VD.2024.189
Einweisung in die Sicherheitsabteilung II der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
7. April 2025Deutsch4 min
Mit Verfügung der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.189
URTEIL
vom 7. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch MLaw Thomas Häusermann,
Walder Häusermann Rechtsanwälte
AG, Rechtsanwalt,
Letzigraben 89, Postfach, 8040 Zürich
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahme
vollzug vom 13. Dezember 2024
betreffend Einweisung in die
Sicherheitsabteilung II der Justizvollzugs
anstalt Lenzburg
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 13. Dezember 2024 wurde A____
(Rekurrent) rückwirkend per 11. Dezember 2024 für längstens sechs Monate bis am
10. Juni 2025 in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvollzug) der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt.
Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Häusermann, mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht
Basel-Stadt an, stellte jedoch keine konkreten Anträge. Auch eine
Rekursbegründung blieb aus.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung
des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes
[JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat
wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der
Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
zum Rekurs legitimiert.
1.3
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung
einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Die vorliegend angefochtene
Verfügung wurde dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter nachweislich am 17.
Dezember 2024 zugestellt (vgl. Couvert mit Zustelldatum). Dagegen meldete der
Rekurrent am 19. Dezember 2024 fristgerecht Rekurs an (act. 2). Diese Eingabe
enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der
gesetzlichen Frist zur Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels
Begründung als dahingefallen zu erklären.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären
und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des
Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.-- zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen
erklärt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.--, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.