VD.2024.187
Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
3. April 2025Deutsch25 min
Sozialhilfe von Einkünften und Vermögenswerten, welche der Rekurrent ihr nicht gemeldet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.187
URTEIL
vom 3. April 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Lukas
Schaub
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. Peter Vetter,
Advokat,
Centralbahnstrasse 7, 4051 Basel
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Sozia-
les und Umwelt vom 28. August
2024
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde vom 1. Mai 2017 bis
September 2019 von der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt wirtschaftlich
unterstützt. Bis zum 22. Mai 2020 übernahm die Sozialhilfe zu seinen Gunsten
noch unterschiedliche Gesundheitskosten. Danach wurde der Rekurrent vom 1.
Dezember 2021 bis zum 31. Juli 2022 erneut durch die Sozialhilfe unterstützt.
Aufgrund einer Information durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt erfuhr die
Sozialhilfe von Einkünften und Vermögenswerten, welche der Rekurrent ihr nicht gemeldet
hatte. Mit Schreiben vom 30. September 2021 forderte die Sozialhilfe den
Rekurrenten auf, zu diesen nicht gemeldeten Beträgen und einer allfälligen
Rückforderung von ihm ausgerichteten Leistungen Stellung zu nehmen.
Am 15. Oktober 2021 reichte der Rekurrent eine von seiner
Mutter, B____, angefertigte Aufstellung ein. Nach dieser hatte er am 2. August
2017, am 30. November 2018 und am 5. Dezember 2019 Dividendenausschüttungen in
der Höhe von CHF 16'250.–, CHF 25'000.– und CHF 38'375.– erhalten. Mit diesen
Beträgen habe B____ Schulden des Rekurrenten bezahlt, namentlich
Krankenkassenprämien, Krankheitskosten und Alimente. Am 8. Dezember 2021
informierte B____ die Sozialhilfe über die Liquidation der C____ AG, in deren
Folge der Rekurrent am 12. Februar 2020 eine Schlussdividende von CHF 74'106.10
erhalten habe.
Am 4. Juli 2022 setzte die Sozialhilfe den Rekurrenten
darüber in Kenntnis, dass sie von der Steuerverwaltung über einen
Vermögensanfall aus Erbschaft am 4. Juli 2016 in der Höhe von CHF 106'096
(inkl. Anteil Liegenschaft) sowie Aktien der C____ AG, per 31. Dezember 2016
mit CHF 97'650.– bewertet und per 31. Dezember 2017 mit CHF 223'500.– bewertet,
informiert worden sei. Die Sozialhilfe ersuchte den Rekurrenten auch zu diesen
nicht gemeldeten Beträgen und einer allfälligen Rückforderung Stellung zu
nehmen.
Der Rekurrent erklärte mit Schreiben vom 22. Juli 2022
gegenüber der Sozialhilfebehörde, dass [...] den Restbetrag seines Erbanteils
in der Höhe von CHF 26'527.50 am 19. September 2016 zur treuhänderischen
Verwahrung und zwecks Abbau von Schulden an B____ überwiesen habe. Entsprechend
sei er im Zeitpunkt seines Unterstützungsgesuches vom 24. April 2017 abgesehen
von 30 Aktien der C____ AG mittellos gewesen. Da deren Wert von der
Steuerverwaltung immer erst rückwirkend bekannt gegeben werden könne, sei es
ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, genaue Angaben zu machen. Er
habe die aus diesen Aktien fliessenden Dividenden in den Jahren 2017 bis 2019
folgendermassen verwendet: Die gesamte Dividende aus dem Jahr 2017 in der Höhe
von CHF 16'250.– sei zwecks Schuldentilgung an B____ überwiesen worden. Von der
Dividende aus dem Jahr 2018 in der Höhe von CHF 25'000.– habe er CHF 11'500.– an
das Betreibungsamt überwiesen. Die Dividende aus dem Jahr 2019 in der Höhe von CHF
38'375.– sei ebenfalls an B____ überwiesen und für Unterhaltszahlungen zu Gunsten
seines Sohnes verwendet worden. Am 23. Juni 2022 habe er sich von der
Sozialhilfe abgemeldet.
In der Folge verfügte die Sozialhilfe am 24. Oktober 2022 die
Rückerstattung von nach ihrem Dafürhalten zu Unrecht bezogener Sozialhilfe in
der Höhe von CHF 38'344.85 zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 2017
bis 23. Oktober 2022 in der Höhe von CHF 7'738.10. Mit Eingaben vom 2. November
2022 und 26. Januar 2023 erhob der Rekurrent beim Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen diese Verfügung,
verlangte deren Aufhebung und Rückweisung an die Sozialhilfe zur Neuberechnung sowie
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Entscheid vom 28. August 2024 hiess das WSU den Rekurs teilweise
gut und reduzierte die Rückerstattungspflicht geringfügig um den Betrag von CHF
1'889.30 auf CHF 36'544.55. Die aufgelaufenen Zinsforderungen setzte das WSU
auf CHF 5'800.80 fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wies es ab.
Mit Rekursanmeldung vom 9. September 2024 und
Rekursbegründung vom 14. November 2024 beantragt der Rekurrent beim
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des WSU und die Neuberechnung
der Rückerstattungspflicht durch selbiges. Weiter verlangt er unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Das weiter gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Dezember 2024
ab. Bereits mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 verzichtete er auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die Akten des
Verwaltungsverfahrens bei.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 5. Dezember 2024 sowie § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist
daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen den
Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG
entsprechend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das
Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1
Das WSU hat die
Rückerstattungspflicht des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid
ausschliesslich auf § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) (Rückforderung
von CHF 29'742.55 aufgrund der Dividendenausschüttungen von August 2017 und
November 2018 [vgl. angefochtener Entscheid E. 10–27, insb. 27]) und § 17 Abs. 1 SHG (Rückforderung von CHF 6'802.– aufgrund der Dividendenausschüttung von
Dezember 2019 [vgl. angefochtener Entscheid E. 33–37, insb. 37]) gestützt. Eine
Rückerstattungspflicht gemäss § 16 SHG hat es zu Recht ausgeschlossen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 32). Die Ausführungen des Rekurrenten zu § 16 SHG
gehen damit an der Sache vorbei.
2.2
Der
Rekurrent macht geltend, § 17 SHG bilde in seinem Fall keine zulässige
Grundlage für eine Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Dem kann
nicht gefolgt werden. Wenn die unterstützte Person zu erheblichem Vermögen
gelangt, hat sie gemäss § 17 Abs. 1 SHG die bezogene wirtschaftliche Hilfe bis
zur Höhe des erhaltenen Vermögens zurückzuerstatten. Auf dem erhaltenen
Vermögen ist der ehemals unterstützten Person ein angemessener Freibetrag zu
gewähren. Dieser orientiert sich am Vermögensfreibetrag, der bei der Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berücksichtigt wird (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.2,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E.
2.1). Ein erheblicher Vermögensanfall liegt vor, soweit das erhaltene Vermögen
diesen Freibetrag überschreitet (vgl. Wizent,
Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2023 [nachfolgend Wizent, Sozialhilferecht], N 801; Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der
Klientel, in: Jusletter 19. März 2018 [nachfolgend Wizent, Jusletter], Rz. 54). Für Einzelpersonen beträgt der
Freibetrag seit der Version vom 1. Januar 2021 der SKOS-Richtlinien CHF
30'000.–.
Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des WSU
erhielt der Rekurrent mit der Dividendenausschüttung vom 5. Dezember 2019 CHF
38'375.– (angefochtener Entscheid E. 33). Im Umfang von CHF 8'375.– ist der
Rekurrent damit grundsätzlich zu erheblichem Vermögen im Sinn von § 17 Abs. 1 SHG gelangt, wie das WSU sinngemäss zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 34 f.). Ein über CHF 30'000.– hinausgehender Betrag ist für die Annahme
eines erheblichen Vermögensanfalls entgegen der nicht ansatzweise begründeten
Meinung des Rekurrenten nicht erforderlich. Zu prüfen bleibt, ob eine
Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG zu verneinen ist, weil der
Rekurrent im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende in einem diesen
übersteigenden Umfang verschuldet gewesen ist (vgl. Rekursbegründung vom 14.
November 2024 Rz. 17 f.) oder weil er die Dividende zur Bezahlung von Schulden
verwendet hat, die im Zeitpunkt der Ausschüttung bereits bestanden haben (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 Rz. 57; Stellungnahme vom 12. Juli 2023
Rz. 26, 41 und 50).
Nach herkömmlicher Auffassung schliessen grundsätzlich weder
eine Verschuldung der ehemals unterstützten Person im Zeitpunkt des Zuflusses
des Vermögens noch dessen Verwendung zur Tilgung bestehender Schulden eine Rückerstattungspflicht
wegen eines erheblichen Vermögensanfalls aus (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4.
Mai 2017 E. 3.2 f., VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107
vom 19. Juni 2003 E. 4; Wizent,
Jusletter, Rz. 56 f.). Dies wird zunächst mit dem Grundsatz gerechtfertigt,
dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise Schulden übernehmen solle (vgl. VGer ZH
VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.2, VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E.
4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; vgl. ferner Wizent, Jusletter, Rz. 57). Diese
Begründung überzeugt nicht, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.
Stellungnahme vom 12. Juli 2023 Rz. 40). Wenn als Vermögensanfall nur die
Differenz zwischen dem zugeflossenen Vermögen und den bestehenden Schulden
berücksichtigt würde, würden die bestehenden Schulden nicht von der Sozialhilfe
übernommen, sondern würde der ehemals unterstützten Person nur ermöglicht, ihre
bestehenden Schulden mit dem nach der Ablösung von der Sozialhilfe neu
zugeflossenen Vermögen zu tilgen. Für die grundsätzliche Irrelevanz allfälliger
im Zeitpunkt des Vermögensanfalls bestehender Schulden und ihrer allfälligen
Tilgung aus dem zugeflossenen Vermögen spricht jedoch der allgemeinere
Grundsatz, dass andere Gläubiger gegenüber dem Gemeinwesen, das Sozialhilfe
geleistet hat, nicht bevorzugt werden sollen (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4.
Mai 2017 E. 3.2, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1). Eine analoge
Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG; SR 281.1; vgl. dazu Rekursbegründung vom 26. Januar 2023
Rz. 42–46 und 56 f.; Stellungnahme vom 12. Juli 2023 Rz. 41) kommt bei der
Prüfung der Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG nicht in Betracht
(vgl. VGE 756/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.4). Neuerdings wird unter Hinweis auf
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz teilweise gefordert, dass bestehende
Schulden insofern berücksichtigt werden, als tatsächlich und nachweislich
Ausgaben zu ihrer Tilgung getätigt werden (vgl. Wizent,
Sozialhilferecht, N 802). Eine solche Berücksichtigung bestehender Schulden ist
jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Rückerstattungspflicht nicht
zwingend geboten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine
Vollstreckung des Rückerstattungsanspruchs auf dem Betreibungsweg ohnehin nur
unter Wahrung des Existenzminimums der ehemals unterstützten Person möglich ist
(vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.3, VB.2003.00393 vom 4.
Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; Wizent, Jusletter, Rz. 56). Im Übrigen
kommt bei gegebenen Voraussetzungen auch ein Erlass der Rückerstattungsforderung
in Betracht (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.3 VB.2003.00393
vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; Wizent, Jusletter, Rz. 56; vgl. zur
Möglichkeit des Erlasses von Forderungen auf Rückerstattung rechtmässig
bezogener Leistungen in analoger Anwendung von § 19 Abs. 2 SHG VGE VD.2017.253
vom 18. Juni 2018 E. 1.3.2, VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3). Ein solcher
setzt aber die rechtskräftige Festsetzung der Rückerstattungsforderung voraus
und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Ob und unter welchen
Voraussetzungen bestehende Schulden beim Entscheid über die Rückerstattungspflicht
gemäss § 17 Abs. 1 SHG ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, kann hier
offenbleiben, weil ein besonderer Umstand, der eine solche Ausnahme allenfalls
rechtfertigen könnte, vom Rekurrenten nicht geltend gemacht wird und nicht
ersichtlich ist.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist es nicht zu
beanstanden, dass das WSU den Rekurrenten aufgrund der Ausschüttung einer
Dividende von CHF 38'375.– am 5. Dezember 2019 gestützt auf § 17 Abs. 1 SHG zur
Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von CHF 6'802.–
verpflichtet hat, obwohl mit der zugeflossenen Dividende am 5. Dezember 2019
vorbestehende Unterhaltsschulden des Rekurrenten beglichen worden sind (vgl.
Aufstellung vom 15. Oktober 2021 [Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023];
Schreiben des Rekurrenten vom 22. Juli 2022 [Beilage 11 zur Stellungnahme vom
8.
Mai 2023] S. 2 und Beilage; Belastungsanzeige vom 5. Dezember 2019 [Beilage
10.
zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023]; Schreiben der Alimentenhillfe vom 18.
Dezember 2019 [Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023];
Unterhaltsvertrag vom 10. Juli 2007 [Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 26.
Januar 2023]).
3.
Der Rekurrent macht weiter geltend, dass das WSU vom ihm
angeblich bezahlte Gesundheitskosten zu Unrecht nicht vom Rückforderungsbetrag
in Abzug gebracht habe.
3.1
Im
öffentlichen Verfahrensrecht und damit auch im sozialhilferechtlichen Verfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E.
3.6.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 94). Gemäss diesem
haben die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen
richtig und vollständig abzuklären (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 92; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 988). Der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Partei
relativiert (VGE VD.2021.11 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1.
April 2021 E. 2.5, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 2.2, VD.2010.174 vom
13.
Dezember 2011 E. 7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die
Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar
2020.
E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1.
April 2021 E. 2.5). Ob die Auskunftspflicht «der unterstützten Person» gemäss § 14 Abs. 1 SHG im Rückerstattungsverfahren auch für ehemals unterstützte
Personen gilt, erscheint fraglich (vgl. Wizent,
Jusletter, Rz. 47) und kann im vorliegenden Fall mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) eine
Mitwirkungspflicht der ehemals unterstützten Person als Partei des Rückerstattungsverfahrens
insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer
zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt
als die Behörde und die ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November
2021.
E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 464; Krauskopf/Wyssling,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3.
Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen ist die Partei
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder
Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26. Januar
2023.
E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464). Eine Mitwirkungspflicht
besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung verhältnismässig und insbesondere
zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in:
Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 13 N 46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die
Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26.
November 2021 E. 2.4.2; vgl. Auer/Binder,
a.a.O., Art. 13 N 40; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 994; Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der Mitwirkungspflicht im
Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen Partei berücksichtigen (vgl.
BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember
2014.
E. 3.1; Auer/Binder, a.a.O.,
Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling,
a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).
Auch im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber
auch durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE
VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.5, VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4;
vgl. VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 30 f. und 180 f.).
Sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat der Rekurrent
Beweismittel in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt werden, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus
eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E.
1.5, VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1
mit Nachweisen).
3.2
Mit
Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023)
reichte der Rekurrent von seiner Mutter erstellte Aufstellungen betreffend die
Verwendung der Dividenden 2017 und 2018 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai
2023) ein. In der Begründung ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2022 (S. 1 f.)
erwog die Sozialhilfe, mit diesen Aufstellungen habe der Rekurrent belegt, dass
er die Dividenden zur Tilgung von Schulden verwendet habe. In der Begründung
seines verwaltungsinternen Rekurses vom 26. Januar 2023 machte der Rekurrent
geltend, die Dividenden seien teilweise zur Bezahlung von Gesundheitskosten
verwendet worden, die andernfalls die Sozialhilfe hätte übernehmen müssen.
Welche Zahlungen geleistet worden seien, sei durch die erwähnte Aufstellung
belegt. Zudem habe seine Mutter der Sozialhilfe mit Schreiben vom 27. Mai 2022
Informationen dazu übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2023 (S. 10
f.) wandte die Sozialhilfe ein, mit der erwähnten Feststellung habe sie nur
gemeint, dass der Rekurrent mit der Aufstellung versucht habe, die Zahlungen zu
belegen. Die Aufstellung sei nur eine Parteibehauptung. Dem Schreiben der
Mutter des Rekurrenten vom 27. Mai 2022 seien zwar diverse Unterlagen
beigelegt. Soweit ersichtlich handle es sich dabei teilweise um
ausserperiodische und teilweise um periodische Rechnungen. Die Tilgung
ausserperiodischer Rechnungen sei während der Unterstützung durch die
Sozialhilfe ohnehin nicht zulässig. Betreffend die periodischen Rechnungen
fänden sich in den Beilagen zwar einige Leistungsabrechnungen der
Krankenversicherung, auf denen zu bezahlende Beträge ausgewiesen seien. Für die
Bezahlung dieser Beträge fehlten aber Belege. Zusammenfassend werde bloss
behauptet, mit den Dividenden seien Kosten bezahlt worden, für welche die
Sozialhilfe hätte aufkommen müssen. Somit könnten die geltend gemachten
Zahlungen vom Rückforderungsbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Aufgrund der
Stellungnahme der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 wusste der Rekurrent genau, dass
nach Ansicht der Sozialhilfe der Abzug der geltend gemachten Zahlungen
voraussetzen würde, dass sie belegt sind, und entsprechende Belege nicht
eingereicht worden sind. Die Feststellung in der Verfügung vom 24. Oktober
2022, die im gegenteiligen Sinn verstanden werden könnte, ändert daran nichts.
Die behaupteten Zahlungen betreffen die finanziellen Verhältnisse des
Rekurrenten. Ob und wenn ja welche Zahlungen aus den dem Rekurrenten
ausgerichteten Dividenden geleistet worden sind, muss dem Rekurrenten bekannt
gewesen sein. Zudem ist davon auszugehen, dass er über Belege dafür verfügt hat
oder sich solche ohne Weiteres bei seiner Mutter oder der Bank, über welche die
Zahlungen abgewickelt worden sind, hätte beschaffen können. Dass ihm dies nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, behauptet er zu Recht nicht einmal.
Wie es den Behörden ohne nähere Angaben des Rekurrenten möglich gewesen sein
sollte, mit vertretbarem Aufwand selbst Belege für die behaupteten Zahlungen
erhältlich zu machen, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht
nachvollziehbar dargelegt. Unter diesen Umständen war der bereits im
verwaltungsinternen Rekursverfahren anwaltlich vertretene Rekurrent nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gemäss § 46 Abs. 2 OG
verpflichtet, durch Einreichung von Belegen für die behaupteten Zahlungen oder
substanziierte Angaben dazu, welche konkreten Belege er wann welcher Behörde
eingereicht haben will, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Indem er
dies unterlassen hat, hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die blosse
Bemerkung des Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023, auf den
Aufstellungen seiner Mutter sei zu den Ausgaben für Gesundheitskosten jeweils
vermerkt, dass ein Beleg mitgeliefert worden sei, und es sei nicht
verständlich, warum die Sozialhilfe über diese Belege nicht (mehr) verfüge,
genügt zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht. Insbesondere hat der
Rekurrent nicht ansatzweise aufgezeigt, dass es sich bei den in der Aufstellung
bloss mit «Bel.» und Nummern bezeichneten Belegen nicht um die in der Stellungnahme
der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 erwähnten Leistungsabrechnungen handelt, die
zum Beweis der Bezahlung untauglich sind. Da der Rekurrent seine
Mitwirkungspflichten verletzt hat, durfte das WSU entgegen der Ansicht des
Rekurrenten ohne weitere Abklärungen betreffend die behaupteten Zahlungen
aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Angesichts der Hinweise in der
Stellungnahme der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 setzte der Verzicht auf weitere
Abklärungen entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht voraus, dass ihn auch
das WSU vor seinem Entscheid darüber aufgeklärt hätte, dass die erwähnten
Aufstellungen seiner Mutter als Beweis nicht genügen.
3.3
Im
Übrigen hat das WSU im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei unverständlich,
weshalb der Rekurrent die angeblichen Belege für die behaupteten und
bestrittenen Zahlungen mit seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 nicht
eingereicht habe, und die Bezahlung der Rechnungen aus Mitteln des Rekurrenten
sei unbewiesen geblieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 21). Damit hat das
WSU den Rekurrenten unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass seiner Ansicht
nach die behauptete Bezahlung von Gesundheitskosten mit Belegen zu beweisen ist
und solche fehlen. Trotz dieser Aufklärung hat der anwaltlich vertretene
Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keine Belege für die
behaupteten Zahlungen eingereicht und nicht angegeben, welche konkreten Belege
er für welche angeblichen Zahlungen bereits eingereicht haben will. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die Vorinstanzen die Aufstellungen der Mutter des
Rekurrenten als solche zu Recht nicht als Beleg anerkannt haben. Somit hat der
Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren seine
Mitwirkungspflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und gemäss § 16 Abs. 2 VRPG verletzt.
Das WSU ist davon ausgegangen, dass der Rekurrent die
objektive Beweislast dafür trägt, dass aus den Dividenden Gesundheitskosten
bezahlt worden sind, die andernfalls die Sozialhilfe hätte übernehmen müssen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 19 und 21). Weshalb dies unrichtig sein
sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt.
Ebenfalls nicht dargelegt hat der Rekurrent, dass entsprechende Zahlungen durch
die eingereichten Urkunden entgegen den Feststellungen der Sozialhilfe und des
WSU bewiesen werden. Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanzen die
behaupteten und bestrittenen Zahlungen von Gesundheitskosten entgegen der
Ansicht des Rekurrenten zu Recht nicht vom Rückforderungsbetrag in Abzug gebracht
haben.
4.
Schliesslich bringt der Rekurrent vor, dass das WSU sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu
Unrecht abgewiesen habe.
4.1
Die
prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers beurteilt sich nach seiner gesamten
wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs. Den
Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat seine
Einkünfte, seine Vermögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen
vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Die Verletzung der
Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers hat die Abweisung seines Gesuchs zur
Folge (vgl. BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1, 5A_463/2017 vom 10.
Juli 2018 E. 5.2 und 5.4). Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seiner
Mitwirkungsobliegenheit nicht (genügend) nachgekommen ist, ist ihm keine
Nachfrist anzusetzen und kann sein Gesuch ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl.
BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1, 5A_2010/2022 vom 10. Juni 2022 E.
2.3.2).
4.2
Das WSU stellte
fest, der Rekurrent sei trotz Auszahlung der Schlussdividende in Höhe von CHF
74'106.– am 12. Februar 2020 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 erneut von
der Sozialhilfe unterstützt worden und habe aufgrund der Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit per 31. Juli 2022 von der Sozialhilfe abgelöst werden können.
Weitere Unterlagen zu seiner angeblichen Bedürftigkeit habe er nicht
eingereicht. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er nicht
bedürftig sei (angefochtener Entscheid E. 44).
4.3
Der Rekurrent
macht geltend, seine Mittellosigkeit ergebe sich aus den Verfahrensakten. Er
habe bereits in der Begründung seines verwaltungsinternen Rekurses darauf
hingewiesen, dass er ohne Arbeitsstelle und als Vater dreier minderjähriger
Kinder mit erheblichen Unterhaltsbeitragspflichten belastet sei
(Rekursbegründung vom 14. November 2024 Rz. 27 f.). Damit ist er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Die
im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebrachten Behauptungen und
Beweismittel genügen nicht zur Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren mit Rekursanmeldung vom 2. November 2022 und
Rekursbegründung vom 26. Januar 2023. Das Gleiche gilt für den Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids vom 28. August 2024. In der Rekursbegründung vom 26.
Januar 2023 (Rz. 63) behauptete der Rekurrent, er habe sein Erbe, das ihm in
den Jahren 2017 bis 2020 überwiesen worden sei, «längst zur Deckung seiner
Schulden aufgebraucht. Er verfügt heute über kein Einkommen und kein Vermögen.»
Zudem reichte er als Beilage 6 eine Vermögensübersicht ein, gemäss welcher der
Wert eines Privatkontos und eines Anlagesparkontos des Rekurrenten bei der
Basler Kantonalbank per 24. Januar 2023 insgesamt CHF 8.37 betrug. Die Behauptung,
der Rekurrent verfüge über kein Vermögen mehr, steht im Widerspruch zu den
Angaben in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Rz. 51). Dort behauptete er,
der Betrag von CHF 74'106.10, der ihm nach der Ablösung von der Sozialhilfe zur
Verfügung gestanden habe, sei «inzwischen praktisch aufgebraucht». Damit
gestand er zu, dass sein Erbe selbst ein halbes Jahr nach der Rekursbegründung
vom 26. Januar 2023 noch nicht vollständig aufgebraucht war und er nicht völlig
vermögenslos war. Dies wird durch die erwähnte Vermögensübersicht nicht ausgeschlossen,
weil es möglich ist, dass der Rekurrent noch über andere Konten oder
Vermögenswerte in anderer Form verfügt hat. Die Behauptung, dass der Rekurrent
kein Einkommen gehabt habe, wird durch die Vermögensübersicht per 24. Januar
2023.
nicht ansatzweise belegt. Zum Beweis dieser Behauptung hätte er
insbesondere einen Kontoauszug seines Privatkontos und nicht bloss eine Vermögensübersicht
einreichen müssen. Einen solchen ist er aber schuldig geblieben. Ebenfalls
nicht belegt sind die behaupteten Unterhaltsbeitragspflichten für drei Kinder.
Mit Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 hat der Rekurrent zwar
eine im Juli 2007 vereinbarte Unterhaltsbeitragspflicht für ein Kind bewiesen.
Dafür, dass diese Unterhaltsbeitragspflicht im Zeitpunkt seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch
immer bestanden hat und von ihm tatsächlich erfüllt worden ist, ist er aber jeglichen
Beweis schuldig geblieben. In der als Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 26.
Januar 2023 eingereichten Aufstellung «Dividende 2018» behauptet der Rekurrent
zwar die Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von CHF 838.– bis Dezember
2022.
Einen Beleg für Unterhaltszahlungen ab Januar 2020 hat er aber nicht
eingereicht. Die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Januar 2023 hat er auch
nicht substanziiert behauptet. Eine Unterhaltsbeitragspflicht für die beiden anderen
Kinder hat der Rekurrent nicht einmal im Ansatz bewiesen. In der als Beilage 8
zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 eingereichten Vereinbarung vom 26.
April 2022 wurde vielmehr festgehalten, dass der Rekurrent gegenüber seinen beiden
Kindern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sei, zurzeit mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit jedoch keine Unterhaltsbeiträge leisten
könne. Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist damit allerdings
nicht belegt.
4.4
Die prozessuale
Bedürftigkeit des Rekurrenten lässt sich auch nicht mit Sozialhilfeabhängigkeit
begründen. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2022 (Akten WSU) erklärte der
Rekurrent, er habe die Sozialhilfe über den Antritt einer Temporärstelle Anfang
Juni 2022 informiert und seine Absicht geäussert, sich von der Sozialhilfe
abzumelden. Etwa am 23. Juni 2022 habe er sich von der Sozialhilfe abgemeldet.
Dass er sich seither wieder zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet hätte, hat er
nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Allerdings hat er auch nicht
dargelegt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit bleiben seine
wirtschaftlichen Verhältnisse völlig im Dunkeln.
4.5
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der anwaltlich vertretene Rekurrent seiner
Mitwirkungsobliegenheit in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist. Entgegen
seiner Ansicht (Rekursanmeldung vom 9. September 2024 Ziff. II.2.1; vgl.
Rekursbegründung vom 14. November 2024 Rz. 30 f.) war das WSU nicht
verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass es nicht über ausreichende Belege
für seine prozessuale Bedürftigkeit verfügte, und ihn zum Nachreichen von
Unterlagen aufzufordern. Die oben erwähnte Praxis, dass anwaltlich vertretenen
Gesuchstellern im Fall der Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit keine
Nachfrist einzuräumen ist, muss dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten bekannt
gewesen sein. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er auch ohne Weiteres
erkennen können und müssen, dass die vorliegenden Behauptungen und Beweismittel
zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit nicht genügen.
Zusammenfassend
hat das WSU das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren wegen Verletzung seiner
Mitwirkungsobliegenheit und mangels Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit
zu Recht abgewiesen.
5.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG).
Diese werden auf eine Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,
festgelegt.
Der
Rekurrent hat auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Dieses Gesuch hat der
Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 abgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.