VD.2024.39
Bauentscheid Nr. [...] vom 19. Juni 2023
28. Juni 2024Deutsch6 min
Rekurrent dazu äussern möchte, habe er hierfür innert – nicht erstreckbarer – Frist
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2024.39
URTEIL
vom 28. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 29. November 2023
betreffend Bauentscheid Nr. [...]
vom 19. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Baubegehren
vom 13. Dezember 2019 ersuchte A____ das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um
Erteilung einer Bewilligung für den Abbruch des Garagengebäudes sowie für den
Neubau eines Mehrfamilienhauses an der [...]. Im Rahmen dieses Baugesuchs wurde
ein Antrag auf Verzicht zur Erstellung eines Liftes zur Wohnungserschliessung
sowie stattdessen ein Antrag zur Erstellung einer Hebebühne zur Erschliessung
der Wohnung im Erdgeschoss gestellt. Am 12. März 2021 wurde der
Bauentscheid erlassen, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 10. Mai
2021 reichte A____ ein revidiertes Baubegehren ein. Dieses wurde mit
Bauentscheid Nr. [...] vom 19. Juni 2023 unter Bedingungen und Auflagen
bewilligt. Nicht bewilligt wurde die Vergrösserung des Balkons, die zum Wegfall
der ursprünglich beantragten und bewilligten Hebebühne führte. Für den Rückbau
der nicht bewilligten Baute wurde eine Frist bis zum 30. September 2023
gesetzt.
Dagegen
rekurrierte A____ bei der Baurekurskommission, die den Rekurs mit Entscheid vom
29. November 2023 (versandt am 29. Februar 2024) kostenfällig abwies. Das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat wurde angewiesen, A____ eine angemessene Frist für
den Rückbau des Balkons sowie die Erstellung der Hebebühne zu setzen.
Gegen diesen
Entscheid der Baurekurskommission meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 8.
März 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und leistete dem Gericht innert
Frist einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.–. Mit Verfügung vom 8. April
2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass beim Gericht bisher keine
Begründung des Rekurses des Rekurrenten eingegangen sei. Soweit sich der
Rekurrent dazu äussern möchte, habe er hierfür innert – nicht erstreckbarer – Frist
bis zum 26. April 2024 Gelegenheit. Mit Eingabe vom 25. April 2024
beantragte der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Baurekurskommission zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um die Sistierung des Rekursverfahrens für sechs Monate. Es sei dem
Rekurrenten im Falle des Ablaufs der Sistierungsfrist eine angemessene Frist
zur ausführlichen Begründung des Rekurses zu gewähren. Der Instruktionsrichter
holte mit Verfügung vom 29. April 2024 die Akten ein und wies das
Sistierungsgesuch ab.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das
Dreiergericht. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder
fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch
der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so
erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3
1.3.1
Der
angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 1. März zugestellt (vgl.
Zustellnachweis in den Vorakten). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der
Rekursbegründung lief demzufolge am 2. April 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt
keine Rekursbegründung eingereicht. Eine solche ist auch in der Rekursanmeldung
vom 8. März 2024 nicht enthalten.
1.3.2
Wie
bereits mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2024 festgestellt worden
ist, muss der Rekurs in Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG mangels rechtzeitig
eingereichter Rekursbegründung als dahingefallen erklärt werden. Dem
Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 26. April 2024 zu
äussern. Gemäss einem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts kann
grundsätzlich die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist
verlangt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon
abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158), wobei das
Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE VD.2024.29 vom 4. April 2024 E.
2.2). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren (VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.165
vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).
Mit Eingabe vom
25.
April 2024 stellte der Rekurrent ein Sistierungsgesuch. Auch dieses erfolgt
jedoch erst nach Ablauf der Rekursbegründungsfrist gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
und kann diese daher nicht mehr hemmen. Innert dieser Frist ersuchte der
Rekurrent weder um eine Erstreckung der Begründungsfrist noch um eine
Sistierung des Verfahrens. Die mit der Eingabe vom 25. April 2024 geltend
gemachten Bemühungen, nachträglich eine einvernehmliche Lösung mit der
Baubewilligungsbehörde zu erzielen, sind nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu
begründen. Eine solche wird auch gar nicht verlangt. Die Eingabe vom 25. April
2024.
geht daher an der Sache vorbei.
Der Rekurs ist folglich
als dahingefallen zu erklären.
2.
Aufgrund der
Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten Aufwands
und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.– zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet,
sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 1'600.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
-
Baurekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.