VD.2024.2
Nichtverlängerung der Härtefallbewilligung und Wegweisung (BGer-Nr.: 2C_408/2024)
19. Juni 2024Deutsch29 min
JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023 ab. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.2
URTEIL
vom 19. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. September 2023
betreffend Nichtverlängerung der
Härtefallbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die aus Ungarn stammende A____ (nachfolgend: Rekurrentin),
geboren am [...], wurde im Jahr 2015 als Opfer von Menschenhandel in ein
Hilfsprogramm des Bundes aufgenommen und bezog vom 29. September 2015 bis zum
15. Oktober 2015 Nothilfe der Sozialhilfe. Am 16. Oktober 2015 reiste sie
aus der Schweiz aus. Am 7. September 2016 reiste die Rekurrentin zur
Stellensuche erneut in die Schweiz ein und erhielt am 16. November 2016 eine
bis zum 6. März 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Ab
November 2016 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe finanziell unterstützt.
Gemäss Auskunft der Sozialhilfe kehrte sie am 14. Februar 2017 freiwillig in
ihre Heimat zurück.
Am 25. April 2018 reiste die Rekurrentin abermals in die
Schweiz ein und erhielt am 7. Juni 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zur
Stellensuche mit Gültigkeit bis zum 23. April 2019. Am 22. Juli 2018 wurde
sie Opfer einer versuchten Vergewaltigung, einer Freiheitsberaubung und einer
einfachen Körperverletzung. Vom 24. Juli 2018 bis zum 27. Dezember 2018 hielt
sie sich im Frauenhaus auf. Ab dem 1. Dezember 2018 wurde die Rekurrentin von
der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) stellte am 24. Mai
2019 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) für die
Rekurrentin ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung aufgrund der
Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Rahmen des hängigen Strafverfahrens wegen
der Delikte vom 22. Juli 2018, an welchem sie als Geschädigte und
Privatklägerin teilnahm. Am 29. Mai 2019 wurde ihr eine Härtefallbewilligung
zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erteilt und mit E-Mail vom 22.
April 2020 verlängert. Am 21. August 2020 erging im Strafverfahren das
mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil des Appellationsgerichts. Mit
Schreiben vom 25. Oktober 2021 gewährte der Bereich BdM der Rekurrentin das
rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz. Dazu
liess sie sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 vernehmen. Mit Verfügung vom
5. April 2022 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend:
JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023 ab. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Rekurrentin eine
reduzierte Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 2. Oktober 2023
angemeldete und mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 begründete Rekurs an den
Regierungsrat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und dementsprechend die Bewilligung ihres Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, für den Fall der unmittelbaren
Weiterleitung des Rekurses zur Entscheidung an das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
beziehungsweise ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter wurde eventualiter die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.
Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit
Schreiben vom 5. Januar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen
Instruktionsrichter erkannte mit Verfügung vom 10. Januar 2024 dem Rekurs
aufschiebende Wirkung zu, zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei und verzichtete
auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 5. Januar 2024
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid in der Sache unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf ihren rechtzeitig
angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen
und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung
ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid
fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu
hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau
auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind
dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.
Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253
vom 25. Mai 2022 E. 1.4).
1.4
Art.
110.
BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im
Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen
nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,
hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.
Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009
vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007
vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015
E. 1.3.2).
1.5
Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
die die Rekurrentin nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale
Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.
Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.
ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.
Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AIG unter anderem abgewichen
werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 32
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung
sind insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische
Gründe (lit. b), erhebliche kantonale finanzielle Interessen (lit. c) und
die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im
Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d) zu berücksichtigen.
2.2
Die bisherige Bewilligung wurde der
Rekurrentin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. d VZAE zur Wahrung wichtiger öffentlicher
Interessen erteilt und verlängert, weil ihre Anwesenheit im Rahmen eines
Strafverfahrens notwendig war (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10-12
und E. 3 f.). Die Notwendigkeit der Anwesenheit der Rekurrentin im Rahmen
des Strafverfahrens entfiel spätestens im Zeitpunkt, in dem das Urteil vom 21.
August 2020, mit dem der Täter wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller
Nötigung, Freiheitsberaubung, Hehlerei sowie rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und 10 Jahren
Landesverweisung verurteilt wurde, in Rechtskraft erwuchs (vgl. angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 13 und E. 3 f.). Dass aus einem anderen Grund ein
wichtiges öffentliches Interesse an der Anwesenheit der Rekurrentin in der
Schweiz bestünde, macht sie nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Wie das
JSD richtig erwogen hat, ist eine Verlängerung der Bewilligung gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1
VZAE ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall kein wichtiges öffentliches
Interesse an der Anwesenheit der Rekurrentin in der Schweiz mehr besteht (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4). Die Ansicht der Rekurrentin, wenn kein
Widerrufsgrund vorliegt, sei eine gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter
Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 VZAE erteilte Bewilligung auch
dann zu verlängern, wenn kein wichtiges öffentliches Interesse mehr besteht und
die Voraussetzung für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen damit
nicht mehr erfüllt ist (vgl. Rekursbegründung Rz. 17), entbehrt jeglicher
Grundlage. Im Übrigen ist aus den folgenden Gründen entgegen der Ansicht der
Rekurrentin offensichtlich ein Widerrufsgrund gegeben.
2.3
Sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung als
auch die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2
AIG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren
Bedingungen verbunden werden. Wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit
der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält, kann die zuständige Behörde
die Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Wie sich aus Art.
32.
Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2 AIG ergibt, ist der Aufenthaltszweck eine
Bedingung im Sinne der Gesetzesterminologie. Wenn der ursprüngliche
Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten wird, ist deshalb der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. In diesem Fall gilt der
Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt (VGE VD.2022.25 vom 9.
November 2022 E. 3, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 44). Die Bewilligung wurde
der Rekurrentin erteilt und verlängert, um mit ihrer Anwesenheit im Rahmen des
Strafverfahrens ein wichtiges öffentliches Interesse zu wahren. Seit dem
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann dieser Zweck nicht mehr
verfolgt werden. Folglich hält die Rekurrentin die im ursprünglichen
Aufenthaltszweck bestehende Bedingung nicht mehr ein. Da damit der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bereits erfüllt ist, kann
offenbleiben, ob eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin eine weitere Bedingung
darstellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (Rekursbegründung Rz. 16 und
Rz. 18) ist daher nicht weiter einzugehen.
3.
Zu prüfen ist
bei dieser Ausgangslage die Eventualbegründung der
Rekurrentin, wonach sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung weiterhin erfülle.
3.1
Wie die Rekurrentin grundsätzlich zu Recht
geltend macht, kann auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AIG abgewichen
und gestützt auf die Härtefallbestimmung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Rekursbegründung Rz. 19). Dabei
handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1,
ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1). Die
Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig
auszuüben (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, a.a.O., Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 30 AuG
N 1).
Die Beurteilung,
ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, erfolgt nach Art. 31
Abs. 1 VZAE anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu gehören mit Bezug
auf die Situation der Rekurrentin ihre Integration in der Schweiz (lit. a),
die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), ihre Familienverhältnisse (lit. c),
ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der
Schweiz (lit. e), ihr Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG kommt dabei Ausnahmecharakter zu und die
Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben.
Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das
bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt
sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des
jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit
und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten
reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische
Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu
leben. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind
ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der
Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer
Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen.
Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und
ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem
Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016
E. 5.4; VGE VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 3.1, VD.2019.14/15 vom 22.
Januar 2020 E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom
27.
September 2017 E. 5.1).
3.2
Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend,
dass die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen ihrer
psychischen Gesundheit durch das Sexualverbrechen verursacht worden seien,
wegen dem ihr die Härtefallbewilligung erteilt worden ist, und dass die ihre
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen ihrer physischen Gesundheit
durch den während der Gültigkeitsdauer der Härtefallbewilligung in der Schweiz erlittenen
Fahrradunfall vom 24. August 2019 verursacht worden seien (vgl.
Rekursbegründung Rz. 19). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
genügen selbst bei Wahrunterstellung dieser Zusammenhänge weder die
Beeinträchtigungen der Gesundheit der Rekurrentin noch die daraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines schweren persönlichen Härtefalls.
3.3
3.3.1
Zum Gesundheitszustand der Rekurrentin (vgl. Art. 31
Abs. 1 lit. f VZAE) stellte das JSD fest, bei ihr könne entgegen ihrer
Darstellung nicht mehr von einer schwerwiegenden posttraumatischen
Belastungsstörung gesprochen werden und die Rekurrentin leide noch an einer
leichten bis mittelgradigen Depression (angefochtener Entscheid E. 8). Im
psychologischen Kurzbericht der [...] vom 17. Oktober 2023 (Rekursbeilage 27)
werden die folgenden Diagnosen nach ICD-10 erwähnt: posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1) sowie Verdacht auf emotional instabile
Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ (F60.30) und Verdacht auf chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41). Unter
Mitberücksichtigung des Umstands, dass Behandlung und Pflege im Heimatland der
Rekurrentin gewährleistet sind (vgl. hiernach E. 3.3.2), ist es für die
Beantwortung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
nicht von entscheidender Bedeutung, ob die posttraumatische Belastungsstörung
als schwerwiegend qualifiziert wird oder nicht und ob die Depression leicht,
mittelgradig oder schwer ist.
3.3.2
Das JSD hat im angefochtenen Entscheid
festgestellt, dass das Heimatland der Rekurrentin über eine gute und
funktionierende medizinische Versorgung sowie ein System der sozialen
Sicherheit mit entsprechenden Unterstützungsangeboten verfüge und dass die
medizinische Behandlung sowie die pflegerische Unterstützung der Rekurrentin
auch dort gewährleistet sei (angefochtener Entscheid E. 8). Die Rekurrentin hat
dies in ihrer Rekursbegründung nicht bestritten und damit zugestanden (vgl.
§ 18 VRPG; oben E. 1.5). Ein Grund, weshalb die Feststellungen des JSD
unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin macht auch nicht
geltend, dass aufgrund der allfälligen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands die erforderliche Behandlung und Pflege in ihrem Heimatland
nicht mehr gewährleistet wäre. Damit ist davon auszugehen, dass sie auch in
ihrer Heimat eine den Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit angemessene
medizinische Behandlung und pflegerische Unterstützung erhält.
3.4
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die
Rekurrentin seit dem 24. August 2019 vollumfänglich arbeitsunfähig und sind ihr
die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE)
sowie der Bezug von Sozialhilfe ab Ende August 2019 nicht vorzuwerfen
(angefochtener Entscheid E. 9). Die Rekurrentin wurde im Auftrag der IV-Stelle
Basel-Stadt von einem Facharzt für Rheumatologie und einem Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie begutachtet. Im psychiatrischen Gutachten vom
18.
November 2022 (Auszug Gutachten, Rekursbeilage 19) wird unter dem Titel
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) festgehalten, dass vom
24.
August 2019 bis Mitte Juli 2021 aus rein psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Von Mitte Juli 2021 bis zum
Untersuchungsdatum der Gutachten habe aus gemeinsamer rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit von 50 % bestanden. Seither könne lediglich noch eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % und eine weiterhin
bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau von
50.
% begründet werden, wobei sich eine Addition der Einschränkungen aus
psychiatrischer und rheumatologischer Sicht nicht begründen lasse (Auszug Gutachten
Ziff. 4, Rekursbeilage 19). Die Rekurrentin macht geltend, die eingereichten
neuen Arztberichte sprächen dafür, dass die Feststellungen im Gutachten
mittlerweile überholt sein dürften, und eine erneute bzw. zusätzliche Begutachtung
dränge sich auf (Rekursbegründung Rz. 19). Weshalb dies der Fall sein sollte,
legt sie jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch
das Verhalten der Rekurrentin im IV-Verfahren. Abgesehen vom psychologischen Kurzbericht
der [...] vom 17. Oktober 2023 (Rekursbeilage 27) datieren alle eingereichten
Arztberichte aus der Zeit vor der Eingabe vom 20. September 2023 (Rekursbeilage
29), mit der die Rekurrentin ihren Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle
Basel-Stadt begründet hat. Darin beanstandet sie die Feststellungen im
Gutachten nur insoweit, als sie geltend macht, es sei auch in einer angepassten
Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % auszugehen.
Somit ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin in
einer angepassten Tätigkeit seit Mitte Juli 2021 nur noch maximal 50 % beträgt
und ihr damit im Umfang von 50 % eine Teilnahme am Wirtschaftsleben
grundsätzlich möglich wäre. Dies ändert allerdings nichts daran, dass ihr die
fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben und der Bezug von Sozialhilfe seit dem
24.
August 2019 zumindest bis zum Erhalt des Gutachtens entsprechend der
Einschätzung des JSD subjektiv nicht vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall auch dann zu verneinen, wenn
entsprechend der Feststellung des JSD und der Darstellung der Rekurrentin (vgl.
Rekursbegründung Rz 19) davon ausgegangen wird, dass sie seit dem 24. August
2019.
in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig ist.
3.5
Was das JSD zu den übrigen in Art. 31 Abs. 1
VZAE genannten Kriterien (vgl. oben E. 3.1) zur Beurteilung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls ausführte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb
darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 9). In Bezug auf die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit e VZAE) ist
festzuhalten, dass sich die Rekurrentin gemäss dem angefochtenen Entscheid vor
ihrer Einreise in die Schweiz am 25. April 2018 im Jahr 2015 bis am 16. Oktober
2015.
und vom 7. September 2016 bis 14. Februar 2017 in der Schweiz aufgehalten
hat (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und 5 sowie E. 9). Die
Rekurrentin behauptet, sie sei im Jahr 2000 erstmals in die Schweiz eingereist
und habe sich seither mit kurzen Unterbrüchen hier aufgehalten
(Rekursbegründung Rz. 5). Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Jahr 2015
als Opfer von Menschenhandel in ein Hilfsprogramm des Bundes aufgenommen worden
ist (vgl. Akten BdM S. 4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie sich,
zumindest während einer gewissen Zeit, auch vor dem Jahr 2015 in der Schweiz
aufgehalten hat. Die pauschale Behauptung der Rekurrentin, sie habe sich mit
kurzen Unterbrüchen permanent in der Schweiz aufgehalten, ist jedenfalls nicht
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des JSD zu erwecken,
dass sie am 16. Oktober 2015 und am 14. Februar 2017 freiwillig aus der Schweiz
ausgereist ist und sich von Oktober 2015 bis September 2016 knapp elf Monate
und von Februar 2017 bis April 2018 gut 14 Monate in ihrer Heimat aufgehalten
hat (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und 5 f. sowie E.
9). Angesichts der zweimaligen Rückkehr in die Heimat und der Unterbrechung des
Aufenthalts in der Schweiz durch zwei Aufenthalte in der Heimat von je rund
einem Jahr wäre ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b erster Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE auch
unter der Annahme zu verneinen, dass die Rekurrentin sich von 2000 bis 2015 in
der Schweiz aufgehalten habe.
3.6
Zusammenfassend sind damit keine Gründe
ersichtlich, die die Erteilung einer Härtefallbewilligung
nach Art. 31. Abs. 1 VZAE rechtfertigen würden.
4.
Schliesslich ergibt sich auch aus dem Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, [FZA, SR 0.142.112.681]) kein Aufenthaltsanspruch
der Rekurrentin in der Schweiz.
4.1
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die
Rekurrentin ungarische Staatsangehörige und somit Bürgerin der Europäischen
Union (EU), weshalb sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen
kann (angefochtener Entscheid E. 11). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten
Arbeitnehmende, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einer
Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem
Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs.
1.
der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP,
SR 142.203; seit 1. Januar 2021 Verordnung über den freien
Personenverkehr, VFP]).
Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen gemäss Art.
7.
lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2024.12 vom 15. Mai 2024 E. 3.2). Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei
auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE
VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E.
2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die
infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu
verbleiben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten
Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer
ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines
Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht
infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des
Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne
Arbeitnehmerin gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine
Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5,
VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2
und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017
E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der
dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden
Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1;
VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5). Die dauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 setzt voraus, dass die Ausländerin nicht nur in ihrem
bisherigen Beruf, sondern auch in einem angepassten Beruf (Verweistätigkeit)
unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 f.;
VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.1). Eine teilweise
Arbeitsfähigkeit im bisherigen oder in einem angepassten Beruf schliesst eine
dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 1251/70 grundsätzlich aus. Eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit
steht der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nur dann nicht entgegen,
wenn sie keine berufliche Aktivität mehr ermöglicht, die einer qualitativ und
quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt,
oder der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht (mehr)
zugemutet werden kann (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4; VGE VD.2021.137 vom 21.
Dezember 2021 E. 3.4.3).
4.2
Als
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin gilt, wer während einer bestimmten Zeit
Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als
Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November
2021.
E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2022.211 vom
24.
April 2023 E. 2.3). Für die Erfüllung des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf
den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die
Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer
2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023
E. 2.3). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer
und befristet ist und es sich um eine Teilzeitstelle handelt, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus (BGer 2C_617/2019 vom
6.
Februar 2020 E. 4.3; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 2.3). Das
gleiche gilt für den Umstand allein, dass die erwirtschafteten Einkünfte das
Existenzminimum der betreffenden Person nicht decken (VGE VD.2022.211 vom 24.
April 2023 E. 2.3; vgl. BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2, 2C_617/2019
vom 6. Februar 2020 E. 4.3). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie
qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die
Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.4; BGer
2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2022.211 vom
24.
April 2023 E. 2.3).
4.3
In den Akten befindet sich eine
Arbeitsbestätigung der […] AG, gemäss der die Rekurrentin vom 4. Januar 2016
bis 6. April 2018 «temporär[,] mit kurzen Unterbrüchen, als
Servicemitarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin» Arbeitseinsätze geleistet habe
(Akten Bereich BdM S. 212). Das JSD hat im angefochtenen Entscheid unter
Berücksichtigung der übrigen Akten in sorgfältiger und überzeugender
Beweiswürdigung festgestellt, dass die Behauptungen in der Arbeitsbestätigung
nicht zutreffen können und dass die Rekurrentin abgesehen von einer marginalen
Tätigkeit über die […] AG im April und Juni 2019 in der Schweiz nie eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (angefochtener Entscheid E. 9 und 12).
Diesbezüglich ist bloss zu präzisieren, dass die Rekurrentin für die Tätigkeit
im April keinen Lohn erhalten hat und ihre Erwerbstätigkeit im Juni 2019 vom
17.
bis 23. gedauert hat (Lohnabrechnung Juli 2019, Rekursbeilage 14;
Lohnabrechnung April 2019 bzw. Abzug Berufskleidung/-ausrüstung, Akten Bereich
BdM S. 63). Die Rekurrentin setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung des
angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und behauptet bloss
unsubstanziiert, sie habe in der Schweiz eine Temporärstelle angenommen und
aufgrund des Fahrradunfalls vom 24. August 2019 nicht fortführen können
(Rekursbegründung Rz. 20). Dies genügt nicht ansatzweise, um Zweifel an der
Richtigkeit der Feststellungen des JSD zu erwecken.
In der Zeit zwischen der Einreise vom 25. April 2018 und dem
Fahrradunfall vom 24. August 2019 erzielte die Rekurrentin somit nur im
Juni 2019 ein Erwerbseinkommen. Dieses betrug brutto insgesamt bloss CHF 189.65
(Lohnabrechnung Juli 2019, Rekursbeilage 14; Abzug für Berufskleidung/-ausrüstung
in der Lohnabrechnung April 2019, Akten Bereich BdM S. 63). Zudem wurde die
Rekurrentin seit dem 1. Dezember 2018 ununterbrochen und damit auch während
ihrer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unterstützt (angefochtener Entscheid
E. 12). Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände kann die Erwerbstätigkeit
der Rekurrentin nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit
qualifiziert werden. Daher hat das JSD entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(vgl. Rekursbegründung Rz. 20) zu Recht festgestellt, dass sie die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nie erlangt hat und sich folglich
weder auf Art. 6 noch auf Art. 4 Anhang 1 FZA berufen kann (vgl. angefochtener
Entscheid E. 12). Offensichtlich unrichtig ist schliesslich die Behauptung der
Rekurrentin, sie habe eine Temporärstelle aufgrund des Fahrradunfalls vom 24.
August 2019 nicht fortführen können (Rekursbegründung Rz. 20). Gemäss den
überzeugenden Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid E. 12) hatte ihre
Erwerbstätigkeit bereits mehr als einen Monat vorher geendet und war sie zur
Zeit des Unfalls überhaupt nicht erwerbstätig.
5.
An diesem Ergebnis ändert entgegen den Ausführungen der
Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 19) ein gegebenenfalls noch hängiges
IV-Verfahren nichts. Bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit darf
die Migrationsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar
grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange
die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang
sind (BGE 141 II 1 E. 4.2.1). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die
Arbeitsunfähigkeit, die Gegenstand des IV-Verfahrens bildet, ausländerrechtlich
überhaupt relevant ist (vgl. VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil ist aus den nachstehenden
Gründen davon auszugehen, dass der Ausgang des IV-Verfahrens für den Ausgang
des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens irrelevant ist. Angesichts
dessen, dass gemäss den von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebenen
Gutachten die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin seit dem Untersuchungsdatum der
Gutachter nur noch um 40 % in einer angepassten Tätigkeit und um 50 % in der
Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt ist und die Rekurrentin nicht
nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit
inzwischen wesentlich grösser sein sollte (vgl. oben E3.4), erscheint es höchst
unwahrscheinlich, dass die Rekurrentin deutlich mehr als eine halbe IV-Rente
erhalten wird. Selbst wenn ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen würde, könnte
sie daraus aus den folgenden Gründen ausländerrechtlich aber nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Im Fall der Zusprechung einer IV-Rente könnte sich die
Rekurrentin zwar zusammen mit Ergänzungsleistungen voraussichtlich von der
Sozialhilfe ablösen. Dies änderte aber nichts daran, dass kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz
AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE vorliegt. Die Rekurrentin hätte auch keinen
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Ein solcher setzte
voraus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügte (Art. 24 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn
sie tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nimmt (vgl. statt vieler BGE 135 II 265 E. 3.5-3.7 und BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1).
Selbst wenn die Rekurrentin eine ganze IV-Rente erhielte, erscheint es
ausgeschlossen, dass sie damit ihren Lebensbedarf decken könnte. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass sie seit 2015 nur ein Erwerbseinkommen
von insgesamt CHF 189.– erzielt und im Übrigen für die Zeit, in der sich
ihr Wohnsitz in der Schweiz befunden hat, höchstens die Mindestbeiträge für die
AHV entrichtet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Aufgrund ihrer
Verschuldung (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) kommt auch eine
Finanzierung des ungedeckten Teils ihres Lebensbedarfs aus Vermögen nicht in
Betracht. Schliesslich macht die Rekurrentin auch nicht geltend, dass der
ungedeckte Teil des Lebensbedarfs von Angehörigen übernommen würde (vgl. dazu
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 15 und E. 8). Aus den vorstehenden
Gründen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin selbst im Fall der Zusprechung
einer ganzen IV-Rente tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen
müsste. Damit wären die Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt.
6.
6.1
Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und
den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Rekurrentin nichts vorgebracht, das
geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Nichtverlängerung
ihrer Härtefallbewilligung oder ihrer Wegweisung zu erwecken. Daher hat das JSD
den verwaltungsinternen Rekurs zu Recht als aussichtslos qualifiziert (vgl.
angefochtener Entscheid E. 14) und ist auch der vorliegende Rekurs als
aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat die Rekurrentin weder für das
verwaltungsinterne noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
6.2
Da ihr Rekurs abgewiesen wird, hat die
Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Unter Mitberücksichtigung
ihrer Bedürftigkeit wird jedoch ausnahmsweise in Anwendung von § 40 GGR
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.