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Entscheid

VD.2024.42

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

6. Januar 2025Deutsch64 min

an der Sekundarschule [...] als Lehrperson Schulische Heilpädagogik und Fachlehrperson

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.42

URTEIL

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Prof. Dr.

Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Sekundarschule [...]

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Personalrekurskommission

vom 8. März 2024

betreffend Kündigung des

Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem 1. August 2015

an der Sekundarschule [...] als Lehrperson Schulische Heilpädagogik und Fachlehrperson

angestellt. Weil sie unter anderem mehrfach zu spät zum Unterricht erschienen

sein soll, wurde der Rekurrentin mit einem auf den 17. März 2023 datierten und

ihr am 30. März 2023 ausgehändigten Schreiben eine Bewährungsfrist bis zum 31.

Oktober 2023 auferlegt. Es wurden zwei Auflagen formuliert: Erstens habe die

Rekurrentin pünktlich in den Unterricht zu kommen. Zweitens habe sie bei

Absenzen aus gesundheitlichen Gründen ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein

Arztzeugnis einzureichen. Zur Kontrolle der ersten Auflage wurde angeordnet,

dass sich die Rekurrentin jeden Tag vor dem Unterrichtsbeginn im

Schulsekretariat zu melden und sich in die dort aufliegende Liste einzutragen

habe. Am 3. Mai 2023 wurde die zweite Auflage insofern konkretisiert, als die

Rekurrentin verpflichtet wurde, sich bei Krankheit mindestens 1,5 Stunden vor

Unterrichtsbeginn abzumelden. Am 2. Oktober 2023 verfügte die Schulleitung der

Sekundarschule Vogesen (nachfolgend Schulleitung oder Anstellungsbehörde) die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da die Rekurrentin zwischen 22. Mai 2023

und 14. Juni 2023 mehrfach gegen die Bewährungsauflagen verstossen habe.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Personalrekurskommission (nachfolgend:

PRK) am 8. März 2024 ab.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 14. März

2024 Rekurs an das Verwaltungsgericht an und beantragte zugleich die Erteilung

der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. März 2024 liess der

Verfahrensleiter die Rekursanmeldung der Anstellungsbehörde und der PRK zugehen,

ersuchte letztere um Edition des begründeten Entscheids sowie der

Verfahrensakten und erteilte dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die PRK

übermittelte ihren begründeten Entscheid mit Eingabe vom 27. Juni 2024 und

reichte die Verfahrensakten ein. Mit Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 stellte

die Rekurrentin die Anträge, die Kündigungsverfügung vom 2. Oktober 2023 und

der Entscheid der PRK vom 8. März 2024 seien aufzuheben. Weiter sei die

Widerrechtlichkeit der Kündigung vom 2. Oktober 2023 festzustellen und die

Weiterbeschäftigung der Rekurrentin anzuordnen. Alles unter kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024

stellte die Anstellungsbehörde einen Antrag auf Entzug der aufschiebenden

Wirkung – was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 5. August 2024 ablehnte.

Mit Schreiben vom 6. August 2024 liess sich die PRK mit dem Antrag auf

Abweisung des Rekurses vernehmen. Mit Rekursantwort vom 27. August 2024

beantragte die Anstellungsbehörde die vollumfängliche und kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 25. Oktober 2024 hielt die Rekurrentin

an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und der weitere

Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG,

SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von

Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den

Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten

gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Be-stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100).

1.2

Die

Rekurrentin unterlag mit ihrem Rekurs vor der PRK. Sie ist daher durch den

angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung. Deshalb ist sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist demzufolge

einzutreten.

1.3

1.3.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der

Dispositiv

allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob

die PRK das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2023.134 vom 27. September 2024 E.

1.3, VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 1.3, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E.

1.3). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG

in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage die Angemessenheit des

angefochtenen Entscheids nicht zu überprüfen (vgl. VD.2016.132 vom 14.

August 2017 E. 1.3; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 255). Im

Rahmen der Rechtskontrolle sind aber auch die Rügen der

Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des

Ermessensmissbrauchs zu überprüfen. Ein Ermessensmissbrauch

liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des

Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck

der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein

allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot,

das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip

verletzt wird (VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.3.2, VD.2021.67 vom 11.

August 2021 E. 1.3 mit Nachweisen).

1.3.2 Indem

die Rekurrentin geltend macht, die Auferlegung der Bewährungsfrist und die

Kündigung seien unverhältnismässig (vgl. insbesondere Rekursbegründung vom

24. Juli 2024 Rz. 15, 18 und 24), verlangt sie somit entgegen der irrigen

Ansicht der Schulleitung (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 28, 36

und 48) keine Angemessenheitsprüfung. Damit erhebt sie vielmehr die im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren zulässige Rüge von Rechtsverletzungen, wie sie zu Recht geltend

macht (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 23).

2.

2.1 Die

Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG

kündigen, wenn die Mitarbeiterin die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten

wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Eine

Kündigung durch die Anstellungsbehörde kann bei wiederholter Pflichtverletzung

nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin eine angemessene

Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Bei normalen oder

leichten Pflichtverletzungen muss somit eine Bewährungsfrist angesetzt werden

und ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sich die betroffene Mitarbeiterin

während der Bewährungszeit nicht hinreichend gebessert hat (VGE VD.2022.266 vom

11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164

vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1).

Die Auferlegung einer Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen

(§ 14 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz [PV, SG 162.110]). Im

Schreiben, mit dem die Bewährungsfrist angesetzt wird, müssen die beanstandeten

Pflichtverletzungen hinreichend konkretisiert werden (vgl. PRK Fall Nr. 78

vom 14. Dezember 2007 E. III.3; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,

Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 214). Die

Bewährungsauflagen müssen so konkret formuliert sein, dass die Adressatin

erkennen kann, wie sie sich innerhalb der Bewährungsfrist zu verhalten hat, um

sich zu bewähren (vgl. PRK Fall Nr. 108 vom 9. Februar 2015

E. III.3a). Mit der Ansetzung der Bewährungsfrist müssen der Mitarbeiterin

klare Ziele vorgegeben werden, deren Einhaltung in der Bewährungsfrist

überprüft werden kann (VD.2014.80 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2).

2.2 Auch

wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des

Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im

öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Merker/Conradin/Häggi Furrer,

Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in:

Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich

2017, Kapitel 4, S. 433, 477 N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs.

2 BV; § 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom

9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi

Furrer, a.a.O., S. 477 N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung

bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit

und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai

2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17

E. 4.4). Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels

geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die der Mitarbeiterin damit auferlegt werden (vgl. VGE VD.2019.177

vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514). Die letzte

dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im

engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der

Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 555 ff.).

3.

3.1 Nachfolgend wird zunächst die für die Beurteilung

der Auferlegung einer Bewährungsfrist vom 30. März 2023 und der Kündigung vom

2. Oktober 2023 relevante Vorgeschichte dargestellt.

3.1.1 In

einem Arbeitszeugnis vom 5. Mai 2015 (Akten PRK S. 66 f.) erklärte die

Schulleitung der Spezialangebote, sie hätte die Rekurrentin «als zuverlässige,

pflichtbewusste und engagierte Lehrerin kennen- und schätzen gelernt.» In ihrer

Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 (Akten PRK S. 72 ff., Rz. 5) machte die

Schulleitung der Sekundarschule [...] geltend, dies ändere nichts daran, dass

es seither zu diversen Vorkommnissen mit der Rekurrentin gekommen sei. Da es

der Rekurrentin grosse Mühe bereitet habe, Termine einzuhalten, seien

wiederholt Ziele betreffend den Umgang mit Terminen vereinbart worden. Aufgrund

eines Konflikts mit Schülerinnen sei ein fachliches Mentorat eingeleitet

worden. Dieses habe nicht wie geplant im Jahr 2021 abgeschlossen werden können,

weil die Rekurrentin zu viele Termine nicht wahrgenommen habe. Bereits am 13.

Januar 2022 sei der Rekurrentin eine Bewährungsfrist auferlegt worden. Bei

dieser Bewährungsfrist sei es insbesondere um das Thema des Zuspätkommens sowie

der fehlenden Verlässlichkeit bei der Wahrnehmung vertraglicher Aufgaben und

Termine gegangen. In der Verhandlung der PRK äusserte sich die anwaltlich

vertretene Rekurrentin zu dieser Darstellung nicht. Erst in ihrer Replik vom

25. Oktober 2024 (Rz. 3 f.) bestreitet sie die mit derjenigen in der

Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 übereinstimmende Darstellung in der

Vernehmlassung der Schulleitung vom 27. August 2024 (Rz. 3). Abgesehen

davon, dass sie behauptet, das Mentorat sei auf Initiative des Schulleiters

abgebrochen worden, obwohl sie und die Mentorin die Absicht gehabt hätten, das

Mentorat weiterzuführen, bleibt sie aber jegliche Angaben dazu schuldig,

inwiefern die Darstellung der Schulleitung unrichtig sein sollte. Im Übrigen

erklärte sie, nach Ablauf der Bewährungsfrist sei auf personalrechtliche

Massnahmen verzichtet worden, weil sie sich «weitgehend bewährt hatte».

3.1.2 Mit Zielvereinbarung vom 27. April 2018 (Akten

PRK S. 89) wurde unter anderem vereinbart, dass sich die Rekurrentin an Termine

halte und geforderte Dokumente rechtzeitig und vollständig einreiche. Gemäss

den wohl vom Schulleiter anlässlich des Mitarbeitendengesprächs vom 3. Dezember

2018 getroffenen Feststellungen wurde dieses Ziel weitgehend erreicht, indem

die Rekurrentin die administrativen Aufgaben mit einer Ausnahme fristgerecht

erledigt, aber Termine in einigen Fällen nicht eingehalten habe (vgl. Akten PRK

S. 90 und 93).

Gemäss dem Protokoll des Mitarbeitendengesprächs vom 16. Juni

2021 hatte sich die Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Rekurrentin und

der Schulleitung seit den Mitarbeitendengesprächen vom 24. April und 3.

Dezember 2018 zwischenzeitlich entspannt. Kurz vor dem Mitarbeitendengespräch

vom 16. Juni 2021 sei es aber erneut zu einem Konflikt betreffend

administrative Belange gekommen. Die Rekurrentin habe die Noten für das

Zwischenzeugnis mit Termin 25. März und 27. April 2021 nicht fristgerecht

erfasst. Diese Arbeit habe sie erst nach mehrfacher Aufforderung durch die

Schulleitung in der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2021 erledigt. Zudem sei es

im Schuljahr 2019/2020 zu einem Konflikt zwischen der Rekurrentin und

Schülerinnen gekommen. Das in der Folge eingeleitete fachliche Mentorat habe

nicht abgeschlossen werden können, weil zu viele Termine nicht wahrgenommen

worden seien. Als Ziele wurden unter anderem vereinbart, dass die Rekurrentin

die von der Schulleitung gesetzten respektive im Team vereinbarten Termine

einhalte sowie dass die Rekurrentin aktiv auf die Mentorin zugehe, zeitnah die

geforderten Aufgaben erfülle und sich terminlich und inhaltlich an die

getroffenen Vereinbarungen halte (Akten PRK S. 98 und 100 f.).

Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (Akten PRK S. 46 ff.)

erklärte die Schulleitung, in den vergangenen Jahren sei es bei

unterschiedlichen Gelegenheiten zu Konflikten gekommen. Diese hätten im

Wesentlichen die folgenden Bereiche betroffen: Administration (z. B. Nichteinhaltung

von Terminen, Notengebung, Notenerfassung), Zusammenarbeit mit Lehrpersonen,

Zusammenarbeit mit SchülerInnen und Einhaltung der Arbeitszeit (z. B.

Pünktlichkeit). Zudem habe die Mentorin das Mentorat am 9. Dezember 2021 wegen

fehlender Kooperation der Rekurrentin mit sofortiger Wirkung abgebrochen.

Offensichtlich habe zwischen dem Mitarbeitendengespräch vom 16. Juni und dem 9.

Dezember 2021 kein Gespräch zwischen der Rekurrentin und der Mentorin

stattfinden können, weil die Rekurrentin die vereinbarten Termine jeweils

kurzfristig abgesagt habe. Zudem habe die Rekurrentin die Förderplanung nicht

wie mit der Mentorin vereinbart bearbeitet. Im Zusammenhang mit ihrer

krankheitsbedingten Absenz vom 2. bis 12. November 2021 seien Zweifel

entstanden. Ein im Facebook verfasster Beitrag erwecke den Anschein, dass sie

am 1. November 2021 an den […] See gefahren und sich von dort aus krank

gemeldet habe. Ein ärztliches Zeugnis für ihre Arbeitsunfähigkeit sei ihr am 3.

November 2021 ausgestellt worden. Die Schulleitung setzte der Rekurrentin eine

Bewährungsfrist an bis 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich

in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten

Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Schreiben der Schulleitung

vom 13. Januar 2022 wurde von der anwaltlich vertretenen Rekurrentin selbst

eingereicht. Sie bemerkte dazu bloss, dass ihr der Schulleiter bereits im

Januar 2022 eine Bewährungsfrist angesetzt habe, aber nach deren Ablauf habe

erkennen müssen, dass personalrechtliche Massnahmen nicht gerechtfertigt

gewesen seien (Rekursbegründung vom 3. November 2023 [Akten PRK S. 10 ff.]

Rz. 6). Auch in der Verhandlung der PRK erklärte die Rekurrentin bloss, sie

habe die Bewährungsfrist bestanden (Akten PRK S. 120).

3.1.3 Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben der

Parteien und Beweismittel ist von der folgenden Vorgeschichte auszugehen: Die

Rekurrentin ist in der Vergangenheit durch das Nichteinhalten von Terminen

aufgefallen. Deshalb wurde am 27. April 2018 vereinbart, dass sie sich an

Termine halte und geforderte Dokumente rechtzeitig und vollständig einreiche.

Nachdem sie dieses Ziel zwischenzeitlich weitgehend erreicht hatte, hat sie

erneut diverse Termine versäumt. Daher wurde am 16. Juni 2021 erneut

vereinbart, dass die Rekurrentin die von der Schulleitung gesetzten oder im

Team vereinbarten Termine einhalte. Nachdem die Rekurrentin trotzdem weitere

Termine versäumt hatte, auferlegte ihr die Schulleitung am 13. Januar 2022

unter anderem wegen Nichteinhaltung von Terminen und Unpünktlichkeit eine

Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich

in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten

Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese Bewährungsfrist und diese

Auflagen sind nicht zu beanstanden. Da sich die Rekurrentin während der

Bewährungsfrist weitgehend bewährt hatte, wurde auf personalrechtliche

Massnahmen verzichtet.

Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Replik vom 25. Oktober

2024 Rz. 3) ist die vorstehend dargelegte Vorgeschichte für die Beurteilung des

vorliegenden Falls sehr wohl relevant. Sie zeigt, dass die Rekurrentin in der

Vergangenheit wiederholt zeitliche Vorgaben nicht eingehalten und sich auch

durch Zielvereinbarungen und eine Bewährungsfrist nicht nachhaltig zur

verlässlichen Einhaltung zeitlicher Vorgaben bewegen liess.

3.2 Vor der Auseinandersetzung mit den einzelnen

Rügen der Rekurrentin ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt ihr die für die

Kündigung massgebende Bewährungsfrist auferlegt wurde und wie die Auferlegung

einer Bewährungsfrist zu qualifizieren ist. Das massgebende Schreiben der

Schulleitung ist auf den 17. März 2023 datiert, wird im rektifizierten

Entscheid der Vorinstanz jedoch als «Verfügung vom 30. März 2023» bezeichnet. Die

Auferlegung einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG gemäss § 14 f. der

Verordnung zum Personalgesetz (VPG, SG 162.110) stellt keine Verfügung dar

(VGE VD.2022.8 vom 19. Oktober 2022 E. 2.3.3). Es ist nicht ersichtlich,

weshalb das Schreiben, mit dem die Schulleitung der Rekurrentin die

Bewährungsfrist auferlegt hat, nicht entsprechend seiner Datierung tatsächlich

vom 17. März 2023 stammen sollte. Aufgrund des Vermerks auf dem Schreiben und

der von der Schulleitung nicht wirksam bestrittenen Darstellung der Rekurrentin

(Rekursbegründung vom 3. November 2023 [Akten PRK S. 10 ff.] Rz. 7; zur

Unwirksamkeit der pauschalen Bestreitung in Rz. 2 der Stellungnahme vom 1.

Dezember 2023 und Rz. 2 der Vernehmlassung vom 27. August 2024 vgl. VGE

VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5) ist aber anzunehmen, dass das

Schreiben der Rekurrentin erst am 30. März 2023 ausgehändigt worden ist. Damit

ist davon auszugehen, dass die Bewährungsfrist am 30. März 2023 auferlegt

worden ist, und wird das Schreiben vom 17. März 2023 im Folgenden auch als

Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 bezeichnet.

4.

4.1 In der Auferlegung der Bewährungsfrist vom

30. März 2023 (Akten PRK S. 38 f.) schrieb die Schulleitung, «[d]ie

Nichteihaltung einer der obenstehenden Bewährungsauflagen hat die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses zur Folge.» In der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7.

Juli 2023 (Akten PRK S. 50 f.) erklärte die Schulleitung, sie ziehe wegen

Verletzungen der Bewährungsauflagen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit

der Rekurrentin in Erwägung, und die Rekurrentin erhalte die Möglichkeit zur

Stellungnahme.

Die Rekurrentin macht geltend, mit dem Schreiben vom

7. Juli 2023 sei ihr das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt worden.

Insbesondere aus der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 sei

ersichtlich, dass die Schulleitung bereits im Zeitpunkt der Auferlegung der

Bewährungsfrist entschieden habe, das Arbeitsverhältnis im Fall der Verletzung

einer Bewährungsauflage unabhängig von den Gesamtumständen in jedem Fall zu

kündigen. Damit sei die Sache für die Schulleitung im Zeitpunkt der Gewährung

des rechtlichen Gehörs nicht mehr ergebnisoffen gewesen, weshalb eine schwere

Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör vorliege (vgl.

Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 26 f.; Rekursbegründung vom 24.

Juli 2024 Rz. 16). Die Schulleitung macht geltend, mit der gewählten

Formulierung habe sie der Rekurrentin nur die möglichen Konsequenzen einer

Verletzung der Bewährungsauflagen aufgezeigt. Es sei unzutreffend, dass der

Entscheid, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, bereits im Zeitpunkt der

Auferlegung der Bewährungsfrist festgestanden habe (Stellungnahme vom 1.

Dezember 2023 Rz. 33; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 6 und 33).

4.2 Aus den nachstehenden Gründen hat die

Rekurrentin keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein erwecken, dass die Schulleitung oder zumindest der

Schulleiter B____ im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits

entschlossen gewesen sei, das Arbeitsverhältnis im Fall einer Verletzung einer

Bewährungsauflage unabhängig von den Gesamtumständen in jedem Fall zu kündigen,

oder dass das Verfahren aus anderen Gründen nicht mehr offen gewesen sei.

4.2.1 Auf den ersten Blick erweckt die Formulierung

in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 zwar tatsächlich den

Eindruck, die Schulleitung sei entschlossen gewesen, im Fall der

Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage das Arbeitsverhältnis unabhängig von

den konkreten Umständen zu kündigen. Die gleiche Formulierung findet sich aber

bereits in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 13. Januar 2022 (Akten

PRK S. 46 ff., 48). Dies spricht dafür, dass es sich um eine unglücklich

gewählte Standardformulierung der Schulleitung handelt, die keine Schlüsse

darauf zulässt, wie weit sie sich bereits festgelegt hat. Gegen die These, dass

die Meinung der Schulleitung im Zeitpunkt der Auferlegung der Bewährungsfrist

bereits gemacht gewesen sei, spricht auch, dass sie in der Gewährung des

rechtlichen Gehörs von sich aus die korrekte zurückhaltende Formulierung

gewählt hat, sie ziehe wegen Verletzungen der Bewährungsauflagen eine Kündigung

in Erwägung. Dafür, dass die Schulleitung nicht davon ausgegangen ist, dass

eine Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage unabhängig von den konkreten

Umständen die Kündigung zur Folge habe, sprechen auch ihre Erklärungen

anlässlich des Gesprächs vom 12. Juni 2023. Am 22. Mai 2023 kam die Rekurrentin

unbestrittenermassen nicht pünktlich in den Unterricht. Gemäss der vom

Schulleiter B____ verfassten Aktennotiz des Gesprächs vom 12. Juni 2023 (Akten

PRK S. 68 f.) handelte es sich bei der Erklärung der Rekurrentin, sie sei am

22. Mai 2023 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen, um eine (Not-)Lüge.

Damit hatte sie nach Einschätzung der Schulleitung die Bewährungsauflage,

pünktlich in den Unterricht zu kommen, nicht eingehalten. Trotzdem nahm die

Schulleitung diesen Umstand als solchen nicht zum Anlass für die Kündigung. Sie

erklärte vielmehr, der von der Rekurrentin geschilderte Unfall habe tatsächlich

stattgefunden und es sei davon auszugehen, dass sie ohne diesen Unfall

pünktlich in der Schule gewesen wäre. «Eine Kündigung mit der Begründung ‹Verspätung›

halten wir unter diesen Umständen für nicht verhältnismässig.»

4.2.2 Die Rekurrentin behauptet, es sei

offensichtlich, dass B____, einer der Schulleiter, die an der angefochtenen

Verfügung mitgewirkt haben, nie gewillt gewesen sei, die konkreten Umstände und

die Vorbringen der Rekurrentin zu berücksichtigen (Rekursbegründung vom 24.

Juli 2024 Rz. 16). Soweit sie für diese Behauptung überhaupt ein Beweismittel

nennt, stützt dieses ihre Darstellung nicht. In der von der Rekurrentin bereits

im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten WhatsApp-Korrespondenz zwischen

ihr und C____ (Replikbeilage 2) schrieb dieser, er habe dem Schulleiter B____

anlässlich eines langen Gesprächs erklärt, dass die Verspätung der Rekurrentin

vom 7. Juni 2023, die er dem Schulleiter mit E-Mail vom 8. Juni 2023

gemeldet hatte, für ihn nicht mehr als Verspätung zähle, weil die Rekurrentin

mit D____ mit einer anderen Klasse zusammen gewesen sei. Auf die Idee von C____,

dass er dem Schulleiter eine E-Mail darüber schreibe, habe dieser erwidert,

dass ihm das Gespräch reiche und eine E-Mail nicht nötig sei. Damit brachte der

Schulleiter kein fehlendes Interesse an der Sachverhaltsdarstellung von C____

zum Ausdruck. Ob C____ das Verhalten der Rekurrentin als Verspätung

qualifizierte, ist entgegen ihrer Ansicht (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024

Rz. 17) unerheblich, weil diese rechtliche Qualifikation nicht einer

anderen Lehrperson, sondern der Schulleitung und den Rechtsmittelinstanzen

obliegt.

4.2.3 In der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024

erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, sie und er hätten den Eindruck, C____

sei zur Meldung einer Verspätung der Rekurrentin angehalten worden. Ob es

tatsächlich so gewesen sei, wisse er aber nicht (Akten PRK S. 121). In der

Replik vom 25. Oktober 2024 (Rz. 17; vgl. auch Rz. 15 und 27) behauptet der

Rechtsvertreter der Rekurrentin hingegen vorbehaltlos, der Schulleiter B____

habe C____ aufgefordert, die Rekurrentin zu überwachen und ihm Beobachtungen zu

melden. Dass die Rekurrentin oder ihr Rechtsvertreter diesbezüglich inzwischen

neue Erkenntnisse gewonnen hätten, wird aber nicht behauptet und ist auch nicht

ersichtlich. Am 12. Juni 2023 stellte die Rekurrentin C____ die folgende

Suggestivfrage: «Du hast [doch] von [B____] den Auftrag bekommen, ihm

mitzuteilen, wann ich zu spät bin, richtig?» Darauf antwortete C____, «[i]ch

habe es so wahrgenommen. Ja.» (Replikbeilage 2). In der Verhandlung der PRK vom

8. März 2024 antwortete C____ auf die Frage des Rechtsvertreters der

Rekurrentin, ob er den Auftrag gehabt habe, Verspätungen zu melden,

«[e]igentlich nicht.» Er habe es aber nicht in Ordnung gefunden, dass die

Rekurrentin 15 Minuten zu spät gekommen sei. Er habe D____ angesprochen. Die

Nachfrage, ob es also von ihm her gekommen sei, bejahte er (Akten PRK S. 118).

Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben ist nicht erstellt, dass der

Schulleiter B____ C____ aufgefordert hat, ihm Fehlverhalten oder Verspätungen

der Rekurrentin zu melden. Selbst wenn der Schulleiter eine Lehrperson

aufgefordert hätte, ihm allfälliges Fehlverhalten oder allfällige Verspätungen

der Rekurrentin zu melden, könnte daraus im Übrigen nicht auf seine

Voreingenommenheit geschlossen werden. Jeglicher Grundlage entbehren die

Behauptungen der Rekurrentin, der Schulleiter B____ habe C____ aufgefordert,

sie zu überwachen (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 17), und die Verletzung der

Bewährungsauflagen durch die Rekurrentin proaktiv gesucht (Replik vom 25.

Oktober 2024 Rz. 27).

4.3 Aus den vorstehenden Gründen hat die

Rekurrentin keine Umstände glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung

den Anschein erwecken, das Verfahren sei im Zeitpunkt der Gewährung des

rechtlichen Gehörs nicht mehr offen gewesen. Selbst wenn entgegen dieser

Feststellung davon ausgegangen würde, die Schulleitung oder zumindest der

Schulleiter B____ habe sich bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs in

einem Mass festgelegt, das die Beurteilung nicht mehr als offen habe erscheinen

lassen, könnte die Rekurrentin daraus aus den nachstehenden Gründen nichts zu

ihren Gunsten ableiten.

4.3.1 Dass die Sache im Zeitpunkt der Gewährung des

rechtlichen Gehörs für die Mitglieder der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht

mehr ergebnisoffen gewesen sei, wäre nicht als Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu rügen, sondern als

Verletzung des spezifisch auf die Frage der Voreingenommenheit zugeschnittenen Anspruchs

auf unbefangene Entscheidträgerinnen und Entscheidträger gemäss Art. 29 Abs. 1

BV sowie der Ausstandspflicht. Gemäss § 22 PG treten Mitarbeitende, die

eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als

Mitglied einer Behörde zu amten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache

ein persönliches Interesse haben oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache

befangen sein könnten. Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträgerinnen und

Entscheidträger ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte

Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47). Er ist bei der

Konkretisierung der Ausstandspflicht gemäss § 22 PG zu beachten (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 239; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art.

29 BV N 13). Der Anspruch auf Unbefangenheit gewährleistet insoweit

Ergebnisoffenheit des Verfahrens, als das Verfahren in Bezug auf die zu

entscheidenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt

erscheinen muss (vgl. Breitenmoser/Weyeneth,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 10 N 2, 76, 95 und 97; vgl. ferner Schwank,

a.a.O., S. 241). Nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hat eine Partei,

die eine Entscheidträgerin oder einen Entscheidträger ablehnen will,

unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund

Kenntnis erhalten hat. Eine Partei, die eine Entscheidträgerin oder einen

Entscheidträger nicht unverzüglich ablehnt, nachdem sie vom Ausstandsgrund

Kenntnis erhalten hat, verwirkt grundsätzlich ihren Ablehnungsanspruch

(vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, 140 I 240 E. 2.4, 132 II 485 E. 4.3; Schwank, a.a.O., S. 244). Es

verstösst insbesondere gegen Treu und Glauben, ein Verfahren trotz Kenntnis

eines möglichen Ausstandsgrunds seinen Fortgang nehmen zu lassen, um dann im

Fall eines ungünstigen Entscheids seine Aufhebung aus formellen Gründen zu

verlangen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Schwank,

a.a.O., S. 244). Bei schwerwiegenden Verletzungen des Anspruchs auf unbefangene

Entscheidträgerinnen und Entscheidträger bzw. der Ausstandspflicht wird die

Verwirkung des Ablehnungsanspruchs durch verspätete Geltendmachung in der Lehre

teilweise ausgeschlossen (vgl. Breitenmoser/Weyeneth,

a.a.O., Art. 10 N 112; Schwank,

a.a.O., S. 244). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Appellationsgerichts zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches

Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 134 I 20 E.

4.3.2; BGer 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1; AGE ZB.2023.47 vom 5. März

2024 E. 3.1.3) kann dies jedoch höchstens dann gelten, wenn das Vorliegen eines

Ausstandsgrunds offensichtlich ist.

4.3.2 Ein allfälliger Ausstandsgrund wäre der

Rekurrentin bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs bekannt gewesen.

Aufgrund der Unterzeichnung der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli

2023 (Akten PRK S. 50 f.) durch die Schulleiter B____ und E____ sowie die

HR-Bereichsleiterin F____ musste sie zudem davon ausgehen, dass diese Personen

auch am Entscheid über die Kündigung mitwirken. Wenn die Rekurrentin die

Schulleitung oder zumindest den Schulleiter B____ hätte ablehnen wollen, hätte

es daher nach Treu und Glauben ihr oblegen, spätestens mit ihrer Stellungnahme

vom 8. September 2023 ein Ausstandsgesuch betreffend die drei genannten

Personen oder zumindest den Schulleiter B____ zu stellen. Die anwaltlich

vertretene Rekurrentin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023

(Akten PRK S. 52 ff.) aber in keiner Art und Weise den Ausstand einer dieser

Personen, sondern erhob bloss den Einwand, eine Kündigung wäre wegen Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Geh. unwirksam, weil der Entscheid bereits am

30. März 2023 gefallen und ihr das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt

worden sei (S. 7 f.). Davon, dass offensichtlich ein Ausstandsgrund vorgelegen

habe, kann angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Rede sein. Damit hätte

die Rekurrentin einen allfälligen Ablehnungsanspruch verwirkt.

5.

Die Rekurrentin moniert, die Auferlegung einer

Bewährungsfrist sei unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen, womit die

erfolgte Kündigung ungültig sei (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 15).

5.1

5.1.1 Die Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30.

März 2023 wurde damit begründet, dass die Rekurrentin in den Wochen zuvor,

unter anderem am 6. Februar und 14. März 2023, wiederum zu spät zur

Arbeit erschienen sei und sich oft aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeit

abgemeldet habe. Gemäss der vom Schulleiter B____ unterzeichneten Aktennotiz

vom 16. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage 3) stelle der Schulleiter anlässlich

eines Gesprächs zwischen ihm und der Rekurrentin vom gleichen Tag fest, dass

die Rekurrentin im Verlauf der letzten Wochen/Monate mehrfach zu spät zur

Arbeit gekommen sei, zuletzt am 6. Februar und 14. März 2023. Die

Rekurrentin habe erklärt, «[f]ür die Verspätungen gibt es vielfältige Gründe.

Einige liegen im persönlichen Einflussbereich, andere ausserhalb.» Gemäss dem

angefochtenen Entscheid (E. 3f) hat die Rekurrentin mit dieser Erklärung mehr

als zwei Verspätungen zugestanden. In ihrer Rekursbegründung vom 24. Juli 2024

(Rz. 15) bestreitet die Rekurrentin, dass sie sich entsprechend der Aktennotiz

geäussert habe.

5.1.2 Die nur vom Schulleiter unterzeichnete

Aktennotiz allein genügte wohl nicht zum Beweis einer entsprechenden Erklärung

der Rekurrentin und damit eines impliziten Zugeständnisses von mehr als zwei

Verspätungen. Aus den nachstehenden Gründen besteht im Ergebnis aber kein

ernsthafter Zweifel daran, dass sich die Rekurrentin im Vorfeld der Auferlegung

der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 mehr als zwei Mal verspätet hat.

In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 (Akten PRK S. 52

ff.) stellte die anwaltlich vertretene Rekurrentin die Verspätungen vom 6.

Februar und 14. März 2023 sowie weitere Verspätungen vor der Auferlegung der Bewährungsfrist

vom 30. März 2023 überhaupt nicht in Frage. Auch in ihrer Rekursbegründung vom

3. November 2023 (Akten PRK S. 10 ff.) bestritt sie die Verspätungen nicht. Sie

machte bloss geltend, dass in ihrem Personaldossier nur die Verspätung vom 14.

März 2023 dokumentiert und die behaupteten weiteren Verspätungen nicht

abschliessend nachvollziehbar seien (Rz. 14). Da ihr eigenes Verhalten zur

Diskussion steht, das ihr bestens bekannt und zeitnah beanstandet worden ist,

muss sie gewusst haben, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, und wäre eine

klare Bestreitung zu erwarten gewesen, wenn die Darstellung in der Auferlegung

der Bewährungsfrist nicht den Tatsachen entspräche. Stattdessen versuchte die

Rekurrentin, Verspätungen in haltloser Art und Weise zu verharmlosen, indem sie

Folgendes schrieb: «Darüber hinaus können Verspätungen auch durch die

Mitarbeiterin verschuldet sein. Auch wenn dies nicht gewünscht ist, kann es

vorkommen, dass man zum Beispiel verschläft oder dass man zu spät von zu Hause

losfährt und bereits kleine, nicht ungewöhnliche Verzögerungen (z. B. durch ‹normale›,

täglich auftretende Staus) zu einer Verspätung führen. Auch dies, sofern sich

solche nicht deutlich und über eine längere Zeit häufen, rechtfertigen die

Ansetzung einer Bewährungsfrist, mit welcher die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses angedroht wird, nicht» (Rz. 15). Damit zeigte sie nicht

nur, dass ihr jegliche Einsicht in die Bedeutung des pünktlichen Erscheinens

der Lehrpersonen zum Unterricht fehlte, sondern erweckte sie auch den Eindruck,

dass bei ihr zumindest gelegentliche Verspätungen zur Tagesordnung gehörten.

Schliesslich machte die Rekurrentin geltend, «[u]nter Berücksichtigung der

konkreten Umstände der beiden im Schreiben vom 17. März 2023 (recte: 30.

März 2023) genannten Verspätungen erweist sich das Ansetzen einer

Bewährungsfrist als absolut unverhältnismässig und somit als rechtswidrig»

(Rz. 16). Damit hat sie zumindest die beiden Verspätungen vom 6. Februar und

14. März 2023 zugestanden. Erst in ihrer Rekursbegründung vom 24. Juli 2024

macht die Rekurrentin geltend, dass nur die Verspätung vom 14. März 2023

berücksichtigt werden dürfe. Allerdings erklärt sie noch immer nicht, dass die

anderen Verspätungen nicht stattgefunden hätten, sondern bezeichnet diese bloss

als unbelegte Behauptungen und spekulative Vermutungen. In ihrer Replik vom 25.

Oktober 2024 bestreitet sie nur, dass sie anlässlich des Gesprächs vom 16. März

2023 «von mehr als zwei Verspätungen gesprochen haben soll.» Auch eine

eindeutige Bestreitung im Rekursverfahren änderte allerdings nichts daran, dass

aufgrund des bisherigen Verhaltens der Rekurrentin betreffend den Vorwurf der

Verspätungen kein ernsthafter Zweifel besteht, dass sie entsprechend der

Darstellung in der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 am 6.

Februar und 14. März 2023 sowie an weiteren Tagen in den Wochen vor dem 17.

März 2023 zu spät zur Arbeit erschienen ist. Im Übrigen wäre die Auferlegung

der Bewährungsfrist jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte mit

wiederholter Nichteinhaltung von Terminen auch dann verhältnismässig, wenn sich

die Rekurrentin im Vorfeld der Auferlegung der Bewährungsfrist nur am

6. Februar und 14. März 2023 verspätet hätte.

5.2

5.2.1 Weiter macht die Rekurrentin hinsichtlich der

fehlenden Verhältnismässigkeit der Auferlegung einer Bewährungsfrist geltend,

dass sie seit jeher in Freiburg im Breisgau wohne und dies der

Anstellungsbehörde beim Vertragsschluss bekannt gewesen sei. Je grösser die

Distanz zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort sei, desto grösser sei die

Gefahr, dass auf dem Arbeitsweg eine Störung auftrete, die zu einer Verzögerung

führe. Eine Lehrperson sei zwar verpflichtet, zu gewährleisten, dass sie unter

normalen Umständen, wozu auch kleinere Verzögerungen gehören könnten,

rechtzeitig am Arbeitsort eintreffe. Diese Pflicht könne aber nicht so weit

gehen, dass sie jeden Tag so früh zur Arbeit aufbrechen müsse, dass auch

unvorhersehbare grössere Verzögerungen ausgeglichen werden könnten. Wenn der

Kanton bzw. die Schule Lehrpersonen anstelle, die weit von Basel entfernt

wohnen, gehe er bzw. sie daher das Risiko ein, dass sie sich hin und wieder

verspäten (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 15).

5.2.2 Von einer Mitarbeiterin kann zwar tatsächlich

nicht erwartet werden, alle möglichen Störungen auf dem Arbeitsweg einzuplanen.

Andernfalls wäre eine Mitarbeiterin wie die Rekurrentin, deren Arbeitsweg unter

normalen Umständen rund eine Stunde dauert, gezwungen, jeden Morgen eine Stunde

oder sogar mehrere Stunden früher als in der Regel erforderlich aufzubrechen,

nur um zu gewährleisten, dass sie auch im Fall einer ausserordentlichen und zu

einer grossen Verzögerung führenden Störung pünktlich am Arbeitsort eintrifft.

Dies ist nicht zumutbar. Weiter erscheint es auch offensichtlich, dass das

Risiko ausserordentlicher Störungen mit der Länge des Arbeitswegs steigt und

daher die Gefahr von Verspätungen, die mit zumutbaren Vorsichtsmassnahmen nicht

zu vermeiden sind, bei einer Mitarbeiterin, die wie die Rekurrentin rund eine

Stunde und 70 km von Basel entfernt wohnt, deutlich grösser ist als bei einer

Mitarbeiterin, die in Basel wohnt und ihren Arbeitsweg von höchstens wenigen

Kilometern mit Tram oder Bus oder gar mit dem Fahrrad oder zu Fuss zurücklegen

kann. Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Schulleitung (vgl.

Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 30) auch nicht von der Hand zu weisen,

dass die Anstellungsbehörde das erhöhte Risiko von Verspätungen bewusst in Kauf

nimmt, indem sie Lehrpersonen anstellt, die weit von Basel entfernt wohnen. All

dies ändert aber nichts daran, dass von der Rekurrentin zu erwarten war, dass

sie sich so früh auf den Weg zur Arbeit macht, dass sie nicht nur unter

normalen Umständen bei kleineren (so Rekursbegründung vom 3. November 2023

Rz. 15) oder durchschnittlichen (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26)

Verzögerungen, sondern ausser bei ausserordentlichen grossen Verzögerungen

stets rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn in der Schule eintrifft. Zu diesem

Zweck musste sie mindestens eine Zeitreserve von rund einer halben Stunde

einplanen. Dies war ihr auch ohne Weiteres zumutbar, weil sie unter

Mitberücksichtigung einer solchen Reserve selbst bei Unterrichtsbeginn um 08:00

Uhr erst um etwa 06:30 Uhr von zuhause losfahren musste. Bei einem späteren

Unterrichtsbeginn war es ihr sogar ohne Weiteres zumutbar, eine grössere

Zeitreserve einzuplanen, weil sie die Zeit für die Vor- oder Nachbereitung der

Lektionen verwenden konnte, wenn sie mangels Verzögerung bereits lange vor

Unterrichtsbeginn in der Schule eintraf (vgl. Vernehmlassung vom 27. August

2024 Rz. 30). Im Verfahren vor der PRK behauptete die Rekurrentin, am 14. März

2023 habe sie sich verspätet, weil auf der Autobahn zwischen Freiburg und Basel

eine neue Baustelle eingerichtet worden sei. Dies habe zu einem Rückstau mit

einer nicht vorhersehbaren Verlängerung der Fahrzeit geführt (Rekursbegründung

vom 3. November 2023 Rz. 15). Diese unsubstanziierten Behauptungen sind selbst

bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine ausserordentliche Verzögerung zu

begründen. Insbesondere behauptet die Rekurrentin nicht einmal, dass sich die

Fahrzeit um mindestens rund eine halbe Stunde verlängert habe. Damit ist die

Verzögerung vom 14. März 2023 weder gerechtfertigt noch entschuldigt.

5.3

5.3.1 Schliesslich

macht die Rekurrentin geltend, der Grund für die Auflage, sich spätestens

eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden, wenn es ihr aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, ihren Unterricht zu bestreiten,

habe darin bestanden, dass die Schulleitung sie verdächtigt habe, sich bei

absehbaren Verspätungen als krank abzumelden. Dieser Verdacht sei unbegründet.

Andere Lehrpersonen müssten sich auch nicht eineinhalb Stunden vorher abmelden.

Kurzfristig eine Vertretung bzw. eine Alternativlösung zu suchen, gehöre zu den

normalen Aufgaben der Schulleitung. Die Auflage sei daher unzulässig oder

zumindest unverhältnismässig (vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz.

19; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 18).

5.3.2 Diese

Einwände sind unbegründet. Sie zeigen aber, dass die Rekurrentin die Tragweite

ihrer personalrechtlichen Pflichten noch immer nicht erfasst hat und nicht

bereit ist, ihren Teil zu einem möglichst reibungslosen Schulbetrieb

beizutragen. Die Schulleitung begründet die erwähnte Bewährungsauflage damit,

dass sich die Rekurrentin am 2. Mai 2023 um 08:44 Uhr und damit nur sechs

Minuten vor Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr krankgemeldet habe. Mit solchen

kurzfristigen Abmeldungen werde die Organisation einer Ersatzlehrperson

verunmöglicht und der geregelte Schulbetrieb erheblich gestört. Um den

Unterricht rechtzeitig beginnen zu können, müsse sich die Rekurrentin

üblicherweise rund eineinhalb Stunden vor Beginn der ersten Lektion auf den Weg

machen. In diesem Moment müsse sie entscheiden, ob sie sich krankheitsbedingt

abmelden müsse (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 6 und 19;

Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 7; vgl. ferner Schreiben vom 3. Mai

2023 S. 1 [Akten PRK S. 40]). Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie sich

am 2. Mai 2023 erst sechs Minuten vor Unterrichtsbeginn wegen Krankheit

abgemeldet hat und dass sie sich rund eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn

auf den Weg zur Arbeit machen musste, um den Unterricht in der Regel pünktlich

beginnen zu können. Unter Vorbehalt einer höchst unwahrscheinlichen und von der

Rekurentin nicht behaupteten wesentlichen Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands während des Arbeitswegs war es der Rekurrentin somit

problemlos möglich, sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen

Gründen mindestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden. Dazu

war sie auch verpflichtet. Ist eine Lehrperson verhindert, ihren Unterricht zu

erteilen, so hat sie gemäss § 13 Abs. 1 der Ordnung über die Lehrpersonen

(SG 411.400) so rasch als möglich die Schulleitung hiervon unter Angabe

der Gründe in Kenntnis zu setzen. Aus den vorstehenden Gründen war die erwähnte

Auflage gerechtfertigt und verhältnismässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie

von der Schulleitung auch deshalb statuiert worden ist, weil sie die Rekurrentin

verdächtigt hat, sich bei absehbaren Verspätungen als krank abzumelden, und ob

dieser Verdacht begründet gewesen wäre oder nicht. Da die Rekurrentin nicht

nachvollziehbar erklärt, weshalb sie sich am 2. Mai 2023 erst sechs Minuten vor

Unterrichtsbeginn krankgemeldet hat, ist die Einschätzung der Schulleitung, ihr

Verhalten erwecke den Eindruck, sie habe damit eine absehbare Verspätung

umgehen wollen (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 6; Vernehmlassung vom

27. August 2024 Rz. 7), im Übrigen nicht zu beanstanden.

5.4 Zusammenfassend hat die PRK sinngemäss zu

Recht festgestellt, dass die zugrundeliegenden Vorfälle die Auferlegung der

Bewährungsfrist vom 30. März 2023 (Akten PRK S. 38 f.) und ihre Konkretisierung

vom 3. Mai 2023 (Akten PRK S. 40 f.) rechtfertigen und dass die Auferlegung der

Bewährungsfrist und ihre Länge verhältnismässig sind (vgl. angefochtener

Entscheid E. 3). Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass Verspätungen

zur ersten Lektion an einem Tag und Verspätungen zu späteren Lektionen an einem

Tag gleichartige Pflichtverletzungen darstellen und die Schulleitung daher als

Bewährungsauflage von der Rekurrentin generell verlangen durfte, dass sie

pünktlich in den Unterricht kommt, auch wenn sie sich im Vorfeld der

Auferlegung der Bewährungsfrist nur zu den jeweils ersten Lektionen an einem

Tag verspätet haben sollte. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die

Rekurrentin im konkreten Fall nach Treu und Glauben auch von diesem

Auflageninhalt ausgehen musste (vgl. dazu E. 6.1).

6.

Im Folgenden ist der Auflageninhalt zu ermitteln. Dabei ist

auf die sinngemässen Vorbringen der Rekurrentin einzugehen, wonach Verspätungen,

die nicht die erste Lektion beträfen und Verspätungen, die ihren Grund in der

Wahrnehmung schulischer Pflichten hätten, keinen Auflagenverstoss darstellten.

6.1

6.1.1 Die Rekurrentin behauptet, aus dem Schreiben

vom 17. März 2023, mit dem ihr am 30. März 2023 die Bewährungsfrist auferlegt

worden ist (Akten PRK S. 38 f.), werde klar, dass ihr vorgeworfen

werde, sich wiederholt zur ersten Unterrichtsstunde verspätet zu haben

(Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 20; Rekursbegründung vom 24. Juli

2024 Rz. 19). Die Schulleitung bestreitet dies nicht (vgl. Stellungnahme vom 1.

Dezember 2023 Rz. 22–26; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 37–46).

Aus dem Umstand, dass die ihr in der Auferlegung der Bewährungsfrist

vorgeworfenen Verspätungen jeweils ihre erste Lektion an einem Tag betroffen

hatten, durfte die Rekurrentin aber nach Treu und Glauben nicht schliessen,

dass von ihr mit der Bewährungsauflage pünktliches Erscheinen auch nur zu ihrer

ersten Lektion an einem Tag erwartet werde.

Im Schreiben vom 17. März 2023 erklärte die Schulleitung,

dass gemäss § 8 Abs. 1 der Ordnung für Lehrpersonen «alle Unterrichtsstunden

rechtzeitig zu beginnen» seien und sie «Unpünktlichkeit» nicht akzeptieren

könne. Die erste Auflage lautet: «[Die Rekurrentin] kommt pünktlich in den

Unterricht.» Angesichts dieser Erklärung und dieser Formulierung ist es

offensichtlich, dass sich die Bewährungsauflage auf das pünktliche Erscheinen

der Rekurrentin zu allen Lektionen und nicht nur zu ihrer ersten Lektion an

einem Tag bezieht. Dass die Einhaltung der Auflage nicht vor allen Lektionen

überprüft wurde, ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrentin nichts. Gemäss

dem Schreiben vom 17. März 2023 wurde die erwähnte Auflage dadurch überprüft,

dass sich die Rekurrentin jeden Tag vor Unterrichtsbeginn im Schulsekretariat

meldete, sich in die dort aufliegende Liste eintrug und ihre Anwesenheit mit

ihrem Visum bestätigte. Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der

Rekurrentin wurde von ihr eine solche Bestätigung der Anwesenheit nur vor ihrer

ersten Unterrichtsstunde an einem Tag verlangt (vgl. Rekursbegründung vom 3.

November 2023 Rz. 20 und Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19 sowie

Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 22–26 und Vernehmlassung vom

27. August 2024 Rz. 37–46). Die Rekurrentin durfte nach Treu und Glauben aber

nicht davon ausgehen, dass von ihr mit der Bewährungsauflage Pünktlichkeit nur

insoweit erwartet wurde, als die Einhaltung der Auflage auch überprüft wurde.

Es erscheint vielmehr offensichtlich, dass die Schulleitung eine Überprüfung

des pünktlichen Erscheinens der Rekurrentin zu jeder einzelnen Lektion für

unverhältnismässig erachtet und die Überprüfung deshalb auf ihre jeweils ersten

Lektionen an einem Tag beschränkt hat, bei denen es im Vorfeld der Auferlegung

der Bewährungsfrist wiederholt zu Verspätungen gekommen war. Jeglicher

Grundlage entbehrt die Ansicht der Rekurrentin, die Bewährungsauflage habe sich

nur auf Verspätungen bezogen, die auf Verzögerungen auf dem Arbeitsweg

zurückzuführen sind.

6.1.2 Weiter behauptet die Rekurrentin, anlässlich

eines Gesprächs vom 30. März 2023 habe ihr der Schulleiter B____ im

Zusammenhang mit der Bewährungsauflage betreffend Verspätung erklärt, es werde

zu 100 % Pünktlichkeit erwartet. Eine Verspätung käme einzig in Frage,

wenn die Welt zusammenbreche. Eine Baustelle, eine Panne, ein Stau oder die

Verspätung des Zugs seien keine Gründe für eine Verspätung (Rekursbegründung

vom 3. November 2023 Rz. 7; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 6). Auch

dies bestreitet die Schulleitung nicht (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2023

S. 3 f.; Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 5–7). Aus dem

Umstand, dass die näheren mündlichen Erläuterungen des Schulleiters

Verspätungen zur ersten Lektion an einem Tag betrafen, durfte die Rekurrentin

nach Treu und Glauben aber ebenfalls nicht schliessen, dass mit der

Bewährungsauflage Pünktlichkeit auch nur betreffend ihre erste Lektion an einem

Tag gefordert werde. Dass sich der Schulleiter mündlich zu Verspätungen zur

ersten Lektion an einem Tag näher geäussert hat, lässt sich vielmehr ohne

Weiteres damit erklären, dass solche angesichts der jüngsten

Pflichtverletzungen der Rekurrentin besonders aktuell gewesen sind.

6.1.3 Zusammenfassend galt die Bewährungsauflage,

dass die Rekurrentin pünktlich in den Unterricht kam, entgegen ihrer Ansicht

nicht nur für ihre erste Lektion an einem Tag, sondern für alle Lektionen und

war dies für die Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung vom 24.

Juli 2024 Rz. 19 und 24) hinreichend klar erkennbar. Im Übrigen weist die

Schulleitung zu Recht darauf hin, dass die Rekurrentin nicht nur am 22. Mai und

14. Juni 2023, sondern auch am 6. Juni 2023 zu ihrer ersten Lektion am

betreffenden Tag nicht rechtzeitig erschienen ist (vgl. Vernehmlassung vom 27.

August 2024 Rz. 17 und 38; Akten PRK S. 125; Vernehmlassungsbeilage 7; siehe

unten E. 7.1, 7.2, 7.4).

6.2

6.2.1 Die Rekurrentin macht geltend, eine

unterschiedliche Behandlung des zu späten Erscheinens in der Schule und des zu

späten Erscheinens zu einzelnen Unterrichtsstunden nach rechtzeitigem

Eintreffen in der Schule sei offensichtlich gerechtfertigt, weil der Grund für

die Verspätung im ersten Fall im ausserberuflichen Verhalten und im zweiten

Fall im beruflichen Bereich liege und bei der Ausübung arbeitsvertraglicher

Pflichten Verspätungen vorkommen könnten (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 10 f.).

Diese Auffassung ist nicht haltbar. Ereignisse in der Schule können ein

verspätetes Erscheinen einer Lehrperson zum Unterricht genauso wie solche auf

dem Arbeitsweg nur in Ausnahmefällen rechtfertigen. In der Regel geht die

Pflicht, die Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen, den übrigen

personalrechtlichen Pflichten vor und sind diese ausserhalb der

Unterrichtsstunden zu erfüllen. Dementsprechend wird in § 8 der Ordnung für die

Lehrpersonen festgehalten, dass Lehrpersonen nur bei Vorliegen dringender

Notwendigkeit den Unterricht unterbrechen oder sich während der Unterrichtszeit

von ihren Schülerinnen und Schülern entfernen dürfen. Verspätetes Erscheinen

einer Lehrperson ist bei jeder Unterrichtsstunde mit ihrer Vorbild- und

Kontrollfunktion nicht vereinbar und stellt bei jeder Unterrichtsstunde deren

planmässige Durchführung in Frage.

6.2.2 Schliesslich bringt die Rekurrentin sinngemäss

vor, Verspätungen wegen Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder

erforderlicher schulischer Tätigkeiten stellten keine Nichteinhaltung der

Bewährungsauflage dar (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 19 und

24). In dieser Allgemeinheit kann der Ansicht der Rekurrentin nicht gefolgt

werden. Eine Nichteinhaltung der Bewährungsauflage wäre bei einer

Pflichtenkollision nur dann zu verneinen gewesen, wenn der Pflicht, deren

Erfüllung zur Verspätung geführt hat, im konkreten Einzelfall mehr Gewicht

beizumessen gewesen wäre als der Pflicht, die Lektion rechtzeitig zu beginnen. Im

Übrigen liegt im vorliegenden Fall gar keine Pflichtenkollision vor, weil die

Rekurrentin zu den Tätigkeiten, die zu den Verspätungen vom 6. und 7. Juni 2023

geführt haben, jedenfalls im betreffenden Zeitpunkt nicht verpflichtet gewesen

ist, und diese Tätigkeiten jedenfalls im betreffenden Zeitpunkt nicht

erforderlich gewesen sind (vgl. unten E. 7.2 und 7.3).

7.

Nachfolgend sind die einzelnen Vorfälle zu würdigen, die von

der Anstellungsbehörde und der PRK als Verstösse gegen die Auflagen gewertet

wurden. Dies sind eine Krankmeldung vom 22. Mai 2023 sowie Verspätungen vom 6.,

7. und 14. Juni 2023.

7.1

7.1.1 Gemäss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von G____

vom 22. Mai 2023 (Personalakte) stellte dieser bei der Rekurrentin

gleichentags eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis voraussichtlich 23. Mai 2023

fest. Gemäss ihrer eigenen Darstellung beschloss die Rekurrentin am 22. Mai

2023 in Kenntnis ihres Gesundheitszustands und trotz ihres Gesundheitszustands

arbeiten zu gehen, und liess sie sich eine Arbeitsunfähigkeit erst attestieren,

nachdem sie erkannt hatte, dass sie sich aufgrund einer Sperrung der Autobahn

verspäten würde. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die

Schulleitung daran zweifelt, ob die Rekurrentin tatsächlich arbeitsunfähig

gewesen ist. Da sie von der Möglichkeit, die Rekurrentin zu verpflichten, sich

einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. § 21 PG), keinen

Gebrauch gemacht hat (vgl. Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 7), ist im

vorliegenden Fall trotzdem davon auszugehen, dass die Rekurrentin tatsächlich

arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine

Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit nicht nur dann anzunehmen

ist, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung der Mitarbeiterin wegen der

Beeinträchtigung ihrer Gesundheit unmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie

ihr aus diesem Grund nicht zumutbar ist (vgl. von Zedtzwitz/Keller, in: Etter et al. [Hrsg.], Stämpflis

Handkommentar Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 324a OR N 2 und 4).

7.1.2 Gemäss ihrer eigenen Darstellung fühlte sich

die Rekurrentin am Morgen des 22. Mai 2023 bereits vor der Abfahrt zur Arbeit

um 06.35 Uhr krank (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8;

Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7). Unter der Annahme, dass sie

tatsächlich wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist, hätte sie sich daher

kurz vor der Abfahrt unter Einhaltung der entsprechenden Bewährungsauflage

rechtzeitig spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn bei der Schule

abmelden können. Die Rekurrentin beschloss jedoch gemäss eigenen Angaben, von

dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen und die Arbeit auf sich zu nehmen.

Dies erklärt sie damit, dass der Schulleiter B____ sie wiederholt aufgefordert

habe, die krankheitsbedingten Absenzen zu reduzieren (vgl. Rekursbegründung vom

3. November 2023 Rz. 8; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7). Die

Behauptung der Rekurrentin, der Schulleiter habe sie wiederholt aufgefordert,

ihre krankheitsbedingten Absenzen zu reduzieren, erscheint glaubhaft. Sie wird

insbesondere dadurch bestätigt, dass der Schulleiter sie im Gespräch vom 16.

März 2023 gefragt hat, welche Massnahmen sie zur Reduktion der krankheitsbedingten

Absenzen ergreifen wolle (Aktennotiz vom 16. März 2023 [Vernehmlassungsbeilage

3]). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Rekurrentin eine

rechtzeitige Abmeldung wegen Krankheit möglich und zumutbar gewesen wäre, dass

sie deshalb in keiner Art und Weise eine Kündigung hätte befürchten müssen und

dass sie zu Recht nicht einmal behauptet, sich diesbezüglich geirrt zu haben.

Die weitergehende Behauptung der Rekurrentin, der Schulleiter B____ habe im

Zusammenhang mit krankheitsbedingten Absenzen seit Jahren Druck auf sie

aufgebaut (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 18), ist bestritten

(Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 11 und 35), weder substanziiert noch

belegt und daher unbeachtlich.

7.1.3 Gemäss der nicht wirksam bestrittenen

Darstellung der Rekurrentin ereignete sich am 22. Mai 2023 auf dem Weg von

ihrem Wohnort zur Schule auf der Autobahn unmittelbar vor ihr ein Unfall, wurde

die Autobahn deshalb für rund dreieinhalb Stunden gesperrt und steckte sie

daher fest (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 8; Rekursbegründung vom

24. Juli 2024 Rz. 7). Bei dieser Autobahnsperrung handelt es sich um ein

ausserordentliches Ereignis, das die Rekurrentin bei der Planung, wann sie zur

Gewährleistung ihres pünktlichen Erscheinens zum Unterricht aufzubrechen hat,

nicht berücksichtigen musste. Daher hätte die durch die erwähnte

Verkehrsbehinderung verursachte Verspätung keinen Verstoss gegen die

Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, dargestellt, wie die

PRK richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Folglich

hätte die Rekurrentin eine Verletzung der Bewährungsauflagen vermeiden können,

indem sie ihre Verspätung der Schule unter Verweis auf die erwähnte

Verkehrsbehinderung angekündigt hätte. Stattdessen beschloss sie, sich auf ihre

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu berufen, obwohl sie genau wusste, dass es

für eine rechtzeitige Abmeldung aus gesundheitlichen Gründen zu spät war, und

meldete sie sich um etwas 07:20 Uhr krankheitsbedingt bei der Schule ab. Bei

diesem Entscheid, ihre Verspätung nicht mit der Verkehrsbehinderung, sondern

mit ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu begründen, muss sie sich

behaften lassen. Im Übrigen ist die Rekurrentin am 22. Mai 2023 unter Berufung

auf ihre Arbeitsunfähigkeit offensichtlich überhaupt nicht mehr zur Arbeit

erschienen. Im über die Verzögerung aufgrund der Autobahnsperrung

hinausgehenden Umfang lässt sich ihr Fernbleiben von der Arbeit ohnehin nicht

mit dieser aussergewöhnlichen Verkehrsbehinderung, sondern bloss mit ihrer

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit begründen. Somit hat die Rekurrentin am 22.

Mai 2023 die Auflage, sich spätestens eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn

abzumelden, wenn es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ihren

Unterricht zu bestreiten, verletzt, indem sie sich um etwas 07:20 Uhr erst rund

40 Minuten vor Unterrichtsbeginn um 08:00 Uhr abgemeldet hat. Diese

Nichteinhaltung einer Bewährungsauflage lässt sich weder rechtfertigen noch

entschuldigen, weil die Rekurrentin einen Verstoss gegen die Bewährungsauflagen

sowohl dadurch hätte vermeiden können, dass sie sich spätestens um 06:30 Uhr

wegen Krankheit abgemeldet hätte, als auch dadurch, dass sie nach der

Kenntnisnahme von der ausserordentlichen Verkehrsbehinderung unter Verweis

darauf ihre Verspätung angekündigt und anschliessend wie ursprünglich geplant

zur Arbeit erschienen wäre.

7.1.4 Die Rekurrentin macht geltend, sie habe sich

in einem unauflösbaren Dilemma befunden. Da der Schulleiter B____ am 30. März

2023 erklärt hatte, dass ein Stau keinen Grund für eine Verspätung darstelle,

und gemäss der Auferlegung der Bewährungsfrist vom 30. März 2023 die

Nichteinhaltung der Auflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte, habe sie davon ausgehen

müssen, dass ihr gekündigt werde, wenn sie unter Berufung auf die

Verkehrsbehinderung zu spät zur Schule komme (vgl. Rekursbegründung vom

3. November 2023 Rz. 8 und 19; Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 7

und 18). Entgegen der Ansicht der PRK (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c) hat

die Schulleitung mit der apodiktischen Formulierung der Kündigungsandrohung in

der Auferlegung der Bewährungsfrist unnötig grossen Druck erzeugt, weshalb das

Verhalten der Rekurrentin am 22. Mai 2023 in einem etwas milderen Licht

erscheint. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte die Rekurrentin aber

trotzdem erkennen können und müssen, dass eine Verspätung wegen der

ausserordentlichen Verkehrsbehinderung nicht notwendigerweise zur Kündigung

geführt hätte, weshalb der erwähnte Druck ihr Verhalten weder zu rechtfertigen

noch zu entschuldigen vermag. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte ihr der

Schulleiter B____ erklärt, dass eine Verspätung in Frage komme, wenn die Welt

zusammenbreche. Dabei handelte es sich offensichtlich um eine bildhafte

Umschreibung eines ausserordentlichen Ereignisses. Als solches kam auch eine

Autobahnsperrung von mehreren Stunden in Betracht, auch wenn Stau als solcher

gemäss dem Schulleiter keinen Grund für eine Verspätung darstellte.

Dementsprechend hätte die Schulleitung eine Kündigung wegen der durch die

Verkehrsbehinderung vom 22. Mai 2023 verursachten Verspätung tatsächlich als

nicht verhältnismässig erachtet (Aktennotiz vom 12. Juni 2023 [Akten PRK S. 68]).

Dass die Rekurrentin eine Rechtfertigung einer Verspätung durch die

Autobahnsperrung durchaus für möglich hielt, beweist auch ihre E-Mail vom 24.

Mai 2023 (Akten PRK S. 44 f.). Wenn sie überzeugt gewesen wäre, dass der

Schulleiter B____ eine verkehrsbedingte Verspätung in jedem Fall als Verletzung

der Bewährungsauflage betrachtet, die notwendigerweise die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, hätte sie mit dieser E-Mail nicht versucht,

ihr Verhalten nachträglich mit der Autobahnsperrung zu rechtfertigen.

7.2

7.2.1 Gemäss den Feststellungen der PRK kam die

Rekurrentin am 6. Juni 2023 erst um 08:55 Uhr statt um 08:50 Uhr zum Unterricht

(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3). Die Rekurrentin bestreitet dies

nicht, sondern versucht bloss, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Im

Rekursverfahren vor der PRK behauptete sie, am 6. Juni 2023 habe sie sich bei

Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr im Lernatelier im Gespräch mit einer Schülerin

befunden. Dabei sei es insbesondere um das Treffen zwingend notwendiger

Absprachen gegangen. Ein abrupter Abbruch des Gesprächs sei nicht möglich

gewesen. D____, der im Schulzimmer neben dem Lernatelier unterrichtet habe,

habe davon Kenntnis gehabt, weil er sich vor dem Unterricht selbst im

Lernatelier befunden habe. D____ habe im Schulzimmer neben dem Lernatelier

Spiele mit der Klasse gemacht, was die Rekurrentin gewusst habe. Nach Abschluss

des Gesprächs mit der Schülerin habe sich die Rekurrentin ebenfalls ins

Schulzimmer zu D____ begeben. Als D____ während der Lektion seinerseits das

Schulzimmer habe verlassen müssen, um eine Schülerin einen Test schreiben zu

lassen, sei die Rekurrentin allein für den Unterricht zuständig gewesen. Der

Unterricht sei zu jeder Zeit gewährleistet gewesen. Die Rekurrentin macht

geltend, dieses Beispiel zeige, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die eine

oder die andere Lehrperson während einer Lektion ausnahmsweise berufliche

Aufgaben wahrnehme, die ein kurzes Verlassen des Klassenzimmers oder ein leicht

verzögertes Erscheinen im Klassenzimmer notwendig machten, wenn zwei

Lehrpersonen eine Klasse unterrichten (Rekursbegründung vom 3. November 2023

Rz. 21). Die Schulleitung wendet ein, die Verspätung sei mit D____ nicht

abgesprochen gewesen und die Rekurrentin lege nicht dar, welche Absprache mit

einer Schülerin derart zwingend gewesen sei, dass das Gespräch nicht

rechtzeitig habe abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt

werden können. Zudem sei der Unterricht bzw. die Betreuung der Schülerinnen und

Schüler nicht gewährleistet gewesen. Die Rekurrentin sei als Heilpädagogin für

Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Bildungsbedarf zuständig. Die

Aufgabe einer Heilpädagogin und die damit zusammenhängende individuelle

Betreuung der betroffenen Kinder könne die Lehrperson, die den Klassenverbund

unterrichtet, nicht auch noch übernehmen. Bei Abwesenheit der Rekurrentin

erhielten die Kinder mit besonderem Bildungsbedarf nicht die Betreuung, die sie

benötigten, und leide der Unterricht der übrigen Kinder unter der fehlenden

Betreuung der betroffenen Kinder (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 23).

7.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

behauptet die Rekurrentin, das Thema des Gesprächs habe darin bestanden, dass

die Schülerin plötzlich nicht mehr nur einen Schleier, sondern eine

Vollverschleierung mit Augenöffnung, die sie immer öfter über das ganze Gesicht

hochgezogen habe, getragen habe. Zudem hätten sich bei der Schülerin die

Absenzen gehäuft (Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 20). Die Schulleitung

macht geltend, diese Schilderung sei prozessual verspätet und im Übrigen

unglaubhaft, weil es an der ganzen Schule keine Schülerin mit

Vollverschleierung gebe (Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 14, 16 und 40

f.). Dem hält die Rekurrentin in ihrer Replik vom 25. Oktober 2024 (Rz. 12)

entgegen, die betreffende Schülerin habe in dieser Zeit einen Khimar getragen.

Mit dieser Verschleierung könne zwar grundsätzlich das ganze Gesicht sichtbar

gelassen werden. Wie in der Rekursbegründung dargelegt, habe sich die Schülerin

den Khimar jedoch regelmässig bis über die Nase gezogen, was zu einer

Verschleierung geführt habe, bei der nur noch die Augen sichtbar geblieben

seien. Ob die in der Begründung des Rekurses an das Verwaltungsgericht erstmals

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen noch zu berücksichtigen sind oder nicht,

hängt davon ab, ob die PRK als richterliche Behörde zu qualifizieren ist oder

nicht (vgl. betreffend die Rekurskommission der Universität Basel VGE

VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4). Ob die Behauptungen der Rekurrentin

betreffend Verschleierung und Absenzen noch zu berücksichtigen sind und den

Tatsachen entsprechen oder nicht, kann offenbleiben, weil die Rekurrentin

daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. unten E. 7.2.4).

7.2.3 Die Schulleitung hat eine E-Mail des

Schulleiters B____ vom 15. September 2023 an die HR-Bereichsleiterin (Akten PRK

S. 61) eingereicht. Gemäss dieser hatte D____ am 6. Juni 2023 keine Kenntnis

von einem dringenden Gespräch zwischen der Rekurrentin und einer Schülerin,

rechnete er mit dem pünktlichen Erscheinen der Rekurrentin und wurde er von ihr

erst im Nachhinein über das Gespräch informiert. Weiter hat die Schulleitung

ein Schreiben von D____ vom 20. September 2023 (Akten PRK S. 60)

eingereicht, mit dem er bestätigt, dass die Aussagen zu den Verspätungen in der

E-Mail des Schulleiters vom 15. September 2023 korrekt seien. Die Rekurrentin

hat geltend gemacht, die Bestätigung sei als Beweismittel untauglich, weil

unbekannt sei, ob sie sich auf die Aussagen in der eingereichten E-Mail beziehe

und unter welchen Umständen sie entstanden sei (Rekursbegründung vom 3.

November 2023 Rz. 21). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil D____

ohnehin in der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 als Auskunftsperson

einvernommen worden ist. Als solche hat er erklärt, er habe nicht gesehen, dass

die Rekurrentin im Lernatelier mit einer Schülerin ein Gespräch geführt habe,

weil er vom Gang ins Klassenzimmer gekommen sei. Er habe auf die Rekurrentin

gewartet, nicht gewusst, was er machen sollte, sich etwas verloren gefühlt und

improvisiert (vgl. Akten PRK S. 119; angefochtener Entscheid E. 4d). Entgegen

der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 20)

ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwesenheit des Schulleiters D____

veranlasst haben sollte, diesbezüglich unrichtige Angaben zu machen. Im Übrigen

hat sich die Rekurrentin unabhängig davon, ob D____ vom Gespräch mit der

Schülerin Kenntnis gehabt hat oder nicht, pflichtwidrig und schuldhaft

verhalten. Ob D____ das Schulzimmer verlassen und die Klasse der Rekurrentin

überlassen hat, ist für die Beurteilung ihres Verhaltens ebenfalls irrelevant.

Erstens wäre sein Verhalten mit demjenigen der Rekurrentin nicht vergleichbar

gewesen. Während D____ gemäss der Darstellung der Rekurrentin das Schulzimmer

während der Lektion verlassen musste, um eine Schülerin einen Test schreiben zu

lassen, hat sich die Rekurrentin wegen eines Gesprächs verspätet, das nicht von

ihr oder jedenfalls nicht unmittelbar vor Unterrichtsbeginn geführt werden

musste. Zweitens könnte ein allfälliges Fehlverhalten einer anderen Lehrperson

das Fehlverhalten der Rekurrentin nicht entschuldigen.

7.2.4 Gemäss der glaubhaften Darstellung der

Schulleitung finden Gespräche von der Art des von der Rekurrentin behaupteten

(vgl. oben E. 7.2.2) im Schulhaus [...] nach guter Praxis in Ruhe, an einem

dafür vorgesehenen Termin und mit dem zuständigen Lerncoach und/oder der

Klassenlehrperson statt. Die Schülerin im Lernatelier, wo sich andere

Schülerinnen und Schüler aufhalten, kurz vor Beginn einer Lektion in ein

solches Gespräch zu verwickeln und damit neben der eigenen Verspätung auch die

Verspätung der Schülerin herbeizuführen, ist unprofessionell, wie die

Schulleitung zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024

Rz. 16 und 41). Jedenfalls war das behauptete Gespräch offensichtlich nicht

derart dringlich, dass es ein verspätetes Erscheinen der Rekurrentin im

Unterricht hätte rechtfertigen können. Dies konnte und musste die Rekurrentin

bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt ohne Weiteres erkennen. Folglich kann

keine Rede davon sein, dass die Erfüllung einer personalrechtlichen Pflicht der

Rekurrentin zur Verspätung vom 6. Juni 2023 geführt habe, und hat die Rekurrentin

die Bewährungsauflage pflichtwidrig und schuldhaft verletzt, indem sie fünf

Minuten zu spät in den Unterricht gekommen ist.

7.3

7.3.1 Gemäss den Feststellungen der PRK kam die

Rekurrentin am 7. Juni 2023 erst um 11:00 Uhr statt um 10:45 Uhr zum Unterricht

(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3). Die Rekurrentin bestreitet auch dies

nicht, sondern versucht wiederum bloss, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Sie

behauptet, sie sei mit D____, der als Fachlehrer die Hauptverantwortung für die

Klasse getragen habe, mit Schülerinnen und Schülern des E-Zugs im Rahmen eines

Sonderprogramms im St. Johanns-Park gewesen. Einige der Schülerinnen und

Schüler hätten sich im Park verteilt. D____ und der Rekurrentin sei es nicht

gelungen, die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zurück ins Schulhaus zu

bringen. D____ habe die Schülerinnen und Schüler auf die Verspätung hingewiesen

und erläutert, dass so etwas auf der bevorstehenden Klassenreise nicht

vorkommen dürfe. Ein Verlassen der Situation und ein alleiniges vorzeitiges

Zurückkehren ins Schulhaus sei für die Rekurrentin gemäss ihrer damaligen

Einschätzung nicht in Frage gekommen. Für sie sei klar gewesen, dass sie D____

bis zur gemeinsamen Rückkehr ins Schulhaus unterstütze. Dies habe zur Folge

gehabt, dass eine kleine Gruppe von Schülerinnen und Schülern, welche die

Rekurrentin während der anschliessenden Lektion ausserhalb des Klassenverbands

unterrichtet hätte, vorerst noch von der Fachlehrperson C____ im Klassenverband

unterrichtet worden sei. Dies sei nicht vermeidbar gewesen. Nachdem die

Rekurrentin ihm die Situation erläutert gehabt habe, sei die Angelegenheit für C____

erledigt gewesen, weil die Rekurrentin mit der anderen Klasse beschäftigt

gewesen sei (Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 21). Gemäss der

Schulleitung führte C____ am 7. Juni 2023 regulären Unterricht durch und

war die Rekurrentin für eine weitere Gruppe von Schülerinnen und Schülern

eingeplant. Sie habe sich mit D____ sowie seinen Schülerinnen und Schülern im

Park aufgehalten. Die Rekurrentin habe ohne Absprache mit D____ oder C____

entschieden, länger im Park zu bleiben. D____ habe dies von der Rekurrentin

nicht erwartet und nicht gewusst, dass sie wegen eines Gesprächs mit ihm auf

einer Parkbank ihren pünktlichen Unterrichtsbeginn verpasst habe. Im Schulhaus

habe eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern auf die Rekurrentin gewartet.

Glücklicherweise habe C____ diese bis zum Erscheinen der Rekurrentin betreuen

können. Aus diesem Grund habe er aber seinen Unterricht nicht wie geplant durchführen

können (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 8).

7.3.2 Die Schulleitung hat eine E-Mail des

Schulleiters B____ vom 15. September 2023 an die HR-Bereichsleiterin (Akten PRK

S. 61) eingereicht. Darin schildert er die Situation entsprechend der vorstehend

erwähnten Darstellung der Schulleitung. Weiter hat die Schulleitung ein

Schreiben von D____ vom 20. September 2023 und ein Schreiben von C____ vom 21.

September 2023 (Akten PRK S. 60 und 62) eingereicht, mit denen die beiden

Lehrpersonen bestätigen, dass die Aussagen zu den Verspätungen in der E-Mail

des Schulleiters vom 15. September 2023 korrekt seien. Die Rekurrentin hat

geltend gemacht, die Bestätigungen seien als Beweismittel untauglich, weil

unbekannt sei, ob sie sich auf die Aussagen in der eingereichten E-Mail bezögen

und unter welchen Umständen sie entstanden seien (vgl. Rekursbegründung vom 3.

November 2023 Rz. 21). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil D____

und C____ ohnehin in der Verhandlung der PRK vom 8. März 2024 als

Auskunftspersonen einvernommen worden sind. D____ hat als Auskunftsperson

ausgesagt, dass er und die Rekurrentin mit den Schülerinnen und Schülern in den

Park gegangen seien und auf einer Bank geredet hätten. Sie hätten die

Schülerinnen und Schüler versammelt. Da sie etwas zu spät gewesen seien, habe

er ihnen eine «Standpauke» gehalten. Anschliessend seien sie alle zusammen

zurückgegangen in die nächste Lektion. Er habe von der Rekurrentin keine Hilfe

benötigt (Akten PRK S. 119). C____ hat als Auskunftsperson ausgesagt, dass

er mit dem A-Zug Grundkompetenzen Mathematik für die Lehre trainiert habe. In

der ersten Lektion habe er alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet. In der

zweiten Lektion hätten drei Schüler mit der Rekurrentin Mathematik gemacht und

habe er die stärkeren Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Am 7. Juni 2023

habe er die drei Schüler nach der Pause rausgeschickt, weil er den Unterricht

pünktlich habe beginnen wollen. Nach fünf Minuten hätten sie gesagt, dass die

Rekurrentin nicht da sei. Er habe sie aufgefordert, nochmals fünf Minuten zu

warten. Anschliessend seien sie erneut zu ihm gekommen. Er habe seine

Mathematiklektion mit den drei Schülern nicht durchführen können. Daher habe er

das Programm geändert und mit allen Schülerinnen und Schülern ein Spiel

gemacht, bei dem sie ethische Fragen diskutiert hätten. Damals habe er nicht

gewusst, weshalb sich die Rekurrentin verspätet habe. Nachdem die Rekurrentin

erschienen sei, habe er sie in den Unterricht integriert und habe sie ihn bei

der Moderation unterstützt. Er habe es nicht in Ordnung gefunden, dass sie 15 Minuten

zu spät gekommen sei. Als sie am nächsten Tag darüber gesprochen hätten,

weshalb sie zu spät gekommen sei, habe sie sich entschuldigt (Akten PRK S. 118).

Ein Grund, weshalb die Aussagen der beiden Auskunftspersonen nicht den

Tatsachen entsprechen sollten, wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist

nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Schulleitung (Vernehmlassung vom

27. August 2024 Rz. 20 und 44) kann aus den Aussagen von C____ nicht

geschlossen werden, dass er die Verspätung auch nach der Erklärung der

Rekurrentin nicht in Ordnung fand. Wie bereits erwähnt ist seine Würdigung des

Verhaltens der Rekurrentin aber unerheblich (vgl. oben E. 4.2.2).

7.3.3 Die Rekurrentin macht geltend, ob D____

effektiv auf ihre Hilfe angewiesen gewesen ist oder nicht, spiele bei der

rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle. «Massgebend ist einzig,

dass sich die Rekurrentin in der damaligen Situation mitverantwortlich und

verpflichtet fühlte, den gemeinsamen Ausflug […] auch gemeinsam zu beenden»

(Rekursbegründung vom 24. Juli 2024 Rz. 21). Diese Meinung entbehrt jeglicher

Grundlage. Der Inhalt der Pflichten der Rekurrentin als Mitarbeiterin bestimmt

sich nach sachlichen Kriterien aufgrund einer objektiven Betrachtung und nicht

nach ihrem persönlichen Empfinden. Die Rekurrentin ist jedoch offenkundig noch

immer der Ansicht, sie könne nach eigenem Gutdünken entscheiden, welche

Aufgaben ihr subjektiv wichtiger erscheinen als ihre Pflicht gemäss § 8 der

Ordnung für die Lehrpersonen, alle Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen.

7.3.4 Zusammenfassend ist die Rekurrentin am 7. Juni

2023 15 Minuten zu spät zum Unterricht erschienen, obwohl sie hätte die andere

Lehrperson mit ihren Schülerinnen und Schülern im Park zurücklassen und

rechtzeitig ins Schulhaus zurückkehren können. Dass die andere Lehrperson ihre

Hilfe nicht benötigte, hätte sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne

Weiteres erkennen können und müssen. Ein begründeter Anlass für die Annahme,

die andere Lehrperson wäre mit der Situation überfordert gewesen, ist von der

Rekurrentin nicht genannt worden und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen

hätte sie die andere Lehrperson fragen können und müssen, ob sie sie mit den

Schülerinnen und Schülern alleine zurücklassen dürfe, wenn sie diesbezüglich

Bedenken gehegt hätte, wie die Schulleitung sinngemäss zu Recht geltend macht

(vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 19). Folglich kann keine

Rede davon sein, dass die Erfüllung einer personalrechtlichen Pflicht der

Rekurrentin zur Verspätung vom 7. Juni 2023 geführt habe, und hat die

Rekurrentin die Bewährungsauflage pflichtwidrig und schuldhaft verletzt, indem

sie 15 Minuten zu spät in den Unterricht gekommen ist. Dieser Verspätung ist

sowohl aufgrund ihrer Dauer als auch aufgrund ihrer Folgen erhebliches Gewicht

beizumessen. Die drei Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, die von der

Rekurrentin unterrichtet werden sollten, mussten ein Drittel der Lektion

warten, und die Mathematiklektion konnte weder mit ihnen noch mit den übrigen

Schülerinnen und Schülern wie im Lehrplan vorgesehen durchgeführt werden (vgl.

Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 20 f. und 43 f.).

7.4

7.4.1 Am 14. Juni 2023 meldete sich die Rekurrentin

um 08:40 Uhr beim Sekretariat der Schule und gab an, dass sie im Stau stehe und

voraussichtlich nicht pünktlich zum Unterrichtsbeginn um 08:50 Uhr im Schulhaus

sein werde. Um 08:52 Uhr trug sie sich im Sekretariat in die Präsenzliste ein

(vgl. Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 22; Stellungnahme vom 1.

Dezember 2023 Rz. 9; angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 3 und E. 4f).

Die Schulleitung macht geltend, bis es der Rekurrentin möglich gewesen sei, das

Schulzimmer aufzusuchen, die nötigen Unterlagen für den Unterricht

vorzubereiten und den Unterricht effektiv zu beginnen, seien mindestens zehn

weitere Minuten vergangen (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 Rz. 9;

Vernehmlassung vom 27. August 2024 Rz. 22 und 47). Weshalb die Vorbereitung

derart lange hätte dauern sollen, ist nicht nachvollziehbar. Realistisch

erscheint die Einschätzung der PRK, dass die Rekurrentin den Unterricht rund

fünf Minuten verspätet angetreten habe (angefochtener Entscheid E. 4f). Die

Rekurrentin macht geltend, dass sie ohne den Umweg über das Sekretariat mit

einer Verzögerung von zwei bis drei Minuten im Schulzimmer erschienen wäre

(Rekursbegründung vom 3. November 2023 Rz. 22; Rekursbegründung vom 24. Juli

2024 Rz. 23). Da die Rekurrentin den Gang zum Sekretariat zur Bestätigung ihrer

Anwesenheit bei der Planung ihres Arbeitswegs miteinkalkulieren musste, ist es

irrelevant, wann sie ohne den Umweg über das Sekretariat im Schulzimmer

erschienen wäre. Im Übrigen konnte die Rekurrentin unter Mitberücksichtigung

der erforderlichen Vorbereitung den Unterricht auch gemäss ihrer Darstellung

frühestens mit einer Verspätung von rund fünf Minuten beginnen.

7.4.2 Mit dem vorstehend festgestellten Verhalten

hat die Rekurrentin am 14. Juni 2024 eindeutig gegen die Bewährungsauflage,

pünktlich in den Unterricht zu kommen, verstossen. Dieser Verstoss war

pflichtwidrig und schuldhaft, weil ein gewöhnlicher Stau eine Verspätung nicht

zu rechtfertigen vermag (vgl. oben E. 5.2.2) und die Rekurrentin weder eine

ausserordentliche Verkehrsbehinderung noch eine ausserordentliche grosse

Verzögerung behauptet. Sie gesteht vielmehr zu, dass es sich um eine normale

Verkehrsbehinderung gehandelt habe (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26). Ihre

Behauptung, die Verkehrsbehinderung habe zu einer «überdurchschnittlichen

Verzögerung» geführt (Replik vom 25. Oktober 2024 Rz. 26), ist selbst bei

Wahrunterstellung nicht geeignet, die Verspätung zu rechtfertigen oder zu

entschuldigen, zumal sie nicht einmal behauptet, dass die Verzögerung

mindestens rund eine halbe Stunde gedauert habe.

7.5 Mit der Krankmeldung vom 22. Mai 2023 sowie

den Verspätungen vom 6., 7. und 14. Juni 2023 hat die Rekurrentin ihre

personalrechtlichen Pflichten verletzt und gegen die Bewährungsauflagen

verstossen. Damit ist der Kündigungsgrund von § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG

erfüllt.

8.

Nachdem feststeht, dass ein gesetzlicher Kündigungsgrund

vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob die Kündigung auch verhältnismässig ist.

Dies geschieht anhand der Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und

Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (vgl. oben E. 2.2).

8.1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit

der Rekurrentin ist offensichtlich geeignet, weitere Verspätungen der

Rekurrentin zum Unterricht und weitere verspätete Abmeldungen der Rekurrentin

zu vermeiden.

8.2 Nachdem die Rekurrentin bereits in der

Vergangenheit durch das Nichteinhalten von Terminen aufgefallen war, wurden mit

ihr zwei Zielvereinbarungen unter anderem betreffend die Einhaltung von

Terminen abgeschlossen. Nachdem die Rekurrentin trotzdem weitere Termine

versäumt hatte, auferlegte ihr die Schulleitung am 13. Januar 2022 unter

anderem wegen Nichteinhaltung von Terminen und Unpünktlichkeit eine

Bewährungsfrist bis zum 30. Juni 2022 unter anderem mit den Auflagen, pünktlich

in den Unterricht zu kommen und bei krankheitsbedingten Absenzen ab dem ersten

Krankheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Während dieser Frist bewährte

sich die Rekurrentin weitgehend (vgl. oben E. 3.2). Zu einer nachhaltigen

Verbesserung ihres Verhaltens und insbesondere ihrer Pünktlichkeit liess sie

sich jedoch weder durch die Zielvereinbarungen noch durch die Auferlegung der

Bewährungsfrist bewegen. Im Februar und März 2023 erschien sie vielmehr

mehrmals zu spät zur Arbeit (vgl. oben E. 5). Selbst durch die Auferlegung

einer weiteren Bewährungsfrist am 30. März 2023 liess sich die Rekurrentin

nicht zu einem pflichtgemässen Verhalten motivieren. In weniger als drei

Monaten verstiess sie vielmehr dreimal pflichtwidrig und schuldhaft gegen die

Bewährungsauflage, pünktlich in den Unterricht zu kommen, und einmal

pflichtwidrig und schuldhaft gegen die Bewährungsauflage, sich spätestens

eineinhalb Stunden vor Unterrichtsbeginn abzumelden, wenn es ihr aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, den Unterricht zu bestreiten. Damit

hat sie gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, den berechtigten Erwartungen an

eine Lehrperson gerecht zu werden. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin zur Vermeidung

weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht und weiterer verspäteter

Abmeldungen der Rekurrentin erforderlich und verbleibt keine zur Erreichung

dieses Ziels geeignete mildere Massnahme. Die wiederholten Verspätungen der

Rekurrentin während der Bewährungsfrist und ihre untauglichen

Rechtfertigungsversuche für diese Verspätungen zeigen, dass sie sich der

Wichtigkeit der Pünktlichkeit und Verlässlichkeit von Lehrpersonen nicht

bewusst ist, wie die PRK entgegen der Ansicht der Rekurrentin zu Recht

festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c; Rekursbegründung vom 24.

Juli 2024 Rz. 25). Dadurch wird die Notwendigkeit der Kündigung bestätigt.

8.3

8.3.1 Gemäss § 8 der Ordnung für die Lehrpersonen sind

alle Unterrichtsstunden rechtzeitig zu beginnen. Wie die Schulleitung zu Recht

geltend macht, handelt es sich dabei um eine zentrale personalrechtliche

Pflicht der Lehrpersonen und sind bei diesen insbesondere wegen ihrer

Kontrollfunktion (vgl. § 10 Ordnung für die Lehrpersonen) und ihrer

Vorbildfunktion besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Vernehmlassung

vom 27. August 2024 Rz. 29 und 49; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 5c).

Verspätungen einer Lehrperson führen zudem nicht nur zu einer Verkürzung des

Unterrichts, sondern sind auch geeignet, dessen planmässige Durchführung zu

gefährden. Dementsprechend hatte die Verspätung der Rekurrentin hier zumindest

in einem Fall zur Folge, dass weder die von der Rekurrentin als Heilpädagogin

zu betreuenden Schüler mit besonderem Bildungsbedarf noch die von einer anderen

Lehrperson zu betreuenden übrigen Schülerinnen und Schüler einer Klasse in den

Genuss einer für ihr Fortkommen wesentlichen Mathematiklektion gekommen sind.

Aus den vorstehenden Gründen besteht ein sehr gewichtiges öffentliches

Interesse an der Vermeidung weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum

Unterricht und weiterer verspäteter Abmeldungen der Rekurrentin. Die

Vorgeschichte (vgl. oben E. 3.1) lässt die jüngsten Verspätungen zudem

schwerwiegender erscheinen, als wenn es sich dabei um erstmalige oder isolierte

Vorkommnisse handelte.

8.3.2 Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der

Schulleitung, jede ungerechtfertigte Verspätung einer Lehrperson sei mindestens

als mittelschwere Pflichtverletzung zu qualifizieren (Vernehmlassung vom 27.

August 2024 Rz. 29 und 49). Jedenfalls bei den Kündigungsgründen kennt das

basel-städtische Personalrecht keine mittelschweren Pflichtverletzungen,

sondern nur normale oder gleichbedeutend leichte, schwere und sehr schwere. Bei

leichten Pflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis

gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG nur dann ordentlich kündigen, wenn die

Mitarbeiterin ihre Pflichten trotz Auferlegung einer Bewährungsfrist wiederholt

missachtet hat. Wenn die Mitarbeiterin eine schwere Pflichtverletzung begangen

hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist

ordentlich kündigen. Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch

die Anstellungsbehörde gemäss § 31 PG ist nur bei einer sehr schweren

Pflichtverletzung möglich. Als normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten

beispielsweise Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges

privates Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE

VD.2023.134 vom 27. September 2024 E. 3.2.1 mit diversen Nachweisen und E.

6.1). Als schwere Pflichtverletzung, die ohne vorgängige Auferlegung einer

Bewährungsfrist einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, kann eine

Verspätung trotz der erhöhten Bedeutung, die der Pünktlichkeit bei Lehrpersonen

beizumessen ist, auch bei diesen nicht qualifiziert werden, wenn kein

besonderer Umstand vorliegt, welcher der Pflichtverletzung ein zusätzliches

Gewicht verleiht. Im vorliegenden Fall kann keine der Pflichtverletzungen der

Rekurrentin während der Bewährungsfrist für sich allein genommen als schwer

qualifiziert werden. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Vielmehr

genügte als Kündigungsgrund eine durch Missachtung einer der Bewährungsauflagen

begangene leichte Pflichtverletzung.

8.3.3 Die Rekurrentin ist gemäss ihrer nicht wirksam

bestrittenen Darstellung seit dem Schuljahr 2009/2010 beim Kanton Basel-Stadt

und seit dem Schuljahr 2015/2016 an der aktuellen Stelle angestellt (Rekursbegründung

vom 3. November 2023 Rz. 4). Sie hat ein erhebliches schutzwürdiges Interesse

an der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses. Die am 20. Januar 1968 geborene

(Akten PRK S. 85) Rekurrentin war im Zeitpunkt, auf den ihr Arbeitsverhältnis

aufgelöst wurde (31. Januar 2024), 56 Jahre alt. Dieses etwas fortgeschrittene

Alter dürfte ihr das Finden einer neuen Arbeitsstelle etwas erschweren. Dadurch

wird ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses etwas erhöht.

Trotzdem ist dem Interesse der Rekurrentin an der Fortsetzung ihres

Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände des

vorliegenden Einzelfalls weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen

Interesse an der Vermeidung weiterer Verspätungen der Rekurrentin zum Unterricht

und weiterer verspäteter Abmeldungen der Rekurrentin. Damit erweist sich die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Rekurrentin auch als zumutbar.

8.4 Zusammenfassend ist die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses mit der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht

verhältnismässig. Dies gälte selbst dann, wenn einer oder zwei der vier

Vorfälle entgegen der vorliegenden Beurteilung nicht als Pflichtverletzungen

oder nicht als Verstösse gegen eine Bewährungsauflage qualifiziert würden.

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund ihres

Unterliegens hat die Rekurrentin ihre Vertretungskosten selbst zu tragen. Zu

Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

-

Sekundarschule Vogesen

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.