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Entscheid

VD.2024.190

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

27. Juni 2025Deutsch20 min

1969 in Weil am Rhein (D), italienischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Rekurrent),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.190

URTEIL

vom 27.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis,

und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Marco

Albrecht, Advokat,

Hauptstrasse 54,

4132 Muttenz

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. September 2024

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der damals in Rheinfelden (D) wohnhafte A____, geboren am [...]

1969 in Weil am Rhein (D), italienischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Rekurrent),

erhielt am 27. Februar 2012 vom Kanton Aargau eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA. Ab

dem 1. Oktober 2013 war er in der Schweiz bei der [...] AG als

Baustellenkoordinator/Disponent mit einem Arbeitspensum von 100% angestellt. Am

16. Juni 2015 erlitt er einen Arbeitsunfall und war anschliessend bis zum

31. Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig. Die [...] AG kündigte dem

Rekurrent bereits am 15. September 2015 per 31. Dezember 2015 das

Arbeitsverhältnis aufgrund von Umstrukturierungen. Am 7. Januar 2016 erhielt der

Rekurrent von Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom 17. Juni

2023 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit

Entscheid vom 24. September 2024 wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) den Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM

vom 17. Juni 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 25. September

2024 angemeldete und am 10. Dezember 2024 begründete Rekurs an den

Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung beantragt, dass er

ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe. Mit Eingabe vom 16. Dezember

2024 liess er dem Regierungsrat zudem ein Novum unterbreiten. Diesen

Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. Dezember

2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025

die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu äusserte sich der

Rekurrent mit Eingabe vom 5. März 2025 replicando. Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 23. Dezember 2024 sowie aus

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,

weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die

Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften

verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Mangels

einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November

2022.

E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven

sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.4

Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich

mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016

E. 1.3; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504). Diese

Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar

2021.

E. 3.4).

2.

2.1

Der Rekurrent ist italienischer

Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt,

als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende

Bestimmung enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu

Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die

Vorinstanz, dass dem Rekurrenten als bisherigem Grenzgänger am 7. Januar

2016.

im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung der

Erwerbstätigkeit erteilt worden ist, da er oder sein Arbeitgeber der

Einwohnerkontrolle Rickenbach (Kanton Solothurn) am 22. Dezember 2015

unter Vorlage des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 23. September 2013

seinen Wohnsitz in der Gemeinde ab dem 30. Dezember 2015 gemeldet hat. Im

Zeitpunkt der Anmeldung sowie der Wohnsitznahme in der Schweiz sei der genannte

Arbeitsvertrag aber bereits gekündigt gewesen. Vor diesem Hintergrund

könne offenbleiben, ob er zu Unrecht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

erhalten habe und Art. 61a AIG überhaupt anwendbar sei. Die Frage,

ob die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung damals zu Recht erteilt worden sei,

sei für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant. Die

Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten am 15. September

2015.

per 31. Dezember 2015 aufgrund von Umstrukturierungen gekündigt, wie

dem E-Mail der [...] AG an den Bereich BdM vom 29. Oktober 2021 entnommen

werden könne. Es sei ihm daher nicht aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit

infolge des Unfalles gekündigt worden, weshalb er sich nicht auf ein Verbleiberecht

gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG berufen könne. Nach der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2015 sei der Rekurrent gemäss der Verfügung

der IV-Stelle Solothurn vom 11. Mai 2022 noch bis am 31. Januar 2016

vollständig erwerbsunfähig gewesen, bevor er anschliessend bis zum 31. Juli

2019.

in einer angepassten Tätigkeit wieder sechs Stunden pro Tag habe arbeiten

können und somit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Vom 1. August

2019.

bis zum 30. Juni 2020 sei er erneut vollständig erwerbsunfähig gewesen und

seit dem 1. Juli 2020 sei er durchgehend bis heute 50 % arbeitsfähig. Trotzdem

habe er seit dem Verlust seiner Anstellung per 31. Dezember 2015 keine neue Arbeitstätigkeit

in der Schweiz aufgenommen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des

Bereichs BdM bis heute habe somit keine Arbeitnehmereigenschaft bestanden. Der

Bereich BdM habe daher zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent in der Schweiz

über kein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätiger gemäss Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA verfüge.

Er könne sich

auch nicht auf einen Verbleibeanspruch gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I

FZA stützen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG

komme einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat dann

zu, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren in dessen Hoheitsgebiet

aufgehalten habe und infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im

Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgebe. In diesem Fall werde dem Betroffenen

laut Art. 22 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR

142.203) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (vgl. BGer

2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2). Ein Verbleiberecht

gemäss Art. 4 Anhang I FZA wegen Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch nur,

wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund

aufgegeben werde (BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Zudem setze die Berufung

auf Art. 4 Anhang I FZA eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus

(vgl. BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2 mit

Hinweisen). Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass dem

Rekurrenten kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG

zukomme, da die letzte Arbeitstätigkeit nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit,

sondern wegen Umstrukturierungen beendet worden sei, er sich zudem nicht zwei

Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und bei ihm auch keine dauernde

Arbeitsunfähigkeit vorliege, da er gemäss der Verfügung der IV-Stelle in einer

angepassten Anstellung sechs Stunden pro Tag arbeiten könne.

Schliesslich

könne sich der Rekurrent auch nicht auf einen Aufenthaltsanspruch als

Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Entgegen

seiner Behauptung bestreite er seinen Bedarf nicht allein mit ausreichendem

Renteneinkommen. Er verfüge seit dem 1. Oktober 2023 offenbar

befristet bis zum 31. März 2026 über eine monatliche Rente der deutschen

Rentenversicherung in der Höhe von EUR 947.93 bzw. CHF 913.24,

eine monatliche Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung ab

dem 1. Mai 2023 in der Höhe von CHF 225.– sowie eine monatliche

Invalidenrente der Pensionskasse ab dem 16. Juni 2017 in der Höhe von CHF 2'248.50. Insgesamt

habe er somit ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'386.–. Die

monatlichen Ausgaben des Rekurrenten in der Höhe von CHF 3’717.– würden

diese monatliche Einnahmen übersteigen, weshalb er einen Anspruch auf monatliche

Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 331.– habe. Gestützt auf Art. 9

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) werde dem

Rekurrenten bzw. dessen Krankenkasse monatlich sogar CHF 457.−

ausbezahlt. Entgegen seiner Ansicht nehme der Rekurrent somit immer noch

Ergänzungsleistungen in Anspruch. Der Umstand, dass der Betrag von CHF 457.−

monatlich an dessen Krankenversicherer und nicht direkt an den Rekurrenten

selbst überwiesen werde, vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich beim

ausgezahlten Betrag um Ergänzungsleistungen handle. Die finanziellen

Mittel des Rekurrenten würden somit den Betrag, welcher zum Bezug von

Ergänzungsleistungen berechtigt, nicht übersteigen, weshalb diese nicht

ausreichend im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VFP seien.

Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 6

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie

2008/115/EG verhältnismässig sei. Da der Rekurrent kein

freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht beanspruchen könne, kämen die

erhöhten Schranken von Art. 5 Anhang I FZA dabei nicht zur Anwendung (BGE 141 II 1 E. 2.2.1) und es sei die Verhältnismässigkeit allein gemäss Art. 96

AIG in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG zu prüfen. Dabei

erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent in Weil am Rhein (D) geboren und

zunächst als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Er sei

erst am 5. Januar 2016 im Alter von fast 48 Jahren in die Schweiz gezogen

und halte sich somit erst seit rund achteinhalb Jahren in der Schweiz auf. Es

sei ihm daher ohne Weiteres zumutbar, sich in Deutschland erneut um ein

Aufenthaltsrecht zu bemühen. Auch eine Wohnsitznahme in Italien scheine

dem Rekurrenten zumutbar, sei er doch gemäss seinem Auftritt in den sozialen

Medien äusserst eng mit der italienischen Kultur sowie Sprache verbunden und

halte sich oft in Italien auf. Die Invalidenrenten würde der Rekurrent

auch in Deutschland oder Italien ausbezahlt erhalten, sodass sein Unterhalt

ohne Weiteres auch in diesen beiden Ländern gedeckt wäre. Auch seine

medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. Schliesslich sei zu seinen

Ungunsten festzustellen, dass der Rekurrent trotz Nachzahlungen der

Sozialversicherungen einen Ausstand von CHF 2'119.95 gegenüber der

Sozialhilfe des Kantons Solothurn aufweise.

Vor diesem Hintergrund sei auch kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung

mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) gegeben, wie er vom Rekurrenten geltend gemacht werde.

2.3

2.3.1

Mit seiner Rekursbegründung bezieht sich der

Rekurrent zunächst auf die Frage, ob die ursprüngliche Bewilligungserteilung

korrekt erfolgt sei. Er weist darauf hin, dass die ursprüngliche Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei, als er noch in einem

Arbeitsverhältnis gestanden habe und somit die Arbeitsnehmereigenschaft noch

erfüllt habe. Aufgrund der Dauer des Bewilligungsverfahrens könne es keine

Rolle spielen, dass die Bewilligung erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erteilt worden sei. Es sei ihm auch nicht in den ersten zwölf Monaten

seines Aufenthalts gekündigt worden, wie der Bereich BdM behaupte.

Da die Vorinstanz die Frage, ob die fünfjährige

Aufenthaltsbewilligung damals zu Recht erteilt worden ist, als für den Ausgang

des vorliegenden Verfahrens irrelevant erachtet hat, kann der Rekurrent daraus von

vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls unbestritten ist,

dass er schon lange nicht mehr als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig ist,

sodass er auch aus dem behaupteten früheren Bestand einer

Arbeitnehmereigenschaft zumindest mit Blick auf den Aufenthaltsanspruch gemäss

Art 6 Abs. 1 Anhang I FZA nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es

kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (vgl. Ziff. 11 des angefochtenen Entscheids).

2.3.2

Weiter weist der Rekurrent auf seinen heutigen

gesundheitlichen Zustand hin, welcher auf einen schweren Unfall zurückgehe, den

er im Rahmen der Arbeitstätigkeit für seinen schweizerischen Arbeitgeber

erlitten habe, und der ihm nicht vorgeworfen werden könne. Vor diesem

Hintergrund befremde, dass die Vorinstanzen auf ihrem Standpunkt beharren,

obwohl der eigentliche Grund für die Verweigerung der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung seine angeblich ungenügende finanzielle Situation sei.

Diese Position sei nicht mehr haltbar. Er habe seine Sozialhilfeschulden

getilgt. Ergänzungsleistungen würden nur in minimalem Umfang fliessen, was

nicht ernsthaft vorwerfbar sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung seien heute gegeben. Es gelte einen Bagatellfall

zu verhindern.

2.3.2.1

Soweit sich der Rekurrent damit auf ein

Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA beziehen sollte,

kann ihm nicht gefolgt werden.

Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die

Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen gemäss Art. 7

lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1

Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2024.12 vom 15. Mai

2024.

E. 3.2). Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5,

VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121

E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)

Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit

eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens

zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die

Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn

die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine

Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht,

die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das

Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im

Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im

freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung

im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat

(VGE VD.2024.2 vom 19. Juni 2024 E. 4.1).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog und vom Rekurrenten nicht

substantiiert bestritten wird, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem

Rekurrenten ist sein Arbeitsverhältnis von der [...] AG per 31. Dezember

2015.

nicht wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen einer

Umstrukturierung gekündigt worden. Er hat sich zuvor auch nicht zwei Jahre

in der Schweiz aufgehalten und es liegt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Es

kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Ziff. 11

f.) verwiesen werden.

2.3.2.2

Auch unter Bezugnahme auf einen

Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA kann der Rekurrent aus seinen Ausführungen in der Rekursbegründung

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen

hat, erhält nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA eine Person,

die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine

Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf

Grund anderer Bestimmungen des FZA besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen

nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und

ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass

sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Das

Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung

erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23

Abs. 1 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht

verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr

erfüllt sind. Die finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2

Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen

die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und

gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf

Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die

finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren

Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen

übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund

der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für

rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind

die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur

ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen

Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine

oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG berechtigt

(VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 5.1, VD.2021.194 vom 2. Mai

2022.

E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).

Die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

gehören gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zu den anerkannten

Ausgaben einer Person, welche durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden, wenn

diese insgesamt das anrechenbare Einkommen übersteigen. Vorliegend ist

unbestritten, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG sogar

in einem insgesamt höheren Umfang monatliche Leistungen im Betrag von CHF 457.–

als Ergänzungsleistungen an den obligatorischen Krankenversicherer des

Rekurrenten geleistet werden. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fallen zwar

mit Bezug auf den Widerruf der Bewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. c respektive Art. 62 Abs. 1 lit e AIG nicht unter den

Begriff der Sozialhilfe (BGE 149 II 1 E. 4.5, 141 II 401 E. 6.2.3,

135.

II 265 E. 3.7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2). Sie

gehören auch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit nicht zur Sozialhilfe (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.2). Der

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aber

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass nicht

erwerbstätige Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass

die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser

Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen,

welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe

im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der

Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen

und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die

Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.4,

VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle

Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in:

Achermann/Boillet/Caroni/ Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55). Der Bezug

von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2,

2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2, 2C_121/2022 vom 24. November

2022.

E. 4.1, 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10, 2C_987/2019

vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3, 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2;

vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VFP).

Gemäss den im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht

mehr bestrittenen Feststellungen des JSD hat der Rekurrent gestützt auf

Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen von

CHF 457.– pro Monat. Dass dieser Betrag in Anwendung von Art. 21a ELG

direkt seinem Krankenversicherer ausbezahlt wird, ist für die Beantwortung der

Frage, ob der Rekurrent über ausreichende finanzielle Mittel verfügt,

unerheblich. Nach der allgemeinen Berechnungsmethode beliefen sich die

Ergänzungsleistungen im vorliegenden Fall auf CHF 331.‒ pro Monat

(vgl. angefochtener Entscheid E. 13 und Verfügung des Amts für

Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024 [Akten JSD S. 130 ff.]). Die

höchste Prämienverbilligung, die der Kanton Basel-Stadt für Personen festgelegt

hat, die wie der Rekurrent in einem Einpersonenhaushalt wohnen, beträgt für

Erwachsene CHF 431.–. Bei einem jährlichen Einkommen von

CHF 40'632.‒, über das der Rekurrent verfügt (vgl. E. 2.2

S. 5), beträgt der monatliche Beitrag an die Krankenversicherungsprämie

CHF 42.– (Anhang zu § 22 Abs. 2 der Verordnung über die

Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Jedenfalls im

Umfang, in dem die ausgerichteten Ergänzungsleistungen die erwähnten Beträge

übersteigen, sind sie nicht vergleichbar mit Prämienverbilligungen für nicht

rentenberechtigte EU-Angehörige und handelt es sich auch ihrem Wesen nach um

Ergänzungsleistungen, deren Bezug gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

und Art. 16 Abs. 2 VFP die Annahme ausreichender finanzieller Mittel

im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ausschliessen. Die vom

Rekurrenten zu Recht nicht weiter thematisierte Frage, ob Ergänzungsleistungen,

die bei rentenberechtigten EU-Angehörigen an die Stelle einer

Prämienverbilligung treten, unter gewissen Voraussetzungen und in gewissem

Umfang gleich wie die Prämienverbilligung bei nicht rentenberechtigten

EU-Angehörigen (vgl. dazu BGer 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020

E. 5.2.3) zu behandeln sind und damit der Annahme ausreichender

finanzieller Mittel nicht entgegenstehen, kann deshalb im vorliegenden Fall

offenbleiben.

2.3.2.3

Schliesslich sind die pauschalen und nicht

weiter substantiierten Rügen auch nicht geeignet, die zutreffenden und

konkreten Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung

in Frage zu stellen. Es kann darauf (vgl. Ziff. 15 f.)

verwiesen werden. Unerheblich erscheint dabei, ob heute noch ein Sozialhilfesaldo

zulasten des Rekurrenten, aufgrund der ihm vom Kanton Solothurn erbrachten

Leistungen, besteht. Der von der Vorinstanz berücksichtigte, vom

Rekurrenten aber bestrittene Ausstand von CHF 2'119.95 erschient im

Ergebnis für die Interessenabwägung nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter

eingegangen werden muss.

2.4

Soweit der Rekurrent ausführen lässt, er sei

willens und in der Lage, im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit eine neue

Arbeitsstelle zu finden, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Er

geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb auch nicht geprüft werden muss,

unter welchen Voraussetzungen eine solche unter Berücksichtigung seiner

sonstigen Verhältnisse einen neuen, freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch

zu begründen vermöchte.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird

sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.