VD.2024.190
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
27. Juni 2025Deutsch20 min
1969 in Weil am Rhein (D), italienischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Rekurrent),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.190
URTEIL
vom 27.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis,
und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Alexandra Jakob
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. Marco
Albrecht, Advokat,
Hauptstrasse 54,
4132 Muttenz
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. September 2024
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der damals in Rheinfelden (D) wohnhafte A____, geboren am [...]
1969 in Weil am Rhein (D), italienischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Rekurrent),
erhielt am 27. Februar 2012 vom Kanton Aargau eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Ab
dem 1. Oktober 2013 war er in der Schweiz bei der [...] AG als
Baustellenkoordinator/Disponent mit einem Arbeitspensum von 100% angestellt. Am
16. Juni 2015 erlitt er einen Arbeitsunfall und war anschliessend bis zum
31. Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig. Die [...] AG kündigte dem
Rekurrent bereits am 15. September 2015 per 31. Dezember 2015 das
Arbeitsverhältnis aufgrund von Umstrukturierungen. Am 7. Januar 2016 erhielt der
Rekurrent von Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom 17. Juni
2023 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit
Entscheid vom 24. September 2024 wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) den Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM
vom 17. Juni 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 25. September
2024 angemeldete und am 10. Dezember 2024 begründete Rekurs an den
Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung beantragt, dass er
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe. Mit Eingabe vom 16. Dezember
2024 liess er dem Regierungsrat zudem ein Novum unterbreiten. Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. Dezember
2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu äusserte sich der
Rekurrent mit Eingabe vom 5. März 2025 replicando. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 23. Dezember 2024 sowie aus
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die
Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Mangels
einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November
2022.
E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
1.4
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016
E. 1.3; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504). Diese
Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar
2021.
E. 3.4).
2.
2.1
Der Rekurrent ist italienischer
Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt,
als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende
Bestimmung enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu
Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2
Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die
Vorinstanz, dass dem Rekurrenten als bisherigem Grenzgänger am 7. Januar
2016.
im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, da er oder sein Arbeitgeber der
Einwohnerkontrolle Rickenbach (Kanton Solothurn) am 22. Dezember 2015
unter Vorlage des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 23. September 2013
seinen Wohnsitz in der Gemeinde ab dem 30. Dezember 2015 gemeldet hat. Im
Zeitpunkt der Anmeldung sowie der Wohnsitznahme in der Schweiz sei der genannte
Arbeitsvertrag aber bereits gekündigt gewesen. Vor diesem Hintergrund
könne offenbleiben, ob er zu Unrecht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erhalten habe und Art. 61a AIG überhaupt anwendbar sei. Die Frage,
ob die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung damals zu Recht erteilt worden sei,
sei für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant. Die
Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten am 15. September
2015.
per 31. Dezember 2015 aufgrund von Umstrukturierungen gekündigt, wie
dem E-Mail der [...] AG an den Bereich BdM vom 29. Oktober 2021 entnommen
werden könne. Es sei ihm daher nicht aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit
infolge des Unfalles gekündigt worden, weshalb er sich nicht auf ein Verbleiberecht
gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG berufen könne. Nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 sei der Rekurrent gemäss der Verfügung
der IV-Stelle Solothurn vom 11. Mai 2022 noch bis am 31. Januar 2016
vollständig erwerbsunfähig gewesen, bevor er anschliessend bis zum 31. Juli
2019.
in einer angepassten Tätigkeit wieder sechs Stunden pro Tag habe arbeiten
können und somit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Vom 1. August
2019.
bis zum 30. Juni 2020 sei er erneut vollständig erwerbsunfähig gewesen und
seit dem 1. Juli 2020 sei er durchgehend bis heute 50 % arbeitsfähig. Trotzdem
habe er seit dem Verlust seiner Anstellung per 31. Dezember 2015 keine neue Arbeitstätigkeit
in der Schweiz aufgenommen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des
Bereichs BdM bis heute habe somit keine Arbeitnehmereigenschaft bestanden. Der
Bereich BdM habe daher zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent in der Schweiz
über kein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätiger gemäss Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA verfüge.
Er könne sich
auch nicht auf einen Verbleibeanspruch gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I
FZA stützen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
komme einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat dann
zu, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren in dessen Hoheitsgebiet
aufgehalten habe und infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgebe. In diesem Fall werde dem Betroffenen
laut Art. 22 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR
142.203) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (vgl. BGer
2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2). Ein Verbleiberecht
gemäss Art. 4 Anhang I FZA wegen Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch nur,
wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund
aufgegeben werde (BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Zudem setze die Berufung
auf Art. 4 Anhang I FZA eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus
(vgl. BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2 mit
Hinweisen). Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass dem
Rekurrenten kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
zukomme, da die letzte Arbeitstätigkeit nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit,
sondern wegen Umstrukturierungen beendet worden sei, er sich zudem nicht zwei
Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und bei ihm auch keine dauernde
Arbeitsunfähigkeit vorliege, da er gemäss der Verfügung der IV-Stelle in einer
angepassten Anstellung sechs Stunden pro Tag arbeiten könne.
Schliesslich
könne sich der Rekurrent auch nicht auf einen Aufenthaltsanspruch als
Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Entgegen
seiner Behauptung bestreite er seinen Bedarf nicht allein mit ausreichendem
Renteneinkommen. Er verfüge seit dem 1. Oktober 2023 offenbar
befristet bis zum 31. März 2026 über eine monatliche Rente der deutschen
Rentenversicherung in der Höhe von EUR 947.93 bzw. CHF 913.24,
eine monatliche Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung ab
dem 1. Mai 2023 in der Höhe von CHF 225.– sowie eine monatliche
Invalidenrente der Pensionskasse ab dem 16. Juni 2017 in der Höhe von CHF 2'248.50. Insgesamt
habe er somit ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'386.–. Die
monatlichen Ausgaben des Rekurrenten in der Höhe von CHF 3’717.– würden
diese monatliche Einnahmen übersteigen, weshalb er einen Anspruch auf monatliche
Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 331.– habe. Gestützt auf Art. 9
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) werde dem
Rekurrenten bzw. dessen Krankenkasse monatlich sogar CHF 457.−
ausbezahlt. Entgegen seiner Ansicht nehme der Rekurrent somit immer noch
Ergänzungsleistungen in Anspruch. Der Umstand, dass der Betrag von CHF 457.−
monatlich an dessen Krankenversicherer und nicht direkt an den Rekurrenten
selbst überwiesen werde, vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich beim
ausgezahlten Betrag um Ergänzungsleistungen handle. Die finanziellen
Mittel des Rekurrenten würden somit den Betrag, welcher zum Bezug von
Ergänzungsleistungen berechtigt, nicht übersteigen, weshalb diese nicht
ausreichend im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VFP seien.
Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie
2008/115/EG verhältnismässig sei. Da der Rekurrent kein
freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht beanspruchen könne, kämen die
erhöhten Schranken von Art. 5 Anhang I FZA dabei nicht zur Anwendung (BGE 141 II 1 E. 2.2.1) und es sei die Verhältnismässigkeit allein gemäss Art. 96
AIG in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG zu prüfen. Dabei
erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent in Weil am Rhein (D) geboren und
zunächst als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Er sei
erst am 5. Januar 2016 im Alter von fast 48 Jahren in die Schweiz gezogen
und halte sich somit erst seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz auf. Es
sei ihm daher ohne Weiteres zumutbar, sich in Deutschland erneut um ein
Aufenthaltsrecht zu bemühen. Auch eine Wohnsitznahme in Italien scheine
dem Rekurrenten zumutbar, sei er doch gemäss seinem Auftritt in den sozialen
Medien äusserst eng mit der italienischen Kultur sowie Sprache verbunden und
halte sich oft in Italien auf. Die Invalidenrenten würde der Rekurrent
auch in Deutschland oder Italien ausbezahlt erhalten, sodass sein Unterhalt
ohne Weiteres auch in diesen beiden Ländern gedeckt wäre. Auch seine
medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. Schliesslich sei zu seinen
Ungunsten festzustellen, dass der Rekurrent trotz Nachzahlungen der
Sozialversicherungen einen Ausstand von CHF 2'119.95 gegenüber der
Sozialhilfe des Kantons Solothurn aufweise.
Vor diesem Hintergrund sei auch kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung
mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) gegeben, wie er vom Rekurrenten geltend gemacht werde.
2.3
2.3.1
Mit seiner Rekursbegründung bezieht sich der
Rekurrent zunächst auf die Frage, ob die ursprüngliche Bewilligungserteilung
korrekt erfolgt sei. Er weist darauf hin, dass die ursprüngliche Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei, als er noch in einem
Arbeitsverhältnis gestanden habe und somit die Arbeitsnehmereigenschaft noch
erfüllt habe. Aufgrund der Dauer des Bewilligungsverfahrens könne es keine
Rolle spielen, dass die Bewilligung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erteilt worden sei. Es sei ihm auch nicht in den ersten zwölf Monaten
seines Aufenthalts gekündigt worden, wie der Bereich BdM behaupte.
Da die Vorinstanz die Frage, ob die fünfjährige
Aufenthaltsbewilligung damals zu Recht erteilt worden ist, als für den Ausgang
des vorliegenden Verfahrens irrelevant erachtet hat, kann der Rekurrent daraus von
vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls unbestritten ist,
dass er schon lange nicht mehr als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig ist,
sodass er auch aus dem behaupteten früheren Bestand einer
Arbeitnehmereigenschaft zumindest mit Blick auf den Aufenthaltsanspruch gemäss
Art 6 Abs. 1 Anhang I FZA nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. Ziff. 11 des angefochtenen Entscheids).
2.3.2
Weiter weist der Rekurrent auf seinen heutigen
gesundheitlichen Zustand hin, welcher auf einen schweren Unfall zurückgehe, den
er im Rahmen der Arbeitstätigkeit für seinen schweizerischen Arbeitgeber
erlitten habe, und der ihm nicht vorgeworfen werden könne. Vor diesem
Hintergrund befremde, dass die Vorinstanzen auf ihrem Standpunkt beharren,
obwohl der eigentliche Grund für die Verweigerung der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung seine angeblich ungenügende finanzielle Situation sei.
Diese Position sei nicht mehr haltbar. Er habe seine Sozialhilfeschulden
getilgt. Ergänzungsleistungen würden nur in minimalem Umfang fliessen, was
nicht ernsthaft vorwerfbar sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung seien heute gegeben. Es gelte einen Bagatellfall
zu verhindern.
2.3.2.1
Soweit sich der Rekurrent damit auf ein
Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA beziehen sollte,
kann ihm nicht gefolgt werden.
Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen gemäss Art. 7
lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2024.12 vom 15. Mai
2024.
E. 3.2). Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5,
VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121
E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens
zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die
Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn
die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht,
die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das
Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im
Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im
freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat
(VGE VD.2024.2 vom 19. Juni 2024 E. 4.1).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog und vom Rekurrenten nicht
substantiiert bestritten wird, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem
Rekurrenten ist sein Arbeitsverhältnis von der [...] AG per 31. Dezember
2015.
nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen einer
Umstrukturierung gekündigt worden. Er hat sich zuvor auch nicht zwei Jahre
in der Schweiz aufgehalten und es liegt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Es
kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Ziff. 11
f.) verwiesen werden.
2.3.2.2
Auch unter Bezugnahme auf einen
Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA kann der Rekurrent aus seinen Ausführungen in der Rekursbegründung
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen
hat, erhält nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA eine Person,
die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine
Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf
Grund anderer Bestimmungen des FZA besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und
ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass
sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Das
Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung
erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23
Abs. 1 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht
verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr
erfüllt sind. Die finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2
Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen
die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und
gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf
Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die
finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren
Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen
übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen
Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund
der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für
rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind
die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur
ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen
Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine
oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG berechtigt
(VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 5.1, VD.2021.194 vom 2. Mai
2022.
E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).
Die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
gehören gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zu den anerkannten
Ausgaben einer Person, welche durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden, wenn
diese insgesamt das anrechenbare Einkommen übersteigen. Vorliegend ist
unbestritten, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG sogar
in einem insgesamt höheren Umfang monatliche Leistungen im Betrag von CHF 457.–
als Ergänzungsleistungen an den obligatorischen Krankenversicherer des
Rekurrenten geleistet werden. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fallen zwar
mit Bezug auf den Widerruf der Bewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. c respektive Art. 62 Abs. 1 lit e AIG nicht unter den
Begriff der Sozialhilfe (BGE 149 II 1 E. 4.5, 141 II 401 E. 6.2.3,
135.
II 265 E. 3.7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2). Sie
gehören auch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit nicht zur Sozialhilfe (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.2). Der
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aber
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass nicht
erwerbstätige Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass
die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser
Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen,
welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der
Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen
und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die
Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.4,
VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle
Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in:
Achermann/Boillet/Caroni/ Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55). Der Bezug
von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2,
2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2, 2C_121/2022 vom 24. November
2022.
E. 4.1, 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10, 2C_987/2019
vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3, 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2;
vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VFP).
Gemäss den im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht
mehr bestrittenen Feststellungen des JSD hat der Rekurrent gestützt auf
Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen von
CHF 457.– pro Monat. Dass dieser Betrag in Anwendung von Art. 21a ELG
direkt seinem Krankenversicherer ausbezahlt wird, ist für die Beantwortung der
Frage, ob der Rekurrent über ausreichende finanzielle Mittel verfügt,
unerheblich. Nach der allgemeinen Berechnungsmethode beliefen sich die
Ergänzungsleistungen im vorliegenden Fall auf CHF 331.‒ pro Monat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 13 und Verfügung des Amts für
Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 [Akten JSD S. 130 ff.]). Die
höchste Prämienverbilligung, die der Kanton Basel-Stadt für Personen festgelegt
hat, die wie der Rekurrent in einem Einpersonenhaushalt wohnen, beträgt für
Erwachsene CHF 431.–. Bei einem jährlichen Einkommen von
CHF 40'632.‒, über das der Rekurrent verfügt (vgl. E. 2.2
S. 5), beträgt der monatliche Beitrag an die Krankenversicherungsprämie
CHF 42.– (Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die
Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Jedenfalls im
Umfang, in dem die ausgerichteten Ergänzungsleistungen die erwähnten Beträge
übersteigen, sind sie nicht vergleichbar mit Prämienverbilligungen für nicht
rentenberechtigte EU-Angehörige und handelt es sich auch ihrem Wesen nach um
Ergänzungsleistungen, deren Bezug gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
und Art. 16 Abs. 2 VFP die Annahme ausreichender finanzieller Mittel
im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ausschliessen. Die vom
Rekurrenten zu Recht nicht weiter thematisierte Frage, ob Ergänzungsleistungen,
die bei rentenberechtigten EU-Angehörigen an die Stelle einer
Prämienverbilligung treten, unter gewissen Voraussetzungen und in gewissem
Umfang gleich wie die Prämienverbilligung bei nicht rentenberechtigten
EU-Angehörigen (vgl. dazu BGer 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020
E. 5.2.3) zu behandeln sind und damit der Annahme ausreichender
finanzieller Mittel nicht entgegenstehen, kann deshalb im vorliegenden Fall
offenbleiben.
2.3.2.3
Schliesslich sind die pauschalen und nicht
weiter substantiierten Rügen auch nicht geeignet, die zutreffenden und
konkreten Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung
in Frage zu stellen. Es kann darauf (vgl. Ziff. 15 f.)
verwiesen werden. Unerheblich erscheint dabei, ob heute noch ein Sozialhilfesaldo
zulasten des Rekurrenten, aufgrund der ihm vom Kanton Solothurn erbrachten
Leistungen, besteht. Der von der Vorinstanz berücksichtigte, vom
Rekurrenten aber bestrittene Ausstand von CHF 2'119.95 erschient im
Ergebnis für die Interessenabwägung nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter
eingegangen werden muss.
2.4
Soweit der Rekurrent ausführen lässt, er sei
willens und in der Lage, im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit eine neue
Arbeitsstelle zu finden, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Er
geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb auch nicht geprüft werden muss,
unter welchen Voraussetzungen eine solche unter Berücksichtigung seiner
sonstigen Verhältnisse einen neuen, freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch
zu begründen vermöchte.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Alexandra Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird
sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.