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Entscheid

VD.2024.21

Ausreisefrist (BGer 2C_169/2024 vom 4.6.2024)

16. Februar 2024Deutsch25 min

wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.21

URTEIL

vom 16. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Damian Wyss

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. November 2023

betreffend Ausreisefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...],

wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dessen

Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen

erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VD.2021.112) ab. Ebenso wurde

die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom

23. September 2022 abgewiesen.

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des

migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem

Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine

dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Auf Gesuch des

Rekurrenten vom 25. Januar 2023 hin erstreckte das Migrationsamt mit

Schreiben vom 27. Januar 2023 die Ausreisefrist letztmals bis zum

28. Februar 2023. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das JSD, welches auf

diesen mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem

Anfechtungsobjekt nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs überwies der

Regierungspräsident dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen

Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch

des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies sein

Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ab. Mit Urteil VGE VD.2023.37

vom 29. März 2023 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die dagegen

erhobene Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023

vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 29. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid VD.2023.37

vom 4. August 2023 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten gut,

hob den Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 auf und wies die Sache zum

materiellen Entscheid an dieses zurück.

Mit neuem Entscheid vom 9. November 2023 wies das JSD

den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 27. Januar

2023 ab (Ziff.1) und setzte dem Rekurrenten eine neue Frist, die Schweiz bis

spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen (Ziff. 2). Gleichzeitig

wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Ziff. 3)

und eine Spruchgebühr von CHF 200.– erhoben (Ziff. 4). Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. November 2023 und

25. Januar 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den

Regierungsrat, welchen der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom

31. Januar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem

Rekurs stellt der Rekurrent folgende Anträge (Hervorhebungen entfernt):

«1. Ziffern 1, 2, 3 und 4 des

Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons

Basel-Stadt vom 9. November 2023 (Beilage R 1) seien aufzuheben.

2. Die im Schreiben des

Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage R 2)

liegende Verfügung, mit der dem Rekurrenten die mit Schreiben des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) bis 31. Januar

2023 gewährte Ausreisefrist letztmalig bis 28. Februar 2023 erstreckt wurde,

sei aufzuheben.

2. Es sei der Rekursgegnerin,

eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt

diesem, aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine

neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die diesem

mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3)

bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar

2023 (Beilage R 2) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis

zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und

des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation

(Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland

und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B. Deutschland, Frankreich,

Grossbritannien, Polen und den USA entwickelt habenden kriegerischen Konflikts,

mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2026 zu verlängern sei;

subeventualiter sei dem Rekurrenten zum Verlassen der Schweiz

eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) bis zum 27.

Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage R 2)

bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen

die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen

zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und

der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO

wie z. B den Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Polen und den USA

entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des

30. November 2026 zu verlängern sei.

3.a. Von der Vollstreckung der durch

Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit

Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) und

27. Januar 2023 (Beilage R 2) konkretisierten Wegweisungsverfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen

Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten

Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag abzusehen und seien

daher, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher

Verfügung oder Massnahme, jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp.

zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.

b. Es sei dem Staatssekretariat

für Migration und dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, bis zum

rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten

Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag von der Vollstreckung

der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten

und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage

R 3) und 27. Januar 2023 (Beilage R 2) konkretisierten Wegweisungsverfügung des

Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 abzusehen und bis dahin jegliche

Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu

unterlassen.

4.a. Ungeachtet der hier gestellten

Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4b sei dem Rekurrenten die Anwesenheit in der

Schweiz, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher

Verfügung oder Massnahme, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Rekursverfahrens zu gestatten.

b. Ungeachtet der hier gestellten

Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a sei dem Rekurrenten für den Fall der Rückweisung

der vorliegenden Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt, vorab gerne mittels

superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die

Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor

diesem wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens zu gestatten;

eventualiter sei diesfalls dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, dem

Rekurrenten die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss

des dann vor ihm wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens,

vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung

oder Massnahme, zu gestatten.

c. Ungeachtet der hier gestellten

Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a,b sei dem Rekurrenten für den Fall der

Rückweisung der vorliegenden Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartments

des Kantons Basel-Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter

vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum

rechtskräftigen Abschluss des dann vor diesem wiederaufgenommenen

Rekursverfahrens zu gestatten; eventualiter sei diesfalls dem Justiz- und

Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt aufzugeben, dem Rekurrenten die

Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor ihm

wiederaufgenommenen Rekursverfahrens, vorab gerne mittels superprovisorischer,

eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.

d. Ungeachtet der hier gestellten

Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a,b,c sei dem Rekurrenten für den Fall der

Rückweisung der vorliegenden Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartments

des Kantons Basel-Stadt und der anschliessenden Rückweisung der Sache durch das

Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt an das Migrationsamt

Basel-Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter

vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum

rechtskräftigen Abschluss des dann vor Letzterem wiederaufgenommenen

Ausreisefristverlängerungsverfahrens zu gestatten; eventualiter sei diesfalls

dem Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt aufzugeben, dem

Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, dem Rekurrenten die Anwesenheit in der

Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor ihm wiederaufgenommenen

Ausreisefristverlängerungsverfahrens, vorab gerne mittels superprovisorischer,

eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.

5. Für den Fall, dass

Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden

Rekurs an sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise

entscheiden können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Migrationsamt

Basel-Stadt und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung

rückzuweisen.

6. Es sei festzustellen, dass dem

vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter und für den

Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht

Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des

vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

7. Dem Rekurrenten sei für das

hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a.

durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter

nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die

ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat

oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten

(wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29

Abs. 1, 2, 3 BV (SR 101) ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen

erschiene).

8. Dem Rekurrenten sei im hiesigen

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.

9. Das vorliegende Rekursverfahren

sei bis zum bestands- und rechtskräftigen Abschluss des vom Rekurrenten mit am

24. Januar 2024 erfolgter Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung

eingeleiteten Verfahrens auf Zulassung zu einem Aufenthalt ohne

Erwerbstätigkeit (Beilage R 28) zu sistieren.»

Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 hat der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer

Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und deren Akten beigezogen. Gleichzeitig

wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und auf das Gesuch um

Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Am 13. und 14. Februar

2024 reichte der Rekurrent zwei weitere Eingaben ein. Die Einzelheiten der Vorbringen

des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 31. Januar 2024 sowie aus § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen

von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig

angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen

Entscheids zu entscheiden.

2.

2.1 Mit seiner Rekursbegründung artikuliert der

Rekurrent seine Annahme, dass «das Richtertrio B____, C____ und D____ sowie die

Gerichtsschreiberin E____ bereits von Amt wegen davon absehen werden im

vorliegenden Verfahren mitzuwirken». Weiter führt er aus, dass «auch bei Gerichtspräsident

F____ Befangenheit vorliegen könnte». Er verweist dabei mit Abschrift einzelner

Passagen seiner damaligen Motive auf sein mit Eingaben vom 24., 26. und 30.

Juni sowie 17. Juli 2023 gestelltes Ausstandsbegehren im Verfahren VD.2023.37,

welches vom Verwaltungsgericht mit Urteil VGE DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 «zu

Unrecht» abgewiesen worden sei. Er bezieht sich dabei auf die Verfahrensführung

in früheren Verfahren.

2.2 Der Rekurrent stellt mit seinen detaillierten

Ausführungen keinen förmlichen Antrag auf Ausstand der von ihm genannten

Gerichtsmitglieder. Darin unterscheidet sich die Rekursbegründung im

vorliegenden Verfahren von der Eingabe des Rekurrenten vom 24. Juni 2023 im

Verfahren VD.2023.37, worin er die Ablehnung der genannten Gerichtsmitglieder

förmlich beantragte. Es fehlt daher an einem in bestimmter Form gestellten Ausstandsbegehren,

genügt doch eine blosse Erklärung einer Gerichtsperson als befangen ohne

explizites Ausstandsgesuch hierfür nicht (BGer 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E.

3.2). Bereits aus diesem Grund kann der Erklärung keine weitere Folge gegeben

werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Begründung des Urteils VGE DGV.2023.3

vom 25. Juli 2023 verwiesen werden. Einmal mehr ist festzuhalten, dass

angebliche Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer

Gerichtsperson im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht ihrer Befangenheit zu

begründen vermögen. Wie mit dem genannten Urteil festgehalten worden ist,

bestehen bei keiner der genannten Gerichtspersonen Hinweise auf besonders

qualifizierte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten

wären und die auf eine Haltung hinweisen könnten, die auf fehlender Distanz und

Neutralität beruht. Der Rekurrent nennt keine neuen Gründe, welche die

Befangenheit der genannten Gerichtsmitglieder begründen könnte. Er weist allein

auf den Umstand hin, dass die am Urteil VGE DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 mitwirkenden

Gerichtsmitglieder G____ und H____ wie B____ Mitglieder der [...] sind. Die

gleiche Parteizugehörigkeit mehrerer Verfahrensbeteiligter ist aber für sich

zum Vornherein nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen (BGE 138 I 1

E. 2.4; BGer 4A_118/2016 vom 15. August 2016 E. 3.3 f.).

2.3 Vor diesem Hintergrund besteht offensichtlich

kein Anlass für den vom Rekurrenten erwarteten Selbstaustritt der genannten

Gerichtspersonen, soweit sie am vorliegenden Verfahren überhaupt beteiligt

sind.

3.

3.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst

erneut eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren.

Er macht geltend, dass ihm das JSD «sehr schnell» nach Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen

Urteils VGE VD.2023.37 vom 4. August 2023 mit Schreiben vom 14. August 2023

eine Frist bis zum 13. September 2023 zur Einreichung einer

Rekursbegründung gesetzt habe, obwohl dieses Urteil erst am 14. September

2023 rechtskräftig geworden sei. Er habe «bis dahin offenkundig noch gar nicht

mit der Fertigung der Rekursbegründung beginnen» können, da die ihm bis 13. September

2023 gesetzte Frist von Rechts wegen noch gar nicht in Gang gesetzt worden sei.

Er sei «erst einmal aufgefordert [gewesen] zu überlegen, ob auch gegen dieses

weitere Appellationsgerichtsurteil Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen

sei, mit deren Einreichung sich die Fertigung einer verwaltungsinternen

Rekursbegründung erst einmal bis zum Abschluss des dann weiteren

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erübrigt hätte.»

3.2 Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich

nicht gefolgt werden. Mit dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid

war die Sache aufgrund des Devolutiveffekts wieder beim JSD hängig. Hätte sich

der Rekurrent vorgängig eine Beurteilung dieses Rückweisungsentscheids durch

das Bundesgericht vorbehalten wollen, so hätte er zumindest einen

Sistierungsantrag im verwaltungsinternen Rekursverfahren stellen müssen. Einem

solchen hätte aber offensichtlich nicht entsprochen werden können. Im Verfahren

betreffend die Ausreisefrist ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen. In Frage käme allein die

Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung in verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden kann (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1 f.).

Dieser kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1

i.V.m. 117 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Weiter handelt es

sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid, der nach

Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht nur hätte

angefochten werden können, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

hätte bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeigeführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart hätte (vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,

Zürich 2013, N 1157). Beide Voraussetzungen wären offensichtlich nicht

erfüllt gewesen. Aus all diesen Gründen stand gegen das Urteil VGE VD.2023.37

vom 4. August 2023 tatsächlich gar keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung.

Tatsächlich hat der Rekurrent eine Beschwerde ans Bundesgericht denn auch zu

Recht gar nicht erhoben. Das Departement war daher befugt, das Verfahren nach

erfolgter Rückweisung unmittelbar fortzuführen. Es hat dem Rekurrenten eine

angemessene Frist zur Äusserung gesetzt, weshalb eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist.

4.

4.1 In der Sache hat das JSD mit dem

angefochtenen Entscheid zunächst in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass gemäss

Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) grundsätzlich eine angemessene

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist und eine

längere Ausreisefrist nur in Frage kommen kann, wenn besondere Umstände wie die

familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer

dies erfordern. Wie schon das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni

2023 in E. 3.6 festgestellt habe, könne im Rechtsmittelverfahren gegen die

Ausreisefrist die rechtskräftige Wegweisungsverfügung nicht mehr in Frage

gestellt werden. Zulässig seien daher allein Rügen, die sich auf die Dauer der

Ausreisefrist beziehen würden. Die Erstreckung einer Ausreisefrist weit über

den gesetzlichen Rahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus dürfe nicht dazu

dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu

gewähren. Mit der angefochtenen Verfügung sei dem Rekurrenten insgesamt eine

Frist von vier Monaten zur Bewerkstelligung der Ausreise und mithin eine

absolut angemessene Ausreisefrist gewährt worden. Mit seinen Rechtsbegehren gehe

es dem Rekurrenten offensichtlich einzig darum, eine faktische

Bewilligungsverlängerung zu erwirken. Er versuche erneut, das im Verfahren

betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangene Urteil des

Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 in Frage zu stellen und

Punkte, die – wie der Ukraine-Krieg – im rechtskräftig abgeschlossenen

Wegweisungsverfahren bereits Berücksichtigung gefunden hätten, erneut

aufzunehmen. Weder die vorübergehende amtlich vorgenommene Abmeldung des

Rekurrenten, noch die aufgrund der Wohnungsnot geltend gemachten

Schwierigkeiten für Rentner mit geringem Einkommen, in Deutschland eine Wohnung

zu finden, oder sozial- und krankenversicherungsrechtliche Fragen könnten eine

Verlängerung begründen, zumal sich seine Lebens- und Daseinssituation nicht von

jener anderer Personen, die sich in einer ähnlich- oder gleichgelagerten

Situation wie er befänden und ebenfalls innert nützlicher Frist bzw. wenigen

Monaten die Schweiz nach Deutschland zu verlassen hätten, nicht wesentlich

unterscheide. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Situation würde keine

Verlängerung der Ausreisefrist über den 28. Februar 2023 hinaus begründen. Die

gesetzte Frist erweise sich daher als absolut angemessen.

4.2 Mit seiner Rekursbegründung stellt sich der

Rekurrent zunächst auf den Standpunkt, aus dem Hinweis auf besondere Umstände

in Art. 64d Abs. 1 Satz 2 AIG folge, dass schon im Bewilligungsentzugs-

und Wegweisungsverfahren vorgetragene Umstände auch im

Ausreisefristverlängerungsverfahren Berücksichtigung finden müssten. Daher

müssten «offensichtliche Fehleinschätzungen des Bundesgerichts im Urteil

2C_389/2022 vom 23.09.2022» auch im Rahmen der Vollstreckung korrigiert werden

können. Die von ihm beantragte Verlängerung der Ausreisefrist käme nicht an die

fünfjährige Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung heran, weshalb sie

nicht zu einer faktischen Bewilligungsverlängerung führen würde. Weiter hält er

daran fest, dass sich Russland mindestens de facto auch im Krieg mit der NATO

inkl. Deutschland befinde. Die deutsche Bundeswehr bereite sich auf einen

russischen Angriffskrieg auf das Baltikum Ende 2024 vor. «Daher und erst noch

in Ermangelung von Bunkern und Schutzräumen in der BRD [sei] die Ausreisefrist

für den Rekurrenten weit nach hinten zu erstrecken». Er verfüge in Deutschland

über kein soziales Beziehungsnetz und könne auch nicht mehr bei seinen längst

verstorbenen Eltern und Grosseltern unterkommen. Allein dies rechtfertige

angesichts infolge steigender Flüchtlingszahlen grosser Wohnungsnot in

Deutschland und namentlich im dortigen Rheinknie eine deutliche Verlängerung der

Ausreisefrist, ansonsten er in seinem Geburtsland obdachlos würde. Seine

Entscheidung, ob er nach Deutschland oder Frankreich zügeln würde, hänge immer

noch von der Klärung krankenversicherungsrechtlicher Fragen ab. Er habe

diesbezüglich von der [...] noch keine Rückantwort erhalten. Es sei auch noch nicht

abschliessend geklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Deutschland wieder teuer privat

krankenversichert sein müsse oder in die gesetzliche Krankenversicherung

wechseln dürfte. Auch «die vom Einwohneramt Basel-Stadt nach Rückfrage mit dem

Migrationsamt mehrfach vorgenommenen rechtswidrigen Abmeldungen» des

Rekurrenten müssten zu einer deutlichen Verlängerung der Ausreisefrist führen,

da sie ihn praktisch eine Anstellung gekostet hätten. Auch seine Arbeitsunfähigkeit

vom 3. Januar bis zum 10. März 2023 aufgrund einer durchgeführten Prostata-Rezum-Operation

müsse eine Ausreisefristverlängerung bewirken. Weiter bezieht er sich auf eine

Anmeldung zu einer Darmspiegelung in der ersten Dezemberhälfte 2023, zu der er

voraussichtlich in den Monaten März oder April 2024 aufgeboten werde. Zudem

klagt er über zunehmende Schmerzen im linken Schulter- und Oberarmbereich, «die

ihre Hauptursache in einer Supraspinatuspartialruptur, einem Muskelfaserriss

Grad 1-2 und einer begleitenden Arthrose haben sollen». In diesem Zusammenhang

bringt der Rekurrent in der Eingabe vom 14. Februar 2024 vor, dass er sich

in der «Orthopädie Klinik [...]» in Basel am 11. März 2024 an der linken

Schulter einer Operation seiner Bizepssehne und Supraspinatussehne unterziehen

müsse. Sodann verweist der Rekurrent auch auf den Tod seines Bruders am

24. April 2023, der ihm viel administrative Arbeit beschert habe, wie auch

auf seine «Baulärmgeplagtheit». Er macht weiter geltend, dass die Schweiz und

Deutschland bezüglich der sozialen Wohlfahrt nicht vergleichbar seien und

beklagt den dortigen Standard der medizinischen Versorgung. «Eine Ausreisefristverlängerung

um Jahre» gebiete der Umstand, dass er «für den Kanton Basel-Stadt goldwerte

Urteile erstritten» habe, «wodurch der Kantonshaushalt künftig in Millionenhöhe

entlastet werden» dürfte, und er «der ESTV Vorschläge gegen missbräuchliche

Mehrfachrückerstattungen von Verrechnungssteuer unterbreitet» habe, «bei deren

Realisierung der Bundeskasse womöglich dreistellige Millionenbeträge erhalten

bleiben könnten». Seine Chance auf eine juristische Tätigkeit sei weiterhin

intakt. Da abgewiesene Asylsuchende nicht ausgeschafft werden könnten, müsse

seine Ausreisefrist zur Vermeidung einer Diskriminierung verlängert werden.

Schliesslich bezieht er sich auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 2D_32/2018

vom 15. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018), mit dem eine erstmals auf

den 13. August 2016 gesetzte Ausreisefrist bis zum 9. Juli 2028

verlängert worden sei. Er leitet daraus ab, dass in seinem Fall eine

Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende November 2026 erwartet werden dürfe.

4.3

4.3.1 Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich

nicht gefolgt werden. Wie die Vor­instanz zutreffend festgestellt hat, ist mit

der Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG eine angemessene

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine Verlängerung

der Ausreisefrist ist dann vorzusehen, wenn «besondere Umstände wie die

familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer

dies erfordern». Wie das Bundesgericht aber erkannt hat, dient die in Art. 64d

Abs. 1 AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von

über dreissig Tagen anzusetzen, nicht dazu, einer rechtskräftig weggewiesenen

ausländischen Person erst auf einen Zeitpunkt zur Ausreise zu verpflichten, in

dem sie alle hiesigen Angelegenheiten abschliessend geregelt hat. Die

Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben

bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, ihr faktisch eine

Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Dabei ist im Zusammenhang mit der Frage

der Angemessenheit der Ausreisefrist von Bedeutung, ab wann sie damit rechnen

muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie schon ab dem

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen.

Sie muss aber vor Eintritt der Rechtskraft noch keine nicht rückgängig zu

machenden organisatorischen Massnahmen treffen. Umso mehr ist ihr zuzumuten, ab

dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids

die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen zu treffen und nicht tatenlos weiter

zuzuwarten (BGer 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3.1 m.H. auf

2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2 und 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017

E. 2.3).

4.3.2 Wie das Bundesgericht im vorliegenden

Verfahren mit seinem Rückweisungsentscheid 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023

(E. 3.6) festgestellt hat, kann im Rechtsmittelverfahren gegen eine

Ausreisefrist der rechtskräftige Wegweisungsentscheid nicht mehr in Frage

gestellt werden. Zulässig sind grundsätzlich nur Rügen, die sich auf die Dauer

der Ausreisefrist beziehen. An diese Feststellung des Bundesgerichts sind die

Behörden im weiteren Verfahren gebunden (VGE VD.2023.37 vom 4. August 2023 E. 1

m.H. auf BGE 135 III 334 E. 2.1). Daher können im vorliegenden Verfahren

nur noch Umstände mit Wirkung auf die Bemessung der Ausreisefrist

berücksichtigt werden und ist deren Beurteilung im Wegweisungsentscheid

massgebend, soweit sie bereits Gegenstand des Wegweisungsverfahrens gebildet

haben.

4.3.3 Mit dem Rekurrenten kann zwar nicht

ausgeschlossen werden, dass der Angriffskrieg von Russland gegen die Ukraine in

Zukunft weitere Auswirkungen auf die Nato-Staaten und mithin auf Deutschland

haben kann. Es ist aber nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Rückkehr des

Rekurrenten in seine Heimat beeinflussen könnte. Da Deutschland von Russland

nicht angegriffen worden ist und sich im grenznahen Ausland keine

Kriegshandlungen ereignen, erscheint offensichtlich irrelevant, ob dort «Bunker

und Schutzräume» zur Verfügung stehen.

Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_389/2022 vom

23. September 2022 (E. 9.2.2) festgestellt hat, ist der erst im Alter

von […] Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrent mit den Gegebenheiten in

Deutschland, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den grössten

Teil seines Lebens verbracht hat, vertraut, zumal zwischen der Schweiz und

Deutschland auch keine massiven kulturellen Unterschiede bestehen. Es ist daher

nicht ersichtlich, wieso er für seine Wiedereingliederung der Hilfe seiner

verstorbenen Eltern und Grosseltern bedürfte. Zumal der Rekurrent seit seiner rechtskräftigen

Wegweisung mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2022 keine

konkreten Suchbemühungen nachweist, kann er auch aus dem pauschalen Verweis auf

eine in Deutschland und namentlich am Rheinknie herrschende Wohnungsnot nichts

für sich ableiten. Diesbezüglich unterscheidet sich seine Situation auch nicht

von derjenigen anderer rückreiseverpflichteter Landsleute. Weiter ist auch

nicht nachvollziehbar, wieso der juristisch gebildete Rekurrent seit September

2022 seine sozial-versicherungsrechtliche Situation nicht soll geklärt haben

können. Selbst wenn ihm dies aber noch nicht möglich gewesen sein sollte,

begründet dies keine Verlängerung seiner Ausreisefrist, ist der Vollzug der

Wegweisung nach dem Gesagten doch nicht von der abschliessenden Regelung seiner

entsprechenden Angelegenheiten abhängig.

4.3.4 Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der hier

streitigen Ausreisefrist ist zunächst festzustellen, dass dem Rekurrenten mit

dem Wegweisungsentscheid vom Bereich BdM zunächst eine dreimonatige

Ausreisefrist bis zum 17. April 2020 angesetzt wurde. Nach rechtskräftigem

Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen den Wegweisungsentscheid wurde dem Rekurrenten

erneut eine um einen Monat erstreckte Ausreisefrist bis zum 28. Februar

2023 gesetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Ausreisefrist nochmals

mit einer neuen viermonatigen Frist bis zum 9. März 2024 verlängert. Damit

hat sich der Rekurrent nunmehr seit über vier Jahren mit seiner Übersiedelung

nach Deutschland auseinandersetzen und die notwendigen Schritte planen können.

Seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 23. September 2022 und mithin

seit bald anderthalb Jahren wusste er sicher, dass er die Schweiz verlassen

muss. Daraus folgt, dass auch die geklagten gesundheitlichen Beschwerden und

seine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit keinen Anlass für eine weitere Erstreckung

der Ausreisefrist bilden. Die vom Rekurrenten genannte, nach Ablauf der

Ausreisefrist geplante Darmspiegelung kann auch in Deutschland erfolgen, soweit

die ambulante Massnahme nicht auch vom benachbarten Ausland aus in der Schweiz

erfolgen kann. Betreffend die vom Rekurrenten erwähnte (ebenfalls nach Ablauf

der Ausreisefrist geplante) Operation an der linken Schulter ist anzumerken, dass

aus den von ihm eingereichten Akten nicht hervorgeht, dass dieser Eingriff

dringend wäre. Auch diese Operation kann nach einer Ausreise in Deutschland

nachgeholt werden.

4.3.5 Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen

Wegweisung offensichtlich irrelevant für die Bemessung der Ausreisefrist sind

die angeblichen Verdienste des Rekurrenten für die Schweiz, weshalb darauf

nicht weiter eingegangen werden muss. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag

der Rekurrent aus dem Vergleich mit abgewiesenen Asylsuchenden, die nicht

ausgeschafft werden können, abzuleiten. Da vorliegend mit Deutschland keine

Rückübernahmeprobleme bei der Wegweisung deutscher Staatsangehörigen vorliegen,

fehlt es an der Gleichartigkeit der Fälle als Grundlage für den geltend

gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung. Offensichtlich nichts zu seinen

Gunsten kann der Rekurrent aus dem von ihm angerufenen Bundesgerichtsurteil 2D_32/2018

vom 15. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018) ableiten. Während im

dortigen Sachverhalt zwischen dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid und

dem Ablauf der Ausreisefrist ein Zeitraum von gut zwei Jahren lag, hält sich

der Rekurrent seit dem Wegweisungsentscheid des Bereichs BdM vom 17. Januar

2020 nun mehr als vier Jahre weiter in der Schweiz auf. Mit der Vorinstanz ist

daher festzustellen, dass die angeordnete Ausreisefrist klarerweise nicht

unangemessen ist. Sie ist daher zu bestätigen, weshalb der Rekurrent die

Schweiz bis zum 9. März 2024 zu verlassen hat.

5.

5.1 Weiter rügt der Rekurrent die Verweigerung

der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht

sich dabei primär auf seine finanziellen Verhältnisse, welche er mit seiner

Rekursbegründung detailliert.

5.2 Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung

haben gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als

aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum

Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl.

BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 und 133 III 614 E. 5).

5.3 Aus den Erwägungen in der Sache folgt, dass

der Rekurs an das JSD offensichtlich aussichtslos gewesen war, weshalb die

Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen zu Recht abwies.

5.4 Aus den gleichen Gründen muss auch das Gesuch

des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im

vorliegenden Verfahren abgewiesen werden.

6.

6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich

abzuweisen ist. Mit diesem Entscheid in der Sache werden die Verfahrensanträge des

Rekurrenten auf Sistierung des Verfahrens sowie auf Erlass vorsorglicher

Verfügungen gegenstandslos, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese

Verfahrenskosten sind vom Rekurrenten aufgrund der Abweisung seines Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung selber zu tragen. Weiter ist aufgrund der

Abweisung seines Rekurses seinem Begehren, ihm eine Parteientschädigung

zuzusprechen, die Grundlage entzogen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.