VD.2024.23
Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 13. Februar 2023 in Sachen Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und Sanierung, Liftanbau mit Balkonen, Dachausbau, Umnutzung, [...] Basel
2. Dezember 2024Deutsch20 min
Liegenschaften. Der Fragenkatalog umfasste allgemeine Fragen zur Bruttogeschossflächen-Berechnung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.23
URTEIL
vom 2.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
C____
Rekurrent 3
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
D____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 30. August 2024
betreffend Vorentscheid
Generelles Baubegehren Nr. [...] vom 13. Feb-
ruar 2023 in Sachen
Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und
Sanierung, Liftanbau mit Balkonen,
Dachausbau, Umnutzung, [...] Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Die D____ (Beigeladene) ist Eigentümerin der Liegenschaften [...]
in Basel. Mit generellem Baubegehren vom 9. Mai 2022 ersuchte sie das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat um Beantwortung von Grundsatzfragen im Zusammenhang
mit einem Renovations- und Sanierungsvorhaben mit Liftanbau und Balkonen,
Dachausbau sowie einer Umnutzung der im Denkmalverzeichnis eingetragenen
Liegenschaften. Der Fragenkatalog umfasste allgemeine Fragen zur Bruttogeschossflächen-Berechnung,
zum Wohnanteilplan, zu bestehenden Dienstbarkeiten, Abstellflächen und
Lärmkataster, zu feuerpolizeilichen Anforderungen, zur Erdbebensicherheit, zu
diversen denkmalpflegerischen Aspekten sowie Fragen im Zusammenhang mit dem
behindertengerechten Bauen. Zudem wurde die folgende das Gesetz über die
Wohnraumförderung (WRFG, SG 861.500) thematisierende Frage gestellt: «Gibt
es in Bezug auf das WRFG (inkl. angenommene Wohnschutzinitiative vom 28.11.21,
etc.) besondere Umstände, die berücksichtigt werden müssen?».
Gegen das am 25. Mai 2022 publizierte generelle Baubegehren
erhoben unter anderem A____, B____ und C____ (Rekurrierende 1-3)
Einsprache. Am 13. Februar 2023 erliess das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat einen Entscheid mit Antworten zu den Fragen im
generellen Baubegehren. Mit Einspracheentscheiden vom gleichen Tag wurden die
Einsprachen abgewiesen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission mit Entscheid vom 30. August 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid meldeten die Rekurrierenden am 13. Februar 2024
Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit der Rekursbegründung vom
14. März 2024 stellen sie folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Entscheid der
Baurekurskommission vom 30. August 2023 sowie der Vorentscheid Generelles
Baubegehren BBG [...] vom 23. Februar 2023 ganz aufzuheben.
2. Das generelle Baubegehren sollte
nicht bewilligt werden, es sollte gemäss dem neuen WRFG (seit dem 28.Mai 2022
in Kraft) vollumfänglich überarbeitet, die Fragen präzisiert und der
Wohnschutzkommission zur Prüfung vorgelegt werden.
3. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Es soll auf die Erhebung der
Prozessgebühren ganz oder teilweise verzichtet werden und eine allfällige
Parteientschädigung sei vom Kanton zu übernehmen, der Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten.»
Die Beigeladene beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom
7. Mai 2024, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Baurekurskommission beantragt in ihrer Rekursantwort vom
10. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses. Am 20. August 2024
(Postaufgabe) reichten die Rekurrierenden eine Replik ein. Das vorliegende
Urteil ist, nachdem die Rekurrierenden innert gesetzter Frist nicht die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatten, auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Angefochten
ist der Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom
30.
August 2023 betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr. [...]
vom 13. Februar 2023 in Sachen Grundsatzfragen zum Bauvorhaben Renovation und
Sanierung, Liftanbau mit Balkonen, Dachausbau, Umnutzung, [...], Basel. Als
Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer Nähe und Adressaten des
angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid
direkt betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind.
Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. Allerdings
sind nur Rügen bzw. Anträge zu prüfen, die sich innerhalb des Streitgegenstands
des vorinstanzlichen Verfahrens bewegen. Darauf ist im Rahmen der einzelnen
Rügen einzugehen.
1.3
Nicht
zu berücksichtigen sind die Ausführungen der Rekurrierenden in ihrer Replik.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Juli
2024.
wurde den Rekurrierenden die Frist zur Einreichung einer Replik verlängert
bis zum 5. August 2024. Die Replik der Rekurrierenden trägt zwar das
Datum vom 5. August 2024, wurde aber erst am 20. August 2024 mit
der Post aufgegeben (Posteingang beim Verwaltungsgericht am
21.
August 2024). Im Begleitschreiben vom 20. August 2024 führt
die Rekurrentin 2 zur verspäteten
Einreichung ihrer Eingabe aus, dass sie kurz vor Fristende sehr krank geworden
sei (Corona) und es untergegangen sei, den Brief auf die Post zu bringen. Ein
Arztzeugnis könne sie nicht beilegen. Da sie die Symptome gekannt habe und in
den betreffenden Tagen sowieso frei gehabt habe, habe sie «keine:n Arzt:Ärztin
aufgesucht». Sie bitte darum, von dem Fehler abzusehen und «die Replik trotzdem
in die Beurteilung des vorliegenden Falls einfliessen zu lassen». In diesen
Vorbringen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen
werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmen sich die Voraussetzungen
einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021; VGE VD.2022.262 vom 17. April 2023 E. 1.4.5, VD.2016.72
vom 1. Juli 2016 E. 2 und VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass
die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der
verpassten Frist abgehalten worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen
etwa VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Die Rekurrentin 2 macht kein solches unverschuldetes Hindernis
geltend. Namentlich legt sie nicht dar, warum es den beiden anderen
Rekurrierenden nicht möglich gewesen sein soll, die Replik an ihrer Stelle
einzureichen bzw. warum es ihr trotz Erkrankung nicht möglich gewesen sein
soll, ihre beiden Mitrekurrierenden oder eine andere Person mit der Einreichung
der Replik zu beauftragen. Die Replik ist somit als verspätet aus dem Recht zu
weisen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine
Berücksichtigung der Vorbringen in der Replik nichts am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens ändern würde.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie
deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115) wie auch das Gesetz über
die Wohnraumförderung (WRFG; SG 861.500), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3). Im Umfang der Anwendung des
Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 28 des
Denkmalschutzgesetzes [DSchG, SG 497.100]).
2.
2.1 Die Rekurrierenden verlangen mit ihrem
Rekurs, dass das generelle Baubegehren nicht bewilligt und dieses «gemäss dem
neuen WRFG (seit dem 28. Mai 2022 in Kraft) vollumfänglich
überarbeitet, die Fragen präzisiert und der Wohnschutzkommission zur Prüfung
vorgelegt werden» (Rechtsbegehren 2). Sie beziehen sich damit auf folgende
mit dem generellen Baubegehren gestellte Frage:
«Gibt es in Bezug auf das WRFG (inkl. angenommene
Wohnschutzinitiative vom 28.11.21, etc.) besondere Umstände, die berücksichtigt
werden müssen?»
Die Rekurrierenden rügen, dass die Baurekurskommission zu
Unrecht nicht auf ihr Begehren eingetreten sei, wonach die Bauherrschaft hätte
aufgefordert werden müssen, «ihre Fragen zu präzisieren und die Bestimmungen
des WRFG zu beachten» (Rekursbegründung, Ziff. II.3). Sie beanstanden des
Weiteren die Erwägungen der Baurekurskommission zu den Fragen betreffend die Aussenfassaden
und den Liftanbau.
2.2 Die Baurekurskommission hat im angefochtenen
Entscheid zunächst darauf hingewiesen, dass ein generelles Baubegehren der
Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen eines Vorhabens
diene, dessen Ausführungen ein Baubegehren voraussetze. Damit solle einer
Bauherrschaft ermöglicht werden, hinsichtlich grundlegender Fragen verbindliche
Klarheit über die Bewilligungsfähigkeit ihres Vorhabens zu erhalten, bevor der
Aufwand und die Kosten für die Detailprojektierung entstehen würden. Das
Verfahren ende mit einem anfechtbaren Vorentscheid. Daraus, dass im generellen
Baubewilligungsverfahren ein verbindlicher Vorentscheid über die von der
Bauherrschaft gestellten Grundsatzfragen zu einem spezifischen Bauprojekt gefällt
werde, lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass die behördlichen
Stellungnahmen – zumindest was deren Verbindlichkeit angehe – inhaltlich nicht
weiterreichen könnten als die von der Bauherrschaft gestellten Fragen, soweit
sich diese gestützt auf die Plangrundlagen beantworten liessen. Daraus ergebe
sich für das Baurekursverfahren, dass auch der Streitgegenstand inhaltlich auf
die Fragen der Bauherrschaft beschränkt sei, und zwar so weit, als diese im
Streit liegen würden und sich gestützt auf die Plangrundlagen beantworten
liessen (angefochtener Entscheid, E. 15).
Die von der Bauherrschaft vorliegend im Zusammenhang mit der
Wohnschutzgesetzgebung gestellte Grundsatzfrage – so die Vorinstanz weiter –
sei sehr offen und allgemein formuliert. Ihre Beantwortung müsste, soweit sie
über die Frage des anwendbaren Rechts an sich (Frage alte oder neue
Wohnschutzbestimmungen) hinausginge, eine umfassende Auseinandersetzung mit
sämtlichen Wohnschutzbestimmungen zur Folge haben und würde damit vielmehr
einer allgemeinen Bauberatung gleichkommen. Mit der vorliegenden Frage werde
quasi das gesamte WRFG zum Inhalt der Frage erhoben, was nicht nur viel zu
unspezifisch, sondern auch nicht im Sinn eines generellen Baubegehrens sei,
dessen Ziel es sei, einzelne wichtige Fragen eines Projekts mittels eines
verbindlichen Vorentscheids zu klären (E. 16). Die zu behandelnden Fragen
seien durch diejenigen des generellen Baubegehrens begrenzt. Gestützt auf die sehr
offene Grundsatzfrage könne im vorliegenden Verfahren einzig festgestellt
werden, dass für das vorliegende Rekursverfahren das neue Recht massgebend sei.
Zur Erlangung spezifischer Antworten hinsichtlich weitergehender inhaltlicher
Fragen des WRFG hätte die Bauherrschaft ihre Frage entsprechend spezifischer
formulieren müssen. Dementsprechend könne im vorliegenden Rekursverfahren auch
nicht inhaltlich über die Bewilligungsfähigkeit des angefochtenen generellen
Baubegehrens mit Blick auf wohnschutzspezifische Belange befunden werden. Die
Rekurrierenden würden sich diesbezüglich mit ihren Rechtsbegehren ausserhalb
des Streitgegenstands bewegen, weshalb nicht darauf eingetreten werden könne
(E. 17).
In Bezug auf die Rüge, es würden Pläne für die
Fassadengestaltung fehlen und in den eingereichten Plänen seien keine Fenstereinteilungen
eingezeichnet, hat die Baurekurskommission festgehalten, dass nur gewisse
Fassadenpläne eingereicht worden seien (Hoffassade Vorderhaus bzw. Hoffassade
Hinterhaus). Fehlten Pläne der Strassenfassade mit entsprechender Darstellung
der angefragten geplanten baulichen Massnahme, obwohl diesbezüglich Fragen
aufgeworfen worden seien, könnten diese Fragen nicht als für ein ordentliches
Baubegehren verbindlich beantwortet werden. Bauliche Veränderungen an der
Fassade, die im vorliegenden Verfahren weder als Frage aufgeworfen noch in den
Plänen eingezeichnet worden seien, wären in einem künftigen ordentlichen
Bewilligungsverfahren in den Plänen einzuzeichnen und über deren
Bewilligungsfähigkeit werde dannzumal zu befinden sein (E. 31). Mit Blick auf
allfällige neue Fenster seien gemäss Vorentscheid die Detailpläne der
Kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Ausführung seien
entsprechende Detailpläne und ein Materialkonzept vorzulegen. Die
entsprechenden Fragen seien folglich noch offen und nicht abschliessend
beurteilt worden (E. 32).
In Bezug auf den geplanten Lift an der Aussenfassade hat die
Baurekurskommission erwogen, dass die Rekurrierenden im Einspracheverfahren
lediglich gerügt hätten, der Lift vergrössere die Fläche des Anbaus zusätzlich
unverhältnismässig stark. Der erst im Rekursverfahren gestellte Antrag, der
Lift sei nicht zu bewilligen, gehe über die Rüge im Einspracheverfahren hinaus.
Dass für den Liftanbau Anforderungen des Denkmalschutzes zu beachten sein
würden, habe für die Rekurrierenden bereits im Rahmen der Einsprache klar sein
müssen, seien doch entsprechende Fragen an die Kantonale Denkmalpflege sowie an
Pro Infirmis gestellt worden. Die von den Rekurrierenden erst im
Rekursverfahren erhobene Rüge, der Lift sei nicht zu bewilligen, sei gemäss § 92 Abs. 2 BPG ausgeschlossen (E. 35 f.).
2.3
2.3.1 Die Rekurrierenden anerkennen zwar, dass die
mit einem generellen Baubegehren gestellten Grundsatzfragen von der
Bauherrschaft bestimmt werden. Sie halten indessen dafür, dass es im
allgemeinen Interesse liege, dass diese Grundsatzfragen genügend spezifisch
seien, um angefochten werden zu können. Ihres Erachtens sei die Frage der
anzuwendenden Wohnschutzbestimmungen erheblich und sollte bereits auf Ebene des
generellen Baubegehrens zumindest ansatzweise behandelt werden. Im ordentlichen
Baubegehren ginge es nur noch darum, «Details und Finessen» zu behandeln, nicht
aber grundsätzliche Fragen, die im allgemeinen Interesse des Wohnschutzes lägen
(Rekursbegründung, Ziff. II.2). Der Bewilligungspflicht würden gemäss
§§ 8 ff. sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben
unterliegen, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgingen. Dies
gelte für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren.
Das Sanierungsvorhaben der Beigeladen unterliege einer Bewilligungspflicht,
weshalb «die Bewilligung der Wohnschutzkommission zur Prüfung überreicht werden
muss», bevor die Schritte zu einem ordentlichen Baubegehren eingeleitet werden
könnten (Ziff. II.3).
2.3.2 Die
Rekurrierenden verkennen mit ihren Ausführungen den Charakter eines generellen
Baubegehrens und der Fragen, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zu
prüfen sind. Ein generelles Baubegehren dient der Abklärung von Grundsatzfragen
oder wesentlichen Teilfragen (§ 32 der Bau-und Planungsverordnung [BPV, SG
730.110]). Der auf ein generelles Baubegehren und dessen Publikation hin
ergehende Vorentscheid ist im Hinblick auf ein zukünftiges konkretes
Bewilligungsverfahren verbindlich, wenn innerhalb von drei Jahren nach seiner
Erteilung ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird und wenn sich das
anwendbare Recht nicht ändert (§ 32 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 und
§ 53 Abs. 2 BPV; VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3 und VD.2014.106
vom 31. Mai 2016 E. 2.1). Dieses Institut ist mit Varianten in vielen Kantonen
vorgesehen (vgl. VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3, mit weiteren
Hinweisen). Der Zweck des Vorentscheids besteht darin, Klarheit zu schaffen
über den Inhalt und die Bedeutung der geltenden Bauvorschriften im Hinblick auf
ein bestimmtes Bauprojekt (Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 382). Er
stellt keine gültige Baubewilligung dar (vgl. § 13 Abs. 2 ABPV), hat
aber Verfügungscharakter. Der Vorentscheid über die von der Bauherrschaft
gestellten Grundsatzfragen zu einem spezifischen Bauprojekt ist für die Behörde
bei der späteren Entscheidung über die formelle baurechtliche Bewilligung
verbindlich, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage bis
zum Entscheid nicht wesentlich ändern (Dussy,
Verfahren, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch
Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 652). Dabei ist bei verbindlichen
Vorentscheiden sicherzustellen, dass das rechtliche Gehör von Drittbetroffenen
gewahrt wird (VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3).
Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden gibt es kein
«allgemeines Interesse», dass Bauwillige im Rahmen eines generellen
Baubegehrens die zur Klärung gewünschten Grundsatzfragen oder wesentlichen
Teilfragen genügend spezifisch formulieren müssten, damit diese angefochten
werden könnten. Wenn die Bauherrschaft ihre Fragen zu unspezifisch formuliert,
kann die Bewilligungsbehörde auch nicht in so genügend konkreter Weise darauf
antworten, dass ihre Antwort mit Blick auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren
eine bindende Wirkung entfalten könnte. Die Behauptung der Rekurrierenden, im
ordentlichen Baubewilligungsverfahren würden nur noch «Details und Finessen»
behandelt, entbehrt jeglicher Grundlage. Im ordentlichen Verfahren werden vielmehr
alle Fragen behandelt, welche für die Erteilung einer Baubewilligung relevant
sind. Lediglich in Bezug auf die im Vorentscheid rechtskräftig beantworteten
Fragen besteht eine Bindungswirkung an den Vorentscheid. Die im Rahmen eines
generellen Baubegehrens zu behandelnden Fragen ergeben sich ausschliesslich aus
dem entsprechenden Gesuch. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden gibt es
keine Grundlage zur Rückweisung eines Gesuchs an die Bauherrschaft zur Stellung
von weitergehenden oder präziseren Fragen.
In Bezug auf die Vorschriften aus dem WRFG wurde bereits im
Vorentscheid resp. dem entsprechenden Einspracheentscheid darauf hingewiesen,
dass auf das für die Erlangung einer Bewilligung erforderliche ordentliche
Baubewilligungsverfahren das per 28. Mai 2022 in Kraft getretene revidierte
WRFG zur Anwendung gelangt. Diese Feststellung ist die einzige Aussage, welche
aufgrund der sehr generell gestellten Frage im generellen Baubegehren möglich
war. Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden besteht keine Grundlage
dafür, die Beigeladene dazu zu zwingen, im generellen Baubegehren präzisere
oder umfassendere Fragen zu stellen, welche bereits eine Prüfung der
Bewilligungsfähigkeit des Projekts aufgrund der neu anwendbaren Bestimmungen
des WRFG erlauben würde. Dem Antrag der Rekurrierenden, es sollte das generelle
Baubegehren «nicht bewilligt werden, es solle gemäss dem neuen WRFG […]
vollumfänglich überarbeitet, die Fragen präzisiert und der Wohnschutzkommission
zur Prüfung vorgelegt werden», kann somit keine Folge geleistet werden. Eine
materielle Prüfung des Vorhabens unter Beachtung der neuen Bestimmungen des
WRFG hat vielmehr im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu
erfolgen. Darauf wurden die Rekurrierenden bereits im Einspracheentscheid des
Bau- und Gastgewerbeinspektorats und im ausführlichen Entscheid der
Baurekurskommission hingewiesen.
2.4
2.4.1 Mit Blick auf die Fragen zur
Fassadengestaltung halten es die Rekurrierenden für «zwingend notwendig, dass
die fehlenden Informationen bezüglich der geplanten Sanierung der Aussenfassade
und die Einzeichnung der Fensterfassade eingereicht werden». Diese
Informationen seien erforderlich für die Kantonale Denkmalpflege, damit
beurteilt werden könne, ob das Stadtbild erhalten werde. Die Aussenfassade sei
ein wichtiger Teil des Strassen- und Erscheinungsbilds auf die Nachbarschaft.
Es müsse deshalb von Anfang an aufgezeigt werden, wie damit umgegangen werde.
Die Nachbarschaft und die Quartierbewohnenden hätten ein Anrecht darauf
mitzubestimmen, wie die Fassade künftig gestaltet werde. Die Rekurrierenden
würden die Einreichung der fehlenden Ansichten zu den Strassenfassaden und die
Einzeichnung der Fenstereinteilungen im Fassadenplan der Hofseite verlangen.
Diese Pläne seien anschliessend der Kantonalen Denkmalpflege zur Prüfung zu
unterbreiten (Rekursbegründung, Ziff. II.4).
2.4.2 Bezüglich der fehlenden Fassadenpläne und
Fenstereinteilungen in den eingereichten Plänen kann vollumfänglich auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es wurde bereits im
Vorentscheid festgehalten, dass die Detailpläne für neue Fenster vor Ausführung
der Kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung vorzulegen seien. Die
Baurekurskommission hat somit zu Recht festgehalten, dass im Rahmen der Behandlung
des generellen Baubegehrens keine Aussagen zur detaillierten Aussengestaltung
der Fassade gemacht wurden und dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer
neu gestalteten Fassade somit im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu
behandeln ist. Die Rekurrierenden vermögen in keiner Hinsicht aufzuzeigen, dass
die Beantwortung der im Rahmen des generellen Baubegehrens gestellten Fragen im
Vorentscheid gestützt auf die Ausführungen der Kantonalen Denkmalpflege
öffentliches Recht verletzt hätten oder der Tatbestand nicht richtig
festgestellt worden wäre.
2.5
2.5.1 Mit Blick auf den geplanten Liftanbau halten
die Rekurrierenden daran fest, dass «die Bewilligung den Lift zu bauen erst in
Betracht gezogen wird, wenn das Vorhaben den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entspricht». Bei der Ablehnung des Rekurses sei nicht darauf eingegangen
worden, «ob belegt werden kann, ob die Investitionskosten des Vorhabens für die
Festlegung der Mietzinse nach dem Umbau nicht zu einer immensen
Kostensteigerung führen werden». Da der Lift aufgrund der vom Denkmalschutz
erlassenen Vorschriften nicht barrierefrei gebaut werden könne, sei seine
Notwendigkeit nicht gegeben. Das Umbauvorhaben gehe über den einfachen
ordentlichen Unterhalt hinaus und sei gemäss § 8a WRFG
bewilligungspflichtig. Das Vorhaben werde nicht schonend vorgenommen und ändere
die bestehende Baustruktur sowie den bisherigen Standard des Wohnraums. Das
Vorhaben entspreche nicht den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
und sei deshalb nicht zu bewilligen (Rekursbegründung, Ziff. II.5).
2.5.2 Die Frage nach der Zulässigkeit des Liftanbaus
wurde im Rahmen des generellen Baubegehrens ausschliesslich unter
denkmalschützerischen Gesichtspunkten gestellt und entsprechend nur von der
Denkmalpflege beurteilt. Die Ausführungen der Rekurrierenden, welche darauf
beharren, dass die Bewilligung für den Liftanbau erst in Betracht gezogen
werde, wenn das Vorhaben überwiegend den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
entspricht, beziehen sich auf die einschlägigen Vorschriften des WRFG. Die
Beurteilung eines Liftanbaus gemäss den Vorgaben der am 28. Mai 2022 in Kraft
getretenen §§ 8a ff. WRFG war indessen nicht Teil der Fragestellung des
generellen Baubegehrens und wurde daher zu Recht auch nicht unter diesem
Gesichtspunkt geprüft. Dies ist gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
Für die Frage der Zulässigkeit des Liftanbaus in Bezug auf den Denkmalschutz
ist es entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden irrelevant, ob der Liftanbau
notwendig ist oder ob der Umbau zu einer Kostensteigerung führt.
3.
In Bezug auf die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen
Verfahren machen die Rekurrierenden geltend, sie hätten in diesem Verfahren
einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt, seitens der
Baurekurskommission sei aber «keine Stellung dazu bezogen» worden und es seien
ihnen die vollumfängliche Spruchgebühr von CHF 1'600.– und eine
Parteientschädigung in solidarischer Haftung in Rechnung gestellt worden
(Rekursbegründung, Ziff. I.4). Diese Behauptung der Rekurrierenden ist
aktenwidrig. Die Baurekurskommission weist in ihrer Rekursantwort darauf hin,
dass der Antrag der Rekurrierenden, es sei ein Kostenvorschuss
zurückzuerstatten, mit präsidialer Verfügung vom 12. April 2023 abgewiesen
worden sei. Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die Rekurrierenden in
ihrer Rekursbegründung an verschiedener Stelle geltend gemacht hätten, über
keine finanziellen Mittel zu verfügen, dass sie den erforderlichen Nachweis
ihrer Mittellosigkeit mittels entsprechender Beweise indes vollständig
unterlassen hätten. Die Rekurrierenden seien auch darauf hingewiesen worden,
dass es ihnen unbenommen bleibe, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
stellen und mittels entsprechender Dokumente der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Entsprechende Dokumente
oder Belege hätten die Rekurrierenden trotz entsprechender Aufforderung nicht
eingereicht. Diese Ausführungen der Baurekurskommission werden von ihnen in der
(verspätet eingereichten) Replik auch nicht bestritten. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrierenden wurde somit bereits im vorinstanzlichen
Verfahren erläutert, weshalb ihnen Kosten auferlegt wurden. Mangels eines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege musste die Baurekurskommission im
angefochtenen Entscheid hierzu auch keine Stellung nehmen.
4.
4.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist
der Rekurs abzuweisen. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Rekurrierenden die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 2'500.– in
solidarischer Verbindung (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem wird
ihnen ebenfalls in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung zugunsten
der Beigeladenen auferlegt. Mangels Honorarnote ist der Aufwand der
Rechtsvertretung der Beigeladenen praxisgemäss zu schätzen. Es ist vorliegend
von einem anwaltlichen Aufwand von rund 5 Stunden auszugehen, was bei
einem Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein Honorar von
CHF 1'250.– ergibt. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1
des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 30.–
berücksichtigt. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer
zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und
die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG,
SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann. Gemäss dem UID-Register ist die
Beigeladene mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre
unternehmerische Tätigkeit. Dass sie bezüglich der Rechnung ihrer
Rechtsvertretung betreffend das vorliegende Verfahren nicht
vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die
Parteientschädigung für das vorliegende Rekursverfahren ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
4.2 Dem Antrag der Rekurrierenden, es seien ihnen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen, kann nicht
Folge geleistet werden. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die
Rekurrierenden auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die daran gestellten Anforderungen hingewiesen.
Auch hier haben sie innert der ihnen gesetzten Frist keinerlei Angaben über
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht. Für ihre Behauptung, dass
sie allesamt in Ausbildung seien oder sich in einem niedrigen Lohnspektrum
befinden würden, haben die Rekurrierenden keinerlei Belege eingereicht.
Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass es ihnen nicht möglich oder nicht
zumutbar sein soll, die Kosten, welche sie durch die Ergreifung der
verwaltungsgerichtlichen Rekurses verursacht haben, zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– einschliesslich
Auslagen in solidarischer Verbindung.
Die Rekurrierenden haben der Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'280.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende 1-3
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.