VD.2024.28
Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung
8. April 2024Deutsch4 min
angefochtenen Entscheids innert der Frist von 30 Tagen zu begründen habe (Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.28
URTEIL
vom 8. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 16. Februar 2024
betreffend Prüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 16. Februar 2024 verweigerte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des
Amts für Justizvollzug Basel-Stadt in Anwendung von Art. 64b Abs. 1 lit. a des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) die bedingte Entlassung von A____ (Rekurrent)
aus dem Verwahrungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit
Eingabe vom 21. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) Rekurs ans
Verwaltungsgericht mit folgendem Wortlaut: «Mit diesem Schreiben lege ich
Rekurs gegen den Entscheid vom 16.02.2024 im Zusammenhang der Prüfung zur
bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 StGB ein.» Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts wies den Rekurrenten darauf hin, dass
er seinen Rekurs entsprechend dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids innert der Frist von 30 Tagen zu begründen habe (Verfügung
vom 23. Februar 2024). In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine
Rekursbegründung ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis
von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Der vorliegend
angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 20. Februar 2024 eröffnet (vgl.
Empfangsbestätigung bei den Akten). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der
Rekursbegründung lief demzufolge am 21. März 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine
Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären
ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent
reichte keine Rekursbegründung ein, obwohl er in der Verfügung vom 23. Februar
2024.
darauf hingewiesen worden war, seinen Rekurs begründen zu müssen. Er
erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein
Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird umständehalber auf die Erhebung einer
Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.