden verwendet habe. In der Begründung

seines verwaltungsinternen Rekurses vom 26. Januar 2023 machte der Rekurrent

geltend, die Dividenden seien teilweise zur Bezahlung von Gesundheitskosten

verwendet worden, die andernfalls die Sozialhilfe hätte übernehmen müssen.

Welche Zahlungen geleistet worden seien, sei durch die erwähnte Aufstellung

belegt. Zudem habe seine Mutter der Sozialhilfe mit Schreiben vom 27. Mai 2022

Informationen dazu übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2023 (S. 10

f.) wandte die Sozialhilfe ein, mit der erwähnten Feststellung habe sie nur

gemeint, dass der Rekurrent mit der Aufstellung versucht habe, die Zahlungen zu

belegen. Die Aufstellung sei nur eine Parteibehauptung. Dem Schreiben der

Mutter des Rekurrenten vom 27. Mai 2022 seien zwar diverse Unterlagen

beigelegt. Soweit ersichtlich handle es sich dabei teilweise um

ausserperiodische und teilweise um periodische Rechnungen. Die Tilgung

ausserperiodischer Rechnungen sei während der Unterstützung durch die

Sozialhilfe ohnehin nicht zulässig. Betreffend die periodischen Rechnungen

fänden sich in den Beilagen zwar einige Leistungsabrechnungen der

Krankenversicherung, auf denen zu bezahlende Beträge ausgewiesen seien. Für die

Bezahlung dieser Beträge fehlten aber Belege. Zusammenfassend werde bloss

behauptet, mit den Dividenden seien Kosten bezahlt worden, für welche die

Sozialhilfe hätte aufkommen müssen. Somit könnten die geltend gemachten

Zahlungen vom Rückforderungsbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Aufgrund der

Stellungnahme der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 wusste der Rekurrent genau, dass

nach Ansicht der Sozialhilfe der Abzug der geltend gemachten Zahlungen

voraussetzen würde, dass sie belegt sind, und entsprechende Belege nicht

eingereicht worden sind. Die Feststellung in der Verfügung vom 24. Oktober

2022, die im gegenteiligen Sinn verstanden werden könnte, ändert daran nichts.

Die behaupteten Zahlungen betreffen die finanziellen Verhältnisse des

Rekurrenten. Ob und wenn ja welche Zahlungen aus den dem Rekurrenten

ausgerichteten Dividenden geleistet worden sind, muss dem Rekurrenten bekannt

gewesen sein. Zudem ist davon auszugehen, dass er über Belege dafür verfügt hat

oder sich solche ohne Weiteres bei seiner Mutter oder der Bank, über welche die

Zahlungen abgewickelt worden sind, hätte beschaffen können. Dass ihm dies nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, behauptet er zu Recht nicht einmal.

Wie es den Behörden ohne nähere Angaben des Rekurrenten möglich gewesen sein

sollte, mit vertretbarem Aufwand selbst Belege für die behaupteten Zahlungen

erhältlich zu machen, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht

nachvollziehbar dargelegt. Unter diesen Umständen war der bereits im

verwaltungsinternen Rekursverfahren anwaltlich vertretene Rekurrent nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gemäss § 46 Abs. 2 OG

verpflichtet, durch Einreichung von Belegen für die behaupteten Zahlungen oder

substanziierte Angaben dazu, welche konkreten Belege er wann welcher Behörde

eingereicht haben will, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Indem er

dies unterlassen hat, hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die blosse

Bemerkung des Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023, auf den

Aufstellungen seiner Mutter sei zu den Ausgaben für Gesundheitskosten jeweils

vermerkt, dass ein Beleg mitgeliefert worden sei, und es sei nicht

verständlich, warum die Sozialhilfe über diese Belege nicht (mehr) verfüge,

genügt zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht. Insbesondere hat der

Rekurrent nicht ansatzweise aufgezeigt, dass es sich bei den in der Aufstellung

bloss mit «Bel.» und Nummern bezeichneten Belegen nicht um die in der Stellungnahme

der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 erwähnten Leistungsabrechnungen handelt, die

zum Beweis der Bezahlung untauglich sind. Da der Rekurrent seine

Mitwirkungspflichten verletzt hat, durfte das WSU entgegen der Ansicht des

Rekurrenten ohne weitere Abklärungen betreffend die behaupteten Zahlungen

aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Angesichts der Hinweise in der

Stellungnahme der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 setzte der Verzicht auf weitere

Abklärungen entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht voraus, dass ihn auch

das WSU vor seinem Entscheid darüber aufgeklärt hätte, dass die erwähnten

Aufstellungen seiner Mutter als Beweis nicht genügen.

3.3

Im

Übrigen hat das WSU im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei unverständlich,

weshalb der Rekurrent die angeblichen Belege für die behaupteten und

bestrittenen Zahlungen mit seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 nicht

eingereicht habe, und die Bezahlung der Rechnungen aus Mitteln des Rekurrenten

sei unbewiesen geblieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 21). Damit hat das

WSU den Rekurrenten unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass seiner Ansicht

nach die behauptete Bezahlung von Gesundheitskosten mit Belegen zu beweisen ist

und solche fehlen. Trotz dieser Aufklärung hat der anwaltlich vertretene

Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keine Belege für die

behaupteten Zahlungen eingereicht und nicht angegeben, welche konkreten Belege

er für welche angeblichen Zahlungen bereits eingereicht haben will. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass die Vorinstanzen die Aufstellungen der Mutter des

Rekurrenten als solche zu Recht nicht als Beleg anerkannt haben. Somit hat der

Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren seine

Mitwirkungspflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und gemäss § 16 Abs. 2 VRPG verletzt.

Das WSU ist davon ausgegangen, dass der Rekurrent die

objektive Beweislast dafür trägt, dass aus den Dividenden Gesundheitskosten

bezahlt worden sind, die andernfalls die Sozialhilfe hätte übernehmen müssen

(vgl. angefochtener Entscheid E. 19 und 21). Weshalb dies unrichtig sein

sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt.

Ebenfalls nicht dargelegt hat der Rekurrent, dass entsprechende Zahlungen durch

die eingereichten Urkunden entgegen den Feststellungen der Sozialhilfe und des

WSU bewiesen werden. Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanzen die

behaupteten und bestrittenen Zahlungen von Gesundheitskosten entgegen der

Ansicht des Rekurrenten zu Recht nicht vom Rückforderungsbetrag in Abzug gebracht

haben.

4.

Schliesslich bringt der Rekurrent vor, dass das WSU sein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu

Unrecht abgewiesen habe.

4.1

Die

prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers beurteilt sich nach seiner gesamten

wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs. Den

Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat seine

Einkünfte, seine Vermögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen

vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Die Verletzung der

Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers hat die Abweisung seines Gesuchs zur

Folge (vgl. BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1, 5A_463/2017 vom 10.

Juli 2018 E. 5.2 und 5.4). Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seiner

Mitwirkungsobliegenheit nicht (genügend) nachgekommen ist, ist ihm keine

Nachfrist anzusetzen und kann sein Gesuch ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl.

BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1, 5A_2010/2022 vom 10. Juni 2022 E.

2.3.2).

4.2

Das WSU stellte

fest, der Rekurrent sei trotz Auszahlung der Schlussdividende in Höhe von CHF

74'106.– am 12. Februar 2020 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 erneut von

der Sozialhilfe unterstützt worden und habe aufgrund der Aufnahme einer

Arbeitstätigkeit per 31. Juli 2022 von der Sozialhilfe abgelöst werden können.

Weitere Unterlagen zu seiner angeblichen Bedürftigkeit habe er nicht

eingereicht. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er nicht

bedürftig sei (angefochtener Entscheid E. 44).

4.3

Der Rekurrent

macht geltend, seine Mittellosigkeit ergebe sich aus den Verfahrensakten. Er

habe bereits in der Begründung seines verwaltungsinternen Rekurses darauf

hingewiesen, dass er ohne Arbeitsstelle und als Vater dreier minderjähriger

Kinder mit erheblichen Unterhaltsbeitragspflichten belastet sei

(Rekursbegründung vom 14. November 2024 Rz. 27 f.). Damit ist er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Die

im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebrachten Behauptungen und

Beweismittel genügen nicht zur Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren mit Rekursanmeldung vom 2. November 2022 und

Rekursbegründung vom 26. Januar 2023. Das Gleiche gilt für den Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids vom 28. August 2024. In der Rekursbegründung vom 26.

Januar 2023 (Rz. 63) behauptete der Rekurrent, er habe sein Erbe, das ihm in

den Jahren 2017 bis 2020 überwiesen worden sei, «längst zur Deckung seiner

Schulden aufgebraucht. Er verfügt heute über kein Einkommen und kein Vermögen.»

Zudem reichte er als Beilage 6 eine Vermögensübersicht ein, gemäss welcher der

Wert eines Privatkontos und eines Anlagesparkontos des Rekurrenten bei der

Basler Kantonalbank per 24. Januar 2023 insgesamt CHF 8.37 betrug. Die Behauptung,

der Rekurrent verfüge über kein Vermögen mehr, steht im Widerspruch zu den

Angaben in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Rz. 51). Dort behauptete er,

der Betrag von CHF 74'106.10, der ihm nach der Ablösung von der Sozialhilfe zur

Verfügung gestanden habe, sei «inzwischen praktisch aufgebraucht». Damit

gestand er zu, dass sein Erbe selbst ein halbes Jahr nach der Rekursbegründung

vom 26. Januar 2023 noch nicht vollständig aufgebraucht war und er nicht völlig

vermögenslos war. Dies wird durch die erwähnte Vermögensübersicht nicht ausgeschlossen,

weil es möglich ist, dass der Rekurrent noch über andere Konten oder

Vermögenswerte in anderer Form verfügt hat. Die Behauptung, dass der Rekurrent

kein Einkommen gehabt habe, wird durch die Vermögensübersicht per 24. Januar

2023.

nicht ansatzweise belegt. Zum Beweis dieser Behauptung hätte er

insbesondere einen Kontoauszug seines Privatkontos und nicht bloss eine Vermögensübersicht

einreichen müssen. Einen solchen ist er aber schuldig geblieben. Ebenfalls

nicht belegt sind die behaupteten Unterhaltsbeitragspflichten für drei Kinder.

Mit Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 hat der Rekurrent zwar

eine im Juli 2007 vereinbarte Unterhaltsbeitragspflicht für ein Kind bewiesen.

Dafür, dass diese Unterhaltsbeitragspflicht im Zeitpunkt seines Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch

immer bestanden hat und von ihm tatsächlich erfüllt worden ist, ist er aber jeglichen

Beweis schuldig geblieben. In der als Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 26.

Januar 2023 eingereichten Aufstellung «Dividende 2018» behauptet der Rekurrent

zwar die Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von CHF 838.– bis Dezember

2022.

Einen Beleg für Unterhaltszahlungen ab Januar 2020 hat er aber nicht

eingereicht. Die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Januar 2023 hat er auch

nicht substanziiert behauptet. Eine Unterhaltsbeitragspflicht für die beiden anderen

Kinder hat der Rekurrent nicht einmal im Ansatz bewiesen. In der als Beilage 8

zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 eingereichten Vereinbarung vom 26.

April 2022 wurde vielmehr festgehalten, dass der Rekurrent gegenüber seinen beiden

Kindern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sei, zurzeit mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit jedoch keine Unterhaltsbeiträge leisten

könne. Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist damit allerdings

nicht belegt.

4.4

Die prozessuale

Bedürftigkeit des Rekurrenten lässt sich auch nicht mit Sozialhilfeabhängigkeit

begründen. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2022 (Akten WSU) erklärte der

Rekurrent, er habe die Sozialhilfe über den Antritt einer Temporärstelle Anfang

Juni 2022 informiert und seine Absicht geäussert, sich von der Sozialhilfe

abzumelden. Etwa am 23. Juni 2022 habe er sich von der Sozialhilfe abgemeldet.

Dass er sich seither wieder zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet hätte, hat er

nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Allerdings hat er auch nicht

dargelegt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit bleiben seine

wirtschaftlichen Verhältnisse völlig im Dunkeln.

4.5

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der anwaltlich vertretene Rekurrent seiner

Mitwirkungsobliegenheit in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist. Entgegen

seiner Ansicht (Rekursanmeldung vom 9. September 2024 Ziff. II.2.1; vgl.

Rekursbegründung vom 14. November 2024 Rz. 30 f.) war das WSU nicht

verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass es nicht über ausreichende Belege

für seine prozessuale Bedürftigkeit verfügte, und ihn zum Nachreichen von

Unterlagen aufzufordern. Die oben erwähnte Praxis, dass anwaltlich vertretenen

Gesuchstellern im Fall der Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit keine

Nachfrist einzuräumen ist, muss dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten bekannt

gewesen sein. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er auch ohne Weiteres

erkennen können und müssen, dass die vorliegenden Behauptungen und Beweismittel

zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit nicht genügen.

Zusammenfassend

hat das WSU das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren wegen Verletzung seiner

Mitwirkungsobliegenheit und mangels Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit

zu Recht abgewiesen.

5.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG).

Diese werden auf eine Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,

festgelegt.

Der

Rekurrent hat auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Dieses Gesuch hat der

Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 abgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.