VD.2024.42
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
6. Januar 2025Deutsch64 min
an der Sekundarschule [...] als Lehrperson Schulische Heilpädagogik und Fachlehrperson
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.42
URTEIL
vom 6. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Prof. Dr.
Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Sekundarschule [...]
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 8. März 2024
betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem 1. August 2015
an der Sekundarschule [...] als Lehrperson Schulische Heilpädagogik und Fachlehrperson
angestellt. Weil sie unter anderem mehrfach zu spät zum Unterricht erschienen
sein soll, wurde der Rekurrentin mit einem auf den 17. März 2023 datierten und
ihr am 30. März 2023 ausgehändigten Schreiben eine Bewährungsfrist bis zum 31.
Oktober 2023 auferlegt. Es wurden zwei Auflagen formuliert: Erstens habe die
Rekurrentin pünktlich in den Unterricht zu kommen. Zweitens habe sie bei
Absenzen aus gesundheitlichen Gründen ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein
Arztzeugnis einzureichen. Zur Kontrolle der ersten Auflage wurde angeordnet,
dass sich die Rekurrentin jeden Tag vor dem Unterrichtsbeginn im
Schulsekretariat zu melden und sich in die dort aufliegende Liste einzutragen
habe. Am 3. Mai 2023 wurde die zweite Auflage insofern konkretisiert, als die
Rekurrentin verpflichtet wurde, sich bei Krankheit mindestens 1,5 Stunden vor
Unterrichtsbeginn abzumelden. Am 2. Oktober 2023 verfügte die Schulleitung der
Sekundarschule Vogesen (nachfolgend Schulleitung oder Anstellungsbehörde) die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da die Rekurrentin zwischen 22. Mai 2023
und 14. Juni 2023 mehrfach gegen die Bewährungsauflagen verstossen habe.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Personalrekurskommission (nachfolgend:
PRK) am 8. März 2024 ab.
Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 14. März
2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht an und beantragte zugleich die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. März 2024 liess der
Verfahrensleiter die Rekursanmeldung der Anstellungsbehörde und der PRK zugehen,
ersuchte letztere um Edition des begründeten Entscheids sowie der
Verfahrensakten und erteilte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die PRK
übermittelte ihren begründeten Entscheid mit Eingabe vom 27. Juni 2024 und
reichte die Verfahrensakten ein. Mit Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 stellte
die Rekurrentin die Anträge, die Kündigungsverfügung vom 2. Oktober 2023 und
der Entscheid der PRK vom 8. März 2024 seien aufzuheben. Weiter sei die
Widerrechtlichkeit der Kündigung vom 2. Oktober 2023 festzustellen und die
Weiterbeschäftigung der Rekurrentin anzuordnen. Alles unter kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024
stellte die Anstellungsbehörde einen Antrag auf Entzug der aufschiebenden
Wirkung – was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 5. August 2024 ablehnte.
Mit Schreiben vom 6. August 2024 liess sich die PRK mit dem Antrag auf
Abweisung des Rekurses vernehmen. Mit Rekursantwort vom 27. August 2024
beantragte die Anstellungsbehörde die vollumfängliche und kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 25. Oktober 2024 hielt die Rekurrentin
an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und der weitere
Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG,
SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von
Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den
Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten
gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Be-stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100).
1.2
Die
Rekurrentin unterlag mit ihrem Rekurs vor der PRK. Sie ist daher durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Deshalb ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist demzufolge
einzutreten.
1.3
1.3.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
Dispositiv
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob
die PRK das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E.
1.3, VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 1.3, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E.
1.3). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG
in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids nicht zu überprüfen (vgl. VD.2016.132 vom 14.
August 2017 E. 1.3; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 255). Im
Rahmen der Rechtskontrolle sind aber auch die Rügen der
Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des
Ermessensmissbrauchs zu überprüfen. Ein Ermessensmissbrauch
liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des
Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck
der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein
allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot,
das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzt wird (VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.3.2, VD.2021.67 vom 11.
August 2021 E. 1.3 mit Nachweisen).
1.3.2 Indem
die Rekurrentin geltend macht, die Auferlegung der Bewährungsfrist und die
Kündigung seien unverhältnismässig (vgl. insbesondere Rekursbegründung vom
24. Juli 2024 Rz. 15, 18 und 24), verlangt sie somit entgegen der irrigen
Ansicht der Schulleitung (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 28, 36
und 48) keine Angemessenheitsprüfung. Damit erhebt sie vielmehr die im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren zulässige Rüge von Rechtsverletzungen, wie sie zu Recht geltend
macht (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 23).
2.
2.1 Die
Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG
kündigen, wenn die Mitarbeiterin die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten
wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Eine
Kündigung durch die Anstellungsbehörde kann bei wiederholter Pflichtverletzung
nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin eine angemessene
Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Bei normalen oder
leichten Pflichtverletzungen muss somit eine Bewährungsfrist angesetzt werden
und ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sich die betroffene Mitarbeiterin
während der Bewährungszeit nicht hinreichend gebessert hat (VGE VD.2022.266 vom
11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164
vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1).
Die Auferlegung einer Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen
(§ 14 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz [PV, SG 162.110]). Im
Schreiben, mit dem die Bewährungsfrist angesetzt wird, müssen die beanstandeten
Pflichtverletzungen hinreichend konkretisiert werden (vgl. PRK Fall Nr. 78
vom 14. Dezember 2007 E. III.3; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 214). Die
Bewährungsauflagen müssen so konkret formuliert sein, dass die Adressatin
erkennen kann, wie sie sich innerhalb der Bewährungsfrist zu verhalten hat, um
sich zu bewähren (vgl. PRK Fall Nr. 108 vom 9. Februar 2015
E. III.3a). Mit der Ansetzung der Bewährungsfrist müssen der Mitarbeiterin
klare Ziele vorgegeben werden, deren Einhaltung in der Bewährungsfrist
überprüft werden kann (VD.2014.80 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2).
2.2 Auch
wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im
öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Merker/Conradin/Häggi Furrer,
Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in:
Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich
2017, Kapitel 4, S. 433, 477 N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs.
2 BV; § 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom
9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi
Furrer, a.a.O., S. 477 N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung
bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit
und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai
2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17
E. 4.4). Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels
geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die der Mitarbeiterin damit auferlegt werden (vgl. VGE VD.2019.177
vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514). Die letzte
dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der
Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 555 ff.).
3.
3.1 Nachfolgend wird zunächst die für die Beurteilung
der Auferlegung einer Bewährungsfrist vom 30. März 2023 und der Kündigung vom
2. Oktober 2023 relevante Vorgeschichte dargestellt.
3.1.1 In
einem Arbeitszeugnis vom 5. Mai 2015 (Akten PRK S. 66 f.) erklärte die
Schulleitung der Spezialangebote, sie hätte die Rekurrentin «als zuverlässige,
pflichtbewusste und engagierte Lehrerin kennen- und schätzen gelernt.» In ihrer
Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 (Akten PRK S. 72 ff., Rz. 5) machte die
Schulleitung der Sekundarschule [...] geltend, dies ändere nichts daran, dass
es seither zu diversen Vorkommnissen mit der Rekurrentin gekommen sei. Da es
der Rekurrentin grosse Mühe bereitet habe, Termine einzuhalten, seien
wiederholt Ziele betreffend den Umgang mit Terminen vereinbart worden. Aufgrund
eines Konflikts mit Schülerinnen sei ein fachliches Mentorat eingeleitet
worden. Dieses habe nicht wie geplant im Jahr 2021 abgeschlossen werden können,
weil die Rekurrentin zu viele Termine nicht wahrgenommen habe. Bereits am 13.
Januar 2022 sei der Rekurrentin eine Bewährungsfrist auferlegt worden. Bei
dieser Bewährungsfrist sei es insbesondere um das Thema des Zuspätkommens sowie
der fehlenden Verlässlichkeit bei der Wahrnehmung vertraglicher Aufgaben und
Termine gegangen. In der Verhandlung der PRK äusserte sich die anwaltlich
vertretene Rekurrentin zu dieser Darstellung nicht. Erst in ihrer Replik vom
25. Oktober 2024 (Rz. 3 f.) bestreitet sie die mit derjenigen in der
Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 übereinstimmende Darstellung in der
Vernehmlassung der Schulleitung vom 27. August 2024 (Rz. 3). Abgesehen
davon, dass sie behauptet, das Mentorat sei auf Initiative des Schulleiters
abgebrochen worden, obwohl sie und die Mentorin die Absicht gehabt hätten, das
Mentorat weiterzuführen, bleibt sie aber jegliche Angaben dazu schuldig,
inwiefern die Darstellung der Schulleitung unrichtig sein sollte. Im Übrigen
erklärte sie, nach Ablauf der Bewährungsfrist sei auf personalrechtliche
Massnahmen verzichtet worden, weil sie sich «weitgehend bewährt hatte».
3.1.2 Mit Zielvereinbarung vom 27. April 2018 (Akten
PRK S. 89) wurde unter anderem vereinbart, dass sich die Rekurrentin an Termine
halte und geforderte Dokumente rechtzeitig und vollständig einreiche. Gemäss
den wohl vom Schulleiter anlässlich des Mitarbeitendengesprächs vom 3. Dezember
2018 getroffenen Feststellungen wurde dieses Ziel weitgehend erreicht, indem
die Rekurrentin die administrativen Aufgaben mit einer Ausnahme fristgerecht
erledigt, aber Termine in einigen Fällen nicht eingehalten habe (vgl. Akten PRK
S. 90 und 93).
Gemäss dem Protokoll des Mitarbeitendengesprächs vom 16. Juni
2021 hatte sich die Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Rekurrentin und
der Schulleitung seit den Mitarbeitendengesprächen vom 24. April und 3.
Dezember 2018 zwischenzeitlich entspannt. Kurz vor dem Mitarbeitendengespräch
vom 16. Juni 2021 sei es aber erneut zu einem Konflikt betreffend
administrative Belange gekommen. Die Rekurrentin habe die Noten für das
Zwischenzeugnis mit Termin 25. März und 27. April 2021 nicht fristgerecht
erfasst. Diese Arbeit habe sie erst nach mehrfacher Aufforderung durch die
Schulleitung in der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2021 erledigt. Zudem sei es
im Schuljahr 2019/2020 zu einem Konflikt zwischen der Rekurrentin und
Schülerinnen gekommen. Das in der Folge eingeleitete fachliche Mentorat habe
nicht abgeschlossen werden können, weil zu viele Termine nicht wahrgenommen
worden seien. Als Ziele wurden unter anderem vereinbart, dass die Rekurrentin
die von der Schulleitung gesetzten respektive im Team vereinbarten Termine
einhalte sowie dass die Rekurrentin aktiv auf die Mentorin zugehe, zeitnah die
geforderten Aufgaben erfülle und sich terminlich und inhaltlich an die
getroffenen Vereinbarungen halte (Akten PRK S. 98 und 100 f.).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (Akten PRK S. 46 ff.)
erklärte die Schulleitung, in den vergangenen Jahren sei es bei
unterschiedlichen Gelegenheiten zu Konflikten gekommen. Diese hätten im
Wesentlichen die folgenden Bereiche betroffen: Administration (z. B. Nichteinhaltung
von Terminen, Notengebung, Notenerfassung), Zusammenarbeit mit Lehrpersonen,
Zusammenarbeit mit SchülerInnen und Einhaltung der Arbeitszeit (z. B.
Pünktlichkeit). Zudem habe die Mentorin das Mentorat am 9. Dezember 2021 wegen
fehlender Kooperation der Rekurrentin mit sofortiger Wirkung abgebrochen.
Offensichtlich habe zwischen dem Mitarbeitendengespräch vom 16. Juni und dem 9.
Dezember 2021 kein Gespräch zwischen der Rekurrentin und der Mentorin
stattfinden können, weil die Rekurrentin die vereinbarten Termine jeweils
kurzfristig abgesagt habe. Zudem habe die Rekurrentin die Förderplanung nicht
wie mit der Mentorin vereinbart bearbeitet. Im Zusammenhang mit ihrer
krankheitsbedingten Absenz vom 2. bis 12. November 2021 seien Zweifel
entstanden. Ein im Facebook verfasster Beitrag erwecke den Anschein, dass sie
am 1. November 2021 an den […] See gefahren und sich von dort aus krank
gemeldet habe. Ein ärztliches Zeugnis für ihre Arbeitsunfähigkeit sei ihr am 3.
November 2021 ausgestellt worden. Die Schulleitung setzte der Rekurrentin eine
Bewährungsfrist an bis 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich
in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten
Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Schreiben der Schulleitung
vom 13. Januar 2022 wurde von der anwaltlich vertretenen Rekurrentin selbst
eingereicht. Sie bemerkte dazu bloss, dass ihr der Schulleiter bereits im
Januar 2022 eine Bewährungsfrist angesetzt habe, aber nach deren Ablauf habe
erkennen müssen, dass personalrechtliche Massnahmen nicht gerechtfertigt
gewesen seien (Rekursbegründung vom 3. November 2023 [Akten PRK S. 10 ff.]
Rz. 6). Auch in der Verhandlung der PRK erklärte die Rekurrentin bloss, sie
habe die Bewährungsfrist bestanden (Akten PRK S. 120).
3.1.3 Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben der
Parteien und Beweismittel ist von der folgenden Vorgeschichte auszugehen: Die
Rekurrentin ist in der Vergangenheit durch das Nichteinhalten von Terminen
aufgefallen. Deshalb wurde am 27. April 2018 vereinbart, dass sie sich an
Termine halte und geforderte Dokumente rechtzeitig und vollständig einreiche.
Nachdem sie dieses Ziel zwischenzeitlich weitgehend erreicht hatte, hat sie
erneut diverse Termine versäumt. Daher wurde am 16. Juni 2021 erneut
vereinbart, dass die Rekurrentin die von der Schulleitung gesetzten oder im
Team vereinbarten Termine einhalte. Nachdem die Rekurrentin trotzdem weitere
Termine versäumt hatte, auferlegte ihr die Schulleitung am 13. Januar 2022
unter anderem wegen Nichteinhaltung von Terminen und Unpünktlichkeit eine
Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich
in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten
Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese Bewährungsfrist und diese
Auflagen sind nicht zu beanstanden. Da sich die Rekurrentin während der
Bewährungsfrist weitgehend bewährt hatte, wurde auf personalrechtliche
Massnahmen verzichtet.
Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Replik vom 25. Oktober
2024 Rz. 3) ist die vorstehend dargelegte Vorgeschichte für die Beurteilung des
vorliegenden Falls sehr wohl relevant. Sie zeigt, dass die Rekurrentin in der
Vergangenheit wiederholt zeitliche Vorgaben nicht eingehalten und sich auch
durch Zielvereinbarungen und eine Bewährungsfrist nicht nachhaltig zur
verlässlichen Einhaltung zeitlicher Vorgaben bewegen liess.
3.2 Vor der Auseinandersetzung mit den einzelnen
Rügen der Rekurrentin ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt ihr die für die
Kündigung massgebende Bewährungsfrist auferlegt wurde und wie die Auferlegung
einer Bewährungsfrist zu qualifizieren ist. Das massgebende Schreiben der
Schulleitung ist auf den 17. März 2023 datiert, wird im rektifizierten
Entscheid der Vorinstanz jedoch als «Verfügung vom 30. März 2023» bezeichnet. Die
Auferlegung einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG gemäss § 14 f. der
Verordnung zum Personalgesetz (VPG, SG 162.110) stellt keine Verfügung dar
(VGE VD.2022.8 vom 19. Oktober 2022 E. 2.3.3). Es ist nicht ersichtlich,
weshalb das Schreiben, mit dem die Schulleitung der Rekurrentin die
Bewährungsfrist auferlegt hat, nicht entsprechend seiner Datierung tatsächlich
vom 17. März 2023 stammen sollte. Aufgrund des Vermerks auf dem Schreiben und
der von der Schulleitung nicht wirksam bestrittenen Darstellung der Rekurrentin
(Rekursbegründung vom 3. November 2023 [Akten PRK S. 10 ff.] Rz. 7; zur
Unwirksamkeit der pauschalen Bestreitung in Rz. 2 der Stellungnahme vom 1.
Dezember 2023 und Rz. 2 der Vernehmlassung vom 27. August 2024 vgl. VGE
VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5) ist aber anzunehmen, dass das
Schreiben der Rekurrentin erst am 30. März 2023 ausgehändigt worden ist. Damit
ist davon auszugehen, dass die Bewährungsfrist am 30. März 2023 auferlegt
worden ist, und wird das Schreiben vom 17. März 2023 im Folgenden auch als
Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 bezeichnet.
4.
4.1 In der Auferlegung der Bewährungsfrist vom
30. März 2023 (Akten PRK S. 38 f.) schrieb die Schulleitung, «[d]ie
Nichteihaltung einer der obenstehenden Bewährungsauflagen hat die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zur Folge.» In der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7.
Juli 2023 (Akten PRK S. 50 f.) erklärte die Schulleitung, sie ziehe wegen
Verletzungen der Bewährungsauflagen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit
der Rekurrentin in Erwägung, und die Rekurrentin erhalte die Möglichkeit zur
Stellungnahme.
Die Rekurrentin macht geltend, mit dem Schreiben vom
7. Juli 2023 sei ihr das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt worden.
Insbesondere aus der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 sei
ersichtlich, dass die Schulleitung bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der
Bewährungsfrist entschieden habe, das Arbeitsverhältnis im Fall der Verletzung
einer Bewährungsauflage unabhängig von den Gesamtumständen in jedem Fall zu
kündigen. Damit sei die Sache für die Schulleitung im Zeitpunkt der Gewährung
des rechtlichen Gehörs nicht mehr ergebnisoffen gewesen, weshalb eine schwere
Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör vorliege (vgl.
Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 26 f.; Rekursbegründung vom 24.
Juli 2024 Rz. 16). Die Schulleitung macht geltend, mit der gewählten
Formulierung habe sie der Rekurrentin nur die möglichen Konsequenzen einer
Verletzung der Bewährungsauflagen aufgezeigt. Es sei unzutreffend, dass der
Entscheid, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, bereits im Zeitpunkt der
Auferlegung der Bewährungsfrist festgestanden habe (Stellungnahme vom 1.
Dezember 2023 Rz. 33; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 6 und 33).
4.2 Aus den nachstehenden Gründen hat die
Rekurrentin keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein erwecken, dass die Schulleitung oder zumindest der
Schulleiter B____ im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits
entschlossen gewesen sei, das Arbeitsverhältnis im Fall einer Verletzung einer
Bewährungsauflage unabhängig von den Gesamtumständen in jedem Fall zu kündigen,
oder dass das Verfahren aus anderen Gründen nicht mehr offen gewesen sei.
4.2.1 Auf den ersten Blick erweckt die Formulierung
in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 zwar tatsächlich den
Eindruck, die Schulleitung sei entschlossen gewesen, im Fall der
Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage das Arbeitsverhältnis unabhängig von
den konkreten Umständen zu kündigen. Die gleiche Formulierung findet sich aber
bereits in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 13. Januar 2022 (Akten
PRK S. 46 ff., 48). Dies spricht dafür, dass es sich um eine unglücklich
gewählte Standardformulierung der Schulleitung handelt, die keine Schlüsse
darauf zulässt, wie weit sie sich bereits festgelegt hat. Gegen die These, dass
die Meinung der Schulleitung im Zeitpunkt der Auferlegung der Bewährungsfrist
bereits gemacht gewesen sei, spricht auch, dass sie in der Gewährung des
rechtlichen Gehörs von sich aus die korrekte zurückhaltende Formulierung
gewählt hat, sie ziehe wegen Verletzungen der Bewährungsauflagen eine Kündigung
in Erwägung. Dafür, dass die Schulleitung nicht davon ausgegangen ist, dass
eine Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage unabhängig von den konkreten
Umständen die Kündigung zur Folge habe, sprechen auch ihre Erklärungen
anlässlich des Gesprächs vom 12. Juni 2023. Am 22. Mai 2023 kam die Rekurrentin
unbestrittenermassen nicht pünktlich in den Unterricht. Gemäss der vom
Schulleiter B____ verfassten Aktennotiz des Gesprächs vom 12. Juni 2023 (Akten
PRK S. 68 f.) handelte es sich bei der Erklärung der Rekurrentin, sie sei am
22. Mai 2023 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen, um eine (Not-)Lüge.
Damit hatte sie nach Einschätzung der Schulleitung die Bewährungsauflage,
pünktlich in den Unterricht zu kommen, nicht eingehalten. Trotzdem nahm die
Schulleitung diesen Umstand als solchen nicht zum Anlass für die Kündigung. Sie
erklärte vielmehr, der von der Rekurrentin geschilderte Unfall habe tatsächlich
stattgefunden und es sei davon auszugehen, dass sie ohne diesen Unfall
pünktlich in der Schule gewesen wäre. «Eine Kündigung mit der Begründung ‹Verspätung›
halten wir unter diesen Umständen für nicht verhältnismässig.»
4.2.2 Die Rekurrentin behauptet, es sei
offensichtlich, dass B____, einer der Schulleiter, die an der angefochtenen
Verfügung mitgewirkt haben, nie gewillt gewesen sei, die konkreten Umstände und
die Vorbringen der Rekurrentin zu berücksichtigen (Rekursbegründung vom 24.
Juli 2024 Rz. 16). Soweit sie für diese Behauptung überhaupt ein Beweismittel
nennt, stützt dieses ihre Darstellung nicht. In der von der Rekurrentin bereits
im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten WhatsApp-Korrespondenz zwischen
ihr und C____ (Replikbeilage 2) schrieb dieser, er habe dem Schulleiter B____
anlässlich eines langen Gesprächs erklärt, dass die Verspätung der Rekurrentin
vom 7. Juni 2023, die er dem Schulleiter mit E-Mail vom 8. Juni 2023
gemeldet hatte, für ihn nicht mehr als Verspätung zähle, weil die Rekurrentin
mit D____ mit einer anderen Klasse zusammen gewesen sei. Auf die Idee von C____,
dass er dem Schulleiter eine E-Mail darüber schreibe, habe dieser erwidert,
dass ihm das Gespräch reiche und eine E-Mail nicht nötig sei. Damit brachte der
Schulleiter kein fehlendes Interesse an der Sachverhaltsdarstellung von C____
zum Ausdruck. Ob C____ das Verhalten der Rekurrentin als Verspätung
qualifizierte, ist entgegen ihrer Ansicht (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024
Rz. 17) unerheblich, weil diese rechtliche Qualifikation nicht einer
anderen Lehrperson, sondern der Schulleitung und den Rechtsmittelinstanzen
obliegt.
4.2.3 In der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024
erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, sie und er hätten den Eindruck, C____
sei zur Meldung einer Verspätung der Rekurrentin angehalten worden. Ob es
tatsächlich so gewesen sei, wisse er aber nicht (Akten PRK S. 121). In der
Replik vom 25. Oktober 2024 (Rz. 17; vgl. auch Rz. 15 und 27) behauptet der
Rechtsvertreter der Rekurrentin hingegen vorbehaltlos, der Schulleiter B____
habe C____ aufgefordert, die Rekurrentin zu überwachen und ihm Beobachtungen zu
melden. Dass die Rekurrentin oder ihr Rechtsvertreter diesbezüglich inzwischen
neue Erkenntnisse gewonnen hätten, wird aber nicht behauptet und ist auch nicht
ersichtlich. Am 12. Juni 2023 stellte die Rekurrentin C____ die folgende
Suggestivfrage: «Du hast [doch] von [B____] den Auftrag bekommen, ihm
mitzuteilen, wann ich zu spät bin, richtig?» Darauf antwortete C____, «[i]ch
habe es so wahrgenommen. Ja.» (Replikbeilage 2). In der Verhandlung der PRK vom
8. März 2024 antwortete C____ auf die Frage des Rechtsvertreters der
Rekurrentin, ob er den Auftrag gehabt habe, Verspätungen zu melden,
«[e]igentlich nicht.» Er habe es aber nicht in Ordnung gefunden, dass die
Rekurrentin 15 Minuten zu spät gekommen sei. Er habe D____ angesprochen. Die
Nachfrage, ob es also von ihm her gekommen sei, bejahte er (Akten PRK S. 118).
Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben ist nicht erstellt, dass der
Schulleiter B____ C____ aufgefordert hat, ihm Fehlverhalten oder Verspätungen
der Rekurrentin zu melden. Selbst wenn der Schulleiter eine Lehrperson
aufgefordert hätte, ihm allfälliges Fehlverhalten oder allfällige Verspätungen
der Rekurrentin zu melden, könnte daraus im Übrigen nicht auf seine
Voreingenommenheit geschlossen werden. Jeglicher Grundlage entbehren die
Behauptungen der Rekurrentin, der Schulleiter B____ habe C____ aufgefordert,
sie zu überwachen (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 17), und die Verletzung der
Bewährungsauflagen durch die Rekurrentin proaktiv gesucht (Replik vom 25.
Oktober 2024 Rz. 27).
4.3 Aus den vorstehenden Gründen hat die
Rekurrentin keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein erwecken, das Verfahren sei im Zeitpunkt der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht mehr offen gewesen. Selbst wenn entgegen dieser
Feststellung davon ausgegangen würde, die Schulleitung oder zumindest der
Schulleiter B____ habe sich bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs in
einem Mass festgelegt, das die Beurteilung nicht mehr als offen habe erscheinen
lassen, könnte die Rekurrentin daraus aus den nachstehenden Gründen nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
4.3.1 Dass die Sache im Zeitpunkt der Gewährung des
rechtlichen Gehörs für die Mitglieder der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht
mehr ergebnisoffen gewesen sei, wäre nicht als Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu rügen, sondern als
Verletzung des spezifisch auf die Frage der Voreingenommenheit zugeschnittenen Anspruchs
auf unbefangene Entscheidträgerinnen und Entscheidträger gemäss Art. 29 Abs. 1
BV sowie der Ausstandspflicht. Gemäss § 22 PG treten Mitarbeitende, die
eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als
Mitglied einer Behörde zu amten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache
ein persönliches Interesse haben oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache
befangen sein könnten. Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträgerinnen und
Entscheidträger ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte
Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47). Er ist bei der
Konkretisierung der Ausstandspflicht gemäss § 22 PG zu beachten (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 239; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art.
29 BV N 13). Der Anspruch auf Unbefangenheit gewährleistet insoweit
Ergebnisoffenheit des Verfahrens, als das Verfahren in Bezug auf die zu
entscheidenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt
erscheinen muss (vgl. Breitenmoser/Weyeneth,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 10 N 2, 76, 95 und 97; vgl. ferner Schwank,
a.a.O., S. 241). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hat eine Partei,
die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger ablehnen will,
unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat. Eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen
Entscheidträger nicht unverzüglich ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund
Kenntnis erhalten hat, verwirkt grundsätzlich ihren Ablehnungsanspruch
(vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4, 132 II 485 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Es
verstösst insbesondere gegen Treu und Glauben, ein Verfahren trotz Kenntnis
eines möglichen Ausstandsgrunds seinen Fortgang nehmen zu lassen, um dann im
Fall eines ungünstigen Entscheids seine Aufhebung aus formellen Gründen zu
verlangen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Schwank,
a.a.O., S. 244). Bei schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf unbefangene
Entscheidträgerinnen und Entscheidträger bzw. der Ausstandspflicht wird die
Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung in der Lehre
teilweise ausgeschlossen (vgl. Breitenmoser/Weyeneth,
a.a.O., Art. 10 N 112; Schwank,
a.a.O., S. 244). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Appellationsgerichts zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 134 I 20 E.
4.3.2; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; AGE ZB.2023.47 vom 5. März
2024 E. 3.1.3) kann dies jedoch höchstens dann gelten, wenn das Vorliegen eines
Ausstandsgrunds offensichtlich ist.
4.3.2 Ein allfälliger Ausstandsgrund wäre der
Rekurrentin bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs bekannt gewesen.
Aufgrund der Unterzeichnung der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli
2023 (Akten PRK S. 50 f.) durch die Schulleiter B____ und E____ sowie die
HR-Bereichsleiterin F____ musste sie zudem davon ausgehen, dass diese Personen
auch am Entscheid über die Kündigung mitwirken. Wenn die Rekurrentin die
Schulleitung oder zumindest den Schulleiter B____ hätte ablehnen wollen, hätte
es daher nach Treu und Glauben ihr oblegen, spätestens mit ihrer Stellungnahme
vom 8. September 2023 ein Ausstandsgesuch betreffend die drei genannten
Personen oder zumindest den Schulleiter B____ zu stellen. Die anwaltlich
vertretene Rekurrentin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023
(Akten PRK S. 52 ff.) aber in keiner Art und Weise den Ausstand einer dieser
Personen, sondern erhob bloss den Einwand, eine Kündigung wäre wegen Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Geh. unwirksam, weil der Entscheid bereits am
30. März 2023 gefallen und ihr das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt
worden sei (S. 7 f.). Davon, dass offensichtlich ein Ausstandsgrund vorgelegen
habe, kann angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Rede sein. Damit hätte
die Rekurrentin einen allfälligen Ablehnungsanspruch verwirkt.
5.
Die Rekurrentin moniert, die Auferlegung einer
Bewährungsfrist sei unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen, womit die
erfolgte Kündigung ungültig sei (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 15).
5.1
5.1.1 Die Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30.
März 2023 wurde damit begründet, dass die Rekurrentin in den Wochen zuvor,
unter anderem am 6. Februar und 14. März 2023, wiederum zu spät zur
Arbeit erschienen sei und sich oft aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeit
abgemeldet habe. Gemäss der vom Schulleiter B____ unterzeichneten Aktennotiz
vom 16. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage 3) stelle der Schulleiter anlässlich
eines Gesprächs zwischen ihm und der Rekurrentin vom gleichen Tag fest, dass
die Rekurrentin im Verlauf der letzten Wochen/Monate mehrfach zu spät zur
Arbeit gekommen sei, zuletzt am 6. Februar und 14. März 2023. Die
Rekurrentin habe erklärt, «[f]ür die Verspätungen gibt es vielfältige Gründe.
Einige liegen im persönlichen Einflussbereich, andere ausserhalb.» Gemäss dem
angefochtenen Entscheid (E. 3f) hat die Rekurrentin mit dieser Erklärung mehr
als zwei Verspätungen zugestanden. In ihrer Rekursbegründung vom 24. Juli 2024
(Rz. 15) bestreitet die Rekurrentin, dass sie sich entsprechend der Aktennotiz
geäussert habe.
5.1.2 Die nur vom Schulleiter unterzeichnete
Aktennotiz allein genügte wohl nicht zum Beweis einer entsprechenden Erklärung
der Rekurrentin und damit eines impliziten Zugeständnisses von mehr als zwei
Verspätungen. Aus den nachstehenden Gründen besteht im Ergebnis aber kein
ernsthafter Zweifel daran, dass sich die Rekurrentin im Vorfeld der Auferlegung
der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 mehr als zwei Mal verspätet hat.
In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 (Akten PRK S. 52
ff.) stellte die anwaltlich vertretene Rekurrentin die Verspätungen vom 6.
Februar und 14. März 2023 sowie weitere Verspätungen vor der Auferlegung der Bewährungsfrist
vom 30. März 2023 überhaupt nicht in Frage. Auch in ihrer Rekursbegründung vom
3. November 2023 (Akten PRK S. 10 ff.) bestritt sie die Verspätungen nicht. Sie
machte bloss geltend, dass in ihrem Personaldossier nur die Verspätung vom 14.
März 2023 dokumentiert und die behaupteten weiteren Verspätungen nicht
abschliessend nachvollziehbar seien (Rz. 14). Da ihr eigenes Verhalten zur
Diskussion steht, das ihr bestens bekannt und zeitnah beanstandet worden ist,
muss sie gewusst haben, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, und wäre eine
klare Bestreitung zu erwarten gewesen, wenn die Darstellung in der Auferlegung
der Bewährungsfrist nicht den Tatsachen entspräche. Stattdessen versuchte die
Rekurrentin, Verspätungen in haltloser Art und Weise zu verharmlosen, indem sie
Folgendes schrieb: «Darüber hinaus können Verspätungen auch durch die
Mitarbeiterin verschuldet sein. Auch wenn dies nicht gewünscht ist, kann es
vorkommen, dass man zum Beispiel verschläft oder dass man zu spät von zu Hause
losfährt und bereits kleine, nicht ungewöhnliche Verzögerungen (z. B. durch ‹normale›,
täglich auftretende Staus) zu einer Verspätung führen. Auch dies, sofern sich
solche nicht deutlich und über eine längere Zeit häufen, rechtfertigen die
Ansetzung einer Bewährungsfrist, mit welcher die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses angedroht wird, nicht» (Rz. 15). Damit zeigte sie nicht
nur, dass ihr jegliche Einsicht in die Bedeutung des pünktlichen Erscheinens
der Lehrpersonen zum Unterricht fehlte, sondern erweckte sie auch den Eindruck,
dass bei ihr zumindest gelegentliche Verspätungen zur Tagesordnung gehörten.
Schliesslich machte die Rekurrentin geltend, «[u]nter Berücksichtigung der
konkreten Umstände der beiden im Schreiben vom 17. März 2023 (recte: 30.
März 2023) genannten Verspätungen erweist sich das Ansetzen einer
Bewährungsfrist als absolut unverhältnismässig und somit als rechtswidrig»
(Rz. 16). Damit hat sie zumindest die beiden Verspätungen vom 6. Februar und
14. März 2023 zugestanden. Erst in ihrer Rekursbegründung vom 24. Juli 2024
macht die Rekurrentin geltend, dass nur die Verspätung vom 14. März 2023
berücksichtigt werden dürfe. Allerdings erklärt sie noch immer nicht, dass die
anderen Verspätungen nicht stattgefunden hätten, sondern bezeichnet diese bloss
als unbelegte Behauptungen und spekulative Vermutungen. In ihrer Replik vom 25.
Oktober 2024 bestreitet sie nur, dass sie anlässlich des Gesprächs vom 16. März
2023 «von mehr als zwei Verspätungen gesprochen haben soll.» Auch eine
eindeutige Bestreitung im Rekursverfahren änderte allerdings nichts daran, dass
aufgrund des bisherigen Verhaltens der Rekurrentin betreffend den Vorwurf der
Verspätungen kein ernsthafter Zweifel besteht, dass sie entsprechend der
Darstellung in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 am 6.
Februar und 14. März 2023 sowie an weiteren Tagen in den Wochen vor dem 17.
März 2023 zu spät zur Arbeit erschienen ist. Im Übrigen wäre die Auferlegung
der Bewährungsfrist jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte mit
wiederholter Nichteinhaltung von Terminen auch dann verhältnismässig, wenn sich
die Rekurrentin im Vorfeld der Auferlegung der Bewährungsfrist nur am
6. Februar und 14. März 2023 verspätet hätte.
5.2
5.2.1 Weiter macht die Rekurrentin hinsichtlich der
fehlenden Verhältnismässigkeit der Auferlegung einer Bewährungsfrist geltend,
dass sie seit jeher in Freiburg im Breisgau wohne und dies der
Anstellungsbehörde beim Vertragsschluss bekannt gewesen sei. Je grösser die
Distanz zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort sei, desto grösser sei die
Gefahr, dass auf dem Arbeitsweg eine Störung auftrete, die zu einer Verzögerung
führe. Eine Lehrperson sei zwar verpflichtet, zu gewährleisten, dass sie unter
normalen Umständen, wozu auch kleinere Verzögerungen gehören könnten,
rechtzeitig am Arbeitsort eintreffe. Diese Pflicht könne aber nicht so weit
gehen, dass sie jeden Tag so früh zur Arbeit aufbrechen müsse, dass auch
unvorhersehbare grössere Verzögerungen ausgeglichen werden könnten. Wenn der
Kanton bzw. die Schule Lehrpersonen anstelle, die weit von Basel entfernt
wohnen, gehe er bzw. sie daher das Risiko ein, dass sie sich hin und wieder
verspäten (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 15).
5.2.2 Von einer Mitarbeiterin kann zwar tatsächlich
nicht erwartet werden, alle möglichen Störungen auf dem Arbeitsweg einzuplanen.
Andernfalls wäre eine Mitarbeiterin wie die Rekurrentin, deren Arbeitsweg unter
normalen Umständen rund eine Stunde dauert, gezwungen, jeden Morgen eine Stunde
oder sogar mehrere Stunden früher als in der Regel erforderlich aufzubrechen,
nur um zu gewährleisten, dass sie auch im Fall einer ausserordentlichen und zu
einer grossen Verzögerung führenden Störung pünktlich am Arbeitsort eintrifft.
Dies ist nicht zumutbar. Weiter erscheint es auch offensichtlich, dass das
Risiko ausserordentlicher Störungen mit der Länge des Arbeitswegs steigt und
daher die Gefahr von Verspätungen, die mit zumutbaren Vorsichtsmassnahmen nicht
zu vermeiden sind, bei einer Mitarbeiterin, die wie die Rekurrentin rund eine
Stunde und 70 km von Basel entfernt wohnt, deutlich grösser ist als bei einer
Mitarbeiterin, die in Basel wohnt und ihren Arbeitsweg von höchstens wenigen
Kilometern mit Tram oder Bus oder gar mit dem Fahrrad oder zu Fuss zurücklegen
kann. Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Schulleitung (vgl.
Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 30) auch nicht von der Hand zu weisen,
dass die Anstellungsbehörde das erhöhte Risiko von Verspätungen bewusst in Kauf
nimmt, indem sie Lehrpersonen anstellt, die weit von Basel entfernt wohnen. All
dies ändert aber nichts daran, dass von der Rekurrentin zu erwarten war, dass
sie sich so früh auf den Weg zur Arbeit macht, dass sie nicht nur unter
normalen Umständen bei kleineren (so Rekursbegründung vom 3. November 2023
Rz. 15) oder durchschnittlichen (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26)
Verzögerungen, sondern ausser bei ausserordentlichen grossen Verzögerungen
stets rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn in der Schule eintrifft. Zu diesem
Zweck musste sie mindestens eine Zeitreserve von rund einer halben Stunde
einplanen. Dies war ihr auch ohne Weiteres zumutbar, weil sie unter
Mitberücksichtigung einer solchen Reserve selbst bei Unterrichtsbeginn um 08:00
Uhr erst um etwa 06:30 Uhr von zuhause losfahren musste. Bei einem späteren
Unterrichtsbeginn war es ihr sogar ohne Weiteres zumutbar, eine grössere
Zeitreserve einzuplanen, weil sie die Zeit für die Vor- oder Nachbereitung der
Lektionen verwenden konnte, wenn sie mangels Verzögerung bereits lange vor
Unterrichtsbeginn in der Schule eintraf (vgl. Vernehmlassung vom 27. August
2024 Rz. 30). Im Verfahren vor der PRK behauptete die Rekurrentin, am 14. März
2023 habe sie sich verspätet, weil auf der Autobahn zwischen Freiburg und Basel
eine neue Baustelle eingerichtet worden sei. Dies habe zu einem Rückstau mit
einer nicht vorhersehbaren Verlängerung der Fahrzeit geführt (Rekursbegründung
vom 3. November 2023 Rz. 15). Diese unsubstanziierten Behauptungen sind selbst
bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine ausserordentliche Verzögerung zu
begründen. Insbesondere behauptet die Rekurrentin nicht einmal, dass sich die
Fahrzeit um mindestens rund eine halbe Stunde verlängert habe. Damit ist die
Verzögerung vom 14. März 2023 weder gerechtfertigt noch entschuldigt.
5.3
5.3.1 Schliesslich
macht die Rekurrentin geltend, der Grund für die Auflage, sich spätestens
eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden, wenn es ihr aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, ihren Unterricht zu bestreiten,
habe darin bestanden, dass die Schulleitung sie verdächtigt habe, sich bei
absehbaren Verspätungen als krank abzumelden. Dieser Verdacht sei unbegründet.
Andere Lehrpersonen müssten sich auch nicht eineinhalb Stunden vorher abmelden.
Kurzfristig eine Vertretung bzw. eine Alternativlösung zu suchen, gehöre zu den
normalen Aufgaben der Schulleitung. Die Auflage sei daher unzulässig oder
zumindest unverhältnismässig (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz.
19; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 18).
5.3.2 Diese
Einwände sind unbegründet. Sie zeigen aber, dass die Rekurrentin die Tragweite
ihrer personalrechtlichen Pflichten noch immer nicht erfasst hat und nicht
bereit ist, ihren Teil zu einem möglichst reibungslosen Schulbetrieb
beizutragen. Die Schulleitung begründet die erwähnte Bewährungsauflage damit,
dass sich die Rekurrentin am 2. Mai 2023 um 08:44 Uhr und damit nur sechs
Minuten vor Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr krankgemeldet habe. Mit solchen
kurzfristigen Abmeldungen werde die Organisation einer Ersatzlehrperson
verunmöglicht und der geregelte Schulbetrieb erheblich gestört. Um den
Unterricht rechtzeitig beginnen zu können, müsse sich die Rekurrentin
üblicherweise rund eineinhalb Stunden vor Beginn der ersten Lektion auf den Weg
machen. In diesem Moment müsse sie entscheiden, ob sie sich krankheitsbedingt
abmelden müsse (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 6 und 19;
Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 7; vgl. ferner Schreiben vom 3. Mai
2023 S. 1 [Akten PRK S. 40]). Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie sich
am 2. Mai 2023 erst sechs Minuten vor Unterrichtsbeginn wegen Krankheit
abgemeldet hat und dass sie sich rund eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn
auf den Weg zur Arbeit machen musste, um den Unterricht in der Regel pünktlich
beginnen zu können. Unter Vorbehalt einer höchst unwahrscheinlichen und von der
Rekurentin nicht behaupteten wesentlichen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands während des Arbeitswegs war es der Rekurrentin somit
problemlos möglich, sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen mindestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden. Dazu
war sie auch verpflichtet. Ist eine Lehrperson verhindert, ihren Unterricht zu
erteilen, so hat sie gemäss § 13 Abs. 1 der Ordnung über die Lehrpersonen
(SG 411.400) so rasch als möglich die Schulleitung hiervon unter Angabe
der Gründe in Kenntnis zu setzen. Aus den vorstehenden Gründen war die erwähnte
Auflage gerechtfertigt und verhältnismässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie
von der Schulleitung auch deshalb statuiert worden ist, weil sie die Rekurrentin
verdächtigt hat, sich bei absehbaren Verspätungen als krank abzumelden, und ob
dieser Verdacht begründet gewesen wäre oder nicht. Da die Rekurrentin nicht
nachvollziehbar erklärt, weshalb sie sich am 2. Mai 2023 erst sechs Minuten vor
Unterrichtsbeginn krankgemeldet hat, ist die Einschätzung der Schulleitung, ihr
Verhalten erwecke den Eindruck, sie habe damit eine absehbare Verspätung
umgehen wollen (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 6; Vernehmlassung vom
27. August 2024 Rz. 7), im Übrigen nicht zu beanstanden.
5.4 Zusammenfassend hat die PRK sinngemäss zu
Recht festgestellt, dass die zugrundeliegenden Vorfälle die Auferlegung der
Bewährungsfrist vom 30. März 2023 (Akten PRK S. 38 f.) und ihre Konkretisierung
vom 3. Mai 2023 (Akten PRK S. 40 f.) rechtfertigen und dass die Auferlegung der
Bewährungsfrist und ihre Länge verhältnismässig sind (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3). Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass Verspätungen
zur ersten Lektion an einem Tag und Verspätungen zu späteren Lektionen an einem
Tag gleichartige Pflichtverletzungen darstellen und die Schulleitung daher als
Bewährungsauflage von der Rekurrentin generell verlangen durfte, dass sie
pünktlich in den Unterricht kommt, auch wenn sie sich im Vorfeld der
Auferlegung der Bewährungsfrist nur zu den jeweils ersten Lektionen an einem
Tag verspätet haben sollte. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die
Rekurrentin im konkreten Fall nach Treu und Glauben auch von diesem
Auflageninhalt ausgehen musste (vgl. dazu E. 6.1).
6.
Im Folgenden ist der Auflageninhalt zu ermitteln. Dabei ist
auf die sinngemässen Vorbringen der Rekurrentin einzugehen, wonach Verspätungen,
die nicht die erste Lektion beträfen und Verspätungen, die ihren Grund in der
Wahrnehmung schulischer Pflichten hätten, keinen Auflagenverstoss darstellten.
6.1
6.1.1 Die Rekurrentin behauptet, aus dem Schreiben
vom 17. März 2023, mit dem ihr am 30. März 2023 die Bewährungsfrist auferlegt
worden ist (Akten PRK S. 38 f.), werde klar, dass ihr vorgeworfen
werde, sich wiederholt zur ersten Unterrichtsstunde verspätet zu haben
(Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 20; Rekursbegründung vom 24. Juli
2024 Rz. 19). Die Schulleitung bestreitet dies nicht (vgl. Stellungnahme vom 1.
Dezember 2023 Rz. 22–26; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 37–46).
Aus dem Umstand, dass die ihr in der Auferlegung der Bewährungsfrist
vorgeworfenen Verspätungen jeweils ihre erste Lektion an einem Tag betroffen
hatten, durfte die Rekurrentin aber nach Treu und Glauben nicht schliessen,
dass von ihr mit der Bewährungsauflage pünktliches Erscheinen auch nur zu ihrer
ersten Lektion an einem Tag erwartet werde.
Im Schreiben vom 17. März 2023 erklärte die Schulleitung,
dass gemäss § 8 Abs. 1 der Ordnung für Lehrpersonen «alle Unterrichtsstunden
rechtzeitig zu beginnen» seien und sie «Unpünktlichkeit» nicht akzeptieren
könne. Die erste Auflage lautet: «[Die Rekurrentin] kommt pünktlich in den
Unterricht.» Angesichts dieser Erklärung und dieser Formulierung ist es
offensichtlich, dass sich die Bewährungsauflage auf das pünktliche Erscheinen
der Rekurrentin zu allen Lektionen und nicht nur zu ihrer ersten Lektion an
einem Tag bezieht. Dass die Einhaltung der Auflage nicht vor allen Lektionen
überprüft wurde, ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin nichts. Gemäss
dem Schreiben vom 17. März 2023 wurde die erwähnte Auflage dadurch überprüft,
dass sich die Rekurrentin jeden Tag vor Unterrichtsbeginn im Schulsekretariat
meldete, sich in die dort aufliegende Liste eintrug und ihre Anwesenheit mit
ihrem Visum bestätigte. Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der
Rekurrentin wurde von ihr eine solche Bestätigung der Anwesenheit nur vor ihrer
ersten Unterrichtsstunde an einem Tag verlangt (vgl. Rekursbegründung vom 3.
November 2023 Rz. 20 und Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19 sowie
Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 22–26 und Vernehmlassung vom
27. August 2024 Rz. 37–46). Die Rekurrentin durfte nach Treu und Glauben aber
nicht davon ausgehen, dass von ihr mit der Bewährungsauflage Pünktlichkeit nur
insoweit erwartet wurde, als die Einhaltung der Auflage auch überprüft wurde.
Es erscheint vielmehr offensichtlich, dass die Schulleitung eine Überprüfung
des pünktlichen Erscheinens der Rekurrentin zu jeder einzelnen Lektion für
unverhältnismässig erachtet und die Überprüfung deshalb auf ihre jeweils ersten
Lektionen an einem Tag beschränkt hat, bei denen es im Vorfeld der Auferlegung
der Bewährungsfrist wiederholt zu Verspätungen gekommen war. Jeglicher
Grundlage entbehrt die Ansicht der Rekurrentin, die Bewährungsauflage habe sich
nur auf Verspätungen bezogen, die auf Verzögerungen auf dem Arbeitsweg
zurückzuführen sind.
6.1.2 Weiter behauptet die Rekurrentin, anlässlich
eines Gesprächs vom 30. März 2023 habe ihr der Schulleiter B____ im
Zusammenhang mit der Bewährungsauflage betreffend Verspätung erklärt, es werde
zu 100 % Pünktlichkeit erwartet. Eine Verspätung käme einzig in Frage,
wenn die Welt zusammenbreche. Eine Baustelle, eine Panne, ein Stau oder die
Verspätung des Zugs seien keine Gründe für eine Verspätung (Rekursbegründung
vom 3. November 2023 Rz. 7; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 6). Auch
dies bestreitet die Schulleitung nicht (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2023
S. 3 f.; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 5–7). Aus dem
Umstand, dass die näheren mündlichen Erläuterungen des Schulleiters
Verspätungen zur ersten Lektion an einem Tag betrafen, durfte die Rekurrentin
nach Treu und Glauben aber ebenfalls nicht schliessen, dass mit der
Bewährungsauflage Pünktlichkeit auch nur betreffend ihre erste Lektion an einem
Tag gefordert werde. Dass sich der Schulleiter mündlich zu Verspätungen zur
ersten Lektion an einem Tag näher geäussert hat, lässt sich vielmehr ohne
Weiteres damit erklären, dass solche angesichts der jüngsten
Pflichtverletzungen der Rekurrentin besonders aktuell gewesen sind.
6.1.3 Zusammenfassend galt die Bewährungsauflage,
dass die Rekurrentin pünktlich in den Unterricht kam, entgegen ihrer Ansicht
nicht nur für ihre erste Lektion an einem Tag, sondern für alle Lektionen und
war dies für die Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung vom 24.
Juli 2024 Rz. 19 und 24) hinreichend klar erkennbar. Im Übrigen weist die
Schulleitung zu Recht darauf hin, dass die Rekurrentin nicht nur am 22. Mai und
14. Juni 2023, sondern auch am 6. Juni 2023 zu ihrer ersten Lektion am
betreffenden Tag nicht rechtzeitig erschienen ist (vgl. Vernehmlassung vom 27.
August 2024 Rz. 17 und 38; Akten PRK S. 125; Vernehmlassungsbeilage 7; siehe
unten E. 7.1, 7.2, 7.4).
6.2
6.2.1 Die Rekurrentin macht geltend, eine
unterschiedliche Behandlung des zu späten Erscheinens in der Schule und des zu
späten Erscheinens zu einzelnen Unterrichtsstunden nach rechtzeitigem
Eintreffen in der Schule sei offensichtlich gerechtfertigt, weil der Grund für
die Verspätung im ersten Fall im ausserberuflichen Verhalten und im zweiten
Fall im beruflichen Bereich liege und bei der Ausübung arbeitsvertraglicher
Pflichten Verspätungen vorkommen könnten (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 10 f.).
Diese Auffassung ist nicht haltbar. Ereignisse in der Schule können ein
verspätetes Erscheinen einer Lehrperson zum Unterricht genauso wie solche auf
dem Arbeitsweg nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. In der Regel geht die
Pflicht, die Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen, den übrigen
personalrechtlichen Pflichten vor und sind diese ausserhalb der
Unterrichtsstunden zu erfüllen. Dementsprechend wird in § 8 der Ordnung für die
Lehrpersonen festgehalten, dass Lehrpersonen nur bei Vorliegen dringender
Notwendigkeit den Unterricht unterbrechen oder sich während der Unterrichtszeit
von ihren Schülerinnen und Schülern entfernen dürfen. Verspätetes Erscheinen
einer Lehrperson ist bei jeder Unterrichtsstunde mit ihrer Vorbild- und
Kontrollfunktion nicht vereinbar und stellt bei jeder Unterrichtsstunde deren
planmässige Durchführung in Frage.
6.2.2 Schliesslich bringt die Rekurrentin sinngemäss
vor, Verspätungen wegen Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder
erforderlicher schulischer Tätigkeiten stellten keine Nichteinhaltung der
Bewährungsauflage dar (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19 und
24). In dieser Allgemeinheit kann der Ansicht der Rekurrentin nicht gefolgt
werden. Eine Nichteinhaltung der Bewährungsauflage wäre bei einer
Pflichtenkollision nur dann zu verneinen gewesen, wenn der Pflicht, deren
Erfüllung zur Verspätung geführt hat, im konkreten Einzelfall mehr Gewicht
beizumessen gewesen wäre als der Pflicht, die Lektion rechtzeitig zu beginnen. Im
Übrigen liegt im vorliegenden Fall gar keine Pflichtenkollision vor, weil die
Rekurrentin zu den Tätigkeiten, die zu den Verspätungen vom 6. und 7. Juni 2023
geführt haben, jedenfalls im betreffenden Zeitpunkt nicht verpflichtet gewesen
ist, und diese Tätigkeiten jedenfalls im betreffenden Zeitpunkt nicht
erforderlich gewesen sind (vgl. unten E. 7.2 und 7.3).
7.
Nachfolgend sind die einzelnen Vorfälle zu würdigen, die von
der Anstellungsbehörde und der PRK als Verstösse gegen die Auflagen gewertet
wurden. Dies sind eine Krankmeldung vom 22. Mai 2023 sowie Verspätungen vom 6.,
7. und 14. Juni 2023.
7.1
7.1.1 Gemäss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von G____
vom 22. Mai 2023 (Personalakte) stellte dieser bei der Rekurrentin
gleichentags eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis voraussichtlich 23. Mai 2023
fest. Gemäss ihrer eigenen Darstellung beschloss die Rekurrentin am 22. Mai
2023 in Kenntnis ihres Gesundheitszustands und trotz ihres Gesundheitszustands
arbeiten zu gehen, und liess sie sich eine Arbeitsunfähigkeit erst attestieren,
nachdem sie erkannt hatte, dass sie sich aufgrund einer Sperrung der Autobahn
verspäten würde. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die
Schulleitung daran zweifelt, ob die Rekurrentin tatsächlich arbeitsunfähig
gewesen ist. Da sie von der Möglichkeit, die Rekurrentin zu verpflichten, sich
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. § 21 PG), keinen
Gebrauch gemacht hat (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 7), ist im
vorliegenden Fall trotzdem davon auszugehen, dass die Rekurrentin tatsächlich
arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine
Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit nicht nur dann anzunehmen
ist, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung der Mitarbeiterin wegen der
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit unmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie
ihr aus diesem Grund nicht zumutbar ist (vgl. von Zedtzwitz/Keller, in: Etter et al. [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 324a OR N 2 und 4).
7.1.2 Gemäss ihrer eigenen Darstellung fühlte sich
die Rekurrentin am Morgen des 22. Mai 2023 bereits vor der Abfahrt zur Arbeit
um 06.35 Uhr krank (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8;
Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7). Unter der Annahme, dass sie
tatsächlich wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist, hätte sie sich daher
kurz vor der Abfahrt unter Einhaltung der entsprechenden Bewährungsauflage
rechtzeitig spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn bei der Schule
abmelden können. Die Rekurrentin beschloss jedoch gemäss eigenen Angaben, von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und die Arbeit auf sich zu nehmen.
Dies erklärt sie damit, dass der Schulleiter B____ sie wiederholt aufgefordert
habe, die krankheitsbedingten Absenzen zu reduzieren (vgl. Rekursbegründung vom
3. November 2023 Rz. 8; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7). Die
Behauptung der Rekurrentin, der Schulleiter habe sie wiederholt aufgefordert,
ihre krankheitsbedingten Absenzen zu reduzieren, erscheint glaubhaft. Sie wird
insbesondere dadurch bestätigt, dass der Schulleiter sie im Gespräch vom 16.
März 2023 gefragt hat, welche Massnahmen sie zur Reduktion der krankheitsbedingten
Absenzen ergreifen wolle (Aktennotiz vom 16. März 2023 [Vernehmlassungsbeilage
3]). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Rekurrentin eine
rechtzeitige Abmeldung wegen Krankheit möglich und zumutbar gewesen wäre, dass
sie deshalb in keiner Art und Weise eine Kündigung hätte befürchten müssen und
dass sie zu Recht nicht einmal behauptet, sich diesbezüglich geirrt zu haben.
Die weitergehende Behauptung der Rekurrentin, der Schulleiter B____ habe im
Zusammenhang mit krankheitsbedingten Absenzen seit Jahren Druck auf sie
aufgebaut (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 18), ist bestritten
(Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 11 und 35), weder substanziiert noch
belegt und daher unbeachtlich.
7.1.3 Gemäss der nicht wirksam bestrittenen
Darstellung der Rekurrentin ereignete sich am 22. Mai 2023 auf dem Weg von
ihrem Wohnort zur Schule auf der Autobahn unmittelbar vor ihr ein Unfall, wurde
die Autobahn deshalb für rund dreieinhalb Stunden gesperrt und steckte sie
daher fest (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8; Rekursbegründung vom
24. Juli 2024 Rz. 7). Bei dieser Autobahnsperrung handelt es sich um ein
ausserordentliches Ereignis, das die Rekurrentin bei der Planung, wann sie zur
Gewährleistung ihres pünktlichen Erscheinens zum Unterricht aufzubrechen hat,
nicht berücksichtigen musste. Daher hätte die durch die erwähnte
Verkehrsbehinderung verursachte Verspätung keinen Verstoss gegen die
Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, dargestellt, wie die
PRK richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Folglich
hätte die Rekurrentin eine Verletzung der Bewährungsauflagen vermeiden können,
indem sie ihre Verspätung der Schule unter Verweis auf die erwähnte
Verkehrsbehinderung angekündigt hätte. Stattdessen beschloss sie, sich auf ihre
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu berufen, obwohl sie genau wusste, dass es
für eine rechtzeitige Abmeldung aus gesundheitlichen Gründen zu spät war, und
meldete sie sich um etwas 07:20 Uhr krankheitsbedingt bei der Schule ab. Bei
diesem Entscheid, ihre Verspätung nicht mit der Verkehrsbehinderung, sondern
mit ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu begründen, muss sie sich
behaften lassen. Im Übrigen ist die Rekurrentin am 22. Mai 2023 unter Berufung
auf ihre Arbeitsunfähigkeit offensichtlich überhaupt nicht mehr zur Arbeit
erschienen. Im über die Verzögerung aufgrund der Autobahnsperrung
hinausgehenden Umfang lässt sich ihr Fernbleiben von der Arbeit ohnehin nicht
mit dieser aussergewöhnlichen Verkehrsbehinderung, sondern bloss mit ihrer
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit begründen. Somit hat die Rekurrentin am 22.
Mai 2023 die Auflage, sich spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn
abzumelden, wenn es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ihren
Unterricht zu bestreiten, verletzt, indem sie sich um etwas 07:20 Uhr erst rund
40 Minuten vor Unterrichtsbeginn um 08:00 Uhr abgemeldet hat. Diese
Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage lässt sich weder rechtfertigen noch
entschuldigen, weil die Rekurrentin einen Verstoss gegen die Bewährungsauflagen
sowohl dadurch hätte vermeiden können, dass sie sich spätestens um 06:30 Uhr
wegen Krankheit abgemeldet hätte, als auch dadurch, dass sie nach der
Kenntnisnahme von der ausserordentlichen Verkehrsbehinderung unter Verweis
darauf ihre Verspätung angekündigt und anschliessend wie ursprünglich geplant
zur Arbeit erschienen wäre.
7.1.4 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe sich
in einem unauflösbaren Dilemma befunden. Da der Schulleiter B____ am 30. März
2023 erklärt hatte, dass ein Stau keinen Grund für eine Verspätung darstelle,
und gemäss der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 die
Nichteinhaltung der Auflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte, habe sie davon ausgehen
müssen, dass ihr gekündigt werde, wenn sie unter Berufung auf die
Verkehrsbehinderung zu spät zur Schule komme (vgl. Rekursbegründung vom
3. November 2023 Rz. 8 und 19; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7
und 18). Entgegen der Ansicht der PRK (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c) hat
die Schulleitung mit der apodiktischen Formulierung der Kündigungsandrohung in
der Auferlegung der Bewährungsfrist unnötig grossen Druck erzeugt, weshalb das
Verhalten der Rekurrentin am 22. Mai 2023 in einem etwas milderen Licht
erscheint. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte die Rekurrentin aber
trotzdem erkennen können und müssen, dass eine Verspätung wegen der
ausserordentlichen Verkehrsbehinderung nicht notwendigerweise zur Kündigung
geführt hätte, weshalb der erwähnte Druck ihr Verhalten weder zu rechtfertigen
noch zu entschuldigen vermag. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte ihr der
Schulleiter B____ erklärt, dass eine Verspätung in Frage komme, wenn die Welt
zusammenbreche. Dabei handelte es sich offensichtlich um eine bildhafte
Umschreibung eines ausserordentlichen Ereignisses. Als solches kam auch eine
Autobahnsperrung von mehreren Stunden in Betracht, auch wenn Stau als solcher
gemäss dem Schulleiter keinen Grund für eine Verspätung darstellte.
Dementsprechend hätte die Schulleitung eine Kündigung wegen der durch die
Verkehrsbehinderung vom 22. Mai 2023 verursachten Verspätung tatsächlich als
nicht verhältnismässig erachtet (Aktennotiz vom 12. Juni 2023 [Akten PRK S. 68]).
Dass die Rekurrentin eine Rechtfertigung einer Verspätung durch die
Autobahnsperrung durchaus für möglich hielt, beweist auch ihre E-Mail vom 24.
Mai 2023 (Akten PRK S. 44 f.). Wenn sie überzeugt gewesen wäre, dass der
Schulleiter B____ eine verkehrsbedingte Verspätung in jedem Fall als Verletzung
der Bewährungsauflage betrachtet, die notwendigerweise die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, hätte sie mit dieser E-Mail nicht versucht,
ihr Verhalten nachträglich mit der Autobahnsperrung zu rechtfertigen.
7.2
7.2.1 Gemäss den Feststellungen der PRK kam die
Rekurrentin am 6. Juni 2023 erst um 08:55 Uhr statt um 08:50 Uhr zum Unterricht
(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3). Die Rekurrentin bestreitet dies
nicht, sondern versucht bloss, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Im
Rekursverfahren vor der PRK behauptete sie, am 6. Juni 2023 habe sie sich bei
Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr im Lernatelier im Gespräch mit einer Schülerin
befunden. Dabei sei es insbesondere um das Treffen zwingend notwendiger
Absprachen gegangen. Ein abrupter Abbruch des Gesprächs sei nicht möglich
gewesen. D____, der im Schulzimmer neben dem Lernatelier unterrichtet habe,
habe davon Kenntnis gehabt, weil er sich vor dem Unterricht selbst im
Lernatelier befunden habe. D____ habe im Schulzimmer neben dem Lernatelier
Spiele mit der Klasse gemacht, was die Rekurrentin gewusst habe. Nach Abschluss
des Gesprächs mit der Schülerin habe sich die Rekurrentin ebenfalls ins
Schulzimmer zu D____ begeben. Als D____ während der Lektion seinerseits das
Schulzimmer habe verlassen müssen, um eine Schülerin einen Test schreiben zu
lassen, sei die Rekurrentin allein für den Unterricht zuständig gewesen. Der
Unterricht sei zu jeder Zeit gewährleistet gewesen. Die Rekurrentin macht
geltend, dieses Beispiel zeige, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die eine
oder die andere Lehrperson während einer Lektion ausnahmsweise berufliche
Aufgaben wahrnehme, die ein kurzes Verlassen des Klassenzimmers oder ein leicht
verzögertes Erscheinen im Klassenzimmer notwendig machten, wenn zwei
Lehrpersonen eine Klasse unterrichten (Rekursbegründung vom 3. November 2023
Rz. 21). Die Schulleitung wendet ein, die Verspätung sei mit D____ nicht
abgesprochen gewesen und die Rekurrentin lege nicht dar, welche Absprache mit
einer Schülerin derart zwingend gewesen sei, dass das Gespräch nicht
rechtzeitig habe abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt
werden können. Zudem sei der Unterricht bzw. die Betreuung der Schülerinnen und
Schüler nicht gewährleistet gewesen. Die Rekurrentin sei als Heilpädagogin für
Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Bildungsbedarf zuständig. Die
Aufgabe einer Heilpädagogin und die damit zusammenhängende individuelle
Betreuung der betroffenen Kinder könne die Lehrperson, die den Klassenverbund
unterrichtet, nicht auch noch übernehmen. Bei Abwesenheit der Rekurrentin
erhielten die Kinder mit besonderem Bildungsbedarf nicht die Betreuung, die sie
benötigten, und leide der Unterricht der übrigen Kinder unter der fehlenden
Betreuung der betroffenen Kinder (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 23).
7.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
behauptet die Rekurrentin, das Thema des Gesprächs habe darin bestanden, dass
die Schülerin plötzlich nicht mehr nur einen Schleier, sondern eine
Vollverschleierung mit Augenöffnung, die sie immer öfter über das ganze Gesicht
hochgezogen habe, getragen habe. Zudem hätten sich bei der Schülerin die
Absenzen gehäuft (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 20). Die Schulleitung
macht geltend, diese Schilderung sei prozessual verspätet und im Übrigen
unglaubhaft, weil es an der ganzen Schule keine Schülerin mit
Vollverschleierung gebe (Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 14, 16 und 40
f.). Dem hält die Rekurrentin in ihrer Replik vom 25. Oktober 2024 (Rz. 12)
entgegen, die betreffende Schülerin habe in dieser Zeit einen Khimar getragen.
Mit dieser Verschleierung könne zwar grundsätzlich das ganze Gesicht sichtbar
gelassen werden. Wie in der Rekursbegründung dargelegt, habe sich die Schülerin
den Khimar jedoch regelmässig bis über die Nase gezogen, was zu einer
Verschleierung geführt habe, bei der nur noch die Augen sichtbar geblieben
seien. Ob die in der Begründung des Rekurses an das Verwaltungsgericht erstmals
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen noch zu berücksichtigen sind oder nicht,
hängt davon ab, ob die PRK als richterliche Behörde zu qualifizieren ist oder
nicht (vgl. betreffend die Rekurskommission der Universität Basel VGE
VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4). Ob die Behauptungen der Rekurrentin
betreffend Verschleierung und Absenzen noch zu berücksichtigen sind und den
Tatsachen entsprechen oder nicht, kann offenbleiben, weil die Rekurrentin
daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. unten E. 7.2.4).
7.2.3 Die Schulleitung hat eine E-Mail des
Schulleiters B____ vom 15. September 2023 an die HR-Bereichsleiterin (Akten PRK
S. 61) eingereicht. Gemäss dieser hatte D____ am 6. Juni 2023 keine Kenntnis
von einem dringenden Gespräch zwischen der Rekurrentin und einer Schülerin,
rechnete er mit dem pünktlichen Erscheinen der Rekurrentin und wurde er von ihr
erst im Nachhinein über das Gespräch informiert. Weiter hat die Schulleitung
ein Schreiben von D____ vom 20. September 2023 (Akten PRK S. 60)
eingereicht, mit dem er bestätigt, dass die Aussagen zu den Verspätungen in der
E-Mail des Schulleiters vom 15. September 2023 korrekt seien. Die Rekurrentin
hat geltend gemacht, die Bestätigung sei als Beweismittel untauglich, weil
unbekannt sei, ob sie sich auf die Aussagen in der eingereichten E-Mail beziehe
und unter welchen Umständen sie entstanden sei (Rekursbegründung vom 3.
November 2023 Rz. 21). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil D____
ohnehin in der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 als Auskunftsperson
einvernommen worden ist. Als solche hat er erklärt, er habe nicht gesehen, dass
die Rekurrentin im Lernatelier mit einer Schülerin ein Gespräch geführt habe,
weil er vom Gang ins Klassenzimmer gekommen sei. Er habe auf die Rekurrentin
gewartet, nicht gewusst, was er machen sollte, sich etwas verloren gefühlt und
improvisiert (vgl. Akten PRK S. 119; angefochtener Entscheid E. 4d). Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 20)
ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwesenheit des Schulleiters D____
veranlasst haben sollte, diesbezüglich unrichtige Angaben zu machen. Im Übrigen
hat sich die Rekurrentin unabhängig davon, ob D____ vom Gespräch mit der
Schülerin Kenntnis gehabt hat oder nicht, pflichtwidrig und schuldhaft
verhalten. Ob D____ das Schulzimmer verlassen und die Klasse der Rekurrentin
überlassen hat, ist für die Beurteilung ihres Verhaltens ebenfalls irrelevant.
Erstens wäre sein Verhalten mit demjenigen der Rekurrentin nicht vergleichbar
gewesen. Während D____ gemäss der Darstellung der Rekurrentin das Schulzimmer
während der Lektion verlassen musste, um eine Schülerin einen Test schreiben zu
lassen, hat sich die Rekurrentin wegen eines Gesprächs verspätet, das nicht von
ihr oder jedenfalls nicht unmittelbar vor Unterrichtsbeginn geführt werden
musste. Zweitens könnte ein allfälliges Fehlverhalten einer anderen Lehrperson
das Fehlverhalten der Rekurrentin nicht entschuldigen.
7.2.4 Gemäss der glaubhaften Darstellung der
Schulleitung finden Gespräche von der Art des von der Rekurrentin behaupteten
(vgl. oben E. 7.2.2) im Schulhaus [...] nach guter Praxis in Ruhe, an einem
dafür vorgesehenen Termin und mit dem zuständigen Lerncoach und/oder der
Klassenlehrperson statt. Die Schülerin im Lernatelier, wo sich andere
Schülerinnen und Schüler aufhalten, kurz vor Beginn einer Lektion in ein
solches Gespräch zu verwickeln und damit neben der eigenen Verspätung auch die
Verspätung der Schülerin herbeizuführen, ist unprofessionell, wie die
Schulleitung zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024
Rz. 16 und 41). Jedenfalls war das behauptete Gespräch offensichtlich nicht
derart dringlich, dass es ein verspätetes Erscheinen der Rekurrentin im
Unterricht hätte rechtfertigen können. Dies konnte und musste die Rekurrentin
bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt ohne Weiteres erkennen. Folglich kann
keine Rede davon sein, dass die Erfüllung einer personalrechtlichen Pflicht der
Rekurrentin zur Verspätung vom 6. Juni 2023 geführt habe, und hat die Rekurrentin
die Bewährungsauflage pflichtwidrig und schuldhaft verletzt, indem sie fünf
Minuten zu spät in den Unterricht gekommen ist.
7.3
7.3.1 Gemäss den Feststellungen der PRK kam die
Rekurrentin am 7. Juni 2023 erst um 11:00 Uhr statt um 10:45 Uhr zum Unterricht
(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3). Die Rekurrentin bestreitet auch dies
nicht, sondern versucht wiederum bloss, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Sie
behauptet, sie sei mit D____, der als Fachlehrer die Hauptverantwortung für die
Klasse getragen habe, mit Schülerinnen und Schülern des E-Zugs im Rahmen eines
Sonderprogramms im St. Johanns-Park gewesen. Einige der Schülerinnen und
Schüler hätten sich im Park verteilt. D____ und der Rekurrentin sei es nicht
gelungen, die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zurück ins Schulhaus zu
bringen. D____ habe die Schülerinnen und Schüler auf die Verspätung hingewiesen
und erläutert, dass so etwas auf der bevorstehenden Klassenreise nicht
vorkommen dürfe. Ein Verlassen der Situation und ein alleiniges vorzeitiges
Zurückkehren ins Schulhaus sei für die Rekurrentin gemäss ihrer damaligen
Einschätzung nicht in Frage gekommen. Für sie sei klar gewesen, dass sie D____
bis zur gemeinsamen Rückkehr ins Schulhaus unterstütze. Dies habe zur Folge
gehabt, dass eine kleine Gruppe von Schülerinnen und Schülern, welche die
Rekurrentin während der anschliessenden Lektion ausserhalb des Klassenverbands
unterrichtet hätte, vorerst noch von der Fachlehrperson C____ im Klassenverband
unterrichtet worden sei. Dies sei nicht vermeidbar gewesen. Nachdem die
Rekurrentin ihm die Situation erläutert gehabt habe, sei die Angelegenheit für C____
erledigt gewesen, weil die Rekurrentin mit der anderen Klasse beschäftigt
gewesen sei (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 21). Gemäss der
Schulleitung führte C____ am 7. Juni 2023 regulären Unterricht durch und
war die Rekurrentin für eine weitere Gruppe von Schülerinnen und Schülern
eingeplant. Sie habe sich mit D____ sowie seinen Schülerinnen und Schülern im
Park aufgehalten. Die Rekurrentin habe ohne Absprache mit D____ oder C____
entschieden, länger im Park zu bleiben. D____ habe dies von der Rekurrentin
nicht erwartet und nicht gewusst, dass sie wegen eines Gesprächs mit ihm auf
einer Parkbank ihren pünktlichen Unterrichtsbeginn verpasst habe. Im Schulhaus
habe eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern auf die Rekurrentin gewartet.
Glücklicherweise habe C____ diese bis zum Erscheinen der Rekurrentin betreuen
können. Aus diesem Grund habe er aber seinen Unterricht nicht wie geplant durchführen
können (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 8).
7.3.2 Die Schulleitung hat eine E-Mail des
Schulleiters B____ vom 15. September 2023 an die HR-Bereichsleiterin (Akten PRK
S. 61) eingereicht. Darin schildert er die Situation entsprechend der vorstehend
erwähnten Darstellung der Schulleitung. Weiter hat die Schulleitung ein
Schreiben von D____ vom 20. September 2023 und ein Schreiben von C____ vom 21.
September 2023 (Akten PRK S. 60 und 62) eingereicht, mit denen die beiden
Lehrpersonen bestätigen, dass die Aussagen zu den Verspätungen in der E-Mail
des Schulleiters vom 15. September 2023 korrekt seien. Die Rekurrentin hat
geltend gemacht, die Bestätigungen seien als Beweismittel untauglich, weil
unbekannt sei, ob sie sich auf die Aussagen in der eingereichten E-Mail bezögen
und unter welchen Umständen sie entstanden seien (vgl. Rekursbegründung vom 3.
November 2023 Rz. 21). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil D____
und C____ ohnehin in der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 als
Auskunftspersonen einvernommen worden sind. D____ hat als Auskunftsperson
ausgesagt, dass er und die Rekurrentin mit den Schülerinnen und Schülern in den
Park gegangen seien und auf einer Bank geredet hätten. Sie hätten die
Schülerinnen und Schüler versammelt. Da sie etwas zu spät gewesen seien, habe
er ihnen eine «Standpauke» gehalten. Anschliessend seien sie alle zusammen
zurückgegangen in die nächste Lektion. Er habe von der Rekurrentin keine Hilfe
benötigt (Akten PRK S. 119). C____ hat als Auskunftsperson ausgesagt, dass
er mit dem A-Zug Grundkompetenzen Mathematik für die Lehre trainiert habe. In
der ersten Lektion habe er alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet. In der
zweiten Lektion hätten drei Schüler mit der Rekurrentin Mathematik gemacht und
habe er die stärkeren Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Am 7. Juni 2023
habe er die drei Schüler nach der Pause rausgeschickt, weil er den Unterricht
pünktlich habe beginnen wollen. Nach fünf Minuten hätten sie gesagt, dass die
Rekurrentin nicht da sei. Er habe sie aufgefordert, nochmals fünf Minuten zu
warten. Anschliessend seien sie erneut zu ihm gekommen. Er habe seine
Mathematiklektion mit den drei Schülern nicht durchführen können. Daher habe er
das Programm geändert und mit allen Schülerinnen und Schülern ein Spiel
gemacht, bei dem sie ethische Fragen diskutiert hätten. Damals habe er nicht
gewusst, weshalb sich die Rekurrentin verspätet habe. Nachdem die Rekurrentin
erschienen sei, habe er sie in den Unterricht integriert und habe sie ihn bei
der Moderation unterstützt. Er habe es nicht in Ordnung gefunden, dass sie 15 Minuten
zu spät gekommen sei. Als sie am nächsten Tag darüber gesprochen hätten,
weshalb sie zu spät gekommen sei, habe sie sich entschuldigt (Akten PRK S. 118).
Ein Grund, weshalb die Aussagen der beiden Auskunftspersonen nicht den
Tatsachen entsprechen sollten, wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist
nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Schulleitung (Vernehmlassung vom
27. August 2024 Rz. 20 und 44) kann aus den Aussagen von C____ nicht
geschlossen werden, dass er die Verspätung auch nach der Erklärung der
Rekurrentin nicht in Ordnung fand. Wie bereits erwähnt ist seine Würdigung des
Verhaltens der Rekurrentin aber unerheblich (vgl. oben E. 4.2.2).
7.3.3 Die Rekurrentin macht geltend, ob D____
effektiv auf ihre Hilfe angewiesen gewesen ist oder nicht, spiele bei der
rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle. «Massgebend ist einzig,
dass sich die Rekurrentin in der damaligen Situation mitverantwortlich und
verpflichtet fühlte, den gemeinsamen Ausflug […] auch gemeinsam zu beenden»
(Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 21). Diese Meinung entbehrt jeglicher
Grundlage. Der Inhalt der Pflichten der Rekurrentin als Mitarbeiterin bestimmt
sich nach sachlichen Kriterien aufgrund einer objektiven Betrachtung und nicht
nach ihrem persönlichen Empfinden. Die Rekurrentin ist jedoch offenkundig noch
immer der Ansicht, sie könne nach eigenem Gutdünken entscheiden, welche
Aufgaben ihr subjektiv wichtiger erscheinen als ihre Pflicht gemäss § 8 der
Ordnung für die Lehrpersonen, alle Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen.
7.3.4 Zusammenfassend ist die Rekurrentin am 7. Juni
2023 15 Minuten zu spät zum Unterricht erschienen, obwohl sie hätte die andere
Lehrperson mit ihren Schülerinnen und Schülern im Park zurücklassen und
rechtzeitig ins Schulhaus zurückkehren können. Dass die andere Lehrperson ihre
Hilfe nicht benötigte, hätte sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne
Weiteres erkennen können und müssen. Ein begründeter Anlass für die Annahme,
die andere Lehrperson wäre mit der Situation überfordert gewesen, ist von der
Rekurrentin nicht genannt worden und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen
hätte sie die andere Lehrperson fragen können und müssen, ob sie sie mit den
Schülerinnen und Schülern alleine zurücklassen dürfe, wenn sie diesbezüglich
Bedenken gehegt hätte, wie die Schulleitung sinngemäss zu Recht geltend macht
(vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 19). Folglich kann keine
Rede davon sein, dass die Erfüllung einer personalrechtlichen Pflicht der
Rekurrentin zur Verspätung vom 7. Juni 2023 geführt habe, und hat die
Rekurrentin die Bewährungsauflage pflichtwidrig und schuldhaft verletzt, indem
sie 15 Minuten zu spät in den Unterricht gekommen ist. Dieser Verspätung ist
sowohl aufgrund ihrer Dauer als auch aufgrund ihrer Folgen erhebliches Gewicht
beizumessen. Die drei Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die von der
Rekurrentin unterrichtet werden sollten, mussten ein Drittel der Lektion
warten, und die Mathematiklektion konnte weder mit ihnen noch mit den übrigen
Schülerinnen und Schülern wie im Lehrplan vorgesehen durchgeführt werden (vgl.
Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 20 f. und 43 f.).
7.4
7.4.1 Am 14. Juni 2023 meldete sich die Rekurrentin
um 08:40 Uhr beim Sekretariat der Schule und gab an, dass sie im Stau stehe und
voraussichtlich nicht pünktlich zum Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr im Schulhaus
sein werde. Um 08:52 Uhr trug sie sich im Sekretariat in die Präsenzliste ein
(vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 22; Stellungnahme vom 1.
Dezember 2023 Rz. 9; angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3 und E. 4f).
Die Schulleitung macht geltend, bis es der Rekurrentin möglich gewesen sei, das
Schulzimmer aufzusuchen, die nötigen Unterlagen für den Unterricht
vorzubereiten und den Unterricht effektiv zu beginnen, seien mindestens zehn
weitere Minuten vergangen (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 9;
Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 22 und 47). Weshalb die Vorbereitung
derart lange hätte dauern sollen, ist nicht nachvollziehbar. Realistisch
erscheint die Einschätzung der PRK, dass die Rekurrentin den Unterricht rund
fünf Minuten verspätet angetreten habe (angefochtener Entscheid E. 4f). Die
Rekurrentin macht geltend, dass sie ohne den Umweg über das Sekretariat mit
einer Verzögerung von zwei bis drei Minuten im Schulzimmer erschienen wäre
(Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 22; Rekursbegründung vom 24. Juli
2024 Rz. 23). Da die Rekurrentin den Gang zum Sekretariat zur Bestätigung ihrer
Anwesenheit bei der Planung ihres Arbeitswegs miteinkalkulieren musste, ist es
irrelevant, wann sie ohne den Umweg über das Sekretariat im Schulzimmer
erschienen wäre. Im Übrigen konnte die Rekurrentin unter Mitberücksichtigung
der erforderlichen Vorbereitung den Unterricht auch gemäss ihrer Darstellung
frühestens mit einer Verspätung von rund fünf Minuten beginnen.
7.4.2 Mit dem vorstehend festgestellten Verhalten
hat die Rekurrentin am 14. Juni 2024 eindeutig gegen die Bewährungsauflage,
pünktlich in den Unterricht zu kommen, verstossen. Dieser Verstoss war
pflichtwidrig und schuldhaft, weil ein gewöhnlicher Stau eine Verspätung nicht
zu rechtfertigen vermag (vgl. oben E. 5.2.2) und die Rekurrentin weder eine
ausserordentliche Verkehrsbehinderung noch eine ausserordentliche grosse
Verzögerung behauptet. Sie gesteht vielmehr zu, dass es sich um eine normale
Verkehrsbehinderung gehandelt habe (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26). Ihre
Behauptung, die Verkehrsbehinderung habe zu einer «überdurchschnittlichen
Verzögerung» geführt (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26), ist selbst bei
Wahrunterstellung nicht geeignet, die Verspätung zu rechtfertigen oder zu
entschuldigen, zumal sie nicht einmal behauptet, dass die Verzögerung
mindestens rund eine halbe Stunde gedauert habe.
7.5 Mit der Krankmeldung vom 22. Mai 2023 sowie
den Verspätungen vom 6., 7. und 14. Juni 2023 hat die Rekurrentin ihre
personalrechtlichen Pflichten verletzt und gegen die Bewährungsauflagen
verstossen. Damit ist der Kündigungsgrund von § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG
erfüllt.
8.
Nachdem feststeht, dass ein gesetzlicher Kündigungsgrund
vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob die Kündigung auch verhältnismässig ist.
Dies geschieht anhand der Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und
Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (vgl. oben E. 2.2).
8.1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit
der Rekurrentin ist offensichtlich geeignet, weitere Verspätungen der
Rekurrentin zum Unterricht und weitere verspätete Abmeldungen der Rekurrentin
zu vermeiden.
8.2 Nachdem die Rekurrentin bereits in der
Vergangenheit durch das Nichteinhalten von Terminen aufgefallen war, wurden mit
ihr zwei Zielvereinbarungen unter anderem betreffend die Einhaltung von
Terminen abgeschlossen. Nachdem die Rekurrentin trotzdem weitere Termine
versäumt hatte, auferlegte ihr die Schulleitung am 13. Januar 2022 unter
anderem wegen Nichteinhaltung von Terminen und Unpünktlichkeit eine
Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich
in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten
Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Während dieser Frist bewährte
sich die Rekurrentin weitgehend (vgl. oben E. 3.2). Zu einer nachhaltigen
Verbesserung ihres Verhaltens und insbesondere ihrer Pünktlichkeit liess sie
sich jedoch weder durch die Zielvereinbarungen noch durch die Auferlegung der
Bewährungsfrist bewegen. Im Februar und März 2023 erschien sie vielmehr
mehrmals zu spät zur Arbeit (vgl. oben E. 5). Selbst durch die Auferlegung
einer weiteren Bewährungsfrist am 30. März 2023 liess sich die Rekurrentin
nicht zu einem pflichtgemässen Verhalten motivieren. In weniger als drei
Monaten verstiess sie vielmehr dreimal pflichtwidrig und schuldhaft gegen die
Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, und einmal
pflichtwidrig und schuldhaft gegen die Bewährungsauflage, sich spätestens
eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden, wenn es ihr aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, den Unterricht zu bestreiten. Damit
hat sie gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, den berechtigten Erwartungen an
eine Lehrperson gerecht zu werden. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin zur Vermeidung
weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht und weiterer verspäteter
Abmeldungen der Rekurrentin erforderlich und verbleibt keine zur Erreichung
dieses Ziels geeignete mildere Massnahme. Die wiederholten Verspätungen der
Rekurrentin während der Bewährungsfrist und ihre untauglichen
Rechtfertigungsversuche für diese Verspätungen zeigen, dass sie sich der
Wichtigkeit der Pünktlichkeit und Verlässlichkeit von Lehrpersonen nicht
bewusst ist, wie die PRK entgegen der Ansicht der Rekurrentin zu Recht
festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c; Rekursbegründung vom 24.
Juli 2024 Rz. 25). Dadurch wird die Notwendigkeit der Kündigung bestätigt.
8.3
8.3.1 Gemäss § 8 der Ordnung für die Lehrpersonen sind
alle Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen. Wie die Schulleitung zu Recht
geltend macht, handelt es sich dabei um eine zentrale personalrechtliche
Pflicht der Lehrpersonen und sind bei diesen insbesondere wegen ihrer
Kontrollfunktion (vgl. § 10 Ordnung für die Lehrpersonen) und ihrer
Vorbildfunktion besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Vernehmlassung
vom 27. August 2024 Rz. 29 und 49; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 5c).
Verspätungen einer Lehrperson führen zudem nicht nur zu einer Verkürzung des
Unterrichts, sondern sind auch geeignet, dessen planmässige Durchführung zu
gefährden. Dementsprechend hatte die Verspätung der Rekurrentin hier zumindest
in einem Fall zur Folge, dass weder die von der Rekurrentin als Heilpädagogin
zu betreuenden Schüler mit besonderem Bildungsbedarf noch die von einer anderen
Lehrperson zu betreuenden übrigen Schülerinnen und Schüler einer Klasse in den
Genuss einer für ihr Fortkommen wesentlichen Mathematiklektion gekommen sind.
Aus den vorstehenden Gründen besteht ein sehr gewichtiges öffentliches
Interesse an der Vermeidung weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum
Unterricht und weiterer verspäteter Abmeldungen der Rekurrentin. Die
Vorgeschichte (vgl. oben E. 3.1) lässt die jüngsten Verspätungen zudem
schwerwiegender erscheinen, als wenn es sich dabei um erstmalige oder isolierte
Vorkommnisse handelte.
8.3.2 Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der
Schulleitung, jede ungerechtfertigte Verspätung einer Lehrperson sei mindestens
als mittelschwere Pflichtverletzung zu qualifizieren (Vernehmlassung vom 27.
August 2024 Rz. 29 und 49). Jedenfalls bei den Kündigungsgründen kennt das
basel-städtische Personalrecht keine mittelschweren Pflichtverletzungen,
sondern nur normale oder gleichbedeutend leichte, schwere und sehr schwere. Bei
leichten Pflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis
gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG nur dann ordentlich kündigen, wenn die
Mitarbeiterin ihre Pflichten trotz Auferlegung einer Bewährungsfrist wiederholt
missachtet hat. Wenn die Mitarbeiterin eine schwere Pflichtverletzung begangen
hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist
ordentlich kündigen. Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
die Anstellungsbehörde gemäss § 31 PG ist nur bei einer sehr schweren
Pflichtverletzung möglich. Als normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten
beispielsweise Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges
privates Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE
VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1 mit diversen Nachweisen und E.
6.1). Als schwere Pflichtverletzung, die ohne vorgängige Auferlegung einer
Bewährungsfrist einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, kann eine
Verspätung trotz der erhöhten Bedeutung, die der Pünktlichkeit bei Lehrpersonen
beizumessen ist, auch bei diesen nicht qualifiziert werden, wenn kein
besonderer Umstand vorliegt, welcher der Pflichtverletzung ein zusätzliches
Gewicht verleiht. Im vorliegenden Fall kann keine der Pflichtverletzungen der
Rekurrentin während der Bewährungsfrist für sich allein genommen als schwer
qualifiziert werden. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Vielmehr
genügte als Kündigungsgrund eine durch Missachtung einer der Bewährungsauflagen
begangene leichte Pflichtverletzung.
8.3.3 Die Rekurrentin ist gemäss ihrer nicht wirksam
bestrittenen Darstellung seit dem Schuljahr 2009/2010 beim Kanton Basel-Stadt
und seit dem Schuljahr 2015/2016 an der aktuellen Stelle angestellt (Rekursbegründung
vom 3. November 2023 Rz. 4). Sie hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse
an der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses. Die am 20. Januar 1968 geborene
(Akten PRK S. 85) Rekurrentin war im Zeitpunkt, auf den ihr Arbeitsverhältnis
aufgelöst wurde (31. Januar 2024), 56 Jahre alt. Dieses etwas fortgeschrittene
Alter dürfte ihr das Finden einer neuen Arbeitsstelle etwas erschweren. Dadurch
wird ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses etwas erhöht.
Trotzdem ist dem Interesse der Rekurrentin an der Fortsetzung ihres
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände des
vorliegenden Einzelfalls weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen
Interesse an der Vermeidung weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht
und weiterer verspäteter Abmeldungen der Rekurrentin. Damit erweist sich die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Rekurrentin auch als zumutbar.
8.4 Zusammenfassend ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht
verhältnismässig. Dies gälte selbst dann, wenn einer oder zwei der vier
Vorfälle entgegen der vorliegenden Beurteilung nicht als Pflichtverletzungen
oder nicht als Verstösse gegen eine Bewährungsauflage qualifiziert würden.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund ihres
Unterliegens hat die Rekurrentin ihre Vertretungskosten selbst zu tragen. Zu
Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
-
Sekundarschule Vogesen
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.