VD.2024.43
Vollzugsbefehl
21. Juni 2024Deutsch5 min
einer Geldstrafe zu 10 Tagessätzen à CHF 30.– und zu einer Busse CHF 1‘200. – (bei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.43
URTEIL
vom 21.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger,
MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 12. März 2024
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 10. Februar 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung,
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie Diensterschwerung zu
einer Geldstrafe zu 10 Tagessätzen à CHF 30.– und zu einer Busse CHF 1‘200. – (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen) sowie
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2020 wegen
Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Vollzug, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Gestützt auf
Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des basel-städtischen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für
Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom 12. März 2024 den Strafvollzug an.
Gegen den Vollzugsbefehl bzw. gegen die damit zu
vollziehenden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob A____ (nachfolgend:
Rekurrentin) mit Eingabe vom 13. März 2024 beim Verwaltungsgericht Rekurs.
In diesem brachte sie vor, mit «diesem Strafbefehl» nicht einverstanden zu
sein.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2024 wurde der
Rekurrentin mitgeteilt, dass die infrage stehenden Strafbefehle vom 9. März
2020 und 10. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren wurde
sie darauf hingewiesen, dass sie in der noch laufenden 30-tägigen Frist zur
Einreichung der Rekursbegründung darzulegen habe, weshalb sie gegen den
Vollzugsbefehl vom 12. März 2024 Rekurs angemeldet habe. Die Rekurrentin
reichte innert Frist keine Rekursbegründung ein.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zum
Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.2.2
Die Rekurrentin wendet sich in ihrer Eingabe
vom 13. März 2024 lediglich gegen die zu vollziehenden Strafbefehle vom 9. März
2020.
und 10. Februar 2021. Sie macht geltend, dass sie keine Drogen konsumiere,
nicht gewalttätig und vom Betreibungsamt auch nicht über irgendwelche offene
Rechnungen informiert worden sei.
Wie bereits im angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt, sind
diese Strafbefehle gegen die Rekurrentin in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der
Ansicht der Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 13. März 2024 («ich bin mit diesem
Strafbefehl nicht einverstanden») können die fraglichen Strafbefehle jedoch
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens darstellen, zumal im
Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
nicht mehr über den rechtskräftigen Schuldspruch und die damals angeordnete
Strafe befunden werden kann. Die Rekurrentin hätte diesbezüglich vielmehr vor
Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls Einsprache erheben müssen.
Im Übrigen setzt sich die Rekurrentin mit den Erwägungen des
Vollzugsbefehls vom 12. März 2024 nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer
Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nach.
1.2.3
Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für
Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen
Rekursbegründung.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit
§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.