VD.2024.41
kantonale Steuern pro 2020
14. Juli 2024Deutsch15 min
sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern. In ihrer Steuererklärung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.41
URTEIL
vom 14. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Rekurrentin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
gegen
A____ AG Rekursgegnerin
c/o [...]
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 24. August 2023
betreffend kantonale Steuern pro 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ AG (nachfolgend Rekursgegnerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Das voll liberierte Aktienkapital beträgt
CHF 44'030'000.–. Die Gesellschaft bezweckt die Verwaltung von
Beteiligungen an anderen Unternehmungen, insbesondere im Bereich
Baumaterialien. Die Gesellschaft kann verwandte Geschäftszweige angliedern
sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern. In ihrer Steuererklärung
pro 2020 hat die Rekursgegnerin per Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 ein buchmässiges
Eigenkapital von CHF 45'766'309.– ausgewiesen. Davon zog sie die kantonale
Ermässigung des Eigenkapitals in der Höhe von CHF 31'563'790.– ab und
deklarierte ein steuerbares Kapital in der Höhe von CHF 14'202'519.–. In
Abweichung davon veranlagte die Steuerverwaltung Basel-Stadt die Rekursgegnerin
mit einem steuerbaren Kapital in der Höhe von CHF 44'030'000.–, weil
gemäss § 85 Abs. 2 StG das steuerbare Kapital mindestens dem einbezahlten
Kapital entspreche. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekursgegnerin mit
Schreiben vom 7. Februar 2022 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit
Entscheid vom 6. September 2022 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob die
Rekursgegnerin Rekurs. Die Steuerrekurskommission hiess diesen mit Entscheid
vom 24. August 2023 gut.
Der mit Eingabe vom 13. März 2024 erhobene Rekurs der
Steuerverwaltung richtet sich gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission.
Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagungsverfügung zu
bestätigen. Dazu nahm die Rekursgegnerin mit Schreiben vom 23. April 2024
Stellung und beantragt die Abweisung des Rekurses sowie die Bestätigung des
Entscheids der Steuerrekurskommission und die Festsetzung des steuerbaren
Kapitals auf 14'202'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Basel-Stadt. Die Steuerrekurskommission
verzichtet mit Schreiben vom 25. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen
Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des
Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch
besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 171 Abs. 3 StG ist die Steuerverwaltung zum Rekurs legitimiert.
Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs (§ 171 Abs. 2 in
Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG) ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden und kann
das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer
2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1 Gegenstand und damit Steuerobjekt (Lissi/Vitali, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,
Art. 29 StHG N 1 und 7; Reich,
Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 5 N 52; Walter,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 85 N 3) der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital (§ 84 StG; Art. 29 Abs.
1 StHG). Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften besteht gemäss § 85 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG
aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus
versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Das steuerbare Eigenkapital
von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird gemäss § 85 Abs. 4 StG und
Art. 29a StHG um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die
Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Gemäss § 85 Abs. 2 StG ist mindestens das
einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital steuerbar. Gemäss Art. 29 Abs. 3
StHG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung können die Kantone für
Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 28 Abs. 1 StHG, auf Rechte
nach Art. 24a StHG (Patente und vergleichbare Rechte) sowie auf Darlehen an
Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen. Die
Ermässigung kann auf dem Steuerbetrag (indirekte Freistellung) oder auf der
Steuerbemessungsgrundlage (direkte Freistellung) gewährt werden (Angehrn, Die STAF-Ermässigung der
Kapitalsteuer im interkantonalen Steuerrecht, in: Expert Focus 2/2024 S. 44,
45; Lissi/Vitali, a.a.O., Art. 29
StHG N 86). Von den Möglichkeiten, die das Bundesrecht den Kantonen mit Art. 29
Abs. 3 StHG einräumt, hat der Kanton Basel-Stadt teilweise Gebrauch gemacht.
Gemäss § 85 Abs. 5 StG wird das steuerbare Eigenkapital, das auf
Beteiligungsrechte nach § 77 StG sowie auf Patente und vergleichbare Rechte
nach § 69a StG entfällt, im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der
Bilanz um 80 % ermässigt, wobei die steuerlich massgeblichen Buchwerte
(Gewinnsteuerwerte) massgebend sind.
2.2 Die Steuerrekurskommission ist der Ansicht,
dass zwischen den Absätzen 2 und 5 von § 85 StG ein Widerspruch bestehe
(angefochtener Entscheid E. 4c). Wie die Parteien insoweit übereinstimmend zu
Recht geltend machen (vgl. Rekurs Ziff. II.3.1, II.3.3 und II.4.2.a;
Vernehmlassung Rz. 15 und 19), ist dies unrichtig und besteht zwischen den
beiden Absätzen kein Widerspruch, weil sie unterschiedliche Fragen regeln.
2.3 Nach Auffassung der Steuerverwaltung ergibt
sich aus Wortlaut und Systematik von § 85 StG, dass die Ermässigung gemäss § 85 Abs. 5 StG nur das steuerbare Eigenkapital im Sinn von § 85 Abs. 1 StG betreffe
und die Steuerbemessungsgrundlage gestützt auf § 85 Abs. 2 StG auch im Fall der
Anwendung von § 85 Abs. 5 StG immer mindestens dem einbezahlten Aktien-, Grund-
oder Stammkapital entspreche (vgl. Rekurs Ziff. II.4.2.a, II.4.2.c, II.4.4.b,
II.4.5.b, II.4.7.a und II.4.7.c). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die
Reihenfolge der Absätze von § 85 StG und damit die Systematik spricht vielmehr
dafür, dass das steuerbare Eigenkapital bei jeder Kapitalgesellschaft und
Genossenschaft unabhängig von der Zusammensetzung ihrer Aktiven zunächst nach § 85 Abs. 1 StG bestimmt wird. Wenn die Summe des einbezahlten Aktien-, Grund-
oder Stammkapitals sowie der offenen und aus versteuertem Gewinn gebildeten
stillen Reserven kleiner ist als das einbezahlte Aktien-, Grund- oder
Stammkapital (vgl. zu dieser Möglichkeit unten E. 2.4), entspricht das
steuerbare Eigenkapital bei jeder Kapitalgesellschaft und Genossenschaft
unabhängig von der Zusammensetzung ihrer Aktiven dem einbezahlten Aktien-,
Grund- oder Stammkapital. Nachdem das grundsätzlich steuerbare Eigenkapital in
Anwendung von § 85 Abs. 1 StG und gegebenenfalls § 85 Abs. 2 StGB bestimmt worden
ist, wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Aktiven
Beteiligungsrechte nach § 77 StG oder Patente und vergleichbare Rechte nach § 69a StG umfassen, das gemäss § 85 Abs. 1 oder 2 StG steuerbare Eigenkapital in
Anwendung von § 85 Abs. 5 StG ermässigt, soweit es auf Beteiligungsrechte nach
§ 77 StG oder Patente und vergleichbare Rechte nach § 69a StG entfällt
(vgl. auch Vernehmlassung Rz. 15–18). Da gemäss § 85 Abs. 5 StG das steuerbare
Eigenkapital ermässigt wird, spricht auch der Wortlaut von § 85 Abs. 2 StG,
gemäss dem mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital
steuerbar ist, nicht dagegen, dass das in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG
ermässigte Eigenkapital kleiner sein kann als das einbezahlte Aktien-, Grund-
oder Stammkapital. Der Wortlaut der beiden Absätze lässt es vielmehr ohne
weiteres zu, unter dem steuerbaren Eigenkapital im Sinn von § 85 Abs. 5 StG
nicht nur das gemäss § 85 Abs. 1 StG steuerbare Eigenkapital, sondern auch das
gemäss § 85 Abs. 2 StG mindestens steuerbare Eigenkapital zu verstehen.
Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung (Rekurs Ziff. II.4.2.a f.) geht es
somit überhaupt nicht darum, dass § 85 Abs. 2 StG im Fall der Anwendung von § 85 Abs. 5 StG nicht angewendet werden soll, sondern bloss darum, dass § 85 Abs. 2 StG bei Anwendung von § 85 Abs. 5 StG nur zur Bestimmung des zu ermässigenden
steuerbaren Eigenkapitals und nicht als Begrenzung der Ermässigung dient.
2.4 Dafür, dass § 85 Abs. 2 StG entgegen der
Ansicht der Steuerverwaltung den Umfang der Ermässigung gemäss § 85 Abs. 2 StG
nicht beschränkt, spricht auch die teleologische Auslegung. Zu den offenen
Reserven im Sinn von § 85 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG gehören als
negative Reserven auch Verlustvorträge und Jahresverluste (Lissi/Vitali, a.a.O., Art. 29 StHG N 14
und 39). Verlustvorträge und Jahresverluste als Minusposten sind bei der
Bestimmung des steuerbaren Eigenkapitals in Anwendung von § 85 Abs. 1 StG in
Abzug zu bringen. Folglich kann das gemäss § 85 Abs. 1 StG steuerbare
Eigenkapital unter dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital liegen
oder sogar negativ sein (vgl. Lissi/Vitali,
a.a.O., Art. 29 StHG N 39 f.). Der Zweck von § 85 Abs. 2 StG besteht
offensichtlich darin, sicherzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage auch
in einem solchen Fall mindestens dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder
Stammkapital entspricht. Dementsprechend wird in den Materialien festgehalten,
dass sich die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, die eine Unterbilanz aufweisen
oder sich in Liquidation befinden, nicht mehr nach dem vorhandenen
Reinvermögen, sondern nach dem Eigenkapital richte (Ratschlag Nr. 8825 zu
einem neuen Steuergesetz vom 12. Mai 1998 S. 57). § 85 Abs. 2 StG blieb seit
dem Erlass des StG vom 12. April 2000 unverändert. Die Ermässigung des
steuerbaren Eigenkapitals gemäss § 85 Abs. 5 StG hingegen wurde erst mit einer
seit dem 1. Januar 2020 geltenden Revision des StG vom 19. September 2018
eingefügt. § 85 Abs. 2 StG kann nicht die Beschränkung des Umfangs einer
Ermässigung der Steuerbemessungsgrundlage bezwecken, die im Zeitpunkt seines
Erlasses noch überhaupt nicht vorgesehen gewesen ist.
2.5
2.5.1 Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung
(vgl. Rekurs Ziff. II.3.2 und II.4.3) spricht auch die historische Auslegung
eindeutig dafür, dass die Steuerbemessungsgrundlage in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG auch auf einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-, Grund- oder
Stammkapital ermässigt werden kann (vgl. auch Vernehmlassung Rz. 29).
2.5.2 Im Ratschlag und Bericht Nr. 18.0564.01
betreffend Umsetzung der Steuervorlage 17 im Kanton Basel-Stadt vom 9. Mai 2018
finden sich betreffend § 85 Abs. 5 StG die folgenden Erläuterungen: «§ 85 Abs. 5 E-StG übernimmt die in Art. 29 Abs. 3 E-StHG vorgesehene Möglichkeit der
Kantone, für das Eigenkapital, das auf qualifizierte Beteiligungen (mindestens
10% oder mindestens 1 Million Franken Verkehrswert) sowie auf Aktiven, die nach
§ 69a E-StG für die Patentbox qualifizieren, eine Steuerermässigung auf Stufe
Bemessungsgrundlage vorzusehen. Damit wird eine Parallelität zum
Gewinnsteuerrecht hergestellt, wo die aus diesen Vermögenswerten resultierenden
Erträge ebenfalls entlastet werden. Die Entlastung der
Kapitalsteuerbemessungsgrundlage erfolgt in diesen Fällen um 80%» (S. 100).
«Mit der Ermässigung des Anteils der Aktiven, der auf Beteiligungen entfällt,
soll die wirtschaftliche Mehrbelastung im Konzern reduziert werden. Mit der
Ermässigung auf Patenten und vergleichbaren Rechten soll eine Parallelität zur
Gewinnsteuer erzielt werden. Die Reduktion wird auf 80% begrenzt, da sonst
Gesellschaften, deren Aktiven ausschliesslich aus solchen Vermögenswerten
bestehen, gar keine Kapitalsteuer mehr entrichten würden» (S. 101). Wenn
die Steuerbemessungsgrundlage entsprechend der Ansicht der Steuerverwaltung
gestützt auf § 85 Abs. 2 StG auch im Fall der Anwendung von § 85 Abs. 5 StG immer mindestens dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital
entspräche, entrichteten Gesellschaften, deren Aktiven ausschliesslich aus
Beteiligungsrechten nach § 77 StG sowie Patenten und vergleichbaren Rechten
nach § 69a StG bestehen, auch bei einer Ermässigung um 100 % eine Kapitalsteuer
von 1 Promille ihres einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapitals. Keine
Kapitalsteuer entrichteten solche Gesellschaften bei einer Ermässigung des auf
Aktiven im Sinn von § 85 Abs. 5 StG entfallenden Eigenkapitals um 100 % nur
dann, wenn § 85 Abs. 2 StG einer Ermässigung der Steuerbemessungsgrundlage auf
einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital
nicht entgegensteht. Damit ergibt sich aus dem Ratschlag zweifelsfrei, dass der
Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 85 Abs. 2 StG den Umfang der
Ermässigung gemäss § 85 Abs. 5 StG nicht beschränkt (vgl. auch angefochtener
Entscheid E. 4.c). Die Forderung der Steuerverwaltung, die zitierte Passage in
ihrem Kontext zu lesen, und ihre diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Rekurs
Ziff. II.3.2.b und II.4.3.b) ändern daran nichts.
2.5.3 Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung
widerspricht eine Ermässigung des steuerbaren Eigenkapitals in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG auf einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-, Grund-
oder Stammkapital auch nicht dem Zweck des Bundesgesetzes über die Steuerreform
und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018. Mit dieser Steuerreform
wurden zwar die besonderen Regelungen für Statusgesellschaften (Holding- und
Domizilgesellschaften sowie gemischte Gesellschaften) abgeschafft (Hinny, Abschaffung von Holding-,
Domizil- und gemischten Gesellschaften [im Rahmen des STAF]: Rechtsrahmen und
Übergangsbestimmungen, in: SJZ 2019 S. 199, 203; vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 [SV17] vom 21. März 2018, in: BBl 2018
S. 2527 [nachfolgend Botschaft], 2548). Dies gilt sowohl für besondere Regeln
für Statusgesellschaften betreffend die Gewinnsteuer als auch für besondere
Regeln für Statusgesellschaften betreffend die Kapitalsteuer (vgl. Hinny, a.a.O., S. 2548). Daraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass potentiell für alle Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften geltende Regelungen, die im Ergebnis vor allem
Statusgesellschaften begünstigen, gegen Sinn und Zweck der Steuerreform
verstossen würden. Indem den Kantonen mit dem im Rahmen der Steuerreform
geschaffenen Art. 29 Abs. 3 StHG erlaubt wurde, für Eigenkapital, das auf
Beteiligungsrechte nach Art. 28 Abs. 1 StHG, auf Rechte nach Art. 24a StHG
sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung
vorzusehen, sollte ihnen vielmehr ermöglicht werden, als Ersatz für die
reduzierten Steuersätze für Statusgesellschaften (gemäss § 87 Abs. 2 StG in der
bis am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung 0.5 Promille bei Holding- und
Domizilgesellschaften statt 1 Promille bei den übrigen juristischen Personen
gemäss § 87 Abs. 1 StG) punktuelle Entlastungen bei der Kapitalsteuer
vorzusehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 2566; Angehrn,
a.a.O., S. 44; Hinny, a.a.O., S.
203; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 82 N 1 f.; vgl.
ferner Vernehmlassung Rz. 50).
2.6 Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden
Erwägungen, dass die in Anwendung von § 85 Abs. 1 oder 2 StG bestimmte
Steuerbemessungsgrundlage entsprechend der Auffassung der
Steuerrekurskommission und der Rekursgegnerin (vgl. insbesondere Vernehmlassung
Rz. 13 und 19) und entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG auch auf einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-,
Grund- oder Stammkapital ermässigt werden kann. Gemäss der
Steuerrekurskommission beträgt das steuerbare Eigenkapital der Rekursgegnerin
in Anwendung von § 85 Abs. 1 und 5 StG CHF 14'202'000.– (vgl. angefochtener
Entscheid E. 5). Für den Fall, dass § 85 Abs. 2 StG den Umfang der Ermässigung
nicht beschränkt, legt die Steuerverwaltung nicht dar, weshalb diese
Feststellung unrichtig sein könnte. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres
darauf abgestellt werden. Die Kapitalsteuer der juristischen Personen beträgt 1
Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 87 Abs. 1 StG). 1 Promille von
CHF 14'202'000.– sind 14'202.–. Folglich hat die Steuerrekurskommission
die Kapitalsteuer zu Recht auf CHF 14'202.– reduziert.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs der
Steuerverwaltung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich von der Steuerverwaltung als Rekurrentin zu tragen. Da es
sich bei ihr um eine Verwaltungseinheit des Kantons handelt, werden ihr jedoch
trotz Abweisung ihres Rekurses praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt (VGE
VD.2017.170 vom 23. April 2018 E. 5 mit nachweisen). Hingegen hat die
Steuerverwaltung der Rekursgegnerin in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 15 Honorarreglement [HoR, SG
291.400]). Mangels Einreichung einer Kostennote wird der Zeitaufwand des
Rechtsvertreters der Rekursgegnerin praxisgemäss geschätzt. Für das Studium des
Rekurses und die Vernehmlassung erscheint ein geschätzter Aufwand von acht
Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in
einem durchschnittlichen Fall wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 250.–
(vgl. statt vieler VGE VD.2017.170 vom 23. April 2018 E. 5). Zusätzlich wird in
Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars
berücksichtigt. Da die Rekursgegnerin im UID-Register als
mehrwertsteuerpflichtig aufgeführt ist und der Prozess im Zusammenhang mit
ihrer unternehmerischen Tätigkeit steht, kann sie die von ihrer anwaltlichen
Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Aus
diesem Grund ist ihr das genannte Honorar zuzüglich Auslagen ohne
Mehrwertsteuer als Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2022.218 vom
15. September 2023 E. 3).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Steuerverwaltung hat der Rekursgegnerin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF
2'060.–, einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Rekursgegnerin
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.