VD.2024.40
Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Heissensteinbach
28. März 2025Deutsch50 min
Feststellung, dass für die Bewirtschaftung des Gewässerraums auf der Parzelle [...]weg
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.40
URTEIL
vom 28.
März 2025
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt
Rathaus,
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten
durch Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt,
Münsterplatz
11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 27.
Februar 2024
betreffend
Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Heissensteinbach
Sachverhalt
Sachverhalt
Vom 19. April 2021 bis zum 25. Mai
2021 wurde der Kantonale Nutzungsplan Gewässerraum öffentlich aufgelegt, worauf
im Kantonsblatt, mit Inseraten in der Basler Zeitung sowie der bz Basel und mit
Briefen an die betroffenen Grundeigentümer vom 5. April 2021 hingewiesen
wurde. A____ (nachfolgend Rekurrent) ist Eigentümer der Parzelle Grundbuch
Riehen, Grundstücknummer [...], [...]weg [...]. Über diese Parzelle verläuft
der Heissensteinbach. Der Rekurrent erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2021
Einsprache gegen den für den Heissensteinbach festgelegten Gewässerraum. Mit
Beschluss vom 27. Februar 2024 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
den Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum beschlossen und die Einsprache des
Rekurrenten abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich
der mit Eingaben vom 10. März und 4. April 2024 erhobene Rekurs, mit welchem
der Rekurrent die Aufhebung des Einspracheentscheids des Regierungsrats vom 27.
Februar 2024 und die Aufhebung der Festlegung eines Gewässerraums längs des
Heissensteinbachs beantragt. Eventualiter beantragt er, es sei auf der Parzelle
[...]weg [...], Grundbuchnummer [...] für den Heissensteinbach auf die
Festlegung eines Gewässerraums zu verzichten. Subeventualiter beantragt er die
Feststellung, dass für die Bewirtschaftung des Gewässerraums auf der Parzelle [...]weg
[...] dieselben Vorschriften wie für Freizeitgärten gelten. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, es sei seinem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
erkannte dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 8.
April 2024). Der Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement
Basel-Stadt (BVD), beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024, den Rekurs
abzuweisen. Der Verfahrensleiter zog die aufgelegten Planungsunterlagen mit
dazugehörigen Plandokumenten und Rechtsvorschriften des basel-städtischen
Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei, soweit sie
sich auf den Heissensteinbach beziehen.
Das Verwaltungsgericht führte am
28. März 2025 einen Augenschein durch. Daran nahmen der Rekurrent in Begleitung
und teilweiser Vertretung durch seine Tochter, eine Vertretung des BVD, eine
Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässerschutz
und eine Auskunftsperson der Fachstelle Natur und Umwelt der Gemeindeverwaltung
Riehen teil. Es wurde der Heissensteinbach und seine Umgebung, einschliesslich
des Grundstücks des Rekurrenten, besichtigt. Die Beteiligten und die
Auskunftspersonen konnten sich zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort
äussern. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal beantworteten die
Auskunftspersonen weitere Fragen und gelangten der Rekurrent und die
Vertreterin des BVD zu Wort. Für die Ausführungen anlässlich des Augenscheins
und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen
der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Beschluss und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist die
vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf § 106 Abs. 1 lit. g des
Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) vorgenommene Festlegung des
Gewässerraums mittels «Kantonalem Nutzungsplan Gewässerraum» und die damit
erfolgte Abweisung der vom Rekurrenten dagegen erhobenen Einsprache. Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im
Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben
werden. Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
unterliegen Verfügungen des Regierungsrats der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben. Gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 BPG
ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit dem
angefochtenen Festsetzungsbeschluss wurde ein Gewässerraum für den
Heissensteinbach auf der dem Rekurrenten gehörenden Parzelle am [...]weg in
Riehen festgelegt. Insoweit ist der Rekurrent zweifellos vom angefochtenen
Entscheid berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung.
Darüber hinaus verlangt der Rekurrent aber auch, es sei überhaupt und damit
auch über seine eigene Parzelle hinaus auf die Festlegung eines Gewässerraums
zu verzichten (Rechtsbegehren 1). Bei der Festlegung des Gewässerraums kann ein
Gewässer zwar in Abschnitte aufgeteilt werden (vgl. Anhang zum
Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum [act. 16]). Die Festlegung
des Gewässerraums erfolgt aber grundsätzlich jeweils gesamthaft. Ausnahmen sind
denkbar, wenn ein Gewässer entlang seines Verlaufs seinen Charakter erheblich
verändert, so z.B. bei längeren eingedolten Abschnitten ohne Ausdolungspotenzial
im Siedlungsraum eines sonst naturnahen Fliessgewässers. Eine solche
Veränderung des Charakters weist der Heissensteinbach nicht auf. Die Festlegung
eines Gewässerraums ist mithin für den Heissensteinbach gesamthaft zu
beurteilen (näher hierzu unten E. 4.5). Entsprechend ist der Rekurrent zum
Rekurs hinsichtlich der Festsetzung des gesamten Gewässerraums des
Heissensteinbachs legitimiert. Der Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den
Rekurs ist daher einzutreten.
1.3
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die
allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Folglich hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht Planungsinstanz
und hat es sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen, als lokale
Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis,
örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die
Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu
beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll
ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE VD.2021.133
vom 17. August 2022 E. 1.4, 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70; Aemisegger/Haag,
in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,
Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 N 88). Das Verwaltungsgericht
als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden
Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Regierungsrates als Planungsbehörde
nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3).
Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene
raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern
bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (VGE
VD.2021.133 vom 17. August 2022 E. 1.4, VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1,
VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2,
VD.2014.59 vom 2. Februar 2015 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3;
vgl. Aemisegger/Haag, a.a.O., Art.
33.
N 84).
2.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat der Regierungsrat
die dem Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum zugrunde liegenden Geobasisdaten
(KGeolV Anhang 1, ID 190) des Geschäfts «Erstfestlegung Gewässerraum»,
kartografisch dargestellt in den Plänen 14438 bis 14444, als verbindlich
erklärt (Beschluss, Ziff. 1) und den zugehörigen Erläuterungsbericht nach Art.
47.
der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zur Publikation freigegeben
(Beschluss, Ziff. 2). Gleichzeitig hat er die vom Rekurrenten gegen die
Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach erhobene Einsprache
abgewiesen (Beschluss, Ziff. 4).
Der Regierungsrat begründete den Beschluss im Allgemeinen damit,
dass Gewässer und ihre Uferbereiche wichtige Lebensräume und Wanderkorridore
für Tiere und Pflanzen seien. Sie bräuchten ausreichend Raum, damit sie ihre
ökologischen Funktionen und den Hochwasserschutz erfüllen könnten. Mit der Festlegung
der Gewässerräume erhielten die Gewässer wieder mehr Raum. Zudem verhindere der
Gewässerraum, dass schädliche Stoffe in die Gewässer gelangten. Im Auftrag des
Bundes und gestützt auf die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung lege der
Regierungsrat mittels Kantonalem Nutzungsplan Gewässerraum den Raum der
Gewässer im Kanton Basel-Stadt grundeigentümerverbindlich fest. Der bisher
geltende Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmungen werde damit abgelöst. Im
festgelegten Gewässerraum dürften nur Anlagen, die von öffentlichem Interesse
und auf den Standort angewiesen seien, erstellt werden, so z.B. Fusswege oder
Brücken. In dicht überbauten Gebieten seien Ausnahmen möglich. Die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung innerhalb des Gewässerraums dürfe nur extensiv
erfolgen und es gelte ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot. Die Vorgaben
des Bundes gewährten den Kantonen bei der Umsetzung wenig Handlungsspielraum.
Trotzdem solle aufgrund der ökologischen Bedeutung auch bei zahlreichen,
ursprünglich künstlich angelegten Gewässern ein Gewässerraum festgelegt werden.
In kantonalen Schutzgebieten, wie der Rheinhalde, dem Eisweiher oder im Autal,
werde zur Erfüllung der ökologischen Funktionen der Gewässerraum zudem breiter
festgelegt, als es im Minimum verlangt wäre (Beschluss, S. 1 f.).
3.
3.1
Mit seinem
Rekurs hält der Rekurrent an der Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs
im Planfestsetzungsverfahren fest (Rekurs, Ziff. 7).
3.1.1
Der Rekurrent
macht geltend, dass Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR
814.20) die Anhörung der betroffenen Kreise, zu denen die Eigentümer von
Grundstücken gehörten, auf denen der Gewässerraum zu liegen komme, vor der
Festlegung der Gewässerräume vorschreibe. Eine solche Anhörung habe nicht
stattgefunden, was rechtswidrig und verfahrensökonomisch sehr zu bedauern sei.
Wenn sich der Regierungsrat auf den Standpunkt stelle, dass er «als Einsprecher
trotz komplexer Entscheidbegründung sehr wohl in der Lage war, die Tragweite
dieser Festsetzung des Gewässerraums, soweit es ihn betrifft, korrekt zu
erkennen», scheine er die Funktion des rechtlichen Gehörs in fundamentaler
Weise zu verkennen, diene eine Anhörung doch auch dazu, ihm Gelegenheit zu
geben, auf offene Fragen und Mängel in der behördlichen Argumentation hinzuweisen.
Er habe bereits mit seiner Einsprache zum Ausdruck gebracht, dass eine
individuelle Anhörung der Betroffenen zu aufwendig wäre, habe aber verlangt,
dass die Anhörung in einem späteren Verfahren nachgeholt werde. Dazu genüge
aber die Möglichkeit der Einsprache nicht (Rekurs, Ziff. 7 lit. a, d und e).
3.1.2
Weiter rügt der
Rekurrent, dass auch die Begründung der Anordnung eines Gewässerraums zum
Heissensteinbach nicht nur mangelhaft, sondern in den Planungsunterlagen
schlicht nicht auffindbar sei. Die Anordnung eines Gewässerraums zum
Heissensteinbach könne einzig den Tabellen im Erläuterungsbericht entnommen
werden. Die Begründung dafür könne man sich nur aus den allgemeinen
Erläuterungen in den Planungsunterlagen zusammensuchen, ohne dass ausgeführt
werde, wie weit diese allgemeinen Begründungen auf die spezifischen
Verhältnisse des Heissensteinbachs anwendbar seien. Die vorgeschriebene Einzelfallbetrachtung
fehle gänzlich. Ausserdem fehlten beim Verweis auf die Rechtsprechung
Fundstellenhinweise (Rekurs, Ziff. 7 lit. b und c).
3.1.3
Schliesslich
rügt der Rekurrent, dass der Regierungsrat in seiner Entscheidbegründung auf
die tatsächlichen Gegebenheiten, wie auf den von ihm geltend gemachten
vollständig fehlenden Austausch zwischen Gewässer und Uferraum und die daraus
folgende Wirkungslosigkeit der Ausscheidung eines Gewässerraums, nicht eingehe.
Auch die Entscheidbegründung in Würdigung der Auswirkungen des Gewässerraums
auf die Nutzung seines Grundstücks zeige die «gänzliche Unkenntnis der lokalen
Verhältnisse» (Rekurs, Ziff. 7 lit. e).
3.2
3.2.1
Gemäss Art.
36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
«nach Anhörung der betroffenen Kreise» fest. Dazu gehören unbestrittenermassen
auch die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.],
Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a
GSchG N 31). Mit der vorgängigen Anhörung sollen Probleme rechtzeitig
ausgeräumt und eine bessere Entscheidbasis gefunden werden. Sie hat daher in
einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem die abschliessende Interessenabwägung
noch offen ist, «zumal es sich um eine Art ‘Vernehmlassung’ handelt» (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 28; Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere
Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1038).
Mit dem angefochtenen Entscheid erwog der Regierungsrat,
dass die Anhörung der betroffenen Kreise vorliegend, wie bei Nutzungsplanungen
üblich, im Verfahren der öffentlichen Planauflage gemäss § 109 BPG erfolgt sei,
auf die mit öffentlicher Anzeige hingewiesen werde. Darüber hinaus werde mit
einer schriftlichen Mitteilung auf die öffentliche Planauflage aufmerksam
gemacht. Die öffentliche Anzeige zur Auflage unterrichte mindestens über die
Art und den Umfang der Planung, den Ort und die Dauer der Planauflage und das
Recht, Einsprachen und Anregungen einzureichen. Diese institutionalisierte Form
der Anhörung im öffentlichen Planauflageverfahren gewähre nicht nur das
rechtliche Gehör für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren, sondern auch die
gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsmöglichkeit zu den Planentwürfen vor
Erlass der erstinstanzlichen Beschlussfassung. Die Festsetzungsbehörde des
Gewässerraums müsse sich mit den frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen
materiell befassen. Schliesslich diene die öffentliche Planauflage auch der
demokratischen Mitwirkung im Planungsverfahren, um damit die Planvorhaben
sachlich und politisch breit abzustützen (Einspracheentscheid, S. 5).
Vorliegend bestreitet der Rekurrent nicht, über das
Planauflageverfahren informiert worden zu sein und in dessen Rahmen Gelegenheit
erhalten zu haben, mit seiner Einsprache Stellung zum aufgelegten
Gewässerraumplan zu nehmen. Das öffentliche Planauflageverfahren soll
gewährleisten, dass sich die Betroffenen über die beabsichtigte Nutzungsplanung
informieren und auf dieser Grundlage Einsprache erheben können. Die damit
erhobenen Einwände sind von der Planungsbehörde bei ihrem
Planfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen (Feldges/Barthe,
Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767, 790 f.). Die
Einsprachemöglichkeit gemäss § 110 BPG öffnet damit ein Einwendungsverfahren,
welches der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des massgebenden Entscheids
dient (Thurnherr, in: Griffel et
al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 7.16; Dussy, in: Griffel et al. [Hrsg.],
Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, a.a.O., Rz. 7.82). Mit dem Regierungsrat
ist daher festzustellen, dass die Planungsbehörde mit dem Einspracheverfahren
im Rahmen der Planauflage dem Gebot der vorgängigen Anhörung der betroffenen
Kreise gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG entsprochen hat (vgl. auch Kehrli, Spielräume der Kantone in der
Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 738, 744). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
aus Art. 36a GSchG folgt aber grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche
Anhörung (VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3
und 130 II 425 E. 2.1). Ein solcher Anspruch könnte höchstens dann bestehen,
wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder
wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als
unerlässlich erweist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2,
VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4; VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2;
vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2010
vom 10. September 2010 E. 3.2). Diese Voraussetzungen substanziiert der
Rekurrent nicht, weshalb sich der Regierungsrat auf die Anhörung des
Rekurrenten im Rahmen seiner Einsprache beschränken konnte.
Selbst wenn man aber mit dem Rekurrenten von einer
Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, wäre diese im
vorliegenden Verfahren mit dem durchgeführten Augenschein geheilt worden.
3.2.2
Über die
Ausgestaltung des Mitwirkungsverfahrens entscheidet der kantonale Gesetzgeber (Dussy, a.a.O., Rz. 7.80). Gemäss § 109 Abs. 1 BPG werden die Planentwürfe und die dazu gehörenden Berichte und
Erläuterungen öffentlich aufgelegt. Dieser gesetzlichen Vorgabe entsprach das
Vorgehen des Regierungsrats. Im Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan
Gewässerraum werden die Grundsätze zur Festlegung des Gewässerraums definiert (Ziff.
2.2). Die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach ergibt sich
mittelbar daraus, dass die Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen
Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums bei eingedolten Gewässern (Ziff.
2.4.3), bei Abschnitten im Wald (Ziff. 2.4.1) und bei künstlichen Gewässern (Ziff.
2.4.2) keinen Bezug auf den Heissensteinbach nehmen. Der Heissensteinbach wird sodann
mit Bezug auf die Bestimmung des dicht bebauten Gebiets im Bereich des
Naturbads Riehen aufgenommen (Ziff. 2.6.1). Auch wenn sich die Begründung des
Gewässerraums für den Heissensteinbach kaum auf die konkreten Verhältnisse vor
Ort bezieht, bildete die Planauflage eine genügende Grundlage zur Beurteilung
der Planung.
3.2.3
Auch
eine Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV fliessenden Anspruchs auf Begründung eines Entscheids liegt nicht
vor. Die Begründung hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die sich mit den
Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt. Aus der Begründung müssen
die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz
weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der
Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird
allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November
2023.
E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 343–348).
Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene
Einspracheentscheid. Der Regierungsrat hat seinen
Entscheid eingehend begründet und die für ihn massgebenden Erwägungen substanziiert
ausgebreitet. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten enthält der Entscheid
auch Feststellungen zum massgebenden Sachverhalt mit Bezug auf die Verbauung
des Heissensteinbachs, seine begleitende Flora und Fauna und auf seine
ökologische Bedeutung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht
ersichtlich. Inwieweit die Erwägungen des Regierungsrats zutreffen und der
Entscheid auf die vom Regierungsrat dargelegten Entscheidgründe abgestützt
werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
4.
Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt
fest, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach zu
verzichten sei (Rekursbegründung, Ziff. 4–6).
4.1
Gemäss Art.
36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den
Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die
Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen (lit. a), für den Schutz vor
Hochwasser (lit. b) und für die Gewässernutzung (lit. c). Gestützt auf Art. 36a
Abs. 2 GSchG hat der Bundesrat die Einzelheiten für den Gewässerraum für
Fliessgewässer in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) geregelt.
Gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV kann beim Fehlen entgegenstehender überwiegender
Interessen auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das
Gewässer sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen
Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder
Talgebiet zugeordnet sind, befindet (lit. a), wenn es eingedolt ist (lit.
b), wenn es künstlich angelegt ist (lit. c) oder wenn es sehr klein ist (lit.
d). Ausserhalb von Schutzgebieten beträgt die Breite des Gewässerraums für
Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 Meter natürlicher Breite
11.
Meter (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum
extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG; BGer
1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 10.3).
4.2
Zur
Begründung der Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach erwog der
Regierungsrat in seinem Einspracheentscheid, dass in der Rechtsprechung
zwischen korrigierten (morphologisch künstlich verbauten) Uferabschnitten und
vollständig künstlich angelegten Gewässern (z.B. künstliche Weiher,
Wasserentnahmeleitungen, Hochwasserentlastungskanäle) unterschieden werde. Nur
bei vollständig künstlich angelegten Gewässern sei ein Verzicht auf die
Festlegung eines Gewässerraums überhaupt möglich. Der Heissensteinbach sei in
einigen Bereichen zwar ökomorphologisch künstlich verbaut (Halbschalenröhren),
jedoch kein künstliches Gewässer. Auch eher künstlich verbaute Gewässer könnten
zusammen mit begleitender Flora, die ein extensiv gepflegter Gewässerraum mit
sich bringe, eine Funktion als Lebensraum erfüllen. Der Basler Natur-Atlas
(1985) beschreibe den Heissensteinbach als Überlauf der Schlipfquelle mit
quelltypischen Benthos-Vertretern. Wegen der vorhandenen Mollusken gehöre der
ganze Bachlauf unterhalb des Heissensteinwegs zudem zum kantonalen Inventar der
schützenswerten Objekte.
Da auch bei «sehr kleinen Gewässern» auf eine Ausscheidung
des Gewässerraums verzichtet werden könne, habe der Kanton bei allen kleinen
Gewässern und Wassergräben jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Für den
Verzicht sei dabei vorausgesetzt worden, dass das Gewässer analog zu den
künstlichen Gewässern keine ökologische Bedeutung haben dürfe. Dies sei aber
beim Heissensteinbach nicht der Fall. Er könne vielmehr z.B. mit den
Wassergräben im Autal verglichen werden. Zudem entwässere er im unteren Teil
ins Grundwassergebiet des Weilmühleteichs und diene als Vernetzungskorridor in
einer Grünzone, die stark durch den Reb- und Gartenbau geprägt sei. Die Nähr-
und Schadstoffeinträge in sehr kleine Gewässer zu reduzieren und die
Wanderkorridore in der Landschaft für zahlreiche Arten zu erhalten, seien gewichtige
Interessen, die für die Ausscheidung des Gewässerraums sprächen. Insbesondere
als Strukturelemente und in ihrer Funktion für die Biotopvernetzung nähmen auch
kleine Gewässer eine wichtige Funktion als Lebensraum ein.
Die Parzelle des Rekurrenten befinde sich zudem in der
Grünzone. Gemäss § 40a Abs. 2 BPG müsse die Gestaltung der Grünzone im Rahmen
der jeweiligen Nutzungsziele auch die am Standort bestehenden Potenziale für
heimische Natur im Sinn des ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung,
des Ausgleichs des Wasserhaushalts und des Stadtklimas berücksichtigen. Da auf
der grossen Parzelle weiterhin viele Möglichkeiten für eine intensivere
gärtnerische Nutzung beständen, könne auch nicht von einer Einschränkung des
Gebrauchs der Sache in besonders schwerer Weise gesprochen werden, weshalb auch
keine materielle Enteignung vorliege. Selbst bei Einschränkungen der
landwirtschaftlichen Nutzung durch die Festlegung des Gewässerraums liege in
der Regel keine materielle Enteignung vor, weshalb eine solche bei der
Beschränkung einer rein gärtnerischen Nutzung gleichermassen verneint werden
könne. Die durch die Festlegung des Gewässerraums am Heissensteinbach bewirkte
Einschränkung der Eigentumsgarantie des Rekurrenten sei zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse angeordneten Eingriffs geeignet, erforderlich sowie
verhältnismässig und daher gemäss Art. 36 Abs. 3 BV zulässig. Erforderlich sei
sie, da sie gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG den Raum für die Gewährleistung des
Hochwasserschutzes, der Gewässernutzung und der natürlichen Funktionen des
Gewässers grundeigentümerverbindlich festlege (Einspracheentscheid, S. 3).
4.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass zumindest eine der Voraussetzungen von Art. 41a
Abs. 5 GSchV für einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums erfüllt
ist. Der Regierungsrat anerkennt explizit, dass es sich beim Heissensteinbach
«um ein sehr kleines Gewässer im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung» handle
(Vernehmlassung, Ziff. 16). Tatsächlich kommt ein Verzicht auf die Festlegung
des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV nicht nur bei
Rinnsalen mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von wenigen Zentimetern,
sondern auch bei deutlich grösseren Fliessgewässern in Frage (vgl.
Verwaltungsgericht SZ, in: EGV-SZ 2022, B 8.4, S. 113, 117). Vorliegend wird
von der Planungsbehörde eine Gerinnesohlenbreite von 20 cm auf dem Grundstück
des Rekurrenten, von 40 cm im unmittelbar unterhalb folgenden Abschnitt und von
30.
cm für die übrigen Abschnitte angegeben.
Daraus folgt, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums
verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Ist somit ein Tatbestand belegt, der gegebenenfalls zum Verzicht auf die Festlegung
eines Gewässerraums berechtigt, so kann letztlich offenbleiben, ob der
Heissensteinbach ein natürliches Gewässer bildet oder im Sinn von Art. 41a Abs.
5.
lit. c GSchV künstlich angelegt worden ist, was bei fehlenden überwiegenden
Interessen ebenfalls einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums
erlauben würde. Im Übrigen steht fest, dass aufgrund ihrer ökologischen
Bedeutung im Kanton Basel-Stadt für zahlreiche ursprünglich künstlich angelegte
Gewässer, wie Weilmühleteich, Neuer Teich, Alter Teich, St. Alban-Teich oder
Wassergräben im Autal und im Brühl, ein Gewässerraum ausgeschieden worden ist
(vgl. Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Ziff. 0.1.4).
Gemäss dem Grundsatz BS 1b sollte bei künstlichen Fliessgewässern dann auf eine
Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn sie keine ökologische
Bedeutung haben (vgl. Erläuterungsbericht, Ziff. 2.2).
4.4
Da bei der
Ausscheidung von Gewässerräumen der Planungsbehörde regelmässig
Handlungsspielräume bei der Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgabe zukommen, ist
eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (Fritzsche,
a.a.O., Art. 36a GSchG N 39). Dabei ist zu prüfen, ob überwiegende
Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen
(vgl. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a
GSchG N 61). Es besteht in den Fällen gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. a bis d GSchV
keine Pflicht, auf die Festlegung eines Gewässerraums zu verzichten (KGer BL
810.
17 116 vom 28. März 2018 E. 5.4.1; Bähr,
Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020, S. 1, 18).
Wenn kein Verzicht erfolgt, d.h. in der Regel, muss ein Gewässerraum festgelegt
werden (BGer 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 E. 6.4.4; Bähr, a.a.O., S. 18).
4.5
Es fragt
sich, ob die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach insgesamt,
d.h. über dessen gesamten Verlauf, einheitlich zu beurteilen ist oder ob –
entsprechend dem Eventualbegehren des Rekurrenten (Rechtsbegehren 2) – einzelne
Streckenabschnitte unterschiedlich behandelt werden können. Gemäss Anhang zum
Erläuterungsbericht wurden die Gewässer in Abschnitte unterteilt, so der
Heissensteinbach in acht Abschnitte. Er quert das Grundstück des Rekurrenten in
den Abschnitten 3 und 4. Auch bei anderen Fliessgewässern wurden Abschnitte
unterschieden (vgl. z.B. Aubach, Bettingerbach, Immenbächli, Wassergräben im
Autal und Wassergräben im Brühl). Je Abschnitt wird gestützt auf die
Gerinnesohlenbreite und die Breitenvariabilität die natürliche Gerinnesohlenbreite
(«nGSB») berechnet, um schliesslich unter Berücksichtigung der Biodiversität
des Abschnitts die Breite des Gewässerraums festzulegen («GWR gerundet auf
0.5m»). Die Unterteilung der Gewässer in Abschnitte dient somit der
abschnittsweisen Festlegung der Breite des Gewässerraums, nicht jedoch dem
abschnittsweisen Verzicht auf einen Gewässerraum. Eine Ausnahme besteht einzig
für den Schifflikanal. Für dessen ersten drei Abschnitte wird kein Gewässerraum
festgelegt, weil seine Gerinnesohlenbreite dort 0 Meter beträgt. Dies ist beim
Heissensteinbach nicht der Fall. Für diesen wird überall eine
Gerinnesohlenbreite zwischen 0,2 und 0,4 Meter ausgewiesen und für alle
Abschnitte ein Gewässerraum von 11 Metern berechnet. Gemäss Auskunft der
Auskunftsperson des AUE anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
wurden die Gewässer integral als Gewässer ausgeschieden. Bei keinem Gewässer
sei abschnittsweise auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet worden
(Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dies sei höchstens bei Gewässern denkbar,
die ihren Charakter eindeutig veränderten. Beispielsweise könnten Abschnitte in
dicht überbauten Gebieten an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden
(Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen, Verhandlungsprotokoll, S.
12). Dies leuchtet ein. Vergleichbare Veränderungen seines Charakters weist der
Heissensteinbach nicht auf. Auch wenn der Heissensteinbach teils als «wenig
beeinträchtigt», teils als «stark beeinträchtigt» und auf der Parzelle des
Rekurrenten als «künstlich» klassifiziert wird (Bericht «Ökomorphologie Stufe
F, 2012–2014, Dokumentation der Neukartierungen (Wieseebene)» [act. 11/1], S.
24.
f.), weisen diese Abschnitte doch nicht einen grundlegend unterschiedlichen
Charakter auf, wie am Augenschein festgestellt werden konnte: Der
Heissensteinbach ist auf seiner gesamten Länge von Flora und Fauna umgeben und
fliesst nirgends in dicht überbautem Gebiet. Eine abschnittsweise
unterschiedliche Beurteilung, ob ein Gewässerraum festzulegen ist, ist daher
nicht angezeigt. Dies gilt auch für die Parzelle des Rekurrenten, auf welcher
der Heissensteinbach in Betonhalbschalen fliesst. Diese sind stellenweise so
stark überwachsen und mit natürlichen Sedimenten überlagert, dass sie kaum mehr
erkennbar sind, so vor allem im unteren Bereich des Wasserlaufs auf dem
Grundstück des Rekurrenten (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 11). Ein Verzicht
auf die Festlegung des Gewässerraums nur auf dem Grundstück des Rekurrenten
würde auch der mit der Festlegung bezweckten Sicherung der ökologischen Funktionen
und der Vernetzung von Lebensräumen widersprechen (siehe hierzu unten E. 5.4.3),
wenn einzig auf der Parzelle des Rekurrenten Dünger und Pflanzenschutzmittel
ausgebracht werden dürften. Die Festlegung eines Gewässerraums ist daher für
den Heissensteinbach einheitlich zu beurteilen.
5.
Für diese Interessenabwägung ist zunächst das Interesse an
der Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach zu gewichten.
5.1
Dieses
Interesse bestimmt sich nach den konkreten Schutzmassnahmen, die mit der
Schaffung des Gewässerraums zusammenhängen.
In Anwendung des auf Fliessgewässer in «Biotopen von
nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften
von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und
Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei
gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und
kantonalen Landschaftsschutzgebieten» anwendbaren Art. 41a Abs. 1 lit. a
GSchV hat der Regierungsrat aufgrund einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von
höchstens 0,6 Metern für den Heissensteinbach eine Gewässerraumbreite von 11
Metern festgelegt.
In diesem Gewässerraum hat gemäss Art. 41c GSchV eine
extensive Gestaltung und Bewirtschaftung zu erfolgen. Es dürfen von einigen
Ausnahmen abgesehen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende
Bauten errichtet werden (Abs. 1). Des Weiteren dürfen im Gewässerraum keine
Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von
Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 Meter breiten Streifens entlang des
Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand
mechanisch bekämpft werden können (Abs. 3).
5.2
Bei den
Auswirkungen einer Festlegung eines Gewässerraums ist zweierlei zu berücksichtigen:
Erstens schränkt bereits die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung den
Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln in Gewässernähe ein (hierzu unten
E. 5.2.1). Und zweitens fliesst der Heissensteinbach im oberen Bereich in einem
Rebbaugebiet, in dem für die Bewirtschaftung der Reben ein Bestandesschutz gilt
(hierzu unten E. 5.2.2).
5.2.1
Unabhängig von
der Festlegung eines Gewässerraums gelten die Bestimmungen der
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81). Gemäss dieser ist
in einem Streifen von 3
Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern im Uferbereich das Ausbringen von Dünger (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1
lit. e) und Pflanzenschutzmitteln (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. d)
verboten. Somit ist in einem Streifen von beiderseits 3 Metern neben dem
Heissensteinbach der Einsatz von Dünger und Pestiziden bereits heute verboten.
Die Festlegung eines Gewässerraums erweiterte diesen Streifen beiderseits um
2,5 Meter.
5.2.2
Im oberen
Bereich fliesst der Heissensteinbach durch Rebbaugebiet. Reben sind im
Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig
erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung [LBV, SR 910.91]). Gemäss Ziff. 3.1.2 des Erläuterungsberichts
dürfen Reben ausserhalb des Pufferstreifens von 3 Metern gemäss ChemRRV mit
Dünger und Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, auch wenn sie im
Gewässerraum liegen. Vorausgesetz wird dafür, dass das Ausbringen von Dünger
und Pflanzenschutzmitteln für den Weiterbestand der Reben zwingend notwendig
ist.
Art. 41c Abs. 2 GSchV spricht von «Anlagen sowie
Dauerkulturen», die in ihrem Bestand geschützt sind, wobei Reben gemäss Art. 22
Abs. 1 lit. a LBV unter den Begriff der Dauerkulturen fallen. Es fragt sich, ob
damit der Bestand der einzelnen Rebpflanze oder des gesamten Rebbergs geschützt
wird. Ist die einzelne Rebpflanze in ihrem Bestand geschützt, darf eine Ersatzpflanze
nicht mehr gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Das Verbot
des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum wird in
diesem Fall dann umfassend wirksam, wenn alle Einzelpflanzen eines Rebbergs,
die im Gewässerraum liegen, ersetzt worden sind. Ist hingegen der gesamte
Rebberg in seinem Bestand geschützt, dürfen die einzelnen Ersatzpflanzen bis zur
Erneuerung des gesamten Rebbergs weiterhin gedüngt und mit
Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Das Verbot des Ausbringens von Dünger
und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum wird hier dann wirksam, wenn die
Einzelpflanzen eines Rebbergs gesamthaft erneuert worden sind. In diesem Fall
zeitigt das Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln seine
Wirkung somit erst in einem späteren Zeitpunkt.
Die Unterscheidung zwischen dem Ersatz einer Einzelpflanze
und der Erneuerung des gesamten Rebbergs ist allerdings eher theoretischer
Natur, da erfahrungsgemäss in der Rebbaupraxis in der Regel die Rebpflanzen
eines Rebbergs gleichzeitig ersetzt werden. Somit wird das Verbot des Ausbringens
von Dünger und Pflanzenschutzmitteln in beiden Fällen mit dem gleichzeitigen
Ersatz aller Rebpflanzen im Gewässerraum wirksam. Fest steht jedenfalls, dass
die Ausscheidung des Gewässerraums im Rebbaugebiet im oberen Bereich des
Heissensteinbachs erst mit dem Ersatz der Reben einen weitergehenden Schutz als
die ChemRRV zu bieten vermag.
5.2.3
Zusammengefasst
erweiterte die Festlegung des Gewässerraums beim Heissensteinbach die Breite
der Landstreifen, in denen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel
ausgebracht werden dürfen, auf beiden Uferseiten von 3 auf 5,5 Meter. Soweit
der Heissensteinbach im oberen Bereich durch Rebbaugebiet fliesst, wird diese
Erweiterung erst dann wirksam, wenn die Reben ersetzt werden.
5.3
Das Interesse
an der Festlegung eines Gewässerraums liegt in der Gewährleistung seiner
Funktionen gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG. Das Interesse an der Festsetzung eines
Gewässerraums leitet sich somit aus Erfordernissen der natürlichen Funktionen
der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der
Gewässernutzung (lit. c) ab. Beim Heissensteinbach steht die Gewährleistung der
natürlichen Funktionen des Gewässers gemäss lit. a im Vordergrund. Dazu gehören
insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der
Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des
Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den
aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung
standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des
Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume (BGE 140 II 428 E. 2.1; BAFU,
Erläuternder Bericht Änderung GSchV vom 20. April 2011, S. 10 f.; Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 15; Stutz, Raumbedarf der Gewässer – die
bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in: PBG 2011/4, S.
5, 6; ders., Uferstreifen und
Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012, S. 90, 97 f.). Die
Ausscheidung von Gewässerräumen dient dabei auch der Verringerung des Eintrags
von Dünger und Schadstoffen aus der Bodennutzung (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 16).
Soweit der Heissensteinbach die natürlichen Funktionen des Transports
von Wasser und Geschiebe und der Sicherstellung der Entwässerung erfüllt, hat
die Festlegung eines Gewässerraums darauf kaum Auswirkungen. Des Weiteren trägt
der Heissensteinbach nur eingeschränkt zur Selbstreinigung des Wassers und zur
Erneuerung des Grundwassers bei (siehe zum Wasseraustausch zwischen dem
Heissensteinbach und seiner Umgebung unten E. 5.4.4). Die Gewährleistung dieser
Funktionen fällt bei der vorliegenden Interessenabwägung daher nicht ins
Gewicht. Massgeblich ist hingegen die Beurteilung des Beitrags des
Heissensteinbachs zur Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt, zur
Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, zur dynamische Entwicklung
des Gewässers und zur Vernetzung der Lebensräume (eingehend hierzu sogleich E.
5.4).
5.4
5.4.1
Der
Gewässerraum ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dient
zugleich der Vernetzung von Lebensräumen. Zu prüfen ist vorliegend, ob die
Ausscheidung eines Gewässerraums mit den damit verbundenen Schutzmassnahmen für
den sehr kleinen und möglicherweise künstlich angelegten Heissensteinbach zur
Sicherung seiner ökologischen Bedeutung und für die Vernetzung von Lebensräumen
erforderlich erscheint (vgl. Fritzsche,
a.a.O., Art. 36a GSchG N 66). Diese Bedeutung kann entsprechend der Regelung in
Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV auch von der Grösse des Gewässers abhängig gemacht
werden. Entsprechend empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU), den
Gewässerraum für die Gewässer auszuscheiden, die auf der Landeskarte 1:25'000 (LK
25) verzeichnet sind. Das Bundesgericht hat umgekehrt offengelassen, ob ein
Eintrag auf der LK 25 einen Verzicht auf die Ausscheidung grundsätzlich
ausschliesst, d.h. in diesen Fällen nie ein «sehr kleines Gewässer» vorliegt,
oder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (Bähr,
a.a.O., S. 19, mit Hinweis auf BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 6).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Heissensteinbach auf der LK 25 nicht
vermerkt ist. Gemäss den Empfehlungen des BAFU können die Kantone die
Ausscheidung aber auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen
Kartengrundlagen (z.B. kantonalen Gewässernetzen) vornehmen (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 68,
mit Hinweis auf BAFU, Erläuternder Bericht Änderung GSchV vom 20. April 2011, S.
11). Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang auf den Katasterplan
1874.
und die aktuelle Gewässernetzkarte (Vernehmlassungsbeilagen 8 und 9).
5.4.2
Zur Begründung
der ökologischen Bedeutung des Heissensteinbachs verweist der Regierungsrat
zunächst auf den von Pro Natura im Jahr 1985 erstellten «Basler Natur-Atlas»
als Inventar der wertvollen und schützenswerten Naturflächen im Kanton
Basel-Stadt, worin «die Quellen im Schlipf» erwähnt würden, die zumindest im
Oberlauf noch einen unverbauten Lauf aufwiesen und gesamthaft als «kleine
Fliessgewässer mit grossem Gefälle, die sehr kalt sind», beschrieben würden,
deren Fauna «dementsprechend stark mit Quellelementen durchsetzt» sei. Dieser
Atlas sei im Jahr 2011 in das behördenverbindliche «Naturinventar des Kantons
Basel-Stadt» überführt worden, worin der Heissensteinbach zusammen mit dem
Lampibach explizit als «Taxonobjekt M23» mit der Artengruppe der Mollusken
aufgeführt sei (act. 11/6). Im begleitenden «Schlussbericht zum Inventar der
schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt» von 2011 (act. 11/7) werde
der Heissensteinbach als «Naturobjekt mit Mollusken» bezeichnet. Im «Bericht
Ökomorphologie» (act. 11/1, S. 24 f.) werde dokumentiert, an welchen Stellen
der Heissensteinbach verbaut sei und dass er im untersten Abschnitt über eine
Länge von 40 Metern naturnah verlaufe. Dabei sei der Bach als Ganzes zu
betrachten. Eine Zerstückelung des Gewässerraums würde dem Gewässerschutz kaum
Rechnung tragen. Es sei darum eine Gesamtbetrachtung über die gesamte
Fliesslänge erforderlich. Der Regierungsrat folgert, dass der Heissensteinbach
phasenweise mehr oder weniger aus den Hängen austretendes Wasser führe, über
eine Strecke von 40 Metern über ein natürliches Gewässerbett verfüge und dem
Weilmühleteich in diesem letzten Abschnitt naturnah zufliesse. Er weise darüber
hinaus «stellenweise auch eine gewässertypische Fauna» auf. Der Regierungsrat
weist darauf hin, dass der Heissensteinbach innerhalb des rechtskräftig
richtplanerisch festgesetzten Landschaftsschutzgebietes «Landschaftspark Wiese»
liege. Dem zugehörigen Landschaftsrichtplan sei in Ziff. 3.3 zunächst in
allgemeiner Art zu entnehmen, dass die Vielfalt als Lebens- und Landschaftsraum
zu erhalten und zu fördern sei. Der Heissensteinbach und das Grundstück des
Rekurrenten befänden sich innerhalb der Grünzone nach § 40a BPG. In solchen
Grünzonen seien die bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinn des
ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des
Wasserhaushalts und des Stadtklimas zu berücksichtigen (§ 40a Abs. 2 BPG).
Ferner seien das Gebiet um den Heissensteinbach in genanntem
Landschaftsrichtplan als «Korridor ökologischer Vernetzung» (Ziff. 3.5) und der
Heissensteinbach als «Naturobjekt» ausgeschieden (Ziff. 3.6 und 5.2). Der
Beitrag des Heissensteinbachs zur Grundwasserneubildung stehe ausser Frage. Mit
der Festlegung des Gewässerraums werde verhindert, dass Dünger oder
Pflanzenschutzmittel ausgebracht und damit ins Grundwasser verfrachtet würden.
Dies sei beim Heissensteinbach besonders wichtig, weil er oberhalb der Parzelle
des Rekurrenten durch intensiv genutztes Rebgebiet fliesse. Schliesslich stelle
die Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer den ersten
planerischen Schritt im Rahmen eines «generationenübergreifenden
Gesamtprojekts» zur Renaturierung der Gewässer dar. Der Gewässerraum müsse
daher so ausgeschieden werden, dass der Zugang auf lange Sicht etabliert werden
könne. Bei seiner Festlegung müssten daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse
berücksichtigt werden. Vielmehr sei auch eine mittel- und langfristige
Perspektive erforderlich (Vernehmlassung, Ziff. 7–28).
5.4.3
Gemäss dem
Bericht Ökomorphologie (S. 24) ist der «Heissensteinbach […] ein 30–40 cm
breiter, kleiner Graben, der zum Zeitpunkt der Begehung praktisch kein Wasser
geführt hat. Im oberen Bereich führt er durch Siedlungsgebiet und ist stark
verbaut, die untersten 40 m sind naturnah, bevor er via 1 m hohen Absturz in
den Weilmühlenteich mündet.»
Der Rekurrent macht geltend, dass der Heissensteinbach im
Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton
Basel-Stadt einzig in der Kategorie Mollusken als lokales Naturobjekt genannt
werde. Diesbezüglich würden ihm lediglich 14 von 100 möglichen Punkten zugeordnet
und mithin weniger als in den intensiv bewirtschafteten Rebbergen des Schlipfs.
Es sei unklar, wo die Mollusken örtlich festgestellt worden seien. Mit
Sicherheit könne dies nicht auf seinem Grundstück gewesen sein. Zudem dürfte es
sich dabei wohl vor allem um Nacktschnecken handeln, die für Gartenbesitzer
eher eine Plage seien. Die Fliessgeschwindigkeit im Bach dürfte zu hoch sein,
dass sich darin Mollusken bilden könnten. Es sei daher unklar, inwiefern dem
Bächlein im Zusammenhang mit Mollusken eine ökologische Bedeutung zukommen
könne. Schliesslich müssten die Betonschalen des Heissensteinbachs mindestens
vierteljährlich vom Geschiebe- und von den Kalkablagerungen gereinigt werden,
damit das Bächlein seine Ablauffunktion überhaupt erfüllen könne. Deshalb könnten
sich dort keine Mollusken bilden (Rekursbegründung, S. 9 f.).
Im Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen
Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt (act. 7/11) finden sich unter der Rubrik «Fliessgewässer
und Quellen» das Naturobjekt «Heissensteinbach/Lampibach» (Naturobjekt-Nummer
87) mit lokaler Bedeutung und in der Rubrik «Gehölze, Obstgärten und Waldränder»
das Naturobjekt «Schlipf, Heissensteinweg–Schlipfweg» (Naturobjekt-Nummer 634)
mit kantonaler Bedeutung. Das Naturobjekt «Heissensteinbach/Lampibach» weist
einen Naturobjekt-Wert von 14,5 (Mollusken 14) auf, das Naturobjekt «Schlipf,
Heissensteinweg–Schlipfweg» einen Naturobjekt-Wert von 135,0 (Pflanzen 15,
Flechten 24, Mollusken 20, Reptilien 68 und Fledermäuse 7).
Gemäss der Beschreibung des Taxonobjekt M23
Heissensteinbach/Lampibach im Naturinventar des Kantons Basel-Stadt (act. 11/6)
bezieht sich das Vorkommen von Mollusken auf das gesamte Gebiet um den
Heissensteinbach. Es werden insgesamt 14 Schnecken- und Muschelarten
genannt, die im auf einer Karte dargestellten Gebiet vorkommen. Dieses dehnt
sich beiderseits des Heissensteinbachs über dutzende Meter aus. Es geht damit
weit über den Heissensteinbach und einen allfälligen Gewässerraum von 11 Metern
Breite hinaus. Welche Schnecken- und Muschelarten im Gewässer und im
Gewässerraum leben, ist unklar. Dass der Heissensteinbach als Lebensraum für
Tiere dient, ist allerdings offenkundig und zeigte sich nicht zuletzt am
Grasfrosch (Rana
temporaria), der anlässlich des Augenscheins im Abschnitt des
Heissensteinbachs unterhalb des Heissensteinwegs gesichtet wurde (Verhandlungsprotokoll,
S. 7). Dies bestätigt die Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen,
dass sich im Graben des Heissensteinbachs oberhalb des Heissensteinwegs je nach
Jahreszeit Laichballen, Molche und Frösche fänden (Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Auch Rehe (Capreolus
capreolus) waren im Bereich des
Heissensteinbachs anzutreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sie nutzen den
Bach als Tränke (vgl. Basler Natur-Atlas, Band III, S. 197). Ausserdem ist ein Gewässer
wie der Heissensteinbach gemäss Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde
Riehen Lebensraum für Insektenarten, die Vögeln als Nahrung dienen. In Ufernähe
gebe es verschiedene Vogelarten und Reptilienarten wie namentlich Schlangen
(Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Der Rekurrent macht des Weiteren geltend, der «Schlussbericht
zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt» (act. 7/11)
besage im Abschnitt «Fliessgewässer und Quellen» Folgendes: «Einzig entlang der
Wiese und ihren Nebengewässern (Teiche) sowie im Bereich der Dinkelbergbäche
lassen sich Ansätze von Fliessgewässervegetation erkennen.» Wenn sich – so der
Rekurrent – einzig entlang der genannten Gewässer Ansätze von
Fliessgewässervegetation erkennen liessen, so hätten die Behörden beim
Heissensteinbach keine nennenswerte Flora festgestellt (Rekursbegründung, S. 8
f.).
Zwar trifft diese Interpretation des Schlussberichts zu. Anlässlich
des Augenscheins konnte jedoch sehr wohl gewässertypische Flora festgestellt
werden. So fand sich im Graben oberhalb des Heissensteinwegs als
gewässertypische Pflanze unter anderem Bach-Ehrenpreis (Veronica beccabunga, Verhandlungsprotokoll, S. 5). Unterhalb
des Heissensteinwegs wiederum wuchs Schachtelhalm (Equisetum) als
typisch feuchteliebende Pflanze (Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Der Heissensteinbach liegt innerhalb des
Landschaftsschutzgebiets «Landschaftspark Wiese». Er wird im Bericht zum
entsprechenden Landschaftsrichtplan in der Liste der «Naturobjekte/Naturdenkmäler»
unter der Nummer NO 9 aufgeführt (Ziff. 5.2). Abgesehen davon findet er keine
weitere Erwähnung. Das Gebiet wird der Grünfläche und dem
Landschaftsschutzgebiet, nicht aber der Naturschutzfläche zugewiesen.
Verbindungen bestehen zu angrenzendem Landschaftsraum. Es ist aber nicht
ersichtlich, dass diese Verbindungen Bezug zum Heissensteinbach haben. Dieser
ist als «Bewässerungsgraben», nicht als Gewässer bezeichnet. Gleichwohl kommt
dem Heissensteinbach eine Vernetzungsfunktion im Schlipf zu. Der Schlipf ist
mit seinen Obstgärten, Reben und Kleingartenparzellen ein ökologisch wertvolles
Gebiet. Darin ist der Heissensteinbach – wie hiervor festgestellt – ein
Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere Mollusken,
Insekten, Amphibien und Reptilien benutzen das Gewässer und dessen Uferbereich
als Korridor zwischen dessen Quellgebiet im Graben oberhalb des
Heissensteinwegs und dem Weilmühleteich. Pflanzensamen werden mit dem Bach
transportiert. Die Verdolung unter dem Heissensteinweg, dem Schlipfweg sowie
dem Ritterweg und die Befestigung mit Halbschalen auf dem Grundstück des
Rekurrenten hindern die Fauna und Flora nicht, sich entlang des
Heissensteinbachs zu bewegen (vgl. Ausführungen der Auskunftspersonen,
Verhandlungsprotokoll, S. 6 f., 10).
5.4.4
Soweit die Ausscheidung des Gewässerraums der Verringerung
des Eintrags von Dünger und Schadstoffen aus der Bodennutzung dienen soll, fragt sich, ob der Schutz der ChemRRV (siehe hierzu oben E.
5.2.1) nicht genügt und daher auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet
werden kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Wasseraustausch zwischen
dem Heissensteinbach und seiner Umgebung ab.
Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, dass der
Heissensteinbach aufgrund der topografischen Gegebenheiten kein Wasser in den
Gewässerraum abgebe und auch keines aufnehme. Soweit er in einem Erdgraben
geführt werde, versickere je nach Gefälle etwas Wasser. Das Wasser fliesse aber
in der Falllinie ab und habe keinen Einfluss auf die Biosphäre des Gewässerraums.
Auf seinem Grundstück werde der Heissensteinbach seit rund 70 Jahren in der
ganzen Länge in Betonhalbschalen von 20 cm Durchmesser geführt und trete nicht
über den Schalenrand aus. Die Betonschalen bewirkten, dass keinerlei Austausch
von Feuchtigkeit mit dem umliegenden Gelände erfolge. Umgekehrt nehme der
Heissensteinbach auch kein Wasser aus der Umgebung auf, da der Niederschlag
versickere, bevor er das Bächlein erreiche. Ausserdem verlaufe der
Heissensteinbach schnurgerade in Falllinie, so dass er kein Wasser aus dem
Uferraum aufnehmen könne (Rekursbegründung, S. 6–8).
Gemäss dem «Basler Natur-Atlas» (Band III, S. 196, act.
11/3) sind die Bäche im Schlipf, zu denen der Heissensteinbach gehört, «kleine
Fliessgewässer mit grossem Gefälle, die sehr kalt sind und sich z.T. tief in
die Erde eingegraben haben. Ihre Fauna ist dementsprechend stark mit
Quellelementen durchsetzt. Die Quellen selbst wurden nicht untersucht, weil sie
in unzugänglichen Privatgrundstücken liegen und weil sie kaum lokalisierbar
sind. In einigen Abschnitten scheint eine Quellwasserzufuhr unterhalb des
Anfangs des Bachs den Gewässerlauf zu speisen». Dass der Heissensteinbach kein
Wasser aus dem Gewässerraum aufnimmt und keines in diesen abgibt, konnte am
Augenschein nicht festgestellt werden. Im Gegenteil liegt der Heissensteinbach
im Abschnitt unterhalb des Heissensteinwegs rund einen halben Meter tiefer als
seine Umgebung. Insbesondere bei Regen fliesst daher Wasser aus dem Uferbereich
in den Bach (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Selbst auf dem Grundstück
des Rekurrenten, wo der Heissensteinbach in Halbschalen fliesst, kann bei
stärkeren Regenfällen Wasser stellenweise in den Bach dringen, wo die
Halbschalen tiefer als die Umgebung liegen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.),
so namentlich oberhalb des Ritterwegs (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Umgekehrt weist das Vorkommen von Schachtelhalm in Ufernähe (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 7) darauf hin, dass Feuchtigkeit aus dem Bach ins
Ufergebiet austritt. Daraus lässt sich schliessen, dass Dünger und
Pflanzenschutzmittel, die in Ufernähe ausgebracht werden, in den
Heissensteinbach gelangen und aus diesem auch wieder austreten können.
Damit steht fest, dass auch Dünger und
Pflanzenschutzmittel, die ausserhalb des Pufferstreifens von 3 Metern gemäss
ChemRRV ausgebracht werden, in den Heissensteinbach gelangen können und aus
diesem auch wieder austreten können. Solange die Rebkulturen im oberen Bereich
des Heissensteinbachs in ihrem Bestand geschützt sind, ist die Auswirkung der
Festlegung eines Gewässerraums auf den Schutz des Gewässers vor Dünger und Pflanzenschutzmitteln
zwar gering. Der Gewässerschutz verbessert sich jedoch beim Ersatz der
Rebkulturen. Demzufolge besteht mit Blick die Verringerung
des Eintrags von Dünger und Schadstoffen ein
öffentliches Interesse an der Festlegung des Gewässerraums für den
Heissensteinbach.
5.5
Bei der
Festlegung des Gewässerraums ist auch das Interesse an einer möglichen
Renaturierung des Gewässers zu berücksichtigen. Allerdings ist der Gewässerraum
unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungsprojekte auszuscheiden. Ob
eine Revitalisierung durchzuführen ist oder nicht, entscheidet der Kanton unter
Berücksichtigung der in Art. 38a GSchG genannten Kriterien (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 17,
mit Hinweisen). Ziel ist die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Bei
dessen Festlegung müssen daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse
berücksichtigt werden, sondern es ist auch eine mittel- und langfristige
Perspektive erforderlich. Man muss den dereinst einmal möglichst zu
erreichenden Zustand des Gewässers im Auge behalten (Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die
Kantone, in: URP 2012, S. 90, 99; vgl. auch BGE 143 II 77 E. 2.8 am Ende und
140.
II 437 E. 6.2).
Am Augenschein beschied die Auskunftsperson des AUE, dass
die Renaturierung des Heissensteinbachs wünschenswert sei, jedoch in der
kantonalen Revitalisierungsplanung nicht prioritär behandelt werde. Gemäss der
Auskunftsperson der Gemeinde Riehen plane diese keine Revitalisierung des
Heissensteinbachs. Der Rekurrent gab zu bedenken, dass eine Renaturierung dazu
führte, dass das Wasser des Heissensteinbachs von seinem Grundstück
breitflächig auf den Ritterweg austräte, was dessen Unterhalt unmöglich machte.
Demgegenüber verwies die Auskunftsperson der Gemeinde Riehen darauf, dass der
Lampibach erfolgreich revitalisiert worden sei, ohne dass der Wasseraustritt zu
Schwierigkeiten führe. Allerdings quert der Lampibach keine Wege
(Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Unter diesen Umständen ist das Interesse an einer
Renaturierung des Heissensteinbachs bei der Beurteilung der Festlegung eines
Gewässerraums von untergeordneter Bedeutung.
6.
6.1
Für einen
Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach macht
der Rekurrent das Interesse geltend, die als Gewässerraum ausgeschiedene Fläche
seines Grundstücks weiterhin für den Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen
nutzen zu können. Er weist darauf hin, dass die Nutzungseinschränkung durch den
Gewässerraum nicht klar umschrieben sei und je nach Interpretation der
Bundesvorschriften äusserst weitgehend sein könne. Unklar sei namentlich, was
eine extensive Nutzung in einem Privatgarten bedeute. Die Umschreibungen in
Art. 41c GSchV verwiesen lediglich auf die für Landwirtschaftsbetriebe
massgebliche Direktzahlungsverordnung. Wie weit das auch auf die Privatgärten
anwendbar sein solle, werde nirgends erklärt und wäre auch nicht sinnvoll, weil
die Nutzung von Privatgärten sich zu sehr von Landwirtschaftsbetrieben
unterscheide. Wenn nämlich eine Gleichstellung von Privatgärten und
Landwirtschaftsbetrieben beabsichtigt wäre, müsste er gemäss Art. 41c Abs. 2
GSchV die fünf Obstbäume, die in seinem Gewässerraum ständen, entfernen, da
nach Art. 22 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung Obstbäume nur Bestandesschutz
genössen, wenn sie Teil einer Anlage von mindestens 300 Bäumen je Hektare
seien. Der Anbau von jeglichem Gemüse wäre gänzlich verboten. Ersatz zu
pflanzen auf dem übrigen Grundstück – wie der Regierungsrat empfehle – sei
nicht möglich. Dort ständen schon jetzt weitere sieben Obstbäume und für
zusätzliche Bäume sei kein Platz, da die Pflege von Obstbäumen auf sehr
abschüssigem Terrain zu gefährlich und praktisch nicht machbar wäre
(Rekursbegründung, S. 15 f.; Plädoyer, S. 9 f.).
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist der Anbau von
Obst, Beeren, Gemüse und Blumen im Gewässerraum nicht verboten. Verboten ist
allein der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (Art. 41c Abs. 3
GSchV). Ein naturnaher Gartenbau, d.h. ohne Dünger und Pflanzenschutzmittel,
ist mithin sehr wohl erlaubt. So erläuterte die Auskunftsperson des AUE
anlässlich des Augenscheins, dass Sträucher, Brombeeren und ein Rüebli-Beet im
Gewässerraum kein Problem seien. Sie dürften einfach nicht gedüngt und mit
Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Obstbäume dürften im Gewässerraum
stehen bleiben und es dürften dort auch neue Bäume gepflanzt werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 3, 9 f.). Ausserdem besteht mit der flachen Wiese
neben dem Haus, die aktuell als Spiel- und Liegeplatz genutzt wird, ein
Ersatzstandort ausserhalb des Gewässerraums, wo der Anbau von Obst, Beeren, Gemüse
und Blumen möglich und nicht auf eine extensive Bewirtschaftung beschränkt ist.
Das gegenwärtig dort befindliche Turngerät kann nach Auskunft der
Auskunftsperson des AUE auf eine Fläche im Gewässerraum versetzt werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 9).
6.2
Der Rekurrent
führt sodann aus, dass das absolute Düngeverbot im Gewässerraum zu ökologisch
unsinnigen Folgen führe. Überall im Schlipf breite sich das Hirsegras aus, wenn
es nicht bekämpft werde. Es beseitige die Artenvielfalt in Naturwiesen und verdränge
den Rasen. Angesichts der rasanten Vermehrung gerate man mit Jäten bald an
seine Grenzen. Fachleute empfählen deshalb Pestizide, nach den ökologisch
mildesten Massnahmen, nämlich frühes Mähen und Düngen. Beides sei jedoch nach
den Vorschriften des Bundes für eine extensive Bewirtschaftung nicht zulässig.
Die Vorschriften über den Gewässerraum würden somit keinerlei Biodiversität,
sondern vielmehr nicht standorttypische Monokulturen fördern (Rekursbegründung,
S. 15).
Auch ohne Festlegung eines Gewässerraums darf das Hirsegras
im Pufferstreifen von beiderseits 3 Metern gemäss ChemRRV nicht durch den
Einsatz von Pestiziden und Dünger, sondern nur naturnah bekämpft werden.
Alternativen zum Einsatz von Pestiziden und Dünger sind – wie vom Rekurrenten
beschrieben –, die manuelle Entfernung der Hirsepflanzen durch regelmässiges
Jäten und Mähen, bevor die Hirse blüht und Samen bildet. Unterstützt werden
kann diese Bekämpfung durch wiederkehrendes Vertikutieren und Nachsäen des
Rasens, in dem die Hirse wächst. Jäten, Mähen, Vertikutieren und Nachsäen sind
im Gewässerraum erlaubt. Die Festlegung des Gewässerraums hat diesbezüglich
somit allein die Folge, dass die naturnahe Bekämpfung des Hirsegrases
beiderseits des Heissensteinbachs um einen 2,5 Meter breiten Streifen ausgeweitet
wird.
6.3
Des Weiteren
beanstandet der Rekurrent die Feststellung des Regierungsrats, dass nur ein
Teilbereich seiner Parzelle betroffen sei (Einspracheentscheid, S. 4). Sein
Grundstück umfasse 1555 m2. Die Fläche des Gewässerraums betrage auf
seinem Grundstück 513 m2. Mit rund einem Drittel betreffe sie einen
beträchtlichen Grundstücksanteil. Dabei liege das gesamte für den Anbau von
Gemüse und Blumen geeignete Terrain im Gebiet des Gewässerraums. Die übrigen
Teile des Grundstücks seien – abgesehen von einer Spielwiese in der Nähe des
Wochenendhauses – für eine solche Nutzung zu abschüssig. Abgesehen von der
massiven Nutzungseinschränkungen sei auch zu berücksichtigen, dass der
Gewässerraum bei einem – angesichts des Alters des Rekurrenten – absehbaren
Verkauf der Liegenschaft eine erhebliche Wertminderung bedeuten würde. Da die
Gärten im Schlipf als Liebhaberobjekte gälten, sei die Wertminderung kaum
abzuschätzen, aber mit Sicherheit doch bedeutend, weil die Liebhaber von
grösseren Gärten im Schlipf regelmässig auch Nutzpflanzen anbauen können wollten.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er der einzige vom Gewässerraum
betroffene Privateigentümer im Schlipf sei, auf dessen Grundstück der gesamte
Gewässerraum, d.h. beidseitig des Heissensteinbachs, zu liegen komme. Bei
sämtlichen anderen Eigentümern verlaufe der Heissensteinbach entlang der
Grenze, so dass sie nur zur Hälfte der Breite des Gewässerraums betroffen seien
(Rekursbegründung, S. 16).
Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss ChemRRV
bereits heute auf ein einem 2 Mal 3 Meter breiten Streifen, d.h. auf rund 280 m2
nur eine extensive Bewirtschaftung erlaubt ist. Dieser Streifen wird durch die
Festlegung des Gewässerraums um einen 2 Mal 2,5 Meter breiten Streifen
erweitert, d.h. um rund 233 m2. Dies entspricht rund 15 % der
Grundstücksfläche. Hinsichtlich des auch im Gewässerraum erlaubten Anbaus von
Nutzpflanzen und des für den Anbau von Gemüse und Blumen geeignete Terrains
wird auf die Erwägung 6.1 hiervor verwiesen.
6.4
Schliesslich
macht der Rekurrent auch im Rekursverfahren geltend, dass die mit der
Festlegung des Gewässerraums einhergehende Einschränkung des Gebrauchs seines
Grundstückes eine materielle Enteignung darstelle (Rekursbegründung, Ziff. 6).
Wie der Regierungsrat zutreffend erwog
(Einspracheentscheid, S. 3), liegt eine materielle Enteignung erst vor, wenn
der Gebrauch einer Sache in besonders schwerer Weise eingeschränkt wird. Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine materielle Enteignung gegeben,
«wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger
Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die
besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem
Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so
wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen
so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar
erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür
keine Entschädigung geleistet würde» (statt vieler BGE 131 II 728 E. 2). Eine
derartige Einschränkung des Gebrauchs des Grundstücks des Rekurrenten durch die
Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach konnte auch im
Rekursverfahren und namentlich am Augenschein nicht festgestellt werden (siehe
oben E. 6.1–6.3). Die Rüge der materiellen Enteignung erweist sich mithin als
unbegründet.
7.
Die öffentlichen Interessen an einer Festlegung des
Gewässerraums für den Heissensteinbach und die privaten Interessen des
Rekurrenten an einem Verzicht darauf sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu
prüfen, ob überwiegende Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines
Gewässerraums entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 GSchV, siehe hierzu oben E. 4.4).
Das öffentliche Interesse gegen einen Verzicht auf die
Festlegung eines Gewässerraums liegt primär in der Gewährleistung der
natürlichen Funktionen des Heissensteinbachs gemäss Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG
(siehe oben E. 5.3). Im Vordergrund steht dabei die Sicherung der ökologischen Bedeutung des Heissensteinbachs
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als Korridor zur Vernetzung von
Lebensräumen (siehe oben E. 5.4). Der Heissensteinbach
bietet Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere
Mollusken, Insekten, Amphibien und Reptilien bewegen sich entlang des
Heissensteinbachs und benutzen das Gewässer und dessen Uferbereich als Korridor
zwischen seinem Quellgebiet im Graben oberhalb des Heissensteinwegs und dem Weilmühleteich
(siehe oben E. 5.4.3). Diese Funktion des Heissensteinbachs wird durch das
Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln gestärkt. Zwar ist das
Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bereits gestützt auf die
ChemRRV in einem Streifen von beiderseits 3 Metern verboten. Die Festlegung des
Gewässerraums weitet diesen Streifen auf je 5,5 Meter aus. Auch wenn die Reben
im oberen Bereich des Heissensteinbachs gegenwärtig noch in ihrem Bestand
geschützt sind und daher gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden
dürfen, verbessert sich jedoch beim Ersatz der Reben der Gewässerschutz
zusätzlich (siehe oben E. 5.2 und 5.4.4). Dieses öffentliche Interesse steht
einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach
entgegen, soweit es die privaten Interessen der Rekurrenten überwiegt.
Das private Interesse des Rekurrenten liegt darin, beim
Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen Dünger und Pflanzenschutzmittel
einsetzen zu können. Durch die Festlegung des Gewässerraums wird er darin in
einem 2 Mal 2,5 Meter breiten Streifen zusätzlich eingeschränkt. Doch auch in
diesem Streifen ist ein naturnaher Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen
erlaubt. Ausserdem besteht auf seinem Grundstück eine geeignete Ersatzfläche
für einen intensiven Anbau mit Dünger und Pflanzenschutzmitteln (siehe oben E.
6).
Damit steht fest, dass das ökologische Interesse an einer
Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach das private Interesse des
Rekurrenten überwiegt. Es bestehen mithin überwiegende Interessen, die einem
Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen. Das Haupt- und
das Eventualbegehren des Rekurrenten erweisen sich folglich als unbegründet.
8.
8.1
In einem
Subeventualbegehren beantragt der Rekurrent, es sei festzustellen, dass für die
Bewirtschaftung des Gewässerraums auf seinem Grundstück dieselben Vorschriften
wie für Freizeitgärten gelten (Rechtsbegehren 3). Er begründet dieses Begehren
damit, dass die Verhinderung von Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinträgen als
eines der wichtigsten Ziele des Gewässerraums für eine Gleichstellung seines
Grundstücks mit den Freizeitgärten spreche. Eine solche Gleichstellung sei
wirksamer als die blosse Unterstellung unter die Regeln des Gewässerraums.
Statt des in der Gewässerschutzverordnung ausgesprochenen allgemeinen Verbotes
von Dünger und Pflanzenschutzmitteln wären die detaillierten Vorschriften der
Stadtgärtnerei für einen schonenden Pflanzenschutz zu beachten. Diese
gewährleisteten offenbar einen hinreichenden Schutz des Gewässers vor
schädlichen Einträgen (Rekursbegründung, Ziff. 5; Plädoyer, S. 10).
8.2
Der
Regierungsrat wendet in seiner Vernehmlassung ein, dass Freizeitgärten nicht mit dem Grundstück des Rekurrenten
vergleichbar seien. Die betreffenden Freizeitgartenareale seien viel stärker
von der Festlegung des Gewässerraums betroffen als es das Grundstück des
Rekurrenten sei. Freizeitgärtenareale seien ausserdem planerisch als
Grünanlagenzonen nach § 40b BPG ausgeschieden und mit speziellen
Nutzungsvorschriften nach § 40c BPG belegt worden. Überdies würden Themen wie
Kompost und Düngung in der Freizeitgartenordnung der Stadtgärtnerei geregelt.
Für die betroffenen Freizeitgärten sei aufgrund der Ausscheidung des
Gewässerraums daher auch eine eingeschränkte Positivliste für Dünger und
Pflanzenschutzmittel erarbeitet worden. Demgegenüber könne der Rekurrent ohne
Weiteres Dünger und Kompost auf seinem ausserhalb des Gewässerraums liegenden
Grundstücksbereich ausbringen (Vernehmlassung, Rz. 32).
8.3
Gemäss
Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum liegen im Kanton
Basel-Stadt vier Freizeitgartenareale innerhalb des Gewässerraums. «Die Areale
am Birskopf und in Kleinhüningen liegen fast vollständig innerhalb des
Gewässerraums. Die Gartenparzellen entlang des Alten Teichs des Areals
Erlensträsschen und die Gartenparzellen entlang des Bettingerbachs des Areals
Wenkenmatten sind ebenfalls betroffen. Damit Freizeitgartenanlagen weiter
bestimmungsgemäss genutzt werden können, bleibt das Ausbringen von Kompost im
Gewässerraum erlaubt. Komposthaufen dürfen nicht im Gewässerraum angelegt
werden. In begründeten Fällen, z.B. wenn die gesamte Gartenparzelle im Gewässerraum
liegt, kann die Fachstelle Oberflächengewässer des Amts für Umwelt und Energie
die Kompostierung im Gewässerraum zulassen. Die Statuten und Empfehlungen sind
von der Stadtgärtnerei dementsprechend anzupassen. Wenn es für den
Weiterbestand einer öffentlichen Anlage, wie Fussballfelder, Liegeflächen von
Freibädern, Freizeitgärten usw., zwingend notwendig ist, darf ausserhalb eines
3.
m breiten Streifens entlang des Gewässers gedüngt werden. Die Bewirtschaftung
dieser Anlagen und die verwendeten Produkte müssen mit der Fachstelle
Oberflächengewässer des Amts für Umwelt und Energie abgesprochen werden» (Erläuterungsbericht,
Ziff. 3.3.1).
8.4
Unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen fragt sich somit,
ob bei Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach für das
Grundstück des Rekurrenten die Regelung für die Freizeitgärten als milderes
Mittel Platz greifen sollte. Dadurch würde dem Rekurrenten erlaubt, Kompost im
Gewässerraum auszubringen, unter Umständen mit Bewilligung der Fachstelle
Oberflächengewässer des AUE den Komposthaufen im Gewässerraum anzulegen und
allenfalls in Absprache mit der Fachstelle Dünger zu verwenden.
Freizeitgartenareale unterscheiden sich jedoch in einem
entscheidenden Punkt vom Grundstück des Rekurrenten: In Freizeitgartenarealen
kann die Einhaltung von Regelungen aufgrund der Kontrolle durch Kontrollorgane
und der gegenseitigen sozialen Kontrolle der Pächterinnen und Pächter erheblich
einfacher gewährleistet werden. Demgegenüber ist die Kontrolle auf am
Heissensteinbach gelegenen Grünstücken ungenügend, wie der Augenschein gezeigt
hat. Auf dem Nachbarsgrundstück, das unterhalb desjenigen des Rekurrenten
liegt, wurde der ursprünglich naturnahe Bachlauf (vgl. Bericht Ökomorphologie,
S. 24 f.) mit Bauschutt und Steinplatten verbotenerweise verbaut
(Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Und im oberen Bereich des Heissensteinbachs
wird mithilfe von Rohren Wasser illegal in eine frei stehende Badewanne
abgeleitet (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Einhaltung der gelockerten
Regelung der Verwendung von Kompost und Dünger könnte am Heissensteinbach
folglich nur schwer kontrolliert und durchgesetzt werden. Die für
Freizeitgärten geltende Regelung erweist sich mithin nicht als gleich geeignet
wie ein generelles Verbot des Ausbringens von Kompost und Dünger. Die Anwendung
der Regelung für Freizeitgärten kommt daher nicht als im Vergleich zum allgemeinen
gesetzlichen Verbot des Ausbringens von Dünger im Gewässerraum milderes Mittel
in Frage. Damit ist auch das Subeventualbegehren des Rekurrenten unbegründet.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in
Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
1'800.– zu tragen (vgl. § 23 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das
Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
Dr.
Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage
kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss
Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird
sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.