VD.2024.44
Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats betreffend Burgfelderstrasse: Abschnitt Markircherstrasse bis Burgfelderstrasse, Missionsstrasse: Abschnitt Burgfelderplatz bis Birmannsgasse Änderung des Linien- und Erschliessungsplans
9. April 2025Deutsch50 min
Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.44
URTEIL
vom 9. April 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius
Gelzer (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
C____
Rekurrentin 3
[...]
D____
Rekurrent 4
[...]
E____
Rekurrent 5
[...]
alle vertreten durch F____,
[...]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt
Staatskanzlei, Marktplatz 9,
Postfach, 4001 Basel
vertreten durch Bau- und
Verkehrsdepartement
des Kantons Basel-Stadt,
Rechtsabteilung,
Münsterplatz 11, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 12. März 2024
betreffend Planfestsetzungsbeschluss
des Regierungsrats betreffend
Burgfelderstrasse: Abschnitt
Markircherstrasse bis Burgfelderstrasse,
Missionsstrasse: Abschnitt
Burgfelderplatz bis Birmannsgasse
Änderung des Linien- und
Erschliessungsplans
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Regierungsrat Basel-Stadt überwies am 6. Juni 2018 einen
Ratschlag an den Grossen Rat zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Achse
Burgfelderstrasse – Missionsstrasse – Spalenvorstadt im Zuge von
Sanierungsmassnahmen (Ratschlag 18.0443.01 vom 1. Juni 2018). Dieser sah eine
Anpassung des Strassenraums an die aktuellen gesetzlichen Erfordernisse und
Normen vor, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten. Die Umwelt-,
Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt
beantragte in ihrem Bericht vom 4. November 2020 diverse Anpassungen am
Projekt, welche sich auf die zu bewilligenden Mittel auswirken. Mit Beschluss
vom 9. Dezember 2023 genehmigte der Grosse Rat einen Gesamtbetrag von CHF
31’094'000.– für die Reduktion von Behinderungen im öffentlichen Verkehr, den
hindernisfreien Ausbau der Bus- und Tramhaltestellen gemäss dem
Behindertengleichstellungsgesetz, die Verbesserung der Streckenführung, die
Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Aufwertung des Strassenraums sowie die
Verbesserungen der Grünbilanz durch Baumneupflanzungen im Bereich der
Burgfelderstrasse und Missionsstrasse.
Im Kantonsblatt vom 17. Juni 2023 wurde auf eine öffentliche
Planauflage hingewiesen. Diese betraf einerseits ein Baugesuch der Allmendverwaltung
auf Allmend mit Linienänderung – Allmend, Burgfelderstrasse, Missionsstrasse,
Luzernerring, Strassburgerallee und andererseits eine Verkehrsanordnung
Birmannsgasse, Burgfelderstrasse, Kannenfeldstrasse, Missionsstrasse,
Spalenring des Amts für Mobilität. Betreffend das Baugesuch wurde angegeben,
dass Einsprachen innert 30 Tagen an die Allmendverwaltung des Tiefbauamts zu
richten seien und betreffend die Verkehrsanordnung, dass gegen diese innert
Anmeldungsfrist von 10 Tagen und Begründungsfrist von 30 Tagen beim Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) Rekurs erhoben werden könne.
Der Verein A____ (Rekurrent 1) sowie B____ (Rekurrentin 2), C____
(Rekurrentin 3), D____ (Rekurrent 4) und E____ (Rekurrent 5) erhoben gegen das
Baugesuch Einsprache und gegen die Verkehrsanordnung Rekurs. Mit Schreiben vom
19. Juli 2023 teilte die Rechtsabteilung des BVD den Einsprechenden bzw.
Rekurrierenden mit, dass die Allmendverwaltung als Koordinatorin des
Planungsverfahrens «den Lead» im gesamten Verfahren übernommen habe. Daher werde
der Rekurs gegen die Verkehrsanordnung als Einsprache entgegengenommen und
zusammen mit der Einsprache gegen die Baupublikation behandelt.
Mit Beschluss vom 12. März 2024 genehmigte der Regierungsrat
die Nutzungspläne / Linien- und Erschliessungspläne Nr. 5893 bis 5898 des
Tiefbauamts betreffend die Änderung der Bau- und Strassenlinien sowie die
Umgestaltung der Burgfelderstrasse, Abschnitt Markircherstrasse bis
Burgfelderstrasse und der Missionsstrasse, Abschnitt Burgfelderplatz bis
Birmannsgasse, inklusive der Baumfällungen, der neuen generellen
Strassenquerprofile und der Höhenkoten der Strassenlinien. Die Einsprachen der
Rekurrierenden 2-5 wurden abgewiesen und auf diejenige des Rekurrenten 1 wurde
nicht eingetreten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der von den vorgenannten
Einsprechenden (nachfolgend: Rekurrierenden) mit Anmeldung vom 15. März 2024
und Begründung vom 13. Mai 2024 erhobene Rekurs beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht.
Darin stellen sie folgende Anträge:
«1. Es sei festzustellen, dass der
Verein A____ (Rekurrent [1]) im Verfahren vor der Vorinstanz sowohl bei den Verkehrsanordnungen wie beim Baugesuch auf
Allmend sowie im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren zur
Einsprache/Rekurs legitimiert ist.
2. Die Nutzungspläne Nr. 5894
Burgfelderstrasse (Glaserbergstrasse bis Burgfelderstrasse 65) und Nr. 5895
Burgfelderstrasse (Burgfelderstrasse 65 bis 35) seien aufzuheben und im Sinne
der Erwägungen richtplankonform mit einem durchgehenden Velo- bzw. Radstreifen
auf der Burgfelderstrasse entlang dem Kannenfeldpark (stadtauswärts) zu
überarbeiten.
3. Der Nutzungsplan Nr. 5893
Burgfelderstrasse (Markircherstrasse bis Glaserbergstrasse) sei aufzuheben und
im Sinne der Erwägungen mit einem Velo-Bypass bzw. einer Velo-Zeitinsel bei der
Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital» (Richtung Burgfelden/St. Louis) zu
überarbeiten. Eventualiter: Der Nutzungsplan Nr. 5893 Burgfelderstrasse
(Markircherstrasse bis Glaserbergstrasse) sei aufzuheben und im Sinne der
Erwägungen zusammen mit dem Projekt der Umgestaltung des Knotens
Burgfelderstrasse/Luzernerring zu überarbeiten.
4. Bei der/den Tramhaltestelle/n
‘Felix Platter-Spital’ ohne Velo-Bypass oder Velo-Zeitinsel sei aus Gründen der
Verkehrssicherheit insbesondere für Velofahrende neu ‘Tempo 30’ anzuordnen bzw.
die nötigen Schritte zur Anordnung in die Wege zu leiten. »
Nach entsprechendem Antrag der Rekurrierenden auf teilweise
aufschiebende Wirkung des Rekurses wurde dem Regierungsrat mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 21. Mai 2024 vorläufig untersagt, Umsetzungsmassnahmen in Bezug
auf die vom Rekurs betroffenen Nutzungspläne durchzuführen, die eine bei einer
allfälligen Gutheissung des Rekurses im Sinne des Antrags 2 (durchgehender
Velo- bzw. Radstreifen auf der Burgfelderstrasse entlang dem Kannenfeldpark
stadtauswärts), und/oder Antrag 3 (Einrichtung eines Velo-Bypasses bzw. einer
Velo-Zeitinsel bei der Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital» Richtung
Burgfelden/St. Louis) erforderliche Abänderung des Projektes verunmöglichen
bzw. präjudizieren würden. Eine Ausführung des Projekts während des hängigen
Rekursverfahrens, welche im Konflikt mit solchen allenfalls anzuordnenden
Projektänderungen stehe, erfolge auf eigenes Risiko des Regierungsrats. Im
Übrigen wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juni 204 wurde den Rekurrierenden
antragsgemäss zudem Einsicht in die anonymisierte Version des
Verwaltungsgerichtsentscheids VD.2010.72 vom 15. April 2011 in Sachen
«Velo/Mofa-Gegenverkehr in der Hammerstrasse im Abschnitt Feldbergstrasse bis
Clarastrasse» gewährt. Das BVD schliesst in seiner Rekursantwort vom 15. August
2024 auf kostenpflichtige Abweisung der Rekurse.
Am 9. April 2025 führte das Verwaltungsgericht zunächst einen
Augenschein vor Ort durch, bei welchem der Vertreter der Rekurrierenden, ein
Vorstandsmitglied des Rekurrenten 1, die Rekurrierenden 2 und 5, ein früheres
Mitglied der UVEK sowie die Vertreterin des Rechtsdienstes des BVD, der
Projektleiter des Tiefbauamts, der Projektleiter Stadtraum und der
Projektleiter Mobilität sowie ein Vertreter der Verkehrspolizei als Auskunftsperson
teilgenommen haben und zu Wort gekommen sind. In der anschliessenden
Verhandlung im Gerichtssaal des Appellationsgerichts gelangten der Vertreter
der Rekurrierenden und die Vertreterin des Rechtsdienstes des BVD zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf die Protokolle des Augenscheins und der
Gerichtsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte sowie die
weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist im vorliegenden Fall ein Beschluss
des Regierungsrats, in welchem dieser die Nutzungspläne/Linien- und
Erschliessungspläne Nr. 5893 bis 5898 des Tiefbauamts betreffend die Änderung
der Bau- und Strassenlinien sowie die Umgestaltung der Burgfelderstrasse,
Abschnitt Markircherstrasse bis Burgfelderstrasse und der Missionsstrasse,
Abschnitt Burgfelderplatz bis Birmannsgasse, inklusive der Baumfällungen, der
neuen generellen Strassenquerprofile und der Höhenkoten der Strassenlinien bewilligte
sowie die dagegen gerichteten Einsprachen abwies beziehungsweise nicht darauf
eintrat.
Gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren
kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden (§ 113 Abs. 1 des
Bau- und Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100]). Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) unterliegen Verfügungen des Regierungsrats der Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben, wobei der
Entscheid in die Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
[GOG, SG154.100]).
1.2
Die Erschliessungsplanung im Bereich der
Kantonsstrassen in Basel ist Sache des Regierungsrats (§ 97 i.V.m. § 106 Abs. 1
lit. a des Bau- und Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100]). Dieser hat sich dabei
nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung und insbesondere
nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]) zu richten (§ 93 Abs. 1 und 2 BPG). In
materieller Hinsicht enthält das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze über die
Erschliessungsplanung. Aus dem Eidgenössischen Raumplanungsgesetz ergeben sich
hierzu nur punktuelle Planungspflichten (Waldmann/Hänni,
Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 2 N 23). Die einzelnen Anforderungen an die
Erschliessung ergeben sich im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht (BGE 117
Ib 308 E. 4a S. 314; 123 II 337 E. 5b S. 350; je m.H.). In diesem
Rahmen kommt dem Regierungsrat als Planungsbehörde bei dieser
Gestaltungsaufgabe ein erhebliches planerisches Ermessen zu (BGE 12 I 65 E. 3a
S. 68; BGer 1C_13/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). Es ist ihm überlassen, unter
mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme
auszuwählen. Ihm verbleibt daher «eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit»
(BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, in: Aemisegger/Kuttler/Ruch
[Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2009, Art. 2 N 60), beziehungsweise ein
weiter Gestaltungsspielraum (Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 81).
Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden
Angemessenheitskontrolle (§ 113 Abs. 3 BPG) dieses Ermessen des Regierungsrates
als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C-97/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 3.3; VGE VD.2015.125 vom 8. April 2016 E. 2.1; VD.2016.116
vom 16. November 2016 E. 3.2).
1.3
Der
Rekurrent 1 ist als Verein konstituiert (vgl. Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches
[ZGB, SR 210]). Als solcher kann er die Interessen der Mehrheit oder einer
Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, wenn deren Wahrung
zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl von Mitgliedern
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGer
1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 150 II 444, BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84; VGE VD.2020.47 vom 31 März 2021 E. 1.2,
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1455; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 964; Marantelli/Said Huber,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 48 N 20; Rhinow/Koller/Kiss/
Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel
2014, N 1103). Vorliegend erachtete der Regierungsrat diese Betroffenheit
einer Grosszahl der Vereinsmitglieder als nicht gegeben und trat auf die
Einsprache des Rekurrenten 1 nicht ein. Auf die Einsprache der Rekurrierenden
2-5 trat er ein, wies sie aber ab. Sie sowie der Rekurrent 1 sind durch den
angefochtenen Regierungsratsbeschluss berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Rekurrierenden 1-5 sind daher im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf ihren form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist
somit einzutreten.
2.
2.1
Legitimation im verwaltungsinternen
Rechtsmittelverfahren
2.1.1
Die Rekurrierenden beantragen zunächst, es sei
festzustellen, dass der Rekurrent 1 im Verfahren vor dem Regierungsrat zur
Einsprache bzw. zum Rekurs legitimiert sei (Rechtsbegehren 1).
2.1.2
Ist eine Rechtsmittelinstanz auf ein
Rechtsmittel, das mehrere Rekurrierende zusammen eingereicht haben,
eingetreten, weil mindestens eine dieser Rekurrierenden zum Rechtsmittel
legitimiert gewesen ist, so haben die übrigen Rekurrierenden, die das
Rechtsmittel eingereicht haben, gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an der
Prüfung ihrer Legitimation (vgl. VGE VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2;
BVGer A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.2). Vorliegend trat der Regierungsrat
auf die Einsprache des als Verein konstituierten Rekurrenten 1 nicht ein. Er behandelte
aber die gleichlautenden Einsprachen der Einsprechenden 2-5 materiell. Weder
dem Rekurrenten 1 noch den übrigen Einsprechenden wurden Kosten auferlegt.
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2024 haben sowohl der Rekurrent
1.
wie auch die Rekurrierenden 2-5 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und gemeinsam
in einer Eingabe die Abänderung des Regierungsratsbeschlusses verlangt. Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches eigenständige
Rechtsschutzinteresse der Rekurrent 1 an der Klärung der Frage hat, ob der
Regierungsrat auch auf seine Einsprache hätte eintreten müssen. Der Rekurrent 1
macht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar geltend, dass
sich die Frage, ob er selbständig zur Ergreifung eines Rechtsmittels
legitimiert sei, auch in anderen Verfahren wieder stellen würde und eine
Klärung der Frage bei Anwendung der obigen Praxis eben jeweils nicht erfolge.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch die Frage der Einhaltung der
Vorgaben für eine egoistische Verbandsbeschwerde bei Verkehrsmassnahmen jeweils
im Einzelfall geprüft werden muss und sich aus der Klärung für einen Einzelfall
keine generellen Aussagen für alle anderen Fälle ableiten lassen.
Anzumerken ist, dass zur Anfechtung von lokalen
Verkehrsanordnungen berechtig ist, wer die mit der Beschränkung belegte Strasse
regelmässig benutzt, beispielsweise als Anwohner oder Pendler, während bloss
gelegentliches Befahren einer Strasse nicht genügt (BGer 1C_615/2021 vom 15.
März 2024 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 150 II 444, mit Hinweis).
Bei als Verein konstituierten Rekurrierenden wird gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in jüngeren Entscheiden als genügend erachtet, dass ein von
einer Verkehrsmassnahme betroffener Strassenabschnitt «regelmässig durch eine
ansehnliche Anzahl Mitglieder benutzt» wird (vgl. etwa BGer 1C_615/2021 vom 15.
März 2024 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 150 II 444; 1C_117/2017 vom 20. März
2018.
E. 2.2; vgl. auch Verwaltungsgericht Bern, Entscheid 100 2023 143 vom 24.
Oktober 2024 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht hat die Legitimation der Sektionen
beider Basel von zwei Vereinen mit im Sektionsgebiet wohnenden Automobilisten
in Bezug auf die Einführung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf der
Sevogelstrasse in Basel als Grenzfall bezeichnet (VGE VD.2016.9 und VD.2016.10
vom 8. November 2016 E. 1.3; Legitimation [für einen der Vereine]
bestätigt in: BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1). Da es sich um eine
verkehrsbezogene Strasse handle, könne gerade noch von einer ansehnlichen Zahl
von Mitgliedern der beiden bikantonalen Vereinsektionen ausgegangen werden, die
diese Strasse mehr oder weniger regelmässig befahren würden, weshalb die Rekursbefugnis
der beiden Rekurrenten bejaht wurde. Es erscheint damit als eher fraglich, ob
die Ablehnung der Rekursbefugnis des Rekurrenten 1 im vorliegenden Fall, in
welchem der Projektperimeter eine für städtische Verhältnisse lange Strecke von
1,5 Kilometer umfasst und zudem eine im kantonalen Teilrichtplan Velo 2018 des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: TRP Velo) festgelegte Velo-Pendlerroute
betroffen ist, mit der vorgenannten Rechtsprechung vereinbar ist. Aus den
genannten Gründen kann die Frage aber letztlich offenbleiben, da der
Regierungsrat auf den Rekurs der Rekurrierenden 2-5 eingetreten ist und damit (auch)
die vom Rekurrenten 1 vorgebrachten Einwände materiell behandelt hat.
2.2
Die Rekurrierenden weisen in ihrer
Rekursbegründung auf diverse Rechtsgrundlagen hin, welche der Regierungsrat bei
seinem Entscheid nicht oder zu wenig berücksichtigt habe. Da im vorliegenden
Fall insbesondere die Vorgaben aus der Richtplanung von Bedeutung sind, ist es
angezeigt, vorgängig darauf einzugehen.
2.2.1
Richtpläne sind für
die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung [RPG, SR 700]; § 94 Abs. 2 BPG; VGE VD.2018.133/135 vom
14.
Juni 2019 E 5.1). Der Richtplan formuliert Direktiven für die Ausübung
raumwirksamen Ermessens (Tschannen,
in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und
Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich etc. 2019, Art. 9
N. 25 f.). Er bildet den verbindlichen Ausgangspunkt der bei der
Planung vorzunehmenden Interessenabwägung, wobei die Behörde die Aussagen des
Richtplans zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten
öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen hat (Tschannen, a.a.O., Art. 9 N. 28). Diese
Richtpläne bilden das planungsrechtliche Instrument zur behördenverbindlichen
Abstimmung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit
Planungsaufgaben betrauter Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone
und der Gemeinden. Wo dieser einer gesamthaft
besseren Lösung entgegensteht, kann ein Abweichen vom Richtplan gerechtfertigt
sein (Waldmann/Hänni,
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 9 N. 19; VGE VD.2015.264/266 vom
23.
März 2017 E. 5.2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt
Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von
untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar
erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a,
VGE VD.2015.264 / 266 vom 23. März 2017 E. 5.2.2).
Mit dem kantonalen TRP Velo werden die Anliegen des Veloverkehrs
im öffentlichen Raum behördenverbindlich festgehalten und die Abstimmung mit
anderen Vorhaben sowie die Berücksichtigung des Veloverkehrs in übergeordneten
Planungen und Grossprojekten sichergestellt. Die im Teilrichtplan festgelegten
Erweiterungen und Optimierungen des Velonetzes sowie der Veloparkieranlagen
würden gemäss Ausführungen im TRP Velo zu einer Erhöhung des Veloanteils und
damit zu einer Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf
umweltfreundliche Verkehrsmittel beitragen (TRP Velo, S. 4). Mit dem
behördenverbindlichen TRP Velo soll unter anderem eine Erhöhung des
Veloverkehrsanteils am Gesamtverkehr, ein Beitrag an die Reduktion des
motorisierten Individualverkehrs gemäss § 13 des Umweltschutzgesetzes (USG BS,
SG 780.100) und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Veloverkehr
erreicht werden (TRP Velo, S. 6). Erarbeitung und Umsetzung des TRP Velo bilden
die zentrale Massnahme des strategischen Schwerpunkts des Verkehrspolitischen
Leitbilds des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juni 2015. Relevant für den TRP Velo sind
u.a. das Schliessen von Lücken im Fuss- und Veloroutennetz und die sichere und
nutzergerechte Gestaltung von Infrastrukturen (TRP Velo, S. 7). Entsprechende
Vorgaben ergeben sich aus dem kantonalen Richtplan 2018/19. Dazu wird im
Richtplan festgehalten, dass eine stadtgerechte Mobilität auf umweltfreundliche
Verkehrsmittel setze, die wenig Platz beanspruchen würden. Der öffentliche
Verkehr sowie der Fuss- und Veloverkehr seien mit hoher Priorität zu fördern (vgl.
die Leitsätze Mobilität im Richtplan). Als strategisches Ziel legt der TRP Velo
fest, dass das Velofahren auf sämtlichen für den Veloverkehr geöffneten
Strassen sicher sein solle. Insbesondere auf übergeordneten Strassen seien
Velomassnahmen vorzusehen (TRP Velo, S. 12). Für die Abdeckung der
unterschiedlichen Bedürfnisse bzw. aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung der
Zielorte werden zwei Routennetze festgelegt, ein Basis- und ein
Pendlerroutennetz. Die Anforderungen an das Basisroutennetz orientieren sich am
Fahrkönnen der Verkehrsteilnehmenden im Veloverkehr mit erhöhten
Sicherheitsansprüchen. Es ist ausgelegt auf Schüler/-innen, Seniorinnen und
Senioren, Eltern mit Kindern, Touristinnen und Touristen, Freizeit,
Neuvelofahrer/-innen und Pendler/-innen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis (TRP
Velo, S. 12, 18). Das Pendlerroutennetz bietet schnelle und direkte
Verbindungen für den Alltag, die besonders den Bedürfnissen von
Arbeitspendlerinnen und -pendlern sowie Studierenden entsprechen (TRP Velo, S.
12). Die Planung und Umsetzung der Infrastruktur für den Individualverkehr auf
dem Veloroutennetz berücksichtigt die Bedürfnisse der Velofahrenden (TRP Velo,
S. 13). Als Qualitätsanforderung wird festgelegt, dass Velorouten keine
Gefahrenstellen aufweisen dürfen (TRP Velo, S. 17). Als wichtigste Netzelemente
für den Veloverkehr sieht der TRP Velo Tempo 30-Zone (Mischverkehr),
Velostreifen, Veloweg, Fuss- und Veloweg und Velolichtinseln (bei
ÖV-Haltestellen) vor. Sowohl Pendlerrouten als auch Basisrouten sind möglichst
sicher auszugestalten und weisen möglichst keine Gefährdungsstellen auf. Bei
Basisrouten muss bei der Beurteilung der Gefährdung von einem geringen
Fahrkönnen ausgegangen werden (TRP Velo, S. 19). Als potentielle
Gefahrenstellen für den Veloverkehr sind Längsparkierung (besonders in
Verbindung mit Tramgeleisen oder engem Querschnitt) und Tramschienen (besonders
bei engem Querschnitt, Schienen nahe am Randstein, Parkierung) aufgeführt (TRP
Velo, S. 19). Mit dem kantonalen TRP Velo werden die Anliegen des Veloverkehrs
im öffentlichen Raum behördenverbindlich festgehalten und die Abstimmung mit
anderen Vorhaben sowie die Berücksichtigung des Veloverkehrs in übergeordneten
Planungen und Grossprojekten sichergestellt. Diese Vorgaben sind, wie bereits ausgeführt,
von allen Planungsträgern zu beachten. Bereits im Hinblick auf den
Teilrichtplan Velo 2013 hat das Verwaltungsgericht verschiedentlich
festgehalten, dass im Kanton Basel-Stadt ein öffentliches Interesse an der
Verbesserung des Veloroutennetzes im Sinne der entsprechenden Richtpläne
besteht (vgl. etwa VGE VD.2015.264 / 266 vom 23. März
2017.
E. 5.2.2; VD.2010.72 vom 15. April 2011 E. 2.2). Dies muss ebenso
für die Planung unter den Vorgaben des TRP Velo gelten.
2.2.2
Am 1. Januar 2023 trat das Bundesgesetz über
die Velowege (Veloweggesetz, SR 705) in Kraft. Dieses postuliert in Art. 6 die
Planungsgrundsätze, wonach die für die Planung der Velowegnetze zuständigen
Behörden im Grundsatz dafür zu sorgen haben, dass die Velowege zusammenhängend
und durchgehend sind und insbesondere die wichtigen Orte nach den Art. 3 Abs. 3
und Art. 4 Absatz 3 erschliessen (lit. a); die Netze eine angemessene Dichte
und die Velowege eine direkte Streckenführung aufweisen (lit. b); die Velowege
sicher sind und der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom
motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt wird (lit. c); die
Velowege einen homogenen Ausbaustandard aufweisen (lit. d); die Netze attraktiv
sind und dass die Velowegnetze für die Freizeit für die Velofahrerinnen und die
Velofahrer eine hohe Erholungsqualität aufweisen (lit. e).
Der Regierungsrat vertritt die Meinung, dass das
Veloweggesetz nicht zu berücksichtigen sei, da die Planung des Umbaus 10 Jahre
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen habe (Rekursantwort vom 15. August
2024.
Rz. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Planfestsetzungsbeschluss muss
sich auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtnormen stützen. Dass die
Planung bereits früher begonnen hat, ist dabei unerheblich. Es ist aber nicht
ersichtlich, inwiefern sich aus dem Veloweggesetz für die Ausgestaltung des
hier betroffenen Strassenabschnitts verbindliche Vorgaben ergeben, welche über
diejenigen in der Richtplanung hinausgehen. Die Berücksichtigung des
Veloweggesetzes bleibt daher letztlich ohne Einfluss auf den vorliegenden
Entscheid.
2.2.3
Der Regierungsrat weist zutreffend darauf hin,
dass weder die Volksinitiative «Zämme fahre mir besser! » noch der
Gegenvorschlag im Zeitpunkt des angefochtenen Planfestsetzungsbeschlusses Teil
der anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften waren, deren Einhaltung im
Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geprüft werden kann. Das
gilt auch für die von den Rekurrierenden angesprochene «Mobilitätsstrategie
des Kantons Basel-Stadt», welche vom Regierungsrat im
Januar 2023 verabschiedet worden ist.
2.3
Durchgehender Velostreifen entlang des Kannenfeldparks
In Ziffer 2 der Rechtsbegehren wird beantragt, es seien die
Nutzungspläne Nr. 5894 Burgfelderstrasse (Glaserbergstrasse bis
Burgfelderstrasse 65) und Nr. 5895 Burgfelderstrasse (Burgfelderstrase 65 bis
35) aufzuheben und im Sinne der Erwägungen richtplankonform mit einem
durchgehenden Velo- bzw. Radstreifen auf der Burgfelderstrasse entlang dem
Kannenfeldpark (stadtauswärts) zu überarbeiten.
2.3.1
Bei der Burgfelderstrasse handelt es sich um eine
verkehrsintensive Strasse mit Tramschienen, welche auch als
Ausnahmetransportroute und sog. Notfallachse dient (Verhandlungsprotokoll S. 5).
Der streitgegenständliche Strassenabschnitt verläuft entlang des
Kannenfeldparks, einem wichtigen Naherholungsgebiet. Die Burgfelderstrasse
verbindet zudem den Kannenfeldpark mit einer grösseren Wohnüberbauung und einem
Geriatriespital. Unmittelbar bei der Kreuzung zwischen der Burgfelderstrasse
und der Strassburgerallee befindet sich das Primarschulhaus Isaak Iselin mit 26 Primarschulklassen
und einer eigenen Tagesstruktur. Von der Strassburgerallee bis zum Luzernerring
ist die Burgfelderstrasse Teil des Pendlerroutennetzes und von der
Ensisheimerstrasse bis Glaserbergstrasse verläuft sie (auch) als Basisroute. Gemäss
dem vorgesehenen Projekt wird die Tram- und Bushaltestelle «Im Westfeld»
aufgehoben und werden die Haltestellen «Strassburgerallee» und «Felix-Platter-Spital»
gemäss den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR
151.3) angepasst. Die Parkfelder entlang der Burgfelderstrasse sollen auf der
Seite stadteinwärts aufgehoben werden. Stadtauswärts sind am Kannenfeldpark
weiterhin Längsparkfelder (blaue Zone) entlang der Strasse vorgesehen, welche
um ein bis zwei Parkplätze erweitert werden (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S.
11). Aus den Markierungs- und Signalisationsplänen geht dabei hervor, dass auf
der Burgfelderstrasse im Abschnitt zwischen der Glasbergerstrasse und der
Strassburgerallee auf der südlichen Strassenseite (Richtung Stadtzentrum) ein
durchgehender Velostreifen vorgesehen ist. In der Gegenrichtung stadtauswärts ist
ein Velostreifen ab der Strassburgerallee im Bereich der Bus- und Tramhaltestelle
«Strassburgerallee» projektiert. Kurz nach der Bus- und Tramhaltestelle «Strassburgerallee»
ist auf der Burgfelderstrasse bis zum Luzernerring stadtauswärts kein
Velostreifen mehr vorgesehen.
2.3.2
Die Rekurrierenden beanstanden, dass in den
Plänen der Velo- bzw. Radstreifen unmittelbar nach der Tramhaltestelle «Strassburgerallee»
aufhöre. Infolge des Entscheids, die einseitige Parkierung zu erhalten, sei
beim Ausgang des Kannenfeldparks eine sogenannte «Trottoirnase», d.h. eine
Verengung der Fahrbahn, welche eine Strassenquerung für Fussgängerinnen und
Fussgänger verkürze, vorgesehen. Diese verunmögliche es, einen durchgehenden
Velostreifen zu markieren. Der Regierungsrat bestätige selbst, dass es für
Velofahrende betreffend die Sicherheit zu einer Verschlechterung komme.
Anstelle eines Velostreifens bevorzuge er Parkplätze für den motorisierten Individualverkehr
«für Anwohnende und Naherholungssuchende». Damit missachte der Regierungsrat
nicht nur den behördenverbindlichen TRP Velo, sondern auch die im vorliegenden
Fall zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen sowie Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes und des Veloweggesetzes des Bundes. Der so geplante
Veloweg sei nicht homogen oder durchgehend. Es sei auch nicht einsichtig und
nicht begründet bzw. begründbar, weshalb auf einer Pendlerroute in
Fahrtrichtung Stadt ein Radstreifen möglich sei, die Pendelnden dann aber auf
der Heimreise nach der Arbeit ohne Radstreifen auskommen müssten. Der
Regierungsrat berücksichtige schliesslich auch das kantonale Umweltschutzgesetz
nur mangelhaft, weil er nicht wie das Gesetz festhalte, umweltfreundliche
Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bevorzugt behandle (§ 13 Abs. 2 lit. c USG BS) und Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer – vorliegend
Velofahrende – ausreichend vor Gefährdungen und vor vermeidbaren Behinderungen
schütze.
2.3.3
Bereits aus dem Titel des an den Grossen Rat
überwiesenen Ratschlags des Regierungsrats Basel-Stadt vom 1. Juni 2018 «zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Achse
Burgfelderstrasse-Missionsstrasse-Spalenvorstadt im Zuge von
Sanierungsmassnahmen» (Ratschlag 18.0443.01, S. 11) ergibt sich, dass auf der
Achse Burgfelderstrasse von der Largitzenstrasse bis Strassburgerallee ein
Bedürfnis nach einer Verbesserung der Verkehrssicherheit besteht. Dies
entspricht der gesamtpolitischen Vorgabe, den Veloverkehr in Basel zu fördern
(vgl. dazu auch kantonaler Richtplan 2018/19, Leitsätze Mobilität; § 13 Abs. 2 lit. c USG BS). Vorliegend führt der Entscheid, die einseitige Parkierung zu
erhalten und den Velostreifen nach der Tramhaltestelle «Strassburgerallee» nicht
weiterzuführen, nicht zu der angestrebten Verbesserung der Sicherheitslage für Velofahrende
entlang des Kannenfeldparks in Fahrtrichtung Luzernerring. Die «projektbedingte
Verschlechterung» wird auch im angefochtenen Beschluss vom Regierungsrat
anerkannt (angefochtener Regierungsratsbeschluss E. 3.1). Weder aus dem Bundesgesetz
über die Velowege noch aus dem TRP Velo oder dem kantonalen Umweltschutzgesetz
ergeben sich aber konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Sicherheit auf den
Pendlerrouten oder Verpflichtungen zur ausnahmslosen Errichtung
zusammenhängender und durchgehender Velostreifen. Art. 6 des Velogesetzes
verpflichtet die Behörden lediglich, aber immerhin, «im Grundsatz» für solche
Velowege zu sorgen und gemäss dem kantonalen TRP Velo sind die Pendler- und
Basisrouten möglichst sicher auszugestalten (TRP Velo S. 19).
Unbestritten sind vorliegend die bestehenden
Nutzungskonflikte auf dem streitgegenständlichen Strassenabschnitt. Im Kanton
Basel-Stadt besteht ein öffentliches Interesse an der Verbesserung des
Veloroutennetzes im Sinne der entsprechenden Richtpläne. Dem steht das
Interesse der Anwohnenden an Parkflächen auf öffentlichem Grund gegenüber. Vom
Regierungsrat wurde auch anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht nachgewiesen,
dass der Grosse Rat sein Einverständnis für einen Verzicht auf einen
Velostreifen in diesem Strassenbereich zu Gunsten der aktuellen Längsparkierung
im Bereich vor dem Kannenfeldpark zum Ausdruck gebracht haben soll (Verhandlungsprotokoll
S. 8 f. und 15). Die UVEK äusserte sich zum Ratschlag zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit auf der Achse Burgfelderstrasse – Missionsstrasse –
Spalenvorstadt im Zuge von Sanierungsmassnahmen in Bezug auf den Abschnitt A
(Burgfelderstrasse zwischen Largitzenstrasse – Strassburgerallee) lediglich in
Bezug auf die Tramhaltestellen und sprach sich dafür aus, auf die
Tramhaltestelle «Im Westfeld» zwischen den Haltestellen «Felix-Platter-Spital»
und «Strassburgerallee» zu verzichten. Es finden sich im Bericht der UVEK
keinerlei Hinweise darauf, dass diese auf einen Velostreifen auf beiden Seiten
der Burgfelderstrasse verzichtet oder sich in einer Güterabwägung zwischen dem
Erhalt der aktuellen Längsparkierung im Bereich vor dem Kannenfeldpark bzw. bis
Largitzenstrasse zu Lasten eines Velostreifens ausgesprochen haben soll. Die
Ausführungen im Bericht der UVEK deuten vielmehr auf das Gegenteil hin. In
Bezug auf die Situation vor dem Kannenfeldpark wird auf Seite 4 des Berichts
ausgeführt:
«Angeregt wurde in der UVEK, den Veloverkehr vor dem
Kannenfeldpark zwischen den beiden Baumreihen zu führen. Diese Fläche ist heute
den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten. Um die Verkehrssicherheit bei
Mischverkehr Fuss/Velo zu gewährleisten, verlangt die Norm eine Mindestbreite von 4.2
Metern; vorhanden sind aber lediglich 2.9 Meter. Auch eine Signalisation «Velos
gestattet» ist aus Fachsicht angesichts des hohen Anteils an Kindern und
älteren Menschen auf diesem Trottoir nicht opportun. Angesichts der Tatsache,
dass die Haltestelle Im Westfeld in der projektierten Lage nicht realisiert
wird, können die Velofahrenden auf der Strasse mittels einem Velostreifen in
beiden Richtungen geführt werden. »
Daran ändert auch nichts, dass von der UVEK keine (weitere)
Reduktion von Parkplätzen angeregt oder verlangt wurde. Dass sich die UVEK
entgegen den Ausführungen in ihrem Bericht mehrheitlich für die Beibehaltung
der Längsparkierung zu Lasten eines ansonsten möglichen Velostreifens ausgesprochen
haben soll, konnte vom BVD in der Verhandlung nicht nachgewiesen werden (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 15). Wie vom Regierungsrat in seiner Rekursantwort
zutreffend hingewiesen wurde, hat der Grosse Rat dem Bericht der UVEK
zugestimmt, ohne dass die Parkplatzzahl genannt wurde (Rekursantwort vom 15.
August 2024 Rz. 5). Der Regierungsrat kann sich daher in Bezug auf den nun
projektierten Verzicht auf einen Velostreifen im Bereich vor dem
Kannenfeldplatz nicht auf einen entsprechenden Entscheid bzw. Auftrag des
Grossen Rats beziehen. Nachgewiesen wurde aber, dass in der hier betroffenen
Zone 4055 ein erhöhter Parkdruck besteht (vgl. act. 20-24). Wie in der
Gerichtsverhandlung seitens des BVD ausgeführt wurde betrage die Auslastung in
diesem Quartier insbesondere am Abend über 95 %. Es handle sich um das einzige
Quartier, welches auch nach der kürzlich eingeführten Erhöhung der Gebühren für
Parkkarten nah bei 100 % sei (Verhandlungsprotokoll S. 16). Die Aussage im
angefochtenen Beschluss, wonach die einseitigen Parkierungsmöglichkeiten
entlang der Strasse neben den Anwohnenden auch den Naherholungssuchenden dienen
sollen, wurde zurückgenommen. Massgebend für die Nachfrage nach Parkfeldern sei
nicht der Tagesverkehr, wenn die Parkbesuchenden da seien, sondern die
Parkplätze würden nachts von den Anwohnenden belegt (Verhandlungsprotokoll S.
6).
Der Regierungsrat hielt in der Gerichtsverhandlung an seinem
Entscheid fest, dass für die Anordnung eines Velostreifens unter gleichzeitigem
Erhalt der bestehenden Parkplätze der Platz fehle (angefochtener
Regierungsratsbeschluss E. 3.1; Verhandlungsprotokoll S. 4). Um die Parkfelder
zu erhalten und gleichzeitig den Komfort und die Sicherheit für die
Velofahrenden zu erhöhen, sei eine Verbreiterung des Fahrstreifens Richtung
Luzernerring auf 4.20 Meter vorgesehen. Im auf die Trottoirnase folgenden
Strassenverlauf sei der Fahrstreifen damit breit genug, sodass die
Velofahrenden den erforderlichen Sicherheitsabstand zu den parkierten Autos
einhalten könnten, ohne in den Fahrbereich des Trams zu geraten. Auch seien die
Sichtweiten für einbiegenden und querenden Verkehr trotz Parkierung eingehalten
(angefochtener Regierungsratsbeschluss E. 3.1; Verhandlungsprotokoll S. 4). Dabei
wurde von den Vertretern des BVD anlässlich des Augenscheins überzeugend dargelegt,
dass die von den Rekurrierenden vorgeschlagenen Parkfelder zwischen den Bäumen
an diesem Standort nicht umgesetzt werden können. Die Errichtung von
Parkflächen im Bereich von sehr grossgewachsenen Bäumen mit entsprechendem
Wurzelwerk, wäre ein «No-Go» und würde insbesondere auch dem Auftrag
widersprechen, Grünflächen zu erhalten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch eine
Mischfläche mit Fuss- und Veloverkehr auf dem Trottoir ist im Bereich des
Kannenfeldparks, in welchem sich viele Familien und sehbehinderte Personen
aufhalten, aufgrund der bestehenden Sicherheitsbedenken nicht umsetzbar
(Verhandlungsprotokoll S. 6).
Angesichts dieser Umstände ist unter Berücksichtigung des erheblichen
Planungsermessens der Behörden im Rahmen der Strassen- und Verkehrsplanung nicht
zu beanstanden, dass der Regierungsrat das Interesse am Erhalt der
Längsparkierung im Strassenbereich entlang des Kannenfeldparks in diesem Fall
höher gewichtet hat als das ebenso anerkannte Interesse an der weiteren Erhöhung
der Verkehrssicherheit, insbesondere für die Velofahrenden. Auch wenn eine Verkehrsführung
mit Mischverkehr inkl. Tramverkehr und Tempo 50 km/h für die Sicherheit der
Velofahrenden auf einer Pendlerroute nicht als optimale Lösung bezeichnet
werden kann, ist der Verzicht auf einen durchgehenden Velostreifen entlang des
Kannenfeldparks angesichts der zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der
Velofahrenden vorgenommenen Verbreiterung des Fahrbereichs mit den
richtplanerischen Vorgaben vereinbar und auch sachlich begründet. Der angefochtene
Regierungsratsbeschluss ist in diesem Punkt zu bestätigen.
2.3.4
Kann auf der Burgfelderstrassse entlang des
Kannenfeldparks kein Velostreifen errichtet werden, sind aber zusätzliche
Massnahmen – zumindest im Bereich der Basisroute zwischen der
Ensisheimerstrasse und der Glaserbergstrasse – zum Schutz der Velofahrenden
angezeigt. Der Regierungsrat macht in der Rekursantwort geltend, zwischen
Einmündungen der Ensisheimerstrasse und Glaserbergstrasse erfolge eine Trennung
vom Tram und Individualverkehr. Das Tram werde separat (markiert mit
Sperrfläche) geführt. Diese Verkehrsführung sei erforderlich, um zu
gewährleisten, dass das Tram hindernisfrei in die Haltestelle vor dem Knoten
Luzernerring einfahren könne. Sobald sich ein Tram anmelde, schalte sich die
Lichtsignalanlage (LSA) östlich der Largitzenstrasse in der Fahrtrichtung
Luzernerring auf Rot und halte den Individualverkehr zurück. Die
Lichtsignalanlage habe somit auch die Funktion einer Tramsicherungsanlage mit
Dosierungsfunktion. Der separate Fahrstreifen des Individualverkehrs diene als
Aufstellfläche bzw. Haltefläche der Fahrzeuge, an denen das Tram vorbeifährt.
Ein durchgehender Velostreifen auf der Burgfelderstrasse könne entlang des
Kannenfeldparks stadtauswärts nicht umgesetzt werden, da rückstauender
motorisierter Individualverkehr ansonsten eine erhebliche Trambehinderung
auslösen würde. Ohne Aufstellbereich bzw. Haltefläche für Velofahrende würden
sich die wartenden Velofahrenden in den Bereich der Haltestelle zurückstauen
und den Fahrgastwechsel erheblich behindern, vor allem dort, wo Sehbehinderte
auf ein sicheres Ein- und Aussteigen angewiesen seien. Da es sich um eine wichtige
Haltestelle mit rund 1’900 Fahrgästen am Tag handle und ein Spital erschlossen
werde, gelte es maximalen Komfort und Sicherheit anzubieten. Eine Verschiebung
der Haltekante in Richtung Kannenfeldpark sei aufgrund der Einmündung
Dammerkirchstrasse unmöglich. Diese Argumentation für den Verzicht auf einen
Velostreifen im Bereich der Velobasisroute zwischen Ensisheimerstrasse und
Glaserbergstrasse ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass dies Inhalt der Beratungen der UVEK oder des
Grossen Rats war.
Der Verlauf der Basisroute entlang der Burgfelderstrasse zwischen
der Ensisheimerstrasse und Glaserbergstrasse führt die Velofahrenden in einer
Kurve über die Tramgleise auf die Burgfelderstrasse, auf welcher Tempo 50 km/h
gilt. Die Anforderungen an das Basisroutennetz orientieren sich am Fahrkönnen
der Verkehrsteilnehmenden im Veloverkehr mit erhöhten Sicherheitsansprüchen wie
Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren, Eltern mit Kindern,
Touristinnen und Touristen sowie Freizeit- und Neuvelofahrende (TRP Velo, S.
18). Deren Bedürfnisse sind bei der Planung und Umsetzung zu berücksichtigen. Mit
der vorliegend projektierten Situation auf der Burgfelderstrasse im Bereich der
Velo-Basisroute wurden den verbindlichen Vorgaben des Richtplans nicht genügend
Rechnung getragen. Vom Regierungsrat sind daher in diesem Bereich weitere Massnahmen
zum Schutz der Velofahrenden mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis zu ergreifen. Da
der Velostreifen auf der Burgfelderstrasse kurz nach der Bus- und
Tramhaltestelle «Strassburgerallee» endet (vgl. oben E. 2.3.3), erscheint es für
die Verkehrssicherheit zwar nicht förderlich, nur in diesem kurzen Bereich der
Basisroute eine solche Markierung vorzusehen. Im Sinne einer Mindestanforderung
sind aber die Längsparkfelder entlang des Kannenfeldparks auf Höhe der
Ensisheimerstrasse aufzuheben, sodass ein grösserer Schutzbereich nach der
Überquerung der Tramgleise entsteht. Weiter wird vom Regierungsrat zu prüfen
sein, ob weitere Verbesserungen erreicht werden können, namentlich mit der
Einführung von Tempo 30 km/h auf der gesamten Strecke der Burgfelderstrasse zwischen
der Strassburgerallee und dem Luzernerring oder zumindest ab der Kreuzung mit
der Ensisheimerstrasse (Basisroutennetz) und/oder einer verdeutlichten Signalisation
(z.B. durch Markierungen auf der Strasse) des Verlaufs der Basisroute, insbesondere
im Bereich der Gleise. Die Sache ist daher im Sinne dieser Erwägungen zur
Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
2.4
Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital»
Die Rekurrierenden beantragen in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren,
der Nutzungsplan Nr. 5893 Burgfelderstrasse (Markircherstrasse bis
Glaserbergstrasse) sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen mit einem
Velo-Bypass bzw. einer Velo-Zeitinsel bei der Tramhaltestelle «Felix
Platter-Spital» (Richtung Burgfelden/St. Louis) zu überarbeiten. Eventualiter
sei der Nutzungsplan Nr. 5893 Burgfelderstrasse (Markircherstrasse bis
Glaserbergstrasse) aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zusammen mit dem
Projekt der Umgestaltung des Knotens Burgfelderstrasse/Luzernerring zu
überarbeiten.
2.4.1
Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss wird
dazu ausgeführt, dass die Aufenthaltsfläche der Haltestelle tatsächlich
ausreichend wäre, um eine Velozeitinsel oder einen Velobypass zu realisieren.
Jedoch fehle am Ende der Haltestellenanlage der Platz für das Abfliessen des
Veloverkehrs bzw. die erforderliche Aufstellfläche für das Velo vor der
Haltelinie der Lichtsignalanlage. Für die Realisierung eines Aufstellberreichs
wäre eine Verschiebung der Haltestelle in Richtung Kannenfeldpark notwendig. Dies
sei aber nicht möglich, da sich direkt am Beginn der Haltestelle die Einmündung
der Dammerkirchstrasse befinde. Gerade an dieser Stelle sei ein ausreichender
Aufstellbereich allerdings dringend erforderlich, da es sich um einen extrem
stark belasteten Verkehrsknoten handle mit zum Teil hohen Wartezeiten, ausgelöst
durch die Busse der Linien 36 und 64 auf dem Luzernerring. Ohne Aufstellbereich
würden die wartenden Velofahrenden den Fahrgastwechsel ausgerechnet dort
erheblich behindern, wo Sehbehinderte auf ein sicheres Ein- und Aussteigen
angewiesen seien. Da es sich um eine wichtige Haltestelle mit rund 1’900
Fahrgästen täglich handle und damit unter anderem ein Spital erschlossen werde,
seien ein maximaler Komfort und maximale Sicherheit anzubieten. Zudem weise die
Kantonspolizei, Abteilung Verkehrssicherheitsmassnahmen, darauf hin, dass der
auf den Knoten folgende weitere Strassenverlauf in Richtung Burgfelden Grenze
eine Verengung aufweise, was eine getrennte Führung von motorisiertem
Individualverkehr und Veloverkehr verunmögliche. Entsprechend müsste sich der
Veloverkehr ausgerechnet auf dem komplexen Knoten Luzernerring in den
motorisierten Individualverkehr wiedereinfädeln. Um dies zu vermeiden, solle
der motorisierte Individual- und Veloverkehr konsequent durchgehend im
Mischverkehr geführt werden, sowohl vor als auch nach dem Knoten. Aus diesen
Gründen könnten im Bereich der Haltestelle «Felix Platter-Spital» stadtauswärts
weder eine Velozeitinsel noch ein Velobypass angeboten werden.
2.4.2
Die Rekurrierenden machen geltend, dass die
Gefährlichkeit für Velofahrende von Kaphaltestellen mit den hohen Haltekanten
und dem minimalen Abstand zwischen Tramschiene und Haltekante in Basel
grundsätzlich als aktennotorisch gelten dürfe und somit den Behörden und auch
dem Gericht als bekannt vorausgesetzt werden könne. Die Norm 640 046 der
Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) «Führung des leichten
Zweiradverkehrs auf Strassen mit öffentlichem Verkehr» verlange als Abstand
zwischen Schiene und Fahrbahnrand zur sicheren Führung der Zweiradfahrenden
rechts der Gleise 1.20 Meter (minimal 1.00 Meter, nicht anwendbar bei Gefälle
über 2 %). Die Haltestellenkanten der neuen Kaphaltestelle «Felix Platter-Spital»
seien lediglich 0.67 Meter neben dem Tramgleis. Die Basler Verkehrsbetriebe (BVB)
würden die Haltekante horizontal 1.23 Meter zur Gleisachse (zwischen Gleis und
Haltekante verblieben somit nur 0.67 Mete) planen. Zudem sei die Trottoirkante
gefährliche 27 cm hoch und damit deutlich höher als ein normales Trottoir.
Velofahrende hätten somit nur knapp etwa die Hälfte des Abstands der Gleise zum
Trottoir gemäss VSS-Norm zur Verfügung. Werde der Mindestabstand genommen, so
seien es immer noch ein Drittel weniger als die Norm als Minimum verlange. Das
Bundesamt für Strassen (ASTRA) sehe in den hohen Haltekanten in Basel ein
Sicherheitsrisiko und einen klaren Widerspruch zum Strassenverkehrsgesetz und
zum Veloweggesetz. In seiner Stellungnahme vom 9. November 2023 zum
Plangenehmigungsverfahren «MP 2322 Clarastrasse Riehenring» habe das ASTRA ausgeführt:
«Die Führung des Veloverkehrs durch die Kaphaltestelle
(Durchfahrt zwischen Gleis und Perronkante) stellt ein betriebsrelevantes
Sicherheitsdefizit für den Veloverkehr dar und steht somit im Widerspruch zum
Art. 6a SGV und zum Veloweggesetz. Die Führung von Velo und Tram/Bahn auf
derselben Verkehrsfläche beeinträchtigt die Sicherheit und den Komfort des
Veloverkehrs: Gleise erhöhen das Unfallrisiko für den Veloverkehr (Rad in
Gleisrinne, Rutschen auf Gleisen, Veloanhänger in Gleisrinne), schränken dessen
Flexibilität ein und stehen im Widerspruch zu gültigen Normen (insb. VSS Norm
40.
201). Bei der hohen Einstiegskante besteht die Gefahr, dass das Pedal an der
Kante streift (Sturzgefahr). Im Fall von Basel, wo der Abstand [zwischen] Gleis
[und] Perronkante knapp 0.73 Meter beträgt, werden die Velofahrende auf der
Gleisachse fahren müssen. Diese Führung stellt ein Sicherheitsproblem bei den
Weichenbereichen. Tram und Veloverkehr sollen deshalb möglichst, und dort wo
angebracht, auf separaten Verkehrsflächen geführt werden (Entflechtung). Dies
kann über eine Veloumfahrung der Haltestelle (in den Projektunterlagen als
«Velo-Bypass» genannt), über eine überfahrbare Kaphaltestelle (mit oder ohne
LSA für den Veloverkehr) oder über eine parallele Führung des Veloverkehrs (mit
Velofahrverbot für den entsprechenden sicherheitsdefizitären Abschnitt)
erfolgen.»
Weiter habe das ASTRA zur Unfallgefahr in seiner
Stellungnahme zum Vorhaben «Basel, St. Jakobs-Strasse Zeughaus bis Schänzli»
vom 22. Juni 2023 folgendes ausgeführt:
«Die Velo-Führungsform bei Tramhaltestellen im
Mischverkehr, wird gemäss allgemeiner Fachmeinung als gefährlich, nicht für
alle Velofahrenden befahrbar und mit einem hohen Unfallpotential belastet
angesehen. Im Bereich von Tramhaltestellen sind erhöhte Unfallzahlen zu
beobachten (Unfallkarte und Rückmeldung Bevölkerung und Fachstellen). Die
Unfall-Dunkelziffer in Zusammenhang mit Tramgleisen ist insgesamt hoch (bis zu
90.
%). Als Vergleich weist die SUVA für die Jahre 2013-2017
durchschniitlichl’500 Gleisunfälle/Jahr aus, dies im Vergleich zu ASTRA-Zahlen:
37.
Gleisunfälle/Jahr. Die Zahlen der SUVA/SSUV basieren dabei auf der
Hochrechnung einer Stichprobe. »
Es sei klar belegt, dass Kaphaltestellen mit hohen
Haltekanten und dem in Basel üblichen Gleisabstand ein hohes Sicherheitsrisiko
für Velofahrende darstellen und nach Lösungen gesucht werden müsse, wie dieses
Sicherheitsrisiko für Velofahrende vermieden oder zumindest minimiert werden könne.
Dem BVD sei diese Gefährlichkeit durchaus bekannt. Es sei deshalb unverständlich,
weshalb das Departement und der Regierungsrat weiterhin für Velofahrende
gefährliche Haltestellen planen und damit ein offensichtliches
Sicherheitsrisiko für Velofahrende in Kauf nehmen würden, ohne
Begleitmassnahmen zu ergreifen. Es gäbe durchaus Möglichkeiten, Haltestellen
beispielsweise mit einer Haltestellenüberfahrt auch für Velofahrende sicher zu
gestalten. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt habe sich mehrfach zum Thema
Kaphaltestellen geäussert und nach Lösungen gesucht, die BehiG-konforme Umgestaltung
der Tramhaltestellen mit geeigneten Begleitmassnahmen für Velofahrende
erträglich zu gestalten. Aufgrund dieser Gefährlichkeit für Velofahrende habe
der Grosse Rat auch entsprechende Beschlüsse gefasst. So habe er zum Ratschlag
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zur Umgestaltung der Tramhaltestellen
in der Hardstrasse beschlossen:
«4. Wo immer möglich, insbesondere
auf Pendler- und Basisrouten, sind bei Tram-Kaphaltestellen Velolichtinseln mit
Tramhaltestellenüberfahrten zu realisieren.
5.
Wo Velolichtinseln nicht realisierbar sind, sollen bei
künftigen Sanierungsprojekten gleichzeitig ergänzende Velomassnahmen auf
Umfahrungsrouten geplant und umgesetzt werden.»
Auch in anderen Berichten der UVEK sei auf die Wichtigkeit
der Vermeidung von Kaphaltestellen ohne geeigneten Begleitmassnahmen bei allen
laufenden und anstehenden Tramhaltestellenumbauten hingewiesen worden. Im
vorliegenden Fall habe sich der Grosse Rat mit den Voraussetzungen bei der
Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital» (stadteinwärts) auseinandergesetzt und
sei zum Schluss gekommen, dass eine Begleitmassnahme zu Gunsten der
Velofahrenden aufgrund der Bedürfnisse des Felix Platter-Spitals an dieser
Stelle nicht möglich sei. Dies werde von den Rekurrierenden zwar bedauert aber
als verbindliche Entscheidung des Grossen Rats akzeptiert. Die Tramhaltestelle «Felix
Platter-Spital» stadtauswärts sei aber weder Bestandteil des Ratschlags des
Regierungsrats noch des Berichts der UVEK gewesen. Der Regierungsrat schreibe
in seinem Ratschlag: «Der Projektperimeter des Abschnitts A beginnt in der
Burgfelderstrasse auf Höhe des neuen Felix Platter-Spitals an der Einmündung
zur Largitzenstrasse und schliesst damit an das im Jahr 2015 abgeschlossene
Projekt Luzernerring/Wasgenring an.» (Ratschlag 18.0443.01, S. 11). Beim
Planfestsetzungsbeschluss ziehe nun der Regierungsrat die bisherige Haltestelle
«Felix Platter-Spital» stadtauswärts dennoch in das Projekt mit ein. Die
Rekurrierenden hätten im Einsprache- bzw. Rekursverfahren bei der Vorinstanz
eine Velomassnahme bei dieser Haltestelle verlangt, vorzugsweise einen
Velo-Bypass. Sie wären allerdings auch mit der Umsetzung einer Velo-Zeitinsel
einverstanden gewesen.
Zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach
aufgrund der Verhältnisse an diesem Ort weder eine Velozeitinsel noch ein
Velobypass angeboten könnten, machen die Rekurrierenden schliesslich geltend,
dass sich eine sichere Möglichkeit planen lasse und der Veloverkehr sicher
zurück auf die Strasse geführt werden könne. Es müsse nicht nur der Veloverkehr
«abfliessen», sondern auch der motorisierte Individualverkehr müsse den
Haltestellenbereich vorher verlassen, damit das Tram die Haltestelle bedienen könne.
Heute erfolge dies mit einem Lichtsignal als «Vorsignal», welches den gesamten
Verkehr vor der Haltestelle anhalte, sodass das Tram vorbeifahren könne.
Nachdem dieses Signal den Verkehr stoppe, werde an der Kreuzung
Burgfelderstrasse/Luzernerring die Fahrspur des Trams «geleert», indem der
Verkehr an der Burgfelderstrasse «grün» erhält. So fliesse der Verkehr heute ab
und leere den Haltestellenbereich. Dieses Abfliessen sei in jedem Fall auch
möglich nach der Umgestaltung und eine solche Ampel sei auch im Signalisations-
und Markierungsplan Burgfelder-/Missionsstrasse Burgfelderstrasse 65 bis 35
vorgesehen.
2.4.3
Der
Regierungsrat hält dem in seiner
Rekursantwort entgegen, dass es sich bei den VSS-Normen nicht um Rechtssätze
handle, sondern um Verwaltungsanweisungen, die ein anerkanntes Hilfsmittel bei
der Frage bildeten, ob eine Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit
genüge. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweise, seien
diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu
berücksichtigen. Sie seien namentlich nicht schematisch und starr, sondern
verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden ein Spielraum zustehe. Die Zufahrt
vor dem Felix Platter-Spital sei zwingend erforderlich, insbesondere für die
Rettungsdienste. Aufgrund dieser Zufahrt sei die Haltestelle zu wenig lang, um
eine Zeitinsel oder einen Bypass einzurichten. Es fehle für die Velos eine
freie Strecke, um hinter der Haltestelle abzufliessen, ebenso ein
Aufstellbereich vor dem Lichtsignal, um bei Rot vor dem Knoten zu warten. Auch
bestehe an der hoch frequentierten Örtlichkeit mit vulnerablen
Bevölkerungsgruppen zu grosse Sicherheitsbedenken für die Einführung einer
Velozeitinsel. Aufgrund der Platzverhältnisse könne für das Velo keine Aufstellfläche
hinter der Velozeitinsel angeboten werden, die nicht im Konflikt mit dem
Tram-Fahrgastwechsel stehen würden. Daher werde davon abgesehen. Somit sei
ersichtlich, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 6a SVG bei der Planung
angemessen Beachtung geschenkt worden sei. Diese Güterabwägung sei mit Blick
auf die örtlichen Gegebenheiten schlüssig und nachvollziehbar. Sie erweise sich
somit als recht- und verhältnismässig.
2.4.4
Die Rekurrierenden weisen zu Recht darauf hin,
dass die bei der Bus- und Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital» vorgesehene
Kaphaltestelle mit hoher Haltekante für die Sicherheit der Velofahrenden
abträglich ist. Der Regierungsrat anerkannte etwa in Beantwortung der schriftlichen
Anfrage Kaspar Sutter betreffend «Strafverfahren bei Selbstunfällen an
Kaphaltestellen», dass ein Widerspruch zwischen den Anforderungen des
eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes inkl. weiterer Bestimmungen
und einer älteren Norm zur «Führung des leichten Zweiradverkehrs auf Strassen
mit öffentlichem Verkehr» aus dem Jahr 2000 bestehe. Die Anforderungen an
hindernisfreien und autonomen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln bedinge je
nach Fahrzeugtyp im Haltestellenbereich höhere Randabschlüsse und geringere
Abstände zwischen Schiene und Fahrbahnrand als die Velonorm dies empfehle.
Innerhalb der letzten fünf Jahre (d.h. bis August 2020) seien polizeilich sechs
Selbstunfälle mit Fahrrädern (inkl. E-Bikes) an Kaphaltestellen erfasst worden.
Drei dieser Unfälle seien auf die vom Anfragenden beschriebenen Schwierigkeiten
bei Kaphaltestellen zurückzuführen. In einer Medienmitteilung vom 29. März 2023
teilte das BVD mit, dass die Kaphaltestellen am Wiesenplatz mit hohen
Haltekanten mit Mischverkehr (Velo- Motorfahrzeug- und Tramverkehr) für die Velofahrenden
bedeute, dass sie zwischen Tramschiene und hoher Haltekante nur 70 Zentimeter
Platz hätten, was viele von ihnen als schmal und folglich als unsicher
empfinden würden. Um Stürze zu vermeiden, würden Velofahrende immer wieder über
die breite Tramhaltestelle aufs Trottoir ausweichen. Das BVD habe geprüft, wie
die Situation für Velofahrende verbessert werden könne. Voraussichtlich 2025
werde das BVD auf beiden Haltestellen am Wiesenplatz sogenannte Zeitinseln
einrichten. So könnten Velofahrende auf einem erhöhten Fahrbereich durch die
Haltestelle fahren, wenn kein Tram an der Haltestelle stehe. Neustes Beispiel
für eine solche Zeitinsel sei die Haltestelle Kunstmuseum in Fahrtrichtung
Wettsteinplatz – eine Ampel werde am Wiesenplatz allerdings nicht nötig sein (Regierungsratsbeschluss
20.5192.02
vom 25. August 2020; https://www.bs.ch/medienmitteilungen/bvd/2023-velofahrende-erhalten-der-tramhaltestelle-wiesenplatz-sichere-ueberfahrten).
Diese Ausführungen bzw. Überlegungen des BVD lassen sich auch auf die hier
vorliegende analoge Situation übertragen. Sie decken sich auch mit der Einschätzung
des ASTRA, wonach die Führung von Velo und Tram/Bahn auf derselben
Verkehrsfläche die Sicherheit und dem Komfort des Veloverkehrs beeinträchtigt
und dass Gleise das Unfallrisiko für den Veloverkehr (Rad in Gleisrinne,
Rutschen auf Gleisen, Veloanhänger in Gleisrinne) erhöhen, dessen Flexibilität
einschränken und im Widerspruch zu gültigen Normen (insb. VSS Norm 40 201)
stehen würden. Das ASTRA weist insbesondere darauf hin, dass bei hohen
Einstiegskanten die Gefahr bestehe, dass das Pedal an der Kante streife
(Sturzgefahr). Da im vorliegenden Fall der Abstand zwischen Gleis und Perronkante
nur knapp 0.73 Meter beträgt, werden die Velofahrende auf der Gleisachse fahren
müssen. Der Regierungsrat und der Grosse Rat sind sich des Sicherheitsrisikos
bei Kaphaltestellen mit hoher Haltekanten für die Velofahrenden denn auch bewusst.
Entsprechend hielt der Regierungsrat im ÖV-Programm 2022–2025 vom 16. Dezember
2020.
auf Seite 29 fest, dass Kaphaltestellen wenn immer möglich zu vermeiden seien,
sofern Velos an der Haltekante verkehrten. Wo immer möglich würden zusätzlich
Alternativrouten für Velos zur Umfahrung von Kaphaltestellen geschaffen oder
verbessert.
Die im vorliegenden Fall vorgesehene Kaphaltestelle beim
Eingang des Felix-Platter-Spitals in Fahrtrichtung stadteinwärts wurde im Rekursverfahren
nicht angefochten und ist somit nicht Streitgegenstand. Bei der
gegenüberliegenden Kaphaltestelle in Richtung Luzernerring und Burgfelden/St.
Louis geht der Regierungsrat davon aus, dass eine flankierende Massnahme zur
Kaphaltestelle, wie sie etwa bei den Haltestellen am Wiesenplatz oder vor dem
Kunstmuseum eingerichtet wurde, nicht möglich sei, da es an Platz für den
abfliessenden Veloverkehr zur Kreuzung am Luzernerring fehle. Es muss als
unbefriedigend angesehen werden, wenn bei einer vom Regierungsrat in der
Richtplanung definierten Velo-Pendlerroute eine Verkehrsführung geplant wird,
welche erkennbare Sicherheitsdefizite für die Velofahrenden aufweist.
Allerdings haben die Rekurrierenden im vorliegenden Fall in Bezug auf die
Tramhaltestelle vor dem Felix-Platter-Spital, wenn auch mit Bedauern,
anerkannt, dass die Einrichtung eines Velo-Bypass oder Velo-Zeitinsel vor dem
Spitaleingang mit den Sicherheits- und Komfortbedürfnissen der Besuchenden des
Geriatriespitals in diesem Fall nicht vereinbar wäre. Auch wenn die etwas
versetzt gegenüberliegende Tramhaltestelle stadtauswärts nicht in dem vom
Grossen Rat behandelten Projektperimeter lag, lassen sich die Überlegungen der
UVEK auch auf diese Haltestelle übertragen. Auch sie dient der Erschliessung
des Geriatriespitals und es ist daher im Haltestellen-Wartebereich mit einem
höheren Anteil an besonderes vulnerablen Personen zu rechnen. Der Regierungsrat
nennt den fehlenden Raum für die Aufnahme von Velofahrenden im Bereich zwischen
einer möglichen Velozeitinsel und der Kreuzung am Luzernerring als Grund für
die Ablehnung einer solchen Lösung. Der Regierungsrat geht somit von einer
erhöhten Anzahl von Velofahrenden auf dieser Velo-Pendelroute aus, welche
mangels Warteraums im Wartebereich im Konflikt stehen würden mit Bus- und Tramfahrgästen
mit einer Sehbehinderung. Es ist namentlich aufgrund der Erfahrungen mit der
Zeitinsel beim Kunstmuseum gerichtsnotorisch, dass die Durchfahrt von
Velofahrenden auf einer Velo-Zeitinsel bei den wartenden Bus- und Tramfahrgästen
Unsicherheit auslösen kann. Dies gilt im Bereich eines Gerieatriespitals umso
mehr. Schliesslich erscheint auch nachvollziehbar, dass eine Abfahrt aller
Velofahrenden auf den Luzernerring bei Einfahrt eines Trams in die Haltestelle
allenfalls nicht immer gewährleistet werden kann, so dass es zu einem Konflikt
zwischen zurückstauenden Velofahrenden und den aussteigenden bzw. einsteigenden
Bus- und Tramgästen kommen kann.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der
Regierungsrat die sich in diesem Punkt widerstrebenden Sicherheitsinteressen
der Velofahrenden sowie der Bus- und Tram-Fahrgäste ungenügend abgewogen hat.
Es ist vielmehr zu erkennen, dass diese Ausübung des planerischen Ermessens,
welche sich im Übrigen auf eine analoge Einschätzung der UVEK des Grossen Rats
stützen kann, aufgrund der Gesamtsituation nicht zu beanstanden ist. Insgesamt
ist der Regierungsrat mit nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis gelangte,
dass bei dieser Haltestelle trotz der bekannten Bedenken gegenüber
Kaphaltestellen mit erhöhter Kante kein Velo-Bypass bzw. keine Velo-Zeitinsel
eingerichtet werden kann. Der Regierungsratsbeschluss ist diesbezüglich zu
bestätigen. Es ist aber festzustellen, dass aufgrund der räumlichen
Verhältnisse und zur Gewährleistung des maximalen Komforts und der Sicherheit
für die Fahrgäste der betreffenden Bus- und Tramhaltestelle auf einer
Velo-Pendlerroute eine Situation mit erhöhter Unfallgefahr für Velofahrende
geschaffen wird. Dem ist bei der Behandlung des nachfolgenden Eventualantrags
der Rekurrierenden auf Einführung einer Tempobeschränkung im betreffenden Strassenabschnitt
Rechnung zu tragen.
2.5
Temporeduktion im Bereich der Haltestelle «Felix
Platter-Spital»
2.5.1
Die Rekurrierenden beantragen in Ziffer 4
ihrer Rechtsbegehren, bei der/den Tramhaltestelle/n «Felix Platter-Spital» ohne
Velo-Bypass oder Velo-Zeitinsel sei aus Gründen der Verkehrssicherheit
insbesondere für Velofahrende neu «Tempo 30» anzuordnen bzw. die nötigen
Schritte zur Anordnung in die Wege zu leiten. Der Regierungsrat habe die
Abweisung dieses Antrags damit begründet, dass die Höchstgeschwindigkeit im
Bestand als auch nach Implementierung des vorliegenden Projekts 50 km/h betragt
und damit keine projektbedingte Verschlechterung vorliege. Nach Ansicht der
Rekurrierenden treffe dies nicht zu. In den Plänen seien neu zwei Tram-Kaphaltestellen
mit hoher Haltekante vorgesehen, was für Velofahrende eine Verschlechterung zur
Folge habe. An der deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage für die
Velofahrenden in diesem Bereich ändere auch nichts, dass in anderen Bereichen
Verbesserungen für die Sicherheit der Velofahrenden vorgenommen worden seien.
Die Sicherheit der bestehenden Veloroute bei einer Kaphaltestelle, die nach der
Implementierung vor und nach der Kaphaltestelle den Wechsel der Velofahrenden
über ein Tramgleis bedinge, könne durch eine Temporeduktion für den
motorisierten Individualverkehr deutlich erhöht werden. Die Rekurrierenden
weisen unter Bezugnahme auf Kapitel 3.4 (S. 34 f.) des «Handbuch Infrastruktur:
Veloverkehr in Kreuzungen» des ASTRA darauf hin, dass Gleisquerungen wegen der
erhöhten Sturzgefahr eine besondere Gefahr für Velofahrende darstellen würden.
Zu beachten sei die Rutschgefahr auf den Gleisen und die Gefahr, in die
Schienenrille zu geraten. Im vorliegenden Fall müsse – ohne Velo-Zeitinsel bzw.
ohne Velo-Bypass – die Querung auf der Strasse im laufenden Verkehr erfolgen,
was eine besondere Gefährdung zur Folge habe. Als zusätzliche Massnahme zur
Sicherheit von Velofahrenden sei daher eine Temporeduktion zwingend notwendig.
«Tempo 30» reduziere das Risiko von Unfällen für Velofahrende klar. Studien
hätten gar gezeigt, dass die Anzahl schwerverletzter Personen bei Tempo 30 km/h
um bis 70 % niedriger sei als in Bereichen mit Tempo 50 km/h. Zudem führe eine
reduzierte Geschwindigkeit auch zu einer Verringerung der Verletzungsgefahr im
Falle eines Unfalls. Durch die Temporeduktion des motorisierten Individualverkehrs
könnten Velofahrende die Gleisquerung vor und nach der hohen Haltekanten besser
meistern und einfacher über das Tramgleis kreuzen. Sie hätten mehr Zeit und
Autofahrende kämen nicht so rasch von hinten. Die Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit als funktionelle Verkehrsanordnung könne bzw. müsse nach
Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und
Bewohner vor Lärm und Luftverschmutzung die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die
Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen
Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern würden. Ferner könne bzw. müsse
die Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 108 Abs. 2
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr
nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben sei
(lit. a) oder auch wenn bestimmte Strassenbenutzende eines besonderen, nicht
anders zu erreichenden Schutzes bedürften (lit. b). Die hohe Haltekante sei
keine Gefahr für den motorisierten Individualverkehr und somit für Fahrende von
Motorfahrzeugen als Gefahr auch nicht erkennbar. Velofahrende würden eine hohe
Haltekante eher spät sehen und müssten ein Gleis in spitzem Winkel überfahren,
um zwischen die beiden Gleise zu kommen. Als «bestimmte Strassenbenutzende»
bedürfen sie deshalb eines besonderen Schutzes, sofern dieser Schutz nicht
anders – beispielsweise durch einen Velo-Bypass oder eine Velo-Zeitinsel –
gewährleistet werden könne. Die Haltung des zuständigen BVD sowie des
Regierungsrats im vorliegenden Verfahren erstaune umso mehr, als dass das BVD
bereits anerkannt habe, dass «Tempo 30» eine verhältnismässige, geeignete und
damit gebotene Massnahme darstelle, die Sicherheit für Velofahrende bei
Tram-Kaphaltestellen zu erhöhen. Das Tiefbauamt des BVD habe sich im Rahmen
einer Einspracheverhandlung betreffend eine andere Einsprache des Rekurrenten 1
(und weiteren Einsprechenden) bei der Anpassung an das
Behindertengleichstellungsgesetz von Tram-Haltestellen an der Klybeckstrasse
(Umbau der Haltestellen Feldbergstrasse und Bläsiring) ausdrücklich bereit
erklärt, bis Ende Jahr 2023 im vom Projekt betroffenen Abschnitt der
Klybeckstrasse die Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h zu realisieren, was
inzwischen umgesetzt worden sei. Ohne andere Massnahme erweise sich bei einer
hohen Haltekante zugunsten von Velofahrenden Tempo 30 km/h somit als nötig,
zweck- und verhältnismässig. Dadurch werde der öffentliche Verkehr nicht
verlangsamt, weil das Tram im betroffenen Haltestellenbereich ohnehin langsam
fahre.
2.5.2
Der Regierungsrat macht in der Rekursantwort
geltend, dass die Abteilung Mobilität des BVD daran sei, zwecks Erfüllung der Motion
Raphael Fuhrer und Konsorten («integrale Signalisation von Tempo 30 km/h in
Basel-Stadt mit gleichzeitiger Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs gemäss
Kantonsverfassung § 30») ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten. Erst nach
Vorliegen des Beschlusses des Grossen Rats über den vorgesehenen Ratschlag zur
Erfüllung der Motion Fuhrer würden weitere «Tempo 30»-Projektierungen auf dem
übergeordneten Strassennetz an die Hand genommen. Bis dahin würden einzelne
Strassenabschnitte bezüglich «Tempo 30»-Erweiterungen nicht gesondert
behandelt. Inwiefern die Burgfelderstrasse Teil des künftigen «Tempo 30»-Netzes
sein werde, könne erst nach Vorliegen des genannten Grossratsbeschlusses und
nach Vorliegen der anschliessend zu erstellenden «Tempo 30»-Detailprojektierungen
zu den einzelnen Strassenabschnitten gesagt werden. Aus Sicht der
Verkehrssicherheit sei ein einheitliches Verkehrs- und Geschwindigkeitsregime
in einem Strassenzug anzustreben, womit es ähnliche Geschwindigkeiten und nicht
wechselnde geben soll. Damit seien die Situationen im Strassenraum eindeutig
und die Verkehrsteilnehmenden würden sich automatisch richtig verhalten. Es sei
daher der Verkehrssicherheit nicht dienlich, nur auf einem sehr kurzen
Abschnitt der Strasse ein anderes Temporegime einzuführen als auf dem Rest der
Strasse. Die Durchfahrt des motorisierten Individualverkehrs durch die
Tramhaltestellen «Strassburgerallee» und «Burgfelderplatz» mit Tempo 50 km/h
müsste als gefährlicher eingestuft werden, als dies bei der Haltestelle «Felix
Platter-Spital» der Fall sei. Die Projektierung sehe die Beibehaltung der
bisherigen Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h vor. Die massgeblichen Normen
seien eingehalten. Unter diesen Umständen sowie unter Hinweis auf das
erhebliche Planungsermessen der Behörden im Rahmen der Strassen- und
Verkehrsplanung erscheine die Nichteinführung von Tempo 30 im betroffenen
Strassenabschnitt klarerweise nicht als rechtswidrig.
2.5.3
Mit diesen Ausführungen geht der Regierungsrat
auf den Wesentlichen Gehalt der Rügen der Rekurrierenden nicht ein. Er setzt
sich mit der projektbedingt verschlechterten Sicherheitslage für die
Velofahrenden im Bereich der Bus- und Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital»
überhaupt nicht auseinander. Dass die Situation bei der Haltestelle «Felix Platter-Spital»
für die Velofahrenden als deutlich gefährlicher einzustufen ist als beim
Burgfelderplatz, ist offensichtlich, da bei der Haltestelle «Burgfelderplatz»
eben eine Umfahrungsmöglichkeit der Tramhaltestelle mit Velostreifen vorgesehen
ist, während die Velofahrenden bei der Bus- und Tramhaltestelle «Felix
Platter-Spital» zusammen mit dem motorisierten Individualverkehr auf dem
Gleisbereich mit erhöhten Kanten durchfahren müssen. Die erhöhte Gefährlichkeit
wird gemäss den obigen Ausführungen sowohl vom Regierungsrat als auch vom
Grossen Rat zumindest im Grundsatz anerkannt. Der Regierungsrat setzt sich
weder im angefochtenen Entscheid noch in der Rekursantwort mit den Vorgaben aus
der Richtplanung, insbesondere dem Teilrichtplan Velo, auseinander. Dieser
fordert auf dem Veloroutennetz Massnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen. Eine
solche liegt im Bereich der Kaphaltestelle mit erhöhten Kanten gemäss den
obigen Ausführungen vor, was auch im TRP Velo so beschrieben wird (vgl. oben E.2.2.1).
Da sich andere flankierende Massnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung für die
Velofahrenden auf diesem Streckenabschnitt gemäss Ausführungen des
Regierungsrats nicht verwirklichen lassen bzw. darauf zu Gunsten von maximalem
Komfort und Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer des Öffentlichen Verkehrs
verzichtet wird, erscheint die von den Rekurrierenden geforderte Reduktion der
zulässigen Geschwindigkeit tatsächlich als einzige Option zur Erreichung einer
einigermassen richtplankonformen Situation. Es mag zutreffen, dass im Hinblick
auf die Einhaltung der Vorschriften und deren Erkennbarkeit von Vorteil ist,
wenn bei einer Strasse eine durchgehend einheitliche Höchstgeschwindigkeit
gilt. Dem Regierungsrat gelingt es aber nicht aufzuzeigen, dass dieses Argument
derart hoch zu gewichten sein soll, dass es der Einführungen einer Passage mit
reduzierter Geschwindigkeit in einem Strassenbereich mit erhöhter Gefahrenlage
entgegenstehen würde. In Basel-Stadt bestehen wie auch in anderen Städten bei
vielen Strassen in unterschiedlichen Abschnitten unterschiedliche
Geschwindigkeitsgrenzen (vgl. etwa Sevogelstrasse, Schönaustrasse,
Dreirosenstrasse/Horburgstrasse, Strassburgerallee, Klingelbergstrasse,
Spitalstrasse; Giornicostrasse, Predigerhofstrasse). Eine kleinteilige
Unterteilung in Strassenabschnitte ist sodann auch bei den Begegnungszonen der
Normalfall. Vorliegend ist die Burgfelderstrasse im Bereich der Bus- und
Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital» mit der hohen Haltekante bereits optisch
als besonderer Strassenabschnitt erkennbar. Es geht hier darum, auf die mit der
Kapphaltestelle geschaffene Gefährdungssituation angemessen zu reagieren Bei
entsprechender Signalisation ist eine Temporeduktion für die
Verkehrsteilnehmenden daher ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar.
Es sind somit keine öffentlichen Interessen zu erkennen,
welche höher zu gewichten sind, als diejenigen an der Verbesserung der
Sicherheit für die Velofahrenden bei dieser erkannten Gefahrenlage. Schliesslich
weisen die Rekurrierenden zu Recht darauf hin, dass die Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit im Haltestellenbereich auch nicht zu einer
Beeinträchtigung des Tramverkehrs führt, da die Trams im Haltestellenbereich
ohnehin nicht schneller fahren. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass die betroffene Bus- und Tramhaltestelle «Felix Platter-Spital» gemäss den
Ausführungen des Regierungsrats der Erschliessung eines Geriatriespitals dient
und dass im Haltestellenbereich mit einer erhöhten Anzahl von Personen etwa mit
Sehbehinderungen zu rechnen ist. Eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit in
der unmittelbaren Umgebung des Spitals erscheint in dieser Situation somit nicht
nur zur Verbesserung der Sicherheitslage für die Velofahrenden, sondern auch
für die Fussgängerinnen und Fussgänger, welche von der Haltestelle zum Spital
gelangen oder umgekehrt angebracht und verhältnismässig. Diese Massnahme zur
Erhöhung der Sicherheit der Velofahrenden ist bei der Umsetzung des
vorliegenden Projekts zu implementieren. Daran ändert entgegen den Ausführungen
des Regierungsrats nichts, dass dieser in Erfüllung der Motion Raphael Fuhrer
und Konsorten («integrale Signalisation von Tempo 30 in Basel-Stadt mit
gleichzeitiger Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs gemäss
Kantonsverfassung § 30») daran ist, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten. Die
Ausarbeitung dieses Konzepts hat nichts mit der im vorliegenden Fall
angebrachten und erforderlichen Umsetzung einer flankierenden Massnahme zur
Erhöhung der Sicherheit im Zusammenhang mit der geplanten Einführungen einer
Kaphaltestelle mit erhöhten Kanten zu tun. Dem Antrag der Rekurrierenden
folgend ist der Regierungsrat daher anzuweisen, im Haltestellenbereich «Felix Platter-Spital»
die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h anzuordnen bzw. die
zur Umsetzung dieser Massnahme erforderlichen Schritte einzuleiten.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen ist. In gewichtigen Teilen wird
den Anträgen der Rekurrierenden aber keine Folge geleistet, sodass nur von
einem teilweisen Obsiegen der Rekurrierenden auszugehen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens tragen die Rekurrierenden 1-5 die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
1’000.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verpflichtung. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 1'000.–
zurückzuerstatten hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Die Rekurrierenden 1-5 tragen die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer
Verpflichtung.
Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse den Rekurrierenden CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende1-5
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.