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Entscheid

VD.2024.23

Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 13. Februar 2023 in Sachen Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und Sanierung, Liftanbau mit Balkonen, Dachausbau, Umnutzung, [...] Basel

2. Dezember 2024Deutsch20 min

Liegenschaften. Der Fragenkatalog umfasste allgemeine Fragen zur Bruttogeschossflächen-Berechnung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.23

URTEIL

vom 2.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

B____

Rekurrentin 2

[...]

C____

Rekurrent 3

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

D____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 30. August 2024

betreffend Vorentscheid

Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 13. Feb-

ruar 2023 in Sachen

Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und

Sanierung, Liftanbau mit Balkonen,

Dachausbau, Umnutzung, [...] Basel

Sachverhalt

Sachverhalt

Die D____ (Beigeladene) ist Eigentümerin der Liegenschaften [...]

in Basel. Mit generellem Baubegehren vom 9. Mai 2022 ersuchte sie das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat um Beantwortung von Grundsatzfragen im Zusammenhang

mit einem Renovations- und Sanierungsvorhaben mit Liftanbau und Balkonen,

Dachausbau sowie einer Umnutzung der im Denkmalverzeichnis eingetragenen

Liegenschaften. Der Fragenkatalog umfasste allgemeine Fragen zur Bruttogeschossflächen-Berechnung,

zum Wohnanteilplan, zu bestehenden Dienstbarkeiten, Abstellflächen und

Lärmkataster, zu feuerpolizeilichen Anforderungen, zur Erdbebensicherheit, zu

diversen denkmalpflegerischen Aspekten sowie Fragen im Zusammenhang mit dem

behindertengerechten Bauen. Zudem wurde die folgende das Gesetz über die

Wohnraumförderung (WRFG, SG 861.500) thematisierende Frage gestellt: «Gibt

es in Bezug auf das WRFG (inkl. angenommene Wohnschutzinitiative vom 28.11.21,

etc.) besondere Umstände, die berücksichtigt werden müssen?».

Gegen das am 25. Mai 2022 publizierte generelle Baubegehren

erhoben unter anderem A____, B____ und C____ (Rekurrierende 1-3)

Einsprache. Am 13. Februar 2023 erliess das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat einen Entscheid mit Antworten zu den Fragen im

generellen Baubegehren. Mit Einspracheentscheiden vom gleichen Tag wurden die

Einsprachen abgewiesen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission mit Entscheid vom 30. August 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid meldeten die Rekurrierenden am 13. Februar 2024

Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit der Rekursbegründung vom

14. März 2024 stellen sie folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei der Entscheid der

Baurekurskommission vom 30. August 2023 sowie der Vorentscheid Generelles

Baubegehren BBG [...] vom 23. Februar 2023 ganz aufzuheben.

2. Das generelle Baubegehren sollte

nicht bewilligt werden, es sollte gemäss dem neuen WRFG (seit dem 28.Mai 2022

in Kraft) vollumfänglich überarbeitet, die Fragen präzisiert und der

Wohnschutzkommission zur Prüfung vorgelegt werden.

3. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Es soll auf die Erhebung der

Prozessgebühren ganz oder teilweise verzichtet werden und eine allfällige

Parteientschädigung sei vom Kanton zu übernehmen, der Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten.»

Die Beigeladene beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom

7. Mai 2024, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Baurekurskommission beantragt in ihrer Rekursantwort vom

10. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses. Am 20. August 2024

(Postaufgabe) reichten die Rekurrierenden eine Replik ein. Das vorliegende

Urteil ist, nachdem die Rekurrierenden innert gesetzter Frist nicht die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatten, auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht

(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.

1.

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Angefochten

ist der Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom

30.

August 2023 betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...]

vom 13. Februar 2023 in Sachen Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und

Sanierung, Liftanbau mit Balkonen, Dachausbau, Umnutzung, [...], Basel. Als

Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe und Adressaten des

angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid

direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind.

Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. Allerdings

sind nur Rügen bzw. Anträge zu prüfen, die sich innerhalb des Streitgegenstands

des vorinstanzlichen Verfahrens bewegen. Darauf ist im Rahmen der einzelnen

Rügen einzugehen.

1.3

Nicht

zu berücksichtigen sind die Ausführungen der Rekurrierenden in ihrer Replik.

Mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Juli

2024.

wurde den Rekurrierenden die Frist zur Einreichung einer Replik verlängert

bis zum 5. August 2024. Die Replik der Rekurrierenden trägt zwar das

Datum vom 5. August 2024, wurde aber erst am 20. August 2024 mit

der Post aufgegeben (Posteingang beim Verwaltungsgericht am

21.

August 2024). Im Begleitschreiben vom 20. August 2024 führt

die Rekurrentin 2 zur verspäteten

Einreichung ihrer Eingabe aus, dass sie kurz vor Fristende sehr krank geworden

sei (Corona) und es untergegangen sei, den Brief auf die Post zu bringen. Ein

Arztzeugnis könne sie nicht beilegen. Da sie die Symptome gekannt habe und in

den betreffenden Tagen sowieso frei gehabt habe, habe sie «keine:n Arzt:Ärztin

aufgesucht». Sie bitte darum, von dem Fehler abzusehen und «die Replik trotzdem

in die Beurteilung des vorliegenden Falls einfliessen zu lassen». In diesen

Vorbringen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen

werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich die Voraussetzungen

einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,

SR 172.021; VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72

vom 1. Juli 2016 E. 2 und VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass

die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der

verpassten Frist abgehalten worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen

etwa VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Die Rekurrentin 2 macht kein solches unverschuldetes Hindernis

geltend. Namentlich legt sie nicht dar, warum es den beiden anderen

Rekurrierenden nicht möglich gewesen sein soll, die Replik an ihrer Stelle

einzureichen bzw. warum es ihr trotz Erkrankung nicht möglich gewesen sein

soll, ihre beiden Mitrekurrierenden oder eine andere Person mit der Einreichung

der Replik zu beauftragen. Die Replik ist somit als verspätet aus dem Recht zu

weisen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine

Berücksichtigung der Vorbringen in der Replik nichts am Ausgang des

vorliegenden Verfahrens ändern würde.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz

(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie

deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115) wie auch das Gesetz über

die Wohnraumförderung (WRFG; SG 861.500), nicht oder nicht richtig

angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler

VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3). Im Umfang der Anwendung des

Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der

Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 28 des

Denkmalschutzgesetzes [DSchG, SG 497.100]).

2.

2.1 Die Rekurrierenden verlangen mit ihrem

Rekurs, dass das generelle Baubegehren nicht bewilligt und dieses «gemäss dem

neuen WRFG (seit dem 28. Mai 2022 in Kraft) vollumfänglich

überarbeitet, die Fragen präzisiert und der Wohnschutzkommission zur Prüfung

vorgelegt werden» (Rechtsbegehren 2). Sie beziehen sich damit auf folgende

mit dem generellen Baubegehren gestellte Frage:

«Gibt es in Bezug auf das WRFG (inkl. angenommene

Wohnschutzinitiative vom 28.11.21, etc.) besondere Umstände, die berücksichtigt

werden müssen?»

Die Rekurrierenden rügen, dass die Baurekurskommission zu

Unrecht nicht auf ihr Begehren eingetreten sei, wonach die Bauherrschaft hätte

aufgefordert werden müssen, «ihre Fragen zu präzisieren und die Bestimmungen

des WRFG zu beachten» (Rekursbegründung, Ziff. II.3). Sie beanstanden des

Weiteren die Erwägungen der Baurekurskommission zu den Fragen betreffend die Aussenfassaden

und den Liftanbau.

2.2 Die Baurekurskommission hat im angefochtenen

Entscheid zunächst darauf hingewiesen, dass ein generelles Baubegehren der

Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen eines Vorhabens

diene, dessen Ausführungen ein Baubegehren voraussetze. Damit solle einer

Bauherrschaft ermöglicht werden, hinsichtlich grundlegender Fragen verbindliche

Klarheit über die Bewilligungsfähigkeit ihres Vorhabens zu erhalten, bevor der

Aufwand und die Kosten für die Detailprojektierung entstehen würden. Das

Verfahren ende mit einem anfechtbaren Vorentscheid. Daraus, dass im generellen

Baubewilligungsverfahren ein verbindlicher Vorentscheid über die von der

Bauherrschaft gestellten Grundsatzfragen zu einem spezifischen Bauprojekt gefällt

werde, lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass die behördlichen

Stellungnahmen – zumindest was deren Verbindlichkeit angehe – inhaltlich nicht

weiterreichen könnten als die von der Bauherrschaft gestellten Fragen, soweit

sich diese gestützt auf die Plangrundlagen beantworten liessen. Daraus ergebe

sich für das Baurekursverfahren, dass auch der Streitgegenstand inhaltlich auf

die Fragen der Bauherrschaft beschränkt sei, und zwar so weit, als diese im

Streit liegen würden und sich gestützt auf die Plangrundlagen beantworten

liessen (angefochtener Entscheid, E. 15).

Die von der Bauherrschaft vorliegend im Zusammenhang mit der

Wohnschutzgesetzgebung gestellte Grundsatzfrage – so die Vorinstanz weiter –

sei sehr offen und allgemein formuliert. Ihre Beantwortung müsste, soweit sie

über die Frage des anwendbaren Rechts an sich (Frage alte oder neue

Wohnschutzbestimmungen) hinausginge, eine umfassende Auseinandersetzung mit

sämtlichen Wohnschutzbestimmungen zur Folge haben und würde damit vielmehr

einer allgemeinen Bauberatung gleichkommen. Mit der vorliegenden Frage werde

quasi das gesamte WRFG zum Inhalt der Frage erhoben, was nicht nur viel zu

unspezifisch, sondern auch nicht im Sinn eines generellen Baubegehrens sei,

dessen Ziel es sei, einzelne wichtige Fragen eines Projekts mittels eines

verbindlichen Vorentscheids zu klären (E. 16). Die zu behandelnden Fragen

seien durch diejenigen des generellen Baubegehrens begrenzt. Gestützt auf die sehr

offene Grundsatzfrage könne im vorliegenden Verfahren einzig festgestellt

werden, dass für das vorliegende Rekursverfahren das neue Recht massgebend sei.

Zur Erlangung spezifischer Antworten hinsichtlich weitergehender inhaltlicher

Fragen des WRFG hätte die Bauherrschaft ihre Frage entsprechend spezifischer

formulieren müssen. Dementsprechend könne im vorliegenden Rekursverfahren auch

nicht inhaltlich über die Bewilligungsfähigkeit des angefochtenen generellen

Baubegehrens mit Blick auf wohnschutzspezifische Belange befunden werden. Die

Rekurrierenden würden sich diesbezüglich mit ihren Rechtsbegehren ausserhalb

des Streitgegenstands bewegen, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne

(E. 17).

In Bezug auf die Rüge, es würden Pläne für die

Fassadengestaltung fehlen und in den eingereichten Plänen seien keine Fenstereinteilungen

eingezeichnet, hat die Baurekurskommission festgehalten, dass nur gewisse

Fassadenpläne eingereicht worden seien (Hoffassade Vorderhaus bzw. Hoffassade

Hinterhaus). Fehlten Pläne der Strassenfassade mit entsprechender Darstellung

der angefragten geplanten baulichen Massnahme, obwohl diesbezüglich Fragen

aufgeworfen worden seien, könnten diese Fragen nicht als für ein ordentliches

Baubegehren verbindlich beantwortet werden. Bauliche Veränderungen an der

Fassade, die im vorliegenden Verfahren weder als Frage aufgeworfen noch in den

Plänen eingezeichnet worden seien, wären in einem künftigen ordentlichen

Bewilligungsverfahren in den Plänen einzuzeichnen und über deren

Bewilligungsfähigkeit werde dannzumal zu befinden sein (E. 31). Mit Blick auf

allfällige neue Fenster seien gemäss Vorentscheid die Detailpläne der

Kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Ausführung seien

entsprechende Detailpläne und ein Materialkonzept vorzulegen. Die

entsprechenden Fragen seien folglich noch offen und nicht abschliessend

beurteilt worden (E. 32).

In Bezug auf den geplanten Lift an der Aussenfassade hat die

Baurekurskommission erwogen, dass die Rekurrierenden im Einspracheverfahren

lediglich gerügt hätten, der Lift vergrössere die Fläche des Anbaus zusätzlich

unverhältnismässig stark. Der erst im Rekursverfahren gestellte Antrag, der

Lift sei nicht zu bewilligen, gehe über die Rüge im Einspracheverfahren hinaus.

Dass für den Liftanbau Anforderungen des Denkmalschutzes zu beachten sein

würden, habe für die Rekurrierenden bereits im Rahmen der Einsprache klar sein

müssen, seien doch entsprechende Fragen an die Kantonale Denkmalpflege sowie an

Pro Infirmis gestellt worden. Die von den Rekurrierenden erst im

Rekursverfahren erhobene Rüge, der Lift sei nicht zu bewilligen, sei gemäss § 92 Abs. 2 BPG ausgeschlossen (E. 35 f.).

2.3

2.3.1 Die Rekurrierenden anerkennen zwar, dass die

mit einem generellen Baubegehren gestellten Grundsatzfragen von der

Bauherrschaft bestimmt werden. Sie halten indessen dafür, dass es im

allgemeinen Interesse liege, dass diese Grundsatzfragen genügend spezifisch

seien, um angefochten werden zu können. Ihres Erachtens sei die Frage der

anzuwendenden Wohnschutzbestimmungen erheblich und sollte bereits auf Ebene des

generellen Baubegehrens zumindest ansatzweise behandelt werden. Im ordentlichen

Baubegehren ginge es nur noch darum, «Details und Finessen» zu behandeln, nicht

aber grundsätzliche Fragen, die im allgemeinen Interesse des Wohnschutzes lägen

(Rekursbegründung, Ziff. II.2). Der Bewilligungspflicht würden gemäss

§§ 8 ff. sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben

unterliegen, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgingen. Dies

gelte für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren.

Das Sanierungsvorhaben der Beigeladen unterliege einer Bewilligungspflicht,

weshalb «die Bewilligung der Wohnschutzkommission zur Prüfung überreicht werden

muss», bevor die Schritte zu einem ordentlichen Baubegehren eingeleitet werden

könnten (Ziff. II.3).

2.3.2 Die

Rekurrierenden verkennen mit ihren Ausführungen den Charakter eines generellen

Baubegehrens und der Fragen, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zu

prüfen sind. Ein generelles Baubegehren dient der Abklärung von Grundsatzfragen

oder wesentlichen Teilfragen (§ 32 der Bau-und Planungsverordnung [BPV, SG

730.110]). Der auf ein generelles Baubegehren und dessen Publikation hin

ergehende Vorentscheid ist im Hinblick auf ein zukünftiges konkretes

Bewilligungsverfahren verbindlich, wenn innerhalb von drei Jahren nach seiner

Erteilung ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird und wenn sich das

anwendbare Recht nicht ändert (§ 32 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 und

§ 53 Abs. 2 BPV; VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3 und VD.2014.106

vom 31. Mai 2016 E. 2.1). Dieses Institut ist mit Varianten in vielen Kantonen

vorgesehen (vgl. VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3, mit weiteren

Hinweisen). Der Zweck des Vorentscheids besteht darin, Klarheit zu schaffen

über den Inhalt und die Bedeutung der geltenden Bauvorschriften im Hinblick auf

ein bestimmtes Bauprojekt (Hänni, Planungs-,

Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 382). Er

stellt keine gültige Baubewilligung dar (vgl. § 13 Abs. 2 ABPV), hat

aber Verfügungscharakter. Der Vorentscheid über die von der Bauherrschaft

gestellten Grundsatzfragen zu einem spezifischen Bauprojekt ist für die Behörde

bei der späteren Entscheidung über die formelle baurechtliche Bewilligung

verbindlich, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage bis

zum Entscheid nicht wesentlich ändern (Dussy,

Verfahren, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch

Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 652). Dabei ist bei verbindlichen

Vorentscheiden sicherzustellen, dass das rechtliche Gehör von Drittbetroffenen

gewahrt wird (VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3).

Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden gibt es kein

«allgemeines Interesse», dass Bauwillige im Rahmen eines generellen

Baubegehrens die zur Klärung gewünschten Grundsatzfragen oder wesentlichen

Teilfragen genügend spezifisch formulieren müssten, damit diese angefochten

werden könnten. Wenn die Bauherrschaft ihre Fragen zu unspezifisch formuliert,

kann die Bewilligungsbehörde auch nicht in so genügend konkreter Weise darauf

antworten, dass ihre Antwort mit Blick auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren

eine bindende Wirkung entfalten könnte. Die Behauptung der Rekurrierenden, im

ordentlichen Baubewilligungsverfahren würden nur noch «Details und Finessen»

behandelt, entbehrt jeglicher Grundlage. Im ordentlichen Verfahren werden vielmehr

alle Fragen behandelt, welche für die Erteilung einer Baubewilligung relevant

sind. Lediglich in Bezug auf die im Vorentscheid rechtskräftig beantworteten

Fragen besteht eine Bindungswirkung an den Vorentscheid. Die im Rahmen eines

generellen Baubegehrens zu behandelnden Fragen ergeben sich ausschliesslich aus

dem entsprechenden Gesuch. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden gibt es

keine Grundlage zur Rückweisung eines Gesuchs an die Bauherrschaft zur Stellung

von weitergehenden oder präziseren Fragen.

In Bezug auf die Vorschriften aus dem WRFG wurde bereits im

Vorentscheid resp. dem entsprechenden Einspracheentscheid darauf hingewiesen,

dass auf das für die Erlangung einer Bewilligung erforderliche ordentliche

Baubewilligungsverfahren das per 28. Mai 2022 in Kraft getretene revidierte

WRFG zur Anwendung gelangt. Diese Feststellung ist die einzige Aussage, welche

aufgrund der sehr generell gestellten Frage im generellen Baubegehren möglich

war. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden besteht keine Grundlage

dafür, die Beigeladene dazu zu zwingen, im generellen Baubegehren präzisere

oder umfassendere Fragen zu stellen, welche bereits eine Prüfung der

Bewilligungsfähigkeit des Projekts aufgrund der neu anwendbaren Bestimmungen

des WRFG erlauben würde. Dem Antrag der Rekurrierenden, es sollte das generelle

Baubegehren «nicht bewilligt werden, es solle gemäss dem neuen WRFG […]

vollumfänglich überarbeitet, die Fragen präzisiert und der Wohnschutzkommission

zur Prüfung vorgelegt werden», kann somit keine Folge geleistet werden. Eine

materielle Prüfung des Vorhabens unter Beachtung der neuen Bestimmungen des

WRFG hat vielmehr im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu

erfolgen. Darauf wurden die Rekurrierenden bereits im Einspracheentscheid des

Bau- und Gastgewerbeinspektorats und im ausführlichen Entscheid der

Baurekurskommission hingewiesen.

2.4

2.4.1 Mit Blick auf die Fragen zur

Fassadengestaltung halten es die Rekurrierenden für «zwingend notwendig, dass

die fehlenden Informationen bezüglich der geplanten Sanierung der Aussenfassade

und die Einzeichnung der Fensterfassade eingereicht werden». Diese

Informationen seien erforderlich für die Kantonale Denkmalpflege, damit

beurteilt werden könne, ob das Stadtbild erhalten werde. Die Aussenfassade sei

ein wichtiger Teil des Strassen- und Erscheinungsbilds auf die Nachbarschaft.

Es müsse deshalb von Anfang an aufgezeigt werden, wie damit umgegangen werde.

Die Nachbarschaft und die Quartierbewohnenden hätten ein Anrecht darauf

mitzubestimmen, wie die Fassade künftig gestaltet werde. Die Rekurrierenden

würden die Einreichung der fehlenden Ansichten zu den Strassenfassaden und die

Einzeichnung der Fenstereinteilungen im Fassadenplan der Hofseite verlangen.

Diese Pläne seien anschliessend der Kantonalen Denkmalpflege zur Prüfung zu

unterbreiten (Rekursbegründung, Ziff. II.4).

2.4.2 Bezüglich der fehlenden Fassadenpläne und

Fenstereinteilungen in den eingereichten Plänen kann vollumfänglich auf die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es wurde bereits im

Vorentscheid festgehalten, dass die Detailpläne für neue Fenster vor Ausführung

der Kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung vorzulegen seien. Die

Baurekurskommission hat somit zu Recht festgehalten, dass im Rahmen der Behandlung

des generellen Baubegehrens keine Aussagen zur detaillierten Aussengestaltung

der Fassade gemacht wurden und dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer

neu gestalteten Fassade somit im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu

behandeln ist. Die Rekurrierenden vermögen in keiner Hinsicht aufzuzeigen, dass

die Beantwortung der im Rahmen des generellen Baubegehrens gestellten Fragen im

Vorentscheid gestützt auf die Ausführungen der Kantonalen Denkmalpflege

öffentliches Recht verletzt hätten oder der Tatbestand nicht richtig

festgestellt worden wäre.

2.5

2.5.1 Mit Blick auf den geplanten Liftanbau halten

die Rekurrierenden daran fest, dass «die Bewilligung den Lift zu bauen erst in

Betracht gezogen wird, wenn das Vorhaben den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung

entspricht». Bei der Ablehnung des Rekurses sei nicht darauf eingegangen

worden, «ob belegt werden kann, ob die Investitionskosten des Vorhabens für die

Festlegung der Mietzinse nach dem Umbau nicht zu einer immensen

Kostensteigerung führen werden». Da der Lift aufgrund der vom Denkmalschutz

erlassenen Vorschriften nicht barrierefrei gebaut werden könne, sei seine

Notwendigkeit nicht gegeben. Das Umbauvorhaben gehe über den einfachen

ordentlichen Unterhalt hinaus und sei gemäss § 8a WRFG

bewilligungspflichtig. Das Vorhaben werde nicht schonend vorgenommen und ändere

die bestehende Baustruktur sowie den bisherigen Standard des Wohnraums. Das

Vorhaben entspreche nicht den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung

und sei deshalb nicht zu bewilligen (Rekursbegründung, Ziff. II.5).

2.5.2 Die Frage nach der Zulässigkeit des Liftanbaus

wurde im Rahmen des generellen Baubegehrens ausschliesslich unter

denkmalschützerischen Gesichtspunkten gestellt und entsprechend nur von der

Denkmalpflege beurteilt. Die Ausführungen der Rekurrierenden, welche darauf

beharren, dass die Bewilligung für den Liftanbau erst in Betracht gezogen

werde, wenn das Vorhaben überwiegend den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung

entspricht, beziehen sich auf die einschlägigen Vorschriften des WRFG. Die

Beurteilung eines Liftanbaus gemäss den Vorgaben der am 28. Mai 2022 in Kraft

getretenen §§ 8a ff. WRFG war indessen nicht Teil der Fragestellung des

generellen Baubegehrens und wurde daher zu Recht auch nicht unter diesem

Gesichtspunkt geprüft. Dies ist gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.

Für die Frage der Zulässigkeit des Liftanbaus in Bezug auf den Denkmalschutz

ist es entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden irrelevant, ob der Liftanbau

notwendig ist oder ob der Umbau zu einer Kostensteigerung führt.

3.

In Bezug auf die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen

Verfahren machen die Rekurrierenden geltend, sie hätten in diesem Verfahren

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt, seitens der

Baurekurskommission sei aber «keine Stellung dazu bezogen» worden und es seien

ihnen die vollumfängliche Spruchgebühr von CHF 1'600.– und eine

Parteientschädigung in solidarischer Haftung in Rechnung gestellt worden

(Rekursbegründung, Ziff. I.4). Diese Behauptung der Rekurrierenden ist

aktenwidrig. Die Baurekurskommission weist in ihrer Rekursantwort darauf hin,

dass der Antrag der Rekurrierenden, es sei ein Kostenvorschuss

zurückzuerstatten, mit präsidialer Verfügung vom 12. April 2023 abgewiesen

worden sei. Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die Rekurrierenden in

ihrer Rekursbegründung an verschiedener Stelle geltend gemacht hätten, über

keine finanziellen Mittel zu verfügen, dass sie den erforderlichen Nachweis

ihrer Mittellosigkeit mittels entsprechender Beweise indes vollständig

unterlassen hätten. Die Rekurrierenden seien auch darauf hingewiesen worden,

dass es ihnen unbenommen bleibe, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

stellen und mittels entsprechender Dokumente der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Entsprechende Dokumente

oder Belege hätten die Rekurrierenden trotz entsprechender Aufforderung nicht

eingereicht. Diese Ausführungen der Baurekurskommission werden von ihnen in der

(verspätet eingereichten) Replik auch nicht bestritten. Entgegen den

Ausführungen der Rekurrierenden wurde somit bereits im vorinstanzlichen

Verfahren erläutert, weshalb ihnen Kosten auferlegt wurden. Mangels eines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege musste die Baurekurskommission im

angefochtenen Entscheid hierzu auch keine Stellung nehmen.

4.

4.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist

der Rekurs abzuweisen. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens tragen die

Rekurrierenden die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'500.– in

solidarischer Verbindung (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem wird

ihnen ebenfalls in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung zugunsten

der Beigeladenen auferlegt. Mangels Honorarnote ist der Aufwand der

Rechtsvertretung der Beigeladenen praxisgemäss zu schätzen. Es ist vorliegend

von einem anwaltlichen Aufwand von rund 5 Stunden auszugehen, was bei

einem Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein Honorar von

CHF 1'250.– ergibt. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1

des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 30.–

berücksichtigt. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer

zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und

die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG,

SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann. Gemäss dem UID-Register ist die

Beigeladene mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre

unternehmerische Tätigkeit. Dass sie bezüglich der Rechnung ihrer

Rechtsvertretung betreffend das vorliegende Verfahren nicht

vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die

Parteientschädigung für das vorliegende Rekursverfahren ohne Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

4.2 Dem Antrag der Rekurrierenden, es seien ihnen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen, kann nicht

Folge geleistet werden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die

Rekurrierenden auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die daran gestellten Anforderungen hingewiesen.

Auch hier haben sie innert der ihnen gesetzten Frist keinerlei Angaben über

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht. Für ihre Behauptung, dass

sie allesamt in Ausbildung seien oder sich in einem niedrigen Lohnspektrum

befinden würden, haben die Rekurrierenden keinerlei Belege eingereicht.

Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass es ihnen nicht möglich oder nicht

zumutbar sein soll, die Kosten, welche sie durch die Ergreifung der

verwaltungsgerichtlichen Rekurses verursacht haben, zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des

Rekursverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– einschliesslich

Auslagen in solidarischer Verbindung.

Die Rekurrierenden haben der Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'280.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende 1-3

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.