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Entscheid

VD.2024.28

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung

8. April 2024Deutsch4 min

angefochtenen Entscheids innert der Frist von 30 Tagen zu begründen habe (Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.28

URTEIL

vom 8. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt

Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 16. Februar 2024

betreffend Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 16. Februar 2024 verweigerte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des

Amts für Justizvollzug Basel-Stadt in Anwendung von Art. 64b Abs. 1 lit. a des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) die bedingte Entlassung von A____ (Rekurrent)

aus dem Verwahrungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit

Eingabe vom 21. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) Rekurs ans

Verwaltungsgericht mit folgendem Wortlaut: «Mit diesem Schreiben lege ich

Rekurs gegen den Entscheid vom 16.02.2024 im Zusammenhang der Prüfung zur

bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 StGB ein.» Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts wies den Rekurrenten darauf hin, dass

er seinen Rekurs entsprechend dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheids innert der Frist von 30 Tagen zu begründen habe (Verfügung

vom 23. Februar 2024). In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine

Rekursbegründung ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Der vorliegend

angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 20. Februar 2024 eröffnet (vgl.

Empfangsbestätigung bei den Akten). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der

Rekursbegründung lief demzufolge am 21. März 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine

Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären

ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent

reichte keine Rekursbegründung ein, obwohl er in der Verfügung vom 23. Februar

2024.

darauf hingewiesen worden war, seinen Rekurs begründen zu müssen. Er

erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein

Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird umständehalber auf die Erhebung einer

Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.