VD.2024.31
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
10. Juli 2024Deutsch29 min
(Rekurrent), erhielt am 28. April 2017 eine Grenzgängerbewilligung. Am [...] 2017
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.31
URTEIL
vom 10. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Christoph Spenlé
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. November 2023
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-
sung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der österreichische Staatsangehörige A____, geboren am [...]
(Rekurrent), erhielt am 28. April 2017 eine Grenzgängerbewilligung. Am [...] 2017
reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 21. November 2017 im Kanton
Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit,
welche bis zum 26. September 2022 gültig war. Er trat am 1. September 2017 eine
Arbeitsstelle bei der B____ GmbH an, wo er bis zum 31. März 2018 mit einem 50%
Arbeitspensum tätig war. Nach einem Unterbruch und einem einmonatigen
Arbeitseinsatz im Juni 2018 bei der [...] arbeitete A____ erneut ab dem 1. Juli
bis zum 31. Oktober 2018 in einem 100% Arbeitspensum und danach vom 1. bis
zum 30. November 2018 in einem 30% Arbeitspensum bei der B____ GmbH. Auf
den 30. November 2018 wurde ihm die Arbeitsstelle aufgrund einer
veränderten Auftragslage gekündigt.
Im Anschluss bezog er ab November 2018 bis Dezember 2019
Arbeitslosentaggelder. Nachdem er am 11. Dezember 2019 nach Basel umgezogen
war, wurde er von Januar 2020 bis Ende Februar 2022 von der Sozialhilfe mit
einem Saldo von CHF 30'638.54 unterstützt. Seit dem 1. März 2021 hat
er Anspruch auf eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 131.–.
Daneben bezieht er einerseits gemäss Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom
1. Februar 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich CHF 1'679.–
zuzüglich einem Beitrag für die monatliche Krankenkassenprämie von CHF 511.–
und andererseits eine ausländische AHV-Rente in Höhe von monatlich rund CHF 1'046.35.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) am
2. Juni 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie
auch das von ihm gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid
vom 15. November 2023 unter Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 400.– ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.
November 2023 und 31. Januar 2024 erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die vollumfängliche, kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD, die ordentliche
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf seine
Wegweisung beantragte. Eventualiter beantragt er die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er
zudem, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit ihm
diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. Diesen Rekurs überwies der
Vizepräsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 23. Februar 2024 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte dem
Rekurs mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wie beantragt die aufschiebende
Wirkung zu und gestattete dem Rekurrenten, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer
Vernehmlassung des Departements, holte dessen Vorakten ein und räumte ihm
Gelegenheit ein, sich zu den Ausführungen des Rekurrenten mit Bezug auf den
vorinstanzlichen Kostenentscheid zu äussern. Darauf verzichtete das Departement
mit Eingabe vom 14. März 2024. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Vizepräsidenten des
Regierungsrats vom 23. Februar 2024 sowie § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs
ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16.
Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020
E. 1.2).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz
1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).
2.
2.1 Der
Rekurrent ist österreichischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb
das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in
Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2
Abs. 2 AIG).
2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid verneinte die
Vorinstanz zunächst einen weiteren Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten als unselbständig
erwerbstätiger Arbeitnehmer gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), nachdem ihm die B____ GmbH
seine Arbeitsstelle auf den 30. November 2018 aufgrund der veränderten
Auftragslage und nicht wegen einer Krankheit oder eines Unfalls des Rekurrenten
gekündet hatte und sein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld im Dezember 2019
endete. Sein entsprechendes Aufenthaltsrecht sei daher sechs Monate nachdem ihm
im Dezember 2019 letztmals Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden sind,
spätestens Ende Juni 2020 erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG). Weiter
erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten auch kein Verbleibeanspruch nach
Art. 4 Anhang I FZA zukomme, da er seine letzte Arbeitsstelle bei der B____
GmbH nicht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben habe und er gemäss
der IV-Verfügung vom 20. Oktober 2021 erst seit März 2020 ununterbrochen
und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig geworden sei. Beides ist vom
Rekurrenten weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden
Verfahren explizit bestritten worden. Insoweit kann daher vollumfänglich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch oben E. 1.2.2).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher allein
die Frage, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA ein
Anspruch auf weiterführenden hiesigen Aufenthalt als Nichterwerbstätiger
zukommt.
3.
3.1 Wie
die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, erhält nach Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA eine Person, die die Staatsangehörigkeit
einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat
ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA
besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens
fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür
erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Das Aufenthaltsrecht besteht so
lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24 Abs. 8
Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die finanziellen
Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend,
wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen
auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer
Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16
Abs. 1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie
ihren Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die
Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder
einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren
Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für rentenberechtigte EU- und
EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind die finanziellen Mittel
gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn sie den Betrag
übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische
Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug
von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt
(VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 5.1, VD.2021.194 vom 2. Mai
2022 E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).
3.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz erwogen, dass die Ablösung von der Sozialhilfe, welche den
Rekurrenten vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2022 unterstützt hat,
unter anderem aufgrund des Erhalts von monatlichen Ergänzungsleistungen in der
Höhe von insgesamt CHF 2'190.–, welche er zu seiner monatlichen IV-Rente
in Höhe von CHF 131.– und zu seiner ausländischen AHV-Rente in Höhe von
monatlich rund CHF 1'046.35 erhält, erfolgt ist. Da er somit nach seinem
Sozialhilfebezug unbestritten mittlerweile Ergänzungsleistungen beziehe,
verfüge er nicht über die erforderlichen ausreichenden finanziellen Mittel
gemäss Art. 24 Abs. 2 FZA. Soweit sich der Rekurrent auf den
Standpunkt stelle, Ergänzungsleistungen zu beziehen, welche keine
Sozialhilfeleistungen darstellen würden, weist die Vorinstanz darauf hin, dass
Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als eigene
Mittel gelten würden, soweit sie bei einer Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des
freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts für Nichterwerbstätige tatsächlich
in Anspruch genommen werden. Eine ausländische Person, die Ergänzungsleistungen
oder Sozialhilfe beziehe, um ihre Lebensunterhaltskosten zu decken, erhalte
Leistungen aus der sozialen Sicherheit. Somit sei es folgerichtig,
Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang
I FZA der Sozialhilfe gleichzustellen (BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022
E. 4.1 m.w.H.). Die vom Rekurrenten dagegen angeführten
Bundesgerichtsentscheide seien nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung
verstosse auch nicht gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV; SR 101) verankerte wie auch aus Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliessende Diskriminierungsverbot,
werde ihm die Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger doch nicht
aufgrund seiner Behinderung bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung, sondern
weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a
Anhang I FZA verfüge, verweigert. Personen, welche aufgrund gesundheitlicher
Einschränkungen – in der Art, wie sie beim Rekurrenten vorliegen – über eine
genügend hohe IV-Rente oder andere finanzielle Mittel, z.B. Vermögen, zur
Sicherung der Lebenshaltungskosten verfügen, werde die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA für Personen ohne Erwerbstätigkeit ohne Weiteres erteilt. Kriterium für
die Erteilung einer derartigen Bewilligung sei somit nicht der Umstand, ob eine
Person behindert bzw. gesundheitlich beeinträchtigt sei, sondern der Umstand,
ob sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Wäre die IV-Rente des
Rekurrenten zusammen mit seiner ausländischen AHV-Rente hoch genug, um seinen
Lebensunterhalt zu sichern, so wäre ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für
Personen ohne Erwerbstätigkeit ungeachtet des Umstands, dass beim ihm
gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, erteilt worden. Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA knüpfe folglich an die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit an und betreffe alle Personen, die ihren
Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten und damit in einem weiteren
Sinne fürsorgeabhängig seien. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die
Sozialhilfe im engeren Sinn im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt
würden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe, liege darin keine
Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen bzw. von erwerbsunfähigen
Personen. Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stelle somit keine Diskriminierung
wegen einer Behinderung bzw. der Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten dar. Selbst
wenn sie aber Behinderte bzw. erwerbsunfähige Personen besonders stark
benachteiligen würde, läge entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine
(indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen
qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre, bestehe doch ein legitimes
Interesse daran, dass der öffentliche Haushalt nicht zusätzlich belastet werde.
Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletzte Art. 8 Abs. 2
BV und Art. 14 EMRK daher nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5.1 und 5.6).
3.3
3.3.1 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass die
«undifferenzierte Anwendung von Art. 16 Abs. 2 VFP» zu seiner
Diskriminierung führe und daher gegen den in Art. 2 FZA verankerten Grundsatz
der Nichtdiskriminierung verstosse. Mit BGE 135 II 265 habe das
Bundesgericht zwar festgestellt beim Bezug von Ergänzungsleistungen bestehe das
Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Anhang I FZA nicht mehr. Demgegenüber habe
es aber im neueren Urteil 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 im Zusammenhang mit dem
Anwesenheitsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA festgehalten,
dass sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen wie die Invalidenrente
grundsätzlich geeignet seien, die Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden oder zu verringern,
und dass dies die Frage, ob ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA bestehe, beeinflusse. Weiter habe es in seiner neusten
Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG festgehalten, dass
Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen nicht in jeder Hinsicht
gleichzustellen seien (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5).
Dem sei ebenfalls Rechnung zu tragen, auch wenn es dort um den Familiennachzug
gegangen sei. Er habe zwar vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2022
finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe erhalten. Dies sollte aber
nicht ausländerrechtlich bestraft werden, da er unverschuldet in
Arbeitslosigkeit geraten und dieser Zustand weder erheblich verschuldet noch
vorwerfbar sei. Er habe sich nicht geweigert, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Seine Arbeitssuche sei vielmehr durch Gesundheitsprobleme und die
anhaltende Coronakrise erschwert worden. Zudem müssten bei der Beurteilung
ausreichender finanzieller Mittel für Rentner deren Alters- und Invalidenrenten
berücksichtigt werden (BGer 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3.3).
Er macht geltend, die Besonderheit seines Falles liege darin,
dass er erwerbsunfähig sei und es ihm nicht möglich sei, für seinen eigenen
Lebensunterhalt zu sorgen, weshalb er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei.
Im Unterschied zu einer voll erwerbsfähigen Person, welche Sozialhilfe beziehe,
habe er keine Möglichkeit, durch Arbeit ausreichende finanzielle Mittel zur
Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zu erzielen und somit eine drohende
Entfernungsmassnahme zu verhindern. Er sei leider aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustand nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne
somit kein weiteres Einkommen erzielen. Ihn dennoch aus der Schweiz zu
entfernen, verstosse daher gegen den im Art. 2 FZA verankerten Grundsatz
der Nichtdiskriminierung. Eine volle IV-Rente reiche ihm aufgrund weniger
Erwerbsjahre nicht aus, weswegen es unumgänglich ist, Ergänzungsleistungen zu
beziehen. Im Arbeitsmarkt fehle es auch an geeigneten Stellen und die «wenigen
Beitragsjahre» seien nicht selbstverschuldet. Im November 2018 sei die
unfreiwillige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erfolgt, weshalb er im
Anschluss daran einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung bis im
November 2019 gehabt habe. Seit 2020 sei er vollständig arbeitsunfähig, wobei
er schon davor gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Auch mit einem weiteren
Jahr Arbeitstätigkeit hätte er früher oder später Ergänzungsleistungen beziehen
müssen. Angesichts dieser Aspekte verstosse die Wegweisung gegen den Grundsatz
der Nichtdiskriminierung.
3.3.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden. Zutreffend ist zwar, dass Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit Bezug auf
den Widerruf der Bewilligungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
resp. Art. 62 Abs. 1 lit e AIG nicht unter den Begriff der
Sozialhilfe fallen (BGE 149 II 1 E. 4.5, 141 II 401 E. 6.2.3, 135 II
265 E. 3.7; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2). Sie
gehören auch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit nicht zur Sozialhilfe (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.2).
Der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aber
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass nicht
erwerbstätige Personen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass
die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser
Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen,
welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der
Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen
und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die
Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.4,
VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle
Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in:
Achermann/Boillet/Caroni/ Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55). Der Bezug von
Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl.
BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2,
2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2, 2C_121/2022 vom 24. November
2022 E. 4.1, 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10, 2C_987/2019
vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3, 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020
E. 4.2; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 VFP).
Die Erteilung der Bewilligung steht unter der Bedingung
ausreichender finanzieller Mittel (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA),
sodass sie – wenn die Bedingung nicht mehr erfüllt ist – widerrufen werden kann
(vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2,
2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2 i.f., 2C_121/2022 vom
24. November 2022 E. 5.4 i.f. [«zur Verweigerung oder zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt»]; vgl. auch Art. 23
Abs. 1 VFP). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann er aus dem
Urteil des Bundesgerichts 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da sich dieses gerade nicht auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss
Art. 24 Anhang I FZA, sondern einen solchen gemäss Art. 4 Anhang I
FZA bezogen hat (vgl. E. 4).
3.3.3 Diese Auslegung von Art. 24 Abs. 1
FZA stellt auch nicht eine Diskriminierung des Rekurrenten dar. Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA knüpft an die wirtschaftliche
Selbsterhaltungsfähigkeit und nicht an eine Behinderung des Rekurrenten an, ist
doch der Bezug von Ergänzungsleistungen keine zwingende Folge einer
Behinderung, wenn der Rentenanspruch einer behinderten Person oder ihre
sonstigen finanziellen Mittel ihren entsprechenden Bedarf decken (VGE
VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 3.3.3 m.H. auf BGer 2C_875/2016 vom
10. Oktober 2016 E. 3.4.2). Sie betrifft alle Personen, die ihren
Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können – also im weiteren Sinne fürsorgeabhängig
sind. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinne im
Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den
eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt werden und der Bezug solcher
Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung führt, liegt darin keine Ungleichbehandlung von Menschen
mit Behinderungen. Denn dadurch werden Personen, die aufgrund ihrer Behinderung
eine IV-Rente beziehen und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts
Ergänzungsleistungen beanspruchen, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit und der drohenden Belastung der öffentlichen Finanzen
des Aufnahmestaats nicht etwa schlechter, sondern gleich behandelt wie mittellose
Personen, die keine AHV- oder IV-Rente beziehen und deswegen direkt Leistungen
der Sozialhilfe beanspruchen müssen (vgl. BGer 2C_484/2022 vom 15. Mai
2023 E. 3.5.2, 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4; VGE VD.2021.194
vom 2. Mai 2022 E. 3.2.4). Eine direkte Diskriminierung liegt nicht
vor.
3.3.4 Auch eine Verletzung des Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA liegt nicht vor. Danach dürfen
Staatsangehörige einer Vertragspartei jenes Abkommens nicht auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Art. 2 FZA verbietet bloss
Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, soweit die Situation dieser
Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der
Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (BGE 146 II 89 E. 4.8 S. 94;
BGer 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.3; Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Juli 2010 C‑70/09
Hengartner und Gasser, Slg. 2010 I-7233, Rn. 39). Vorliegend knüpft
die Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als Nichterwerbstätiger weder an die
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit noch an die Staatsangehörigkeit des Rekurrenten
an, ist doch der Bezug von Ergänzungsleistungen weder zwingende Folge einer
gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wenn der Rentenanspruch
und das weiterhin erzielbare Invalideneinkommen einer behinderten Person ihren
Bedarf deckt, noch steht er in Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des
Rekurrenten (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 3.3.4, VD.2021.137
vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.2).
3.4 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der
Rekurrent mit seiner Auffassung, dass die Regelung der Aufenthaltsbeendigung im
AIG günstiger sei, da nach diesem der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen
Widerrufsgrund respektive keinen Grund für eine Nichtverlängerung einer
Bewilligung darstellten, weshalb das AIG gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auf
ihn zur Anwendung kommen müsse. Der Rekurrent begründet nicht, inwieweit er
gestützt auf das AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte (vgl. VGE
VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.4.2, VD.2021.137 vom 21. Dezember
2021 E. 4.3.3). Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Unterschied zu
EU-Staatsangehörigen haben Drittstaatsangehörige grundsätzlich keinen Anspruch
auf eine Bewilligung eines Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie
die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen. Wäre der
Beschwerdeführer also nicht EU-Staatsangehöriger, hätte er von vornherein nicht
mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen können. Insofern ist seine
Situation nicht mit derjenigen eines Drittstaatsangehörigen vergleichbar,
weshalb sich das nationale Recht auch nicht als günstiger für ihn erweist (BGer
2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.1 m.H. auf 2C_121/2022 vom 24. November
2022 E. 6.1) (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
4.
Strittig ist weiter die Frage der Verhältnismässigkeit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus
der Schweiz nach dem Wegfall eines freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruchs.
4.1 Wie die Vorinstanz
zu Recht erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 13), ist aufgrund des
Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die
Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung
des Rekurrenten zu beurteilen (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2
BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich
eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020
vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser Prüfung
der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner
Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse
sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Demgegenüber
kommen aufgrund des Fehlens eines freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer Wegweisung nach Art. 5
Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137
vom 21. Dezember 2021 E. 5.2, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2,
VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere
auch das Mass der Integration der betroffenen Person in der Schweiz und mithin ihre
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ihre Respektierung der Werte
der Bundesverfassung, ihre Sprachkompetenzen und ihre Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen (Art. 58a
Abs. 1 AIG; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 5.1).
4.2 Mit Bezug auf das private Interesse des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass er
erstmals am [...] 2017 im Alter von 53 Jahren definitiv in die Schweiz
eingereist sei. Seine gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz habe daher rund
sechs Jahre betragen, was nicht einer derart langen Aufenthaltsdauer
entspreche, als dass daraus bereits eine besondere Härte fliessen würde (BGE 124 II 110 E. 3). Zuvor habe er in Deutschland und Österreich gelebt und
somit den grössten Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht, weshalb ihm
eine Reintegration in Österreich bzw. Deutschland zweifellos möglich wäre. Als
EU-Bürger stehe es ihm frei, sich in Deutschland niederzulassen, wo seine
Kinder und seine Geschwister lebten. Er führe nicht aus, weshalb eine
Wiederherstellung des Kontakts zu diesen nicht mehr möglich sein sollte. In der
Schweiz habe der Rekurrent gar keine Verwandten. Auch zur Stabilisierung seines
Gesundheitszustandes sei ein Verbleib in der Schweiz nicht notwendig, könne er
doch auch in Österreich oder Deutschland mit vergleichbarem Standard behandelt
werden. Bei einem Wohnortswechsel nach Deutschland in Grenznähe werde er auch
nicht derart aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen. Der Umstand, dass er
seine IV-Rente nach Österreich bzw. Deutschland exportieren kann, werde seine
Wiedereingliederung sowie den Alltag in seiner Heimat zusätzlich erleichtern.
Des Weiteren verfügten sowohl Österreich als auch Deutschland über ein
funktionierendes Sozialsystem, welches dem Rekurrenten den dortigen Aufbau
seiner Existenz ermöglichten.
Da der Rekurrent
voll arbeitsunfähig sei und deshalb eine ganze Rente der IV erhalte, könne ihm
die fehlende berufliche Integration aktuell nicht mehr vorgehalten werden.
Bevor er im März 2020 vollumfänglich arbeitsunfähig geworden sei, sei er aber
schon ab November 2018 keiner Arbeit mehr nachgegangen, habe von November 2018
bis Dezember 2019 Arbeitslosentaggelder bezogen und sei schliesslich ab Januar
2020 von der Sozialhilfe mit einem aktuellen Sozialhilfesaldo von CHF 30'638.54
unterstützt worden. Zudem beziehe er Ergänzungsleistungen in erheblichem Umfang
und sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Februar
2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer
bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von
CHF 300.– verurteilt worden. Allein die gute sprachliche Integration stelle
dabei noch keinen Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz dar, werde
sie doch im Allgemeinen von jedermann erwartet und falle dementsprechend in der
Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht.
Vor diesem
Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des
geltenden Rechts und der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen die privaten
Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Ein
Härtefall sei nicht ersichtlich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und die Wegweisung des Rekurrenten lägen unter den gegebenen Umständen
im öffentlichen Interesse und seien verhältnismässig und zumutbar.
4.3
4.3.1 Dem
hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass die Empfehlung 2000/15 des
Ministerkomitees des Europarats vom 13. September 2000 über den sicheren
Aufenthalt von langjährigen Einwanderern den Mitgliedstaaten des Europarats
empfehle, Personen mit einem rechtmässig gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als
fünf bis zehn Jahren als langjährige Einwanderer zu betrachten, die ihr
Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren würden. Wie der
Rekurrent selber zutreffend feststellt, ist diese Empfehlung des Europarats
nicht verbindlich, kann aber bei der Konkretisierung von Grundrechten
berücksichtigt werden (BGE 144 I 266 E. 3.9). In Konkretisierung dieser
Empfehlung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so
eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt,
der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Dabei
kann es sich im Einzelfall aber anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_896/2020 vom 11.
März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE
VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer
kann der Anspruch umgekehrt dann verletzt sein, wenn eine besonders ausgeprägte
Integration in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie
aufgrund enger sozialen Beziehungen besteht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese Anforderungen
erfüllt der Rekurrent nicht.
4.3.2 Weiter macht der Rekurrent erneut geltend,
dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Er bezieht sich dabei auf seinen
Aufenthalt in der Schweiz seit rund sechs Jahren und bestreitet eine zumutbare
Wiedereingliederung in Österreich, habe er doch seit 2015 keine Kontakte mehr
in Österreich. Er pflege auch zu seinen Geschwistern und zu den in Deutschland
lebenden Kindern keinen Kontakt. Dieser sei aufgrund der langjährigen
Zerstrittenheit nicht mehr möglich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei
es ihm ohne Vermögen und Erwerbsmöglichkeit auch nicht möglich, mit seiner
IV-Rente eine Existenz aufzubauen. Diese Behauptungen werden durch nichts
weiter konkretisiert oder belegt. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar,
wieso dem Rekurrenten mit seiner exportierbaren schweizerischen IV-Rente von
monatlich CHF 131.– und seiner ausländischen AHV-Rente von monatlich CHF 1'046.35
zusammen mit allfällig notwendigen ergänzenden Sozialleistungen in Deutschland
oder Österreich die Existenzsicherung nicht möglich sein soll. Soweit er ein
soziales Beziehungsnetz in diesen Ländern pauschal bestreitet, macht er nicht
geltend, inwiefern er in der Schweiz über ein solches verfügen könnte. Er macht
auch nicht geltend, wieso er zur Wiedereingliederung in Österreich, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat und somit mit der dortigen Sprache
und den Lebensgewohnheiten vertraut ist, überhaupt auf ein familiäres
Beziehungsnetz angewiesen sein soll. Ebenfalls ohne jede weitere
Konkretisierung und ohne einen entsprechenden Beleg hält der Rekurrent an
seiner Behauptung fest, dass es ihm unzumutbar sei, einen Wechsel seines gewohnten
Umfelds und seiner behandelnden Ärzte und Therapeuten hinzunehmen. Wie er zu
Recht zugesteht, haben Deutschland und Österreich dieselben medizinischen und
sozialen Standards wie die Schweiz. Daher ist nicht erkennbar, wieso die
bisherige ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung dort nicht
fortgesetzt werden könnte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der
Rekurrent aus den geltend gemachten Schwierigkeiten bei seiner wirtschaftlichen
Integration nach dem Verlust seiner Stelle im November 2018 abzuleiten, zumal
die Vorinstanz dieser über den im Wesentlichen vor allem in den Vorjahren
verpassten Aufbau einer genügenden Vorsorge hinaus ebenso wenig ein besonderes
Gewicht gegeben hat wie seiner Straffälligkeit im Jahr 2019.
Insgesamt kann
daher auf die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung
vollumfänglich verwiesen werden.
5.
5.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs in der Sache vollumfänglich abzuweisen ist.
5.2
5.2.1 Mit
seiner Rekursbegründung rügt der Rekurrent weiter die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung, ohne aber bezüglich der Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens über den Antrag der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids hinaus einen konkreten Antrag zu stellen. Wie es sich damit verhält,
kann aber offenbleiben, da der vorinstanzliche Kostenentscheid nicht zu
beanstanden ist.
5.2.2 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht
zutreffend erwogen, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung im departementalen Rekursverfahren nach § 11 des Gesetzes
über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) und §§ 15 ff. der
Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (VGV, SG
153.810) richtet, deren Regelung aber nicht über die verfassungsrechtliche
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgeht (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff. / 472).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bezogen auf den vorliegenden
Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass das monatlich ausbezahlte Einkommen des
Rekurrenten aus seinen Renten und den Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 2'856.35
seinen nachgewiesenen Bedarf von CHF 2'602.– monatlich um den Betrag von CHF 254.35
übersteige. Es sei ihm daher mit diesem monatlichen Überschuss möglich, seine
Anwaltskosten und die Kosten des verwaltungsinternen Verfahrens innert der vom
Bundesgericht definierten Zeitspannen von einem bis zwei Jahren mittels
Ratenzahlung zu begleichen. Daher verneint sie die prozessuale Bedürftigkeit
des Rekurrenten. Zudem stellte sie unter Verweis auf ihre Erwägungen in der
Sache fest, dass die Begehren des Rekurrenten um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung auch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden
müssten.
Dem hält der
Rekurrent entgegen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs weder
das zum Grundbedarf gehörende U-Abo im Betrag von CHF 72.– noch seine
Franchise- und Selbstbehaltskosten wie auch seine Kommunikationskosten im
Betrag von CHF 100.– berücksichtigt habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.
Das JSD hat den vorinstanzlichen Rekurs des Rekurrenten zu Recht als aussichtslos
bezeichnet. Mit ihrem Entscheid hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung
des Bereichs BdM in allen Teilen bestätigt. Die Rügen des Rekurrenten im vorinstanzlichen
wie auch im vorliegenden Verfahren widersprachen dabei offensichtlich der
klaren und einheitlichen Rechtsprechung zum allein strittigen Anspruch gemäss
Art. 24 Anhang I FZA. Zur Begründung der geltend gemachten
Unverhältnismässigkeit einer Wegweisung beschränkte er sich bereits im
vorinstanzlichen Verfahren auf die Wiederholung seiner bereits vom Bereich BdM
beurteilten Behauptungen. Daher waren die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb zu Recht kaum als
ernsthaft bezeichnet werden, weshalb eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt hätte, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu dem ergriffenen Rekurs
entschlossen hätte (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 175 vom 24. November
2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4
und 133 III 614 E. 5).
Daraus folgt,
dass auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist.
5.2.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten.
Sein neuerliches Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist
unter Verweis auf die Erwägungen in der Sache wiederum infolge der
Aussichtslosigkeit seines Rekurses abzuweisen. Aufgrund der belegten
finanziellen Situation kann aber in Anwendung von § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) auf die Erhebung einer Gebühr
verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o Gerichtsschreiberin
MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.