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Entscheid

VD.2024.24

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

18. August 2024Deutsch64 min

ist, die Reststrafe bis zum Erreichen des zwei Drittel-Termins in der Form von Electronic

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.24

URTEIL

vom 18. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. November 2023

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der serbische Staatsbürger A____, geboren am [...] 1983 (nachfolgend:

Rekurrent), reiste am 1. September 1989 im Alter von sechs Jahren in die

Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem er sich

schon ab dem Jahr 2002 wegen Betäubungsmittel- und Betrugsdelikten wiederholt

in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug befunden hatte, wurde er

mit Urteilen des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juni 2007 und des

Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2009 wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), Betrugs (mehrfache Begehung),

versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Nötigung, Anstiftung zur Irreführung der

Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung),

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt.

Am [...] 2008 heiratete er B____ und wurde am [...] 2008

Vater der gemeinsamen Tochter C____. Die Ehe wurde am [...] 2012 geschieden.

Am 11. Mai 2011 wurde der Rekurrent vom Grossen Rat des

Kantons Basel-Stadt begnadigt, wobei darauf verzichtet worden ist, die

restlichen 65 Tage seiner Freiheitsstrafe bis zum Erreichen der Strafhälfte in

einer Strafanstalt vollziehen zu lassen und ihm stattdessen gestattet worden

ist, die Reststrafe bis zum Erreichen des zwei Drittel-Termins in der Form von Electronic

Monitoring (nachfolgend: EM) zu verbüssen. Am 27. September 2011 trat der

Rekurrent die Verbüssung der Reststrafe mittels EM an. Nachdem sich der

Rekurrent vom 18. April 2012 bis 15. Mai 2012 zwischenzeitlich in Untersuchungshaft

befunden hatte, wurde er mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

20. September 2012 per 13. Oktober 2012 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 29. September 2015 wurde

der Rekurrent mit insgesamt sechs Strafbefehlen wegen Strassenverkehrsdelikten

zu Bussen verurteilt. Ferner wurde er durch das Obergericht des Kantons

Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen Betrugs (mehrfache Begehung), unrechtmässiger

Aneignung (mehrfache Begehung) sowie Überlassens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeuges zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt

vollziehbar) mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

Hinzu kommen Verurteilungen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 21. Juli 2016 wegen Diebstahls, Hehlerei, Hausfriedensbruchs,

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Überlassens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.– (davon 75

Tage bedingt vollziehbar) mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse

von CHF 150.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 21. November 2016 wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeuges, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis sowie Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder

Auflagen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 80.– mit einer Probezeit von zwei

Jahren und einer Busse von CHF 500.–. Vom 13. März 2017 bis zum 12. Februar

2018, unterbrochen durch Untersuchungshaft vom 12. September 2017 bis zum 24.

November 2017, befand sich der Rekurrent für den Strafvollzug in Form der

Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum [...].

Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 verwarnte das Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) den

Rekurrenten unter Hinweis auf seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen

sowie seine Schulden und teilte ihm mit, dass im Falle weiterer

strafrechtlicher Verfehlungen seine Bewilligung widerrufen und er auf eine

Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werde oder er schlimmstenfalls aus der

Schweiz weggewiesen würde. Es folgten zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft

Baden vom 20. Oktober 2020 und vom 29. Oktober 2021 wegen Benutzung einer

abgabepflichtigen Nationalstrasse ohne die für die Abgabeperiode erforderliche

Vignette mit Bussen von je CHF 200.– sowie eine Verurteilung durch das

Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen Betrugs,

mehrfacher Urkundenfälschung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 15 Monate bedingt) mit einer Probezeit

von vier Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Hinzu

kommt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 31.

März 2022, mit dem der Rekurrent wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu CHF 60.– mit einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse

von CHF 1'400.– verurteilt wurde.

Nach der bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2022 erfolgten

Einleitung entsprechender Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen

Gehörs widerrief der Bereich BdM nach einem weiteren Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023, mit dem der Rekurrent

wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer

Busse von CHF 40.– verurteilt worden ist, dessen Niederlassungsbewilligung mit

Verfügung vom 24. Januar 2023 und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum

weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch sein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Rekursverfahren wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 9. November 2023

kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 21. November 2023 angemeldete

und mit Eingabe vom 25. Januar 2024 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit

welchem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids des JSD vom 9. November 2023 und die Anweisung des Bereichs

BdM beantragt, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen beziehungsweise ihm

eine solche neu zu erteilen und von der Wegweisung abzusehen. Eventualiter

beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verzicht auf seine

Wegweisung aus der Schweiz. Schliesslich beantragt er, es sei seinem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu belassen und von einer Wegweisung bis nach Rechtskraft

des Verfahrens abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Vizepräsident des Regierungsrats mit

Schreiben vom 14. Februar 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen

Instruktionsrichter verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und

erkannte dem Rekurs insoweit aufschiebende Wirkung zu, als dem Rekurrenten

gestattet wurde, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit

Vernehmlassung vom 15. März 2024 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe

vom 6. Mai 2024. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 holte der Instruktionsrichter

amtliche Erkundigungen bei der D____ AG und beim Betreibungsamt Basel-Stadt

ein, welche mit Eingaben vom 19. respektive 18. Juni 2024 eingingen, forderte

den Rekurrenten auf, aktuelle Belege für ein aktuelles Erwerbseinkommen

einzureichen und nahm einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinregister ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte der Rekurrent

die verlangten Unterlagen sowie ein Gutachten vom 17. Mai 2024 des [...] bezüglich

seiner Vaterschaft zu E____, geboren am [...] 2014, ein. Die weiteren Tatsachen

sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 14. Februar 2024 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der

vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG

entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen

und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung

ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid

fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu

hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau

auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind

dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.

Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche

Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253

vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

1.3

Art.

110.

BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im

Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen

nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,

hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.

Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009

vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007

vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.

4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015

E. 1.3.2).

1.4

Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

die der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen

genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss

eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE

VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020

E. 1.5, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Vorinstanzen stützen den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zunächst auf Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG, SR 142.20).

Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden

ist. Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen

muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2, 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 2 sowie

135.

II 377 E. 4.2 und E. 4.5; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1,

2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E.

2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2).

Dieses Erfordernis und damit der Widerrufsgrund der

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des

rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021,

mit welchem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt

worden ist, grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch Art. 63 Abs. 3 AIG nicht

entgegen, wonach ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mit einem

Delikt begründet werden kann, für welches das Strafgericht bereits eine Strafe

oder Massnahme verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat und vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage

gestellt worden ist, beruhte die Verurteilung des Rekurrenten mit dem Urteil

des Strafgerichts vom 15. Dezember 2021 auf seiner im Zeitraum von Mai 2014 bis

August 2016 ausgeübten Delinquenz. Die Straftaten wurden damit vor dem

Inkrafttreten von Art. 66a f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) am 1. Oktober 2016 verübt, mit welchem die Kompetenz der

Strafgerichte zur Aussprechung einer Landesverweisung eingeführt worden ist. Es

liegt daher kein Verzicht auf eine Landesverweisung aufgrund eines Härtefalles

vor. Dagegen wendet der Rekurrent allein ein, dass sich seine mit dem Urteil

vom 15. Dezember 2021 beurteilte Delinquenz vor seiner Verwarnung ereignet

habe, weshalb er auf jene nicht habe reagieren können (Rekursbegründung Rz. 10).

Dies spielt aber für die Frage der Erfüllung des Widerrufstatbestandes gemäss Art.

63.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG keine Rolle. Der

Umstand wird allein bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu

berücksichtigen sein.

2.2

2.2.1

Weiter stützen sich die Vorinstanzen zur

Begründung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art.

63.

Abs. 1 lit. b AIG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann von einem Verstoss insbesondere

dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Ob eine Verschuldung die Qualität eines

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG) erreicht, beurteilt sich dabei in erster Linie nach Massgabe des Umfangs

der Schulden (BGer 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2, 2C_726/2021 vom 8.

Juni 2022 E. 2.2.1; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.4; 2C_628/2021 vom

21.

Oktober 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dabei genügt eine Verschuldung

oder Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im

Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine

Mutwilligkeit (BGE 137 II 297 E. 3.3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen

ist (BGer 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.2). Die Mutwilligkeit setzt mithin

ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes

Verhalten voraus (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E.

2.2.2

mit Hinweisen, 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.

März 2018 E. 3.3.1). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich

verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit

entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die

Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,

falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (BGer 2C_212/2023

vom 24. Juli 2023 E. 4.3). Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus

diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung

migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten

berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist,

dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person

auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig

Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei

ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein

keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu

tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder

der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur

Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die

betroffene Person sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise

verschuldet (BGer 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2, 2C_823/2021 vom

30.

August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit

weiteren Hinweisen; VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.1, VD.2021.244 vom 6.

Juli 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E.

2.2.1).

2.2.2

Die Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent

seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nachweislich nur ungenügend

nachkomme. Auch nach seiner Verwarnung vom 4. Mai 2020 hätten seine

Schulden weiter zugenommen. Im Verfügungszeitpunkt habe er 63 Verlustscheine in

der Höhe von CHF 449'243.09 sowie drei offene Betreibungen in der Höhe von CHF

17'973.70 aufgewiesen und damit über Schulden in der Höhe von insgesamt CHF

467’216.79 verfügt. Aktuell per 11. Oktober 2023 sei seine Verschuldung auf 73

Verlustscheinen in Höhe von CHF 483‘100.19, drei offenen Betreibungen in der

Höhe von CHF 2'972.10 sowie sieben unzustellbaren Zahlungsbefehlen in der Höhe

von CHF 12’468.55 und somit insgesamt einen Betrag von CHF 498'540.84

angewachsen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in

quantitativer Hinsicht ohne weiteres erfüllt (angefochtener Entscheid E. 10).

Bei der Prüfung der Mutwilligkeit dieser Verschuldung stellt

sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Inhaftierungen des Rekurrenten

entgegen seiner Ansicht nicht geeignet seien, die Mutwilligkeit seiner

Verschuldung zu verneinen. Er sei während 25 Monaten im geschlossenen

Vollzug inhaftiert und damit an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit verhindert

gewesen. Dabei sei er aber während seiner Inhaftierung vom 1. April 2006 bis

31.

August 2007 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden, wobei ihm

eine Pauschale für den Grundbedarf für Personen ohne eigenen Haushalt

ausgerichtet sowie 90 % der Krankenkassenprämie übernommen worden sein dürften.

Er sei daher im Strafvollzug nur während rund zehn Monaten ohne Einkommen durch

eine Erwerbstätigkeit bzw. Unterstützung durch staatliche Hilfe gewesen

(angefochtener Entscheid E. 10). Soweit er sich darauf berufe, während einer

langen Zeit von den Steuerbehörden amtlich eingeschätzt worden zu sein, weshalb

seine Steuerschulden regelmässig zu hoch eingeschätzt worden seien, vermöge

dies die Mutwilligkeit der Verschuldung nicht zu widerlegen. Er habe es im

Gegenteil offenbar versäumt, regelmässig den ihm obliegenden

Mitwirkungspflichten im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren gemäss § 151

ff. des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Steuergesetz

[StG], SG 640.100) nachzukommen und offensichtlich die entsprechenden Mahnungen

ignoriert, was zusätzliche Schulden in Form von Mahngebühren verursacht habe.

In der Folge schienen die von der Steuerbehörde vorgenommenen

Ermessensveranlagungen rechtskräftig geworden zu sein, weshalb die geforderten

Beträge durch den Rekurrenten geschuldet und deshalb aus migrationsrechtlicher

Sicht zu den zu berücksichtigenden Schulden zu zählen seien. Soweit er nun mit

Hilfe des Vereins [...] die Steuererklärung für das Jahr 2022 eingereicht habe,

sei dies mutmasslich lediglich verfahrensmotiviert erfolgt (angefochtener

Entscheid E. 12). Er sei bereits mit der Verwarnung vom 4. Mai 2020 vom Bereich

BdM auf seine Schulden aufmerksam gemacht worden und auch bei der Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 30. Juni 2022 darauf hingewiesen worden, dass unter

anderem aufgrund seiner erheblichen Verschuldung der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung beabsichtigt werde. Gleichwohl seien seine Schulden

von CHF 426'659.50 am 17. Februar 2020 auf CHF 469'301.59 im Zeitpunkt des

rechtlichen Gehörs und somit um rund CHF 42'600.– in zweieinhalb Jahren

weiter angestiegen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung des Bereichs BdM

hätten sie darauf zwar im geringen Umfang von CHF 2'084.80 abgenommen.

Gleichwohl habe auch der Erlass der angefochtenen Verfügung ihn nicht von der

Verursachung neuer Schulden abgehalten, seien diese doch bis am 11. Oktober

2023.

in einem Zeitraum von nur zehn Monaten wieder um rund CHF 31'324.05

angestiegen. Auffällig sei schliesslich, dass auch in den letzten Monaten viele

Betreibungen gegen den Rekurrenten eingeleitet worden seien, wobei ihm die

meisten Zahlungsbefehle nicht hätten zugestellt werden können, weshalb aktuell

auch keine Lohnpfändungen stattfänden (angefochtener Entscheid E. 13).

Fraglich sei weiter, ob er aufgrund des Antritts seiner neuen

Stelle bei der D____ AG per 1. August 2023 seine Schulden substantiell werde

abbauen können. Seine Angaben zu seiner beruflichen Entwicklung ab dem Jahr

2016.

seien widersprüchlich und deren Wahrheitsgehalt deshalb fraglich (angefochtener

Entscheid E. 14). Gemäss einem Arbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der F____

GmbH vom 28. September 2016 sei er ab dem 1. Oktober 2016 als Lastwagenchauffeur

tätig gewesen. Gemäss seinen Angaben habe er dabei ab Oktober 2016 mit Ausnahme

des Jahres 2017 bei der F____ GmbH ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 40'950.–

(zuzüglich CHF 3'600.– Pauschalspesen) erwirtschaftet. Demgegenüber habe er im

Jahr 2017 kein Einkommen erzielt, da er sich in diesem Jahr im Gefängnis

aufgehalten habe. Dem stehe aber ein Auszug aus dem individuellen Konto vom 17.

Mai 2023 entgegen, wonach er das ganze Jahr 2017 für die F____ GmbH tätig

gewesen sei und ein Jahreseinkommen von CHF 40'950.– erwirtschaftet habe. Er

habe vom 13. März 2017 bis zum 12. Februar 2018 denn auch seine Haftstrafe

in Form der Halbgefangenschaft verbüsst, was voraussetze, dass er einer

Beschäftigung nachgegangen sei (angefochtener Entscheid E. 15). Für das Jahr

2022.

habe er einen Lohnausweis der F____ GmbH eingereicht, wonach er einen

Jahresbruttolohn von CHF 40'950.– erwirtschaftet haben solle. Gemäss dem

eingeholten Auszug aus seinem individuellen Konto bzw. den telefonischen

Nachfragen bei den Ausgleichskassen Basel-Stadt und Basel-Landschaft habe er bei

der F____ GmbH aber nur im Januar 2022 ein Einkommen in der Höhe von CHF 3'100.–

erzielt (angefochtener Entscheid E. 16). Unstimmig sei auch seine Angabe,

wonach er neben seiner Tätigkeit bei der F____ GmbH eine Praktikumsstelle als

kaufmännischer Sachbearbeiter bei der D____ AG innegehabt habe, sodass zu

seinem Einkommen von CHF 3'295.– bei der F____ GmbH noch ein Praktikumslohn von

CHF 1'100.– komme. Diese Tätigkeit habe er aber beim Betreibungsamt nicht

angegeben. Seine Angaben könnten daher offensichtlich nicht stimmen. Im eingereichten

Praktikumsvertrag fehle denn auch eine Unterschrift des Arbeitgebers. Die D____

AG habe auch keine AHV-Beiträge für diese angebliche Tätigkeit entrichtet.

Solche seien erst nachbezahlt worden, als er damit konfrontiert worden sei.

Schliesslich mute die Absolvierung eines Praktikums auch deshalb seltsam an,

weil der Rekurrent seit dem 28. August 2019 neben seiner Stiefmutter, G____,

als Mitglied der Geschäftsleitung in diesem Unternehmen tätig sei (angefochtener

Entscheid E. 17). Unstimmig erschienen weiter die Diskrepanzen der Lohnhöhe

zwischen den Lohnabrechnungen der F____ GmbH für die Monate Juni und Juli 2022

und den entsprechenden Gutschriften auf einem Konto (angefochtener Entscheid E.

18).

Aus diesen Unstimmigkeiten und der Tatsache, dass die

Stiefmutter des Rekurrenten, G____, vom Zeitpunkt der Gründung der F____ GmbH

am 10. Oktober 2013 bis zum 22. März 2022 Gesellschafterin und

Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der F____ GmbH sowie ab 28. August

2019.

Präsidentin des Verwaltungsrates der D____ AG gewesen sei, bei welcher der

Rekurrent selbst als Mitglied der Geschäftsführung amte, erwog die Vorinstanz,

es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vom Rekurrenten

eingereichten Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen der F____ GmbH bzw. D____

AG um Gefälligkeitsdokumente handle. Sie berücksichtigte denn auch, dass der

Rekurrent für seine in den Jahren 2014 bis 2016 ausgeübten Betrugsdelikte

gefälschte Lohnabrechnungen der F____ GmbH verwendet hatte. Es sei daher zu

bezweifeln, dass die berufliche Situation des Rekurrenten nun Gewähr für einen

kontinuierlichen Abbau seiner Schulden biete (angefochtener Entscheid E. 19).

Auch seien bloss wenige aktive Bemühungen zum Schuldenabbau ersichtlich

(angefochtener Entscheid E. 20). Angesichts der langen Dauer der

Schuldenwirtschaft, der Höhe der Schulden sowie deren Zunahme auch nach der Verwarnung

vom 4. Mai 2020 sei festzustellen, dass der Rekurrent seinen finanziellen

Verpflichtungen mutwillig nicht nachkomme und damit auch der Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt werde (angefochtener

Entscheid E. 21).

2.2.3

Mit seiner Rekursbegründung verweist der

Rekurrent weiterhin darauf, dass ein grosser Teil seiner Schulden sehr alt sei

und diese auf seine frühere kriminelle Vergangenheit sowie amtliche und damit

regelmässig zu hohe Einschätzungen der Steuern zurückzuführen seien

(Rekursbegründung Rz. 10, 21, 32). Hinzu seien Gerichtskosten und Forderungen

von Privatklägern gekommen. Weitere offene Schulden seien entstanden, weil er

im Strafvollzug habe «absitzen» müssen, wo es ihm auch nicht möglich gewesen

sei, Steuererklärungen auszufüllen (Rekursbegründung Rz. 11 und 21). Weiter hält

er an der Absolvierung einer Praktikumsstelle bei der D____ AG vom 1. August 2022

bis zum 31. Juli 2023 fest, aufgrund derer er seit dem 1. August 2023 eine unbefristete

Vollzeitstelle mit einem monatlichen Lohn von CHF 6'200.– brutto,

zuzüglich 13. Monatslohn, habe antreten können. Beim Verein [...] bemühe er

sich weiterhin um einen Schuldentilgungsplan (Rekursbegründung Rz. 12). Er sei

daran, sein Leben «neu zu ordnen» und tue sein Möglichstes, um seine Schulden

abzubauen (Rekursbegründung Rz. 13). Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 sei er vom

Migrationsamt bloss hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verfehlungen verwarnt

worden. Hinsichtlich seiner Schulden sei bloss auf seine Betreibungen und

Verlustscheine hingewiesen worden aber nicht erklärt worden, dass aufgrund

dieser ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgen könne. Er habe daher

nicht trotz Verwarnung weiterhin Schulden angehäuft, da sich die Verwarnung

bloss auf die strafrechtlichen Verfehlungen bezogen habe. Insoweit sei keine

Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG erfolgt. Es müssten daher erhöhte

Anforderungen gelten und die Mutwilligkeit dürfe nicht leichthin angenommen

werden (Rekursbegründung Rz. 16 f.). Der Mutwilligkeit stünden auch seine

Bemühungen, seine Arbeitssituation fortwährend zu verbessern und seine Schulden

zu sanieren, entgegen (Rekursbegründung Rz. 18). Mit dem Verweis auf sein

strafrechtliches Verschulden und eine mutwillige Schuldenwirtschaft werde er

ausländerrechtlich zwei Mal für dieselben Taten «abgestraft». Es liege daher

eine Form der Doppelbestrafung vor (Rekursbegründung Rz. 19). Schliesslich

verweist er auf die Möglichkeit der Justizvollzugsbehörde, ihn durch Abzug eines

Teils seines Einkommens, welches auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft,

des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des

Wohn- und Arbeitsexternats erzielt werde, in angemessener Weise an den

Vollzugskosten zu beteiligen (Rekursbegründung Rz. 20). Auch die Annahme der

Vorinstanz über die Höhe seines Sozialhilfebezugs während des Strafvollzugs sei

nicht belegt. Es sei ihm im Rahmen des Normalvollzugs weder möglich gewesen, Schulden

zurückzuzahlen noch sich um seine finanziellen Belange zu kümmern

(Rekursbegründung Rz. 20). Im Rahmen seiner Schuldenberatung beim Verein [...] sei

ihm bestätigt werden, dass er sich seit geraumer Zeit unter dem Existenzminimum

befinde und somit weder in der Lage sei, seine bestehenden Schulden zu tilgen,

noch die Prämienrechnungen der Krankenkassen oder Steuerschulden auch nur

teilweise zu bezahlen (Rekursbegründung Rz. 22). Weiter verweist er darauf,

dass Personen, die in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren der

Lohnpfändung unterlägen, von vornherein keine Möglichkeit hätten, ausserhalb

des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (Rekursbegründung Rz. 23). Soweit

die Vorinstanz die Zunahme seiner Schulden während einer Lohnpfändung als

mutwillig erachte, widerspreche dies höchstrichterlicher Rechtsprechung

(Rekursbegründung Rz. 25). Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation

habe bei ihm in der Vergangenheit teils nicht einmal eine Lohnpfändung

durchgeführt werden können. Daher seien automatisch neue Schulden generiert

worden. Aufgrund der neuen, deutlich besser bezahlten Arbeitsstelle, sei auch

eine Lohnpfändung absehbar, was den Schuldenabbau ermögliche (Rekursbegründung

Rz. 24). Unstimmigkeiten bei der Einzahlung von Lohnabzügen entzögen sich

seiner Kenntnis. Die F____ GmbH stehe mittlerweile auch in Liquidation, was

allenfalls verzögerte oder ausgebliebene Beitragszahlungen erklären könne

(Rekursbegründung Rz. 27). Mit Bezug auf die AHV-Beiträge auf seinem

Praktikantenlohn bei der D____ AG seien Fehler in der Buchhaltung passiert, die

nun korrigiert worden seien (Rekursbegründung Rz. 29). Den Zweifeln an der von

ihm geltend gemachten Erwerbstätigkeit fehle daher die Grundlage

(Rekursbegründung Rz. 26). Daher habe die Annahme der Mutwilligkeit bei der

Schuldenanhäufung vollumfänglich entkräftet werden können (Rekursbegründung Rz.

32).

2.2.4

Soweit der Rekurrent in der Berücksichtigung

von Umständen, welche mit seiner Delinquenz zusammenhingen, bei der Begründung

des Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenwirtschaft eine «Doppelbestrafung»

erkennen möchte (Rekursbegründung Rz. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Die

kumulative Berücksichtigung zweier Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG begründet

zunächst wie beim Vorliegen nur eines Widerrufstatbestandes bloss eine

Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sie führt nicht zu

einer weitergehenden «Bestrafung». Soweit die Ursachen für die Erfüllung

verschiedener Widerrufsgründe zusammenhängen, kann dies allenfalls bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung Berücksichtigung finden.

2.3

2.3.1

Mit der Verwarnung des Migrationsamts vom 4.

Mai 2020 (act. 7/2 S. 106 f.) ist der Rekurrent zunächst neben seinen diversen

strafrechtlichen Verurteilungen auch auf seine Verschuldung hingewiesen worden.

Weiter ist festgestellt worden, dass er im kantonalen Betreibungs- und

Verlustscheinregister mit 13 Betreibungen in Höhe von CHF 81‘890.80 sowie 37

Verlustscheinen in Höhe von CHF 344‘768.40 verzeichnet sei. Das Migrationsamt

verwies mit seiner Verwarnung explizit aber bloss auf den Widerrufsgrund gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG wegen einer Verurteilung zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe. In der Folge wurde er in Anwendung von

Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er im

Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen damit werde rechnen müssen, dass

seine Bewilligung widerrufen und er auf eine Aufenthaltsbewilligung

zurückgestuft oder gar aus der Schweiz weggewiesen werden könnte. Wie vom

Rekurrenten geltend gemacht wird, wurde ihm diese Konsequenz nicht auch

explizit für den Fall weiterer mutwilliger Schuldenwirtschaft angedroht. Wie

das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG aufgrund fortgesetzter Straffälligkeit

festgestellt hat, muss einem Bewilligungswiderruf aber nicht zwingend eine

Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG vorangehen. Es verwies aber gleichzeitig

auf die Tendenz in der Rechtsprechung, bei einem langfristigen Aufenthalt und fehlender

schwerer Delinquenz eher eine vorgängige Verwarnung zu verlangen (BGer

2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 8.4, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1, mit

Hinweis auf 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3).

Vorliegend ist eine Verwarnung erfolgt, mit welcher auch die

Verschuldungssituation zumindest angesprochen worden ist. Mit der Gewährung des

rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (act. 7/2 S. 219 ff.) ist

dem Rekurrenten sodann auch eine mutwillige Verschuldung im Sinne von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE vorgeworfen worden.

Es wurde ihm vorgehalten, dass er seit Jahren seinen finanziellen

Verpflichtungen nur ungenügend nachkomme, worauf er schon mit der Verwarnung

hingewiesen worden sei. Dabei wurde ihm eine auf nunmehr 55 Betreibungen in der

Höhe von CHF 448'422.34 und zehn offene Betreibungen in der Höhe von CHF

20'879.25 angewachsene Verschuldung vorgehalten. Mittels Lohnpfändung erfolge

zwar eine monatliche Schuldtilgung im Betrag von CHF 272.65. Er zahle aber

trotz Anrechnung im Existenzminium die Krankenkassenprämien nicht und seine

Schulden stiegen stetig an. Seit Juni 2021 seien offene Forderungen in der Höhe

von beinahe CHF 14'000.– hinzugekommen. Mit der Widerrufsverfügung vom 24.

Januar 2023 wies der Bereich BdM sodann auf die mittlerweile 63 im kantonalen

Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichneten Verlustscheine in der Höhe

von CHF 449'243.09 sowie auf die seit November 2022 drei neuen aktuellen

Betreibungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen, des Strafgerichts Basel-Stadt

und der Krankenkasse [...] AG in der Höhe von CHF 17'973.70 hin (act. 7/2 S.

301.

ff.). Daraus folgt, dass insgesamt vor dem Erlass des auch auf Art. 63 Abs.

1.

lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE gestützten Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung die Migrationsbehörde dem Rekurrenten eine für die

Anwendung dieses Tatbestandes genügende Warnung vermittelt hat, auch wenn in

der Verwarnung vom 4. Mai 2020 explizit noch keine Anpassung seiner

Schuldenwirtschaft verlangt worden ist.

2.3.2

Die Abklärung der Voraussetzungen der

Mutwilligkeit obliegt in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes primär der

Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E.

3.2). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die

eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019

E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten

Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so

verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der

strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der

ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der

Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar

2020.

E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November

2020.

E. 3.1.4). Dies ändert aber nichts daran, dass die Behörden die objektive

Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung tragen (VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.1,

mit Hinweis auf BGer 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2, 2C_764/2020 vom

2.

März 2021 E. 2.3, 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

2.3.3

Unbestrittenermassen liegt somit eine

erhebliche, über die Jahre deutlich angewachsene Verschuldung des Rekurrenten

vor. Diese erweist sich in Würdigung sämtlicher Umstände auch als mutwillig. Nicht

gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er zur Bestreitung der Mutwilligkeit

seiner Verschuldung auf die amtliche Einschätzung seiner Steuern verweist. Belegt

ist, dass der Rekurrent in den Jahren 2012 bis 2016, 2018 und 2020 von der

Steuerverwaltung hat amtlich eingeschätzt werden müssen (act. 7/2 S. 156). Der

Rekurrent unterlässt es zu belegen, dass seine Steuern bei einer Veranlagung im

ordentlichen Verfahren gestützt auf eigene Steuererklärungen tiefer ausgefallen

wären. Insbesondere belegt er diesbezüglich keine Unterschiede zu den – e

contrario – offenbar auf eigenen Steuerveranlagungen beruhenden

Steuerveranlagungen für die Jahre 2017, 2019 und 2021. Soweit dies im Übrigen

der Fall gewesen wäre, ist seine Verschuldung aber durch erhebliche

Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich

verursacht worden (VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1). Seine

Steuerverschuldung ist dem Rekurrenten daher vorzuwerfen. Gleiches gilt auch

für die Verschuldung gegenüber der Krankenkasse. Bei der Berechnung des

Existenzminimums zur Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens wurde

sowohl am 2. November 2020 wie auch am 3. Mai 2021 die Krankenkassenprämie

nicht eingerechnet, da entsprechende Belege für deren Zahlung fehlten (act. 7/2

S. 258 f.). Auch am 26. August 2022 wurde sie nicht eingerechnet, da sie nicht

lückenlos bezahlt worden ist (act. 7 /2 S. 257). Der Rekurrent hat sich somit

durch eigene Sorgfaltswidrigkeit ausser Stand gesetzt, seine

Krankenkassenprämien leisten zu können. Weiter kann der Rekurrent zur

Bestreitung der Mutwilligkeit seiner Verschuldung auch nichts daraus ableiten,

dass seine Schulden auch durch strafrechtliche Verfahrenskosten begründet

worden sind. Auch deren Begründung ist dem Rekurrenten vorzuwerfen. Ebenfalls

vorzuwerfen ist dem Rekurrenten, dass ihm in jüngster Vergangenheit

Zahlungsbefehle nicht einmal mehr haben zugestellt werden können und er sich so

der Zwangsvollstreckung entzogen hat.

Schliesslich fällt auf, dass der Rekurrent behauptet, seit

August 2023 ein monatliches Einkommen von CHF 6'200.– brutto zuzüglich 13.

Monatslohn zu erzielen. Dies wird mit dem von der D____ AG edierten Lohnausweis

2023.

(act. 13), wonach der Rekurrent im vergangenen Jahr mit seiner

Praktikantentätigkeit bis Ende Juli und seiner seitherigen Anstellung insgesamt

ein Bruttoeinkommen von CHF 43'062.50 erzielt hat, im Ergebnis bestätigt. Vor

diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung auf ihre

Nachfrage beim Pfändungsbüro hingewiesen, wonach die neue Berechnung seines

Existenzminimums vom 7. Dezember 2023 aufgrund seiner neuen Anstellung eine

monatliche pfändbare Quote in der Höhe von CHF 1'592.80 ergeben habe, beim Betreibungsamt

aber keinerlei Zahlungen eingegangen seien. Der Rekurrent hat dies replicando

weder bestritten noch erklärt und auch keine weiteren Schuldenabzahlungen

belegt. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2024 gehen zwar monatliche

Zahlungen an das Betreibungsamt in den Monaten Januar, April und Mai 2024 von

je CHF 1'592.80 hervor, was wiederum im Widerspruch zur nicht widersprochenen

Feststellung des Betreibungsamtes steht. Schliesslich erscheint unklar, wieso

der Rekurrent in den Monaten Februar bis Juni 2024 insgesamt fünfmal hat

betrieben werden müssen (vgl. act. 15), obwohl in den Monaten Februar und März

kein Abzug bei der Lohnauszahlung infolge einer Lohnpfändung erfolgt ist (act.

17). Die Zahl der Verlustscheine ist im Vergleich zum Bestand vom Oktober 2023

gleichgeblieben, dennoch sind seither gemäss dem Auszug vom 26. Juni 2024

weitere Betreibungen im Betrag von CHF 101'547.65 hinzugekommen. Insoweit sind daher

trotz der belegten Verbesserung seiner Arbeitssituation keine Bemühungen zum

Abbau seiner Verschuldung erkennbar. Auch wenn sich der Rekurrent

zwischenzeitlich zur Schuldenberatung an den Verein [...] gewandt hat, begründen

die stetige Steigerung seiner Verschuldung und deren unterbliebener Abbau die

Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft.

3.

3.1

Sind die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs.

1.

lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m.

Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, so muss sich die Beendigung des

Aufenthalts zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Brunner, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., Ausländerrecht,

Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.56;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 135 II 377 E. 4.3 ff., jeweils mit weiteren

Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt

gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

die damit verbundene Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem

Schengenraum verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der

staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche

für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und

der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und

2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl

nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen

Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit

Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser

Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig

gegeneinander abzuwägen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs

einer Niederlassungsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Delinquenz sind

namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftaten, der Zeitablauf seit

der Delinquenz und das seitherige Verhalten, die Aufenthaltsdauer, die

familiäre Situation unter Einschluss von Kindsinteressen und die sozialen und

wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte der ausländischen Person in ihrem Heimatland

und die dortigen konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (Zünd/Brunner, in: Uebersax/Rudin/Hugi

Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel. 2022, N 10.56

ff.). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die

Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und

zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel

und Zweck bestehen (VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.4.1, m.H. auf BGer

2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133

II 97 E. 2.2).

3.2

In diesem Zusammenhang ist daher auch der vom

Rekurrenten gerügte Eingriff in seinen gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu prüfen (vgl.

Rekursbegründung Rz. 35 ff.).

3.2.1

Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie, also

die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143

E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom

2.

Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Der

Anspruch wird dann tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer

2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022

E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23.

Juli 2017 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Kommt einem Elternteil nur ein Besuchsrecht

zu seinem Kind zu, so erfordert die Anwendung des Schutzbereichs der Achtung

des Familienlebens den bestand einer in affektiver und wirtschaftlicher

Hinsicht besonders engen Eltern-Kind-Beziehung, welche wegen der Distanz vom

Ausland aus nicht aufrechterhalten werden kann, sowie ein weitgehend tadelloses

Verhalten. Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen

grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung

zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom

6.

Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier

erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert

aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend

erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung

die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf

Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE

VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.3.1).

3.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann

nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung

als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. In diesem Fall tangiert die

Nichtverlängerung einer Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Im Einzelfall kann es sich freilich anders

verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23.

Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9).

3.3

3.3.1

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

verwies die Vorinstanz zunächst auf die seit dem Jahr 2003 kontinuierlich auf

73.

Verlustscheine in der Höhe von CHF483'100.19, drei offene Betreibungen in

der Höhe von CHF 2'972.10 und sieben unzustellbare Zahlungsbefehle in der Höhe

von CHF 12'468.55 angewachsene, erhebliche Verschuldung des Rekurrenten. Es

könne ihm daher keine ausreichende wirtschaftliche Integration attestiert

werden. Auch seine berufliche Situation sei unklar, bestünden doch Divergenzen

zwischen den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen und dem eingeholten

Auszug aus seinem individuellen Konto seiner kontoführenden Ausgleichskasse mit

der Verzeichnung seiner beitragspflichtigen Einkommen. Es könne ihm daher auch

keine ausreichende berufliche Integration attestiert werden. Weiter verwies die

Vorinstanz auf die strafrechtliche Delinquenz des Rekurrenten. Mit Urteil des

Strafgerichts vom 15. Dezember 2021 sei er u.a. wegen mehrfachen Betrugs und

mehrfacher Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21

Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt

worden, weil er in Bereicherungsabsicht während rund zwei Jahren kreditunwürdigen

Drittpersonen Kredite bei Kreditinstituten mit einer Deliktsumme von CHF

364'539.75 verschafft habe. Der lange Tatzeitraum und seine Vorgehensweise

zeugten dabei von einer erheblichen kriminellen Energie, weshalb das

Verschulden des Rekurrenten als schwerwiegend zu beurteilen sei. Zusammen mit

den weiteren in der Vergangenheit gegen den Rekurrenten ergangenen Strafurteilen

und Strafbefehlen zeuge sein Verhalten von einer allgemeinen Gleichgültigkeit

gegenüber der Rechtsordnung sowie einer Unbelehrbarkeit. Auch nach seiner genannten

Verwarnung vom 4. Mai 2020 seien drei Strafbefehle gegen ihn ergangen

(Strafbefehl vom 29. Oktober 2021, vom 31. März 2022 und vom 17. Januar 2023),

wobei das mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 31. März 2022

geahndete Fahren trotz entzogenem Führerausweis keineswegs als Bagatelldelikt

qualifiziert werden könne. Sprachlich scheine er demgegenüber ausreichend

integriert zu sein, was nach einer 34-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

aber auch erwartet werden dürfe. Zusammenfassend sei der Rekurrent weder

wirtschaftlich noch sozial ausreichend in der Schweiz integriert und sein

Verschulden an den Straftaten wiege schwer (angefochtener Entscheid E. 24).

3.3.2

In familiärer Hinsicht berücksichtigte die

Vorinstanz die Beziehung des Rekurrenten zu seiner hier lebenden Tochter C____.

Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren erstmals auch geltend gemacht habe, der

Vater von E____ zu sein, stellte die Vorinstanz fest, dass im kantonalen

Datenmarkt der Bruder des Rekurrenten als Vater eingetragen sei. Mangels

rechtlicher Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Rekurrenten und E____ könnten die

entsprechenden Ausführungen des Rekurrenten daher nicht gehört und bloss die

Kindsbeziehung zu seiner Tochter C____ berücksichtigt werden (angefochtener

Entscheid E. 25). Unter Hinweis auf ein Bestätigungsschreiben der Kindsmutter

vom 22. März 2022, stellte die Vorinstanz fest, dass seine Tochter C____ jedes

zweite Wochenende zu Besuch beim Rekurrenten weile, sie ihn zudem sporadisch

auch unter der Woche ein- bis zweimal sehe und er sie zwei Wochen in den

Osterferien, vier Wochen in den Sommerferien und zwei Wochen in den

Herbstferien betreue. Er übe daher ein Besuchsrecht in heute üblichem Rahmen

aus, weshalb zwischen den beiden offenkundig eine enge affektive Beziehung

bestehe (angefochtener Entscheid E. 31). Seit dem 22. Oktober 2021 entrichte er

auch monatliche Beiträge von CHF 700.– an ihren Unterhalt und zudem ein

monatliches Taschengeld von CHF 200.–. Zur Unterhaltsleistung sei er allerdings

bereits mit Scheidungsurteil vom [...] 2012 verpflichtet gewesen, sei ihr aber

aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht nachgekommen, weshalb der Unterhalt

von September 2017 bis November 2021 von der Alimentenhilfe des Kantons

Basel-Stadt habe bevorschusst werden müssen. Dabei sei aber nicht nachvollziehbar,

weshalb seine finanzielle Situation in diesem Zeitraum schlechter als zuvor und

danach gewesen sein soll. Er leiste somit erst seit zwei Jahren

Unterhaltsbeiträge für seine Tochter, diese aber regelmässig, weshalb von einer

engen wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden könne (angefochtener

Entscheid E. 33).

Die Vorinstanz stellte sich aber auf den Standpunkt, dass

diese enge affektive und wirtschaftliche Beziehung auch von Serbien aus weiter

aufrechterhalten werden könne. Der Wohnort seiner Tochter in [...] liege rund

1'400 km von [...] entfernt und sei in einer 14 Stunden dauernden Autofahrt

bzw. in einer eine Stunde und 50 Minuten dauernden Flugreise zu erreichen.

Als Lastwagenchauffeur sei der Rekurrent lange Fahrten auch nach Serbien

gewohnt. Es seien daher auch nach einer Wegweisung gegenseitige Besuche in [...]

und Ferien der Tochter in Serbien, wo auch deren Grosseltern mütterlicherseits

wohnten, möglich. Zudem könne die Beziehung mit der fast 15 Jahre alten Tochter

auch mit elektronischen Medien gepflegt werden. Auch die Fortführung der

wirtschaftlichen Beziehung zu C____ dürfte dem Rekurrenten von Serbien aus

möglich sein, wenn mutmasslich auch in geringerem Umfang als jetzt

(angefochtener Entscheid E. 34).

Weiter liege auch kein tadelloses Verhalten vor. Er sei schon

in jungen Jahren straffällig geworden und habe dieses Verhalten auch in den

Folgejahren kontinuierlich fortgesetzt. Seine wiederholte, dreimal mit

unbedingten Freiheitsstrafen geahndete Straffälligkeit weise ein wesentliches

Gewicht auf, wobei ihn auch hängige Strafverfahren nicht von der Verübung

weiterer Straftaten abgehalten hätten. Auch in jüngerer Vergangenheit seien

weitere Strafbefehle ergangen. Zudem habe er einen enormen Schuldenberg

aufgehäuft und verursache weiterhin Schulden (angefochtener Entscheid E. 35).

Zusammen mit der Einwanderungssteuerung überwiege das

gewichtige öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung das private Interesse

des Rekurrenten, die Beziehung zu seiner Tochter weiterhin von der Schweiz aus

pflegen zu können, zumal diese bereits in drei Jahren volljährig sein werde.

Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens sei somit

gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.

13.

BV vor (angefochtener Entscheid E. 36).

3.3.3

Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent

bereits seit 34 Jahren in der Schweiz lebe und nach allgemeiner Lebenserfahrung

aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer hier einen grossen Freundes- und

Bekanntenkreis habe. Neben seiner Tochter lebten auch sein Vater, seine

Stiefmutter und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Auf eine besonders

ausgeprägte Integration in der Schweiz oder auf eine besonders feste hiesige

Verwurzelung könne aus dem pauschalen Verweis auf seinen Freundeskreis und

seine Familie jedoch nicht geschlossen werden. Selbst bei Vorliegen enger

sozialer Beziehungen lägen aufgrund seiner jahrelangen Straffälligkeit und

seiner Schulden keine besonders ausgeprägten Beziehungen zur Schweiz in

gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor, welche einen

weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz auch im Interesse der Gesamtwirtschaft

als angezeigt erscheinen lassen würden. Das öffentliche Interesse an der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege vorliegend

das private Interesse des Rekurrenten, sein Privatleben auch zukünftig in der

Schweiz pflegen zu können. Der Eingriff in das Privatleben des Rekurrenten sei

somit gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 BV vor (angefochtener Entscheid E. 38).

Schliesslich sei dem Rekurrenten auch eine Rückkehr nach

Serbien zumutbar. Gemäss den Akten reise er etwa alle anderthalb Jahre nach

Serbien, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer, und habe sich

dort zuletzt im Januar 2022 aufgehalten. Er dürfte aufgrund dieser Besuche

weiterhin mit den serbischen Gepflogenheiten vertraut sein und spreche auch die

serbische Sprache. Selbst wenn er zu seiner Mutter in Serbien seit dem dritten

Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, scheine er doch Kontakt zu weiteren

Bezugspersonen in Serbien zu pflegen. So habe er selber angegeben, bei seinen

Aufenthalten in Serbien u.a. bei seinen Ex-Schwiegereltern zu übernachten. Er

scheine somit bei einer Rückkehr nach Serbien auf ein gewisses Beziehungsnetz

zurückgreifen zu können. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei er mit seinen 40

Jahren in einem noch anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich selbständig in

seiner Heimat ein neues Leben aufbauen könne (angefochtener Entscheid E. 39).

3.3.4

Insgesamt gelangte die Vorinstanz daher zum

Schluss, dass die privaten Interessen des Rekurrenten das öffentliche Interesse

an seiner Wegweisung aufgrund der ungenügenden wirtschaftlichen Integration und

des fehlenden tadellosen Verhaltens sowie der Möglichkeit sich im Heimatland

erneut integrieren zu können vorliegend nicht zu überwiegen vermöchten. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung aus

der Schweiz seien daher verhältnismässig und zumutbar.

3.4

Demgegenüber hält der Rekurrent unter Verweis

auf seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens an seinem

Standpunkt fest, dass seine Wegweisung nicht verhältnismässig wäre.

3.4.1

Er verweist darauf, dass er sich nun eine

leitende Position in einem grösseren Unternehmen erarbeiten könne, welche ihm

erlaube, seine Schulden abzubauen und seinen finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen. Zudem sei er auch aufgrund seines familiären Netzwerks und seinen

persönlichen Verpflichtungen auch gegenüber seinen Kindern sozial integriert

und habe mit Ausnahme von SVG-Delikten auch nicht mehr delinquiert

(Rekursbegründung Rz. 34).

3.4.2

Sodann seien seine Tochter als Schweizer

Bürgerin und sein Sohn mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt. Sie hätten einen Anspruch darauf, die Beziehung zu ihrem

Vater in der Schweiz weiterführen zu können, ohne zur Beziehungspflege nach

Serbien reisen zu müssen. Sie seien noch viel zu klein, um eine richtige

Beziehung zu ihrem Vater im heute gelebten Umfang über moderne Kommunikationsmittel

pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 35). Es könne beim Sohn nicht lediglich

auf die rechtliche Vater-Kind-Beziehung abgestellt werden, wenn auch die

Kindsmutter und das Kind diese anerkennten (Rekursbegründung Rz. 36). Er pflege

zu beiden Kindern eine regelmässige, und innige affektive Beziehung. Beide

verbrächten regelmässig viel Zeit bei und mit ihm. Zudem seien die Mütter

beider Kinder aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, dass er die Betreuung

seiner Kinder in einem gewissen zeitlichen Umfang wahrnehmen könne, was er

aktuell auch tue. Auch wenn er seine Kinder in der Vergangenheit in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht regelmässig habe unterstützen können, so leiste

er heute regelmässig einen Unterhalt an seine Tochter, sofern die Kosten des

gemeinsamen Unterhalts nicht bereits dadurch getragen würden, dass der

Rekurrent wieder bei der Tochter und der Kindsmutter wohne. Für seinen Sohn sei

kein Unterhaltsbeitrag festgelegt worden, da der Sohn die meiste Zeit mit ihm

verbringe. Er beziehe keine Sozialhilfeleistungen und sei dabei seine Schulden

so weit wie möglich abzubezahlen und auch in strafrechtlicher Hinsicht sei er

seit dem letzten Urteil strafrechtlich nicht mehr verfolgt worden

(Rekursbegründung Rz. 37).

3.4.3

Ferner habe er über 34 Jahre, und damit den

grössten Teil seines Lebens, in der Schweiz verbracht, hier die Schulen besucht

und spreche fliessend Schweizerdeutsch. Auch ein Grossteil seiner

Familienmitglieder wie auch seine Freunde lebten hier. Einzig seine Mutter, zu

der er keinen Kontakt pflege, lebe in Serbien. Er müsse somit in der hiesigen

Gesellschaft klar als integriert betrachtet werden (Rekursbegründung Rz. 37).

Die Vorinstanz «beiss[e] sich in den eigenen Schwanz», wenn sie ihm vorwerfe,

sich zu wenig um eine Schuldensanierung zu bemühen, und annehme, er könne mit

einem hypothetischen Einkommen in Serbien von im Schnitt CHF 700.– pro Monat

seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommen und Reisekosten zur

Aufrechterhaltung des Familienlebens bestreiten. Dieser Annahme fehle eine realistische

Grundlage und komme einer «faktisch[…] verordneten Kontaktauflösung gleich»

(Rekursbegründung Rz. 38). Seine strafrechtlichen Verfehlungen seien grösstenteils

vor dem Jahr 2016 erfolgt. Die neueren Verurteilungen hingen allesamt mit

seiner beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zusammen. Seine angehäuften

Schulden stammten ebenfalls grösstenteils aus den strafrechtlichen Verfahren.

Er sei aktuell daran, seine Schulden abzubezahlen, und habe dafür auch

professionelle Hilfe beigezogen. Es bestehe daher kein genügendes öffentliches

Interesse mehr an seiner Wegweisung und sein privates Interesse überwiege

(Rekursbegründung Rz. 39). Er pflege zu beiden Kindern und zu seinen

Geschwistern, seinem Vater und seiner Stiefmutter ein inniges Verhältnis. Seine

Kinder verbrächten regelmässig Zeit mit ihm. Für ihre Entwicklung sei es

wichtig, dass sie regelmässigen, direkten echten und nicht hypothetischen

Kontakt zu ihren beiden Elternteilen pflegen könnten, wofür er sich einsetze. Er

habe keine enge Beziehung zu Serbien. Zwar lebe seine leibliche Mutter noch

dort, jedoch pflege er zu ihr keine Beziehung mehr, zumal sie auch

zwischenzeitlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit «als Berufsmilitär»

keinen Kontakt mehr zu ihm pflege. Korrekt sei, dass er grundsätzlich die

dortige Sprache spreche, er sei aber «[s]chweizerdeutsch aufgewachsen» und habe

alle Schulen in dieser Sprache absolviert. Er benutze auch im Alltag

Schweizerdeutsch.

Sein privates Interesse an der Ausübung seines Privat- und

Familienlebens sei damit klar schwerer zu gewichten als ein allfälliges

öffentliches Interesse an einem Entzug der Niederlassungsbewilligung und seiner

Wegweisung aus der Schweiz. Ein Eingriff in die von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV

geschützten Grundrechte sei daher nicht gerechtfertigt (Rekursbegründung Rz. 40).

Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung gemäss Art. 96 AIG nicht korrekt

ausgeübt (Rekursbegründung Rz. 41).

3.5

3.5.1

Das öffentliche Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung liegt zunächst

in der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96

AIG (VGE VD.2022.12 vom 19. August 2022 E. 4.4, m.H. auf BGE 135 I 153

E. 2.2.1; BGer 2C_857/2017 vom 21. Januar 2019 E. 4.4;

VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f.), welches aber bei

zunehmender Aufenthaltsdauer relativiert wird (VGE VD.2022.12 vom 19. August

2022.

E. 4.4, m.H. auf BGE 144 I 266 E. 4.3.).

3.5.2

Im Vordergrund steht daher das durch Art.

63.

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG geschützte öffentliche

Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Delinquenz

ausländischer Personen. Der Rekurrent reiste am 1. September 1989 im Alter von

sechs Jahren in die Schweiz ein und hielt sich seither hier auf. Er kann daher einem

Ausländer der zweiten Generation gleichgestellt werden, bei dem die

Niederlassungsbewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Bei

wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf aber selbst dann

nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr

ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2, BGer

2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.2). Der Rekurrent weist eine eindrückliche

Delinquenz auf. Bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Oktober

2009.

(act. 7/2 S. 28; vgl. auch act. 7/1 S. 255 ff.) wurde der Rekurrent

wegen mehrfacher qualifizierter sowie einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfachem Betrug und versuchtem Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung sowie

Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 4

Jahren und 6 Monaten verurteilt. Von erheblicher Schwere sind auch seine

wiederholten Verstösse gegen das Eigentum und Vermögen Dritter. So wurde er mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2016 (act. 7/2 S. 94;

vgl. auch Urteil Richteramt Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 [act. 7/2

S. 6 ff.]) wegen mehrfachem, in den Jahren 2009 und 2010 begangenem, Betrug und

unrechtmässiger Aneignung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten

verurteilt. Hinzu kam ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 21. Juli 2016 (act. 7/2 S. 19 ff.), mit welchem er wegen

Hehlerei, Hausfriedensbruch und Diebstahl zu einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen à je CHF 30.– verurteilt worden ist. Schliesslich wurde er vom

Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Dezember 2021 (act. 7/2 S. 115 ff.)

unter anderem des mehrfachen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten

verurteilt. Der Verurteilung lag die mehrfache, in Bereicherungsabsicht

begangene Fälschung von Einkommens- und Bankkontenbelegen zur Beantragung von

Konsumkrediten für kreditunwürdige Personen aus seinem Bekanntenkreis in den

Jahren 2014 bis 2016 mit einem Deliktsbetrag von CHF 364'539.75, unter

Berücksichtigung von versuchten Kreditbetrügen von CHF 442'539.75 zu Grunde

(vgl. Anklageschrift vom 22. März 2021, act. 7/2 S. 159 ff.). Damit setzte er

Kreditbetrüge fort, die bereits zu seiner Verurteilung durch das

Appellationsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2009 geführt haben (vgl.

das Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2007 [act. 7/1 S. 330 ff.]).

Daneben fällt auch die regelmässige Verletzung von Regeln des

Strassenverkehrs auf. Bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21.

Oktober 2009 (act. 7/2 S. 28) wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln, mehrfachem vorschriftswidrigem Motorfahren sowie Führen eines

Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand verurteilt. Es folgen

Verurteilung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte (Strafbefehl Bezirksamt

Zofingen vom 8. Juli 2010 [act. 7/2 S. 26 f.]), wegen Überlassens eines

Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem bzw. nicht betriebssicheren Zustand

sowie Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts (Strafbefehl

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. August 2013 [act. 7/2 S. 43 f.], Strafbefehl

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Februar 2014 [act. 7/2 S. 49 f.],

Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. März 2014 [act. 7/2 S. 51

f.]), wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Überlassens eines Fahrzeugs

mit defektem Fahrtschreiber (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 21. Juli 2016 [act. 7/2 S. 19 ff.]), wegen Überlassens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen

Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie Überschreitens des zulässigen Gewichts

und der zulässigen Achslast (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21.

November 2016 [act. 7/2 S. 22]), wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand

(Strafbefehl Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Juli 2017 [act. 7/2 S. 24] und

Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 [act. 7/2 S. 115 ff.]),

wegen Benutzung einer Nationalstrasse ohne Vignette (Strafbefehle

Staatsanwaltschaft Baden vom 20. Oktober 2020 [act. 7/2 S. 60 ff.] und vom 29.

Oktober 2021 [act. 7/2 S. 79 f.]) sowie wegen mehrfachem Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Strafbefehl Untersuchungsamt

Altstätten vom 31. März 2022 [act. 7/2 S.81 ff.]). Schliesslich wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023 (act.

7/1 S. 91 ff.) aufgrund der Missachtung der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt,

nachdem er die Busse im Ordnungsbussenverfahren nicht bezahlt hatte.

Dieses deliktische Verschulden wiegt schwer. Der Rekurrent

hat nicht nur fortgesetzt und trotz erfolgter Warnung infolge unbedingter

Freiheitsstrafen die Vermögensrechte Dritter verletzt. Er hat sich auch bei

seiner Berufsausübung als Chauffeur laufend nicht an rechtliche Grenzen gehalten.

Auch nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung delinquierte der Rekurrent

weiter. Seine nach ausgebliebener Bezahlung der Ordnungsbusse mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Januar 2023 geahndete

Geschwindigkeitsüberschreitung um 2 km/h wiegt allerdings nicht schwer

(act. 7/2 S. 335), jedoch erhöhte er damit aber seine Verschuldung über die

Busse von CHF 40.– um Verfahrenskosten von CHF 221.80 mutwillig. Zu seinen

Gunsten zu berücksichtigen ist immerhin, dass er nach der migrationsrechtlichen

Verwarnung vom 4. Mai 2020 keine Vermögensdelikte mehr begangen hat, bezieht

sich das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 doch auf

früher begangene Straftaten. Die letztmalige Delinquenz in diesem Bereich

datiert aus dem Jahr 2016 und liegt mittlerweile acht Jahre zurück. Gleichwohl

hat er auch nach seiner Verwarnung mehrfach gegen das Strassenverkehrsrecht

verstossen, wobei das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises

schwer wiegt und eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bisher

auferlegten, einschlägigen Verurteilungen und den damit verbundenen Sanktionen

belegt.

3.5.3

Weiter ist es dem Rekurrenten bisher nicht

gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Zumindest beruflich

scheint er sich nun aber mit seiner gut bezahlten Anstellung bei der D____ AG

etablieren zu könne. Seit August 2023 genügt sein Erwerbseinkommen

grundsätzlich zur Bezahlung seiner Lebenshaltungskosten und der Unterhaltsbeiträge

für seine Tochter. Angesichts der jahrelangen schwerwiegenden mutwilligen

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen (vgl.

oben E. 2.2.7) sowie der aktuellen Gefahr der mutwilligen Anhäufung weiterer unbezahlter

Schulden muss jedoch die finanzielle Integration des Rekurrenten als bisher gescheitert

qualifiziert werden. Es besteht daher ein erhebliches Interesse an der

Wegweisung des Rekurrenten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

aufgrund seiner fortgesetzten Schuldenwirtschaft. Dies gilt insbesondere auch

deshalb, weil der Rekurrent trotz der von ihm geltend gemachten erheblich

verbesserten beruflichen Situation keinen entsprechenden Abbau seiner Schulden

nachweist und ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren Zahlungsbefehle zeitweilig

nicht einmal mehr haben zugestellt werden können. Allerdings besteht aufgrund

des vom Rekurrenten behaupteten Einkommens aus seiner Anstellung bei der D____

AG in der Schweiz die Möglichkeit, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen

einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter weiterhin erfüllt und

bestehende Schulden abbaut. Unter dieser Voraussetzung besteht auch ein

öffentliches Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.

3.6

Diesem öffentlichen Interesse an seiner

Wegweisung steht das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der

Schweiz entgegen.

3.6.1

Der im Alter von sechs Jahren in die Schweiz

eingereiste Rekurrent ist mit Ausnahme der vorschulischen Phase in der Schweiz

sozialisiert worden. Neben seiner Tochter leben sein Vater, seine Stiefmutter

und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen

werden, dass er hier zahlreiche enge soziale Beziehungen pflegt und sich daher

insoweit auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, was die Vorinstanz denn auch nicht in Frage

gestellt hat. Jedoch kann mit der entsprechenden Feststellung der Vor­instanz

aufgrund der jahrelangen Straffälligkeit und mutwilligen Verschuldung des

Rekurrenten aus dem pauschalen Verweis auf die sozialen Beziehungen alleine

nicht auf eine besonders ausgeprägte soziale Integration oder eine besonders

feste Verwurzelung in der Schweiz geschlossen werden und sich der Eingriff in

das Privatleben des Rekurrenten durch seine Wegweisung dennoch als

verhältnismässig erweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 38).

3.6.2

3.6.2.1

Soweit sich der Rekurrent auf seinen Anspruch

auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV bezieht, kann er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bloss auf die

Beziehung zu seiner heute 15-jährigen Tochter C____ berufen. Zu ihr besteht

unbestrittenermassen sowohl in affektiver wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht

eine Beziehung. Diese kann zwar aufgrund des Alters der Tochter auch über

elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, jedoch nicht im

bisherigen, anerkannten Umfang. Unter der Voraussetzung, dass der Rekurrent

weiterhin regelmässig persönlichen Kontakt mit seiner in drei Jahren

volljährigen Tochter pflegt, begründet diese Beziehung ein menschenrechtlich

geschütztes Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.

Seine Wegweisung würde daher einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und

seiner Tochter auf Achtung des Familienlebens darstellen. Inwieweit deren

Mutter aufgrund des Alters von C____ mittlerweile noch auf die Unterstützung

des Rekurrenten bei deren Betreuung angewiesen ist, erscheint dabei aber fraglich.

3.6.2.2

Betreffend das angebliche Kindsverhältnis mit E____

fällt auf, dass er ein solches gegenüber dem Migrationsamt zu keinem Zeitpunkt

geltend gemacht hat (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 20. März 2022 [act. 7/2

S. 188]; rechtliches Gehör vom 7. September 2022 [act. 7/2 S. 233 ff.]).

Er bezog sich erstmals im vorinstanzlichen Verfahren darauf. Über finanzielle

Leistungen für das Kind schwieg er sich allerdings aus (Rekursbegründung vom

24.

April 2023 [act. 7/1 S. 376 ff.]). Weder im vorinstanzlichen noch im

vorliegenden Verfahren hat er dazu eine Erklärung abgegeben. Er behauptete

bloss neu, der Vater des heute zehnjährigen Kindes zu sein und mit ihm

ebenfalls ein inniges Verhältnis und regelmässigen Kontakt zu pflegen. Dessen

Mutter sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, dass er viel Zeit mit

seinem Sohn verbringen könne, weshalb dieser regelmässig während Spät- und

Nachtschichten und bei Wochenendschichten der Kindsmutter von ihm betreut

werde. Diese Angaben hat C____ als Mutter von E____ mit Schreiben vom 21. März

2023.

gegenüber dem Vertreter des Rekurrenten bestätigt (act. 7/1 S. 393). Auch

die Mutter von C____ spricht in einer entsprechenden Bestätigung vom 22. März

2023.

von einem Halbbruder ihrer Tochter, zu dem diese bis vor zwei Jahren noch

keinen Kontakt gehabt habe (act. 7/1 S. 392). Zudem reichte er Fotos mit zwei

Kindern ein (act. 7/1 S. 394 ff.). Mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden

Verfahren verweist er pauschal auf diese Ausführungen im vorinstanzlichen

Verfahren und macht geltend, der rechtliche Vater von E____ sei zwar sein

Bruder, er selber sei aber dessen biologischer Vater. Weiter bringt er vor, es

seien «diesbezüglich […] nach wie vor Anstrengungen zur Anerkennung im Gange»,

ohne solche weiter zu konkretisieren oder zu belegen. Mit seiner Eingabe vom 8.

Juli 2024 reichte er ein Gutachten des [...] ein, mit dem festgestellt wird,

dass die biologische Vaterschaft des Rekurrenten bezüglich E____ praktisch

erwiesen sei und die Vaterschaft eines anderen, mit dem Rekurrenten nicht

verwandten Mannes zu E____ ausgeschlossen werden könne (act. 17/3). Dabei

handelt es sich um einen Privatauftrag. Es wurde also nicht im Rahmen eines

gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens eingeholt. Der Rekurrent macht denn auch

nicht geltend, dass ein solches zur Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft

hängig ist. Im Übrigen scheint auch fraglich, ob eine Anfechtung der

Vaterschaft des Ehemanns der Kindsmutter überhaupt anhängig gemacht werden

könnte (vgl. Art. 256 ff. ZGB). Eine rein biologische Verwandtschaft reicht für

sich allein bei Fehlen von weiteren rechtlichen und tatsächlichen Merkmalen

nach konventionsrechtlichen Rechtsprechung für den Bestand eines geschützten

Familienlebens nicht aus (Grabenwarter/Pabel,

EMRK, 7. Auflage, München 2021, § 22 Rz. 17, m.H. auf EGMRE Nr. 17080/07 vom

15.

September 2011 i.S. Schneider vs. Deutschland, Ziff. 50).

Vorliegend erscheint schon die biologische Vaterschaft des

Rekurrenten zu E____ nicht restlos geklärt. Bei der biostatistischen Auswertung

wurde im eingereichten Gutachten vorausgesetzt, dass kein naher Blutsverwandter

des untersuchten Putativvaters der Kindsmutter während der Empfängniszeit

beigewohnt hat (vgl. Gutachten vom 17. Mai 2024 S. 2, act. 17/3). Dies kann

angesichts der vorliegenden Konstellation nicht ohne weiteres ausgeschlossen

werden. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Rekurrent dieses Kindsverhältnis

mangels rechtlicher Anerkennung hinreichend zu belegen vermochte. Dies kann mangels

Entscheidrelevanz aber offengelassen werden, da er bloss eine affektive

Beziehung zu E____ behauptet, ohne eine wirtschaftliche Beziehung im Sinne von

Beiträgen an seinen Unterhalt – trotz des neu geltend gemachten, deutlich

höheren Einkommens – hinreichend zu konkretisieren. Diese Beziehung begründet

daher kein schutzwürdiges Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz.

3.7

Wägt man vor diesem Hintergrund das

öffentliche und das private Interesse gegeneinander ab, so ist zu

berücksichtigen, dass mehrere öffentliche Interessen am ersatzlosen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung bestehen. Neben

der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik begründen die mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 erfolgte

Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie

dessen mutwillige Schuldenwirtschaft ein erhebliches öffentliches Interesse an

seiner Entfernung aus der Schweiz. Dieses Interesse wird zwar dadurch etwas

relativiert, dass der Rekurrent nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung

vom 4. Mai 2020 (act. 7/2 S. 106 f.) keine Vermögensdelikte mehr begangen hat. Gleichwohl

hat er aber auch nach seiner Verwarnung mehrfach gegen das

Strassenverkehrsrecht verstossen und dadurch eine erhebliche Gleichgültigkeit

gegenüber den ihm bisher auferlegten, einschlägigen Verurteilungen und den

damit verbundenen Sanktionen gezeigt (vgl. oben E. 3.5.2). Weiter hat auch seine

Verschuldung nach der Verwarnung zugenommen und der Rekurrent auch im

vorliegenden Verfahren nicht belegt, dass er die aufgrund des von ihm geltend

gemachten Einkommens möglichen Anstrengungen zum Schuldenabbau vorgenommen hat.

Diesbezüglich sind ihm mit der genannten Verwarnung aber keine expliziten

Auflagen gemacht worden, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang zu würdigen ist dabei insbesondere,

dass er aufgrund seiner Anstellung bei der D____ AG nun ein Einkommen erzielt, welches

neben der Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen,

einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter, aufgrund einer

monatlich pfändbaren Quote von CHF 1'592.80 auch einen substantiellen

jährlichen Schuldenabbau im Umfang von über CHF 19'000.– grundsätzlich erlauben

würde. Bei seiner Wegweisung aus der Schweiz ist hingegen davon auszugehen,

dass die bestehenden Schulden und der Kindesunterhaltsbeitrag nicht mehr

einbringlich wären und bestünde die Gefahr, dass der Unterhalt der in drei

Jahren volljährigen Tochter des Rekurrenten im Umfang der uneinbringlichen

Unterhaltsbeiträge in der Form von Vorschüssen oder Sozialhilfe vom Staat

finanziert werden müssten. Insofern besteht folglich auch ein öffentliches

Interesse daran, dass der Rekurrent in der Schweiz verbleibt (vgl. VGE

VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 6.5). Hinzu kommt im Falle einer Rückkehr des

Rekurrenten nach Serbien, dass die Beziehungspflege zu seiner noch

minderjährigen Tochter, zu welcher neben der wirtschaftlichen nachweislich auch

eine enge affektive Beziehung besteht, erheblich erschwert wäre. Schliesslich

ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent seit dem Beginn seiner Schulpflicht

in der Schweiz lebt und trotz Sprachkenntnisse und der Kenntnis der dortigen

Verhältnisse nur wenige persönliche Kontakte in seinem Heimatland pflegt sowie

über kein Beziehungsnetz in Serbien verfügt. Auch wenn er sich noch in einem

anpassungsfähigen Alter befindet und berufliche Qualifikationen insbesondere im

Transportgewerbe aufweist, welche er auch in seiner Heimat nutzen könnte, träfe

ihn eine Wegweisung deshalb persönlich hart. Dies ändert aber nichts daran,

dass ihm eine Reintegration in Serbien möglich und zumutbar wäre. Insgesamt

überwiegen nach dem Gesagten namentlich aufgrund der neueren beruflichen

Entwicklung und unter der Voraussetzung, dass der Rekurrent weiterhin persönlichen

Kontakt mit seiner Tochter pflegt, die privaten und öffentlichen Interessen am

Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner

Entfernung aus der Schweiz und dem Schengenraum knapp. Der ersatzlose Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung erweisen sich daher als knapp

unverhältnismässig.

4.

Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit

Wegweisung als nicht verhältnismässig, so ist zu prüfen, ob eine Rückstufung

gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorzunehmen ist.

4.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss

dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen Recht widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht oder nicht mehr erfüllt (Art.

63.

Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Niederlassungsbewilligungen, die wie jene

des Rekurrenten vor dem Inkrafttreten dieser Norm erteilt worden sind (BGE 148 I 1 E. 2.3.1). Dabei muss an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,

hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit angeknüpft werden, wobei aber auch

früher eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden dürfen, um

die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die

Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu

können (BGE 148 II 1 E. 3.5; BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2023

E. 3.3). Diese Rückstufung dient dazu, nicht oder nur mangelhaft integrierte

niedergelassene Personen auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können,

um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Diese

Massnahme kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung in Form des Vorliegens eines

Widerrufsgrundes und der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht erfüllt sind

(BGE 148 II 1 E. 2.3.3. und 2.5). Sie muss ihrerseits verhältnismässig sein

(BGE 148 II 1 E. 2.6).

4.2

Kriterien für die Beurteilung der Integration

einer ausländischen Person sind gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder der Erwerb von Bildung (lit. d). Um das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG) zu erfüllen, muss die ausländische Person ihre Lebenshaltungskosten

und ihre Unterhaltsverpflichtungen durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder

durch Leistungen Dritter, auf die sie einen Rechtsanspruch hat, decken (Art.

77e Abs. 1 VZAE; VGE VD.2023.147 vom 3. Mai 2024 E. 3.2.5). Wie ausgeführt ist

der Rekurrent sowohl in wirtschaftlicher wie auch beruflicher Hinsicht bisher

nicht ausreichend integriert. Hinzu kommt seine fortgesetzte Delinquenz im

Strassenverkehr, welche auch mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Auch

wenn es sich bei diesen Strassenverkehrsdelikten um einen geringeren Verstoss

handelt als bei den früher begangenen Vermögensdelikten, so steht die

anhaltende Straffälligkeit des Rekurrenten auch aktuell einer genügenden

Integration entgegen (vgl. BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2023 E. 5.2). Dem

Rekurrenten gelang es bisher auch nicht, mit seinem Erwerbseinkommen neben

seinen Unterhaltspflichten seinen eigenen Bedarf zu decken. So musste er auch

im Verlauf dieses Verfahrens sowohl von seiner Krankenkasse wie auch für

Steuerausstände wiederholt betrieben werden. Eine letzte Betreibung seiner

Krankenkasse datiert vom 27. Mai 2024 und erfolgte mithin in einem Zeitpunkt,

nachdem ihm in den Monaten Februar und März 2024 monatliche Nettolöhne von je

CHF 5’402.– überwiesen worden sind. Ebenso unbezahlt blieben die Kosten

der gegen ihn geführten Strafverfahren. Im Jahr 2023 hat er sich zudem mehrfach

der Zwangsvollstreckung zu entziehen versucht, indem ihm Zahlungsbefehle nicht

haben zugestellt werden können (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom

27.

Februar 2024 [act. 7/1]). Mit seinem neu geltend gemachten monatlichen

Bruttoeinkommen von CHF 6'200.– kann zwar eine monatliche Lohnpfändung im

Betrag von CHF 1'592.80 vorgenommen werden. Soweit dies unterblieben ist,

belegt er aber keinen Abbau seiner Schulden. Auch nach Erlass der

Wegweisungsverfügung sind die Schulden des Rekurrenten daher gestiegen und hat

er seine mutwillige Schuldenwirtschaft fortgesetzt (vgl. oben E. 2.2.7).

Daraus folgt, dass der Rekurrent auch aktuell nur ungenügend am Wirtschaftsleben

teilnimmt.

4.3

Die Rückstufung erscheint auch

verhältnismässig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die öffentliche

Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, indem sie den Rekurrenten trotz der

bisher nur ungenügenden Warnwirkung der migrationsrechtlichen Verwarnung und

dieses Verfahrens im Sinne einer letzten Chance an die

Integrationsverpflichtung als Voraussetzung für die Fortsetzung seines Privat-

und Familienlebens in der Schweiz zu erinnern vermag. Die Rückstufung ist dem

Rekurrenten auch zumutbar, ist es dem Rekurrenten doch – wie von ihm selber

behauptet wird – möglich, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er seinen Bedarf

zu decken, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und eine weitere

Verschuldung zu vermeiden vermag. Es ist ihm daher zumutbar, den verlangten

Integrationsanstrengungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu

entsprechen.

5.

5.1

Daraus folgt, dass der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, die verfügte Wegweisung gemäss Art. 64

Abs. 1 lit. c AIG aber aufzuheben und die Sache gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zur

Ersetzung der widerrufenen Niederlassungsbewilligung durch eine

Aufenthaltsbewilligung an den Bereich BdM zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM

wird dabei mit der Rückstufungsverfügung im Sinne dieses Urteils festzuhalten

haben, welche Integrationskriterien der Rekurrent nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer

die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in

der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich

zieht. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird nicht substantiiert angefochten

und ist daher zu bestätigen.

5.2

Somit dringt der Rekurrent bloss mit seinem

Eventualantrag durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung

von Kosten zu verzichten und die Vor­instanz zu verpflichten, dem Rekurrenten für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

im Umfang eines Honorars in der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten. Mit

der Honorarnote seines Vertreters vom 6. Mai 2024 belegt der Rekurrent

einen Vertretungsaufwand von 3,5 Stunden und von 14,66 Stunden zum

Substitutenansatz (act. 10). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Es

resultieren Honorare von CHF 700.– und CHF 1'906.65 (§ 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt der Aufwand für die Eingabe

vom 8. Juli 2024, für welchen zwei Stunden à CHF 200.– angemessen erscheint. Es

folgt daraus ein Honorar von CHF 3'006.65. Die geltend gemachten Auslagen sind

gemäss § 23 Abs. 1 HoR mit einer Pauschale von CHF 90.20 zu entschädigen. Hinzu

kommt die Mehrwertsteuer mit 7,7 % für den Aufwand im Jahr 2023 und mit 8,1 %

für jenen im Jahr 2024.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird

die Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 9.

November 2023 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 24. Januar 2023

aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten wird widerrufen und

die Sache zum Erlass einer Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Erwägungen an den Bereich BdM

zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Das JSD hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

eine reduzierte Entschädigung von CHF 3'006.65, zuzüglich Auslagen von

CHF 90.20 und zuzüglich MWST von CHF 244.25 (7,7 % auf CHF 1'653.15 und

8,1 % auf CHF 1'443.70), insgesamt somit CHF 3'341.10.–, auszurichten.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.