VD.2024.24
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
18. August 2024Deutsch64 min
ist, die Reststrafe bis zum Erreichen des zwei Drittel-Termins in der Form von Electronic
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.24
URTEIL
vom 18. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. November 2023
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der serbische Staatsbürger A____, geboren am [...] 1983 (nachfolgend:
Rekurrent), reiste am 1. September 1989 im Alter von sechs Jahren in die
Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem er sich
schon ab dem Jahr 2002 wegen Betäubungsmittel- und Betrugsdelikten wiederholt
in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug befunden hatte, wurde er
mit Urteilen des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juni 2007 und des
Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2009 wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), Betrugs (mehrfache Begehung),
versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Nötigung, Anstiftung zur Irreführung der
Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung),
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt.
Am [...] 2008 heiratete er B____ und wurde am [...] 2008
Vater der gemeinsamen Tochter C____. Die Ehe wurde am [...] 2012 geschieden.
Am 11. Mai 2011 wurde der Rekurrent vom Grossen Rat des
Kantons Basel-Stadt begnadigt, wobei darauf verzichtet worden ist, die
restlichen 65 Tage seiner Freiheitsstrafe bis zum Erreichen der Strafhälfte in
einer Strafanstalt vollziehen zu lassen und ihm stattdessen gestattet worden
ist, die Reststrafe bis zum Erreichen des zwei Drittel-Termins in der Form von Electronic
Monitoring (nachfolgend: EM) zu verbüssen. Am 27. September 2011 trat der
Rekurrent die Verbüssung der Reststrafe mittels EM an. Nachdem sich der
Rekurrent vom 18. April 2012 bis 15. Mai 2012 zwischenzeitlich in Untersuchungshaft
befunden hatte, wurde er mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
20. September 2012 per 13. Oktober 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 29. September 2015 wurde
der Rekurrent mit insgesamt sechs Strafbefehlen wegen Strassenverkehrsdelikten
zu Bussen verurteilt. Ferner wurde er durch das Obergericht des Kantons
Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen Betrugs (mehrfache Begehung), unrechtmässiger
Aneignung (mehrfache Begehung) sowie Überlassens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt
vollziehbar) mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Hinzu kommen Verurteilungen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 21. Juli 2016 wegen Diebstahls, Hehlerei, Hausfriedensbruchs,
Verletzung der Verkehrsregeln sowie Überlassens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.– (davon 75
Tage bedingt vollziehbar) mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse
von CHF 150.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 21. November 2016 wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeuges, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis sowie Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder
Auflagen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 80.– mit einer Probezeit von zwei
Jahren und einer Busse von CHF 500.–. Vom 13. März 2017 bis zum 12. Februar
2018, unterbrochen durch Untersuchungshaft vom 12. September 2017 bis zum 24.
November 2017, befand sich der Rekurrent für den Strafvollzug in Form der
Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum [...].
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 verwarnte das Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) den
Rekurrenten unter Hinweis auf seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen
sowie seine Schulden und teilte ihm mit, dass im Falle weiterer
strafrechtlicher Verfehlungen seine Bewilligung widerrufen und er auf eine
Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werde oder er schlimmstenfalls aus der
Schweiz weggewiesen würde. Es folgten zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
Baden vom 20. Oktober 2020 und vom 29. Oktober 2021 wegen Benutzung einer
abgabepflichtigen Nationalstrasse ohne die für die Abgabeperiode erforderliche
Vignette mit Bussen von je CHF 200.– sowie eine Verurteilung durch das
Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen Betrugs,
mehrfacher Urkundenfälschung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 15 Monate bedingt) mit einer Probezeit
von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Hinzu
kommt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 31.
März 2022, mit dem der Rekurrent wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 60.– mit einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse
von CHF 1'400.– verurteilt wurde.
Nach der bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2022 erfolgten
Einleitung entsprechender Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen
Gehörs widerrief der Bereich BdM nach einem weiteren Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023, mit dem der Rekurrent
wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer
Busse von CHF 40.– verurteilt worden ist, dessen Niederlassungsbewilligung mit
Verfügung vom 24. Januar 2023 und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum
weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch sein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Rekursverfahren wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 9. November 2023
kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 21. November 2023 angemeldete
und mit Eingabe vom 25. Januar 2024 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit
welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids des JSD vom 9. November 2023 und die Anweisung des Bereichs
BdM beantragt, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen beziehungsweise ihm
eine solche neu zu erteilen und von der Wegweisung abzusehen. Eventualiter
beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verzicht auf seine
Wegweisung aus der Schweiz. Schliesslich beantragt er, es sei seinem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu belassen und von einer Wegweisung bis nach Rechtskraft
des Verfahrens abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit
Schreiben vom 14. Februar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen
Instruktionsrichter verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
erkannte dem Rekurs insoweit aufschiebende Wirkung zu, als dem Rekurrenten
gestattet wurde, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit
Vernehmlassung vom 15. März 2024 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe
vom 6. Mai 2024. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 holte der Instruktionsrichter
amtliche Erkundigungen bei der D____ AG und beim Betreibungsamt Basel-Stadt
ein, welche mit Eingaben vom 19. respektive 18. Juni 2024 eingingen, forderte
den Rekurrenten auf, aktuelle Belege für ein aktuelles Erwerbseinkommen
einzureichen und nahm einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte der Rekurrent
die verlangten Unterlagen sowie ein Gutachten vom 17. Mai 2024 des [...] bezüglich
seiner Vaterschaft zu E____, geboren am [...] 2014, ein. Die weiteren Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben
des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 14. Februar 2024 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen
und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung
ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid
fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu
hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau
auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind
dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.
Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253
vom 25. Mai 2022 E. 1.4).
1.3
Art.
110.
BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im
Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen
nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,
hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.
Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009
vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007
vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015
E. 1.3.2).
1.4
Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
die der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen
genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss
eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE
VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020
E. 1.5, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zunächst auf Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG, SR 142.20).
Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist. Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.
Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen
muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2, 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 2 sowie
135.
II 377 E. 4.2 und E. 4.5; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1,
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E.
2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2).
Dieses Erfordernis und damit der Widerrufsgrund der
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des
rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021,
mit welchem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt
worden ist, grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht
entgegen, wonach ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mit einem
Delikt begründet werden kann, für welches das Strafgericht bereits eine Strafe
oder Massnahme verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat und vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage
gestellt worden ist, beruhte die Verurteilung des Rekurrenten mit dem Urteil
des Strafgerichts vom 15. Dezember 2021 auf seiner im Zeitraum von Mai 2014 bis
August 2016 ausgeübten Delinquenz. Die Straftaten wurden damit vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) am 1. Oktober 2016 verübt, mit welchem die Kompetenz der
Strafgerichte zur Aussprechung einer Landesverweisung eingeführt worden ist. Es
liegt daher kein Verzicht auf eine Landesverweisung aufgrund eines Härtefalles
vor. Dagegen wendet der Rekurrent allein ein, dass sich seine mit dem Urteil
vom 15. Dezember 2021 beurteilte Delinquenz vor seiner Verwarnung ereignet
habe, weshalb er auf jene nicht habe reagieren können (Rekursbegründung Rz. 10).
Dies spielt aber für die Frage der Erfüllung des Widerrufstatbestandes gemäss Art.
63.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG keine Rolle. Der
Umstand wird allein bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu
berücksichtigen sein.
2.2
2.2.1
Weiter stützen sich die Vorinstanzen zur
Begründung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art.
63.
Abs. 1 lit. b AIG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere
dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ob eine Verschuldung die Qualität eines
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG) erreicht, beurteilt sich dabei in erster Linie nach Massgabe des Umfangs
der Schulden (BGer 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2, 2C_726/2021 vom 8.
Juni 2022 E. 2.2.1; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.4; 2C_628/2021 vom
21.
Oktober 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dabei genügt eine Verschuldung
oder Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine
Mutwilligkeit (BGE 137 II 297 E. 3.3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen
ist (BGer 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2). Die Mutwilligkeit setzt mithin
ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes
Verhalten voraus (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E.
2.2.2
mit Hinweisen, 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.
März 2018 E. 3.3.1). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich
verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit
entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die
Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (BGer 2C_212/2023
vom 24. Juli 2023 E. 4.3). Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus
diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung
migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten
berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist,
dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person
auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig
Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein
keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu
tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder
der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur
Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die
betroffene Person sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise
verschuldet (BGer 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2, 2C_823/2021 vom
30.
August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.1, VD.2021.244 vom 6.
Juli 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E.
2.2.1).
2.2.2
Die Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent
seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nachweislich nur ungenügend
nachkomme. Auch nach seiner Verwarnung vom 4. Mai 2020 hätten seine
Schulden weiter zugenommen. Im Verfügungszeitpunkt habe er 63 Verlustscheine in
der Höhe von CHF 449'243.09 sowie drei offene Betreibungen in der Höhe von CHF
17'973.70 aufgewiesen und damit über Schulden in der Höhe von insgesamt CHF
467’216.79 verfügt. Aktuell per 11. Oktober 2023 sei seine Verschuldung auf 73
Verlustscheinen in Höhe von CHF 483‘100.19, drei offenen Betreibungen in der
Höhe von CHF 2'972.10 sowie sieben unzustellbaren Zahlungsbefehlen in der Höhe
von CHF 12’468.55 und somit insgesamt einen Betrag von CHF 498'540.84
angewachsen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in
quantitativer Hinsicht ohne weiteres erfüllt (angefochtener Entscheid E. 10).
Bei der Prüfung der Mutwilligkeit dieser Verschuldung stellt
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Inhaftierungen des Rekurrenten
entgegen seiner Ansicht nicht geeignet seien, die Mutwilligkeit seiner
Verschuldung zu verneinen. Er sei während 25 Monaten im geschlossenen
Vollzug inhaftiert und damit an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit verhindert
gewesen. Dabei sei er aber während seiner Inhaftierung vom 1. April 2006 bis
31.
August 2007 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden, wobei ihm
eine Pauschale für den Grundbedarf für Personen ohne eigenen Haushalt
ausgerichtet sowie 90 % der Krankenkassenprämie übernommen worden sein dürften.
Er sei daher im Strafvollzug nur während rund zehn Monaten ohne Einkommen durch
eine Erwerbstätigkeit bzw. Unterstützung durch staatliche Hilfe gewesen
(angefochtener Entscheid E. 10). Soweit er sich darauf berufe, während einer
langen Zeit von den Steuerbehörden amtlich eingeschätzt worden zu sein, weshalb
seine Steuerschulden regelmässig zu hoch eingeschätzt worden seien, vermöge
dies die Mutwilligkeit der Verschuldung nicht zu widerlegen. Er habe es im
Gegenteil offenbar versäumt, regelmässig den ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren gemäss § 151
ff. des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz
[StG], SG 640.100) nachzukommen und offensichtlich die entsprechenden Mahnungen
ignoriert, was zusätzliche Schulden in Form von Mahngebühren verursacht habe.
In der Folge schienen die von der Steuerbehörde vorgenommenen
Ermessensveranlagungen rechtskräftig geworden zu sein, weshalb die geforderten
Beträge durch den Rekurrenten geschuldet und deshalb aus migrationsrechtlicher
Sicht zu den zu berücksichtigenden Schulden zu zählen seien. Soweit er nun mit
Hilfe des Vereins [...] die Steuererklärung für das Jahr 2022 eingereicht habe,
sei dies mutmasslich lediglich verfahrensmotiviert erfolgt (angefochtener
Entscheid E. 12). Er sei bereits mit der Verwarnung vom 4. Mai 2020 vom Bereich
BdM auf seine Schulden aufmerksam gemacht worden und auch bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 30. Juni 2022 darauf hingewiesen worden, dass unter
anderem aufgrund seiner erheblichen Verschuldung der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung beabsichtigt werde. Gleichwohl seien seine Schulden
von CHF 426'659.50 am 17. Februar 2020 auf CHF 469'301.59 im Zeitpunkt des
rechtlichen Gehörs und somit um rund CHF 42'600.– in zweieinhalb Jahren
weiter angestiegen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung des Bereichs BdM
hätten sie darauf zwar im geringen Umfang von CHF 2'084.80 abgenommen.
Gleichwohl habe auch der Erlass der angefochtenen Verfügung ihn nicht von der
Verursachung neuer Schulden abgehalten, seien diese doch bis am 11. Oktober
2023.
in einem Zeitraum von nur zehn Monaten wieder um rund CHF 31'324.05
angestiegen. Auffällig sei schliesslich, dass auch in den letzten Monaten viele
Betreibungen gegen den Rekurrenten eingeleitet worden seien, wobei ihm die
meisten Zahlungsbefehle nicht hätten zugestellt werden können, weshalb aktuell
auch keine Lohnpfändungen stattfänden (angefochtener Entscheid E. 13).
Fraglich sei weiter, ob er aufgrund des Antritts seiner neuen
Stelle bei der D____ AG per 1. August 2023 seine Schulden substantiell werde
abbauen können. Seine Angaben zu seiner beruflichen Entwicklung ab dem Jahr
2016.
seien widersprüchlich und deren Wahrheitsgehalt deshalb fraglich (angefochtener
Entscheid E. 14). Gemäss einem Arbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der F____
GmbH vom 28. September 2016 sei er ab dem 1. Oktober 2016 als Lastwagenchauffeur
tätig gewesen. Gemäss seinen Angaben habe er dabei ab Oktober 2016 mit Ausnahme
des Jahres 2017 bei der F____ GmbH ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 40'950.–
(zuzüglich CHF 3'600.– Pauschalspesen) erwirtschaftet. Demgegenüber habe er im
Jahr 2017 kein Einkommen erzielt, da er sich in diesem Jahr im Gefängnis
aufgehalten habe. Dem stehe aber ein Auszug aus dem individuellen Konto vom 17.
Mai 2023 entgegen, wonach er das ganze Jahr 2017 für die F____ GmbH tätig
gewesen sei und ein Jahreseinkommen von CHF 40'950.– erwirtschaftet habe. Er
habe vom 13. März 2017 bis zum 12. Februar 2018 denn auch seine Haftstrafe
in Form der Halbgefangenschaft verbüsst, was voraussetze, dass er einer
Beschäftigung nachgegangen sei (angefochtener Entscheid E. 15). Für das Jahr
2022.
habe er einen Lohnausweis der F____ GmbH eingereicht, wonach er einen
Jahresbruttolohn von CHF 40'950.– erwirtschaftet haben solle. Gemäss dem
eingeholten Auszug aus seinem individuellen Konto bzw. den telefonischen
Nachfragen bei den Ausgleichskassen Basel-Stadt und Basel-Landschaft habe er bei
der F____ GmbH aber nur im Januar 2022 ein Einkommen in der Höhe von CHF 3'100.–
erzielt (angefochtener Entscheid E. 16). Unstimmig sei auch seine Angabe,
wonach er neben seiner Tätigkeit bei der F____ GmbH eine Praktikumsstelle als
kaufmännischer Sachbearbeiter bei der D____ AG innegehabt habe, sodass zu
seinem Einkommen von CHF 3'295.– bei der F____ GmbH noch ein Praktikumslohn von
CHF 1'100.– komme. Diese Tätigkeit habe er aber beim Betreibungsamt nicht
angegeben. Seine Angaben könnten daher offensichtlich nicht stimmen. Im eingereichten
Praktikumsvertrag fehle denn auch eine Unterschrift des Arbeitgebers. Die D____
AG habe auch keine AHV-Beiträge für diese angebliche Tätigkeit entrichtet.
Solche seien erst nachbezahlt worden, als er damit konfrontiert worden sei.
Schliesslich mute die Absolvierung eines Praktikums auch deshalb seltsam an,
weil der Rekurrent seit dem 28. August 2019 neben seiner Stiefmutter, G____,
als Mitglied der Geschäftsleitung in diesem Unternehmen tätig sei (angefochtener
Entscheid E. 17). Unstimmig erschienen weiter die Diskrepanzen der Lohnhöhe
zwischen den Lohnabrechnungen der F____ GmbH für die Monate Juni und Juli 2022
und den entsprechenden Gutschriften auf einem Konto (angefochtener Entscheid E.
18).
Aus diesen Unstimmigkeiten und der Tatsache, dass die
Stiefmutter des Rekurrenten, G____, vom Zeitpunkt der Gründung der F____ GmbH
am 10. Oktober 2013 bis zum 22. März 2022 Gesellschafterin und
Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der F____ GmbH sowie ab 28. August
2019.
Präsidentin des Verwaltungsrates der D____ AG gewesen sei, bei welcher der
Rekurrent selbst als Mitglied der Geschäftsführung amte, erwog die Vorinstanz,
es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vom Rekurrenten
eingereichten Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen der F____ GmbH bzw. D____
AG um Gefälligkeitsdokumente handle. Sie berücksichtigte denn auch, dass der
Rekurrent für seine in den Jahren 2014 bis 2016 ausgeübten Betrugsdelikte
gefälschte Lohnabrechnungen der F____ GmbH verwendet hatte. Es sei daher zu
bezweifeln, dass die berufliche Situation des Rekurrenten nun Gewähr für einen
kontinuierlichen Abbau seiner Schulden biete (angefochtener Entscheid E. 19).
Auch seien bloss wenige aktive Bemühungen zum Schuldenabbau ersichtlich
(angefochtener Entscheid E. 20). Angesichts der langen Dauer der
Schuldenwirtschaft, der Höhe der Schulden sowie deren Zunahme auch nach der Verwarnung
vom 4. Mai 2020 sei festzustellen, dass der Rekurrent seinen finanziellen
Verpflichtungen mutwillig nicht nachkomme und damit auch der Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt werde (angefochtener
Entscheid E. 21).
2.2.3
Mit seiner Rekursbegründung verweist der
Rekurrent weiterhin darauf, dass ein grosser Teil seiner Schulden sehr alt sei
und diese auf seine frühere kriminelle Vergangenheit sowie amtliche und damit
regelmässig zu hohe Einschätzungen der Steuern zurückzuführen seien
(Rekursbegründung Rz. 10, 21, 32). Hinzu seien Gerichtskosten und Forderungen
von Privatklägern gekommen. Weitere offene Schulden seien entstanden, weil er
im Strafvollzug habe «absitzen» müssen, wo es ihm auch nicht möglich gewesen
sei, Steuererklärungen auszufüllen (Rekursbegründung Rz. 11 und 21). Weiter hält
er an der Absolvierung einer Praktikumsstelle bei der D____ AG vom 1. August 2022
bis zum 31. Juli 2023 fest, aufgrund derer er seit dem 1. August 2023 eine unbefristete
Vollzeitstelle mit einem monatlichen Lohn von CHF 6'200.– brutto,
zuzüglich 13. Monatslohn, habe antreten können. Beim Verein [...] bemühe er
sich weiterhin um einen Schuldentilgungsplan (Rekursbegründung Rz. 12). Er sei
daran, sein Leben «neu zu ordnen» und tue sein Möglichstes, um seine Schulden
abzubauen (Rekursbegründung Rz. 13). Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 sei er vom
Migrationsamt bloss hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verfehlungen verwarnt
worden. Hinsichtlich seiner Schulden sei bloss auf seine Betreibungen und
Verlustscheine hingewiesen worden aber nicht erklärt worden, dass aufgrund
dieser ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgen könne. Er habe daher
nicht trotz Verwarnung weiterhin Schulden angehäuft, da sich die Verwarnung
bloss auf die strafrechtlichen Verfehlungen bezogen habe. Insoweit sei keine
Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG erfolgt. Es müssten daher erhöhte
Anforderungen gelten und die Mutwilligkeit dürfe nicht leichthin angenommen
werden (Rekursbegründung Rz. 16 f.). Der Mutwilligkeit stünden auch seine
Bemühungen, seine Arbeitssituation fortwährend zu verbessern und seine Schulden
zu sanieren, entgegen (Rekursbegründung Rz. 18). Mit dem Verweis auf sein
strafrechtliches Verschulden und eine mutwillige Schuldenwirtschaft werde er
ausländerrechtlich zwei Mal für dieselben Taten «abgestraft». Es liege daher
eine Form der Doppelbestrafung vor (Rekursbegründung Rz. 19). Schliesslich
verweist er auf die Möglichkeit der Justizvollzugsbehörde, ihn durch Abzug eines
Teils seines Einkommens, welches auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft,
des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des
Wohn- und Arbeitsexternats erzielt werde, in angemessener Weise an den
Vollzugskosten zu beteiligen (Rekursbegründung Rz. 20). Auch die Annahme der
Vorinstanz über die Höhe seines Sozialhilfebezugs während des Strafvollzugs sei
nicht belegt. Es sei ihm im Rahmen des Normalvollzugs weder möglich gewesen, Schulden
zurückzuzahlen noch sich um seine finanziellen Belange zu kümmern
(Rekursbegründung Rz. 20). Im Rahmen seiner Schuldenberatung beim Verein [...] sei
ihm bestätigt werden, dass er sich seit geraumer Zeit unter dem Existenzminimum
befinde und somit weder in der Lage sei, seine bestehenden Schulden zu tilgen,
noch die Prämienrechnungen der Krankenkassen oder Steuerschulden auch nur
teilweise zu bezahlen (Rekursbegründung Rz. 22). Weiter verweist er darauf,
dass Personen, die in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren der
Lohnpfändung unterlägen, von vornherein keine Möglichkeit hätten, ausserhalb
des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (Rekursbegründung Rz. 23). Soweit
die Vorinstanz die Zunahme seiner Schulden während einer Lohnpfändung als
mutwillig erachte, widerspreche dies höchstrichterlicher Rechtsprechung
(Rekursbegründung Rz. 25). Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation
habe bei ihm in der Vergangenheit teils nicht einmal eine Lohnpfändung
durchgeführt werden können. Daher seien automatisch neue Schulden generiert
worden. Aufgrund der neuen, deutlich besser bezahlten Arbeitsstelle, sei auch
eine Lohnpfändung absehbar, was den Schuldenabbau ermögliche (Rekursbegründung
Rz. 24). Unstimmigkeiten bei der Einzahlung von Lohnabzügen entzögen sich
seiner Kenntnis. Die F____ GmbH stehe mittlerweile auch in Liquidation, was
allenfalls verzögerte oder ausgebliebene Beitragszahlungen erklären könne
(Rekursbegründung Rz. 27). Mit Bezug auf die AHV-Beiträge auf seinem
Praktikantenlohn bei der D____ AG seien Fehler in der Buchhaltung passiert, die
nun korrigiert worden seien (Rekursbegründung Rz. 29). Den Zweifeln an der von
ihm geltend gemachten Erwerbstätigkeit fehle daher die Grundlage
(Rekursbegründung Rz. 26). Daher habe die Annahme der Mutwilligkeit bei der
Schuldenanhäufung vollumfänglich entkräftet werden können (Rekursbegründung Rz.
32).
2.2.4
Soweit der Rekurrent in der Berücksichtigung
von Umständen, welche mit seiner Delinquenz zusammenhingen, bei der Begründung
des Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenwirtschaft eine «Doppelbestrafung»
erkennen möchte (Rekursbegründung Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Die
kumulative Berücksichtigung zweier Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG begründet
zunächst wie beim Vorliegen nur eines Widerrufstatbestandes bloss eine
Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sie führt nicht zu
einer weitergehenden «Bestrafung». Soweit die Ursachen für die Erfüllung
verschiedener Widerrufsgründe zusammenhängen, kann dies allenfalls bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung Berücksichtigung finden.
2.3
2.3.1
Mit der Verwarnung des Migrationsamts vom 4.
Mai 2020 (act. 7/2 S. 106 f.) ist der Rekurrent zunächst neben seinen diversen
strafrechtlichen Verurteilungen auch auf seine Verschuldung hingewiesen worden.
Weiter ist festgestellt worden, dass er im kantonalen Betreibungs- und
Verlustscheinregister mit 13 Betreibungen in Höhe von CHF 81‘890.80 sowie 37
Verlustscheinen in Höhe von CHF 344‘768.40 verzeichnet sei. Das Migrationsamt
verwies mit seiner Verwarnung explizit aber bloss auf den Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG wegen einer Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe. In der Folge wurde er in Anwendung von
Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er im
Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen damit werde rechnen müssen, dass
seine Bewilligung widerrufen und er auf eine Aufenthaltsbewilligung
zurückgestuft oder gar aus der Schweiz weggewiesen werden könnte. Wie vom
Rekurrenten geltend gemacht wird, wurde ihm diese Konsequenz nicht auch
explizit für den Fall weiterer mutwilliger Schuldenwirtschaft angedroht. Wie
das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG aufgrund fortgesetzter Straffälligkeit
festgestellt hat, muss einem Bewilligungswiderruf aber nicht zwingend eine
Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG vorangehen. Es verwies aber gleichzeitig
auf die Tendenz in der Rechtsprechung, bei einem langfristigen Aufenthalt und fehlender
schwerer Delinquenz eher eine vorgängige Verwarnung zu verlangen (BGer
2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 8.4, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1, mit
Hinweis auf 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3).
Vorliegend ist eine Verwarnung erfolgt, mit welcher auch die
Verschuldungssituation zumindest angesprochen worden ist. Mit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 7/2 S. 219 ff.) ist
dem Rekurrenten sodann auch eine mutwillige Verschuldung im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE vorgeworfen worden.
Es wurde ihm vorgehalten, dass er seit Jahren seinen finanziellen
Verpflichtungen nur ungenügend nachkomme, worauf er schon mit der Verwarnung
hingewiesen worden sei. Dabei wurde ihm eine auf nunmehr 55 Betreibungen in der
Höhe von CHF 448'422.34 und zehn offene Betreibungen in der Höhe von CHF
20'879.25 angewachsene Verschuldung vorgehalten. Mittels Lohnpfändung erfolge
zwar eine monatliche Schuldtilgung im Betrag von CHF 272.65. Er zahle aber
trotz Anrechnung im Existenzminium die Krankenkassenprämien nicht und seine
Schulden stiegen stetig an. Seit Juni 2021 seien offene Forderungen in der Höhe
von beinahe CHF 14'000.– hinzugekommen. Mit der Widerrufsverfügung vom 24.
Januar 2023 wies der Bereich BdM sodann auf die mittlerweile 63 im kantonalen
Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichneten Verlustscheine in der Höhe
von CHF 449'243.09 sowie auf die seit November 2022 drei neuen aktuellen
Betreibungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen, des Strafgerichts Basel-Stadt
und der Krankenkasse [...] AG in der Höhe von CHF 17'973.70 hin (act. 7/2 S.
301.
ff.). Daraus folgt, dass insgesamt vor dem Erlass des auch auf Art. 63 Abs.
1.
lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE gestützten Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung die Migrationsbehörde dem Rekurrenten eine für die
Anwendung dieses Tatbestandes genügende Warnung vermittelt hat, auch wenn in
der Verwarnung vom 4. Mai 2020 explizit noch keine Anpassung seiner
Schuldenwirtschaft verlangt worden ist.
2.3.2
Die Abklärung der Voraussetzungen der
Mutwilligkeit obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes primär der
Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E.
3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten
Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so
verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der
strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der
ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der
Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar
2020.
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November
2020.
E. 3.1.4). Dies ändert aber nichts daran, dass die Behörden die objektive
Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung tragen (VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.1,
mit Hinweis auf BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom
2.
März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
2.3.3
Unbestrittenermassen liegt somit eine
erhebliche, über die Jahre deutlich angewachsene Verschuldung des Rekurrenten
vor. Diese erweist sich in Würdigung sämtlicher Umstände auch als mutwillig. Nicht
gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er zur Bestreitung der Mutwilligkeit
seiner Verschuldung auf die amtliche Einschätzung seiner Steuern verweist. Belegt
ist, dass der Rekurrent in den Jahren 2012 bis 2016, 2018 und 2020 von der
Steuerverwaltung hat amtlich eingeschätzt werden müssen (act. 7/2 S. 156). Der
Rekurrent unterlässt es zu belegen, dass seine Steuern bei einer Veranlagung im
ordentlichen Verfahren gestützt auf eigene Steuererklärungen tiefer ausgefallen
wären. Insbesondere belegt er diesbezüglich keine Unterschiede zu den – e
contrario – offenbar auf eigenen Steuerveranlagungen beruhenden
Steuerveranlagungen für die Jahre 2017, 2019 und 2021. Soweit dies im Übrigen
der Fall gewesen wäre, ist seine Verschuldung aber durch erhebliche
Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich
verursacht worden (VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1). Seine
Steuerverschuldung ist dem Rekurrenten daher vorzuwerfen. Gleiches gilt auch
für die Verschuldung gegenüber der Krankenkasse. Bei der Berechnung des
Existenzminimums zur Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens wurde
sowohl am 2. November 2020 wie auch am 3. Mai 2021 die Krankenkassenprämie
nicht eingerechnet, da entsprechende Belege für deren Zahlung fehlten (act. 7/2
S. 258 f.). Auch am 26. August 2022 wurde sie nicht eingerechnet, da sie nicht
lückenlos bezahlt worden ist (act. 7 /2 S. 257). Der Rekurrent hat sich somit
durch eigene Sorgfaltswidrigkeit ausser Stand gesetzt, seine
Krankenkassenprämien leisten zu können. Weiter kann der Rekurrent zur
Bestreitung der Mutwilligkeit seiner Verschuldung auch nichts daraus ableiten,
dass seine Schulden auch durch strafrechtliche Verfahrenskosten begründet
worden sind. Auch deren Begründung ist dem Rekurrenten vorzuwerfen. Ebenfalls
vorzuwerfen ist dem Rekurrenten, dass ihm in jüngster Vergangenheit
Zahlungsbefehle nicht einmal mehr haben zugestellt werden können und er sich so
der Zwangsvollstreckung entzogen hat.
Schliesslich fällt auf, dass der Rekurrent behauptet, seit
August 2023 ein monatliches Einkommen von CHF 6'200.– brutto zuzüglich 13.
Monatslohn zu erzielen. Dies wird mit dem von der D____ AG edierten Lohnausweis
2023.
(act. 13), wonach der Rekurrent im vergangenen Jahr mit seiner
Praktikantentätigkeit bis Ende Juli und seiner seitherigen Anstellung insgesamt
ein Bruttoeinkommen von CHF 43'062.50 erzielt hat, im Ergebnis bestätigt. Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung auf ihre
Nachfrage beim Pfändungsbüro hingewiesen, wonach die neue Berechnung seines
Existenzminimums vom 7. Dezember 2023 aufgrund seiner neuen Anstellung eine
monatliche pfändbare Quote in der Höhe von CHF 1'592.80 ergeben habe, beim Betreibungsamt
aber keinerlei Zahlungen eingegangen seien. Der Rekurrent hat dies replicando
weder bestritten noch erklärt und auch keine weiteren Schuldenabzahlungen
belegt. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2024 gehen zwar monatliche
Zahlungen an das Betreibungsamt in den Monaten Januar, April und Mai 2024 von
je CHF 1'592.80 hervor, was wiederum im Widerspruch zur nicht widersprochenen
Feststellung des Betreibungsamtes steht. Schliesslich erscheint unklar, wieso
der Rekurrent in den Monaten Februar bis Juni 2024 insgesamt fünfmal hat
betrieben werden müssen (vgl. act. 15), obwohl in den Monaten Februar und März
kein Abzug bei der Lohnauszahlung infolge einer Lohnpfändung erfolgt ist (act.
17). Die Zahl der Verlustscheine ist im Vergleich zum Bestand vom Oktober 2023
gleichgeblieben, dennoch sind seither gemäss dem Auszug vom 26. Juni 2024
weitere Betreibungen im Betrag von CHF 101'547.65 hinzugekommen. Insoweit sind daher
trotz der belegten Verbesserung seiner Arbeitssituation keine Bemühungen zum
Abbau seiner Verschuldung erkennbar. Auch wenn sich der Rekurrent
zwischenzeitlich zur Schuldenberatung an den Verein [...] gewandt hat, begründen
die stetige Steigerung seiner Verschuldung und deren unterbliebener Abbau die
Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft.
3.
3.1
Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs.
1.
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m.
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, so muss sich die Beendigung des
Aufenthalts zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.56;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt
gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem
Schengenraum verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der
staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche
für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und
der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl
nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit
Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser
Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig
gegeneinander abzuwägen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs
einer Niederlassungsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Delinquenz sind
namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitablauf seit
der Delinquenz und das seitherige Verhalten, die Aufenthaltsdauer, die
familiäre Situation unter Einschluss von Kindsinteressen und die sozialen und
wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der ausländischen Person in ihrem Heimatland
und die dortigen konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Zünd/Brunner, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel. 2022, N 10.56
ff.). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die
Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und
zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel
und Zweck bestehen (VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.4.1, m.H. auf BGer
2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133
II 97 E. 2.2).
3.2
In diesem Zusammenhang ist daher auch der vom
Rekurrenten gerügte Eingriff in seinen gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu prüfen (vgl.
Rekursbegründung Rz. 35 ff.).
3.2.1
Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie, also
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143
E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom
2.
Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Der
Anspruch wird dann tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer
2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022
E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23.
Juli 2017 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Kommt einem Elternteil nur ein Besuchsrecht
zu seinem Kind zu, so erfordert die Anwendung des Schutzbereichs der Achtung
des Familienlebens den bestand einer in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht besonders engen Eltern-Kind-Beziehung, welche wegen der Distanz vom
Ausland aus nicht aufrechterhalten werden kann, sowie ein weitgehend tadelloses
Verhalten. Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen
grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung
zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom
6.
Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier
erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert
aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend
erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung
die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE
VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.3.1).
3.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung
als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. In diesem Fall tangiert die
Nichtverlängerung einer Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23.
Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9).
3.3
3.3.1
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
verwies die Vorinstanz zunächst auf die seit dem Jahr 2003 kontinuierlich auf
73.
Verlustscheine in der Höhe von CHF483'100.19, drei offene Betreibungen in
der Höhe von CHF 2'972.10 und sieben unzustellbare Zahlungsbefehle in der Höhe
von CHF 12'468.55 angewachsene, erhebliche Verschuldung des Rekurrenten. Es
könne ihm daher keine ausreichende wirtschaftliche Integration attestiert
werden. Auch seine berufliche Situation sei unklar, bestünden doch Divergenzen
zwischen den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen und dem eingeholten
Auszug aus seinem individuellen Konto seiner kontoführenden Ausgleichskasse mit
der Verzeichnung seiner beitragspflichtigen Einkommen. Es könne ihm daher auch
keine ausreichende berufliche Integration attestiert werden. Weiter verwies die
Vorinstanz auf die strafrechtliche Delinquenz des Rekurrenten. Mit Urteil des
Strafgerichts vom 15. Dezember 2021 sei er u.a. wegen mehrfachen Betrugs und
mehrfacher Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21
Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt
worden, weil er in Bereicherungsabsicht während rund zwei Jahren kreditunwürdigen
Drittpersonen Kredite bei Kreditinstituten mit einer Deliktsumme von CHF
364'539.75 verschafft habe. Der lange Tatzeitraum und seine Vorgehensweise
zeugten dabei von einer erheblichen kriminellen Energie, weshalb das
Verschulden des Rekurrenten als schwerwiegend zu beurteilen sei. Zusammen mit
den weiteren in der Vergangenheit gegen den Rekurrenten ergangenen Strafurteilen
und Strafbefehlen zeuge sein Verhalten von einer allgemeinen Gleichgültigkeit
gegenüber der Rechtsordnung sowie einer Unbelehrbarkeit. Auch nach seiner genannten
Verwarnung vom 4. Mai 2020 seien drei Strafbefehle gegen ihn ergangen
(Strafbefehl vom 29. Oktober 2021, vom 31. März 2022 und vom 17. Januar 2023),
wobei das mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 31. März 2022
geahndete Fahren trotz entzogenem Führerausweis keineswegs als Bagatelldelikt
qualifiziert werden könne. Sprachlich scheine er demgegenüber ausreichend
integriert zu sein, was nach einer 34-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
aber auch erwartet werden dürfe. Zusammenfassend sei der Rekurrent weder
wirtschaftlich noch sozial ausreichend in der Schweiz integriert und sein
Verschulden an den Straftaten wiege schwer (angefochtener Entscheid E. 24).
3.3.2
In familiärer Hinsicht berücksichtigte die
Vorinstanz die Beziehung des Rekurrenten zu seiner hier lebenden Tochter C____.
Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren erstmals auch geltend gemacht habe, der
Vater von E____ zu sein, stellte die Vorinstanz fest, dass im kantonalen
Datenmarkt der Bruder des Rekurrenten als Vater eingetragen sei. Mangels
rechtlicher Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Rekurrenten und E____ könnten die
entsprechenden Ausführungen des Rekurrenten daher nicht gehört und bloss die
Kindsbeziehung zu seiner Tochter C____ berücksichtigt werden (angefochtener
Entscheid E. 25). Unter Hinweis auf ein Bestätigungsschreiben der Kindsmutter
vom 22. März 2022, stellte die Vorinstanz fest, dass seine Tochter C____ jedes
zweite Wochenende zu Besuch beim Rekurrenten weile, sie ihn zudem sporadisch
auch unter der Woche ein- bis zweimal sehe und er sie zwei Wochen in den
Osterferien, vier Wochen in den Sommerferien und zwei Wochen in den
Herbstferien betreue. Er übe daher ein Besuchsrecht in heute üblichem Rahmen
aus, weshalb zwischen den beiden offenkundig eine enge affektive Beziehung
bestehe (angefochtener Entscheid E. 31). Seit dem 22. Oktober 2021 entrichte er
auch monatliche Beiträge von CHF 700.– an ihren Unterhalt und zudem ein
monatliches Taschengeld von CHF 200.–. Zur Unterhaltsleistung sei er allerdings
bereits mit Scheidungsurteil vom [...] 2012 verpflichtet gewesen, sei ihr aber
aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht nachgekommen, weshalb der Unterhalt
von September 2017 bis November 2021 von der Alimentenhilfe des Kantons
Basel-Stadt habe bevorschusst werden müssen. Dabei sei aber nicht nachvollziehbar,
weshalb seine finanzielle Situation in diesem Zeitraum schlechter als zuvor und
danach gewesen sein soll. Er leiste somit erst seit zwei Jahren
Unterhaltsbeiträge für seine Tochter, diese aber regelmässig, weshalb von einer
engen wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden könne (angefochtener
Entscheid E. 33).
Die Vorinstanz stellte sich aber auf den Standpunkt, dass
diese enge affektive und wirtschaftliche Beziehung auch von Serbien aus weiter
aufrechterhalten werden könne. Der Wohnort seiner Tochter in [...] liege rund
1'400 km von [...] entfernt und sei in einer 14 Stunden dauernden Autofahrt
bzw. in einer eine Stunde und 50 Minuten dauernden Flugreise zu erreichen.
Als Lastwagenchauffeur sei der Rekurrent lange Fahrten auch nach Serbien
gewohnt. Es seien daher auch nach einer Wegweisung gegenseitige Besuche in [...]
und Ferien der Tochter in Serbien, wo auch deren Grosseltern mütterlicherseits
wohnten, möglich. Zudem könne die Beziehung mit der fast 15 Jahre alten Tochter
auch mit elektronischen Medien gepflegt werden. Auch die Fortführung der
wirtschaftlichen Beziehung zu C____ dürfte dem Rekurrenten von Serbien aus
möglich sein, wenn mutmasslich auch in geringerem Umfang als jetzt
(angefochtener Entscheid E. 34).
Weiter liege auch kein tadelloses Verhalten vor. Er sei schon
in jungen Jahren straffällig geworden und habe dieses Verhalten auch in den
Folgejahren kontinuierlich fortgesetzt. Seine wiederholte, dreimal mit
unbedingten Freiheitsstrafen geahndete Straffälligkeit weise ein wesentliches
Gewicht auf, wobei ihn auch hängige Strafverfahren nicht von der Verübung
weiterer Straftaten abgehalten hätten. Auch in jüngerer Vergangenheit seien
weitere Strafbefehle ergangen. Zudem habe er einen enormen Schuldenberg
aufgehäuft und verursache weiterhin Schulden (angefochtener Entscheid E. 35).
Zusammen mit der Einwanderungssteuerung überwiege das
gewichtige öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung das private Interesse
des Rekurrenten, die Beziehung zu seiner Tochter weiterhin von der Schweiz aus
pflegen zu können, zumal diese bereits in drei Jahren volljährig sein werde.
Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens sei somit
gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13.
BV vor (angefochtener Entscheid E. 36).
3.3.3
Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent
bereits seit 34 Jahren in der Schweiz lebe und nach allgemeiner Lebenserfahrung
aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer hier einen grossen Freundes- und
Bekanntenkreis habe. Neben seiner Tochter lebten auch sein Vater, seine
Stiefmutter und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Auf eine besonders
ausgeprägte Integration in der Schweiz oder auf eine besonders feste hiesige
Verwurzelung könne aus dem pauschalen Verweis auf seinen Freundeskreis und
seine Familie jedoch nicht geschlossen werden. Selbst bei Vorliegen enger
sozialer Beziehungen lägen aufgrund seiner jahrelangen Straffälligkeit und
seiner Schulden keine besonders ausgeprägten Beziehungen zur Schweiz in
gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor, welche einen
weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz auch im Interesse der Gesamtwirtschaft
als angezeigt erscheinen lassen würden. Das öffentliche Interesse an der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege vorliegend
das private Interesse des Rekurrenten, sein Privatleben auch zukünftig in der
Schweiz pflegen zu können. Der Eingriff in das Privatleben des Rekurrenten sei
somit gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 BV vor (angefochtener Entscheid E. 38).
Schliesslich sei dem Rekurrenten auch eine Rückkehr nach
Serbien zumutbar. Gemäss den Akten reise er etwa alle anderthalb Jahre nach
Serbien, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer, und habe sich
dort zuletzt im Januar 2022 aufgehalten. Er dürfte aufgrund dieser Besuche
weiterhin mit den serbischen Gepflogenheiten vertraut sein und spreche auch die
serbische Sprache. Selbst wenn er zu seiner Mutter in Serbien seit dem dritten
Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, scheine er doch Kontakt zu weiteren
Bezugspersonen in Serbien zu pflegen. So habe er selber angegeben, bei seinen
Aufenthalten in Serbien u.a. bei seinen Ex-Schwiegereltern zu übernachten. Er
scheine somit bei einer Rückkehr nach Serbien auf ein gewisses Beziehungsnetz
zurückgreifen zu können. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei er mit seinen 40
Jahren in einem noch anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich selbständig in
seiner Heimat ein neues Leben aufbauen könne (angefochtener Entscheid E. 39).
3.3.4
Insgesamt gelangte die Vorinstanz daher zum
Schluss, dass die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse
an seiner Wegweisung aufgrund der ungenügenden wirtschaftlichen Integration und
des fehlenden tadellosen Verhaltens sowie der Möglichkeit sich im Heimatland
erneut integrieren zu können vorliegend nicht zu überwiegen vermöchten. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung aus
der Schweiz seien daher verhältnismässig und zumutbar.
3.4
Demgegenüber hält der Rekurrent unter Verweis
auf seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens an seinem
Standpunkt fest, dass seine Wegweisung nicht verhältnismässig wäre.
3.4.1
Er verweist darauf, dass er sich nun eine
leitende Position in einem grösseren Unternehmen erarbeiten könne, welche ihm
erlaube, seine Schulden abzubauen und seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen. Zudem sei er auch aufgrund seines familiären Netzwerks und seinen
persönlichen Verpflichtungen auch gegenüber seinen Kindern sozial integriert
und habe mit Ausnahme von SVG-Delikten auch nicht mehr delinquiert
(Rekursbegründung Rz. 34).
3.4.2
Sodann seien seine Tochter als Schweizer
Bürgerin und sein Sohn mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt. Sie hätten einen Anspruch darauf, die Beziehung zu ihrem
Vater in der Schweiz weiterführen zu können, ohne zur Beziehungspflege nach
Serbien reisen zu müssen. Sie seien noch viel zu klein, um eine richtige
Beziehung zu ihrem Vater im heute gelebten Umfang über moderne Kommunikationsmittel
pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 35). Es könne beim Sohn nicht lediglich
auf die rechtliche Vater-Kind-Beziehung abgestellt werden, wenn auch die
Kindsmutter und das Kind diese anerkennten (Rekursbegründung Rz. 36). Er pflege
zu beiden Kindern eine regelmässige, und innige affektive Beziehung. Beide
verbrächten regelmässig viel Zeit bei und mit ihm. Zudem seien die Mütter
beider Kinder aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, dass er die Betreuung
seiner Kinder in einem gewissen zeitlichen Umfang wahrnehmen könne, was er
aktuell auch tue. Auch wenn er seine Kinder in der Vergangenheit in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht regelmässig habe unterstützen können, so leiste
er heute regelmässig einen Unterhalt an seine Tochter, sofern die Kosten des
gemeinsamen Unterhalts nicht bereits dadurch getragen würden, dass der
Rekurrent wieder bei der Tochter und der Kindsmutter wohne. Für seinen Sohn sei
kein Unterhaltsbeitrag festgelegt worden, da der Sohn die meiste Zeit mit ihm
verbringe. Er beziehe keine Sozialhilfeleistungen und sei dabei seine Schulden
so weit wie möglich abzubezahlen und auch in strafrechtlicher Hinsicht sei er
seit dem letzten Urteil strafrechtlich nicht mehr verfolgt worden
(Rekursbegründung Rz. 37).
3.4.3
Ferner habe er über 34 Jahre, und damit den
grössten Teil seines Lebens, in der Schweiz verbracht, hier die Schulen besucht
und spreche fliessend Schweizerdeutsch. Auch ein Grossteil seiner
Familienmitglieder wie auch seine Freunde lebten hier. Einzig seine Mutter, zu
der er keinen Kontakt pflege, lebe in Serbien. Er müsse somit in der hiesigen
Gesellschaft klar als integriert betrachtet werden (Rekursbegründung Rz. 37).
Die Vorinstanz «beiss[e] sich in den eigenen Schwanz», wenn sie ihm vorwerfe,
sich zu wenig um eine Schuldensanierung zu bemühen, und annehme, er könne mit
einem hypothetischen Einkommen in Serbien von im Schnitt CHF 700.– pro Monat
seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommen und Reisekosten zur
Aufrechterhaltung des Familienlebens bestreiten. Dieser Annahme fehle eine realistische
Grundlage und komme einer «faktisch[…] verordneten Kontaktauflösung gleich»
(Rekursbegründung Rz. 38). Seine strafrechtlichen Verfehlungen seien grösstenteils
vor dem Jahr 2016 erfolgt. Die neueren Verurteilungen hingen allesamt mit
seiner beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zusammen. Seine angehäuften
Schulden stammten ebenfalls grösstenteils aus den strafrechtlichen Verfahren.
Er sei aktuell daran, seine Schulden abzubezahlen, und habe dafür auch
professionelle Hilfe beigezogen. Es bestehe daher kein genügendes öffentliches
Interesse mehr an seiner Wegweisung und sein privates Interesse überwiege
(Rekursbegründung Rz. 39). Er pflege zu beiden Kindern und zu seinen
Geschwistern, seinem Vater und seiner Stiefmutter ein inniges Verhältnis. Seine
Kinder verbrächten regelmässig Zeit mit ihm. Für ihre Entwicklung sei es
wichtig, dass sie regelmässigen, direkten echten und nicht hypothetischen
Kontakt zu ihren beiden Elternteilen pflegen könnten, wofür er sich einsetze. Er
habe keine enge Beziehung zu Serbien. Zwar lebe seine leibliche Mutter noch
dort, jedoch pflege er zu ihr keine Beziehung mehr, zumal sie auch
zwischenzeitlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit «als Berufsmilitär»
keinen Kontakt mehr zu ihm pflege. Korrekt sei, dass er grundsätzlich die
dortige Sprache spreche, er sei aber «[s]chweizerdeutsch aufgewachsen» und habe
alle Schulen in dieser Sprache absolviert. Er benutze auch im Alltag
Schweizerdeutsch.
Sein privates Interesse an der Ausübung seines Privat- und
Familienlebens sei damit klar schwerer zu gewichten als ein allfälliges
öffentliches Interesse an einem Entzug der Niederlassungsbewilligung und seiner
Wegweisung aus der Schweiz. Ein Eingriff in die von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
geschützten Grundrechte sei daher nicht gerechtfertigt (Rekursbegründung Rz. 40).
Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung gemäss Art. 96 AIG nicht korrekt
ausgeübt (Rekursbegründung Rz. 41).
3.5
3.5.1
Das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung liegt zunächst
in der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96
AIG (VGE VD.2022.12 vom 19. August 2022 E. 4.4, m.H. auf BGE 135 I 153
E. 2.2.1; BGer 2C_857/2017 vom 21. Januar 2019 E. 4.4;
VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f.), welches aber bei
zunehmender Aufenthaltsdauer relativiert wird (VGE VD.2022.12 vom 19. August
2022.
E. 4.4, m.H. auf BGE 144 I 266 E. 4.3.).
3.5.2
Im Vordergrund steht daher das durch Art.
63.
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG geschützte öffentliche
Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Delinquenz
ausländischer Personen. Der Rekurrent reiste am 1. September 1989 im Alter von
sechs Jahren in die Schweiz ein und hielt sich seither hier auf. Er kann daher einem
Ausländer der zweiten Generation gleichgestellt werden, bei dem die
Niederlassungsbewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Bei
wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf aber selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr
ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2, BGer
2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.2). Der Rekurrent weist eine eindrückliche
Delinquenz auf. Bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Oktober
2009.
(act. 7/2 S. 28; vgl. auch act. 7/1 S. 255 ff.) wurde der Rekurrent
wegen mehrfacher qualifizierter sowie einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfachem Betrug und versuchtem Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung sowie
Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren und 6 Monaten verurteilt. Von erheblicher Schwere sind auch seine
wiederholten Verstösse gegen das Eigentum und Vermögen Dritter. So wurde er mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2016 (act. 7/2 S. 94;
vgl. auch Urteil Richteramt Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 [act. 7/2
S. 6 ff.]) wegen mehrfachem, in den Jahren 2009 und 2010 begangenem, Betrug und
unrechtmässiger Aneignung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten
verurteilt. Hinzu kam ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 21. Juli 2016 (act. 7/2 S. 19 ff.), mit welchem er wegen
Hehlerei, Hausfriedensbruch und Diebstahl zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen à je CHF 30.– verurteilt worden ist. Schliesslich wurde er vom
Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Dezember 2021 (act. 7/2 S. 115 ff.)
unter anderem des mehrfachen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten
verurteilt. Der Verurteilung lag die mehrfache, in Bereicherungsabsicht
begangene Fälschung von Einkommens- und Bankkontenbelegen zur Beantragung von
Konsumkrediten für kreditunwürdige Personen aus seinem Bekanntenkreis in den
Jahren 2014 bis 2016 mit einem Deliktsbetrag von CHF 364'539.75, unter
Berücksichtigung von versuchten Kreditbetrügen von CHF 442'539.75 zu Grunde
(vgl. Anklageschrift vom 22. März 2021, act. 7/2 S. 159 ff.). Damit setzte er
Kreditbetrüge fort, die bereits zu seiner Verurteilung durch das
Appellationsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 geführt haben (vgl.
das Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2007 [act. 7/1 S. 330 ff.]).
Daneben fällt auch die regelmässige Verletzung von Regeln des
Strassenverkehrs auf. Bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21.
Oktober 2009 (act. 7/2 S. 28) wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln, mehrfachem vorschriftswidrigem Motorfahren sowie Führen eines
Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand verurteilt. Es folgen
Verurteilung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Strafbefehl Bezirksamt
Zofingen vom 8. Juli 2010 [act. 7/2 S. 26 f.]), wegen Überlassens eines
Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem bzw. nicht betriebssicheren Zustand
sowie Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts (Strafbefehl
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. August 2013 [act. 7/2 S. 43 f.], Strafbefehl
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Februar 2014 [act. 7/2 S. 49 f.],
Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. März 2014 [act. 7/2 S. 51
f.]), wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Überlassens eines Fahrzeugs
mit defektem Fahrtschreiber (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 21. Juli 2016 [act. 7/2 S. 19 ff.]), wegen Überlassens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen
Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie Überschreitens des zulässigen Gewichts
und der zulässigen Achslast (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21.
November 2016 [act. 7/2 S. 22]), wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
(Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Juli 2017 [act. 7/2 S. 24] und
Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 [act. 7/2 S. 115 ff.]),
wegen Benutzung einer Nationalstrasse ohne Vignette (Strafbefehle
Staatsanwaltschaft Baden vom 20. Oktober 2020 [act. 7/2 S. 60 ff.] und vom 29.
Oktober 2021 [act. 7/2 S. 79 f.]) sowie wegen mehrfachem Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Strafbefehl Untersuchungsamt
Altstätten vom 31. März 2022 [act. 7/2 S.81 ff.]). Schliesslich wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023 (act.
7/1 S. 91 ff.) aufgrund der Missachtung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt,
nachdem er die Busse im Ordnungsbussenverfahren nicht bezahlt hatte.
Dieses deliktische Verschulden wiegt schwer. Der Rekurrent
hat nicht nur fortgesetzt und trotz erfolgter Warnung infolge unbedingter
Freiheitsstrafen die Vermögensrechte Dritter verletzt. Er hat sich auch bei
seiner Berufsausübung als Chauffeur laufend nicht an rechtliche Grenzen gehalten.
Auch nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung delinquierte der Rekurrent
weiter. Seine nach ausgebliebener Bezahlung der Ordnungsbusse mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023 geahndete
Geschwindigkeitsüberschreitung um 2 km/h wiegt allerdings nicht schwer
(act. 7/2 S. 335), jedoch erhöhte er damit aber seine Verschuldung über die
Busse von CHF 40.– um Verfahrenskosten von CHF 221.80 mutwillig. Zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen ist immerhin, dass er nach der migrationsrechtlichen
Verwarnung vom 4. Mai 2020 keine Vermögensdelikte mehr begangen hat, bezieht
sich das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 doch auf
früher begangene Straftaten. Die letztmalige Delinquenz in diesem Bereich
datiert aus dem Jahr 2016 und liegt mittlerweile acht Jahre zurück. Gleichwohl
hat er auch nach seiner Verwarnung mehrfach gegen das Strassenverkehrsrecht
verstossen, wobei das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
schwer wiegt und eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bisher
auferlegten, einschlägigen Verurteilungen und den damit verbundenen Sanktionen
belegt.
3.5.3
Weiter ist es dem Rekurrenten bisher nicht
gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Zumindest beruflich
scheint er sich nun aber mit seiner gut bezahlten Anstellung bei der D____ AG
etablieren zu könne. Seit August 2023 genügt sein Erwerbseinkommen
grundsätzlich zur Bezahlung seiner Lebenshaltungskosten und der Unterhaltsbeiträge
für seine Tochter. Angesichts der jahrelangen schwerwiegenden mutwilligen
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen (vgl.
oben E. 2.2.7) sowie der aktuellen Gefahr der mutwilligen Anhäufung weiterer unbezahlter
Schulden muss jedoch die finanzielle Integration des Rekurrenten als bisher gescheitert
qualifiziert werden. Es besteht daher ein erhebliches Interesse an der
Wegweisung des Rekurrenten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
aufgrund seiner fortgesetzten Schuldenwirtschaft. Dies gilt insbesondere auch
deshalb, weil der Rekurrent trotz der von ihm geltend gemachten erheblich
verbesserten beruflichen Situation keinen entsprechenden Abbau seiner Schulden
nachweist und ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren Zahlungsbefehle zeitweilig
nicht einmal mehr haben zugestellt werden können. Allerdings besteht aufgrund
des vom Rekurrenten behaupteten Einkommens aus seiner Anstellung bei der D____
AG in der Schweiz die Möglichkeit, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen
einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter weiterhin erfüllt und
bestehende Schulden abbaut. Unter dieser Voraussetzung besteht auch ein
öffentliches Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.
3.6
Diesem öffentlichen Interesse an seiner
Wegweisung steht das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der
Schweiz entgegen.
3.6.1
Der im Alter von sechs Jahren in die Schweiz
eingereiste Rekurrent ist mit Ausnahme der vorschulischen Phase in der Schweiz
sozialisiert worden. Neben seiner Tochter leben sein Vater, seine Stiefmutter
und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass er hier zahlreiche enge soziale Beziehungen pflegt und sich daher
insoweit auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, was die Vorinstanz denn auch nicht in Frage
gestellt hat. Jedoch kann mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz
aufgrund der jahrelangen Straffälligkeit und mutwilligen Verschuldung des
Rekurrenten aus dem pauschalen Verweis auf die sozialen Beziehungen alleine
nicht auf eine besonders ausgeprägte soziale Integration oder eine besonders
feste Verwurzelung in der Schweiz geschlossen werden und sich der Eingriff in
das Privatleben des Rekurrenten durch seine Wegweisung dennoch als
verhältnismässig erweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 38).
3.6.2
3.6.2.1
Soweit sich der Rekurrent auf seinen Anspruch
auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV bezieht, kann er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bloss auf die
Beziehung zu seiner heute 15-jährigen Tochter C____ berufen. Zu ihr besteht
unbestrittenermassen sowohl in affektiver wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht
eine Beziehung. Diese kann zwar aufgrund des Alters der Tochter auch über
elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, jedoch nicht im
bisherigen, anerkannten Umfang. Unter der Voraussetzung, dass der Rekurrent
weiterhin regelmässig persönlichen Kontakt mit seiner in drei Jahren
volljährigen Tochter pflegt, begründet diese Beziehung ein menschenrechtlich
geschütztes Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.
Seine Wegweisung würde daher einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und
seiner Tochter auf Achtung des Familienlebens darstellen. Inwieweit deren
Mutter aufgrund des Alters von C____ mittlerweile noch auf die Unterstützung
des Rekurrenten bei deren Betreuung angewiesen ist, erscheint dabei aber fraglich.
3.6.2.2
Betreffend das angebliche Kindsverhältnis mit E____
fällt auf, dass er ein solches gegenüber dem Migrationsamt zu keinem Zeitpunkt
geltend gemacht hat (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 20. März 2022 [act. 7/2
S. 188]; rechtliches Gehör vom 7. September 2022 [act. 7/2 S. 233 ff.]).
Er bezog sich erstmals im vorinstanzlichen Verfahren darauf. Über finanzielle
Leistungen für das Kind schwieg er sich allerdings aus (Rekursbegründung vom
24.
April 2023 [act. 7/1 S. 376 ff.]). Weder im vorinstanzlichen noch im
vorliegenden Verfahren hat er dazu eine Erklärung abgegeben. Er behauptete
bloss neu, der Vater des heute zehnjährigen Kindes zu sein und mit ihm
ebenfalls ein inniges Verhältnis und regelmässigen Kontakt zu pflegen. Dessen
Mutter sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, dass er viel Zeit mit
seinem Sohn verbringen könne, weshalb dieser regelmässig während Spät- und
Nachtschichten und bei Wochenendschichten der Kindsmutter von ihm betreut
werde. Diese Angaben hat C____ als Mutter von E____ mit Schreiben vom 21. März
2023.
gegenüber dem Vertreter des Rekurrenten bestätigt (act. 7/1 S. 393). Auch
die Mutter von C____ spricht in einer entsprechenden Bestätigung vom 22. März
2023.
von einem Halbbruder ihrer Tochter, zu dem diese bis vor zwei Jahren noch
keinen Kontakt gehabt habe (act. 7/1 S. 392). Zudem reichte er Fotos mit zwei
Kindern ein (act. 7/1 S. 394 ff.). Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden
Verfahren verweist er pauschal auf diese Ausführungen im vorinstanzlichen
Verfahren und macht geltend, der rechtliche Vater von E____ sei zwar sein
Bruder, er selber sei aber dessen biologischer Vater. Weiter bringt er vor, es
seien «diesbezüglich […] nach wie vor Anstrengungen zur Anerkennung im Gange»,
ohne solche weiter zu konkretisieren oder zu belegen. Mit seiner Eingabe vom 8.
Juli 2024 reichte er ein Gutachten des [...] ein, mit dem festgestellt wird,
dass die biologische Vaterschaft des Rekurrenten bezüglich E____ praktisch
erwiesen sei und die Vaterschaft eines anderen, mit dem Rekurrenten nicht
verwandten Mannes zu E____ ausgeschlossen werden könne (act. 17/3). Dabei
handelt es sich um einen Privatauftrag. Es wurde also nicht im Rahmen eines
gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens eingeholt. Der Rekurrent macht denn auch
nicht geltend, dass ein solches zur Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft
hängig ist. Im Übrigen scheint auch fraglich, ob eine Anfechtung der
Vaterschaft des Ehemanns der Kindsmutter überhaupt anhängig gemacht werden
könnte (vgl. Art. 256 ff. ZGB). Eine rein biologische Verwandtschaft reicht für
sich allein bei Fehlen von weiteren rechtlichen und tatsächlichen Merkmalen
nach konventionsrechtlichen Rechtsprechung für den Bestand eines geschützten
Familienlebens nicht aus (Grabenwarter/Pabel,
EMRK, 7. Auflage, München 2021, § 22 Rz. 17, m.H. auf EGMRE Nr. 17080/07 vom
15.
September 2011 i.S. Schneider vs. Deutschland, Ziff. 50).
Vorliegend erscheint schon die biologische Vaterschaft des
Rekurrenten zu E____ nicht restlos geklärt. Bei der biostatistischen Auswertung
wurde im eingereichten Gutachten vorausgesetzt, dass kein naher Blutsverwandter
des untersuchten Putativvaters der Kindsmutter während der Empfängniszeit
beigewohnt hat (vgl. Gutachten vom 17. Mai 2024 S. 2, act. 17/3). Dies kann
angesichts der vorliegenden Konstellation nicht ohne weiteres ausgeschlossen
werden. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Rekurrent dieses Kindsverhältnis
mangels rechtlicher Anerkennung hinreichend zu belegen vermochte. Dies kann mangels
Entscheidrelevanz aber offengelassen werden, da er bloss eine affektive
Beziehung zu E____ behauptet, ohne eine wirtschaftliche Beziehung im Sinne von
Beiträgen an seinen Unterhalt – trotz des neu geltend gemachten, deutlich
höheren Einkommens – hinreichend zu konkretisieren. Diese Beziehung begründet
daher kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.
3.7
Wägt man vor diesem Hintergrund das
öffentliche und das private Interesse gegeneinander ab, so ist zu
berücksichtigen, dass mehrere öffentliche Interessen am ersatzlosen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung bestehen. Neben
der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik begründen die mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 erfolgte
Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie
dessen mutwillige Schuldenwirtschaft ein erhebliches öffentliches Interesse an
seiner Entfernung aus der Schweiz. Dieses Interesse wird zwar dadurch etwas
relativiert, dass der Rekurrent nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung
vom 4. Mai 2020 (act. 7/2 S. 106 f.) keine Vermögensdelikte mehr begangen hat. Gleichwohl
hat er aber auch nach seiner Verwarnung mehrfach gegen das
Strassenverkehrsrecht verstossen und dadurch eine erhebliche Gleichgültigkeit
gegenüber den ihm bisher auferlegten, einschlägigen Verurteilungen und den
damit verbundenen Sanktionen gezeigt (vgl. oben E. 3.5.2). Weiter hat auch seine
Verschuldung nach der Verwarnung zugenommen und der Rekurrent auch im
vorliegenden Verfahren nicht belegt, dass er die aufgrund des von ihm geltend
gemachten Einkommens möglichen Anstrengungen zum Schuldenabbau vorgenommen hat.
Diesbezüglich sind ihm mit der genannten Verwarnung aber keine expliziten
Auflagen gemacht worden, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang zu würdigen ist dabei insbesondere,
dass er aufgrund seiner Anstellung bei der D____ AG nun ein Einkommen erzielt, welches
neben der Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen,
einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter, aufgrund einer
monatlich pfändbaren Quote von CHF 1'592.80 auch einen substantiellen
jährlichen Schuldenabbau im Umfang von über CHF 19'000.– grundsätzlich erlauben
würde. Bei seiner Wegweisung aus der Schweiz ist hingegen davon auszugehen,
dass die bestehenden Schulden und der Kindesunterhaltsbeitrag nicht mehr
einbringlich wären und bestünde die Gefahr, dass der Unterhalt der in drei
Jahren volljährigen Tochter des Rekurrenten im Umfang der uneinbringlichen
Unterhaltsbeiträge in der Form von Vorschüssen oder Sozialhilfe vom Staat
finanziert werden müssten. Insofern besteht folglich auch ein öffentliches
Interesse daran, dass der Rekurrent in der Schweiz verbleibt (vgl. VGE
VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 6.5). Hinzu kommt im Falle einer Rückkehr des
Rekurrenten nach Serbien, dass die Beziehungspflege zu seiner noch
minderjährigen Tochter, zu welcher neben der wirtschaftlichen nachweislich auch
eine enge affektive Beziehung besteht, erheblich erschwert wäre. Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent seit dem Beginn seiner Schulpflicht
in der Schweiz lebt und trotz Sprachkenntnisse und der Kenntnis der dortigen
Verhältnisse nur wenige persönliche Kontakte in seinem Heimatland pflegt sowie
über kein Beziehungsnetz in Serbien verfügt. Auch wenn er sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter befindet und berufliche Qualifikationen insbesondere im
Transportgewerbe aufweist, welche er auch in seiner Heimat nutzen könnte, träfe
ihn eine Wegweisung deshalb persönlich hart. Dies ändert aber nichts daran,
dass ihm eine Reintegration in Serbien möglich und zumutbar wäre. Insgesamt
überwiegen nach dem Gesagten namentlich aufgrund der neueren beruflichen
Entwicklung und unter der Voraussetzung, dass der Rekurrent weiterhin persönlichen
Kontakt mit seiner Tochter pflegt, die privaten und öffentlichen Interessen am
Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner
Entfernung aus der Schweiz und dem Schengenraum knapp. Der ersatzlose Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung erweisen sich daher als knapp
unverhältnismässig.
4.
Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit
Wegweisung als nicht verhältnismässig, so ist zu prüfen, ob eine Rückstufung
gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorzunehmen ist.
4.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss
dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen Recht widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht oder nicht mehr erfüllt (Art.
63.
Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Niederlassungsbewilligungen, die wie jene
des Rekurrenten vor dem Inkrafttreten dieser Norm erteilt worden sind (BGE 148 I 1 E. 2.3.1). Dabei muss an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,
hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit angeknüpft werden, wobei aber auch
früher eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden dürfen, um
die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die
Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu
können (BGE 148 II 1 E. 3.5; BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2023
E. 3.3). Diese Rückstufung dient dazu, nicht oder nur mangelhaft integrierte
niedergelassene Personen auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können,
um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Diese
Massnahme kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung in Form des Vorliegens eines
Widerrufsgrundes und der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht erfüllt sind
(BGE 148 II 1 E. 2.3.3. und 2.5). Sie muss ihrerseits verhältnismässig sein
(BGE 148 II 1 E. 2.6).
4.2
Kriterien für die Beurteilung der Integration
einer ausländischen Person sind gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder der Erwerb von Bildung (lit. d). Um das
Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG) zu erfüllen, muss die ausländische Person ihre Lebenshaltungskosten
und ihre Unterhaltsverpflichtungen durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder
durch Leistungen Dritter, auf die sie einen Rechtsanspruch hat, decken (Art.
77e Abs. 1 VZAE; VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.2.5). Wie ausgeführt ist
der Rekurrent sowohl in wirtschaftlicher wie auch beruflicher Hinsicht bisher
nicht ausreichend integriert. Hinzu kommt seine fortgesetzte Delinquenz im
Strassenverkehr, welche auch mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Auch
wenn es sich bei diesen Strassenverkehrsdelikten um einen geringeren Verstoss
handelt als bei den früher begangenen Vermögensdelikten, so steht die
anhaltende Straffälligkeit des Rekurrenten auch aktuell einer genügenden
Integration entgegen (vgl. BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2023 E. 5.2). Dem
Rekurrenten gelang es bisher auch nicht, mit seinem Erwerbseinkommen neben
seinen Unterhaltspflichten seinen eigenen Bedarf zu decken. So musste er auch
im Verlauf dieses Verfahrens sowohl von seiner Krankenkasse wie auch für
Steuerausstände wiederholt betrieben werden. Eine letzte Betreibung seiner
Krankenkasse datiert vom 27. Mai 2024 und erfolgte mithin in einem Zeitpunkt,
nachdem ihm in den Monaten Februar und März 2024 monatliche Nettolöhne von je
CHF 5’402.– überwiesen worden sind. Ebenso unbezahlt blieben die Kosten
der gegen ihn geführten Strafverfahren. Im Jahr 2023 hat er sich zudem mehrfach
der Zwangsvollstreckung zu entziehen versucht, indem ihm Zahlungsbefehle nicht
haben zugestellt werden können (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom
27.
Februar 2024 [act. 7/1]). Mit seinem neu geltend gemachten monatlichen
Bruttoeinkommen von CHF 6'200.– kann zwar eine monatliche Lohnpfändung im
Betrag von CHF 1'592.80 vorgenommen werden. Soweit dies unterblieben ist,
belegt er aber keinen Abbau seiner Schulden. Auch nach Erlass der
Wegweisungsverfügung sind die Schulden des Rekurrenten daher gestiegen und hat
er seine mutwillige Schuldenwirtschaft fortgesetzt (vgl. oben E. 2.2.7).
Daraus folgt, dass der Rekurrent auch aktuell nur ungenügend am Wirtschaftsleben
teilnimmt.
4.3
Die Rückstufung erscheint auch
verhältnismässig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, indem sie den Rekurrenten trotz der
bisher nur ungenügenden Warnwirkung der migrationsrechtlichen Verwarnung und
dieses Verfahrens im Sinne einer letzten Chance an die
Integrationsverpflichtung als Voraussetzung für die Fortsetzung seines Privat-
und Familienlebens in der Schweiz zu erinnern vermag. Die Rückstufung ist dem
Rekurrenten auch zumutbar, ist es dem Rekurrenten doch – wie von ihm selber
behauptet wird – möglich, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er seinen Bedarf
zu decken, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und eine weitere
Verschuldung zu vermeiden vermag. Es ist ihm daher zumutbar, den verlangten
Integrationsanstrengungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu
entsprechen.
5.
5.1
Daraus folgt, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, die verfügte Wegweisung gemäss Art. 64
Abs. 1 lit. c AIG aber aufzuheben und die Sache gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zur
Ersetzung der widerrufenen Niederlassungsbewilligung durch eine
Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM
wird dabei mit der Rückstufungsverfügung im Sinne dieses Urteils festzuhalten
haben, welche Integrationskriterien der Rekurrent nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer
die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in
der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich
zieht. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird nicht substantiiert angefochten
und ist daher zu bestätigen.
5.2
Somit dringt der Rekurrent bloss mit seinem
Eventualantrag durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
im Umfang eines Honorars in der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten. Mit
der Honorarnote seines Vertreters vom 6. Mai 2024 belegt der Rekurrent
einen Vertretungsaufwand von 3,5 Stunden und von 14,66 Stunden zum
Substitutenansatz (act. 10). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Es
resultieren Honorare von CHF 700.– und CHF 1'906.65 (§ 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt der Aufwand für die Eingabe
vom 8. Juli 2024, für welchen zwei Stunden à CHF 200.– angemessen erscheint. Es
folgt daraus ein Honorar von CHF 3'006.65. Die geltend gemachten Auslagen sind
gemäss § 23 Abs. 1 HoR mit einer Pauschale von CHF 90.20 zu entschädigen. Hinzu
kommt die Mehrwertsteuer mit 7,7 % für den Aufwand im Jahr 2023 und mit 8,1 %
für jenen im Jahr 2024.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
die Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9.
November 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 24. Januar 2023
aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wird widerrufen und
die Sache zum Erlass einer Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Erwägungen an den Bereich BdM
zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Das JSD hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine reduzierte Entschädigung von CHF 3'006.65, zuzüglich Auslagen von
CHF 90.20 und zuzüglich MWST von CHF 244.25 (7,7 % auf CHF 1'653.15 und
8,1 % auf CHF 1'443.70), insgesamt somit CHF 3'341.10.–, auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.