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Entscheid

VD.2024.32

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

25. April 2024Deutsch17 min

Der aus dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.32

URTEIL

vom 25. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12,

4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. Januar 2024

betreffend Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus dem

Libanon stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1972, heiratete am [...]

2009 die Schweizer Bürgerin B____. Am [...] 2010 reiste der Rekurrent im

Familiennachzug in die Schweiz ein, wo er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung

und am [...] 2015 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Die Eheleute haben

keine gemeinsamen Kinder. Am 8. Oktober 2021 reiste der Rekurrent zu seinen

vorehelichen Kindern in den Libanon. Am 31. März 2022 ersuchte er um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. März

2023 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (BdM)

das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest. Ein dagegen erhobener Rekurs

wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons

Basel-Stadt (JSD) vom 24. Januar 2024 abgewiesen.

Gegen den

Entscheid vom JSD hat der Rekurrent mit Eingaben vom 1. Februar 2024 und 8.

Februar 2024 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben und

begründet. Am 10. und 12. Februar 2024 erfolgten weitere Eingaben. Mit dem

Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss, dass der Entscheid des JSD vom

24. Januar 2024 aufzuheben und festzustellen sei, dass seine

Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Mit Schreiben vom 19. März 2024

verzichtete das JSD auf eine Vernehmlassung mit Hinweis auf den Ausführungen im

Entscheid vom 24. Januar 2024. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Schreiben

vom 28. Februar 2024 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht

überwiesen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28. Februar

2024.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht

berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Darauf ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das

Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen

(BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26.

Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November

2022 E. 1.2).

2.

2.1 Wenn

ein Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, erlischt seine

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann

die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Das

Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss gemäss Art. 79

Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden. Beim Entscheid

über das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung verfügt die

kantonale Ausländerbehörde über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. BGer

2A.357/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3b; Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.3; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N 25). Bei der

Ermessensausübung haben die Verwaltungsbehörden aber insbesondere den Grundsatz

des öffentlichen Interesses, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das

Rechtsgleichheitsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Willkürverbot

sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Wenn die

Verwaltungsbehörde zwar die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und

Grenzen des Ermessens beachtet, aber ihr Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck

der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt oder einen der

vorstehend erwähnten Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns

verletzt, missbraucht sie ihr Ermessen. Ein Ermessensmissbrauch stellt eine

Rechtsverletzung dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 320, 409 und

434).

2.2 Wenn

der Auslandaufenthalt seiner Natur nach vorübergehend ist (zum Beispiel

Militärdienst, Weiterbildung, befristete Tätigkeit im Auftrag eines schweizerischen

Arbeitgebers) und der Ausländer die Absicht hat, innerhalb der Frist von vier

Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, ist sein Gesuch um Aufrechterhaltung

der Niederlassungsbewilligung nach Rechtsprechung und Lehre in der Regel

gutzuheissen (vgl. BGer 2A.308/2001 vom 15. November 2001 E. 4e, 2A.357/2000

vom 22. Januar 2001 E. 3b; Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,

Migrationsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, S. 283; vgl. ferner Spescha/Bolzli/De Weck/Priuli, Handbuch

zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 318). Gemäss den vom JSD

zitierten Weisungen des SEM und einer Kommentatorin kann die

Niederlassungsbewilligung im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als sechs

Monaten nur dann fortbestehen, wenn der Gesuchsteller tatsächlich die Absicht

hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren

(Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.3; Hunziker,

a.a.O., Art. 61 N 26; angefochtener Entscheid, E. 2). Dies kann jedoch

nicht bedeuten, dass der Ausländer bereits im Zeitpunkt des Gesuchs sicher sein

muss, dass er innert der Vierjahresfrist wieder in die Schweiz zurückkehren

will. Aus den Materialien, der Rechtsprechung und der Lehre ist vielmehr zu

schliessen, dass die Bewilligung eines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Auslandsaufenthalt seiner Natur

nach vorübergehend ist und der Ausländer im Zeitpunkt des Gesuchs bereits

sicher ist, dass er innert der Vierjahresfrist wieder in die Schweiz

zurückkehren will. Gemäss den Materialien, der Rechtsprechung und der Lehre

kann die Gutheissung eines Gesuchs um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung unter Umständen insbesondere zum Zweck eines

Wiedereinglied­erungsversuchs im Heimatstaat geboten sein (vgl. Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, in: BBl

2002 S. 3709, 3808; BGer 2A.357/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3b f.; Hunziker,

a.a.O., Art. 61 N 24; Spescha, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 61 AIG N 8; Zünd/Brunner,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N

10.16 vgl. ferner Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.3; Spescha/Bolzli/De Weck/Priuli, a.a.O., S. 318). In

diesem Fall ist im Zeitpunkt des Gesuchs offen, ob der Versuch scheitern und

sich der Ausländer nur vorübergehend im Ausland aufhalten wird, oder ob der

Versuch gelingen und der Ausländer dauernd im Ausland bleiben wird.

3.

3.1

3.1.1 Der

Rekurrent stammt aus dem Libanon. Aus einer Ehe des Rekurrenten entsprangen

zwei Töchter. Diese sind am [...] 2005 und am [...] 2006 geboren und leben im

Libanon. Bei der Scheidung vom 20. Oktober 2006 vereinbarten die Eheleute, dass

der Rekurrent zugunsten der Kindsmutter auf das Sorgerecht für die beiden

Töchter verzichte. Am [...] 2009 heiratete der Rekurrent eine Schweizerin. Er

reiste am [...] 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und

erhielt am [...] 2015 eine Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent ist am 8.

Oktober 2021 zu seinen Töchtern in den Libanon gereist und hält sich seither

ununterbrochen dort auf. Am 31. März 2022 ersuchte er vertreten durch seine

Ehefrau rechtzeitig um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung (vgl.

angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1–4 und E. 3; Akten BdM S. 22 und 37;

Beilage zur Rekursbegründung).

3.1.2 Zur

Begründung seines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

vom 31. März 2022 (Akten BdM S. 117) macht der Rekurrent geltend, er habe am 8.

Oktober 2021 überraschenderweise sofort in den Libanon reisen müssen, weil die

Kindsmutter das Sorgerecht über seine beiden Töchter niedergelegt habe und die

beiden minderjährigen Töchter nicht unbeaufsichtigt gelassen werden könnten.

Eigentlich sei vereinbart gewesen, dass bei Abwesenheit des Rekurrenten die

Kindsmutter sich vorübergehend weiterhin um die Töchter kümmere. Daher sei

geplant gewesen, dass der Rekurrent am 21. Dezember 2021 zurückkehre. In der

Folge habe die Kindsmutter die Töchter aber überhaupt nicht mehr sehen wollen.

Eine Covid-19-Infektion habe den Rekurrenten sowohl an einer Rückkehr in die

Schweiz als auch an der Suche nach einer geeigneten vorübergehenden Betreuung

für seine Töchter gehindert. Nachdem er genesen sei, habe die vertrauenswürdige

Person aus der Familie, welche für die vorübergehende Betreuung der Töchter

vorgesehen gewesen sei, abgesagt. Nun müsse der Rekurrent erneut eine

vertrauenswürdige Betreuung für die Töchter suchen. Wie lange der Rekurrent

benötigen werde, um eine vertrauenswürdige Betreuung für die Töchter zu finden,

sei «noch nicht absehbar». Seine Ehefrau gehe aber davon aus, dass er es nicht

bis zum 8. April 2022 schaffen werde. Zudem habe die ältere Tochter ihren

Heiratswunsch geäussert. Ab Ende Januar 2022 habe sich der Rekurrent auch noch

darum kümmern müssen.

3.1.3 Mit

E-Mail vom 14. Juni 2022 (Akten BdM S. 145) fragte der Bereich BdM die Ehefrau

des Rekurrenten, ob die Betreuung der Töchter und die Fragen im Zusammenhang

mit dem Heiratswunsch der älteren Tochter inzwischen hätten geregelt werden

können. Aus der E-Mail der Ehefrau vom 14. Juni 2022 10:28 (Akten BdM S. 146 f.)

ist zu schliessen, dass die Betreuung der Töchter noch nicht geregelt werden

konnte und die Eheleute fehlende finanzielle Mittel aufgrund angeblicher

Rechtsverzögerungen der zuständigen Stellen bei der Behandlung angeblicher

Ansprüche der Eheleute dafür verantwortlich machen (vgl. auch E-Mail vom 14.

Juni 2022 13:51 [Akten BdM S. 161]). Die Frage, ob die Fragen im

Zusammenhang mit dem Heiratswunsch der älteren Tochter inzwischen hätten

geregelt werden können, hat die Ehefrau ausdrücklich bejaht.

3.1.4 Mit

E-Mail vom 12. September 2022 (Akten BdM S. 201) erklärte die Ehefrau des

Rekurrenten auf Nachfrage des Bereichs BdM (Akten BdM S. 200), dass sich der

Rekurrent weiterhin im Libanon aufhalte. Dies begründete sie damit, dass er

während des Ramadan und der Trauerfeiern aufgrund zweier Todesfälle in der

Familie keine Betreuungsperson für die Töchter gefunden habe. Nachdem er eine

Betreuungsperson gefunden habe, sei der Test mit ihr im Juli gut verlaufen. Er

habe dann einen Rückflug nach Basel gebucht, sei aber zuerst eine Woche bei

seinem Vater geblieben zur Kontrolle des Verhaltens der Betreuungsperson. Die

jüngere Tochter habe einen Unfall erlitten und anschliessend seien die ältere

Tochter und der Vater des Rekurrenten erkrankt. Im Zusammenhang mit der

Hospitalisierung seines Vaters habe der Rekurrent verschiedene Aufgaben

übernehmen müssen. Die Ehefrau erklärte, sie und der Rekurrent hofften, dass

Ende September 2022 alles in Ordnung sein werde und der Rekurrent werde nach

Basel fliegen können.

3.1.5 Mit

E-Mail vom 4. November 2022 (Akten BdM S. 212) erklärte die Ehefrau des

Rekurrenten, weitere Schicksalsschläge hätten die Rückkehr ihres Ehemanns in

die Schweiz erneut verzögert. Zuerst hätten er und die Töchter eine schwere

Grippe gehabt. Die Familie des jüngsten Bruders der am 7. Oktober 2020

verstorbenen Mutter des Rekurrenten habe die Kinderbetreuung übernehmen wollen.

Dieser Onkel sei jedoch an Krebs gestorben. Daher müsse der Rekurrent erneut

nach einer geeigneten Betreuung für seine Töchter suchen.

3.1.6 Mit

E-Mail vom 10. Januar 2023 (Akten BdM S. 213) erklärte die Ehefrau des

Rekurrenten, dieser habe eine Lösung für die Betreuung seiner Töchter gefunden

und sie hätten für ihn einen Rückflug in die Schweiz buchen wollen. Die

Kindsmutter habe aber das Sorgerecht für die Töchter zurückhaben wollen. Daher

habe alles von vorne begonnen.

3.1.7 Mit

Stellungnahme vom 25. Januar 2023 (Akten BdM S. 228 f.) im Rahmen des

rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent vertreten durch seine Ehefrau nochmals

geltend, dass die Kindsmutter im Oktober 2021 das Sorgerecht für seine beiden

Töchter niedergelegt habe. Da es im Libanon keine Behörde gebe, die sich in

einem solchen Fall um die Kinder kümmere, habe er dies übernehmen müssen. Da

die Kindsmutter die vereinbarte vorübergehende Fortführung der Betreuung der

Töchter verweigere und diese überhaupt nicht mehr habe sehen wollen, habe er

seine Rückkehr in die Schweiz verschieben und nach einer vertrauenswürdigen

Betreuung für die Töchter suchen müssen. Weitere Verzögerungen der Rückkehr in

die Schweiz seien durch eine Covid-19-Infektion des Rekurrenten, muslimische

Feierlichkeiten, einen Unfall und den Wegfall der Betreuung durch

Familienangehörige verursacht worden. Als eine Betreuungslösung für die Töchter

vorgelegen habe, habe gegen Ende 2022 die Kindsmutter erklärt, dass sie die

Töchter respektive das Sorgerecht wieder zurückhaben wolle, und hätten die

Töchter erklärt, dass sie zur Kindsmutter wollten. Daher begännen die

Verhandlungen neu und müsse der Rekurrent für die Verhandlungen mit der

Kindsmutter im Libanon bleiben und seine Rückkehr in die Schweiz verschieben.

3.1.8 Als

Beilage zur Rekursbegründung hat die Ehefrau eine Erklärung des Rekurrenten vom

18. Januar 2024 mit folgendem Inhalt einreicht: «Ich bekräftige die Eingaben

und Inhalte meiner Ehefrau […] in meinem Namen zur umgehenden Rückkehr nach

Hause (Basel) auf Aufrechterhaltener C-Bewilligung.» Daraus ist zu schliessen,

dass der Rekurrent umgehend in die Schweiz zurückkehren will und er die

Betreuung seiner Töchter inzwischen offenbar regeln konnte.

3.2

3.2.1 Abgesehen

von der Begründung der Verzögerung der Rückkehr in die Schweiz mit

Rechtsverzögerungen bei der Behandlung angeblicher Ansprüche der Eheleute (vgl.

dazu angefochtener Entscheid, E. 2) bezweifeln die Vorinstanzen die Darstellung

der Gründe für den Auslandaufenthalt des Rekurrenten zu Recht nicht. Eine

Mitarbeitende des Bereichs BdM erklärte sogar ausdrücklich, die Vorbringen der

Ehefrau des Rekurrenten schienen glaubhaft (Akten BdM S. 233), und der Bereich

BdM erwog in seiner Verfügung vom 16. März 2023 (Akten BdM S. 240 ff., E. 4),

die in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 geschilderten Gründe für die

Verlängerung des Auslandaufenthalts des Rekurrenten seien nachvollziehbar.

Somit ist davon auszugehen, dass der Grund dafür, dass der Auslandaufenthalt

des Rekurrenten mehr als sechs Monate dauert, darin besteht, dass er aufgrund

der Niederlegung des Sorgerechts durch die Kindsmutter gezwungen gewesen ist,

für seine beiden minderjährigen Töchter eine vertrauenswürdige Betreuungsperson

zu organisieren und sie persönlich zu betreuen, bis eine anderweitige Betreuung

gewährleistet gewesen ist. Gemäss der zutreffenden Einschätzung des JSD handelt

es sich dabei um einen wichtigen familiären Grund (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 8). Trotzdem sind die Vorinstanzen der Auffassung, dem Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung könne nicht entsprochen werden,

weil der Auslandaufenthalt des Rekurrenten nicht vorübergehend sei

(angefochtener Entscheid, E. 8 f.; vgl. Verfügung vom 16. März 2023, E. 2 und

4). Diese Ansicht ist aus mehreren Gründen unrichtig.

3.2.2 Die

ältere Tochter ist am [...] 2023 volljährig geworden und die jüngere Tochter

wird am [...] 2024 und damit lange vor Ablauf der Frist von vier Jahren seit

der Ausreise vom 8. Oktober 2021 volljährig. Jedenfalls in der Schweiz wäre

davon auszugehen, dass die Töchter nach dem Erreichen der Volljährigkeit keiner

Betreuung mehr bedürfen. Damit wäre der Auslandaufenthalt des Rekurrenten

seiner Natur nach vorübergehend. Der Rekurrent scheint allerdings geltend

machen zu wollen, dass Töchter im Libanon insbesondere zum Schutz vor sexuellen

Übergriffen bis zu ihrer Heirat der Betreuung bedürfen (Rekursbegründung S. 2:

«zum Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen [Verantwortung Vater:

Minderjährig / Unverheiratet: die Kinder bleiben bis zu einer Heirat bei den

Eltern: Schutz Eltern]»). In diesem Fall ist der Auslandaufenthalt des

Rekurrenten nicht bereits seiner Natur nach vorübergehend. Dies ist jedoch

entgegen der offenbar von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch keine

notwendige Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuchs um Aufrechterhaltung

der Niederlassungsbewilligung (vgl. oben E. 2.2).

3.2.3 Das

JSD hat festgestellt, mit der Erklärung im Gesuch vom 31. März 2022, es sei

noch nicht absehbar, wie lange er benötigen werde, um eine vertrauenswürdige

Betreuung für seine Töchter zu finden, habe der Rekurrent zugestanden, dass es

nicht um einen vorübergehenden Aufenthalt gehe (angefochtener Entscheid, E. 8

f.). Diese Feststellung ist nicht haltbar. Ein Aufenthalt ist offensichtlich

nicht nur dann vorübergehend, wenn seine konkrete Dauer absehbar ist. Bei der

Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG muss es für die Qualifizierung als

vorübergehend vielmehr genügen, dass der Aufenthalt maximal vier Jahre dauern

wird. Davon kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des JSD (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 8) ausgegangen werden. Auch wenn der Rekurrent bei

der Organisation eines nachhaltigen Betreuungssettings für seine Töchter

wiederholt auf Schwierigkeiten gestossen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb es

ihm innert vier Jahren seit seiner Ausreise und damit bis am 7. Oktober 2025

zum vornherein nicht gelingen könnte, ein solches zu organisieren. Zudem ist

aus seiner Erklärung, dass er umgehend in die Schweiz zurückkehren wolle (vgl.

oben E. 3.1.8), zu schliessen, dass ihm dies inzwischen bereits gelungen

ist. Daran, dass der Rekurrent von Anfang an die Absicht gehabt hat, innerhalb

einer Frist von maximal vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, kann

kein Zweifel bestehen (vgl. auch Stellungnahme des Bereichs BdM vom 4. Juli

2023, Ziff. 3 [Akten BdM S. 272 ff.]). Im Übrigen ist daraus, dass

ein Wiedereingliederungsversuch im Heimatstaat ein anerkannter Zweck für eine

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung darstellt, zu schliessen, dass

eine solche selbst dann in Betracht kommt, wenn ungewiss ist, ob sich der

Auslandaufenthalt als vorübergehend oder dauerhaft erweisen wird (vgl. oben E.

2.2). Folglich wäre die Gutheissung des Gesuchs des Rekurrenten um

Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung derzeit selbst dann möglich,

wenn nicht auszuschliessen wäre, dass es ihm innert vier Jahren seit seiner

Ausreise nicht gelingt, ein nachhaltiges Betreuungssetting für seine Töchter zu

organisieren.

3.2.4 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Begründung der Vorinstanzen für die

Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung nicht haltbar ist. Ein anderer sachlicher Grund, der

gegen die Aufrechterhaltung sprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Hingegen

besteht ein triftiger familiärer Grund für die Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung (vgl. oben E. 3.2.1). Unter diesen Umständen hat der

Bereich BdM sein Ermessen missbraucht, indem er das Gesuch des Rekurrenten um

Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht gutgeheissen hat. Daher

ist dem Rekurrenten die Aufrechterhaltung seiner bis am 13. Januar 2026

gültigen (Akten BdM S. 137) Niederlassungsbewilligung trotz Auslandaufenthalts

während vier Jahren bis am 7. Oktober 2025 zu bewilligen. Folglich ist seine

Niederlassungsbewilligung entgegen der Feststellung in der Verfügung des

Bereichs BdM vom 16. März 2023 aufgrund des Aufenthalts des Rekurrenten im

Libanon während mehr als sechs Monaten nicht erloschen. Der Rekurrent wird

darauf hingewiesen, dass seine Niederlassungsbewilligung in jedem Fall nach

Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt, wenn er sich über den 7. Oktober 2025 hinaus

weiterhin im Ausland aufhält.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen.

Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. Januar 2024 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und

Migration vom 16. März 2023 werden aufgehoben und dem Rekurrenten wird die

Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung trotz Auslandaufenthalts während

vier Jahren bis am 7. Oktober 2025 bewilligt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.