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Entscheid

VD.2024.40

Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Heissensteinbach

28. März 2025Deutsch50 min

Feststellung, dass für die Bewirtschaftung des Gewässerraums auf der Parzelle [...]weg

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als

Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.40

URTEIL

vom 28.

März 2025

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller

und

Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Regierungsrat

des Kantons Basel-Stadt

Rathaus,

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten

durch Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt,

Münsterplatz

11, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 27.

Februar 2024

betreffend

Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Heissensteinbach

Sachverhalt

Sachverhalt

Vom 19. April 2021 bis zum 25. Mai

2021 wurde der Kantonale Nutzungsplan Gewässerraum öffentlich aufgelegt, worauf

im Kantonsblatt, mit Inseraten in der Basler Zeitung sowie der bz Basel und mit

Briefen an die betroffenen Grundeigentümer vom 5. April 2021 hingewiesen

wurde. A____ (nachfolgend Rekurrent) ist Eigentümer der Parzelle Grundbuch

Riehen, Grundstücknummer [...], [...]weg [...]. Über diese Parzelle verläuft

der Heissensteinbach. Der Rekurrent erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2021

Einsprache gegen den für den Heissensteinbach festgelegten Gewässerraum. Mit

Beschluss vom 27. Februar 2024 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

den Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum beschlossen und die Einsprache des

Rekurrenten abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich

der mit Eingaben vom 10. März und 4. April 2024 erhobene Rekurs, mit welchem

der Rekurrent die Aufhebung des Einspracheentscheids des Regierungsrats vom 27.

Februar 2024 und die Aufhebung der Festlegung eines Gewässerraums längs des

Heissensteinbachs beantragt. Eventualiter beantragt er, es sei auf der Parzelle

[...]weg [...], Grundbuchnummer [...] für den Heissensteinbach auf die

Festlegung eines Gewässerraums zu verzichten. Subeventualiter beantragt er die

Feststellung, dass für die Bewirtschaftung des Gewässerraums auf der Parzelle [...]weg

[...] dieselben Vorschriften wie für Freizeitgärten gelten. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, es sei seinem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts

erkannte dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 8.

April 2024). Der Regierungsrat, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement

Basel-Stadt (BVD), beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024, den Rekurs

abzuweisen. Der Verfahrensleiter zog die aufgelegten Planungsunterlagen mit

dazugehörigen Plandokumenten und Rechtsvorschriften des basel-städtischen

Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei, soweit sie

sich auf den Heissensteinbach beziehen.

Das Verwaltungsgericht führte am

28. März 2025 einen Augenschein durch. Daran nahmen der Rekurrent in Begleitung

und teilweiser Vertretung durch seine Tochter, eine Vertretung des BVD, eine

Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässerschutz

und eine Auskunftsperson der Fachstelle Natur und Umwelt der Gemeindeverwaltung

Riehen teil. Es wurde der Heissensteinbach und seine Umgebung, einschliesslich

des Grundstücks des Rekurrenten, besichtigt. Die Beteiligten und die

Auskunftspersonen konnten sich zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort

äussern. In der anschliessenden Verhandlung im Gerichtssaal beantworteten die

Auskunftspersonen weitere Fragen und gelangten der Rekurrent und die

Vertreterin des BVD zu Wort. Für die Ausführungen anlässlich des Augenscheins

und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen

der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Beschluss und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist die

vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf § 106 Abs. 1 lit. g des

Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) vorgenommene Festlegung des

Gewässerraums mittels «Kantonalem Nutzungsplan Gewässerraum» und die damit

erfolgte Abweisung der vom Rekurrenten dagegen erhobenen Einsprache. Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im

Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben

werden. Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

unterliegen Verfügungen des Regierungsrats der Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben. Gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 BPG

ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit dem

angefochtenen Festsetzungsbeschluss wurde ein Gewässerraum für den

Heissensteinbach auf der dem Rekurrenten gehörenden Parzelle am [...]weg in

Riehen festgelegt. Insoweit ist der Rekurrent zweifellos vom angefochtenen

Entscheid berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung.

Darüber hinaus verlangt der Rekurrent aber auch, es sei überhaupt und damit

auch über seine eigene Parzelle hinaus auf die Festlegung eines Gewässerraums

zu verzichten (Rechtsbegehren 1). Bei der Festlegung des Gewässerraums kann ein

Gewässer zwar in Abschnitte aufgeteilt werden (vgl. Anhang zum

Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum [act. 16]). Die Festlegung

des Gewässerraums erfolgt aber grundsätzlich jeweils gesamthaft. Ausnahmen sind

denkbar, wenn ein Gewässer entlang seines Verlaufs seinen Charakter erheblich

verändert, so z.B. bei längeren eingedolten Abschnitten ohne Ausdolungspotenzial

im Siedlungsraum eines sonst naturnahen Fliessgewässers. Eine solche

Veränderung des Charakters weist der Heissensteinbach nicht auf. Die Festlegung

eines Gewässerraums ist mithin für den Heissensteinbach gesamthaft zu

beurteilen (näher hierzu unten E. 4.5). Entsprechend ist der Rekurrent zum

Rekurs hinsichtlich der Festsetzung des gesamten Gewässerraums des

Heissensteinbachs legitimiert. Der Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den

Rekurs ist daher einzutreten.

1.3

Die Kognition

des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des

Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die

allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen

Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der

angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Folglich hat das Verwaltungsgericht

grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig

ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht Planungsinstanz

und hat es sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen, als lokale

Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis,

örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die

Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu

beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll

ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE VD.2021.133

vom 17. August 2022 E. 1.4, 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis

auf BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70; Aemisegger/Haag,

in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,

Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 N 88). Das Verwaltungsgericht

als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden

Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Regierungsrates als Planungsbehörde

nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3).

Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene

raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern

bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (VGE

VD.2021.133 vom 17. August 2022 E. 1.4, VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1,

VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2,

VD.2014.59 vom 2. Februar 2015 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3;

vgl. Aemisegger/Haag, a.a.O., Art.

33.

N 84).

2.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 hat der Regierungsrat

die dem Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum zugrunde liegenden Geobasisdaten

(KGeolV Anhang 1, ID 190) des Geschäfts «Erstfestlegung Gewässerraum»,

kartografisch dargestellt in den Plänen 14438 bis 14444, als verbindlich

erklärt (Beschluss, Ziff. 1) und den zugehörigen Erläuterungsbericht nach Art.

47.

der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) zur Publikation freigegeben

(Beschluss, Ziff. 2). Gleichzeitig hat er die vom Rekurrenten gegen die

Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach erhobene Einsprache

abgewiesen (Beschluss, Ziff. 4).

Der Regierungsrat begründete den Beschluss im Allgemeinen damit,

dass Gewässer und ihre Uferbereiche wichtige Lebensräume und Wanderkorridore

für Tiere und Pflanzen seien. Sie bräuchten ausreichend Raum, damit sie ihre

ökologischen Funktionen und den Hochwasserschutz erfüllen könnten. Mit der Festlegung

der Gewässerräume erhielten die Gewässer wieder mehr Raum. Zudem verhindere der

Gewässerraum, dass schädliche Stoffe in die Gewässer gelangten. Im Auftrag des

Bundes und gestützt auf die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung lege der

Regierungsrat mittels Kantonalem Nutzungsplan Gewässerraum den Raum der

Gewässer im Kanton Basel-Stadt grundeigentümerverbindlich fest. Der bisher

geltende Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmungen werde damit abgelöst. Im

festgelegten Gewässerraum dürften nur Anlagen, die von öffentlichem Interesse

und auf den Standort angewiesen seien, erstellt werden, so z.B. Fusswege oder

Brücken. In dicht überbauten Gebieten seien Ausnahmen möglich. Die

landwirtschaftliche Bewirtschaftung innerhalb des Gewässerraums dürfe nur extensiv

erfolgen und es gelte ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot. Die Vorgaben

des Bundes gewährten den Kantonen bei der Umsetzung wenig Handlungsspielraum.

Trotzdem solle aufgrund der ökologischen Bedeutung auch bei zahlreichen,

ursprünglich künstlich angelegten Gewässern ein Gewässerraum festgelegt werden.

In kantonalen Schutzgebieten, wie der Rheinhalde, dem Eisweiher oder im Autal,

werde zur Erfüllung der ökologischen Funktionen der Gewässerraum zudem breiter

festgelegt, als es im Minimum verlangt wäre (Beschluss, S. 1 f.).

3.

3.1

Mit seinem

Rekurs hält der Rekurrent an der Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs

im Planfestsetzungsverfahren fest (Rekurs, Ziff. 7).

3.1.1

Der Rekurrent

macht geltend, dass Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR

814.20) die Anhörung der betroffenen Kreise, zu denen die Eigentümer von

Grundstücken gehörten, auf denen der Gewässerraum zu liegen komme, vor der

Festlegung der Gewässerräume vorschreibe. Eine solche Anhörung habe nicht

stattgefunden, was rechtswidrig und verfahrensökonomisch sehr zu bedauern sei.

Wenn sich der Regierungsrat auf den Standpunkt stelle, dass er «als Einsprecher

trotz komplexer Entscheidbegründung sehr wohl in der Lage war, die Tragweite

dieser Festsetzung des Gewässerraums, soweit es ihn betrifft, korrekt zu

erkennen», scheine er die Funktion des rechtlichen Gehörs in fundamentaler

Weise zu verkennen, diene eine Anhörung doch auch dazu, ihm Gelegenheit zu

geben, auf offene Fragen und Mängel in der behördlichen Argumentation hinzuweisen.

Er habe bereits mit seiner Einsprache zum Ausdruck gebracht, dass eine

individuelle Anhörung der Betroffenen zu aufwendig wäre, habe aber verlangt,

dass die Anhörung in einem späteren Verfahren nachgeholt werde. Dazu genüge

aber die Möglichkeit der Einsprache nicht (Rekurs, Ziff. 7 lit. a, d und e).

3.1.2

Weiter rügt der

Rekurrent, dass auch die Begründung der Anordnung eines Gewässerraums zum

Heissensteinbach nicht nur mangelhaft, sondern in den Planungsunterlagen

schlicht nicht auffindbar sei. Die Anordnung eines Gewässerraums zum

Heissensteinbach könne einzig den Tabellen im Erläuterungsbericht entnommen

werden. Die Begründung dafür könne man sich nur aus den allgemeinen

Erläuterungen in den Planungsunterlagen zusammensuchen, ohne dass ausgeführt

werde, wie weit diese allgemeinen Begründungen auf die spezifischen

Verhältnisse des Heissensteinbachs anwendbar seien. Die vorgeschriebene Einzelfallbetrachtung

fehle gänzlich. Ausserdem fehlten beim Verweis auf die Rechtsprechung

Fundstellenhinweise (Rekurs, Ziff. 7 lit. b und c).

3.1.3

Schliesslich

rügt der Rekurrent, dass der Regierungsrat in seiner Entscheidbegründung auf

die tatsächlichen Gegebenheiten, wie auf den von ihm geltend gemachten

vollständig fehlenden Austausch zwischen Gewässer und Uferraum und die daraus

folgende Wirkungslosigkeit der Ausscheidung eines Gewässerraums, nicht eingehe.

Auch die Entscheidbegründung in Würdigung der Auswirkungen des Gewässerraums

auf die Nutzung seines Grundstücks zeige die «gänzliche Unkenntnis der lokalen

Verhältnisse» (Rekurs, Ziff. 7 lit. e).

3.2

3.2.1

Gemäss Art.

36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer

«nach Anhörung der betroffenen Kreise» fest. Dazu gehören unbestrittenermassen

auch die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer (Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.],

Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a

GSchG N 31). Mit der vorgängigen Anhörung sollen Probleme rechtzeitig

ausgeräumt und eine bessere Entscheidbasis gefunden werden. Sie hat daher in

einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem die abschliessende Interessenabwägung

noch offen ist, «zumal es sich um eine Art ‘Vernehmlassung’ handelt» (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 28; Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere

Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 1038).

Mit dem angefochtenen Entscheid erwog der Regierungsrat,

dass die Anhörung der betroffenen Kreise vorliegend, wie bei Nutzungsplanungen

üblich, im Verfahren der öffentlichen Planauflage gemäss § 109 BPG erfolgt sei,

auf die mit öffentlicher Anzeige hingewiesen werde. Darüber hinaus werde mit

einer schriftlichen Mitteilung auf die öffentliche Planauflage aufmerksam

gemacht. Die öffentliche Anzeige zur Auflage unterrichte mindestens über die

Art und den Umfang der Planung, den Ort und die Dauer der Planauflage und das

Recht, Einsprachen und Anregungen einzureichen. Diese institutionalisierte Form

der Anhörung im öffentlichen Planauflageverfahren gewähre nicht nur das

rechtliche Gehör für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren, sondern auch die

gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsmöglichkeit zu den Planentwürfen vor

Erlass der erstinstanzlichen Beschlussfassung. Die Festsetzungsbehörde des

Gewässerraums müsse sich mit den frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen

materiell befassen. Schliesslich diene die öffentliche Planauflage auch der

demokratischen Mitwirkung im Planungsverfahren, um damit die Planvorhaben

sachlich und politisch breit abzustützen (Einspracheentscheid, S. 5).

Vorliegend bestreitet der Rekurrent nicht, über das

Planauflageverfahren informiert worden zu sein und in dessen Rahmen Gelegenheit

erhalten zu haben, mit seiner Einsprache Stellung zum aufgelegten

Gewässerraumplan zu nehmen. Das öffentliche Planauflageverfahren soll

gewährleisten, dass sich die Betroffenen über die beabsichtigte Nutzungsplanung

informieren und auf dieser Grundlage Einsprache erheben können. Die damit

erhobenen Einwände sind von der Planungsbehörde bei ihrem

Planfestsetzungsbeschluss zu berücksichtigen (Feldges/Barthe,

Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767, 790 f.). Die

Einsprachemöglichkeit gemäss § 110 BPG öffnet damit ein Einwendungsverfahren,

welches der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des massgebenden Entscheids

dient (Thurnherr, in: Griffel et

al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 7.16; Dussy, in: Griffel et al. [Hrsg.],

Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, a.a.O., Rz. 7.82). Mit dem Regierungsrat

ist daher festzustellen, dass die Planungsbehörde mit dem Einspracheverfahren

im Rahmen der Planauflage dem Gebot der vorgängigen Anhörung der betroffenen

Kreise gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG entsprochen hat (vgl. auch Kehrli, Spielräume der Kantone in der

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 738, 744). Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

aus Art. 36a GSchG folgt aber grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche

Anhörung (VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3

und 130 II 425 E. 2.1). Ein solcher Anspruch könnte höchstens dann bestehen,

wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder

wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als

unerlässlich erweist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2,

VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4; VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2;

vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2010

vom 10. September 2010 E. 3.2). Diese Voraussetzungen substanziiert der

Rekurrent nicht, weshalb sich der Regierungsrat auf die Anhörung des

Rekurrenten im Rahmen seiner Einsprache beschränken konnte.

Selbst wenn man aber mit dem Rekurrenten von einer

Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausgehen wollte, wäre diese im

vorliegenden Verfahren mit dem durchgeführten Augenschein geheilt worden.

3.2.2

Über die

Ausgestaltung des Mitwirkungsverfahrens entscheidet der kantonale Gesetzgeber (Dussy, a.a.O., Rz. 7.80). Gemäss § 109 Abs. 1 BPG werden die Planentwürfe und die dazu gehörenden Berichte und

Erläuterungen öffentlich aufgelegt. Dieser gesetzlichen Vorgabe entsprach das

Vorgehen des Regierungsrats. Im Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan

Gewässerraum werden die Grundsätze zur Festlegung des Gewässerraums definiert (Ziff.

2.2). Die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach ergibt sich

mittelbar daraus, dass die Ausführungen zu den Voraussetzungen für einen

Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums bei eingedolten Gewässern (Ziff.

2.4.3), bei Abschnitten im Wald (Ziff. 2.4.1) und bei künstlichen Gewässern (Ziff.

2.4.2) keinen Bezug auf den Heissensteinbach nehmen. Der Heissensteinbach wird sodann

mit Bezug auf die Bestimmung des dicht bebauten Gebiets im Bereich des

Naturbads Riehen aufgenommen (Ziff. 2.6.1). Auch wenn sich die Begründung des

Gewässerraums für den Heissensteinbach kaum auf die konkreten Verhältnisse vor

Ort bezieht, bildete die Planauflage eine genügende Grundlage zur Beurteilung

der Planung.

3.2.3

Auch

eine Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV fliessenden Anspruchs auf Begründung eines Entscheids liegt nicht

vor. Die Begründung hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die sich mit den

Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt. Aus der Begründung müssen

die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz

weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, wenn der

Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die Begründungspflicht wird

allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November

2023.

E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 343–348).

Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene

Einspracheentscheid. Der Regierungsrat hat seinen

Entscheid eingehend begründet und die für ihn massgebenden Erwägungen substanziiert

ausgebreitet. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten enthält der Entscheid

auch Feststellungen zum massgebenden Sachverhalt mit Bezug auf die Verbauung

des Heissensteinbachs, seine begleitende Flora und Fauna und auf seine

ökologische Bedeutung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht

ersichtlich. Inwieweit die Erwägungen des Regierungsrats zutreffen und der

Entscheid auf die vom Regierungsrat dargelegten Entscheidgründe abgestützt

werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

4.

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt

fest, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach zu

verzichten sei (Rekursbegründung, Ziff. 4–6).

4.1

Gemäss Art.

36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den

Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die

Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen (lit. a), für den Schutz vor

Hochwasser (lit. b) und für die Gewässernutzung (lit. c). Gestützt auf Art. 36a

Abs. 2 GSchG hat der Bundesrat die Einzelheiten für den Gewässerraum für

Fliessgewässer in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) geregelt.

Gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV kann beim Fehlen entgegenstehender überwiegender

Interessen auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das

Gewässer sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen

Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder

Talgebiet zugeordnet sind, befindet (lit. a), wenn es eingedolt ist (lit.

b), wenn es künstlich angelegt ist (lit. c) oder wenn es sehr klein ist (lit.

d). Ausserhalb von Schutzgebieten beträgt die Breite des Gewässerraums für

Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 Meter natürlicher Breite

11.

Meter (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum

extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG; BGer

1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 10.3).

4.2

Zur

Begründung der Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach erwog der

Regierungsrat in seinem Einspracheentscheid, dass in der Rechtsprechung

zwischen korrigierten (morphologisch künstlich verbauten) Uferabschnitten und

vollständig künstlich angelegten Gewässern (z.B. künstliche Weiher,

Wasserentnahmeleitungen, Hochwasserentlastungskanäle) unterschieden werde. Nur

bei vollständig künstlich angelegten Gewässern sei ein Verzicht auf die

Festlegung eines Gewässerraums überhaupt möglich. Der Heissensteinbach sei in

einigen Bereichen zwar ökomorphologisch künstlich verbaut (Halbschalenröhren),

jedoch kein künstliches Gewässer. Auch eher künstlich verbaute Gewässer könnten

zusammen mit begleitender Flora, die ein extensiv gepflegter Gewässerraum mit

sich bringe, eine Funktion als Lebensraum erfüllen. Der Basler Natur-Atlas

(1985) beschreibe den Heissensteinbach als Überlauf der Schlipfquelle mit

quelltypischen Benthos-Vertretern. Wegen der vorhandenen Mollusken gehöre der

ganze Bachlauf unterhalb des Heissensteinwegs zudem zum kantonalen Inventar der

schützenswerten Objekte.

Da auch bei «sehr kleinen Gewässern» auf eine Ausscheidung

des Gewässerraums verzichtet werden könne, habe der Kanton bei allen kleinen

Gewässern und Wassergräben jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Für den

Verzicht sei dabei vor­ausgesetzt worden, dass das Gewässer analog zu den

künstlichen Gewässern keine ökologische Bedeutung haben dürfe. Dies sei aber

beim Heissensteinbach nicht der Fall. Er könne vielmehr z.B. mit den

Wassergräben im Autal verglichen werden. Zudem entwässere er im unteren Teil

ins Grundwassergebiet des Weilmühleteichs und diene als Vernetzungskorridor in

einer Grünzone, die stark durch den Reb- und Gartenbau geprägt sei. Die Nähr-

und Schadstoffeinträge in sehr kleine Gewässer zu reduzieren und die

Wanderkorridore in der Landschaft für zahlreiche Arten zu erhalten, seien gewichtige

Interessen, die für die Ausscheidung des Gewässerraums sprächen. Insbesondere

als Strukturelemente und in ihrer Funktion für die Biotopvernetzung nähmen auch

kleine Gewässer eine wichtige Funktion als Lebensraum ein.

Die Parzelle des Rekurrenten befinde sich zudem in der

Grünzone. Gemäss § 40a Abs. 2 BPG müsse die Gestaltung der Grünzone im Rahmen

der jeweiligen Nutzungsziele auch die am Standort bestehenden Potenziale für

heimische Natur im Sinn des ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung,

des Ausgleichs des Wasserhaushalts und des Stadtklimas berücksichtigen. Da auf

der grossen Parzelle weiterhin viele Möglichkeiten für eine intensivere

gärtnerische Nutzung beständen, könne auch nicht von einer Einschränkung des

Gebrauchs der Sache in besonders schwerer Weise gesprochen werden, weshalb auch

keine materielle Enteignung vorliege. Selbst bei Einschränkungen der

landwirtschaftlichen Nutzung durch die Festlegung des Gewässerraums liege in

der Regel keine materielle Enteignung vor, weshalb eine solche bei der

Beschränkung einer rein gärtnerischen Nutzung gleichermassen verneint werden

könne. Die durch die Festlegung des Gewässerraums am Heissensteinbach bewirkte

Einschränkung der Eigentumsgarantie des Rekurrenten sei zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse angeordneten Eingriffs geeignet, erforderlich sowie

verhältnismässig und daher gemäss Art. 36 Abs. 3 BV zulässig. Erforderlich sei

sie, da sie gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG den Raum für die Gewährleistung des

Hochwasserschutzes, der Gewässernutzung und der natürlichen Funktionen des

Gewässers grundeigentümerverbindlich festlege (Einspracheentscheid, S. 3).

4.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass zumindest eine der Voraussetzungen von Art. 41a

Abs. 5 GSchV für einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums erfüllt

ist. Der Regierungsrat anerkennt explizit, dass es sich beim Heissensteinbach

«um ein sehr kleines Gewässer im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung» handle

(Vernehmlassung, Ziff. 16). Tatsächlich kommt ein Verzicht auf die Festlegung

des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV nicht nur bei

Rinnsalen mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von wenigen Zentimetern,

sondern auch bei deutlich grösseren Fliessgewässern in Frage (vgl.

Verwaltungsgericht SZ, in: EGV-SZ 2022, B 8.4, S. 113, 117). Vorliegend wird

von der Planungsbehörde eine Gerinnesohlenbreite von 20 cm auf dem Grundstück

des Rekurrenten, von 40 cm im unmittelbar unterhalb folgenden Abschnitt und von

30.

cm für die übrigen Abschnitte angegeben.

Daraus folgt, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums

verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Ist somit ein Tatbestand belegt, der gegebenenfalls zum Verzicht auf die Festlegung

eines Gewässerraums berechtigt, so kann letztlich offenbleiben, ob der

Heissensteinbach ein natürliches Gewässer bildet oder im Sinn von Art. 41a Abs.

5.

lit. c GSchV künstlich angelegt worden ist, was bei fehlenden überwiegenden

Interessen ebenfalls einen Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums

erlauben würde. Im Übrigen steht fest, dass aufgrund ihrer ökologischen

Bedeutung im Kanton Basel-Stadt für zahlreiche ursprünglich künstlich angelegte

Gewässer, wie Weilmühleteich, Neuer Teich, Alter Teich, St. Alban-Teich oder

Wassergräben im Autal und im Brühl, ein Gewässerraum ausgeschieden worden ist

(vgl. Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum, Ziff. 0.1.4).

Gemäss dem Grundsatz BS 1b sollte bei künstlichen Fliessgewässern dann auf eine

Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn sie keine ökologische

Bedeutung haben (vgl. Erläuterungsbericht, Ziff. 2.2).

4.4

Da bei der

Ausscheidung von Gewässerräumen der Planungsbehörde regelmässig

Handlungsspielräume bei der Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgabe zukommen, ist

eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (Fritzsche,

a.a.O., Art. 36a GSchG N 39). Dabei ist zu prüfen, ob überwiegende

Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen

(vgl. Fritzsche, a.a.O., Art. 36a

GSchG N 61). Es besteht in den Fällen gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. a bis d GSchV

keine Pflicht, auf die Festlegung eines Gewässerraums zu verzichten (KGer BL

810.

17 116 vom 28. März 2018 E. 5.4.1; Bähr,

Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in: URP 2020, S. 1, 18).

Wenn kein Verzicht erfolgt, d.h. in der Regel, muss ein Gewässerraum festgelegt

werden (BGer 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 E. 6.4.4; Bähr, a.a.O., S. 18).

4.5

Es fragt

sich, ob die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach insgesamt,

d.h. über dessen gesamten Verlauf, einheitlich zu beurteilen ist oder ob –

entsprechend dem Eventualbegehren des Rekurrenten (Rechtsbegehren 2) – einzelne

Streckenabschnitte unterschiedlich behandelt werden können. Gemäss Anhang zum

Erläuterungsbericht wurden die Gewässer in Abschnitte unterteilt, so der

Heissensteinbach in acht Abschnitte. Er quert das Grundstück des Rekurrenten in

den Abschnitten 3 und 4. Auch bei anderen Fliessgewässern wurden Abschnitte

unterschieden (vgl. z.B. Aubach, Bettingerbach, Immenbächli, Wassergräben im

Autal und Wassergräben im Brühl). Je Abschnitt wird gestützt auf die

Gerinnesohlenbreite und die Breitenvariabilität die natürliche Gerinnesohlenbreite

(«nGSB») berechnet, um schliesslich unter Berücksichtigung der Biodiversität

des Abschnitts die Breite des Gewässerraums festzulegen («GWR gerundet auf

0.5m»). Die Unterteilung der Gewässer in Abschnitte dient somit der

abschnittsweisen Festlegung der Breite des Gewässerraums, nicht jedoch dem

abschnittsweisen Verzicht auf einen Gewässerraum. Eine Ausnahme besteht einzig

für den Schifflikanal. Für dessen ersten drei Abschnitte wird kein Gewässerraum

festgelegt, weil seine Gerinnesohlenbreite dort 0 Meter beträgt. Dies ist beim

Heissensteinbach nicht der Fall. Für diesen wird überall eine

Gerinnesohlenbreite zwischen 0,2 und 0,4 Meter ausgewiesen und für alle

Abschnitte ein Gewässerraum von 11 Metern berechnet. Gemäss Auskunft der

Auskunftsperson des AUE anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

wurden die Gewässer integral als Gewässer ausgeschieden. Bei keinem Gewässer

sei abschnittsweise auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet worden

(Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dies sei höchstens bei Gewässern denkbar,

die ihren Charakter eindeutig veränderten. Beispielsweise könnten Abschnitte in

dicht überbauten Gebieten an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden

(Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen, Verhandlungsprotokoll, S.

12). Dies leuchtet ein. Vergleichbare Veränderungen seines Charakters weist der

Heissensteinbach nicht auf. Auch wenn der Heissensteinbach teils als «wenig

beeinträchtigt», teils als «stark beeinträchtigt» und auf der Parzelle des

Rekurrenten als «künstlich» klassifiziert wird (Bericht «Ökomorphologie Stufe

F, 2012–2014, Dokumentation der Neukartierungen (Wieseebene)» [act. 11/1], S.

24.

f.), weisen diese Abschnitte doch nicht einen grundlegend unterschiedlichen

Charakter auf, wie am Augenschein festgestellt werden konnte: Der

Heissensteinbach ist auf seiner gesamten Länge von Flora und Fauna umgeben und

fliesst nirgends in dicht überbautem Gebiet. Eine abschnittsweise

unterschiedliche Beurteilung, ob ein Gewässerraum festzulegen ist, ist daher

nicht angezeigt. Dies gilt auch für die Parzelle des Rekurrenten, auf welcher

der Heissensteinbach in Betonhalbschalen fliesst. Diese sind stellenweise so

stark überwachsen und mit natürlichen Sedimenten überlagert, dass sie kaum mehr

erkennbar sind, so vor allem im unteren Bereich des Wasserlaufs auf dem

Grundstück des Rekurrenten (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 11). Ein Verzicht

auf die Festlegung des Gewässerraums nur auf dem Grundstück des Rekurrenten

würde auch der mit der Festlegung bezweckten Sicherung der ökologischen Funktionen

und der Vernetzung von Lebensräumen widersprechen (siehe hierzu unten E. 5.4.3),

wenn einzig auf der Parzelle des Rekurrenten Dünger und Pflanzenschutzmittel

ausgebracht werden dürften. Die Festlegung eines Gewässerraums ist daher für

den Heissensteinbach einheitlich zu beurteilen.

5.

Für diese Interessenabwägung ist zunächst das Interesse an

der Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach zu gewichten.

5.1

Dieses

Interesse bestimmt sich nach den konkreten Schutzmassnahmen, die mit der

Schaffung des Gewässerraums zusammenhängen.

In Anwendung des auf Fliessgewässer in «Biotopen von

nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften

von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und

Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei

gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und

kantonalen Landschaftsschutzgebieten» anwendbaren Art. 41a Abs. 1 lit. a

GSchV hat der Regierungsrat aufgrund einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von

höchstens 0,6 Metern für den Heissensteinbach eine Gewässerraumbreite von 11

Metern festgelegt.

In diesem Gewässerraum hat gemäss Art. 41c GSchV eine

extensive Gestaltung und Bewirtschaftung zu erfolgen. Es dürfen von einigen

Ausnahmen abgesehen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende

Bauten errichtet werden (Abs. 1). Des Weiteren dürfen im Gewässerraum keine

Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von

Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 Meter breiten Streifens entlang des

Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand

mechanisch bekämpft werden können (Abs. 3).

5.2

Bei den

Auswirkungen einer Festlegung eines Gewässerraums ist zweierlei zu berücksichtigen:

Erstens schränkt bereits die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung den

Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln in Gewässernähe ein (hierzu unten

E. 5.2.1). Und zweitens fliesst der Heissensteinbach im oberen Bereich in einem

Rebbaugebiet, in dem für die Bewirtschaftung der Reben ein Bestandesschutz gilt

(hierzu unten E. 5.2.2).

5.2.1

Unabhängig von

der Festlegung eines Gewässerraums gelten die Bestimmungen der

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81). Gemäss dieser ist

in einem Streifen von 3

Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern im Uferbereich das Ausbringen von Dünger (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1

lit. e) und Pflanzenschutzmitteln (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. d)

verboten. Somit ist in einem Streifen von beiderseits 3 Metern neben dem

Heissensteinbach der Einsatz von Dünger und Pestiziden bereits heute verboten.

Die Festlegung eines Gewässerraums erweiterte diesen Streifen beiderseits um

2,5 Meter.

5.2.2

Im oberen

Bereich fliesst der Heissensteinbach durch Rebbaugebiet. Reben sind im

Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig

erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Landwirtschaftlichen

Begriffsverordnung [LBV, SR 910.91]). Gemäss Ziff. 3.1.2 des Erläuterungsberichts

dürfen Reben ausserhalb des Pufferstreifens von 3 Metern gemäss ChemRRV mit

Dünger und Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, auch wenn sie im

Gewässerraum liegen. Vorausgesetz wird dafür, dass das Ausbringen von Dünger

und Pflanzenschutzmitteln für den Weiterbestand der Reben zwingend notwendig

ist.

Art. 41c Abs. 2 GSchV spricht von «Anlagen sowie

Dauerkulturen», die in ihrem Bestand geschützt sind, wobei Reben gemäss Art. 22

Abs. 1 lit. a LBV unter den Begriff der Dauerkulturen fallen. Es fragt sich, ob

damit der Bestand der einzelnen Rebpflanze oder des gesamten Rebbergs geschützt

wird. Ist die einzelne Rebpflanze in ihrem Bestand geschützt, darf eine Ersatzpflanze

nicht mehr gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Das Verbot

des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum wird in

diesem Fall dann umfassend wirksam, wenn alle Einzelpflanzen eines Rebbergs,

die im Gewässerraum liegen, ersetzt worden sind. Ist hingegen der gesamte

Rebberg in seinem Bestand geschützt, dürfen die einzelnen Ersatzpflanzen bis zur

Erneuerung des gesamten Rebbergs weiterhin gedüngt und mit

Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Das Verbot des Ausbringens von Dünger

und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum wird hier dann wirksam, wenn die

Einzelpflanzen eines Rebbergs gesamthaft erneuert worden sind. In diesem Fall

zeitigt das Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln seine

Wirkung somit erst in einem späteren Zeitpunkt.

Die Unterscheidung zwischen dem Ersatz einer Einzelpflanze

und der Erneuerung des gesamten Rebbergs ist allerdings eher theoretischer

Natur, da erfahrungsgemäss in der Rebbaupraxis in der Regel die Rebpflanzen

eines Rebbergs gleichzeitig ersetzt werden. Somit wird das Verbot des Ausbringens

von Dünger und Pflanzenschutzmitteln in beiden Fällen mit dem gleichzeitigen

Ersatz aller Rebpflanzen im Gewässerraum wirksam. Fest steht jedenfalls, dass

die Ausscheidung des Gewässerraums im Rebbaugebiet im oberen Bereich des

Heissensteinbachs erst mit dem Ersatz der Reben einen weitergehenden Schutz als

die ChemRRV zu bieten vermag.

5.2.3

Zusammengefasst

erweiterte die Festlegung des Gewässerraums beim Heissensteinbach die Breite

der Landstreifen, in denen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel

ausgebracht werden dürfen, auf beiden Uferseiten von 3 auf 5,5 Meter. Soweit

der Heissensteinbach im oberen Bereich durch Rebbaugebiet fliesst, wird diese

Erweiterung erst dann wirksam, wenn die Reben ersetzt werden.

5.3

Das Interesse

an der Festlegung eines Gewässerraums liegt in der Gewährleistung seiner

Funktionen gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG. Das Interesse an der Festsetzung eines

Gewässerraums leitet sich somit aus Erfordernissen der natürlichen Funktionen

der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der

Gewässernutzung (lit. c) ab. Beim Heissensteinbach steht die Gewährleistung der

natürlichen Funktionen des Gewässers gemäss lit. a im Vordergrund. Dazu gehören

insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der

Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des

Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den

aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung

standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des

Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume (BGE 140 II 428 E. 2.1; BAFU,

Erläuternder Bericht Änderung GSchV vom 20. April 2011, S. 10 f.; Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 15; Stutz, Raumbedarf der Gewässer – die

bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in: PBG 2011/4, S.

5, 6; ders., Uferstreifen und

Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in: URP 2012, S. 90, 97 f.). Die

Ausscheidung von Gewässerräumen dient dabei auch der Verringerung des Eintrags

von Dünger und Schadstoffen aus der Bodennutzung (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 16).

Soweit der Heissensteinbach die natürlichen Funktionen des Transports

von Wasser und Geschiebe und der Sicherstellung der Entwässerung erfüllt, hat

die Festlegung eines Gewässerraums darauf kaum Auswirkungen. Des Weiteren trägt

der Heissensteinbach nur eingeschränkt zur Selbstreinigung des Wassers und zur

Erneuerung des Grundwassers bei (siehe zum Wasseraustausch zwischen dem

Heissensteinbach und seiner Umgebung unten E. 5.4.4). Die Gewährleistung dieser

Funktionen fällt bei der vorliegenden Interessenabwägung daher nicht ins

Gewicht. Massgeblich ist hingegen die Beurteilung des Beitrags des

Heissensteinbachs zur Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt, zur

Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, zur dynamische Entwicklung

des Gewässers und zur Vernetzung der Lebensräume (eingehend hierzu sogleich E.

5.4).

5.4

5.4.1

Der

Gewässerraum ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dient

zugleich der Vernetzung von Lebensräumen. Zu prüfen ist vorliegend, ob die

Ausscheidung eines Gewässerraums mit den damit verbundenen Schutzmassnahmen für

den sehr kleinen und möglicherweise künstlich angelegten Heissensteinbach zur

Sicherung seiner ökologischen Bedeutung und für die Vernetzung von Lebensräumen

erforderlich erscheint (vgl. Fritzsche,

a.a.O., Art. 36a GSchG N 66). Diese Bedeutung kann entsprechend der Regelung in

Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV auch von der Grösse des Gewässers abhängig gemacht

werden. Entsprechend empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU), den

Gewässerraum für die Gewässer auszuscheiden, die auf der Landeskarte 1:25'000 (LK

25) verzeichnet sind. Das Bundesgericht hat umgekehrt offengelassen, ob ein

Eintrag auf der LK 25 einen Verzicht auf die Ausscheidung grundsätzlich

ausschliesst, d.h. in diesen Fällen nie ein «sehr kleines Gewässer» vorliegt,

oder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (Bähr,

a.a.O., S. 19, mit Hinweis auf BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 6).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Heissensteinbach auf der LK 25 nicht

vermerkt ist. Gemäss den Empfehlungen des BAFU können die Kantone die

Ausscheidung aber auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen

Kartengrundlagen (z.B. kantonalen Gewässernetzen) vornehmen (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 68,

mit Hinweis auf BAFU, Erläuternder Bericht Änderung GSchV vom 20. April 2011, S.

11). Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang auf den Katasterplan

1874.

und die aktuelle Gewässernetzkarte (Vernehmlassungsbeilagen 8 und 9).

5.4.2

Zur Begründung

der ökologischen Bedeutung des Heissensteinbachs verweist der Regierungsrat

zunächst auf den von Pro Natura im Jahr 1985 erstellten «Basler Natur-Atlas»

als Inventar der wertvollen und schützenswerten Naturflächen im Kanton

Basel-Stadt, worin «die Quellen im Schlipf» erwähnt würden, die zumindest im

Oberlauf noch einen unverbauten Lauf aufwiesen und gesamthaft als «kleine

Fliessgewässer mit grossem Gefälle, die sehr kalt sind», beschrieben würden,

deren Fauna «dementsprechend stark mit Quellelementen durchsetzt» sei. Dieser

Atlas sei im Jahr 2011 in das behördenverbindliche «Naturinventar des Kantons

Basel-Stadt» überführt worden, worin der Heissensteinbach zusammen mit dem

Lampibach explizit als «Taxonobjekt M23» mit der Artengruppe der Mollusken

aufgeführt sei (act. 11/6). Im begleitenden «Schlussbericht zum Inventar der

schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt» von 2011 (act. 11/7) werde

der Heissensteinbach als «Naturobjekt mit Mollusken» bezeichnet. Im «Bericht

Ökomorphologie» (act. 11/1, S. 24 f.) werde dokumentiert, an welchen Stellen

der Heissensteinbach verbaut sei und dass er im untersten Abschnitt über eine

Länge von 40 Metern naturnah verlaufe. Dabei sei der Bach als Ganzes zu

betrachten. Eine Zerstückelung des Gewässerraums würde dem Gewässerschutz kaum

Rechnung tragen. Es sei darum eine Gesamtbetrachtung über die gesamte

Fliesslänge erforderlich. Der Regierungsrat folgert, dass der Heissensteinbach

phasenweise mehr oder weniger aus den Hängen austretendes Wasser führe, über

eine Strecke von 40 Metern über ein natürliches Gewässerbett verfüge und dem

Weilmühleteich in diesem letzten Abschnitt naturnah zufliesse. Er weise darüber

hinaus «stellenweise auch eine gewässertypische Fauna» auf. Der Regierungsrat

weist darauf hin, dass der Heissensteinbach innerhalb des rechtskräftig

richtplanerisch festgesetzten Landschaftsschutzgebietes «Landschaftspark Wiese»

liege. Dem zugehörigen Landschaftsrichtplan sei in Ziff. 3.3 zunächst in

allgemeiner Art zu entnehmen, dass die Vielfalt als Lebens- und Landschaftsraum

zu erhalten und zu fördern sei. Der Heissensteinbach und das Grundstück des

Rekurrenten befänden sich innerhalb der Grünzone nach § 40a BPG. In solchen

Grünzonen seien die bestehenden Potenziale für heimische Natur im Sinn des

ökologischen Ausgleichs, der naturräumlichen Vernetzung, des Ausgleichs des

Wasserhaushalts und des Stadtklimas zu berücksichtigen (§ 40a Abs. 2 BPG).

Ferner seien das Gebiet um den Heissensteinbach in genanntem

Landschaftsrichtplan als «Korridor ökologischer Vernetzung» (Ziff. 3.5) und der

Heissensteinbach als «Naturobjekt» ausgeschieden (Ziff. 3.6 und 5.2). Der

Beitrag des Heissensteinbachs zur Grundwasserneubildung stehe ausser Frage. Mit

der Festlegung des Gewässerraums werde verhindert, dass Dünger oder

Pflanzenschutzmittel ausgebracht und damit ins Grundwasser verfrachtet würden.

Dies sei beim Heissensteinbach besonders wichtig, weil er oberhalb der Parzelle

des Rekurrenten durch intensiv genutztes Rebgebiet fliesse. Schliesslich stelle

die Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer den ersten

planerischen Schritt im Rahmen eines «generationenübergreifenden

Gesamtprojekts» zur Renaturierung der Gewässer dar. Der Gewässerraum müsse

daher so ausgeschieden werden, dass der Zugang auf lange Sicht etabliert werden

könne. Bei seiner Festlegung müssten daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse

berücksichtigt werden. Vielmehr sei auch eine mittel- und langfristige

Perspektive erforderlich (Vernehmlassung, Ziff. 7–28).

5.4.3

Gemäss dem

Bericht Ökomorphologie (S. 24) ist der «Heissensteinbach […] ein 30–40 cm

breiter, kleiner Graben, der zum Zeitpunkt der Begehung praktisch kein Wasser

geführt hat. Im oberen Bereich führt er durch Siedlungsgebiet und ist stark

verbaut, die untersten 40 m sind naturnah, bevor er via 1 m hohen Absturz in

den Weilmühlenteich mündet.»

Der Rekurrent macht geltend, dass der Heissensteinbach im

Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton

Basel-Stadt einzig in der Kategorie Mollusken als lokales Naturobjekt genannt

werde. Diesbezüglich würden ihm lediglich 14 von 100 möglichen Punkten zugeordnet

und mithin weniger als in den intensiv bewirtschafteten Rebbergen des Schlipfs.

Es sei unklar, wo die Mollusken örtlich festgestellt worden seien. Mit

Sicherheit könne dies nicht auf seinem Grundstück gewesen sein. Zudem dürfte es

sich dabei wohl vor allem um Nacktschnecken handeln, die für Gartenbesitzer

eher eine Plage seien. Die Fliessgeschwindigkeit im Bach dürfte zu hoch sein,

dass sich darin Mollusken bilden könnten. Es sei daher unklar, inwiefern dem

Bächlein im Zusammenhang mit Mollusken eine ökologische Bedeutung zukommen

könne. Schliesslich müssten die Betonschalen des Heissensteinbachs mindestens

vierteljährlich vom Geschiebe- und von den Kalkablagerungen gereinigt werden,

damit das Bächlein seine Ablauffunktion überhaupt erfüllen könne. Deshalb könnten

sich dort keine Mollusken bilden (Rekursbegründung, S. 9 f.).

Im Schlussbericht zum Inventar der schutzwürdigen

Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt (act. 7/11) finden sich unter der Rubrik «Fliessgewässer

und Quellen» das Naturobjekt «Heissensteinbach/Lampibach» (Naturobjekt-Nummer

87) mit lokaler Bedeutung und in der Rubrik «Gehölze, Obstgärten und Waldränder»

das Naturobjekt «Schlipf, Heissensteinweg–Schlipfweg» (Naturobjekt-Nummer 634)

mit kantonaler Bedeutung. Das Naturobjekt «Heissensteinbach/Lampibach» weist

einen Naturobjekt-Wert von 14,5 (Mollusken 14) auf, das Naturobjekt «Schlipf,

Heissensteinweg–Schlipfweg» einen Naturobjekt-Wert von 135,0 (Pflanzen 15,

Flechten 24, Mollusken 20, Reptilien 68 und Fledermäuse 7).

Gemäss der Beschreibung des Taxonobjekt M23

Heissensteinbach/Lampibach im Naturinventar des Kantons Basel-Stadt (act. 11/6)

bezieht sich das Vorkommen von Mollusken auf das gesamte Gebiet um den

Heissensteinbach. Es werden insgesamt 14 Schnecken- und Muschelarten

genannt, die im auf einer Karte dargestellten Gebiet vorkommen. Dieses dehnt

sich beiderseits des Heissensteinbachs über dutzende Meter aus. Es geht damit

weit über den Heissensteinbach und einen allfälligen Gewässerraum von 11 Metern

Breite hinaus. Welche Schnecken- und Muschelarten im Gewässer und im

Gewässerraum leben, ist unklar. Dass der Heissensteinbach als Lebensraum für

Tiere dient, ist allerdings offenkundig und zeigte sich nicht zuletzt am

Grasfrosch (Rana

temporaria), der anlässlich des Augenscheins im Abschnitt des

Heissensteinbachs unterhalb des Heissensteinwegs gesichtet wurde (Verhandlungsprotokoll,

S. 7). Dies bestätigt die Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde Riehen,

dass sich im Graben des Heissensteinbachs oberhalb des Heissensteinwegs je nach

Jahreszeit Laichballen, Molche und Frösche fänden (Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Auch Rehe (Capreolus

capreolus) waren im Bereich des

Heissensteinbachs anzutreffen (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sie nutzen den

Bach als Tränke (vgl. Basler Natur-Atlas, Band III, S. 197). Ausserdem ist ein Gewässer

wie der Heissensteinbach gemäss Auskunft der Auskunftsperson der Gemeinde

Riehen Lebensraum für Insektenarten, die Vögeln als Nahrung dienen. In Ufernähe

gebe es verschiedene Vogelarten und Reptilienarten wie namentlich Schlangen

(Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Der Rekurrent macht des Weiteren geltend, der «Schlussbericht

zum Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte im Kanton Basel-Stadt» (act. 7/11)

besage im Abschnitt «Fliessgewässer und Quellen» Folgendes: «Einzig entlang der

Wiese und ihren Nebengewässern (Teiche) sowie im Bereich der Dinkelbergbäche

lassen sich Ansätze von Fliessgewässervegetation erkennen.» Wenn sich – so der

Rekurrent – einzig entlang der genannten Gewässer Ansätze von

Fliessgewässervegetation erkennen liessen, so hätten die Behörden beim

Heissensteinbach keine nennenswerte Flora festgestellt (Rekursbegründung, S. 8

f.).

Zwar trifft diese Interpretation des Schlussberichts zu. Anlässlich

des Augenscheins konnte jedoch sehr wohl gewässertypische Flora festgestellt

werden. So fand sich im Graben oberhalb des Heissensteinwegs als

gewässertypische Pflanze unter anderem Bach-Ehrenpreis (Veronica beccabunga, Verhandlungsprotokoll, S. 5). Unterhalb

des Heissensteinwegs wiederum wuchs Schachtelhalm (Equisetum) als

typisch feuchteliebende Pflanze (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Der Heissensteinbach liegt innerhalb des

Landschaftsschutzgebiets «Landschaftspark Wiese». Er wird im Bericht zum

entsprechenden Landschaftsrichtplan in der Liste der «Naturobjekte/Naturdenkmäler»

unter der Nummer NO 9 aufgeführt (Ziff. 5.2). Abgesehen davon findet er keine

weitere Erwähnung. Das Gebiet wird der Grünfläche und dem

Landschaftsschutzgebiet, nicht aber der Naturschutzfläche zugewiesen.

Verbindungen bestehen zu angrenzendem Landschaftsraum. Es ist aber nicht

ersichtlich, dass diese Verbindungen Bezug zum Heissensteinbach haben. Dieser

ist als «Bewässerungsgraben», nicht als Gewässer bezeichnet. Gleichwohl kommt

dem Heissensteinbach eine Vernetzungsfunktion im Schlipf zu. Der Schlipf ist

mit seinen Obstgärten, Reben und Kleingartenparzellen ein ökologisch wertvolles

Gebiet. Darin ist der Heissensteinbach – wie hiervor festgestellt – ein

Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere Mollusken,

Insekten, Amphibien und Reptilien benutzen das Gewässer und dessen Uferbereich

als Korridor zwischen dessen Quellgebiet im Graben oberhalb des

Heissensteinwegs und dem Weilmühleteich. Pflanzensamen werden mit dem Bach

transportiert. Die Verdolung unter dem Heissensteinweg, dem Schlipfweg sowie

dem Ritterweg und die Befestigung mit Halbschalen auf dem Grundstück des

Rekurrenten hindern die Fauna und Flora nicht, sich entlang des

Heissensteinbachs zu bewegen (vgl. Ausführungen der Auskunftspersonen,

Verhandlungsprotokoll, S. 6 f., 10).

5.4.4

Soweit die Ausscheidung des Gewässerraums der Verringerung

des Eintrags von Dünger und Schadstoffen aus der Bodennutzung dienen soll, fragt sich, ob der Schutz der ChemRRV (siehe hierzu oben E.

5.2.1) nicht genügt und daher auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet

werden kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Wasseraustausch zwischen

dem Heissensteinbach und seiner Umgebung ab.

Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, dass der

Heissensteinbach aufgrund der topografischen Gegebenheiten kein Wasser in den

Gewässerraum abgebe und auch keines aufnehme. Soweit er in einem Erdgraben

geführt werde, versickere je nach Gefälle etwas Wasser. Das Wasser fliesse aber

in der Falllinie ab und habe keinen Einfluss auf die Biosphäre des Gewässerraums.

Auf seinem Grundstück werde der Heissensteinbach seit rund 70 Jahren in der

ganzen Länge in Betonhalbschalen von 20 cm Durchmesser geführt und trete nicht

über den Schalenrand aus. Die Betonschalen bewirkten, dass keinerlei Austausch

von Feuchtigkeit mit dem umliegenden Gelände erfolge. Umgekehrt nehme der

Heissensteinbach auch kein Wasser aus der Umgebung auf, da der Niederschlag

versickere, bevor er das Bächlein erreiche. Ausserdem verlaufe der

Heissensteinbach schnurgerade in Falllinie, so dass er kein Wasser aus dem

Uferraum aufnehmen könne (Rekursbegründung, S. 6–8).

Gemäss dem «Basler Natur-Atlas» (Band III, S. 196, act.

11/3) sind die Bäche im Schlipf, zu denen der Heissensteinbach gehört, «kleine

Fliessgewässer mit grossem Gefälle, die sehr kalt sind und sich z.T. tief in

die Erde eingegraben haben. Ihre Fauna ist dementsprechend stark mit

Quellelementen durchsetzt. Die Quellen selbst wurden nicht untersucht, weil sie

in unzugänglichen Privatgrundstücken liegen und weil sie kaum lokalisierbar

sind. In einigen Abschnitten scheint eine Quellwasserzufuhr unterhalb des

Anfangs des Bachs den Gewässerlauf zu speisen». Dass der Heissensteinbach kein

Wasser aus dem Gewässerraum aufnimmt und keines in diesen abgibt, konnte am

Augenschein nicht festgestellt werden. Im Gegenteil liegt der Heissensteinbach

im Abschnitt unterhalb des Heissensteinwegs rund einen halben Meter tiefer als

seine Umgebung. Insbesondere bei Regen fliesst daher Wasser aus dem Uferbereich

in den Bach (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Selbst auf dem Grundstück

des Rekurrenten, wo der Heissensteinbach in Halbschalen fliesst, kann bei

stärkeren Regenfällen Wasser stellenweise in den Bach dringen, wo die

Halbschalen tiefer als die Umgebung liegen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.),

so namentlich oberhalb des Ritterwegs (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Umgekehrt weist das Vorkommen von Schachtelhalm in Ufernähe (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 7) darauf hin, dass Feuchtigkeit aus dem Bach ins

Ufergebiet austritt. Daraus lässt sich schliessen, dass Dünger und

Pflanzenschutzmittel, die in Ufernähe ausgebracht werden, in den

Heissensteinbach gelangen und aus diesem auch wieder austreten können.

Damit steht fest, dass auch Dünger und

Pflanzenschutzmittel, die ausserhalb des Pufferstreifens von 3 Metern gemäss

ChemRRV ausgebracht werden, in den Heissensteinbach gelangen können und aus

diesem auch wieder austreten können. Solange die Rebkulturen im oberen Bereich

des Heissensteinbachs in ihrem Bestand geschützt sind, ist die Auswirkung der

Festlegung eines Gewässerraums auf den Schutz des Gewässers vor Dünger und Pflanzenschutzmitteln

zwar gering. Der Gewässerschutz verbessert sich jedoch beim Ersatz der

Rebkulturen. Demzufolge besteht mit Blick die Verringerung

des Eintrags von Dünger und Schadstoffen ein

öffentliches Interesse an der Festlegung des Gewässerraums für den

Heissensteinbach.

5.5

Bei der

Festlegung des Gewässerraums ist auch das Interesse an einer möglichen

Renaturierung des Gewässers zu berücksichtigen. Allerdings ist der Gewässerraum

unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungsprojekte auszuscheiden. Ob

eine Revitalisierung durchzuführen ist oder nicht, entscheidet der Kanton unter

Berücksichtigung der in Art. 38a GSchG genannten Kriterien (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 17,

mit Hinweisen). Ziel ist die langfristige Sicherung des Gewässerraums. Bei

dessen Festlegung müssen daher nicht nur die aktuellen Verhältnisse

berücksichtigt werden, sondern es ist auch eine mittel- und langfristige

Perspektive erforderlich. Man muss den dereinst einmal möglichst zu

erreichenden Zustand des Gewässers im Auge behalten (Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die

Kantone, in: URP 2012, S. 90, 99; vgl. auch BGE 143 II 77 E. 2.8 am Ende und

140.

II 437 E. 6.2).

Am Augenschein beschied die Auskunftsperson des AUE, dass

die Renaturierung des Heissensteinbachs wünschenswert sei, jedoch in der

kantonalen Revitalisierungsplanung nicht prioritär behandelt werde. Gemäss der

Auskunftsperson der Gemeinde Riehen plane diese keine Revitalisierung des

Heissensteinbachs. Der Rekurrent gab zu bedenken, dass eine Renaturierung dazu

führte, dass das Wasser des Heissensteinbachs von seinem Grundstück

breitflächig auf den Ritterweg austräte, was dessen Unterhalt unmöglich machte.

Demgegenüber verwies die Auskunftsperson der Gemeinde Riehen darauf, dass der

Lampibach erfolgreich revitalisiert worden sei, ohne dass der Wasseraustritt zu

Schwierigkeiten führe. Allerdings quert der Lampibach keine Wege

(Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Unter diesen Umständen ist das Interesse an einer

Renaturierung des Heissensteinbachs bei der Beurteilung der Festlegung eines

Gewässerraums von untergeordneter Bedeutung.

6.

6.1

Für einen

Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach macht

der Rekurrent das Interesse geltend, die als Gewässerraum ausgeschiedene Fläche

seines Grundstücks weiterhin für den Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen

nutzen zu können. Er weist darauf hin, dass die Nutzungseinschränkung durch den

Gewässerraum nicht klar umschrieben sei und je nach Interpretation der

Bundesvorschriften äusserst weitgehend sein könne. Unklar sei namentlich, was

eine extensive Nutzung in einem Privatgarten bedeute. Die Umschreibungen in

Art. 41c GSchV verwiesen lediglich auf die für Landwirtschaftsbetriebe

massgebliche Direktzahlungsverordnung. Wie weit das auch auf die Privatgärten

anwendbar sein solle, werde nirgends erklärt und wäre auch nicht sinnvoll, weil

die Nutzung von Privatgärten sich zu sehr von Landwirtschaftsbetrieben

unterscheide. Wenn nämlich eine Gleichstellung von Privatgärten und

Landwirtschaftsbetrieben beabsichtigt wäre, müsste er gemäss Art. 41c Abs. 2

GSchV die fünf Obstbäume, die in seinem Gewässerraum ständen, entfernen, da

nach Art. 22 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung Obstbäume nur Bestandesschutz

genössen, wenn sie Teil einer Anlage von mindestens 300 Bäumen je Hektare

seien. Der Anbau von jeglichem Gemüse wäre gänzlich verboten. Ersatz zu

pflanzen auf dem übrigen Grundstück – wie der Regierungsrat empfehle – sei

nicht möglich. Dort ständen schon jetzt weitere sieben Obstbäume und für

zusätzliche Bäume sei kein Platz, da die Pflege von Obstbäumen auf sehr

abschüssigem Terrain zu gefährlich und praktisch nicht machbar wäre

(Rekursbegründung, S. 15 f.; Plädoyer, S. 9 f.).

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist der Anbau von

Obst, Beeren, Gemüse und Blumen im Gewässerraum nicht verboten. Verboten ist

allein der Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (Art. 41c Abs. 3

GSchV). Ein naturnaher Gartenbau, d.h. ohne Dünger und Pflanzenschutzmittel,

ist mithin sehr wohl erlaubt. So erläuterte die Auskunftsperson des AUE

anlässlich des Augenscheins, dass Sträucher, Brombeeren und ein Rüebli-Beet im

Gewässerraum kein Problem seien. Sie dürften einfach nicht gedüngt und mit

Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Obstbäume dürften im Gewässerraum

stehen bleiben und es dürften dort auch neue Bäume gepflanzt werden

(Verhandlungsprotokoll, S. 3, 9 f.). Ausserdem besteht mit der flachen Wiese

neben dem Haus, die aktuell als Spiel- und Liegeplatz genutzt wird, ein

Ersatzstandort ausserhalb des Gewässerraums, wo der Anbau von Obst, Beeren, Gemüse

und Blumen möglich und nicht auf eine extensive Bewirtschaftung beschränkt ist.

Das gegenwärtig dort befindliche Turngerät kann nach Auskunft der

Auskunftsperson des AUE auf eine Fläche im Gewässerraum versetzt werden

(Verhandlungsprotokoll, S. 9).

6.2

Der Rekurrent

führt sodann aus, dass das absolute Düngeverbot im Gewässerraum zu ökologisch

unsinnigen Folgen führe. Überall im Schlipf breite sich das Hirsegras aus, wenn

es nicht bekämpft werde. Es beseitige die Artenvielfalt in Naturwiesen und verdränge

den Rasen. Angesichts der rasanten Vermehrung gerate man mit Jäten bald an

seine Grenzen. Fachleute empfählen deshalb Pestizide, nach den ökologisch

mildesten Massnahmen, nämlich frühes Mähen und Düngen. Beides sei jedoch nach

den Vorschriften des Bundes für eine extensive Bewirtschaftung nicht zulässig.

Die Vorschriften über den Gewässerraum würden somit keinerlei Biodiversität,

sondern vielmehr nicht standorttypische Monokulturen fördern (Rekursbegründung,

S. 15).

Auch ohne Festlegung eines Gewässerraums darf das Hirsegras

im Pufferstreifen von beiderseits 3 Metern gemäss ChemRRV nicht durch den

Einsatz von Pestiziden und Dünger, sondern nur naturnah bekämpft werden.

Alternativen zum Einsatz von Pestiziden und Dünger sind – wie vom Rekurrenten

beschrieben –, die manuelle Entfernung der Hirsepflanzen durch regelmässiges

Jäten und Mähen, bevor die Hirse blüht und Samen bildet. Unterstützt werden

kann diese Bekämpfung durch wiederkehrendes Vertikutieren und Nachsäen des

Rasens, in dem die Hirse wächst. Jäten, Mähen, Vertikutieren und Nachsäen sind

im Gewässerraum erlaubt. Die Festlegung des Gewässerraums hat diesbezüglich

somit allein die Folge, dass die naturnahe Bekämpfung des Hirsegrases

beiderseits des Heissensteinbachs um einen 2,5 Meter breiten Streifen ausgeweitet

wird.

6.3

Des Weiteren

beanstandet der Rekurrent die Feststellung des Regierungsrats, dass nur ein

Teilbereich seiner Parzelle betroffen sei (Einspracheentscheid, S. 4). Sein

Grundstück umfasse 1555 m2. Die Fläche des Gewässerraums betrage auf

seinem Grundstück 513 m2. Mit rund einem Drittel betreffe sie einen

beträchtlichen Grundstücksanteil. Dabei liege das gesamte für den Anbau von

Gemüse und Blumen geeignete Terrain im Gebiet des Gewässerraums. Die übrigen

Teile des Grundstücks seien – abgesehen von einer Spielwiese in der Nähe des

Wochenendhauses – für eine solche Nutzung zu abschüssig. Abgesehen von der

massiven Nutzungseinschränkungen sei auch zu berücksichtigen, dass der

Gewässerraum bei einem – angesichts des Alters des Rekurrenten – absehbaren

Verkauf der Liegenschaft eine erhebliche Wertminderung bedeuten würde. Da die

Gärten im Schlipf als Liebhaberobjekte gälten, sei die Wertminderung kaum

abzuschätzen, aber mit Sicherheit doch bedeutend, weil die Liebhaber von

grösseren Gärten im Schlipf regelmässig auch Nutzpflanzen anbauen können wollten.

Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er der einzige vom Gewässerraum

betroffene Privateigentümer im Schlipf sei, auf dessen Grundstück der gesamte

Gewässerraum, d.h. beidseitig des Heissensteinbachs, zu liegen komme. Bei

sämtlichen anderen Eigentümern verlaufe der Heissensteinbach entlang der

Grenze, so dass sie nur zur Hälfte der Breite des Gewässerraums betroffen seien

(Rekursbegründung, S. 16).

Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss ChemRRV

bereits heute auf ein einem 2 Mal 3 Meter breiten Streifen, d.h. auf rund 280 m2

nur eine extensive Bewirtschaftung erlaubt ist. Dieser Streifen wird durch die

Festlegung des Gewässerraums um einen 2 Mal 2,5 Meter breiten Streifen

erweitert, d.h. um rund 233 m2. Dies entspricht rund 15 % der

Grundstücksfläche. Hinsichtlich des auch im Gewässerraum erlaubten Anbaus von

Nutzpflanzen und des für den Anbau von Gemüse und Blumen geeignete Terrains

wird auf die Erwägung 6.1 hiervor verwiesen.

6.4

Schliesslich

macht der Rekurrent auch im Rekursverfahren geltend, dass die mit der

Festlegung des Gewässerraums einhergehende Einschränkung des Gebrauchs seines

Grundstückes eine materielle Enteignung darstelle (Rekursbegründung, Ziff. 6).

Wie der Regierungsrat zutreffend erwog

(Einspracheentscheid, S. 3), liegt eine materielle Enteignung erst vor, wenn

der Gebrauch einer Sache in besonders schwerer Weise eingeschränkt wird. Gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine materielle Enteignung gegeben,

«wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger

Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die

besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem

Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so

wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen

so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar

erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür

keine Entschädigung geleistet würde» (statt vieler BGE 131 II 728 E. 2). Eine

derartige Einschränkung des Gebrauchs des Grundstücks des Rekurrenten durch die

Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach konnte auch im

Rekursverfahren und namentlich am Augenschein nicht festgestellt werden (siehe

oben E. 6.1–6.3). Die Rüge der materiellen Enteignung erweist sich mithin als

unbegründet.

7.

Die öffentlichen Interessen an einer Festlegung des

Gewässerraums für den Heissensteinbach und die privaten Interessen des

Rekurrenten an einem Verzicht darauf sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu

prüfen, ob überwiegende Interessen einem Verzicht auf die Festlegung eines

Gewässerraums entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 GSchV, siehe hierzu oben E. 4.4).

Das öffentliche Interesse gegen einen Verzicht auf die

Festlegung eines Gewässerraums liegt primär in der Gewährleistung der

natürlichen Funktionen des Heissensteinbachs gemäss Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG

(siehe oben E. 5.3). Im Vordergrund steht dabei die Sicherung der ökologischen Bedeutung des Heissensteinbachs

als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als Korridor zur Vernetzung von

Lebensräumen (siehe oben E. 5.4). Der Heissensteinbach

bietet Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Insbesondere

Mollusken, Insekten, Amphibien und Reptilien bewegen sich entlang des

Heissensteinbachs und benutzen das Gewässer und dessen Uferbereich als Korridor

zwischen seinem Quellgebiet im Graben oberhalb des Heissensteinwegs und dem Weilmühleteich

(siehe oben E. 5.4.3). Diese Funktion des Heissensteinbachs wird durch das

Verbot des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln gestärkt. Zwar ist das

Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bereits gestützt auf die

ChemRRV in einem Streifen von beiderseits 3 Metern verboten. Die Festlegung des

Gewässerraums weitet diesen Streifen auf je 5,5 Meter aus. Auch wenn die Reben

im oberen Bereich des Heissensteinbachs gegenwärtig noch in ihrem Bestand

geschützt sind und daher gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden

dürfen, verbessert sich jedoch beim Ersatz der Reben der Gewässerschutz

zusätzlich (siehe oben E. 5.2 und 5.4.4). Dieses öffentliche Interesse steht

einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach

entgegen, soweit es die privaten Interessen der Rekurrenten überwiegt.

Das private Interesse des Rekurrenten liegt darin, beim

Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen Dünger und Pflanzenschutzmittel

einsetzen zu können. Durch die Festlegung des Gewässerraums wird er darin in

einem 2 Mal 2,5 Meter breiten Streifen zusätzlich eingeschränkt. Doch auch in

diesem Streifen ist ein naturnaher Anbau von Obst, Beeren, Gemüse und Blumen

erlaubt. Ausserdem besteht auf seinem Grundstück eine geeignete Ersatzfläche

für einen intensiven Anbau mit Dünger und Pflanzenschutzmitteln (siehe oben E.

6).

Damit steht fest, dass das ökologische Interesse an einer

Festlegung des Gewässerraums für den Heissensteinbach das private Interesse des

Rekurrenten überwiegt. Es bestehen mithin überwiegende Interessen, die einem

Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums entgegenstehen. Das Haupt- und

das Eventualbegehren des Rekurrenten erweisen sich folglich als unbegründet.

8.

8.1

In einem

Subeventualbegehren beantragt der Rekurrent, es sei festzustellen, dass für die

Bewirtschaftung des Gewässerraums auf seinem Grundstück dieselben Vorschriften

wie für Freizeitgärten gelten (Rechtsbegehren 3). Er begründet dieses Begehren

damit, dass die Verhinderung von Dünger- und Pflanzenschutzmitteleinträgen als

eines der wichtigsten Ziele des Gewässerraums für eine Gleichstellung seines

Grundstücks mit den Freizeitgärten spreche. Eine solche Gleichstellung sei

wirksamer als die blosse Unterstellung unter die Regeln des Gewässerraums.

Statt des in der Gewässerschutzverordnung ausgesprochenen allgemeinen Verbotes

von Dünger und Pflanzenschutzmitteln wären die detaillierten Vorschriften der

Stadtgärtnerei für einen schonenden Pflanzenschutz zu beachten. Diese

gewährleisteten offenbar einen hinreichenden Schutz des Gewässers vor

schädlichen Einträgen (Rekursbegründung, Ziff. 5; Plädoyer, S. 10).

8.2

Der

Regierungsrat wendet in seiner Vernehmlassung ein, dass Freizeitgärten nicht mit dem Grundstück des Rekurrenten

vergleichbar seien. Die betreffenden Freizeitgartenareale seien viel stärker

von der Festlegung des Gewässerraums betroffen als es das Grundstück des

Rekurrenten sei. Freizeitgärtenareale seien ausserdem planerisch als

Grünanlagenzonen nach § 40b BPG ausgeschieden und mit speziellen

Nutzungsvorschriften nach § 40c BPG belegt worden. Überdies würden Themen wie

Kompost und Düngung in der Freizeitgartenordnung der Stadtgärtnerei geregelt.

Für die betroffenen Freizeitgärten sei aufgrund der Ausscheidung des

Gewässerraums daher auch eine eingeschränkte Positivliste für Dünger und

Pflanzenschutzmittel erarbeitet worden. Demgegenüber könne der Rekurrent ohne

Weiteres Dünger und Kompost auf seinem ausserhalb des Gewässerraums liegenden

Grundstücksbereich ausbringen (Vernehmlassung, Rz. 32).

8.3

Gemäss

Erläuterungsbericht Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum liegen im Kanton

Basel-Stadt vier Freizeitgartenareale innerhalb des Gewässerraums. «Die Areale

am Birskopf und in Kleinhüningen liegen fast vollständig innerhalb des

Gewässerraums. Die Gartenparzellen entlang des Alten Teichs des Areals

Erlensträsschen und die Gartenparzellen entlang des Bettingerbachs des Areals

Wenkenmatten sind ebenfalls betroffen. Damit Freizeitgartenanlagen weiter

bestimmungsgemäss genutzt werden können, bleibt das Ausbringen von Kompost im

Gewässerraum erlaubt. Komposthaufen dürfen nicht im Gewässerraum angelegt

werden. In begründeten Fällen, z.B. wenn die gesamte Gartenparzelle im Gewässerraum

liegt, kann die Fachstelle Oberflächengewässer des Amts für Umwelt und Energie

die Kompostierung im Gewässerraum zulassen. Die Statuten und Empfehlungen sind

von der Stadtgärtnerei dementsprechend anzupassen. Wenn es für den

Weiterbestand einer öffentlichen Anlage, wie Fussballfelder, Liegeflächen von

Freibädern, Freizeitgärten usw., zwingend notwendig ist, darf ausserhalb eines

3.

m breiten Streifens entlang des Gewässers gedüngt werden. Die Bewirtschaftung

dieser Anlagen und die verwendeten Produkte müssen mit der Fachstelle

Oberflächengewässer des Amts für Umwelt und Energie abgesprochen werden» (Erläuterungsbericht,

Ziff. 3.3.1).

8.4

Unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen fragt sich somit,

ob bei Festlegung eines Gewässerraums für den Heissensteinbach für das

Grundstück des Rekurrenten die Regelung für die Freizeitgärten als milderes

Mittel Platz greifen sollte. Dadurch würde dem Rekurrenten erlaubt, Kompost im

Gewässerraum auszubringen, unter Umständen mit Bewilligung der Fachstelle

Oberflächengewässer des AUE den Komposthaufen im Gewässerraum anzulegen und

allenfalls in Absprache mit der Fachstelle Dünger zu verwenden.

Freizeitgartenareale unterscheiden sich jedoch in einem

entscheidenden Punkt vom Grundstück des Rekurrenten: In Freizeitgartenarealen

kann die Einhaltung von Regelungen aufgrund der Kontrolle durch Kontrollorgane

und der gegenseitigen sozialen Kontrolle der Pächterinnen und Pächter erheblich

einfacher gewährleistet werden. Demgegenüber ist die Kontrolle auf am

Heissensteinbach gelegenen Grünstücken ungenügend, wie der Augenschein gezeigt

hat. Auf dem Nachbarsgrundstück, das unterhalb desjenigen des Rekurrenten

liegt, wurde der ursprünglich naturnahe Bachlauf (vgl. Bericht Ökomorphologie,

S. 24 f.) mit Bauschutt und Steinplatten verbotenerweise verbaut

(Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Und im oberen Bereich des Heissensteinbachs

wird mithilfe von Rohren Wasser illegal in eine frei stehende Badewanne

abgeleitet (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Einhaltung der gelockerten

Regelung der Verwendung von Kompost und Dünger könnte am Heissensteinbach

folglich nur schwer kontrolliert und durchgesetzt werden. Die für

Freizeitgärten geltende Regelung erweist sich mithin nicht als gleich geeignet

wie ein generelles Verbot des Ausbringens von Kompost und Dünger. Die Anwendung

der Regelung für Freizeitgärten kommt daher nicht als im Vergleich zum allgemeinen

gesetzlichen Verbot des Ausbringens von Dünger im Gewässerraum milderes Mittel

in Frage. Damit ist auch das Subeventualbegehren des Rekurrenten unbegründet.

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in

Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF

1'800.– zu tragen (vgl. § 23 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das

Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird

abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der

Gerichtsschreiber

Dr.

Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage

kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss

Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird

sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.