VD.2024.32
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
25. April 2024Deutsch17 min
Der aus dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.32
URTEIL
vom 25. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Januar 2024
betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus dem
Libanon stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1972, heiratete am [...]
2009 die Schweizer Bürgerin B____. Am [...] 2010 reiste der Rekurrent im
Familiennachzug in die Schweiz ein, wo er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
und am [...] 2015 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Die Eheleute haben
keine gemeinsamen Kinder. Am 8. Oktober 2021 reiste der Rekurrent zu seinen
vorehelichen Kindern in den Libanon. Am 31. März 2022 ersuchte er um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. März
2023 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (BdM)
das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest. Ein dagegen erhobener Rekurs
wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt (JSD) vom 24. Januar 2024 abgewiesen.
Gegen den
Entscheid vom JSD hat der Rekurrent mit Eingaben vom 1. Februar 2024 und 8.
Februar 2024 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben und
begründet. Am 10. und 12. Februar 2024 erfolgten weitere Eingaben. Mit dem
Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss, dass der Entscheid des JSD vom
24. Januar 2024 aufzuheben und festzustellen sei, dass seine
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Mit Schreiben vom 19. März 2024
verzichtete das JSD auf eine Vernehmlassung mit Hinweis auf den Ausführungen im
Entscheid vom 24. Januar 2024. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Schreiben
vom 28. Februar 2024 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28. Februar
2024.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Darauf ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das
Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen
(BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26.
Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November
2022 E. 1.2).
2.
2.1 Wenn
ein Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, erlischt seine
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann
die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Das
Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss gemäss Art. 79
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden. Beim Entscheid
über das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung verfügt die
kantonale Ausländerbehörde über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. BGer
2A.357/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3b; Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.3; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N 25). Bei der
Ermessensausübung haben die Verwaltungsbehörden aber insbesondere den Grundsatz
des öffentlichen Interesses, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das
Rechtsgleichheitsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Willkürverbot
sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Wenn die
Verwaltungsbehörde zwar die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und
Grenzen des Ermessens beachtet, aber ihr Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck
der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt oder einen der
vorstehend erwähnten Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns
verletzt, missbraucht sie ihr Ermessen. Ein Ermessensmissbrauch stellt eine
Rechtsverletzung dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 320, 409 und
434).
2.2 Wenn
der Auslandaufenthalt seiner Natur nach vorübergehend ist (zum Beispiel
Militärdienst, Weiterbildung, befristete Tätigkeit im Auftrag eines schweizerischen
Arbeitgebers) und der Ausländer die Absicht hat, innerhalb der Frist von vier
Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, ist sein Gesuch um Aufrechterhaltung
der Niederlassungsbewilligung nach Rechtsprechung und Lehre in der Regel
gutzuheissen (vgl. BGer 2A.308/2001 vom 15. November 2001 E. 4e, 2A.357/2000
vom 22. Januar 2001 E. 3b; Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,
Migrationsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, S. 283; vgl. ferner Spescha/Bolzli/De Weck/Priuli, Handbuch
zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 318). Gemäss den vom JSD
zitierten Weisungen des SEM und einer Kommentatorin kann die
Niederlassungsbewilligung im Fall einer Auslandabwesenheit von mehr als sechs
Monaten nur dann fortbestehen, wenn der Gesuchsteller tatsächlich die Absicht
hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren
(Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.3; Hunziker,
a.a.O., Art. 61 N 26; angefochtener Entscheid, E. 2). Dies kann jedoch
nicht bedeuten, dass der Ausländer bereits im Zeitpunkt des Gesuchs sicher sein
muss, dass er innert der Vierjahresfrist wieder in die Schweiz zurückkehren
will. Aus den Materialien, der Rechtsprechung und der Lehre ist vielmehr zu
schliessen, dass die Bewilligung eines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Auslandsaufenthalt seiner Natur
nach vorübergehend ist und der Ausländer im Zeitpunkt des Gesuchs bereits
sicher ist, dass er innert der Vierjahresfrist wieder in die Schweiz
zurückkehren will. Gemäss den Materialien, der Rechtsprechung und der Lehre
kann die Gutheissung eines Gesuchs um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung unter Umständen insbesondere zum Zweck eines
Wiedereingliederungsversuchs im Heimatstaat geboten sein (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, in: BBl
2002 S. 3709, 3808; BGer 2A.357/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3b f.; Hunziker,
a.a.O., Art. 61 N 24; Spescha, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 61 AIG N 8; Zünd/Brunner,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N
10.16 vgl. ferner Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.3; Spescha/Bolzli/De Weck/Priuli, a.a.O., S. 318). In
diesem Fall ist im Zeitpunkt des Gesuchs offen, ob der Versuch scheitern und
sich der Ausländer nur vorübergehend im Ausland aufhalten wird, oder ob der
Versuch gelingen und der Ausländer dauernd im Ausland bleiben wird.
3.
3.1
3.1.1 Der
Rekurrent stammt aus dem Libanon. Aus einer Ehe des Rekurrenten entsprangen
zwei Töchter. Diese sind am [...] 2005 und am [...] 2006 geboren und leben im
Libanon. Bei der Scheidung vom 20. Oktober 2006 vereinbarten die Eheleute, dass
der Rekurrent zugunsten der Kindsmutter auf das Sorgerecht für die beiden
Töchter verzichte. Am [...] 2009 heiratete der Rekurrent eine Schweizerin. Er
reiste am [...] 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und
erhielt am [...] 2015 eine Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent ist am 8.
Oktober 2021 zu seinen Töchtern in den Libanon gereist und hält sich seither
ununterbrochen dort auf. Am 31. März 2022 ersuchte er vertreten durch seine
Ehefrau rechtzeitig um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung (vgl.
angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1–4 und E. 3; Akten BdM S. 22 und 37;
Beilage zur Rekursbegründung).
3.1.2 Zur
Begründung seines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
vom 31. März 2022 (Akten BdM S. 117) macht der Rekurrent geltend, er habe am 8.
Oktober 2021 überraschenderweise sofort in den Libanon reisen müssen, weil die
Kindsmutter das Sorgerecht über seine beiden Töchter niedergelegt habe und die
beiden minderjährigen Töchter nicht unbeaufsichtigt gelassen werden könnten.
Eigentlich sei vereinbart gewesen, dass bei Abwesenheit des Rekurrenten die
Kindsmutter sich vorübergehend weiterhin um die Töchter kümmere. Daher sei
geplant gewesen, dass der Rekurrent am 21. Dezember 2021 zurückkehre. In der
Folge habe die Kindsmutter die Töchter aber überhaupt nicht mehr sehen wollen.
Eine Covid-19-Infektion habe den Rekurrenten sowohl an einer Rückkehr in die
Schweiz als auch an der Suche nach einer geeigneten vorübergehenden Betreuung
für seine Töchter gehindert. Nachdem er genesen sei, habe die vertrauenswürdige
Person aus der Familie, welche für die vorübergehende Betreuung der Töchter
vorgesehen gewesen sei, abgesagt. Nun müsse der Rekurrent erneut eine
vertrauenswürdige Betreuung für die Töchter suchen. Wie lange der Rekurrent
benötigen werde, um eine vertrauenswürdige Betreuung für die Töchter zu finden,
sei «noch nicht absehbar». Seine Ehefrau gehe aber davon aus, dass er es nicht
bis zum 8. April 2022 schaffen werde. Zudem habe die ältere Tochter ihren
Heiratswunsch geäussert. Ab Ende Januar 2022 habe sich der Rekurrent auch noch
darum kümmern müssen.
3.1.3 Mit
E-Mail vom 14. Juni 2022 (Akten BdM S. 145) fragte der Bereich BdM die Ehefrau
des Rekurrenten, ob die Betreuung der Töchter und die Fragen im Zusammenhang
mit dem Heiratswunsch der älteren Tochter inzwischen hätten geregelt werden
können. Aus der E-Mail der Ehefrau vom 14. Juni 2022 10:28 (Akten BdM S. 146 f.)
ist zu schliessen, dass die Betreuung der Töchter noch nicht geregelt werden
konnte und die Eheleute fehlende finanzielle Mittel aufgrund angeblicher
Rechtsverzögerungen der zuständigen Stellen bei der Behandlung angeblicher
Ansprüche der Eheleute dafür verantwortlich machen (vgl. auch E-Mail vom 14.
Juni 2022 13:51 [Akten BdM S. 161]). Die Frage, ob die Fragen im
Zusammenhang mit dem Heiratswunsch der älteren Tochter inzwischen hätten
geregelt werden können, hat die Ehefrau ausdrücklich bejaht.
3.1.4 Mit
E-Mail vom 12. September 2022 (Akten BdM S. 201) erklärte die Ehefrau des
Rekurrenten auf Nachfrage des Bereichs BdM (Akten BdM S. 200), dass sich der
Rekurrent weiterhin im Libanon aufhalte. Dies begründete sie damit, dass er
während des Ramadan und der Trauerfeiern aufgrund zweier Todesfälle in der
Familie keine Betreuungsperson für die Töchter gefunden habe. Nachdem er eine
Betreuungsperson gefunden habe, sei der Test mit ihr im Juli gut verlaufen. Er
habe dann einen Rückflug nach Basel gebucht, sei aber zuerst eine Woche bei
seinem Vater geblieben zur Kontrolle des Verhaltens der Betreuungsperson. Die
jüngere Tochter habe einen Unfall erlitten und anschliessend seien die ältere
Tochter und der Vater des Rekurrenten erkrankt. Im Zusammenhang mit der
Hospitalisierung seines Vaters habe der Rekurrent verschiedene Aufgaben
übernehmen müssen. Die Ehefrau erklärte, sie und der Rekurrent hofften, dass
Ende September 2022 alles in Ordnung sein werde und der Rekurrent werde nach
Basel fliegen können.
3.1.5 Mit
E-Mail vom 4. November 2022 (Akten BdM S. 212) erklärte die Ehefrau des
Rekurrenten, weitere Schicksalsschläge hätten die Rückkehr ihres Ehemanns in
die Schweiz erneut verzögert. Zuerst hätten er und die Töchter eine schwere
Grippe gehabt. Die Familie des jüngsten Bruders der am 7. Oktober 2020
verstorbenen Mutter des Rekurrenten habe die Kinderbetreuung übernehmen wollen.
Dieser Onkel sei jedoch an Krebs gestorben. Daher müsse der Rekurrent erneut
nach einer geeigneten Betreuung für seine Töchter suchen.
3.1.6 Mit
E-Mail vom 10. Januar 2023 (Akten BdM S. 213) erklärte die Ehefrau des
Rekurrenten, dieser habe eine Lösung für die Betreuung seiner Töchter gefunden
und sie hätten für ihn einen Rückflug in die Schweiz buchen wollen. Die
Kindsmutter habe aber das Sorgerecht für die Töchter zurückhaben wollen. Daher
habe alles von vorne begonnen.
3.1.7 Mit
Stellungnahme vom 25. Januar 2023 (Akten BdM S. 228 f.) im Rahmen des
rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent vertreten durch seine Ehefrau nochmals
geltend, dass die Kindsmutter im Oktober 2021 das Sorgerecht für seine beiden
Töchter niedergelegt habe. Da es im Libanon keine Behörde gebe, die sich in
einem solchen Fall um die Kinder kümmere, habe er dies übernehmen müssen. Da
die Kindsmutter die vereinbarte vorübergehende Fortführung der Betreuung der
Töchter verweigere und diese überhaupt nicht mehr habe sehen wollen, habe er
seine Rückkehr in die Schweiz verschieben und nach einer vertrauenswürdigen
Betreuung für die Töchter suchen müssen. Weitere Verzögerungen der Rückkehr in
die Schweiz seien durch eine Covid-19-Infektion des Rekurrenten, muslimische
Feierlichkeiten, einen Unfall und den Wegfall der Betreuung durch
Familienangehörige verursacht worden. Als eine Betreuungslösung für die Töchter
vorgelegen habe, habe gegen Ende 2022 die Kindsmutter erklärt, dass sie die
Töchter respektive das Sorgerecht wieder zurückhaben wolle, und hätten die
Töchter erklärt, dass sie zur Kindsmutter wollten. Daher begännen die
Verhandlungen neu und müsse der Rekurrent für die Verhandlungen mit der
Kindsmutter im Libanon bleiben und seine Rückkehr in die Schweiz verschieben.
3.1.8 Als
Beilage zur Rekursbegründung hat die Ehefrau eine Erklärung des Rekurrenten vom
18. Januar 2024 mit folgendem Inhalt einreicht: «Ich bekräftige die Eingaben
und Inhalte meiner Ehefrau […] in meinem Namen zur umgehenden Rückkehr nach
Hause (Basel) auf Aufrechterhaltener C-Bewilligung.» Daraus ist zu schliessen,
dass der Rekurrent umgehend in die Schweiz zurückkehren will und er die
Betreuung seiner Töchter inzwischen offenbar regeln konnte.
3.2
3.2.1 Abgesehen
von der Begründung der Verzögerung der Rückkehr in die Schweiz mit
Rechtsverzögerungen bei der Behandlung angeblicher Ansprüche der Eheleute (vgl.
dazu angefochtener Entscheid, E. 2) bezweifeln die Vorinstanzen die Darstellung
der Gründe für den Auslandaufenthalt des Rekurrenten zu Recht nicht. Eine
Mitarbeitende des Bereichs BdM erklärte sogar ausdrücklich, die Vorbringen der
Ehefrau des Rekurrenten schienen glaubhaft (Akten BdM S. 233), und der Bereich
BdM erwog in seiner Verfügung vom 16. März 2023 (Akten BdM S. 240 ff., E. 4),
die in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 geschilderten Gründe für die
Verlängerung des Auslandaufenthalts des Rekurrenten seien nachvollziehbar.
Somit ist davon auszugehen, dass der Grund dafür, dass der Auslandaufenthalt
des Rekurrenten mehr als sechs Monate dauert, darin besteht, dass er aufgrund
der Niederlegung des Sorgerechts durch die Kindsmutter gezwungen gewesen ist,
für seine beiden minderjährigen Töchter eine vertrauenswürdige Betreuungsperson
zu organisieren und sie persönlich zu betreuen, bis eine anderweitige Betreuung
gewährleistet gewesen ist. Gemäss der zutreffenden Einschätzung des JSD handelt
es sich dabei um einen wichtigen familiären Grund (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 8). Trotzdem sind die Vorinstanzen der Auffassung, dem Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung könne nicht entsprochen werden,
weil der Auslandaufenthalt des Rekurrenten nicht vorübergehend sei
(angefochtener Entscheid, E. 8 f.; vgl. Verfügung vom 16. März 2023, E. 2 und
4). Diese Ansicht ist aus mehreren Gründen unrichtig.
3.2.2 Die
ältere Tochter ist am [...] 2023 volljährig geworden und die jüngere Tochter
wird am [...] 2024 und damit lange vor Ablauf der Frist von vier Jahren seit
der Ausreise vom 8. Oktober 2021 volljährig. Jedenfalls in der Schweiz wäre
davon auszugehen, dass die Töchter nach dem Erreichen der Volljährigkeit keiner
Betreuung mehr bedürfen. Damit wäre der Auslandaufenthalt des Rekurrenten
seiner Natur nach vorübergehend. Der Rekurrent scheint allerdings geltend
machen zu wollen, dass Töchter im Libanon insbesondere zum Schutz vor sexuellen
Übergriffen bis zu ihrer Heirat der Betreuung bedürfen (Rekursbegründung S. 2:
«zum Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen [Verantwortung Vater:
Minderjährig / Unverheiratet: die Kinder bleiben bis zu einer Heirat bei den
Eltern: Schutz Eltern]»). In diesem Fall ist der Auslandaufenthalt des
Rekurrenten nicht bereits seiner Natur nach vorübergehend. Dies ist jedoch
entgegen der offenbar von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch keine
notwendige Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuchs um Aufrechterhaltung
der Niederlassungsbewilligung (vgl. oben E. 2.2).
3.2.3 Das
JSD hat festgestellt, mit der Erklärung im Gesuch vom 31. März 2022, es sei
noch nicht absehbar, wie lange er benötigen werde, um eine vertrauenswürdige
Betreuung für seine Töchter zu finden, habe der Rekurrent zugestanden, dass es
nicht um einen vorübergehenden Aufenthalt gehe (angefochtener Entscheid, E. 8
f.). Diese Feststellung ist nicht haltbar. Ein Aufenthalt ist offensichtlich
nicht nur dann vorübergehend, wenn seine konkrete Dauer absehbar ist. Bei der
Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG muss es für die Qualifizierung als
vorübergehend vielmehr genügen, dass der Aufenthalt maximal vier Jahre dauern
wird. Davon kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des JSD (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 8) ausgegangen werden. Auch wenn der Rekurrent bei
der Organisation eines nachhaltigen Betreuungssettings für seine Töchter
wiederholt auf Schwierigkeiten gestossen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb es
ihm innert vier Jahren seit seiner Ausreise und damit bis am 7. Oktober 2025
zum vornherein nicht gelingen könnte, ein solches zu organisieren. Zudem ist
aus seiner Erklärung, dass er umgehend in die Schweiz zurückkehren wolle (vgl.
oben E. 3.1.8), zu schliessen, dass ihm dies inzwischen bereits gelungen
ist. Daran, dass der Rekurrent von Anfang an die Absicht gehabt hat, innerhalb
einer Frist von maximal vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, kann
kein Zweifel bestehen (vgl. auch Stellungnahme des Bereichs BdM vom 4. Juli
2023, Ziff. 3 [Akten BdM S. 272 ff.]). Im Übrigen ist daraus, dass
ein Wiedereingliederungsversuch im Heimatstaat ein anerkannter Zweck für eine
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung darstellt, zu schliessen, dass
eine solche selbst dann in Betracht kommt, wenn ungewiss ist, ob sich der
Auslandaufenthalt als vorübergehend oder dauerhaft erweisen wird (vgl. oben E.
2.2). Folglich wäre die Gutheissung des Gesuchs des Rekurrenten um
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung derzeit selbst dann möglich,
wenn nicht auszuschliessen wäre, dass es ihm innert vier Jahren seit seiner
Ausreise nicht gelingt, ein nachhaltiges Betreuungssetting für seine Töchter zu
organisieren.
3.2.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Begründung der Vorinstanzen für die
Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung nicht haltbar ist. Ein anderer sachlicher Grund, der
gegen die Aufrechterhaltung sprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Hingegen
besteht ein triftiger familiärer Grund für die Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung (vgl. oben E. 3.2.1). Unter diesen Umständen hat der
Bereich BdM sein Ermessen missbraucht, indem er das Gesuch des Rekurrenten um
Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht gutgeheissen hat. Daher
ist dem Rekurrenten die Aufrechterhaltung seiner bis am 13. Januar 2026
gültigen (Akten BdM S. 137) Niederlassungsbewilligung trotz Auslandaufenthalts
während vier Jahren bis am 7. Oktober 2025 zu bewilligen. Folglich ist seine
Niederlassungsbewilligung entgegen der Feststellung in der Verfügung des
Bereichs BdM vom 16. März 2023 aufgrund des Aufenthalts des Rekurrenten im
Libanon während mehr als sechs Monaten nicht erloschen. Der Rekurrent wird
darauf hingewiesen, dass seine Niederlassungsbewilligung in jedem Fall nach
Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt, wenn er sich über den 7. Oktober 2025 hinaus
weiterhin im Ausland aufhält.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen.
Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Januar 2024 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration vom 16. März 2023 werden aufgehoben und dem Rekurrenten wird die
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung trotz Auslandaufenthalts während
vier Jahren bis am 7. Oktober 2025 bewilligt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.