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Entscheid

VD.2024.189

Einweisung in die Sicherheitsabteilung II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

7. April 2025Deutsch4 min

Mit Verfügung der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.189

URTEIL

vom 7. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Thomas Häusermann,

Walder Häusermann Rechtsanwälte

AG, Rechtsanwalt,

Letzigraben 89, Postfach, 8040 Zürich

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahme

vollzug vom 13. Dezember 2024

betreffend Einweisung in die

Sicherheitsabteilung II der Justizvollzugs

anstalt Lenzburg

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung der

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 13. Dezember 2024 wurde A____

(Rekurrent) rückwirkend per 11. Dezember 2024 für längstens sechs Monate bis am

10. Juni 2025 in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt.

Gegen diese

Verfügung meldete der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Häusermann, mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht

Basel-Stadt an, stellte jedoch keine konkreten Anträge. Auch eine

Rekursbegründung blieb aus.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung

des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes

[JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat

wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das

Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der

Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher

gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert.

1.3

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig

eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die vorliegend angefochtene

Verfügung wurde dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter nachweislich am 17.

Dezember 2024 zugestellt (vgl. Couvert mit Zustelldatum). Dagegen meldete der

Rekurrent am 19. Dezember 2024 fristgerecht Rekurs an (act. 2). Diese Eingabe

enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der

gesetzlichen Frist zur Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels

Begründung als dahingefallen zu erklären.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären

und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des

Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie

dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.-- zu

tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.--, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.