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Entscheid

VD.2024.43

Vollzugsbefehl

21. Juni 2024Deutsch5 min

einer Geldstrafe zu 10 Tagessätzen à CHF 30.– und zu einer Busse CHF 1‘200. – (bei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2024.43

URTEIL

vom 21.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 12. März 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 10. Februar 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung,

geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie Diensterschwerung zu

einer Geldstrafe zu 10 Tagessätzen à CHF 30.– und zu einer Busse CHF 1‘200. – (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen) sowie

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2020 wegen

Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Vollzug, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Gestützt auf

Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des basel-städtischen

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,

SG 257.100) ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für

Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom 12. März 2024 den Strafvollzug an.

Gegen den Vollzugsbefehl bzw. gegen die damit zu

vollziehenden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob A____ (nachfolgend:

Rekurrentin) mit Eingabe vom 13. März 2024 beim Verwaltungsgericht Rekurs.

In diesem brachte sie vor, mit «diesem Strafbefehl» nicht einverstanden zu

sein.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2024 wurde der

Rekurrentin mitgeteilt, dass die infrage stehenden Strafbefehle vom 9. März

2020 und 10. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren wurde

sie darauf hingewiesen, dass sie in der noch laufenden 30-tägigen Frist zur

Einreichung der Rekursbegründung darzulegen habe, weshalb sie gegen den

Vollzugsbefehl vom 12. März 2024 Rekurs angemeldet habe. Die Rekurrentin

reichte innert Frist keine Rekursbegründung ein.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des

angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zum

Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.2.2

Die Rekurrentin wendet sich in ihrer Eingabe

vom 13. März 2024 lediglich gegen die zu vollziehenden Strafbefehle vom 9. März

2020.

und 10. Februar 2021. Sie macht geltend, dass sie keine Drogen konsumiere,

nicht gewalttätig und vom Betreibungsamt auch nicht über irgendwelche offene

Rechnungen informiert worden sei.

Wie bereits im angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt, sind

diese Strafbefehle gegen die Rekurrentin in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der

Ansicht der Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 13. März 2024 («ich bin mit diesem

Strafbefehl nicht einverstanden») können die fraglichen Strafbefehle jedoch

nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens darstellen, zumal im

Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

nicht mehr über den rechtskräftigen Schuldspruch und die damals angeordnete

Strafe befunden werden kann. Die Rekurrentin hätte diesbezüglich vielmehr vor

Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls Einsprache erheben müssen.

Im Übrigen setzt sich die Rekurrentin mit den Erwägungen des

Vollzugsbefehls vom 12. März 2024 nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer

Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nach.

1.2.3

Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für

Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen

Rekursbegründung.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten

grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.