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Entscheid

VD.2024.41

kantonale Steuern pro 2020

14. Juli 2024Deutsch15 min

sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern. In ihrer Steuererklärung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.41

URTEIL

vom 14. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Rekurrentin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

gegen

A____ AG Rekursgegnerin

c/o [...]

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 24. August 2023

betreffend kantonale Steuern pro 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ AG (nachfolgend Rekursgegnerin) ist eine

Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Das voll liberierte Aktienkapital beträgt

CHF 44'030'000.–. Die Gesellschaft bezweckt die Verwaltung von

Beteiligungen an anderen Unternehmungen, insbesondere im Bereich

Baumaterialien. Die Gesellschaft kann verwandte Geschäftszweige angliedern

sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern. In ihrer Steuererklärung

pro 2020 hat die Rekursgegnerin per Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 ein buchmässiges

Eigenkapital von CHF 45'766'309.– ausgewiesen. Davon zog sie die kantonale

Ermässigung des Eigenkapitals in der Höhe von CHF 31'563'790.– ab und

deklarierte ein steuerbares Kapital in der Höhe von CHF 14'202'519.–. In

Abweichung davon veranlagte die Steuerverwaltung Basel-Stadt die Rekursgegnerin

mit einem steuerbaren Kapital in der Höhe von CHF 44'030'000.–, weil

gemäss § 85 Abs. 2 StG das steuerbare Kapital mindestens dem einbezahlten

Kapital entspreche. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekursgegnerin mit

Schreiben vom 7. Februar 2022 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit

Entscheid vom 6. September 2022 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob die

Rekursgegnerin Rekurs. Die Steuerrekurskommission hiess diesen mit Entscheid

vom 24. August 2023 gut.

Der mit Eingabe vom 13. März 2024 erhobene Rekurs der

Steuerverwaltung richtet sich gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission.

Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagungsverfügung zu

bestätigen. Dazu nahm die Rekursgegnerin mit Schreiben vom 23. April 2024

Stellung und beantragt die Abweisung des Rekurses sowie die Bestätigung des

Entscheids der Steuerrekurskommission und die Festsetzung des steuerbaren

Kapitals auf 14'202'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Basel-Stadt. Die Steuerrekurskommission

verzichtet mit Schreiben vom 25. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Die

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen

Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des

Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum

Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch

besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 171 Abs. 3 StG ist die Steuerverwaltung zum Rekurs legitimiert.

Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs (§ 171 Abs. 2 in

Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG) ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine

speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die

Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um

zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden und kann

das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer

2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

2.

2.1 Gegenstand und damit Steuerobjekt (Lissi/Vitali, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,

Art. 29 StHG N 1 und 7; Reich,

Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 5 N 52; Walter,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 85 N 3) der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital (§ 84 StG; Art. 29 Abs.

1 StHG). Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und

Genossenschaften besteht gemäss § 85 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG

aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus

versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Das steuerbare Eigenkapital

von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird gemäss § 85 Abs. 4 StG und

Art. 29a StHG um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die

Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Gemäss § 85 Abs. 2 StG ist mindestens das

einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital steuerbar. Gemäss Art. 29 Abs. 3

StHG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung können die Kantone für

Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 28 Abs. 1 StHG, auf Rechte

nach Art. 24a StHG (Patente und vergleichbare Rechte) sowie auf Darlehen an

Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen. Die

Ermässigung kann auf dem Steuerbetrag (indirekte Freistellung) oder auf der

Steuerbemessungsgrundlage (direkte Freistellung) gewährt werden (Angehrn, Die STAF-Ermässigung der

Kapitalsteuer im interkantonalen Steuerrecht, in: Expert Focus 2/2024 S. 44,

45; Lissi/Vitali, a.a.O., Art. 29

StHG N 86). Von den Möglichkeiten, die das Bundesrecht den Kantonen mit Art. 29

Abs. 3 StHG einräumt, hat der Kanton Basel-Stadt teilweise Gebrauch gemacht.

Gemäss § 85 Abs. 5 StG wird das steuerbare Eigenkapital, das auf

Beteiligungsrechte nach § 77 StG sowie auf Patente und vergleichbare Rechte

nach § 69a StG entfällt, im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der

Bilanz um 80 % ermässigt, wobei die steuerlich massgeblichen Buchwerte

(Gewinnsteuerwerte) massgebend sind.

2.2 Die Steuerrekurskommission ist der Ansicht,

dass zwischen den Absätzen 2 und 5 von § 85 StG ein Widerspruch bestehe

(angefochtener Entscheid E. 4c). Wie die Parteien insoweit übereinstimmend zu

Recht geltend machen (vgl. Rekurs Ziff. II.3.1, II.3.3 und II.4.2.a;

Vernehmlassung Rz. 15 und 19), ist dies unrichtig und besteht zwischen den

beiden Absätzen kein Widerspruch, weil sie unterschiedliche Fragen regeln.

2.3 Nach Auffassung der Steuerverwaltung ergibt

sich aus Wortlaut und Systematik von § 85 StG, dass die Ermässigung gemäss § 85 Abs. 5 StG nur das steuerbare Eigenkapital im Sinn von § 85 Abs. 1 StG betreffe

und die Steuerbemessungsgrundlage gestützt auf § 85 Abs. 2 StG auch im Fall der

Anwendung von § 85 Abs. 5 StG immer mindestens dem einbezahlten Aktien-, Grund-

oder Stammkapital entspreche (vgl. Rekurs Ziff. II.4.2.a, II.4.2.c, II.4.4.b,

II.4.5.b, II.4.7.a und II.4.7.c). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die

Reihenfolge der Absätze von § 85 StG und damit die Systematik spricht vielmehr

dafür, dass das steuerbare Eigenkapital bei jeder Kapitalgesellschaft und

Genossenschaft unabhängig von der Zusammensetzung ihrer Aktiven zunächst nach § 85 Abs. 1 StG bestimmt wird. Wenn die Summe des einbezahlten Aktien-, Grund-

oder Stammkapitals sowie der offenen und aus versteuertem Gewinn gebildeten

stillen Reserven kleiner ist als das einbezahlte Aktien-, Grund- oder

Stammkapital (vgl. zu dieser Möglichkeit unten E. 2.4), entspricht das

steuerbare Eigenkapital bei jeder Kapitalgesellschaft und Genossenschaft

unabhängig von der Zusammensetzung ihrer Aktiven dem einbezahlten Aktien-,

Grund- oder Stammkapital. Nachdem das grundsätzlich steuerbare Eigenkapital in

Anwendung von § 85 Abs. 1 StG und gegebenenfalls § 85 Abs. 2 StGB bestimmt worden

ist, wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Aktiven

Beteiligungsrechte nach § 77 StG oder Patente und vergleichbare Rechte nach § 69a StG umfassen, das gemäss § 85 Abs. 1 oder 2 StG steuerbare Eigenkapital in

Anwendung von § 85 Abs. 5 StG ermässigt, soweit es auf Beteiligungsrechte nach

§ 77 StG oder Patente und vergleichbare Rechte nach § 69a StG entfällt

(vgl. auch Vernehmlassung Rz. 15–18). Da gemäss § 85 Abs. 5 StG das steuerbare

Eigenkapital ermässigt wird, spricht auch der Wortlaut von § 85 Abs. 2 StG,

gemäss dem mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital

steuerbar ist, nicht dagegen, dass das in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG

ermässigte Eigenkapital kleiner sein kann als das einbezahlte Aktien-, Grund-

oder Stammkapital. Der Wortlaut der beiden Absätze lässt es vielmehr ohne

weiteres zu, unter dem steuerbaren Eigenkapital im Sinn von § 85 Abs. 5 StG

nicht nur das gemäss § 85 Abs. 1 StG steuerbare Eigenkapital, sondern auch das

gemäss § 85 Abs. 2 StG mindestens steuerbare Eigenkapital zu verstehen.

Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung (Rekurs Ziff. II.4.2.a f.) geht es

somit überhaupt nicht darum, dass § 85 Abs. 2 StG im Fall der Anwendung von § 85 Abs. 5 StG nicht angewendet werden soll, sondern bloss darum, dass § 85 Abs. 2 StG bei Anwendung von § 85 Abs. 5 StG nur zur Bestimmung des zu ermässigenden

steuerbaren Eigenkapitals und nicht als Begrenzung der Ermässigung dient.

2.4 Dafür, dass § 85 Abs. 2 StG entgegen der

Ansicht der Steuerverwaltung den Umfang der Ermässigung gemäss § 85 Abs. 2 StG

nicht beschränkt, spricht auch die teleologische Auslegung. Zu den offenen

Reserven im Sinn von § 85 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG gehören als

negative Reserven auch Verlustvorträge und Jahresverluste (Lissi/Vitali, a.a.O., Art. 29 StHG N 14

und 39). Verlustvorträge und Jahresverluste als Minusposten sind bei der

Bestimmung des steuerbaren Eigenkapitals in Anwendung von § 85 Abs. 1 StG in

Abzug zu bringen. Folglich kann das gemäss § 85 Abs. 1 StG steuerbare

Eigenkapital unter dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital liegen

oder sogar negativ sein (vgl. Lissi/Vitali,

a.a.O., Art. 29 StHG N 39 f.). Der Zweck von § 85 Abs. 2 StG besteht

offensichtlich darin, sicherzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage auch

in einem solchen Fall mindestens dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder

Stammkapital entspricht. Dementsprechend wird in den Materialien festgehalten,

dass sich die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, die eine Unterbilanz aufweisen

oder sich in Liquidation befinden, nicht mehr nach dem vorhandenen

Reinvermögen, sondern nach dem Eigenkapital richte (Ratschlag Nr. 8825 zu

einem neuen Steuergesetz vom 12. Mai 1998 S. 57). § 85 Abs. 2 StG blieb seit

dem Erlass des StG vom 12. April 2000 unverändert. Die Ermässigung des

steuerbaren Eigenkapitals gemäss § 85 Abs. 5 StG hingegen wurde erst mit einer

seit dem 1. Januar 2020 geltenden Revision des StG vom 19. September 2018

eingefügt. § 85 Abs. 2 StG kann nicht die Beschränkung des Umfangs einer

Ermässigung der Steuerbemessungsgrundlage bezwecken, die im Zeitpunkt seines

Erlasses noch überhaupt nicht vorgesehen gewesen ist.

2.5

2.5.1 Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung

(vgl. Rekurs Ziff. II.3.2 und II.4.3) spricht auch die historische Auslegung

eindeutig dafür, dass die Steuerbemessungsgrundlage in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG auch auf einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-, Grund- oder

Stammkapital ermässigt werden kann (vgl. auch Vernehmlassung Rz. 29).

2.5.2 Im Ratschlag und Bericht Nr. 18.0564.01

betreffend Umsetzung der Steuervorlage 17 im Kanton Basel-Stadt vom 9. Mai 2018

finden sich betreffend § 85 Abs. 5 StG die folgenden Erläuterungen: «§ 85 Abs. 5 E-StG übernimmt die in Art. 29 Abs. 3 E-StHG vorgesehene Möglichkeit der

Kantone, für das Eigenkapital, das auf qualifizierte Beteiligungen (mindestens

10% oder mindestens 1 Million Franken Verkehrswert) sowie auf Aktiven, die nach

§ 69a E-StG für die Patentbox qualifizieren, eine Steuerermässigung auf Stufe

Bemessungsgrundlage vorzusehen. Damit wird eine Parallelität zum

Gewinnsteuerrecht hergestellt, wo die aus diesen Vermögenswerten resultierenden

Erträge ebenfalls entlastet werden. Die Entlastung der

Kapitalsteuerbemessungsgrundlage erfolgt in diesen Fällen um 80%» (S. 100).

«Mit der Ermässigung des Anteils der Aktiven, der auf Beteiligungen entfällt,

soll die wirtschaftliche Mehrbelastung im Konzern reduziert werden. Mit der

Ermässigung auf Patenten und vergleichbaren Rechten soll eine Parallelität zur

Gewinnsteuer erzielt werden. Die Reduktion wird auf 80% begrenzt, da sonst

Gesellschaften, deren Aktiven ausschliesslich aus solchen Vermögenswerten

bestehen, gar keine Kapitalsteuer mehr entrichten würden» (S. 101). Wenn

die Steuerbemessungsgrundlage entsprechend der Ansicht der Steuerverwaltung

gestützt auf § 85 Abs. 2 StG auch im Fall der Anwendung von § 85 Abs. 5 StG immer mindestens dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital

entspräche, entrichteten Gesellschaften, deren Aktiven ausschliesslich aus

Beteiligungsrechten nach § 77 StG sowie Patenten und vergleichbaren Rechten

nach § 69a StG bestehen, auch bei einer Ermässigung um 100 % eine Kapitalsteuer

von 1 Promille ihres einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapitals. Keine

Kapitalsteuer entrichteten solche Gesellschaften bei einer Ermässigung des auf

Aktiven im Sinn von § 85 Abs. 5 StG entfallenden Eigenkapitals um 100 % nur

dann, wenn § 85 Abs. 2 StG einer Ermässigung der Steuerbemessungsgrundlage auf

einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital

nicht entgegensteht. Damit ergibt sich aus dem Ratschlag zweifelsfrei, dass der

Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 85 Abs. 2 StG den Umfang der

Ermässigung gemäss § 85 Abs. 5 StG nicht beschränkt (vgl. auch angefochtener

Entscheid E. 4.c). Die Forderung der Steuerverwaltung, die zitierte Passage in

ihrem Kontext zu lesen, und ihre diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Rekurs

Ziff. II.3.2.b und II.4.3.b) ändern daran nichts.

2.5.3 Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung

widerspricht eine Ermässigung des steuerbaren Eigenkapitals in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG auf einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-, Grund-

oder Stammkapital auch nicht dem Zweck des Bundesgesetzes über die Steuerreform

und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018. Mit dieser Steuerreform

wurden zwar die besonderen Regelungen für Statusgesellschaften (Holding- und

Domizilgesellschaften sowie gemischte Gesellschaften) abgeschafft (Hinny, Abschaffung von Holding-,

Domizil- und gemischten Gesellschaften [im Rahmen des STAF]: Rechtsrahmen und

Übergangsbestimmungen, in: SJZ 2019 S. 199, 203; vgl. Botschaft zum

Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 [SV17] vom 21. März 2018, in: BBl 2018

S. 2527 [nachfolgend Botschaft], 2548). Dies gilt sowohl für besondere Regeln

für Statusgesellschaften betreffend die Gewinnsteuer als auch für besondere

Regeln für Statusgesellschaften betreffend die Kapitalsteuer (vgl. Hinny, a.a.O., S. 2548). Daraus kann

jedoch nicht geschlossen werden, dass potentiell für alle Kapitalgesellschaften

und Genossenschaften geltende Regelungen, die im Ergebnis vor allem

Statusgesellschaften begünstigen, gegen Sinn und Zweck der Steuerreform

verstossen würden. Indem den Kantonen mit dem im Rahmen der Steuerreform

geschaffenen Art. 29 Abs. 3 StHG erlaubt wurde, für Eigenkapital, das auf

Beteiligungsrechte nach Art. 28 Abs. 1 StHG, auf Rechte nach Art. 24a StHG

sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung

vorzusehen, sollte ihnen vielmehr ermöglicht werden, als Ersatz für die

reduzierten Steuersätze für Statusgesellschaften (gemäss § 87 Abs. 2 StG in der

bis am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung 0.5 Promille bei Holding- und

Domizilgesellschaften statt 1 Promille bei den übrigen juristischen Personen

gemäss § 87 Abs. 1 StG) punktuelle Entlastungen bei der Kapitalsteuer

vorzusehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 2566; Angehrn,

a.a.O., S. 44; Hinny, a.a.O., S.

203; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 82 N 1 f.; vgl.

ferner Vernehmlassung Rz. 50).

2.6 Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden

Erwägungen, dass die in Anwendung von § 85 Abs. 1 oder 2 StG bestimmte

Steuerbemessungsgrundlage entsprechend der Auffassung der

Steuerrekurskommission und der Rekursgegnerin (vgl. insbesondere Vernehmlassung

Rz. 13 und 19) und entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung in Anwendung von § 85 Abs. 5 StG auch auf einen geringeren Betrag als das einbezahlte Aktien-,

Grund- oder Stammkapital ermässigt werden kann. Gemäss der

Steuerrekurskommission beträgt das steuerbare Eigenkapital der Rekursgegnerin

in Anwendung von § 85 Abs. 1 und 5 StG CHF 14'202'000.– (vgl. angefochtener

Entscheid E. 5). Für den Fall, dass § 85 Abs. 2 StG den Umfang der Ermässigung

nicht beschränkt, legt die Steuerverwaltung nicht dar, weshalb diese

Feststellung unrichtig sein könnte. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres

darauf abgestellt werden. Die Kapitalsteuer der juristischen Personen beträgt 1

Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 87 Abs. 1 StG). 1 Promille von

CHF 14'202'000.– sind 14'202.–. Folglich hat die Steuerrekurskommission

die Kapitalsteuer zu Recht auf CHF 14'202.– reduziert.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs der

Steuerverwaltung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich von der Steuerverwaltung als Rekurrentin zu tragen. Da es

sich bei ihr um eine Verwaltungseinheit des Kantons handelt, werden ihr jedoch

trotz Abweisung ihres Rekurses praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt (VGE

VD.2017.170 vom 23. April 2018 E. 5 mit nachweisen). Hingegen hat die

Steuerverwaltung der Rekursgegnerin in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Das Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 15 Honorarreglement [HoR, SG

291.400]). Mangels Einreichung einer Kostennote wird der Zeitaufwand des

Rechtsvertreters der Rekursgegnerin praxisgemäss geschätzt. Für das Studium des

Rekurses und die Vernehmlassung erscheint ein geschätzter Aufwand von acht

Stunden angemessen. Der Stundenansatz für die Parteientschädigung beträgt in

einem durchschnittlichen Fall wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 250.–

(vgl. statt vieler VGE VD.2017.170 vom 23. April 2018 E. 5). Zusätzlich wird in

Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars

berücksichtigt. Da die Rekursgegnerin im UID-Register als

mehrwertsteuerpflichtig aufgeführt ist und der Prozess im Zusammenhang mit

ihrer unternehmerischen Tätigkeit steht, kann sie die von ihrer anwaltlichen

Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Aus

diesem Grund ist ihr das genannte Honorar zuzüglich Auslagen ohne

Mehrwertsteuer als Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2022.218 vom

15. September 2023 E. 3).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Steuerverwaltung hat der Rekursgegnerin für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF

2'060.–, einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Rekursgegnerin

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.