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Entscheid

VD.2024.39

Bauentscheid Nr. [...] vom 19. Juni 2023

28. Juni 2024Deutsch6 min

Rekurrent dazu äussern möchte, habe er hierfür innert – nicht erstreckbarer – Frist

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2024.39

URTEIL

vom 28. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 29. November 2023

betreffend Bauentscheid Nr. [...]

vom 19. Juni 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Baubegehren

vom 13. Dezember 2019 ersuchte A____ das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um

Erteilung einer Bewilligung für den Abbruch des Garagen­gebäudes sowie für den

Neubau eines Mehrfamilienhauses an der [...]. Im Rahmen dieses Baugesuchs wurde

ein Antrag auf Verzicht zur Erstellung eines Liftes zur Wohnungserschliessung

sowie stattdessen ein Antrag zur Erstellung einer Hebebühne zur Erschliessung

der Wohnung im Erdgeschoss gestellt. Am 12. März 2021 wurde der

Bauentscheid erlassen, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 10. Mai

2021 reichte A____ ein revidiertes Baubegehren ein. Dieses wurde mit

Bauentscheid Nr. [...] vom 19. Juni 2023 unter Bedingungen und Auflagen

bewilligt. Nicht bewilligt wurde die Vergrösserung des Balkons, die zum Wegfall

der ursprünglich beantragten und bewilligten Hebebühne führte. Für den Rückbau

der nicht bewilligten Baute wurde eine Frist bis zum 30. September 2023

gesetzt.

Dagegen

rekurrierte A____ bei der Baurekurskommission, die den Rekurs mit Entscheid vom

29. November 2023 (versandt am 29. Februar 2024) kostenfällig abwies. Das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat wurde angewiesen, A____ eine angemessene Frist für

den Rückbau des Balkons sowie die Erstellung der Hebebühne zu setzen.

Gegen diesen

Entscheid der Baurekurskommission meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 8.

März 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und leistete dem Gericht innert

Frist einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.–. Mit Verfügung vom 8. April

2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass beim Gericht bisher keine

Begründung des Rekurses des Rekurrenten eingegangen sei. Soweit sich der

Rekurrent dazu äussern möchte, habe er hierfür innert – nicht erstreckbarer – Frist

bis zum 26. April 2024 Gelegenheit. Mit Eingabe vom 25. April 2024

beantragte der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die

Baurekurskommission zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersuchte er um die Sistierung des Rekursverfahrens für sechs Monate. Es sei dem

Rekurrenten im Falle des Ablaufs der Sistierungsfrist eine angemessene Frist

zur ausführlichen Begründung des Rekurses zu gewähren. Der Instruktionsrichter

holte mit Verfügung vom 29. April 2024 die Akten ein und wies das

Sistierungsgesuch ab.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht

(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das

Dreiergericht. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder

fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch

der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so

erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3

1.3.1

Der

angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 1. März zugestellt (vgl.

Zustellnachweis in den Vorakten). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der

Rekursbegründung lief demzufolge am 2. April 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt

keine Rekursbegründung eingereicht. Eine solche ist auch in der Rekursanmeldung

vom 8. März 2024 nicht enthalten.

1.3.2

Wie

bereits mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2024 festgestellt worden

ist, muss der Rekurs in Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG mangels rechtzeitig

eingereichter Rekursbegründung als dahingefallen erklärt werden. Dem

Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 26. April 2024 zu

äussern. Gemäss einem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts kann

grundsätzlich die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist

verlangt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon

abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158), wobei das

Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE VD.2024.29 vom 4. April 2024 E.

2.2). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe

vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch

bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer

Weise erschweren (VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.165

vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

Mit Eingabe vom

25.

April 2024 stellte der Rekurrent ein Sistierungsgesuch. Auch dieses erfolgt

jedoch erst nach Ablauf der Rekursbegründungsfrist gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

und kann diese daher nicht mehr hemmen. Innert dieser Frist ersuchte der

Rekurrent weder um eine Erstreckung der Begründungsfrist noch um eine

Sistierung des Verfahrens. Die mit der Eingabe vom 25. April 2024 geltend

gemachten Bemühungen, nachträglich eine einvernehmliche Lösung mit der

Baubewilligungsbehörde zu erzielen, sind nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu

begründen. Eine solche wird auch gar nicht verlangt. Die Eingabe vom 25. April

2024.

geht daher an der Sache vorbei.

Der Rekurs ist folglich

als dahingefallen zu erklären.

2.

Aufgrund der

Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten Aufwands

und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.– zu

tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet,

sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 1'600.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt

-

Baurekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.