VD.2024.34
Ausschluss vom Vergabeverfahren und Abbruch des Vergabeverfahrens
28. Juni 2024Deutsch23 min
2024 bis zum 31. Dezember 2026. Dabei sollte die abgegebene Asche zur Deponierung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.34
URTEIL
vom 28. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
[…]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 20. Februar 2024
betreffend Ausschluss vom
Vergabeverfahren und Abbruch des
Vergabeverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation vom 14. Oktober 2023 im Kantonsblatt und
unter www.simap.ch schrieben die Industriellen Werke Basel (IWB; Vergabestelle)
den Dienstleistungsauftrag «IWB, Entsorgung gewaschene Asche aus FLUWA-Prozess»
im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO-Abkommen aus. Gegenstand der Ausschreibung
war dabei in zwei Losen der Abtransport von je 2'000 bis 4'500 Tonnen sauer
gewaschener Elektrofilterasche pro Jahr ab der Kehrrichtverbrennungsanstalt
(KVA) Basel und deren Entsorgung (Deponierung) in Konformität mit der Schweizer
Umweltschutzgesetzgebung während einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Januar
2024 bis zum 31. Dezember 2026. Dabei sollte die abgegebene Asche zur Deponierung
auf dem Schweizer Deponietyp D geeignet sein und nicht in einer
Untertagedeponie eingelagert werden müssen. Gemäss dem Offertöffnungsprotokoll
vom 21. Dezember 2023 reichte innert der Frist allein die A____ GmbH
(Rekurrentin) ein Angebot für beide Lose ein. Mit Schreiben vom 20. Februar
2024 teilten die IWB der Rekurrentin ihren Ausschluss vom Vergabeverfahren und
dessen Abbruch mit. Am 21. Februar 2024 publizierte die IWB den Abbruch der
Ausschreibung mit der Begründung, dass kein Angebot die technischen
Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfülle und die eingereichten
Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlaubten oder den Kostenrahmen
deutlich überschreiten würden.
Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 1. März 2024
Rekurs beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung der IWB vom 20. Februar 2024
betreffend ihren Ausschluss aus dem Submissionsverfahren und des Abbruchs des
Verfahrens und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Entsprechend sei ihr
Angebot gemäss den bekannten Zuschlagskriterien zu bewerten. Eventualiter
beantragt sie die Feststellung, dass ihr Ausschluss rechtswidrig erfolgt sei.
Weiter ersucht sie darum, ihrem Rekurs «einstweilen superprovisorisch und
hernach definitiv, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekursgegnerin
zu verbieten, das Vergabeverfahren mit einer anderen Verfahrensart
weiterzuführen und einen Vertrag mit einer Anbieterschaft abzuschliessen». Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2024 erkannte der Instruktionsrichter
dem Rekurs wie beantragt vorläufig die aufschiebende Wirkung zu und untersagte
der Vergabestelle vorsorglich, über den im streitgegenständlichen
Vergabeverfahren «Entsorgung gewaschene Asche aus FLUWA-Prozess»
ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag einen Vertrag mit einer
Drittanbieterschaft abzuschliessen. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2024 liessen
die IWB die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des
Rekurses beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen oder sie eventualiter
für die gesamte Dauer des vorliegenden Verfahrens bzw. bis zu einem allfälligen
Entzug der aufschiebenden Wirkung und sechs Monate darüber hinaus zu
ermächtigen, die erforderlichen Leistungen betreffend Entsorgung von
gewaschenen Aschen bei dem aus ihrer Sicht hierfür bestgeeigneten Anbieter zu
beziehen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter darauf den
Antrag auf Aufhebung der vorsorglich angeordneten aufschiebenden Wirkung ab,
gestattete den IWB aber in Ergänzung der Verfügung vom 4. März 2024 vorläufig
die im Umfang ihres laufenden Betriebes erforderlichen Leistungen betreffend
Entsorgung von gewaschenen Aschen bei dem aus ihrer Sicht hierfür
bestgeeigneten Anbieter zu beziehen. Mit einer am 17. Mai 2024 der Post
übergebenen Eingabe nahm die Rekurrentin dazu Stellung und beantragte die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Das Verwaltungsgericht führte am 28. Juni 2024 eine
Gerichtsverhandlung durch. Dabei gelangten sowohl der Vertreter der Rekurrentin
als auch der Rechtsvertreter der IWB zum Vortrag. Für die Ausführungen der
Beteiligten anlässlich der Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll
verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie
die Tatsachen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am 1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt
u.a. an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG
914.600) in Kraft getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser
Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt
(Art. 64 Abs. 1 IVöB). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende
Ausschreibung ist noch vor Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb
bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.
1.2
Gemäss § 31 lit. d und e in Verbindung mit §
30.
Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) kann innerhalb von zehn
Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung gegen den Abbruch eines
Vergabeverfahrens wie auch gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an
das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des
Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG
270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält.
1.3
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Die Legitimation setzt
voraus, dass der ausgeschlossene Anbieter bei Obsiegen seiner Anträge eine
reelle Chance auf den Zuschlag hätte (BGE 141 II 14 E. 4.6 ff.; VGE VD.2021.40
vom 4. September 2021 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen). Sollte in Gutheissung des
vorliegenden Rekurses der angefochtene Ausschluss vom Verfahren und dessen
Abbruch als rechtswidrig aufgehoben werden, würde das streitgegenständliche
Submissionsverfahren wieder ins Evaluationsstadium zurückversetzt werden (vgl. Beyeler, Der Geltungsanspruch des
Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2722, 2728, 2731, 2766, 2782 ff.; Suter, Der Abbruch des
Vergabeverfahrens, Basel 2010, Rz. 397). Diese Möglichkeit könnte der
Rekurrentin als alleinige Offerentin grundsätzlich den Weg zu einem allfälligen
Vertragsabschluss eröffnen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.7 in fine; BVGer B-536/2013
vom 29. Mai 2013 E. 1.4.3.1). Auf den auch form- und fristgerecht erhobenen
Dispositiv
Rekurs ist demnach einzutreten.
1.4 Nach § 8 VRPG ist zu prüfen, ob die
Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das öffentliche
Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien
verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine blosse
Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 IVöB];
vgl. statt vieler VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E. 1.3).
1.5 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wozu
auch vergaberechtliche Rekursverfahren zu zählen sind, eine mündliche
Parteiverhandlung statt. Die Rekurrentin hat einen entsprechenden Antrag
gestellt, weshalb eine solche durchgeführt worden ist.
2.
Strittig ist zunächst der Ausschluss der Rekurrentin vom
Verfahren.
2.1 Zur Begründung dieses Ausschlusses wies die
Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 2024 die Rekurrentin darauf hin,
dass gemäss Ziff. 3.1 der Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel «DecisionAdvisor
Zusage Entsorgung / Betriebsbewilligung» als zwingende Mindestanforderung das
Vorliegen einer rechtsgültigen Zusage des Entsorgungsbetriebs zur Übernahme des
Materials (VeVA 19 01 12 – der gewaschenen Asche) verlangt gewesen
sei, soweit nicht der Anbieter selbst als Entsorgungsbetrieb auftrete.
Vorliegend fehle die verlangte Zusage des von der Rekurrentin angegebenen
Entsorgungsbetriebs. Im DecisionAdvisor habe die Rekurrentin bei Ziff. 3.1 allein
ausgeführt, dass die rechtsgültige Zusage des Abfallempfängers B____ mit dem
Formular «Deklaration Arbeitsbedingungen/Subunternehmer Ausland» für die
Ausschreibung erfolge und anschliessend mit dem Notifikationsvertrag die
Rechtsgültigkeit nachgewiesen werde. Dies erfülle die zwingende
Mindestanforderung nicht, habe die Vergabebehörde doch eine explizite Zusage im
Sinne einer schriftlichen Bestätigung des Entsorgungsbetriebs verlangt. Durch
Angabe des Subunternehmers im erwähnten Formular sei diese Anforderung nicht
erfüllt. Die Nichterfüllung einer zwingenden Mindestanforderung führe zum
Ausschluss vom Verfahren.
2.2 Mit ihrer Rekursbegründung macht die
Rekurrentin geltend, die im Decision Advisor in Punkt 3.1 verlangten
«Bemerkungen […] im Bemerkungsfeld hinterlegt» zu haben. Sie habe den in Punkt
2.6 des Lastenhefts geforderten Nachweis einer «rechtgültigen Zusage des BAFU
zur Ausfuhr und Entsorgung des Materials (19 01 02) in der
vorgesehenen Entsorgungsanlage im Ausland» erbracht. Dieser Nachweis sei von
der Vergabebehörde nicht beanstandet und folglich akzeptiert worden. Im Lastenheft
würden in Punkt 2.6 weiter die Beilage einer «rechtsgültige[n] Zusage des
Entsorgungsbetriebes zur Übernahme des Materials» und einer «rechtsgültige[n]
Zusage des Entsorgungsbetriebs zur Übernahme des Materials (VeVA 19 01 12
– der gewachsenen Asche) gefordert, falls der Anbieter nicht selbst als
Entsorgungsbetrieb» auftrete. In der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
(VeVA, SR 814.610) gebe es per Definition das Wort «Entsorgungsbetrieb» nicht.
Auch im Beschaffungsgesetz werde der Begriff «Betrieb» allein im Zusammenhang
mit dem Anbietenden verwendet und weise auf den Anbieter hin. Der Begriff
«Entsorgungsbetrieb» lasse daher einen grossen Interpretationsspielraum zu. Die
Rekurrentin betreibe ein Entsorgungsunternehmen, nehme Abfälle an und gebe solche
ab. Sie sei bei der SUVA als Recyclingbetrieb gemeldet, verfüge über eine
VeVA-Betriebsnummer […] und sei beim BAFU als Entsorgungsunternehmen
registriert. Die Vergabebehörde erwäge in der Formulierung im DecisionAdvisor, dass
ein Anbieter, der als «Entsorgungsbetrieb» auftrete, diese rechtliche Zusage
nicht erbringen müsse. Weiter verweist die Rekurrentin auf Punkt 2.5 bezüglich
spezieller Vorgaben für den Transport und Entsorgung, wonach der Auftragnehmer
im Falle eines Exportes als Exporteur auftreten und die IWB als Abgabebetrieb
fungierten. Der Auftragnehmer müsse daher die notwendigen Bewilligungen
(Notifikationen ect.) einholen und ab Verladeort die komplette Leistung
übernehmen. Dabei könnten die IWB um Unterstützung beim Einholen von
Bewilligungen angefragt werden. Daraus folge, dass mit der Zusage oder
Vertragsabschluss durch die Rekursgegnerin nicht ein bereits bewilligtes
Exportgesuch habe gemeint gewesen sein können und das Exportgesuch erst nach
einem Zuschlag oder Vertragsabschluss einzureichen sei. Auch aus der
Bezeichnung der zwingenden Mindestanforderungen im Vertragsentwurf folge, dass
mit dem «Entsorgungsbetrieb» die Rekurrentin gemeint gewesen sei.
Weiter verweist die Rekurrentin auf die gegenüber dem BAFU zu
erbringenden finanziellen Sicherheitsleistungen sowie Gebühren des BAFU und des
Importstaates einerseits und die Ablehnung ihres Gesuchs, ein «Muster von 2x1
Kg» zu erhalten, andererseits, das sie für die Erstellung eines «bergwerkrechtlichen
Gutachtens» benötigt hätte. Ein repräsentatives Muster sei zur Erstellung der
erforderlichen Analysen und damit für den Abschluss eines rechtsgültigen
Notifikationsverfahrens nach den Vorgaben des Importstaates durch das Thüringer
Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) eine zwingende
Voraussetzung. Auch das BAFU verlange für den Inlandverkehr, dass die Abfallzusammensetzung
bekannt sein oder durch eigene Analysen in Erfahrung gebracht werden müsse. Das
BAFU setze schon eine Frist von 30 Tagen an, um das Exportgesuch zu
bearbeiten und an den Importstaat zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten. Die
Importbehörde habe wiederum 30 Tage Zeit, das Gesuch zum Import zu bearbeiten.
Danach müsse ein Entscheid der TLUBN vorliegen. Die Vorinstanz habe die
Zeitverhältnisse so eng bemessen, dass die «Zwingenden Mindestanforderung» nie
von einem Anbieter, der einen Export in eine Untertagedeponie (UTD) vorsehe,
hätten erfüllt werden können, habe der Zeitraum vom Versand der Analysedaten am
21. November 2023 bis zum Eingabetermin am 21. Dezember 2023 doch lediglich
22 Werktage betragen.
Daraus folgert die Rekurrentin, dass die Vergabebehörde die
wesentlichen Angaben zu ungenau und verwirrend formuliert habe. Mit
«Entsorgungsbetrieb» sei die Rekurrentin gemeint, alles andere sei «unlogisch
oder so unpräzise formuliert worden, dass es keinen Sinn» ergebe.
2.3 Dieser Auffassung kann offensichtlich nicht gefolgt
werden. Gemäss den Ziff. 3.7 f. der publizierten Ausschreibung (act. 5/21)
wurden als Eignungskriterien der Nachweis einer «Zusage Entsorgung /
Betriebsbewilligung» als zwingende Mindestanforderung verlangt und
diesbezüglich auf die detaillierten Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen
verwiesen. Entsprechend wurde in Ziff. 2.6 des Lastenhefts für den Fall eines
Exports der zu entsorgenden gewaschenen Asche verlangt, dass der Nachweis einer
rechtgültigen Zusage des BAFU zur Ausfuhr und Entsorgung des Materials in der
vorgesehenen Entsorgungsanlage im Ausland erbracht wird. Zudem wurde in jedem
Fall, also auch bei einer Entsorgung in der Schweiz, der Nachweis einer
«rechtsgültige[n] Zusage des Entsorgungsbetriebs zur Übernahme des Materials
(19 01 12)» sowie der «rechtsgültige[n] Betriebsbewilligung zur
gesetzeskonformen Entsorgung» verlangt (act. 5/33). Weiter wurde
bezüglich der verlangten Nachweise auf das Ausschreibungstool «DecisionAdvisor»
verwiesen und festgestellt, dass bei nur teilweise oder unzureichend erbrachten
Nachweisen der Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren erfolge (Lastenheft Ziff.
5.2). Entsprechend wurde in Ziff. 3.1 des DecisionAdvisors (act. 5/31)
gefordert, dass der Anbieter das Vorliegen einer «rechtsgültige[n] Bewilligung
des Entsorgungsbetriebs zur gesetzeskonformen Entsorgung der gewaschenen Asche»
und einer «rechtsgültige[n] Zusage des Entsorgungsbetriebs zur Übernahme des
Materials (VeVA 19 01 12- der gewaschenen Asche) […], falls der Anbieter nicht
selber als Entsorgungsbetrieb auftritt», bestätigt und nachweist. Mit Bezug auf
diese zwingenden Mindestanforderungen hat die Rekurrentin in Ziffer 3 des
DecisionAdvisors einerseits auf den Mailverkehr mit dem BAFU über die
Bewilligungsfähigkeit der Ausfuhr hingewiesen und diesen eingereicht (act. 5/413)
und andererseits festgestellt, «die rechtsgültige Zusage des Abfallempfängers B____
erfolgt mit dem Formular ‘Deklaration Arbeitsbedingungen Subunternehmer
Ausland’ für die Ausschreibung. Anschliessend wird mit dem Notifikationsvertrag
die Rechtsgültigkeit nachgewiesen» (act. 5/41). Daraus folgt, dass
die Rekurrentin mit ihrem Angebot keine rechtsgültige Zusage des von ihr
vorgesehenen Abfallempfängers, der B____, zur Übernahme des zu entsorgenden
Materials eingereicht hat.
Soweit die Rekurrentin sich auf den Standpunkt stellt, dass
nicht die B____, sondern sie selbst der Entsorgungsbetrieb gemäss Ziffer 3.1
des DecisionAdvisor sei, weshalb eine solche Bestätigung nicht habe beigebracht
werden müssen, kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Ausschreibung
ist so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden aufgrund des
gewählten Wortlauts nach Treu und Glauben und im herkömmlichen Sinne verstanden
werden konnte und musste (VGE VD.2023.181 vom 26. März 2024 E. 3.1, VD.2023.118
vom 16. November 2023 E. 3.2.2). Gemäss der Ausschreibung (Ziff. 2.6) ist
«Gegenstand der Beschaffung […] der Abtransport der sauer gewaschenen Flugasche
ab der KVA Basel und die Entsorgung (Deponierung) der Asche». Vor diesem
Hintergrund bezieht sich der in Ziff. 3.1 im DecisionAdvisor verwendete Begriff
des Entsorgungsbetriebes daher klarerweise auf den Betrieb, welcher die
Deponierung der zu entsorgenden Asche übernimmt. Diese sollte gemäss ihrem
Angebot unbestrittenermassen nicht durch die Rekurrentin als Anbieterin selbst
vorgenommen werden, sondern vielmehr durch den von ihr beigezogenen
«Entsorgungsfachbetrieb» (vgl. ISO_45001_Gütesiegel; act. 5/43). Der
Begriff «Entsorgungsbetrieb» ist demnach entgegen der Auffassung des
Rekurrenten nicht abstrakt anhand von Gesetzestexten zu definieren, sondern im
Kontext der vorliegenden Ausschreibung. Die Rekurrentin verstand die
Anforderungen gemäss Ziff. 3.1 des DecisionAdvisor denn auch entsprechend,
stellte sie doch mit ihrem Angebot eine entsprechende Zusage der B____ in
Aussicht. Daraus folgt, dass aus der Ausschreibung nach Treu und Glauben die
Notwendigkeit des Nachweises der entsprechenden Zusage des beigezogenen
Deponierungsbetriebes verlangt worden ist, da die Deponierung von der
Rekurrentin nicht in einem eigenen Betrieb vorgesehen worden ist. Diesen Beleg
hat sie nicht beigebracht.
2.4 Weiter rügt die Rekurrentin, dass der
Sachverhalt mit einer einfachen Rückfrage bei ihr hätte geklärt und das
verlangte Dokument hätte nachgereicht werden können. Der Nachweis einer Zusage
des Entsorgungsbetriebes zur Deponierung der zu entsorgenden Asche bildet eine
zentrale Anforderung für eine geregelte und umweltrechtkonforme Entsorgung. Bei
einer solchen Unvollständigkeit des Angebots ist die Vergabebehörde nicht
gehalten, Rückfragen zu stellen (BGE 139 II 489 E. 3.2 S. 495 m.H. auf Gebert, Stolpersteine im
Beschaffungsablauf, in: Zufferey/Stöckli, Aktuelles Vergaberecht, Zürich 2010,
S. 368; VGE VD.2015.219 vom 18. April 2016 E. 2.3.2). Unvollständige Angebote
mit denen auch nur eines der Eignungskriterien nicht erfüllt werden, sind
grundsätzlich vom Ausschreibungsverfahren auszuschliessen (BGE 141 II 353 E.
7.1 S. 353; 139 II 489 E. 2.2.4 S. 494; BGer 2C_384/2016 vom 6. März.2017 E.
2.3.1). Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Mängel der Eingabe
geringfügig sind und ein Ausschluss als unverhältnismässig erschiene (BGer
2C_384/2016 vom 6. März.2017 E. 2.3.1; 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3;
2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3). Vor diesem Hintergrund traf die
Vergabebehörde offensichtlich keine Pflicht, der Rekurrentin Gelegenheit zur
Nachreichung der im Angebot nicht eingereichten Zusage des Entsorgungsbetriebes
zu gewähren (vgl. auch VGE VD.2023.96 vom 21. November 2023 E. 3.5).
2.5 Schliesslich vermag die Rekurrentin auch aus
dem Hinweis auf die angebliche Unmöglichkeit der Beibringung einer solchen
Zusage, zumal ihr auch kein repräsentatives Muster der zu entsorgenden Asche
ausgehändigt worden sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Der Vergabebehörde kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung
wie auch bei der Beurteilung von Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu (BGE 141 II 14 E. 7.1; VGE VD.2023.176 vom 26. April 2024 E. 2.7, VD.2023.96/98 vom
21. November 2023 E. 3.5.6, VD.2023.118 vom 16. November 2023 E. 4.1). Das
Verwaltungsgericht greift diesbezüglich nur dann ein, wenn die Vergabebehörde
das ihr bei der Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien zustehende
Ermessen überschritten oder missbraucht hat und in diesem Sinn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 125 II 86 E. 6; BGer 2P.193/2006
vom 29. November 2006 E. 1.5; VGE VD.2022.271 vom 9. Februar 2023 E. 2.4,
VD.2020.192 vom 12. Mai 2021 E. 2.2.5). Kann kein Anbieter die von der
Vergabebehörde definierten Eignungskriterien erfüllen, ist dies ein Zeichen,
dass die Anforderungen den Realitäten des Marktes nicht entsprechen; die
Vergabebehörde kann alsdann unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbieter
entweder das Verfahren abbrechen oder auf strikte Respektierung der
unangemessenen Anforderung verzichten (BGE 141 II 353 E. 7.3 und 7.4.2; BGer
2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3.1).
Vorliegend belegt die Rekurrentin ihre Behauptung, dass der
von ihr vorgesehene Entsorgungsbetrieb ohne ein repräsentatives Muster und
einem auf dessen Grundlage zu erstellenden bergwerkrechtlichen Gutachtens die
verlangte Zusage zum vornherein nicht hätte erteilen können, nicht. Mit der
Replik behauptet sie schliesslich allein noch, dass eine andere als die von ihr
offerierte Deponie ihr gegenüber kein Angebot abgegeben habe, da eine
Materialbeurteilung mangels Muster nicht möglich gewesen sei. Anstelle der von
der Rekurrentin verlangten Probe wurden ihr die Analysedaten der gewaschenen
Asche zur Verfügung gestellt und auf simap.ch unter den Unterlagen publiziert
(vgl. Rekursbeilage A008 und A009 [act. 3]). Die Rekurrentin legt nicht dar,
wieso auf dieser Grundlage eine Materialbeurteilung nicht möglich gewesen ist. Die
verlangte Zusage hätte sich einzig auf Material gemäss diesen Analysedaten
beziehen müssen.
Im Übrigen ist schliesslich festzustellen, dass sich die Rüge
der Rekurrentin insoweit gegen die Ausschreibung selbst richtet. Eine Partei,
welche ungenügende Ausschreibungskriterien rügen möchte, muss gemäss konstanter
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich bereits vorweg die Ausschreibung
anfechten und kann damit nicht bis zu einer für sie ungünstigen
Zuschlagsverfügung zuwarten (vgl. VGE VD.2018.64 vom 25. September 2018 E. 2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 3.1, VD.2015.132 vom 30. November 2015
E. 2.4.1, VD.2015.83 vom 19. August 2015 E. 3; Zellweger/Wirz,
Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 559 ff., 606). Dies gilt auch dann, wenn sich die Rüge auf die
Ausschreibungsunterlangen bezieht (vgl. Zobl,
in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich
2020, Art. 53 N 20; VGE VD.2023.118 vom 16. November 2023 E. 4.3.1). Dasselbe
muss auch dann gelten, wenn das Verfahren anders als mit Zuschlag beendet wird.
Wäre die Rekurrentin der Auffassung gewesen, dass es nicht möglich sei, den
geforderten Nachweis beizubringen, hätte sie dies sofort vorbringen müssen und
nicht erst nach dem verfügten Ausschluss.
2.6 Daraus folgt, dass der Ausschluss der
Rekurrentin aufgrund des unterbliebenen Nachweises gemäss Ziff. 2.6 des
Lastenheftes in Ziff. 3.1 des DecisionAdvisors nicht zu beanstanden ist. Da
damit kein gültiges Angebot vorlag, durfte die Vergabebehörde die
streitgegenständliche Ausschreibung offensichtlich abbrechen.
3.
Mit ihrem Rekurs wendet sich die Rekurrentin weiter auch
gegen ihren Ausschluss vom Verfahren, soweit dieser damit begründet worden ist,
dass aufgrund des einzigen Angebots der Rekurrentin keine wirtschaftliche Beschaffung
möglich sei. Wie es sich diesbezüglich verhält, könnte aufgrund der
vorstehenden Erwägungen offenbleiben, soll aber gleichwohl beurteilt werden.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wies die
Vergabebehörde darauf hin, dass das Angebot der Rekurrentin deutlich über dem
von ihr aufgrund eines Marktvergleichs erwarteten Kostenrahmen liege. Diese
Überschreitung des Kostenrahmens ermögliche ihr keine wirtschaftliche
Beschaffung, weshalb das Angebot der Rekurrentin auch bei Vorliegen der Zusage
des Entsorgungsbetriebs nicht hätte berücksichtigt werden können.
3.2 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin
geltend, dass die Vergabebehörde damit habe rechnen müssen, dass aufgrund des
sich abzeichnenden Deponienotstands keine günstige Deponielösung in der Schweiz
zur Verfügung stehe. Sie habe daher bereits bei der Ausschreibung gewusst, dass
hochpreisige Angebote durch die Anbieter eingereicht werden könnten, zumal die
Preise für Deponiegut rasant steigen würden. Mit der Deponie C____, die
nachweislich vorbefasst sei, und darum an der Ausschreibung nicht habe
teilnehmen können, habe die Vergabestelle die Marktpreise in der Schweiz sehr
genau gekannt. Die Annahmepreise der Vorinstanz lägen bei CHF 110.– bis
135.– pro Tonne Abfall. Der schweizweite Durchschnitt liege bei CHF 140.–
pro Tonne Abfall. Weiter bezieht die Rekurrentin sich auf den Entscheid der
Vergabestelle, eine eigene Anlage zur Waschung von Asche zur Rückgewinnung von
Metallen bei ihrer Kehrrichtverbrennungsanlage zu betreiben. Bei diesem
Investitionsentscheid habe sie nicht berücksichtigt, dass die Preise in den
letzten 36 Monaten explodiert seien, wofür sie die Rekurrentin nicht
verantwortlich machen könne. Es erstaune nicht, dass kein Angebot einer
schweizerischen Deponie eingegangen sei, da die Rückstände mit Schwermetallen
belastet seien. Ihr Angebot liege bei CHF 686.50 pro Tonne. Die Vorinstanz
müsse daher für 8300 Tonnen Rückstand rund CHF 5,7 Mio. aufwenden. Gleichzeitig
könne sie «rund 6750t Aschen zu einem Preis von CHF 900.–/t erlösen» und
einen «Umsatz von 5,74 CHF pro Jahr» generieren. Es sei daher ein
kostenneutraler Betrieb bereits jetzt möglich. Zudem habe die Rekurrentin ein
Einsparpotential aufgezeigt.
Schliesslich rügt die Rekurrentin, dass für einen Ausschluss
aus dem Verfahren mit dem Argument, dass keine wirtschaftliche Beschaffung mehr
möglich sei, eine gesetzliche Grundlage fehle. Der damit begründete Ausschluss
sei daher ohne gesetzliche Grundlage und mit falscher Argumentation erfolgt.
3.3 Die Vorinstanz stellt sich mit ihrer
Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass ein Abbruch des Verfahren nach Praxis
und Lehre schon dann möglich sei, wenn nur ein gültiges Angebot vorliege. Umso
mehr sei ein Abbruch natürlich gerechtfertigt, wenn alle Angebote preislich
weit über der Kostenschätzung lägen. Im anwendbaren bisherigen
Beschaffungsgesetz seien die Abbruchgründe zudem nicht abschliessend
aufgeführt.
3.4 Darin ist der Vorinstanz zu folgen. Gemäss § 29 Abs. 1 BeschG kann ein Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen namentlich
dann abgebrochen, wiederholt oder neu aufgelegt werden, wenn kein Angebot
eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder technischen
Anforderungen erfüllt (lit. a), sich die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb
ausgeschrieben wurde, wesentlich geändert haben (lit. b) oder wenn am Projekt
eine wesentliche Änderung vorgenommen wird (lit. c). Wie das Verwaltungsgericht
festgestellt hat, ist diese Aufzählung der gesetzlich vorgesehenen
Abbruchgründe gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht abschliessend
(VGE VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 2.2.1, VD.2011.1 vom 14. Oktober 2011 E.
2.1, 620/2004 vom 16. August 2004 E. 3c;
Suter, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, Diss. Basel 2010, S. 45; Zellweger/Wirz, Das öffentliche
Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 559 S.
604 f.). Der Abbruch ist vielmehr immer dann zulässig, wenn ein sachlicher
Grund ihn rechtfertigt, kein Missbrauch vorliegt und er nicht einzelne
Submittenten gezielt diskriminiert (BGE 134 II 192 E. 2.3 S. 199; BVGer
B-7133/2014 vom 26. Mai 2015 E. 2.3; Beyeler,
Überlegungen zum Abbruch von Vergabeverfahren, in: AJP 2005 S. 784 [nachfolgend
Überlegungen]; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 798). Dies folgt daraus, dass das Vergabeverfahren allein dem
öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Beschaffung benötigter Mittel
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und den Submittenten kein
eigenständiges subjektives Recht auf Verfahrensfortführung, sondern einzig auf
Gleichbehandlung zukommt. Das Vergabeverfahren muss daher abgebrochen werden
können, wenn das Ziel der Beschaffung verfehlt wird. Ein Grund für den Abbruch
eines Vergabeverfahrens kann daher darin bestehen, dass sich sämtliche
tauglichen Angebote preislich weit über der – fehlerfreien – Kostenschätzung
der Auftraggeberin bewegen (Beyeler,
Überlegungen, S. 788; Scherler, Abbruch
und Wiederholung von Vergabeverfahren – Motive, Voraussetzungen und die Folgen,
in: Stöckli/Zufferey (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich/Basel/Genf
2008, S. 287 ff., S. 288 f. N 8). Die Rechtsprechung ist allerdings
uneinheitlich in der Frage, ab welchem Ausmass die Überschreitung der Kostenschätzung
durch das günstigste Angebot als sachlicher Grund zu betrachten ist (VGE
VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 2.2.1 m.H. auf eine als nicht ausreichend
gewerteten Differenz von 25% zwischen der Kostenschätzung und dem günstigsten
Angebot: VGer FR 2A 00 59 vom 6. September 2000 E. 3b; anders hingegen VGer ZH
VB.2000.00403 vom 31. Januar 2002 E. 4e; VGer GR U 02 26 vom 1. Mai 2002 E.
2b).
3.5 Mit ihrer Vernehmlassung hat die
Vergabebehörde aktuelle Rechnungen für die Entsorgung von Filterstaub und
Filterkuchen in einer deutschen Untertagedeponie eingereicht, mit welchen
weniger als die Hälfte des von der Rekurrentin für die Entsorgung im
vorliegenden Vergabeverfahren offerierten Preises pro Tonne Material fakturiert
worden ist (act. 5/8). Mit der eingereichten Abrechnung einer schweizerischen
Deponie für Rost- & Kesselaschen sowie Schlacke aus KVA wird ein nochmals
deutlich tieferer Preis dokumentiert (act. 5/8), den die Vergabestelle für ihre
Einschätzung indes nicht als Massstab genommen hat (Vernehmlassung Rz. 64). Zusammen
mit den Belegen für die hinzukommenden Transportkosten hat die Vorinstanz damit dokumentiert, dass mit dem
Angebot der Rekurrentin eine wirtschaftliche Beschaffung nicht möglich wäre.
Der Ausschluss ihres Angebotes ist daher auch insoweit berechtigterweise
erfolgt. Die von der Rekurrentin angestellten Wirtschaftlichkeitsvergleiche
gehen vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei, zumal die Vergabebehörde bei
der Beurteilung ihrer Aufgabenerfüllung autonom ist. Das Submissionsrecht vermag
generell die Vergabebehörde nicht zu zwingen, eine konkrete Beschaffung
vorzunehmen, wenn diese – auch nach erfolgter Ausschreibung des
Beschaffungsgeschäfts – zum Schluss kommt, auf die Durchführung des Geschäfts
verzichten zu wollen (VGE GR U 20 104 vom 12. Januar 2021 E. II.2.2).
Vorliegend bestehen entgegen der Auffassung des Rekurrenten jedenfalls keine
Anzeichen dafür, dass die Vergabestelle die Ausschreibung so gefasst hat, um
ein Abbruch des Verfahrens zu produzieren.
4.
Muss das einzige Angebot in einer Ausschreibung
ausgeschlossen werden, so ist das Verfahren abzubrechen (§ 29 BeschG). Die
Vorinstanz wird daher neu über die Entsorgung der
ausschreibungsgegenständlichen Asche zu entscheiden haben. Warum sie dabei
nicht auch entgegen der ursprünglichen Absicht aufgrund der Vereinbarung
zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft auf eine wesentlich
günstigere Deponierung in der Deponie C____ soll zurückgreifen können, wie die
Rekurrentin behauptet, ist nicht ersichtlich.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten. Gestützt auf § 23 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs.
1 lit. d des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) ist die Spruchgebühr unter
Berücksichtigung des Interessenwertes der Sache nach Massgabe der Höhe des
Angebots der Rekurrentin gemäss dem von ihr eingereichten Offertöffnungsprotokoll
für beide Lose von CHF 38'469'600.– entsprechend dem geleisteten
Kostenvorschuss auf CHF 20'000.– festzusetzen. Der Antrag der IWB auf
Ausrichten einer Parteientschädigung ist aufgrund von § 30 Abs. 1 (in fine)
VRPG abzuweisen (vgl. VGE VD.2017.215 vom 7. März 2018 E. 4).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 20'000.–, einschliesslich Auslagen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
IWB Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.