VD.2024.21
Ausreisefrist (BGer 2C_169/2024 vom 4.6.2024)
16. Februar 2024Deutsch25 min
wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.21
URTEIL
vom 16. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Damian Wyss
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. November 2023
betreffend Ausreisefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...],
wird seit dem Jahr 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dessen
Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen
erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VD.2021.112) ab. Ebenso wurde
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2022 vom
23. September 2022 abgewiesen.
Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des
migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem
Rekurrenten mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 erneut eine
dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023. Auf Gesuch des
Rekurrenten vom 25. Januar 2023 hin erstreckte das Migrationsamt mit
Schreiben vom 27. Januar 2023 die Ausreisefrist letztmals bis zum
28. Februar 2023. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das JSD, welches auf
diesen mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem
Anfechtungsobjekt nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs überwies der
Regierungspräsident dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen
Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 17. März 2023 auf das Gesuch
des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies sein
Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ab. Mit Urteil VGE VD.2023.37
vom 29. März 2023 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die dagegen
erhobene Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023
vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 29. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Mit neuem Entscheid VD.2023.37
vom 4. August 2023 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten gut,
hob den Entscheid des JSD vom 13. Februar 2023 auf und wies die Sache zum
materiellen Entscheid an dieses zurück.
Mit neuem Entscheid vom 9. November 2023 wies das JSD
den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 27. Januar
2023 ab (Ziff.1) und setzte dem Rekurrenten eine neue Frist, die Schweiz bis
spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen (Ziff. 2). Gleichzeitig
wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Ziff. 3)
und eine Spruchgebühr von CHF 200.– erhoben (Ziff. 4). Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 18. November 2023 und
25. Januar 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den
Regierungsrat, welchen der Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom
31. Januar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem
Rekurs stellt der Rekurrent folgende Anträge (Hervorhebungen entfernt):
«1. Ziffern 1, 2, 3 und 4 des
Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons
Basel-Stadt vom 9. November 2023 (Beilage R 1) seien aufzuheben.
2. Die im Schreiben des
Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 (Beilage R 2)
liegende Verfügung, mit der dem Rekurrenten die mit Schreiben des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) bis 31. Januar
2023 gewährte Ausreisefrist letztmalig bis 28. Februar 2023 erstreckt wurde,
sei aufzuheben.
2. Es sei der Rekursgegnerin,
eventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt
diesem, aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
neue angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, wobei die diesem
mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3)
bis zum 27. Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar
2023 (Beilage R 2) bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis
zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und
des sich daraus inzwischen zwischen der North Atlantic Treaty Organisation
(Nordatlantikpakt, NATO) und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland
und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B. Deutschland, Frankreich,
Grossbritannien, Polen und den USA entwickelt habenden kriegerischen Konflikts,
mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2026 zu verlängern sei;
subeventualiter sei dem Rekurrenten zum Verlassen der Schweiz
eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei die ihm mit Schreiben des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) bis zum 27.
Januar 2023 gesetzte und mit dessen Schreiben vom 27. Januar 2023 (Beilage R 2)
bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist bis zur Beendigung des gegen
die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen
zwischen der North Atlantic Treaty Organisation (Nordatlantikpakt, NATO) und
der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO
wie z. B den Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Polen und den USA
entwickelt habenden kriegerischen Konflikts, mindestens aber bis zum Ablauf des
30. November 2026 zu verlängern sei.
3.a. Von der Vollstreckung der durch
Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten und mit
Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage R 3) und
27. Januar 2023 (Beilage R 2) konkretisierten Wegweisungsverfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 sei bis zum rechtskräftigen
Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten
Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag abzusehen und seien
daher, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher
Verfügung oder Massnahme, jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp.
zulasten des Rekurrenten zu unterlassen.
b. Es sei dem Staatssekretariat
für Migration und dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, bis zum
rechtskräftigen Entscheid über den unter vorgenannter Ziffer 2 gestellten
Ausreisefristneuansetzungs- resp. -Verlängerungsantrag von der Vollstreckung
der durch Bundesgerichtsurteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 bestätigten
und mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 (Beilage
R 3) und 27. Januar 2023 (Beilage R 2) konkretisierten Wegweisungsverfügung des
Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 abzusehen und bis dahin jegliche
Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu
unterlassen.
4.a. Ungeachtet der hier gestellten
Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4b sei dem Rekurrenten die Anwesenheit in der
Schweiz, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher
Verfügung oder Massnahme, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Rekursverfahrens zu gestatten.
b. Ungeachtet der hier gestellten
Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a sei dem Rekurrenten für den Fall der Rückweisung
der vorliegenden Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt, vorab gerne mittels
superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die
Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor
diesem wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens zu gestatten;
eventualiter sei diesfalls dem Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, dem
Rekurrenten die Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss
des dann vor ihm wiederaufgenommenen Ausreisefristverlängerungsverfahrens,
vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung
oder Massnahme, zu gestatten.
c. Ungeachtet der hier gestellten
Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a,b sei dem Rekurrenten für den Fall der
Rückweisung der vorliegenden Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartments
des Kantons Basel-Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter
vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum
rechtskräftigen Abschluss des dann vor diesem wiederaufgenommenen
Rekursverfahrens zu gestatten; eventualiter sei diesfalls dem Justiz- und
Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt aufzugeben, dem Rekurrenten die
Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor ihm
wiederaufgenommenen Rekursverfahrens, vorab gerne mittels superprovisorischer,
eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.
d. Ungeachtet der hier gestellten
Anträge Ziffern 2, 3a,b und 4a,b,c sei dem Rekurrenten für den Fall der
Rückweisung der vorliegenden Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartments
des Kantons Basel-Stadt und der anschliessenden Rückweisung der Sache durch das
Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt an das Migrationsamt
Basel-Stadt, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter
vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, die Anwesenheit in der Schweiz bis zum
rechtskräftigen Abschluss des dann vor Letzterem wiederaufgenommenen
Ausreisefristverlängerungsverfahrens zu gestatten; eventualiter sei diesfalls
dem Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt aufzugeben, dem
Migrationsamt Basel-Stadt aufzugeben, dem Rekurrenten die Anwesenheit in der
Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des dann vor ihm wiederaufgenommenen
Ausreisefristverlängerungsverfahrens, vorab gerne mittels superprovisorischer,
eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.
5. Für den Fall, dass
Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden
Rekurs an sich gutheissen würden, über ihn aber nicht oder nur teilweise
entscheiden können oder wollen, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Migrationsamt
Basel-Stadt und/oder an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung
rückzuweisen.
6. Es sei festzustellen, dass dem
vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter und für den
Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des
vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
7. Dem Rekurrenten sei für das
hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a.
durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter
nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die
ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat
oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten
(wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und Art. 29
Abs. 1, 2, 3 BV (SR 101) ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen
erschiene).
8. Dem Rekurrenten sei im hiesigen
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.
9. Das vorliegende Rekursverfahren
sei bis zum bestands- und rechtskräftigen Abschluss des vom Rekurrenten mit am
24. Januar 2024 erfolgter Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung
eingeleiteten Verfahrens auf Zulassung zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit (Beilage R 28) zu sistieren.»
Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 hat der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und deren Akten beigezogen. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und auf das Gesuch um
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Am 13. und 14. Februar
2024 reichte der Rekurrent zwei weitere Eingaben ein. Die Einzelheiten der Vorbringen
des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 31. Januar 2024 sowie aus § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen
von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu entscheiden.
2.
2.1 Mit seiner Rekursbegründung artikuliert der
Rekurrent seine Annahme, dass «das Richtertrio B____, C____ und D____ sowie die
Gerichtsschreiberin E____ bereits von Amt wegen davon absehen werden im
vorliegenden Verfahren mitzuwirken». Weiter führt er aus, dass «auch bei Gerichtspräsident
F____ Befangenheit vorliegen könnte». Er verweist dabei mit Abschrift einzelner
Passagen seiner damaligen Motive auf sein mit Eingaben vom 24., 26. und 30.
Juni sowie 17. Juli 2023 gestelltes Ausstandsbegehren im Verfahren VD.2023.37,
welches vom Verwaltungsgericht mit Urteil VGE DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 «zu
Unrecht» abgewiesen worden sei. Er bezieht sich dabei auf die Verfahrensführung
in früheren Verfahren.
2.2 Der Rekurrent stellt mit seinen detaillierten
Ausführungen keinen förmlichen Antrag auf Ausstand der von ihm genannten
Gerichtsmitglieder. Darin unterscheidet sich die Rekursbegründung im
vorliegenden Verfahren von der Eingabe des Rekurrenten vom 24. Juni 2023 im
Verfahren VD.2023.37, worin er die Ablehnung der genannten Gerichtsmitglieder
förmlich beantragte. Es fehlt daher an einem in bestimmter Form gestellten Ausstandsbegehren,
genügt doch eine blosse Erklärung einer Gerichtsperson als befangen ohne
explizites Ausstandsgesuch hierfür nicht (BGer 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E.
3.2). Bereits aus diesem Grund kann der Erklärung keine weitere Folge gegeben
werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Begründung des Urteils VGE DGV.2023.3
vom 25. Juli 2023 verwiesen werden. Einmal mehr ist festzuhalten, dass
angebliche Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer
Gerichtsperson im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht ihrer Befangenheit zu
begründen vermögen. Wie mit dem genannten Urteil festgehalten worden ist,
bestehen bei keiner der genannten Gerichtspersonen Hinweise auf besonders
qualifizierte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten
wären und die auf eine Haltung hinweisen könnten, die auf fehlender Distanz und
Neutralität beruht. Der Rekurrent nennt keine neuen Gründe, welche die
Befangenheit der genannten Gerichtsmitglieder begründen könnte. Er weist allein
auf den Umstand hin, dass die am Urteil VGE DGV.2023.3 vom 25. Juli 2023 mitwirkenden
Gerichtsmitglieder G____ und H____ wie B____ Mitglieder der [...] sind. Die
gleiche Parteizugehörigkeit mehrerer Verfahrensbeteiligter ist aber für sich
zum Vornherein nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen (BGE 138 I 1
E. 2.4; BGer 4A_118/2016 vom 15. August 2016 E. 3.3 f.).
2.3 Vor diesem Hintergrund besteht offensichtlich
kein Anlass für den vom Rekurrenten erwarteten Selbstaustritt der genannten
Gerichtspersonen, soweit sie am vorliegenden Verfahren überhaupt beteiligt
sind.
3.
3.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst
erneut eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren.
Er macht geltend, dass ihm das JSD «sehr schnell» nach Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen
Urteils VGE VD.2023.37 vom 4. August 2023 mit Schreiben vom 14. August 2023
eine Frist bis zum 13. September 2023 zur Einreichung einer
Rekursbegründung gesetzt habe, obwohl dieses Urteil erst am 14. September
2023 rechtskräftig geworden sei. Er habe «bis dahin offenkundig noch gar nicht
mit der Fertigung der Rekursbegründung beginnen» können, da die ihm bis 13. September
2023 gesetzte Frist von Rechts wegen noch gar nicht in Gang gesetzt worden sei.
Er sei «erst einmal aufgefordert [gewesen] zu überlegen, ob auch gegen dieses
weitere Appellationsgerichtsurteil Beschwerde beim Bundesgericht einzulegen
sei, mit deren Einreichung sich die Fertigung einer verwaltungsinternen
Rekursbegründung erst einmal bis zum Abschluss des dann weiteren
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erübrigt hätte.»
3.2 Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich
nicht gefolgt werden. Mit dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid
war die Sache aufgrund des Devolutiveffekts wieder beim JSD hängig. Hätte sich
der Rekurrent vorgängig eine Beurteilung dieses Rückweisungsentscheids durch
das Bundesgericht vorbehalten wollen, so hätte er zumindest einen
Sistierungsantrag im verwaltungsinternen Rekursverfahren stellen müssen. Einem
solchen hätte aber offensichtlich nicht entsprochen werden können. Im Verfahren
betreffend die Ausreisefrist ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen. In Frage käme allein die
Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung in verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden kann (BGer 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1 f.).
Dieser kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1
i.V.m. 117 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Weiter handelt es
sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid, der nach
Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht nur hätte
angefochten werden können, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
hätte bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeigeführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart hätte (vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, N 1157). Beide Voraussetzungen wären offensichtlich nicht
erfüllt gewesen. Aus all diesen Gründen stand gegen das Urteil VGE VD.2023.37
vom 4. August 2023 tatsächlich gar keine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung.
Tatsächlich hat der Rekurrent eine Beschwerde ans Bundesgericht denn auch zu
Recht gar nicht erhoben. Das Departement war daher befugt, das Verfahren nach
erfolgter Rückweisung unmittelbar fortzuführen. Es hat dem Rekurrenten eine
angemessene Frist zur Äusserung gesetzt, weshalb eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist.
4.
4.1 In der Sache hat das JSD mit dem
angefochtenen Entscheid zunächst in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass gemäss
Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) grundsätzlich eine angemessene
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist und eine
längere Ausreisefrist nur in Frage kommen kann, wenn besondere Umstände wie die
familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer
dies erfordern. Wie schon das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni
2023 in E. 3.6 festgestellt habe, könne im Rechtsmittelverfahren gegen die
Ausreisefrist die rechtskräftige Wegweisungsverfügung nicht mehr in Frage
gestellt werden. Zulässig seien daher allein Rügen, die sich auf die Dauer der
Ausreisefrist beziehen würden. Die Erstreckung einer Ausreisefrist weit über
den gesetzlichen Rahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus dürfe nicht dazu
dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu
gewähren. Mit der angefochtenen Verfügung sei dem Rekurrenten insgesamt eine
Frist von vier Monaten zur Bewerkstelligung der Ausreise und mithin eine
absolut angemessene Ausreisefrist gewährt worden. Mit seinen Rechtsbegehren gehe
es dem Rekurrenten offensichtlich einzig darum, eine faktische
Bewilligungsverlängerung zu erwirken. Er versuche erneut, das im Verfahren
betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangene Urteil des
Bundesgerichts 2C_389/2022 vom 23. September 2022 in Frage zu stellen und
Punkte, die – wie der Ukraine-Krieg – im rechtskräftig abgeschlossenen
Wegweisungsverfahren bereits Berücksichtigung gefunden hätten, erneut
aufzunehmen. Weder die vorübergehende amtlich vorgenommene Abmeldung des
Rekurrenten, noch die aufgrund der Wohnungsnot geltend gemachten
Schwierigkeiten für Rentner mit geringem Einkommen, in Deutschland eine Wohnung
zu finden, oder sozial- und krankenversicherungsrechtliche Fragen könnten eine
Verlängerung begründen, zumal sich seine Lebens- und Daseinssituation nicht von
jener anderer Personen, die sich in einer ähnlich- oder gleichgelagerten
Situation wie er befänden und ebenfalls innert nützlicher Frist bzw. wenigen
Monaten die Schweiz nach Deutschland zu verlassen hätten, nicht wesentlich
unterscheide. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Situation würde keine
Verlängerung der Ausreisefrist über den 28. Februar 2023 hinaus begründen. Die
gesetzte Frist erweise sich daher als absolut angemessen.
4.2 Mit seiner Rekursbegründung stellt sich der
Rekurrent zunächst auf den Standpunkt, aus dem Hinweis auf besondere Umstände
in Art. 64d Abs. 1 Satz 2 AIG folge, dass schon im Bewilligungsentzugs-
und Wegweisungsverfahren vorgetragene Umstände auch im
Ausreisefristverlängerungsverfahren Berücksichtigung finden müssten. Daher
müssten «offensichtliche Fehleinschätzungen des Bundesgerichts im Urteil
2C_389/2022 vom 23.09.2022» auch im Rahmen der Vollstreckung korrigiert werden
können. Die von ihm beantragte Verlängerung der Ausreisefrist käme nicht an die
fünfjährige Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung heran, weshalb sie
nicht zu einer faktischen Bewilligungsverlängerung führen würde. Weiter hält er
daran fest, dass sich Russland mindestens de facto auch im Krieg mit der NATO
inkl. Deutschland befinde. Die deutsche Bundeswehr bereite sich auf einen
russischen Angriffskrieg auf das Baltikum Ende 2024 vor. «Daher und erst noch
in Ermangelung von Bunkern und Schutzräumen in der BRD [sei] die Ausreisefrist
für den Rekurrenten weit nach hinten zu erstrecken». Er verfüge in Deutschland
über kein soziales Beziehungsnetz und könne auch nicht mehr bei seinen längst
verstorbenen Eltern und Grosseltern unterkommen. Allein dies rechtfertige
angesichts infolge steigender Flüchtlingszahlen grosser Wohnungsnot in
Deutschland und namentlich im dortigen Rheinknie eine deutliche Verlängerung der
Ausreisefrist, ansonsten er in seinem Geburtsland obdachlos würde. Seine
Entscheidung, ob er nach Deutschland oder Frankreich zügeln würde, hänge immer
noch von der Klärung krankenversicherungsrechtlicher Fragen ab. Er habe
diesbezüglich von der [...] noch keine Rückantwort erhalten. Es sei auch noch nicht
abschliessend geklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Deutschland wieder teuer privat
krankenversichert sein müsse oder in die gesetzliche Krankenversicherung
wechseln dürfte. Auch «die vom Einwohneramt Basel-Stadt nach Rückfrage mit dem
Migrationsamt mehrfach vorgenommenen rechtswidrigen Abmeldungen» des
Rekurrenten müssten zu einer deutlichen Verlängerung der Ausreisefrist führen,
da sie ihn praktisch eine Anstellung gekostet hätten. Auch seine Arbeitsunfähigkeit
vom 3. Januar bis zum 10. März 2023 aufgrund einer durchgeführten Prostata-Rezum-Operation
müsse eine Ausreisefristverlängerung bewirken. Weiter bezieht er sich auf eine
Anmeldung zu einer Darmspiegelung in der ersten Dezemberhälfte 2023, zu der er
voraussichtlich in den Monaten März oder April 2024 aufgeboten werde. Zudem
klagt er über zunehmende Schmerzen im linken Schulter- und Oberarmbereich, «die
ihre Hauptursache in einer Supraspinatuspartialruptur, einem Muskelfaserriss
Grad 1-2 und einer begleitenden Arthrose haben sollen». In diesem Zusammenhang
bringt der Rekurrent in der Eingabe vom 14. Februar 2024 vor, dass er sich
in der «Orthopädie Klinik [...]» in Basel am 11. März 2024 an der linken
Schulter einer Operation seiner Bizepssehne und Supraspinatussehne unterziehen
müsse. Sodann verweist der Rekurrent auch auf den Tod seines Bruders am
24. April 2023, der ihm viel administrative Arbeit beschert habe, wie auch
auf seine «Baulärmgeplagtheit». Er macht weiter geltend, dass die Schweiz und
Deutschland bezüglich der sozialen Wohlfahrt nicht vergleichbar seien und
beklagt den dortigen Standard der medizinischen Versorgung. «Eine Ausreisefristverlängerung
um Jahre» gebiete der Umstand, dass er «für den Kanton Basel-Stadt goldwerte
Urteile erstritten» habe, «wodurch der Kantonshaushalt künftig in Millionenhöhe
entlastet werden» dürfte, und er «der ESTV Vorschläge gegen missbräuchliche
Mehrfachrückerstattungen von Verrechnungssteuer unterbreitet» habe, «bei deren
Realisierung der Bundeskasse womöglich dreistellige Millionenbeträge erhalten
bleiben könnten». Seine Chance auf eine juristische Tätigkeit sei weiterhin
intakt. Da abgewiesene Asylsuchende nicht ausgeschafft werden könnten, müsse
seine Ausreisefrist zur Vermeidung einer Diskriminierung verlängert werden.
Schliesslich bezieht er sich auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 2D_32/2018
vom 15. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018), mit dem eine erstmals auf
den 13. August 2016 gesetzte Ausreisefrist bis zum 9. Juli 2028
verlängert worden sei. Er leitet daraus ab, dass in seinem Fall eine
Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende November 2026 erwartet werden dürfe.
4.3
4.3.1 Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich
nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist mit
der Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG eine angemessene
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine Verlängerung
der Ausreisefrist ist dann vorzusehen, wenn «besondere Umstände wie die
familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer
dies erfordern». Wie das Bundesgericht aber erkannt hat, dient die in Art. 64d
Abs. 1 AIG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise eine Ausreisefrist von
über dreissig Tagen anzusetzen, nicht dazu, einer rechtskräftig weggewiesenen
ausländischen Person erst auf einen Zeitpunkt zur Ausreise zu verpflichten, in
dem sie alle hiesigen Angelegenheiten abschliessend geregelt hat. Die
Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben
bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, ihr faktisch eine
Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Dabei ist im Zusammenhang mit der Frage
der Angemessenheit der Ausreisefrist von Bedeutung, ab wann sie damit rechnen
muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie schon ab dem
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen.
Sie muss aber vor Eintritt der Rechtskraft noch keine nicht rückgängig zu
machenden organisatorischen Massnahmen treffen. Umso mehr ist ihr zuzumuten, ab
dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids
die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen zu treffen und nicht tatenlos weiter
zuzuwarten (BGer 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3.1 m.H. auf
2D_32/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2 und 2D_36/2017 vom 24. Oktober 2017
E. 2.3).
4.3.2 Wie das Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren mit seinem Rückweisungsentscheid 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023
(E. 3.6) festgestellt hat, kann im Rechtsmittelverfahren gegen eine
Ausreisefrist der rechtskräftige Wegweisungsentscheid nicht mehr in Frage
gestellt werden. Zulässig sind grundsätzlich nur Rügen, die sich auf die Dauer
der Ausreisefrist beziehen. An diese Feststellung des Bundesgerichts sind die
Behörden im weiteren Verfahren gebunden (VGE VD.2023.37 vom 4. August 2023 E. 1
m.H. auf BGE 135 III 334 E. 2.1). Daher können im vorliegenden Verfahren
nur noch Umstände mit Wirkung auf die Bemessung der Ausreisefrist
berücksichtigt werden und ist deren Beurteilung im Wegweisungsentscheid
massgebend, soweit sie bereits Gegenstand des Wegweisungsverfahrens gebildet
haben.
4.3.3 Mit dem Rekurrenten kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass der Angriffskrieg von Russland gegen die Ukraine in
Zukunft weitere Auswirkungen auf die Nato-Staaten und mithin auf Deutschland
haben kann. Es ist aber nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Rückkehr des
Rekurrenten in seine Heimat beeinflussen könnte. Da Deutschland von Russland
nicht angegriffen worden ist und sich im grenznahen Ausland keine
Kriegshandlungen ereignen, erscheint offensichtlich irrelevant, ob dort «Bunker
und Schutzräume» zur Verfügung stehen.
Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_389/2022 vom
23. September 2022 (E. 9.2.2) festgestellt hat, ist der erst im Alter
von […] Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrent mit den Gegebenheiten in
Deutschland, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den grössten
Teil seines Lebens verbracht hat, vertraut, zumal zwischen der Schweiz und
Deutschland auch keine massiven kulturellen Unterschiede bestehen. Es ist daher
nicht ersichtlich, wieso er für seine Wiedereingliederung der Hilfe seiner
verstorbenen Eltern und Grosseltern bedürfte. Zumal der Rekurrent seit seiner rechtskräftigen
Wegweisung mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2022 keine
konkreten Suchbemühungen nachweist, kann er auch aus dem pauschalen Verweis auf
eine in Deutschland und namentlich am Rheinknie herrschende Wohnungsnot nichts
für sich ableiten. Diesbezüglich unterscheidet sich seine Situation auch nicht
von derjenigen anderer rückreiseverpflichteter Landsleute. Weiter ist auch
nicht nachvollziehbar, wieso der juristisch gebildete Rekurrent seit September
2022 seine sozial-versicherungsrechtliche Situation nicht soll geklärt haben
können. Selbst wenn ihm dies aber noch nicht möglich gewesen sein sollte,
begründet dies keine Verlängerung seiner Ausreisefrist, ist der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten doch nicht von der abschliessenden Regelung seiner
entsprechenden Angelegenheiten abhängig.
4.3.4 Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der hier
streitigen Ausreisefrist ist zunächst festzustellen, dass dem Rekurrenten mit
dem Wegweisungsentscheid vom Bereich BdM zunächst eine dreimonatige
Ausreisefrist bis zum 17. April 2020 angesetzt wurde. Nach rechtskräftigem
Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen den Wegweisungsentscheid wurde dem Rekurrenten
erneut eine um einen Monat erstreckte Ausreisefrist bis zum 28. Februar
2023 gesetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Ausreisefrist nochmals
mit einer neuen viermonatigen Frist bis zum 9. März 2024 verlängert. Damit
hat sich der Rekurrent nunmehr seit über vier Jahren mit seiner Übersiedelung
nach Deutschland auseinandersetzen und die notwendigen Schritte planen können.
Seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 23. September 2022 und mithin
seit bald anderthalb Jahren wusste er sicher, dass er die Schweiz verlassen
muss. Daraus folgt, dass auch die geklagten gesundheitlichen Beschwerden und
seine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit keinen Anlass für eine weitere Erstreckung
der Ausreisefrist bilden. Die vom Rekurrenten genannte, nach Ablauf der
Ausreisefrist geplante Darmspiegelung kann auch in Deutschland erfolgen, soweit
die ambulante Massnahme nicht auch vom benachbarten Ausland aus in der Schweiz
erfolgen kann. Betreffend die vom Rekurrenten erwähnte (ebenfalls nach Ablauf
der Ausreisefrist geplante) Operation an der linken Schulter ist anzumerken, dass
aus den von ihm eingereichten Akten nicht hervorgeht, dass dieser Eingriff
dringend wäre. Auch diese Operation kann nach einer Ausreise in Deutschland
nachgeholt werden.
4.3.5 Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen
Wegweisung offensichtlich irrelevant für die Bemessung der Ausreisefrist sind
die angeblichen Verdienste des Rekurrenten für die Schweiz, weshalb darauf
nicht weiter eingegangen werden muss. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag
der Rekurrent aus dem Vergleich mit abgewiesenen Asylsuchenden, die nicht
ausgeschafft werden können, abzuleiten. Da vorliegend mit Deutschland keine
Rückübernahmeprobleme bei der Wegweisung deutscher Staatsangehörigen vorliegen,
fehlt es an der Gleichartigkeit der Fälle als Grundlage für den geltend
gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung. Offensichtlich nichts zu seinen
Gunsten kann der Rekurrent aus dem von ihm angerufenen Bundesgerichtsurteil 2D_32/2018
vom 15. Juni 2018 (recte: 25. Juni 2018) ableiten. Während im
dortigen Sachverhalt zwischen dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid und
dem Ablauf der Ausreisefrist ein Zeitraum von gut zwei Jahren lag, hält sich
der Rekurrent seit dem Wegweisungsentscheid des Bereichs BdM vom 17. Januar
2020 nun mehr als vier Jahre weiter in der Schweiz auf. Mit der Vorinstanz ist
daher festzustellen, dass die angeordnete Ausreisefrist klarerweise nicht
unangemessen ist. Sie ist daher zu bestätigen, weshalb der Rekurrent die
Schweiz bis zum 9. März 2024 zu verlassen hat.
5.
5.1 Weiter rügt der Rekurrent die Verweigerung
der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren. Er bezieht
sich dabei primär auf seine finanziellen Verhältnisse, welche er mit seiner
Rekursbegründung detailliert.
5.2 Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
haben gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum
Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl.
BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4 und 133 III 614 E. 5).
5.3 Aus den Erwägungen in der Sache folgt, dass
der Rekurs an das JSD offensichtlich aussichtslos gewesen war, weshalb die
Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen zu Recht abwies.
5.4 Aus den gleichen Gründen muss auch das Gesuch
des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im
vorliegenden Verfahren abgewiesen werden.
6.
6.1 Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich
abzuweisen ist. Mit diesem Entscheid in der Sache werden die Verfahrensanträge des
Rekurrenten auf Sistierung des Verfahrens sowie auf Erlass vorsorglicher
Verfügungen gegenstandslos, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese
Verfahrenskosten sind vom Rekurrenten aufgrund der Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung selber zu tragen. Weiter ist aufgrund der
Abweisung seines Rekurses seinem Begehren, ihm eine Parteientschädigung
zuzusprechen, die Grundlage entzogen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.