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Entscheid

VD.2024.4

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

24. April 2024Deutsch7 min

versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Verleumdung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.4

URTEIL

vom 24.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 2. Januar 2024

betreffend Strafverbüssung in der

Form der gemeinnützigen Arbeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2022 (VT.[...]) wegen mehrfacher

versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, Verleumdung,

mehrfacher Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Verletzung des Schriftgeheimnisses

und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt und mit einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie mit einer Busse von CHF 1'500.– ,

bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15

Tagen, bestraft (act. 8 S. 1 ff.). Nach erfolgter Einleitung des Inkassos

dieser Busse beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 1. September 2023 die

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Dieses Gesuch wies die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons

Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) mit Verfügung vom 2. Januar 2024 ab. Die

Vollzugsbehörde bezog sich dabei auf die Mitteilung der Fachstelle für

besondere Vollzugsformen vom 7. Dezember 2023, wonach sich der Rekurrent nicht

für die Sprechstunde gemeldet und weder auf die zwei Mahnungen reagiert noch

das rechtliche Gehör wahrgenommen habe, weshalb die Strafverbüssung in der Form

der gemeinnützigen Arbeit nicht möglich sei. Gegen diese Verfügung richtet sich

der mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 4. Januar 2024 erhobene Rekurs

des Rekurrenten. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin

reichte der Rekurrent ein unterschriebenes Exemplar seines Rekurses nach. Der

SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024, es sei auf den Rekurs

kostenfällig nicht einzutreten. Darauf replizierte der Rekurrent mit einer auf

den 28. Januar 2024 datierten und am 8. Februar 2024 versandten Eingabe. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes

[JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01

vom 26. November 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es

übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8

Abs. 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127

vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Mit ihrer Vernehmlassung beantragt die

Vorinstanz, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da sich der Rekurrent

nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetze. Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23.

Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Vorliegend

setzt sich der Rekurrent zwar mit den Ausführungen der Vorinstanz, mit denen

sie die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der Strafverbüssung in der Form

der gemeinnützigen Arbeit aufgrund seiner Säumnis bei der dafür notwendigen

Kontaktnahme begründet hat, nicht konkret auseinander. Mit seinen Ausführungen

stellt er sich aber implizit auf den Standpunkt, dass die Verweigerung seines

Gesuchs aufgrund seiner finanziellen Situation dennoch nicht angemessen und

mithin unverhältnismässig ist. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs kann daher

eingetreten und es können die mit ihm erhobenen Einwendungen geprüft werden.

2.

2.1

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht

mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe oder Busse kann auf Gesuch der

verurteilten Person in der Form der gemeinnützigen Arbeit erfolgen, wenn nicht

zu erwarten ist, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten

begeht (Art. 79a Abs. 1 lit. a und lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz

Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen

und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im

Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse

vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB). Unter Bezugnahme auf diese Regelung

sowie Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit,

elek­tronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die

gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der

Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, hat die Vorinstanz

erwogen, dass sich der Rekurrent nicht für die Sprechstunde bei der Fachstelle

für besondere Vollzugsformen gemeldet und ebenso wenig auf die zwei Mahnungen

reagiert noch das rechtliche Gehör wahrgenommen habe. Sein Gesuch um

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit sei daher abzuweisen.

Diesen Erwägungen, mit denen sich der Rekurrent mit seinem Rekurs nicht

auseinandersetzt, kann offensichtlich gefolgt werden. Fehlt es bereits bei der

Regelung des Vollzugs der Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

an jeder Mitwirkung des Rekurrenten, so fehlt es an der entsprechenden

Voraussetzung für deren Bewilligung.

2.2

Mit seinem Rekurs weist der Rekurrent auf

seine Unterstützung durch die Sozialhilfe hin, die es ihm verunmögliche eine

Busse von CHF 1'500.– zu bezahlen. Es sei für ihn auch unmöglich, für 15 Tage

ins Gefängnis zu gehen, da er vom Sozialamt auf ein Lernprogramm verpflichtet

worden sei, das er unmöglich unterbrechen könne. Diese Ausführungen sind

offensichtlich ungeeignet, die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten als

unzulässig erscheinen zu lassen. Er macht dabei keine Gründe geltend, die ihn

an der Wahrnehmung der Termine in der Sprechstunde bei der Fachstelle für

besondere Vollzugsformen hätten hindern können. Es wäre ihm somit möglich

gewesen, mit der Wahrnehmung dieser Termine die durch seine finanzielle Lage

begründete Härte des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der ihm

auferlegten Busse abzuwenden. Ist der Rekurrent aber nicht bereit oder in der

Lage, den Sprechstundentermin auch nach zweifacher Mahnung sorgfältig

wahrzunehmen oder sich diesbezüglich etwa mit der Wahrnehmung des ihm von der

Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen, so fehlt es ihm

offenbar an der für die Aufnahme gemeinnütziger Arbeit notwendigen Bereitschaft

zu deren gewissenhaften Erfüllung. Er hat daher die mit seiner Verurteilung

begründete Härte des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe auf sich zu nehmen,

soweit es ihm nicht möglich ist, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.