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Entscheid

VD.2024.31

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

10. Juli 2024Deutsch29 min

(Rekurrent), erhielt am 28. April 2017 eine Grenzgängerbewilligung. Am [...] 2017

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.31

URTEIL

vom 10. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Christoph Spenlé

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. November 2023

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-

sung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der österreichische Staatsangehörige A____, geboren am [...]

(Rekurrent), erhielt am 28. April 2017 eine Grenzgängerbewilligung. Am [...] 2017

reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 21. November 2017 im Kanton

Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit,

welche bis zum 26. September 2022 gültig war. Er trat am 1. September 2017 eine

Arbeitsstelle bei der B____ GmbH an, wo er bis zum 31. März 2018 mit einem 50%

Arbeitspensum tätig war. Nach einem Unterbruch und einem einmonatigen

Arbeitseinsatz im Juni 2018 bei der [...] arbeitete A____ erneut ab dem 1. Juli

bis zum 31. Oktober 2018 in einem 100% Arbeitspensum und danach vom 1. bis

zum 30. November 2018 in einem 30% Arbeitspensum bei der B____ GmbH. Auf

den 30. November 2018 wurde ihm die Arbeitsstelle aufgrund einer

veränderten Auftragslage gekündigt.

Im Anschluss bezog er ab November 2018 bis Dezember 2019

Arbeitslosentaggelder. Nachdem er am 11. Dezember 2019 nach Basel umgezogen

war, wurde er von Januar 2020 bis Ende Februar 2022 von der Sozialhilfe mit

einem Saldo von CHF 30'638.54 unterstützt. Seit dem 1. März 2021 hat

er Anspruch auf eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 131.–.

Daneben bezieht er einerseits gemäss Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom

1. Februar 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich CHF 1'679.–

zuzüglich einem Beitrag für die monatliche Krankenkassen­prämie von CHF 511.–

und andererseits eine ausländische AHV-Rente in Höhe von monatlich rund CHF 1'046.35.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das

Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) am

2. Juni 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie

auch das von ihm gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid

vom 15. November 2023 unter Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 400.– ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.

November 2023 und 31. Januar 2024 erhobene und begründete Rekurs an den

Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die vollumfängliche, kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD, die ordentliche

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf seine

Wegweisung beantragte. Eventualiter beantragt er die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er

zudem, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit ihm

diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. Diesen Rekurs überwies der

Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 23. Februar 2024 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte dem

Rekurs mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wie beantragt die aufschiebende

Wirkung zu und gestattete dem Rekurrenten, den Ausgang des Verfahrens in der

Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer

Vernehmlassung des Departements, holte dessen Vorakten ein und räumte ihm

Gelegenheit ein, sich zu den Ausführungen des Rekurrenten mit Bezug auf den

vorinstanzlichen Kostenentscheid zu äussern. Darauf verzichtete das Departement

mit Eingabe vom 14. März 2024. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des

Regierungsrats vom 23. Februar 2024 sowie § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist

nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs

ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16.

Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020

E. 1.2).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz

1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit

den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).

2.

2.1 Der

Rekurrent ist österreichischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb

das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in

Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2

Abs. 2 AIG).

2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid verneinte die

Vorinstanz zunächst einen weiteren Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten als unselbständig

erwerbstätiger Arbeitnehmer gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), nachdem ihm die B____ GmbH

seine Arbeitsstelle auf den 30. November 2018 aufgrund der veränderten

Auftragslage und nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalls des Rekurrenten

gekündet hatte und sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld im Dezember 2019

endete. Sein entsprechendes Aufenthaltsrecht sei daher sechs Monate nachdem ihm

im Dezember 2019 letztmals Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden sind,

spätestens Ende Juni 2020 erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG). Weiter

erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten auch kein Verbleibeanspruch nach

Art. 4 Anhang I FZA zukomme, da er seine letzte Arbeitsstelle bei der B____

GmbH nicht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben habe und er gemäss

der IV-Verfügung vom 20. Oktober 2021 erst seit März 2020 ununterbrochen

und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Beides ist vom

Rekurrenten weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden

Verfahren explizit bestritten worden. Insoweit kann daher vollumfänglich auf

die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch oben E. 1.2.2).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher allein

die Frage, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA ein

Anspruch auf weiterführenden hiesigen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger

zukommt.

3.

3.1 Wie

die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, erhält nach Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA eine Person, die die Staatsangehörigkeit

einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat

ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA

besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens

fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür

erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts

keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Das Aufenthaltsrecht besteht so

lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24 Abs. 8

Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die finanziellen

Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend,

wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen

auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer

Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16

Abs. 1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie

ihren Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die

Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder

einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren

Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für rentenberechtigte EU- und

EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind die finanziellen Mittel

gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn sie den Betrag

übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische

Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug

von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt

(VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 5.1, VD.2021.194 vom 2. Mai

2022 E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).

3.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vorinstanz erwogen, dass die Ablösung von der Sozialhilfe, welche den

Rekurrenten vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2022 unterstützt hat,

unter anderem aufgrund des Erhalts von monatlichen Ergänzungsleistungen in der

Höhe von insgesamt CHF 2'190.–, welche er zu seiner monatlichen IV-Rente

in Höhe von CHF 131.– und zu seiner ausländischen AHV-Rente in Höhe von

monatlich rund CHF 1'046.35 erhält, erfolgt ist. Da er somit nach seinem

Sozialhilfebezug unbestritten mittlerweile Ergänzungsleistungen beziehe,

verfüge er nicht über die erforderlichen ausreichenden finanziellen Mittel

gemäss Art. 24 Abs. 2 FZA. Soweit sich der Rekurrent auf den

Standpunkt stelle, Ergänzungsleistungen zu beziehen, welche keine

Sozialhilfeleistungen darstellen würden, weist die Vor­instanz darauf hin, dass

Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als eigene

Mittel gelten würden, soweit sie bei einer Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des

freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts für Nichterwerbstätige tatsächlich

in Anspruch genommen werden. Eine ausländische Person, die Ergänzungsleistungen

oder Sozialhilfe beziehe, um ihre Lebensunterhaltskosten zu decken, erhalte

Leistungen aus der sozialen Sicherheit. Somit sei es folgerichtig,

Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang

I FZA der Sozialhilfe gleichzustellen (BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022

E. 4.1 m.w.H.). Die vom Rekurrenten dagegen angeführten

Bundesgerichtsentscheide seien nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung

verstosse auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV; SR 101) verankerte wie auch aus Art. 14 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliessende Diskriminierungsverbot,

werde ihm die Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger doch nicht

aufgrund seiner Behinderung bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung, sondern

weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a

Anhang I FZA verfüge, verweigert. Personen, welche aufgrund gesundheitlicher

Einschränkungen – in der Art, wie sie beim Rekurrenten vorliegen – über eine

genügend hohe IV-Rente oder andere finanzielle Mittel, z.B. Vermögen, zur

Sicherung der Lebenshaltungskosten verfügen, werde die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA für Personen ohne Erwerbstätigkeit ohne Weiteres erteilt. Kriterium für

die Erteilung einer derartigen Bewilligung sei somit nicht der Umstand, ob eine

Person behindert bzw. gesundheitlich beeinträchtigt sei, sondern der Umstand,

ob sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Wäre die IV-Rente des

Rekurrenten zusammen mit seiner ausländischen AHV-Rente hoch genug, um seinen

Lebensunterhalt zu sichern, so wäre ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für

Personen ohne Erwerbstätigkeit ungeachtet des Umstands, dass beim ihm

gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, erteilt worden. Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA knüpfe folglich an die wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit an und betreffe alle Personen, die ihren

Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten und damit in einem weiteren

Sinne fürsorgeabhängig seien. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die

Sozialhilfe im engeren Sinn im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt

würden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe, liege darin keine

Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen bzw. von erwerbsunfähigen

Personen. Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stelle somit keine Diskriminierung

wegen einer Behinderung bzw. der Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten dar. Selbst

wenn sie aber Behinderte bzw. erwerbsunfähige Personen besonders stark

benachteiligen würde, läge entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine

(indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen

qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre, bestehe doch ein legitimes

Interesse daran, dass der öffentliche Haushalt nicht zusätzlich belastet werde.

Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletzte Art. 8 Abs. 2

BV und Art. 14 EMRK daher nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5.1 und 5.6).

3.3

3.3.1 Mit

seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass die

«undifferenzierte Anwendung von Art. 16 Abs. 2 VFP» zu seiner

Diskriminierung führe und daher gegen den in Art. 2 FZA verankerten Grundsatz

der Nichtdiskriminierung verstosse. Mit BGE 135 II 265 habe das

Bundesgericht zwar festgestellt beim Bezug von Ergänzungsleistungen bestehe das

Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Anhang I FZA nicht mehr. Demgegenüber habe

es aber im neueren Urteil 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 im Zusammenhang mit dem

Anwesenheitsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA festgehalten,

dass sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen wie die Invalidenrente

grundsätzlich geeignet seien, die Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden oder zu verringern,

und dass dies die Frage, ob ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA bestehe, beeinflusse. Weiter habe es in seiner neusten

Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG festgehalten, dass

Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen nicht in jeder Hinsicht

gleichzustellen seien (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5).

Dem sei ebenfalls Rechnung zu tragen, auch wenn es dort um den Familiennachzug

gegangen sei. Er habe zwar vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2022

finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe erhalten. Dies sollte aber

nicht ausländerrechtlich bestraft werden, da er unverschuldet in

Arbeitslosigkeit geraten und dieser Zustand weder erheblich verschuldet noch

vorwerfbar sei. Er habe sich nicht geweigert, eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen. Seine Arbeitssuche sei vielmehr durch Gesundheitsprobleme und die

anhaltende Coronakrise erschwert worden. Zudem müssten bei der Beurteilung

ausreichender finanzieller Mittel für Rentner deren Alters- und Invalidenrenten

berücksichtigt werden (BGer 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3.3).

Er macht geltend, die Besonderheit seines Falles liege darin,

dass er erwerbsunfähig sei und es ihm nicht möglich sei, für seinen eigenen

Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei.

Im Unterschied zu einer voll erwerbsfähigen Person, welche Sozialhilfe beziehe,

habe er keine Möglichkeit, durch Arbeit ausreichende finanzielle Mittel zur

Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zu erzielen und somit eine drohende

Entfernungsmassnahme zu verhindern. Er sei leider aufgrund seines schlechten

Gesundheitszustand nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne

somit kein weiteres Einkommen erzielen. Ihn dennoch aus der Schweiz zu

entfernen, verstosse daher gegen den im Art. 2 FZA verankerten Grundsatz

der Nichtdiskriminierung. Eine volle IV-Rente reiche ihm aufgrund weniger

Erwerbsjahre nicht aus, weswegen es unumgänglich ist, Ergänzungsleistungen zu

beziehen. Im Arbeitsmarkt fehle es auch an geeigneten Stellen und die «wenigen

Beitragsjahre» seien nicht selbstverschuldet. Im November 2018 sei die

unfreiwillige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erfolgt, weshalb er im

Anschluss daran einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung bis im

November 2019 gehabt habe. Seit 2020 sei er vollständig arbeitsunfähig, wobei

er schon davor gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Auch mit einem weiteren

Jahr Arbeitstätigkeit hätte er früher oder später Ergänzungsleistungen beziehen

müssen. Angesichts dieser Aspekte verstosse die Wegweisung gegen den Grundsatz

der Nichtdiskriminierung.

3.3.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt

werden. Zutreffend ist zwar, dass Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit Bezug auf

den Widerruf der Bewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c

resp. Art. 62 Abs. 1 lit e AIG nicht unter den Begriff der

Sozialhilfe fallen (BGE 149 II 1 E. 4.5, 141 II 401 E. 6.2.3, 135 II

265 E. 3.7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2). Sie

gehören auch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit nicht zur Sozialhilfe (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.2).

Der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aber

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass nicht

erwerbstätige Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass

die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser

Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen,

welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe

im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der

Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen

und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die

Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.4,

VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle

Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in:

Achermann/Boillet/Caroni/ Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55). Der Bezug von

Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl.

BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2,

2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2, 2C_121/2022 vom 24. November

2022 E. 4.1, 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10, 2C_987/2019

vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3, 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020

E. 4.2; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VFP).

Die Erteilung der Bewilligung steht unter der Bedingung

ausreichender finanzieller Mittel (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA),

sodass sie – wenn die Bedingung nicht mehr erfüllt ist – widerrufen werden kann

(vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2,

2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2 i.f., 2C_121/2022 vom

24. November 2022 E. 5.4 i.f. [«zur Verweigerung oder zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt»]; vgl. auch Art. 23

Abs. 1 VFP). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann er aus dem

Urteil des Bundesgerichts 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 nichts zu seinen

Gunsten ableiten, da sich dieses gerade nicht auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss

Art. 24 Anhang I FZA, sondern einen solchen gemäss Art. 4 Anhang I

FZA bezogen hat (vgl. E. 4).

3.3.3 Diese Auslegung von Art. 24 Abs. 1

FZA stellt auch nicht eine Diskriminierung des Rekurrenten dar. Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA knüpft an die wirtschaftliche

Selbsterhaltungsfähigkeit und nicht an eine Behinderung des Rekurrenten an, ist

doch der Bezug von Ergänzungsleistungen keine zwingende Folge einer

Behinderung, wenn der Rentenanspruch einer behinderten Person oder ihre

sonstigen finanziellen Mittel ihren entsprechenden Bedarf decken (VGE

VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 3.3.3 m.H. auf BGer 2C_875/2016 vom

10. Oktober 2016 E. 3.4.2). Sie betrifft alle Personen, die ihren

Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können – also im weiteren Sinne fürsorgeabhängig

sind. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinne im

Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den

eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt werden und der Bezug solcher

Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung führt, liegt darin keine Ungleichbehandlung von Menschen

mit Behinderungen. Denn dadurch werden Personen, die aufgrund ihrer Behinderung

eine IV-Rente beziehen und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts

Ergänzungsleistungen beanspruchen, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit und der drohenden Belastung der öffentlichen Finanzen

des Aufnahmestaats nicht etwa schlechter, sondern gleich behandelt wie mittellose

Personen, die keine AHV- oder IV-Rente beziehen und deswegen direkt Leistungen

der Sozialhilfe beanspruchen müssen (vgl. BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai

2023 E. 3.5.2, 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4; VGE VD.2021.194

vom 2. Mai 2022 E. 3.2.4). Eine direkte Diskriminierung liegt nicht

vor.

3.3.4 Auch eine Verletzung des Grundsatzes der

Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA liegt nicht vor. Danach dürfen

Staatsangehörige einer Vertragspartei jenes Abkommens nicht auf Grund ihrer

Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Art. 2 FZA verbietet bloss

Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, soweit die Situation dieser

Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der

Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (BGE 146 II 89 E. 4.8 S. 94;

BGer 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.3; Urteil des Europäischen

Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Juli 2010 C‑70/09

Hengartner und Gasser, Slg. 2010 I-7233, Rn. 39). Vorliegend knüpft

die Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als Nichterwerbstätiger weder an die

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit noch an die Staatsangehörigkeit des Rekurrenten

an, ist doch der Bezug von Ergänzungsleistungen weder zwingende Folge einer

gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wenn der Rentenanspruch

und das weiterhin erzielbare Invalideneinkommen einer behinderten Person ihren

Bedarf deckt, noch steht er in Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des

Rekurrenten (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 3.3.4, VD.2021.137

vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.2).

3.4 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der

Rekurrent mit seiner Auffassung, dass die Regelung der Aufenthaltsbeendigung im

AIG günstiger sei, da nach diesem der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen

Widerrufsgrund respektive keinen Grund für eine Nichtverlängerung einer

Bewilligung darstellten, weshalb das AIG gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auf

ihn zur Anwendung kommen müsse. Der Rekurrent begründet nicht, inwieweit er

gestützt auf das AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte (vgl. VGE

VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.4.2, VD.2021.137 vom 21. Dezember

2021 E. 4.3.3). Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Unterschied zu

EU-Staatsangehörigen haben Drittstaatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch

auf eine Bewilligung eines Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie

die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen. Wäre der

Beschwerdeführer also nicht EU-Staatsangehöriger, hätte er von vornherein nicht

mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen können. Insofern ist seine

Situation nicht mit derjenigen eines Drittstaatsangehörigen vergleichbar,

weshalb sich das nationale Recht auch nicht als günstiger für ihn erweist (BGer

2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.1 m.H. auf 2C_121/2022 vom 24. November

2022 E. 6.1) (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

4.

Strittig ist weiter die Frage der Verhältnismässigkeit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus

der Schweiz nach dem Wegfall eines freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs.

4.1 Wie die Vorinstanz

zu Recht erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 13), ist aufgrund des

Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die

Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung

des Rekurrenten zu beurteilen (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2

BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich

eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020

vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser Prüfung

der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse des

Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner

Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse

sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Demgegenüber

kommen aufgrund des Fehlens eines freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer Wegweisung nach Art. 5

Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137

vom 21. Dezember 2021 E. 5.2, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2,

VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere

auch das Mass der Integration der betroffenen Person in der Schweiz und mithin ihre

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ihre Respektierung der Werte

der Bundesverfassung, ihre Sprachkompetenzen und ihre Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen (Art. 58a

Abs. 1 AIG; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 5.1).

4.2 Mit Bezug auf das private Interesse des

Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass er

erstmals am [...] 2017 im Alter von 53 Jahren definitiv in die Schweiz

eingereist sei. Seine gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz habe daher rund

sechs Jahre betragen, was nicht einer derart langen Aufenthaltsdauer

entspreche, als dass daraus bereits eine besondere Härte fliessen würde (BGE 124 II 110 E. 3). Zuvor habe er in Deutschland und Österreich gelebt und

somit den grössten Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht, weshalb ihm

eine Reintegration in Österreich bzw. Deutschland zweifellos möglich wäre. Als

EU-Bürger stehe es ihm frei, sich in Deutschland niederzulassen, wo seine

Kinder und seine Geschwister lebten. Er führe nicht aus, weshalb eine

Wiederherstellung des Kontakts zu diesen nicht mehr möglich sein sollte. In der

Schweiz habe der Rekurrent gar keine Verwandten. Auch zur Stabilisierung seines

Gesundheitszustandes sei ein Verbleib in der Schweiz nicht notwendig, könne er

doch auch in Österreich oder Deutschland mit vergleichbarem Standard behandelt

werden. Bei einem Wohnortswechsel nach Deutschland in Grenznähe werde er auch

nicht derart aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen. Der Umstand, dass er

seine IV-Rente nach Österreich bzw. Deutschland exportieren kann, werde seine

Wiedereingliederung sowie den Alltag in seiner Heimat zusätzlich erleichtern.

Des Weiteren verfügten sowohl Österreich als auch Deutschland über ein

funktionierendes Sozialsystem, welches dem Rekurrenten den dortigen Aufbau

seiner Existenz ermöglichten.

Da der Rekurrent

voll arbeitsunfähig sei und deshalb eine ganze Rente der IV erhalte, könne ihm

die fehlende berufliche Integration aktuell nicht mehr vorgehalten werden.

Bevor er im März 2020 vollumfänglich arbeitsunfähig geworden sei, sei er aber

schon ab November 2018 keiner Arbeit mehr nachgegangen, habe von November 2018

bis Dezember 2019 Arbeitslosentaggelder bezogen und sei schliesslich ab Januar

2020 von der Sozialhilfe mit einem aktuellen Sozialhilfesaldo von CHF 30'638.54

unterstützt worden. Zudem beziehe er Ergänzungsleistungen in erheblichem Umfang

und sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Februar

2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer

bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von

CHF 300.– verurteilt worden. Allein die gute sprachliche Integration stelle

dabei noch keinen Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz dar, werde

sie doch im Allgemeinen von jedermann erwartet und falle dementsprechend in der

Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht.

Vor diesem

Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des

geltenden Rechts und der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen die privaten

Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Ein

Härtefall sei nicht ersichtlich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und die Wegweisung des Rekurrenten lägen unter den gegebenen Umständen

im öffentlichen Interesse und seien verhältnismässig und zumutbar.

4.3

4.3.1 Dem

hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass die Empfehlung 2000/15 des

Ministerkomitees des Europarats vom 13. September 2000 über den sicheren

Aufenthalt von langjährigen Einwanderern den Mitgliedstaaten des Europarats

empfehle, Personen mit einem rechtmässig gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als

fünf bis zehn Jahren als langjährige Einwanderer zu betrachten, die ihr

Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren würden. Wie der

Rekurrent selber zutreffend feststellt, ist diese Empfehlung des Europarats

nicht verbindlich, kann aber bei der Konkretisierung von Grundrechten

berücksichtigt werden (BGE 144 I 266 E. 3.9). In Konkretisierung dieser

Empfehlung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren

regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so

eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt,

der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Dabei

kann es sich im Einzelfall aber anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_896/2020 vom 11.

März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE

VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer

kann der Anspruch umgekehrt dann verletzt sein, wenn eine besonders ausgeprägte

Integration in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie

aufgrund enger sozialen Beziehungen besteht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese Anforderungen

erfüllt der Rekurrent nicht.

4.3.2 Weiter macht der Rekurrent erneut geltend,

dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Er bezieht sich dabei auf seinen

Aufenthalt in der Schweiz seit rund sechs Jahren und bestreitet eine zumutbare

Wiedereingliederung in Österreich, habe er doch seit 2015 keine Kontakte mehr

in Österreich. Er pflege auch zu seinen Geschwistern und zu den in Deutschland

lebenden Kindern keinen Kontakt. Dieser sei aufgrund der langjährigen

Zerstrittenheit nicht mehr möglich. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz sei

es ihm ohne Vermögen und Erwerbsmöglichkeit auch nicht möglich, mit seiner

IV-Rente eine Existenz aufzubauen. Diese Behauptungen werden durch nichts

weiter konkretisiert oder belegt. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar,

wieso dem Rekurrenten mit seiner exportierbaren schweizerischen IV-Rente von

monatlich CHF 131.– und seiner ausländischen AHV-Rente von monatlich CHF 1'046.35

zusammen mit allfällig notwendigen ergänzenden Sozialleistungen in Deutschland

oder Österreich die Existenzsicherung nicht möglich sein soll. Soweit er ein

soziales Beziehungsnetz in diesen Ländern pauschal bestreitet, macht er nicht

geltend, inwiefern er in der Schweiz über ein solches verfügen könnte. Er macht

auch nicht geltend, wieso er zur Wiedereingliederung in Österreich, wo er den

grössten Teil seines Lebens verbracht hat und somit mit der dortigen Sprache

und den Lebensgewohnheiten vertraut ist, überhaupt auf ein familiäres

Beziehungsnetz angewiesen sein soll. Ebenfalls ohne jede weitere

Konkretisierung und ohne einen entsprechenden Beleg hält der Rekurrent an

seiner Behauptung fest, dass es ihm unzumutbar sei, einen Wechsel seines gewohnten

Umfelds und seiner behandelnden Ärzte und Therapeuten hinzunehmen. Wie er zu

Recht zugesteht, haben Deutschland und Österreich dieselben medizinischen und

sozialen Standards wie die Schweiz. Daher ist nicht erkennbar, wieso die

bisherige ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung dort nicht

fortgesetzt werden könnte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der

Rekurrent aus den geltend gemachten Schwierigkeiten bei seiner wirtschaftlichen

Integration nach dem Verlust seiner Stelle im November 2018 abzuleiten, zumal

die Vorinstanz dieser über den im Wesentlichen vor allem in den Vorjahren

verpassten Aufbau einer genügenden Vorsorge hinaus ebenso wenig ein besonderes

Gewicht gegeben hat wie seiner Straffälligkeit im Jahr 2019.

Insgesamt kann

daher auf die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit der

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung

vollumfänglich verwiesen werden.

5.

5.1 Daraus

folgt, dass der Rekurs in der Sache vollumfänglich abzuweisen ist.

5.2

5.2.1 Mit

seiner Rekursbegründung rügt der Rekurrent weiter die Verweigerung der

unentgeltlichen Prozessführung, ohne aber bezüglich der Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens über den Antrag der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids hinaus einen konkreten Antrag zu stellen. Wie es sich damit verhält,

kann aber offenbleiben, da der vorinstanzliche Kostenentscheid nicht zu

beanstanden ist.

5.2.2 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht

zutreffend erwogen, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung im departementalen Rekursverfahren nach § 11 des Gesetzes

über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) und §§ 15 ff. der

Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (VGV, SG

153.810) richtet, deren Regelung aber nicht über die verfassungsrechtliche

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgeht (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff. / 472).

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bezogen auf den vorliegenden

Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass das monatlich ausbezahlte Einkommen des

Rekurrenten aus seinen Renten und den Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 2'856.35

seinen nachgewiesenen Bedarf von CHF 2'602.– monatlich um den Betrag von CHF 254.35

übersteige. Es sei ihm daher mit diesem monatlichen Überschuss möglich, seine

Anwaltskosten und die Kosten des verwaltungsinternen Verfahrens innert der vom

Bundesgericht definierten Zeitspannen von einem bis zwei Jahren mittels

Ratenzahlung zu begleichen. Daher verneint sie die prozessuale Bedürftigkeit

des Rekurrenten. Zudem stellte sie unter Verweis auf ihre Erwägungen in der

Sache fest, dass die Begehren des Rekurrenten um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung auch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden

müssten.

Dem hält der

Rekurrent entgegen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs weder

das zum Grundbedarf gehörende U-Abo im Betrag von CHF 72.– noch seine

Franchise- und Selbstbehaltskosten wie auch seine Kommunikationskosten im

Betrag von CHF 100.– berücksichtigt habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.

Das JSD hat den vorinstanzlichen Rekurs des Rekurrenten zu Recht als aussichtslos

bezeichnet. Mit ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung

des Bereichs BdM in allen Teilen bestätigt. Die Rügen des Rekurrenten im vor­instanzlichen

wie auch im vorliegenden Verfahren widersprachen dabei offensichtlich der

klaren und einheitlichen Rechtsprechung zum allein strittigen Anspruch gemäss

Art. 24 Anhang I FZA. Zur Begründung der geltend gemachten

Unverhältnismässigkeit einer Wegweisung beschränkte er sich bereits im

vorinstanzlichen Verfahren auf die Wiederholung seiner bereits vom Bereich BdM

beurteilten Behauptungen. Daher waren die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb zu Recht kaum als

ernsthaft bezeichnet werden, weshalb eine Partei, die über die nötigen Mittel

verfügt hätte, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu dem ergriffenen Rekurs

entschlossen hätte (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November

2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4

und 133 III 614 E. 5).

Daraus folgt,

dass auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist.

5.2.3 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten.

Sein neuerliches Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist

unter Verweis auf die Erwägungen in der Sache wiederum infolge der

Aussichtslosigkeit seines Rekurses abzuweisen. Aufgrund der belegten

finanziellen Situation kann aber in Anwendung von § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) auf die Erhebung einer Gebühr

verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o Gerichtsschreiberin

MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.