VD.2024.4
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit
24. April 2024Deutsch7 min
versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Verleumdung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.4
URTEIL
vom 24.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 2. Januar 2024
betreffend Strafverbüssung in der
Form der gemeinnützigen Arbeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2022 (VT.[...]) wegen mehrfacher
versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Verleumdung,
mehrfacher Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Verletzung des Schriftgeheimnisses
und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt und mit einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie mit einer Busse von CHF 1'500.– ,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15
Tagen, bestraft (act. 8 S. 1 ff.). Nach erfolgter Einleitung des Inkassos
dieser Busse beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 1. September 2023 die
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Dieses Gesuch wies die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons
Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) mit Verfügung vom 2. Januar 2024 ab. Die
Vollzugsbehörde bezog sich dabei auf die Mitteilung der Fachstelle für
besondere Vollzugsformen vom 7. Dezember 2023, wonach sich der Rekurrent nicht
für die Sprechstunde gemeldet und weder auf die zwei Mahnungen reagiert noch
das rechtliche Gehör wahrgenommen habe, weshalb die Strafverbüssung in der Form
der gemeinnützigen Arbeit nicht möglich sei. Gegen diese Verfügung richtet sich
der mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 4. Januar 2024 erhobene Rekurs
des Rekurrenten. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin
reichte der Rekurrent ein unterschriebenes Exemplar seines Rekurses nach. Der
SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024, es sei auf den Rekurs
kostenfällig nicht einzutreten. Darauf replizierte der Rekurrent mit einer auf
den 28. Januar 2024 datierten und am 8. Februar 2024 versandten Eingabe. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes
[JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01
vom 26. November 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es
übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8
Abs. 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127
vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Mit ihrer Vernehmlassung beantragt die
Vorinstanz, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da sich der Rekurrent
nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.
Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Vorliegend
setzt sich der Rekurrent zwar mit den Ausführungen der Vorinstanz, mit denen
sie die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der Strafverbüssung in der Form
der gemeinnützigen Arbeit aufgrund seiner Säumnis bei der dafür notwendigen
Kontaktnahme begründet hat, nicht konkret auseinander. Mit seinen Ausführungen
stellt er sich aber implizit auf den Standpunkt, dass die Verweigerung seines
Gesuchs aufgrund seiner finanziellen Situation dennoch nicht angemessen und
mithin unverhältnismässig ist. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs kann daher
eingetreten und es können die mit ihm erhobenen Einwendungen geprüft werden.
2.
2.1
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe oder Busse kann auf Gesuch der
verurteilten Person in der Form der gemeinnützigen Arbeit erfolgen, wenn nicht
zu erwarten ist, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten
begeht (Art. 79a Abs. 1 lit. a und lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz
Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen
und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im
Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse
vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). Unter Bezugnahme auf diese Regelung
sowie Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit,
elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die
gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der
Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, hat die Vorinstanz
erwogen, dass sich der Rekurrent nicht für die Sprechstunde bei der Fachstelle
für besondere Vollzugsformen gemeldet und ebenso wenig auf die zwei Mahnungen
reagiert noch das rechtliche Gehör wahrgenommen habe. Sein Gesuch um
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit sei daher abzuweisen.
Diesen Erwägungen, mit denen sich der Rekurrent mit seinem Rekurs nicht
auseinandersetzt, kann offensichtlich gefolgt werden. Fehlt es bereits bei der
Regelung des Vollzugs der Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit
an jeder Mitwirkung des Rekurrenten, so fehlt es an der entsprechenden
Voraussetzung für deren Bewilligung.
2.2
Mit seinem Rekurs weist der Rekurrent auf
seine Unterstützung durch die Sozialhilfe hin, die es ihm verunmögliche eine
Busse von CHF 1'500.– zu bezahlen. Es sei für ihn auch unmöglich, für 15 Tage
ins Gefängnis zu gehen, da er vom Sozialamt auf ein Lernprogramm verpflichtet
worden sei, das er unmöglich unterbrechen könne. Diese Ausführungen sind
offensichtlich ungeeignet, die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten als
unzulässig erscheinen zu lassen. Er macht dabei keine Gründe geltend, die ihn
an der Wahrnehmung der Termine in der Sprechstunde bei der Fachstelle für
besondere Vollzugsformen hätten hindern können. Es wäre ihm somit möglich
gewesen, mit der Wahrnehmung dieser Termine die durch seine finanzielle Lage
begründete Härte des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der ihm
auferlegten Busse abzuwenden. Ist der Rekurrent aber nicht bereit oder in der
Lage, den Sprechstundentermin auch nach zweifacher Mahnung sorgfältig
wahrzunehmen oder sich diesbezüglich etwa mit der Wahrnehmung des ihm von der
Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen, so fehlt es ihm
offenbar an der für die Aufnahme gemeinnütziger Arbeit notwendigen Bereitschaft
zu deren gewissenhaften Erfüllung. Er hat daher die mit seiner Verurteilung
begründete Härte des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe auf sich zu nehmen,
soweit es ihm nicht möglich ist, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.