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Entscheid

VD.2024.2

Nichtverlängerung der Härtefallbewilligung und Wegweisung (BGer-Nr.: 2C_408/2024)

19. Juni 2024Deutsch29 min

JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023 ab. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.2

URTEIL

vom 19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. September 2023

betreffend Nichtverlängerung der

Härtefallbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die aus Ungarn stammende A____ (nachfolgend: Rekurrentin),

geboren am [...], wurde im Jahr 2015 als Opfer von Menschenhandel in ein

Hilfsprogramm des Bundes aufgenommen und bezog vom 29. September 2015 bis zum

15. Oktober 2015 Nothilfe der Sozialhilfe. Am 16. Oktober 2015 reiste sie

aus der Schweiz aus. Am 7. September 2016 reiste die Rekurrentin zur

Stellensuche erneut in die Schweiz ein und erhielt am 16. November 2016 eine

bis zum 6. März 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche. Ab

November 2016 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe finanziell unterstützt.

Gemäss Auskunft der Sozialhilfe kehrte sie am 14. Februar 2017 freiwillig in

ihre Heimat zurück.

Am 25. April 2018 reiste die Rekurrentin abermals in die

Schweiz ein und erhielt am 7. Juni 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zur

Stellensuche mit Gültigkeit bis zum 23. April 2019. Am 22. Juli 2018 wurde

sie Opfer einer versuchten Vergewaltigung, einer Freiheitsberaubung und einer

einfachen Körperverletzung. Vom 24. Juli 2018 bis zum 27. Dezember 2018 hielt

sie sich im Frauenhaus auf. Ab dem 1. Dezember 2018 wurde die Rekurrentin von

der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) stellte am 24. Mai

2019 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) für die

Rekurrentin ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung aufgrund der

Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Rahmen des hängigen Strafverfahrens wegen

der Delikte vom 22. Juli 2018, an welchem sie als Geschädigte und

Privatklägerin teilnahm. Am 29. Mai 2019 wurde ihr eine Härtefallbewilligung

zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erteilt und mit E-Mail vom 22.

April 2020 verlängert. Am 21. August 2020 erging im Strafverfahren das

mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil des Appellationsgerichts. Mit

Schreiben vom 25. Oktober 2021 gewährte der Bereich BdM der Rekurrentin das

rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sowie die beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz. Dazu

liess sie sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 vernehmen. Mit Verfügung vom

5. April 2022 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der

Rekurrentin nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend:

JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023 ab. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Rekurrentin eine

reduzierte Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 2. Oktober 2023

angemeldete und mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 begründete Rekurs an den

Regierungsrat. Darin beantragt die Rekurrentin die kosten- und

entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und dementsprechend die Bewilligung ihres Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt. Eventualiter

sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr für das vorinstanzliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, für den Fall der unmittelbaren

Weiterleitung des Rekurses zur Entscheidung an das Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

beziehungsweise ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang

des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Weiter wurde eventualiter die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.

Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit

Schreiben vom 5. Januar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen

Instruktionsrichter erkannte mit Verfügung vom 10. Januar 2024 dem Rekurs

aufschiebende Wirkung zu, zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei und verzichtete

auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 5. Januar 2024

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die

Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid in der Sache unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf ihren rechtzeitig

angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das

Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat.

1.3

Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen

und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung

ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid

fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu

hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau

auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind

dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.

Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche

Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253

vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

1.4

Art.

110.

BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im

Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen

nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,

hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.

Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009

vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007

vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.

4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015

E. 1.3.2).

1.5

Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

die die Rekurrentin nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale

Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.

Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.

ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.

Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann von den

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AIG unter anderem abgewichen

werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 32

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung

sind insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische

Gründe (lit. b), erhebliche kantonale finanzielle Interessen (lit. c) und

die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im

Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d) zu berücksichtigen.

2.2

Die bisherige Bewilligung wurde der

Rekurrentin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz in

Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. d VZAE zur Wahrung wichtiger öffentlicher

Interessen erteilt und verlängert, weil ihre Anwesenheit im Rahmen eines

Strafverfahrens notwendig war (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10-12

und E. 3 f.). Die Notwendigkeit der Anwesenheit der Rekurrentin im Rahmen

des Strafverfahrens entfiel spätestens im Zeitpunkt, in dem das Urteil vom 21.

August 2020, mit dem der Täter wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller

Nötigung, Freiheitsberaubung, Hehlerei sowie rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und 10 Jahren

Landesverweisung verurteilt wurde, in Rechtskraft erwuchs (vgl. angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 13 und E. 3 f.). Dass aus einem anderen Grund ein

wichtiges öffentliches Interesse an der Anwesenheit der Rekurrentin in der

Schweiz bestünde, macht sie nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Wie das

JSD richtig erwogen hat, ist eine Verlängerung der Bewilligung gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1

VZAE ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall kein wichtiges öffentliches

Interesse an der Anwesenheit der Rekurrentin in der Schweiz mehr besteht (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4). Die Ansicht der Rekurrentin, wenn kein

Widerrufsgrund vorliegt, sei eine gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b zweiter

Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 VZAE erteilte Bewilligung auch

dann zu verlängern, wenn kein wichtiges öffentliches Interesse mehr besteht und

die Voraussetzung für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen damit

nicht mehr erfüllt ist (vgl. Rekursbegründung Rz. 17), entbehrt jeglicher

Grundlage. Im Übrigen ist aus den folgenden Gründen entgegen der Ansicht der

Rekurrentin offensichtlich ein Widerrufsgrund gegeben.

2.3

Sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung als

auch die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2

AIG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren

Bedingungen verbunden werden. Wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit

der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält, kann die zuständige Behörde

die Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Wie sich aus Art.

32.

Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2 AIG ergibt, ist der Aufenthaltszweck eine

Bedingung im Sinne der Gesetzesterminologie. Wenn der ursprüngliche

Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten wird, ist deshalb der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. In diesem Fall gilt der

Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt (VGE VD.2022.25 vom 9.

November 2022 E. 3, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 44). Die Bewilligung wurde

der Rekurrentin erteilt und verlängert, um mit ihrer Anwesenheit im Rahmen des

Strafverfahrens ein wichtiges öffentliches Interesse zu wahren. Seit dem

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann dieser Zweck nicht mehr

verfolgt werden. Folglich hält die Rekurrentin die im ursprünglichen

Aufenthaltszweck bestehende Bedingung nicht mehr ein. Da damit der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bereits erfüllt ist, kann

offenbleiben, ob eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin eine weitere Bedingung

darstellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (Rekursbegründung Rz. 16 und

Rz. 18) ist daher nicht weiter einzugehen.

3.

Zu prüfen ist

bei dieser Ausgangslage die Eventualbegründung der

Rekurrentin, wonach sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die

Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung weiterhin erfülle.

3.1

Wie die Rekurrentin grundsätzlich zu Recht

geltend macht, kann auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AIG abgewichen

und gestützt auf die Härtefallbestimmung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Rekursbegründung Rz. 19). Dabei

handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1,

ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1). Die

Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig

auszuüben (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al.

[Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, a.a.O., Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 30 AuG

N 1).

Die Beurteilung,

ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, erfolgt nach Art. 31

Abs. 1 VZAE anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu gehören mit Bezug

auf die Situation der Rekurrentin ihre Integration in der Schweiz (lit. a),

die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), ihre Familienverhältnisse (lit. c),

ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben

und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der

Schweiz (lit. e), ihr Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten

für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG kommt dabei Ausnahmecharakter zu und die

Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben.

Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das

bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt

sein müssen beziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des

jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit

und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten

reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische

Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt

werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu

leben. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind

ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der

Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer

Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die

Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen.

Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und

ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem

Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016

E. 5.4; VGE VD.2023.26 vom 5. August 2023 E. 3.1, VD.2019.14/15 vom 22.

Januar 2020 E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom

27.

September 2017 E. 5.1).

3.2

Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend,

dass die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen ihrer

psychischen Gesundheit durch das Sexualverbrechen verursacht worden seien,

wegen dem ihr die Härtefallbewilligung erteilt worden ist, und dass die ihre

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen ihrer physischen Gesundheit

durch den während der Gültigkeitsdauer der Härtefallbewilligung in der Schweiz erlittenen

Fahrradunfall vom 24. August 2019 verursacht worden seien (vgl.

Rekursbegründung Rz. 19). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,

genügen selbst bei Wahrunterstellung dieser Zusammenhänge weder die

Beeinträchtigungen der Gesundheit der Rekurrentin noch die daraus resultierende

Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines schweren persönlichen Härtefalls.

3.3

3.3.1

Zum Gesundheitszustand der Rekurrentin (vgl. Art. 31

Abs. 1 lit. f VZAE) stellte das JSD fest, bei ihr könne entgegen ihrer

Darstellung nicht mehr von einer schwerwiegenden posttraumatischen

Belastungsstörung gesprochen werden und die Rekurrentin leide noch an einer

leichten bis mittelgradigen Depression (angefochtener Entscheid E. 8). Im

psychologischen Kurzbericht der [...] vom 17. Oktober 2023 (Rekursbeilage 27)

werden die folgenden Diagnosen nach ICD-10 erwähnt: posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (F33.1) sowie Verdacht auf emotional instabile

Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ (F60.30) und Verdacht auf chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41). Unter

Mitberücksichtigung des Umstands, dass Behandlung und Pflege im Heimatland der

Rekurrentin gewährleistet sind (vgl. hiernach E. 3.3.2), ist es für die

Beantwortung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,

nicht von entscheidender Bedeutung, ob die posttraumatische Belastungsstörung

als schwerwiegend qualifiziert wird oder nicht und ob die Depression leicht,

mittelgradig oder schwer ist.

3.3.2

Das JSD hat im angefochtenen Entscheid

festgestellt, dass das Heimatland der Rekurrentin über eine gute und

funktionierende medizinische Versorgung sowie ein System der sozialen

Sicherheit mit entsprechenden Unterstützungsangeboten verfüge und dass die

medizinische Behandlung sowie die pflegerische Unterstützung der Rekurrentin

auch dort gewährleistet sei (angefochtener Entscheid E. 8). Die Rekurrentin hat

dies in ihrer Rekursbegründung nicht bestritten und damit zugestanden (vgl.

§ 18 VRPG; oben E. 1.5). Ein Grund, weshalb die Feststellungen des JSD

unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin macht auch nicht

geltend, dass aufgrund der allfälligen Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands die erforderliche Behandlung und Pflege in ihrem Heimatland

nicht mehr gewährleistet wäre. Damit ist davon auszugehen, dass sie auch in

ihrer Heimat eine den Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit angemessene

medizinische Behandlung und pflegerische Unterstützung erhält.

3.4

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die

Rekurrentin seit dem 24. August 2019 vollumfänglich arbeitsunfähig und sind ihr

die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE)

sowie der Bezug von Sozialhilfe ab Ende August 2019 nicht vorzuwerfen

(angefochtener Entscheid E. 9). Die Rekurrentin wurde im Auftrag der IV-Stelle

Basel-Stadt von einem Facharzt für Rheumatologie und einem Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie begutachtet. Im psychiatrischen Gutachten vom

18.

November 2022 (Auszug Gutachten, Rekursbeilage 19) wird unter dem Titel

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) festgehalten, dass vom

24.

August 2019 bis Mitte Juli 2021 aus rein psychiatrischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Von Mitte Juli 2021 bis zum

Untersuchungsdatum der Gutachten habe aus gemeinsamer rheumatologischer und

psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit von 50 % bestanden. Seither könne lediglich noch eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % und eine weiterhin

bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau von

50.

% begründet werden, wobei sich eine Addition der Einschränkungen aus

psychiatrischer und rheumatologischer Sicht nicht begründen lasse (Auszug Gutachten

Ziff. 4, Rekursbeilage 19). Die Rekurrentin macht geltend, die eingereichten

neuen Arztberichte sprächen dafür, dass die Feststellungen im Gutachten

mittlerweile überholt sein dürften, und eine erneute bzw. zusätzliche Begutachtung

dränge sich auf (Rekursbegründung Rz. 19). Weshalb dies der Fall sein sollte,

legt sie jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch

das Verhalten der Rekurrentin im IV-Verfahren. Abgesehen vom psychologischen Kurzbericht

der [...] vom 17. Oktober 2023 (Rekursbeilage 27) datieren alle eingereichten

Arztberichte aus der Zeit vor der Eingabe vom 20. September 2023 (Rekursbeilage

29), mit der die Rekurrentin ihren Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle

Basel-Stadt begründet hat. Darin beanstandet sie die Feststellungen im

Gutachten nur insoweit, als sie geltend macht, es sei auch in einer angepassten

Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % auszugehen.

Somit ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin in

einer angepassten Tätigkeit seit Mitte Juli 2021 nur noch maximal 50 % beträgt

und ihr damit im Umfang von 50 % eine Teilnahme am Wirtschaftsleben

grundsätzlich möglich wäre. Dies ändert allerdings nichts daran, dass ihr die

fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben und der Bezug von Sozialhilfe seit dem

24.

August 2019 zumindest bis zum Erhalt des Gutachtens entsprechend der

Einschätzung des JSD subjektiv nicht vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall auch dann zu verneinen, wenn

entsprechend der Feststellung des JSD und der Darstellung der Rekurrentin (vgl.

Rekursbegründung Rz 19) davon ausgegangen wird, dass sie seit dem 24. August

2019.

in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig ist.

3.5

Was das JSD zu den übrigen in Art. 31 Abs. 1

VZAE genannten Kriterien (vgl. oben E. 3.1) zur Beurteilung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls ausführte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb

darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 9). In Bezug auf die

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit e VZAE) ist

festzuhalten, dass sich die Rekurrentin gemäss dem angefochtenen Entscheid vor

ihrer Einreise in die Schweiz am 25. April 2018 im Jahr 2015 bis am 16. Oktober

2015.

und vom 7. September 2016 bis 14. Februar 2017 in der Schweiz aufgehalten

hat (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und 5 sowie E. 9). Die

Rekurrentin behauptet, sie sei im Jahr 2000 erstmals in die Schweiz eingereist

und habe sich seither mit kurzen Unterbrüchen hier aufgehalten

(Rekursbegründung Rz. 5). Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Jahr 2015

als Opfer von Menschenhandel in ein Hilfsprogramm des Bundes aufgenommen worden

ist (vgl. Akten BdM S. 4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie sich,

zumindest während einer gewissen Zeit, auch vor dem Jahr 2015 in der Schweiz

aufgehalten hat. Die pauschale Behauptung der Rekurrentin, sie habe sich mit

kurzen Unterbrüchen permanent in der Schweiz aufgehalten, ist jedenfalls nicht

geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des JSD zu erwecken,

dass sie am 16. Oktober 2015 und am 14. Februar 2017 freiwillig aus der Schweiz

ausgereist ist und sich von Oktober 2015 bis September 2016 knapp elf Monate

und von Februar 2017 bis April 2018 gut 14 Monate in ihrer Heimat aufgehalten

hat (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f. und 5 f. sowie E.

9). Angesichts der zweimaligen Rückkehr in die Heimat und der Unterbrechung des

Aufenthalts in der Schweiz durch zwei Aufenthalte in der Heimat von je rund

einem Jahr wäre ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b erster Halbsatz AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE auch

unter der Annahme zu verneinen, dass die Rekurrentin sich von 2000 bis 2015 in

der Schweiz aufgehalten habe.

3.6

Zusammenfassend sind damit keine Gründe

ersichtlich, die die Erteilung einer Härtefallbewilligung

nach Art. 31. Abs. 1 VZAE rechtfertigen würden.

4.

Schliesslich ergibt sich auch aus dem Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, [FZA, SR 0.142.112.681]) kein Aufenthaltsanspruch

der Rekurrentin in der Schweiz.

4.1

Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die

Rekurrentin ungarische Staatsangehörige und somit Bürgerin der Europäischen

Union (EU), weshalb sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen

kann (angefochtener Entscheid E. 11). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten

Arbeitnehmende, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einer

Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,

gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Nach schweizerischem

Recht handelt es sich dabei um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 4 Abs.

1.

der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP,

SR 142.203; seit 1. Januar 2021 Verordnung über den freien

Personenverkehr, VFP]).

Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die

Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen gemäss Art.

7.

lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2024.12 vom 15. Mai 2024 E. 3.2). Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist dabei

auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG (VGE

VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E.

2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1

lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die

infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu

verbleiben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses

Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten

Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit

durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer

ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines

Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht

infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des

Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne

Arbeitnehmerin gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine

Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)

Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5,

VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2

und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017

E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der

dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden

Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1;

VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5). Die dauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)

Nr. 1251/70 setzt voraus, dass die Ausländerin nicht nur in ihrem

bisherigen Beruf, sondern auch in einem angepassten Beruf (Verweistätigkeit)

unfähig ist, zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 f.;

VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.1). Eine teilweise

Arbeitsfähigkeit im bisherigen oder in einem angepassten Beruf schliesst eine

dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) Nr. 1251/70 grundsätzlich aus. Eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit

steht der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nur dann nicht entgegen,

wenn sie keine berufliche Aktivität mehr ermöglicht, die einer qualitativ und

quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommt,

oder der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht (mehr)

zugemutet werden kann (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4; VGE VD.2021.137 vom 21.

Dezember 2021 E. 3.4.3).

4.2

Als

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerin gilt, wer während einer bestimmten Zeit

Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als

Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGer 2C_168/2021 vom 23. November

2021.

E. 4.2, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2022.211 vom

24.

April 2023 E. 2.3). Für die Erfüllung des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf

den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die

Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGer

2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023

E. 2.3). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer

und befristet ist und es sich um eine Teilzeitstelle handelt, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus (BGer 2C_617/2019 vom

6.

Februar 2020 E. 4.3; VGE VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 2.3). Das

gleiche gilt für den Umstand allein, dass die erwirtschafteten Einkünfte das

Existenzminimum der betreffenden Person nicht decken (VGE VD.2022.211 vom 24.

April 2023 E. 2.3; vgl. BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2, 2C_617/2019

vom 6. Februar 2020 E. 4.3). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie

qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die

Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Dabei ist

auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.4; BGer

2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2; VGE VD.2022.211 vom

24.

April 2023 E. 2.3).

4.3

In den Akten befindet sich eine

Arbeitsbestätigung der […] AG, gemäss der die Rekurrentin vom 4. Januar 2016

bis 6. April 2018 «temporär[,] mit kurzen Unterbrüchen, als

Servicemitarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin» Arbeitseinsätze geleistet habe

(Akten Bereich BdM S. 212). Das JSD hat im angefochtenen Entscheid unter

Berücksichtigung der übrigen Akten in sorgfältiger und überzeugender

Beweiswürdigung festgestellt, dass die Behauptungen in der Arbeitsbestätigung

nicht zutreffen können und dass die Rekurrentin abgesehen von einer marginalen

Tätigkeit über die […] AG im April und Juni 2019 in der Schweiz nie eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (angefochtener Entscheid E. 9 und 12).

Diesbezüglich ist bloss zu präzisieren, dass die Rekurrentin für die Tätigkeit

im April keinen Lohn erhalten hat und ihre Erwerbstätigkeit im Juni 2019 vom

17.

bis 23. gedauert hat (Lohnabrechnung Juli 2019, Rekursbeilage 14;

Lohnabrechnung April 2019 bzw. Abzug Berufskleidung/-ausrüstung, Akten Bereich

BdM S. 63). Die Rekurrentin setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung des

angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und behauptet bloss

unsubstanziiert, sie habe in der Schweiz eine Temporärstelle angenommen und

aufgrund des Fahrradunfalls vom 24. August 2019 nicht fortführen können

(Rekursbegründung Rz. 20). Dies genügt nicht ansatzweise, um Zweifel an der

Richtigkeit der Feststellungen des JSD zu erwecken.

In der Zeit zwischen der Einreise vom 25. April 2018 und dem

Fahrradunfall vom 24. August 2019 erzielte die Rekurrentin somit nur im

Juni 2019 ein Erwerbseinkommen. Dieses betrug brutto insgesamt bloss CHF 189.65

(Lohnabrechnung Juli 2019, Rekursbeilage 14; Abzug für Berufskleidung/-ausrüstung

in der Lohnabrechnung April 2019, Akten Bereich BdM S. 63). Zudem wurde die

Rekurrentin seit dem 1. Dezember 2018 ununterbrochen und damit auch während

ihrer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unterstützt (angefochtener Entscheid

E. 12). Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände kann die Erwerbstätigkeit

der Rekurrentin nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit

qualifiziert werden. Daher hat das JSD entgegen der Ansicht der Rekurrentin

(vgl. Rekursbegründung Rz. 20) zu Recht festgestellt, dass sie die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nie erlangt hat und sich folglich

weder auf Art. 6 noch auf Art. 4 Anhang 1 FZA berufen kann (vgl. angefochtener

Entscheid E. 12). Offensichtlich unrichtig ist schliesslich die Behauptung der

Rekurrentin, sie habe eine Temporärstelle aufgrund des Fahrradunfalls vom 24.

August 2019 nicht fortführen können (Rekursbegründung Rz. 20). Gemäss den

überzeugenden Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid E. 12) hatte ihre

Erwerbstätigkeit bereits mehr als einen Monat vorher geendet und war sie zur

Zeit des Unfalls überhaupt nicht erwerbstätig.

5.

An diesem Ergebnis ändert entgegen den Ausführungen der

Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 19) ein gegebenenfalls noch hängiges

IV-Verfahren nichts. Bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit darf

die Migrationsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar

grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange

die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang

sind (BGE 141 II 1 E. 4.2.1). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die

Arbeitsunfähigkeit, die Gegenstand des IV-Verfahrens bildet, ausländerrechtlich

überhaupt relevant ist (vgl. VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.7).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil ist aus den nachstehenden

Gründen davon auszugehen, dass der Ausgang des IV-Verfahrens für den Ausgang

des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens irrelevant ist. Angesichts

dessen, dass gemäss den von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebenen

Gutachten die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin seit dem Untersuchungsdatum der

Gutachter nur noch um 40 % in einer angepassten Tätigkeit und um 50 % in der

Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt ist und die Rekurrentin nicht

nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit

inzwischen wesentlich grösser sein sollte (vgl. oben E3.4), erscheint es höchst

unwahrscheinlich, dass die Rekurrentin deutlich mehr als eine halbe IV-Rente

erhalten wird. Selbst wenn ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen würde, könnte

sie daraus aus den folgenden Gründen ausländerrechtlich aber nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Im Fall der Zusprechung einer IV-Rente könnte sich die

Rekurrentin zwar zusammen mit Ergänzungsleistungen voraussichtlich von der

Sozialhilfe ablösen. Dies änderte aber nichts daran, dass kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz

AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE vorliegt. Die Rekurrentin hätte auch keinen

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Ein solcher setzte

voraus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügte (Art. 24 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn

sie tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nimmt (vgl. statt vieler BGE 135 II 265 E. 3.5-3.7 und BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1).

Selbst wenn die Rekurrentin eine ganze IV-Rente erhielte, erscheint es

ausgeschlossen, dass sie damit ihren Lebensbedarf decken könnte. Dabei ist

insbesondere zu berücksichtigen, dass sie seit 2015 nur ein Erwerbseinkommen

von insgesamt CHF 189.– erzielt und im Übrigen für die Zeit, in der sich

ihr Wohnsitz in der Schweiz befunden hat, höchstens die Mindestbeiträge für die

AHV entrichtet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Aufgrund ihrer

Verschuldung (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) kommt auch eine

Finanzierung des ungedeckten Teils ihres Lebensbedarfs aus Vermögen nicht in

Betracht. Schliesslich macht die Rekurrentin auch nicht geltend, dass der

ungedeckte Teil des Lebensbedarfs von Angehörigen übernommen würde (vgl. dazu

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 15 und E. 8). Aus den vorstehenden

Gründen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin selbst im Fall der Zusprechung

einer ganzen IV-Rente tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen

müsste. Damit wären die Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt.

6.

6.1

Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und

den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Rekurrentin nichts vorgebracht, das

geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Nichtverlängerung

ihrer Härtefallbewilligung oder ihrer Wegweisung zu erwecken. Daher hat das JSD

den verwaltungsinternen Rekurs zu Recht als aussichtslos qualifiziert (vgl.

angefochtener Entscheid E. 14) und ist auch der vorliegende Rekurs als

aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat die Rekurrentin weder für das

verwaltungsinterne noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

6.2

Da ihr Rekurs abgewiesen wird, hat die

Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Unter Mitberücksichtigung

ihrer Bedürftigkeit wird jedoch ausnahmsweise in Anwendung von § 40 GGR

auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.